Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §1 Abs1Text
Inhaltsverzeichnis
2.1. zur Berufung der Bürgerinitiative Arnoldstein und von
DI Hans Mikl, Helga und mj Hannes Satz, Josef
Christian Perhinig, Josef Thomas Grilz-Seger und Richard
Frank 7
2.1.1. zu den behaupteten Verfahrensmängeln 7
2.1.2. zu den behaupteten Mängeln des Umweltverträglichkeits-
gutachtens 9
2.1.2.1.zum Vorwurf des Fehlens einer Gesamtschau 9 2.1.2.2.zum Vorwurf fehlender Darlegung von
Standortalternativen 10
2.1.2.3.zum Vorwurf fehlender Aussagen zur nachhaltigen
Nutzung von Ressourcen 11
2.1.2.4.zur Anwendung des Schwellenwertprinzips 11
2.1.2.5.zum Fachbereich Luftreinhaltung 16
2.1.2.6.zum Schutzgut Wasser 18
2.1.2.7.zum Fachbereich Umweltmedizin 19
2.1.2.8.zu den Gefahren beim Bodenaushub 21
2.1.2.9.zum Fachbereich Verkehr 27
2.1.3. zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung 29
2.1.3.1.zur Standortfrage 29
2.1.3.2.zur Zulässigkeit von Zusatzbelastungen trotz
grenzwert-überschreitender Vorbelastung 33
2.1.3.3. zur Abwärmenutzung 36
2.1.3.4.zum Bahntransport 39
2.1.3.5.zu den behaupteten Mängeln bei der Formulierung von
Auflagen 42
2.1.3.6.zu den behaupteten Mängeln der Vorhabensbeschreibung 45
2.1.4. zum ergänzenden Vorbringen in der mündlichen
Berufungsverhandlung 46
2.2. zur Berufung der Südrast Dreiländerecke GmbH und von
Rudolf Rainer 50
2.3. zur Berufung von Karl Gutzelnig 53
2.4. zur Berufung von Bernhard Satz 54
2.5. zur Berufung von Valentin Schnabl und der von ihm
vertretenen Parteien 56
2.6. zur Berufung der Marktgemeinde Arnoldstein 57
2.7. zur Berufung von Mag. Alois und Ing. Gerd Fertala 60
Anhang: Verbesserte Projektausfertigungen von Juni 2001 Betrifft:Berufung gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung bzgl. UVP-Bewilligung TBA
Arnoldstein für die Kärntner Restmüllverwertungs
GmbH
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Manfred Rupprecht als Vorsitzenden sowie Dr. Rainer Brock als Berichter und Dr. Bernhard Raschauer als weiteres Mitglied über die Berufungen
1. der Bürgerinitiative Arnoldstein vertreten durch DI Hans Mikl, weiters 2. DI Hans Mikl, 3. Helga Satz und 4. mj. Hannes Satz, 5. Josef Christian Perhinig, 6. Josef Thomas Grilz-Seger und 7. Richard Frank, 1. bis 7. vertreten durch RA Dr. Gerhard Lebitsch, Rudolfskai 48, 5020 Salzburg, 8. der Marktgemeinde Arnoldstein, 9. von Mag. Alois Fertala, 10. von Ing. Gerd Fertala, 11. des Karl Gutzelnig sowie 12. Valentin Schnabl, 13. Thomas Strauss, 14. Johann Wiegele, 15. Josef Samonik, 16. Dr. Sonja Mikolasch, 17. Theodor Millonig, 18. Rudolf Moschik, 19. Sonja Gutzelnig, 20. Johann Mitsche, 21. Hertha Kröpfl, 22. Theresia Sima, 23. Veronika Schulte, 24. Erna Pollan, 25. Karl Lamprechter, 26. Bernhard Satz, 27. Hubert Galli, 28. Margot Helank, 29. Hans Ausserwinkler, 30. Franz Tarmann, 31. Rudolf Schrammel, 32. Hilda Mischkot, 33. Viktor Rojakovitsch, 34. Emilie Jarz, 35. Johann Kolm, 36. Maria Kuglitsch, 37. Johannes Sornig, 38. Johanna und Franz Ottowitz, 39. Johann Tschikof, 40. Johanna Mikula, 41. Helmut Siedler, 42. Heinrich Bramberger, 43. Anton Kolm, 44. Franz Tschikof, 45. Hans Perhinig vlg. Soban, 46. Hilde Bramberger,
47. Trude Pufitsch, 48. Franz Meschnigg, 49. Franz Haas, 50. die Besitzgemeinschaft Kilzerparzelle, vertreten durch Adolf Kazianka, 51. Valentin Koller, 52. Herwig Zimmermann, 53. Michael Schnabl, 54. Johann Novak, 55. Paul Mikula, 56. Theodor Oberdorfer, 57. Daniel Pignet, 58. DI Johannes Kröpfl,
59. Valentin Nessmann, 60. Johann Kreschischnig, 61. Adolf Dorn, 62. Eduard Kastner, 63. Valentin Zelloth, 64. August Millonig, 65. Siegwald Serschön, 66. Anton Dorn, 67. Ferdinand Nessmann, 68. Josef Tschikof, 69. Elisabeth Perhinig, 70. Rudolf Metzger, 71. Walter Dorn, 72. Veronika Fatzi, 73. Peter Dorn, 74. Heinrich Schwei, 75. Leopold Kröpfl, 76. Ferdinand Blaschke, 77. Martin Dorn, 78. Martina Madritsch, 79. Katharina Tributsch, 80. Hilde Müller, 81. Johann Nadrag, 82. Walter Lerchegger, 83. Angelika Mayeregger, 84. Irene Repinz,
85. Stefan Snoi, 86. Hugo Koller, 87. Josef Wandelnigg, 88. Johann Wurzer, 89. Johann Strauß, 90. Rudolf Klamperer, 91. Ing. Richard Kolm, 92. Helga Warl, 93. Wilfried Mörtl, 12. bis 93. vertreten durch RA Dr. Dieter Poßnig, Moritschstraße 5, Stiege II, 9500 Villach, 94. Bernhard Satz, 95. Südrast-Dreiländereck GmbH und 96. Rudolf Rainer gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 16.10.2001, Zl. 8W-Müll- 378/107/2001, mit welchem der Kärntner Restmüllverwertungs GmbH, Kohldorferstraße 98, 9020 Klagenfurt, vertreten durch Dr. Christian Onz, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 59- 61, gemäß § 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) idgF die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer thermischen Restmüllbehandlungsanlage (TBA) für nicht gefährliche Abfälle samt Nebenanlagen auf bestimmten Grundstücken in der KG Arnoldstein und KG Hohenturn im Industriepark der EURO NOVA, Industrie- und Gewerbepark Dreiländereck GmbH, erteilt wird, zu Recht erkannt:85. Stefan Snoi, 86. Hugo Koller, 87. Josef Wandelnigg, 88. Johann Wurzer, 89. Johann Strauß, 90. Rudolf Klamperer, 91. Ing. Richard Kolm, 92. Helga Warl, 93. Wilfried Mörtl, 12. bis 93. vertreten durch RA Dr. Dieter Poßnig, Moritschstraße 5, Stiege römisch zwei, 9500 Villach, 94. Bernhard Satz, 95. Südrast-Dreiländereck GmbH und 96. Rudolf Rainer gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 16.10.2001, Zl. 8W-Müll- 378/107/2001, mit welchem der Kärntner Restmüllverwertungs GmbH, Kohldorferstraße 98, 9020 Klagenfurt, vertreten durch Dr. Christian Onz, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 59- 61, gemäß Paragraph 17, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) idgF die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer thermischen Restmüllbehandlungsanlage (TBA) für nicht gefährliche Abfälle samt Nebenanlagen auf bestimmten Grundstücken in der KG Arnoldstein und KG Hohenturn im Industriepark der EURO NOVA, Industrie- und Gewerbepark Dreiländereck GmbH, erteilt wird, zu Recht erkannt:
Spruch:
I. Der Berufung der Bürgerinitiative Arnoldstein, von DI Hans Mikl, Helga und mj Hannes Satz, Josef Christian Perhinig, Josef Thomas Grilz-Seger und Richard Frank wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des Bescheides der Kärntner Landesregierung vom 16.10.2001, Zl. 8W-Müll-378/107/2001, wie folgt geändert:römisch eins. Der Berufung der Bürgerinitiative Arnoldstein, von DI Hans Mikl, Helga und mj Hannes Satz, Josef Christian Perhinig, Josef Thomas Grilz-Seger und Richard Frank wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des Bescheides der Kärntner Landesregierung vom 16.10.2001, Zl. 8W-Müll-378/107/2001, wie folgt geändert:
„Der Müllbunker ist durch abschnittsweises Ausräumen bis auf die Bunkersohle (Umlagerung im Betriebszustand) regelmäßig optisch auf Dichtheit zu überprüfen. Diese optischen Kontrollen sind monatlich zu dokumentieren (Datum, Zeit, Lage, Zustand der Wände, Wasserführung) und die Aufzeichnungen jederzeit verfügbar zu halten. Einmal im Jahr ist im Rahmen der Betriebsrevision der Bunker zu räumen und der Zustand des Bunkers zu dokumentieren. Die Berichte (Dokumentationen) sind auf Verlangen der Behörde vorzulegen."
„68a) Der Abtransport von Flugasche, Filterkuchen und Salzen (Reststoffe) hat, soweit nicht eine Vorbehandlung, die die obertägige Deponierung zulässt, stattfindet, ausschließlich per Bahn zu erfolgen."
Alle sonstigen in dieser Berufung gestellten Anträge werden abgewiesen.
II. Die Berufungen der Südrast Dreiländerecke GmbH und von Rudolf Rainer, die Berufung von Karl Gutzelnig, die Berufung von Bernhard Satz, die Berufung von Thomas Strauss u.a. vertreten durch Valentin Schnabl, und Valentin Schnabl, die Berufung der Marktgemeinde Arnoldstein und die Berufung von Mag. Alois Fertala und Ing. Gerd Fertala werden abgewiesen.römisch zwei. Die Berufungen der Südrast Dreiländerecke GmbH und von Rudolf Rainer, die Berufung von Karl Gutzelnig, die Berufung von Bernhard Satz, die Berufung von Thomas Strauss u.a. vertreten durch Valentin Schnabl, und Valentin Schnabl, die Berufung der Marktgemeinde Arnoldstein und die Berufung von Mag. Alois Fertala und Ing. Gerd Fertala werden abgewiesen.
III. Aus Anlass der Berufungen wird der Spruch des Bescheides der Kärntner Landesregierung vom 16.10.2001, Zl. 8W-Müll- 378/107/2001, jedoch wie folgt geändert:römisch drei. Aus Anlass der Berufungen wird der Spruch des Bescheides der Kärntner Landesregierung vom 16.10.2001, Zl. 8W-Müll- 378/107/2001, jedoch wie folgt geändert:
a) im Punkt I wird nach der Wortfolge „(Technischea) im Punkt römisch eins wird nach der Wortfolge „(Technische
Einreichunterlagen: Ordner 3/5, 4/5 und 5/5 sowie
Umweltverträglichkeitserklärung: Ordner 1/5 und 2/5)" die Wortfolge „und der von der Antragsstellerin vorgelegten `Verbesserten Projektausfertigungen` von Juni 2001" eingefügt.
b) im Punkt II wird der 1. Satz durch die abschließende Wortfolge „und die `Verbesserten Projektausfertigungen` von Juni 2001" ergänzt.b) im Punkt römisch zwei wird der 1. Satz durch die abschließende Wortfolge „und die `Verbesserten Projektausfertigungen` von Juni 2001" ergänzt.
c) im Punkt IV werden folgende Auflagen, die im Zusammenhang mit dem Bodenaushub erteilt wurden, folgendermaßen geändert:c) im Punkt römisch vier werden folgende Auflagen, die im Zusammenhang mit dem Bodenaushub erteilt wurden, folgendermaßen geändert:
d) im Punkt IV wird weiters nach der zum Bereich „Altlasten" erteilten Auflage folgendes eingefügt:d) im Punkt römisch vier wird weiters nach der zum Bereich „Altlasten" erteilten Auflage folgendes eingefügt:
„Q. Befristungen nach dem WRG
Gem. § 21 WRG wird die Bewilligung der Einleitung von Abwässern gem. § 32 Abs. 2 lit. a WRG auf die Dauer von 20 Jahren ab Fertigstellungsanzeige gem. § 20 Abs. 1 UVP-G 2000, längstens bis zum Ablauf des 30.06.2026 befristet.Gem. Paragraph 21, WRG wird die Bewilligung der Einleitung von Abwässern gem. Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG auf die Dauer von 20 Jahren ab Fertigstellungsanzeige gem. Paragraph 20, Absatz eins, UVP-G 2000, längstens bis zum Ablauf des 30.06.2026 befristet.
Gem. § 112 WRG wird hinsichtlich sämtlicher zur Abwasserentsorgung vorgesehener Einrichtungen der Baubeginn mit spätestens Ablauf des 30.06.2003 und die Bauvollendung mit spätestens Ablauf des 30.06.2006 bestimmt.Gem. Paragraph 112, WRG wird hinsichtlich sämtlicher zur Abwasserentsorgung vorgesehener Einrichtungen der Baubeginn mit spätestens Ablauf des 30.06.2003 und die Bauvollendung mit spätestens Ablauf des 30.06.2006 bestimmt.
e) Punkt VI wird dahin ergänzt, dass als weitere Rechtsgrundlage § 47 Abs. 2 K-AWO angeführt wird.e) Punkt römisch sechs wird dahin ergänzt, dass als weitere Rechtsgrundlage Paragraph 47, Absatz 2, K-AWO angeführt wird.
Rechtsgrundlagen:
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 151/2001: § 3 Abs. 1 und 3 iVm Anhang 1 Spalte 1 Z 2 lit. c, § 17 Abs. 1, 2, 4 und 5;Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 151/2001: Paragraph 3, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Anhang 1 Spalte 1 Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 17, Absatz eins, 2, 4 und 5;
Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.F. BGBl. I Nr. 109/2001: §§ 21, 112;Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 109/2001: Paragraphen 21, 112,;
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 137/2001: § 66 Abs. 4Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 137/2001: Paragraph 66, Absatz 4
Begründung:
1. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 16. Oktober 2001, Zl. 8W-Müll-378/107/2001, wurde der Kärntner Restmüllverwertungs GmbH, 9020 Klagenfurt, Kohldorferstraße 98, vertreten durch Dr. Christian Onz, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 59-61 gemäß § 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. 1993/697 i.d.F. BGBl. I 2000/89, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer thermischen Restmüllbehandlungsanlage (TBA) für nicht gefährliche Abfälle samt Nebenanlagen mit einer Kapazität von 80.000 t/Jahr auf den Grundstücken Nr. 1057/64, 1057/16, 777, 1223/2, 1234/1, 1057/21, alle KG Arnoldstein und 1608/10 KG Hohenthurn nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen erteilt.1.1. Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 16. Oktober 2001, Zl. 8W-Müll-378/107/2001, wurde der Kärntner Restmüllverwertungs GmbH, 9020 Klagenfurt, Kohldorferstraße 98, vertreten durch Dr. Christian Onz, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 59-61 gemäß Paragraph 17, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. 1993/697 in der Fassung BGBl. römisch eins 2000/89, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer thermischen Restmüllbehandlungsanlage (TBA) für nicht gefährliche Abfälle samt Nebenanlagen mit einer Kapazität von 80.000 t/Jahr auf den Grundstücken Nr. 1057/64, 1057/16, 777, 1223/2, 1234/1, 1057/21, alle KG Arnoldstein und 1608/10 KG Hohenthurn nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen erteilt.
1.2. Dagegen erhoben innerhalb offener Frist (hier nach dem Zeitpunkt des Einlangens bei der Behörde erster Instanz gereiht)
das Rechtsmittel der Berufung an den Umweltsenat.
Im Hinblick darauf, dass seitens der Marktgemeinde Arnoldstein mit 2 Schriftsätzen Berufung erhoben worden ist, wovon einer vom Vizebürgermeister und der andere vom Bürgermeister der Gemeinde Arnoldstein unterzeichnet ist, wurde die Berufungswerberin Marktgemeinde Arnoldstein zur Äußerung aufgefordert, ob ein Vertretungsfall nach der K-AGO am Tage der Einbringung der vom Vizebürgermeister unterzeichneten Berufung vorlag. Die Berufungswerberin wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass dies nicht zutreffen sollte, eine Verbesserung des vom Vizebürgermeister unterzeichneten Schriftsatzes innerhalb einer Frist von 10 Tagen vorzunehmen wäre, da dieser Schriftsatz im Gegensatz zu dem vom Bürgermeister unterschriebenen einen Berufungsantrag enthielt. Die Marktgemeinde Arnoldstein hat hierauf binnen der gesetzten Frist mitgeteilt, dass bei Unterzeichnung der Berufung durch den Vizebürgermeister kein Vertretungsfall vorlag; gleichzeitig wurde die vom Bürgermeister unterfertigte Berufung um den Antrag ergänzt, „der vom Bürgermeister unterfertigten Berufung Folge zu geben" (US 1A/2001/13-36).
Die Berufungswerber Südrast Dreiländerecke GmbH und Rudolf Rainer haben beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und in der Sache selbst zu entscheiden, allenfalls die Sache an die Behörde erster Instanz zur Verhandlung zurückzuverweisen. Sie machen Verfahrensmängel und materielle Rechtswidrigkeit der Entscheidung geltend. Die Fristen für die Einsichtnahme in das Umweltverträglichkeitsgutachten sowie die Vorbereitungsfristen für die öffentliche Erörterung und mündliche Verhandlung seien zu kurz bemessen gewesen, Erstreckungsanträge der Berufungswerber seien zu Unrecht abgewiesen worden. Der Bescheid sei materiell rechtswidrig, da keine Darlegung von Standortalternativen und kein Nullvariantenvergleich erfolgt sei; weil die Feststellung der Vor-, Ist-, und Zusatzbelastung im Hinblick auf die Gesundheitsgefährdung unterblieben sei; und weil die Behörde es unterlassen habe, sich mit Vorbringen und Anträgen der Berufungswerber vom 15. November 1996 auseinander zu setzen.
Karl Gutzelnig bringt vor, die Genehmigung des Projekts gefährde seine Gesundheit und beeinträchtige seine Äcker und Wiesen. Die zu erwartenden festgestellten Zusatzbelastungen seien höher, als sie der Verwaltungsgerichtshof bei der in Arnoldstein gegebenen Vorbelastung zulasse; der Bescheid sei aufzuheben, weil er das Vorbringen des Berufungswerbers falsch wiedergebe und weil er die Transportroute offen lasse, obwohl die Festlegung der Trasse die Gesamtauswirkungen des Projekts beeinflusse.
Die Bürgerinitiative Arnoldstein, DI Mikl, Helga und mj. Hannes Satz, Josef Christian Perhinig, Josef Thomas Grilz-Seger und Richard Frank beantragen, der Antragstellerin aufzutragen, den Genehmigungsantrag um das Projekt der in Planung befindlichen direkten Querverbindung zwischen der bestehenden Autobahnabfahrt Gailtal/Hermagor und der Bundesstraße B 83 zu ergänzen; das Umweltverträglichkeitsgutachten im Sinne von § 12 Abs. 4 Z 1, 2, 4 und 5 UVP-G 2000, insbesondere um Aussagen zu den zu erwartenden Entwicklungen der Umweltbelastungen, durch Bedachtnahme auf die bereits vorhandenen Belastungen und im Hinblick auf die projektierte Wasserentnahme aus dem Trinkwassernetz der EURO-NOVA und durch Beurteilung der in den Knochen und Organen der Menschen abgelagerten Schwermetalle zu ergänzen, sowie den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Genehmigung für das Projekt zu versagen.Die Bürgerinitiative Arnoldstein, DI Mikl, Helga und mj. Hannes Satz, Josef Christian Perhinig, Josef Thomas Grilz-Seger und Richard Frank beantragen, der Antragstellerin aufzutragen, den Genehmigungsantrag um das Projekt der in Planung befindlichen direkten Querverbindung zwischen der bestehenden Autobahnabfahrt Gailtal/Hermagor und der Bundesstraße B 83 zu ergänzen; das Umweltverträglichkeitsgutachten im Sinne von Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer eins, 2, 4 und 5 UVP-G 2000, insbesondere um Aussagen zu den zu erwartenden Entwicklungen der Umweltbelastungen, durch Bedachtnahme auf die bereits vorhandenen Belastungen und im Hinblick auf die projektierte Wasserentnahme aus dem Trinkwassernetz der EURO-NOVA und durch Beurteilung der in den Knochen und Organen der Menschen abgelagerten Schwermetalle zu ergänzen, sowie den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Genehmigung für das Projekt zu versagen.
Zur Begründung bringen die Berufungswerber im Wesentlichen (ihr Vorbringen wird später im Detail eingehend wiedergegeben) vor, die Anwendung des sogenannten Schwellenwertprinzips sei rechtlich unzulässig und führe auch zur Unvollständigkeit des Umweltverträglichkeitsgutachtens; das Umweltverträglichkeitsgutachten sei in mehrfacher Hinsicht unschlüssig und unvollständig; es nehme insbesondere zuwenig Bedacht auf die bereits grenzwertüberschreitende Vorbelastung im Gebiete Arnoldstein; am Standort Arnoldstein hätte aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen das Projekt nicht genehmigt werden dürfen, zumal die bereits grenzwertüberschreitende Vorbelastung keine zusätzliche Belastung mit Schadstoffen mehr zulasse; schließlich wäre der Projektwerberin verpflichtend vorzuschreiben gewesen, die Abwärme der Anlage durch Anschluss an ein Fernwärmenetz zu nutzen. Zudem werden einige Verfahrensmängel geltend gemacht und einige der erteilten Auflagen kritisiert.
Der Berufungswerber Bernhard Satz hat beantragt, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben, weil die Schutzgüter Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden und Luft erheblich beeinträchtigt würden und eine Umweltverträglichkeit des Vorhabens nicht gegeben sei. Er befürchtet schädlichen Einfluss des Ballenlagers auf seine benachbarte Landwirtschaft und sieht „Nutzungskonflikte" zwischen Wegberechtigten und der Projektwerberin; außerdem macht er einige Verfahrensmängel geltend.
Die von Valentin Schnabl vertretenen Berufungswerber und Valentin Schnabl selbst beantragen die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahin, dass der Genehmigungsantrag abgewiesen werde, hilfsweise beantragen sie die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung. Sie behaupten, im Verfahren sei von einer Verringerung der Gesamtemissionen des Industriestandorts Arnoldstein ausgegangen worden, die mittels Ersetzung der Einzelfeuerungsanlagen durch eine Fernwärmeanlage hätte bewirkt werden sollen. Der Bescheid habe dies aber nicht verpflichtend vorgeschrieben. Dementsprechend sei durch die Errichtung und den Betrieb der TBA mit einer erheblichen Belastung der Umwelt zu rechnen, die zur Abweisung des Antrages hätte führen müssen.
Die Marktgemeinde Arnoldstein verweist in der Berufung auf Forderungen im Rahmen von Stellungnahmen des Bürgermeisters in der mündlichen Verhandlung vor der Behörde erster Instanz und wünscht die Erteilung von weiteren Auflagen.
Die Berufungswerber Fertala beantragen, die Genehmigung für das vorliegende Projekt zu versagen und begründen dies mit Gefährdung der Gesundheit und des Lebensraumes; das Umweltverträglichkeitsgutachten sei unschlüssig, es habe Vorbelastungen und Kumulierungen und die Altlasten des Standorts nicht berücksichtigt.
1.3. Zu diesen Berufungen nahm die Projektwerberin mit Schriftsatz vom 23. Jänner 2002 Stellung und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen.
1.4. Im Rahmen des vom Umweltsenat durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurden die Sachverständigen Dr. Kurt Hellig (Immissionen/Luft), Dr. Richard Bäk (Geologie/Hydrogeologie), DI Walter Wuggenig (Forsttechnik), DI Gerlinde Ortner (Bodenkunde/Landwirtschaft), Dr. Peter Sturm (Luftschadstoffe) um ergänzende Stellungnahmen zu Auflagen im Zusammenhang mit der Behandlung des Aushubmaterials gebeten. Dr. Bäk hat zudem zu den ergänzenden Fragen betreffend die vorgesehene Zwischendeponie für Aushubmaterial und zur Sichtkontrolle des Müllbunkers im Sinne der Auflage Nr. 9 Stellung genommen. Der Sachverständige DI Rabitsch (Fachbereich Altlasten) hat eine Klarstellung zu den Auflagen Nr. 167 und 168 des Bescheides der Behörde erster Instanz abgegeben.
Diese ergänzenden Äußerungen der Sachverständigen wurden den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 11.2, 22.2. und 25.2.2002 mit der Mitteilung zur Kenntnis gebracht, hiezu innerhalb von 10 Tagen Stellung nehmen zu können.
Die Konsenswerberin hat mit Schriftsatz vom 22. Februar 2001 zur Frage einer allfälligen Auflage, den Abtransport von Flugasche, Filterkuchen, Salzen per Bahn und mit einem Schriftsatz vom 28. Februar 2001 zum Problem der Befristungen nach dem WRG Stellung genommen.
Die Marktgemeinde Arnoldstein hat schließlich ihr Berufungsvorbringen mit einem Schriftsatz des (hiezu von ihr bevollmächtigten RA Dr. Gerhard Lebitsch) vom 27. Februar bzw. 28. Februar 2002 ergänzt, indem sie die Anwendung des „Glockenprinzips" an Stelle des Schwellenwertprinzips als gesetzlich geboten darstellte.
Am 21. März 2002 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Umweltsenat statt. In dieser Verhandlung wurde das Vorbringen der Bürgerinitiative Arnoldstein sowie von DI Hans Mikl, Josef Christian Perhinig und Richard Frank teilweise ergänzt.
Im Hinblick auf das ergänzende Vorbringen hat die Konsenswerberin in der Berufungsverhandlung erklärt, dass sie eine Grenze der Jahreskapazität mit 80.000 Tonnen als dem Projekt zu Grunde liegend erachte und akzeptiere.
2. Der Umweltsenat hat dazu erwogen:
2.1. zur Berufung der Bürgerinitiative Arnoldstein und von Dipl. Ing. Hans Mikl, Helga und mj. Hannes Satz, Josef Christian Perhinig, Josef Thomas Grilz-Seger und Richard Frank:
In Auseinandersetzung mit dieser Berufung erscheint eine Systematisierung ihres Vorbringens angezeigt. Das Vorbringen wird zu folgenden Bereichen zusammengefasst behandelt:
2.1.1. Verfahrensmängel
2.1.2. Mängel des Umweltverträglichkeitsgutachtens
2.1.3. unrichtige rechtliche Beurteilung.
2.1.1. Zu den behaupteten Verfahrensmängeln:
2.1.1.1. Die Berufungswerber bringen vor, die Projektunterlagen, die – mit dem Genehmigungsvermerk versehen – einen Bestandteil des Bescheides bilden, seien ihnen nicht zur Kenntnis gebracht worden.
Der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht vorliegen. Die Behörde erster Instanz hat § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 entsprechend der Standortgemeinde Arnoldstein eine Ausfertigung des Genehmigungsantrages, der im § 5 Abs. 1 UVP-G 2000 genannten Unterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung übermittelt. Dass diese Unterlagen der erwähnten Gesetzesbestimmung entsprechend bei der Standortgemeinde vom 21. März bis 5. Mai 2001 zur öffentlichen Einsicht aufgelegt wurden, ergibt sich aus dem Akt (Laufende Nr. des Inhaltsverzeichnisses des Aktes – im folgenden jeweils: LNr – 58). Damit war sämtlichen Beteiligten die Möglichkeit gegeben, von den Unterlagen, die nach § 5 Abs. 1 UVP-G 2000 von der Projektwerberin vorzulegen waren und vorgelegt wurden, Einsicht zu nehmen und Abschriften selbst anzufertigen oder auf ihre Kosten Kopien anfertigen zu lassen (§ 44b Abs. 2 AVG).Der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht vorliegen. Die Behörde erster Instanz hat Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 entsprechend der Standortgemeinde Arnoldstein eine Ausfertigung des Genehmigungsantrages, der im Paragraph 5, Absatz eins, UVP-G 2000 genannten Unterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung übermittelt. Dass diese Unterlagen der erwähnten Gesetzesbestimmung entsprechend bei der Standortgemeinde vom 21. März bis 5. Mai 2001 zur öffentlichen Einsicht aufgelegt wurden, ergibt sich aus dem Akt (Laufende Nr. des Inhaltsverzeichnisses des Aktes – im folgenden jeweils: LNr – 58). Damit war sämtlichen Beteiligten die Möglichkeit gegeben, von den Unterlagen, die nach Paragraph 5, Absatz eins, UVP-G 2000 von der Projektwerberin vorzulegen waren und vorgelegt wurden, Einsicht zu nehmen und Abschriften selbst anzufertigen oder auf ihre Kosten Kopien anfertigen zu lassen (Paragraph 44 b, Absatz 2, AVG).
An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Projektwerberin mit Schriftsatz vom 06.06.2001 (LNr. 109) so bezeichnete „Verbesserte Projektausfertigungen" mit Datum „Juni 2001" vorgelegt hat, die sich unter LNr. 112 beim Akt befinden, die (lediglich) Ergänzungen der UVE darstellen. Aus diesem Grund konnte keine Verpflichtung der öffentlichen Auflage nach § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 bestehen. In diese „Verbesserten Projektunterlagen" Einsicht zu nehmen, wäre freilich sämtlichen Parteien, also auch den Berufungswerbern, gem. § 17 Abs. 1 und 2 AVG freigestanden. Dass ihnen diesbezüglich die Akteneinsicht verweigert worden wäre, ist nach der Aktenlage zu verneinen. Im Akt befindet sich weder ein Antrag der Berufungswerber auf Gewährung der Akteneinsicht (dass ein solcher gestellt worden wäre, wird auch von den Berufungswerbern nicht behauptet), noch eine Ablehnung durch die Behörde in erster Instanz (die nach herrschender Ansicht eine bloße Verfahrensanordnung, kein Bescheid wäre und erst gemeinsam mit dem in der Sache ergehenden Bescheid bekämpft werden könnte – Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 117).An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Projektwerberin mit Schriftsatz vom 06.06.2001 (LNr. 109) so bezeichnete „Verbesserte Projektausfertigungen" mit Datum „Juni 2001" vorgelegt hat, die sich unter LNr. 112 beim Akt befinden, die (lediglich) Ergänzungen der UVE darstellen. Aus diesem Grund konnte keine Verpflichtung der öffentlichen Auflage nach Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 bestehen. In diese „Verbesserten Projektunterlagen" Einsicht zu nehmen, wäre freilich sämtlichen Parteien, also auch den Berufungswerbern, gem. Paragraph 17, Absatz eins und 2 AVG freigestanden. Dass ihnen diesbezüglich die Akteneinsicht verweigert worden wäre, ist nach der Aktenlage zu verneinen. Im Akt befindet sich weder ein Antrag der Berufungswerber auf Gewährung der Akteneinsicht (dass ein solcher gestellt worden wäre, wird auch von den Berufungswerbern nicht behauptet), noch eine Ablehnung durch die Behörde in erster Instanz (die nach herrschender Ansicht eine bloße Verfahrensanordnung, kein Bescheid wäre und erst gemeinsam mit dem in der Sache ergehenden Bescheid bekämpft werden könnte – Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 117).
Mit diesen „Verbesserten Projektausfertigungen" wurde insbesondere der Stellungnahme des BMLFUW im Sinne des § 5 Abs. 4 UVP-G 2000 entsprochen. Sie stellen nach Ansicht des Umweltsenates jedenfalls keine Antragsänderung im Sinne von § 13 Abs. 8 AVG dar.Mit diesen „Verbesserten Projektausfertigungen" wurde insbesondere der Stellungnahme des BMLFUW im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, UVP-G 2000 entsprochen. Sie stellen nach Ansicht des Umweltsenates jedenfalls keine Antragsänderung im Sinne von Paragraph 13, Absatz 8, AVG dar.
Allerdings ist ein Mangel des Bescheides der Behörde erster Instanz zu beheben, der darin liegt, dass nach der Fassung des Spruchpunktes I diese „Verbesserten Projektausfertigungen" – irrtümlich – nicht zum Bestandteil des Bescheides gemacht worden sind. Der Umweltsenat nimmt aus diesem Grunde eine Ergänzung des Wortlautes des Punktes I des Spruches des angefochtenen Bescheides in der Form vor, dass nach der Wortfolge „(Technische Einreichunterlagen: Ordner 3/5,4/5 und 5/5 sowie Umweltverträglichkeitserklärung: Ordner 1/5 und 2/5)" die Wortfolge "und der von der Antragstellerin vorgelegten´ Verbesserten Projektausfertigungen´ von Juni 2001" eingefügt wird.Allerdings ist ein Mangel des Bescheides der Behörde erster Instanz zu beheben, der darin liegt, dass nach der Fassung des Spruchpunktes römisch eins diese „Verbesserten Projektausfertigungen" – irrtümlich – nicht zum Bestandteil des Bescheides gemacht worden sind. Der Umweltsenat nimmt aus diesem Grunde eine Ergänzung des Wortlautes des Punktes römisch eins des Spruches des angefochtenen Bescheides in der Form vor, dass nach der Wortfolge „(Technische Einreichunterlagen: Ordner 3/5,4/5 und 5/5 sowie Umweltverträglichkeitserklärung: Ordner 1/5 und 2/5)" die Wortfolge "und der von der Antragstellerin vorgelegten´ Verbesserten Projektausfertigungen´ von Juni 2001" eingefügt wird.
Darüber hinaus ist der 1. Satz des Punktes II des angefochtenen Bescheides dahin zu ergänzen, dass nach der Wortfolge „(Ordner 1/5 und 2/5)" die Worte einzufügen sind:Darüber hinaus ist der 1. Satz des Punktes römisch zwei des angefochtenen Bescheides dahin zu ergänzen, dass nach der Wortfolge „(Ordner 1/5 und 2/5)" die Worte einzufügen sind:
„und die ´Verbesserten Projektausfertigungen´ von Juni 2001".
Überdies werden diesem Bescheid des Umweltsenates als Anhang die erwähnten „Verbesserten Projektausfertigungen" vom Juni 2001 zur besseren Klarstellung angefügt. Sie bilden daher einen Bestandteil dieses Bescheides.
Klargestellt sei noch, dass die „Verbesserten Projektausfertigungen" im Umweltverträglichkeitsgutachten berücksichtigt worden sind (siehe Teilgutachten Luftschadstoffe 1.1. lit. f, Teilgutachten über Immissionen/Luft Punkt 2.1, Teilgutachten Verfahrenstechnik Punkt 6; Teilgutachten Gefahrensauswirkungen von Betriebsstörungen Seite 27, wo die in der UVE noch nicht vorhandene zeitliche Präzisierung der Störfälle nach den Angaben der „Verbesserten Projektausfertigungen" in der Beantwortung von Einwendungen wiedergegeben wird; Teilgutachten Energiewirtschaft, siehe Punkt 18 der dort angeführten Unterlagen; Teilgutachten Abfallwirtschaft, siehe Seite 2, 1. Absatz; Teilgutachten Naturschutz, siehe ergänzendes Gutachten vom 07. Juni 2001; angesichts des Datums des Teilgutachtens Geologie/Hydrogeologie hatte der Umweltsenat Bedenken, dass in diesem Fachbereich die „Verbesserten Projektausfertigungen" nicht berücksichtigt seien könnten. Auf entsprechende Anfrage des Umweltsenats hat der Sachverständige für Geologie/Hydrogeologie Dr. Bäk aber mitgeteilt, dass die „Verbesserten Projektausfertigungen" auf Grundlage eines Vorabzugs, dem die endgültige Version dann entsprach, mitberücksichtigt wurden – siehe Schreiben von Dr. Bäk vom 19. Februar 2002, US 1A/2001/13-38, an den Umweltsenat).Klargestellt sei noch, dass die „Verbesserten Projektausfertigungen" im Umweltverträglichkeitsgutachten berücksichtigt worden sind (siehe Teilgutachten Luftschadstoffe 1.1. Litera f,, Teilgutachten über Immissionen/Luft Punkt 2.1, Teilgutachten Verfahrenstechnik Punkt 6; Teilgutachten Gefahrensauswirkungen von Betriebsstörungen Seite 27, wo die in der UVE noch nicht vorhandene zeitliche Präzisierung der Störfälle nach den Angaben der „Verbesserten Projektausfertigungen" in der Beantwortung von Einwendungen wiedergegeben wird; Teilgutachten Energiewirtschaft, siehe Punkt 18 der dort angeführten Unterlagen; Teilgutachten Abfallwirtschaft, siehe Seite 2, 1. Absatz; Teilgutachten Naturschutz, siehe ergänzendes Gutachten vom 07. Juni 2001; angesichts des Datums des Teilgutachtens Geologie/Hydrogeologie hatte der Umweltsenat Bedenken, dass in diesem Fachbereich die „Verbesserten Projektausfertigungen" nicht berücksichtigt seien könnten. Auf entsprechende Anfrage des Umweltsenats hat der Sachverständige für Geologie/Hydrogeologie Dr. Bäk aber mitgeteilt, dass die „Verbesserten Projektausfertigungen" auf Grundlage eines Vorabzugs, dem die endgültige Version dann entsprach, mitberücksichtigt wurden – siehe Schreiben von Dr. Bäk vom 19. Februar 2002, US 1A/2001/13-38, an den Umweltsenat).
