Norm
AVG §63 Abs5Spruch
BESCHEID
SPRUCH
Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Volker NOWAK gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG), entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Volker NOWAK gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG), entschieden:
Die Berufung von K. alias R. auch K. I. A. alias M. vom 26.5.1998 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.5.1998, Zahl: 98 02.749-BAW, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Berufung von K. alias R. auch K. römisch eins. A. alias M. vom 26.5.1998 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.5.1998, Zahl: 98 02.749-BAW, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG
Der Berufungswerber, der am 6.3.1998 illegal in das Bundesgebiet eingereist war und am 22.4.1998 beim Bundesasylamt einen Asylantrag stellte, behauptet, oben genannten Namen zu führen und Palästinenser libanesischer Herkunft zu sein.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, wies den Asylantrag mit Bescheid vom 5.5.1998, Zahl: 98 02.749-BAW, welcher dem Berufungswerber, obwohl dieser zu diesem Zeitpunkt rechtsfreundlich vertreten war, am 7.5.1998 zugestellt wurde, ab.
Dagegen erhob der Berufungswerber am 26.5.1998 Berufung und beantragte im wesentlichen die erstinstanzliche Entscheidung dahingehend abzuändern, daß ihm Asyl gewährt würde.
Über diese Berufung hat der unabhängige Bundesasylsenat wie folgt erwogen:
Es wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt für wahr angenommen und festgestellt:
Der Berufungswerber hat am 10.3.1998 beim Bundesasylamt einen Asylantrag gestellt. Im Zuge seiner Einvernahme am 16.3.1998 zog er diesen Asylantrag ausdrücklich zurück.
Mit schriftlichem Antrag vom 22.4.1998, welchen der Berufungswerber durch seinen damals ausgewiesenen Rechtsvertreter Dr. H. J., Rechtsanwalt, 1070 Wien, einbringt, beantragt der Berufungswerber neuerlich die Gewährung von Asyl. Im schriftlichen Antrag verweist der Rechtsvertreter ausdrücklich auf die ihm vom Berufungswerber erteilte Vollmacht, welche auch eine Zustellvollmacht umfaßte. In seiner Einvernahme am 29.4.1998 ist der Berufungswerber durch den Konzipienten seines Rechtsvertreters und in weiterer Folge durch eine Angestellte der Kanzlei seines Rechtsvertreters vertreten.
Die Erstbehörde fertigt am 5.5.1998 einen abweislichen Asylbescheid verbunden mit einer negativen Feststellung hinsichtlich § 8 Asylgesetz 1997 ab. Dieser Bescheid wird am 7.5.1998 dem Berufungswerber, welcher sich damals in Schubhaft befand, eigenhändig zugestellt. Die Zustellverfügung lautet ausdrücklich auf den Namen des Berufungswerbers, ohne einen Hinweis auf den Rechtsvertreter zu enthalten.Die Erstbehörde fertigt am 5.5.1998 einen abweislichen Asylbescheid verbunden mit einer negativen Feststellung hinsichtlich Paragraph 8, Asylgesetz 1997 ab. Dieser Bescheid wird am 7.5.1998 dem Berufungswerber, welcher sich damals in Schubhaft befand, eigenhändig zugestellt. Die Zustellverfügung lautet ausdrücklich auf den Namen des Berufungswerbers, ohne einen Hinweis auf den Rechtsvertreter zu enthalten.
Am 27.5.1998 langt bei der Erstbehörde ein Schriftsatz des Rechtsvertreters des Berufungswerbers ein, mit dem dieser die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt gibt. Am gleichen Tage langt dort auch die vom Berufungswerber verfaßte und unterfertigte Berufung gegen den hier gegenständlichen Bescheid ein.
Dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers ist bis heute keine Bescheidausfertigung im Original zugekommen. Der Rechtsvertreter erhielt lediglich am 14.5.1998 per Telefax den an den Berufungswerber adressierten Bescheid vom 5.5.1998.
