TE Ubas Bescheid 1999/4/29 206.682/0-II/28/98

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Veröffentlicht am 29.04.1999
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Norm

AVG §71
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Judith Putzer gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 38 Abs 1 des Asylgesetzes 1997 idF BGBl I Nr. 4/1999 (AsylG), entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Judith Putzer gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1999, (AsylG), entschieden:

Die Berufung von A. S. vom 23.07.1998 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.1998, Zl 98 05.251-BAE, wird gemäß § 71 Abs 1 AVG abgewiesen.Die Berufung von A. S. vom 23.07.1998 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.1998, Zl 98 05.251-BAE, wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

1. SACHVERHALT

Der Asylwerber, seinen Angaben nach türkischer Staatsangehöriger, stellte am 20.07.1998 in Österreich einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 20.07.1998, Zl 98 05.251-BAE, wurde der Asylantrag gem § 4 Abs 1 AsylG 1997 zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Asylwerber am 20.07.1998 mittels unmittelbarer Ausfolgung zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber - vor dem Hintergrund der damaligen gesetzlichen Regelung verspätet - am 23.07.1998 Berufung und stellte in einem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.Der Asylwerber, seinen Angaben nach türkischer Staatsangehöriger, stellte am 20.07.1998 in Österreich einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 20.07.1998, Zl 98 05.251-BAE, wurde der Asylantrag gem Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 1997 zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Asylwerber am 20.07.1998 mittels unmittelbarer Ausfolgung zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber - vor dem Hintergrund der damaligen gesetzlichen Regelung verspätet - am 23.07.1998 Berufung und stellte in einem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Dieser zweite Antrag war im wesentlichen folgendermaßen begründet:

"Dem angefochtenen Bescheid ist nur der Spruch, die Rechtsmittelbelehrung und die maßgebliche Gesetzesbestimmung, nicht aber die Begründung in einer mir verständlichen Sprache beigegeben. Es war mir während der gemäß § 32 Abs 1 erster Satz AsylG 1997 zur Verfügung stehenden kurzen Berufungsfrist nicht möglich, mich mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheids kundig zu machen, da es mir an Zugang zu einem Übersetzer mangelte. Da ich der deutschen Sprache nicht mächtig und überdies nicht rechtskundig bin, war es mir also nicht möglich, ein auf die Begründung des Bescheides Bezug nehmendes Rechtsmittel zu verfassen. Da mir während offener Berufungsfrist auch weder ein Dolmetsch noch ein Rechtsberater zur Verfügung gestellt wurde, stellt die Unterlassung der Hilfestellung zur Handhabung meiner Rechtsschutzmöglichkeit trotz Verkürzung der Rechtsmittelfrist auf zwei Tage in meinem Fall ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 AVG dar, an dessen Eintreten mich keinerlei Verschulden trifft. Die Versäumung der am 22.7.1998 abgelaufenen Berufungsfrist ist aufgrund der Unmöglichkeit der effektiven Nutzung des Rechtsschutzes nicht von mir zu vertreten.""Dem angefochtenen Bescheid ist nur der Spruch, die Rechtsmittelbelehrung und die maßgebliche Gesetzesbestimmung, nicht aber die Begründung in einer mir verständlichen Sprache beigegeben. Es war mir während der gemäß Paragraph 32, Absatz eins, erster Satz AsylG 1997 zur Verfügung stehenden kurzen Berufungsfrist nicht möglich, mich mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheids kundig zu machen, da es mir an Zugang zu einem Übersetzer mangelte. Da ich der deutschen Sprache nicht mächtig und überdies nicht rechtskundig bin, war es mir also nicht möglich, ein auf die Begründung des Bescheides Bezug nehmendes Rechtsmittel zu verfassen. Da mir während offener Berufungsfrist auch weder ein Dolmetsch noch ein Rechtsberater zur Verfügung gestellt wurde, stellt die Unterlassung der Hilfestellung zur Handhabung meiner Rechtsschutzmöglichkeit trotz Verkürzung der Rechtsmittelfrist auf zwei Tage in meinem Fall ein unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 71, AVG dar, an dessen Eintreten mich keinerlei Verschulden trifft. Die Versäumung der am 22.7.1998 abgelaufenen Berufungsfrist ist aufgrund der Unmöglichkeit der effektiven Nutzung des Rechtsschutzes nicht von mir zu vertreten."

