TE Ubas Bescheid 2001/3/20 217.938/15-II/04/01

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.03.2001
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D

S P R U C H

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch seine Mitglieder Dr. BALTHASAR, Dr. FISCHER- SZILAGYI und Dr. LEHOFER, unter dem Vorsitz von Dr. LEHOFER, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr.4/1999 (AsylG) entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch seine Mitglieder Dr. BALTHASAR, Dr. FISCHER- SZILAGYI und Dr. LEHOFER, unter dem Vorsitz von Dr. LEHOFER, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.4 aus 1999, (AsylG) entschieden:

In Erledigung der Berufung des A. S. vom 16.7.2000 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.5.2000, ZI 98 04.621-BAT, wird dieser im Grunde des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG iVm Art. 6 Abs. 2 EMRK iVm den Art. 94 und 129 B- VG ersatzlos behoben.In Erledigung der Berufung des A. S. vom 16.7.2000 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.5.2000, ZI 98 04.621-BAT, wird dieser im Grunde des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 2, EMRK in Verbindung mit den Artikel 94 und 129 B- VG ersatzlos behoben.

Text

B E G R Ü N D U N G

I.römisch eins.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:

"I:  Ihr Asylverfahren, das mit Bescheid vom 30.10.1998 positiv

beschieden   wurde,wird gemäß § 69 Abs. 3 (zu ergänzen: AVG) w i e d

er a u f -   g e n o m m e n und Ihr Asylantrag vom 02.07.1998 wird

gemäß § 7   Asylgesetz 1997, BGBI I 1997/76 (AsylG) idgF, a b g e w

i e s e n.

II:  Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach

AFGHANISTAN ist gem § 8 AsylG  n i c h t  z u l ä s s i g."

Der die Wiederaufnahme des Asylverfahrens verfügende Teil dieses Bescheides ist im Wesentlichen wie folgt begründet:

"Nachdem Ihr Asylverfahren mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Traiskirchen vom 30.10.1998, Zahl 98 04.621-BAT, rechtskräftig positiv erledigt war, stellte Ihre Gattin bei der österreichischen Botschaft in ISLAMABAD einen Asylerstreckungsantrag für sich und das Kind. Im Zuge einer niederschriftlichen Befragung bei der österreichischen Botschaft in ISLAMABAD stellte Ihre Gattin einen gänzlich anderen Sachverhalt dar als Sie beim Bundesasylamt. Im Rahmen weiterer Ermittlungen übermittelte die Botschaft anher einen Bericht des Vertrauensanwaltes, demzufolge es sich bei den von Ihnen vorgelegten Beweismitteln um Fälschungen handelt. Im Zuge einer weiteren schriftlichen Einvernahme konnten Sie diese Sachverhalte nicht einwandfrei plausibel widerlegen.

...

Wie bereits vorn ausgeführt, treffen in Ihrem Fall die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 3 eindeutig zu."Wie bereits vorn ausgeführt, treffen in Ihrem Fall die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 1 und Absatz 3, eindeutig zu."

Gegen diesen Teil des erstinstanzlichen Bescheides (sowie gegen die unter Spruchteil I weiters erfolgte Abweisung des Asylantrages) richtet sich die dem unabhängigen Bundesasylsenat vorliegende - rechtzeitige und, insbesondere auch im Lichte des § 70 Abs. 3 zweiter Satz AVG, zulässige - Berufung.Gegen diesen Teil des erstinstanzlichen Bescheides (sowie gegen die unter Spruchteil römisch eins weiters erfolgte Abweisung des Asylantrages) richtet sich die dem unabhängigen Bundesasylsenat vorliegende - rechtzeitige und, insbesondere auch im Lichte des Paragraph 70, Absatz 3, zweiter Satz AVG, zulässige - Berufung.

II.römisch zwei.

Der unabhängige Bundesasylsenat stellte zunächst auf Grund der Aktenlage fest:

A.

Das Bundesasylamt hatte dem nunmehrigen Berufungswerber seinerzeit mit Bescheid vom 30.10.1998, ZI 98 04.621-BAT, unter Bezugnahme auf dessen "Asylantrag vom 02.07.1998", nach zweimaliger Einvernahme des Antragstellers (am 2.7.1998 und am 30.7.1998), "gem § 7 Asylgesetz 1997 ... in Österreich Asyl gewährt und gem § 12 AsylG festgestellt, dass (dem Antragsteller) kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."Das Bundesasylamt hatte dem nunmehrigen Berufungswerber seinerzeit mit Bescheid vom 30.10.1998, ZI 98 04.621-BAT, unter Bezugnahme auf dessen "Asylantrag vom 02.07.1998", nach zweimaliger Einvernahme des Antragstellers (am 2.7.1998 und am 30.7.1998), "gem Paragraph 7, Asylgesetz 1997 ... in Österreich Asyl gewährt und gem Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass (dem Antragsteller) kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."

Da das Bundesasylamt von § 58 Abs. 2 AVG Gebrauch gemacht hatte, kann diesem Bescheid nur entnommen werden, dass das Bundesasylamt damals "auf Grund des amtswegigen Ermittlungsverfahrens in Zusammenhalt mit (den) Angaben (des Antragstellers) bei (dessen) niederschriftlicher Befragung zur Ansicht" gelangt war, "daß alle Voraussetzungen der Asylgewährung vorliegen", nicht aber, auf Grund welchen festgestellten Sachverhaltes oder auf Grund welcher Beweiswürdigung das Bundesasylamt zu dieser Ansicht gelangte. Dem dazugehörigen, in diesem Verfahren gleichfalls vorgelegten Verfahrensakt ist jedoch zu entnehmen, dass das Bundesasylamt die Voraussetzungen für die erfolgte Asylgewährung vornehmlich auf Grund eines vom damaligen Antragsteller am 8.7.1998 lediglich in Ablichtung vorgelegten, "in Paschtu handgeschriebenen Haftbefehl(s) der Taliban" (cit. Niederschrift vom 30.7.1998) erfüllt erachtete.Da das Bundesasylamt von Paragraph 58, Absatz 2, AVG Gebrauch gemacht hatte, kann diesem Bescheid nur entnommen werden, dass das Bundesasylamt damals "auf Grund des amtswegigen Ermittlungsverfahrens in Zusammenhalt mit (den) Angaben (des Antragstellers) bei (dessen) niederschriftlicher Befragung zur Ansicht" gelangt war, "daß alle Voraussetzungen der Asylgewährung vorliegen", nicht aber, auf Grund welchen festgestellten Sachverhaltes oder auf Grund welcher Beweiswürdigung das Bundesasylamt zu dieser Ansicht gelangte. Dem dazugehörigen, in diesem Verfahren gleichfalls vorgelegten Verfahrensakt ist jedoch zu entnehmen, dass das Bundesasylamt die Voraussetzungen für die erfolgte Asylgewährung vornehmlich auf Grund eines vom damaligen Antragsteller am 8.7.1998 lediglich in Ablichtung vorgelegten, "in Paschtu handgeschriebenen Haftbefehl(s) der Taliban" (cit. Niederschrift vom 30.7.1998) erfüllt erachtete.

Das Bundesasylamt veranlasste von Amts wegen eine Übersetzung dieses vorgelegten Schreibens, jedoch weder eine kriminaltechnische Untersuchung noch eine Untersuchung durch einen politologischen Sachverständigen (etwa daraufhin, ob derartige Urkunden überhaupt von den Taliban ausgestellt würden).

B.

Nach Rechtskraft des Bescheides vom 30.10.1998 langte beim Bundesasylamt ein Bericht der österreichischen Botschaft Islamabad (vom 26.2.1999, ZI 30.23/4/99) ein, in welchem auf Grund der vor dieser Botschaft am 25.2.1999 erstatteten Angaben der Ehegattin des nunmehrigen Berufungswerbers die Richtigkeit von dessen seinerzeitigen, vor dem Bundesasylamt erstatteten Angaben angezweifelt und überdies "eine Überprüfung (auch) von afghanischen Dokumenten durch die Vertrauensanwälte der Botschaft auf ihre Echtheit" angeboten wurde.