2.1.1.2. Weiters bringen die Berufungswerber vor, auch in der Rechtsmittelfrist habe für sie keine Möglichkeit der Einsichtnahme in die oben erwähnten Unterlagen bestanden.
Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungswerber vom Recht auf Akteneinsicht hätten Gebrauch machen können. Dass sie einen diesbezüglichen Antrag gestellt hätten und diesem nicht Folge gegeben worden wäre, ergibt sich aus dem Akt nicht.
2.1.1.3. Soweit die Berufungswerber geltend machen, der angefochtene Bescheid enthalte keine Hinweise, nach welchen anderen Rechtsvorschriften (z.B. GewO oder AWG) Genehmigungen erteilt worden seien, ist auf die Anführung der Rechtsgrundlagen des Bescheides der ersten Instanz unter Punkt VI des Spruchs (Seite 42f des Bescheides) zu verweisen.2.1.1.3. Soweit die Berufungswerber geltend machen, der angefochtene Bescheid enthalte keine Hinweise, nach welchen anderen Rechtsvorschriften (z.B. GewO oder AWG) Genehmigungen erteilt worden seien, ist auf die Anführung der Rechtsgrundlagen des Bescheides der ersten Instanz unter Punkt römisch sechs des Spruchs (Seite 42f des Bescheides) zu verweisen.
2.1.1.4. Soweit die Behörde erster Instanz schon vor Bescheidausstellung der Konsenswerberin später im Bescheid vorgeschriebene Auflagen zu Kenntnis gebracht haben sollte, kann darin kein die Berufungswerber beschwerender Verfahrensmangel liegen, da es unter anderem Aufgabe des dem Bescheid vorausgehenden Ermittlungsverfahrens ist, allfällige Auflagen zu erörtern.
Zusammenfassend ist also zu sagen, dass die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht vorliegen.
2.1.2. Zu den behaupteten Mängeln des Umweltverträglichkeitsgutachtens:
2.1.2.1. Die Berufungswerber bringen vor, das Umweltverträglichkeitsgutachten enthalte keine umfassende Gesamtschau der Auswirkungen des Vorhabens, und keine Ausführungen zu den Wechsel- und den Langzeitwirkungen, noch zu den Kumulierungen und Verlagerungen bzw. zu den zu erwartenden Entwicklungen der Umweltbelastung in Arnoldstein.
Dies ist ein nicht nachzuvollziehender Vorwurf.
Den von der Behörde erster Instanz beauftragten Sachverständigen wurde mit Schreiben vom 15. März 2001, 8W-Müll-378/38/2001, der Auftrag erteilt, das Umweltverträglichkeits-Gutachten nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonstigen in Betracht kommenden Wissenschaften „in einer umfassenden und zusammenfassenden Gesamtschau unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien" im Sinne des § 12 Abs. 4 UVP-G 2000 zu erstatten. Um diese Gesamtschau zu ermöglichen, wurde eine sogenannte „Auswirkungsmatrix", die im Hinblick auf das gegenständliche Vorhaben die möglichen, relevanten, mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen auf die Schutzgüter darstellt, und eine Darstellung der theoretischen Wirkungsbeziehungen des Projekts auf seine Umwelt beinhaltet (Seite 4/25 des Prüfbuchs laut Ordnungsnummer 60), erstellt und den Sachverständigen zur Bearbeitungsgrundlage übermittelt. Der Verknüpfung der Auswirkungen entsprechend wurden die Fragen mehreren Fachbereichen zugeordnet und dementsprechend eine gemeinsame bzw. voneinander abhängige Beurteilung durch mehrere Sachverständige vorgenommen (vergleiche etwa „Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden durch gas- und partikelförmige Emissionen" Schutzgut Mensch: Fachbereiche Gefahrenauswirkungen von Betriebsstörungen/Ausbreitungsrechnung/Immissionen/Luft/Umweltmedizin - Seite 8/25 des Prüfbuchs – oder „Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden durch Geruch, Schutzgut Mensch: Fachbereiche Ausbreitungsrechnung/Immissionen/Luft/Umweltmedizin – Seite 16/25 des Prüfbuchs). Die Sachverständigen haben dementsprechend ihre Gutachten als Teilgutachten erstattet. Im folgenden wurden die Ergebnisse der einzelnen Fachgutachten in geraffter Form dargestellt und zusammengeführt (vergleiche Pkt. 3 des Umweltverträglichkeitsgutachtens: „Um die für die Systematik des UVP-G fachübergreifend integrative Betrachtung der Vorhabensauswirkungen in den einzelnen Phasen der Realisierung, nämlich Errichtung, Betrieb und Stilllegung/Nachsorge zu erleichtern, wurden die jeweils hiezu getätigten Fachaussagen zusammengeführt und in den nachstehenden Ausführungen abschnittsweise dargelegt"). Das Gesamtgutachten hält (unter Pkt. 4) generell denn auch fest, dass sich keine Widersprüche unter den Gutachten der einzelnen Fachbereiche ergeben haben. Das Umweltverträglichkeitsgutachten führt – in Zusammenfassung der diesbezüglichen Ausführung in den Teilgutachten – im weitaus überwiegenden Teil (Rz 260 – 682) die Auswirkungen des Vorhabens und ihre Bewertung an. Die in der Berufung erwähnten Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen gehören zu diesen Auswirkungen (§ 17 Abs. 5 UVP-G) und sind, soferne sie zu erwarten sind, im Umweltverträglichkeits-Gutachten also mit berücksichtigt.Den von der Behörde erster Instanz beauftragten Sachverständigen wurde mit Schreiben vom 15. März 2001, 8W-Müll-378/38/2001, der Auftrag erteilt, das Umweltverträglichkeits-Gutachten nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonstigen in Betracht kommenden Wissenschaften „in einer umfassenden und zusammenfassenden Gesamtschau unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien" im Sinne des Paragraph 12, Absatz 4, UVP-G 2000 zu erstatten. Um diese Gesamtschau zu ermöglichen, wurde eine sogenannte „Auswirkungsmatrix", die im Hinblick auf das gegenständliche Vorhaben die möglichen, relevanten, mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen auf die Schutzgüter darstellt, und eine Darstellung der theoretischen Wirkungsbeziehungen des Projekts auf seine Umwelt beinhaltet (Seite 4/25 des Prüfbuchs laut Ordnungsnummer 60), erstellt und den Sachverständigen zur Bearbeitungsgrundlage übermittelt. Der Verknüpfung der Auswirkungen entsprechend wurden die Fragen mehreren Fachbereichen zugeordnet und dementsprechend eine gemeinsame bzw. voneinander abhängige Beurteilung durch mehrere Sachverständige vorgenommen (vergleiche etwa „Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden durch gas- und partikelförmige Emissionen" Schutzgut Mensch: Fachbereiche Gefahrenauswirkungen von Betriebsstörungen/Ausbreitungsrechnung/Immissionen/Luft/Umweltmedizin - Seite 8/25 des Prüfbuchs – oder „Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden durch Geruch, Schutzgut Mensch: Fachbereiche Ausbreitungsrechnung/Immissionen/Luft/Umweltmedizin – Seite 16/25 des Prüfbuchs). Die Sachverständigen haben dementsprechend ihre Gutachten als Teilgutachten erstattet. Im folgenden wurden die Ergebnisse der einzelnen Fachgutachten in geraffter Form dargestellt und zusammengeführt (vergleiche Pkt. 3 des Umweltverträglichkeitsgutachtens: „Um die für die Systematik des UVP-G fachübergreifend integrative Betrachtung der Vorhabensauswirkungen in den einzelnen Phasen der Realisierung, nämlich Errichtung, Betrieb und Stilllegung/Nachsorge zu erleichtern, wurden die jeweils hiezu getätigten Fachaussagen zusammengeführt und in den nachstehenden Ausführungen abschnittsweise dargelegt"). Das Gesamtgutachten hält (unter Pkt. 4) generell denn auch fest, dass sich keine Widersprüche unter den Gutachten der einzelnen Fachbereiche ergeben haben. Das Umweltverträglichkeitsgutachten führt – in Zusammenfassung der diesbezüglichen Ausführung in den Teilgutachten – im weitaus überwiegenden Teil (Rz 260 – 682) die Auswirkungen des Vorhabens und ihre Bewertung an. Die in der Berufung erwähnten Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen gehören zu diesen Auswirkungen (Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G) und sind, soferne sie zu erwarten sind, im Umweltverträglichkeits-Gutachten also mit berücksichtigt.
Die Berufungswerber erheben den Vorwurf, es fehle eine umfassende Gesamtschau, völlig unsubstanziiert und auch nicht mit Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene. Wie die Konsenswerberin in ihrer Stellungnahme zur Berufung richtig ausführt, kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein schlüssiges und vollständiges Sachverständigengutachten nur durch ein Gegengutachten oder durch Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene widerlegt werden (VwGH 25.6.1996, 95/05/0326; 17.5.2001, 99/07/0064). Dass, wie in der Berufung behauptet wird, diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Entkräftung von Sachverständigengutachten nicht auf UVP-G-Verfahren angewendet werden könnte, weil es für betroffene Nachbarn und Bürgerinitiativen finanziell nicht möglich wäre, „mit dem Aufmarsch an Sachverständigen" im Rahmen eines UVP-G-Verfahrens wie dem gegenständlichen mitzuhalten, ist nicht richtig. Die oben zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 99/07/0064, ist in einem Verfahren nach dem AWG, das im Umfang mit dem gegenständlichen UVP-G-Verfahren vergleichbar war, ergangen; der Verwaltungsgerichtshof hat auch in jenem Verfahren an seiner Rechtssprechung festgehalten (siehe dort Seite 43); ebenso im Großverfahren betr. die 3. Wiener Wasserleitung (siehe die Entscheidung vom 20.9.2001, 97/07/0019).
Dass das Umweltverträglichkeits-Gutachten nicht unschlüssig oder unvollständig ist (wie die Berufung behauptet), wird im folgenden in Auseinandersetzung mit einzelnen diesbezüglichen Vorwürfen dargetan werden.
2.1.2.2. Die Berufungswerber behaupten, das Umweltverträglichkeitsgutachten enthalte keine Darlegungen zu Standortalternativen, insbesondere zu der von der EKOLING-AG durchgeführten Expertise, in der als Standort Klagenfurt-Limmersdorf vorgeschlagen, Arnoldstein zwar berücksichtigt aber nicht empfohlen und Standorte, die eine Besiedlung unmittelbar in Haupt- und / oder Nebenwindrichtung ausweisen, zurückgereiht worden seien.
Richtig ist, dass das Umweltverträglichkeits-Gutachten keine Darlegungen zu Standortalternativen enthält. Dass dies hier nicht erforderlich ist, wird im Rahmen der Stellungnahme zu den Rechtsausführungen, die die Berufung in Bezug auf die Standortfrage enthält, dargetan werden.
Dass Fragen der Abfallplanung im Gutachten nicht erörtert worden wären, ist unrichtig. Zu verweisen ist auf das Teilgutachten Abfallwirtschaft des Sachverständigen Dr. Ernst Zenkl, in welchem die derzeitige Entsorgung des Kärntner Restmülls, die Prognose des im Jahr 2004 in Kärnten anfallenden Restmülls, die Qualität des anfallenden Restmülls (Seite 6), die Auswirkungen auf die abfallwirtschaftliche Gesamtsituation (Seite 7f) erörtert werden und das eine Darstellung der Alternativen und Bewertung derselben (Seite 12ff) enthält.
2.1.2.3. Weiters bringen die Berufungswerber vor, das Umweltverträglichkeitsgutachten enthalte keine Aussagen über die Auswirkungen des Vorhabens auf nachhaltige Nutzungen der Ressourcen.
Im Teilgutachten Abfallwirtschaft führt der Sachverständige Dr. Zenkl aus, die Schonung von nicht erneuerbaren Energieträgern und Rohstoffen sei die zwingende Voraussetzung für die mögliche Nutzung dieser Ressourcen durch die kommenden Generationen. Eine solche Schonung sei erreichbar durch Reduktion des Bedarfs, durch Erhöhung des Nutzungsgrades, durch die Verwendung von Ersatzbrennstoffen und sekundären Rohstoffen, durch verstärkten Gebrauch erneuerbarer Energieträger und Rohstoffe. Der Energieinhalt (chemische Energie) von Restmüll resultiere aus seinem Gehalt an organisch gebundenen Kohlenstoff, der aus den Restmüllkomponenten Papier, Kartonagen, Kunststoffe, Grünabfälle, Lebensmittel sowie bestimmten Verbundstoffen resultiere. Die Komponenten seien organischen Ursprungs. Durch die Nutzung der Energie des Restmülls in Form von Fernwärme, Prozesswärme und Strom würden fossile Energieträger wie Kohle, Heizöl und Erdgas ersetzt (Seite 8f) bzw. durch die Nutzung von Energie und Wärme des Restmülls könne der Einsatz anthropogener Brennstoffe verringert werden (Seite 19 des Teilgutachtens).
Auch im Teilgutachten Energiewirtschaft wird auf die mögliche Reduzierung des Primärenergieeinsatzes durch die in der UVE erwähnte Möglichkeit, die in der TBA entstehende Wärme für die Versorgung von Industrie am Standort mit Prozessdampf und Fernwärme sowie die Versorgung von Haushalten mit Fernwärme zu nutzen, hingewiesen (siehe 4.6 des Teilgutachtens iVm 4.3 der UVE). Die Rechtslage im Zusammenhang mit dem Fernwärmenetz (auf welches dieser Punkt der Berufung wohl Bezug nimmt) ist nicht an dieser Stelle zu erörtern.Auch im Teilgutachten Energiewirtschaft wird auf die mögliche Reduzierung des Primärenergieeinsatzes durch die in der UVE erwähnte Möglichkeit, die in der TBA entstehende Wärme für die Versorgung von Industrie am Standort mit Prozessdampf und Fernwärme sowie die Versorgung von Haushalten mit Fernwärme zu nutzen, hingewiesen (siehe 4.6 des Teilgutachtens in Verbindung mit 4.3 der UVE). Die Rechtslage im Zusammenhang mit dem Fernwärmenetz (auf welches dieser Punkt der Berufung wohl Bezug nimmt) ist nicht an dieser Stelle zu erörtern.
2.1.2.4. Ein weiter Bereich des Vorbringens der Berufungswerber befasst sich mit dem Schwellenwertprinzip. Wegen Zugrundelegung dieses Prinzips sei keine umfassende Darstellung der Auswirkungen des Projekts im Umweltverträglichkeitsgutachten erfolgt. Zur Begründung der Zugrundelegung des Schwellenwertprinzips wäre eine Gegenüberstellung der Prinzipien erforderlich gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb, wo die Vorbelastung bereits grenzwertüberschreitend sei, trotz bereits bestehender Gesundheitsgefährdung eine zusätzliche Belastung zumutbar sein sollte. Keiner der Sachverständigen habe die tatsächlichen Werte unter Einbeziehung der Vorbelastung und der durch die Anlage eintretenden Kumulierungseffekte ausreichend dargestellt. Zudem seien die Bewertungen der Umweltauswirkungen in der Relevanzmatrix mit nahezu durchgängig 0 bis 1 nicht nachvollziehbar. Die Umweltauswirkungen seien immer nur in Relation zu den gültigen Grenz- und Richtwerten bewertet worden, nicht aber unter Bedachtnahme auf bereits vorhandene Belastungen.
Dass die Zugrundelegung des Schwellenwertprinzips keine umfassende Darstellung der Auswirkungen des Projekts im Umweltverträglichkeits-Gutachten zugelassen habe, ist ebenso unrichtig, wie die Behauptung, dass die Umweltauswirkungen im Umweltverträglichkeits-Gutachten immer nur in Relation zu den gültigen Grenz- und Richtwerten bewertet worden wären, nicht aber unter Bedachtnahme auf bereits vorhandene Belastungen. Verfehlt ist die Meinung, das Schwellenwertprinzip stehe dem Vorsorgeprinzip entgegen, und dass zur Begründung, weshalb das Schwellenwertprinzip zugrunde gelegt worden sei, eine Gegenüberstellung der Prinzipien hätte erfolgen müssen. Die Berufungswerber missverstehen die verwendeten Begriffe.
Das „Schwellenwertkonzept" (in der Folge: SWK) dient (unter
anderem) zur Beurteilung der Umwelterheblichkeit von
Zusatzbelastungen der Luft, die aus den auftretenden oder zu
erwartenden Emissionen einer bestehenden oder geplanten Anlage
resultieren. Die Beurteilung beruht hiebei auf dem Vergleich
der anlagenbedingten Immissionszusatzbelastung mit
Beurteilungswerten für die Umwelterheblichkeit, die sich aus
wissenschaftlich anerkannten Schwellenwerten für das Entstehen
schädlicher Umwelteinwirkungen ableiten. Diese in der BRD vom
Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) erstellten
Bewertungskriterien ergeben Wirkungsschwellenwerte (WSW) und
Risikoschwellenwerte (RSW), wobei der WSW für nicht
kanzerogene Schadstoffe, der RSW für kanzerogene Schadstoffe
gilt (Grundlagen für eine technische Anleitung zur thermischen
Behandlung von Abfällen des Umweltbundesamtes, Wien 1995,
Seite 145f). Wenn die Zusatzbelastung auf der Beurteilungs-
fläche (Untersuchungsgebiet), erfasst als Kurzzeitwert
(Halbstundenmittelwert = HMW, Tagesmittelwert = TMW), 3 % des
Immissionsgrenzwertes, Forstgrenzwertes oder Schwellenwertes
(Immissionswert zum Schutz von Gesundheitsgefahren) nicht
überschreitet, ist die Umwelteinwirkung durch die Emissionen
der bestehenden oder geplanten Anlage als unerheblich
einzustufen; wenn die Zusatzbelastung auf der
Beurteilungsfläche (Untersuchungsgebiet), erfasst als
Langzeitwert (FMW = Mittelwert über die Vegitationsperiode,
JMW = Jahresmittelwert), 1 % des Immissionsgrenzwertes,
Forstgrenzwertes oder Schwellenwertes (Immissionswert zum Schutz vor Gesundheitsgefahren) nicht überschreitet, ist die Umwelteinwirkung durch Emissionen der bestehenden oder geplanten Anlage als unerheblich einzustufen („Irrelevanzkriterium"). In jedem Fall können detaillierte Immissionsuntersuchungen entfallen (ebendort, 148).
Der Umweltsenat hat nicht zu beurteilen, wie sich dieses fachliche Beurteilungsinstrumentarium zum „Vorsorgeprinzip" oder zu anderen „Prinzipien" verhält. Er hat zu prüfen, ob ein Projekt mit § 17 UVP-G 2000 und den danach anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vereinbar ist. In diesem Zusammenhang ist u. a. vorgeschrieben, dass die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten ist und dass bestimmte Immissionen, die „erhebliche Belastungen der Umwelt" verursachen, zu vermeiden sind.Der Umweltsenat hat nicht zu beurteilen, wie sich dieses fachliche Beurteilungsinstrumentarium zum „Vorsorgeprinzip" oder zu anderen „Prinzipien" verhält. Er hat zu prüfen, ob ein Projekt mit Paragraph 17, UVP-G 2000 und den danach anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vereinbar ist. In diesem Zusammenhang ist u. a. vorgeschrieben, dass die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten ist und dass bestimmte Immissionen, die „erhebliche Belastungen der Umwelt" verursachen, zu vermeiden sind.
Das Schwellenwertkonzept zur Beurteilung der Umwelterheblichkeit von Zusatzbelastungen etwa der Luft durch aus einer geplanten Anlage resultierende Emissionen ist, wie die zitierten Ausführungen des Umweltbundesamtes bestätigen, ein fachlich anerkanntes Beurteilungsinstrument für Immissionszusatzbelastungen. Auch Wimmer (in Bergthaler-Weber-Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung, Rz IX 84) meint, dass Schwellenwerte (die jenes Niveau einer Belastung bestimmen, bei dem bestimmte Umweltauswirkungen noch nicht oder nur mit einer gewissen – idR sehr geringen – Wahrscheinlichkeit eintreten und die durch Untersuchung der Auswirkungen einer bestimmten Belastung in der Natur oder – bei chemischen Stoffen – durch Untersuchung von Dosis-Wirkungsbeziehungen im Experiment gewonnen werden) das primär geeignete Instrument zur Bewertung von Auswirkungen im Sinne § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G seien. Auch im Leitfaden des Umweltbundesamtes zur Erstellung von Umweltverträglichkeitserklärungen für Abfallverbrennungsanlagen und thermische Kraftwerke von Oktober 2001 wird die Anwendung des Schwellenwertkonzepts für die Festlegung des Untersuchungsraumes für Abfallverbrennungsanlagen und thermische Kraftwerke empfohlen. Dort wird in Seite 68 (Pkt. 5, Luft und Klima) ausgeführt:Das Schwellenwertkonzept zur Beurteilung der Umwelterheblichkeit von Zusatzbelastungen etwa der Luft durch aus einer geplanten Anlage resultierende Emissionen ist, wie die zitierten Ausführungen des Umweltbundesamtes bestätigen, ein fachlich anerkanntes Beurteilungsinstrument für Immissionszusatzbelastungen. Auch Wimmer (in Bergthaler-Weber-Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung, Rz römisch neun 84) meint, dass Schwellenwerte (die jenes Niveau einer Belastung bestimmen, bei dem bestimmte Umweltauswirkungen noch nicht oder nur mit einer gewissen – idR sehr geringen – Wahrscheinlichkeit eintreten und die durch Untersuchung der Auswirkungen einer bestimmten Belastung in der Natur oder – bei chemischen Stoffen – durch Untersuchung von Dosis-Wirkungsbeziehungen im Experiment gewonnen werden) das primär geeignete Instrument zur Bewertung von Auswirkungen im Sinne Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G seien. Auch im Leitfaden des Umweltbundesamtes zur Erstellung von Umweltverträglichkeitserklärungen für Abfallverbrennungsanlagen und thermische Kraftwerke von Oktober 2001 wird die Anwendung des Schwellenwertkonzepts für die Festlegung des Untersuchungsraumes für Abfallverbrennungsanlagen und thermische Kraftwerke empfohlen. Dort wird in Seite 68 (Pkt. 5, Luft und Klima) ausgeführt:
„Für Abfallverbrennungsanlagen und thermische Kraftwerke wird der Untersuchungsraum primär über den Luftpfad festgelegt. Als Beurteilungshilfe für die Abgrenzung des Untersuchungsraumes kann die Erheblichkeit/Irrelevanz der Immissionszusatzbelastungen herangezogen werden. Der Untersuchungsraum sollte dabei wie folgt abgegrenzt werden:
Die Zusatzbelastung ist als unerheblich einzustufen, wenn zusätzliche Immissionen durch gas- oder staubförmige Schadstoffe sowie durch Deposition von Schadstoffen im Boden oder Oberflächengewässer
Prozent und
- als Langzeitwert (? Tagesmittelwert) angegeben kleiner als 1
Prozent
eines Immissionsgrenzwertes für die Schutzgüter Mensch, Vegetation oder Boden sowie Gebäude betragen.
....
Es resultiert für alle Luftschadstoffe bzw. für das Schutzgut Luft ein gemeinsames Untersuchungsgebiet, dessen Größe durch den Luftschadstoff bestimmt wird, dessen Immissionszusatzbelastung in der größten Entfernung zum projektierten Emittenten als nicht unerheblich einzustufen ist."
Dementsprechend wurde bei Erstellung des Umweltverträglichkeits-Gutachtens vorgegangen (siehe dort Rz 146 und 147 sowie 784):
Als Hauptkriterium für die Größe des Untersuchungsgebietes hat sich in Anwendung des SWK die Zusatzbelastung durch NOx (als NO2 berechnet) erwiesen (Umweltverträglichkeits-Gutachten Rz 148).
Innerhalb dieses Untersuchungsraumes ergab die Prüfung entsprechend den erwähnten Unerheblichkeitskriterien für alle zu beurteilenden Luftschadstoffe im Hinblick auf die prognostizierten und dargestellten Immissionsbeiträge für das Schutzgut Mensch die Unerheblichkeit der Zusatzbelastungen in den bewohnten Arealen des Untersuchungsgebietes, aber auch in den Siedlungsbereichen außerhalb desselben durch den Betrieb der TBA mit Ausnahme von Arsen, Cadmium und Stickstoffoxid (NO2); unerheblich ist demnach also auch die Zusatzbelastung mit Blei, sowie die Bleideposition und die Cadmiumdeposition (Teilgutachten Immissionen/Luft, Seite 49; siehe auch die Ausführungen von Dr. Mathiaschitz im Zuge der öffentlichen Erörterung, Resümeeprotokoll Ordnungsnummer 129). Nicht für Menschen aber für das Schutzgut Forst waren NH3 und HF nicht als unerheblich einzustufen. Bei SO2 überschritt der HMW mit 3,7 % die 3 %-Grenze (siehe Tabelle 15 in Seite 48 des Teilgutachtens Immissionen/Luft). Die Zusatzbelastungen mit Arsen und Cadmium werden als gering eingestuft (Teilgutachten Immissionen/Luft Seite 49). Entsprechend dem Ergebnis der Prüfung des Unerheblichkeitskriteriums (nach dem SWK) wurden in der schließlich weiteren Betrachtungsweise des Teilgutachtens über Immissionen/Luft die Schadstoffe NO2, SO2 und NH3 und HF für die Immissionsbewertungen herangezogen (Teilgutachten Immissionen/Luft Seite 49).
Dort, wo in Anwendung des SWK von Erheblichkeit der Zusatzbelastung auszugehen war, wurde in den betroffenen Fachbereichen (Umweltmedizin und Forsttechnik) eine entsprechende Beurteilung jeweils unter Berücksichtigung der Gesamtbelastung, also auch der Vorbelastung vorgenommen.
In Bezug auf Stickoxide (NOx) ergab die umweltmedizinische Beurteilung, dass der gesetzlich vorgegebene Grenzwert für den Halbstundenmittelwert von 200 µg/m³ auch bei maximaler Zusatzbelastung zusammen mit der Istsituation unterschritten wird. Die prognostizierte Gesamtbelastung für den Jahresmittelwert unterschreitet mit 20,55 µg/m3 auch den strengeren Jahresmittelwert der ÖAW (30 Mikrogramm/m3), woraus die Sachverständige für Umweltmedizin die nachvollziehbare Schlussfolgerung zog, dass negative Auswirkungen auf die Anrainerschaft durch die Emission von Stickoxiden aus der TBA ausgeschlossen werden können (siehe Umweltverträglichkeits-Gutachten Rz 719).
Weshalb die teilweise Überschreitung der Unerheblichkeitsschwelle bei SO2 (HMW 3,7 %) keinen ins Gewicht fallenden Beitrag zur SO2-Immissionssituation im Raume Arnoldstein liefern wird, hat der forsttechnische Sachverständige in Seite 29 f des Teilgutachtens nachvollziehbar begründet und darauf hingewiesen, dass die Zusatzbelastung durch die TBA Arnoldstein zur Gesamtbelastung nur einen unbedeutenden Beitrag, der innerhalb der Schwankungsbreite der Vorbelastung liege und von dem keinerlei erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Wald ausgehen würden, liefere.
Zu NH3 (Ammoniak) sah der Forstsachverständige keine Beeinträchtigung des Waldes durch die Langzeitgesamtbelastung, da keine Überschreitung des Richtwertes zum Schutz der Vegetation zu erwarten sei (Seite 31 des forsttechnischen Gutachtens).
Zu HF (Fluorwasserstoff) führte der forsttechnische Sachverständige nachvollziehbar aus, dass angesichts des geringen Vorbelastungsniveaus an HF im Raume Arnoldstein und des Umstandes, dass selbst bei einer Überlagerung der maximalen Kurzzeit-Immissionen durch Emissionen der Anlagen der ABRG und TBA Arnoldstein der sehr niedrige forstgesetzliche Grenzwert nur zu 20 % ausgeschöpft werde, eine Gefährdung der Waldkultur auszuschließen sei (Seite 31 des forsttechnischen Teilgutachtens).
Schon damit ist dargelegt, dass im Umweltverträglichkeits-Gutachten keineswegs die Umweltauswirkungen immer nur in Relation zu den gültigen Grenz- und Richtwerten bewertet worden sind. Vielmehr ist in den dargelegten Punkten auf vorhandene Belastungen Rücksicht genommen worden.
Dies leitet zu dem Vorwurf über, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb, bei bereits grenzwertüberschreitender Vorbelastung, also trotz bestehender Gesundheitsgefährdung, eine zusätzliche Belastung zumutbar sein sollte.
Die angesprochene hohe Vorbelastung ergibt sich im Bereiche des Bodens für die Schwermetalle Blei, Zink, Cadmium und Antimon. Alle Böden überschreiten diesbezüglich die sogenannten Hintergrundwerte nach Eikmann und Kloke (1993). Durch erhöhte Gehalte zeichnet sich auch Thallium aus; über dem Kärntner Durchschnitt liegen weiters die Arsen-, Kupfer- und Quecksilbergehalte (Teilgutachten Bodenkunde/Landwirtschaft, Seite 7). In diesem Teilgutachten wird auf die durch den Betrieb der Anlage zu erwartenden zusätzlichen Schwermetalldepositionen eingegangen und ihre Auswirkung auf den Boden innerhalb des 20-jährigen Mindestbetriebszeitraumes errechnet. Nach einem worst-case-Ansatz kommt es innerhalb einer 20-jährigen Betriebsdauer in den Böden Arnoldsteins zu einer Zunahme der Schwermetallgehalte in Folge der Zusatzbelastung von 0,002 mg/kg bei Blei und Zink und von 0,001 mg/kg bei Cadmium. In diesem Teilgutachten wurde zudem (ausgehend von der von Wimmer aaO Rz IX 102 f vertretenen Auffassung) eine Bewertung anhand eines Vergleichs der Zusatzbelastung mit einem anerkannten Qualitätsstandard für Böden vorgenommen, wobei auf die deutsche UVP VwV (1995) zurückgegriffen wurde, da weder in Kärnten noch sonst in Österreich ein solcher Qualitätsstandard in Form von rechtsverbindlichen Grenzwerten definiert wurde. Die Sachverständige weist nach entsprechender tabellarischer Aufstellung darauf hin, dass die Zusatzbelastungen der TBA diese Qualitätsstandards ohne Schwierigkeiten erfüllten (gemeint, dass diese Zusatzbelastungen unter der Grenze für noch unbeachtliche Zusatzbelastung für Böden gem. UVPVwV liegen) und kommt zur Schlussfolgerung, dass die auf den Betrieb der TBA zurückzuführenden Auswirkungen auf den Boden in Folge von Schwermetalleinträgen im Erhebungsbereich als unerheblich einzustufen seien (Seite 10 f des Teilgutachtens Bodenkunde/Landwirtschaft). Die gleiche – nachvollziehbare – Argumentation führt der forsttechnische Sachverständige in seinem Teilgutachten (Seite 26) über die Auswirkung der Deposition von Schwermetallen im Staubniederschlag.Die angesprochene hohe Vorbelastung ergibt sich im Bereiche des Bodens für die Schwermetalle Blei, Zink, Cadmium und Antimon. Alle Böden überschreiten diesbezüglich die sogenannten Hintergrundwerte nach Eikmann und Kloke (1993). Durch erhöhte Gehalte zeichnet sich auch Thallium aus; über dem Kärntner Durchschnitt liegen weiters die Arsen-, Kupfer- und Quecksilbergehalte (Teilgutachten Bodenkunde/Landwirtschaft, Seite 7). In diesem Teilgutachten wird auf die durch den Betrieb der Anlage zu erwartenden zusätzlichen Schwermetalldepositionen eingegangen und ihre Auswirkung auf den Boden innerhalb des 20-jährigen Mindestbetriebszeitraumes errechnet. Nach einem worst-case-Ansatz kommt es innerhalb einer 20-jährigen Betriebsdauer in den Böden Arnoldsteins zu einer Zunahme der Schwermetallgehalte in Folge der Zusatzbelastung von 0,002 mg/kg bei Blei und Zink und von 0,001 mg/kg bei Cadmium. In diesem Teilgutachten wurde zudem (ausgehend von der von Wimmer aaO Rz römisch neun 102 f vertretenen Auffassung) eine Bewertung anhand eines Vergleichs der Zusatzbelastung mit einem anerkannten Qualitätsstandard für Böden vorgenommen, wobei auf die deutsche UVP Vwrömisch fünf (1995) zurückgegriffen wurde, da weder in Kärnten noch sonst in Österreich ein solcher Qualitätsstandard in Form von rechtsverbindlichen Grenzwerten definiert wurde. Die Sachverständige weist nach entsprechender tabellarischer Aufstellung darauf hin, dass die Zusatzbelastungen der TBA diese Qualitätsstandards ohne Schwierigkeiten erfüllten (gemeint, dass diese Zusatzbelastungen unter der Grenze für noch unbeachtliche Zusatzbelastung für Böden gem. UVPVwrömisch fünf liegen) und kommt zur Schlussfolgerung, dass die auf den Betrieb der TBA zurückzuführenden Auswirkungen auf den Boden in Folge von Schwermetalleinträgen im Erhebungsbereich als unerheblich einzustufen seien (Seite 10 f des Teilgutachtens Bodenkunde/Landwirtschaft). Die gleiche – nachvollziehbare – Argumentation führt der forsttechnische Sachverständige in seinem Teilgutachten (Seite 26) über die Auswirkung der Deposition von Schwermetallen im Staubniederschlag.
Im umweltmedizinischen Gutachten werden zur vorhandenen Schwermetallbelastung und zu den Auswirkungen der entsprechenden Zusatzbelastung durch den Betrieb der TBA in Seite 44 bis 48 eingehend die Auswirkung der Bleikonzentration, in Seite 48 bis 50 die der Cadmiumskonzentration erörtert und schließlich noch auf die Arsenkonzentration eingegangen (ebenfalls Seite 50). Die Bleiimmissionskonzentration ist bereits im Ist-Zustand unter den Grenzwerten, die Zusatzbelastung durch die TBA beträgt nur 0,06 % des Richtwertes der WHO; insgesamt wird der Richtwert der WHO nur mit 46,06 % ausgeschöpft. Damit ist die medizinische Unbedenklichkeit der Gesamtbelastung nachvollziehbar dargelegt.
Trotz deutlich rückläufiger Tendenz im Bereich der Immissionen ist der Grenzwert für Blei im Staubniederschlag nach dem IG-L zum Teil allerdings deutlich überschritten. Da aber die maximale Zusatzbelastung durch die TBA nur 0,046 µg/m2 x d, das sind 0,046 % des Grenzwertes, beträgt, ist nachvollziehbar erklärt, weshalb aus medizinischer Sicht auch die Bleizusatzbelastung im Bereich der Deposition durch die TBA als unerheblich beurteilt wurde. In Bezug auf Blei wurde auch, weil neben dem Luftpfad der Depositionspfad mit Transfer in die Nahrungskette für die innere Schadstoffbelastung der Bevölkerung von Bedeutung ist (Teilgutachten Umweltmedizin Seite 25), ausführlich auf die gesundheitliche Belastung durch die Bleivorbelastung des Bodens eingegangen (Seite 22 ff) und auch auf die Folgen von Verzehr von selbst angebautem Gemüse im Messgebiet (Seite 46 ff des Teilgutachtens). Nicht zuletzt angesichts des dort dargelegten Rückgangs der inneren Bleibelastung der Bevölkerung (Seite 47 des Teilgutachtens) ist der Schluss der Umweltmedizinerin nachvollziehbar, dass die geringfügige Bleizusatzbelastung medizinisch unbedenklich ist.
Betreffend Cadmium liegt bei der Immissionskonzentration zwar ein Messwert (bei der Messstation KUGI) für das Jahr 1998/1999 von 6,1 ng/m3, der über dem Richtwert der WHO von 5 ng/m3 liegt, vor. Abgesehen davon aber, dass der Gebietsmittelwert mit 4,24 ng/m3 nur 84,8 % des Richtwertes beträgt, ist (vor allem) mit einer maximalen zusätzlichen Immissionskonzentration durch den Betrieb der TBA von 0,08 ng/m3 zu rechnen, was den Richtwert der WHO um nur 1,6 % ausschöpft. Entsprechend der Risikoabschätzung der EPA ergeben sich für Cadmium 0,0144 Krebsfälle bezogen auf 100 000 Einwohner/70 Jahre (= lebenslange Exposition) bzw. 0,144 Krebsfälle auf 1.000.000 Einwohner/70 Jahre. Der Schluss der Umweltmedizinerin, dass ein zusätzliches Risiko von weniger als einem Krebsfall auf 1.000.000 Einwohner vernachlässigt werden könne, ist nachvollziehbar. Die maximale Zusatzbelastung durch die TBA im Bereiche der Cadmiumdeposition ist überhaupt unerheblich (siehe Teilgutachten Umweltmedizin, Seite 48 und 49).Betreffend Cadmium liegt bei der Immissionskonzentration zwar ein Messwert (bei der Messstation KUGI) für das Jahr 1998 aus 1999, von 6,1 ng/m3, der über dem Richtwert der WHO von 5 ng/m3 liegt, vor. Abgesehen davon aber, dass der Gebietsmittelwert mit 4,24 ng/m3 nur 84,8 % des Richtwertes beträgt, ist (vor allem) mit einer maximalen zusätzlichen Immissionskonzentration durch den Betrieb der TBA von 0,08 ng/m3 zu rechnen, was den Richtwert der WHO um nur 1,6 % ausschöpft. Entsprechend der Risikoabschätzung der EPA ergeben sich für Cadmium 0,0144 Krebsfälle bezogen auf 100 000 Einwohner/70 Jahre (= lebenslange Exposition) bzw. 0,144 Krebsfälle auf 1.000.000 Einwohner/70 Jahre. Der Schluss der Umweltmedizinerin, dass ein zusätzliches Risiko von weniger als einem Krebsfall auf 1.000.000 Einwohner vernachlässigt werden könne, ist nachvollziehbar. Die maximale Zusatzbelastung durch die TBA im Bereiche der Cadmiumdeposition ist überhaupt unerheblich (siehe Teilgutachten Umweltmedizin, Seite 48 und 49).
