TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/20 97/07/0019

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Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §100 Abs1 litf;
WRG 1959 §111a Abs1 idF 1990/252;
WRG 1959 §111a Abs1;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs4;
WRG 1959 §13 Abs1;
WRG 1959 §21 Abs1;
WRG 1959 §53;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/07/0030 97/07/0103 97/07/0154 97/07/0158 97/07/0190 97/07/0193

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Beck und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerden

I) 1) des AD, 2) der MF, 3) des RF, 4) des Ing. JF, alle in S,

5) des JH in U, 6) des KH, 7) der HK, 8) des KK, alle in S, 9) der AK in W, 10) des JK in M, 11) der Landwirtschaftsanstalt V,

12)

der GM, 13) des HM, 14) des AO, alle in S, 15) des JS in M,

16)

des FS, 17) der HS, beide in E, 18) der ES, 19) des ES,

20)

des AS, 21) der MS, 22) des JS, 23) der MS, 24) des HS und

25)

der HS, alle in S, alle diese Beschwerdeführer vertreten durch Dr. Arnulf Hummer und Dr. Corvin Hummer, Rechtsanwälte in Wien I, Maysedergasse 5 (97/07/0019, 0154 und 0193), sowie II) 1) des Ing. KF, 2) der GF, beide in M., 3) des HH, 4) der HH, beide in M,

5)

des Ing. GK, 6) der AK, 7) der EP, alle in M., 8) des KT und

9)

des WT, beide in M, alle diese Beschwerdeführer vertreten durch Dr. Rudolf Gürtler und Mag. Erich Rebasso, Rechtsanwälte in Wien I, Seilergasse 3 (97/07/0030, 0103, 0158 und 0190), gegen die Bescheide jeweils des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) A) vom 20. Dezember 1996, Zl. 15.626/80-I 5/96, betreffend Abänderung eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides (97/07/0019 und 0030), B) vom 2. September 1996, Zl. 15.626/17-I 5/96, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (97/07/0103), C) vom 11. Juli 1997, Zl. 15.626/64-I 5/97, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (97/07/0154 und 0158), sowie D) vom 22. September 1997, Zl. 15.626/60-I 5/97, betreffend Festlegung des Maßes der Wasserbenutzung, Anpassung von Schutzanordnungen und wasserrechtliche Überprüfung (97/07/0190 und 0193) (mitbeteiligte Partei in allen Verfahren: Stadt Wien, vertreten durch den Bürgermeister, dieser vertreten durch Dr. Richard Köhler und Dr. Anton Draskovits, Rechtsanwälte in Wien VI, Amerlingstraße 19/26),

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die von den zu II) genannten, durch die Rechtsanwälte Dr. Rudolf Gürtler und Mag. Erich Rebasso vertretenen Beschwerdeführern erhobene und zu 97/07/0103 protokollierte Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 2. September 1996, Zl. 15.626/17- 5/96, wird zurückgewiesen;

und

2. zu Recht erkannt:

Die übrigen Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die zu I) genannten, durch die Rechtsanwälte Dr. Arnulf Hummer und Dr. Corvin Hummer vertretenen Beschwerdeführer haben jeweils zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.847,50 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 37.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die zu II) genannten, durch die Rechtsanwälte Dr. Rudolf Gürtler und Mag. Erich Rebasso vertretenen Beschwerdeführer haben jeweils zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 17.312,50 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 50.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Den Gegenstand der mit diesem Erkenntnis erledigten Beschwerden bilden wasserrechtliche Bescheide im Zusammenhang mit der so genannten dritten Wiener Wasserleitung, für welche der in den nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Stadt Wien (im Folgenden: MP) mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juli 1971 zur Ausführung des geplanten Grundwasserwerkes M.er Senke mit einer Wasserentnahme im Höchstausmaß von 742 l/s aus den Horizontalfilterbrunnen M. I und M. II die wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden war. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Oktober 1970 war das betroffene Vorhaben der MP zum bevorzugten Wasserbau erklärt worden.

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um die Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, für die eine Berührung durch das Vorhaben der MP im Zusammenhang mit der durch die Wasserentnahme bewirkten Absenkung des Grundwasserstandes im betroffenen Bereich in Betracht kommt. Es treten die Beschwerdeführer in den vorliegenden Verfahren in zwei verschiedenen, durch unterschiedliche Rechtsanwälte vertretenen Gruppen auf und werden der Einfachheit halber im Folgenden entsprechend ihrer Gruppierung als Beschwerdeführer I und Beschwerdeführer II bezeichnet, so weit Unterschiede der von den jeweiligen Beschwerdeführer-Gruppen vorgetragenen Argumente Differenzierungen in den im Folgenden zu tätigenden Aussagen gebieten.

Der Bewilligungsbescheid vom 14. Juli 1971:

Die Spruchpunkte I. bis IV. dieses Bescheides haben folgenden

Wortlaut:

"I.

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft erteilt gemäß §§ 10, 100, 111, 114 und 115 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des BGBl. Nr. 207/1969, der Stadt Wien (im Folgenden Bewilligungswerberin genannt) auf Grund des Ergebnisses der in der Zeit vom 18. November bis 18. Dezember 1970 durchgeführten mündlichen Verhandlungen nach Maßgabe des eingereichten Projektes (kurze Beschreibung in Abschnitt A.) und der folgenden Bestimmungen sowie unter den in Abschnitt B. enthaltenen Bedingungen und Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung zur Ausführung des geplanten Grundwasserwerkes M.er Senke mit einer Wasserentnahme im Höchstausmaß von 742 l/s aus den Horizontalfilterbrunnen M. I (M I) und M. II (M II) zur Wasserversorgung von Wien.

II.

Gemäß § 59 Abs. 1 AVG. und § 21 WRG. wird über folgende Fragen, für die zur Wahrung öffentlicher Interessen (§ 105 WRG.) noch Detailausarbeitungen (§ 103 WRG.) vorzulegen sind, gesondert entschieden:

a) Die Versuchsdurchführung zur konkreten Ermittlung der Detailunterlagen für die Grundwasseranreicherung sowie die Ausgestaltung der Grundwasseranreicherung auf Grund der Versuchsergebnisse;

b) die Versuchsdurchführung zur konkreten Ermittlung des P.- einflusses auf den Brunnen M II sowie die technischen oder betrieblichen Maßnahmen zur Sicherung dieses Brunnens gegen nachteilige P.-einflüsse auf Grund der Versuchsergebnisse;

c) die notwendigen Maßnahmen zum Ausgleich der Entnahmeauswirkungen auf die Oberflächengewässer im Zusammenflussbereich von P. und F.;

d) die Maßnahmen zur Sicherung des notwendigen Mindestabflusses, zur Überbrückung extremer Niederwasserperioden und gegen Verschlechterung der Eis-, Abwasser- und Feuerlöschverhältnisse in der F.;

e) die Bewässerung und Weggestaltung in den Schutzgebieten sowie die Sanierung oder Umsiedlung des dort befindlichen Geflügelaufzuchtbetriebes;

f) Detailmaßnahmen im Zuge der Trassenführung und der Behälteranlagen;

g) die Betriebsvorschrift.

III.

Gemäß § 112 Abs. 6 WRG. darf mit dem Betrieb erst nach Durchführung der behördlichen Überprüfung der auf Grund der Haupt- und Detailprojekte ausgeführten Anlagen, nach Durchführung der vorgeschriebenen Bestandsaufnahmen und Beweissicherungsmaßnahmen und nach Genehmigung der Betriebsvorschrift begonnen werden.

IV.