Nachdem das Bundesasylamt (erst!) hierauf vom nunmehrigen Berufungswerber das Original des seinerzeit (lediglich in Ablichtung) vorgelegten "Haftbefehls" angefordert und dieses der österreichischen Botschaft Islamabad übermittelt hatte, langte am 13.10.1999 beim Bundesasylamt der Bericht des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft Islamabad vom 27.9.1999 ein, mit folgender, von der Botschaft selbst (unterm 5.10.1999, ZI 3023/25/99) gegebener Zusammenfassung:

"Die Botschaft legt anbei einen Bericht des Vertrauensanwaltes in ggstdl. Asylangelegenheit vor. Daraus geht hervor, daß es sich bei den von S. A. vorgelegten Unterlagen um Fälschungen handelt. Wie aus Pkt. 6.4 des Erhebungsberichtes hervorgeht, werden Haftbefehle dieser Art von der Taliban-Verwaltung nicht ausgestellt. Selbstverständlich sind die Taliban eine unangenehme Erscheinung für weite Teile der Bevölkerung Afghanistans, weswegen zahlreiche Afghanen aus rein wirtschaftlichen Gründen nach Pakistan auswandern. Auch im ggst. Fall liegen offensichtlich wirtschaftliche Gründe dem seinerzeitigen Asylantrag zugrunde, wie treffend vom Vertrauensanwalt unter Pkt. 7.2 des Erhebungsberichtes ausgeführt wurde."

Nachdem diese Ermittlungsergebnisse dem nunmehrigen Berufungswerber am 7.2.2000 persönlich vorgehalten worden waren, erließ das Bundesasylamt den nunmehr angefochtenen Bescheid.

III.römisch drei.

Der unabhängige Bundesasylsenat richtete zunächst unterm 31.8.2000, ZI 217.938/1-II/04/00, nachstehende Verfahrensanordnung an das Bundesasylamt:

"Im Gegenstande der mit do. Bericht vom 19.7.2000, Zl 98 04.621-BAT, vorgelegten Berufung des A. S. gegen den do. Bescheid vom 31.5.2000, Zl 98 04.621-BAT, wird zunächst bemerkt, dass dem unter einem vorgelegten do. Aktenkonvolut jene seinerzeit vom nunmehrigen Berufungswerber im Original vorgelegte Urkunde, auf deren (angebliche) Fälschung sich die von do. in erster Instanz ausgesprochene amtswegige Wiederaufnahme des seinerzeit mit do. Bescheid vom 30.10.1998, Zl 98 04.621-BAT, rechtskräftig positiv abgeschlossenen Asylverfahrens stützt, nicht beigeschlossen ist. Vielmehr lässt sich den (in Ablichtung beiliegenden) Aktenteilen übereinstimmend entnehmen, dass diese Originalurkunde von do. seinerzeit der österreichischen Botschaft in Islamabad zur Verfügung gestellt wurde, offenbar bislang jedoch nicht zurückgelangt ist. Gemäß § 66 Abs 1 AVG ergeht daher der Auftrag, diese Urkunde im Original ehestens beizuschaffen und dem unabhängigen Bundesasylsenat vorzulegen."Im Gegenstande der mit do. Bericht vom 19.7.2000, Zl 98 04.621-BAT, vorgelegten Berufung des A. S. gegen den do. Bescheid vom 31.5.2000, Zl 98 04.621-BAT, wird zunächst bemerkt, dass dem unter einem vorgelegten do. Aktenkonvolut jene seinerzeit vom nunmehrigen Berufungswerber im Original vorgelegte Urkunde, auf deren (angebliche) Fälschung sich die von do. in erster Instanz ausgesprochene amtswegige Wiederaufnahme des seinerzeit mit do. Bescheid vom 30.10.1998, Zl 98 04.621-BAT, rechtskräftig positiv abgeschlossenen Asylverfahrens stützt, nicht beigeschlossen ist. Vielmehr lässt sich den (in Ablichtung beiliegenden) Aktenteilen übereinstimmend entnehmen, dass diese Originalurkunde von do. seinerzeit der österreichischen Botschaft in Islamabad zur Verfügung gestellt wurde, offenbar bislang jedoch nicht zurückgelangt ist. Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG ergeht daher der Auftrag, diese Urkunde im Original ehestens beizuschaffen und dem unabhängigen Bundesasylsenat vorzulegen.

Was sodann den von do. angezogenen Wiederaufnahmetatbestand des § 69 Abs 1 Z 1 AVG anlangt, so setzt dieser nicht nur, wie von do. offenbar einzig als erwiesen angenommen, voraus, dass ‘der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde... herbeigeführt ... worden ist’, sondern es bedarf überdies des Erweises, dass diese Fälschung eine ‘gerichtlich strafbare Handlung’ - unter Einschluss der subjektiven Tatseite - darstelle (vgl. etwa WALTER/THIENEL, Verwaltungsverfahren, E105, E107, E109 zu § 69 AVG). Wenngleich nun das Vorliegen einer derartigen gerichtlichen strafbaren Handlung nicht durch ein gerichtliches Urteil - wohl aber zur Überzeugung der Verwaltungsbehörde! - erwiesen sein muss (aaO, E 105, 106 zu § 69 AVG), so ist doch andererseits gemäß § 84 Abs 1 StPO jede Behörde, der auch nur der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung bekannt wird, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, zur Anzeige an eine Staatsanwaltschaft oder Sicherheitsbehörde verpflichtet. Nachdem sich dem vorgelegten Akt kein Hinweis darauf entnehmen lässt, dass eine derartige Anzeige erstattet worden wäre, ergeht gemäß § 39 Abs 2 AVG die Aufforderung, mitzuteilen, ob eine derartige Anzeige (gegen den Berufungswerber oder einen Dritten) erstattet worden sei oder aus welchen Gründen (etwa mangels Verdachtes des Vorliegens einer strafbaren Handlung ?!) diese Anzeigeerstattung bislang unterblieben sei.Was sodann den von do. angezogenen Wiederaufnahmetatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG anlangt, so setzt dieser nicht nur, wie von do. offenbar einzig als erwiesen angenommen, voraus, dass ‘der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde... herbeigeführt ... worden ist’, sondern es bedarf überdies des Erweises, dass diese Fälschung eine ‘gerichtlich strafbare Handlung’ - unter Einschluss der subjektiven Tatseite - darstelle vergleiche etwa WALTER/THIENEL, Verwaltungsverfahren, E105, E107, E109 zu Paragraph 69, AVG). Wenngleich nun das Vorliegen einer derartigen gerichtlichen strafbaren Handlung nicht durch ein gerichtliches Urteil - wohl aber zur Überzeugung der Verwaltungsbehörde! - erwiesen sein muss (aaO, E 105, 106 zu Paragraph 69, AVG), so ist doch andererseits gemäß Paragraph 84, Absatz eins, StPO jede Behörde, der auch nur der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung bekannt wird, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, zur Anzeige an eine Staatsanwaltschaft oder Sicherheitsbehörde verpflichtet. Nachdem sich dem vorgelegten Akt kein Hinweis darauf entnehmen lässt, dass eine derartige Anzeige erstattet worden wäre, ergeht gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG die Aufforderung, mitzuteilen, ob eine derartige Anzeige (gegen den Berufungswerber oder einen Dritten) erstattet worden sei oder aus welchen Gründen (etwa mangels Verdachtes des Vorliegens einer strafbaren Handlung ?!) diese Anzeigeerstattung bislang unterblieben sei.

Sollte aber das Bundesasylamt der Auffassung gewesen sein, dass die "gerichtlich strafbare Handlung" nicht vom Berufungswerber oder einem im Bundesgebiet aufhältigen Dritten, sondern in Afghanistan oder Pakistan von einem anderen als einem österreichischen Staatsbürger begangen worden sei, so scheint der Qualifikation der von do. als erwiesen angenommenen Fälschung der in Rede stehenden Urkunde als "gerichtlich strafbare Handlung" mangels Subsumierbarkeit unter die §§ 62 - 65 StGB (beachte insbesondere, dass § 64 Abs 1 Z 3 StGB die Fälschung einer Urkunde nicht nennt) der Mangel der Strafbarkeit dieser Tat in Österreich entgegenzustehen.Sollte aber das Bundesasylamt der Auffassung gewesen sein, dass die "gerichtlich strafbare Handlung" nicht vom Berufungswerber oder einem im Bundesgebiet aufhältigen Dritten, sondern in Afghanistan oder Pakistan von einem anderen als einem österreichischen Staatsbürger begangen worden sei, so scheint der Qualifikation der von do. als erwiesen angenommenen Fälschung der in Rede stehenden Urkunde als "gerichtlich strafbare Handlung" mangels Subsumierbarkeit unter die Paragraphen 62, - 65 StGB (beachte insbesondere, dass Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, StGB die Fälschung einer Urkunde nicht nennt) der Mangel der Strafbarkeit dieser Tat in Österreich entgegenzustehen.

Für die Entsprechung des Auftrages wie für die Erfüllung der Mitwirkungspflicht wird eine Frist von vier Wochen festgesetzt; binnen gleicher Frist besteht gemäß § 37 AVG Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme."Für die Entsprechung des Auftrages wie für die Erfüllung der Mitwirkungspflicht wird eine Frist von vier Wochen festgesetzt; binnen gleicher Frist besteht gemäß Paragraph 37, AVG Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme."

