TE Ubas Bescheid 2003/2/14 230.522/0-XI/33/02

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Veröffentlicht am 14.02.2003
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Spruch

BESCHEID

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Stefan HUBER gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs.1 des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG), entschieden:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Stefan HUBER gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (AsylG), entschieden:

SPRUCH

In Erledigung der Berufung von O. S. vom 07.08.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2002, Zahl: 01 27.881- BAT, wird dieser gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Berufung von O. S. vom 07.08.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2002, Zahl: 01 27.881- BAT, wird dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

Der Berufungswerber behauptete im Zuge des Asylverfahrens Staatsangehöriger von Nigeria und am 29.11.2001 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am 30.11.2001 stellte er einen Antrag auf Gewährung von Asyl, woraufhin er am 16.07.2002 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der englischen Sprache niederschriftlich einvernommen wurde.

Dabei gab er im wesentlichen an, dass sein Vater Priester der "Assembles of Good" - Kirche gewesen sei. Der Asylwerber selbst sei bei der Chorgruppe dieser Kirche gewesen. Dann hätten Probleme in Nigeria zwischen Christen und Moslems begonnen. Neben der Kirche hätte sich eine Moschee befunden. In K. hätten die Moslems einen Angriff auf die Christen durchgeführt. Daraufhin wären die Christen über diesen Vorfall verärgert gewesen und hätten die dortige Moschee angegriffen. Dies sei im 00. oder 00. 2001 gewesen. Die angegriffene Moschee hätte sich in unmittelbarer Nähe der "Assembles of Good" - Kirche befunden. Dabei hätten die Christen viele Moslems getötet. Drei Tage später hätte die Polizei eingegriffen. Die Polizei hätte seinen Vater und seine Mutter festgenommen, während der Asylwerber flüchten hätte können. Aus dem Gefängnis hätte der Vater dem Asylwerber eine Nachricht geschickt, in welcher er ihn mitteilte, dass die Polizei auch den Asylwerber beschuldigen würde, der Anführer dieses Angriffs gewesen zu sein. Deswegen hätte ihm sein Vater geraten sofort das Land zu verlassen. Der Asylwerber sei daraufhin nach C. gegangen. Die nigerianische Polizei hätte jedoch Polizisten nach C. nachgeschickt, die nach ihm suchen hätten sollen. Da er jedoch rechtzeitig gewarnt worden sei, hätte er weiter nach C. flüchten können. Dort hätte er Unterschlupf in der Kirche gefunden. Er seien auch Polizisten aus Nigeria in C. gewesen, die ihn gesucht hätten. Daraufhin sei er weiter nach Österreich geflüchtet.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 18.07.2002, Zahl: 01 27.881-BAT, wurde der Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Nigeria gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 18.07.2002, Zahl: 01 27.881-BAT, wurde der Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Nigeria gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt.

Nach der Wiedergabe der Einvernahme und der Anführung der niederschriftlichen Einvernahme als einziges Beweismittel wurde folgende Beweiswürdigung angeführt:

"Aus Ihrem Vorbringen und den amtswegigen Ermittlungen gelangt die Behörde nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:

Ihr Vorbringen ist nicht glaubhaft.

Ihre Angaben und sonstigen Beweismittel wurden nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung wie folgt gewürdigt:

Die Formulierung im § 7 AsylG "wenn glaubhaft ist" bringt zum Ausdruck, dass im Asylverfahren nicht der "volle Beweis" gefordert ist, sondern, dass die "Glaubhaftmachung" genügt.Die Formulierung im Paragraph 7, AsylG "wenn glaubhaft ist" bringt zum Ausdruck, dass im Asylverfahren nicht der "volle Beweis" gefordert ist, sondern, dass die "Glaubhaftmachung" genügt.

