TE Umse Bescheid 2004/4/23 US 6A/2003/6-43

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Veröffentlicht am 23.04.2004
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §2 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 Anhang 1 Z14
LFG §9
LFG §5
LFG §68
  1. UVP-G 2000 § 2 heute
  2. UVP-G 2000 § 2 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 2 gültig von 19.08.2009 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 2 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 2 heute
  2. UVP-G 2000 § 2 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 2 gültig von 19.08.2009 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 2 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. LFG § 9 heute
  2. LFG § 9 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2026
  3. LFG § 9 gültig von 12.08.2016 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2016
  4. LFG § 9 gültig von 01.10.2013 bis 11.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2013
  5. LFG § 9 gültig von 27.06.2008 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2008
  6. LFG § 9 gültig von 01.09.2003 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2003
  7. LFG § 9 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/1997
  8. LFG § 9 gültig von 01.01.1958 bis 31.08.1997
  1. LFG § 5 heute
  2. LFG § 5 gültig ab 01.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2021
  3. LFG § 5 gültig von 01.10.2013 bis 31.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2013
  4. LFG § 5 gültig von 01.07.2008 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2008
  5. LFG § 5 gültig von 27.06.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2008
  6. LFG § 5 gültig von 01.01.2005 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/2004
  7. LFG § 5 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/1997
  8. LFG § 5 gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 898/1993
  1. LFG § 68 heute
  2. LFG § 68 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2026
  3. LFG § 68 gültig von 01.07.2008 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2008
  4. LFG § 68 gültig von 27.06.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2008
  5. LFG § 68 gültig von 01.01.2005 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/2004
  6. LFG § 68 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  7. LFG § 68 gültig von 01.08.1992 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992

Text

Betrifft: Errichtung eines Hubschrauberplatzes in Berndorf, Gemeinde Kirchberg an der Raab; Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000;               hier: BerufungBetrifft: Errichtung eines Hubschrauberplatzes in Berndorf, Gemeinde Kirchberg an der Raab; Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000; hier: Berufung

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Philipp Bauer als Vorsitzenden, Dr. Wolfgang Catharin als Berichter und Dr. Harald Wendl als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung des Umweltanwaltes des Landes Steiermark gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19.12.2002, Zl. FA 13B- 85/419/02-3, betreffend die Feststellung, dass für den Hubschrauberlandeplatz Berndorf zum Zeitpunkt dieser Entscheidung eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) nicht durchzuführen ist, zu Recht erkannt:

Spruch:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass für das Vorhaben der Errichtung eines Hubschrauberplatzes auf dem Grundstück Nr. 1590/3, KG Kirchberg an der Raab, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Damit wird der Tatbestand des Anhanges 1 Z 14 lit. a UVP-G 2000 verwirklicht.Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass für das Vorhaben der Errichtung eines Hubschrauberplatzes auf dem Grundstück Nr. 1590/3, KG Kirchberg an der Raab, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Damit wird der Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 14, Litera a, UVP-G 2000 verwirklicht.

Rechtsgrundlagen: § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 und 2 samt Anhang 1 Z. 14 lit. a;§ 3 Abs. 7, § 5 Abs. 1 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, idF BGBl. I Nr. 50/2002;§ 66 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 117/2002;§§ 5, 12 Umweltsenatsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 114/2000;§§ 9, 58 Abs. 1, und 68 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 53/1957, idF BGBl. I Nr. 73/2003.Rechtsgrundlagen: Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz eins und 2 samt Anhang 1 Ziffer 14, Litera a,;Paragraph 3, Absatz 7,, Paragraph 5, Absatz eins, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,;Paragraph 66, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2002,;Paragraphen 5, 12, Umweltsenatsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000,;Paragraphen 9, 58, Absatz eins,, und 68 Luftfahrtgesetz (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1957,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2003,.

Begründung:

1. Verfahrensverlauf:

1.1. Der Umweltanwalt des Landes Steiermark richtete mit Schreiben vom 21.10.2002 an die Landesregierung p.a. des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung einen Antrag nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zur Feststellung der UVP-Pflicht für die auf einem Grundstück in Kirchberg an der Raab neben Anlagen von Herrn Helmut Leitner und dem Ambulanzstützpunkt der Hubschrauber Flug Aviation Consulting GmbH erfolgte Errichtung einer befestigten Piste und Einrichtung eines Hubschrauberlandeplatzes. Offensichtlich erfolgten dort Hubschrauberflüge aufgrund von Bewilligungen nach § 9 LFG zur Durchführung von Außenstarts und -landungen, der Platz werde aber offensichtlich als Flugplatz im Sinne des § 58 LFG genutzt. Als solcher sei er UVP-pflichtig, zumal eine überwiegende Nutzung für Rettungseinsätze oder die anderen im Anhang 1 Z 14 lit. a UVP-G 2000 genannten besonderen öffentlichen Interessen nicht gegeben erscheine.1.1. Der Umweltanwalt des Landes Steiermark richtete mit Schreiben vom 21.10.2002 an die Landesregierung p.a. des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung einen Antrag nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zur Feststellung der UVP-Pflicht für die auf einem Grundstück in Kirchberg an der Raab neben Anlagen von Herrn Helmut Leitner und dem Ambulanzstützpunkt der Hubschrauber Flug Aviation Consulting GmbH erfolgte Errichtung einer befestigten Piste und Einrichtung eines Hubschrauberlandeplatzes. Offensichtlich erfolgten dort Hubschrauberflüge aufgrund von Bewilligungen nach Paragraph 9, LFG zur Durchführung von Außenstarts und -landungen, der Platz werde aber offensichtlich als Flugplatz im Sinne des Paragraph 58, LFG genutzt. Als solcher sei er UVP-pflichtig, zumal eine überwiegende Nutzung für Rettungseinsätze oder die anderen im Anhang 1 Ziffer 14, Litera a, UVP-G 2000 genannten besonderen öffentlichen Interessen nicht gegeben erscheine.

1.2. Die Steiermärkische Landesregierung hat hiezu mit Bescheid vom 13.11.2002 festgestellt, dass zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung eine UVP nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 nicht durchzuführen sei. Die erstinstanzliche Behörde begründete diesen Bescheid hauptsächlich damit, dass die Fläche dauernd als Flugplatz gewidmet sein müsse, was ausschließlich in einem Verfahren nach § 68 LFG erfolge, für diesen Standort aber nicht der Fall sei, sodass es sich nicht um einen Flugplatz im Sinne des LFG handeln könne. Daher finde der Tatbestand des UVP-G 2000 hier keine Anwendung, auch wenn vom Faktum einer flugplatzähnlichen Infrastruktur auszugehen sei. Hingewiesen wurde auch darauf, dass nach der (im Übrigen nicht näher zitierten) Rechtsprechung des VwGH Bewilligungen nach § 9 LFG auch reihenweise zulässig seien, ohne den Flugplatzzwang zu umgehen. Die erstinstanzliche Entscheidung sei im Übrigen eine bloße Beurteilung der Rechtsfrage, von der Wahrung eines Parteiengehörs könnte abgesehen werden.1.2. Die Steiermärkische Landesregierung hat hiezu mit Bescheid vom 13.11.2002 festgestellt, dass zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung eine UVP nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 nicht durchzuführen sei. Die erstinstanzliche Behörde begründete diesen Bescheid hauptsächlich damit, dass die Fläche dauernd als Flugplatz gewidmet sein müsse, was ausschließlich in einem Verfahren nach Paragraph 68, LFG erfolge, für diesen Standort aber nicht der Fall sei, sodass es sich nicht um einen Flugplatz im Sinne des LFG handeln könne. Daher finde der Tatbestand des UVP-G 2000 hier keine Anwendung, auch wenn vom Faktum einer flugplatzähnlichen Infrastruktur auszugehen sei. Hingewiesen wurde auch darauf, dass nach der (im Übrigen nicht näher zitierten) Rechtsprechung des VwGH Bewilligungen nach Paragraph 9, LFG auch reihenweise zulässig seien, ohne den Flugplatzzwang zu umgehen. Die erstinstanzliche Entscheidung sei im Übrigen eine bloße Beurteilung der Rechtsfrage, von der Wahrung eines Parteiengehörs könnte abgesehen werden.