Mit Bescheid vom 18.11.1998, Zl 98 05.251/1-BAE wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 AVG abgewiesen, da der Berufungswerber "keineswegs glaubhaft machen konnte, daß [er] durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, die Berufungsfrist einzuhalten. Denn, daß [ihn] die Wachebeamten während seiner Schubhaft in seinen eingeräumten Rechten, etwa dem auf Briefverkehr beschränkt oder [ihm] die telefonische Kontaktaufnahmen nicht gestattet hätten, hat [er] nicht konkret dargetan, noch ergibt sich dies sonst aus seinen Schilderungen. Vorangeführten Kriterien der ‘Unabwendbar- sowie Unvorhersehbarkeit’ vermochte [er] mit seinem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag sohin nicht zu entsprechen." - Insbesondere stellte etwa die Zustellung eines in deutscher Sprache gehaltenen Bescheides bei Unkenntnis der deutschen Sprache kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs 1 lit a AVG dar. - Es zeige das Vorbringen des Berufungswerbers vielmehr, daß er "(offensichtlich) weder in der telefonischen Kontaktaufnahme noch im Briefverkehr zur Außenwelt behindert worden ist, davon aber augenscheinlich nicht Gebrauch gemacht habe." [...] Weiters sei ihm der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes nur innerhalb von zwei Tagen Berufung erhoben werden kann, in einer ihm verständlichen Sprache ausgehändigt worden, sodaß er gewußt haben mußte, daß er innerhalb einer Frist von nur zwei Tagen eine Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes einbringen konnte. Auch enthielt diese Rechtsmittelbelehrung den Hinweis darauf, daß der Verfassungsgerichtshof die (zweitägige) Frist "vor kurzem" als verfassungswidrig aufgehoben hatte, bis zur Kundmachung dieser Entscheidung die zweitägige Frist aber nach wie vor dem Rechtsbestand angehöre. Im Interesse des Asylwerbers werde diesem daher nahegelegt, daß er "nachstehend angeführte" Berufungsfrist im Falle der Absicht, eine Berufung zu erheben, einhalten sollte. [...] Die Anhaltung in Schubhaft, die mangelnden Sprachkenntnisse, die Rechstunkenntnis stellten - zusammengefaßt - im gegenständlichen Fall keine unvorhergesehenen Ereignisse dar, die den Asylweber an der rechtzeitigen Einbringung eines Rechtsmittels gehindert hätten. [...] Somit konnte er keineswegs glaubhaft machen, daß es ihm unmöglich gewesen wäre, "nach außen - etwa mit einem Flüchtlingsberater oder einer anderen hiefür geeigneten Person oder Institution, wie beispielsweise dem UNHCR - binnen offener Berufungsfrist Kontakt aufzunehmen." Entscheidungsrelevant sei daher festzuhalten, daß eine Schubhaft für den Betroffenen auch im Falle mangelnder Deutsch- bzw Rechtskenntisse jedenfalls dann nicht einen Wiedereinsetzungsgrund darzustellen vermag, wenn die hiebei offenstehenden Möglichkeiten, wie etwa Briefverkehr oder telefonische Kontaktaufnahme - so auch im Fall des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers - genutzt werden können. Es sei deutlich, daß gerade das, was die dem Asylwerber obliegende Sorgfaltspflicht erfordert hätte, nicht geschehen ist, nämlich die zeitgerechte Erhebung einer Berufung, von der der Asylwerber gewußt hätte, daß diese nur innerhalb von zwei Tagen eingebracht werden könnte. Das Unterlassen der Erhebung der Berufung innerhalb dieser Frist sei im vorliegenden Fall als eindeutig ein den Grad minderen