Norm
AVG §68Spruch
BESCHEID
SPRUCH
Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Dr. Martina LEONHARTSBERGER gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, idF I Nr. 4/1999 (Asylgesetz), entschieden.Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Dr. Martina LEONHARTSBERGER gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, in der Fassung römisch eins Nr. 4 aus 1999, (Asylgesetz), entschieden.
Der Berufung von D. P. vom 01.09.1999 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.1999, Zahl: 99 04.838-BAW, wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Berufung von D. P. vom 01.09.1999 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.1999, Zahl: 99 04.838-BAW, wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Aus dem Akteninhalt ergeben sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Aus dem Akteninhalt ergeben sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der am 15.09.1998 gestellte erste Asylantrag des nunmehrigen Berufungswerbers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.1998, Zahl 98 08.326-BAW, gemäß § 6 Z 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde mit Spruchpunkt II festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Jugoslawien gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Die dagegen eingebrachte rechtzeitige Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.10.1998, Zahl 205.422/0- IX/26/98, abgewiesen und beide Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt.1.1. Der am 15.09.1998 gestellte erste Asylantrag des nunmehrigen Berufungswerbers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.1998, Zahl 98 08.326-BAW, gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, AsylG als offensichtlich unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde mit Spruchpunkt römisch zwei festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Jugoslawien gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig sei. Die dagegen eingebrachte rechtzeitige Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.10.1998, Zahl 205.422/0- IX/26/98, abgewiesen und beide Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt.
1.2. Dem rechtskräftigen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.10.1998 lag folgender Sachverhalt zugrunde:
"Der Asylwerber ist Staatsangehöriger der BR Jugoslawien, Angehöriger der Volksgruppe der Roma, und am 15.8.1998 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Im Jahr 1988 wurde er nach ca. vier bis fünf Monaten Militärdienst bei der Infanterie in Brcko vom Militär entlassen.
Aus Angst, zur Armee einberufen und in den Krieg geschickt zu werden, verließ der Asylwerber seine Heimat. Einen Einberufungsbefehl hat der Asylwerber nicht erhalten. Sonstige Verfolgungsgründe hat der Asylwerber trotz weiterer Nachfrage seitens des Bundesasylamtes nicht behauptet.
Der Asylwerber war weder politisch tätig noch jemals inhaftiert. Er hatte einige Male Schwierigkeiten mit den Sicherheitsbehörden, weil er von einem anderen Dorfbewohner fälschlicherweise irgendeines Deliktes beschuldigt wurde. Ansonsten hatte er nie irgendwelche Schwierigkeiten.
Zur Situation der Roma wird festgestellt, daß ein Großteil der Roma lebenslang jeglichen Kontakt zu staatlichen Stellen meidet und daher auf einen Teil der staatlichen Leistungen verzichten muß. Roma, die sich voll in die Gesellschaft integrieren, haben keine staatlichen Benachteiligungen zu befürchten. Sofern sich Roma mit einer anderen Volksgruppe in Serbien/Montenegro solidarisieren (einige von ihnen, v. a. Roma muslimischen Glaubens, stehen den Kosovo-Albanern nahe), werden sie von den Sicherheitskräften wie diese Gruppe behandelt. Diese Fälle sind aber sehr selten. Ebenso ist bekannt, daß Kosovo-Albaner einzelne Roma-Familien, die sie als Sympathisanten der serbischen Behörden angesehen haben, aus deren Häusern vertrieben. Diese Familien haben in Belgrad Unterschlupf gefunden. Überwiegend beteiligen sich die am Rande der Gesellschaft lebenden Roma nicht am politischen Geschehen des Landes (Lagebericht Jugoslawien des Auswärtigen Amtes vom 6.5.1998; Information zu Kosovo, UNHCR Genf, 19. Mai 1998).
Die seit Ende Februar, Anfang März dieses Jahres anhaltenden Kampfhandlungen fanden seit Ende September 1998 kaum noch statt (Bericht an den Sicherheitsrat Nr. S/1998/912 vom 3. Oktober 1998, Bericht an den Sicherheitsrat S/1998/834 vom 4. September 1998 und UNHCR Positionspapier über die Behandlung von Asylsuchenden aus dem Kosovo in Asylländern vom 25.08.1998, Anhang "Hintergrundinformation über die gegenwärtige Lage im Kosovo", Stand 13. August 1998).
