TE Umse Bescheid 2006/11/10 US 5A/2006/20-15

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Veröffentlicht am 10.11.2006
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §1 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §46 Abs18
UVP-G 2000 Anhang 1 Z17
WRG 1959 §138
Vlbg NSchG §2 Abs1
  1. UVP-G 2000 § 1 heute
  2. UVP-G 2000 § 1 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.12.2018 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 1 gültig von 24.02.2016 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  5. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 1 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2011
  7. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.01.2005 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 1 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 46 heute
  2. UVP-G 2000 § 46 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 46 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 46 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 46 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 46 gültig von 13.03.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2014
  8. UVP-G 2000 § 46 gültig von 18.06.2013 bis 12.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  9. UVP-G 2000 § 46 gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  10. UVP-G 2000 § 46 gültig von 06.06.2012 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  11. UVP-G 2000 § 46 gültig von 29.12.2011 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2011
  12. UVP-G 2000 § 46 gültig von 19.08.2009 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  13. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.04.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  15. UVP-G 2000 § 46 gültig von 31.12.2004 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. UVP-G 2000 § 46 gültig von 30.03.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  17. UVP-G 2000 § 46 gültig von 22.12.2001 bis 29.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001
  18. UVP-G 2000 § 46 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  19. UVP-G 2000 § 46 gültig von 11.08.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  20. UVP-G 2000 § 46 gültig von 31.12.1996 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  21. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.07.1994 bis 30.12.1996
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

Betrifft:              18-Loch-Golfsportanlage in Rankweil;

Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000;Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000;

Berufungsentscheidung

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Mag. Roman Haunold als Vorsitzenden, Mag. Martina Greiner als Berichterin und Dr. Philipp Bauer als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung der Naturschutzanwaltschaft Vorarlberg gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 27.06.2006, Zl IVe-415.19, mit dem festgestellt wurde, dass für die Errichtung einer 18-Loch-Golfsportanlage in Rankweil keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2006 zu Recht erkannt:

Spruch:

Der Berufung der Naturschutzanwaltschaft Vorarlberg wird Folge gegeben und festgestellt, dass für das Vorhaben der Montfort Golf-Management GmbH, die Errichtung einer 18-Loch-Golfsportanlage in Rankweil-Weitried, eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist.

Rechtsgrundlagen:

§§ 3 Abs 1 und 7, 46 Abs 3 und 18 Z 4 iVm Z 17 lit a des Anhanges 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 149/2006;Paragraphen 3, Absatz eins und 7, 46 Absatz 3 und 18 Ziffer 4, in Verbindung mit Ziffer 17, Litera a, des Anhanges 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2006,;

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004.Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,.

Begründung:

1.              Vorgeschichte und Verlauf der bisherigen Verfahren

1.1. Mit den Anträgen vom 27.01.2004 hat die Montfort Golf-Management GmbH bei der Bezirkshauptmannschaft (BH) Feldkirch um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer 18-Loch-Golfsportanlage (ua die Anlage von Teichen und die Errichtung eines Clubhauses) und der wasserrechtlichen Bewilligung für die Entnahme von 7,2 l/s aus dem Grundwasser und den Bau einer Bewässerungsanlage für die Errichtung einer 18-Loch-Golfsportanlage angesucht.

Mit Bescheid der BH Feldkirch vom 15.11.2004, Zl II-6101- 2001/0002, wurde der Montfort Golf-Management GmbH die Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung für die Errichtung eines Golfplatzes in Rankweil-Weitried erteilt. Die naturschutzrechtliche Bewilligung der BH Feldkirch ist in Folge der Zurückweisung der dagegen erhobenen Berufung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat in Rechtskraft erwachsen. Weiters wurde mit dem oben zitierten Bescheid, abgeändert durch den Berufungsbescheid des Landeshauptmannes vom 25.05.2005, Zl VIb- 101.02.01/0074, die wasserrechtliche Bewilligung für die zur Beregnung des Golfplatzes geplante Grundwasserentnahme und die der Bewässerung dienenden Anlagenteile erteilt.

Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.11.2005, Zl 2005/07/0107, wurde den gegen die erteilte wasserrechtliche Bewilligung erhobenen Beschwerden teilweise Folge gegeben. Während die Beschwerde wegen Beeinträchtigung der Entwässerungsanlage als unbegründet abgewiesen wurde, ist der Bescheid hinsichtlich der möglichen Auswirkungen auf die benachbarten Grundwasserbrunnen bzw die Grundstücke der Beschwerdeführer aufgehoben worden.

Nach dem Bescheid vom 15.11.2004 und dem diesem Bescheid zu Grunde liegenden Projektsunterlagen soll die 18-Loch-Golfsportanlage auf zwei getrennten Teilflächen von zusammen 53,7 ha errichtet werden. Auf der westlichen Teilfläche (19,4 ha) sollen sechs Spielbahnen und auf der östlichen Teilfläche (34,3 ha) zwölf Spielbahnen, ein Clubhaus, ein Parkplatz für 110 Pkw und die Driving Range (2,8 ha) errichtet werden. Die Spielbahnen (Fairways) mit Abschlag, Grün, Vorgrün, diversen Bunkern, Semirough und Caddywegen sollen 140 bis 510 m lang und 20 bis 50 m breit sein. Das Clubhaus soll als zweigeschossiges Gebäude mit einer Grundfläche von 18 m x 63 m errichtet werden. Das Gebäude der Driving Range, das aus einer Reihe offener Kojen gebildet wird, soll eine Grundfläche von rund 8,5 m x 64 m aufweisen. Das Clubhaus sowie die Driving Range sollen auf dem Gst-Nr. 7239, KG Rankweil, errichtet werden.

Das Projektsgebiet war bisher durch eine intensive landwirtschaftliche Nutzung und ein dadurch bedingtes eingeschränktes Artenspektrum geprägt.

Die Grundwasserförderung für die Beregnung der Golfsportanlage soll für einen Wasserbedarf von 7,2 l/s bzw 618 m³/Tag bzw 52.000 m³/Tag und für eine Fläche von 26 ha ausgelegt werden. Das Wasser für die Bewässerung wird mittels eines auf dem Gst-Nr. 7222, KG Rankweil, situierten Grundwasserbrunnens entnommen und über ein Leitungssystem in den auf dem Gst-Nr. 7193, KG Rankweil, situierten Teich Nr. 3 geleitet. Dort wird eine Wasserentnahmestelle für die Bewässerungsanlage errichtet.

Das Vorhaben liegt weder in besonderen Schutzgebieten noch in einem belasteten Gebiet – Luft gemäß § 3 Abs 8 UVP-G 2000.Das Vorhaben liegt weder in besonderen Schutzgebieten noch in einem belasteten Gebiet – Luft gemäß Paragraph 3, Absatz 8, UVP-G 2000.

Für die Durchführung des Projektes sind abgesehen von der naturschutzrechtlichen und der wasserrechtlichen Bewilligung auch Bewilligungen nach dem Baugesetz, der Gewerbeordnung und dem Straßengesetz notwendig.