Überdies holte er - auf der Grundlage der im Akt befindlichen Ablichtung der in Rede stehenden Urkunde - nachstehendes Gutachten eines Sachverständigen für die aktuelle politische Lage in Afghanistan ein, welches unterm 12.9.2000 erstattet wurde (in Klammer gesetzte sprachliche Vervollständigungen vom unabhängigen Bundesasylsenat):

"Anmerkungen:

Der Inhalt dieses Blattes, Seite 41, weist mehrere Fehler auf und unterscheidet sich damit wesentlich von anderen Schreiben bzw. der Briefform der Taliban:

Das Taliban-Schreiben wird auf einem Papier aufgesetzt, das einen vorgedruckten Briefkopf aufweist. Der Briefkopf beinhaltet den Namen des Staates der Taliban 'D´Afghanistan Islami Emirat' und die Namen der zuständigen Ämter. In diesem Brief steht der Name der Bewegung der Taliban 'D´Afghanistan D´Talibanu islami Tahrik' = die islamische Bewegung der afghanischen Taliban, der wahrscheinlich mit einem Lineal umrundet worden (ist). Die mir bisher bekannten Briefformen und die darin beinhalteten Formulierungen unterscheiden sich vom dem von Herrn A.vorgelegten 'Taliban-Schreiben'.

Inhaltlich ist der Brief mit der derzeitigen politischen Sprache der Taliban nach außen nicht konform: dass die Taliban an das afghanische Volk appellieren, Herrn A. festzunehmen, ist ungewöhnlich. Da, nach meiner bisherigen Information, solche Briefe von der Instanz, welche die Entscheidung trifft an das Innenministerium, dann an die Stadtkommissariate oder an anderen zuständigen Behörden weitergeleitet (werden), so dass das afghanische Volk von einem solchen Schreiben unberührt bleibt. Darüber hinaus passt der in der dritten Zeile vorkommende Begriff 'Ghorzang' = Aufstand nicht zum politischen Fachjargon einer islamischen Bewegung, wie der Taliban. Dieser Paschtu-Begriff wird von den Laizisten und Nationalisten (verwendet). Die afghanischen Islamisten haben bisher die Begriffe 'Tanzim' oder 'Tahrik' verwendet, um sich von den Laizisten zu unterscheiden. Ein anderer wesentlicher und ebenfalls bedenklicher Punkt in diesem Brief ist die Differenz zwischen dem Ausstellungsdatum am Briefkopf (1373=1994) und dem Herstellungsdatum des Stempels /1374 = 1995) das bedeutet, dass der Stempel erst ein Jahr nach der Ausstellung des obigen Briefes hergestellt worden ist.

Zum Schluß möchte ich darauf hinweisen, dass in Dutzenden Berufungsverhandlungen - nachdem die BerufungswerberInnen von den jeweiligen VerhandlungsleiterInnen aufmerksam gemacht worden waren ihre Angaben wahrheitsgetreu zu machen - haben die BW angegeben, dass sie solche Schreiben entweder vom Ausland nach Österreich hätten schicken lassen haben oder sich auf Grund ihrer Bekanntschaft mit Taliban einen solchen Brief hätten geben lassen. Nach dem bisherigen Stand meiner Forschung zu diesem Aspekt gehe ich davon aus, dass es sich bei solchen Briefen auch um Gefälligkeitsbestätigungen handelt, denn unter den Taliban herrschen ebenfalls Korruption und Vetternwirtschaft.

Zugleich möchte ich diese Feststellung nicht auf alle Briefe beziehen und möchte vorschlagen, dass ähnliche Briefe zunächst auf ihre Echtheit geprüft und dann mit den Angaben des BW, übereingestimmt werden sollten, in wie weit sie authentisch sind. Es gibt Verhaftungsbefehle oder Urteilsverkündigungen der Taliban. Aber diese Schriftstücke gelangen kaum in die Öffentlichkeit, bzw. werden den gesuchten oder verurteilten Personen, die sich auf freiem Fuß befinden nicht ausgehändigt. Solche Schriftstücke werden von der ausstellenden Behörde an das Innenministerium und dann an die Stadtkommissariate oder an andere zuständigen Behörden weitergeleitet, so dass das Gelangen an das 'afghanische Volk' von einem solchen Schreiben unberührt bleibt."

Unterm 15.9.2000 erstattete sodann das Bundesasylamt nachstehende Stellungnahme (zur Verfahrensanordnung vom 31.8.2000):

"Zum Schreiben vom 31.08.2000 wird ausgeführt, dass § 69 Absatz 1 Ziffer 1 AVG nicht nur die Wiederaufnahme aufgrund einer gerichtlich strafbaren Handlung, wie etwa auch die der Urkundenfälschung vorsieht, sondern auch dann eine Wiederaufnahme verfügt werden kann, wenn der Bescheid sonstwie erschlichen worden ist. Aufgrund des Umstandes, dass der Asylwerber - vorerst sogar erfolgreich - versuchte, seine Fluchtgründe mittels einer gefälschten Urkunde zu beweisen, ist zumindest der Erschleichungstatbestand erfüllt. Zu den do Ausführungen über die Strafbarkeit von Delikten im In- und Ausland muss auch insoferne nicht weiter eingegangen werden, als § 223 StGB nicht nur die Fälschung einer Urkunde unter Strafe stellt, sondern im Absatz 2 auch eine Bestrafung des Gebrauches der gefälschten Urkunde zum Beweis eines Rechtes oder einer Tatsache vorgesehen ist. Die Strafbarkeit ergibt sich somit aus § 62 StGB. Eine Anzeige an den Gendarmerieposten Traiskirchen wurde bereits veranlasst."Zum Schreiben vom 31.08.2000 wird ausgeführt, dass Paragraph 69, Absatz 1 Ziffer 1 AVG nicht nur die Wiederaufnahme aufgrund einer gerichtlich strafbaren Handlung, wie etwa auch die der Urkundenfälschung vorsieht, sondern auch dann eine Wiederaufnahme verfügt werden kann, wenn der Bescheid sonstwie erschlichen worden ist. Aufgrund des Umstandes, dass der Asylwerber - vorerst sogar erfolgreich - versuchte, seine Fluchtgründe mittels einer gefälschten Urkunde zu beweisen, ist zumindest der Erschleichungstatbestand erfüllt. Zu den do Ausführungen über die Strafbarkeit von Delikten im In- und Ausland muss auch insoferne nicht weiter eingegangen werden, als Paragraph 223, StGB nicht nur die Fälschung einer Urkunde unter Strafe stellt, sondern im Absatz 2 auch eine Bestrafung des Gebrauches der gefälschten Urkunde zum Beweis eines Rechtes oder einer Tatsache vorgesehen ist. Die Strafbarkeit ergibt sich somit aus Paragraph 62, StGB. Eine Anzeige an den Gendarmerieposten Traiskirchen wurde bereits veranlasst.

Ohne nun näher darauf eingehen zu wollen, inwieweit Aufträge gemäß § 66 Absatz 1 AVG grundsätzlich mit der Parteistellung des Bundesasylamtes vereinbar sind, wird mitgeteilt, dass ein Schreiben hinsichtlich Übermittlungsersuchen der Urkunde an die Botschaft Islamabad ergangen ist."Ohne nun näher darauf eingehen zu wollen, inwieweit Aufträge gemäß Paragraph 66, Absatz 1 AVG grundsätzlich mit der Parteistellung des Bundesasylamtes vereinbar sind, wird mitgeteilt, dass ein Schreiben hinsichtlich Übermittlungsersuchen der Urkunde an die Botschaft Islamabad ergangen ist."

Unterm 25.9.2000, ZI 217.938/4-II/04/00, erließ der unabhängige Bundesasylsenat nachstehende weitere Verfahrensanordung an das Bundesasylamt (und informierte mit gleicher Post den Berufungswerber von der erfolgten Aussetzung des Verfahrens):

"Im obigen Gegenstande wird zunächst das vom unabhängigen Bundesasylsenat eingeholte Gutachten des Dr. S. R. vom 12.9.2000 gemäß § 45 Abs. 3 AVG übermittelt."Im obigen Gegenstande wird zunächst das vom unabhängigen Bundesasylsenat eingeholte Gutachten des Dr. S. R. vom 12.9.2000 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG übermittelt.