Diese Feststellungen wurden aufgrund des gesamten Akteninhaltes, den amtswegigen Ermittlungen bei der Erstbehörde und beim damaligen Rechtsvertreter des Berufungswerbers getroffen. Sowohl die Angaben der Erstbehörde im Telefax vom 25.6.1998 und vom 20.8.1998 als auch die des Rechtsvertreters vom 29.7.1998 sind glaubwürdig.
Auf diesen im Wege des Parteiengehörs bekanntgegeben Sachverhalt antwortete die Erstbehörde mittels Telefax vom 25.07.1998 und vom 20.8.1998 dahingehend, daß dieser unbestritten blieb und sie auf eine Heilung des "Zustellmangels" gemäß § 7 ZustellG hinweist, da der Bescheid bereits dem Berufungswerber zugestellt worden war. Der Verbleib des an den Berufungswerber zugestellten Originalbescheides sei unbekannt. Der Berufungswerber äußerte sich nicht.Auf diesen im Wege des Parteiengehörs bekanntgegeben Sachverhalt antwortete die Erstbehörde mittels Telefax vom 25.07.1998 und vom 20.8.1998 dahingehend, daß dieser unbestritten blieb und sie auf eine Heilung des "Zustellmangels" gemäß Paragraph 7, ZustellG hinweist, da der Bescheid bereits dem Berufungswerber zugestellt worden war. Der Verbleib des an den Berufungswerber zugestellten Originalbescheides sei unbekannt. Der Berufungswerber äußerte sich nicht.
Aufgrund der lediglich verfahrensrechtlichen Entscheidung konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 38 Asylgesetz 1997 ist der unabhängige Bundesasylsenat für Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes zuständig.Gemäß Paragraph 38, Asylgesetz 1997 ist der unabhängige Bundesasylsenat für Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes zuständig.
Ein Bescheid muß, damit er Wirkungen nach außen erzeugen kann, rechtswirksam erlassen werden. Als Form der Erlassung kommen nur die mündliche Verkündung, die Zustellung und die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung an mindestens eine Verfahrenspartei in Frage. Es ist von der Erlassung und daher von der Rechtsgültigkeit des Bescheides an sich auch zu unterscheiden, gegenüber welcher Partei die Bescheidwirkungen eintreten. Gegenüber einer Partei, an die ein Bescheid nicht rechtsgültig ergangen ist, können die Rechtswirkungen, insbesondere die Rechtskraft, die Unanfechtbarkeit und die Vollstreckbarkeit nicht eintreten. Zustellungen schriftlicher Bescheide bzw. schriftlicher Ausfertigungen mündlich verkündeter Bescheide sind - wie alle Zustellungen - gemäß § 21 AVG nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.Ein Bescheid muß, damit er Wirkungen nach außen erzeugen kann, rechtswirksam erlassen werden. Als Form der Erlassung kommen nur die mündliche Verkündung, die Zustellung und die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung an mindestens eine Verfahrenspartei in Frage. Es ist von der Erlassung und daher von der Rechtsgültigkeit des Bescheides an sich auch zu unterscheiden, gegenüber welcher Partei die Bescheidwirkungen eintreten. Gegenüber einer Partei, an die ein Bescheid nicht rechtsgültig ergangen ist, können die Rechtswirkungen, insbesondere die Rechtskraft, die Unanfechtbarkeit und die Vollstreckbarkeit nicht eintreten. Zustellungen schriftlicher Bescheide bzw. schriftlicher Ausfertigungen mündlich verkündeter Bescheide sind - wie alle Zustellungen - gemäß Paragraph 21, AVG nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Voraussetzung jeder Zustellung ist die Abgabestelle. Sie richtet sich nach dem von der Behörde als Empfänger (jene Person, der das zu übermittelnde Schriftstück als Adressat zukommen soll) in der Zustellverfügung bzw. im Bescheid Genannten. Fehler in der Zustellverfügung bzw. im Bescheid hinsichtlich der Person des Empfängers, sind nicht nach § 7 Zustellgesetz heilbar, weil es sich nicht um Mängel handelt, die beim (eigentlichen) Zustellvorgang unterlaufen, sondern bei dem den Zustellvorgang vorangegangenen Willensbildungsprozeß der Behörde. Empfänger kann die Person sein, in deren Rechtssphäre der Inhalt des Schriftstückes eingreift, aber auch zum Beispiel der Zustellungsbevollmächtigte (die gewillkürte Vertretung inkludiert die