Ein Vorbringen wird dann glaubhaft sein, wenn es vier Grundanforderungen erfüllt:

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Aus folgenden Überlegungen entspricht Ihr Vorbringen diesen Anforderungen jedoch nicht:

Im gesamten Verlauf Ihrer niederschriftlichen Einvernahme haben Sie lediglich äußerst vage und oberflächliche Angaben gemacht und Behauptungen ohne jegliche Begründung aufgestellt. Um ein Vorbringen als glaubwürdig zu werten, müssen konkrete und detaillierte Angaben gemacht werden. Keinesfalls kann die bloße Behauptung von Tatsachen als ausreichend angesehen werden. Würde es bereits genügen, wenn das Vorbringen von Tatsachen abstrakt ausreichend wäre, so könnte von Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn wohl kaum gesprochen werden.

So gaben Sie an, dass "alle Christen" von A., ausgenommen die Mitglieder der Kirche, in der Ihr Vater gearbeitet hätte, eine Moschee angezündet hätten. Das kann aber wohl kaum den Tatsachen entsprechen. Da Sie weiters angeben, während dieser dreitägigen Ausschreitungen zu Hause gewesen zu sein, Sie 300 Meter von der Kirche, die unmittelbar neben der Moschee wäre, gewohnt hätten, also die gesamte Zeit der Ausschreitungen in unmittelbarer Nähe aufhältig gewesen sein wollen, hätten Sie auch in der Lage sein müssen, konkretere Angaben zu diesem Vorfall zu machen.

Wohl kaum wird sich die Situation wie von Ihnen geschildert derart gestaltet haben, dass die Christen "viele Moslems" getötet hätten, ohne dass es seitens der Moslems zu einer Gegenwehr gekommen wäre.

Obwohl Sie 3 Tage lang in unmittelbarer Nähe der Kampfhandlungen aufhältig gewesen sein wollen, konnten Sie kaum Angaben dazu machen. Sie beschränkten sich auf oberflächliche Aussagen, so etwa dass am ersten Tag die Kampfhandlungen am intensivsten gewesen wären und die Moschee niedergebrannt worden wäre, es am zweiten Tag auch noch Plünderungen und heftige Kämpfe gegeben hätte und am dritten Tag die Polizei eingeschritten wäre. Sie beschränken sich auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen, konkrete oder detaillierte Angaben konnten Sie nicht machen. Es entspricht jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich Menschen wie Sie, die für ihr Leben einschneidende Erlebnisse hinter sich haben, sehr wohl auch an Einzelheiten erinnern und diese lange Zeit nicht vergessen und verarbeiten können. Sie selbst schienen jedoch von den vergangenen Ereignissen wenig beeindruckt, Details konnten Sie nicht schildern. Die Behörde kommt daher zu dem Schluss, dass Sie das Geschilderte nicht selbst erlebt haben.

Demnach ist auch nicht glaubhaft, dass Sie von der Polizei Ihres Heimatlandes gesucht werden.

Nicht glaubhaft und mit der Realität vereinbar ist Ihre Aussage, dass die nigerianische Polizei von Ihrem Aufenthalt in C. erfahren hätte, und nachdem Sie sich dort lediglich 2 Tage aufgehalten und weiter nach C. gereist wären, Ihnen auch dorthin gefolgt wäre. Wie die Polizei von Ihren Aufenthalten erfahren hätte, diese Erklärung blieben Sie schuldig.

Somit musste Ihrem gesamten Vorbringen zur Bedrohungssituation die Glaubwürdigkeit versagt werden."

Als rechtliche Subsumtion wird nach Zitierung der einschlägigen Gesetzesstellen angeführt, dass nach eingehender rechtlicher Würdigung im Zusammenhalt mit der Beweiswürdigung das Bundesasylamt zur Ansicht gelangt, dass dem Vorbringen des Berufungswerbers die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden muss und der Asylantrag aus diesem Grund abzuweisen war.

Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber fristgerecht berufen und seine Fluchtgründe wiederholt. Beantragt wurde eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens auf Grund der offensichtlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, weiters den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren an das Bundesasylamt zurückzuverweisen und den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung, zu beheben und festzustellen, dass die Abschiebung des Berufungswerbers nach Nigeria gemäß § 8 AsylG unzulässig sei und in eventu ihm gemäß § 15 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber fristgerecht berufen und seine Fluchtgründe wiederholt. Beantragt wurde eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens auf Grund der offensichtlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, weiters den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren an das Bundesasylamt zurückzuverweisen und den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung, zu beheben und festzustellen, dass die Abschiebung des Berufungswerbers nach Nigeria gemäß Paragraph 8, AsylG unzulässig sei und in eventu ihm gemäß Paragraph 15, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.

Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behröde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f)."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behröde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f).

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. (...)Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. (...)

(...) Damit bezieht sich der Beschwerdeführer auf die Ausführungen in dem bereits erwähnten Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175. Diesbezüglich ist ihm entgegen zu halten, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Auslegung von Sondervorschriften über ein abgekürztes, der besonders raschen Verfahrensbeendigung dienendes Berufungsverfahren geht, sondern um die Interpretation des § 66 AVG außerhalb eines solchen Verfahrens (vgl. zur Unanwendbarkeit des § 32 AsylG im Berufungsverfahren betreffend einen gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesenen Asylantrag das Erkenntnis vom 4. April 2001, Zlen. 2000/01/0531, 0532). Zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens wurde in dem eingangs erwähnten Erkenntnis ausgeführt, der Spielraum dafür sei - im Vergleich zu sonstigen Berufungsverfahren nach dem AVG - bei einem unabhängigen Verwaltungssenat eher geringer und jedenfalls nicht größer. Eine generelle Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG - wie sie der Meinung des beschwerdeführenden Bundesministers entspräche - wurde damit nicht zum Ausdruck gebracht, worauf schon die belangte Behörde durchaus zutreffend hingewiesen hat.(...) Damit bezieht sich der Beschwerdeführer auf die Ausführungen in dem bereits erwähnten Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175. Diesbezüglich ist ihm entgegen zu halten, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Auslegung von Sondervorschriften über ein abgekürztes, der besonders raschen Verfahrensbeendigung dienendes Berufungsverfahren geht, sondern um die Interpretation des Paragraph 66, AVG außerhalb eines solchen Verfahrens vergleiche zur Unanwendbarkeit des Paragraph 32, AsylG im Berufungsverfahren betreffend einen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesenen Asylantrag das Erkenntnis vom 4. April 2001, Zlen. 2000/01/0531, 0532). Zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens wurde in dem eingangs erwähnten Erkenntnis ausgeführt, der Spielraum dafür sei - im Vergleich zu sonstigen Berufungsverfahren nach dem AVG - bei einem unabhängigen Verwaltungssenat eher geringer und jedenfalls nicht größer. Eine generelle Unzulässigkeit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG - wie sie der Meinung des beschwerdeführenden Bundesministers entspräche - wurde damit nicht zum Ausdruck gebracht, worauf schon die belangte Behörde durchaus zutreffend hingewiesen hat.

In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu § 38 AsylG (RV 686 BlgNR 20. GP 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der "Zurückverweisung" durch § 32 AsylG "erweitert" worden sei, was in bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen § 32 AsylG nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in § 66 Abs. 2 AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet. (...)In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu Paragraph 38, AsylG Regierungsvorlage 686 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der "Zurückverweisung" durch Paragraph 32, AsylG "erweitert" worden sei, was in bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen Paragraph 32, AsylG nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet. (...)

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"In der Abstandnahme von der durch § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, "wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", kann im vorliegenden Fall keine Ermessensfehler gelegen sein. Es trifft zwar zu, dass durch die mit der Kassation verbundene Eröffnung eines zweiten Instanzenzuges das Verfahren insgesamt verlängert werden kann. Dieser von Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] 492) offenbar verkannten Überlegung wurde in dem Vorerkenntnis vom 23. Juli 1998 bei der Deutung der Vorschriften über das abgekürzte Berufungsverfahren nach § 32 AsylG erhebliche Bedeutung beigemessen (Wiederin, ZUV 2000/1,20f). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Auslegung von Sondervorschriften über ein abgekürztes, der besonders raschen Verfahrensbeendigung dienendes Berufungsverfahren, sondern um die Interpretation des § 66 AVG außerhalb eines solchen Verfahrens."In der Abstandnahme von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, "wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", kann im vorliegenden Fall keine Ermessensfehler gelegen sein. Es trifft zwar zu, dass durch die mit der Kassation verbundene Eröffnung eines zweiten Instanzenzuges das Verfahren insgesamt verlängert werden kann. Dieser von Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] 492) offenbar verkannten Überlegung wurde in dem Vorerkenntnis vom 23. Juli 1998 bei der Deutung der Vorschriften über das abgekürzte Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG erhebliche Bedeutung beigemessen (Wiederin, ZUV 2000/1,20f). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Auslegung von Sondervorschriften über ein abgekürztes, der besonders raschen Verfahrensbeendigung dienendes Berufungsverfahren, sondern um die Interpretation des Paragraph 66, AVG außerhalb eines solchen Verfahrens.