Zur do. Stellungnahme vom 15.9.2000, ZI 98 04.621-BAT, wird sodann bemerkt, dass das Bundesasylamt nunmehr offenbar - was sich der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht entnehmen ließ - von einem vorsätzlichen Fehlverhalten des Berufungswerbers ausgeht. Da dieses Fehlverhalten eben im Gebrauch einer falschen Urkunde in einem Verwaltungsverfahren bestanden haben soll, demnach in einem Fehlverhalten, welches, (nur) bei vorsätzlicher Begehung, gerichtlich strafbar ist (vgl. neben § 223 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB allenfalls auch § 293 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB, jeweils iVm § 7 Abs. 1 leg.cit.), ist nach vorläufiger Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates im gegenständlichen Fall die Subsumierung dieses Fehlverhaltens unter den subsidiären Erschleichungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG (welcher wohl Fälle erfassen soll, die nach § 108 Abs. 2 StGB straffrei gestellt sind), ausgeschlossen (womit sich auch eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage erübrigt, ob das Bundesasylamt die nunmehr als erwiesen angenommene Fälschung bereits im abgeschlossenen Asylverfahren ‘ohne Schwierigkeiten’ bzw. ‘im Zuge eines ordungsgemäßen Ermittlungsverfahrens’ erkennen hätte können (vgl. die in WALTER/THIENEL, Verwaltungsverfahren I2, E 101, 102 zu § 69 AVG angegebene Rechtsprechung)).Zur do. Stellungnahme vom 15.9.2000, ZI 98 04.621-BAT, wird sodann bemerkt, dass das Bundesasylamt nunmehr offenbar - was sich der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht entnehmen ließ - von einem vorsätzlichen Fehlverhalten des Berufungswerbers ausgeht. Da dieses Fehlverhalten eben im Gebrauch einer falschen Urkunde in einem Verwaltungsverfahren bestanden haben soll, demnach in einem Fehlverhalten, welches, (nur) bei vorsätzlicher Begehung, gerichtlich strafbar ist vergleiche neben Paragraph 223, Absatz eins, oder Absatz 2, StGB allenfalls auch Paragraph 293, Absatz eins, oder Absatz 2, StGB, jeweils in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, leg.cit.), ist nach vorläufiger Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates im gegenständlichen Fall die Subsumierung dieses Fehlverhaltens unter den subsidiären Erschleichungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG (welcher wohl Fälle erfassen soll, die nach Paragraph 108, Absatz 2, StGB straffrei gestellt sind), ausgeschlossen (womit sich auch eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage erübrigt, ob das Bundesasylamt die nunmehr als erwiesen angenommene Fälschung bereits im abgeschlossenen Asylverfahren ‘ohne Schwierigkeiten’ bzw. ‘im Zuge eines ordungsgemäßen Ermittlungsverfahrens’ erkennen hätte können vergleiche die in WALTER/THIENEL, Verwaltungsverfahren I2, E 101, 102 zu Paragraph 69, AVG angegebene Rechtsprechung)).

Da demnach die Frage der Rechtmäßigkeit des do. Bescheides vom 31.5.2000 wesentlich von der Vorfrage abhängt, ob das verfahrensgegenständliche Verhalten des Berufungswerbers eine gerichtlich strafbare Handlung darstelle, und, wie dem do. Bericht vom 15.9.2000 zu entnehmen ist, mittlerweile die Klärung dieser Vorfrage bereits Gegenstand eines anderen Verfahrens ist, setzt der unabhängige Bundesasylsenat im gegenständlichen Fall gemäß § 38 AVG sein Berufungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der genannten Vorfrage aus.Da demnach die Frage der Rechtmäßigkeit des do. Bescheides vom 31.5.2000 wesentlich von der Vorfrage abhängt, ob das verfahrensgegenständliche Verhalten des Berufungswerbers eine gerichtlich strafbare Handlung darstelle, und, wie dem do. Bericht vom 15.9.2000 zu entnehmen ist, mittlerweile die Klärung dieser Vorfrage bereits Gegenstand eines anderen Verfahrens ist, setzt der unabhängige Bundesasylsenat im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 38, AVG sein Berufungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der genannten Vorfrage aus.

Gemäß den §§ 37, 39 Abs. 2 AVG ergeht unter einem die Aufforderung, dem unabhängigen Bundesasylsenat sämtliches dem Bundesasylamt über den Stand des genannten strafgerichtlichen (Vor-) Verfahrens Bekannt(werdend)e unverzüglich mitzuteilen.Gemäß den Paragraphen 37, 39, Absatz 2, AVG ergeht unter einem die Aufforderung, dem unabhängigen Bundesasylsenat sämtliches dem Bundesasylamt über den Stand des genannten strafgerichtlichen (Vor-) Verfahrens Bekannt(werdend)e unverzüglich mitzuteilen.

Der in der Verfahrensanordnung vom 31.8.2000 erteilte Auftrag, dem unabhängigen Bundesasylsenat unverzüglich die verfahrensgegenständliche Urkunde im Original vorzulegen, wird unter einem (um das nunmehr eingeleitete strafgerichtliche (Vor) Verfahren nicht zu behindern) dahingehend modifiziert, dass diesem Auftrag erst nach Abschluß des genannten strafgerichtlichen (Vor-) Verfahrens zu entsprechen ist."

Auf eine direkte Anfrage des unabhängigen Bundesasylsenates bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt teilte dies unterm 25.1.2001 mit,

"dass die Anzeige gegen S. A. des GP Traiskirchen vom 20.10.2000, GZ P 6764/00, wegen §§ 223 Abs. 2, 224 StGB ha. am 24.10.2000 gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt wurde. Inhaltlich dieser Anzeige stand S. A. im Verdacht am 7.2.2000 (sic!) beim Bundesasylamt in Traiskirchen einen offensichtlichen selbst geschriebenen afghanischen Haftbefehl, sohin eine falsche Urkunde, vorgelegt zu haben. Bei einem falschen bzw. verfälschten afghanischen Haftbefehl handelt es sich um keine besonders geschützte Urkunde im Sinne des § 224 StGB. Das Vergehen nach § 223 Abs. 2 StGB ist in Anbetracht des Tatzeitpunktes, nämlich 7.2.2000 (sic!) sowie der Unbescholtenheit des Verdächtigen verjährt.""dass die Anzeige gegen S. A. des Gesetzgebungsperiode Traiskirchen vom 20.10.2000, GZ P 6764/00, wegen Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB ha. am 24.10.2000 gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO zurückgelegt wurde. Inhaltlich dieser Anzeige stand S. A. im Verdacht am 7.2.2000 (sic!) beim Bundesasylamt in Traiskirchen einen offensichtlichen selbst geschriebenen afghanischen Haftbefehl, sohin eine falsche Urkunde, vorgelegt zu haben. Bei einem falschen bzw. verfälschten afghanischen Haftbefehl handelt es sich um keine besonders geschützte Urkunde im Sinne des Paragraph 224, StGB. Das Vergehen nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB ist in Anbetracht des Tatzeitpunktes, nämlich 7.2.2000 (sic!) sowie der Unbescholtenheit des Verdächtigen verjährt."

Der unabhängige Bundesasylsenat richtete sodann nachstehende weitere Verfahrensanordnung an das Bundesasylamt (vom 5.2.2001, ZI 217.938/10- II/04/01; fast wortgleich auch, mit gleicher Post und gleicher Zahl, an den Berufungswerber ergangen):

"Im obigen Gegenstande wird zunächst, unter Hinweis auf die in Ablichtung beiliegende Mitteilung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt vom 25.1.2001, bekanntgegeben, dass der unabhängige Bundesasylsenat nunmehr das mit Verfahrensanordnung vom 25.9.2000, ZI 217.938/4-II/04/00, gemäß § 38 AVG ausgesetzte Berufungsverfahren fortführt."Im obigen Gegenstande wird zunächst, unter Hinweis auf die in Ablichtung beiliegende Mitteilung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt vom 25.1.2001, bekanntgegeben, dass der unabhängige Bundesasylsenat nunmehr das mit Verfahrensanordnung vom 25.9.2000, ZI 217.938/4-II/04/00, gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzte Berufungsverfahren fortführt.