Gemäß §§ 12, 13 und 21 WRG. gelten für das Maß der Wasserbenutzung folgende Bestimmungen:

a) Zunächst ist vor Vollbetrieb des Pumpwerkes M. der Stadt

M. eine Entnahme aus M I bis zu 400 l/s und aus M II bis zu 342 l/s gestattet; nach Aufnahme des Vollbetriebes im Pumpwerk M. der Stadt M. ist vorbehaltlich des Ergebnisses nach b) die Entnahme aus M I bis zu 362 l/s und aus M II bis zu 380 l/s gestattet.

b) Dieses Maß der Wasserbenutzung wird dem Ergebnis der in Abschnitt II angeführten Detailplanungen bei deren Bewilligung angepasst und dementsprechend bei der im Abschnitt III genannten Überprüfung endgültig bestimmt.

c) Ferner ist die Grundwasserentnahme den Ergebnissen der Beweissicherung (Bedingung 43) künftig durch entsprechende technische Ausgleichsmaßnahmen oder Entnahmeeinschränkungen derart anzupassen, dass durch die Entnahmeauswirkungen der im Gutachten

K. ermittelte 10 cm-Grundwasserabsenkbereich nicht wesentlich überschritten und der zulässige Grenzwert im Niederwasserabfluss der F. nicht unterschritten wird."

Im Spruchpunkt IV. d) sah der Bescheid den Vorbehalt einer Beschränkung der Nutzung durch die MP für den Fall vor, dass der Wasserbedarf der aus der M.er Senke zu versorgenden niederösterreichischen Gemeinden nicht mehr gedeckt werden könne. Dieser Spruchpunkt wurde über eine von der MP erhobene Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. Oktober 1972, Slg. N.F. 8.301/A, als inhaltlich rechtswidrig aufgehoben.

Mit Spruchpunkt IX. des Bescheides wurden die auf Ablehnung des Bewilligungsansuchens gerichteten Einwendungen und Anträge teils individuell bezeichneter Rechtssubjekte, teils mit Sammelbegriffen angesprochener Parteiengruppen nach § 115 WRG 1959 abgewiesen; Vorbringen, die weder abgewiesen noch im Abschnitt über Bedingungen und Auflagen berücksichtigt worden seien, noch der Entscheidung über die unter Spruchpunkt II. genannten Detailprojekte unterlägen, wurden mit Spruchpunkt X. des Bescheides gemäß § 114 WRG 1959 in das Entschädigungsverfahren verwiesen.

Der an die Spruchpunkte I. bis XIII. anschließende Spruchabschnitt des Bescheides vom 14. Juli 1971 ist mit "Projektsbeschreibung" überschrieben und enthält u.a. Ausführungen über ein Projekt über eine Grundwasseranreicherung. Dieses sei zur Sicherung des Grundwasserhaushaltes, insbesondere zur Abwehr schädlicher Grundwasserabsenkungen durch die Entnahme aus den beiden Horizontalfilterbrunnen vorgelegt worden und sehe grundwasserstromaufwärts der beiden Brunnen etwa entlang der 10 cm-Absenkungslinie die Abteufung von Schachtbrunnen vor, in denen Wasser aus der F. bzw. aus dem K. versickert werden solle. Zweck der Anreicherung sei eine Hebung des Grundwasserspiegels und somit eine Ausschaltung der durch die Entnahmen verursachten Absenkungen.

Der daran anschließende Spruchabschnitt B. ist mit "Bedingungen und Auflagen" überschrieben und enthält u.a. folgende Vorschreibungen:

"I. Allgemeines

1. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, hat sich die Ausführung der geplanten Maßnahmen an das eingereichte Projekt und die noch zu genehmigenden Detailprojekte zu halten. Bedeutendere Projektsänderungen bedürfen vor ihrer Durchführung der Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde; hiezu sind der Behörde rechtzeitig alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

...

III. Landeskultur

...

13. Die zur Aufrechterhaltung der natürlichen Bewässerungsmöglichkeit im Absenkbereich der geplanten Grundwasserentnahme vorgesehene Grundwasseranreicherung ist auf Grund von noch durchzuführenden Untersuchungen und Versuchen im Einzelnen durchzuprojektieren, zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen und durchzuführen. Entsprechend der Studie von Prof. K. ist daher vorerst ein Detailprojekt über die notwendige Versuchsdurchführung zur konkreten Ermittlung der Detailunterlagen für die Grundwasseranreicherung auszuarbeiten und zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen; nach Genehmigung und Durchführung der darin enthaltenen Versuchsserien ist sodann das endgültige Detailprojekt für die Grundwasseranreicherung auszuarbeiten, zur Bewilligung vorzulegen und durchzuführen. Besonders sorgfältig sind dabei die Fragen zu prüfen, welche Menge an Anreicherungswasser zur Sicherstellung des angestrebten Erfolges erforderlich ist, wo, wie, wann und mit welchen Auswirkungen diese zur Grundwasseranreicherung erforderlichen Wassermengen gewonnen werden können, welche Vorsorgen gegen Verunreinigung des Grundwassers durch die Anreicherung aus Oberflächengewässern notwendig sind, welche Maßnahmen zum Ausgleich der durch den Wasserentzug für die Grundwasseranreicherung berührten öffentlichen Interessen und bestehenden Rechte erforderlich sind (z.B. Änderung der Eisverhältnisse), wie eine qualitativ und quantitativ ausreichende Anreicherungsmenge auf Dauer sichergestellt werden kann bzw. mit welchen technischen und betrieblichen Mitteln (z.B. Entnahmebeschränkungen) andernfalls die Bewässerungsmöglichkeit ohne zusätzliche Absenkung des Grundwasserspiegels bewirkt werden kann, schließlich der zeitliche und mengenmäßige Zusammenhang zwischen Anreicherungsmenge und der davon wieder in die Oberflächengewässer austretenden Wassermenge unter Berücksichtigung notwendiger oder möglicher Unterbrechungen der Anreicherung, der Auswirkung solcher Unterbrechungen und der Verringerung der wieder in die Oberflächengewässer austretenden Wassermenge gegenüber der Anreicherungsmenge durch die notwendige zusätzliche Bewässerung im Absenkbereich.

14. Zur Beweissicherung hat die Bewilligungswerberin eine amtliche Erhebung und Feststellung des derzeitigen Kulturzustandes im Absenkbereich auf ihre Kosten durch Sachverständige unter Beiziehung der Grundeigentümer zu beantragen. Diese Bestandsaufnahme hat unter Mitverwendung der Unterlagen des Beweissicherungsverfahrens von 1963 der Bewässerung dienende Brunnen (mit Spiegellage und Wassernachlieferungsvermögen), den Bodenwasserhaushalt sowie die pflanzensoziologischen Verhältnisse und die Ertragslage (mit Feststellung der Bodenart und des Standortes) auf typischen Produktionsflächen zu erfassen. Diesen Flächen sind sowohl bodenmäßig als auch ertragsmäßig gleichwertige Flächen im nahen, aber von der Grundwasserabsenkung unbeeinflussten Umkreis gegenüberzustellen. Bei der Wahl der Testflächen sind alle im Gebiet vorkommenden Fruchtarten einschließlich Spezialkulturen zu berücksichtigen; um die Entnahmebrunnen ist das Beobachtungsnetz zu verdichten. Für den Bodenwasserhaushalt ist der Verlauf des Grundwasserspiegels, seine Absenkung durch die Wasserentnahme und seine Änderung in den oberflächennahen Schichten, das Ausmaß des Bodenfeuchtevorrates der einzelnen Bodenfeuchtestandorte und dessen Veränderung durch die Grundwasserspiegelabsenkung sowie die Durchwurzelungstiefe und ihre Veränderung durch die Grundwasserspiegelabsenkung festzustellen.

15. Die sich aus der Grundwasserspiegelabsenkung und aus den Schutzgebietsanordnungen ergebenden Ertragsminderungen, Wirtschaftserschwernisse oder Mehraufwendungen an Arbeit und Kapital für die notwendigen Ersatzmaßnahmen sind von der Bewilligungswerberin voll zu ersetzen."