Was Arsen betrifft, lagen 1998/1999 im Untersuchungsraum die für ländliche Gebiete üblichen Konzentrationen vor. Zudem beträgt die Zusatzbelastung durch die TBA nur 0,126 ng/m3 (= 2,52 % des Grenzwertes) und die Gesamtbelastung unterschreitet mit 3,126 ng/m3 den vom LAI vorgegebenen Orientierungswert von 5 ng/m3 (JMW). Basierend auf den unit risk-Berechnungen der WHO zeigt das Rechenmodell, dass das theoretisch mögliche Krebsrisiko mit 0,0189 Krebsfällen auf 100 000 Einwohner bzw. 0,189 Krebsfällen auf 1 000 000 Einwohner bei lebenslanger Exposition liegt und somit – nachvollziehbar – als vernachlässigbar bewertet werden kann (Seite 50 des Teilgutachtens).Was Arsen betrifft, lagen 1998 aus 1999, im Untersuchungsraum die für ländliche Gebiete üblichen Konzentrationen vor. Zudem beträgt die Zusatzbelastung durch die TBA nur 0,126 ng/m3 (= 2,52 % des Grenzwertes) und die Gesamtbelastung unterschreitet mit 3,126 ng/m3 den vom LAI vorgegebenen Orientierungswert von 5 ng/m3 (JMW). Basierend auf den unit risk-Berechnungen der WHO zeigt das Rechenmodell, dass das theoretisch mögliche Krebsrisiko mit 0,0189 Krebsfällen auf 100 000 Einwohner bzw. 0,189 Krebsfällen auf 1 000 000 Einwohner bei lebenslanger Exposition liegt und somit – nachvollziehbar – als vernachlässigbar bewertet werden kann (Seite 50 des Teilgutachtens).
Entgegen den nicht näher substanziierten und schon gar nicht auf gleicher fachlicher Ebene argumentierten Behauptungen der Berufung hat also das Umweltverträglichkeitsgutachten in den fraglichen Teilbereichen nachvollziehbar – und überzeugend – dargelegt, weshalb auch dort, wo bereits Grenzwerte überschritten sind, eine zusätzliche Belastung von Schutzgütern noch zumutbar ist.
2.1.2.5. Luftreinhaltung:
Die Berufungswerber werfen dem Umweltverträglichkeits-Gutachten im Fachbereich Immissionen/Luft vor, dass keine vollständige und nachvollziehbare Ist-Zustands-Erhebung erfolgt sei, zumal im Beobachtungszeitraum nicht sämtliche Industrieanlagen der Gegend in Betrieb gewesen seien. Dem ist entgegenzuhalten, was der Sachverständige Dr. Kurt Hellig im Teilgutachten über Immissionen/Luft in Bezug auf die vorgenommenen Messungen, die der Ist-Zustands-Erhebung zugrunde liegen, ausgeführt hat (siehe Teilgutachten Immissionen/Luft, Seite 57f), nämlich: Im Raum Arnoldstein wurden seit Beginn der 70-er Jahre kontinuierliche und diskontinuierliche Luftgütemessungen vorgenommen. Mit Beginn der 90-er Jahre erfolgte eine deutliche Verdichtung der Messaktivitäten mit fallweise 5 dauerregistrierenden Luftgütemessstationen, 2 High-Volume-Samplern zur Bestimmung der Schwermetallkonzentration in der Atemluft an 6 Messpunkten und bis 13 Depositionsmessstellen zur Bestimmung der Staub- und Schwermetalldeposition. Bezogen auf den Zeitraum 1998 bis einschl. 2000 stehen die Daten von 4 dauerregistrierenden Luftgütemessstationen zur Verfügung. Der Abschnitt 3 des gegenständlichen Gutachtens „Darstellung Immissionssituation-Ist-Zustand" belegt anhand der abgebildeten Messnetzpläne sowie der registrierten Messkomponenten eine über das übliche Maß hinausgehende hohe Dichte an Messpunkten und Langzeitmessungen an den Belastungsschwerpunkten. Die im Leitfaden zur Erstellung von Umweltverträglichkeitsprüfungen für Müllverbrennungsanlagen und kalorische Kraftwerke vorgeschlagenen immissionsseitigen Messaktivitäten werden erfüllt. Die bisher durch die Abteilung 15 Umweltschutz und Technik, U Abt. 15 L, sowie durch beigezogene Institute durchgeführten Immissionsmessungen im Raum Arnoldstein nehmen auf die aktuellen Emissionen der Betriebsanlagen am Industriestandort und die historische Belastungssituation hinsichtlich der detektierten Immissionskomponenten unmittelbar Bezug. Die Messaktivitäten decken das gesamte Immissionsspektrum ab, weisen die Belastungsschwerpunkte exakt aus und entsprechen in ihrer Gesamtheit dem Stand des Wissens (bezüglich Messstrategie und Messumfang) und dem Stand der Technik (bezüglich verwendeter Messgeräte und eingesetzter Messverfahren).
Es mag durchaus sein, dass im Beobachtungszeitraum nicht sämtliche Industrieanlagen der Gegend – nämlich gleichzeitig – in Betrieb gewesen sind. Dass eine vollständige und nachvollziehbare Ist-Zustands-Erhebung dies zur Voraussetzung hätte, widerspräche aber schon dem Begriff. Der Ist-Zustand ist keine theoretisch mögliche worst-case-Situation, sondern eben der Zustand, der real in der Vergangenheit vorlag. Aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Hellig ergibt sich, dass dieser Ist-Zustand sogar außergewöhnlich gut beobachtet und gemessen wurde, sodass keinerlei Bedenken gegen die Ist-Zustands-Erhebung bestehen.
Dem weiteren Vorwurf der Berufungswerber, die im Gutachten ausgewiesenen Belastungswerte seien nicht aussagekräftig, zumal sogar Angaben über Lufttemperatur und Luftdruck bei den jeweiligen Messungen fehlten, ist mit dem Hinweis auf Rz 165 des Umweltverträglichkeits-Gutachtens zu begegnen („an allen Messstationen werden die meteorologischen Parameter Windrichtung und Windgeschwindigkeit sowie Lufttemperatur und Luftfeuchte registriert"). Im Übrigen ist auf die bereits zitierte Aussage des Sachverständigen Dr. Kurt Hellig in Seite 58 des Teilgutachtens zu verweisen, wonach die gesamten Messaktivitäten dem Stand des Wissens bezüglich Messstrategie und Messumfang und dem Stand der Technik bezüglich verwendeter Messgeräte und eingesetzter Messverfahren entsprechen, und auf seine Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung der ersten Instanz (Seite 36 der Niederschrift).
Weshalb die „Referenzwerte" der Immissionsgrenzwertevereinbarung sowie des IG-L nicht nachvollziehbar sein sollten, ist nicht ersichtlich (die Berufungswerber substanziieren diesen Vorwurf auch in keiner Weise). Zu verweisen ist auf Pkt. 2.2. des Teilgutachtens Luftschadstoffe von Dr. Sturm, wo eine umfassende Darstellung der zu berücksichtigenden Immissionsgrenzwerte nach dem IG-L, nach der Richtlinie 1999/30/EG, nach der 2. Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen, BGBl. 1984/1999, und nach den Empfehlungen der ÖAW erfolgt ist. Diesen Grenzwerten wurde die Gesamtbelastung der Luft durch das Projekt gegenüber gestellt und so eine Prüfung nach den Unerheblichkeitskriterien vorgenommen, die zur Übersichtstabelle 15 in Seite 48 des Teilgutachtens von Dr. Hellwig führte (siehe Teilgutachten Immissionen/Luft, Seite 47).Weshalb die „Referenzwerte" der Immissionsgrenzwertevereinbarung sowie des IG-L nicht nachvollziehbar sein sollten, ist nicht ersichtlich (die Berufungswerber substanziieren diesen Vorwurf auch in keiner Weise). Zu verweisen ist auf Pkt. 2.2. des Teilgutachtens Luftschadstoffe von Dr. Sturm, wo eine umfassende Darstellung der zu berücksichtigenden Immissionsgrenzwerte nach dem IG-L, nach der Richtlinie 1999/30/EG, nach der 2. Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen, Bundesgesetzblatt 1984 aus 1999,, und nach den Empfehlungen der ÖAW erfolgt ist. Diesen Grenzwerten wurde die Gesamtbelastung der Luft durch das Projekt gegenüber gestellt und so eine Prüfung nach den Unerheblichkeitskriterien vorgenommen, die zur Übersichtstabelle 15 in Seite 48 des Teilgutachtens von Dr. Hellwig führte (siehe Teilgutachten Immissionen/Luft, Seite 47).
Mit diesem Hinweis ist dem weiter vorgebrachten Vorwurf zu begegnen, „dass die beispielsweise auf Seite 66 des Umweltverträglichkeits-Gutachtens getätigten Aussagen zum angewendeten Schwellenwertkonzept zur Feststellung der Erheblichkeitsgrenze" nicht nachvollziehbar seien (Seite 16 der Berufung). Abgesehen davon, dass auf Seite 66 des Umweltverträglichkeits-Gutachtens keine Aussagen zur Anwendung des Schwellenwertkonzepts zur Feststellung der Erheblichkeitsgrenze zu finden sind, sind die im Umweltverträglichkeits-Gutachten dazu getätigten Aussagen durchaus nachvollziehbar.
2.1.2.6. Schutzgut Wasser:
2.1.2.6.1. Die Berufungswerber werfen dem Umweltverträglichkeits-Gutachten vor, dass es sich mit dem enormen Wasserverbrauch der TBA (43.800 m³/Jahr) und dessen Auswirkungen auf die Umwelt sowie den Wasserhaushalt von Arnoldstein nicht auseinandersetze. Auch wenn der Bedarf aus einem Trinkwassernetz der EURO-NOVA gedeckt werde, stelle dies doch einen massiven Eingriff in den Wasserkreislauf und den Grundwasserhaushalt des Bereichs Arnoldstein dar und beeinträchtige die Wasserversorgung der örtlichen Bevölkerung.
Dieser Vorwurf ist unberechtigt. In Rz 125f des Umweltverträglichkeits-Gutachtens wird ausgeführt, dass der für den Betrieb der Anlage notwendige Gesamtwassereinsatz von 5 m³/h aus dem Trinkwassernetz der EURO-NOVA mit einer Temperatur von 15° C entnommen wird und dass im Bereich des Werksgeländes der näheren Umgebung der geplanten Anlage die hydrologische Situation durch mehrere Grundwasserentnahmen beeinflusst werde. Wasserrechtlich bewilligte Entnahmen erfolgten aus den Werksbrunnen 1 - 7 (wobei der Brunnen 4 nicht in Betrieb genommen worden sei) der EURO-NOVA sowie dem sogenannten REA-Brunnen. Die Gesamtkonsenswassermenge aller Brunnen betrage 333 l/s.
Im Teilgutachten Geologie/Hydrologie hat der Sachverständige Dr. Bäk zur hydraulischen Auswirkung der Nutz- und Trinkwasserentnahme im Betrieb dazu ausgeführt, dass der gesamte Wasserbedarf (für den Betrieb der Anlage) aus dem bestehenden Netz gedeckt werde. Die genehmigten Konsensmengen würden derzeit nicht ausgeschöpft. Der bis 1986 genutzte Jeserz-Brunnen (13 l/s) werde derzeit nicht betrieben. Demnach sei keine zusätzliche Beeinflussung des Grundwasserhaushaltes durch Entnahmen gegeben (Seite 33 des Teilgutachtens). In Seite 51f des Teilgutachtens wird dazu weiter ausgeführt, dass Entnahmen aus dem Grundwasserkörper bzw. aus Oberflächengewässern zum Betrieb der Anlage nicht vorgesehen seien (geschlossener Kühlkreislauf). Das benötigte Frischwasser (5 m³/h, ca. 1,4 l/s) werde ausschließlich aus dem bestehenden Wasserversorgungsnetz bezogen. Die Konsensmengen der bestehenden Anlage würden derzeit nicht ausgeschöpft. Der zusätzliche Bedarf von 5 m³/h (ca. 1,4 l/s) sei geringer als die bis 1986 aus den sogenannten Jeserz-Brunnen entnommene Menge von 13 l/s. Daher sei gegenüber dem Zustand von 1986 keine wesentliche Auswirkung auf den Grundwasserhaushalt gegeben. Außerdem sei die zusätzliche Entnahmemenge im Verhältnis zur entnommenen Menge und zum Grundwasserdargebot als geringfügig anzusehen. Eine nachhaltige erhebliche Auswirkung auf den Wasserhaushalt sei daher nicht gegeben. Sinngemäß Gleiches hat Dr. Bäk in der mündlichen Verhandlung der ersten Instanz wiederholt (Seite 21 der Niederschrift).
Das Umweltverträglichkeits-Gutachten setzt sich also nicht nur mit dem Wasserverbrauch der TBA und dessen Auswirkungen auf die Umwelt auseinander, die diesbezüglichen Aussagen im Gutachten sind darüber hinaus auch schlüssig und nachvollziehbar.
2.1.2.6.2. Weiters werfen die Berufungswerber dem Umweltverträglichkeitsgutachten vor, dieses bewerte Auswirkungen auf die Gewässer in der Betriebsphase mit 0, berücksichtige dabei aber einen nicht unwesentlichen Problemkreis, nämlich den der anfallenden Abwässer aus der Speisewasserbehandlung (unter Hinweis auf Pkt. 58 der Auflagen) nicht, womit eine Fehleinschätzung vorliege.
Die Argumentation der Berufungswerber kann schon deshalb nicht stimmen, da die Auflage Nr. 58 nicht erteilt worden wäre, wenn nicht im Umweltverträglichkeits-Gutachten eine entsprechende Forderung aufgestellt worden wäre. Die entsprechende Forderung findet sich denn auch in Seite 10 und 18 des Teilgutachtens Gewässerschutz (DI Wolschner), das sich in Seite 5, 6, 8, 10, 11, 18 und 19 eingehend mit der Behandlung des sogenannten Speisewassers auseinandergesetzt hat. Auch der hydrogeologische Sachverständige Dr. Bäk hat sich in seinem Teilgutachten (in Seite 14 und 38) mit diesen Fragen auseinandergesetzt. Dem Gutachten entsprechend wurden im Übrigen nicht nur bei der Speisewasserbehandlung Grenzwerte im Sinn der Auflage Nr. 58 vorgeschrieben; auch die Auflagen Nr. 59 und 60 beziehen sich auf die Speisewasserbehandlung. Das Argument der Berufungswerber, mit welchem sie eine Fehleinschätzung der Auswirkungen der Betriebsphase auf die Gewässer darzulegen versuchen, ist also haltlos. Abgesehen davon ist die Bewertung dieser Auswirkungen durch die Sachverständigen mit 0 schlüssig.
2.1.2.7. Umweltmedizin:
Im Zusammenhang mit der umweltmedizinischen Beurteilung bringen die Berufungswerber vor, dass sie einen Rechtsanspruch auf eine vollständige Ist-Zustands-Erhebung hätten. Dieser sei in Bezug auf die bleibende Vorbelastung der Menschen nicht ausreichend erhoben worden. Im Gutachten für Rechtsmedizin der Universität München vom 24.9.1998 sei festgestellt worden, dass die höher bleibelasteten Kinder in Arnoldstein im Mittel einen niedrigeren Intelligenz-Quotienten für die „kristalline" Intelligenz, eine geringere auditive Merkspanne beim Zahlennachsprechen und eine höhere Fehlerrate beim Konzentrationstest als die niedriger belasteten hätten. Gesundheitliche Schäden seien also vor allem bei Kindern im Raume Arnoldstein bereits eingetreten. Im Rahmen der UVP sei lediglich die Untersuchung der Blut-Bleibelastung in Untersuchungsreihen aus 1992 und 1998 erwähnt. Dass diese Blut-Bleibelastung in diesem Zeitraum abgenommen habe, sei nicht relevant, weil vor allem Blei in Knochen und Organen abgelagert worden sei und jederzeit (vor allem in Stresssituationen) mobilisiert werden könne. Daher werde eine Beurteilung der abgelagerten Schwermetalle in den Knochen und Organen der Menschen ausdrücklich beantragt. Im Übrigen habe die Umweltmedizinerin bestätigt, dass es in Arnoldstein aufgrund der Ergebnisse von Bodenuntersuchungen durch die Universität Leoben zu Bodennutzungseinschränkungen kommen müsse. Ein vom Deutschen Umweltdienst über Auftrag der Kärntner Landesregierung durchgeführtes Biomonitoring-Programm mit dem Grünkohlverfahren in Arnoldstein habe eine deutliche Überschreitung der Richt- und Normalwerte der exponierten Pflanzen bei S, Sb und Pb ergeben, was einen Neueintrag von Schadstoffen beweise, der aber im UVP-Verfahren bestritten und als Vorbelastung hingestellt worden sei.
Dem ist folgendes zu entgegnen:
Die umweltmedizinische Sachverständige hat die Belastung des Menschen durch Schwermetalle, insbesondere Blei in der Luft (in Seite 19ff) und über den Boden (Seite 22ff) sowie weiter über den Depositionspfad mit Transfer in die Nahrungskette (Seite 25 ihres Teilgutachtens) berücksichtigt und sich in der Folge eingehend mit diesen Auswirkungen auseinandergesetzt (siehe Seite 44 bis 48 des Teilgutachtens). Auf die diesbezüglichen Ausführungen weiter oben (zu Pkt. 1.2.4.) kann verwiesen werden. Die Sachverständige hat sich dabei sowohl mit dem erwähnten Gutachten für Rechtsmedizin der Universität München aus dem Jahre 1992 auseinandergesetzt (Seite 46f) als auch mit dem Ergebnis des erwähnten Biomonitoring mittels Grünkohlverfahren des deutschen Umweltdienstes (Seite 46 des Teilgutachtens). Darüber hinaus beruft sie sich auf eine Untersuchung von Dr. Rainer Schroth, der an 143 Personen im November 1994 Blutbleiuntersuchungen vorgenommen und ausgewertet hat. Aus verständlichen Gründen hält Dr. Mathiaschitz derzeit eine medizinische Bewertung der Studie des Deutschen Umweltdienstes aufgrund des Grünkohlverfahrens nicht für möglich (zumal diese auch mit den Ergebnissen der Untersuchung von Dr. Schroth nicht übereinstimmt). Als gesichert kann angesehen werden, dass in sämtlichen Bevölkerungsgruppen, insbesondere auch bei den Kindern im Alter von 0 – 9 Jahren, die Blut/Bleikonzentration zwischen 1992 und 1998 deutlich abgenommen hat (Teilgutachten Umweltmedizin Seite 47). Auch die Blutbleiuntersuchung in den Milchzähnen bestätigte den deutlichen Abfall der Langzeitbelastung der Kinder. Ein Humanbiomonitoring im Jahre 1998 kam zusammenfassend zum Schluss, dass Personen, die weiter als 1 km vom Werk (der ehemaligen BBU) entfernt wohnen, innere Bleibelastungen aufweisen, wie sie als Hintergrundbelastung in vielen anderen aktuellen Untersuchungen in Mitteleuropa gefunden werden. Die Werte der Bewohner des Nahbereiches liegen dem gegenüber allerdings immer noch höher, wurden aber aus toxikologischer Sicht als gesundheitlich unbedenklich bezeichnet (Seite 48 des Teilgutachtens Umweltmedizin).
Angesichts all dieser Untersuchungen der Bleivorbelastung der Menschen im Bereiche Arnoldstein kann von einer mangelnden diesbezüglichen Ist-Zustands-Erhebung keine Rede sein. Der Umweltsenat sieht auch keine Notwendigkeit, eine Beurteilung der abgelagerten Schwermetalle in den Knochen und Organen der Menschen durch einen medizinischen Sachverständigen vornehmen zu lassen. Dr. Mathiaschitz hat mehrfach darauf hingewiesen, dass die Messung der Blut/Bleikonzentration einen guten Hinweis auf die Bleigesamtbelastung im Körper darstelle (Seite 78 des Teilgutachtens Umweltmedizin und Resümeeprotokoll über die öffentliche Erörterung in Ordnungsnummer 129 des Akts). Sie hat andererseits ausgeführt, dass eine Knochenuntersuchung aufgrund des hohen medizinischen Aufwandes mit den damit verbunden medizinischen Risken nicht sinnvoll erscheint (ebendort). Da das letztliche Argument der umweltmedizinischen Sachverständigen, weshalb sie die Zusatzbelastung mit Blei aufgrund des Betriebes der TBA sowohl im Bereiche der Immissionen als auch im Bereich der Deposition für unerheblich hält (Seite 45 des Teilgutachtens Umweltmedizin) auf dem Schwellenwertkonzept, also auf der Geringfügigkeit der Auswirkungen durch den Betrieb, gründet, kann der Ist-Zustands-Erhebung der Bleibelastung der Bevölkerung keine so große Bedeutung beigemessen werden, dass weitere medizinische Erhebungen hiezu anzuordnen wären. Auch an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungswerber nicht in der Lage sind, diese ihre Forderung mit Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene, wie sie von der umweltmedizinischen Sachverständigen ihrer Beurteilung zugrunde gelegt wurden, vorzubringen.
Was die Behauptung der Berufungswerber betrifft, dass durch das Biomonitoring nach dem Grünkohlverfahren der Beweis erbracht worden sei, dass es einen Neueintrag von Schadstoffen gebe, der im UVP-Verfahren bestritten und als Vorbelastung dargestellt worden sei, ist zunächst begrifflich klarzustellen, dass jegliche Belastung vor Errichtung und Inbetriebnahme der TBA Vorbelastung sein muss. Abgesehen davon ist aber ein Neueintrag auch keineswegs bestritten worden; die umweltmedizinische Sachverständige hat vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass trotz deutlich rückläufiger Tendenz im Bereich der Immission der Grenzwert für Blei im Staubniederschlag nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft im Messgebiet zum Teil deutlich überschritten worden sei; sie hat sich auch mit möglichen Ursachen hiefür auseinandergesetzt (Seite 44 und 45 im Teilgutachten Umweltmedizin).
2.1.2.8. Hinsichtlich der Gefahren beim Bodenaushub für das Projekt bringen die Berufungswerber vor, das Gutachten sei nicht plausibel. Es sei unschlüssig, weshalb die Zusatzbelastung als sehr gering und folglich unbeachtlich eingestuft werde. Welche Staubbelastungen zu erwarten seien, werde nicht festgestellt. Es bestünden keine Untersuchungen, die belegten, dass bei der im Gutachten vorgeschlagenen Befeuchtung des Aushubmaterials keine Stäube weiter als 100 m von der Baustelle entfernt mehr aufträten. Offen sei, welche Technik der Befeuchtung angewendet werde, wie schnell das befeuchtete Material trockne, bei welchen Wetterlagen die Befeuchtung notwendig sei und ob der Transport des befeuchteten Materials auch bei Sturm erfolge.
Der Umweltsenat hat dazu folgendes erwogen:
Der Sachverständige Dr. Sturm hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Staubbelastungen während der Bauphase seien gemäß der Projektbeschreibung (UVE-Fachbeitrag Forstwirtschaft, Kap. 4.1.) bzw. gemäß der „Verbesserten Projektausfertigung" soweit reduziert, dass eine Belästigung bzw. Belastung der Anrainer bei konsequenter Durchführung der angeführten Maßnahmen nicht zu erwarten sei (Seite 34 der Niederschrift). Im Teilgutachten Immissionen/Luft hat Dr. Hellig ausgeführt, aus der Sicht der Luftreinhaltung sei für das zu manipulierende Material ein Feuchtegehalt von 10 – 15 % vor oder bei Manipulation zu erzielen. Des Weiteren seien die Fahr- und Manipulationsbereiche bestmöglich staubfrei zu halten. Jedenfalls müssten die Fahrzeuge bei Verlassen der Baustelle z.B. mit Hilfe einer Reifenwaschanlage so gesäubert werden, dass ein Verschleppen von Aushubmaterial am Industriestandort unterbunden werde. Zwischengelagertes Material sei zu befeuchten oder abzudecken (wobei auf die nachgereichten „Verbesserten Projektausfertigungen" hingewiesen wurde). Er hat dann den Schluss gezogen, dass bei Einhalten dieser Vorgaben aus fachlicher Sicht die Möglichkeit besteht, dass die Auswirkungen während der Bauphase im Hinblick auf die Freisetzung von Luftschadstoffen, insbesondere Staub und Staubinhaltstoffen (Schwermetalle) so minimiert werde, dass der Einwirkungsbereich einen Umkreis von max. 100 m um die Baustelle nicht überschreite (Seite 51 des Teilgutachtens).
Diese übereinstimmende Auffassung der beiden Sachverständigen überzeugt, zumal auch die weitere Behauptung der Berufungswerber, es bestünden keine Untersuchungen, die die Annahme von Dr. Sturm belegten, dass bei entsprechender Befeuchtung keine Stäube weiter als 100 m von der Baustelle entfernt zu erwarten seien, nicht zutrifft. Dr. Sturm hat diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vor der Behörde erster Instanz ausgeführt, dass im Zuge eines Bauvorhabens der HL-AG an einer Baustelle in Melk Messungen der Ausbreitung des Staubes an nicht befestigten Baustellenstraßen durchgeführt worden seien. Dabei sei man zum Schluss gekommen, dass bei Entfernungen von 60 – 100 m von den unbefestigten Straßen die Staubbelastungen auf das Umgebungsniveau abgesunken seien, soferne eine Befeuchtung der Straße erfolgte. Ähnliche Ergebnisse seien bei Messungen an dem gegenständlichen Projekt vergleichbaren Anlagen erhoben worden (Seite 34f der Niederschrift über die mündliche Verhandlung).
Dass die Staubbelastungen, die zu erwarten sind, nicht dargestellt worden seien, ist ebenso falsch. Dr. Hellig hat z. B. im Teilgutachten Immissionen/Luft (in Seite 51) ausgeführt, dass bei der Errichtung der TBA mit Materialbewegungen in einer Größenordnung von 30.000 m³ zu rechnen sei, was ca. eine Gesamtmenge von 60.000 t Aushubmaterial ergebe. Eine grobe Bilanzierung der potentiellen Staubfreisetzung im Hinblick auf diese Materialmengen mittels Emissionsfaktoren zeige eine Größenordnung von einigen Tonnen, wenn keine wirksamen Maßnahmen gegen Staubfreisetzung vorgenommen würden.
Was nun die Fragen betrifft, welche Technik der Befeuchtung anzuwenden sei, wie schnell das befeuchtete Material trockne, bei welchen Wetterlagen die Befeuchtung notwendig sei und ob der Transport des befeuchteten Materials auch bei Sturm erfolge, ist auf die in diesem Zusammenhang erteilten Auflagen zu verweisen. Daraus ergibt sich, dass am Aushubmaterial stets gezielte Befeuchtungsmaßnahmen (bzw. gleichwertige Maßnahmen zur Verhinderung einer sichtbaren Staubentwicklung) durchzuführen sind (Auflage Nr. 66) und dass die Feuchthaltung so zu erfolgen hat, dass unabhängig vom meteorologischen Geschehen das zu manipulierende Material eine Erdfeuchte von mindestens 15 % aufweist. Demnach kann es nicht von Bedeutung sein, mit welcher Technik diese Auflage erfüllt wird, wie schnell das befeuchtete Material trocknet und ob der Transport des befeuchteten Materials auch bei Sturm erfolgt. Die Befeuchtungsauflage ist jedenfalls (soweit nicht gleichwertige Maßnahmen zur Verhinderung einer Staubentwicklung gesetzt werden) stets auf dem vorgeschriebenen Niveau einzuhalten.
In den Auflagen Nr. 96 (Landwirtschaft) und 102 (Bodenschutz) sowie 105 (Forst) werden Maßnahmen verlangt, die den in der Auflage Nr. 66 genannten „gleichwertigen Maßnahmen zur Verhinderung einer sichtbaren Staubentwicklung" offenkundig entsprechen.
Die Auflage Nr. 96 bestimmt, dass Verschleppungen von Aushubmaterial durch entsprechende Maßnahmen (z.B. Reifenwaschanlage, Abdeckung des Aushubmaterials beim Transport etc.) zu verhindern sind.
Die Auflage Nr. 102 bestimmt, dass Abschwemmungen zwischengelagerten Aushubmaterials durch entsprechende Maßnahmen (z.B. Abdeckung, Begrünung, etc.) zu verhindern sind.
Die Auflage Nr. 105 bestimmt, dass die Deponien von Erdaushubmaterial – soweit vegetationstechnisch möglich – sofort mit einer Zwischensaat zu begrünen, ansonsten aber an der Oberfläche ständig feucht zu halten sind.
Der Ausdruck „entsprechende Maßnahmen" in Verbindung mit einer nur beispielsweisen Anführung einzelner solcher Maßnahmen erscheint aus dem Blickwinkel des Erfordernisses der Bestimmtheit einer Auflage problematisch (vgl. die Ausführungen zu Pkt. 5.2.25. im Bescheid des Umweltsenates US 3/1999/5-109, Zistersdorf, wo der Ausdruck „entsprechende Folgemaßnahmen" in einer Auflage deshalb für nicht unbestimmt gehalten wurde, weil dem Ausdruck eine - präzise und nicht nur beispielsweise - Erläuterung derselben folgte).Der Ausdruck „entsprechende Maßnahmen" in Verbindung mit einer nur beispielsweisen Anführung einzelner solcher Maßnahmen erscheint aus dem Blickwinkel des Erfordernisses der Bestimmtheit einer Auflage problematisch vergleiche die Ausführungen zu Pkt. 5.2.25. im Bescheid des Umweltsenates US 3/1999/5-109, Zistersdorf, wo der Ausdruck „entsprechende Folgemaßnahmen" in einer Auflage deshalb für nicht unbestimmt gehalten wurde, weil dem Ausdruck eine - präzise und nicht nur beispielsweise - Erläuterung derselben folgte).
Zudem scheinen die Auflagen Nr. 102 und 105 insoweit in einem gewissen Widerspruch zueinander zu stehen, als in der Auflage Nr. 102 neben der Begrünung die Abdeckung verlangt wird, während in der Auflage Nr. 105 als (anscheinend) einzige Alternative der Begrünung das ständige Feuchthalten verlangt wird.
Dem Umweltsenat schien daher eine Harmonisierung der entsprechenden Auflagen erforderlich. Zu diesem Zwecke wurde an die betroffenen Sachverständigen eine Anfrage gerichtet, ob sie Bedenken gegen folgende Formulierungen der Auflagen Nr. 96, 102 und 105 haben:
„96) Verschleppungen von Aushubmaterial sind durch eine Reifenwaschanlage, Abdeckung des Aushubmaterials beim Transport, Befeuchtung im Sinne der Auflage 67 oder durch gleichwertige Maßnahmen zur Verhinderung einer sichtbaren Staubentwicklung zu verhindern.
102) Abschwemmungen zwischengelagerten Aushubmaterials sind durch Abdeckung, Begrünung, Befeuchtung im Sinne der Auflage Nr. 67 bzw. gleichwertige Maßnahmen zur Verhinderung einer sichtbaren Staubentwicklung zu verhindern.
105) Deponien von Erdaushubmaterial sind – soweit vegetationstechnisch möglich – sofort mit einer Zwischensaat zu begrünen, ansonsten sind die Deponien an der Oberfläche im Sinne der Auflage Nr. 67 ständig feucht zu halten, abzudecken oder es sind gleichwertige Maßnahmen zur Verhinderung einer sichtbaren Staubentwicklung durchzuführen."
Der Sachverständige für das Fachgebiet Immissionen/Luft, Dr. Kurt Hellig, hat dazu am 06.02.2002 dahingehend Stellung genommen, dass die technische Feststellung des Feuchtigkeitsgehalts von 15 % in der Praxis mit der sogenannten „Faustprobe" vorgenommen werde. Das Testmaterial solle nicht mehr „rieseln", sondern annähernd formbar sein. Diese Methode könne jedoch nur bei bindigem Böden bzw. bei bindigem Material zur Anwendung kommen. Da hier mit sehr heterogener Zusammensetzung des Aushubmaterials zu rechnen sei, stehe die Anwendbarkeit dieser Methode in Frage. Aus fachlicher Sicht sollte daher der Auflagenpunkt 67 gestrichen und der Auflagenpunkt 66 folgendermaßen neu formuliert werden:
„Das Aushubmaterial und die Fahrbahnen sind stets in feuchtem Zustand zu halten, sodass es zu keiner sichtbaren Staubentwicklung kommen kann. Die Befeuchtungsmaßnahmen sind zu dokumentieren, die Berichte auf der Baustelle vorzuhalten und der Behörde auf Verlangen jederzeit vorzulegen."
Weiters hat er ausgeführt, dass den Vorschlägen des Umweltsenates zur Umformulierung der Auflagenpunkte 96, 102 und 105 grundsätzlich gefolgt werden könne, dass man aber die Begrünungsmaßnahmen nicht vorgeben sollte, da es sich um keine klassische Zwischendeponie handle. Überdies wäre durch Wegfall der Auflage 67 der Bezug zu Auflage Nr. 66 herzustellen. Die betroffenen Auflagen könnten daher seiner Meinung nach wie folgt formuliert werden:
„ 96): Verschleppung von Aushubmaterialien sind durch eine Reifenwaschanlage, Abdeckung des Aushubmaterials beim Transport sowie Befeuchtung im Sinne der Auflage 66 zu verhindern.
102): Abschwemmungen von zwischengelagertem Aushubmaterial sind durch Abdeckung mit Folie, Befeuchtung im Sinne der Auflage 66 bzw. gleichwertigen Maßnahmen zur Verhinderung einer sichtbaren Staubentwicklung zu unterbinden.
105): Frisch gelagertes Erdaushubmaterial ist zur Hintanhaltung diffuser Verstaubung mittels Folie umgehend abzudecken, ansonsten sind Zwischendeponien an der Oberfläche im Sinne der Auflage 66 ständig feucht zu halten."
Der Sachverständige für den Fachbereich Geologie/Hydrogeologie, Dr. Bäk, meint in einer Stellungnahme vom 06.02.2002, die Auflage Nr. 67 werfe in der Praxis Probleme hinsichtlich der Kontrolle des Feuchtigkeitsgehaltes auf. Die repräsentative Feuchtigkeitsbestimmung sei im Felde (Baustellenbetrieb) außerordentlich problematisch. Deshalb werde aus der Sicht der Baustellenpraxis vorgeschlagen, sich auf den Auflagenpunkt 66 zu beziehen und diesen Punkt zu ergänzen, die Auflage 67 aber zu streichen. Im Bezug auf die dann vorzunehmende Formulierung der Auflage Nr. 66 schließt er sich dem Vorschlag von Dr. Hellig an.
Er schlägt weiters vor, die Auflage Nr. 102 dahin zu formulieren, dass sie lautet: „Abschwemmungen von zwischengelagertem Aushubsmaterial sind durch Abdeckung mit Folien zu unterbinden." Zur Begründung führt er aus, dass in der Baupraxis eine Abdeckung mit Folien üblich sei, da es sich um eine Zwischenablagerung handle. Eine Vorschreibung einer Begrünung sei nicht zielführend und sollte daher unterbleiben. Durch die Folienabdeckung werde die Bodenfeuchte gehalten, eine ständige Befeuchtung sei daher nicht notwendig.
Der forsttechnische Sachverständige DI Wuggenig schloss sich diesen beiden Stellungnahmen „vollinhaltlich an". Der Sachverständige für den Fachbereich Luftschadstoffe, Dr. Sturm, äußerte keinen Einwand gegen die Formulierungsvorschläge des Umweltsenats.
Die Sachverständige für den Fachbereich Bodenkunde/Landwirtschaft, DI Gerlinde Ortner, meinte, der Verweis auf die Messung des Feuchtigkeitsgehaltes im Formulierungsvorschlag des Umweltsenats zur Auflage Nr. 96 scheine in der Praxis schwer umsetzbar zu sein. Die effektivste und gleichzeitig praktikabelste Maßnahme, um eine sichtbare Staubentwicklung bzw. eine Verschleppung von Aushubmaterial bei Transportvorgängen zu unterbinden, bestehe darin, dass das Aushubmaterial beim Transport mit Planen abgedeckt und eventuell die Oberfläche vor dem Transport befeuchtet werde. Im Bezug auf die Auflage Nr. 102 führte sie aus, die schnellste und wirksamste Maßnahme, um Abschwemmungen von Aushubmaterial entgegenzuwirken, bestehe darin, dass das Aushubmaterial mit Folien abgedeckt werde. Begrünung scheine als Sofortmaßnahme nicht geeignet, da bis zur Ausbildung einer geschlossenen Rasendecke keine Wirksamkeit gegeben sei. Gleiches gelte für die Staubentwicklung. Auch zu Auflage Nr. 105 meint sie, dass die Abdeckung mit Planen bzw. Folien die wirksamste Maßnahme darstelle, um sofort und wirksam einer sichtbaren Staubentwicklung entgegenzuwirken.