Gemäß § 37 AVG wird sodann Gelegenheit gegeben, binnen vier Wochen, gerechnet ab Zustellung dieser Verfahrensanordnung, sich zu nachstehender Rechtsfrage zu äußern:Gemäß Paragraph 37, AVG wird sodann Gelegenheit gegeben, binnen vier Wochen, gerechnet ab Zustellung dieser Verfahrensanordnung, sich zu nachstehender Rechtsfrage zu äußern:

Nach der - noch vom unabhängigen Bundesasylsenat in diesem Verfahren in der Verfahrensanordnung vom 31.8.2000, ZI 217.938/1-II/04/00, wiedergegebenen -Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts setzt die Annahme des Vorliegens des Wiederaufnahmetatbestandes des § 69 Abs. 1 Z 1, erster Fall AVG (Herbeiführung des - das wiederaufzunehmen beabsichtigte Verfahren abgeschlossen habenden - Bescheides durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung) nicht voraus, dass das Vorliegen einer derartigen gerichtlich strafbaren Handlung durch ein strafgerichtliches Urteil erwiesen sei. Demnach wäre es nunmehr Aufgabe des unabhängigen Bundesasylsenates, im gegenständlichen Fall dem Berufungswerber nachzuweisen, dass dieser durch die am 8.7.1998 erfolgte Vorlage eines in Paschtu handgeschriebenen, angeblichen Haftbefehls der Taliban gegen § 223 StGB verstoßen habe.Nach der - noch vom unabhängigen Bundesasylsenat in diesem Verfahren in der Verfahrensanordnung vom 31.8.2000, ZI 217.938/1-II/04/00, wiedergegebenen -Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts setzt die Annahme des Vorliegens des Wiederaufnahmetatbestandes des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins,, erster Fall AVG (Herbeiführung des - das wiederaufzunehmen beabsichtigte Verfahren abgeschlossen habenden - Bescheides durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung) nicht voraus, dass das Vorliegen einer derartigen gerichtlich strafbaren Handlung durch ein strafgerichtliches Urteil erwiesen sei. Demnach wäre es nunmehr Aufgabe des unabhängigen Bundesasylsenates, im gegenständlichen Fall dem Berufungswerber nachzuweisen, dass dieser durch die am 8.7.1998 erfolgte Vorlage eines in Paschtu handgeschriebenen, angeblichen Haftbefehls der Taliban gegen Paragraph 223, StGB verstoßen habe.

Der unabhängige Bundesasylsenat hält nun eine derartige Vorgangsweise mit Art. 6 Abs. 2, Art. 53 EMRK iVm Art. 83 Abs. 2, Art. 92 Abs. 1, Art. 94, Art. 129 B-VG für unvereinbar, ergibt sich doch aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen, dass in die dem Berufungswerber dieses Verfahrens verbürgte Unschuldsvermutung in Bezug auf das erwähnte Vergehen nicht durch einen - wenngleich gerichtsförmig eingerichteten und demnach den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK entsprechenden - Spruchkörper, der (in dem durch Art. 129c Abs. 1 B-VG näher umschriebenen, eingegrenzten Umfang) zu den zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung berufenen Organen zählt, sondern nur durch ein der Staatsfunktion "Justiz" zugehöriges Strafgericht, von dem der Rechtsmittelzug zum Obersten Gerichtshof (nicht aber zum Verwaltungsgerichtshof) führt, eingegriffen werden dürfe.Der unabhängige Bundesasylsenat hält nun eine derartige Vorgangsweise mit Artikel 6, Absatz 2,, Artikel 53, EMRK in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2,, Artikel 92, Absatz eins,, Artikel 94,, Artikel 129, B-VG für unvereinbar, ergibt sich doch aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen, dass in die dem Berufungswerber dieses Verfahrens verbürgte Unschuldsvermutung in Bezug auf das erwähnte Vergehen nicht durch einen - wenngleich gerichtsförmig eingerichteten und demnach den Anforderungen des Artikel 6, Absatz eins, EMRK entsprechenden - Spruchkörper, der (in dem durch Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG näher umschriebenen, eingegrenzten Umfang) zu den zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung berufenen Organen zählt, sondern nur durch ein der Staatsfunktion "Justiz" zugehöriges Strafgericht, von dem der Rechtsmittelzug zum Obersten Gerichtshof (nicht aber zum Verwaltungsgerichtshof) führt, eingegriffen werden dürfe.

Der sich ausschließlich auf dieses, einer strafgerichtlichen Beurteilung zu Folge der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt vom 25.1.2001 nicht mehr zugängliche Verhalten des Berufungswerbers stützende do. Bescheid vom 31.5.2000, ZI 98 04.621-BAT, scheint daher der Rechtsgrundlage zu entbehren."

Das Bundesasylamt nahm hiezu unterm 16.2.2001 wie folgt Stellung:

"Das Bundesasylamt hat das Wiederaufnahmeverfahren aus den Gründen des § 69 Abs.1 Z 1 (speziell wegen eines Erschleichungstatbestandes) eingeleitet.""Das Bundesasylamt hat das Wiederaufnahmeverfahren aus den Gründen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, (speziell wegen eines Erschleichungstatbestandes) eingeleitet."

IV.römisch vier.

Der unabhängige Bundesasylsenat hat in einem gemäß § 38 Abs. 7 AsylG iVm § 7 Abs 1 UBASG gebildeten Senat erwogen:Der unabhängige Bundesasylsenat hat in einem gemäß Paragraph 38, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, UBASG gebildeten Senat erwogen:

A.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Absatz 3, dieser Gesetzesstelle kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Absatz 4, dieser Gesetzesstelle steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Gemäß Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) wird bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.Gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) wird bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.

Gemäß Art. 53 conv. cit. darf keine Bestimmung dieser Konvention als Beschränkung oder Minderung eines der Menschenrechte und Grundfreiheiten ausgelegt werden, die in den Gesetzen eines Hohen Vertragschließenden Teiles oder einer anderen Vereinbarung, an der er beteiligt ist, festgelegt sind.Gemäß Artikel 53, conv. cit. darf keine Bestimmung dieser Konvention als Beschränkung oder Minderung eines der Menschenrechte und Grundfreiheiten ausgelegt werden, die in den Gesetzen eines Hohen Vertragschließenden Teiles oder einer anderen Vereinbarung, an der er beteiligt ist, festgelegt sind.

Gemäß Art. 94 B-VG ist die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.Gemäß Artikel 94, B-VG ist die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.

Gemäß Art. 129 B-VG sind zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung die unabhängigen Verwaltungssenate und der Verwaltungsgerichtshof berufen.Gemäß Artikel 129, B-VG sind zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung die unabhängigen Verwaltungssenate und der Verwaltungsgerichtshof berufen.

B.

Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist zunächst einzig die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht sein eigenes, mit Bescheid vom 30.10.1998 rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren wieder aufgenommen (und damit dem Berufungswerber die ihm aus diesem Bescheid erwachsenen Rechte entzogen) habe, erst im Falle der Bejahung dieser Frage weiters, ob der berufungsverfangene Teil der nunmehr in der Sache getroffenen Entscheidung - den Asylantrag abzuweisen - zu bestätigen (oder etwa abzuändern) sei.

Der unabhängige Bundesasylsenat erachtet sich bei der Beantwortung der ersten Frage von vornherein gebunden an den vom Bundesasylamt im hier angefochtenen Bescheid (vom 31.5.2000) zwar nicht im Spruch, wohl aber in der Begründung in eindeutiger Weise angeführten (und auch in der Stellungnahme vom 16.2.2001 einzig genannten) Tatbestand des "§ 69 Abs. 1 Ziffer 1" AVG, dies schon auf Grund der verfassungsrechtlichen Erwägung, dass ein nicht zur Führung der Verwaltung, sondern lediglich zu deren Kontrolle berufenes - deswegen auch nicht dem Parlament politisch verantwortliches, sondern mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestattetes - Organ wie der unabhängige Bundesasylsenat seine ihm durch Art. 129 B-VG gezogenen Grenzen überschritte, dränge er in die Rechtskraft eines nicht vom ihm, sondern von einem zur Führung der Verwaltung berufenen Organ - dem gemäß § 37 Abs. 1 AsylG "in Unterordnung unter dem Bundesminister für Inneres errichtet(en)" Bundesasylamt - in letzter Instanz erlassenen Bescheides ohne hierauf gerichtete Parteienhandlung, dh, im hier gegebenen Falle einer vom Bundesasylamt verfügten amtswegigen Wiederaufnahme, aus anderen Gründen als vom Bundesasylamt einzig herangezogen, ein (zum latenten - eben durch die Beschränkung dieser unabhängigen Organe auf die Verwaltungskontrolle aufzulösenden - Spannungsverhältnis unabhängiger Verwaltungsrechtsprechung zum demokratischen Bauprinzip vgl. etwa VfSlg 11500, 14891, VfGH vom 29.6.2000, ZI G 175/99 ua; B., Die unabhängigen Verwaltungssenate, 30 ff, mwNw; vgl. auch, speziell zur hier vorliegenden Konstellation, die klare Beurteilung von THIENEL, Das Verfahren der Verwaltungssenate2, 27 ff, 137).Der unabhängige Bundesasylsenat erachtet sich bei der Beantwortung der ersten Frage von vornherein gebunden an den vom Bundesasylamt im hier angefochtenen Bescheid (vom 31.5.2000) zwar nicht im Spruch, wohl aber in der Begründung in eindeutiger Weise angeführten (und auch in der Stellungnahme vom 16.2.2001 einzig genannten) Tatbestand des "§ 69 Absatz eins, Ziffer 1" AVG, dies schon auf Grund der verfassungsrechtlichen Erwägung, dass ein nicht zur Führung der Verwaltung, sondern lediglich zu deren Kontrolle berufenes - deswegen auch nicht dem Parlament politisch verantwortliches, sondern mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestattetes - Organ wie der unabhängige Bundesasylsenat seine ihm durch Artikel 129, B-VG gezogenen Grenzen überschritte, dränge er in die Rechtskraft eines nicht vom ihm, sondern von einem zur Führung der Verwaltung berufenen Organ - dem gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG "in Unterordnung unter dem Bundesminister für Inneres errichtet(en)" Bundesasylamt - in letzter Instanz erlassenen Bescheides ohne hierauf gerichtete Parteienhandlung, dh, im hier gegebenen Falle einer vom Bundesasylamt verfügten amtswegigen Wiederaufnahme, aus anderen Gründen als vom Bundesasylamt einzig herangezogen, ein (zum latenten - eben durch die Beschränkung dieser unabhängigen Organe auf die Verwaltungskontrolle aufzulösenden - Spannungsverhältnis unabhängiger Verwaltungsrechtsprechung zum demokratischen Bauprinzip vergleiche etwa VfSlg 11500, 14891, VfGH vom 29.6.2000, ZI G 175/99 ua; B., Die unabhängigen Verwaltungssenate, 30 ff, mwNw; vergleiche auch, speziell zur hier vorliegenden Konstellation, die klare Beurteilung von THIENEL, Das Verfahren der Verwaltungssenate2, 27 ff, 137).