Diesbezüglich ist zunächst auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 381f zu § 66 AVG, wiedergegebene Rechtsprechung zu verweisen, wonach es gemäß § 66 Abs. 3 AVG nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung ankommt. Unter diesem Gesichtspunkt wurde eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht angenommen, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort hatten (Erkenntnis vom 29. Jänner 1987, Zl. 86/08/0243). Zieht man im vorliegenden Fall die räumliche Entfernung zwischen dem im Sprengel der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes wohnhaften Asylwerber einerseits und der belangten Behörde in Wien andererseits in Betracht, so hätte das Unterbleiben einer auf § 66 Abs. 2 AVG gestützten Entscheidung - im Sinne der zitierten Judikatur - keine "Ersparnis an Zeit und Kosten" bedeuten können. Dem ist hinzuzufügen, dass das Erfordernis einer manchmal weiten und unter Umständen mehrfachen Anreise zu den Verhandlungen vor der belangten Behörde nach den Beobachtungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur zu Wiedereinsetzungen und den damit verbundenen Verfahrensverzögerungen, sondern oft auch dazu führt, dass die Asylwerber in diesen Verhandlungen nicht den Beistand ihrer gewählten Vertreter haben.Diesbezüglich ist zunächst auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 381f zu Paragraph 66, AVG, wiedergegebene Rechtsprechung zu verweisen, wonach es gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung ankommt. Unter diesem Gesichtspunkt wurde eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht angenommen, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort hatten (Erkenntnis vom 29. Jänner 1987, Zl. 86/08/0243). Zieht man im vorliegenden Fall die räumliche Entfernung zwischen dem im Sprengel der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes wohnhaften Asylwerber einerseits und der belangten Behörde in Wien andererseits in Betracht, so hätte das Unterbleiben einer auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützten Entscheidung - im Sinne der zitierten Judikatur - keine "Ersparnis an Zeit und Kosten" bedeuten können. Dem ist hinzuzufügen, dass das Erfordernis einer manchmal weiten und unter Umständen mehrfachen Anreise zu den Verhandlungen vor der belangten Behörde nach den Beobachtungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur zu Wiedereinsetzungen und den damit verbundenen Verfahrensverzögerungen, sondern oft auch dazu führt, dass die Asylwerber in diesen Verhandlungen nicht den Beistand ihrer gewählten Vertreter haben.

Es kann aber - und zwar unabhängig von dem zuletzt erwähnten Umstand der im vorliegenden Fall erheblichen Entfernung - hier auch offen bleiben, ob nicht entgegen einem zu wörtlichen Verständnis der zuvor zitierten Auffassung auch auf die Gesamtverfahrensdauer, wenngleich nicht als allein ausschlaggebendem Gesichtspunkt, Bedacht zu nehmen ist. Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."Es kann aber - und zwar unabhängig von dem zuletzt erwähnten Umstand der im vorliegenden Fall erheblichen Entfernung - hier auch offen bleiben, ob nicht entgegen einem zu wörtlichen Verständnis der zuvor zitierten Auffassung auch auf die Gesamtverfahrensdauer, wenngleich nicht als allein ausschlaggebendem Gesichtspunkt, Bedacht zu nehmen ist. Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Die Erstbehörde stützt ihren Bescheid auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Berufungswerbers. Diese Erwägungen ergäben sich aus vagen und oberflächlichen Angaben und Behauptungen, die ohne jegliche Begründungen aufgestellt worden wären. Diesem Vorbringen werden im Bescheid Vermutungen der Erstbehörde entgegengestellt, wie dass es kaum den Tatsachen entsprechen könne, dass "alle Christen" von A., ausgenommen die Mitglieder der Kirche des Berufungswerbers, eine Moschee angezündet hätten oder dass die Situation wie vom Berufungswerber geschildert kaum gestaltet sein konnte, nämlich dass die Christen "viele Moslems" getötet hätten ohne dass es seitens der Moslems zu einer Gegenwehr gekommen wäre.