Zustellvollmacht), der gesetzliche Vertreter oder der Sachwalter.Voraussetzung jeder Zustellung ist die Abgabestelle. Sie richtet sich nach dem von der Behörde als Empfänger (jene Person, der das zu übermittelnde Schriftstück als Adressat zukommen soll) in der Zustellverfügung bzw. im Bescheid Genannten. Fehler in der Zustellverfügung bzw. im Bescheid hinsichtlich der Person des Empfängers, sind nicht nach Paragraph 7, Zustellgesetz heilbar, weil es sich nicht um Mängel handelt, die beim (eigentlichen) Zustellvorgang unterlaufen, sondern bei dem den Zustellvorgang vorangegangenen Willensbildungsprozeß der Behörde. Empfänger kann die Person sein, in deren Rechtssphäre der Inhalt des Schriftstückes eingreift, aber auch zum Beispiel der Zustellungsbevollmächtigte (die gewillkürte Vertretung inkludiert die Zustellvollmacht), der gesetzliche Vertreter oder der Sachwalter.
Betreffend Zustellungsbevollmächtigten ist auf § 9 Zustellgesetz hinzuweisen. Nur die Zustellung an diesen ist rechtens, eine weitere Zustellung an den Vertretenen ist nicht nötig. Umgekehrt ist die Zustellung an den Vertretenen allein nicht gültig, sie wird gemäß § 9 Abs. 1 letzter Satz Zustellgesetz erst durch das Zukommen des Originals des Inhaltes der Sendung an den Zustellungsbevollmächtigten saniert.Betreffend Zustellungsbevollmächtigten ist auf Paragraph 9, Zustellgesetz hinzuweisen. Nur die Zustellung an diesen ist rechtens, eine weitere Zustellung an den Vertretenen ist nicht nötig. Umgekehrt ist die Zustellung an den Vertretenen allein nicht gültig, sie wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz Zustellgesetz erst durch das Zukommen des Originals des Inhaltes der Sendung an den Zustellungsbevollmächtigten saniert.
§ 7 Zustellgesetz regelt dagegen die Heilung von Zustellmängel. Geheilt werden kann aber nur ein reiner Mangel, der bei der Zustellung einer an den richtigen Empfänger im materiellen Sinne (also an die Person, für die die behördliche Erledigung ihrem Inhalt nach bestimmt ist - somit also an die Partei oder deren gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter usw.) zuzustellenden Sendung während des (eigentlichen) Zustellvorganges passiert ist. Wird in der Zustellverfügung oder im Bescheid ein anderer Empfänger genannt, als nach dem Verfahren inhaltlich richtig wäre, ist eine Heilung nicht möglich. Die Zustellung bleibt auch dann unwirksam, wenn der falsche Empfänger, an den tatsächlich zugestellt wird, die Sendung an den inhaltlich richtigen Empfänger weiterleitet und sie letzterem auch zukommt. Von dieser Regel ausgenommen ist lediglich der Fall, daß als falscher Empfänger nicht der Zustellungsbevollmächtigte sondern die vertretene Partei aufscheint und an diese zugestellt wurde. Diesfalls ist eine Heilung gemäß § 9 Abs. 1 letzter Satz Zustellgesetz durch Zukommen des Originals an den Zustellungsbevollmächtigten möglich.Paragraph 7, Zustellgesetz regelt dagegen die Heilung von Zustellmängel. Geheilt werden kann aber nur ein reiner Mangel, der bei der Zustellung einer an den richtigen Empfänger im materiellen Sinne (also an die Person, für die die behördliche Erledigung ihrem Inhalt nach bestimmt ist - somit also an die Partei oder deren gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter usw.) zuzustellenden Sendung während des (eigentlichen) Zustellvorganges passiert ist. Wird in der Zustellverfügung oder im Bescheid ein anderer Empfänger genannt, als nach dem Verfahren inhaltlich richtig wäre, ist eine Heilung nicht möglich. Die Zustellung bleibt auch dann unwirksam, wenn der falsche Empfänger, an den tatsächlich zugestellt wird, die Sendung an den inhaltlich richtigen Empfänger weiterleitet und sie letzterem auch zukommt. Von dieser Regel ausgenommen ist lediglich der Fall, daß als falscher Empfänger nicht der Zustellungsbevollmächtigte sondern die vertretene Partei aufscheint und an diese zugestellt wurde. Diesfalls ist eine Heilung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz Zustellgesetz durch Zukommen des Originals an den Zustellungsbevollmächtigten möglich.