Versehens überschreitendes Verschulden zu werten.Mit Bescheid vom 18.11.1998, Zl 98 05.251/1-BAE wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen, da der Berufungswerber "keineswegs glaubhaft machen konnte, daß [er] durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, die Berufungsfrist einzuhalten. Denn, daß [ihn] die Wachebeamten während seiner Schubhaft in seinen eingeräumten Rechten, etwa dem auf Briefverkehr beschränkt oder [ihm] die telefonische Kontaktaufnahmen nicht gestattet hätten, hat [er] nicht konkret dargetan, noch ergibt sich dies sonst aus seinen Schilderungen. Vorangeführten Kriterien der ‘Unabwendbar- sowie Unvorhersehbarkeit’ vermochte [er] mit seinem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag sohin nicht zu entsprechen." - Insbesondere stellte etwa die Zustellung eines in deutscher Sprache gehaltenen Bescheides bei Unkenntnis der deutschen Sprache kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG dar. - Es zeige das Vorbringen des Berufungswerbers vielmehr, daß er "(offensichtlich) weder in der telefonischen Kontaktaufnahme noch im Briefverkehr zur Außenwelt behindert worden ist, davon aber augenscheinlich nicht Gebrauch gemacht habe." [...] Weiters sei ihm der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes nur innerhalb von zwei Tagen Berufung erhoben werden kann, in einer ihm verständlichen Sprache ausgehändigt worden, sodaß er gewußt haben mußte, daß er innerhalb einer Frist von nur zwei Tagen eine Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes einbringen konnte. Auch enthielt diese Rechtsmittelbelehrung den Hinweis darauf, daß der Verfassungsgerichtshof die (zweitägige) Frist "vor kurzem" als verfassungswidrig aufgehoben hatte, bis zur Kundmachung dieser Entscheidung die zweitägige Frist aber nach wie vor dem Rechtsbestand angehöre. Im Interesse des Asylwerbers werde diesem daher nahegelegt, daß er "nachstehend angeführte" Berufungsfrist im Falle der Absicht, eine Berufung zu erheben, einhalten sollte. [...] Die Anhaltung in Schubhaft, die mangelnden Sprachkenntnisse, die Rechstunkenntnis stellten - zusammengefaßt - im gegenständlichen Fall keine unvorhergesehenen Ereignisse dar, die den Asylweber an der rechtzeitigen Einbringung eines Rechtsmittels gehindert hätten. [...] Somit konnte er keineswegs glaubhaft machen, daß es ihm unmöglich gewesen wäre, "nach außen - etwa mit einem Flüchtlingsberater oder einer anderen hiefür geeigneten Person oder Institution, wie beispielsweise dem UNHCR - binnen offener Berufungsfrist Kontakt aufzunehmen." Entscheidungsrelevant sei daher festzuhalten, daß eine Schubhaft für den Betroffenen auch im Falle mangelnder Deutsch- bzw Rechtskenntisse jedenfalls dann nicht einen Wiedereinsetzungsgrund darzustellen vermag, wenn die hiebei offenstehenden Möglichkeiten, wie etwa Briefverkehr oder telefonische Kontaktaufnahme - so auch im Fall des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers - genutzt werden können. Es sei deutlich, daß gerade das, was die dem Asylwerber obliegende Sorgfaltspflicht erfordert hätte, nicht geschehen ist, nämlich die zeitgerechte Erhebung einer Berufung, von der der Asylwerber gewußt hätte, daß diese nur innerhalb von zwei Tagen eingebracht werden könnte. Das Unterlassen der Erhebung der Berufung innerhalb dieser Frist sei im vorliegenden Fall als eindeutig ein den Grad minderen Versehens überschreitendes Verschulden zu werten.