TE Ubas Bescheid 1998/2/17 200.158/5-II/04/98

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Veröffentlicht am 17.02.1998
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Norm

AVG §63 Abs5 AsylG 1997 §10 AsylG 1997 §11 AsylG 1991 §3
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D

S P R U C H

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. BALTHASAR gemäß § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG), entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. BALTHASAR gemäß Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG), entschieden:

Die Berufung von H. D. vom 27.3.1997 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. März 1997, Zl 97 00.721-BAE, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Berufung von H. D. vom 27.3.1997 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. März 1997, Zl 97 00.721-BAE, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

B E G R Ü N D U N G

Der angefochtene Bescheid enthält unter der Überschrift "Bescheid" folgende Zustellverfügung:

"Frau D. geb. B. Z. (16.3.1949 geb.) und deren minderjährige Tochter D. H. (13.7.1986 geb.) 7322 L.".

Der Spruch dieses Bescheides lautet:

"Ihr Antrag auf Gewährung von Asyl vom 17.2.1997 wird gemäß § 3 des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, abgewiesen.""Ihr Antrag auf Gewährung von Asyl vom 17.2.1997 wird gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, abgewiesen."

In dem unter der Überschrift "Begründung" stehenden Textteil findet sich zunächst folgende Einleitung:

"Sie behaupten afghanische Staatsangehörige und am 17.2.1997 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am selben Tag haben Sie beim Bundesasylamt einen Antrag auf Asylgewährung gestellt und sind daraufhin am 19.2.1997 niederschriftlich befragt worden. Hiebei haben Sie hinsichtlich der Befragung zu Ihren Asylgründen im wesentlichen folgenden Sachverhalt behauptet:..."

Diese Wiedergabe des erstinstanzlichen Vorbringens hat folgenden Wortlaut:

"Ich gehörte bis zum Jahre 1992 in Afghanistan der "Khalgh"-Partei als Mitglied an. Ich war bis zum Umbruch bei einer Frauenorganisation, welche sich "Demokratische Organisation der Frauen in Afghanistan" nannte, in führender Position. Nach der Machtübernahme durch die Mudjaheddins in Kabul mußte ich mich mit meiner Familie bei Bekannten verstecken. Da der Bekannte im Dezember 1994 nicht mehr für unsere Sicherheit in Kabul sorgen konnte, übersiedelten wir vorerst nach Jalalabad und hielten uns dort bis zum 17.08.1996, ebenfalls bei einem Bekannten, auf. Da eine Machtübernahme durch die Taliban in Jalalabad kurz bevorstand, entschlossen wir uns an diesem Tag Afghanistan endgültig zu verlassen und reisten vorerst nach Pakistan. Da wir dort auch nicht sicher waren, daß es zu eventuellen Übergriffen durch Mudjaheddins oder Taliban kommt, haben wir uns entschlossen in ein europäisches Land weiterzureisen, um dort einen Asylantrag zu stellen. Wir reisten über den von mir geschilderten Reiseweg bis nach Österreich.

Bis zur Ausreise war ich in Afghanistan keinen konkreten Verfolgungen ausgesetzt. Bei einer eventuellen Aufgreifung durch die Mudjaheddins oder Taliban wäre ich jedoch sicher solchen Verfolgungen ausgesetzt gewesen. In Haft oder festgenommen war ich bis zur Ausreise aus Afghanistan ebenfalls nicht. In Pakistan bin ich deshalb nicht geblieben und habe auch nicht versucht, dort Aufenthaltsrecht zu erhalten, weil ich mich aktiv für die "Khalgh"-Partei bis zum Umbruch eingesetzt und gearbeitet habe und persönlich sowohl den Mitgliedern der Mudjaheddins als auch den Taliban bekannt bin. Die Taliban und Mudjaheddins verüben auch in Pakistan gegenüber früheren Mitgliedern der "Khalgh"-Partei Anschläge. Aus diesem Grund wollte ich mit meiner Familie dort nicht bleiben.

In Alma Ata, Istanbul oder den Durchreiseländern bin ich nicht geblieben und habe auch nicht versucht, Aufenthaltsrecht oder Asyl dort zu erhalten, weil ich mit dem Schlepper vereinbart habe, daß er uns in ein europäisches Land bringt, wo die Menschenrechte geachtet werden und es keine Verfolgung gibt.

Ich möchte in Österreich in Frieden und Freiheit leben und als Mensch geachtet werden."

Nach Wiedergabe der damals anzuwendenden Rechtslage findet sich sodann folgender Satz:

"Ihre niederschriftliche Einvernahme hat jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß Sie Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sind."