Ab dem Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung hat die Behörde nur an den Zustellungsbevollmächtigten und nicht mehr an den Vertretenen zuzustellen; wird stattdessen an den Vertretenen selbst zugestellt, dann ist diese Zustellung unwirksam (VwGH 89/04/0111). Die Frage, ob und wann dem Zustellungsbevollmächtigten im Falle einer im Sinne des ersten Satzes des § 9 Abs. 1 Zustellgesetz unzulässigen Zustellung an den Vertretenen das betreffende Schriftstück tatsächlich zugekommen ist, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen (VwGH 93/09/0041). Voraussetzung für eine Heilung im Sinne des § 9 Abs. 1 letzter Satz Zustellgesetz wäre die tatsächliche Empfangnahme des betreffenden Schriftstückes durch den Rechtsanwalt; die bloße Kenntnisnahme von dessen Inhalt, sei es telefonisch, im Wege der Akteneinsicht oder auch durch sonstige Mitteilungen, so auch durch Übermittlung einer Fotokopie, vermag den unterlaufenen Zustellmangel nicht zu heilen. Auch die Einbringung der Berufung durch den ausgewiesenen Rechtsanwalt bedeutet noch nicht, daß diesem das betreffende Schriftstück tatsächlich zugekommen ist (VwGH 93/09/0041).Ab dem Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung hat die Behörde nur an den Zustellungsbevollmächtigten und nicht mehr an den Vertretenen zuzustellen; wird stattdessen an den Vertretenen selbst zugestellt, dann ist diese Zustellung unwirksam (VwGH 89/04/0111). Die Frage, ob und wann dem Zustellungsbevollmächtigten im Falle einer im Sinne des ersten Satzes des Paragraph 9, Absatz eins, Zustellgesetz unzulässigen Zustellung an den Vertretenen das betreffende Schriftstück tatsächlich zugekommen ist, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen (VwGH 93/09/0041). Voraussetzung für eine Heilung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz Zustellgesetz wäre die tatsächliche Empfangnahme des betreffenden Schriftstückes durch den Rechtsanwalt; die bloße Kenntnisnahme von dessen Inhalt, sei es telefonisch, im Wege der Akteneinsicht oder auch durch sonstige Mitteilungen, so auch durch Übermittlung einer Fotokopie, vermag den unterlaufenen Zustellmangel nicht zu heilen. Auch die Einbringung der Berufung durch den ausgewiesenen Rechtsanwalt bedeutet noch nicht, daß diesem das betreffende Schriftstück tatsächlich zugekommen ist (VwGH 93/09/0041).