Ein mit "IV. Oberflächengewässer" überschriebener Auflagenkatalogteil ordnet an, dass die Beeinflussung der Gewässer im Zusammenflussbereich der P. und F. durch die Grundwasserentnahme, bezogen auf die derzeitigen Abflussverhältnisse und auf die jahreszeitlichen Schwankungen, sowie jene konkreten Maßnahmen, wie die durch die Verminderung der Wasserführung berührten derzeitigen Nutzungen den neuen Verhältnissen angepasst werden sollen, im Einzelnen in einem Detailprojekt darzustellen seien, wobei zur Aufhellung des Einflusses der Verminderung der Wasserführung in der F. durch die Grundwasserentnahme auf die Eisverhältnisse das Gutachten eines anerkannten Fachmannes der Wasserrechtsbehörde vorzulegen sei.

Ein mit "VI. Beweissicherung" überschriebener Auflagenkatalogteil enthält Vorschreibungen über die vorzunehmende Beobachtung näher bezeichneter Grundwassermessstellen und Sonden einschließlich der Anordnung der Errichtung weiterer Sonden sowie der zweimal wöchentlichen Messung der Grundwasserstände in allen angeführten Messstellen zuzüglich der Anordnung von Errichtung und Ausbau näher bezeichneter Abflussstationen und deren Betriebes als Schreibpegel. Beim Betrieb des Beweissicherungsnetzes, bei der Aufzeichnung der Beobachtungen, bei den Messungen sowie bei den Auswertungen seien die Richtlinien des Institutes Prof. Dr. K. sowie des hydrographischen Dienstes zu beachten. Mit der hydrologischen Beweissicherung sei unverzüglich zu beginnen; mit den übrigen Bestandsaufnahmen und Beweissicherungsmaßnahmen sei so rechtzeitig zu beginnen, dass ihre Ergebnisse spätestens bei der Überprüfung vor Betriebsbeginn vorliegen, um später eine sichere Beurteilung der Auswirkungen der Grundwasserentnahme und Grundwasseranreicherung zu ermöglichen. In jenem Verhältnis, in dem die MP an der Wassernutzung beteiligt ist, habe sie auch an hydrologischen Beobachtungen und Erkundungen zur Erfassung des Wasserhaushaltes im gesamten Einzugsgebiet der M.er Senke und an der allfälligen Erstellung eines Wasserwirtschaftsplanes zur optimalen Abstimmung der erforderlichen Maßnahmen im Nährgebiet, im Grundwassernutzungsgebiet und im Abflussgebiet mitzuwirken. Sollten die Ergebnisse der Beweissicherung nachteilige Auswirkungen der Grundwasserentnahme und Grundwasseranreicherung zeigen, habe die MP diese unverzüglich in wirksamer und für die Betroffenen geeigneter Weise durch Abhilfemaßnahmen oder angemessene Entschädigung zu beseitigen. Soweit dies ohne Beeinträchtigung der vorgeschriebenen anderen Untersuchungen insbesondere über die Grundwasseranreicherung möglich sei, sei zu trachten, während der Bauzeit der Wasserleitungsanlagen zur neuerlichen Sichtbarmachung der Auswirkungen der Wasserentnahme aus den beiden Brunnen Pumpversuche durchzuführen.

Spruchabschnitt C. enthält Schutzanordnungen gegen Verunreinigung und gegen Beeinträchtigung der Ergiebigkeit des Grundwasserwerkes, deren allfällige Anpassung an die Ergebnisse der Detailplanungen vorbehalten wurde. Spruchabschnitt D. enthält Bestimmungen über das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach Maßgabe der damals in Geltung gestandenen Bestimmung des § 114 WRG 1959.

Dieser Bescheid wurde vom Verfassungsgerichtshof geprüft, der drei gegen den Bescheid erhobene Beschwerden mit Erkenntnissen vom 6. März 1972, VfSlg. 6664, 6665 und 6666, abgewiesen hat. Der Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juli 1971 wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof geprüft, der mit seinem Erkenntnis vom 20. Oktober 1972, Slg. N.F. Nr. 8.301/A, einer von der MP erhobenen Beschwerde lediglich im Umfang des Vorbehaltes einer Beschränkung des Maßes der Wassernutzung für den Fall des Eintrittes einer näher formulierten Bedingung (Spruchpunkt IV. d) und hinsichtlich eines Auflagenpunktes (B. 16.) durch Aufhebung der betroffenen Absprüche als inhaltlich rechtswidrig Folge gab, die Beschwerde der MP aber im Übrigen als unbegründet abwies. Ein weiteres Mal wurde der betroffene Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Beschwerde eines Wasserberechtigten mit dem Erkenntnis vom 22. Dezember 1972, Slg. N.F. Nr. 8.339/A, geprüft, mit welchem Erkenntnis die erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

Der Entfall der Grundwasseranreicherung:

In der Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 14. Juli 1971 finden sich zur Grundwasseranreicherung folgende

Ausführungen:

Die vorläufige Überprüfung des Vorhabens habe auf der Basis des Gutachtens K. ergeben, dass die geplante Wasserentnahme aus den beiden Brunnen grundsätzlich möglich sei, wenn im 10 cm-Absenkungsbereich künftig keine zusätzlichen Grundwasserentnahmen für Bewässerungs- oder andere überörtliche Zwecke erfolgten. Die ohnedies schon großen flächenmäßigen Ausdehnungen des Absenkungsbereiches der Wiener Entnahme dürften sich nicht durch weitere Grundwasserentnahmen vergrößern, sondern müssten auf das ermittelte Maß beschränkt bleiben. Die damit verbundene Beeinträchtigung der Landeskultur und ihrer Entwicklung habe aber im öffentlichen Interesse als unzulässig angesehen und der Bewilligungswerberin deshalb die Notwendigkeit eines geeigneten Ausgleiches vorgehalten werden müssen, worauf von der MP ein Projekt über eine Grundwasseranreicherung vorgelegt worden sei. Prof. Dr. K. habe in seiner gutachterlichen Äußerung die Frage bejaht, ob die vorgesehene Grundwasseranreicherung eine taugliches Mittel sei, um die Vermeidung weiterer Absenkungen im Entnahmebereich der beiden Brunnen mit der im öffentlichen Interesse der Landeskultur notwendigen Aufrechterhaltung der Bewässerungsmöglichkeit im Einklang zu bringen, es aber als notwendig bezeichnet, die Durchführung dieses Projektes im Einzelnen sehr genau zu studieren. Es sei die vorgesehene Grundwasseranreicherung zur Sicherung der Bewässerungsmöglichkeit und des Grundwasserhaushaltes im öffentlichen Interesse der Landeskultur als notwendig, möglich und ausführbar anzusehen; die vorliegenden technischen und rechtlichen Unterlagen reichten aber im Einzelnen zur Behandlung oder Genehmigung nicht aus, sondern müssten mit den notwendigen konkreten Angaben über Bemessung und Ausgestaltung der Anlagen unter Berücksichtigung der von den Sachverständigen verlangten Gesichtspunkte projektsmäßig ausgearbeitet und wasserrechtlich behandelt werden. Daraus ergebe sich einerseits die generelle positive Beurteilung der geplanten Wasserentnahme ohne Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Bewässerungsmöglichkeit, andererseits die mit der generellen Bewilligung verbundene Auflage der Detailprojektierung, Versuchsdurchführung und dementsprechender endgültiger Ausgestaltung der Grundwasseranreicherung im Sinne der Gutachten, die gesonderte Entscheidung darüber, die Bindung der Inbetriebnahme der Wasserleitung an die Überprüfung der ausgeführten Teilanlagen und der Vorbehalt der Anpassung der Konsenswassermenge an das Ergebnis der Teilbewilligungen und Überprüfung. Die rechtlichen Einwendungen gegen diese Vorgangsweise seien nicht stichhältig, weil die Grundwasseranreicherung noch nicht bewilligt und daher kein dadurch betroffenes Recht tangiert werde, weil nicht die Grundwasserentnahme aus den beiden Brunnen an sich, sondern nur deren Ausmaß vom tatsächlichen Gelingen der Grundwasseranreicherung abhängig sein könne; die Aufnahme der Grundwasseranreicherung in die Bevorzugungserklärung sage noch nichts über die gleichzeitige Bewilligung, die gesonderte Absprache über generelle und Detailprojekte liege in der Natur großer und schwieriger Vorhaben, sei im AVG ausdrücklich vorgesehen, im Wasserrecht ständig praktiziert und von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes gebilligt.