1.2. Im Zuge der Bauführung kam es zu Planabweichungen, die eine behördliche Baueinstellung zur Folge hatten.

1.2.1. Die Berufung gegen den baueinstellenden Bescheid der BH Feldkirch vom 20.09.2005, Zl BHFK-II-6101-2001/0002, hat der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) des Landes Vorarlberg gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) abgewiesen. Der UVS des Landes Vorarlberg kommt in seiner Entscheidung vom 28.10.2005, Zl UVS-327-010/E8-2005, zum Schluss, dass die von der Projektwerberin vorgenommenen Änderungen unter dem Gesichtspunkt der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung im Sinne des § 2 GNL wesentliche Projektsabweichungen sind, die sowohl landschaftsbildlich in Erscheinung treten, als auch Auswirkungen auf die Naturgüter haben können. Hiezu wird insbesondere auf die Größe des Clubhauses, des Parkplatzes, der Fairways, der Driving Range mit Gebäude und der Teiche hingewiesen und insbesondere das im Bewilligungsverfahren eingeholte naturschutzfachliche Gutachten sowie jenes des Amtssachverständigen für Baugestaltung ins Treffen geführt, wonach durch das ursprüngliche Projekt mit seiner räumlichen Zuordnung von Clubhaus und Driving Range zum Sennhof aus städtebaulicher und landschaftsbildlicher Sicht eine weitere „Anräumung“ der Landschaft vermieden hätte werden können. Die Feststellung, dass die projektierten und bereits in Angriff genommenen Änderungen vom bewilligten Projekt erheblich abweichen, begründet der UVS weiters dahingehend, als insbesondere großflächige (im Ausmaß von rund 70.000 m²) Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgen, wobei nach dem bewilligten Projekt keine Eingriffe vorgesehen sind und auf den vom bewilligten Projekt erfassten Flächen alle wesentlichen Anlagen geändert werden. So wird unter anderem eine erhebliche Lageverschiebung des Clubhauses, der Driving Range und des großen Bewässerungsteiches vorgenommen. Da sich die Projektsänderung auf sämtliche Flächen der Golfplatzanlage erstreckt, konnte sich die Einstellung der Bauarbeiten nicht bloß auf bestimmte Teilbereiche einschränken.1.2.1. Die Berufung gegen den baueinstellenden Bescheid der BH Feldkirch vom 20.09.2005, Zl BHFK-II-6101-2001/0002, hat der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) des Landes Vorarlberg gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) abgewiesen. Der UVS des Landes Vorarlberg kommt in seiner Entscheidung vom 28.10.2005, Zl UVS-327-010/E8-2005, zum Schluss, dass die von der Projektwerberin vorgenommenen Änderungen unter dem Gesichtspunkt der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung im Sinne des Paragraph 2, GNL wesentliche Projektsabweichungen sind, die sowohl landschaftsbildlich in Erscheinung treten, als auch Auswirkungen auf die Naturgüter haben können. Hiezu wird insbesondere auf die Größe des Clubhauses, des Parkplatzes, der Fairways, der Driving Range mit Gebäude und der Teiche hingewiesen und insbesondere das im Bewilligungsverfahren eingeholte naturschutzfachliche Gutachten sowie jenes des Amtssachverständigen für Baugestaltung ins Treffen geführt, wonach durch das ursprüngliche Projekt mit seiner räumlichen Zuordnung von Clubhaus und Driving Range zum Sennhof aus städtebaulicher und landschaftsbildlicher Sicht eine weitere „Anräumung“ der Landschaft vermieden hätte werden können. Die Feststellung, dass die projektierten und bereits in Angriff genommenen Änderungen vom bewilligten Projekt erheblich abweichen, begründet der UVS weiters dahingehend, als insbesondere großflächige (im Ausmaß von rund 70.000 m²) Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgen, wobei nach dem bewilligten Projekt keine Eingriffe vorgesehen sind und auf den vom bewilligten Projekt erfassten Flächen alle wesentlichen Anlagen geändert werden. So wird unter anderem eine erhebliche Lageverschiebung des Clubhauses, der Driving Range und des großen Bewässerungsteiches vorgenommen. Da sich die Projektsänderung auf sämtliche Flächen der Golfplatzanlage erstreckt, konnte sich die Einstellung der Bauarbeiten nicht bloß auf bestimmte Teilbereiche einschränken.

1.2.2. Mit Bescheid vom 04.10.2005 verfügte die BH Feldkirch einen wasserpolizeilichen Alternativauftrag gemäß § 138 Abs 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) dahingehend, als die Berufungswerberin binnen 5 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides nachträglich um die wasserrechtliche Bewilligung für die von ihr eigenmächtig vorgenommene Neuerung der Bewässerungsanlage anzusuchen oder die eigenmächtigen Neuerungen zu beseitigen habe. Im Zuge der Errichtung der ersten Bauetappe des Golfplatzes seien laut Bescheid der BH in Abweichung zum genehmigten Projekt zusätzlich weitere Grundstücke in die Golfanlage miteinbezogen worden. Die Änderungen stellten eine bewilligungspflichtige Planabweichung dar, da wesentliche wasserrechtlich genehmigte Anlagenteile, nämlich jene für die Speicherung und Verteilung des Grundwassers, von den bewilligten Plänen erheblich abwichen. Auch die Lage und Ausformung der Retentionsräume haben sich völlig geändert.1.2.2. Mit Bescheid vom 04.10.2005 verfügte die BH Feldkirch einen wasserpolizeilichen Alternativauftrag gemäß Paragraph 138, Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) dahingehend, als die Berufungswerberin binnen 5 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides nachträglich um die wasserrechtliche Bewilligung für die von ihr eigenmächtig vorgenommene Neuerung der Bewässerungsanlage anzusuchen oder die eigenmächtigen Neuerungen zu beseitigen habe. Im Zuge der Errichtung der ersten Bauetappe des Golfplatzes seien laut Bescheid der BH in Abweichung zum genehmigten Projekt zusätzlich weitere Grundstücke in die Golfanlage miteinbezogen worden. Die Änderungen stellten eine bewilligungspflichtige Planabweichung dar, da wesentliche wasserrechtlich genehmigte Anlagenteile, nämlich jene für die Speicherung und Verteilung des Grundwassers, von den bewilligten Plänen erheblich abwichen. Auch die Lage und Ausformung der Retentionsräume haben sich völlig geändert.

Mit Schreiben vom 13.09.2005 berichtete ein Amtssachverständiger für Wasserbau und Gewässerschutz der BH Feldkirch als der für das Wasserbauvorhaben der Projektwerberin in erster Instanz zuständigen Wasserrechtsbehörde nach Durchführung eines Ortsaugenscheines, dass die Bauausführung wesentlich vom genehmigten Projekt abweiche. Die BH Feldkirch stellte weiter fest, dass im Vergleich zum wasserrechtlich bewilligten Projekt die bisher ausgeführten Anlagenteile für die Grundwasserspeicherung bzw -bewässerung und Retention sowohl lagemäßig als auch (durch Miteinbeziehung eines Landschaftsteiches und Bachlaufes mit Staubecken) in der Dimensionierung erheblich verändert worden seien. Die festgestellten geänderten Ausführungen des Vorhabens seien derart abweichend vom bewilligten grundwassergespeisten Speicher- und Verteilungssystem bzw Bewässerungssystem ausgeführt, dass sie nicht als geringfügige Abweichungen im Sinne des § 121 WRG 1959 qualifiziert werden könnten.Mit Schreiben vom 13.09.2005 berichtete ein Amtssachverständiger für Wasserbau und Gewässerschutz der BH Feldkirch als der für das Wasserbauvorhaben der Projektwerberin in erster Instanz zuständigen Wasserrechtsbehörde nach Durchführung eines Ortsaugenscheines, dass die Bauausführung wesentlich vom genehmigten Projekt abweiche. Die BH Feldkirch stellte weiter fest, dass im Vergleich zum wasserrechtlich bewilligten Projekt die bisher ausgeführten Anlagenteile für die Grundwasserspeicherung bzw -bewässerung und Retention sowohl lagemäßig als auch (durch Miteinbeziehung eines Landschaftsteiches und Bachlaufes mit Staubecken) in der Dimensionierung erheblich verändert worden seien. Die festgestellten geänderten Ausführungen des Vorhabens seien derart abweichend vom bewilligten grundwassergespeisten Speicher- und Verteilungssystem bzw Bewässerungssystem ausgeführt, dass sie nicht als geringfügige Abweichungen im Sinne des Paragraph 121, WRG 1959 qualifiziert werden könnten.