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die dem unabhängigen Bundesasylsenat vorliegende Berufung, deren Begründung im wesentlichen darauf abzielt, daß "es nicht richtig sei, daß [der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber] offensichtlich überhaupt keine Bemühungen unternommen habe, um rechtzeitig eine Berufung einzubringen. Vielmehr habe [er] so schnell wie möglich Kontakt mit den MitarbeiterInnen des Flughafensozialdienstes gesucht. Dieser Kontakt wurde von den Behörden jedoch erst nach der 2-Tages-Frist (jedoch innerhalb der Rechtsmittelfrist des AVG) ermöglicht. Dabei handelt es sich auch um keinen Einzelfall, sondern um ein alltägliches, regelmäßiges Ereignis in der Schubhaft. ... Tatsächlich habe [er] erst nach 3 Tagen Kontakt mit einem rechtskundigen Berater aufnehmen können (früher haben [sein] Versuche nicht zum Erfolg geführt), der [ihm] dann auch prompt zu rechtlicher Betreuung verholfen hat. [...] Das Versäumen der Rechtsmittelfrist von 2 Tagen war für [ihn] sehr wohl ‘unabwendbar’. Eine derartig komplexe Entscheidung wie der Bescheid vom 20.7.1998 kann wahrscheinlich nicht einmal von einem sprachkundigen ‘Durchschnittsmenschen’ innerhalb von so kurzer Zeit in seiner ganzen Dimension erfaßt oder gar entgegnet werden. Es ist zu bedenken, daß hier zum Verfassen einer sinnvollen Berufung die Kenntnis des ungarischen Asylwesens, der entsprechenden Praxis und der in diesem Zusammenhang auftretenden Widersprüchlichkeiten in der Einschätzung derselben durch österreichische Instanzen oder den UNHCR [...] notwendig sind. Die Praxis zeigt, daß es in einer Vielzahl an Fällen durch eine fundierte Berufung (und nur dadurch) möglich war, die Rechtsansicht des Bundesasylamtes betreffend ‘Sicherheit’ in Ungarn beim UBAS wirksam zu bekämpfen. [Der nunmehrige Wiedereinsetzungsweber] habe mit Sicherheit nicht ‘auffallend sorglos’ gehandelt, das wäre [ihm] in der Schubhaft auch gar nicht möglich gewesen." [...] Von UNHCR etwa würden keine Einzelfälle betreut werden, er wollte auch ausdrücken, daß ein Briefverkehr zur Außenwelt in seinem Fall (eben wegen der viel zu kurzen Berufungsfrist) auch nicht zum Erfolg geführt hätte - um schließlich auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der zweitägigen Berufungsfrist sprechen zu kommen: "Sollte dieser Rechtsansicht, daß die gegenständliche Berufung aufgrund Verfassungswidrigkeit der zweitägigen Berufungsfrist rechtzeitig erfolgt, nicht gefolgt werden, so wird geltend gemacht, daß aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses, an dem [ihn] kein Verschulden trifft, das gegenständliche Verfahren gemäß § 71 AVG in den vorigen Stand wiedereinzusetzen ist. - Die ungewöhnliche Rechtsmittelbelehrung [...] hat - entgegen der Ansicht des BAE - keineswegs dazu beigetragen, mehr Klarheit in [seinen] Fall zu bringen. Es findet sich der Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit ebenso darin wie die Empfehlungen (durch die Ausdrücke ‘in ihrem Interesse’ und ‘nahegelegt’) auf die Einhaltung der Frist, keineswegs ein Hinweis auf den Zwang, die (bereist als verfassungswidrig erkannte) 2-Tagesfrist einzuhalten." Es wurde daher abschließend der Antrag gestellt, den vorliegenden, den Wiedereinsetzungsantrag abweisenden erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben.Gegen diesen Bescheid wendet sich die dem unabhängigen Bundesasylsenat vorliegende Berufung, deren Begründung im wesentlichen darauf abzielt, daß "es nicht richtig sei, daß [der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber] offensichtlich überhaupt keine Bemühungen unternommen habe, um rechtzeitig eine Berufung einzubringen. Vielmehr habe [er] so schnell wie möglich Kontakt mit den MitarbeiterInnen des Flughafensozialdienstes gesucht. Dieser Kontakt wurde von den Behörden jedoch erst nach der 2-Tages-Frist (jedoch innerhalb der Rechtsmittelfrist des AVG) ermöglicht. Dabei handelt es sich auch um keinen Einzelfall, sondern um ein alltägliches, regelmäßiges Ereignis in der Schubhaft. ... Tatsächlich habe [er] erst nach 3 Tagen Kontakt mit einem rechtskundigen Berater aufnehmen können (früher haben [sein] Versuche nicht zum Erfolg geführt), der [ihm] dann auch prompt zu rechtlicher Betreuung verholfen hat. [...] Das Versäumen der Rechtsmittelfrist von 2 Tagen war für [ihn] sehr wohl ‘unabwendbar’. Eine derartig komplexe Entscheidung wie der Bescheid vom 20.7.1998 kann wahrscheinlich nicht einmal von einem sprachkundigen ‘Durchschnittsmenschen’ innerhalb von so kurzer Zeit in seiner ganzen Dimension erfaßt oder gar entgegnet werden. Es ist zu bedenken, daß hier zum Verfassen einer sinnvollen Berufung die Kenntnis des ungarischen Asylwesens, der entsprechenden Praxis und der in diesem Zusammenhang auftretenden Widersprüchlichkeiten in der Einschätzung derselben durch österreichische Instanzen oder den UNHCR [...] notwendig sind. Die Praxis zeigt, daß es in einer Vielzahl an Fällen durch eine fundierte Berufung (und nur dadurch) möglich war, die Rechtsansicht des Bundesasylamtes betreffend ‘Sicherheit’ in Ungarn beim UBAS wirksam zu bekämpfen. [Der nunmehrige Wiedereinsetzungsweber] habe mit Sicherheit nicht ‘auffallend sorglos’ gehandelt, das wäre [ihm] in der Schubhaft auch gar nicht möglich gewesen." [...] Von UNHCR etwa würden keine Einzelfälle betreut werden, er wollte auch ausdrücken, daß ein Briefverkehr zur Außenwelt in seinem Fall (eben wegen der viel zu kurzen Berufungsfrist) auch nicht zum Erfolg geführt hätte - um schließlich auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der zweitägigen Berufungsfrist sprechen zu kommen: "Sollte dieser Rechtsansicht, daß die gegenständliche Berufung aufgrund Verfassungswidrigkeit der zweitägigen Berufungsfrist rechtzeitig erfolgt, nicht gefolgt werden, so wird geltend gemacht, daß aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses, an dem [ihn] kein Verschulden trifft, das gegenständliche Verfahren gemäß Paragraph 71, AVG in den vorigen Stand wiedereinzusetzen ist. - Die ungewöhnliche Rechtsmittelbelehrung [...] hat - entgegen der Ansicht des BAE - keineswegs dazu beigetragen, mehr Klarheit in [seinen] Fall zu bringen. Es findet sich der Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit ebenso darin wie die Empfehlungen (durch die Ausdrücke ‘in ihrem Interesse’ und ‘nahegelegt’) auf die Einhaltung der Frist, keineswegs ein Hinweis auf den Zwang, die (bereist als verfassungswidrig erkannte) 2-Tagesfrist einzuhalten." Es wurde daher abschließend der Antrag gestellt, den vorliegenden, den Wiedereinsetzungsantrag abweisenden erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben.