Im Jahre 1982 legte die MP der belangten Behörde ein Untersuchungsoperat vor und teilte mit, die Erarbeitung der Detailunterlagen für die Grundwasseranreicherung im Sinne des Spruchpunktes II. lit. a des Bescheides vom 14. Juli 1971 habe zur Einsicht geführt, dass die Notwendigkeit zur Durchführung einer Grundwasseranreicherung tatsächlich nicht bestehe. Nachdem sich die von der belangten Behörde im Zuge eines durchgeführten Ermittlungsverfahrens beigezogenen Amtssachverständigen zum vorgeschlagenen Entfall der Grundwasseranreicherung positiv geäußert hatten, erließ die belangte Behörde am 28. November 1983 einen Bescheid, mit welchem sie feststellte, dass dem Spruchpunkt II. lit. a des wasserrechtlichen Hauptbewilligungsbescheides vom 14. Juli 1971, wonach zur Wahrung öffentlicher Interessen noch Detailausarbeitungen für die Grundwasseranreicherung sowie Ausgestaltung derselben auf Grund der Versuchsergebnisse vorzulegen seien, durch Vorlage von Unterlagen über die Entbehrlichkeit der Grundwasseranreicherung entsprochen worden und daher die Bestimmungen des genannten Bescheides über die Grundwasseranreicherung gegenstandslos geworden seien.

Gegen diesen Bescheid wurde von einer Reihe von Personen, darunter auch solchen, die nunmehr als Beschwerdeführer auftreten, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, welcher mit seinem Erkenntnis vom 20. März 1984, 84/07/0017, den angefochtenen Feststellungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hat. In den Gründen des genannten Erkenntnisses trat der Verwaltungsgerichtshof dem Einwand des Fehlens einer Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Parteien mit der Auffassung entgegen, es schließe der Umstand, dass Vorschreibungen über die Grundwasseranreicherung im Bescheid vom 14. Juli 1971 im öffentlichen Interesse erfolgt seien, eine Parteistellung derjenigen nicht aus, deren wasserrechtlich geschützte Rechte durch den Bestand oder Nichtbestand der Vorschreibungen und Auflagen berührt würden. Da es Gegenstand des Vorhabens der MP sei, den 10 cm-Absenkbereich einzuhalten, sei nicht zu ersehen, weshalb die Bestimmungen des Bescheides vom 14. Juli 1971 über die Grundwasseranreicherung, die dazu dienten, die Einhaltung dieses Zustandes abzusichern, nicht wasserrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführer berühren sollten. Zur Sache selbst sprach der Gerichtshof aus, dass es für die Erlassung eines Feststellungsbescheides an den Voraussetzungen fehle, zumal der angefochtene Feststellungsbescheid in Wahrheit eine nachträglich verfügte Abweichung von der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung enthalte, welche unter den im § 121 Abs. 1 WRG 1959 angeführten Voraussetzungen im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren zu behandeln sei.

Mit Datum vom 20. Dezember 1996 erließ die belangte Behörde einen Bescheid, dessen Spruchpunkt I. in folgender Weise lautet:

"I.

Auf Grund des Antrages der Stadt Wien vom 24. Juli 1996 in seiner in der mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 1996 ergänzten Fassung und des Ergebnisses der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung vom 2. Oktober 1996 wird gemäß §§ 9, 10, 12, 30 ff, 100, 105 und 111 WRG 1959 die der Stadt Wien mit dem ho. Bescheid vom 14. Juli 1971, Zl. ..., erteilte wasserrechtliche Bewilligung insoweit abgeändert, als deren Spruchabschnitt II. lit. a entfällt und Auflage III. 13. in Spruchabschnitt B. wie folgt lautet:

'13. Die Einhaltung des mit diesem Bescheid bewilligten Absenktrichters ist durch das aus innerhalb und außerhalb des Absenktrichters gelegenen Grundwassermessstellen (Beobachtungspegeln) bestehende Beweissicherungsnetz regelmäßig zu überprüfen.

Hiedurch ist die Einhaltung der maximal zulässigen relativen Absenkung bei einer Wasserentnahme durch die Stadt Wien zu gewährleisten und die landwirtschaftliche Bewässerungsmöglichkeit ohne zusätzliche Absenkung des Grundwasserspiegels sicherzustellen.

Die der Beweissicherung des Absenktrichters zu Grunde liegenden Wasserstandsbeziehungen zwischen Außen- und Innensonden sind zu kontrollieren. Während der Kontrollperiode darf eine die Kontrolle beeinträchtigende Wasserentnahme aus den beiden Horizontalfilterbrunnen M. I und M. II durch die Stadt Wien nicht erfolgen.

Die näheren Bestimmungen über die technischen und betrieblichen Mittel zur Einhaltung des festgelegten Absenktrichters (Entnahmeeinschränkungen) und über die Überprüfung der Wasserstandsbeziehungen zwischen Außen- und Innensonden sind in der gemäß Spruchabschnitt II. lit. g einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung vorbehalten Betriebsvorschrift zu treffen.'"

Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde vom 20. Dezember 1996 enthält die Ankündigung eines gesonderten Bescheides über die Kosten des Verfahrens. Mit Spruchpunkt III. des genannten Bescheides wurden die Einwendungen u.a. der Beschwerdeführer, "soweit ihnen nicht durch Auflage III. 13. in Spruchabschnitt B. (gemeint: des Bescheides der belangten Behörde vom 14. Juli 1971) Rechnung getragen wurde", als unbegründet abgewiesen. Mit Spruchpunkt IV. des Bescheides vom 20. Dezember 1996 wies die belangte Behörde den Antrag der MP auf ersatzlose Behebung der Auflage III. 13. im Spruchabschnitt B. (gemeint: des Bescheides der belangten Behörde vom 14. Juli 1971) ab.

In der Begründung dieses Bescheides werden zunächst die zur Erlassung des mit dem hg. Erkenntnis vom 20. März 1984, 84/07/0017, aufgehobenen Feststellungsbescheides führenden Ermittlungsergebnisse wiedergegeben. So sei die Bundesanstalt für Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt in P. in einem Gutachten vom 9. März 1982 über die flächenhafte Darstellung der bodenphysikalischen Gegebenheiten im Bereich des Grundwasserwerkes M.er Senke unter Zugrundelegung der Ergebnisse der landeskulturellen Beweissicherung und der 1967 und 1980 erstellten Gutachten über den Bodenwasserhaushalt im Projektsgebiet zu einer Klassifizierung des Bodenwasserhaushaltes gekommen, mit welcher unterschieden worden sei zwischen Flächen,

a) auf denen der pflanzenverfügbare Bodenwasservorrat schon vor einer Grundwasserspiegelabsenkung vom Grundwasser weitgehend unbeeinflusst und der kapillare Aufstieg aus dem Grundwasser bereits vor der Absenkung kleiner als 0,2 mm/Tag gewesen sei,

b) auf denen auch nach der Grundwasserspiegelabsenkung die Wasserversorgung der Pflanzen aus dem Grundwasser ausreichend gewährleistet sei und der kapillare Aufstieg aus dem Grundwasser auch nach der Absenkung noch größer als 5,0 mm/Tag sei, und

c) auf denen durch die Grundwasserabsenkung eine Beeinträchtigung der Wasserversorgung der Pflanzen möglich sei.