Nach weiteren Ausführungen vor allem rechtlicher und allgemeiner Art findet sich folgender Satz:

"Hinsichtlich Ihrer Behauptung, als ehemaliges Mitglied der Kommunistischen Partei Afghanistans in diesem Land bzw. bei einer Rückkehr dorthin politischer Verfolgung durch die machthabenden Mudjaheddin - oder Talibangruppen ausgesetzt zu sein, wird Ihnen nachstehendes entgegengehalten:..."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auch - wie über Aufforderung des unabhängigen Bundesasylsenats mit Schriftsatz vom 12.2.1998 klargestellt wurde - "namens der Hamaseh DADMAL" erhobene Berufung.

Aufgrund der dem unabhängigen Bundesasylsenat vorgelegten Akten sind folgende Feststellungen zu treffen:

Das Bundesasylamt hat hinsichtlich der beiden, in der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides genannten Personen je einen gesonderten

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Akt mit je einer "EDV Zahl" ("97 00.721-BAE" für "D. Z., 16.3.1949 geb.; afghan. StA" bzw. 97 00.722-BAE" für "D. H., 13.7.1986 geb.; afghan. StA") angelegt. Aus diesen beiden Akten ist in ihrem Zusammenhalt ersichtlich, daß Z. D. in der von der Bezirkshauptmannschaften Mattersburg am 17.2.1997, Zl 11/6-100693/2-1997, aufgenommenen Niederschrift mit folgendem Vorbringen protokolliert ist:

"Ich möchte nun in Österreich für mich und meine Tochter einen Asylantrag stellen."

Am 19.2.1997 haben sowohl Z. D. wie H. D. in je einer gesondert - unter Zuhilfenahme eines Formulars - aufgenommenen Niederschrift folgendes vorgedruckte, durch Handschrift weder ergänztes noch reduziertes Vorbringen erstattet:

"Ich ersuche um Gewährung von Asyl gemäß § 4 AsylG 1991 gemäß § 3 AsylG 1991.""Ich ersuche um Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 4, AsylG 1991 gemäß Paragraph 3, AsylG 1991."

Das Bundesasylamt führte sodann mit dem "Antragsteller D. geb. B. Z." am 19.2.1997 zwei weitere Einvernahmen (welche um 8 Uhr bzw. 8 Uhr 40 begannen), keine jedoch mit der Antragstellerin H. D. durch. Die mit Z. D. aufgenommenen Niederschriften enthalten ausschließlich Fragen nach der persönlichen Situation der Z. D.

Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:

Gemäß § 3 des Asylgesetzes 1991 wurde Asyl auf Antrag des Asylwerbers gewährt. Die Asylbehörde hatte einem Asylantrag mit Bescheid stattzugeben, wenn nach dem Asylgesetz 1991 glaubhaft war, daß der Asylwerber Flüchtling und die Gewährung von Asyl nicht gemäß § 2 Abs. 2 "und" (sic!) 3 ausgeschlossen war.Gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 1991 wurde Asyl auf Antrag des Asylwerbers gewährt. Die Asylbehörde hatte einem Asylantrag mit Bescheid stattzugeben, wenn nach dem Asylgesetz 1991 glaubhaft war, daß der Asylwerber Flüchtling und die Gewährung von Asyl nicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, "und" (sic!) 3 ausgeschlossen war.

Gemäß § 4 leg. cit. war die Gewährung von Asyl auf Antrag auf die ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kinder und den Ehegatten auszudehnen, sofern sich diese Personen in Österreich aufhielten und die Ehe schon vor der Einreise nach Österreich bestanden hatte. Solche Familienangehörige hatten im Verfahren über die Gewährung von Asyl dieselbe Rechtsstellung wie der Asylwerber.Gemäß Paragraph 4, leg. cit. war die Gewährung von Asyl auf Antrag auf die ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kinder und den Ehegatten auszudehnen, sofern sich diese Personen in Österreich aufhielten und die Ehe schon vor der Einreise nach Österreich bestanden hatte. Solche Familienangehörige hatten im Verfahren über die Gewährung von Asyl dieselbe Rechtsstellung wie der Asylwerber.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund des Asylantrages... gewährten Asyls.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund des Asylantrages... gewährten Asyls.