Die Kündigung einer Vollmacht eines Parteienvertreters wird der Behörde gegenüber, bei welcher der Vertreter eingeschritten ist, erst wirksam, wenn ihr mitgeteilt wird, was im Einklang mit den gemäß § 10 Abs. 2 AVG heranzuziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes steht. Gemäß § 1226 AGBG treten nämlich die Wirkungen der Aufhebung einer Vollmacht dem Dritten (hier: der Behörde) gegenüber solange nicht ein, solange sie diesem ohne sein Verschulden unbekannt war (VwGH 93/09/0398).Die Kündigung einer Vollmacht eines Parteienvertreters wird der Behörde gegenüber, bei welcher der Vertreter eingeschritten ist, erst wirksam, wenn ihr mitgeteilt wird, was im Einklang mit den gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG heranzuziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes steht. Gemäß Paragraph 1226, AGBG treten nämlich die Wirkungen der Aufhebung einer Vollmacht dem Dritten (hier: der Behörde) gegenüber solange nicht ein, solange sie diesem ohne sein Verschulden unbekannt war (VwGH 93/09/0398).
Am 7.5.1998 hätte der gegenständliche Bescheid ausschließlich dem damaligen Rechtsvertreter des Berufungswerbers zugestellt werden dürfen. Aus der Zustellverfügung, die auf den Namen des Berufungswerbers lautet und keinen Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis enthält, ergibt sich unmißverständlich, daß die Erstbehörde an den Berufungswerber direkt zustellen wollte. Er sollte also Empfänger des gegenständlichen Bescheides sein und ist es schließlich auch geworden. Da es ausschließlich vom Willen der Behörde abhängt, wer Empfänger einer behördlichen Erledigung ist (VwSlg 10327/A), liegt im gegenständlichen Verfahren sohin eine verfehlte Zustellverfügung vor, die eine ordnungsgemäße Zustellung nur dann ermöglichen würde, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 letzter Satz Zustellgesetz vorliegen würden. Eine Heilung gemäß § 7 Zustellgesetz, wie die Erstbehörde dies in ihrer Äußerung vom 25.6.1998 heranzieht, kommt nicht in Betracht.Am 7.5.1998 hätte der gegenständliche Bescheid ausschließlich dem damaligen Rechtsvertreter des Berufungswerbers zugestellt werden dürfen. Aus der Zustellverfügung, die auf den Namen des Berufungswerbers lautet und keinen Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis enthält, ergibt sich unmißverständlich, daß die Erstbehörde an den Berufungswerber direkt zustellen wollte. Er sollte also Empfänger des gegenständlichen Bescheides sein und ist es schließlich auch geworden. Da es ausschließlich vom Willen der Behörde abhängt, wer Empfänger einer behördlichen Erledigung ist (VwSlg 10327/A), liegt im gegenständlichen Verfahren sohin eine verfehlte Zustellverfügung vor, die eine ordnungsgemäße Zustellung nur dann ermöglichen würde, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz Zustellgesetz vorliegen würden. Eine Heilung gemäß Paragraph 7, Zustellgesetz, wie die Erstbehörde dies in ihrer Äußerung vom 25.6.1998 heranzieht, kommt nicht in Betracht.
Der Berufungswerber konnte nämlich am 7.5.1998 davon ausgehen, daß die Erstbehörde im Sinne des Artikel 18 B-VG die Gesetze richtig anwendet, und mußte daher die Zustellung des Bescheides an ihn persönlich nicht als wirksame Bescheiderlassung werten. Er konnte vielmehr von einem Irrtum der Behörde ausgehen, der ihn zu keinerlei Rechtshandlungen - nicht einmal zu einem Hinweis an die Behörde, daß er falscher Empfänger sei - verpflichtete. Er konnte auch damit rechnen, daß der Bescheid von der Behörde unter Beseitigung dieses Irrtums an seinen damaligen Rechtsvertreter zugestellt werden würde. Der Bescheid wäre dann erst rechtswirksam erlassen gewesen, und hätte der Berufungswerber darauf vertrauen können, daß sein damaliger Rechtsvertreter rechtzeitig entsprechende Rechtsmittel einbringt.