Die maßgeblichen bodenphysikalischen Merkmale - Porengrößenverteilung, kapillare Leitfähigkeit - aller auf der Karte der österreichischen Bodenkartierung im Absenkbereich ausgewiesenen Bodenteilformen seien an Hand der Profilbeschreibung festgelegt und durch die Bodenkarte flächenhaft dargestellt worden. In Auswertung dieses Gutachtens sei im Jahre 1983 eine Untersuchung und Beurteilung der Notwendigkeit der Grundwasseranreicherung vorgenommen worden, welche zum Ergebnis geführt habe, dass im betroffenen Gebiet Ertragshöhe und Ertragssicherheit der landwirtschaftlich genutzten Flächen primär von den Niederschlagsmengen, deren zeitlicher Verteilung und den örtlichen Bodenverhältnissen abhingen, während der Grundwassereinfluss erst sekundär von Relevanz sei. Nach der einvernehmlichen Beurteilung der mit der landwirtschaftlichen Beweissicherung beauftragten Sachverständigen sei die im öffentlichen Interesse liegende Aufrechterhaltung der Landwirtschaft und Landeskultur auch ohne Ausführung der ursprünglich erwogenen Grundwasseranreicherung gewährleistet. Zu einem im Wesentlichen gleichen Ergebnis seien auch die wasserwirtschaftlichen Sondersachverständigen Univ. Prof. Dipl.- Ing. Dr. K. und Univ. Prof. Dipl.-Ing. Dr. R. gelangt.

Im weiteren Verlauf der Begründung des Bescheides vom 20. Dezember 1996 wird ausgeführt, dass nach Aufhebung des im Jahr 1983 erlassenen Feststellungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof die landwirtschaftliche Beweissicherung fortgeführt worden sei, wobei die Auswertung ihrer Ergebnisse bis zum Jahre 1995 die bereits 1983 vorgelegenen Erkenntnisse über die Entbehrlichkeit der Grundwasseranreicherung zur Wahrung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Landeskultur bestätigt habe. Ausgehend von der Einsicht in die Entbehrlichkeit der Grundwasseranreicherung sei auch das im Spruchpunkt II. lit. c des Bescheides vom 14. Juli 1971 vorgesehene Detailprojekt C. grundlegend im Sinne eines Entfalls der Grundwasseranreicherung überarbeitet worden, wobei auch alle Grundeigentümer, Nutzungsberechtigten an Privatgewässern und sonstigen Träger wasserrechtlich geschützter Rechte im 10 cm-Absenkbereich in den Parteienkreis der von den Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenfluss von P. und F. berührten Personen miteinbezogen worden seien. Unter Berücksichtigung dieser Projektsmodifikation sei der wasserwirtschaftliche Sondersachverständige in einer gutachterlichen Stellungnahme zum Ergebnis gelangt, dass der Entfall der Grundwasseranreicherung auch auf alle anderen Detailprojekte ohne Einfluss sei. Mit Schreiben vom 24. Juli 1996 habe die MP die Abänderung des Hauptbewilligungsbescheides vom 14. Juli 1971 dahin beantragt, dass dessen Spruchabschnitt II. lit. a ersatzlos behoben werde. In der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 1996 sei dieser Antrag auch auf die Auflage III. 13. in Spruchabschnitt B. des genannten Bescheides ausgedehnt worden. Begründet habe die MP ihren Antrag damit, dass sie andere technische Maßnahmen zur Vermeidung zusätzlicher Grundwasserabsenkungen im Absenkbereich umsetzen wolle. An Stelle der Kompensation allfälliger, durch die landwirtschaftliche Bewässerung im Absenkbereich eintretender zusätzlicher Grundwasserabsenkungen durch Zuführung von Anreicherungswasser über entsprechende Dotationseinrichtungen sei eine Unterbindung derartiger zusätzlicher Absenkungen dadurch vorgesehen, dass die MP den landwirtschaftlichen Wasserbedarf im Absenkbereich durch entsprechende Entnahmeeinschränkungen sichere, wobei der Absenktrichter jedenfalls und unabhängig davon eingehalten werde, in welchem Ausmaß die MP oder andere Personen als Verursacher einer Grundwasserabsenkung in Frage kämen. Aufgabe der Behörde sei es nun gewesen, unter Beachtung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 20. März 1984, 84/07/0017, zu prüfen, ob und gegebenenfalls bei Einhaltung welcher Auflagen dem Abänderungsantrag entsprochen werden könne. Die Zuständigkeit der belangten Behörde gründe sich auf die Bestimmung des § 100 Abs. 2 WRG 1959, wäre aber auch nach § 100 Abs. 1 lit. f leg. cit. gegeben.

Im weiteren Verlauf der Begründungsausführungen werden gutachterliche Bekundungen der beigezogenen Sachverständigen wiedergegeben:

Der wasserwirtschaftliche Sondersachverständige habe ausgeführt, dass aus den von der Bundesanstalt P. im Jahre 1982 erstellten Gutachten schlüssig hervorgehe, dass der Bodenwasserhaushalt in erster Linie durch den örtlichen Niederschlag geprägt werde und dass der Einfluss des Grundwassers auf den Bodenwasserhaushalt nicht jenes Ausmaß habe, wie es im Jahre 1969 angenommen worden sei. Dies bedeute, dass eine Absenkung des Grundwasserspiegels, die über den bewilligten Absenkbereich hinausgehe, zwar den landwirtschaftlichen Ertrag beeinflusse, aber nicht eine aus Sicht der Erhaltung der Landeskultur unzulässige Beeinträchtigung bewirke. Der Abänderungsantrag der MP enthalte die ausdrückliche Zusage, den bewilligten Absenktrichter jedenfalls und unabhängig davon einzuhalten, in welchem Ausmaß die MP oder andere Personen als Verursacher einer Grundwasserabsenkung in Frage kämen. An Stelle des Ausgleichs zusätzlicher Absenkungen durch eine Grundwasseranreicherung erfolge nun der Ausgleich durch eine Entnahmedrosselung im Grundwasserwerk M.er Senke. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht könne dem Antrag daher zugestimmt werden.