1.3.Dagegen brachte der Umweltanwalt des Landes Steiermark innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 30.1.2003 Berufung mit dem Antrag ein, den Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit zu beheben und die Angelegenheit neuerlich zu verhandeln und zu entscheiden. Es handle sich hier nach den faktischen und rechtlichen Gegebenheiten um einen bewilligungspflichtigen Flugplatz. Dies zu prüfen habe die erstinstanzliche Behörde unterlassen. Der Ausnahmetatbestand im UVP-G 2000 zugunsten von Flugplätzen für Hubschrauber insbesondere für Rettungseinsätze liege nicht vor, weil nach Auskunft des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung der Hubschrauberrettungsdienst (Notruf 144) ausschließlich durch die Standorte Christophorus 12 und 14 (Graz-Thalerhof und Niederöblarn) erfolge. Dass Bewilligungen nach § 9 LFG erteilt wurden, stelle im gegenständlichen Fall eine Umgehung des Flugplatzzwanges dar.1.3.Dagegen brachte der Umweltanwalt des Landes Steiermark innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 30.1.2003 Berufung mit dem Antrag ein, den Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit zu beheben und die Angelegenheit neuerlich zu verhandeln und zu entscheiden. Es handle sich hier nach den faktischen und rechtlichen Gegebenheiten um einen bewilligungspflichtigen Flugplatz. Dies zu prüfen habe die erstinstanzliche Behörde unterlassen. Der Ausnahmetatbestand im UVP-G 2000 zugunsten von Flugplätzen für Hubschrauber insbesondere für Rettungseinsätze liege nicht vor, weil nach Auskunft des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung der Hubschrauberrettungsdienst (Notruf 144) ausschließlich durch die Standorte Christophorus 12 und 14 (Graz-Thalerhof und Niederöblarn) erfolge. Dass Bewilligungen nach Paragraph 9, LFG erteilt wurden, stelle im gegenständlichen Fall eine Umgehung des Flugplatzzwanges dar.

1.4. Der Umweltsenat hat mit Schreiben vom 18.3.2003 Herrn Helmut Leitner als Bauwerber der vorhandenen Anlagen, der Gemeinde Kirchberg an der Raab als Standortgemeinde, der Bezirkshauptmannschaft, dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan, dem BMVIT als Verkehr-Arbeitsinspektorat und auch als Oberste Zivilluftfahrtbehörde (OZB), sowie dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung Verkehrsrecht, Gelegenheit zur Äußerung zur Berufung eingeräumt, und auch die Frage gestellt, ob sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen. Letzteres wurde von keiner Partei verlangt. Zur Berufung wurde zusammenfassend folgendes vorgebracht:

Helmut Leitner führte aus, dass die befestigte Fläche nicht den Kriterien einer Hubschrauberpiste nach der Zivilflugplatzverordnung entspreche, und dass seine Firma „Hubschrauber Flug Aviation Consulting GmbH“ mit Sitz am Flughafen Graz am Gelände in Kirchberg nur Außenabflüge und -landungen im Ausmaß von im Schnitt 1,92 pro Monat durchführe, sodass nicht von einer ständigen Benützung als Flugplatz gesprochen werden könne; in dem von der OZB genehmigten Flugbetriebshandbuch (FOM) seien Auflagen für Außenabflüge und -Landungen bezüglich Markierung, einem Windrichtungsanzeiger und einer Absperrung des Platzes vorgeschrieben worden, sodass diese Einrichtungen kein Argument für das Vorliegen eines Flugplatzes seien. Vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung wurden die vom Landeshauptmann als Luftfahrtbehörde gemäß § 9 LFG erteilten Bescheide vom 23.5.2002 und 20.12.2002 übermittelt, aus denen hervorgeht, dass jeweils aufgrund des von Helmut Leitner für die Hubschrauber Flug Aviation Consulting GmbH gestellten Antrages Bewilligungen nach § 9 LFG für das Jahr 2002 bzw. 2003 erteilt wurden. Die Luftfahrtbehörde gab nach Einsichtnahme in die Bordbücher, des auf diesem Platz eingesetzten Hubschraubers, auch die Zahl der am gegenständlichen Standort jeweils in den Monaten Mai 2002 bis April 2003 tatsächlich durchgeführten Flugbewegungen bekannt; insgesamt wurden demnach 22 Landungen durchgeführt, von einem genehmigten Luftfahrtunternehmen mit genehmigtem FOM. Die Gemeinde führte aus, dass es keine Anrainerbeschwerden gebe. Die OZB führte aus, dass aufgrund der Beschaffenheit der Anlagen von einer ständigen Einrichtung und einem (luftfahrtrechtlich) bewilligungspflichtigen Flugplatz ausgegangen werden müsse.Helmut Leitner führte aus, dass die befestigte Fläche nicht den Kriterien einer Hubschrauberpiste nach der Zivilflugplatzverordnung entspreche, und dass seine Firma „Hubschrauber Flug Aviation Consulting GmbH“ mit Sitz am Flughafen Graz am Gelände in Kirchberg nur Außenabflüge und -landungen im Ausmaß von im Schnitt 1,92 pro Monat durchführe, sodass nicht von einer ständigen Benützung als Flugplatz gesprochen werden könne; in dem von der OZB genehmigten Flugbetriebshandbuch (FOM) seien Auflagen für Außenabflüge und -Landungen bezüglich Markierung, einem Windrichtungsanzeiger und einer Absperrung des Platzes vorgeschrieben worden, sodass diese Einrichtungen kein Argument für das Vorliegen eines Flugplatzes seien. Vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung wurden die vom Landeshauptmann als Luftfahrtbehörde gemäß Paragraph 9, LFG erteilten Bescheide vom 23.5.2002 und 20.12.2002 übermittelt, aus denen hervorgeht, dass jeweils aufgrund des von Helmut Leitner für die Hubschrauber Flug Aviation Consulting GmbH gestellten Antrages Bewilligungen nach Paragraph 9, LFG für das Jahr 2002 bzw. 2003 erteilt wurden. Die Luftfahrtbehörde gab nach Einsichtnahme in die Bordbücher, des auf diesem Platz eingesetzten Hubschraubers, auch die Zahl der am gegenständlichen Standort jeweils in den Monaten Mai 2002 bis April 2003 tatsächlich durchgeführten Flugbewegungen bekannt; insgesamt wurden demnach 22 Landungen durchgeführt, von einem genehmigten Luftfahrtunternehmen mit genehmigtem FOM. Die Gemeinde führte aus, dass es keine Anrainerbeschwerden gebe. Die OZB führte aus, dass aufgrund der Beschaffenheit der Anlagen von einer ständigen Einrichtung und einem (luftfahrtrechtlich) bewilligungspflichtigen Flugplatz ausgegangen werden müsse.

1.5. Der Umweltsenat hat dann mit Schreiben vom 23.7.2003 die OZB im Sinne des § 55 AVG um nähere Ausführungen zu den aufgetretenen luftfahrtrechtlichen Fragen ersucht, und was den Sachverhalt anlangt, um Ausführungen über die Art der tatsächlich vorhandenen Anlagen und Einrichtungen.1.5. Der Umweltsenat hat dann mit Schreiben vom 23.7.2003 die OZB im Sinne des Paragraph 55, AVG um nähere Ausführungen zu den aufgetretenen luftfahrtrechtlichen Fragen ersucht, und was den Sachverhalt anlangt, um Ausführungen über die Art der tatsächlich vorhandenen Anlagen und Einrichtungen.