Zusammenfassend formulierte Dr. Gernot Wurm im Einvernehmen mit den betroffenen Sachverständigen, der Auflagenpunkt 67 könnte unter Voraussetzung einer Modifikation des Auflagenpunktes 66 im Sinne des Vorschlages von Dr. Hellig und Dr. Bäk entfallen. Den vom Umweltsenat vorgeschlagenen Formulierungen der Auflagenpunkte 96, 102 und 105 werde durchwegs zugestimmt, aber darauf hingewiesen, dass Begrünungsmaßnahmen auf Grund der anzunehmenden Kurzfristigkeit der Zwischenlagerung von Aushubmaterialien kein probates Mittel zur Verhinderung der Verstaubung bzw. der Hintanhaltung von Abschwemmungen vom Schüttkörper darstellen dürften. Hiezu werde die Abdeckung mittels Folie als zielführend angesehen und auch als die im Baustellenbereich übliche Maßnahme bezeichnet. Kurzfristig wäre zumindest die ausreichende Befeuchtung bzw. Feuchthaltung des Aushubmaterials vorzusehen und festzuschreiben.
Der Umweltsenat zieht aus diesen Stellungnahmen den Schluss, dass Begrünung des zu deponierenden Erdaushubmaterials keine zur Verhinderung von Staubfreisetzung einerseits und Abschwemmung andererseits zielführende Maßnahme ist, sodass sie in den Auflagen 102) und 105) nicht vorgeschrieben werden soll. Der Entfall dieser Vorschreibung beeinträchtigt keine Schutzgüter, zumal mit entsprechender Feuchthaltung und Abdeckung des Erdaushubmaterials ein effektiverer Schutz gewährleistet ist.
Der Umweltsenat teilt allerdings nicht die Auffassung der Sachverständigen in den erwähnten Stellungnahmen, dass der Auflagenpunkt 67 entfallen kann. Der dahingehende Vorschlag der Sachverständigen wird ja lediglich damit begründet, dass die Prüfung der dort vorgeschriebenen Mindestfeuchtigkeit in der Baustellenpraxis Probleme aufwerfen kann. Die weiter oben wiedergegebenen Ausführungen dazu, weshalb aus der Sicht der Luftreinhaltung ein Feuchtigkeitsgehalt von 10 – 15 % vor oder bei Manipulation erzielt werden muss, wurden von den Sachverständigen nicht etwa widerrufen. Der Umweltsenat ist der Auffassung, dass angesichts der massiven Kontaminierung des auszuhebenden Materials verlangt werden kann, dass die Einhaltung eines Feuchtigkeitsgehaltes des Materials von mindestens 15 % auch dann gewährleistet wird, wenn die Überprüfung dieses Feuchtigkeitsgehalts technisch (und allenfalls zeitlich) aufwändiger ist, als dies sonst an Baustellen üblich ist. Der Umweltsenat sieht daher keinen Anlass für die Änderung der Auflagen 64) bis 68) mit der einen Ausnahme, dass im Sinne der neuen Vorschläge der Sachverständigen die Auflage 65) um folgenden zweiten Satz ergänzt wird: „Die Aufzeichnungen sind auf der Baustelle vorzuhalten und der Behörde auf Verlangen jederzeit vorzulegen."
Die Auflage 96) wird, da der diesbezügliche Formulierungsvorschlag des Umweltsenats von den Sachverständigen mit Ausnahme des Bezugs auf Auflage 67) akzeptiert wurde, von Amts wegen folgender Maßen neu formuliert:
„Verschleppungen von Aushubmaterial sind durch eine Reifenwaschanlage, Abdeckung des Aushubmaterials beim Transport, Befeuchtung im Sinne der Auflage 67 oder durch gleichwertige Maßnahmen zur Vermeidung einer sichtbaren Staubentwicklung zu verhindern."
Die Auflagen 102) und 105) werden folgendermaßen neu formuliert:
„102) Abschwemmungen von zwischengelagertem Aushubmaterial sind durch Befeuchtung im Sinne der Auflage 67 und folgend durch Abdeckung mit Folien oder Planen zu unterbinden.
105) Deponien von Erdaushubmaterial sind zur Hintanhaltung diffuser Verstaubung an der Oberfläche zunächst im Sinne der Auflage 67 feucht zu halten und umgehend mittels Folie oder Planen abzudecken."
Die teilweise vorgeschlagene bloße Forderung nach Abdeckung wird nach Auffassung des Umweltsenats den Anforderungen nicht gerecht. Dr. Bäk weist darauf hin, dass durch die Folienabdeckung die Bodenfeuchte gehalten werde und eine ständige Befeuchtung daher nicht notwendig sei. Dies setzt aber voraus, dass vor der Folienabdeckung das Aushubmaterial die entsprechende Feuchtigkeit aufweist. Da die Abdeckung mittels Folie die in der Baupraxis übliche und zudem wirksamste Methode ist, besteht kein Anlass, der Projektwerberin die Möglichkeit zu anderen (gleichwertigen) Maßnahmen zur Verhinderung einer sichtbaren Staubentwicklung bzw. zur Verhinderung von Abschwemmungen einzuräumen.
Der Umweltsenat hat darüber hinaus, weil die in diesem Zusammenhang erteilte Auflage 167), welche eine Beweissicherung während der Errichtungsphase betreffend die Entsorgung des überschüssigen Aushubmaterials vorsieht, die Art dieser Beweissicherung aber nicht festzulegen scheint, eine Anfrage an den Sachverständigen für den Fachbereich Altlasten, DI Rabitsch, gerichtet, in welcher um Präzisierung des Beweissicherungsprogramms ersucht wurde.
Der Sachverständige DI Rabitsch hat auf diese Anfrage geantwortet, die in der Auflage 167) angeführte Beweissicherung beziehe sich auf die Sammlung und Vorlage im Sinne der folgenden Auflage 168), wobei der Umfang durch die anzuwendende Festsetzungsverordnung bzw. durch die Deponieverordnung (abhängig vom tatsächlichem Entsorgungsweg) vorgegeben sei.
Dementsprechend formuliert der Umweltsenat von Amts wegen die Auflagen 167) und 168) zum Zwecke der Klarstellung dahin um, dass lediglich eine Auflage mit der Bezeichnung 167) erteilt wird, die folgendermaßen lautet:
„167) Das überschüssige Aushubmaterial, welches nicht zur Hinterfüllung der Baugrube und nicht für eine Geländeanpassung verwendet werden kann, sowie die abgerissenen Hallen der ABRG, sind entsprechend den Vorgaben der Festsetzungsverordnung und der Deponieverordnung zu untersuchen und einem befugten Entsorger mit einer entsprechenden Bewilligung zur gesetzeskonformen Entsorgung zu übergeben.
Die diesbezüglichen Untersuchungsergebnisse und Entsorgungsnachweise sind bis spätestens 1. April des Folgejahres nach Inbetriebnahme der Anlage der Behörde unaufgefordert zu übermitteln."
Darüber hinaus hat der Umweltsenat festgestellt, dass der Sachverständige für Geologie und Hydrogeologie, Dr. Bäk, zum Schutze des Grundwassers im Zusammenhang mit den Aushubarbeiten ausgeführt hat, dass auf die Lagerung des Bodenaushubs auf einer abgedichteten Fläche zu achten sein werde, die eine Wannenform aufzuweisen habe, um Sickerwässer zurückhalten zu können (Seite 44 im Teilgutachten Geologie/Hydrogeologie). Eine entsprechende Auflage wurde allerdings nicht erteilt. Der Umweltsenat hat daher eine Anfrage an Dr. Bäk gerichtet, wie eine solche Auflage fachlich bestimmt werden müsste.
Der Sachverständige Dr. Bäk hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass in der UVE ausgeführt werde, dass das Aushubmaterial auf der Kranbahn (betonierte Fläche) zwischengelagert, entsprechend untersucht und nach den gesetzlichen Bestimmungen entsorgt werde. Diese Fläche sei im Rahmen der Altlastensanierung für die Zwischenlagerung von kontaminiertem Erdreich benutzt worden (unter Verweis auf das Teilgutachten Altlasten, Kapitel 2.3.1.f, wo die Wannenform erwähnt sei). Auf Grund der detaillierten Beschreibung in der UVE bzw. Verwendung einer Fläche, die sich im Rahmen der Altlastensanierung als Zwischenlager bewährt habe, erachteten die beiden Amtsachverständigen für Geologie/Hydrogeologie bzw. für Altlasten es nicht für notwendig, eine zusätzliche Auflage zu formulieren, da die vorgeschlagene Fläche den Erfordernissen entspreche.
Tatsächlich wird im Teilgutachten Altlasten unter Kapitel 2.3.1.f ausgeführt, die Kranbahn stelle eine seit Jahren im Rahmen der Altlastensanierung im Einsatz gestandene wannenförmige Zwischenlagerfläche dar (Seite 18 des Teilgutachtens). Es steht also fest, dass die projektgemäß für die Ablagerung des Aushubmaterials vorgesehene Fläche bereits die wannenförmige Ausbildung aufweist, die zur Zurückhaltung der Sickerwässer erforderlich ist. Die Erteilung einer Auflage erübrigt sich somit.
2.1.2.9. Zum Fachbereich Verkehr:
In diesem Zusammenhang bringen die Berufungswerber vor, das Umweltverträglichkeitsgutachten habe den Verkehr nicht ausreichend berücksichtigt, obwohl dessen Auswirkungen berechen- und prognostizierbar seien. Zwar werde der zusätzliche Lkw-Verkehr als nur geringfügig relevant eingeschätzt und spielten laut Umweltverträglichkeitsgutachten die Zusatzbelastungen keine Rolle. Bei Annahme von 265 Lkw-Fahrten pro Tag ergäbe sich aber eine Zunahme des Verkehrsaufkommens auf der B 83 um rund 5 %. Bei einem schon über den Grenzwerten belasteten Gebiet wäre eine solche Immissionszunahme durchaus relevant. Die projektierte Querverbindung von der Autobahnabfahrt Gailtal-Hermagor zum EURO-NOVA-Gelände hätte, auch wenn das Projekt eine solche noch nicht vorsehe, in das Umweltverträglichkeitsgutachten einbezogen werden müssen.
Entgegen diesen Behauptungen hat sich das Umweltverträglichkeitsgutachten sogar eingehend mit dem Verkehr, der mit der Errichtung und dem Betrieb der TBA verbunden ist, auseinandergesetzt. Zu verweisen ist etwa auf Rz 566, 570, 571 und 577 bis 582 des Umweltverträglichkeitsgutachtens (im Bezug auf den Verkehrslärm), weiters Rz 585 bis 596 in verkehrstechnischer Hinsicht und Rz 759 bis 761 und 776 in umweltmedizinischer Hinsicht. Was die vom Verkehr ausgehenden Luftschadstoffe betrifft, ist auf die Ausführungen im Teilgutachten Luftschadstoffe (Dr. Sturm) Seite 11 bis 13 zu verweisen. Die nach ihrem Fachgebiet betroffenen Sachverständigen haben jeweils ausführlich zur Verkehrsauswirkung nach den 3 Varianten (70 % Bahn / 30 % Lkw; 30 % Bahn / 70 % Lkw und 100 % Lkw) Stellung genommen. Ihrer schließlichen Beurteilung liegt also insbesondere auch die an sich ungünstigste Variante mit dem An- und Abtransport von Restmüll bzw. Reststoffen und Rückständen zu 100 % mit Lkw zu Grunde. Die Berufungswerber stellen zu unrecht die prognostizierte Zunahme des Verkehrsaufkommens mit der Immissionszunahme gleich. Dies ist deshalb verfehlt, weil der relevante Immissions-Ist-Zustand, mit dem die Zusatzbelastung durch den Betrieb der Anlage in Beziehung zu setzen ist, nicht ausschließlich durch den Verkehr auf der Zufahrtsstraße, vielmehr umgekehrt weit überwiegend durch andere Emittenten bestimmt wird. Dies kann an den Ausführungen des Umweltverträglichkeitsgutachtens Rz 577 und 579 beispielsweise aufgezeigt werden: Nach Rz 577 zeigt das Ergebnis des Variantenstudiums für die drei Szenarien der Müllanlieferung, dass lediglich an einem Immissionspunkt (IP 7), der verkehrsnah unmittelbar an der Zufahrtsstraße bei der bestehenden Industrieparkzufahrt gelegen ist, eine merkbare Steigerung der spezifischen Immission die durch den Verkehr in Verbindung mit der TBA verursacht wird. Laut Rz 579 ist diese Steigerung des Beurteilungspegels „Verkehr" aber in Verbindung mit dem zur Tagzeit ortsüblich gegebenen Dauerschallpegel zu beurteilen. Gegenüber diesem Dauerschallpegel zeigt sich dann (was im übrigen in Tabelle Seite 58 des Teilgutachtens Lärm- und Erschütterungsschutz veranschaulicht wird) keine merkbare Steigerung des Dauerschallpegels.
Wie geringfügig sich die an sich merkliche Verkehrszunahme auf die Luftschadstoffe im Beurteilungsraum auswirkt, ist anhand des Teilgutachtens Luftschadstoffe in Verbindung mit der UVE (Fachbereich Ausbreitung und Klimatologie) zu sehen. Hinsichtlich des Leitparameters NOx für die Stunde mit der höchsten Verkehrsfrequenz ergibt sich bei ungünstigster Windrichtung ein Konzentrationswert (als Halbstundenmittelwert) bei Anlieferung zu 100 % per Lkw im Bereiche der Kreuzung Zubringer/Bundesstraße mit < 9 ?g/m3 als höchstem prognostizierten Gesamtwert (siehe Seite 52 der UVE, Fachbereich Ausbreitung und Klimatologie, Tabelle 3.4. – 4). Wie sich aus Seite 11 des Teilgutachtens Luftschadstoffe ergibt, können die in der UVE verwendeten Emissionsdaten im Sinne einer Überbewertung als „worst-case" betrachtet werden. Die so errechnete Zusatzbelastung wird als „im unteren Prozentbereich der jeweiligen Grenzwerte", und zwar bezogen sowohl auf die Kaminemissionen als auch auf den projektbezogenen Straßenverkehr bewertet (Seite 13 des Teilgutachtens Luftschadstoffe). Dementsprechend kam auch die Umweltmedizinerin nachvollziehbar zur Beurteilung, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch die verkehrsbedingt zu erwartende Immissionszusatzbelastung auszuschließen sei (Seite 52 im Teilgutachten Umweltmedizin). Angesichts der (aus Tabelle Seite 58 des Teilgutachtens Lärm- und Erschütterungsschutz übernommenen) Tabelle in Seite 56 des Teilgutachtens Umweltmedizin, aus der sich prognostizierte Steigerungen der Lärmbelästigung der in Betracht kommenden Wohngebiete nur im Höchstbereich von 0.2 dB ergeben, wenn der durch den Betrieb der TBA verursachte Verkehr mitberücksichtigt wird, ist auch die Einschätzung der Auswirkungen des Projekts auf das Leben oder die Gesundheit der Nachbarn durch Lärmimmissionen bedingt durch die Anlage oder durch den Zu- und Abtransport (mit 0) und der Auswirkungen des Projekts auf die Nutzung von Freizeit-, Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen durch Lärmimmissionen bedingt durch die Anlage oder durch den Zu- und Abtransport (mit 0) in Seite 67 des Teilgutachtens Umweltmedizin nachvollziehbar. Da es durch den Betrieb der TBA und den damit verbundenen Verkehr zu keiner merkbaren Steigerung der ortsüblich vorherrschenden Schallsituation kommt, kann es auch keine unzumutbare Belästigungen geben.
Schließlich ist noch festzuhalten, dass die betroffenen Teilgutachten durchaus die Auswirkungen der projektierten direkten Verbindung von der Autobahnabfahrt Gailtal-Hermagor zum EURO-NOVA-Gelände in ihren Stellungnahmen berücksichtigt haben. Es genügt in diesem Zusammenhang auf die in den einzelnen Teilgutachten untermauerten Ausführungen in Rz 580 des Umweltverträglichkeits-gutachtens hinzuweisen.
Da die Umweltverträglichkeit des Projekts aber auch ohne diese direkte Verbindung gegeben ist, besteht kein Anlass, eine Projektmodifikation (§ 17 Abs. 5 UVP-G 2000) im Sinne des unter Punkt III.2. der Berufung gestellten Antrags anzuregen (ein dahin gehender Auftrag könnte ohnehin nicht erteilt werden).Da die Umweltverträglichkeit des Projekts aber auch ohne diese direkte Verbindung gegeben ist, besteht kein Anlass, eine Projektmodifikation (Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000) im Sinne des unter Punkt römisch drei.2. der Berufung gestellten Antrags anzuregen (ein dahin gehender Auftrag könnte ohnehin nicht erteilt werden).
Zusammengefasst zeigt sich also, dass die geltendgemachten Mängel des Umweltverträglichkeitsgutachtens nicht vorliegen und insoweit auch die beantragte Ergänzung desselben nicht erforderlich ist.
2.1.3. Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
2.1.3.1. Zum Standort:
Im Zusammenhang mit der Standortfrage bringen die Berufungswerber vor, die Standortverordnung der Kärntner Landesregierung (LGBl. 1999/11) sei verfassungswidrig. Werde ihre gesetzliche Basis (§ 43 Abs. 1 und 4 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung) verfassungskonform ausgelegt, gebiete sich einerseits, einem derart vorbelasteten Gebiet wie Arnoldstein keine zusätzliche Umweltbelastung mehr aufzuerlegen, und andererseits, dass die Müllentsorgung zur Abkürzung der Verkehrswege möglichst nahe der Ballungszentren stattfinde, weil dort der meiste Müll anfalle (Seite 12f der Berufung). Das Kärntner Abfallwirtschaftskonzept widerspreche formal und inhaltlich der Abfall-Richtlinie. Formal deshalb, weil es (in richtlinienkonformer Auslegung des § 6 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung) in Verordnungsform zu erlassen gewesen wäre; inhaltlich, weil die in der Richtlinie vorgeschriebene planmäßige Herangehensweise zum Ziel habe, dass nicht vereinzelt an umweltungünstigeren Standorten Vorhaben genehmigt würden und eine gewisse Streuung der Anlagen im Sinne entstehungsnaher Entsorgung erreicht werde. Weil kein Abfallkonzept mit Standortausweisung vorliege, könne – in richtlinienkonformer Weise – auch keine Abfallbeseitigungsanlage in Arnoldstein genehmigt werden.Im Zusammenhang mit der Standortfrage bringen die Berufungswerber vor, die Standortverordnung der Kärntner Landesregierung (LGBl. 1999/11) sei verfassungswidrig. Werde ihre gesetzliche Basis (Paragraph 43, Absatz eins und 4 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung) verfassungskonform ausgelegt, gebiete sich einerseits, einem derart vorbelasteten Gebiet wie Arnoldstein keine zusätzliche Umweltbelastung mehr aufzuerlegen, und andererseits, dass die Müllentsorgung zur Abkürzung der Verkehrswege möglichst nahe der Ballungszentren stattfinde, weil dort der meiste Müll anfalle (Seite 12f der Berufung). Das Kärntner Abfallwirtschaftskonzept widerspreche formal und inhaltlich der Abfall-Richtlinie. Formal deshalb, weil es (in richtlinienkonformer Auslegung des Paragraph 6, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung) in Verordnungsform zu erlassen gewesen wäre; inhaltlich, weil die in der Richtlinie vorgeschriebene planmäßige Herangehensweise zum Ziel habe, dass nicht vereinzelt an umweltungünstigeren Standorten Vorhaben genehmigt würden und eine gewisse Streuung der Anlagen im Sinne entstehungsnaher Entsorgung erreicht werde. Weil kein Abfallkonzept mit Standortausweisung vorliege, könne – in richtlinienkonformer Weise – auch keine Abfallbeseitigungsanlage in Arnoldstein genehmigt werden.
Gemäß § 1 Abs. 3 AWG solle die Umwelt nur (richtig offenbar: nicht) über das unvermeidliche Maß hinaus verunreinigt werden. Dies sei auch das Ziel der Abfallrichtlinie und des Bundesverfassungsgesetzes über den umfassenden Umweltschutz. Aus der Abfallrichtlinie ergebe sich demnach der Grundsatz der möglichsten Umweltschonung und der herkunftsnahen Entsorgung, dem die besonders weiten Transportstrecken des Standorts Arnoldstein widersprächen (Seite 22 der Berufung).Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, AWG solle die Umwelt nur (richtig offenbar: nicht) über das unvermeidliche Maß hinaus verunreinigt werden. Dies sei auch das Ziel der Abfallrichtlinie und des Bundesverfassungsgesetzes über den umfassenden Umweltschutz. Aus der Abfallrichtlinie ergebe sich demnach der Grundsatz der möglichsten Umweltschonung und der herkunftsnahen Entsorgung, dem die besonders weiten Transportstrecken des Standorts Arnoldstein widersprächen (Seite 22 der Berufung).
Dazu wird folgendermaßen Stellung genommen:
Die inhaltlichen Argumente für die Behauptung der Gesetz-, Verfassungs- bzw. Richtlinienwidrigkeit vom Standortverordnung und Kärntner Abfallwirtschaftskonzept sind jeweils die gleichen, nämlich die, dass der Standort Arnoldstein wegen zu langer Verkehrswege gegen den Grundsatz möglichster Umweltschonung und dementsprechend herkunftsnaher Entsorgung verstoße, sowie dass Arnoldstein wegen seiner hohen Umweltvorbelastung kein Standort für eine TBA sein könne, weil keine Zusatzbelastung stattfinden dürfe.
Weshalb die (teilweise) hohe Vorbelastung des Standorts Arnoldstein gesetzes- und verfassungskonform die Genehmigung der gegenständlichen TBA trotz der mit ihr verbundenen (geringen) Zusatzbelastung nicht ausschließt, wird unten unter
1.3.2. dargelegt werden.
Was die angeblich zu langen Verkehrswege, die mit dem Standort Arnoldstein verbunden sind, betrifft, ist darauf zu verweisen, dass weder das UVP-G 2000 noch das AWG ein Genehmigungserfordernis der entstehungsnahen Entsorgung kennen. Das Prinzip der entstehungsnahen Entsorgung wird aus Art. 5 der Abfallrichtlinie 75/442/EWG abgeleitet. Während Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie Maßnahmen vorsieht, um ein integriertes und angemessenes Netz von Beseitigungsanlagen zu errichten, das es erlaubt, Entsorgungsautarkie zu erreichen, legt Art. 5 Abs. 2 fest: „Dieses Netz muss es darüber hinaus gestatten, dass die Abfälle in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Entsorgungsanlagen unter Einsatz und Methoden und Technologien beseitigt werden kann, die am geeignetsten sind, um ein hohes Niveau des Gesundheits- und Umweltschutzes zu gewährleisten". In der Entscheidung des Umweltsenates US 2/2000/12 – Zwentendorf wurde daraus gefolgert, dass das Prinzip der entstehungsnahen Entsorgung darauf abzielt, dass Abfälle in einer der nächst gelegenen geeigneten Anlagen entsorgt werden können und nicht über weite Strecken verbracht werden müssen; und dass es nicht zwingend besagt, dass jedes Bundesland eine eigene Abfallbehandlungsanlage zu errichten hat und in dieser Anlage nur Abfälle behandelt werden dürfen, die im Bundesland angefallen sind.Was die angeblich zu langen Verkehrswege, die mit dem Standort Arnoldstein verbunden sind, betrifft, ist darauf zu verweisen, dass weder das UVP-G 2000 noch das AWG ein Genehmigungserfordernis der entstehungsnahen Entsorgung kennen. Das Prinzip der entstehungsnahen Entsorgung wird aus Artikel 5, der Abfallrichtlinie 75/442/EWG abgeleitet. Während Artikel 5, Absatz eins, dieser Richtlinie Maßnahmen vorsieht, um ein integriertes und angemessenes Netz von Beseitigungsanlagen zu errichten, das es erlaubt, Entsorgungsautarkie zu erreichen, legt Artikel 5, Absatz 2, fest: „Dieses Netz muss es darüber hinaus gestatten, dass die Abfälle in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Entsorgungsanlagen unter Einsatz und Methoden und Technologien beseitigt werden kann, die am geeignetsten sind, um ein hohes Niveau des Gesundheits- und Umweltschutzes zu gewährleisten". In der Entscheidung des Umweltsenates US 2/2000/12 – Zwentendorf wurde daraus gefolgert, dass das Prinzip der entstehungsnahen Entsorgung darauf abzielt, dass Abfälle in einer der nächst gelegenen geeigneten Anlagen entsorgt werden können und nicht über weite Strecken verbracht werden müssen; und dass es nicht zwingend besagt, dass jedes Bundesland eine eigene Abfallbehandlungsanlage zu errichten hat und in dieser Anlage nur Abfälle behandelt werden dürfen, die im Bundesland angefallen sind.
Umso weniger kann aus diesem Prinzip abgeleitet werden, dass selbst die innerhalb eines einzigen Bundeslandes anfallenden Wege für den Transport des Mülls zur Behandlungsanlage gemessen am Prinzip der entstehungsnahen Entsorgung zu lang sein könnten.
Im Folgenden soll aber noch erörtert werden, welche Bedeutung der erwähnten Standortverordnung der Kärntner Landesregierung für den gegenständlichen Fall überhaupt zukommt:
Mit der Verordnung vom 15.2.1999, LBGl. 1999/11, über den Entsorgungsbereich und den Standort der thermischen Abfallbehandlungsanlage wurde „aufgrund des § 43 Abs. 1 und 4 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung" verordnet, dass in Kärnten eine thermische Abfallbehandlungsanlage auf dem in Abs. 2 beschriebenen Standort (der dem Standort der gegenständlichen Anlage entspricht) errichtet werde.Mit der Verordnung vom 15.2.1999, LBGl. 1999/11, über den Entsorgungsbereich und den Standort der thermischen Abfallbehandlungsanlage wurde „aufgrund des Paragraph 43, Absatz eins und 4 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung" verordnet, dass in Kärnten eine thermische Abfallbehandlungsanlage auf dem in Absatz 2, beschriebenen Standort (der dem Standort der gegenständlichen Anlage entspricht) errichtet werde.
§ 43 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung (K-AWO) gehört zumParagraph 43, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung (K-AWO) gehört zum
8. Abschnitt „Öffentliche Abfallbehandlungsanlagen" und trägt die Überschrift „Überörtliche Planung". Nach Abs. 1 dieser Vorschrift hat die Landesregierung zur geordneten Entsorgung der im Land anfallenden Abfälle mit Verordnung die Entsorgungsbereiche, die Art und Anzahl der öffentlichen Abfallbehandlungsanlagen und die Art der in diesen Anlagen zu8. Abschnitt „Öffentliche Abfallbehandlungsanlagen" und trägt die Überschrift „Überörtliche Planung". Nach Absatz eins, dieser Vorschrift hat die Landesregierung zur geordneten Entsorgung der im Land anfallenden Abfälle mit Verordnung die Entsorgungsbereiche, die Art und Anzahl der öffentlichen Abfallbehandlungsanlagen und die Art der in diesen Anlagen zu
behandelnden Abfälle ... zu bestimmen.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist bei den nach Abs. 1 festzulegenden Inhalten der Verordnung auf die Grundsätze der Abfallwirtschaft, die Grundsätze der Abfallentsorgung, das Kärntner Abfallwirtschaftskonzept, die zur Entsorgung anfallenden Arten und Mengen von Abfällen, die Verkehrserschließung, die geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten in den Entsorgungsbereichen, die Erfordernisse der Umwelthygiene und die Siedlungsstruktur Bedacht zu nehmen.Nach Absatz 2, dieser Bestimmung ist bei den nach Absatz eins, festzulegenden Inhalten der Verordnung auf die Grundsätze der Abfallwirtschaft, die Grundsätze der Abfallentsorgung, das Kärntner Abfallwirtschaftskonzept, die zur Entsorgung anfallenden Arten und Mengen von Abfällen, die Verkehrserschließung, die geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten in den Entsorgungsbereichen, die Erfordernisse der Umwelthygiene und die Siedlungsstruktur Bedacht zu nehmen.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung haben die Abfallwirtschaftsverbände als Träger von Privatrechten für die von der Landesregierung in der Verordnung gemäß Abs. 1 zu bezeichnenden Arten von Abfallbehandlungsanlagen für Untersuchungen betreffend die mögliche Eignung von Standorten für diese Abfallbehandlungsanlagen in ihrem Entsorgungsbereich zu sorgen. Bei der Durchführung der Untersuchungen sind danach entsprechend der Art der Abfallbehandlungsanlagen jedenfalls die soeben erwähnten Kriterien des Abs. 2 anzuwenden. Das Ergebnis der Untersuchungen haben die Abfallwirtschaftsverbände, versehen mit ihrer Stellungnahme zu einem möglichen Standort, im Falle mehrerer geeigneter Standorte unter Vornahme einer Reihung, der Landesregierung vorzulegen.Nach Absatz 3, dieser Bestimmung haben die Abfallwirtschaftsverbände als Träger von Privatrechten für die von der Landesregierung in der Verordnung gemäß Absatz eins, zu bezeichnenden Arten von Abfallbehandlungsanlagen für Untersuchungen betreffend die mögliche Eignung von Standorten für diese Abfallbehandlungsanlagen in ihrem Entsorgungsbereich zu sorgen. Bei der Durchführung der Untersuchungen sind danach entsprechend der Art der Abfallbehandlungsanlagen jedenfalls die soeben erwähnten Kriterien des Absatz 2, anzuwenden. Das Ergebnis der Untersuchungen haben die Abfallwirtschaftsverbände, versehen mit ihrer Stellungnahme zu einem möglichen Standort, im Falle mehrerer geeigneter Standorte unter Vornahme einer Reihung, der Landesregierung vorzulegen.
Gemäß Abs. 5 der zitierten Bestimmung sind die durch die Festlegung der in Betracht kommenden Grundstücke bestimmten Standorte für öffentliche Abfallbehandlungsanlagen im Sinne des Abs. 4 von der durch den Standort betroffenen Gemeinde im Flächenwidmungsplan als überörtliche Planung ersichtlich zu machen.Gemäß Absatz 5, der zitierten Bestimmung sind die durch die Festlegung der in Betracht kommenden Grundstücke bestimmten Standorte für öffentliche Abfallbehandlungsanlagen im Sinne des Absatz 4, von der durch den Standort betroffenen Gemeinde im Flächenwidmungsplan als überörtliche Planung ersichtlich zu machen.
Der Konsenswerberin ist darin zuzustimmen, dass somit eine Standortverordnung im Sinne des § 43 K-AWO ein Instrument der überörtlichen Planung, somit der öffentlichen Abfallbewirtschaftung, nicht aber des Anlagenrechts ist.Der Konsenswerberin ist darin zuzustimmen, dass somit eine Standortverordnung im Sinne des Paragraph 43, K-AWO ein Instrument der überörtlichen Planung, somit der öffentlichen Abfallbewirtschaftung, nicht aber des Anlagenrechts ist.
Der Konsenswerberin ist weiters darin zuzustimmen, dass die K-AWO die Übereinstimmung eines Projekts mit einer Standortverordnung nicht als Genehmigungsvoraussetzung bestimmt (nach § 50 Abs. 1 lit. a K-AWO darf eine Genehmigung zur Errichtung einer Abfallbehandlungsanlage erteilt werden, wenn nicht Rechtsvorschriften die Errichtung der Anlage an diesem Standort verbieten, was hier nicht der Fall ist). Allerdings wird in § 47 Abs. 2 K-AWO bestimmt, dass bei allen aufgrund der Anwendung abfallwirtschaftsrechtlicher Vorschriften des Bundes oder des Landes für Abfallbehandlungsanlagen zu erteilenden Genehmigungen die Übereinstimmung der beabsichtigten Maßnahmen und Vorhaben mit den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zu wahren ist.Der Konsenswerberin ist weiters darin zuzustimmen, dass die K-AWO die Übereinstimmung eines Projekts mit einer Standortverordnung nicht als Genehmigungsvoraussetzung bestimmt (nach Paragraph 50, Absatz eins, Litera a, K-AWO darf eine Genehmigung zur Errichtung einer Abfallbehandlungsanlage erteilt werden, wenn nicht Rechtsvorschriften die Errichtung der Anlage an diesem Standort verbieten, was hier nicht der Fall ist). Allerdings wird in Paragraph 47, Absatz 2, K-AWO bestimmt, dass bei allen aufgrund der Anwendung abfallwirtschaftsrechtlicher Vorschriften des Bundes oder des Landes für Abfallbehandlungsanlagen zu erteilenden Genehmigungen die Übereinstimmung der beabsichtigten Maßnahmen und Vorhaben mit den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zu wahren ist.
Letztere Bestimmung ist trotz § 47 Abs. 1 K-AWO und dem Umstand, dass für die gegenständliche TBA eine Genehmigung nach abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften des Bundes erforderlich ist, anzuwenden, da § 29 Abs. 1 letzter Satz AWG die Genehmigungspflichten nach den Landes-AWG nicht etwa vollständig beseitigt, und zwar, weil diese einerseits nicht ausschließlich abfallrechtlicher Natur sind und weil sie andererseits abfallrechtliche Elemente enthalten, denen mangels Gebrauch der Bedarfskompetenz durch den Bund die Zuständigkeitsgrundlage nicht entzogen wurde. Dies betrifft vor allem die Bindung an Standortfestsetzungen im Fachplanungsrecht. Diese Anlagen bedürfen daher neben der Genehmigung nach § 29 AWG auch einer Bewilligung nach Maßgabe der Landes-AWG. Im landesrechtlichen Verfahren sind allerdings nur jene Vorschriften anzuwenden, deren Erlassung und Vollziehung unter die nicht abfallrechtlichen Kompetenzen der Länder oder die ihnen nach Inkrafttreten des § 29 AWG verbliebene abfallwirtschaftliche Restzuständigkeit fallen:Letztere Bestimmung ist trotz Paragraph 47, Absatz eins, K-AWO und dem Umstand, dass für die gegenständliche TBA eine Genehmigung nach abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften des Bundes erforderlich ist, anzuwenden, da Paragraph 29, Absatz eins, letzter Satz AWG die Genehmigungspflichten nach den Landes-AWG nicht etwa vollständig beseitigt, und zwar, weil diese einerseits nicht ausschließlich abfallrechtlicher Natur sind und weil sie andererseits abfallrechtliche Elemente enthalten, denen mangels Gebrauch der Bedarfskompetenz durch den Bund die Zuständigkeitsgrundlage nicht entzogen wurde. Dies betrifft vor allem die Bindung an Standortfestsetzungen im Fachplanungsrecht. Diese Anlagen bedürfen daher neben der Genehmigung nach Paragraph 29, AWG auch einer Bewilligung nach Maßgabe der Landes-AWG. Im landesrechtlichen Verfahren sind allerdings nur jene Vorschriften anzuwenden, deren Erlassung und Vollziehung unter die nicht abfallrechtlichen Kompetenzen der Länder oder die ihnen nach Inkrafttreten des Paragraph 29, AWG verbliebene abfallwirtschaftliche Restzuständigkeit fallen:
also jene über die Bestimmungen mit den Landesabfallplänen oder –konzepten und mit Standortfestsetzungen und über den Ortsbild-, Straßenbild- und Landschaftsschutz (US 3/1999/5 und die dort unter Pkt. 5.10.4.1.2. angeführten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes; anders als im Fall Zistersdorf ist allerdings hier kein zusätzlicher Antrag auf Genehmigung nach dem entsprechenden Landes-AWG, also der K-AWO erforderlich, da mittlerweile § 5 Abs. 1 UVP-G 2000 nur noch einen einheitlichen Genehmigungsantrag vorsieht).also jene über die Bestimmungen mit den Landesabfallplänen oder –konzepten und mit Standortfestsetzungen und über den Ortsbild-, Straßenbild- und Landschaftsschutz (US 3/1999/5 und die dort unter Pkt. 5.10.4.1.2. angeführten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes; anders als im Fall Zistersdorf ist allerdings hier kein zusätzlicher Antrag auf Genehmigung nach dem entsprechenden Landes-AWG, also der K-AWO erforderlich, da mittlerweile Paragraph 5, Absatz eins, UVP-G 2000 nur noch einen einheitlichen Genehmigungsantrag vorsieht).
§ 47 Abs. 2 K-AWO steht im gegenständlichen Fall allerdings einer Genehmigung nicht entgegen, da die Übereinstimmung des Vorhabens mit der raumordnungsrechtlichen Bestimmung gewahrt ist.Paragraph 47, Absatz 2, K-AWO steht im gegenständlichen Fall allerdings einer Genehmigung nicht entgegen, da die Übereinstimmung des Vorhabens mit der raumordnungsrechtlichen Bestimmung gewahrt ist.
Nach § 3 Abs. 9 lit. a des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes sind nämlich als Industriegebiet jene Grundflächen festzulegen, die bestimmt sind für Betriebsgebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen von nicht unter Abs. 7 fallenden gewerblichen Klein- und Mittelbetrieben, von gewerblichen Großbetrieben und von Industriebetrieben.Nach Paragraph 3, Absatz 9, Litera a, des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes sind nämlich als Industriegebiet jene Grundflächen festzulegen, die bestimmt sind für Betriebsgebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen von nicht unter Absatz 7, fallenden gewerblichen Klein- und Mittelbetrieben, von gewerblichen Großbetrieben und von Industriebetrieben.