Der Sondersachverständige für landwirtschaftliche Beweissicherungsmaßnahmen habe gleichfalls auf das Gutachten der Bundesanstalt für Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt in P. verwiesen und über Bestandaufnahmen an jeweils 1 m2 großen Parzellen in den Jahren 1974 bis 1995 berichtet. Im Jahre 1974 seien 40 Testflächen festgelegt worden, die bis zum Jahr 1992 auf 73 Flächen vermehrt worden seien. Für einen Dauerversuch sei seit 1975 eine Testfläche INNEN "Hauslust" in Brunnennähe und eine Testfläche AUßEN "Salzfleck" ohne Grundwassereinfluss außerhalb des potenziellen Absenktrichters des Grundwasserwerkes eingerichtet worden. Hiefür seien jeweils 3 ha große Grundstücke einerseits von der MP und andererseits von einem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden. Für beide Versuchsflächen seien schon im Zuge der Bestandaufnahme im Jahre 1974 Bodenproben entnommen und die bestimmenden physikalischen Parameter analysiert worden. Ziel dieses Dauerversuches sei es, zumindest bei den Hauptkulturarten Winterweizen, Sommergerste und Körnermais jährliche Ertragsdaten zu erhalten, um so für die landwirtschaftliche Beweissicherung allfällige Wechselwirkungen zwischen der jeweiligen Jahreswitterung und den vorliegenden Standortbedingungen innerhalb und außerhalb des Absenkungsbereiches zu erfassen. Beide Versuchsflächen seien in drei Feldschläge unterteilt worden, sodass die Hauptfruchtarten Winterweizen, Sommergerste und Körnermais in einer geregelten Fruchtfolge angebaut, üblich betreut und geerntet hätten werden können. Die Kontrolle der Versuche und der laufenden Arbeiten sei durch ein informell zusammengesetztes Kuratorium erfolgt. In einem im Jahr 1983 erstatteten Gutachten seien näher genannte Gutachter in Auswertung der Ergebnisse der landwirtschaftlichen Beweissicherung zur Schlussfolgerung gelangt, dass im Untersuchungsgebiet, nämlich dem projektierten 10 cm-Absenkbereich des Grundwasserwerkes, die Niederschlagsmenge, deren zeitliche Verteilung sowie die vorkommenden Bodenformen mit ihren funktionellen Eigenschaften primär die Produktionsgrundlage darstellten. Örtlich zusätzlicher Grundwassereinfluss könne die Wasserversorgung der Pflanzen allerdings deutlich verbessern, sodass bei günstiger Lage des Grundwasserspiegels und entsprechender kapillarer Nachlieferung des Wassers mit einer entsprechenden Erhöhung der Ertragssicherung und einer Anhebung des Ertragsniveaus gerechnet werden könne. Das Ausmaß dieser positiven Beeinflussung sei sehr unterschiedlich und hänge von den angebauten Kulturen, der Bodenform und der unterschiedlichen jährlichen Niederschlagsverteilung ab. Die Gutachter seien einvernehmlich zur Auffassung gelangt, dass die im öffentlichen Interesse liegende Aufrechterhaltung der Landwirtschaft und Landeskultur bei Betrieb des Grundwasserwerkes M.er Senke auch ohne Ausführung der ursprünglich erwogenen Grundwasseranreicherung gewährleistet sei, was sich u.a. auch beim Pumpversuch des Jahres 1981 auf den Testparzellen gezeigt habe. Die Ernteergebnisse der Testparzelle "Hauslust" innerhalb des 10 cm-Absenkbereiches zeigten in Jahren ohne Grundwasserentnahme durch die MP Schwankungen unterschiedlichen Ausmaßes, die den Witterungseinfluss widerspiegelten. Im Jahre 1981 sei der kurzzeitige Pumpversuch mit einer Trockenperiode zusammen gefallen, der eine bis zu 16-jährliche Eintrittswahrscheinlichkeit zuzuordnen sei. Auf der Testparzelle "Hauslust" seien deutliche Mindererträge festgestellt worden, das Ertragsniveau sei jedoch nicht wesentlich vom natürlichen Schwankungsbereich abgewichen. Die Ernteergebnisse mit dem Schadensausmaß im Jahr 1981 seien daher im Sinne der Aufgabenstellung nicht als außergewöhnlich zu bezeichnen. Die von den Gutachtern abgegebenen Stellungnahme aus dem Jahre 1983 lasse sich durch die Ergebnisse der weiter geführten landwirtschaftlichen Beweissicherung erweitern. Die feststellbare Schwankungsbreite der Erträge auf den Testflächen mit Grundwassereinfluss (Hauslust) und ohne Grundwassereinfluss (Salzfleck) zeige, dass in der Summe der Beobachtungsjahre 1975 bis 1995 der zusätzliche Grundwassereinfluss die Ertragssicherheit nicht in dem hohen Umfang beeinflusst habe, wie dies noch 1983 beschrieben worden sei. Bei einer maximalen Entnahme von 742 l/s und Einhaltung des im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid fixierten 10 cm-Absenkbereiches blieben die Grundstücke unter den gegebenen Niederschlags- und Bodenbedingungen im Absenkbereich auch bei Entfall der geplanten Grundwasseranreicherung auf die bisher geübte Art nutzbar. Es sei die im öffentlichen Interesse gelegene Aufrechterhaltung der Landeskultur, insbesondere Landwirtschaft, somit auch ohne Ausführung der ursprünglich vorgesehenen Grundwasseranreicherung gewährleistet. Außerhalb des 10 cm-Absenkbereiches sei nach fachlicher Voraussicht mit keiner Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit der Grundstücke durch den Entfall der Grundwasseranreicherung zu rechnen.

Im Folgenden werden noch dem Entfall der Grundwasseranreicherung ebenfalls zustimmende Bekundungen von Amtssachverständigen aus dem Forstfach, für Gewässerökologie und Fischereiwirtschaft, für Landwirtschaft und für das Jagdwesen wiedergegeben.

Zur rechtlichen Zulässigkeit des gestellten Abänderungsantrages traf die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides vom 20. Dezember 1996 sodann folgende Ausführungen:

Die Bestimmung des § 121 Abs. 1 WRG 1959, auf welche der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. März 1984, 84/07/0017, hingewiesen habe, setze eine Geringfügigkeit der Abweichung vom genehmigten Projekt voraus, welche im Entfall der im Hauptbewilligungsbescheid vom 14. Juli 1971 noch vorgesehenen Grundwasseranreichung nicht erblickt werden könne. Eine nicht geringfügige Abweichung von einem genehmigten Projekt erfordere die Durchführung eines neuerlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens in mündlicher Verhandlung unter Beiziehung aller Parteien. Diese Möglichkeit habe die belangte Behörde im vorliegenden Fall gewählt und in der durchgeführten Verhandlung die Projektsänderung unter Einbeziehung der Ergebnisse der landwirtschaftlichen Beweissicherung und der im Zuge der Detailausarbeitung erstellten Grundlagen mit allen Parteien unter Beiziehung der Sachverständigen erörtert. Die eingeschlagene Vorgangsweise stehe auch nicht im Widerspruch zum Hauptbewilligungsbescheid vom 14. Juli 1971, welcher in Punkt I. 1. des Spruchabschnittes B. die Möglichkeit von Projektsänderungen ausdrücklich vorsehe. Es stehe damit der wasserrechtlichen Bewilligung einer Projektsänderung auch die Rechtskraft des Hauptbewilligungsbescheides nicht entgegen, zumal mit dem Ersatz der Grundwasseranreicherung durch ein anderes technisches Konzept eine Sachverhaltsänderung in einem Bereich eintrete, der nach dem seinerzeitigen Hauptbewilligungsbescheid vom 14. Juli 1971 als wesentliches Sachverhaltselement gewertet worden sei. Den gegen die Bescheidqualität des Hauptbewilligungsbescheides vom 14. Juli 1971 vorgetragenen Bedenken sei zu erwidern, dass weder der Verfassungsgerichtshof noch der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des betroffenen Bescheides gegen dessen Bescheidqualität Bedenken gewonnen hätten.