Die OZB traf mit Schreiben vom 22.12.2003 einerseits rechtliche Ausführungen dahingehend, dass es für einen Flugplatz auf die „dauernde“ Widmung sowie bestimmte Anlagen und Einrichtungen und ihre ständige Verfügbarkeit ankomme. Andererseits wurde zum vorliegenden Sachverhalt festgehalten, dass unter Beschreibung der faktisch erkennbaren Anlagen und Einrichtungen diese insgesamt augenscheinlich einen ständigen Hubschrauberbetrieb ermöglichen. Angaben über die Halle und deren Nutzung lägen der OZB allerdings nicht vor. Die befestigte ebene Fläche mit dem weiß markierten „H“ lasse den Schluss auf eine neue Piste für Hubschrauber zu. Der Windsack sei augenscheinlich einer für Luftfahrtzwecke. Was die Funktion des angesprochenen Flugbetriebshandbuchs (FOM) anlangt, wurde erläutert, dass dieses standortunabhängige Anforderungen für Außenstarts und -landungen festhält und nicht etwa zur Ausstattung eines bestimmten, auch nicht des gegenständlichen Platzes mit den fraglichen Anlagen und Einrichtungen zwinge.

Diese Ausführungen wurden vom Umweltsenat zum Parteiengehör ausgesandt. Der Landeshauptmann von Steiermark als Luftfahrtbehörde gab überdies die Erteilung einer (inhaltlich eingeschränkten) Bewilligung nach § 9 LFG auch für das Jahr 2004 bekannt.Diese Ausführungen wurden vom Umweltsenat zum Parteiengehör ausgesandt. Der Landeshauptmann von Steiermark als Luftfahrtbehörde gab überdies die Erteilung einer (inhaltlich eingeschränkten) Bewilligung nach Paragraph 9, LFG auch für das Jahr 2004 bekannt.

1.6. Der Umweltsenat hat dann zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes den baurechtlichen Aktenvorgang der Gemeinde angefordert und daraus festgestellt, dass Helmut Leitner als Bauherr und Grundeigentümer die Baubewilligung und die Benützungsbewilligung beantragte, die vom Bürgermeister der Gemeinde Kirchdorf an der Raab mit den Bescheiden vom 23.4.2002 und 27.5.2003 für das Businesscenter erteilt wurden, welches ein Gebäude samt Abstellhalle und Freifläche umfasst. In dem von Helmut Leitner vorgelegtem Ausführungsplan war das „H“ auf der Freifläche eingezeichnet. In der auch von ihm unterfertigten Verhandlungsschrift vom 8.5.2003 wurde u.a. festgehalten, dass ein Hubschrauber-Landeplatz errichtet wurde und die Garage zur Einstellung von Hubschraubern benützt werde, was auch in der Begründung des Benützungsbewilligungsbescheides wiedergegeben ist.

Anhand dessen und der aus dem Aktenvorgang der Gemeinde hervorgegangenen Maße der Anlagen wurde die OZB um eine ergänzende Aussage zur Frage ersucht, ob die Halle so dimensioniert ist, dass eine Einstellmöglichkeit für die in den Bewilligungen gemäß § 9 LFG genannten Hubschrauber, insbesondere den faktisch auf dem Grundstück eingesetzten Hubschrauber OE-KXE, plausibel sei, was von der OZB bejahend beantwortet wurde.Anhand dessen und der aus dem Aktenvorgang der Gemeinde hervorgegangenen Maße der Anlagen wurde die OZB um eine ergänzende Aussage zur Frage ersucht, ob die Halle so dimensioniert ist, dass eine Einstellmöglichkeit für die in den Bewilligungen gemäß Paragraph 9, LFG genannten Hubschrauber, insbesondere den faktisch auf dem Grundstück eingesetzten Hubschrauber OE-KXE, plausibel sei, was von der OZB bejahend beantwortet wurde.

1.7. Der Umweltsenat hat schließlich mit Schreiben vom 11.3.2004 auch die ergänzenden Ermittlungsergebnisse einem Parteiengehör unterzogen und alle Verfahrensparteien gleichzeitig aufgefordert mitzuteilen, ob Umstände zur Annahme vorliegen, dass der Platz überwiegend Hubschrauberflugbewegungen für Rettungseinsätze, Einsätze der Sicherheitsverwaltung, der Erfüllung von Aufgaben der Landesverteidigung oder der Verkehrsüberwachung dient. Sollten solche Umstände vorliegen, wären sie zu belegen oder mit Unterlagen glaubhaft zu machen.

In den Antworten des Umweltanwaltes, der Gemeinde und des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung wurde die jeweilige bisherige rechtliche Argumentation zum Flugplatztatbestand unterstrichen. Umstände über die angesprochenen besonderen öffentlichen Interessen wurden von ihnen nicht vorgebracht.

Helmut Leitner führte hiezu in einem Schreiben vom 25.3.2004 aus, dass auf seinem Ambulanzstützpunkt geplant sei, in Zukunft überwiegend Rettungsflüge durchzuführen, und dass der Ambulanzstützpunkt hiezu geeignet sei. Die Aussage zur Eignung der Ausstattung des Ambulanzstützpunktes für Rettungsflüge belegte er mit einer Stellungnahme von Univ. Prof. Dr. Thomas Auer, der u.a. darauf hinwies, dass der Hangar so ausgerüstet sei, dass Adaptionen des Fluggerätes und die Patientenumlagerung auch unter extremen Witterungsbedingungen geschützt durchgeführt werden können. Auch eine Erklärung vom Grünen Kreuz Steiermark bestätigt die Eignung, und sagt aus, dass der Flugstützpunkt sehr wichtig wäre. Außerdem legte Helmut Leitner eine Aussage des Bundesministeriums für Inneres vor, wonach eine Mitbenützung im Rahmen der sicherheitspolizeilichen Tätigkeit beabsichtigt sei, und des Kommandanten des Militärhubschrauberstützpunktes Klagenfurt, wonach sich der Außenlandeplatz in Kirchberg für eine eventuelle Mitbenützung bei Grenzüberwachungsflügen eigne, wobei auf Notfälle, speziell in der Nacht, hingewiesen wurde.

2. Der Umweltsenat hat erwogen:

2.1. Der Umweltsenat hält aufgrund der vorzitierten Unterlagen folgenden Sachverhalt für entscheidungsrelevant, wobei die Fakten selbst aufgrund der Aussagen der Parteien als nicht bestritten zu werten sind, die Objekte mit Plänen, Skizzen und Fotos belegt sind, und daher ein Ortsaugenschein des Umweltsenates und eine amtswegige mündliche Verhandlung i.S. des § 67d AVG für Zwecke des vorliegenden Feststellungsverfahrens über eine UVP-Pflicht für nicht erforderlich gehalten wird.2.1. Der Umweltsenat hält aufgrund der vorzitierten Unterlagen folgenden Sachverhalt für entscheidungsrelevant, wobei die Fakten selbst aufgrund der Aussagen der Parteien als nicht bestritten zu werten sind, die Objekte mit Plänen, Skizzen und Fotos belegt sind, und daher ein Ortsaugenschein des Umweltsenates und eine amtswegige mündliche Verhandlung i.S. des Paragraph 67 d, AVG für Zwecke des vorliegenden Feststellungsverfahrens über eine UVP-Pflicht für nicht erforderlich gehalten wird.

2.1.1. Auf dem bezeichneten Grundstück im Bereich des Industriegebietes im Ortsteil Berndorf direkt an der B 301 im Gemeindegebiet von Kirchberg an der Raab befindet sich das Firmengelände des „Business-Centers Helmut Leitner“. Für dessen Errichtung auf dem angesprochenen Grundstück mit Fertigraumzellen und Halle liegt die Baubewilligung nach dem Steiermärkischen Baugesetz 1995 vor. Das auf dem eingezäunten Gelände bestehende Gebäude weist überdies eine Außenbeleuchtung und einen Windrichtungsanzeiger sowie eine befestigte Fläche mit einer Kreismarkierung „H“ für Hubschrauberflugbewegungen auf.