§ 3 Abs. 10 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes bestimmt allerdings, dass als Sondergebiete jene Grundflächen festzulegen sind, die für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen bestimmt sind, die sich nach der Art oder den Umständen des jeweiligen Bauvorhabens oder im Hinblick auf die gewachsene Bebauungsstruktur nicht unter die Abs. 4 – 9 einordnen lassen oder die einer besonderen Standortsicherung bedürfen, wie umweltgefährdende Gewerbe- oder Industriebetriebe, Sprengstofflager, Schießstätten, Kasernen, Schwerpunkt und Zentralkrankenanstalten, Abfallbehandlungsanlagen, Kirchen, Klöster, Burgen, Schlösser, Ausflugsgasthäuser, Schutzhütten ue. Bei der Festlegung von Sondergebieten ist danach der jeweilige Verwendungszweck auszuweisen.Paragraph 3, Absatz 10, des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes bestimmt allerdings, dass als Sondergebiete jene Grundflächen festzulegen sind, die für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen bestimmt sind, die sich nach der Art oder den Umständen des jeweiligen Bauvorhabens oder im Hinblick auf die gewachsene Bebauungsstruktur nicht unter die Absatz 4, – 9 einordnen lassen oder die einer besonderen Standortsicherung bedürfen, wie umweltgefährdende Gewerbe- oder Industriebetriebe, Sprengstofflager, Schießstätten, Kasernen, Schwerpunkt und Zentralkrankenanstalten, Abfallbehandlungsanlagen, Kirchen, Klöster, Burgen, Schlösser, Ausflugsgasthäuser, Schutzhütten ue. Bei der Festlegung von Sondergebieten ist danach der jeweilige Verwendungszweck auszuweisen.
Wie sich aus § 47 K-AWO ableiten lässt, bedarf einer im § 3 Abs. 10 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes erwähnten besonderen Standortsicherung eine Abfallbehandlungsanlage dann, wenn sie eine öffentliche Abfallbehandlungsanlage im Sinne des 8. Abschnittes der K-AWO ist. Der Begriff der öffentlichen Abfallbehandlungsanlage ist in der K-AWO nicht definiert. Würde die gegenständliche TBA unter diesem Begriff subsumiert, würde die erlassene Standortverordnung samt der Ersichtlichmachung im Sinne des § 43 Abs. 5 K-AWO im Flächenwidmungsplan der betroffenen Gemeinde (die erfolgt ist – siehe Seite 8 des Teilgutachtens Landwirtschaft/Raumplanung) die Ausweisung der gegenständlichen Betriebsliegenschaft als Sondergebiet im Sinne vom § 3 Abs. 10 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes decken. Es besteht aber kein Anlass für die Annahme, dass die gegenständliche Anlage als öffentliche Abfallbehandlungsanlage im Sinne der K-AWO zu qualifizieren wäre. Da sie nicht von einem Abfallwirtschaftsverband errichtet oder betrieben wird, ist sie vielmehr unter die im § 6 Abs. 2 lit. f K-AWO erwähnten „sonstigen Abfallbehandlungsanlagen" zu subsumieren. Daher genügt zur Wahrung der Übereinstimmung des Vorhabens mit den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen im Sinne von § 47 Abs. 2 K-AWO der feststehende Umstand, dass die für das Projekt in Anspruch genommenen Grundstücke als Industriegebiet gewidmet sind.Wie sich aus Paragraph 47, K-AWO ableiten lässt, bedarf einer im Paragraph 3, Absatz 10, des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes erwähnten besonderen Standortsicherung eine Abfallbehandlungsanlage dann, wenn sie eine öffentliche Abfallbehandlungsanlage im Sinne des 8. Abschnittes der K-AWO ist. Der Begriff der öffentlichen Abfallbehandlungsanlage ist in der K-AWO nicht definiert. Würde die gegenständliche TBA unter diesem Begriff subsumiert, würde die erlassene Standortverordnung samt der Ersichtlichmachung im Sinne des Paragraph 43, Absatz 5, K-AWO im Flächenwidmungsplan der betroffenen Gemeinde (die erfolgt ist – siehe Seite 8 des Teilgutachtens Landwirtschaft/Raumplanung) die Ausweisung der gegenständlichen Betriebsliegenschaft als Sondergebiet im Sinne vom Paragraph 3, Absatz 10, des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes decken. Es besteht aber kein Anlass für die Annahme, dass die gegenständliche Anlage als öffentliche Abfallbehandlungsanlage im Sinne der K-AWO zu qualifizieren wäre. Da sie nicht von einem Abfallwirtschaftsverband errichtet oder betrieben wird, ist sie vielmehr unter die im Paragraph 6, Absatz 2, Litera f, K-AWO erwähnten „sonstigen Abfallbehandlungsanlagen" zu subsumieren. Daher genügt zur Wahrung der Übereinstimmung des Vorhabens mit den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen im Sinne von Paragraph 47, Absatz 2, K-AWO der feststehende Umstand, dass die für das Projekt in Anspruch genommenen Grundstücke als Industriegebiet gewidmet sind.
Allerdings ist eine Ergänzung der unter Pkt. VI. des angefochtenen Bescheides angeführten Rechtsgrundlagen dahingehend vorzunehmen, dass noch die Bestimmung des § 47 Abs. 2 K-AWO vor der Überschrift „Bautechnische Bestimmungen" hinzugefügt wird.Allerdings ist eine Ergänzung der unter Pkt. römisch sechs. des angefochtenen Bescheides angeführten Rechtsgrundlagen dahingehend vorzunehmen, dass noch die Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 2, K-AWO vor der Überschrift „Bautechnische Bestimmungen" hinzugefügt wird.
Ob ein gültiges Abfallwirtschaftskonzept mit Standortausweisung vorliegt, ist für das gegenständliche Genehmigungsverfahren nicht entscheidend. Weder §§ 29ff AWG noch § 47 Abs. 2 K-AWO sieht eine solche Standortausweisung als Genehmigungsvoraussetzung vor. Dass aus der Abfallrichtlinie keine solche Genehmigungsvoraussetzung abgeleitet werden kann, hat der Verwaltungsgerichtshof in den Entscheidungen vom 17.5.2001, 99/07/0064, und vom 18.10.2001, 2000/07/0229, ausgeführt. Weshalb aber überhaupt ein Abfallwirtschaftskonzept nach den Bestimmungen der Abfallrichtlinie in Verordnungsform ergehen müsste, ist nicht ersichtlich.Ob ein gültiges Abfallwirtschaftskonzept mit Standortausweisung vorliegt, ist für das gegenständliche Genehmigungsverfahren nicht entscheidend. Weder Paragraphen 29 f, f, AWG noch Paragraph 47, Absatz 2, K-AWO sieht eine solche Standortausweisung als Genehmigungsvoraussetzung vor. Dass aus der Abfallrichtlinie keine solche Genehmigungsvoraussetzung abgeleitet werden kann, hat der Verwaltungsgerichtshof in den Entscheidungen vom 17.5.2001, 99/07/0064, und vom 18.10.2001, 2000/07/0229, ausgeführt. Weshalb aber überhaupt ein Abfallwirtschaftskonzept nach den Bestimmungen der Abfallrichtlinie in Verordnungsform ergehen müsste, ist nicht ersichtlich.
Schließlich ist noch klarzustellen, dass weder in der UVE noch im Umweltverträglichkeitsgutachten Darlegungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 4 UVP-G 2000 erforderlich waren, da für das gegenständliche Vorhaben keine gesetzliche Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffes in private Rechte vorgesehen ist (siehe hiefür Beispiele bei Wimmer/Bergthaler in Bergthaler-Weber-Wimmer aaO Rz IV 33), insbesondere nicht nach den §§ 63 – 70 WRG noch nach § 27 AWG.Schließlich ist noch klarzustellen, dass weder in der UVE noch im Umweltverträglichkeitsgutachten Darlegungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, UVP-G 2000 erforderlich waren, da für das gegenständliche Vorhaben keine gesetzliche Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffes in private Rechte vorgesehen ist (siehe hiefür Beispiele bei Wimmer/Bergthaler in Bergthaler-Weber-Wimmer aaO Rz römisch vier 33), insbesondere nicht nach den Paragraphen 63, – 70 WRG noch nach Paragraph 27, AWG.
2.1.3.2. In rechtlicher Hinsicht führen die Berufungswerber im Zusammenhang mit dem Schwellenwertkonzept aus, dessen Anwendung im Genehmigungsverfahren verstoße gegen das Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz und das Kärntner Umwelt-Verfassungsgesetz über die Grundsätze des Umweltschutzes, gegen die Bestimmungen des UVP-G 2000 und gegen Art. 3 lit. a und Art. 9 Abs. 1 der IPPC Richtlinie. Der verfassungsgesetzlich gebotene umfassende Umweltschutz habe das Vorsorgeprinzip zur Gefahrenabwehr zu berücksichtigen. Träfe die Auffassung der Behörde erster Instanz zu, führte dies dazu, dass in einem vorbelasteten Gebiet Betriebsanlagen leichter zu genehmigen wären, da bei hoher Vorbelastung der Prozentsatz der Zusatzbelastung eher geringer ausfalle. Dies führte weiters auch dazu, dass ein Umweltverträglichkeitsgutachten für jeden denkbaren Standort immer zu den gleichen Ergebnissen käme, wenn nur die Immissionszunahmen gleich wären. Ohne Berücksichtigung der Standortbelastung aber wäre das UVP-Verfahren sinnlos. Bei der vorliegenden gesundheitsgefährdenden Belastungssituation sei es unter Berücksichtigung des § 17 Abs. 2 Z. 2 UVP-G gesetzwidrig, eine Zusatzbelastung behördlich zu genehmigen. Der angefochtene Bescheid bestätige, dass immissionsseitig bei den Blei- und Cadmiumdepositionen schon im Ist- Zustand Grenzwertüberschreitungen vorlägen. Auch unerhebliche Zusatzbelastungen dürften nicht mehr genehmigt werden. In Entsprechung des neuen Immissionsschutzgesetzes – Luft sei im Falle einer Überschreitung die Ursache festzustellen und seien in einer Verordnung das Sanierungsgebiet und die zu setzenden Maßnahmen festzulegen. Eine Reihe von Bestimmungen, wie zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen seien außer Acht gelassen worden.2.1.3.2. In rechtlicher Hinsicht führen die Berufungswerber im Zusammenhang mit dem Schwellenwertkonzept aus, dessen Anwendung im Genehmigungsverfahren verstoße gegen das Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz und das Kärntner Umwelt-Verfassungsgesetz über die Grundsätze des Umweltschutzes, gegen die Bestimmungen des UVP-G 2000 und gegen Artikel 3, Litera a und Artikel 9, Absatz eins, der IPPC Richtlinie. Der verfassungsgesetzlich gebotene umfassende Umweltschutz habe das Vorsorgeprinzip zur Gefahrenabwehr zu berücksichtigen. Träfe die Auffassung der Behörde erster Instanz zu, führte dies dazu, dass in einem vorbelasteten Gebiet Betriebsanlagen leichter zu genehmigen wären, da bei hoher Vorbelastung der Prozentsatz der Zusatzbelastung eher geringer ausfalle. Dies führte weiters auch dazu, dass ein Umweltverträglichkeitsgutachten für jeden denkbaren Standort immer zu den gleichen Ergebnissen käme, wenn nur die Immissionszunahmen gleich wären. Ohne Berücksichtigung der Standortbelastung aber wäre das UVP-Verfahren sinnlos. Bei der vorliegenden gesundheitsgefährdenden Belastungssituation sei es unter Berücksichtigung des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G gesetzwidrig, eine Zusatzbelastung behördlich zu genehmigen. Der angefochtene Bescheid bestätige, dass immissionsseitig bei den Blei- und Cadmiumdepositionen schon im Ist- Zustand Grenzwertüberschreitungen vorlägen. Auch unerhebliche Zusatzbelastungen dürften nicht mehr genehmigt werden. In Entsprechung des neuen Immissionsschutzgesetzes – Luft sei im Falle einer Überschreitung die Ursache festzustellen und seien in einer Verordnung das Sanierungsgebiet und die zu setzenden Maßnahmen festzulegen. Eine Reihe von Bestimmungen, wie zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen seien außer Acht gelassen worden.
§ 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den umfassenden Umweltschutz (BGBl. Nr. 491/1984) lautet:Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über den umfassenden Umweltschutz Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1984,) lautet:
„(1) Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zum umfassenden Umweltschutz.
(2) Umfassender Umweltschutz ist die Bewahrung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen vor schädlichen Einwirkungen. Der umfassende Umweltschutz besteht insbesondere in Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft, des Wassers und des Bodens sowie zur Vermeidung von Störungen durch Lärm."
Der Umweltsenat sieht das BVG über den umfassenden Umweltschutz als Staatszielbestimmung, die rechtlich primär als Determinante für die Gesetzgebung und als Auslegungsmaßstab wirkt (vgl. in Gutknecht, BVG Umwelt, in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz. 26 ff). Soweit diesem BVG darüber hinaus ein Gesetzgebungsauftrag bezüglich der Hintanhaltung von „schädlichen Einwirkungen" auf die „Lebensgrundlagen der Menschen" zu entnehmen ist, hat der Umweltsenat aus der Perspektive des vorliegenden Falles keinen Zweifel, dass diesem Gebot durch § 17 UVP-G 2000 und die danach mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften adäquat entsprochen ist.Der Umweltsenat sieht das BVG über den umfassenden Umweltschutz als Staatszielbestimmung, die rechtlich primär als Determinante für die Gesetzgebung und als Auslegungsmaßstab wirkt vergleiche in Gutknecht, BVG Umwelt, in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz. 26 ff). Soweit diesem BVG darüber hinaus ein Gesetzgebungsauftrag bezüglich der Hintanhaltung von „schädlichen Einwirkungen" auf die „Lebensgrundlagen der Menschen" zu entnehmen ist, hat der Umweltsenat aus der Perspektive des vorliegenden Falles keinen Zweifel, dass diesem Gebot durch Paragraph 17, UVP-G 2000 und die danach mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften adäquat entsprochen ist.
Das Kärntner Umwelt-LVG verpflichtet das Land und die Gemeinden im Rahmen ihres Wirkungsbereichs zur Einhaltung bestimmter Ziele. Für den Umweltsenat kann dieses LVG daher nur als Auslegungshilfe im Rahmen der Mitanwendung landesrechtlicher Bestimmungen Bedeutung haben. Nach Ansicht des Umweltsenates ergibt sich daraus kein über das bisher Erörterte hinausgehender rechtlicher Gehalt für den hier zu beurteilenden Fall.
Im Hinblick auf beide verfassungsrechtlichen Bestimmungen ist festzuhalten, dass sie der Anwendung des Schwellenwertprinzips nicht entgegenstehen. Dabei handelt es sich nämlich nicht um eine durch diese Verfassungsgesetze gebundene Rechtsfrage, sondern um eine durch Sachverständige zu lösende fachliche Frage.
Art. 3 lit. a der IPPC-Richtlinie (Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) bestimmt, dass die Mitgliedsstaaten (der EU) die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit die zuständigen Behörden sich vergewissern, dass die Anlage so betrieben wird, dass alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, insbesondere durch den Einsatz der besten verfügbaren Techniken, getroffen werden.Artikel 3, Litera a, der IPPC-Richtlinie (Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) bestimmt, dass die Mitgliedsstaaten (der EU) die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit die zuständigen Behörden sich vergewissern, dass die Anlage so betrieben wird, dass alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, insbesondere durch den Einsatz der besten verfügbaren Techniken, getroffen werden.
Nach Art. 9 Abs. 1 der IPPC-Richtlinie sorgen die Mitgliedsstaaten dafür, dass die Genehmigung alle Maßnahmen umfasst, die zur Erfüllung der in Art. 3 und 10 genannten Genehmigungsvoraussetzungen notwendig sind, und durch den Schutz von Luft, Wasser und Boden zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beitragen.Nach Artikel 9, Absatz eins, der IPPC-Richtlinie sorgen die Mitgliedsstaaten dafür, dass die Genehmigung alle Maßnahmen umfasst, die zur Erfüllung der in Artikel 3 und 10 genannten Genehmigungsvoraussetzungen notwendig sind, und durch den Schutz von Luft, Wasser und Boden zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beitragen.
Art. 10 der IPPC-Richtlinie bestimmt, dass dann, wenn eine Umweltqualitätsnorm strengere Auflagen erfordert, als durch die Anwendung der besten verfügbaren Techniken zu erfüllen sind, unbeschadet anderer Maßnahmen, die zur Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ergriffen werden können, insbesondere zusätzliche Auflagen in der Genehmigung vorgesehen werden.Artikel 10, der IPPC-Richtlinie bestimmt, dass dann, wenn eine Umweltqualitätsnorm strengere Auflagen erfordert, als durch die Anwendung der besten verfügbaren Techniken zu erfüllen sind, unbeschadet anderer Maßnahmen, die zur Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ergriffen werden können, insbesondere zusätzliche Auflagen in der Genehmigung vorgesehen werden.
Wiederum ist unerfindlich, wie die Anwendung des Schwellenwertkonzeptes gegen diese Bestimmungen verstoßen könnte. Abgesehen davon sind diese (und andere) Bestimmungen der IPPC-Richtlinie mit Einfügung der Bestimmungen des § 29b Abs. 6 (Z 1) und Abs. 7 AWG idF BGBl. I 2000/90 für Abfallbehandlungsanlagen gemäß Anlage 1 Teil I (wie die gegenständliche) durch nahezu wörtliche Übernahme der Richtlinienbestimmung umgesetzt worden. Die verschiedenen Begriffsdefinitionen „beste verfügbare Techniken" und „Stand der Technik" führen im Ergebnis zu keiner Änderung der Beurteilung (vergleiche US 2/2000/12 – Zwentendorf). Die Gesetzmäßigkeit der Anwendung des Schwellenwertkonzeptes ist also nach dem AWG idF BGBl. I 2000/90 und nicht (unmittelbar) nach der IPPC-Richtlinie zu prüfen.Wiederum ist unerfindlich, wie die Anwendung des Schwellenwertkonzeptes gegen diese Bestimmungen verstoßen könnte. Abgesehen davon sind diese (und andere) Bestimmungen der IPPC-Richtlinie mit Einfügung der Bestimmungen des Paragraph 29 b, Absatz 6, (Ziffer eins,) und Absatz 7, AWG in der Fassung BGBl. römisch eins 2000/90 für Abfallbehandlungsanlagen gemäß Anlage 1 Teil römisch eins (wie die gegenständliche) durch nahezu wörtliche Übernahme der Richtlinienbestimmung umgesetzt worden. Die verschiedenen Begriffsdefinitionen „beste verfügbare Techniken" und „Stand der Technik" führen im Ergebnis zu keiner Änderung der Beurteilung (vergleiche US 2/2000/12 – Zwentendorf). Die Gesetzmäßigkeit der Anwendung des Schwellenwertkonzeptes ist also nach dem AWG in der Fassung BGBl. römisch eins 2000/90 und nicht (unmittelbar) nach der IPPC-Richtlinie zu prüfen.
Abgesehen davon vermischen die Berufungswerber, ausgehend von ihrem wie oben zu 2.1.2.4. dargelegten falschen Verständnis des Schwellenwertkonzeptes zweierlei: Ob das Schwellenwertkonzept zur fachlichen Beurteilung der Umwelterheblichkeit von Zusatzbelastungen durch ein Vorhaben herangezogen werden kann, ist keine Rechts-, sondern eine durch Sachverständige zu beurteilende fachliche Frage. Dass diese Frage zu bejahen ist, ist oben unter 2.1.2.4. eingehend erläutert worden.
Die Frage, ob bei bereits zu hoher Vorbelastung überhaupt noch ein Vorhaben, das zu einer Zusatzbelastung führt, behördlich genehmigt werden kann, ist eine von der Frage der Anwendbarkeit des Schwellenwertkonzeptes unabhängig zu lösende Rechtsfrage.
Zutreffend hat die Behörde erster Instanz diese Rechtsfrage bejaht. Richtig ist nämlich, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.5.2001, Zl. 99/07/0064, in welcher über eine Anlagengenehmigung nach § 29 AWG zu entscheiden war, ein Vorhaben für genehmigungsfähig erachtet hat, obwohl der Ort, an dem es zur Verwirklichung kommen soll, zum Teil weit über den Grenzwerten liegende Vorbelastungen bei Cadmium und Staub (siehe Seite 17f dieser Entscheidung) und SO2 (siehe Seite 19f dieser Entscheidung) aufwies. Zu der von Sachverständigen in diesem Verfahren geäußerte Meinung, dass angesichts dieser Vorbelastungen ein neuer Betrieb nur dann errichtet werden dürfte, wenn die Belastung durch bestehende Betriebe gesenkt würde, hat der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung ausgeführt, dass dies in dieser Form aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden könne. Entscheidend sei vielmehr, wie sich der neue Betrieb unter Berücksichtigung der bestehenden Situation auf die durch das Gesetz geschützten Rechte auswirke. In diesem Zusammenhang erörterte der Gerichtshof Gutachtensaussagen, wonach die Zusatzbelastung der Bevölkerung in der näheren und weiteren Umgebung durch die Immissionen der Anlage in einem geringen bis kaum erfassbaren Ausmaß liege bzw. dass die Anlage auch bei Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung zu keiner Gesundheitsgefährdung und auch zu keiner unzumutbaren Belästigung von Nachbarn führen werde (Seite 41 der Entscheidung).Zutreffend hat die Behörde erster Instanz diese Rechtsfrage bejaht. Richtig ist nämlich, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.5.2001, Zl. 99/07/0064, in welcher über eine Anlagengenehmigung nach Paragraph 29, AWG zu entscheiden war, ein Vorhaben für genehmigungsfähig erachtet hat, obwohl der Ort, an dem es zur Verwirklichung kommen soll, zum Teil weit über den Grenzwerten liegende Vorbelastungen bei Cadmium und Staub (siehe Seite 17f dieser Entscheidung) und SO2 (siehe Seite 19f dieser Entscheidung) aufwies. Zu der von Sachverständigen in diesem Verfahren geäußerte Meinung, dass angesichts dieser Vorbelastungen ein neuer Betrieb nur dann errichtet werden dürfte, wenn die Belastung durch bestehende Betriebe gesenkt würde, hat der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung ausgeführt, dass dies in dieser Form aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden könne. Entscheidend sei vielmehr, wie sich der neue Betrieb unter Berücksichtigung der bestehenden Situation auf die durch das Gesetz geschützten Rechte auswirke. In diesem Zusammenhang erörterte der Gerichtshof Gutachtensaussagen, wonach die Zusatzbelastung der Bevölkerung in der näheren und weiteren Umgebung durch die Immissionen der Anlage in einem geringen bis kaum erfassbaren Ausmaß liege bzw. dass die Anlage auch bei Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung zu keiner Gesundheitsgefährdung und auch zu keiner unzumutbaren Belästigung von Nachbarn führen werde (Seite 41 der Entscheidung).
Der Verwaltungsgerichtshof hatte den Fall allerdings nicht im Lichte des UVP-G 2000 zu prüfen. Aber auch das UVP-G 2000 enthält keine Bestimmung, die eine Genehmigung eines Vorhabens bei bereits über Grenzwerten liegender Vorbelastung der Umgebung grundsätzlich untersagen würde.
Eine Zusatzbelastung im Falle einer überhöhten Vorbelastung kann dann als nicht im Widerspruch mit den Zielsetzungen des § 17 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 UVP-G 2000 bewertet werden, wenn sie sowohl im Verhältnis zur Vorbelastung als auch zu den zu beachtenden Umweltqualitätsstandards geringfügig ist. Mit Wimmer (aaO Rz. IX 104) kann man davon ausgehen, dass die Grenzen so gezogen werden sollten, dass vorhabensbedingte zusätzliche oder größere Schädigungen der Schutzgüter vermieden werden bzw. die vorhabensbedingte Belastung der Schutzgüter auch bei gedachtem „Entfall" der Vorbelastung (z.B. aufgrund von Sanierungsmaßnahmen) nicht überhöht ist. Auch aus der Sicht des UVP-G 2000 ist demnach die Frage der Zulässigkeit der Genehmigung eines die Umwelt zusätzlich belastenden Vorhabens nicht grundsätzlich schon allein deshalb zu verneinen, weil die betroffene Umgebung bereits grenzwertüberschreitend vorbelastet ist. Auch der Umweltsenat kommt daher zum gleichen Ergebnis wie der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung Zl. 99/07/0064, die im Übrigen in der mitanzuwendenden Bestimmung des § 29 Abs. 3b AWG idF BGBl. I 2000/90 eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage findet: Dort wird bestimmt, dass die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 (richtig: 3) IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte – lediglich – anzustreben ist, während mit § 29 Abs. 3a Z 4 die – absolute – Einhaltung der in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 IG-L verlangt wird.Eine Zusatzbelastung im Falle einer überhöhten Vorbelastung kann dann als nicht im Widerspruch mit den Zielsetzungen des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, UVP-G 2000 bewertet werden, wenn sie sowohl im Verhältnis zur Vorbelastung als auch zu den zu beachtenden Umweltqualitätsstandards geringfügig ist. Mit Wimmer (aaO Rz. römisch neun 104) kann man davon ausgehen, dass die Grenzen so gezogen werden sollten, dass vorhabensbedingte zusätzliche oder größere Schädigungen der Schutzgüter vermieden werden bzw. die vorhabensbedingte Belastung der Schutzgüter auch bei gedachtem „Entfall" der Vorbelastung (z.B. aufgrund von Sanierungsmaßnahmen) nicht überhöht ist. Auch aus der Sicht des UVP-G 2000 ist demnach die Frage der Zulässigkeit der Genehmigung eines die Umwelt zusätzlich belastenden Vorhabens nicht grundsätzlich schon allein deshalb zu verneinen, weil die betroffene Umgebung bereits grenzwertüberschreitend vorbelastet ist. Auch der Umweltsenat kommt daher zum gleichen Ergebnis wie der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung Zl. 99/07/0064, die im Übrigen in der mitanzuwendenden Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 3 b, AWG in der Fassung BGBl. römisch eins 2000/90 eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage findet: Dort wird bestimmt, dass die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, (richtig: 3) IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte – lediglich – anzustreben ist, während mit Paragraph 29, Absatz 3 a, Ziffer 4, die – absolute – Einhaltung der in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, IG-L verlangt wird.
Im gegenständlichen Fall hat die Behörde erster Instanz zutreffend ausgeführt, dass auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung die zusätzlichen vom Projekt ausgehenden (prognostizierten) Belastungen gegen keine der Genehmigungsvoraussetzungen verstoßen, die in § 29 Abs. 3a und 3b sowie § 29b Abs. 6 und 7 AWG, § 74 Abs. 2 GewO, § 4 Abs. 7 LRG-K (dies zumal die Grenzwerte, die durch die LRV-K vorgeschrieben sind, ohnehin nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen, sodass auf der Basis des § 17 Abs. 2 Z 1 UVP-G strengere Regelungen vorgeschrieben wurden), sowie nach § 32 Abs. 2 lit. a und c WRG und § 49 Abs. 2 Forstgesetz und schließlich § 17 Abs. 2 bis 5 UVP-G normiert sind. Weshalb die aufgrund des Vorhabens zu erwartenden Zusatzbelastungen auch dort nicht gegen diese Genehmigungsvoraussetzung verstoßen, wo sie auf eine grenzüberschreitende Vorbelastung treffen, wurde oben unterIm gegenständlichen Fall hat die Behörde erster Instanz zutreffend ausgeführt, dass auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung die zusätzlichen vom Projekt ausgehenden (prognostizierten) Belastungen gegen keine der Genehmigungsvoraussetzungen verstoßen, die in Paragraph 29, Absatz 3 a und 3 b sowie Paragraph 29 b, Absatz 6 und 7 AWG, Paragraph 74, Absatz 2, GewO, Paragraph 4, Absatz 7, LRG-K (dies zumal die Grenzwerte, die durch die LRV-K vorgeschrieben sind, ohnehin nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen, sodass auf der Basis des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G strengere Regelungen vorgeschrieben wurden), sowie nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera a und c WRG und Paragraph 49, Absatz 2, Forstgesetz und schließlich Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 UVP-G normiert sind. Weshalb die aufgrund des Vorhabens zu erwartenden Zusatzbelastungen auch dort nicht gegen diese Genehmigungsvoraussetzung verstoßen, wo sie auf eine grenzüberschreitende Vorbelastung treffen, wurde oben unter
2.1.2.4. in Auseinandersetzung mit der Feststellungsrüge dargelegt.
Der in Seite 32 der Berufung gemachte Hinweis auf das neue IG-L und die daraus abgeleitete Forderung, im Falle einer Überschreitung (wohl: von Grenzwerten) die Ursache festzustellen, und in einer Verordnung das Sanierungsgebiet und die zu setzenden Maßnahmen festzulegen, ist in diesem Zusammenhang nicht verständlich. Gemeint ist damit wohl eine Verordnung nach § 10 IG-L, die aber im gegenständlichen Fall nicht erlassen ist. Mangelns eines mit einer solchen Verordnung allenfalls zu erlassenden Maßnahmenkataloges kann auch die Bestimmung des § 16 IG-L für den gegenständlichen Fall nicht von Bedeutung sein.Der in Seite 32 der Berufung gemachte Hinweis auf das neue IG-L und die daraus abgeleitete Forderung, im Falle einer Überschreitung (wohl: von Grenzwerten) die Ursache festzustellen, und in einer Verordnung das Sanierungsgebiet und die zu setzenden Maßnahmen festzulegen, ist in diesem Zusammenhang nicht verständlich. Gemeint ist damit wohl eine Verordnung nach Paragraph 10, IG-L, die aber im gegenständlichen Fall nicht erlassen ist. Mangelns eines mit einer solchen Verordnung allenfalls zu erlassenden Maßnahmenkataloges kann auch die Bestimmung des Paragraph 16, IG-L für den gegenständlichen Fall nicht von Bedeutung sein.
2.1.3.3. Unrichtige rechtliche Beurteilung machen die Berufungswerber auch insoweit geltend, als sie ausführen, dass ohne eine Verpflichtung zur Abwärmenutzung über ein Fernwärmenetz keine Bewilligung hätte erteilt werden dürfen. Sie bringen vor, dies ergebe sich aus dem Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz (dem Prinzip der Ressourcenschonung) und dem Kärntner Umweltverfassungsgesetz (das im § 2 Z 8 den sparsamen Umgang mit Rohstoffen und Energie fordere) in Verbindung mit §§ 2 Abs. 2 und 17 Abs. 5 UVP-G. Das Fernwärmeprojekt sei eine Maßnahme im räumlichen und sachlichen Zusammenhang, die „im Rahmen einer Projektmodifikation aufgetragen werden" könne und müsse (in Widerspruch dazu wird allerdings in Seite 28 der Berufung ausgeführt, dass nicht eine Modifikation des eingereichten Projekts verlangt werde, sondern mit Auflage die Inbetriebnahme der TBA vor der gleichzeitigen Inbetriebnahme eines örtlichen Fernwärmenetzes in Arnoldstein abhängig zu machen). Auch § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G verlange, weil eine Entlastung der Luftsituation durch Substitution des Hausbrandes in Arnoldstein durch Fernwärme erfolgen könne, dies der Antragstellerin als Voraussetzung der Inbetriebnahme vorzuschreiben (dies sei realisierbar, im Umweltverträglichkeitsgutachten dringend empfohlen und nicht unverhältnismäßig, zumal der Gemeinde Arnoldstein vom Land hiefür ATS 100 Mio. zugesagt worden seien). Die Verpflichtung, der Antragstellerin dies vorzuschreiben, ergäbe sich aber auch aus der Volksabstimmung, die die Antragstellerin vor Iniziierung des Vorhabens durchgeführt habe und bei der sich die Bürger mit der TBA nur deshalb einverstanden erklärt hätten, weil ihnen ein Fernwärmenetz versprochen worden sei. Schließlich wird verlangt, der Antragstellerin die Auflage zu erteilen, dass sie zur Errichtung eines Fernwärmenetzes und zur Speisung des Fernwärmenetzes durch die von der TBA abgegebene Wärme verpflichtet sei, bzw. eine Auflage, mit der die Inbetriebnahme der TBA von der gleichzeitigen Inbetriebnahme eines örtlichen Fernwärmenetzes in Arnoldstein abhängig gemacht werde, zumal die Sachverständigen die Umweltverträglichkeit nur bei Nutzung der Fernwärme attestiert hätten.2.1.3.3. Unrichtige rechtliche Beurteilung machen die Berufungswerber auch insoweit geltend, als sie ausführen, dass ohne eine Verpflichtung zur Abwärmenutzung über ein Fernwärmenetz keine Bewilligung hätte erteilt werden dürfen. Sie bringen vor, dies ergebe sich aus dem Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz (dem Prinzip der Ressourcenschonung) und dem Kärntner Umweltverfassungsgesetz (das im Paragraph 2, Ziffer 8, den sparsamen Umgang mit Rohstoffen und Energie fordere) in Verbindung mit Paragraphen 2, Absatz 2 und 17 Absatz 5, UVP-G. Das Fernwärmeprojekt sei eine Maßnahme im räumlichen und sachlichen Zusammenhang, die „im Rahmen einer Projektmodifikation aufgetragen werden" könne und müsse (in Widerspruch dazu wird allerdings in Seite 28 der Berufung ausgeführt, dass nicht eine Modifikation des eingereichten Projekts verlangt werde, sondern mit Auflage die Inbetriebnahme der TBA vor der gleichzeitigen Inbetriebnahme eines örtlichen Fernwärmenetzes in Arnoldstein abhängig zu machen). Auch Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G verlange, weil eine Entlastung der Luftsituation durch Substitution des Hausbrandes in Arnoldstein durch Fernwärme erfolgen könne, dies der Antragstellerin als Voraussetzung der Inbetriebnahme vorzuschreiben (dies sei realisierbar, im Umweltverträglichkeitsgutachten dringend empfohlen und nicht unverhältnismäßig, zumal der Gemeinde Arnoldstein vom Land hiefür ATS 100 Mio. zugesagt worden seien). Die Verpflichtung, der Antragstellerin dies vorzuschreiben, ergäbe sich aber auch aus der Volksabstimmung, die die Antragstellerin vor Iniziierung des Vorhabens durchgeführt habe und bei der sich die Bürger mit der TBA nur deshalb einverstanden erklärt hätten, weil ihnen ein Fernwärmenetz versprochen worden sei. Schließlich wird verlangt, der Antragstellerin die Auflage zu erteilen, dass sie zur Errichtung eines Fernwärmenetzes und zur Speisung des Fernwärmenetzes durch die von der TBA abgegebene Wärme verpflichtet sei, bzw. eine Auflage, mit der die Inbetriebnahme der TBA von der gleichzeitigen Inbetriebnahme eines örtlichen Fernwärmenetzes in Arnoldstein abhängig gemacht werde, zumal die Sachverständigen die Umweltverträglichkeit nur bei Nutzung der Fernwärme attestiert hätten.
Vorweg ist zu entgegnen, dass die Behauptung, die Sachverständigen hätten die Umweltverträglichkeit des Projekts nur für den Fall der Nutzung der Fernwärme attestiert, unrichtig ist. Die Sachverständigen haben in ihren Gutachten ausnahmslos die zusätzlichen durch das Projekt zu erwartenden Belastungen berücksichtigt und an keiner Stelle den durch ein Fernwärmeprojekt zu erzielenden Substitutionseffekt abgezogen. Hiefür genügt es darauf hinzuweisen, dass die in der Ausbreitungsrechnung zu Grunde gelegten Emissionen die für den Auslegungspunkt vorgegebenen Emissionsdaten der TBA (also ohne jeden Abzug durch Substitution von Hausbrandemissionen) sind (siehe Seite 10 des Teilgutachtens Luftschadstoffe iVm TabelleVorweg ist zu entgegnen, dass die Behauptung, die Sachverständigen hätten die Umweltverträglichkeit des Projekts nur für den Fall der Nutzung der Fernwärme attestiert, unrichtig ist. Die Sachverständigen haben in ihren Gutachten ausnahmslos die zusätzlichen durch das Projekt zu erwartenden Belastungen berücksichtigt und an keiner Stelle den durch ein Fernwärmeprojekt zu erzielenden Substitutionseffekt abgezogen. Hiefür genügt es darauf hinzuweisen, dass die in der Ausbreitungsrechnung zu Grunde gelegten Emissionen die für den Auslegungspunkt vorgegebenen Emissionsdaten der TBA (also ohne jeden Abzug durch Substitution von Hausbrandemissionen) sind (siehe Seite 10 des Teilgutachtens Luftschadstoffe in Verbindung mit Tabelle
1.2.1. – 1 der UVE, Fachbereich Ausbreitung und Klimatologie Seite 11/117).
Welchen rechtlichen Einfluss der Umstand auf ein Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G haben sollte, dass sich die Bevölkerung von Arnoldstein allenfalls nur im Hinblick auf die Zusage, dass (von dritter Seite) ein Fernwärmenetz erstellt und finanziert werde, bei einer Volksabstimmung mehrheitlich für die Errichtung der TBA ausgesprochen hat, ist nicht erkennbar.