C.

Das Bundesasylamt sah den Tatbestand des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG - und dem zu Folge seine Befugnis zur amtswegigen Verfügung der Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 3 AVG - dadurch als gegeben an, dass es sich bei den vom nunmehrigen Berufungswerber im seinerzeitigen, rechtskräftig positiv abgeschlossenen Asylverfahren "vorgelegten Beweismitteln" - dh konkret dem "Haftbefehl der Taliban" - um eine "Fälschung" handle, wobei, wie das Bundesasylamt unterm 15.9.2000 klarstellte, es in Ansehung des nunmehrigen Berufungswerbers jedenfalls den Tatbestand des § 223 Abs. 2 StGB - wonach (ebenso wie jemand, der das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 1 StGB begangen hat) zu bestrafen ist, wer eine falsche oder gefälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht - in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht sah.Das Bundesasylamt sah den Tatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG - und dem zu Folge seine Befugnis zur amtswegigen Verfügung der Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG - dadurch als gegeben an, dass es sich bei den vom nunmehrigen Berufungswerber im seinerzeitigen, rechtskräftig positiv abgeschlossenen Asylverfahren "vorgelegten Beweismitteln" - dh konkret dem "Haftbefehl der Taliban" - um eine "Fälschung" handle, wobei, wie das Bundesasylamt unterm 15.9.2000 klarstellte, es in Ansehung des nunmehrigen Berufungswerbers jedenfalls den Tatbestand des Paragraph 223, Absatz 2, StGB - wonach (ebenso wie jemand, der das Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB begangen hat) zu bestrafen ist, wer eine falsche oder gefälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht - in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht sah.

Die diesbezüglich - nach Erhalt der Verfahrensanordnung des unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.8.2000 - beim "Gendarmerieposten Traiskirchen" erstattete Anzeige wurde jedoch durch die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt, wie der obzitierten Mitteilung dieser Behörde vom 25.1.2001 zu entnehmen ist, "am 24.10.2000 gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt".Die diesbezüglich - nach Erhalt der Verfahrensanordnung des unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.8.2000 - beim "Gendarmerieposten Traiskirchen" erstattete Anzeige wurde jedoch durch die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt, wie der obzitierten Mitteilung dieser Behörde vom 25.1.2001 zu entnehmen ist, "am 24.10.2000 gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO zurückgelegt".

D.

Nach - vom unabhängigen Bundesasylsenat auch dieser Entscheidung zu Grunde gelegter, in ihrer Rechtsrichtigkeit nicht bezweifelter - einhelliger Rechtsprechung setzt eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, gestützt auf § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren wiederaufzunehmen, voraus, dass die Behörde vom Einschlag dieses Tatbestandes - dh, dass der Bescheid durch eine vorsätzlich begangene gerichtlich strafbare Handlung (vgl. etwa WALTER/THIENEL, Verwaltungsverfahren I2, FN 9 zu § 69 AVG;) oder durch eine sonstige Erschleichungshandlung (worunter wiederum vorsätzliches bzw. sogar absichtliches Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen ist (vgl. WALTER/THIENEL, aaO, E 83, 91, 94 § 69 AVG) herbeigeführt worden sei - subjektiv überzeugt ist; ein bloßer Verdacht genügt hiefür nicht (sondern rechtfertigt lediglich die Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens, vgl. WALTER/THIENEL, aaO, E 106 zu § 69 AVG).Nach - vom unabhängigen Bundesasylsenat auch dieser Entscheidung zu Grunde gelegter, in ihrer Rechtsrichtigkeit nicht bezweifelter - einhelliger Rechtsprechung setzt eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, gestützt auf Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren wiederaufzunehmen, voraus, dass die Behörde vom Einschlag dieses Tatbestandes - dh, dass der Bescheid durch eine vorsätzlich begangene gerichtlich strafbare Handlung vergleiche etwa WALTER/THIENEL, Verwaltungsverfahren I2, FN 9 zu Paragraph 69, AVG;) oder durch eine sonstige Erschleichungshandlung (worunter wiederum vorsätzliches bzw. sogar absichtliches Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen ist vergleiche WALTER/THIENEL, aaO, E 83, 91, 94 Paragraph 69, AVG) herbeigeführt worden sei - subjektiv überzeugt ist; ein bloßer Verdacht genügt hiefür nicht (sondern rechtfertigt lediglich die Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens, vergleiche WALTER/THIENEL, aaO, E 106 zu Paragraph 69, AVG).

E.

Von einem "Erschleichen" im Sinne der in Rede stehenden Gesetzesstelle kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn falsche Angaben gemacht werden, die die Behörde im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als solche hätte erkennen können (vgl. WALTER/THIENEL, aaO, E 101f zu § 69 AVG).Von einem "Erschleichen" im Sinne der in Rede stehenden Gesetzesstelle kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn falsche Angaben gemacht werden, die die Behörde im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als solche hätte erkennen können vergleiche WALTER/THIENEL, aaO, E 101f zu Paragraph 69, AVG).

Im gegenständlichen Fall, in dem das Bundesasylamt den nunmehr mittels Wiederaufnahme des Verfahrens aus dem Rechtsbestande zu beseitigen beabsichtigten Bescheid vom 30.10.1998 erkennbar wesentlich lediglich auf die vorgelegte Ablichtung einer dem Anscheine nach ausländischen Urkunde gestützt hat, ohne, abgesehen von einer bloßen Übersetzung, irgendwelche näheren Erhebungen hinsichtlich Echtheit und Richtigkeit dieser Urkunde anzustellen - obwohl, wie das diesbezüglich durchgeführte ergänzende Ermittlungsverfahren des unabhängigen Bundesasylsenates gezeigt hat, die Möglichkeit, die Untauglichkeit dieser Urkunde, die geltend gemachte Verfolgung zu bescheinigen, durch die Einholung eines Gutachtens durch den auch dem Bundesasylamt aus einer Vielzahl bereits durchgeführter Verfahren bekannten, vom unabhängigen Bundesasylsenat herangezogenen Sachverständigen zu erweisen, auch dem Bundesasylamt offen gestanden wäre -, kann nach Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates schon aus diesem Grunde nicht davon gesprochen werden, dass der Berufungswerber dieses Verfahrens durch das ihm vom Bundesasylamt angelastete Verhalten den Bescheid vom 30.10.1998 "erschlichen" habe.

F.