Die Berufungsbehörde, der Landeshauptmann von Vorarlberg, bestätigte die Entscheidung der BH Feldkirch vom 04.10.2005 mit Bescheid vom 28.10.2005 und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen dahingehend, als er ausführte, dass die Änderung einer Wasserbenutzungsanlage, zu deren Errichtung eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei, immer einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe. Angesichts der vorgenommenen Änderungen lägen wesentliche Planabweichungen vor. Auch wenn sich am wasserrechtlich bewilligten Konsens zur Grundwasserförderung nichts geändert habe, seien wesentliche Anlagenteile, die zwingend als Teil der wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Wasserbenutzungsanlage anzusehen seien, gänzlich anders situiert und dimensioniert worden. Allein die Tatsache, dass ein bisher nicht bewilligungspflichtiger Landschaftsteich mit einer Fläche von 8.500 m² miteinbezogen worden sei, indem von diesem Teich ein 400 m langer Bachlauf mit Staubecken zum Bewässerungsteich angelegt worden sei, wobei der Bachlauf mit Staubecken eine Wasserfläche von ca. 4.100 m² umfasse, zeige, dass es sich bei den konsenslos durchgeführten Abweichungen um wesentliche Planabweichungen von wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Anlagenteilen handle. So stelle sich etwa die Frage der vorzusehenden Retentionsflächen auf Grund der wesentlich größer dimensionierten, bewilligungspflichtigen Anlagenteile völlig neu. Da die Bewilligungsfähigkeit der vorgenommenen Neuerungen nicht von vornherein ausgeschlossen sei, sei von der BH zu Recht ein Alternativauftrag erteilt worden.

Die von der Projektwerberin erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg hat der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 23.03.2006, Zl 2005/07/0175-6, als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof zitiert in seiner Entscheidung die §§ 138 und 10 WRG 1959 auszugsweise, bestätigt die Zulässigkeit der Anwendung des § 138 WRG 1959 und stellt fest, dass der Bewässerungsteich 3 und seine Speisung in einer von der Bewilligung völlig abweichenden Weise ausgeführt wurde, weshalb eine Abweichung von der Bewilligung vorliegt, die ihrerseits bewilligungspflichtig ist. Den weiteren Ausführungen des VwGH nach, wurde der wasserpolizeiliche Alternativauftrag gemäß § 138 Abs 2 WRG 1959 zu Recht erteilt.Die von der Projektwerberin erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg hat der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 23.03.2006, Zl 2005/07/0175-6, als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof zitiert in seiner Entscheidung die Paragraphen 138 und 10 WRG 1959 auszugsweise, bestätigt die Zulässigkeit der Anwendung des Paragraph 138, WRG 1959 und stellt fest, dass der Bewässerungsteich 3 und seine Speisung in einer von der Bewilligung völlig abweichenden Weise ausgeführt wurde, weshalb eine Abweichung von der Bewilligung vorliegt, die ihrerseits bewilligungspflichtig ist. Den weiteren Ausführungen des VwGH nach, wurde der wasserpolizeiliche Alternativauftrag gemäß Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 zu Recht erteilt.

1.3. Mit den Eingaben vom 11.10.2005, vom 21.10.2005 und vom 18.04.2006 hat die Montfort Golf-Management GmbH um die Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung und nach dem Wasserrechtsgesetz für verschiedene Änderungen angesucht. Auf Grund der eingereichten Projektsunterlagen stellen sich die Änderungen wie folgt dar:

Die Außengrenzen der westlichen Golfplatzfläche wurden dahingehend verändert, als im südlichen Bereich auf den Gst-Nrn. 7200 und 7201 eine dreiecksförmige Teilfläche im Ausmaß von 3 ha nicht mehr Bestandteil der Golfsportanlage ist. Die östliche Teilfläche wurde durch Hinzunahme der Gst-Nrn. 7230, 7231, 7235, 7236, 7224 (teilweise) und 7225 (teilweise) in Richtung Osten und der Gst-Nrn. 7216, 7217, 7219, 7220, 7221/1 und 7221/2, alle KG Rankweil, in Richtung Westen im Ausmaß von 5,64 ha erweitert. Anzumerken ist, dass im ersten vorgelegten Austauschprojekt die Gst-Nrn. 7232, 7237/1 und 7237/2 miteinbezogen wurden und die Teilflächen der Gst-Nrn. 7224, 7225, 7200 und 7201 etwas größer angegeben wurden.

Die durch Änderungen hinzugekommenen Grundflächen liegen weder in besonderen Schutzgebieten noch in einem belasteten Gebiet-Luft gemäß § 3 Abs 8 UVP-G 2000.Die durch Änderungen hinzugekommenen Grundflächen liegen weder in besonderen Schutzgebieten noch in einem belasteten Gebiet-Luft gemäß Paragraph 3, Absatz 8, UVP-G 2000.

Auf Grund der gegenüber dem bewilligten Projekt reduzierten Spielbahnlängen (5785 m/70 PAR statt 6080 m/72 PAR) würden die direkt für das Golfspiel intensiv genutzten Flächen im Änderungsprojekt etwas verringert. Die Flächenerweiterung hat auch eine Erweiterung der Biotop- und Ausgleichsflächen zur Folge:

Tabelle siehe Originalbescheid!

Die intensiv genutzten Golf- und Bauflächen umfassen Spielbahnen (Abschlag, Spielbahn inklusive Semirough, Bunker, Grün inklusive Vorgrün), Driving Range, Putting Green, Chipping Area, Caddywege, Clubhausgebäude und Parkplatz. Die Biotop- und Ausgleichsflächen umfassen bestehende Baumgruppen, Mager- und Streuwiesen, wechselfeuchte Gräben, Ufergehölzsäume, Teichufer, Gehölzstreifen, Hecken, Streuobstwiesen, semiextensiv genutzte Wiesen (nicht gedüngte Restflächen mit zwei- bis dreimaliger Mahd), Solitär- und Gehölzgruppen, Alleebäume und Flach- und Tiefwasserzonen.

Die Lage und der Verlauf der Spielbahnen wurden geändert.

Der Standort des Clubhauses, des Parkplatzes und der Driving Range wurde vom südlichen Randbereich in die Mitte der Golfanlage verlegt. Die Errichtung des Clubhauses ist nunmehr auf Gst-Nr. 7221/2, KG Rankweil, vorgesehen, die Errichtung der Driving Range auf den Gst- Nrn. 7219, 7220 und 7221/1, KG Rankweil. Die Abschlagplätze der Driving Range sind

einerseits überdacht, andererseits werden sie auf dem begrünten Dach des überwiegend

überschütteten Gebäudes eingerichtet. Die Außenabmessungen betragen 6 m x 37 m x 3,5 m. Vor dem Clubhaus wird ein Parkplatz für etwa 120 Pkw angeordnet und geschottert. Die Zufahrt zum Golfplatz erfolgt über die Kirchstraße. Die ursprünglich als Blitzschutzhäuschen bewilligten grünen Würfel entfallen.

Die Wasserentnahme aus dem Entwässerungsteich erfolgt nicht – wie ursprünglich vorgesehen – aus dem Sickerschacht sondern über ein Drainrohr, welches mit einem Kiesfilter umgeben wird.

Die Anordnung der Verteilerrohrleitung im Golfplatzgelände wurde an die neue Situierung der Golfbahnen angepasst.