Was schließlich die rechtlichen Möglichkeiten, die Inbetriebnahme der TBA von der gleichzeitigen Inbetriebnahme eines örtlichen Fernwärmenetzes in Arnoldstein abhängig zu machen, betrifft, ist auf die Ausführungen des Umweltsenates in der Entscheidung US 3/1999/5 (Zistersdorf) und des VwGH in der Entscheidung vom 18.10.2001, Zl. 2000/07/0229 (ebenfalls Zistersdorf) hinzuweisen. Wie im Falle Zistersdorf ist auch hier nicht von einer umweltrelevanten Beeinträchtigung durch die Abwärme aus der Anlage auszugehen, sofern diese nicht für das Fernwärmeprojekt genutzt werden kann. Es geht den Berufungswerbern hier wie im Falle Zistersdorf um eine Optimierung der Gesamtenergiebilanz und eine Verbesserung der Immissionssituation durch die Substitution des Hausbrandes durch die Fernwärme. Dass weder die Bestimmungen des UVP-G noch des im Sinne der IPPC-Richtlinie novellierten AWG eine rechtliche Grundlage ergeben, der Projektwerberin aus diesem Grunde bzw. mit diesem Ziel eine entsprechende Auflage zu erteilen oder eine Bedingung aufzuerlegen, hat der Verwaltungsgerichtshof in der Zistersdorf betreffenden Entscheidung eindeutig klargelegt:
Die Bestimmung des § 17 Abs. 2 Zi. 2 lit. a UVP-G hat nur die Vermeidung von Immissionen durch den Betrieb selbst im Auge und stellt kein Gebot effizienter Nutzung von in einem Betrieb gewonnener Energie dar.Die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, Zi. 2 Litera a, UVP-G hat nur die Vermeidung von Immissionen durch den Betrieb selbst im Auge und stellt kein Gebot effizienter Nutzung von in einem Betrieb gewonnener Energie dar.
Das Berücksichtigungsgebot des § 17 Abs. 3 UVP-G (nun: 17 Abs.4 UVP-G 2000) gilt nur insoweit, als die Genehmigungsvoraussetzungen nach den einzelnen Materiengesetzen reichen. Für ein materiengesetzlich geregeltes Gebot vollständiger Energienutzung fehlt aber die gesetzliche Grundlage, sodass es auch nicht zum Gegenstand einer Bedingung nach § 17 Abs. 2 UVP-G gemacht werden kann.Das Berücksichtigungsgebot des Paragraph 17, Absatz 3, UVP-G (nun: 17 Absatz 4, UVP-G 2000) gilt nur insoweit, als die Genehmigungsvoraussetzungen nach den einzelnen Materiengesetzen reichen. Für ein materiengesetzlich geregeltes Gebot vollständiger Energienutzung fehlt aber die gesetzliche Grundlage, sodass es auch nicht zum Gegenstand einer Bedingung nach Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G gemacht werden kann.
Auch aus der Zielbestimmung des § 1 Abs. 2 AWG (richtig: § 1 Abs. 1 Z 2 AWG) („die Abfallwirtschaft ist so auszurichten, dass Rohstoff- und Energiereserven geschont werden") ist nichts zu gewinnen, weil damit auf den Einsatz von Energie bei der Abfallbewirtschaftung und nicht darauf gezielt wird, dass die aus einer Anlage gewonnene Energie im möglichst großem Ausmaß verwertet wird.Auch aus der Zielbestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, AWG (richtig: Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, AWG) („die Abfallwirtschaft ist so auszurichten, dass Rohstoff- und Energiereserven geschont werden") ist nichts zu gewinnen, weil damit auf den Einsatz von Energie bei der Abfallbewirtschaftung und nicht darauf gezielt wird, dass die aus einer Anlage gewonnene Energie im möglichst großem Ausmaß verwertet wird.
Die im folgenden zu Artikel 3 lit. d der IPPC-Richtlinie gemachten Ausführungen in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind nunmehr, nachdem die Umsetzung dieser Richtlinie durch die AWG-Novelle BGBl. I 2000/90 erfolgt ist, auf die Bestimmung des § 29b Abs. 6 Zi. 2 AWG zu beziehen. Danach wird wie in Art. 3 lit. d iVm Art. 9 Abs. 1 der IPPC-Richtlinie gefordert, eine Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb (oder eine wesentliche Änderung) einer Abfallbehandlungsanlage (gem. Anlage 1 Teil I) davon abhängig gemacht, dass die Energie effizient eingesetzt wird.Die im folgenden zu Artikel 3 Litera d, der IPPC-Richtlinie gemachten Ausführungen in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind nunmehr, nachdem die Umsetzung dieser Richtlinie durch die AWG-Novelle BGBl. römisch eins 2000/90 erfolgt ist, auf die Bestimmung des Paragraph 29 b, Absatz 6, Zi. 2 AWG zu beziehen. Danach wird wie in Artikel 3, Litera d, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins, der IPPC-Richtlinie gefordert, eine Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb (oder eine wesentliche Änderung) einer Abfallbehandlungsanlage (gem. Anlage 1 Teil römisch eins) davon abhängig gemacht, dass die Energie effizient eingesetzt wird.
Hiezu führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich (nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut der Richtlinie) dieses Gebot nur darauf bezieht, wie die beim Betrieb der Anlage eingesetzte Energie verwendet werden soll, also auf die Verwendung der dem Betrieb zufließenden und dort eingesetzten Energie, und nicht auf die Verwendung der Energie, die im Betrieb erzeugt wird.
Nach der IPPC-Richtlinie soll – kurz gesagt – Energie nicht verschwendet werden; dass dies bei dem gegenständlichen Vorhaben der Fall wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
Im Bezug auf Punkt 1 der Präambel der IPPC-Richtlinie führte der Verwaltungsgerichtshof in der bezogenen Entscheidung aus, dass sich daraus ergebe, dass die Ziele und Prinzipien der gemeinschaftsrechtlichen Umweltpolitik, so wie sie in Art. 130r des EG-V (nunmehr Art. 174 EG-V) festgelegt sind, (u.a.) auf eine umsichtige Bewirtschaftung der Ressourcen an Rohstoffen gerichtet sind. Darunter könne aber nicht die effiziente Bewirtschaftung von Abfällen bzw. der durch ihre Verbrennung gewonnenen Energien verstanden werden.Im Bezug auf Punkt 1 der Präambel der IPPC-Richtlinie führte der Verwaltungsgerichtshof in der bezogenen Entscheidung aus, dass sich daraus ergebe, dass die Ziele und Prinzipien der gemeinschaftsrechtlichen Umweltpolitik, so wie sie in Artikel 130 r, des EG-V (nunmehr Artikel 174, EG-V) festgelegt sind, (u.a.) auf eine umsichtige Bewirtschaftung der Ressourcen an Rohstoffen gerichtet sind. Darunter könne aber nicht die effiziente Bewirtschaftung von Abfällen bzw. der durch ihre Verbrennung gewonnenen Energien verstanden werden.
Es gibt also keine Rechtsgrundlage dafür, die Errichtung und den Betrieb der TBA in irgendeiner Form von dem Anschluss an ein Fernwärmenetz zur Substitution des Hausbrandes in dieser Gegend abhängig zu machen.
2.1.3.4. Die Berufungswerber kritisieren weiters, dass die Projektwerberin nicht durch entsprechende Auflagen zum Abschluss von Dienstleistungsverträgen zur Abwicklung des An- und Abtransports von Müll bzw. Reststoffen durch die Bahn verpflichtet wurde. Der An- und Abtransport stelle eine Maßnahme dar, die in räumlichem und sachlichem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehe, sodass der Transport mit der Bahn in das Genehmigungsverfahren einzubeziehen sei.
Im Projekt selbst ist das Ausmaß der An- und Ablieferung mittels Bahn bezüglich des Restmülls bzw. der nach der Müllbehandlung verbleibenden Reststoffe offen gelassen worden. Dementsprechend haben die Sachverständigen die verkehrsbedingte Zusatzbelastung durch den Betrieb der Anlage jeweils nach drei Varianten (Variante 1 70 % Bahn, 30 % Lkw; Variante 2 30 % Bahn, 70 % Lkw; Variante 3 100 % Lkw) berechnet. Feststeht dabei, dass eine deutliche Senkung des Lärmpegels lediglich an einem Immissionsmesspunkt (nämlich dem unmittelbar an der Zufahrt zum EURO-NOVA-Gelände gelegenen Immissionspunkt 7) gegenüber der Variante 3, nämlich eine Verminderung von 4 dB, durch Variante 1 zu erzielen wäre (Umwelt-verträglichkeitsgutachten Rz 578). Wie sonst und insbesondere gesamthaft die Verbesserung der Immissionslage durch Erhöhung des Bahntransportanteils gegenüber der Variante 100 % Lkw sich auswirkt, ist nicht überprüft und daher auch nicht klar. Der verkehrstechnische Sachverständige DI Lang hat in der Niederschrift über die mündlichen Verhandlung vor der Behörde erster Instanz angegeben, dass es wegen des im Verhältnis zum Gesamtverkehrsaufkommen Kärntens äußert geringen Verkehrs, der durch die TBA bewirkt werde, weder sinnvoll noch möglich sei, exakte Auswirkungen auf die Emissionen (richtig wohl: Immissionen) zu ermitteln. Die Unterschiede zwischen dem Straßen- und den Bahntransport seien jedenfalls als sehr gering einzuschätzen.
Die Konsenswerberin hat darauf hingewiesen, dass sie sich gegenüber der Dachgesellschaft der sechs Kärntner Abfallwirtschaftsverbände zur Erbringung der Dienstleistung der thermischen Behandlung des in Kärnten anfallenden Restmülls im Ausmaß von 80.000 Jahrestonnen verpflichtet habe. Der Antransport der Abfälle sei nicht Bestandteil dieses Dienstleistungsvertrages. Weder vertragsrechtlich noch vergaberechtlich sei es der Konsenswerberin möglich, die Aufgabe des Antransports der Abfälle zu übernehmen. Dies sei ihrer Disposition entzogen. Antrags- und Vorhabensgegenstand sei (lediglich) die Schaffung der Möglichkeit des Antransports, also der Übernahme der Abfälle an einem bestimmten Bahn- bzw. Straßenschnittpunkt. Die allfällige Vorschreibung einer Bahnquote im Genehmigungsbescheid würde die Antragsstellerin zu einem massiven Vergabeverstoß zwingen, der unabsehbare Folgen für das Projekt hätte (Seite 84 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor der Behörde erster Instanz).
Die Behörde erster Instanz hat (in Seite 115 des Bescheides) dieses Argument übernommen.
Ihre weitere Ansicht, dass eine entsprechende Auflage nicht die Antragstellerin, sondern am Genehmigungsverfahren nicht beteiligte Dritte verpflichten würde, was nach der Judikatur unzulässig sei, ist an sich richtig. Übersehen wird dabei allerdings, dass im Wege einer Bedingung (anstelle einer Auflage) eine Verpflichtung der Antragstellerin selbst denkbar wäre (US 3/1999/5 – Zistersdorf, Punkt 5.8.2).
Grundsätzlich böte auch das Minimierungsgebot des § 17 Abs. 2 Zi. 2 UVP-G die Möglichkeit, eine solche Bedingung zu setzen (vgl. US 3/1999/5 Zistersdorf – 5.5.2.2). Ergäbe die Gesamtbewertung, dass im Falle eines 100 % mit Lkw abgewickelten Verkehrs „schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten" wären, böte auch § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 diese rechtliche Möglichkeit.Grundsätzlich böte auch das Minimierungsgebot des Paragraph 17, Absatz 2, Zi. 2 UVP-G die Möglichkeit, eine solche Bedingung zu setzen vergleiche US 3/1999/5 Zistersdorf – 5.5.2.2). Ergäbe die Gesamtbewertung, dass im Falle eines 100 % mit Lkw abgewickelten Verkehrs „schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten" wären, böte auch Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 diese rechtliche Möglichkeit.
Dieses Minimierungsgebot ist aber ein relatives: Das Projekt ist mit realen Möglichkeiten in Relation zu setzen und so auf seine immissionsminimierenden Verbesserungsmöglichkeiten hin zu prüfen. Ergibt die Prüfung, dass solche Verbesserungen technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar sind, so können diese Verbesserungen entweder nach § 17 Abs. 3 vorgeschrieben werden oder ist der Antrag abzuweisen, wenn Vorschreibungen das zulässige Maß von Nebenbestimmungen überschreiten würden und das Projekt im allgemeinen Gebot der möglichen Immissionsbeschränkung widerspricht (Weber/Dolp in Bergthaler – Weber – Wimmer, aaO Rz XI 64). Der Umweltsenat sieht aber keinen ausreichenden Grund im Bezug auf den Antransport eine solche Bedingung zu setzen.Dieses Minimierungsgebot ist aber ein relatives: Das Projekt ist mit realen Möglichkeiten in Relation zu setzen und so auf seine immissionsminimierenden Verbesserungsmöglichkeiten hin zu prüfen. Ergibt die Prüfung, dass solche Verbesserungen technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar sind, so können diese Verbesserungen entweder nach Paragraph 17, Absatz 3, vorgeschrieben werden oder ist der Antrag abzuweisen, wenn Vorschreibungen das zulässige Maß von Nebenbestimmungen überschreiten würden und das Projekt im allgemeinen Gebot der möglichen Immissionsbeschränkung widerspricht (Weber/Dolp in Bergthaler – Weber – Wimmer, aaO Rz römisch elf 64). Der Umweltsenat sieht aber keinen ausreichenden Grund im Bezug auf den Antransport eine solche Bedingung zu setzen.
Festzuhalten ist zunächst, dass auch bei der Transportvariante 100 % Lkw die Umweltverträglichkeit des Projekts zu bejahen ist.
Weiters ist den Ausführungen der Behörde erster Instanz insoweit zuzustimmen, als der Gesamtnutzen einer Vorschreibung eines größeren Bahntransportanteiles nicht feststeht und auch nicht leicht zu ermitteln ist, wobei insbesondere fraglich erscheint, ob der Bahntransport aus den städtischen Nahbereichen (Villach und Klagenfurt), aus denen bei weitem der meiste Restmüll antransportiert werden wird, angesichts der notwendigen Umverladung vom Lkw auf die Bahn günstigere Auswirkungen auf die Umwelt hat. Was die Wirtschaftlichkeit betrifft, sei auf die Ausführungen in der UVE, Fachbereich Verkehr, Punkt 4.2 hingewiesen. Danach stellte die oben erwähnte Variante 1 darauf ab, dass ab einer Entfernung von 30 km eine Anlieferung per Bahn prinzipiell möglich sei, woraus sich eine Aufteilung von 70 % mit der Bahn und 30 % mit dem Lkw ergäbe. Die Anlieferung mit der Bahn erfordert danach entweder neue Sammelfahrzeuge und/oder die entsprechende Infrastruktur an den Umlade- bzw. Verladestellen. Mit zunehmender Betriebsdauer sei von einer schrittweisen Zunahme des Bahnanteiles auszugehen (weshalb in der Variante 2 von einer Aufteilung zu 30 % per Bahn und 70 % per Lkw ausgegangen werde). Dies bedeutet, dass die Vorschreibung der Einhaltung eines 70 %-igen Bahnanteiles an der Anlieferung ohnehin für den Beginn der Betriebszeit unrealistisch, weil technisch/wirtschaftlich nicht verwirklichbar, ist. Dazu kommt das von der Projektwerberin aufgeworfene rechtliche Problem aus zivilrechtlicher- und vergaberechtlicher Sicht zumindest betreffend den Antransport, der aber mengenmäßig der weitaus entscheidende ist.
Angesichts dessen kann das relative Minimierungsgebot des § 17 Abs. 2 Zi. 2 lit. a iVm Abs. 5 UVP-G nicht dazu führen, der Projektwerberin die von den Berufungswerbern gewünschte Bedingung aufzuerlegen.Angesichts dessen kann das relative Minimierungsgebot des Paragraph 17, Absatz 2, Zi. 2 Litera a, in Verbindung mit Absatz 5, UVP-G nicht dazu führen, der Projektwerberin die von den Berufungswerbern gewünschte Bedingung aufzuerlegen.
Der Umweltsenat hat allerdings in der Entscheidung US 3/1999/5 (Zistersdorf) der dortigen Konsenswerberin die Auflage erteilt, den Abtransport von Flugasche, Filterkuchen und Salzen (Reststoffe) ausschließlich per Bahn durchzuführen (siehe dort Auflage II B XVIII/2). Dies wurde damit begründet, dass es sich um gefährliche Abfälle handle, für welche gemäß § 5 Z 10 der Deponieverordnung eine Ablagerung in Österreich spätestens ab dem 1. Jänner 2004 überhaupt verboten ist, womit eine Deponierung in Österreich ausscheidet (nunmehr kann auf § 17 Abs. 1 AWG idF BGBl I Nr. 90/2000 verwiesen werden). Daraus wurde der Schluss gezogen, dass sich mittelfristig zu jedem möglichen Deponierungsort ohnehin Transportwege von solcher Länge ergäben, dass die ökonomische Argumentation der Konsenswerberin nicht mehr gegen den Abtransport per Bahn sprechen könne (siehe Pkt. 5.5.2.2. der dortigen Bescheidbegründung).Der Umweltsenat hat allerdings in der Entscheidung US 3/1999/5 (Zistersdorf) der dortigen Konsenswerberin die Auflage erteilt, den Abtransport von Flugasche, Filterkuchen und Salzen (Reststoffe) ausschließlich per Bahn durchzuführen (siehe dort Auflage römisch zwei B XVIII/2). Dies wurde damit begründet, dass es sich um gefährliche Abfälle handle, für welche gemäß Paragraph 5, Ziffer 10, der Deponieverordnung eine Ablagerung in Österreich spätestens ab dem 1. Jänner 2004 überhaupt verboten ist, womit eine Deponierung in Österreich ausscheidet (nunmehr kann auf Paragraph 17, Absatz eins, AWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2000, verwiesen werden). Daraus wurde der Schluss gezogen, dass sich mittelfristig zu jedem möglichen Deponierungsort ohnehin Transportwege von solcher Länge ergäben, dass die ökonomische Argumentation der Konsenswerberin nicht mehr gegen den Abtransport per Bahn sprechen könne (siehe Pkt. 5.5.2.2. der dortigen Bescheidbegründung).
Da diese Argumentation auch auf den gegenständlichen Fall anwendbar ist, wurde der Projektwerberin mitgeteilt, dass der Umweltsenat die Erteilung einer entsprechenden Auflage erwäge.
Die Projektwerberin hat in ihrer Stellungnahme zum Abtransport der Schlacke ausgeführt, die Verpflichtung, Schlacke nur in Verwertungsanlagen zu liefern, die über einen Bahnanschluss oder eine Umladestation in unmittelbarer Nähe verfügten, würde eine sehr gravierende Einschränkung der von der Projektwerberin angestrebten möglichst hohen Verwertung darstellen. Soweit ihr keine Verwertung der Schlacke möglich sei, sei sie entsprechend ihrem Vertrag mit der Kärntner Entsorgungsvermittlungs- GmbH. verpflichtet, die Schlacke auf der Deponie Tainach/Höhenbergen zu deponieren. Diese besitze keinen Bahnanschluss. Die Schlacke müsste daher im nächstgelegenen Bahnhof Kühnsdorf, der sich im Fremdenverkehrsgebiet Klopeinersee befindet, auf LKW umgeladen oder über eine Strecke von rund 10 km zur Deponie Tainach/Höhenbergen transportiert werden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die einzig mögliche Transportstrecke mitten durch den Ortskern von Völkermarkt führe, da dort nur ein entsprechender schwerverkehrstauglicher Drauübergang vorhanden sei. Würden die Schlacken dagegen mit LKW abtransportiert werden, führte der Weg von der TBA Arnoldstein zur Deponie Tainach/Höhenbergen direkt über die Südautobahn, und zwar bis zur Abfahrt Völkermarkt West, welche sich direkt neben der Deponie befinde. Bei diesem Transportweg sei kein Wohngebiet betroffen.
Der Umweltsenat hält die Erteilung der Auflage, den Schlackenabtransport per Bahn durchzuführen, angesichts dieser Argumente für unverhältnismäßig, da der erzielbare Immissionsminimierungseffekt im vorliegenden Fall fraglich ist.
Anderes ergibt sich im Bezug auf die Rückstände aus der Rauchgasreinigung. Dazu hat die Projektwerberin ausgeführt, durch die Vorschreibung eines Abtransports per Bahn würden die Verwertungs- bzw. Deponierungsmöglichkeiten stark eingeschränkt bzw. teilweise unmöglich werden. Zur Begründung hat sie lediglich ausgeführt, dass die Rückstände als Versatz unter Tage verwertet, unter Tage deponiert oder verfestigt und obertägig deponiert werden könnten, und dass die Auswahl des geeigneten Verwertungsweges von der aktuellen Marktsituation abhänge.
Nach dem Projekt ist vorgesehen, die anfallende Kesselasche sowie die Rückstände aus der Rauchgasreinigung in einem Rückstandsilo zwischenzulagern und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen (siehe Teilgutachten Abfallwirtschaft, Seite 3). Im Gegensatz zur verwertbaren Schlacke sind diese Rückstände für einen Versatz / eine Deponierung unter Tage bzw. für eine Verfestigung und anschließende Deponierung vorgesehen (Umweltverträglichkeitserklärung, Fachbereich Abfallwirtschaft, 4.3.2.3.). Auch der Sachverständige für Abfallwirtschaft, Dr. Zenkl, weist auf die folgenden Optionen zur Behandlung und Deponierung dieser Rückstände nach den gesetzlichen Vorgaben hin:
a) Verwertung als Versatz unter Tage
b) Untertagedeponierung (wobei er darauf hinweist, dass mangels geeigneter Deponien in Österreich zwangsläufig nur Untertagedeponien im Ausland, z.B. in Deutschland, in Frage kämen; diese entspricht auch den Ausführungen im Bundesabfallwirtschaftsplan, Bundesabfallbericht 2001, Seite 59);
c) Verfestigung der Rückstände (nämlich mit latent hydraulischem Bindemittel) und anschließende obertägige Deponierung (siehe Seite 21 des Teilgutachtens Abfallwirtschaft).
Daraus folgt, dass eine Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen der Projektwerberin durch Vorschreibung einer Auflage, die Rückstände per Bahn abzutransportieren, nur dann eintreten kann, wenn infolge entsprechender Verfestigung der Rückstände die obertägige Deponierung möglich ist. Ansonsten gilt das vom Umweltsenat in der Entscheidung Zistersdorf angeführte Argument: zumindest mittelfristig ergeben sich zu jedem möglichen Deponierungsort ohnehin Transportwege von solcher Länge, dass die ökonomische Argumentation der Konsenswerberin nicht gegen den Abtransport per Bahn sprechen kann.
Der Umweltsenat ergänzt daher den Bescheid der Behörde erster Instanz in teilweiser Stattgebung der Berufung durch die Erteilung folgender Auflage, die (weil es dabei auch um Luftreinhaltung geht) den Auflagen zur Luftreinhaltung angeschlossen wird:
„Betriebsphase:
68a) Der Abtransport von Flugasche, Filterkuchen und Salzen (Reststoffe) hat, soweit nicht eine Vorbehandlung, die die obertägige Deponierung zulässt, stattfindet, ausschließlich per Bahn zu erfolgen."
2.1.3.5. Zu den behaupteten Mängeln bei der Formulierung von Auflagen:
2.1.3.5.1. Zu Auflage Nr. 9:
In dieser Auflage wird angeordnet, dass der Müllbunker durch abschnittsweises Ausräumen bis auf die Bunkersohle (Umlagerung im Betriebszustand) regelmäßig optisch auf Dichtheit zu überprüfen ist. Die Berufungswerber weisen darauf hin, dass der Begriff „regelmäßig" zu ungenau sei und nicht ausschließe, dass etwa nur 2 mal in 20 Jahren die Dichtheit überprüft werde.
Die Projektwerberin hat in ihrer Stellungnahme zur Berufung ausgeführt, die optische Überprüfung des Müllbunkers könnte regelmäßig einmal jährlich stattfinden, nämlich kurz vor bzw. während der Revision, da zu diesem Zeitpunkt der Bunker leer sei und unschwer auf Dichtheit überprüft werden könnte (Seite 23 der Stellungnahme).
Da auch dem Umweltsenat die Auflage durch die Verwendung des Wortes „regelmäßig" zu unbestimmt erscheint, wurde Dr. Bäk, der im Verfahren erster Instanz das geologischhydrogeologische Gutachten erstattet hat und auf dessen Anregung die entsprechende Formulierung der Auflage erfolgt ist, um den Vorschlag einer Präzisierung ersucht.
Der Sachverständige Dr. Bäk hat in einer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass in der Planungsphase keine genaue Zeitspanne für die in der Logistik vorgesehenen Umlagerungen des Mülls im Bunker mit Aushub bis auf die Bunkersohle definiert werden habe können. Aus logistischen Gründen werde allerdings stets ein Teil des Bunkers im Bereich der Öffnungen für die Müllanlieferung bis zur Müllbunkersohle frei und damit eine laufende optische Dichtheitskontrolle gegeben sein. Die Angabe eines exakten Zeitrhythmus zum jetzigen Zeitpunkt sei seinerzeit nicht für zielführend angesehen worden, da die Gefahr bestanden habe, dass dieser in der Praxis nicht eingehalten werden könne. Einmal im Jahr sei zur Revision ein völliges Entleeren des Bunkers vorgesehen. Der Sachverständige schlug folgende Formulierung des Auflagenpunktes 9 vor:
„Der Müllbunker ist durch abschnittsweises Ausräumen bis auf die Bunkersohle (Umlagerung im Betriebszustand) regelmäßig optisch auf Dichtheit zu überprüfen. Diese optischen Kontrollen sind monatlich zu dokumentieren (Datum, Zeit, Lage, Zustand der Wände, Wasserführung) und die Aufzeichnungen jederzeit verfügbar zu halten. Einmal im Jahr ist im Rahmen der Betriebsrevision der Bunker zu räumen und der Zustand des Bunkers zu dokumentieren. Die Berichte (Dokumentationen) sind auf Verlangen der Behörde vorzulegen."
Der Umweltsenat übernimmt diesen Formulierungsvorschlag, da damit sichergestellt ist, dass zumindest einmal im Monat eine optische Kontrolle durchgeführt wird. Damit ist eine ausreichende Bestimmtheit der Auflage erreicht. Der Berufung wird also insoweit teilweise Folge gegeben, als die Auflage Nr. 9 im Sinne des nunmehrigen – oben wiedergegebenen – Vorschlags des Sachverständigen Dr. Bäk neu formuliert wird.
2.1.3.5.2. Zu Auflage Nr. 119:
Hier meinen die Berufungswerber, es sei irrtümlich für PCDD und PCDF ein Grenzwert von 0,1 ng/m³ statt 0,1 mg/m³ vorgeschrieben worden (was allerdings sehr begrüßt werde).
Die Berufungswerber irren, wenn sie meinen, dass hier ein Fehler oder ein Irrtum in der Festlegung des Grenzwertes unterlaufen wäre. Sie übersehen den Klammerausdruck im ersten Satz der Auflage 119, in dem ausdrücklich klar gestellt ist, dass der Emissionsgrenzwert für die Dioxine, also für PCDD und PCDF, in mg/Nm³ angegeben werde.
2.1.3.5.3. Zur Auflage Nr. 121:
Diese Auflage bestimmt, dass zur Sicherung eines hinreichenden Ausbrandes das Volumenverhältnis der gasförmigen Emissionen von CO und CO2 nicht größer sein darf als 0,002.
Hier meinen die Berufungswerber, der Bescheid sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Messgrößenangabe fehle.
Sie verkennen dabei schlicht das Wesen einer Verhältniszahl.
2.1.3.5.4. Zur Auflage Nr. 134:
Die Berufungswerber meinen, dass mit dieser Auflage der Konsenswerberin ein Wahlrecht hinsichtlich der Aufnahme dreier beliebiger Messwerte aus einer Anzahl von 5 im Bescheid explizit beschriebener Schadstoffe eingeräumt werde.
Sie befinden sich auch hierin in einem Irrtum. Mit dieser Auflage wird bestimmt, dass die Messung der Metalle und Schwermetalle und der PCDD- und PCDF-Kongenere durch Aufnahme von mindestens 3 Messwerten über den im Auflagenpunkt 119 angeführten Messzeitraum zu erfolgen hat.
Im Pkt. 119 werden nicht nur Emissionsgrenzwerte für Metalle und Schwermetalle (Blei, Arsen, Cadmium und Quecksilber) und PCDD/PCDF (somit insoweit tatsächlich 5 Grenzwerte) vorgegeben, es werden auch Erläuterungen der festgelegten Emissionswerte als Mittelwerte über bestimmte Messzeiträume gegeben. In Auflage Nr. 134 wird ergänzend dazu bestimmt, wie viele Messwerte mindestens über die im Auflagenpunkt 119 angeführten Messzeiträume aufgenommen werden müssen. Die Anzahl der Messwerte bezieht sich also auf Zeiträume und nicht auf Grenzwerte von Schadstoffen. Hinsichtlich der Grenzwerte wird keinerlei Wahlmöglichkeit eingeräumt.
2.1.3.5.5. Zur Auflage Nr. 148:
In dieser Auflage werden Störungen, welche eine Überschreitung der Emissionsgrenzwerte verursachen, unter gewissen Kriterien für zulässig erklärt. Die Berufungswerber rügen, dass eines dieser Kriterien sei, dass kein Tagesmittelwert den Emissionsgrenzwert überschreiten dürfe, gleichzeitig aber der Tagesmittelwert nicht definiert werde. Sie haben dabei offensichtlich den unmittelbar darauf folgenden Satz übersehen, in dem die Tagesmittelwerte (nämlich als arithmetisches Mittel aus allen Beurteilungswerten eines Kalendertages) definiert werden.
2.1.3.5.6. Zur Auflage Nr. 166:
In einem dieser Auflage nachgestellten „Hinweis" (der sich also eigentlich auf sämtliche Auflagen, die dem Bereich Verfahrens- und Maschinenbautechnik zuzuordnen sind, bezieht) wird auf die Bestimmung des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen und die dazugehörige Verordnung, Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 19/1989 idgF verwiesen. Die Berufungswerber meinen, dieser Umstand beweise, wie oberflächlich hier vorgegangen worden sei. Es werde eine alte und nicht mehr geltende Verordnung angeführt. Ihrer Meinung nach hätte die Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 785/19994, angeführt werden müssen.In einem dieser Auflage nachgestellten „Hinweis" (der sich also eigentlich auf sämtliche Auflagen, die dem Bereich Verfahrens- und Maschinenbautechnik zuzuordnen sind, bezieht) wird auf die Bestimmung des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen und die dazugehörige Verordnung, Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989, idgF verwiesen. Die Berufungswerber meinen, dieser Umstand beweise, wie oberflächlich hier vorgegangen worden sei. Es werde eine alte und nicht mehr geltende Verordnung angeführt. Ihrer Meinung nach hätte die Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 785/19994, angeführt werden müssen.
Die Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen trägt in ihrem Kurztitel weiterhin die Jahreszahl 1989 (siehe Kodex Umweltrecht 17. Auflage Seite 324). Sie ist mehrfach novelliert worden, darunter auch mit BGBl. 1994/785; dabei handelt es sich allerdings nicht um die letzte Novelle; diese erfolgte mit BGBl. II 1997/324. Da der Hinweis aber ohnehin den Vermerk „idgF" hat, ist er völlig korrekt, da dieser bedeutet, dass die Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen in der (jeweils) geltenden Fassung anzuwenden ist.Die Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen trägt in ihrem Kurztitel weiterhin die Jahreszahl 1989 (siehe Kodex Umweltrecht 17. Auflage Seite 324). Sie ist mehrfach novelliert worden, darunter auch mit BGBl. 1994/785; dabei handelt es sich allerdings nicht um die letzte Novelle; diese erfolgte mit BGBl. römisch zwei 1997/324. Da der Hinweis aber ohnehin den Vermerk „idgF" hat, ist er völlig korrekt, da dieser bedeutet, dass die Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen in der (jeweils) geltenden Fassung anzuwenden ist.
2.1.3.6. Zu den behaupteten Mängeln der Vorhabensbeschreibung:
2.1.3.6.1. Die Berufungswerber rügen, dass die Projektsbeschreibung hinsichtlich des Ballenlagers, weil nur verbal und mit einer Planskizze erfolgt, ungenau sei.
Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 17.03.1987, 86/04/0219) ist eine Betriebsbeschreibung im Spruch des Bescheides anzuführen. Dieses Erfordernis erfüllt der Bescheid der Behörde erster Instanz, enthält er doch – notgedrungen in verkürzter Fassung – eine Beschreibung des Vorhabens in Seite 1 bis 13. Es liegt im Wesen von Betriebsbeschreibungen, dass diese nicht zur Gänze genaue Feststellungen enthalten (US 3/1999/5 – Zistersdorf). Dies kann aber auch die Rechte der Berufungswerber deshalb nicht berühren, da die Projektsunterlagen (also die technischen Einreichunterlagen und die UVE) nach dem Spruch zum Bestandteil des Bescheides gemacht sind. In den Projektsunterlagen, und zwar sowohl in den technischen Einreichunterlagen als auch in der UVE, ist das Ballenlager umfangreich planlich dargestellt und beschrieben. Auf die zutreffenden Hinweise in Seite 20 der Stellungnahme der Projektwerberin zur gegenständlichen Berufung ist zu verweisen. Insbesondere ist das Ballenlager im Kapitel 7.5.2.13 planlich exakt dargestellt und im KapitelNach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis vom 17.03.1987, 86/04/0219) ist eine Betriebsbeschreibung im Spruch des Bescheides anzuführen. Dieses Erfordernis erfüllt der Bescheid der Behörde erster Instanz, enthält er doch – notgedrungen in verkürzter Fassung – eine Beschreibung des Vorhabens in Seite 1 bis 13. Es liegt im Wesen von Betriebsbeschreibungen, dass diese nicht zur Gänze genaue Feststellungen enthalten (US 3/1999/5 – Zistersdorf). Dies kann aber auch die Rechte der Berufungswerber deshalb nicht berühren, da die Projektsunterlagen (also die technischen Einreichunterlagen und die UVE) nach dem Spruch zum Bestandteil des Bescheides gemacht sind. In den Projektsunterlagen, und zwar sowohl in den technischen Einreichunterlagen als auch in der UVE, ist das Ballenlager umfangreich planlich dargestellt und beschrieben. Auf die zutreffenden Hinweise in Seite 20 der Stellungnahme der Projektwerberin zur gegenständlichen Berufung ist zu verweisen. Insbesondere ist das Ballenlager im Kapitel 7.5.2.13 planlich exakt dargestellt und im Kapitel
5.2.2. der technischen Einreichunterlagen eingehend beschrieben. Dass in der verkürzten Wiedergabe der „Beschreibung des Vorhabens" in Seite 3 und 5 des Bescheides keine nähere Beschreibung des Ballenlagers außer der seiner Situierung auf den Parzellen 1057/16 und 777 erfolgt ist, ändert somit nichts daran, dass nach den Projektsunterlagen, die Bestandteile des Bescheides sind, eine völlig exakte Umschreibung des Ballenlagers vorliegt.
2.1.3.6.2. Die Berufungswerber rügen weiters den 8. Absatz des Punktes 3.6. (Abgasbehandlung) im Rahmen der im Bescheid unter Punkt III vorgenommenen Beschreibung des Vorhabens. Dieser Absatz lautet:2.1.3.6.2. Die Berufungswerber rügen weiters den 8. Absatz des Punktes 3.6. (Abgasbehandlung) im Rahmen der im Bescheid unter Punkt römisch drei vorgenommenen Beschreibung des Vorhabens. Dieser Absatz lautet:
„Der Betrieb der Anlage wird mit einem empfindlichen Messsystem (Messung der CO – Differenzkonzentration im Rauchgas) überwacht, um Temperaturerhöhungen („hot-spot") frühzeitig zu erkennen. Zur Abkühlung der Aktivkoksfilters vor Stillstehen und im Falle von Betriebsstörungen ist ein Aktivkoksfilter – Kühler vorgesehen."
Dazu bringen die Berufungswerber vor, es werde lediglich ein dauerregistrierendes Messsystem vorgeschrieben. Hinsichtlich des gleichzeitig erwähnten Störfalles fänden sich keinerlei Aussagen, auch nicht in den bezughabenden Projektunterlagen. Einzig in den Sachverständigenaussagen würden die zu treffenden Maßnahmen in einem solchen Störfall konkret behandelt (etwa, dass im Falle einer Erkennung des Störfalles durch das Überwachungssystem die Müllzufuhr in die Feuerung unterbrochen und das Filtergehäuse nach Abschottung von Rauchgasstrom mit Stickstoff inertisiert werde). Im Bescheid finde sich „dazu eine bescheidene Kühlung des Aktivkoksfilters". Allein schon daran könne man erkennen, dass auch grundlegende Forderungen der behördlicherseits bestellten amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen nicht berücksichtigt worden seien.
Dem ist zunächst wieder damit zu entgegnen, dass eine verkürzte Beschreibung des Vorhabens, wie sie im Bescheid unter Punkt III vorgenommen worden ist, jedenfalls dann nicht von Belang ist, wenn die Projektsunterlagen ausreichend exakte Ausführungen enthalten. Dass sich auch in den Projektunterlagen „hinsichtlich des gleichzeitig erwähnten Störfalles" keinerlei Aussagen fänden, ist unrichtig. Auch hier ist auf die zutreffende Aufzählung von Angaben in den technischen Einreichunterlagen in Seite 21 der Stellungnahme der Projektwerberin zu dieser Berufung zu verweisen. Unter Punkt 6.2.3 sind umfangreiche Maßnahmenpläne zur Verhinderung von Störfällen angeführt. Gerade zu dem in der Berufung in diesem Zusammenhang erwähnten Störfall sei z.B. auf die Maßnahmen zur Erhöhung der Betriebssicherheit im Zusammenhang mit der Bildung eines Glimmnestes im Aktivkoksfilter, zu erkennen durch redundante CO-Messung, in Seite 72/149 des Kapitels 6 (Schutzmaßnahmen) der technischen Einreichunterlagen verwiesen.Dem ist zunächst wieder damit zu entgegnen, dass eine verkürzte Beschreibung des Vorhabens, wie sie im Bescheid unter Punkt römisch drei vorgenommen worden ist, jedenfalls dann nicht von Belang ist, wenn die Projektsunterlagen ausreichend exakte Ausführungen enthalten. Dass sich auch in den Projektunterlagen „hinsichtlich des gleichzeitig erwähnten Störfalles" keinerlei Aussagen fänden, ist unrichtig. Auch hier ist auf die zutreffende Aufzählung von Angaben in den technischen Einreichunterlagen in Seite 21 der Stellungnahme der Projektwerberin zu dieser Berufung zu verweisen. Unter Punkt 6.2.3 sind umfangreiche Maßnahmenpläne zur Verhinderung von Störfällen angeführt. Gerade zu dem in der Berufung in diesem Zusammenhang erwähnten Störfall sei z.B. auf die Maßnahmen zur Erhöhung der Betriebssicherheit im Zusammenhang mit der Bildung eines Glimmnestes im Aktivkoksfilter, zu erkennen durch redundante CO-Messung, in Seite 72/149 des Kapitels 6 (Schutzmaßnahmen) der technischen Einreichunterlagen verwiesen.