Selbst wenn man jedoch (der Kritik etwa von WALTER/MAYER, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts7, Rz 584, letzter Absatz, folgend) die beiden in § 69 Abs. 1 Z 1 AVG genannten Tatbestände derart trennt, dass im Falle des Abstellens auf das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung es nicht mehr darauf ankommt, ob deren Erfolg von der Behörde bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte vereitelt werden können - was im Ergebnis zu der vom unabhängigen Bundesasylsenat in der Verfahrensanordnung vom 25.9.2000 dem Bundesasylamt bekannt gegebenen vorläufigen Rechtsauffassung führt, wonach der subsidiäre Erschleichungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG nur solche Fälle erfasse, die nach § 108 Abs. 2 StGB straffrei gestellt sind - ist für das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall aus nachstehenden - von der bisherigen Rechtsprechung u.a. des Verwaltungsgerichtshofes abweichenden - Überlegungen nichts zu gewinnen:Selbst wenn man jedoch (der Kritik etwa von WALTER/MAYER, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts7, Rz 584, letzter Absatz, folgend) die beiden in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG genannten Tatbestände derart trennt, dass im Falle des Abstellens auf das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung es nicht mehr darauf ankommt, ob deren Erfolg von der Behörde bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte vereitelt werden können - was im Ergebnis zu der vom unabhängigen Bundesasylsenat in der Verfahrensanordnung vom 25.9.2000 dem Bundesasylamt bekannt gegebenen vorläufigen Rechtsauffassung führt, wonach der subsidiäre Erschleichungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nur solche Fälle erfasse, die nach Paragraph 108, Absatz 2, StGB straffrei gestellt sind - ist für das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall aus nachstehenden - von der bisherigen Rechtsprechung u.a. des Verwaltungsgerichtshofes abweichenden - Überlegungen nichts zu gewinnen:

a. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung

(vgl., jeweils nur implizit, VwSlg 2236/A (1951), 4623/A (1958),

sowie, aus jüngerer Zeit, VwGH vom 25.9.1990, ZI 86/07/0071

(implizit), bzw., jeweils explizit, vom 19.4.1994, ZI 93/11/0271,

und vom 8.5.1998, ZI 97/12/0132; vgl. auch HAUER/LEUKAUF, Handbuch

des österreichischen Verwaltungs- verfahrens5, FN 6, sowie

WALTER/THIENEL, aaO, FN 9, jeweils zu § 69 AVG) die Auffassung, dass

"die gerichtlich strafbaren Handlungen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1

AVG ... nicht durch gerichtliches Urteil festgestellt worden seien"

müssten (cit. B 8.5.1998) bzw., dass es "nach dem insoferne

eindeutigen Wortlaut des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ... für eine

Wiederaufnahme ... nicht erforderlich (ist), daß die Partei wegen

der strafbaren Handlung bereits verurteilt ist." (cit. E vom 19.4.1994).

Auch der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits in VfSlg 4998 (1965) - in ausdrücklicher Abgrenzung zu § 539 Abs. 1 und 2 ZPO - für § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu der "Auslegung" bekannt, "daß das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung nicht durch ein gerichtliches Urteil erwiesen sein, wohl jedoch objektiv feststellbar sein muß" (und auch noch in VfSlg 14076 lediglich abschließend festgehalten, dass es "Sache des (zu ergänzen: einfachen) Gesetzgebers" sei, "festzulegen, ob und unter welchen Umständen ein Zivilgericht das Vorliegen einer als Wiederaufnahmsgrund in Betracht kommenden strafbaren Handlung als Vorfrage selbständig beurteilen darf.")Auch der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits in VfSlg 4998 (1965) - in ausdrücklicher Abgrenzung zu Paragraph 539, Absatz eins und 2 ZPO - für Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu der "Auslegung" bekannt, "daß das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung nicht durch ein gerichtliches Urteil erwiesen sein, wohl jedoch objektiv feststellbar sein muß" (und auch noch in VfSlg 14076 lediglich abschließend festgehalten, dass es "Sache des (zu ergänzen: einfachen) Gesetzgebers" sei, "festzulegen, ob und unter welchen Umständen ein Zivilgericht das Vorliegen einer als Wiederaufnahmsgrund in Betracht kommenden strafbaren Handlung als Vorfrage selbständig beurteilen darf.")

b. Der unabhängige Bundesasylsenat ist demgegenüber im gegenständlichen Fall zu der Ansicht gelangt, dass dieser - erkennbar vornehmlich am Wortlaut des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG orientierten und, jedenfalls soweit es die in der Amtlichen Sammlung erschienenen Erkenntnisse des Verwaltungs- gerichtshofes anlangt, vor dem B-VG BGBl Nr. 59/1964, mit dessen Art. II Z 7 der EMRK rückwirkend auf den 3.9.1958 Verfassungsrang verliehen wurde, gebildeten - Auffassung jedenfalls im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 2 EMRK (womit sich auch VfSlg 14076 - wo lediglich die Vereinbarkeit des § 539 ZPO mit Art. 6 Abs. 1 EMRK in Rede stand - nicht auseinandergesetzt hatte) nicht länger gefolgt werden kann:b. Der unabhängige Bundesasylsenat ist demgegenüber im gegenständlichen Fall zu der Ansicht gelangt, dass dieser - erkennbar vornehmlich am Wortlaut des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG orientierten und, jedenfalls soweit es die in der Amtlichen Sammlung erschienenen Erkenntnisse des Verwaltungs- gerichtshofes anlangt, vor dem B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964,, mit dessen Artikel römisch zwei, Ziffer 7, der EMRK rückwirkend auf den 3.9.1958 Verfassungsrang verliehen wurde, gebildeten - Auffassung jedenfalls im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6, Absatz 2, EMRK (womit sich auch VfSlg 14076 - wo lediglich die Vereinbarkeit des Paragraph 539, ZPO mit Artikel 6, Absatz eins, EMRK in Rede stand - nicht auseinandergesetzt hatte) nicht länger gefolgt werden kann:

Bereits im Fall M. gegen Schweiz hat dieser Gerichtshof nämlich ausgesprochen, dass die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verbürgte Unschuldsvermutung verletzt werde, wenn,Bereits im Fall M. gegen Schweiz hat dieser Gerichtshof nämlich ausgesprochen, dass die in Artikel 6, Absatz 2, EMRK verbürgte Unschuldsvermutung verletzt werde, wenn,

"without the accused’s having previously been proved guilty according to law and, notably, without his having had the opportunity of exercising his rights of defence, a judicial decision concerning him reflects an opinion that he is guilty" (Urteil vom 25.3.1983, Série A 62, Rz 37).

Der Gerichtshof hat diese Auffassung in den Fällen A. D. R. gegen Frankreich (Urteil vom 10.2.1995, Série A 308, Rz 35) und A. R. gegen Österreich (Urteil vom 21.3.2000, ZI 28383/95, Rz 28, 31) ausdrücklich wiederholt.

Aus diesen Urteilen des EGMR ergibt sich für den hier entscheidenden Senat (vgl. idR aber auch schon etwa MAYER, B-VG2, 551) klar, dass der Anwendungsbereich der Unschuldsvermutung iSd Art. 6 Abs. 2 EMRK nicht nur für jenes behördliche Verfahren gilt, in dem iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK "über die Stichhaltigkeit der gegen (den Betreffenden) erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden" ist, sondern, darüber hinaus, für jedes sonstige behördliche Verfahren (so weit auch VwGH vom 16.11.1995, ZI 93/09/0054), und zwar so, dass in einem derartigen sonstigen behördlichen Verfahren eine Aussage, das der Betreffende einer "strafbaren Handlung" iSd Art. 6 Abs. 2 EMRK schuldig sei - im Unterschied zur bloßen Äußerung eines diesbezüglichen Verdachtes - solange unzulässig ist, als der Betreffende nicht dieser Handlung "according to law" schuldig befunden wurde.Aus diesen Urteilen des EGMR ergibt sich für den hier entscheidenden Senat vergleiche idR aber auch schon etwa MAYER, B-VG2, 551) klar, dass der Anwendungsbereich der Unschuldsvermutung iSd Artikel 6, Absatz 2, EMRK nicht nur für jenes behördliche Verfahren gilt, in dem iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK "über die Stichhaltigkeit der gegen (den Betreffenden) erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden" ist, sondern, darüber hinaus, für jedes sonstige behördliche Verfahren (so weit auch VwGH vom 16.11.1995, ZI 93/09/0054), und zwar so, dass in einem derartigen sonstigen behördlichen Verfahren eine Aussage, das der Betreffende einer "strafbaren Handlung" iSd Artikel 6, Absatz 2, EMRK schuldig sei - im Unterschied zur bloßen Äußerung eines diesbezüglichen Verdachtes - solange unzulässig ist, als der Betreffende nicht dieser Handlung "according to law" schuldig befunden wurde.

c. Nun trifft es zwar zu, dass der unabhängige Bundesasylsenat für sich die organisatorischen Anforderungen an ein "unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK erfüllt. Die Frage, ob im gegenständlichen Fall der vom Bundesasylamt in erster Instanz erlassene Bescheid als "strafrechtliche Anklage" im Sinne dieser Konventionsstelle deutbar wäre (vgl. hiezu etwa näher FROWEIN/PEUKERT, EMRK2, Rz 48 zu Art. 6 EMRK), kann jedoch aus folgenden Gründen auf sich beruhen:c. Nun trifft es zwar zu, dass der unabhängige Bundesasylsenat für sich die organisatorischen Anforderungen an ein "unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht" iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK erfüllt. Die Frage, ob im gegenständlichen Fall der vom Bundesasylamt in erster Instanz erlassene Bescheid als "strafrechtliche Anklage" im Sinne dieser Konventionsstelle deutbar wäre vergleiche hiezu etwa näher FROWEIN/PEUKERT, EMRK2, Rz 48 zu Artikel 6, EMRK), kann jedoch aus folgenden Gründen auf sich beruhen:

Als Ausfluss des - seinerseits freiheitssichernden, und demnach gerade auch dem Schutze der Rechtssphäre des einzelnen Normunterworfenen dienenden - gewaltenteilenden Bauprinzips normiert Art. 94 B-VG die Trennung der Staatsfunktionen "Justiz" einerseits und "Verwaltung" andererseits, und zwar dergestalt, dass die Führung der "Strafrechtssachen" insoweit der Staatsfunktion "Justiz" (unter Einschluss der Anklagebehörde "Staatsanwaltschaft") überwiesen ist, als es sich nicht um "Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen" (iSd Art. 10 Abs. 1 Z 6, Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG) handelt, wobei die Abgrenzung zwischen justiziellen und verwaltungsbehördlichen Strafsachen dergestalt erfolgt, dass Verwaltungsbehörden nur mit einer Verwaltungsmaterie annexhaft in Beziehung stehende Tatbestände, soferne die bei deren Übertretung angedrohte Sanktion ein gewisses Maß nicht überschreitet, überwiesen werden dürfen (siehe näher etwa B., aaO, 19f, 29f).Als Ausfluss des - seinerseits freiheitssichernden, und demnach gerade auch dem Schutze der Rechtssphäre des einzelnen Normunterworfenen dienenden - gewaltenteilenden Bauprinzips normiert Artikel 94, B-VG die Trennung der Staatsfunktionen "Justiz" einerseits und "Verwaltung" andererseits, und zwar dergestalt, dass die Führung der "Strafrechtssachen" insoweit der Staatsfunktion "Justiz" (unter Einschluss der Anklagebehörde "Staatsanwaltschaft") überwiesen ist, als es sich nicht um "Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen" (iSd Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6,, Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) handelt, wobei die Abgrenzung zwischen justiziellen und verwaltungsbehördlichen Strafsachen dergestalt erfolgt, dass Verwaltungsbehörden nur mit einer Verwaltungsmaterie annexhaft in Beziehung stehende Tatbestände, soferne die bei deren Übertretung angedrohte Sanktion ein gewisses Maß nicht überschreitet, überwiesen werden dürfen (siehe näher etwa B., aaO, 19f, 29f).

Im gegenständlichen Fall steht nun sowohl außer Zweifel, dass der vom Bundesasylamt herangezogene § 69 Abs. 1 Z 1 AVG nur auf justiz-gerichtlich strafbare Handlungen abstellt wie, dass es sich bei dem in Rede stehenden, dem Berufungswerber dieses Verfahrens vom Bundesasylamt angelasteten Delikt um ein solches handelt, das nach der gerade dargestellten Abgrenzung dem Bereich des justiziellen Strafrechts zugehört.Im gegenständlichen Fall steht nun sowohl außer Zweifel, dass der vom Bundesasylamt herangezogene Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nur auf justiz-gerichtlich strafbare Handlungen abstellt wie, dass es sich bei dem in Rede stehenden, dem Berufungswerber dieses Verfahrens vom Bundesasylamt angelasteten Delikt um ein solches handelt, das nach der gerade dargestellten Abgrenzung dem Bereich des justiziellen Strafrechts zugehört.

Damit aber ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat als einem gemäß Art. 129 B-VG "zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung" (in dem durch Art. 129c Abs. 1 B-VG präzisierten Umfang) eingerichteten und demgemäß auf die "Verwaltung" iSd Art. 94 B-VG bezogenen, somit nicht der Staatsfunktion "Justiz" zugehörigen Organ jedenfalls verwehrt, iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK "über die Stichhaltigkeit" der im gegenständlichen Fall in Rede stehenden "erhobenen strafrechtlichen Anklage" zu entscheiden (und es ist ebenso dem Bundesasylamt als - außerhalb der "Staatsanwaltschaft" eingerichteter -Verwaltungsbehörde iSd Art. 94 B-VG jedenfalls auch verwehrt, in einem Verfahren wie dem gegenständlichen, dessen Rechtsmittelzug gemäß § 38 Abs. 1 erster Satz AsylG ausschließlich zum unabhängigen Bundesasylsenat führt, eine derartige "Anklage" vor diesem zu erheben).Damit aber ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat als einem gemäß Artikel 129, B-VG "zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung" (in dem durch Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG präzisierten Umfang) eingerichteten und demgemäß auf die "Verwaltung" iSd Artikel 94, B-VG bezogenen, somit nicht der Staatsfunktion "Justiz" zugehörigen Organ jedenfalls verwehrt, iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK "über die Stichhaltigkeit" der im gegenständlichen Fall in Rede stehenden "erhobenen strafrechtlichen Anklage" zu entscheiden (und es ist ebenso dem Bundesasylamt als - außerhalb der "Staatsanwaltschaft" eingerichteter -Verwaltungsbehörde iSd Artikel 94, B-VG jedenfalls auch verwehrt, in einem Verfahren wie dem gegenständlichen, dessen Rechtsmittelzug gemäß Paragraph 38, Absatz eins, erster Satz AsylG ausschließlich zum unabhängigen Bundesasylsenat führt, eine derartige "Anklage" vor diesem zu erheben).

d. Auf Grund des in Art. 53 EMRK normierten Günstigkeitsprinzips kann schließlich auch nicht etwa angenommen werden, dass diesen grundlegenden - gerade auch die individuelle Freiheit sichernden - österreichischen staatsorganisationsrechtlichen Bestimmungen durch Art. 6 Abs. 1 EMRK derogiert worden wäre; vielmehr bestehen beide Garantien nebeneinander.d. Auf Grund des in Artikel 53, EMRK normierten Günstigkeitsprinzips kann schließlich auch nicht etwa angenommen werden, dass diesen grundlegenden - gerade auch die individuelle Freiheit sichernden - österreichischen staatsorganisationsrechtlichen Bestimmungen durch Artikel 6, Absatz eins, EMRK derogiert worden wäre; vielmehr bestehen beide Garantien nebeneinander.

Dies bedeutet aber wiederum, dass im gegenständlichen Fall, solange der Berufungswerber dieses Verfahrens wegen der ihm vom Bundesasylamt angelasteten Handlung nicht "according to law", dh in einem Art. 6 Abs. 1 EMRK entsprechenden Verfahren von einem (österreichischen oder diesem gemäß § 73 StGB gleichgestellten) Strafgericht rechtskräftig verurteilt worden ist, es Art. 6 Abs. 2 EMRK verbietet, in einem anderen behördlichen Verfahren mit (der nach der oben sub lit. D dargestellten Rechtsprechung erforderlichen) Gewissheit davon auszugehen, dass der Berufungswerber dieses Verfahrens diejenige Tat, die begangen zu haben er vom Bundesasylamt verdächtigt wird, auch tatsächlich begangen habe.Dies bedeutet aber wiederum, dass im gegenständlichen Fall, solange der Berufungswerber dieses Verfahrens wegen der ihm vom Bundesasylamt angelasteten Handlung nicht "according to law", dh in einem Artikel 6, Absatz eins, EMRK entsprechenden Verfahren von einem (österreichischen oder diesem gemäß Paragraph 73, StGB gleichgestellten) Strafgericht rechtskräftig verurteilt worden ist, es Artikel 6, Absatz 2, EMRK verbietet, in einem anderen behördlichen Verfahren mit (der nach der oben sub lit. D dargestellten Rechtsprechung erforderlichen) Gewissheit davon auszugehen, dass der Berufungswerber dieses Verfahrens diejenige Tat, die begangen zu haben er vom Bundesasylamt verdächtigt wird, auch tatsächlich begangen habe.

V.römisch fünf.

Da die in § 69 Abs. 1 Z 1 AVG genannten Voraussetzungen aus den dargestellten Gründen im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, war der angefochtene Bescheid - ohne Eingehen auf die vom Bundesasylamt im von ihm wieder aufgenommenen Verfahren getroffene Entscheidung - insgesamt spruchgemäß aufzuheben.Da die in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG genannten Voraussetzungen aus den dargestellten Gründen im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, war der angefochtene Bescheid - ohne Eingehen auf die vom Bundesasylamt im von ihm wieder aufgenommenen Verfahren getroffene Entscheidung - insgesamt spruchgemäß aufzuheben.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde gemäß § 67d Abs. 3 AVG abgesehen.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde gemäß Paragraph 67 d, Absatz 3, AVG abgesehen.

Schlagworte

Wiederaufnahme

Dokumentnummer

UBAST_20010320_217_938_15_II_04_01_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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