2.1.2. Ein Antrag auf Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung bzw. auf Durchführung einer UVP erfolgte nicht. Ein ausdrücklich auf die Errichtung eines Flugplatzes gerichtetes Einreichprojekt liegt auch nicht vor. Der Projektant der Anlagen auf dem Grundstück bestätigt zwar die Errichtung der Anlagen und Einrichtungen für Flugbewegungen, die seiner Auffassung nach nur Außenabflügen und Außenlandungen im Sinne des LFG dienen, und bestreitet die Vorhabensabsicht zur Errichtung eines Flugplatzes im Rechtssinn. Unstrittig ist, dass das Businesscenter bau- und gewerberechtlich bewilligt wurde.

2.1.3. Für die Durchführung von Hubschrauberflügen an diesem Standort wurden mit Bescheiden des Landeshauptmanns von Steiermark als Luftfahrtbehörde zugunsten der Hubschrauber Flug Aviation Consulting GmbH für den Zeitraum bis 31.12.2003 Bewilligungen nach § 9 LFG zur Durchführung von Außenabflügen und -landungen für den gegenständlichen Standort, zugunsten von Piloten laut genehmigten FOM-Eintragungen und für drei dem Kennzeichen nach festgehaltene Hubschrauber erteilt. Zur Häufigkeit der tatsächlichen Flugbewegungen hielt das Amt der Steiermärkischen Landesregierung als Luftfahrtbehörde fest, dass nach Einsichtnahme in die Bordbücher mit einem Hubschrauber neun standortbezogene Flugbewegungen im Zeitraum Mai bis Dezember 2002 durchgeführt wurden; im ersten Quartal 2003 waren es dreizehn (eins im Jänner, sieben im Februar, vier im März, eins im April). Helmut Leitner selbst weist für das Jahr 2003 auf im Schnitt gerechnet 1,92 Landungen pro Monat mit dem Hubschrauber OE-KXE hin, wobei diese Zahl auch fünf bis sieben Flüge pro Jahr für die OMV zur Überwachung der Gasleitungen beinhaltet.2.1.3. Für die Durchführung von Hubschrauberflügen an diesem Standort wurden mit Bescheiden des Landeshauptmanns von Steiermark als Luftfahrtbehörde zugunsten der Hubschrauber Flug Aviation Consulting GmbH für den Zeitraum bis 31.12.2003 Bewilligungen nach Paragraph 9, LFG zur Durchführung von Außenabflügen und -landungen für den gegenständlichen Standort, zugunsten von Piloten laut genehmigten FOM-Eintragungen und für drei dem Kennzeichen nach festgehaltene Hubschrauber erteilt. Zur Häufigkeit der tatsächlichen Flugbewegungen hielt das Amt der Steiermärkischen Landesregierung als Luftfahrtbehörde fest, dass nach Einsichtnahme in die Bordbücher mit einem Hubschrauber neun standortbezogene Flugbewegungen im Zeitraum Mai bis Dezember 2002 durchgeführt wurden; im ersten Quartal 2003 waren es dreizehn (eins im Jänner, sieben im Februar, vier im März, eins im April). Helmut Leitner selbst weist für das Jahr 2003 auf im Schnitt gerechnet 1,92 Landungen pro Monat mit dem Hubschrauber OE-KXE hin, wobei diese Zahl auch fünf bis sieben Flüge pro Jahr für die OMV zur Überwachung der Gasleitungen beinhaltet.

2.2. Umstritten blieb im vorliegenden Verfahren die zentrale Rechtsfrage, ob ein Flugplatz bzw. ein diesbezügliches Vorhaben vorliege.

Als maßgebliche Rechtsgrundlagen sei hier auf folgende verwiesen:

2.2.1. im UVP-G 2000:

§ 2 Abs. 2 erster Satz:Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz:

„Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen.“

§ 3 Abs. 1 erster Satz:Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz:

„Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.“

§ 3 Abs. 2 erster Satz:Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz:

„Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund der Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist.“

Anhang 1 Z 14 lit. a:Anhang 1 Ziffer 14, lit. a:

„Neubau von Flugplätzen, ausgenommen Segelflugfelder und Flugplätze für Hubschrauber, die überwiegend Rettungseinsätzen, Einsätzen der Sicherheitsverwaltung, der Erfüllung von Aufgaben der Landesverteidigung oder der Verkehrsüberwachung mit Hubschraubern dienen.“

§ 3 Abs. 7:Paragraph 3, Absatz 7 :

„Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerber/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.“„Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerber/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.“

§ 5 Abs. 1 erster Satz:Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz:

„Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß §§ 3 oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält.“„Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß Paragraphen 3, oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält.“

2.2.2.               im LFG:

§ 9 Abs. 1 und 2 idF bis 31.8.2003:Paragraph 9, Absatz eins und 2 in der Fassung bis 31.8.2003:

„(1)               Zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen dürfen, soweit nicht in den Abs. 2 bis 4 und in § 10 etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze (§ 58) benützt werden.„(1) Zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen dürfen, soweit nicht in den Absatz 2 bis 4 und in Paragraph 10, etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze (Paragraph 58,) benützt werden.

(2)               Für Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) ist, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt.“

§ 9 Abs. 2 idF ab 1.9.2003:Paragraph 9, Absatz 2, in der Fassung ab 1.9.2003:

„(2) Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) dürfen, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. Die Bewilligung ist befristet und, insoweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.“

§ 58 Abs. 1:Paragraph 58, Absatz eins :

„(1) Flugplätze sind Land- oder Wasserflächen, die zur ständigen Benützung für den Abflug und für die Landung von Luftfahrzeugen bestimmt sind (Landflugplätze, Wasserflugplätze).“

§ 68:Paragraph 68 :

„(1) Zum Betrieb von Zivilflugplätzen ist eine Bewilligung erforderlich (Zivilflugplatz-Bewilligung). Das gleiche gilt für jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes.

(2) Zur Erteilung der Bewilligung ist bei Flughäfen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr [jetzt:

Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technik], bei Flugfeldern die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig“.

2.3. Im vorliegenden Verfahren stellte sich zunächst die Frage der Parteistellung des Umweltanwaltes des Landes Steiermark. Dieser ist ungeachtet seines im Gesetz über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt in der Steiermark, LGBl. Nr. 78/1998, i.d.F. LGBl. Nr. 24/2002, nur für den Vollziehungsbereich des Landes umschriebenen Aufgabenbereiches ein Umweltanwalt im Sinne des § 2 Abs. 4 UVP-G 20002.3. Im vorliegenden Verfahren stellte sich zunächst die Frage der Parteistellung des Umweltanwaltes des Landes Steiermark. Dieser ist ungeachtet seines im Gesetz über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt in der Steiermark, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 1998,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2002,, nur für den Vollziehungsbereich des Landes umschriebenen Aufgabenbereiches ein Umweltanwalt im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, UVP-G 2000

(vgl. VwGH 11. 12. 2002, 2002/03/0248, mit weiteren Hinweisen). Er kommt also grundsätzlich als Antragsteller für ein Feststellungsverfahren als eine der im § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 genannten Formalparteien in Frage, denen überdies das Berufungsrecht zusteht (vgl. VwGH 15.12.2003, 2002/03/0211-16).vergleiche VwGH 11. 12. 2002, 2002/03/0248, mit weiteren Hinweisen). Er kommt also grundsätzlich als Antragsteller für ein Feststellungsverfahren als eine der im Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 genannten Formalparteien in Frage, denen überdies das Berufungsrecht zusteht vergleiche VwGH 15.12.2003, 2002/03/0211-16).

2.4. Des Weiteren stellte sich angesichts des Umstandes, dass kein ausdrücklich auf die Verwirklichung eines im UVP-G 2000 aufgezählten Tatbestandes gerichtetes Projekt bzw. kein diesbezüglicher Antrag eines Projektwerbers vorliegt, die Frage, ob dennoch ein Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes vorliegt und dieses daher Gegenstand des Feststellungsverfahrens sein kann.