Die dem Abänderungsantrag der MP in der Sache entgegengehaltenen Einwände hätten sich als nicht berechtigt erwiesen. Eine grundsätzliche Änderung der Höhenlage des Grundwasserspiegels im betroffenen Gebiet, welche die den sachverständigen Begutachtungen zu Grunde liegende Wasserbilanz als korrekturbedürftig erweise, liege nach den schlüssigen Ausführungen des wasserwirtschaftlichen Sondersachverständigen nicht vor. Dass nunmehr keine Kompensationsmaßnahmen vorgeschrieben würden, treffe nicht zu, weil der durch die ursprünglich geplante Grundwasseranreicherung im Absenkbereich bei zusätzlichen Grundwasserentnahmen für die landwirtschaftliche Bewässerung vorgesehene Ausgleich vielmehr dadurch ersetzt werde, dass an seine Stelle eine Entnahmereduktion für die MP trete, welche verpflichtet sei, den bewilligten Absenktrichter ohne Rücksicht auf den Verursacher einer entnahmebedingten Grundwasserabsenkung einzuhalten. Die näheren Modalitäten für diese in der neu formulierten Auflage B. 13. nunmehr festgeschriebene Verpflichtung und die Kontrolle ihrer Einhaltung hätten Gegenstand der Betriebsvorschrift zu sein, welche ohnedies noch einem gesonderten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren unter Beiziehung aller Parteien zu unterziehen sein werde. Die jeweils zulässige Entnahmemenge der MP resultiere aus der dauernden und verursacherunabhängigen Einhaltung des bewilligten Absenktrichters. Als maximal zulässige Entnahmemenge stehe bislang ein Konsens von 742 l/s fest, wobei die endgültige Festlegung des Maßes der Wasserbenutzung aber erst nach Genehmigung der Betriebsvorschrift werde erfolgen können, wie dies im Hauptbewilligungsbescheid vom 14. Juli 1971 vorgesehen sei. Der Sachverständige für die landwirtschaftliche Beweissicherung habe unwidersprochen dargelegt, dass die Ergebnisse der landwirtschaftlichen Beweissicherungsmaßnahmen der Jahre 1975 bis 1995 gezeigt hätten, dass bei einem gesamten Entfall der Grundwassernachlieferung es zwar zu Mindererträgen komme, die landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke auf die bisher geübte Art aber möglich bleibe. Die aus dem Entfall der Grundwasseranreicherung besorgten Folgen seien nicht zu erwarten, weil der Entfall der Grundwasseranreicherung durch Entnahmeeinschränkungen kompensiert werde. Die Grundwasseranreicherung sei im Übrigen schon zum Zeitpunkt der Erlassung des Hauptbewilligungsbescheides vom 14. Juli 1971 nur als eine von mehreren möglichen Kompensationsalternativen betrachtet worden, was sich auch aus der Formulierung des Auflagenpunktes III. 13. in Spruchabschnitt B. des seinerzeitigen Bescheides ableiten lasse. Soweit auf die Ergebnisse eines Pumpversuches aus dem Jahre 1981 hingewiesen werde, habe der wasserwirtschaftliche Sondersachverständige hiezu unwidersprochen dargelegt, dass gerade dieser Pumpversuch gezeigt habe, dass die Grundwasseranreicherung nicht erforderlich sei. Sei doch im Jahre 1981 bei einer stärkeren Absenkung des Grundwasserspiegels eben keine übermäßige Beeinflussung des landwirtschaftlichen Ertrages eingetreten, was aufgezeigt habe, dass die Höhenlage des Grundwasserspiegels nicht den Einfluss habe, wie er ursprünglich im Jahre 1969 angenommen worden sei. Insgesamt habe sich gezeigt, dass die beantragte Änderung des Hauptbewilligungsbescheides vom 14. Juli 1971 mit dem öffentlichen Interesse an der Wahrung der Landeskultur nicht im Widerspruch stehe, wobei auch von den Verfahrensparteien keine Einwendungen vorgetragen worden seien, die der beantragten Abänderung des Hauptbewilligungsbescheides entgegengestanden wären. Nicht hingegen habe dem Antrag der MP Folge gegeben werden können, die Auflage III. 13. des Spruchabschnittes B. des Hauptbewilligungsbescheides ersatzlos zu streichen, weil zur Kompensation des Entfalls der Grundwasseranreicherung der MP eben entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen gewesen seien, um die nunmehr vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung zusätzlicher Grundwasserabsenkungen sicherzustellen.

Gegen diesen Bescheid vom 20. Dezember 1996 richtet sich die zu 97/07/0019 protokollierte Beschwerde der Beschwerdeführer I und die zu 97/07/0030 protokollierte Beschwerde der Beschwerdeführer II.

Das Detailprojekt C:

Mit Spruchpunkt II. lit. c des Bescheides vom 14. Juli 1971 war der MP die Vorlage von Detailausarbeitungen über die notwendigen Maßnahmen zum Ausgleich der Entnahmeauswirkungen auf die Oberflächengewässer im Zusammenflussbereich von P. und F. aufgetragen worden.

Einem in Befolgung dieses Auftrages von der MP vorgelegten Projekt wurde von der belangten Behörde die wasserrechtliche Bewilligung mit Bescheid vom 23. Mai 1985 erteilt, welcher Bescheid allerdings auf Grund der Beschwerde einer Wasserwerksgenossenschaft - kein hier auftretender Beschwerdeführer - mit hg. Erkenntnis vom 25. September 1986, 85/07/0326, 0328, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde.

In der Folge wurde das Detailprojekt C. von der MP mehrfach modifiziert und sodann zum Gegenstand einer neuerlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung gemacht.

Mit Bescheid vom 2. September 1996 erteilte die belangte Behörde der MP die wasserrechtliche Bewilligung für die projektierten Maßnahmen zum Ausgleich der Entnahmeauswirkungen auf die Oberflächengewässer im Zusammenflussbereich von P. und F. einschließlich der Errichtung der dafür erforderlichen Anlagen sowie für die Kompensation von Beeinträchtigungen an Grundstücken oder Nutzungsbefugnissen am Grundwasser im Deltabereich und im 10 cm-Absenkbereich gemäß der im Abschnitt A. des Spruches enthaltenen Projektsbeschreibung, den im Abschnitt B. des Spruches enthaltenen Auflagen, unter Berücksichtigung der im Abschnitt C. beurkundeten Übereinkommen, der im Abschnitt D. festgelegten landwirtschaftlichen Entschädigungen, der im Abschnitt E. begründeten Zwangsrechte und der hiefür zu leistenden Entschädigungen sowie der im Abschnitt F. abgehandelten Einwendungen.

Eine von einem Teil der nunmehr als Beschwerdeführer I bezeichneten Beschwerdeführer-Gruppe gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit hg. Beschluss vom 21. November 1996, 96/07/0196, aus dem Grunde offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nach § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer II erhoben gegen diesen Bescheid vom 2. September 1996 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit Beschluss vom 9. Juni 1997, B 3342/96, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, bei welchem sie zu 97/07/0103 protokolliert ist.

Die Betriebsvorschrift:

Spruchpunkt II. lit. g des Bescheides der belangten Behörde vom 14. Juli 1971 sieht die Betriebsvorschrift für das Grundwasserwerk M.er Senke als Gegenstand gesonderter wasserrechtlicher Bewilligung vor.

Mit Bescheid vom 11. Juli 1997 erteilte die belangte Behörde auf Grund eines Antrages der MP dieser auf der Basis der Ergebnisse der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung vom

24. und 25. Juni 1997 die wasserrechtliche Bewilligung für die Betriebsvorschrift des Grundwasserwerkes M.er Senke nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektsunterlagen (Detailprojekt G. - März 1997), der im Abschnitt A. dieses Bescheides enthaltenen Projektsbeschreibung und der im Abschnitt B. enthaltenen Auflagen; zu Spruchabschnitt C. dieses Bescheides wurde den Einwendungen der Beschwerdeführer, sofern ihnen nicht durch Auflagen im Spruchabschnitt B. Rechnung getragen worden sei, keine Folge gegeben.

