Norm
AVG §14 Abs2 AVG §15Rechtssatz
Die Niederschrift vom 17.12.1992 weist alle im § 14 Abs. 2 AVG geforderte Merkmale (Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlung; Benennung der Behörde und der Namen des Leiters der Amtshandlung, des Asylwerbers und des Dolmetschs; eigenhändige Unterschrift des Leiters der Amtshandlung) auf und ist außer vom Leiter der Amtshandlung und dem Dolmetsch auch vom Asylwerber unmittelbar nach dem Satz „Mir wurde der Inhalt der Niederschrift vom Dolmetsch zur Kenntnis gebracht und ich habe dem nichts mehr hinzufügen“ - eigenhändig gefertigt. Sie macht damit gemäß § 15 AVG vollen - durch Gegenbeweis widerleglichen - Beweis.Die Niederschrift vom 17.12.1992 weist alle im Paragraph 14, Absatz 2, AVG geforderte Merkmale (Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlung; Benennung der Behörde und der Namen des Leiters der Amtshandlung, des Asylwerbers und des Dolmetschs; eigenhändige Unterschrift des Leiters der Amtshandlung) auf und ist außer vom Leiter der Amtshandlung und dem Dolmetsch auch vom Asylwerber unmittelbar nach dem Satz „Mir wurde der Inhalt der Niederschrift vom Dolmetsch zur Kenntnis gebracht und ich habe dem nichts mehr hinzufügen“ - eigenhändig gefertigt. Sie macht damit gemäß Paragraph 15, AVG vollen - durch Gegenbeweis widerleglichen - Beweis.
Der Asylwerber hat weder unmittelbar nach Abfassung der Niederschrift Einwendungen gegen dieselbe erhoben noch in seiner Berufung noch in seiner (ersten) Berufungsergänzung vom 4.12.1992 - obwohl, anders als in dem dem Erkenntnis des VwGH vom 27.6.1995, Zl 94/20/0877, zugrunde gelegenen Fall, der erstinstanzliche Bescheid die für die Erhebung derartiger Rügen vorliegenden Sachverhaltsfeststellungen enthielt - noch auch in der bereits von den nunmehrigen Rechtsvertretern seinerzeit an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Bescheidbeschwerde vom 14.1.1994 noch schließlich in der (der Berufungsergänzung vom 3.4.1995 zeitlich nahestehenden) an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Bescheidbeschwerde vom 12.9.1995 die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift in Frage gestellt. Der Asylwerber hat weiters selbst in seiner Berufungsergänzung vom 3.4.1995 keinen einzigen konkreten Grund zur Entkräftung der Beweiskraft der Niederschrift vom 17.11.1992 vorgebracht (zu diesem Erfordernis vgl. allgemein VwGH vom 21.10.1994, Zl 94/11/0132, mwNw, sowie, in Asylverfahren, etwa VwGH vom 14.10.1992, Zl 92/01/0341; zu Beispielen konkreter Rügen in Asylverfahren vgl. etwa VwGH vom 10.3.1993, Zl 92/01/0879, vom 4.10.1995, Zl 95/01/0042, 95/01/0080, vom 18.12.1996, Zl 95/20/0615 oder vom 23.1.1997, Zl 95/20/0376), sondern lediglich „ausdrücklich die nochmalige Einvernahme des Asylwerbers zu den Fluchtgründen“ - und damit, anders als in dem VwGH vom 26.6.1996, Zl 95/20/0420, zugrundegelegenen Fall, gerade nicht zum Beweis der Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der erfolgten Protokollierung - „beantragt.“.Der Asylwerber hat weder unmittelbar nach Abfassung der Niederschrift Einwendungen gegen dieselbe erhoben noch in seiner Berufung noch in seiner (ersten) Berufungsergänzung vom 4.12.1992 - obwohl, anders als in dem dem Erkenntnis des VwGH vom 27.6.1995, Zl 94/20/0877, zugrunde gelegenen Fall, der erstinstanzliche Bescheid die für die Erhebung derartiger Rügen vorliegenden Sachverhaltsfeststellungen enthielt - noch auch in der bereits von den nunmehrigen Rechtsvertretern seinerzeit an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Bescheidbeschwerde vom 14.1.1994 noch schließlich in der (der Berufungsergänzung vom 3.4.1995 zeitlich nahestehenden) an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Bescheidbeschwerde vom 12.9.1995 die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift in Frage gestellt. Der Asylwerber hat weiters selbst in seiner Berufungsergänzung vom 3.4.1995 keinen einzigen konkreten Grund zur Entkräftung der Beweiskraft der Niederschrift vom 17.11.1992 vorgebracht (zu diesem Erfordernis vergleiche allgemein VwGH vom 21.10.1994, Zl 94/11/0132, mwNw, sowie, in Asylverfahren, etwa VwGH vom 14.10.1992, Zl 92/01/0341; zu Beispielen konkreter Rügen in Asylverfahren vergleiche etwa VwGH vom 10.3.1993, Zl 92/01/0879, vom 4.10.1995, Zl 95/01/0042, 95/01/0080, vom 18.12.1996, Zl 95/20/0615 oder vom 23.1.1997, Zl 95/20/0376), sondern lediglich „ausdrücklich die nochmalige Einvernahme des Asylwerbers zu den Fluchtgründen“ - und damit, anders als in dem VwGH vom 26.6.1996, Zl 95/20/0420, zugrundegelegenen Fall, gerade nicht zum Beweis der Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der erfolgten Protokollierung - „beantragt.“.
Mit diesem - möglicherweise einem Mißverständnis einer in dem Erkenntnis des VwGH vom 27.6.1995, Zl 94/20/0877, enthaltenen, auf eine spezielle Konstellation bezogenen Aussage entsprungenen, als Gegenbeweis iSd § 15 AVG völlig untauglichen (vgl. WALTER/THIENEL, Verwaltungsverfahren I2, E 235 zu § 45 AVG) - Beweis(anbot) hat der Berufungswerber aber die in § 15 AVG aufgestellte Vermutung der vollen Beweiskraft der Niederschrift vom 17.11.1992 nicht zu erschüttern vermocht, weshalb diese Niederschrift der folgenden Begründung zugrundegelegt wird; das mit der Niederschrift nicht vereinbare Vorbringen der zweiten Berufungsergänzung vom 3.4.1995 hatte demgemäß außer Betracht zu bleiben.Mit diesem - möglicherweise einem Mißverständnis einer in dem Erkenntnis des VwGH vom 27.6.1995, Zl 94/20/0877, enthaltenen, auf eine spezielle Konstellation bezogenen Aussage entsprungenen, als Gegenbeweis iSd Paragraph 15, AVG völlig untauglichen vergleiche WALTER/THIENEL, Verwaltungsverfahren I2, E 235 zu Paragraph 45, AVG) - Beweis(anbot) hat der Berufungswerber aber die in Paragraph 15, AVG aufgestellte Vermutung der vollen Beweiskraft der Niederschrift vom 17.11.1992 nicht zu erschüttern vermocht, weshalb diese Niederschrift der folgenden Begründung zugrundegelegt wird; das mit der Niederschrift nicht vereinbare Vorbringen der zweiten Berufungsergänzung vom 3.4.1995 hatte demgemäß außer Betracht zu bleiben.
SW: Niederschrift
Dokumentnummer
UBASR_19980617_201_941_0_II_04_98_01