Wie die im § 2 Abs. 2 enthaltene Definition des Vorhabens zeigt, liegt ein solches im Sinne des UVP-G 2000 nicht nur in dem – dem allgemeinen Sprachgebrauch eher entsprechenden – Fall einer Maßnahme vor, die zu verwirklichen beabsichtigt ist und für die ein Genehmigungsantrag eingebracht wird, sondern überhaupt in allen Fällen der Errichtung einer Anlage oder eines sonstigen Eingriffes in Natur und Landschaft, wie sie nach Vorhabenstypen im Anhang des UVP-G aufgezählt sind. Das schließt nach Ansicht des Umweltsenates schon nach dem Wortlaut aber auch nach dem Regelungszweck den Fall ein, dass eine einem Vorhabenstypus des Anhanges 1 zuzuordnende Anlage faktisch gebaut wird (vgl. US 9/1998/4-35 und US 9A/2003/23-13), also ohne entsprechenden Genehmigungsantrag und ohne erforderliche Genehmigung.Wie die im Paragraph 2, Absatz 2, enthaltene Definition des Vorhabens zeigt, liegt ein solches im Sinne des UVP-G 2000 nicht nur in dem – dem allgemeinen Sprachgebrauch eher entsprechenden – Fall einer Maßnahme vor, die zu verwirklichen beabsichtigt ist und für die ein Genehmigungsantrag eingebracht wird, sondern überhaupt in allen Fällen der Errichtung einer Anlage oder eines sonstigen Eingriffes in Natur und Landschaft, wie sie nach Vorhabenstypen im Anhang des UVP-G aufgezählt sind. Das schließt nach Ansicht des Umweltsenates schon nach dem Wortlaut aber auch nach dem Regelungszweck den Fall ein, dass eine einem Vorhabenstypus des Anhanges 1 zuzuordnende Anlage faktisch gebaut wird vergleiche US 9/1998/4-35 und US 9A/2003/23-13), also ohne entsprechenden Genehmigungsantrag und ohne erforderliche Genehmigung.

Für die Prüfung ob bzw. welchem Vorhabenstypus des Anhanges 1 das Vorhaben zugeordnet werden kann, muss das Vorhaben zumindest soweit spezifiziert sein, dass die im Feststellungsverfahren nötige Zuordnung und Beurteilung der UVP-Pflicht vorgenommen werden kann, wie dies der Umweltsenat wiederholt festgehalten hat (vgl. insbesondere US 9/1999/1-35). Dabei kann im vorliegenden Fall auf die augenscheinlich faktisch vorhandenen Anlagen und Einrichtungen und auf Projektsunterlagen aus dem Bauverfahren zurückgegriffen werden (zu letzterem vgl. auch US 7A/2003/1-39).Für die Prüfung ob bzw. welchem Vorhabenstypus des Anhanges 1 das Vorhaben zugeordnet werden kann, muss das Vorhaben zumindest soweit spezifiziert sein, dass die im Feststellungsverfahren nötige Zuordnung und Beurteilung der UVP-Pflicht vorgenommen werden kann, wie dies der Umweltsenat wiederholt festgehalten hat vergleiche insbesondere US 9/1999/1-35). Dabei kann im vorliegenden Fall auf die augenscheinlich faktisch vorhandenen Anlagen und Einrichtungen und auf Projektsunterlagen aus dem Bauverfahren zurückgegriffen werden (zu letzterem vergleiche auch US 7A/2003/1-39).

2.5. Ob es sich im vorliegenden Fall überhaupt um einen Flugplatz – und im Besonderen um einen solchen für Hubschrauber – handelt, ist nach Ansicht des Umweltsenates anhand der Terminologie und Definitionen des einschlägigen Materiengesetzes, des LFG, zu prüfen. Die Definition des Flugplatzes nach § 58 LFG stellt zunächst auf eine Fläche ab, und auf das Merkmal, dass sie zur „ständigen“ Benützung für den Anflug und für die Landung von Luftfahrzeugen bestimmt ist. Demgegenüber sind einer eigenen Bewilligung nach § 9 bedürfende Außenabflüge und Außenlandungen definitionsgemäß nur solche außerhalb eines Flugplatzes. Sie sind schon nach der Stammfassung des § 9 nur als Ausnahmetatbestand vom Prinzip des so genannten Flugplatzzwanges, dass Abflüge und Landungen nur auf Flugplätzen zulässig sind, vorgesehen (vgl. insbesondere US 6A/2002/5-12, mit weiteren Hinweisen). Es ist daher zu prüfen, ob tatbestandsmäßig ein Flugplatz vorliegt, was zur Konsequenz hat, dass ein solcher zumindest nach dem LFG, gegebenenfalls auch nach den Bestimmungen des UVP-G 2000, genehmigt bzw. bewilligt werden müsste, und dann wären Flugbewegungen darauf rechtlich nicht mehr Außenabflüge und - landungen. Es kann nicht umgekehrt, wie die erstinstanzliche Behörde argumentiert, bloß aus dem Fehlen einer Zivilflugplatz-Bewilligung und dem faktischen Vorliegen von Bewilligungen nach § 9 LFG oder deren Nebenbestimmungen geschlossen werden, dass gar nicht vom Vorliegen eines Flugplatzes ausgegangen werden könne.2.5. Ob es sich im vorliegenden Fall überhaupt um einen Flugplatz – und im Besonderen um einen solchen für Hubschrauber – handelt, ist nach Ansicht des Umweltsenates anhand der Terminologie und Definitionen des einschlägigen Materiengesetzes, des LFG, zu prüfen. Die Definition des Flugplatzes nach Paragraph 58, LFG stellt zunächst auf eine Fläche ab, und auf das Merkmal, dass sie zur „ständigen“ Benützung für den Anflug und für die Landung von Luftfahrzeugen bestimmt ist. Demgegenüber sind einer eigenen Bewilligung nach Paragraph 9, bedürfende Außenabflüge und Außenlandungen definitionsgemäß nur solche außerhalb eines Flugplatzes. Sie sind schon nach der Stammfassung des Paragraph 9, nur als Ausnahmetatbestand vom Prinzip des so genannten Flugplatzzwanges, dass Abflüge und Landungen nur auf Flugplätzen zulässig sind, vorgesehen vergleiche insbesondere US 6A/2002/5-12, mit weiteren Hinweisen). Es ist daher zu prüfen, ob tatbestandsmäßig ein Flugplatz vorliegt, was zur Konsequenz hat, dass ein solcher zumindest nach dem LFG, gegebenenfalls auch nach den Bestimmungen des UVP-G 2000, genehmigt bzw. bewilligt werden müsste, und dann wären Flugbewegungen darauf rechtlich nicht mehr Außenabflüge und - landungen. Es kann nicht umgekehrt, wie die erstinstanzliche Behörde argumentiert, bloß aus dem Fehlen einer Zivilflugplatz-Bewilligung und dem faktischen Vorliegen von Bewilligungen nach Paragraph 9, LFG oder deren Nebenbestimmungen geschlossen werden, dass gar nicht vom Vorliegen eines Flugplatzes ausgegangen werden könne.