Gemäß § 11 Abs. 2 leg. cit. können Fremde, die einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, im Verfahren über den Asylantrag ihres Angehörigen aus eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich erscheint. ./6Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. können Fremde, die einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, im Verfahren über den Asylantrag ihres Angehörigen aus eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich erscheint. ./6

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Aus der zuletzt zitierten Gesetzesstelle ergibt sich, daß Berufungswerber nicht jedermann sein kann, sondern nur die "Partei" des Verwaltungsverfahrens, in dem der bekämpfte Bescheid ergangen ist. Berufungswerber kann demnach nur eine Person sein, für die der Bescheid inhaltlich - als "Partei" - bestimmt ist (vgl. bereits VwGH vom 25.5.1972, Zl 541/71).Aus der zuletzt zitierten Gesetzesstelle ergibt sich, daß Berufungswerber nicht jedermann sein kann, sondern nur die "Partei" des Verwaltungsverfahrens, in dem der bekämpfte Bescheid ergangen ist. Berufungswerber kann demnach nur eine Person sein, für die der Bescheid inhaltlich - als "Partei" - bestimmt ist vergleiche bereits VwGH vom 25.5.1972, Zl 541/71).

Ob dies in Bezug auf einen bestimmten Berufungswerber im Verhältnis zum bekämpften Bescheid der Fall sei, ist in erster Linie dem Spruch des bekämpften Bescheides zu entnehmen (vgl. VwGH 8.3.1991, 88/17/0209 u. a.), im Falle, daß dieser Spruch hinsichtlich der Bezeichnung des Adressaten unklar sein sollte, jedoch im Zusammenhalt mit der Begründung (vgl. die in HAUER/LEUKAUF, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, E9-12 zu § 59 AVG angegebene verwaltungsgerichtliche Judikatur) bzw. der Zustellverfügung (vgl. Vw Slg. 7703A). Ferner ist im Zweifel der Inhalt des Spruches an den für ihn maßgebenden generellen Vorschriften zu messen (VwGH 30.6.1975, Zl 2343/74).Ob dies in Bezug auf einen bestimmten Berufungswerber im Verhältnis zum bekämpften Bescheid der Fall sei, ist in erster Linie dem Spruch des bekämpften Bescheides zu entnehmen vergleiche VwGH 8.3.1991, 88/17/0209 u. a.), im Falle, daß dieser Spruch hinsichtlich der Bezeichnung des Adressaten unklar sein sollte, jedoch im Zusammenhalt mit der Begründung vergleiche die in HAUER/LEUKAUF, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, E9-12 zu Paragraph 59, AVG angegebene verwaltungsgerichtliche Judikatur) bzw. der Zustellverfügung vergleiche römisch fünf w Slg. 7703A). Ferner ist im Zweifel der Inhalt des Spruches an den für ihn maßgebenden generellen Vorschriften zu messen (VwGH 30.6.1975, Zl 2343/74).

Im gegenständlichen Fall enthält der angefochtene Bescheid eine als auch an H. D. als Bescheidadressatin gerichtet deutbare Zustellverfügung.

Die sonstigen Merkmale des angefochtenen Bescheides weisen nun jedenfalls darauf hin, daß in diesem Bescheid lediglich über den "Antrag auf Gewährung von Asyl" im Sinne des "§ 3 des Asylgesetzes 1991" der Z. D., nicht aber auch über den Antrag der H. D. vom 17.2.1997 abgesprochen wurde:

Zunächst fällt schon rein sprachlich auf, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides das Substantiv "Antrag" nur im Singular, nicht aber im Plural verwendet. Dazu kommt, daß in der Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich das von Z. D. erstattete und ausschließlich auf ihre höchstpersönliche Situation bezogene Vorbringen - in der Ich-Form - wiedergegeben wird und daß auch die weiteren, konkret auf den Bescheidadressaten bezogenen Darlegungen im Singular gehalten sind ("Flüchtling") bzw. offenkundig nur auf Z. D., nicht aber auf ihre erst am 13.7.1986 geborene Tochter zutreffen können ("ehemaliges Mitglied der Kommunistischen Partei Afghanistans").

Auch eine Interpretation des Spruchs im Lichte der zum Bescheiderlassungszeitpunkt anzuwenden gewesenen Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 führt zu diesem Ergebnis:

Das Asylgesetz 1991 sah - in diesbezüglich signifikantem Gegensatz zu der zuvor gegolten habenden Rechtslage - eine Gewährung von Asyl

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im Sinne des § 2 Abs. 1 leg. cit. einerseits an Asylwerber, deren Eigenschaft, Flüchtling, zu sein glaubhaft war (§ 3 leg. cit.) und andererseits, mittels Ausdehnung, auf die ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kinder und den Ehegatten (§ 4 leg. cit.) vor. (Konzeption zweier getrennt zu führender Verfahren, vgl. VwGH 18.9.1997, 97/20/0322).im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. einerseits an Asylwerber, deren Eigenschaft, Flüchtling, zu sein glaubhaft war (Paragraph 3, leg. cit.) und andererseits, mittels Ausdehnung, auf die ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kinder und den Ehegatten (Paragraph 4, leg. cit.) vor. (Konzeption zweier getrennt zu führender Verfahren, vergleiche VwGH 18.9.1997, 97/20/0322).