In der Nacht zum 13. Oktober 1998 kam es zu einer Einigung zwischen Jugoslawiens Staatspräsident Slobodan Milosevic und dem US Sondervermittler Richard Holbrooke, worin als wesentliche Punkte der Truppenabzug aus dem Kosovo, die Stationierung von 2.000 OSZE-Beobachtern im Kosovo und die Luftraumüberwachung durch die NATO vereinbart wurden. Den täglichen Medienberichten zufolge begann die Umsetzungsphase bereits: So wurden beispielsweise bereits OSZE-Beobachter entsandt und fanden NATO- Überwachungsflüge statt. Auch konnten die geforderten Truppenrückzugsbewegungen beobachtet werden, woraufhin viele Kosovo-Albaner in ihre Dörfer zurückgekehrt sind. Aufgrund der aufrechten Drohung der NATO, für den Fall der Weigerung Milosevics, den Forderungen nach einer friedlichen Lösung zu entsprechen, und der genauen Beobachtung des Fortschreitens der Umsetzung der getroffenen Vereinbarung ist davon auszugehen, daß den Kampfhandlungen nunmehr ein tatsächliches Ende gesetzt wurde. Tatsächlich fanden vereinzelt noch Schußwechsel statt, welche nach internationaler Einschätzung UCK-Aktivisten als Verursacher zugeschrieben wurden.
Es gibt keine generelle Mobilmachung. Nicht festgestellt werden kann, daß gerade Roma verstärkt für den Kosovo-Einsatz herangezogen bzw. an die vorderste Front geschickt wurden."
Dem ergänzenden Vorbringen des Berufungswerbers, dass davon auszugehen sei, dass er mittlerweile einen Einberufungsbefehl erhalten hätte, wurde die Glaubwürdigkeit abgesprochen und ausgeführt, dass vor dem Hintergrund der derzeitigen Verhältnisse (Ende Oktober 1998) auch mit einem gezielten Einberufungsbefehl zum Einsatz im Kosovo nicht zu rechnen sei.
2.1. Am 15.04.1999 brachte der nunmehrige Berufungswerber neuerlich einen Asylantrag ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.1999, Zahl 99 04.838-BAW, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 20.08.1999, richtet sich die am 01.09.1999 eingebrachte und damit rechtzeitige gegenständliche Berufung.2.1. Am 15.04.1999 brachte der nunmehrige Berufungswerber neuerlich einen Asylantrag ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.1999, Zahl 99 04.838-BAW, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 20.08.1999, richtet sich die am 01.09.1999 eingebrachte und damit rechtzeitige gegenständliche Berufung.
2.2. Der zweite Asylantrag wurde damit begründet, dass sich die Umstände in der Bundesrepublik Jugoslawien auf Grund der Nato-Luftangriffe geändert hätten und der Berufungswerber in seinem Herkunftsstaat auf Grund seiner Wehrdienstverweigerung gefährdet und asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei. Dem schriftlichen Asylantrag waren eine APA-Meldung über die Aufnahme der Tätigkeit jugoslawischer Kriegsgerichte sowie zwei veraltete Auskünfte der Gesellschaft für bedrohte Völker und von amnesty international hinsichtlich der Situation nichtserbischer Minderheiten im Zusammenhang mit Wehrdienstleistung bzw. -entziehung aus dem Jahre 1993 beigelegt. Weiters wurden mit Schriftsätzen vom 27.04.1999 und vom 27.07.1999 Dokumente zur Untermauerung asylrelevanter Gefährdung auf Grund der Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Roma vorgelegt.
2.3. Anlässlich der Einvernahme zum zweiten Asylantrag vor dem Bundesasylamt am 16.08.1999 gab der Berufungswerber als Begründung seines zweiten Asylantrages an, dass er nicht in seine Heimat zurückkehren könne, weil er sich vor den Serben in seinem Dorf, in dem jetzt nur mehr fünf oder sechs Romafamilien lebten, fürchtete. Die Serben würden ihn sicher fragen, wo er gewesen sei, als geschossen wurde. Die Serben wüssten, dass er geflüchtet sei. Es gäbe ca. 400 serbische Häuser, aber nur sechs Romahäuser, im Dorf. Man würde ihn sicher umbringen und fragen, wo er gewesen sei, als "das Ganze im Kosovo passiert" sei. Weitere Angaben könne er nicht machen, er könne höchstens noch etwas erfinden, aber das wolle er nicht. Auf Vorhalt des umfangreichen schriftlichen Asylantrages und der ergänzenden Stellungnahme gab der Berufungswerber an, dass er sich daran nicht erinnern könne. Auf weiteren Vorhalt der Gegensätzlichkeit der Angaben antwortete er, dass er nicht wisse, was er noch angeben solle, weil er alles angegeben habe, was anzugeben gewesen sei.