Was die von der erstinstanzlichen Behörde ins Treffen geführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 LFG anlangt, so hat sich dieser wiederholt mit den bei Erteilung einer solchen Bewilligung zu prüfenden öffentlichen Interessen auseinandergesetzt. Sie umfassen laut Verwaltungsgerichtshof das gesamte Spektrum einschließlich der des Umweltschutzes (vgl. insbesondere VwSlg. 14249 A/1995), und der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Fall der Benützung einer früher als Flugplatz gewidmeten Fläche, der aber eben nicht mehr als solcher gewidmet war, auch die Benützung des Grundstückes für regelmäßige (Außen)Flugbewegungen bzw. mehrere hintereinander erteilte Bewilligungen nach § 9 LFG nicht als dem Grunde nach unzulässig qualifiziert, sofern nicht das Tatbestandsmerkmal der entgegenstehenden öffentlichen Interessen erfüllt wird (vgl. VwGH 12.9.2001, 99/03/0242). Aus diesen Erkenntnissen kann allerdings nur auf die Zulässigkeit der jeweils verfahrensgegenständlichen Bewilligungen nach § 9 LFG geschlossen werden, nicht aber, dass das Vorliegen einer solchen Bewilligung schon tatbestandsmäßig ausschließe, dass eine bestimmte Fläche rechtlich als Flugplatz nach LFG bzw. im Sinne des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 zu qualifizieren ist.Was die von der erstinstanzlichen Behörde ins Treffen geführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 9, LFG anlangt, so hat sich dieser wiederholt mit den bei Erteilung einer solchen Bewilligung zu prüfenden öffentlichen Interessen auseinandergesetzt. Sie umfassen laut Verwaltungsgerichtshof das gesamte Spektrum einschließlich der des Umweltschutzes vergleiche insbesondere VwSlg. 14249 A/1995), und der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Fall der Benützung einer früher als Flugplatz gewidmeten Fläche, der aber eben nicht mehr als solcher gewidmet war, auch die Benützung des Grundstückes für regelmäßige (Außen)Flugbewegungen bzw. mehrere hintereinander erteilte Bewilligungen nach Paragraph 9, LFG nicht als dem Grunde nach unzulässig qualifiziert, sofern nicht das Tatbestandsmerkmal der entgegenstehenden öffentlichen Interessen erfüllt wird vergleiche VwGH 12.9.2001, 99/03/0242). Aus diesen Erkenntnissen kann allerdings nur auf die Zulässigkeit der jeweils verfahrensgegenständlichen Bewilligungen nach Paragraph 9, LFG geschlossen werden, nicht aber, dass das Vorliegen einer solchen Bewilligung schon tatbestandsmäßig ausschließe, dass eine bestimmte Fläche rechtlich als Flugplatz nach LFG bzw. im Sinne des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 zu qualifizieren ist.

Zu der hier für die Flugplatzqualifikation zu stellenden Frage, was unter „zur ständigen Benützung bestimmt“ zu verstehen ist, findet sich soweit ersichtlich keine eingehende Erläuterung in der Judikatur und Fachliteratur. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum LFG kann nach Ansicht des Umweltsenates am ehesten die Auseinandersetzung anlässlich eines Widerrufes einer Zivilflugplatz-Bewilligung herangezogen werden, welche nach § 77 LFG unter anderem dann zu widerrufen ist, wenn der Flugplatzbetrieb länger als ein Jahr geruht hat. In dem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichthof darauf verwiesen, dass die Begriffsdefinition für Flugplätze als zur ständigen Benützung bestimmt nur dartun kann, dass die Flächen dauernd diesem Zweck gewidmet sind, nicht aber auch, dass auf ihnen ein ständiger Flugbetrieb auch tatsächlich stattzufinden hat (VwGH 10. 10. 1963, 1858/62). Abgesehen vom Widerrufstatbestand des gänzlichen Ruhens des Flugbetriebes für länger als ein Jahr ist also eine mehr oder weniger regelmäßige Anzahl auch relativ weniger jährlich stattfindender Flugbewegungen, wie sie im vorliegenden Fall vorgebracht wurde, kein rechtliches Hindernis, um von einer dauernden Widmung für Zwecke des Flugplatzbetriebes auszugehen. Es kommt also auf die dauernde Widmung des Platzes für den Flugbetrieb und grundsätzlich nicht auf dessen Frequenz an.Zu der hier für die Flugplatzqualifikation zu stellenden Frage, was unter „zur ständigen Benützung bestimmt“ zu verstehen ist, findet sich soweit ersichtlich keine eingehende Erläuterung in der Judikatur und Fachliteratur. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum LFG kann nach Ansicht des Umweltsenates am ehesten die Auseinandersetzung anlässlich eines Widerrufes einer Zivilflugplatz-Bewilligung herangezogen werden, welche nach Paragraph 77, LFG unter anderem dann zu widerrufen ist, wenn der Flugplatzbetrieb länger als ein Jahr geruht hat. In dem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichthof darauf verwiesen, dass die Begriffsdefinition für Flugplätze als zur ständigen Benützung bestimmt nur dartun kann, dass die Flächen dauernd diesem Zweck gewidmet sind, nicht aber auch, dass auf ihnen ein ständiger Flugbetrieb auch tatsächlich stattzufinden hat (VwGH 10. 10. 1963, 1858/62). Abgesehen vom Widerrufstatbestand des gänzlichen Ruhens des Flugbetriebes für länger als ein Jahr ist also eine mehr oder weniger regelmäßige Anzahl auch relativ weniger jährlich stattfindender Flugbewegungen, wie sie im vorliegenden Fall vorgebracht wurde, kein rechtliches Hindernis, um von einer dauernden Widmung für Zwecke des Flugplatzbetriebes auszugehen. Es kommt also auf die dauernde Widmung des Platzes für den Flugbetrieb und grundsätzlich nicht auf dessen Frequenz an.

Dieses unter Rückgriff auf das LFG abgeleitete Ergebnis wird durch eine Interpretation des Flugplatz-Tatbestandes anhand des UVP-G 2000 verfestigt. Offensichtlich aus Sicht der Regelungszwecke dieser Materie wird für den Fall, dass ein Flugplatz neu gebaut wird, eine UVP nach der lit. a) in Ziffer 14 des Anhanges 1 schon grundsätzlich für notwendig erachtet, schon aus dem Umstand der Einrichtung einer solchen neuen potenziell umweltbeeinträchtigenden Einrichtung. Das ist ganz und gar unabhängig von der Größe oder potenziellen Flugfrequenz, denn die Anzahl der Flugbewegungen spielt nur nach den lit. c) und d) in dieser Ziffer 14 eine Rolle, und zwar für weitere Tatbestände von Änderungen auf schon vorhandenen Flugplätzen.Dieses unter Rückgriff auf das LFG abgeleitete Ergebnis wird durch eine Interpretation des Flugplatz-Tatbestandes anhand des UVP-G 2000 verfestigt. Offensichtlich aus Sicht der Regelungszwecke dieser Materie wird für den Fall, dass ein Flugplatz neu gebaut wird, eine UVP nach der Litera a,) in Ziffer 14 des Anhanges 1 schon grundsätzlich für notwendig erachtet, schon aus dem Umstand der Einrichtung einer solchen neuen potenziell umweltbeeinträchtigenden Einrichtung. Das ist ganz und gar unabhängig von der Größe oder potenziellen Flugfrequenz, denn die Anzahl der Flugbewegungen spielt nur nach den Litera c,) und d) in dieser Ziffer 14 eine Rolle, und zwar für weitere Tatbestände von Änderungen auf schon vorhandenen Flugplätzen.

2.6. Der Umstand, dass die erstinstanzliche Behörde von der nach Ansicht des Umweltsenates unrichtigen Rechtsauffassung ausging, dass hier angesichts der Bewilligungen nach § 9 LFG und mangels eines Antrages bzw. der Bewilligung eines Zivilflugplatzes ein solcher gar nicht vorliegen könne und damit eine UVP-Pflicht schon von Vornherein ausscheide, womit auch die nötigen weiteren Ermittlungen unter Einbindung der Parteien unterblieben, stellt bereits einen Grund dar, den erstinstanzlichen Bescheid wie in der Berufung beantragt gemäß § 66 Abs. 4 AVG zu beheben. Dem weiteren Berufungsantrag in Richtung einer Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung durch die erstinstanzliche Behörde war dagegen nicht zu folgen, weil im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG der Umweltsenat selbst die notwendigen Ermittlungen und Beweisaufnahmen für eine neue Feststellungsentscheidung veranlassen bzw. durchführen konnte.2.6. Der Umstand, dass die erstinstanzliche Behörde von der nach Ansicht des Umweltsenates unrichtigen Rechtsauffassung ausging, dass hier angesichts der Bewilligungen nach Paragraph 9, LFG und mangels eines Antrages bzw. der Bewilligung eines Zivilflugplatzes ein solcher gar nicht vorliegen könne und damit eine UVP-Pflicht schon von Vornherein ausscheide, womit auch die nötigen weiteren Ermittlungen unter Einbindung der Parteien unterblieben, stellt bereits einen Grund dar, den erstinstanzlichen Bescheid wie in der Berufung beantragt gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu beheben. Dem weiteren Berufungsantrag in Richtung einer Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung durch die erstinstanzliche Behörde war dagegen nicht zu folgen, weil im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG der Umweltsenat selbst die notwendigen Ermittlungen und Beweisaufnahmen für eine neue Feststellungsentscheidung veranlassen bzw. durchführen konnte.