Der von Z. D. am 17.2.1997 gestellte Antrag - über welchen der angefochtene Bescheid abgesprochen hat - steht nun ebensowenig wie die in den Niederschriften des Bundesasylamtes vom 19.2.1997 enthaltenen Anträge der Deutung entgegen, daß Z. D. hinsichtlich ihrer Person Asyl gemäß § 3 AsylG 1991 und hinsichtlich ihrer Tochter Asyl gemäß § 4 AsylG 1991 beantragt habe. In diese Richtung deutet auch das Verhalten sowohl der Z. D., die in ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt keinerlei Gründe vorgebracht hat, die die Flüchtlingseigenschaft (auch) ihrer Tochter H. glaubhaft zu machen geeignet gewesen wären, wie das Verhalten des Bundesasylamtes selbst, welches zwar hinsichtlich Z. D. und H. D. je einen gesonderten Akt mit gesonderter Aktenzahl angelegt hat, aber in der Folge auf jede Einvernahme der H. D. (im Wege ihres gesetzlichen Vertreters) zum Vorliegen von im Sinne des § 3 AsylG 1991 relevanten Fluchtgründen verzichtet und auch den angefochtenen Bescheid lediglich mit der Z. D. zugeteilten Aktenzahl, nicht aber auch der H. D. zugeteilten Zahl, versehen hat.Der von Z. D. am 17.2.1997 gestellte Antrag - über welchen der angefochtene Bescheid abgesprochen hat - steht nun ebensowenig wie die in den Niederschriften des Bundesasylamtes vom 19.2.1997 enthaltenen Anträge der Deutung entgegen, daß Z. D. hinsichtlich ihrer Person Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG 1991 und hinsichtlich ihrer Tochter Asyl gemäß Paragraph 4, AsylG 1991 beantragt habe. In diese Richtung deutet auch das Verhalten sowohl der Z. D., die in ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt keinerlei Gründe vorgebracht hat, die die Flüchtlingseigenschaft (auch) ihrer Tochter H. glaubhaft zu machen geeignet gewesen wären, wie das Verhalten des Bundesasylamtes selbst, welches zwar hinsichtlich Z. D. und H. D. je einen gesonderten Akt mit gesonderter Aktenzahl angelegt hat, aber in der Folge auf jede Einvernahme der H. D. (im Wege ihres gesetzlichen Vertreters) zum Vorliegen von im Sinne des Paragraph 3, AsylG 1991 relevanten Fluchtgründen verzichtet und auch den angefochtenen Bescheid lediglich mit der Z. D. zugeteilten Aktenzahl, nicht aber auch der H. D. zugeteilten Zahl, versehen hat.

Das Bundesasylamt hat im Zuge einer ihm in seiner Eigenschaft als Partei des Verfahrens vor dem unabhängigen Bundesasylsenat (§ 67b AVG) gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme "mitgeteilt, daß mit dem gegenständlichen Bescheid nach ho. Ansicht über beide Personen, d. h. Asylwerberin samt Tochter, abgesprochen worden ist."Das Bundesasylamt hat im Zuge einer ihm in seiner Eigenschaft als Partei des Verfahrens vor dem unabhängigen Bundesasylsenat (Paragraph 67 b, AVG) gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme "mitgeteilt, daß mit dem gegenständlichen Bescheid nach ho. Ansicht über beide Personen, d. h. Asylwerberin samt Tochter, abgesprochen worden ist."