Während im ursprünglichen Projekt eine Brücke beim Bewässerungsteich geplant war,

werden nun beim Landschaftsteich Nr 1, in unmittelbarer Nähe des Clubhauses im Zuge der Anlegung der 2 m bis 2,5 m breiten Schotterwege für den Spielbetrieb vier Brücken in Metallkonstruktion auf Stahlträgern und Streifenfundamenten errichtet. Zwei weitere Brücken werden im Verlauf des Bachlaufes zwischen dem Landschafteich Nr 1 und dem Bewässerungsteich errichtet.

Im Übrigen wurde das Parteienverzeichnis der wasserrechtlichen Genehmigungsunterlagen um 7 Personen erweitert (Zustimmungserklärungen liegen allerdings vor).

1.3.1. Die naturschutzfachliche Amtssachverständige hat in ihrem Gutachten vom 15.12.2005, Zl. BHFK-II-6101-2001/0002, welches sie im Auftrag der Naturschutzbehörde erster Instanz im Zusammenhang mit dem geänderten Vorhaben erstellt hat, Folgendes ausgeführt:

„Beurteilung:

Laut Anweisung des Verhandlungsleiters sind im gegenständlichen Verfahren die Auswirkungen der Änderungen des vorliegenden, gegenüber dem naturschutzrechtlichen bewilligten Golfplatzprojekt zu beurteilen.

Für eine definitive naturschutzfachliche Beurteilung ist ein Gutachten darüber erforderlich, ob und wieweit das eingereichte Projekt in der vorliegenden Form aus sicherheitstechnischer Sicht tragbar ist und zwar bezogen auf die Golfplatzflächen selbst als auch die angrenzenden Landwirtschaftsflächen und die Straßen. Falls sich aus diesem sicherheitstechnischen Gutachten Änderungen zB in Form von Sicherheitsnetzen oder Zäune oder spezifische Bepflanzungsanforderlungen ergeben, so ist das Projekt mit den daraus resultierenden Änderungen einer neuerlichen naturschutzfachlichen Begutachtung zu unterziehen. Hierfür bedarf es klarer Angaben über Ausmaß, Standort, Höhe und Habitus der Gehölze, Lage der Spielbahnen und der Gewässer. Bereits jetzt wird ausdrücklich betont, dass das Aufstellen von Netzen aus landschaftsbildlichen Gründen nicht tragbar ist.

Im § 2 (1) GNL sind die Ziele des Naturschutzes definiert. Demnach sind Natur und Landschaft in bebauten und unbebauten Bereichen so zu erhalten, zu entwickeln, und soweit erforderlich wiederherzustellen, dassIm Paragraph 2, (1) GNL sind die Ziele des Naturschutzes definiert. Demnach sind Natur und Landschaft in bebauten und unbebauten Bereichen so zu erhalten, zu entwickeln, und soweit erforderlich wiederherzustellen, dass

  1. a)Litera a
    die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
  2. b)Litera b
    die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
                  c)              die Tier- und Pflanzenwelt, einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) sowie,
                  d)              die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, nachhaltig gesichert sind. Gemäß § 2 Abs 3 GNL sind unter anderem große, unbebaute Gebiete vorrangig zu erhalten. d) die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, nachhaltig gesichert sind. Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, GNL sind unter anderem große, unbebaute Gebiete vorrangig zu erhalten.

Landschaftsbild:

Durch die Errichtung des Golfplatzes wird eine großräumige Strukturierung durch eine kleinräumige ersetzt. Dadurch wird die Eigenart dieser Landschaft deutlich verändert. Diese Veränderung der Eigenart dieser Landschaft betrifft nicht nur einen punktuell einsehbaren Bereich oder einen begrenzten Landschaftsausschnitt. Sie sind sehr großräumiger Natur. Dies ist bedingt durch die Einsehbarkeit vor Ort von sämtlichen angrenzenden Verkehrsflächen aus und die großräumige Einsehbarkeit, wie dies im Befund bereits angeführt wurde. Bedingt durch die große Ausdehnung des projektierten Golfplatzes geht die Eigenart des Weitriedes, nämlich der Charakter einer ehemaligen Riedlandschaft bzw eines großräumigen Landwirtschaftsgebietes in nahezu der südlichen Hälfte des Weitriedes verloren. Durch die Verkleinerung der intensiv gepflegten Golfflächen ist keine merkliche Änderung des optischen Eindruckes absehbar. Auf Grund des Ausmaßes des Verlustes der Eigenart des Weitriedes erscheint aus naturschutzfachlicher Sicht eine insgesamt positive Beurteilung des Vorhabens nicht angebracht. Negativ ist, wie bereits in der Einleitung angeführt auch die Tatsache, dass der Intensivierungsdruck auf anderen Flächen steigt, da der Landwirtschaft große Flächen verloren gehen. Da das vorhandene Projekt mehr Fläche beansprucht als das ursprünglich bewilligte, wird diese Problematik verschärft.

Im ursprünglichen Projekt waren das Clubhaus und die dazugehörigen Parkplätze so situiert, dass sie aus großräumiger Betrachtung dem Gebäudekomplex des Sennhofes zugeordnet werden konnten und somit optisch eine Vergrößerung eines bestehenden Gebäudekomplexes dargestellt hätten. Der geänderte Standort des Clubhauses führt zu einer weiteren „Anräumung“ der Landschaft. Zu berücksichtigen ist dabei nicht nur das Gebäude des Clubhauses, sondern auch die Parkplatzflächen. Die mögliche Zufahrt von L 190 ist beim vorliegenden Projekt länger. Die mit dem PKW-Verkehr verbundenen Auswirkungen (Lärm, Staub, Abgase) werden weiter in einen Bereich gezogen, der derzeit nur wenig PKW-Verkehr aufweist. Ob die bestehenden Straßen (Leoneweg, Kirchstraße, Großfeldweg) eine ausreichende Breite aufweisen, um vor allem in der Erntezeit den landwirtschaftlichen Verkehr und den zu erwartenden PKW-Verkehr abzuwickeln ist fraglich.

Positiv ist zu bewerten, dass auf die Blitzschutzhäuschen verzichtet wird.

Das gegenständliche Golfplatzprojekt widerspricht insgesamt der Forderung des § 2 (1) lit d GNL, da die Eigenart der Landschaft nicht erhalten sondern wesentlich verändert wird.Das gegenständliche Golfplatzprojekt widerspricht insgesamt der Forderung des Paragraph 2, (1) Litera d, GNL, da die Eigenart der Landschaft nicht erhalten sondern wesentlich verändert wird.

Naturhaushalt:

Die 2-3 mähdigen Wiesenflächen werden im gegenständlichen Projekt als „semiextensiv bewirtschaftete Wiesen“ bezeichnet. Im gängigen Sprachgebrauch werden solche Wiesen als Intensiv- oder Fettwiesen bezeichnet, Hinsichtlich der ökologischen Wertigkeit gibt es sehr große Unterschiede zwischen verschiedenen Fettwiesen. Sie werden im gegenständlichen Projekt den ökologischen Ausgleichsflächen zugerechnet. Die vorhandenen Böden sind sehr nährstoffreich. Es ist absehbar, dass ein jahrelanges Aushagern erforderlich sein wird, um eine vergleichsweise artenreiche Fettwiese zu erzielen. Es wird somit einige Zeit dauern, bis diese Flächen tatsächlich ökologische Ausgleichsflächen darstellen.

Die Angabe, eine Fläche werde 2-3 mal gemäht reicht nicht aus, sie als ökologische Ausgleichsfläche einzustufen.