Die Berufungsbehörde ist jedoch der Ansicht, dass zur Prüfung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Berufungswerbers bezüglich der Vorfälle in A. die Erstbehörde Feststellungen darüber hätte anstellen müssen, ob es einen derartigen Vorfall in A. gegeben hat, bejahendenfalls, wann dieser stattgefunden und wie sich der Ablauf dieses Vorfalls dargestellt hat. Die Berufungsbehörde ist der Ansicht, dass eine Glaubwürdigkeitsprüfung nur anhand derartiger Feststellungen durchgeführt hätte werden können. Dabei hätte die Erstbehörde dem Berufungswerber bei nicht den Tatsachen entsprechendem Vorbringen Widersprüche vorhalten und somit eine Glaubwürdigkeitsprüfung in schlüssiger Weise vornehmen können.

Weiters ist die Berufungsbehörde der Ansicht, dass ein mängelfreier Sachverhalt in Fällen von religiösen Konflikten zwischen Christen und Moslems in Nigeria nur dann vorliegen kann, wenn auch eine inländische Fluchtalternative geprüft und vorgehalten wurde. Diesbezüglich ist dem erstinstanzlichen Bescheid keinerlei Feststellung und dem erstinstanzlichen Protokoll keine Fragestellung zu entnehmen. Die Frage der inländischen Fluchtalternative ist in diesen Fällen gerade deshalb auch von Bedeutung, da der Verwaltungsgerichtshof bereits in ähnlich gelagerten Fällen mit Beschluss die Behandlung der Beschwerden abgelehnt hat (Beschluss vom 12.11.2002, Zl. 2002/01/0328; 21.11.2002, Zl. 2001/20/0272; 22.10.2002, Zl. 2002/01/04, wobei im angefochtenen Bescheid dahingestellt blieb, ob das Vorbringen überhaupt den Tatsachen entspricht).

Die Berufungsbehörde kommt daher bei ihrer Beurteilung der Frage einer Zurückverweisung der Angelegenheit an die Erstbehörde zum Schluss, dass der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt wurde, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung bzw. Einvernahme unvermeidlich erscheint. Das Bundesasylamt hat es nämlich verabsäumt, brauchbare Ermittlungsergebnisse in bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat des Berufungswerbers in das Verfahren einzuführen.

Die Berufungsbehörde ist der Ansicht, dass die Sachverhaltsmängel von der Erstbehörde zu sanieren sind, da im gegenteiligem Fall der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor die Berufungsbehörde verlagert würde und somit der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.

Da der Berufungswerber in der Justizanstalt Suben an der oberösterreichisch-bayrischen Grenze aufhältig ist, ist auch bei Vergleich der Kosten einer ergänzenden Einvernahme des Berufungswerbers - entweder vor dem Bundesasylamt, welches über eine Außenstelle in Linz und Salzburg verfügt oder nach einer Vorführung des Berufungswerbers mit zwei bis drei Sicherheitswacheorganen nach Wien vor die Berufungsbehörde - einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt der Vorzug zu geben.

Die Erstbehörde wird daher unter Berücksichtigung von Feststellungen zur Lage in Nigeria, im Speziellen zu Vorfällen in A. (den Erkenntnisquellen sind mehrere Vorfälle von 2000 bis 2002 zu entnehmen), durch Einvernahme des Berufungswerbers zu prüfen haben, ob das Vorbringen den Tatsachen entspricht und ob im gegenständlichen Fall eine inländische Fluchtalternative gegeben ist.

Schlagworte

Kassation

Dokumentnummer

UBAST_20030214_230_522_0_XI_33_02_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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