2.7. Was die gegenständlichen faktisch errichteten flugspezifischen Anlagen und Einrichtungen für die Durchführung von Abflügen und Landungen mit Hubschraubern anlangt, so liegen nun die plausiblen und fachkundigen Erklärungen der OZB vor, anhand derer die grundsätzliche Eignung für einen über Außenlandungszwecke hinausgehenden dauernden Flugbetrieb als gegeben anzunehmen ist. Abgesehen von der Eignung stellt der Umstand sie zu errichten eine Investition von einer Art dar, die jedenfalls auf eine regelmäßige Nutzung schließen lässt, aber nicht nur für den Zeitraum eines oder zweier Jahre, sondern vielmehr wohl auf eine darüber hinausgehende und als ständig zu wertende Nutzung für Starts und Landungen von Hubschraubern. Nur so ist insbesondere die Errichtung der asphaltierten Fläche mit erkennbarer Widmung als Start- und Landeplatz und einer derart dimensionierten Einstellhalle zu werten. Ob die Anlagen und Einrichtungen im Detail bereits alle in luftfahrtrechtlichen Vorschriften für einen Flugplatz geforderten Ausstattungsmerkmale erfüllen, ist nicht für die hier zu klärende Tatbestandsfrage des Vorliegens eines Flugplatzes im Rechtssinn relevant, sondern vielmehr dann näher zu verfolgen, wenn ein Flugplatzvorhaben vorliegt und die detaillierten luftfahrtfachlichen Ausstattungsmerkmale in der Folge als eine aus dieser Einordnung folgende rechtliche Konsequenz für die Bewilligungsfähigkeit nach luftfahrtrechtlichen Vorschriften zu beurteilen sind.

Über die tatbestandmäßige Beurteilung der Anlagen und Einrichtungen hinaus weisen auch vorliegende Äußerungen des Projektanten in die Richtung, dass auch ohne Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung ein solches Vorhaben anzunehmen ist. Das sind einerseits die im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens abgegebenen Erklärungen Helmut Leitners als Betreiber des Businesscenters einschließlich der flugplatzartigen Anlagen und Einrichtungen. Über die dabei dokumentierten Erklärungen war zwar nicht im Verfahren nach dem Steiermärkischen Baugesetz abzusprechen, wozu die Baubehörde auch gar nicht zuständig gewesen wäre. Sie sind aber sehr wohl ein aktenkundig verfestigtes Indiz darauf, dass die faktisch gesetzten Maßnahmen eine ständige Nutzung für Flugbewegungen, und dass damit zusätzlich zu dem aus der Bauführung selbst hervorgehenden auch einsubjektiver Projektswillen Helmut Leitners erkennbar ist. Der Genannte ist daher somit als Projektswerber eines Flugplatzes für Hubschrauber einzustufen. Auch seine Aussagen im Schreiben vom 25.3.2004 über zukünftige Nutzungsabsichten bestätigen nun übrigens die offensichtliche Absicht zur fortdauernden Nutzung für Hubschrauberflüge und damit eine ständige Nutzung für solche Zwecke. An diesem Ergebnis vermag auch die vom Projektanten offenbar angestrebte andere rechtliche Einstufung, nämlich als über mehrere Jahre fortdauernd zulässige Außenstarts und - landungen ebendort, nichts ändern. Dass ein Vorhaben dem UVP-Verfahren mit besonderer Behördenzuständigkeit unterzogen werden muss, kann nach Ansicht des Umweltsenates nicht nur von der subjektiven Einstufung eines Vorhabens durch den Projektwerber abhängen, und auch nicht davon, ob er einen Genehmigungsantrag auf Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung einbringt oder nicht, ohne den eine solche Bewilligung nicht erteilt werden kann und somit auch nicht vorliegen kann.

Des Weiteren ändern auch die für den Zeitraum des erstinstanzlichen Verfahrens vorliegenden Angaben über eine relativ geringe Frequenz des bisher erfolgten Flugbetriebes nichts an der rechtlichen Einordnung der Anlagen und Einrichtungen. Es mag zwar in absoluten Zahlen um relativ wenige Flugbewegungen gehen, die laut Angabe der Gemeinde bisher offenbar auch zu keinen Lärmbeschwerden führten, auch wenn sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum relativ regelmäßig stattfanden. Bei einer fortdauernden und ständigen Nutzung für Flugbewegungen, die zunehmen können, kann sich das aber auch rasch ändern. Davon abgesehen sind die Zahlen der tatsächlich durchgeführten Flugbewegungen kein maßgebliches Tatbestandskriterium zur Beurteilung, ob ein Flugplatz anzunehmen ist, weil wie dargestellt weder nach § 58 LFG noch nach der für den Neubau eines Flugplatzes maßgeblichen lit. a Z 14 des Anhanges 1 auf irgendeine Anzahl von Flugbewegungen abgestellt wird, sondern nur auf die - wenn nicht durch einen Genehmigungsantrag gemäß § 5 Abs. 1 UVP-G 2000 in Verbindung mit § 68 LFG deklarierte dann zu erschließende - Widmung für einen ständigen Flugbetrieb.Des Weiteren ändern auch die für den Zeitraum des erstinstanzlichen Verfahrens vorliegenden Angaben über eine relativ geringe Frequenz des bisher erfolgten Flugbetriebes nichts an der rechtlichen Einordnung der Anlagen und Einrichtungen. Es mag zwar in absoluten Zahlen um relativ wenige Flugbewegungen gehen, die laut Angabe der Gemeinde bisher offenbar auch zu keinen Lärmbeschwerden führten, auch wenn sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum relativ regelmäßig stattfanden. Bei einer fortdauernden und ständigen Nutzung für Flugbewegungen, die zunehmen können, kann sich das aber auch rasch ändern. Davon abgesehen sind die Zahlen der tatsächlich durchgeführten Flugbewegungen kein maßgebliches Tatbestandskriterium zur Beurteilung, ob ein Flugplatz anzunehmen ist, weil wie dargestellt weder nach Paragraph 58, LFG noch nach der für den Neubau eines Flugplatzes maßgeblichen Litera a, Ziffer 14, des Anhanges 1 auf irgendeine Anzahl von Flugbewegungen abgestellt wird, sondern nur auf die - wenn nicht durch einen Genehmigungsantrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 68, LFG deklarierte dann zu erschließende - Widmung für einen ständigen Flugbetrieb.

Zusammenfassend gelangte der Umweltsenat daher zur Auffassung, dass die Fläche auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück offenkundig ständig dem Flugverkehr zu dienen bestimmt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass örtlich im Rahmen des als solchen bewilligten Businesscenters auch ein neuer Flugplatz im Rechtssinn gebaut bzw. eingerichtet wurde.