In der Begründung dieses Bescheides wird der Inhalt der Betriebsvorschrift kurz gefasst angegeben und werden daraufhin die Bekundungen der beigezogenen Sachverständigen wiedergegeben. In den hier interessierenden Ausführungen des Sondersachverständigen für landwirtschaftliche Beweissicherung und Bodenwasserhaushalt wird darauf verwiesen, dass einen wesentlichen Bestandteil der von der MP vorgelegten Betriebsvorschrift die im Auftrag der belangten Behörde von Univ. Prof. Dr. R. und Ass. Prof. Dr. A.P. B. erarbeitete Studie "Steuerungsprinzip der Wasserentnahme" darstelle, in welcher Arbeit eine sehr konkrete Methode für die Steuerung der Entnahme im Grundwasserwerk M.er Senke entwickelt worden sei. Die im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 14. Juli 1971 festgelegte Bedingung einer Anpassung der Grundwasserentnahme dahin, dass durch die Entnahmeauswirkungen der im Gutachten K. ermittelte 10 cm-Grundwasserabsenkbereich nicht wesentlich überschritten werde, solle damit eingehalten werden können. Die Steuerung der Entnahme aus dem Grundwasserwerk erfolge mit Hilfe von Regressionsgleichungen, die auf langjährigen Grundwasserstandsmessdaten (1982 - 1994) aus Sonden innerhalb und außerhalb des Absenkbereiches errechnet worden seien. Weitere detaillierte Untersuchungen vor allem zur Genauigkeit der Einhaltung des Absenkbereiches seien u.a. aus dem 5 %- Signifikanzniveau (95 % der Daten lägen innerhalb dieses Niveaus) durchgeführt worden. Die Genauigkeit der Wasserstandsbeziehungen, ausgedrückt als Standardabweichung der Rechenwerte von den Messwerten, ermittelt aus den Regressionsgleichungen, betrage 3 cm bis 8 cm. Um die Höhe dieser Standardabweichung zu reduzieren, sei in die Betriebsvorschrift zu Punkt "3.2.1.1. Aktuelle Absenkung" folgende Bedingung eingeführt worden:

"Bei Änderung des Grundwasserstandes in den Außensonden um mehr als 5 cm zwischen zwei Messungen ist der eben gewonnene Messwert nicht für die Grundwasserstandsrelationen heranzuziehen. Während der Zeiten, in denen keine Relationen berechnet werden, darf bei Förderung von mehr als 300 l/s (25.920 m3/Tag) keine Steigerung vorgenommen worden."

Bei Einhaltung dieser Bedingung sinke die Standardabweichung auf 2 cm bis 6 cm. In einer weiteren umfangreichen Untersuchung hätten die Autoren der Studie "Steuerungsprinzip der Wasserentnahme" überzeugend nachweisen können, dass es in den untersuchten Sonden nie gleichzeitig zu höheren negativen Abweichungen komme. Da der Absenktrichter in allen Innensonden eingehalten werden müsse - das heiße, dass mindestens immer eine Sonde als steuernde Sonde den wahren Wert liefere -, könne es daher nicht zu einer höheren als der zulässigen Absenkung und damit auch zu keiner höheren Entnahme des Grundwassers als zulässig kommen. Die wiedergegebene Bedingung zur aktuellen Absenkung sei noch dahin zu präzisieren, dass in Zeiten, in denen keine Relationen berechnet werden könnten, sichergestellt sein müssen, dass eine bereits vorgenommene und nicht kontrollierte Steigerung keine unzulässige Überschreitung des Absenktrichters zur Folge habe. Dies sei dann gewährleistet, wenn für Entnahme > 300 l/s die Summe der in den letzten 14 Tagen vorgenommenen Steigerungen zurückgenommen werde. Eine Verminderung der Förderungsmenge unter 300 l/s sei dabei nicht erforderlich. Nach Maßgabe weiterer geringfügiger Änderungsvorschläge könne insgesamt mit der Betriebsvorschrift der 10 cm-Grundwasserabsenkbereich einwandfrei so gesteuert werden, dass er nicht wesentlich überschritten werde. Damit ließen sich auch die in den vorangegangenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden vorgenommenen Auflagen betreffend die landwirtschaftliche Beweissicherung und die Entschädigung einhalten.

Im weiteren Verlauf der Begründung dieses Bescheides werden die Parteieneinwendungen und die dazu erstatteten Erwiderungen der Sachverständigen wiedergegeben. Die geforderte Aufnahme zusätzlicher Kontrollsonden sei vom Sondersachverständigen für Wasserwirtschaft mit der Begründung als entbehrlich angesehen worden, dass sich die herangezogenen 34 Innensonden im Ergebnis der intensiven Untersuchung der Daten aus mehreren Jahrzehnten als besonders geeignet erwiesen hätten, den 10 cm-Absenkbereich ausreichend genau zu kontrollieren. Da während des Pumpversuches 1981 der bewilligte 10 cm-Absenkbereich wesentlich überschritten worden sei, erweise sich die geforderte Berücksichtigung der damals vorhandenen Absenklinien für die Wahl der Sondenstandorte der Außensonden als nicht erforderlich. Die gewählten Außensonden seien bei Einhaltung des 10 cm-Absenkbereiches vom Pumpbetrieb unbeeinflusst. Auswirkungen einer deutlichen Überschreitung des bewilligten Absenkbereiches seien für das Verfahren, in welchem dieser Absenkbereich eingehalten werden müsse, nicht relevant. Es lägen die vorgesehenen Außensonden in einer Entfernung von knapp über 10 km von den beiden Horizontalfilterbrunnen entfernt, sodass eine weitere Einbeziehung von Außensonden in die Regressionsbeziehungen nicht notwendig sei. Bei der Kontrolle des Absenkbereiches werde nie von den Daten nur einer Innensonde ausgegangen. Da bei mehreren Sonden praktisch nie gleichzeitig größere Abweichungen aufträten, seien bei der in der Betriebsvorschrift vorgesehenen Vorgangsweise (die kleinste Vergleichszahl werde herangezogen, somit die für die MP ungünstigste und für die Einhaltung des Absenkbereiches günstigste Vorgangsweise) maßgebende Überschreitungen des Absenkbereiches ausgeschlossen. Für die zulässige Entnahme aus dem Grundwasserwerk bestünden zwei Grenzen, zum einen die Maximalentnahme von 742 l/s und zum anderen die Einschränkung der Entnahme auf eine Größe, mit welcher der bewilligte Absenkbereich nicht überschritten werde. Der von den Parteien ins Treffen geführte Pumpversuch aus dem Jahr 1981 habe gezeigt, dass beim Betrieb des Grundwasserwerkes jedenfalls immer die Größe des Absenktrichters zu überwachen sei und die Entnahme aus dem Grundwasserwerk nach den dabei erzielten Resultaten geregelt werden müsse. Auf diese Weise werde künftig die jeweils aktuell zulässige Entnahme bestimmt werden, weshalb Betrachtungen über die im Jahr 1981 während des damaligen Pumpversuches zulässige Entnahmemenge nicht relevant seien. Die Anwendung der Regressionsgleichungen auf Messdaten aus dem Jahre 1981 zeige, dass es bei Einhaltung der derzeitigen Betriebsvorschrift vier Tage nach Pumpbeginn zu einer Einschränkung des Pumpbetriebes hätte kommen müssen, weil es in zwei Sonden zu einer Überschreitung der zulässigen Absenkung gekommen sei, was eine notwendige Reduktion der Entnahmemenge von 14 % bedeutet hätte. Die Erfüllung der Bestimmung des Hauptbescheides, dass der Grundwasserabsenkbereich nicht wesentlich überschritten werden dürfe, sei deswegen gewährleistet, weil sich die MP bei der Entnahmesteuerung nach den für sie ungünstigen Ergebnissen aus der Ermittlung der jeweils vorhandenen Absenkung richten müsse. Nur für die MP günstige, wenige Zentimeter überschreitende Ergebnisse in allen Innensonden seien praktisch nicht zu erwarten. Die landwirtschaftliche Bewässerung im 10 cm-Absenkbereich sei dadurch gesichert, dass die Einhaltung der zulässigen Absenkwerte in den Innensonden - unabhängig vom Verursacher einer großräumigen Grundwasserspiegelabsenkung - von der MP zu gewährleisten sei. Die Wasserstandsrelationen gälten für das ganze Jahr. Die zulässige Steigerung der Entnahme sei an Hand der erho

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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