Diese Ansicht ist insoferne erhellend, als aus ihr eine Bestätigung dafür zu gewinnen ist, daß H. D. seitens des Bundesasylamtes nicht als "Asylwerberin", sondern als Annex zur Asylwerberin Z. D. angesehen worden ist. Ausgehend von dieser Auffassung ist jedoch die Auffassung unschlüssig, daß mit dem anfgefochten Bescheid auch über H. D. abgesprochen worden sein sollte, fehlt doch sowohl im Spruch wie in der Begründung jede Bezugnahme auf die diesfalls hinsichtlich der H. D. einschlägige Gesetzesstelle, d. h. den § 4 des Asylgesetzes 1991.Diese Ansicht ist insoferne erhellend, als aus ihr eine Bestätigung dafür zu gewinnen ist, daß H. D. seitens des Bundesasylamtes nicht als "Asylwerberin", sondern als Annex zur Asylwerberin Z. D. angesehen worden ist. Ausgehend von dieser Auffassung ist jedoch die Auffassung unschlüssig, daß mit dem anfgefochten Bescheid auch über H. D. abgesprochen worden sein sollte, fehlt doch sowohl im Spruch wie in der Begründung jede Bezugnahme auf die diesfalls hinsichtlich der H. D. einschlägige Gesetzesstelle, d. h. den Paragraph 4, des Asylgesetzes 1991.

Aus den angeführten Gründen ist sohin der unabhängige Bundesasylsenat der Auffassung, daß der angefochtene Bescheid lediglich über den - als Antrag im Sinne des § 3 des Asylgesetzes 1991 gedeutete - Antrag der Z. D., nicht aber auch über den (vom Bundesasylamt ohne nähere Klärung des Parteiwillens offenkundig als Antrag im Sinne des § 4 des Asylgesetzes 1991 behandelten) Antrag der H. D. abgesprochen hat.Aus den angeführten Gründen ist sohin der unabhängige Bundesasylsenat der Auffassung, daß der angefochtene Bescheid lediglich über den - als Antrag im Sinne des Paragraph 3, des Asylgesetzes 1991 gedeutete - Antrag der Z. D., nicht aber auch über den (vom Bundesasylamt ohne nähere Klärung des Parteiwillens offenkundig als Antrag im Sinne des Paragraph 4, des Asylgesetzes 1991 behandelten) Antrag der H. D. abgesprochen hat.

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Es kann im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, welche Stellung einem Ausdehnungswerber im Sinne des § 4 des Asylgesetzes 1991 im konnexen Verfahren im Sinne des § 3 leg. cit. zukam (vgl. nochmals VwGH vom 18.9.1997, 97/20/0322; zur vorrangig aufenthaltsrechtlichen Zielrichtung des § 4 zweiter Satz leg. cit. s. RV 270 Blg. Nr. XVIII. GP, 14; vlg. auch Steiner, Asylrecht`92, 27f; dezidiert eine Parteistellung annehmend Rohrböck, Das Asylgesetz 1991, 164). Denn jedenfalls nach dem auch im vorliegenden Fall ab dem 1.1.1998 gemäß § 44 Abs. 1 AsylG anzuwendenden § 11 Abs. 2 leg. cit. kommt (nunmehr so zu bezeichnenden) Erstreckungswerbern im Sinne des § 10 Abs. 1 leg. cit. im über den Asylantrag ihres Angehörigen eingeleiteten Verfahren - welches kein Mehrparteienverfahren ist - nur die Stellung eines Beteiligten im Sinne des § 8 AVG zu (so explizit RV 686 Blg. NR XX. GP, 21).Es kann im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, welche Stellung einem Ausdehnungswerber im Sinne des Paragraph 4, des Asylgesetzes 1991 im konnexen Verfahren im Sinne des Paragraph 3, leg. cit. zukam vergleiche nochmals VwGH vom 18.9.1997, 97/20/0322; zur vorrangig aufenthaltsrechtlichen Zielrichtung des Paragraph 4, zweiter Satz leg. cit. s. Regierungsvorlage 270 Blg. Nr. römisch achtzehn. GP, 14; vlg. auch Steiner, Asylrecht`92, 27f; dezidiert eine Parteistellung annehmend Rohrböck, Das Asylgesetz 1991, 164). Denn jedenfalls nach dem auch im vorliegenden Fall ab dem 1.1.1998 gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG anzuwendenden Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. kommt (nunmehr so zu bezeichnenden) Erstreckungswerbern im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. im über den Asylantrag ihres Angehörigen eingeleiteten Verfahren - welches kein Mehrparteienverfahren ist - nur die Stellung eines Beteiligten im Sinne des Paragraph 8, AVG zu (so explizit Regierungsvorlage 686 Blg. NR römisch zwanzig. GP, 21).

Demnach mangelt es aber H. D. hinsichtlich des angefochtenen Bescheides in jeder der beiden denkbaren Beziehungen an der Stellung einer "Partei", weshalb die in ihrem Namen erhobene Berufung spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen war.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 2 AVG unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, AVG unterbleiben.

Schlagworte

Parteistellung, Ausdehnungswerber, Beteiligte

Dokumentnummer

UBAST_19980217_200_158_5_II_04_98_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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