2.8. Es war daher weiters zu prüfen, ob für ein solcherart nach dem ersten Satzteil in lit. a Z 14 des Anhanges 1 grundsätzlich UVP-pflichtiges Vorhaben hier der Ausnahmetatbestand nach dem zweiten Satzteil dieser Bestimmung erfüllt wird. Dieser kommt zum Tragen, wenn es sich um den Neubau eines Flugplatzes für Hubschrauber handelt, der überwiegend Rettungseinsätzen, Einsätzen der Sicherheitsverwaltung, der Erfüllung von Aufgaben der Landesverteidigung oder der Verkehrsüberwachung mit Hubschraubern dient. Schon aus dem Kontext als Ausnahmebestimmung ist abzuleiten, dass die genannten öffentlichen Interessen besonders qualifizierte sind und ihr Vorliegen in einer dem vorliegenden Stadium als Feststellungsverfahren adäquaten Art und Weise ermittelt werden muss, etwa ob die Errichtung des Flugplatzes notwendig ist, um ein Gebiet mit Rettungsflügen entsprechend zu versorgen (vgl. in diesem Sinne bereits US 9/1999/1-35, wobei nun der Ausnahmetatbestand für Rettungsflüge ausdrücklich im UVP-G 2000 angeführt ist).2.8. Es war daher weiters zu prüfen, ob für ein solcherart nach dem ersten Satzteil in Litera a, Ziffer 14, des Anhanges 1 grundsätzlich UVP-pflichtiges Vorhaben hier der Ausnahmetatbestand nach dem zweiten Satzteil dieser Bestimmung erfüllt wird. Dieser kommt zum Tragen, wenn es sich um den Neubau eines Flugplatzes für Hubschrauber handelt, der überwiegend Rettungseinsätzen, Einsätzen der Sicherheitsverwaltung, der Erfüllung von Aufgaben der Landesverteidigung oder der Verkehrsüberwachung mit Hubschraubern dient. Schon aus dem Kontext als Ausnahmebestimmung ist abzuleiten, dass die genannten öffentlichen Interessen besonders qualifizierte sind und ihr Vorliegen in einer dem vorliegenden Stadium als Feststellungsverfahren adäquaten Art und Weise ermittelt werden muss, etwa ob die Errichtung des Flugplatzes notwendig ist, um ein Gebiet mit Rettungsflügen entsprechend zu versorgen vergleiche in diesem Sinne bereits US 9/1999/1-35, wobei nun der Ausnahmetatbestand für Rettungsflüge ausdrücklich im UVP-G 2000 angeführt ist).

Helmut Leitner wies zunächst darauf hin, dass es sich am gegenständlichen Standort um einen Ambulanzstützpunkt handelt, und als solcher wird er übrigens auch im Internet dargestellt (vgl. http://members.aon.at/helmutleitner). Insoweit dieser Standort zur Durchführung von Ambulanzeinsätzen bzw. Ambulanzflügen bestimmt ist, kann hier außer Betracht bleiben, weil der gesetzliche Ausnahmetatbestand des UVP-G 2000 ausdrücklich nur auf Rettungseinsätze abstellt, und diese sind unter Rückgriff auf die einschlägige luftfahrtrechtliche Terminologie in den Definitionen in §§ 1 und 2 der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV 1985) nur im Sinne von Rettungsflügen - als den mit Hubschraubern erfolgenden Rettungseinsätzen - zu verstehen (vgl. eingehend bereits in US 9/2000/13-21).Helmut Leitner wies zunächst darauf hin, dass es sich am gegenständlichen Standort um einen Ambulanzstützpunkt handelt, und als solcher wird er übrigens auch im Internet dargestellt vergleiche http://members.aon.at/helmutleitner). Insoweit dieser Standort zur Durchführung von Ambulanzeinsätzen bzw. Ambulanzflügen bestimmt ist, kann hier außer Betracht bleiben, weil der gesetzliche Ausnahmetatbestand des UVP-G 2000 ausdrücklich nur auf Rettungseinsätze abstellt, und diese sind unter Rückgriff auf die einschlägige luftfahrtrechtliche Terminologie in den Definitionen in Paragraphen eins und 2 der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV 1985) nur im Sinne von Rettungsflügen - als den mit Hubschraubern erfolgenden Rettungseinsätzen - zu verstehen vergleiche eingehend bereits in US 9/2000/13-21).

Auf die ausdrückliche Befragung durch den Umweltsenat in Richtung der im UVP-G 2000 ausdrücklich genannten besonderen öffentlichen Interessen, also auch denen an Rettungseinsätzen, führte Helmut Leitner dann im Schreiben vom 31.3.2004 aus, dass geplant sei, in Zukunft überwiegend Rettungsflüge von diesem Stützpunkt aus durchzuführen. Seine Darstellung und die beigelegten Unterlagen lassen die grundsätzliche Eignung des Platzes und seiner Ausstattung hiezu durchaus plausibel erscheinen.

Umstände des Bedarfs an solchen Rettungsflügen bzw. über eine tatsächlich in die Wege geleitete Nutzung überwiegend für Rettungsflüge fehlen allerdings, zumal von den vom Umweltsenat ebenfalls ausdrücklich hiezu befragten öffentlichen Stellen wie dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung, der Bezirkshauptmannschaft und der Gemeinde keine Aussage in der Richtung getroffen wurde, dass der Platz zur Versorgung mit Rettungsflügen benötigt werde. Die vom Umweltanwalt des Landes Steiermark beigebrachte Aussage, dass die Versorgung mit Rettungsflügen (Christophorus) an anderen vorhandenen Standorten in der Steiermark gewährleistet sei, blieb unwidersprochen.

Eine behauptete Eignung, wie sie auch wie hier mit Unterlagen belegt ist, reicht nach dem Gesetzeswortlaut aber nicht aus. Der neue Flugplatz muss vielmehr auch überwiegend dazu dienen. Daher kann die bloße Absichtserklärung des Projektanten allein angesichts des vorhin dargelegten Regelungszwecks- und - zusammenhanges dieser gesetzlichen Ausnahmebestimmung des UVP-G 2000 als nicht ausreichend angesehen werden, die überwiegende Bestimmung des Flugplatzes darzutun, zumal sie mit keinen nachvollziehbaren weiteren Aussagen und Unterlagen glaubhaft belegt ist.

Was das von Helmut Leitner auch angesprochene öffentliche Interesse für Einsätze der Sicherheitsverwaltung und Aufgaben der Landesverteidigung anlangt, wurden hiezu Unterlagen der öffentlichen Stellen vorgelegt. Aus den Schreiben des Bundesministeriums für Inneres und seitens des Bundesheeres geht hervor, dass der Platz für eine Mitbenützung in Bedarfsfällen in Betracht gezogen wird. Das ist aber schon von der Aussage her etwas anderes als die vom Gesetz hier geforderte überwiegende Bestimmung des Flugplatzes für die Zwecke der Sicherheitsverwaltung oder Landesverteidigung.

Für keinen der angesprochenen Bereiche öffentlicher Interessen sind also Umstände glaubhaft, dass der Flugplatz im Sinne des Gesetzes überwiegend für solche Einsätze dient.

3. Der Umweltsenat kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass es sich um den Neubau eines Flugplatzes für Hubschrauber handelt und dass der Ausnahmetatbestand nicht erfüllt ist, sodass das Vorhaben, wie es vorliegt, der UVP-Pflicht nach der lit. a Z 14 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 unterliegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.3. Der Umweltsenat kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass es sich um den Neubau eines Flugplatzes für Hubschrauber handelt und dass der Ausnahmetatbestand nicht erfüllt ist, sodass das Vorhaben, wie es vorliegt, der UVP-Pflicht nach der Litera a, Ziffer 14, des Anhanges 1 des UVP-G 2000 unterliegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Solche Beschwerden sind mit je € 180 zu vergebühren (§ 17a VfGG bzw. § 24 Abs. 3 VwGG).Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Solche Beschwerden sind mit je € 180 zu vergebühren (Paragraph 17 a, VfGG bzw. Paragraph 24, Absatz 3, VwGG).

Schlagworte

Anhang, Interpretation, Materiengesetze; Anhang, Vorhabenstyp, objektive Zuordnung; Feststellungsverfahren, Gegenstand; Flugplätze, Neubau; Flugplätze für Hubschrauber, Rettungseinsätze; Umweltanwalt; Vorhaben, faktische Errichtung;

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2012
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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