Was den – an sich im Zusammenhang mit einer Kritik an der im Bescheid vorgenommenen Vorhabensbeschreibung unsystematischen – Hinweis darauf betrifft, dass grundlegende Forderungen der behördlicherseits bestellten Sachverständigen nicht berücksichtigt worden seien, ist auf Seite 52 des sicherheitstechnischen Teilgutachtens von DI Holzer hinzuweisen. Dieser hat demnach keinerlei Grund zur Kritik an den spezifischen Sicherheitseinrichtungen für den Dampfkessel samt Anlagen im Rauchgasweg, sowie für die Dampfturbine und für den Generator, wie er im Projekt dargestellt ist, gefunden.
2.1.4. Zu den Ergänzungen des Berufungsvorbringens in der mündlichen Berufungsverhandlung:
2.1.4.1. Die Bürgerinitiative Arnoldstein und DI Mikl, insoweit vertreten durch Dr. Marlies Meyer, haben in der Berufungsverhandlung ergänzend vorgebracht, das Schwellenwertkonzept sei, weil es nur auf Belastungsgrenzen der Umweltmedien, nicht aber auf Belastungsgrenzen des Menschen abstelle, hier nicht anwendbar. 1992 seien gesundheitsgefährdende Bleikonzentrationen bei Menschen in Arnoldstein festgestellt worden. Spätere Untersuchungen seien nicht repräsentativ, da die 1998 vorgenommenen Untersuchungen nur 24 Erwachsene betroffen hätten. Die von Professor Dr. Eisenmenger im Jahre 1998 zur Absicherung und besseren wissenschaftlichen Auswertung der neuropsychologischen Befunde (die anlässlich der Blutuntersuchungen 1998 erhoben worden sind) für wünschenswert erklärten testpsychologischen Untersuchungen einiger weiterer Jugendlicher, deren Blut-Bleikonzentration 1992 gemessen worden sei, seien nicht vorgenommen worden. Es werde daher der Antrag gestellt, dass der Umweltsenat solche Blutuntersuchungen und neuropsychologische Tests in Auftrag gebe, damit überhaupt die Voraussetzungen für die Anwendung des Schwellenwertkonzepts vorlägen oder das Schwellenwertkonzept nicht angewandt werde und damit eine Zusatzbelastung dieses Umfangs per se ausgeschlossen werde.
Auch hier ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Anwendbarkeit des Schwellenwertkonzepts einerseits und die Frage, ob zusätzliche Belastungen bei bereits überhöhter Vorbelastung zulässig sind, andererseits voneinander zu trennen sind. Dass das Schwellenwertkonzept auch zur Bewertung der Zusatzbelastung für das Schutzgut Mensch ein fachlich geeignetes Instrument ist, ist nach dem zu 2.1.2.4. Ausgeführten nicht zweifelhaft (siehe insbesondere das Zitat aus dem Leitfaden des Umweltbundesamtes zur Erstellung von Umweltverträglichkeitserklärungen für Abfallverbrennungsanlagen und thermische Kraftwerke von Oktober 2001).
Dass und warum die Bleizusatzbelastung, die von dem Vorhaben ausgehen wird, unbedenklich ist, wurde im Teilgutachten Umweltmedizin in Seite 44 bis 48 eingehend (und nachvollziehbar) dargelegt. Das Hauptargument dafür, dass die Bleizusatzbelastung im Staubniederschlag medizinisch unbedenklich ist, liegt in der Geringfügigkeit der maximalen Zusatzbelastung (nur 0,046 % des Grenzwerts). Der im Gutachten Umweltmedizin dargestellte Rückgang der inneren Bleibelastung der Bevölkerung ist einerseits nicht tragendes Element des Gutachtens; und andererseits allein dadurch, dass bei den Blut-Bleiuntersuchungen im Jahre 1998 nur 24 Erwachsene an der Untersuchung teilgenommen haben, nicht entkräftet. Zwar ist richtig, dass nach dem Anhang zur UVE, Fachbereich Mensch - Humanmedizin, Verfasser Univ. Prof. Dr. Vutuc, die auf die Erwachsenen bezogenen Untersuchungsergebnisse als nicht repräsentativ anzusehen sind, da eben nur 24 Erwachsene an der Untersuchung teilgenommen haben. Dass auch die Ergebnisse der Untersuchungen der Blut-Bleikonzentrationen, die 1998 an Kindern und Jugendlichen vorgenommen worden sind, nicht repräsentativ wären, kann offenkundig nicht gesagt werden, wurden doch 145 Kinder und 105 Jugendliche untersucht, wobei als Risikogruppe insbesondere Kleinkinder gelten (Gutachten Dr. Mathiaschitz S 21). Allein schon daraus ergibt sich die im Teilgutachten Umweltmedizin unterstellte erhebliche Verminderung des Blut-Bleigehalts zwischen 1992 und 1998.
Es besteht daher kein Anlass, weitere Blutuntersuchungen in Auftrag zu geben. Noch viel weniger Anlass besteht, neuropsychologische Tests in Auftrag zu geben. Mit den neuropsychologischen Tests an Kindern mit erhöhtem Bleigehalt im Blut wurde versucht, statistische Korrelationen der Testergebnisse mit der Blut-Bleikonzentration zu erkennen. Die dabei festgestellte Korrelation zwischen verminderter sogenannter kristalliner Intelligenz und erhöhter Blut-Bleikonzentration lässt allenfalls einen Schluss auf die Auswirkungen erhöhter Blut-Bleikonzentration zu (siehe aber die Zweifel an der Korrelation im Gutachten von Prof. Dr. Eisenmenger in Seite 21, Beilage B zur Verhandlungsschrift der ersten Instanz); das vorgelagerte und eigentliche Problem ist also die Blut-Bleikonzentration, die auch von Prof. Dr. Eisenmenger als „bester Parameter für die aktuelle innere Bleibelastung eines Menschen" angesehen wird (Gutachten Prof. Dr. Eisenmenger, Seite 2).
Die auf Einholung weiterer Blutuntersuchungen und neuropsychologischer Tests gerichteten Anträge waren daher abzuweisen.
2.1.4.2. Weiters wurde in der mündlichen Berufungsverhandlung von den erwähnten Berufungswerbern vorgebracht, wegen der bis zum Menschen dokumentierten Vorbelastung sei die Erheblichkeit der vorhabensbedingten Immissionen nicht nur an der bestehenden Immissionsbelastung und an den Immissionsgrenzwerten zu beurteilen; vielmehr sei auch eine Relation emissionsseitig herzustellen, weshalb beantragt werde, die Vorbelastung durch die jährlichen Schadstofffrachten der bestehenden bzw. konsentierten Emittenten zu erheben und die Schadstofffrachten der TBA in Relation zu dieser Vorbelastung zu setzen. Weiters werde, weil der Cadmiumgehalt nicht nur im Staubniederschlag, sondern auch im Schwebestaub noch 1999 überhöht gewesen sei, der Antrag gestellt, das Immissionsschutzprinzip streng zur Anwendung zu bringen, zumal die zusätzlichen Cadmiumbelastungen aus der TBA nicht unerheblich seien. Schließlich werde beantragt, die Inbetriebnahme der Anlage unter die Bedingung zu stellen, dass die Abwärme genutzt werde und damit eine Substitution der Hausbrandemission erfolge.
Nach § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge, soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:Nach Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge, soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. Die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls gewisse (in lit. a bis c im Detail umschriebene) Immissionen zu vermeiden sind.2. Die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls gewisse (in Litera a bis c im Detail umschriebene) Immissionen zu vermeiden sind.
Das zitierte Vorbringen der Berufungswerber vermischt diese beiden Genehmigungsvoraussetzungen. Das Minimierungsgebot des § 17 Abs. 2 Z. 2 UVP-G 2000 bezieht sich auf die Immissionsbelastung. Zur Prüfung der Tatbestandsmerkmale ist daher eine Feststellung der Immissionsbelastung zu schützender Güter erforderlich, sodass es systematisch richtig ist, wenn die Sachverständigen die Immissionsbelastung geprüft haben.Das zitierte Vorbringen der Berufungswerber vermischt diese beiden Genehmigungsvoraussetzungen. Das Minimierungsgebot des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000 bezieht sich auf die Immissionsbelastung. Zur Prüfung der Tatbestandsmerkmale ist daher eine Feststellung der Immissionsbelastung zu schützender Güter erforderlich, sodass es systematisch richtig ist, wenn die Sachverständigen die Immissionsbelastung geprüft haben.
Dass und warum trotz der bestehenden Cadmiumvorbelastung die Genehmigung des Vorhabens nicht gegen das Immissionsschutzprinzip (gemeint wohl des § 17 Abs. 2 Z. 2 UVP-G 2000) verstößt, wurde bereits dargetan, ebenso dass und weshalb der Projektwerberin in keiner Form, also auch nicht in Form einer Bedingung, vorgeschrieben werden kann, die Abwärme zum Zweck der Substitution der Hausbrandemission über ein Fernwärmenetz zu nutzen. Die darauf abzielenden Anträge waren daher abzuweisen.Dass und warum trotz der bestehenden Cadmiumvorbelastung die Genehmigung des Vorhabens nicht gegen das Immissionsschutzprinzip (gemeint wohl des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000) verstößt, wurde bereits dargetan, ebenso dass und weshalb der Projektwerberin in keiner Form, also auch nicht in Form einer Bedingung, vorgeschrieben werden kann, die Abwärme zum Zweck der Substitution der Hausbrandemission über ein Fernwärmenetz zu nutzen. Die darauf abzielenden Anträge waren daher abzuweisen.
2.1.4.3. Dem schließlichen Einwand, die Kapazität der Anlage sei durch den Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz nicht ausreichend bestimmt, wird dadurch Rechnung getragen, dass dem Punkt I des Spruches des angefochtenen Bescheides der Satz hinzugefügt wird: „Die Kapazität der Anlage wird mit 80.000 t/a begrenzt".2.1.4.3. Dem schließlichen Einwand, die Kapazität der Anlage sei durch den Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz nicht ausreichend bestimmt, wird dadurch Rechnung getragen, dass dem Punkt römisch eins des Spruches des angefochtenen Bescheides der Satz hinzugefügt wird: „Die Kapazität der Anlage wird mit 80.000 t/a begrenzt".
2.1.4.4. Der Berufungswerber Richard Frank hat in der mündlichen Berufungsverhandlung ergänzend vorgebracht, in die medizinische Begutachtung sei keine Überprüfung der Zinkwerte im Blut von Menschen im Bereiche von Arnoldstein eingeflossen, obwohl eine Verminderung des Zinkgehalts im Blut zu einer Schwächung des Immunsystems führe; zu berücksichtigen sei weiters die bereits vorbestehende Grundwasserbelastung, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der BBU zu sehen sei; schon 1992 habe eine Probe seines eigenen Gartens durch das UBA zum Rat geführt, dort keine Pflanzen für den menschlichen Verzehr mehr anzubauen, wobei sich an dieser Situation bis heute nichts geändert habe; während des nun schon mehrjährigen Probebetriebes der ABRG hätten sich immer wieder Grenzwertüberschreitungen ergeben; zudem werde darauf hingewiesen, dass nach einer Pressemeldung der Umweltreferent des Landes Kärnten auch noch im Jahre 2001 einen neuen Austausch von Böden im Bereiche Arnoldstein vorgeschlagen habe.
Es mag sein, dass der medizinischen Begutachtung keine Überprüfung der Zinkwerte im Blut der Menschen im Bereiche von Arnoldstein zu Grunde liegt. Deren Erheblichkeit für die gegenständliche Beurteilung ist aber auch nicht zu ersehen. Dass von der Anlage ausgehende zusätzliche Belastungen den Zinkgehalt im Blut der Bevölkerung von Arnoldstein vermindern könnten, wird nicht behauptet und erscheint auch ausgeschlossen. Von Bedeutung könnte ein allfälliger (wie immer verursachter) Zinkmangel lediglich für die Aufnahmefähigkeit des Menschen für Blei im Schwebstaub und Blei im Staubniederschlag sein. Im umweltmedizinischen Teilgutachten wird darauf hingewiesen, dass es zu einer erhöhten Aufnahme (u.a.) durch einen Mangel an Zink kommt (Seite 20 des Teilgutachtens). Ob und aus welchen Gründen es zu einer erhöhten Aufnahme des Bleis im Schwebstaub oder des Bleis im Staubniederschlag durch Menschen kommt, ist aber deshalb nicht entscheidungswesentlich, weil die Folgen der tatsächlich erfolgten Bleiaufnahme untersucht, dokumentiert und dem medizinischen Gutachten zu Grunde gelegt sind.
Die standortspezifischen Vorbelastungen des Grundwassers wurden berücksichtigt (Teilgutachten Geologie/Hydrogeologie, Seite 23 f). Da keinerlei Grundwassereinleitungen im Projekt vorgesehen sind, kann es auch zu keiner Verschlechterung der bestehenden Vorbelastung des Grundwassers kommen (siehe Teilgutachten Geologie/Hydrogeologie, Seite 33; Teilgutachten Gewässerschutz, Seite 13).
Das übrige neu erstattete Vorbringen ist nicht projektbezogen, sodass sich eine Auseinandersetzung damit erübrigt.
2.1.4.5. Der Berufungswerber Josef Christian Perhinig hat in der mündlichen Berufungsverhandlung ergänzend vorgebracht, dass dem Störfallsszenarium zu wenig Beachtung geschenkt worden sei. Er wies darauf hin, dass in der Umgebung Gefahrenpotential (Industriebetriebe, Gasleitungen, eine Ölleitung, eine Eisenbahnhochleistungsstrecke, die Autobahn und eine Sondermülldeponie im Hochwasserabflussbereich der Gailitz) vorhanden sei.
Dazu ist auf die Ausführungen des Sachverständigen für Gefahrenauswirkungen und Betriebsstörungen zu verweisen, wonach die möglichen Gefahrenquellen sich nach ÖNORM A 9030 in drei Gruppen zusammenfassen lassen (innerbetriebliche Gefahrenquellen, außerbetriebliche - umgebungsbedingte - Gefahrenquellen und Eingriffe Unbefugter), dass auch bei Ermittlung der Gefahrenquelle der TBA Arnoldstein dieses Zuordnungsschema verwendet wurde (Seite 8 und 21 des Teilgutachtens) und dass dabei auch benachbarte Betriebsanlagen und benachbarte Verkehrsanlagen berücksichtigt wurden (Seite 9 f des Teilgutachtens). Dem Gefahrenpotential der Umgebung wurde daher durchaus Beachtung geschenkt.
Zusammenfassend ist also zur Berufung der Bürgerinitiative Arnoldstein und der Berufungswerber DI Hans Mikl, Helga und mj. Hannes Satz, Josef Christian Perhinig, Josef Thomas Grilz-Seger und Richard Frank festzuhalten:
Der Berufung ist insoweit Folge zu geben, als sie die Präzisierung der Auflage Nr. 9, und teilweise, soweit sie die Erteilung einer Auflage (unter anderem) zum Abtransport von Reststoffen per Bahn verlangt (nämlich durch Einfügung der neuen Auflage 68a).
Zudem war dem Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides der Satz hinzuzufügen: „Die Kapazität der Anlage wird mit 80.000 t/a begrenzt."Zudem war dem Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides der Satz hinzuzufügen: „Die Kapazität der Anlage wird mit 80.000 t/a begrenzt."
Alle in Punkt II D (Seite 32 der Berufung) sowie Punkt III 1-5 und 7 (Seite 34f der Berufung) und in der Berufungsverhandlung gestellten Anträge waren hingegen abzuweisen.Alle in Punkt römisch zwei D (Seite 32 der Berufung) sowie Punkt römisch drei 1-5 und 7 (Seite 34f der Berufung) und in der Berufungsverhandlung gestellten Anträge waren hingegen abzuweisen.
Aus Anlass der Berufung war aber der Spruch des angefochtenen Bescheides einerseits zu ergänzen, und zwar
a) durch den Hinweis darauf, dass auch die „Verbesserten Projektausfertigungen" von Juni 2001 Bestandteil des Bescheides und Teil der Projektsunterlagen sind, und
b) durch den Hinweis darauf, dass zu den Rechtsgrundlagen des Bescheides auch § 47 Abs. 2 K-AWO gehört.b) durch den Hinweis darauf, dass zu den Rechtsgrundlagen des Bescheides auch Paragraph 47, Absatz 2, K-AWO gehört.
c) durch Setzung von Fristen nach §§ 21 und 112 WRG.c) durch Setzung von Fristen nach Paragraphen 21 und 112 WRG.
Die Behörde erster Instanz hat nämlich zwar in Seite 100 des Bescheides darauf hingewiesen, dass im Spruch eine Befristung des Einleitkonsenses und die Festlegung einer Bauvollendungsfrist nach den bezogenen Gesetzesstellen (§§ 21, 112 WRG) vorgenommen worden sei, hat dies aber irrtümlich unterlassen.Die Behörde erster Instanz hat nämlich zwar in Seite 100 des Bescheides darauf hingewiesen, dass im Spruch eine Befristung des Einleitkonsenses und die Festlegung einer Bauvollendungsfrist nach den bezogenen Gesetzesstellen (Paragraphen 21, 112, WRG) vorgenommen worden sei, hat dies aber irrtümlich unterlassen.
Nach § 21 Abs. 1 WRG ist die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers nach Abwägung des Bedarfs des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung, gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Diese Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke 10 Jahre, sonst 90 Jahre nicht überschreiten. Gemäß § 21 Abs. 2 WRG kann, wenn die Bestimmung der Bewilligungsdauer unterlassen wurde, der Bescheid u.a. von der Berufungsbehörde ergänzt werden.Nach Paragraph 21, Absatz eins, WRG ist die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers nach Abwägung des Bedarfs des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung, gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Diese Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke 10 Jahre, sonst 90 Jahre nicht überschreiten. Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, WRG kann, wenn die Bestimmung der Bewilligungsdauer unterlassen wurde, der Bescheid u.a. von der Berufungsbehörde ergänzt werden.
Es erscheint sachgerecht, die Frist nach § 21 WRG mit der im Projekt erwähnten Mindestbestanddauer von 20 Jahren (siehe UVE - Fachbereich Wasser Seite 17) zu bemessen. Da die Abwässereinleitung nicht vor Inbetriebnahme erfolgen wird, ist für den Beginn dieser 20-jährigen Frist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu welchem voraussichtlich spätestens der Bau der Anlage fertiggestellt sein sollte. Dabei ist sinnvoller Weise auf den Zeitpunkt der Fertigstellungsanzeige gem. § 20 Abs. 1 UVP-G 2000 abzustellen, aber auch ein absoluter Endzeitpunkt festzulegen.Es erscheint sachgerecht, die Frist nach Paragraph 21, WRG mit der im Projekt erwähnten Mindestbestanddauer von 20 Jahren (siehe UVE - Fachbereich Wasser Seite 17) zu bemessen. Da die Abwässereinleitung nicht vor Inbetriebnahme erfolgen wird, ist für den Beginn dieser 20-jährigen Frist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu welchem voraussichtlich spätestens der Bau der Anlage fertiggestellt sein sollte. Dabei ist sinnvoller Weise auf den Zeitpunkt der Fertigstellungsanzeige gem. Paragraph 20, Absatz eins, UVP-G 2000 abzustellen, aber auch ein absoluter Endzeitpunkt festzulegen.
Dies leitet zu den gem. § 112 WRG zu setzenden Fristen für Baubeginn und Bauvollendung über. Der Umweltsenat geht davon aus, dass auch unter Berücksichtigung denkbarer Verzögerungen der Baubeginn spätestens zum 30. Juni 2003 möglich sein muss. Daher wird für den Baubeginn eine Frist bis zu diesem Tage gesetzt. Nach dem Projekt ist zwar mit einer Fertigstellung innerhalb von 27 Monaten zu rechnen, doch erscheint es sinnvoll, die Frist für die Bauvollendung nach § 112 WRG bis zum 30. Juni 2006 festzulegen, um denkbaren Verzögerungen Rechnung zu tragen.Dies leitet zu den gem. Paragraph 112, WRG zu setzenden Fristen für Baubeginn und Bauvollendung über. Der Umweltsenat geht davon aus, dass auch unter Berücksichtigung denkbarer Verzögerungen der Baubeginn spätestens zum 30. Juni 2003 möglich sein muss. Daher wird für den Baubeginn eine Frist bis zu diesem Tage gesetzt. Nach dem Projekt ist zwar mit einer Fertigstellung innerhalb von 27 Monaten zu rechnen, doch erscheint es sinnvoll, die Frist für die Bauvollendung nach Paragraph 112, WRG bis zum 30. Juni 2006 festzulegen, um denkbaren Verzögerungen Rechnung zu tragen.
Davon ausgehend wird die 20 -jährige Frist nach § 21 WRG bis längstens zum 30. Juni 2026 gesetzt.Davon ausgehend wird die 20 -jährige Frist nach Paragraph 21, WRG bis längstens zum 30. Juni 2026 gesetzt.
Andererseits war aus Anlass der Berufung die Umformulierung der Auflagen Nr. 65, 96, 102, 105 und 167 iVm 168 vorzunehmen.Andererseits war aus Anlass der Berufung die Umformulierung der Auflagen Nr. 65, 96, 102, 105 und 167 in Verbindung mit 168 vorzunehmen.
2.2. Zur Berufung der Südrast Dreiländerecke GmbH und von Rudolf Rainer:
2.2.1. Zu den geltend gemachten Verfahrensmängeln:
Diese beiden Berufungswerber sehen sich durch zu kurze Fristen für die Einsichtnahme in das Umweltverträglichkeitsgutachten und für die Vorbereitung zur öffentlichen Erörterung und zur mündlichen Verhandlung und insbesondere dadurch beschwert, dass ihren Fristverlängerungsanträgen keine Folge gegeben wurde. Sie führen in diesem Zusammenhang auch aus, dass, weil das gegenständliche Vorhaben schon 1996 anhängig gewesen sei, die Bestimmungen der §§ 30-38Diese beiden Berufungswerber sehen sich durch zu kurze Fristen für die Einsichtnahme in das Umweltverträglichkeitsgutachten und für die Vorbereitung zur öffentlichen Erörterung und zur mündlichen Verhandlung und insbesondere dadurch beschwert, dass ihren Fristverlängerungsanträgen keine Folge gegeben wurde. Sie führen in diesem Zusammenhang auch aus, dass, weil das gegenständliche Vorhaben schon 1996 anhängig gewesen sei, die Bestimmungen der Paragraphen 30 -, 38
UVP-G, BGBl 1996/773 anzuwenden gewesen wären (was sich nach Auffassung der Berufungswerber aus § 46 Abs. 11 UVP-G 2000 ergäbe).UVP-G, BGBl 1996/773 anzuwenden gewesen wären (was sich nach Auffassung der Berufungswerber aus Paragraph 46, Absatz 11, UVP-G 2000 ergäbe).
Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
Nach § 46 Abs. 11 UVP-G 2000 sind auf Vorhaben, für die ein Genehmigungsverfahren nach dem 5. Abschnitt dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 773/1996 vor dem im Absatz 8 bezeichneten Zeitpunkt (das ist der 11.08.2000) eingeleitet wurde und die nicht vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2000 erfasst sind, die Bestimmungen der §§ 30-38 bis zum Abschluss der laufenden Verfahren anzuwenden.Nach Paragraph 46, Absatz 11, UVP-G 2000 sind auf Vorhaben, für die ein Genehmigungsverfahren nach dem 5. Abschnitt dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1996, vor dem im Absatz 8 bezeichneten Zeitpunkt (das ist der 11.08.2000) eingeleitet wurde und die nicht vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000, erfasst sind, die Bestimmungen der Paragraphen 30 -, 38 bis zum Abschluss der laufenden Verfahren anzuwenden.
Der 5. Abschnitt des UVP-G in der Fassung BGBl. Nr. 773/1996 (somit die §§ 30-38 dieses Gesetzes) betraf die Bürgerbeteiligung, deren Gegenstand die im Anhang 2 dieses Gesetzes angeführten Vorhaben waren. Da eine thermische Behandlungsanlage unter Anhang 1 (Z. 4) fiel, wenn sie eine Kapazität von mindestens 20.000 Tonnen pro Jahr hat, was auf die gegenständliche TBA zutrifft, kann die Bestimmung des § 46 Abs. 11 UVP-G 2000 auf dieses Verfahren nicht anwendbar sein. Auf die Einhaltung der Fristen des 5. Abschnittes des UVP-G idF BGBl Nr. 773/1996 kommt es daher nicht an.Der 5. Abschnitt des UVP-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1996, (somit die Paragraphen 30 -, 38, dieses Gesetzes) betraf die Bürgerbeteiligung, deren Gegenstand die im Anhang 2 dieses Gesetzes angeführten Vorhaben waren. Da eine thermische Behandlungsanlage unter Anhang 1 (Ziffer 4,) fiel, wenn sie eine Kapazität von mindestens 20.000 Tonnen pro Jahr hat, was auf die gegenständliche TBA zutrifft, kann die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 11, UVP-G 2000 auf dieses Verfahren nicht anwendbar sein. Auf die Einhaltung der Fristen des 5. Abschnittes des UVP-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1996, kommt es daher nicht an.
Nach § 13 Abs. 2 UVP-G 2000 ist das Umweltverträglichkeitsgutachten unverzüglich bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens 4 Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Mit Edikt vom 13.06.2001 hat die Behörde erster Instanz in Entsprechung des § 13 Abs. 2 UVP-G 2000 die öffentliche Auflage des Umweltverträglichkeitsgutachtens angeordnet (8W-Müll- 378/74/2001) und die Frist der Auflage mit 19.06 bis einschließlich 17.07.2001 bestimmt.Nach Paragraph 13, Absatz 2, UVP-G 2000 ist das Umweltverträglichkeitsgutachten unverzüglich bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens 4 Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Mit Edikt vom 13.06.2001 hat die Behörde erster Instanz in Entsprechung des Paragraph 13, Absatz 2, UVP-G 2000 die öffentliche Auflage des Umweltverträglichkeitsgutachtens angeordnet (8W-Müll- 378/74/2001) und die Frist der Auflage mit 19.06 bis einschließlich 17.07.2001 bestimmt.
Mit Kundmachung vom 21. Juni 2001 (8W-Müll-378/76/2001) hat die Behörde erster Instanz gem. § 44c Abs. 1 AVG die öffentliche Erörterung des Umweltverträglichkeitsgutachtens für 10. Juli 2001 kundgemacht.Mit Kundmachung vom 21. Juni 2001 (8W-Müll-378/76/2001) hat die Behörde erster Instanz gem. Paragraph 44 c, Absatz eins, AVG die öffentliche Erörterung des Umweltverträglichkeitsgutachtens für 10. Juli 2001 kundgemacht.
Mit Kundmachung vom 5. Juli 2001 schließlich wurde für 24. und 25. Juli 2001 die mündliche Verhandlung gem. § 16 Abs. 1 UVP-G 2000 anberaumt (8W-Müll-378/83/2001).Mit Kundmachung vom 5. Juli 2001 schließlich wurde für 24. und 25. Juli 2001 die mündliche Verhandlung gem. Paragraph 16, Absatz eins, UVP-G 2000 anberaumt (8W-Müll-378/83/2001).
Mit einer Eingabe vom 9. Juli 2001 haben die nunmehrigen Berufungswerber Südrast-Dreiländerecke GmbH und Rudolf Rainer beantragt, den Ablauf der Frist der öffentlichen Auflage des Umweltverträglichkeitsgutachtens um mindestens 2 Wochen nach dem 17. Juli 2001 zu verlegen und den Termin zur öffentlichen Erörterung um zumindest zwei Wochen zu verlegen, da sie auf Grund des Umfanges und der Komplexität des Gutachtens nicht in der Lage seien, sich entsprechend für die öffentliche Erörterung vorzubereiten, um sich über die betroffenen Fachgebiete hinlänglich zu informieren und entsprechende Fragen an die Antragsstellerin und die Sachverständigen zu richten.
Mit einer Eingabe vom 23. Juli 2001 haben die beiden Berufungswerber beantragt, die mündliche Verhandlung um zumindest 4 Wochen zu verlegen, damit eine entsprechende Vorbereitungsfrist gewährleistet sei, wobei sie wiederum auf die Komplexität und den Umfang des Vorhabens und des Umweltverträglichkeitsgutachtens hinwiesen.
Die Behörde erster Instanz hat jedenfalls die Mindestfrist des § 13 für die Auflage des Umweltverträglichkeitsgutachtens eingehalten. Dass die öffentliche Erörterung vor Ablauf dieser Frist durchgeführt wurde, vermag Verfahrensrechte der Berufungswerber schon deshalb nicht zu beeinträchtigen, weil die öffentliche Erörterung nicht zwingend vorgesehen ist, also überhaupt hätte unterbleiben können; dass die öffentliche Erörterung angeordnet und vorgenommen wurde, diente vielmehr der Verbesserung der Möglichkeit zur Information über den Inhalt des Umweltverträglichkeitsgutachtens und somit auch zur Vorbereitung für die mündliche Verhandlung.Die Behörde erster Instanz hat jedenfalls die Mindestfrist des Paragraph 13, für die Auflage des Umweltverträglichkeitsgutachtens eingehalten. Dass die öffentliche Erörterung vor Ablauf dieser Frist durchgeführt wurde, vermag Verfahrensrechte der Berufungswerber schon deshalb nicht zu beeinträchtigen, weil die öffentliche Erörterung nicht zwingend vorgesehen ist, also überhaupt hätte unterbleiben können; dass die öffentliche Erörterung angeordnet und vorgenommen wurde, diente vielmehr der Verbesserung der Möglichkeit zur Information über den Inhalt des Umweltverträglichkeitsgutachtens und somit auch zur Vorbereitung für die mündliche Verhandlung.
Im Bezug auf die Anberaumung der mündlichen Verhandlung bestimmt § 41 Abs. 2 AVG, dass sie so vorzunehmen ist, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Gerade angesichts der Tatsache, dass eine öffentliche Erörterung stattgefunden hat, kann nicht gesagt werden, dass die beiden Berufungswerber bis zur mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2001 nicht ausreichend vorbereitet hätten erscheinen können. Dass sie mehr Zeit zur Einholung von Privatgutachten benötigt hätten, haben sie weder in 1. noch in 2. Instanz behauptet.Im Bezug auf die Anberaumung der mündlichen Verhandlung bestimmt Paragraph 41, Absatz 2, AVG, dass sie so vorzunehmen ist, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Gerade angesichts der Tatsache, dass eine öffentliche Erörterung stattgefunden hat, kann nicht gesagt werden, dass die beiden Berufungswerber bis zur mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2001 nicht ausreichend vorbereitet hätten erscheinen können. Dass sie mehr Zeit zur Einholung von Privatgutachten benötigt hätten, haben sie weder in 1. noch in 2. Instanz behauptet.
2.2.2. Materielle Rechtswidrigkeit des Bescheides behaupten die Berufungswerber mit der Begründung, dass die Antragstellerin keine Darlegung über Standortalternativen und keinen Nullvariantenvergleich vorgenommen habe. Die Feststellung der Vor- , Ist- und Zusatzbelastung im Hinblick auf die Gesundheitsgefährdung sei im Umweltverträglichkeitsgutachten völlig unzureichend erfolgt. Insbesondere sei die Kumulierung mit anderen Vorhaben, wie des Vorhabens der ABRG, nicht berücksichtigt worden. Der Genehmigungsbescheid der ABRG–Anlage in Arnoldstein sei mittlerweile durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben worden, sodass nicht mehr von einer genehmigten Anlage ausgegangen werden könne und zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts die bescheidgemäß zulässigen Maximalwerte (der ABRG-Anlage) bei den künftigen Umweltauswirkungen nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Schließlich habe es die Behörde erster Instanz auch unterlassen, sich mit den Anträgen und Vorbringen der beiden Einschreiter vom 15. November 1996 auseinander zu setzen; wären diese berücksichtigt worden, wäre nicht auszuschließen, dass die Behörde zur Feststellung gekommen wäre, dass das geplante Vorhaben Leben und Gesundheit der Berufungswerber gefährde.
Was das Unterbleiben der Darlegung von Standortalternativen betrifft, ist auf die Ausführungen unter 2.1.3.1. (letzter Absatz) zur Berufung der Bürgerinitiative Arnoldstein u.a. zu verweisen.
Zum Nullvariantenvergleich hat die Behörde erster Instanz richtig ausgeführt, dass die Darlegung der Vor- und Nachteile des Unterbleibens eines Vorhabens eine für die UVPspezifischen Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 und 5 UVP-G 2000 nur mittelbar relevante Begründung, die allerdings im Hinblick auf die nach § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 anzuwendenden Verwaltungsvorschriften erforderlich sein kann, liefert. Der Umweltsenat hat in der Entscheidung US 3/1999/5 – Zistersdorf (unter Punkt 5.9.) ausgeführt, die Darlegung von geprüften Alternativen sei primär im Hinblick auf jene allenfalls anzuwendenden Verfahrensvorschriften gem. § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 relevant, die den Nachweis einer solchen Begründung fordern und / oder eine Abwägung öffentlicher Interessen vorsehen, wie dies etwa in den Naturschutzgesetzen und im Forstgesetz der Fall ist. Im Rahmen der zusätzlichen Genehmigungskriterien des § 17 UVP-G 2000 könne die Darlegung der Alternativen und der Nullvariante nur als Element einer möglichst vollständigen Sachverhaltsermittlung von Bedeutung sein, die die Beurteilung erleichtern kann, ob trotz der Erfüllung der Genehmigungskriterien der Abweisungstatbestand des § 17 Abs. 4 (nun Abs: 5 UVP-G 2000) UVP-G erfüllt ist. Weder aus naturschutz- noch aus forstrechtlicher Sicht ist hier der Nullvariantenvergleich von Bedeutung. Dass und warum hier kein Abweisungstatbestand nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 gegeben ist, wurde eingehend in Auseinandersetzung mit der Berufung der Bürgerinitiative Arnoldstein u.a. dargelegt.Zum Nullvariantenvergleich hat die Behörde erster Instanz richtig ausgeführt, dass die Darlegung der Vor- und Nachteile des Unterbleibens eines Vorhabens eine für die UVPspezifischen Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 2 und 5 UVP-G 2000 nur mittelbar relevante Begründung, die allerdings im Hinblick auf die nach Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 anzuwendenden Verwaltungsvorschriften erforderlich sein kann, liefert. Der Umweltsenat hat in der Entscheidung US 3/1999/5 – Zistersdorf (unter Punkt 5.9.) ausgeführt, die Darlegung von geprüften Alternativen sei primär im Hinblick auf jene allenfalls anzuwendenden Verfahrensvorschriften gem. Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 relevant, die den Nachweis einer solchen Begründung fordern und / oder eine Abwägung öffentlicher Interessen vorsehen, wie dies etwa in den Naturschutzgesetzen und im Forstgesetz der Fall ist. Im Rahmen der zusätzlichen Genehmigungskriterien des Paragraph 17, UVP-G 2000 könne die Darlegung der Alternativen und der Nullvariante nur als Element einer möglichst vollständigen Sachverhaltsermittlung von Bedeutung sein, die die Beurteilung erleichtern kann, ob trotz der Erfüllung der Genehmigungskriterien der Abweisungstatbestand des Paragraph 17, Absatz 4, (nun Abs: 5 UVP-G 2000) UVP-G erfüllt ist. Weder aus naturschutz- noch aus forstrechtlicher Sicht ist hier der Nullvariantenvergleich von Bedeutung. Dass und warum hier kein Abweisungstatbestand nach Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 gegeben ist, wurde eingehend in Auseinandersetzung mit der Berufung der Bürgerinitiative Arnoldstein u.a. dargelegt.
Auf eben diese Ausführungen ist in Erwiderung auf den Vorwurf zu verweisen, dass im Verfahren vor der Behörde in erster Instanz eine mangelhafte Feststellung der Vor- und Zusatzbelastung im Hinblick auf die Gefährdung menschlicher Gesundheit erfolgt wäre. Der Vorwurf ist aus den dort dargelegten Gründen unberechtigt. Was die Entscheidung des VwGH vom 15. November 2001, 2000/07/0084 betrifft, ist, wie in der Stellungnahme der Konsenswerberin zu dieser Berufung ausgeführt wird, tatsächlich nicht zu ersehen, was aus der dort erfolgten Aufhebung des Genehmigungsbescheides betreffend die Anlage der ABRG für die Berufungswerber zu gewinnen wäre:
Im Umweltverträglichkeitsgutachten wurden die Auswirkungen der Anlage der ABRG kumulativ zu den für die gegenständliche Anlage prognostizierten Auswirkungen berücksichtigt. Dabei wurde von den bescheidmäßig höchstens zulässigen Emissionen der Anlage der ABRG ausgegangen. Eine höhere von der Anlage der ABRG ausgehende Belastung kann nicht Folge einer allenfalls in der Sache selbst erfolgreichen Berufung der Südrast-Dreiländerecke GmbH und von Rudolf Rainer sein.