2. RECHTLICHE BEURTEILUNG

Gemäß § 38 Abs 1 AsylG 1997, BGBl I Nr 76/1997 idF BGBl I Nr 4/1999 entscheidet der unabhängige Bundesasylsenat über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes. Gemäß § 44 Abs 7 AsylG 1997, BGBl I Nr 76/1997 idF BGBl I Nr 4/1999, sind am 1.1.1999 bei den Asylbehörden anhängige Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 4/1999 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 4 aus 1999, entscheidet der unabhängige Bundesasylsenat über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes. Gemäß Paragraph 44, Absatz 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 4 aus 1999,, sind am 1.1.1999 bei den Asylbehörden anhängige Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 4 aus 1999, zu Ende zu führen.

Der für die Beurteilung der vorliegenden Berufung maßgebliche § 71 AVG sieht vor: "(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn: 1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder 2. die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, daß keine Berufung zulässig sei. ..."Der für die Beurteilung der vorliegenden Berufung maßgebliche Paragraph 71, AVG sieht vor: "(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn: 1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder 2. die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, daß keine Berufung zulässig sei. ..."

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt damit - neben der Behauptung eines Rechtsnachteils durch die Partei - voraus, daß eine Frist versäumt wurde (Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Zi 9a zu § 71 AVG). Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grund nicht stattzugeben. (VwGH 12.6.1986, 86/02/0034, 15.10.1986, 86/03/0176)Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt damit - neben der Behauptung eines Rechtsnachteils durch die Partei - voraus, daß eine Frist versäumt wurde (Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Zi 9a zu Paragraph 71, AVG). Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grund nicht stattzugeben. (VwGH 12.6.1986, 86/02/0034, 15.10.1986, 86/03/0176)

Die Berufungsbehörde hatte sich also zunächst mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das Tatbestandsmerkmal "Versäumung einer Frist" vorliegt. Zur Beurteilung, ob Versäumung einer Frist vorliegt, ist von der geltenden Rechtslage auszugehen, da die Behörde gehalten ist, ihrer Entscheidung die Rechts- und Tatsachenlage zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides zugrundezulegen. (Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht6 (1995), Rz 541, 413, 426)

Der hierfür maßgebliche § 32 AsylG bestimmt in seiner geltenden Fassung:Der hierfür maßgebliche Paragraph 32, AsylG bestimmt in seiner geltenden Fassung:

"Gegen Bescheide, mit denen Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder aus den Gründen der §§ 4 oder 5 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen worden sind, kann nur binnen zehn Tagen Berufung erhoben werden. ...""Gegen Bescheide, mit denen Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder aus den Gründen der Paragraphen 4, oder 5 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen worden sind, kann nur binnen zehn Tagen Berufung erhoben werden. ..."

Entscheidungswesentlich wird an dieser Stelle festgestellt: Am 20.07.1998 wurde dem Asylwerber der Bescheid des Bundesasylamtes über die Zurückweisung seines Asylantrages wegen Unzuständigkeit aufgrund § 4 AsylG zugestellt. Mit 23.07.1998 erhob der Asylwerber Berufung gegen diesen Bescheid.Entscheidungswesentlich wird an dieser Stelle festgestellt: Am 20.07.1998 wurde dem Asylwerber der Bescheid des Bundesasylamtes über die Zurückweisung seines Asylantrages wegen Unzuständigkeit aufgrund Paragraph 4, AsylG zugestellt. Mit 23.07.1998 erhob der Asylwerber Berufung gegen diesen Bescheid.

Der Fristenlauf begann gem § 63 Abs 5 AVG iVm § 32 Abs 1 AVG am 21.07.1998 und die Berufungsfrist endete - vor dem Hintergrund der nunmehr anzuwendenden Rechtslage - am 30.07.1998.Der Fristenlauf begann gem Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, AVG am 21.07.1998 und die Berufungsfrist endete - vor dem Hintergrund der nunmehr anzuwendenden Rechtslage - am 30.07.1998.

Der Asylwerber hat "binnen zehn Tagen" und damit vor dem Hintergrund der - dieser Entscheidung zugrundezulegenden geltenden Rechtslage - rechtzeitig Berufung erhoben. Die Berufung ist - vor diesem Hintergrund - rechtzeitig erfolgt; von einer "Versäumung einer Frist" ist - vor diesem Hintergrund - nicht auszugehen, sodaß aus diesem Grunde der vorliegende Berufungsantrag abzuweisen war und die dem Verfahren zur Wiedereinsetzung "zugrundeliegende" Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.1998 als rechtzeitig zu qualifizieren ist.

Schlagworte

Wiedereinsetzung, Rechtzeitigkeit

Dokumentnummer

UBAST_19990429_206_682_0_II_28_98_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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