Der Berufungswerber mußte auch in dem Zeitpunkt, in dem er die Vollmacht zum Rechtsvertreter auflöste - und in dem der gegenständliche Bescheid noch nicht zugestellt worden war - nicht damit rechnen, daß diese zivilrechtliche Handlung der Vollmachtsbeendigung gleichzeitig auch die Zustellung eines Bescheides an ihn bewirken würde und nunmehr eine Berufungsfrist ausgelöst würde.
Jede andere Auslegung des Zustellgesetzes, dessen § 7 nach einhelliger Rechtssprechung äußerst restriktiv auszulegen ist, würde bedeuten, daß, wenn sich die Behörde in der Zustellverfügung geirrt haben sollte und gewissermaßen ein noch nicht erlassener Bescheid (weil noch nicht ordnungsgemäß zugestellt) geradezu bildlich "in der Luft hängen" würde, eine Partei jederzeit damit rechnen müßte, durch die Auflösung einer Vertretungsvollmacht zum bisherigen Rechtsvertreter verwaltungsrechtliche Folgen auszulösen, die sie niemals überschauen könnte. Eine solche Partei würde regelmäßig von einem derart durch Heilung der mangelhaften Zustellverfügung erlassenen Bescheid überrascht. Würde sie dann auch noch die "vermeintliche" Berufungsfrist versäumen, wäre nicht einmal eine Wiedereinsetzung möglich, da hierfür die Voraussetzungen fehlen würden.Jede andere Auslegung des Zustellgesetzes, dessen Paragraph 7, nach einhelliger Rechtssprechung äußerst restriktiv auszulegen ist, würde bedeuten, daß, wenn sich die Behörde in der Zustellverfügung geirrt haben sollte und gewissermaßen ein noch nicht erlassener Bescheid (weil noch nicht ordnungsgemäß zugestellt) geradezu bildlich "in der Luft hängen" würde, eine Partei jederzeit damit rechnen müßte, durch die Auflösung einer Vertretungsvollmacht zum bisherigen Rechtsvertreter verwaltungsrechtliche Folgen auszulösen, die sie niemals überschauen könnte. Eine solche Partei würde regelmäßig von einem derart durch Heilung der mangelhaften Zustellverfügung erlassenen Bescheid überrascht. Würde sie dann auch noch die "vermeintliche" Berufungsfrist versäumen, wäre nicht einmal eine Wiedereinsetzung möglich, da hierfür die Voraussetzungen fehlen würden.
Noch weniger könnte in diesem Sinne durch die Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung, welche in der Praxis ja nicht einmal durch die Partei selbst, sondern durch den früheren Rechtsvertreter geschieht, eine Heilung der mangelhaften Zustellverfügung geschehen. Eine solche Auslegung wäre auch absurd, weil es dann der Rechtsvertreter bzw. die Partei in der Hand hätten, durch eine verzögerte Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung die Bescheiderlassung und damit den Beginn der Berufungsfrist nach Belieben und eigenem Gutdünken zu bewirken.
Es können daher im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen der §§ 7 und 9 Zustellgesetz nur so ausgelegt werden, daß die Zustellung an den Berufungswerber am 7.5.1998 keine Bescheiderlassung zur Folge hatte und weder durch die Vollmachtsauflösung noch durch die Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung an die Erstbehörde am 27.5.1998 eine Sanierung der mangelhaften Zustellverfügung geschah.Es können daher im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen der Paragraphen 7 und 9 Zustellgesetz nur so ausgelegt werden, daß die Zustellung an den Berufungswerber am 7.5.1998 keine Bescheiderlassung zur Folge hatte und weder durch die Vollmachtsauflösung noch durch die Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung an die Erstbehörde am 27.5.1998 eine Sanierung der mangelhaften Zustellverfügung geschah.
Der vom Berufungswerber in seiner Berufung vom 26.5.1998 angefochtene Bescheid ist daher bis heute noch nicht erlassen und es ist diese Berufung mangels eines anfechtungstauglichen Objektes unzulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Wiedereinsetzung, Zustellmangel, ZustellwirkungDokumentnummer
UBAST_19980901_203_532_0_VIII_23_98_00