2.4. Das Bundesasylamt begründete seinen Bescheid vom 16.08.1999, Zahl 99 04.838-BAW, damit, dass von der erkennenden Behörde kein neuer Sachverhalt festgestellt werden könne. Der neuerliche Asylantrag sei gleich begründet worden wie der erste Asylantrag, welcher bereits rechtskräftig abgewiesen worden sei. Neue Angaben habe der Berufungswerber nicht machen können. Der Berufungswerber habe zwar im schriftlichen Asylantrag und in einer ergänzenden Stellungnahme Gründe vorgebracht, die er aber anlässlich seiner Einvernahme weder wiederholen noch konkretisieren konnte. Im Gegenteil habe er mehrmals wiederholt, dass er keine neuen Gründe vorbringen könne und dass er etwas erfinden müsste, um etwas Neues vorbringen zu können. Da somit offensichtlich sei, dass der schriftliche Asylantrag sowie die ergänzende Stellungnahme nicht ihm zuzuschreiben sei, sei auf diese Angaben nicht näher einzugehen gewesen. Da die nunmehrigen Angaben lediglich zur Stützung eines Sachverhaltes dienen sollten, der vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens bereits bestanden habe, könnten diese eine neuerliche Entscheidung in der Sache selbst, welcher die Rechtskraft des das erste Asylverfahren abschließenden Bescheides nicht entgegenstünde, nicht bewirken.
2.5. Eine weitere ergänzende Stellungnahme vom 24.08.1999 sowie die gegenständliche Berufung bezogen sich wiederum auf den Tatbestand der Wehrdienstverweigerung.
2.6. Der unabhängige Bundesasylsenat übermittelte den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 16.11.1999 folgendes Ergebnis ergänzender Ermittlungen:
"Aus zahlreichen Presseberichten (vgl. alleine die APA-Meldungen vom 25.06., 06.07., 14.07., 19.07., 23.07., 24.07., 27.07., 03.08. und 11.08.1999) geht hervor, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes rund 120.000 Roma aus dem Kosovo geflüchtet sind. Den Berichten zufolge wurden Roma Opfer von Morden, Entführungen und sonstigen Übergriffen, dutzende Häuser von Roma wurden geplündert und angezündet. Zugehörige zur genannten Volksgruppe werden seitens der Albaner der Kollaboration mit den Serben bezichtigt."Aus zahlreichen Presseberichten vergleiche alleine die APA-Meldungen vom 25.06., 06.07., 14.07., 19.07., 23.07., 24.07., 27.07., 03.08. und 11.08.1999) geht hervor, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes rund 120.000 Roma aus dem Kosovo geflüchtet sind. Den Berichten zufolge wurden Roma Opfer von Morden, Entführungen und sonstigen Übergriffen, dutzende Häuser von Roma wurden geplündert und angezündet. Zugehörige zur genannten Volksgruppe werden seitens der Albaner der Kollaboration mit den Serben bezichtigt.
Roma, die nach Serbien geflüchtet sind, wurden in Ghettos gedrängt bzw. an der Grenze zum serbischen Kernland zur Umkehr gezwungen. Auch die serbischen Familien nehmen gegenüber den Roma eine ablehnende Haltung ein.
Am 3. August 1999 gab Human Rights Watch einen Bericht zur Bundesrepublik Jugoslawien, insbesondere über Missstände gegenüber Serben und Roma im neuen Kosovo, heraus (vgl. die Presse-Aussendung von Human Rights Watch vom 3. August 1999). Auch in diesem Bericht wird bestätigt, dass Roma von den jugoslawischen Behörden gezwungen wurden, wieder in den Kosovo zurückzukehren. Die gesellschaftliche Feindseligkeit im ehemaligen Jugoslawien gegenüber Roma macht deren Behandlung in Serbien besonders problematisch (vgl. HRW "Federal Republik of Yugoslavia - Abuses against Serbs and Roma in the New Kosovo", August 1999, Volume 11, No 10 [D]).Am 3. August 1999 gab Human Rights Watch einen Bericht zur Bundesrepublik Jugoslawien, insbesondere über Missstände gegenüber Serben und Roma im neuen Kosovo, heraus vergleiche die Presse-Aussendung von Human Rights Watch vom 3. August 1999). Auch in diesem Bericht wird bestätigt, dass Roma von den jugoslawischen Behörden gezwungen wurden, wieder in den Kosovo zurückzukehren. Die gesellschaftliche Feindseligkeit im ehemaligen Jugoslawien gegenüber Roma macht deren Behandlung in Serbien besonders problematisch vergleiche HRW "Federal Republik of Yugoslavia - Abuses against Serbs and Roma in the New Kosovo", August 1999, Volume 11, No 10 [D]).