Im östlichen Golfplatzteil ist der südliche Teich als Bewässerungsteich geplant. Durch die Wasserentnahme sind Wasserspiegelschwankungen möglich, die nicht den natürlichen jahreszeitlichen Wasserspiegelschwankungen entsprechen bzw diese in unnatürlich starker Weise verstärken. Die Wasserflächen des gesamten östlichen Golfplatzteiles zwischen Sennhofweg und Leoneweg stellen, im Unterschied zum ursprünglich bewilligten Projekt, ein zusammenhängendes System dar. Dies hat zur Folge, dass sich etwaige unnatürliche Wasserspiegelschwankungen nicht nur auf den südlich gelegenen Bewässerungsteich, sondern auf sämtliche Wasserflächen dieses Golfplatzabschnittes erstrecken können. Im Falle großer Trockenheit im Frühling oder im Frühsommer besteht die Gefahr, dass der Wasserspiegel so weit abfällt, dass Flachwasserzonen austrocknen, bevor die dort zu erwartenden Kaulquappen ihre Metamorphose abgeschlossen haben. Es ist meiner Meinung nach nicht anzunehmen, dass im Falle von Wasserknappheit die Flachwasserzonen bevorzugt vor den intensiv gepflegten Golfflächen dotiert werden. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Ausbildung von Flachwasserzonen derzeit auf den im Bau befindlichen Flächen nicht erkennbar ist.

Die Lage der Eichenallee ist verändert und die Länge reduziert. Beim ursprünglich bewilligten Projekt waren vor allem mehr Alleen entlang der Außengrenzen des Golfplatzes geplant. Dies war landschaftsbildlich günstiger als die jetzt beantragte Situierung und Ausdehnung.

Hinsichtlich der weiteren Reduktion von Landschaftselementen bzw „Biotopflächen“ wird auf die Sachverhaltsdarstellung des Verhandlungsleiters verwiesen. Dieser Umstand ist negativ zu beurteilen.

Zusammenfassend wird aus der Sicht des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung Folgendes festgestellt:

Sowohl das ursprünglich bewilligte als auch das gegenständliche Projekt wirken sich landschaftsbildlich negativ aus. Hinsichtlich des Naturhaushaltes sind Verbesserungen absehbar, wenn man lediglich die Auswirkungen auf die unmittelbar beanspruchten Flächen berücksichtigt und die indirekten negativen Auswirkungen durch die Steigerung des Intensivierungsdruckes andernortes außer Acht lässt. Das neue Projekt ist gegenüber dem ursprünglich bewilligten Projekt ungünstiger in seinen Auswirkungen.

Sollte die entscheidende Behörde das vorliegende Projekt bewilligen, wird dringend empfohlen, zur Minimierung der negativen Auswirkungen nachfolgende Auflagen in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen.“

1.3.2. Die BH Feldkirch als naturschutzrechtlich zuständige Behörde erster Instanz hat die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung dahingehend begründet, als ihrer Interessensabwägung nach, die zu erwartenden positiven Wirkungen gegenüber den Störwirkungen überwiegten. Die Natur und die Landschaft werden ihrer Beurteilung nach als nicht verletzt betrachtet.

1.4. Mit e-mail vom 04.05.2006 hat die Naturschutzanwaltschaft Vorarlberg als Umweltanwalt des Landes Vorarlberges gem. § 2 Abs. 4 UVP-G 2000 einen Antrag auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, dass für das Vorhaben der Errichtung einer 18-Loch-Golfsportanlage der Montfort Golf-Management GmbH in Rankweil-Weitried eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, gestellt.1.4. Mit e-mail vom 04.05.2006 hat die Naturschutzanwaltschaft Vorarlberg als Umweltanwalt des Landes Vorarlberges gem. Paragraph 2, Absatz 4, UVP-G 2000 einen Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, dass für das Vorhaben der Errichtung einer 18-Loch-Golfsportanlage der Montfort Golf-Management GmbH in Rankweil-Weitried eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, gestellt.

Der Umweltanwalt führt in seinem Antrag im Wesentlichen aus, dass das nunmehr vorliegende um 5,6 ha vergrößerte Projekt durch die geänderte Lage des Clubhauses und der Driving Range gegenüber dem ursprünglich eingebrachten Projekt eine negative „Anräumung“ der Landschaft bewirke. Auf Grund der neu zu beurteilenden Emissions- und Immissionssituation handle es sich um ein neues Projekt im Sinne des Vorarlberger Baugesetzes und des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung. Die Beeinträchtigungen hätten auf Grund des vergrößerten Golfplatzes, der nachteilig geänderten Lage der Anlagenteile und wegen sicherheitstechnischer Belange zugenommen. Die Erweiterung sei auch bei der wasserrechtlichen Beurteilung hinsichtlich der negativen Auswirkungen auf den „Gebietswasserhaushalt“ zu berücksichtigen. Aus diesem Grund liege auch im wasserrechtlichen Verfahren ein neues Projekt vor. In allen Bewilligungsverfahren seien so gravierende Änderungen gegenüber dem ursprünglich eingebrachten Projekt beantragt, dass eine Identität der Sache nicht mehr gegeben sei.

Unabhängig vom Vorliegen eines neuen Projekts sei das Vorhaben „Golfplatz“ unter den Vorhabensbegriff „Freizeitparks“ der UVP-Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 03.03.1997 zu subsumieren und deshalb hätte für das Vorhaben eine Einzelfallprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 dieser Richtlinie durchgeführt werden müssen. Auf Grund der Erheblichkeit der Auswirkungen wäre jedenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen.

1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Vorarlberger Landesregierung gemäß § 3 Abs 1 und 7 iVm § 46 Abs 18 Z 4 und Anhang 1 Z 17 Spalte 2 UVP-G 2000 festgestellt, dass nach Maßgabe des angeführten Sachverhaltes für das Vorhaben der Errichtung einer 18-Loch-Golfsportanlage der Montfort Golf-Management GmbH in Rankweil-Weitried keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Vorarlberger Landesregierung gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 7 in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 18, Ziffer 4 und Anhang 1 Ziffer 17, Spalte 2 UVP-G 2000 festgestellt, dass nach Maßgabe des angeführten Sachverhaltes für das Vorhaben der Errichtung einer 18-Loch-Golfsportanlage der Montfort Golf-Management GmbH in Rankweil-Weitried keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Die Behörde erster Instanz beschreibt die vorgenommenen Änderungen folgendermaßen:

Auf Grund des Antrages der Montfort Golf-Management GmbH vom 11.10.2005 bleibe die Konsenswassermenge von 7,2 l/s, 618 m³/Tag bzw 52.000 m³/Jahr für die Grundwasserförderung und der Brunnenstandort auf Gst-Nr 7222, KG Rankweil, unverändert. Das Wasser für die Bewässerung werde in den nunmehr vorgesehenen Landschaftsteich Nr 1 eingeleitet. Vom Landschaftsteich Nr 1 werde das Wasser über einen Bachlauf mit zwei Staustufen zum Bewässerungsteich, Gst-Nr 7239, KG Rankweil, im südlichen Abschnitt des Golfplatzes geleitet. Die Wasserentnahme aus dem Bewässerungsteich erfolge nicht - wie ursprünglich vorgesehen - aus dem Sickerschacht sondern über ein Drainrohr, welches von einem Kiesfilter umgeben sei. Die übrigen Landschaftsteiche würden, wie ursprünglich vorgesehen, über Niederschlagswasser gespeist. Die Ausführung und Nutzung der Teiche sei im Änderungsprojekt nicht verändert worden. Die Anordnung der Verteilerrohrleitung im Golfplatzgelände seien an die neue Situierung der Golfbahnen angepasst worden.