Auf Vorbringen und Anträge der Berufungswerber vom 15. November 1996 ist, weil diese in einem anderen Verfahren erstattet bzw. gestellt worden sind, in diesem Verfahren kein Bedacht zu nehmen (VwGH vom 14.05.1985, 81/05/0099 u.a.).
Der Berufung ist daher nicht Folge zu geben, vielmehr sind die Anträge, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, hilfsweise den Bescheid zu beheben und die Sache an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, abzuweisen.
2.3. Zur Berufung von Karl Gutzelnig:
Karl Gutzelnig stellt den Antrag auf Aufhebung des Bescheides, da dadurch seine Gesundheit in höchsten Maße gefährdet werde. Er sei zwar nicht in der Lage, den eingeholten Gutachten auf fachlich gleicher Ebene zu begegnen, diese Gutachten seien aber erkennbar projektfreundlich und bagatellisierten die Zusatzbelastung und Gesundheitsgefahr. Trotzdem ergebe sich aus den in fast allen Bereichen festgestellten geringen Zusatzbelastungen, dass diese insgesamt höher seien, als sie der Verwaltungsgerichtshof bei der in Arnoldstein gegebenen Vorbelastung zulasse. Der Bescheid sei allerdings auch aufzuheben, weil sein eigenes Vorbringen darin aufwiegelnd wiedergegeben worden sei; und weil er die Transportroute offen lasse, sodass der Berufungswerber nicht wisse, wie nahe er an der „Mülltransportstraße" wohne. Die Trassenführung beeinflusse die Gesamtauswirkung des Projekts.
Was die in dieser Berufung vorgebrachte Kritik gegen das Umweltverträglichkeitsgutachten betrifft, ist auf die eingehende Auseinandersetzung des Umweltsenates zum diesbezüglichen Vorbringen der Bürgerinitiative Arnoldstein u. a. (oben unter Punkt 2.1.2) zu verweisen. Die Kritik ist also nicht berechtigt.
Dass die hier prognostizierte geringe Zusatzbelastung trotz der Vorbelastung auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Abweisung des Genehmigungsantrages führen muss, wurde oben unter Punkt
2.1.3.2. in Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen der Bürgerinitiative Arnoldsein u.a. dargelegt. Hierauf ist zu verweisen.
Richtig ist, dass die Gesamtauswirkung des Projekts durch die Transportroute beeinflusst wird; die günstige Beeinflussung durch den direkten Autobahnzubringer wird im Umweltverträglichkeitsgutachten hervorgehoben. Da aber auch ohne diesen Autobahnzubringer die Zusatzbelastung durch den Verkehr im Zusammenhang mit Errichtung und Betrieb des gegenständlichen Projekts vernachlässigbar gering ist, ist das Projekt zu genehmigen, auch wenn der Müll auf den anderen in Frage kommenden Transportrouten angeliefert wird bzw. Reststoffe auf diesen Routen abtransportiert werden.
Der Berufung ist daher keine Folge zu geben.
2.4. Zur Berufung von Bernhard Satz:
Bernhard Satz macht in seiner Berufung Verfahrensmängel geltend und sieht seine subjektiv – öffentlichen Rechte durch den angefochtenen Bescheid, insbesondere durch Gefährdung seines Eigentums, aber auch Gefährdung sämtlicher anderer Schutzgüter beeinträchtigt und beantragt die Aufhebung des Bescheides.
2.4.1. Zu den Verfahrensmängeln: Da in der Berufung die beiden oben unter Punkt 2.1.1.1. und 2.1.1.2. behandelten angeblichen Verfahrensmängel gerügt werden, genügt es auf die dortigen Ausführungen des Umweltsenates zu verweisen. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen also nicht vor.
2.4.2. Die Berufung bringt im übrigen völlig unsubstanziiert vor, der Bescheid verletze aufs gröblichste das subjektiv - öffentliche Interesse am Schutz des Lebens, der Gesundheit, des Eigentums und der sonstigen dinglichen Rechte des Berufungswerbers. Der Berufungswerber habe ein subjektiv - öffentliches Interesse daran, nicht noch weiter durch Staub, Rauch, Lärm, Geruch, Erschütterungen oder in anderer Art und Weise belastet bzw. beeinträchtigt zu werden.
Da sich nach den Feststellungen keine solchen oder nur geringfügige bzw. vernachlässigbare Beeinträchtigungen ergeben, kann dieses Vorbringen nur als Feststellungsrüge angesehen werden. Da es aber vollkommen unsubstanziiert ist und den eingeholten Gutachten schon gar nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet, ist diese Feststellungsrüge nicht begründet (auf die eingehenden Ausführungen im Zusammenhang mit der von der Bürgerinitiative Arnoldstein u.a. in ihrer Berufung erhobenen Kritik des Umweltverträglichkeitsgutachtens sei verwiesen).
2.4.3. Soweit geltend gemacht wird, dass „Nutzungskonflikte" zwischen den Wegberechtigten (gemeint also auch: dem Berufungswerber) und den Anlagebetreibern nicht beachtet worden seien und die Umweltverträglichkeit nicht vorliege, weil der Viehtrieb auf diesen Flächen und die Erreichbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen des Berufungswerbers verunmöglicht werde, wurde Bernhard Satz im angefochtenen Bescheid auf die dortigen Ausführungen in Seite 124 (Ad. 10.10.2) verwiesen (siehe Seite 125 des Bescheides). Dort entgegnete die Behörde erster Instanz den Einwendungen von Johann und Elfriede Strauss, sie führten nicht näher aus, worin die von ihnen befürchteten Nutzungskonflikte bestehen sollten. Die Behörde vermute, dass damit die Befürchtung geäußert werde, dass durch die durch die TBA erhöhten Verkehrsbewegungen im Areal EURO-NOVA die Benützbarkeit der Wege im Industrieareal eingeschränkt werde. Offenbar komme den Einschreitern diesbezüglich ein Wegerecht zu. Das Ermittlungsverfahren habe nicht ergeben, dass die durch die TBA induzierten Verkehrsbewegungen im Industrieareal nicht ordnungsgemäß abgewickelt werden könnten. Allfällige Wegenutzungskonflikte seien dagegen rein zivilrechtlicher Natur und könnten nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens nach dem UVP-G sein.
Nach dem nach § 29 Abs. 2 AWG in dieser Sache mit anzuwendenden §§ 77 Abs. 1 GewO darf die gegenständliche Anlage nur genehmigt werden, wenn zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Zi. 1 GewO vermieden werden. Da § 74 Abs. 2 Zi. 1 GewO unter anderem die Gefährdung sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn erwähnt, darf also die Genehmigung hier nur erteilt werden, wenn die Gefährdung solcher dinglicher Rechte der Nachbarn vermieden wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Entscheidung vom 06.11.1995, Zl. 95/04/0099 eine Gefährdung dinglicher Rechte im Sinne dieser Gesetzesstelle nur dann für gegeben erachtet, wenn deren sinnvolle Nutzung wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt nicht mehr möglich ist (zust. offenbar Grabler-Stolzlechner-Wendl, GewO Ergänzungsband Rz 24 zu § 74; in diesem Sinne auch Aicher in Stolzlechner-Wendl-Zitta, Die gewerbliche Betriebsanlage 2. Auflage Rz 190). Als gesichert kann angesehen werden, dass die Einwendung einer im Sinne von § 77 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 Zi. 1 GewO relevanten Gefährdung einer Dienstbarkeit jedenfalls solange nicht auf den Rechtsweg verwiesen werden kann, als die zu genehmigende Betriebsanlage und die fragliche Dienstbarkeit grundsätzlich nebeneinander bestehen können (VwGH vom 14.04.1999, Zl.98/04/0140). Dies ist nach den Behauptungen des Berufungswerbers Bernhard Satz der Fall, sodass über die Einwendung im Bescheid sachlich abzusprechen ist.Nach dem nach Paragraph 29, Absatz 2, AWG in dieser Sache mit anzuwendenden Paragraphen 77, Absatz eins, GewO darf die gegenständliche Anlage nur genehmigt werden, wenn zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Zi. 1 GewO vermieden werden. Da Paragraph 74, Absatz 2, Zi. 1 GewO unter anderem die Gefährdung sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn erwähnt, darf also die Genehmigung hier nur erteilt werden, wenn die Gefährdung solcher dinglicher Rechte der Nachbarn vermieden wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Entscheidung vom 06.11.1995, Zl. 95/04/0099 eine Gefährdung dinglicher Rechte im Sinne dieser Gesetzesstelle nur dann für gegeben erachtet, wenn deren sinnvolle Nutzung wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt nicht mehr möglich ist (zust. offenbar Grabler-Stolzlechner-Wendl, GewO Ergänzungsband Rz 24 zu Paragraph 74,; in diesem Sinne auch Aicher in Stolzlechner-Wendl-Zitta, Die gewerbliche Betriebsanlage 2. Auflage Rz 190). Als gesichert kann angesehen werden, dass die Einwendung einer im Sinne von Paragraph 77, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Zi. 1 GewO relevanten Gefährdung einer Dienstbarkeit jedenfalls solange nicht auf den Rechtsweg verwiesen werden kann, als die zu genehmigende Betriebsanlage und die fragliche Dienstbarkeit grundsätzlich nebeneinander bestehen können (VwGH vom 14.04.1999, Zl.98/04/0140). Dies ist nach den Behauptungen des Berufungswerbers Bernhard Satz der Fall, sodass über die Einwendung im Bescheid sachlich abzusprechen ist.
Im Ergebnis ist allerdings die Entscheidung der Behörde erster Instanz nicht zu beanstanden: wie sich aus den Projektunterlagen (siehe z.B. den Plan „Projekt TBA Arnoldstein, Infrastruktur, Verkehrsorganisation – Lageplan, Version 01 in Ordner 1/5 Kapitel B der UVE) entnehmen lässt, geht es um den Transportweg zum Ballenlager. Dieser verläuft über die Grundstücke 1234/13, 1234/9, 1057/44, 1057/55, 1057/56, 1057/22, 1205/8 und 777. Es handelt sich dabei, wie in der Stellungnahme der Konsenswerberin richtig ausgeführt wird, um das Wegenetz der EURO-NOVA, also ohnehin um Werkstraßen. Da der Transport zum Ballenlager nach den Projektunterlagen nur dann, wenn eine Zwischenlagerungsmöglichkeit benötigt wird, stattfinden wird, was zur Überbrückung von Perioden mit Anlieferungsspitzen und während der jährlichen Revision der Fall sein wird (Punkt 2.1.3. der technischen Einreichunterlagen), ist es undenkbar, dass eine wesentliche Beeinträchtigung allfälliger (nicht erhobener) Dienstbarkeitsrechte des Berufungswerbers durch den Transport zum Ballenlager (oder vom Ballenlager zur TBA) stattfinden kann. Von einer Verunmöglichung eines Viehtriebes kann schon erst recht keine Rede sein.
2.4.4. Da der Berufungswerber die Behauptung der Berufung der Bürgerinitiative Arnoldstein u.a. wiederholt, dass das Ballenlager im Projekt zu wenig exakt beschrieben sei, genügt es, diesbezüglich auf die Ausführungen oben zu 2.1.3.6.1. hinzuweisen. Der Vorwurf ist also haltlos.
Auch der Hinweis, dass eine Überflutung und folgende Kontaminierung der benachbarten Landwirtschaft des Berufungswerbers „bei jedem stärkeren Niederschlag" stattfinden könnte, ist sachlich nicht begründet. Der Berufungswerber negiert, dass das Ballenlager als Becken ausgeführt ist. Das Regenwasser des Ballenlagers wird direkt in ein Sammelbecken und anschließend in den Werkskanal bzw. die Gailitz geleitet. Das Sammelbecken hat ein Volumen von ca. 80 m3. Es besteht beim Auslauf des Sammelbeckens die Möglichkeit, einen Schieber zu schließen und bei einer allfälliger Betriebsstörung, beispielsweise bei Aufplatzen eines Ballens, bei Starkregen oder im Brandfall das Wasser im Becken aufzufangen, zu untersuchen und gegebenenfalls gesetzeskonform zu entsorgen (Teilgutachten Gewässerschutz, Seite 7). Der Hochwasserschutz des geplanten Ballenlagers ist insoferne gegeben, als das Kraftwerk Hütte am Werkskanal bzw. der Werkskanal selbst nur eine definierte Wassermenge von maximal 8 m3/s fassen kann und daher das restliche überschüssige Wasser bereits vorher dem Hauptgerinne der Gailitz zugeführt werden muss. Der Hochwasserschutz für den Bereich des geplanten Ballenlagers muss daher nicht gesondert dargestellt werden (Teilgutachten Gewässerschutz, Seite 20f). Da die Geländeoberkante im Bereich der Anlage (allgemein) sich auf einer Seehöhe von 550 m befindet, ist eine Überflutung im Hochwasserfall durch Gailitz und Werkskanal ausgeschlossen. Als zusätzliche Sicherungsmaßnahme besteht zudem der 2 m hohe Hochwasserdamm (Teilgutachten Gewässerschutz, Seite 11).
Die Berufung von Bernhard Satz ist somit nicht begründet.
2.5. Zur Berufung von Valentin Schnabl und der von ihm vertretenen Parteien:
Diese Berufungswerber beantragen, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass der Antrag abgewiesen werde; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag. Sie machen als Eigentümer von „ohnehin schon stark vorgeschädigten Grundstücken" in den Gemeinden Hohenthurn und Arnoldstein geltend, dass im Zuge des Verfahrens von einer Verringerung der Gesamtemission des Industriestandorts ausgegangen worden sei, die durch Ersetzung der Einzelfeuerungsanlagen durch eine Fernwärmeanlage bewirkt werden hätte sollen. Der Bescheid aber sehe dies nicht als „zwingenden Projektsbestandteil" vor. So sei durch Errichtung und Betrieb der TBA mit einer weiteren Verschlechterung der Emissionslage und mit erheblicher Belastung der Umwelt durch Einwirkungen zu rechnen, die geeignet seien, den Boden, die Luft, den Pflanzen- und den Tierbestand bleibend zu schädigen. Dies müsse die erforderliche Gesamtsbewertung zwingend ergeben, was zur Abweisung des Genehmigungsantrages hätte führen müssen. Es hätte auch berücksichtigt werden müssen, dass schon jetzt gravierende Bedenken hinsichtlich der Verwendung von pflanzlichen Produkten als Futtermittel bestünden und sich dies noch verschlechtern werde.
Soweit hier eine Kritik der Feststellungen im Umweltverträglichkeitsgutachten vorgebracht wird, ist diese, wie schon vor der Behörde erster Instanz, nicht auf gleicher fachlicher Ebene geführt. Auf die Ausführungen oben unter
2.1.2. ist zu verweisen.
Unrichtig ist, dass die Sachverständigen im Umweltverträglichkeitsgutachten von einer Verringerung der Gesamtemission des Industriestandorts durch Substitution der Einzelfeuerungsanlage durch das Fernwärmeprojekt ausgegangen wären (siehe oben 2.1.3.3.).
Auch diese Berufung ist daher unbegründet.
2.6. Zur Berufung der Marktgemeinde Arnoldstein:
Am 6. Dezember 2001 ist ein mit 5. Dezember 2001 datiertes Schreiben der Marktgemeinde Arnoldstein beim Amt der Kärntner Landesregierung eingelangt, welches die Wiedergabe eines Gemeinderatsbeschlusses vom 27. September 2001 (wonach beschlossen wurde, dass gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 16. Okober 2001, Zl. 8W-Müll- 378/107/2001 das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werde), darstellt. Dieses Schreiben enthielt den weiteren Zusatz, dass, da am 30. November 2001 beim „Runden Tisch" mit der Marktgemeinde Arnoldstein kein entsprechendes Ergebnis erzielt werden habe können, in Umsetzung des Gemeinderatsbeschlusses vorzugehen gewesen sei und daher dem Amt der Kärntner Landesregierung diese Berufung innerhalb offener Frist übermittelt werde. Die Marktgemeinde Arnoldstein stelle somit den Antrag, der Berufung stattzugeben und die Genehmigung für das vorliegende Projekt zu versagen. Dieses Schreiben war vom Vizebürgermeister der Marktgemeinde, Ing. Wohlmuther, vertretungshalber gezeichnet.
Am 7. Dezember 2001 langte ein im Wesentlichen gleichlautendes Schreiben beim Amt der Kärntner Landesregierung ein, das vom Bürgermeister der Marktgemeinde Arnoldstein, Gerwald Steinlechner, unterfertigt war. Dieses Schreiben wies allerdings nicht den oben wiedergegebenen Zusatz und auch nicht den Berufungsantrag auf.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2002 hat der Umweltsenat an die Marktgemeinde Arnoldstein die Anfrage gerichtet, ob am Tage der Berufungseinbringung ein Vertretungsfall nach der K-AGO vorlag; zugleich wurde für den Fall, dass kein solcher Vertretungsfall vorgelegen sein sollte, darauf hingewiesen, dass der vom Vizebürgermeister unterzeichnete Schriftsatz im Gegensatz zu dem vom Bürgermeister unterzeichneten einen Berufungsantrag enthalte, und unter Setzung einer Frist von 10 Tagen gem. § 13 Abs. 3 AVG die Möglichkeit der Verbesserung eingeräumt.Mit Schreiben vom 1. Februar 2002 hat der Umweltsenat an die Marktgemeinde Arnoldstein die Anfrage gerichtet, ob am Tage der Berufungseinbringung ein Vertretungsfall nach der K-AGO vorlag; zugleich wurde für den Fall, dass kein solcher Vertretungsfall vorgelegen sein sollte, darauf hingewiesen, dass der vom Vizebürgermeister unterzeichnete Schriftsatz im Gegensatz zu dem vom Bürgermeister unterzeichneten einen Berufungsantrag enthalte, und unter Setzung einer Frist von 10 Tagen gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Möglichkeit der Verbesserung eingeräumt.
Die Marktgemeinde Arnoldstein hat daraufhin mit Schreiben vom 11. Februar 2002 geantwortet, dass kein Fall der Vertretung des Bürgermeisters durch den zweiten Vizebürgermeister Ing. Hermann Wohlmuther hinsichtlich der Unterfertigung der Berufung gegeben gewesen sei. Zugleich wurde der vom Bürgermeister selbst unterfertigte Schriftsatz vom 5. Dezember 2001 dahin ergänzt, dass nun der Antrag gestellt wurde, der vom Bürgermeister unterfertigten Berufung Folge zu geben (US 1A/2001/13-36).
Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Die Berufungsbegründung muss erkennen lassen, aus welchen Gründen der Berufungswerber den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig hält. Sie muss auch erkennen lassen, was sie anstrebt, nämlich Aufhebung oder Abänderung des Bescheides. Bezüglich dieser beiden Forderungen lehnt die Rechtssprechung einen übertriebenen Formalismus ab. Selbst wenn kein formaler Berufungsantrag gestellt wurde, hält sie eine Berufung für zulässig, wenn aus dem Inhalt deutlich erkennbar wird, was der Berufungswerber bezweckt. Die Begründung wird für ausreichend angesehen, wenn sie erkennen lässt, womit die Partei ihren Standpunkt zu stützen können glaubt. (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 237f)Gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG hat eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Die Berufungsbegründung muss erkennen lassen, aus welchen Gründen der Berufungswerber den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig hält. Sie muss auch erkennen lassen, was sie anstrebt, nämlich Aufhebung oder Abänderung des Bescheides. Bezüglich dieser beiden Forderungen lehnt die Rechtssprechung einen übertriebenen Formalismus ab. Selbst wenn kein formaler Berufungsantrag gestellt wurde, hält sie eine Berufung für zulässig, wenn aus dem Inhalt deutlich erkennbar wird, was der Berufungswerber bezweckt. Die Begründung wird für ausreichend angesehen, wenn sie erkennen lässt, womit die Partei ihren Standpunkt zu stützen können glaubt. (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 237f)
Da nun feststeht, dass der Vizebürgermeister der Marktgemeinde Arnoldstein bei Unterzeichnung der Berufung vom 5. Dezember 2001 für die Marktgemeinde Arnoldstein nicht vertretungsbefugt nach der K-AGO war, ist der von ihm unterfertigte Schriftsatz unbeachtlich.
Das vom Bürgermeister Steinlechner unterzeichnete Schreiben vom 5. Dezember 2001 enthielt nicht nur keinerlei Berufungsantrag, sondern stellte überhaupt nur die Wiedergabe eines Gemeinderatsbeschlusses dar, in welchem bedingt die Erhebung einer Berufung gegen den damals noch gar nicht erlassenen Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung beschlossen wurde, sowie die Wiedergabe des Abstimmungsverhaltens im Gemeinderat. Da nach der Rechtssprechung eine Berufung nicht unter Bedingungen erhoben werden kann (Thienel aaO, 239; VwGH vom 3.9.1998, Zl. 97/06/0208 u.a.) und die „Berufung" der Marktgemeinde Arnoldstein vom 5. Dezember 2001 sich auf die Wiedergabe des Gemeinderatsbeschlusses beschränkte, der die Einlegung des Rechtsmittels der Berufung von einer Bedingung abhängig machte, wäre diese Berufung unwirksam. Durch die schließlich vorgenommene Verbesserung steht aber immerhin fest, dass jedenfalls (unbedingt) Berufung eingelegt werden soll. Der Bescheid, gegen den sich die Berufung richtet, ist ebenfalls (richtig) bezeichnet. Wenngleich weder ein eigentlicher Berufungsantrag gestellt, noch eine eigentliche Berufungsbegründung erfolgt ist, kann dem Schriftsatz gerade noch entnommen werden, dass die Abweisung des angefochtenen Bescheides im Sinne einer Abweisung des Genehmigungsantrages erreicht werden soll, da die im Gemeinderatsbeschluss genannten Forderungen nicht erfüllt sind.
Der Umweltsenat erachtet daher auf Grund der vorgenommenen Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG die Erfordernisse des § 63 Abs. 3 AVG gerade noch als erfüllt und die Berufung demnach als behandelbar.Der Umweltsenat erachtet daher auf Grund der vorgenommenen Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Erfordernisse des Paragraph 63, Absatz 3, AVG gerade noch als erfüllt und die Berufung demnach als behandelbar.
In der Sache selbst ist sie nicht berechtigt. Es liegt auf der Hand, dass Forderungen die auf Installierung eines „gläsernen Industriestandorts", auf Errichtung (oder Finanzierung?) eines Fernwärmesystems, auf Errichtung einer Verbindungsstraße vom A2-Gailtal-Knoten-Zubringer über den östlichen Bereich des Industriestandorts bis zur B 83 (siehe Stellungnahme von Bürgermeister Steinlechner in Seite 79 des Protokolls über die mündliche Verhandlung in erster Instanz, lit. b), sowie nach einer Standortabgabe für die TBA in Höhe von ATS 6.000 000 jährlich wertgesichert und auf kostenlose Einbringung des in der Marktgemeinde Arnoldstein anfallenden Hausmülls bis jährlich 1.200 Tonnen in die TBA (Stellungnahme des Bürgermeisters Steinlechner aaO Seite 80 lit. e und f ), nicht in einem Verfahren nach dem UVP-G 2000 erhoben werden können. Adressat dieser Forderungen kann nicht die Projektwerberin sein kann.In der Sache selbst ist sie nicht berechtigt. Es liegt auf der Hand, dass Forderungen die auf Installierung eines „gläsernen Industriestandorts", auf Errichtung (oder Finanzierung?) eines Fernwärmesystems, auf Errichtung einer Verbindungsstraße vom A2-Gailtal-Knoten-Zubringer über den östlichen Bereich des Industriestandorts bis zur B 83 (siehe Stellungnahme von Bürgermeister Steinlechner in Seite 79 des Protokolls über die mündliche Verhandlung in erster Instanz, Litera b,), sowie nach einer Standortabgabe für die TBA in Höhe von ATS 6.000 000 jährlich wertgesichert und auf kostenlose Einbringung des in der Marktgemeinde Arnoldstein anfallenden Hausmülls bis jährlich 1.200 Tonnen in die TBA (Stellungnahme des Bürgermeisters Steinlechner aaO Seite 80 Litera e und f ), nicht in einem Verfahren nach dem UVP-G 2000 erhoben werden können. Adressat dieser Forderungen kann nicht die Projektwerberin sein kann.
Was die begehrten Verbesserungen des Projekts betrifft, ist hinsichtlich der Forderung nach „Anlieferung des Restmülls nach Möglichkeit durch die Bahn " (Stellungnahme des Bürgermeisters Steinlechner aaO Seite 80 lit. d), auf die Ausführungen zur Berufung der Bürgerinitiative Arnoldstein u. a. oben unter 2.1.2.9. zu verweisen.Was die begehrten Verbesserungen des Projekts betrifft, ist hinsichtlich der Forderung nach „Anlieferung des Restmülls nach Möglichkeit durch die Bahn " (Stellungnahme des Bürgermeisters Steinlechner aaO Seite 80 Litera d,), auf die Ausführungen zur Berufung der Bürgerinitiative Arnoldstein u. a. oben unter 2.1.2.9. zu verweisen.
Was die (erstmals im Berufungsverfahren) begehrte „Einhausung des Ballenlagers" betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass (lediglich) zur Überbrückung von Perioden mit Anlieferungsspitzen und während der jährlichen Revision der thermischen Behandlungsanlage der Restmüll laut Projekt in zylindrischen Ballen gepresst und zwischengelagert werden soll. Der Restmüll wird zu einfach handhabbaren Rundballen geformt, die problemlos auf Außenflächen gelagert werden können, da sie mit einer dünnen, hochfesten und elastischen Folie umwickelt sind, sodass der Restmüll auf diese Weise unter Luft - und Wasserabschluss gelagert wird (Punkt 2.1.4. der technischen Einreichunterlagen). Es sind daher - auch ohne Einhausung - keine Geruchsbelästigungen oder anderweitige Emissionen aus den Ballen zu befürchten. Da das Ballenlager als dichte Wanne ausgebildet ist (2.5.3.2. und 5.2.2.1. der technischen Einreichunterlagen), besteht auch im Hinblick auf mögliches Aufplatzen eines Ballens und Regeneinwirkung keine Gefahr durch Abwässer, da der Auslauf des Sammelbeckens mit einem Schieber geschlossen, das Wasser im Becken somit aufgefangen, untersucht und gesetzeskonform entsorgt werden kann (2.5.3.2. der technischen Einreichunterlagen). Dementsprechend hat auch die Sachverständige für Gewässerschutz, DI Wolschner, aus ihrer Sicht keinen Grund gesehen, eine Einhausung des Ballenlagers zu verlangen - siehe Seite 7 des Teilgutachtens), ebenso wenig wie irgendein anderer der betroffenen Sachverständigen.
In dem ergänzenden Schriftsatz vom 27. bzw. 28. Februar 2002 hat die Marktgemeinde Arnoldstein die Rechtsauffassung vertreten, anstelle des Schwellenwertprinzips sei das Vorsorgeprinzip („Glockenprinzip") anzuwenden. Zur Erläuterung wurde ausgeführt, dass ein sinnvoller und hinreichender Schutz der Menschen durch die Grenz- und Richtwerte für Schadstoffe nur dann gewährleistet sei, wenn diese Emissionswerte eine absolute Grenze bildeten. Dies bedeute, dass jegliche über diese Grenz- und Richtwerte hinausgehenden Emissionen - und seien sie noch so gering - unzulässig seien.
Diese Erläuterungen stellen klar, dass, indem die Anwendung des Glockenprinzips verlangt wird, nicht etwa die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 7 des LRG-K (dessen Regelung vom Instrument der sogenannten Glockenlösung der amerikanischen Luftreinhaltungspolitik inspiriert ist - siehe List - Schwarzer – Wischin, Luftreinhaltungsrecht für Betriebsanlagen, Rz 14 zu § 12 LRG-K) behauptet wird. Unter Berufung auf das Glockenprinzip wird viel mehr die Rechtsauffassung vertreten, dass im gegenständlichen Fall keinerlei Überschreitung der (gemeint wohl) Immissionsgrenzwerte für das Schutzgut Mensch zulässig sei. Mit diesem Einwand hat sich der Umweltsenat im Zusammenhang mit der Berufung der Bürgerinitiative Arnoldstein u.a. (unter 2.1.3.2.) auseinandergesetzt. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.Diese Erläuterungen stellen klar, dass, indem die Anwendung des Glockenprinzips verlangt wird, nicht etwa die Anwendbarkeit des Paragraph 12, Absatz 7, des LRG-K (dessen Regelung vom Instrument der sogenannten Glockenlösung der amerikanischen Luftreinhaltungspolitik inspiriert ist - siehe List - Schwarzer – Wischin, Luftreinhaltungsrecht für Betriebsanlagen, Rz 14 zu Paragraph 12, LRG-K) behauptet wird. Unter Berufung auf das Glockenprinzip wird viel mehr die Rechtsauffassung vertreten, dass im gegenständlichen Fall keinerlei Überschreitung der (gemeint wohl) Immissionsgrenzwerte für das Schutzgut Mensch zulässig sei. Mit diesem Einwand hat sich der Umweltsenat im Zusammenhang mit der Berufung der Bürgerinitiative Arnoldstein u.a. (unter 2.1.3.2.) auseinandergesetzt. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.
Der Berufung ist also nicht Folge zu geben.
2.7. Zur Berufung von Mag. Alois und Ing. Gerd Fertala:
Diese beiden Berufungswerber fechten den Bescheid zur Gänze an, machen geltend, dass ihre persönliche Gesundheit und ihr Lebensraum durch den Bescheid stark gefährdet sei, und beantragen, die Genehmigung für das Projekt zu versagen. Sie bringen vor, durch die fehlende Einhausung des Abladebereichs könnten Schadstoffe ungehindert entweichen und führten zur Geruchsbelästigung. Das Versprechen der Landespolitik, ein sogenanntes „Glockenprinzip" am Standort zu verwirklichen, sei nicht eingehalten worden. Die Altlasten an Standort und Umgebung seien nicht berücksichtigt worden; es bestünden schon Nutzungseinschränkungen, weitere würden folgen; es komme immer wieder zur Grenzwertüberschreitungen am Standort, die zu unzumutbaren Mehrbelastungen führten. Das Ballenzwischenlager sei weder gesichert noch eingehaust. Laut einem Vertrag zwischen der ABRG und der Konsenswerberin sei die gemeinsame Nutzung von Müllballen–Lagerflächen beabsichtigt. In einer Vereinbarung zwischen der KEV und der KRV sei festgehalten, allerdings nur unter aufschiebender Bedingung, dass die Müllballenlager in den Müllverbänden anzusiedeln seien. Daher könne nicht beurteilt werden, wie und wo nun tatsächlich das Ballenzwischenlager errichtet und betrieben werde. Die Konsenswerberin habe sich im Kaufvertrag vom 20. Dezember 2000 gegenüber der ABRG verpflichtet, die ABRG bei der Erwirkung von behördlichen Bewilligungen jedweder Art zur Errichtung und / oder zum Betrieb der von ihr projektierten Anlagen umfassend zu unterstützen und alles zu unterlassen, was die Erreichung dieses Zweckes gefährden oder auch nur zeitlich beeinträchtigen könnte. Die Konsenswerberin habe unwiderruflich darauf verzichtet, selbst oder im Wege Dritter Rechtsmittel einzulegen oder Einwendungen in den betreffenden Behördenverfahren zu erheben. Daraus sei eine besondere Gesundheitsgefährdung abzuleiten, da die Konsenswerberin, sollte sie Störfälle und Grenzwertüberschreitungen feststellen, stillschweigen müsse. Weiters seien Forderungen einer umweltmedizinischen Stellungnahme von Dr. König vom 8. November 1998, die für die Sicherung der Gesundheit der Berufungswerber unabdingbar seien, im Bescheid nicht berücksichtigt worden (keine zusätzlichen Belastungen mit Luftschadstoffen; Schutzgüter wie Gesundheit, Wohlbefinden, Lebensraum, Erholungsraum, Freizeit und Sportraum, Bodennutzung inkl. Lebensmittelerzeugung – zu ergänzen wohl:
dürften nicht beeinträchtigt werden; Umweltmedien müssten unbedingt uneingeschränkt nutzbar sein; umfassende Darstellung der Emissionen und Immissionen). Schließlich wird noch behauptet, das Umweltverträglichkeitsgutachten sei unschlüssig, weil die Vorbelastungen und Kumulierungen sowie alles sonst in der Berufung Vorgebrachte nicht in die Beurteilung einbezogen worden sei.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Mit der Forderung nach Einhausung des Abladebereichs unterliegen die Berufungswerber wohl einem Irrtum: Die Abfallübernahme erfolgt mit dem Entladen des LKWs in den Bunker bzw. mit dem Entleeren des Containers bei Bahnanlieferung. Für das Entladen von Restmüll sind 4 Entladestellen am Bunker vorgesehen. An einer weiteren Entladestelle wird Sperrmüll in eine Zerkleinerungseinrichtung entladen, von welcher der zerkleinerte Sperrmüll direkt in den Restmüllbunker gelangt. Der Restmüllbunker ist als Tiefbunker ausgeführt. Um eine Geruchsbelästigung zu verhindern, wird die Verbrennungsluft überwiegend aus dem Restmüllbunker abgesaugt. Nicht benötigte Entladestellen werden mit den dafür vorgesehenen Platten geschlossen. Bei Stillstand der Anlage wird der Bunker über ein eigenes Gebläse direkt in den Kamin entlüftet (Teilgutachten Verfahrenstechnik, Seite 6f). Es erfolgt also im Freien keine Manipulation der angelieferten Abfälle.
Der Verweis auf das Versprechen der Landespolitik auf Verwirklichung des Glockenprinzips ist nicht verständlich. Adressat dieser Forderung kann nicht die Projektwerberin sein. Weshalb dessen Durchsetzung nicht im Verfahren nach dem UVP-G 2000 verlangt werden kann, wenn das Prinzip in dem Sinn verstanden wird, wie in der Berufung der Marktgemeinde Arnoldstein, wurde unter 2.6. dargetan.
Was das Ballenlager betrifft, ist auf die diesbezüglichen Erläuterungen im Rahmen der Stellungnahme zur Berufung von Bernhard Satz und der Marktgemeinde Arnoldstein zu verweisen. Eine Einhausung desselben ist also nicht erforderlich. Der Verweis auf die Unsicherheit, wie und wo das Ballenlager errichtet werde, ist aktenwidrig. Ort und Art der Errichtung des Ballenlagers ist im Projekt genau definiert (siehe oben Pkt. 2.1.2.6.1. im Rahmen der Ausführungen zur Berufung der Bürgerinitiative Arnoldstein u.a.).
Die Argumentation im Zusammenhang mit dem von der Konsenswerberin gegenüber der ABRG abgegebenen Einwendungs- und Rechtsmittelverzicht ist rechtlich nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass sich aus einem Verzicht auf Einwendungen und Rechtsmittel in einem bestimmten behördlichen Verfahren keine Verpflichtung der Konsenswerberin ergeben kann, im Falle von Störfällen und Grenzwertüberschreitungen (gemeint wohl: bei Emissionen der Anlage der ABRG) stillzuschweigen, gibt es selbstverständlich auch kein subjektiv – öffentliches Recht der Berufungswerber dahin, dass ein Dritter Einwendungen oder Rechtsmittel in einem Verwaltungsverfahren erhebt. Schließlich bezieht sich dieser Einwand auch nicht auf vom gegenständlichen Projekt ausgehende Gefahren sondern auf solche, die seitens des Projekts der ABRG ausgehen könnten.
Was die erwähnte Stellungnahme von Dr. König betrifft (sie befindet als Beilage D zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor der Behörde erster Instanz – LNR 145 – beim Akt), ist auszuführen, dass Dr. König in dieser Stellungnahme nichts ausführt, was die Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Projekts konkret in Frage stellen könnte; und nichts, was nicht ohnehin von der diesem Verfahren beigezogenen Sachverständigen für Umweltmedizin, Dr. Mathiaschitz, voll berücksichtigt worden wäre.
Zum schließlichen Vorwurf, das Umweltverträglichkeitsgutachten sei unschlüssig, ist auf die eingehenden – dies widerlegenden – Ausführungen oben unter 2.1.2. zur Berufung der Bürgerinitiative Arnoldstein u.a. zu verweisen.
Auch diese Berufung ist somit nicht begründet.
Schlagworte
Abfallbehandlungsanlagen, Bewilligungspflicht, landesrechtliche; Abfallbehandlungsanlagen, Standortverordnung; Abfallrichtlinie, Prinzip der entstehungsnahen Entsorgung; Abweisung, Gesamtbewertung, öffentliche Interessen; Alternativenprüfung; Auflagen, Bedingungen, Zulässigkeit; Auflagen, Bestimmtheit; Berufungsantrag, begründeter; Betriebsbeschreibung, Bestimmtheit; Energienutzung, effiziente; Genehmigungsanträge, Materiengesetze; Genehmigungsvoraussetzungen, Beeinträchtigung dinglicher Rechte; Genehmigungsvoraussetzungen, Immissionsminimierungsgebot; Immissionsgrenzwerte, Einhaltung, Schwellenwertkonzept; IPPC- Richtlinie, Umsetzung;Zuletzt aktualisiert am
01.06.2011