Der Berufungswerber D. P. stammt nicht aus dem Kosovo, sondern aus einem Ort in der Nähe von Nis....."
Von der gleichzeitig eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme wurde kein Gebrauch gemacht. Das vorläufige Ermittlungsergebnis wird daher zum festgestellten Sachverhalt erhoben.
II. Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:römisch zwei. Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:
1.1. Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).1.1. Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
1.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.1.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zahl 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (iSd § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zahl 96/20/0266).Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zahl 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (iSd Paragraph 8, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, Zahl 96/20/0266).
1.3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass auch die Berufungsbehörde den Schlussfolgerungen des Bundesasylamtes hinsichtlich der Irrelevanz des schriftlichen Vorbringens zur Wehrdienstverweigerung und zu den zu erwartenden Konsequenzen aus den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen folgt. Auf Grund der Einvernahme des Berufungswerbers, in welcher er selber angab, dass seine einzige Sorge sei, dass die Serben ihn als Verräter betrachteten und deshalb umbringen würden, weil er sein Land vor vollem Ausbruch der Kosovo-Krise verlassen hatte, und dass weitere Asylgründe erfunden werden müssten, ist nämlich davon auszugehen, dass allfällige weitere Gründe - wie in den schriftlichen Eingaben dargelegt - nicht den Tatsachen entsprechen.
1.3.2. Der Berufungswerber stützt seinen zweiten Asylantrag im Gegensatz zum ersten nicht auf die Furcht vor der Einziehung zum Militärdienst und in weiterer Folge vor einem Kampfeinsatz im Kosovo, sondern darauf, dass er zwar aus dieser Furcht heraus sein Herkunftsland verlassen hat, nunmehr aber in seinem Heimatort von den die Mehrheit stellenden Serben als Verräter betrachtet und umgebracht werde.
1.3.3. Die österreichischen Asylbehörden sind als Spezialbehörden eingerichtet und haben als solche maßgebliche Entwicklungen in den Herkunftsstaaten der Asylwerber, insbesondere in Ländern, aus denen viele Asylwerber nach Österreich kommen, von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0287; 06.10.1999, 99/91/0057). Demgemäß fasste die Berufungsbehörde die Entwicklung in der Bundesrepublik Jugoslawien hinsichtlich der Situation der Angehörigen der Roma im Zeitraum zwischen rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens und Erlassung des erstinstanzlichen angefochtenen Bescheides zusammen. Dabei wurde festgestellt, dass es zu Massenfluchtbewegungen von Roma aus dem Kosovo kam, dass Roma die Zusammenarbeit mit feindlichen Volksgruppen unterstellt wird und dass auch in Serbien die Haltung gegenüber Roma feindselig ist.1.3.3. Die österreichischen Asylbehörden sind als Spezialbehörden eingerichtet und haben als solche maßgebliche Entwicklungen in den Herkunftsstaaten der Asylwerber, insbesondere in Ländern, aus denen viele Asylwerber nach Österreich kommen, von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0287; 06.10.1999, 99/91/0057). Demgemäß fasste die Berufungsbehörde die Entwicklung in der Bundesrepublik Jugoslawien hinsichtlich der Situation der Angehörigen der Roma im Zeitraum zwischen rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens und Erlassung des erstinstanzlichen angefochtenen Bescheides zusammen. Dabei wurde festgestellt, dass es zu Massenfluchtbewegungen von Roma aus dem Kosovo kam, dass Roma die Zusammenarbeit mit feindlichen Volksgruppen unterstellt wird und dass auch in Serbien die Haltung gegenüber Roma feindselig ist.