Auf Grund von Berechnungen, wonach eine ausreichende Versorgung der 18-Loch-Golfsportanlage mit einer Konsenswassermenge von 5 l/s ausreichend sei, hat die Montfort Golf-Management GmbH mit Schreiben vom 18.04.2006 den Antrag vom 11.10.2005 diesbezüglich eingeschränkt.

Der Sachverhalt ergebe sich aus dem Akt der BH Feldkirch, Zl II- 6101-2001/0002, bestehend aus dem I. Teil (Jänner 2001 bis März 2004), dem II. Teilakt (April 2004 bis Juli 2004), dem III. Teilakt (August 2004 bis …), dem Teilakt-Änderungsverfahren (Oktober 2005 bis …), dem wasserrechtlichen und dem naturschutzrechtlichen Einreichprojekt vom Jänner 2004, dem naturschutzrechtlichen Austauschprojekt „Naturschutzrechtliche Einreichung“ vom September 2005, dem Landschaftspflegebegleitplan (LPB-Plan) vom März 2006 und dem Akt Zl VIb 101.02.01/0074 der Abteilung VIb des Amtes der Landesregierung.Der Sachverhalt ergebe sich aus dem Akt der BH Feldkirch, Zl II- 6101-2001/0002, bestehend aus dem römisch eins. Teil (Jänner 2001 bis März 2004), dem römisch zwei. Teilakt (April 2004 bis Juli 2004), dem römisch drei. Teilakt (August 2004 bis …), dem Teilakt-Änderungsverfahren (Oktober 2005 bis …), dem wasserrechtlichen und dem naturschutzrechtlichen Einreichprojekt vom Jänner 2004, dem naturschutzrechtlichen Austauschprojekt „Naturschutzrechtliche Einreichung“ vom September 2005, dem Landschaftspflegebegleitplan (LPB-Plan) vom März 2006 und dem Akt Zl römisch sechs b 101.02.01/0074 der Abteilung römisch sechs b des Amtes der Landesregierung.

Begründet hat die Vorarlberger Landesregierung ihre Entscheidung dahingehend, als sie im Wesentlichen ausführt, dass das nach dem Verwaltungsvorschriften erforderliche Genehmigungsverfahren für das gegenständliche Vorhaben vor dem 31.12.2004 eingeleitet worden sei und daher gemäß § 46 Abs 18 Z 4 UVP-G 2000 dieses Bundesgesetz im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden sei. Vom Vorliegen eines Neuantrages nach dem Stichtag sei nach Ansicht der Vorarlberger Landesregierung nicht auszugehen, da es durch die geänderte Lage der Anlagenteile zu einer wesentlich größere Beanspruchung eines Schutzgutes nicht komme. So komme es im Gegenteil betreffs des Naturhaushaltes zu einer Verbesserung gegenüber dem ursprünglich eingebrachten Projekt. Die Wasserentnahme sei von 7,2 l auf 5 l eingeschränkt worden. Bewilligungen nach den Materiengesetzen seien nicht alle erforderlich.Begründet hat die Vorarlberger Landesregierung ihre Entscheidung dahingehend, als sie im Wesentlichen ausführt, dass das nach dem Verwaltungsvorschriften erforderliche Genehmigungsverfahren für das gegenständliche Vorhaben vor dem 31.12.2004 eingeleitet worden sei und daher gemäß Paragraph 46, Absatz 18, Ziffer 4, UVP-G 2000 dieses Bundesgesetz im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden sei. Vom Vorliegen eines Neuantrages nach dem Stichtag sei nach Ansicht der Vorarlberger Landesregierung nicht auszugehen, da es durch die geänderte Lage der Anlagenteile zu einer wesentlich größere Beanspruchung eines Schutzgutes nicht komme. So komme es im Gegenteil betreffs des Naturhaushaltes zu einer Verbesserung gegenüber dem ursprünglich eingebrachten Projekt. Die Wasserentnahme sei von 7,2 l auf 5 l eingeschränkt worden. Bewilligungen nach den Materiengesetzen seien nicht alle erforderlich.

Weiters führt die Behörde erster Instanz aus, dass aufgrund der teilweisen Aufhebung der wasserrechtlichen Bewilligung durch den VwGH für das vorliegende Vorhaben lediglich eine rechtskräftige naturschutzrechtliche Bewilligung vorliege. Für die Durchführung aller Vorhaben, die in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Golfplatz stehen (ua das Clubhaus und die Beregnungsanlage), seien darüber hinaus auch Bewilligungen nach dem Wasserrechtsgesetz, dem Baugesetz, die Gewerbeordnung und dem Straßengesetz notwendig. Durch die Antragsänderung sei es, nach Ansicht der Behörde erster Instanz, im zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht beantragten baurechtlichen und gewerberechtlichen Verfahren im Hinblick auf den Schutzzweck des Baurechts und des Gewerberechts zu wesentlichen Änderungen gekommen. Es sei aber nicht in sämtlichen für die Errichtung des Vorhabens erforderlichen Bewilligungsverfahren zu wesentlichen Änderungen gekommen. Im Sinne des § 2 Abs 2 UVP-G 2000 seien jedoch sämtliche in einem sachlichen und örtlichen Zusammenhang stehende Anlagen zu berücksichtigen. Es reiche nicht aus, wenn es zu wesentlichen Änderungen in einem Bewilligungsverfahren gekommen ist, sondern es müsse für die Annahme einer wesentlichen Änderung eines Vorhabens in sämtlichen Bewilligungsverfahren zu wesentlichen Änderungen gekommen sein. Im gegenständlichen Fall sei es jedoch aus wasserrechtlicher Sicht unzweifelhaft zu keiner wesentlichen Änderung gekommen und sei es aus naturschutzrechtlicher Sicht sogar zu einer Verbesserung gekommen und habe es daher auch nicht in allen Bewilligungsverfahren wesentliche Änderungen gegeben. Es sei daher nicht von einem Neuantrag nach dem Stichtag auszugehen und daher keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.Weiters führt die Behörde erster Instanz aus, dass aufgrund der teilweisen Aufhebung der wasserrechtlichen Bewilligung durch den VwGH für das vorliegende Vorhaben lediglich eine rechtskräftige naturschutzrechtliche Bewilligung vorliege. Für die Durchführung aller Vorhaben, die in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Golfplatz stehen (ua das Clubhaus und die Beregnungsanlage), seien darüber hinaus auch Bewilligungen nach dem Wasserrechtsgesetz, dem Baugesetz, die Gewerbeordnung und dem Straßengesetz notwendig. Durch die Antragsänderung sei es, nach Ansicht der Behörde erster Instanz, im zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht beantragten baurechtlichen und gewerberechtlichen Verfahren im Hinblick auf den Schutzzweck des Baurechts und des Gewerberechts zu wesentlichen Änderungen gekommen. Es sei aber nicht in sämtlichen für die Errichtung des Vorhabens erforderlichen Bewilligungsverfahren zu wesentlichen Änderungen gekommen. Im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 seien jedoch sämtliche in einem sachlichen und örtlichen Zusammenhang stehende Anlagen zu berücksichtigen. Es reiche nicht aus, wenn es zu wesentlichen Änderungen in einem Bewilligungsverfahren gekommen ist, sondern es müsse für die Annahme einer wesentlichen Änderung eines Vorhabens in sämtlichen Bewilligungsverfahren zu wesentlichen Änderungen gekommen sein. Im gegenständlichen Fall sei es jedoch aus wasserrechtlicher Sicht unzweifelhaft zu keiner wesentlichen Änderung gekommen und sei es aus naturschutzrechtlicher Sicht sogar zu einer Verbesserung gekommen und habe es daher auch nicht in allen Bewilligungsverfahren wesentliche Änderungen gegeben. Es sei daher nicht von einem Neuantrag nach dem Stichtag auszugehen und daher keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

2. Berufung des Umweltanwaltes des Landes Vorarlberg

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung des Umweltanwaltes vom 19.07.2006, die im Wesentlichen dahingehend begründet ist, als die vom Projektwerber vorgenommenen Änderungen des „Austauschprojektes“ in Art, Zweck und Umfang bzw in Art, Größe und Standort derart umfangreich und wesentlich seien, sodass bezogen auf die Schutzgüter nach GNL § 2 von einem gänzlich neuen Projekt auszugehen sei. Weiters bestünden auch nach anderen Materiengesetzen wesentliche Änderungen der berührten Schutzgüter (Baurecht, Gewerberecht, Wasserrecht), sodass auch hier von einem gänzlich neuen Projekt auszugehen sei. Die beantragten Änderungen dienten nach Ansicht des Umweltanwaltes in keiner Weise einer Anpassung an gesetzliche Bewilligungsvoraussetzungen, da die Anlage schon genehmigt gewesen sei und der Betreiber von sich aus Änderungen während der Bauphase vorgenommen habe.Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung des Umweltanwaltes vom 19.07.2006, die im Wesentlichen dahingehend begründet ist, als die vom Projektwerber vorgenommenen Änderungen des „Austauschprojektes“ in Art, Zweck und Umfang bzw in Art, Größe und Standort derart umfangreich und wesentlich seien, sodass bezogen auf die Schutzgüter nach GNL Paragraph 2, von einem gänzlich neuen Projekt auszugehen sei. Weiters bestünden auch nach anderen Materiengesetzen wesentliche Änderungen der berührten Schutzgüter (Baurecht, Gewerberecht, Wasserrecht), sodass auch hier von einem gänzlich neuen Projekt auszugehen sei. Die beantragten Änderungen dienten nach Ansicht des Umweltanwaltes in keiner Weise einer Anpassung an gesetzliche Bewilligungsvoraussetzungen, da die Anlage schon genehmigt gewesen sei und der Betreiber von sich aus Änderungen während der Bauphase vorgenommen habe.

Das die Änderungen umfassend und gravierend seien, belege der Baustopp der BH Feldkirch über die gesamte Anlage und werde diese Bewertung durch das bestätigende Urteil des UVS vom 28.10.2005 in aller Deutlichkeit untermauert. Durch die Änderung der Lage des Clubhauses und Parkplatzes werde der Verkehrsfluss in zentrale Bereiche des Weitriedes verlagert, wodurch Emissionen und Immissionen für die Schutzgüter, Menschen, Tiere und Pflanzen und Lebensräume entscheidend verändert würden.

Darüber hinaus würde durch die veränderte Lage des Clubhauses und der Driving Range eine „Anräumung“ der Landschaft verursacht, weshalb von der Wesentlichkeit der Änderung im Bezug auf Art, Größe, Standort zum Schutzgut Landschaft auszugehen sei. Indirekte Auswirkungen bestünden durch die verstärkte Nutzung der Güterwege durch den Golfplatzbetrieb und den dadurch induzierten Ausweich- und Umwegverkehr großflächig in Weitried über das Golfplatzareal hinaus. Auch die im Austauschprojekt vorgesehene Verkürzung der ursprünglich geplanten, das Gelände umrahmenden Alleen seien laut Gutachten der Naturschutzsachverständigen ein negativer Eingriff in das Landschaftsbild.

Die Caddywege seien nach Ansicht des Umweltanwaltes Bauwerke, die nach dem Baugesetz bewilligungspflichtig seien und für die keine Baugenehmigung eingeholt worden sei, was keinesfalls eine Schlechterstellung in Bezug auf die einzuhaltenden Parameter der Schutzgüter rechtfertigen dürfe.

Da sämtliche Anlagenteile verändert und Schutzgüter berührt worden seien, liege ein „aliud“ vor.

Verändert habe sich auch die Einwirkung in Bezug auf das Schutzgut Sach- und Kulturgüter durch die Baumaßnahmen, da während der Grabarbeiten Funde aus der Römerzeit auf dem Areal des Golfplatzes freigelegt worden seien. Aus den erwähnten Gründen stellt die Naturschutzanwaltschaft für Vorarlberg daher den Antrag, der Umweltsenat möge erkennen, dass für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

3. Stellungnahmeverfahren

3.1. Mit Schreiben des Umweltsenates vom 08.09.2006, Zl US 5A/2006/20-4, wurden den Parteien des Feststellungsverfahrens die Berufung zur Kenntnis und Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen übermittelt.

3.2. Die Projektwerberin, die Montfort Golf-Management GmbH, teilte, vertreten durch die Blum, Hagen & Partner Rechtsanwälte GmbH, mit ihrer Stellungnahme vom 22.09.2006 im Wesentlichen mit, dass sich bereits im Rahmen der Raumverträglichkeitsprüfung durch umfangreiche Interessenabwägung ergeben habe, dass die Übereinstimmung mit den Zielen der örtlichen und überörtlichen Raumplanung vorliege. Das Golfplatzprojekt stelle sogar eine Verbesserung im Vergleich zur gegenwärtigen intensiv landwirtschaftlichen Nutzung dar. Dazu verweist die Projektwerberin darauf, dass die BH Feldkirch ihr am 10.07.2006 die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Erweiterungen und Änderungen des Golfplatzvorhabens erteilt habe und der diesbezügliche Bescheid rechtskräftig sei. Es komme durch die Änderung des Vorhabens zur einer Reduktion der intensiv genutzten Golf- und Bauflächen von 1 ha und einer Erweiterung der Biotop- und Ausgleichsflächen um 3,6 ha, woraus sich insgesamt eine grundsätzliche Flächeninanspruchnahme von lediglich 2,6 ha ergebe. Im Übrigen habe der Amtssachverständige für Baugestaltung im Hinblick auf das Clubhaus und das Abschlaggebäude eine positive landschaftsbildliche Beurteilung abgegeben. Das Clubhaus leite sich aus dem Gesamtkonzept der geschwungenen, weichen Geländelandschaft ab und werde auch in diesem Zusammenhang als harmonisches Zusammenspiel von Architektur und Landschaft wahrgenommen. Die Driving Range sei großteils überschüttet und in die Hügellandschaft integriert.

Der gewässerschutztechnische Amtssachverständige habe in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2005 ausgeführt, dass der Wasserbedarf für die Bewässerung der Golfanlage gegenüber dem ursprünglich bewilligten Projekt unverändert sei. Neue Auflagen seien nicht gefordert worden.

Die Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz habe sowohl im ursprünglichen Verfahren wie auch im Verfahren zur Genehmigung der Änderungen ausgeführt, dass die gleiche Thematik vorliege. Die Auswirkung auf das Landschaftsbild werde, wie bei der ursprünglichen Bewilligung, so auch bei der Bewilligung der Änderungen negativ gesehen. Die Auswirkungen des Vorhabens im Bezug auf den Naturhaushalt würden, ebenso wie bei der Genehmigung des ursprünglichen Projektes als positiv bewertet. Die BH Feldkirch sei zum Ergebnis gelangt, dass die positiven Auswirkungen des Projektes sowohl in der ursprünglichen wie auch in der geänderten Ausführung des Golfplatzes positiv für Naturschutz- und Landschaftsinteressen seien. Verwiesen wird von der Vertreterin der Projektswerberin auch darauf, dass seitens des Bundesdenkmalamtes keinerlei Bedenken gegen das Projekt bestünden und im Einvernehmen mit der Betreiberin die notwendigen Maßnahmen gesetzt worden seien. Die beantragte Konsensmenge zur Grundwasserentnahme von 7,2 l/s sei auf 5 l/s reduziert worden. Da keine wie immer gearteten zusätzlichen Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgen würden, könne von einem Neuvorhaben keine Rede seien.