1.3.4. Der Berufungswerber hat nicht nur seinen zweiten Asylantrag anders begründet als den ersten, sondern es hat sich auch die allgemeine Lebenssituation der Roma in Jugoslawien verschärft. Vor diesem Hintergrund kann eine inhaltlich neue Beurteilung des geänderten Sachverhaltes im Sinne der oben zitierten Judikatur keineswegs von vornherein ausgeschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als sich der das erste Asylverfahren rechtskräftig abschließende Bescheid auf § 6 AsylG und damit auf die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages stützte. Nach Erlassung dieses Bescheides brach nicht nur - entgegen den im ersten rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Erwartungen - die Kosovo-Krise in einer neuen Intensität aus, sondern es häuften sich auch die nach Beendigung der Massenvertreibungen bestehenden Kollaborationsverdächtigungen und damit Racheaktionen an anderen Bevölkerungsgruppen. Da diese Geschehnisse bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 20.08.1999 bekannt waren, hätte das Bundesasylamt diese Umstände von Amts wegen berücksichtigen müssen. Dabei hätte es, weil im Hinblick auf eine Entscheidung nach § 68 Abs. 1 AVG der bereits entschiedene Sachverhalt in Bezug auf die damals herangezogene Rechtsnorm zu betrachten ist, schon deshalb nicht zu einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache kommen dürfen, weil sich die rechtskräftige Entscheidung des ersten Asylantrages auf dessen offensichtliche Unbegründetheit stützte. Die anlässlich der Entscheidung des ersten Asylantrages vertretene Rechtsansicht wäre zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides am 20.08.1999 nämlich vor dem Hintergrund des Vorbringens des Berufungswerbers in Verbindung mit der verschärften Lebens- situation von Roma nicht heranziehbar.1.3.4. Der Berufungswerber hat nicht nur seinen zweiten Asylantrag anders begründet als den ersten, sondern es hat sich auch die allgemeine Lebenssituation der Roma in Jugoslawien verschärft. Vor diesem Hintergrund kann eine inhaltlich neue Beurteilung des geänderten Sachverhaltes im Sinne der oben zitierten Judikatur keineswegs von vornherein ausgeschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als sich der das erste Asylverfahren rechtskräftig abschließende Bescheid auf Paragraph 6, AsylG und damit auf die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages stützte. Nach Erlassung dieses Bescheides brach nicht nur - entgegen den im ersten rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Erwartungen - die Kosovo-Krise in einer neuen Intensität aus, sondern es häuften sich auch die nach Beendigung der Massenvertreibungen bestehenden Kollaborationsverdächtigungen und damit Racheaktionen an anderen Bevölkerungsgruppen. Da diese Geschehnisse bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 20.08.1999 bekannt waren, hätte das Bundesasylamt diese Umstände von Amts wegen berücksichtigen müssen. Dabei hätte es, weil im Hinblick auf eine Entscheidung nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG der bereits entschiedene Sachverhalt in Bezug auf die damals herangezogene Rechtsnorm zu betrachten ist, schon deshalb nicht zu einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache kommen dürfen, weil sich die rechtskräftige Entscheidung des ersten Asylantrages auf dessen offensichtliche Unbegründetheit stützte. Die anlässlich der Entscheidung des ersten Asylantrages vertretene Rechtsansicht wäre zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides am 20.08.1999 nämlich vor dem Hintergrund des Vorbringens des Berufungswerbers in Verbindung mit der verschärften Lebens- situation von Roma nicht heranziehbar.
Da somit im vorliegenden Fall eine andere Beurteilung der Umstände nicht nur nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, sondern nach Auffassung der Berufungsbehörde keinesfalls eine offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages vorliegen kann, wird das Bundesasylamt ein Verfahren nach § 7 AsylG durchzuführen haben, wobei insbesondere auf die Situation der Roma in Serbien, allenfalls auf das Bestehen einer Fluchtalternative, einzugehen sein wird.Da somit im vorliegenden Fall eine andere Beurteilung der Umstände nicht nur nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, sondern nach Auffassung der Berufungsbehörde keinesfalls eine offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages vorliegen kann, wird das Bundesasylamt ein Verfahren nach Paragraph 7, AsylG durchzuführen haben, wobei insbesondere auf die Situation der Roma in Serbien, allenfalls auf das Bestehen einer Fluchtalternative, einzugehen sein wird.
1.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Artikel II Abs. 2 Z 43a EGVG iVm § 67d Abs. 3 AVG unterbleiben.1.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Artikel römisch zwei Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 3, AVG unterbleiben.
Schlagworte
Prozeßhindernis der entschiedenen Sache, Identität der Sache, Ermittlungspflicht, Amtswegigkeit, OffensichtlichkeitDokumentnummer
UBAST_19991201_205_422_13_IX_26_99_00