Die Projektwerberin wies in ihrer Stellungnahme auch darauf hin, dass mittlerweile die baurechtliche Genehmigung für die Errichtung des Abschlaggebäudes und des Parkplatzes sowie auch die Genehmigung zur Einleitung anfallender Abwässer in die örtliche Kanalisation erteilt worden sei.

Nach Meinung der Projektwerberin sei nicht nur Projektidentität gegeben, sondern habe sich auch in der Beurteilung des Vorhabens durch die Sachverständigen keine Änderung ergeben.

Darüber hinaus sei die Sitzplatzanzahl des im Clubhaus untergebrachten Gewerbebetriebes gegenüber dem ursprünglichen Projekt unverändert geblieben und die Anzahl der Parkplätze reduziert worden. Eine Erhöhung der Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen auf die § 74 GewO definierten Schutzgüter finde in keiner Weise statt. Der Umstand, dass die BH Feldkirch einen Baustopp verfügt habe, habe insoferne keine Bedeutung, als die beabsichtigten Änderungen zwischenzeitig rechtskräftig genehmigt worden seien und der Baustopp nicht durch das Vorliegen von wesentlichen Änderungen, sondern durch die Möglichkeit von negativen Auswirkungen der Änderungen begründet war. Diese Befürchtung habe sich nicht bestätigt, weshalb eben eine Genehmigung der Änderungen vorliege. Da die Situierung nicht nur der Alleen sondern auch anderer Bepflanzungen im Einvernehmen mit der Amtssachverständigen für Naturschutz stattgefunden habe, seien diesbezügliche Bedenken nicht nur unbegründet, sondern auch irrelevant.Darüber hinaus sei die Sitzplatzanzahl des im Clubhaus untergebrachten Gewerbebetriebes gegenüber dem ursprünglichen Projekt unverändert geblieben und die Anzahl der Parkplätze reduziert worden. Eine Erhöhung der Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen auf die Paragraph 74, GewO definierten Schutzgüter finde in keiner Weise statt. Der Umstand, dass die BH Feldkirch einen Baustopp verfügt habe, habe insoferne keine Bedeutung, als die beabsichtigten Änderungen zwischenzeitig rechtskräftig genehmigt worden seien und der Baustopp nicht durch das Vorliegen von wesentlichen Änderungen, sondern durch die Möglichkeit von negativen Auswirkungen der Änderungen begründet war. Diese Befürchtung habe sich nicht bestätigt, weshalb eben eine Genehmigung der Änderungen vorliege. Da die Situierung nicht nur der Alleen sondern auch anderer Bepflanzungen im Einvernehmen mit der Amtssachverständigen für Naturschutz stattgefunden habe, seien diesbezügliche Bedenken nicht nur unbegründet, sondern auch irrelevant.

Insgesamt seien die vorgenommenen Änderungen speziell im Hinblick auf die Ziele des UVP-G 2000 geringfügig, was von den Sachverständigen auch festgestellt worden sei.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 46 Abs 18 Z 4 UVP-G 2000 sei dieses Bundesgesetz somit nicht anzuwenden und der Bescheid der Vorarlberger Landesregierung sowohl formal wie auch materiell richtig, weshalb beantragt werde, die Berufung des Naturschutzanwaltes vom 19.07.2006 abzuweisen.Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 18, Ziffer 4, UVP-G 2000 sei dieses Bundesgesetz somit nicht anzuwenden und der Bescheid der Vorarlberger Landesregierung sowohl formal wie auch materiell richtig, weshalb beantragt werde, die Berufung des Naturschutzanwaltes vom 19.07.2006 abzuweisen.

Darüber hinaus stellte die Projektwerberin den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

3.3. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Rankweil teilte mit Schreiben vom 15.09.2006, Aktenzahl 031/10/07hk/em, mit, dass es sich seines Erachtens nach bei „Caddywegen oder Drainagesystemen“ nicht um nach dem Vorarlberger Baugesetz bewilligungspflichtige Bauwerke handle. Richtig sei jedoch, dass bei Bauten wie zB einem Clubhaus das Baugesetz sehr wohl zur Anwendung komme. Für die Errichtung des Abschlaggebäudes sowie für den Parkplatz sei seitens des Betreibers ein Bauantrag gemäß Baugesetz eingereicht worden und werde bestätigt, dass die diesbezügliche bescheidmäßige Genehmigung erteilt worden sei.

3.4. Mit Schreiben vom 24.05.2006, Zl VIId-0500-2003/0118, hat das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan zum gegenständlichen Vorhaben der Montfort-Golf Management GmbH zur Errichtung eines Golfplatzes im Rahmen des UVP-Feststellungsverfahrens dem Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abt. Umweltschutz (IVe) eine Stellungnahme übermittelt. Das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan geht davon aus, dass durch das vorgesehene Projekt weder Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen gemäß § 104/105 WRG noch eine Verschlechterung des Zustandes von Gewässern nach § 104a WRG gegeben sind, sodass keine grundsätzlichen Bedenken gegen die projektsgemäße Ausführung und den Betrieb der Golfplatzanlage bestehen.3.4. Mit Schreiben vom 24.05.2006, Zl VIId-0500-2003/0118, hat das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan zum gegenständlichen Vorhaben der Montfort-Golf Management GmbH zur Errichtung eines Golfplatzes im Rahmen des UVP-Feststellungsverfahrens dem Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abt. Umweltschutz (römisch vier e) eine Stellungnahme übermittelt. Das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan geht davon aus, dass durch das vorgesehene Projekt weder Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen gemäß Paragraph 104 /, 105, WRG noch eine Verschlechterung des Zustandes von Gewässern nach Paragraph 104 a, WRG gegeben sind, sodass keine grundsätzlichen Bedenken gegen die projektsgemäße Ausführung und den Betrieb der Golfplatzanlage bestehen.

Dazu hält das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan fest, dass die Montfort-Golf Management GmbH mit Schreiben vom 18.04.2006 die Einschränkung der Konsenswassermenge von 7,2 l/s auf 5 l/s bekannt gegeben hat. Auf Grundlage des Schreibens der Planungsgemeinschaft Fahrnleitner / Eisserer von 19.04.2006 über den Wasserbedarf der Golfplatzanlage sowie des Technischen Berichtes der 3P-Geotechnik vom 27.04.2006 über den beim Brunnen Golfplatz auf GSt-Nr 7222, GB Rankweil, durchgeführten Pumpversuch hat das Amt der Vorarlberger Landesregierung mit Bescheid vom 18.08.2006, Zl VIb-101.02.01/0074 im wasserrechtlichen Berufungsverfahren die Konsenswassermenge des Entnahmebrunnens von 7,2 l/s auf 5 l/s antragsgemäß genehmigt. Die erforderliche Tagesentnahmemenge wurde von 618 m³ pro Tag auf 421m³ pro Tag und die Jahresmenge von 55.000 m³ pro Jahr auf

36.580 m³ pro Jahr reduziert. In wasserwirtschaftlicher Hinsicht reduziert sich durch die neu festgesetzten Konsenswassermengen auch die Auswirkung auf den Grundwasserkörper, sodass weder Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen gemäß § 104/105 WRG noch eine Verschlechterung des Zustandes von Gewässern nach § 104a WRG verletzt werden.36.580 m³ pro Jahr reduziert. In wasserwirtschaftlicher Hinsicht reduziert sich durch die neu festgesetzten Konsenswassermengen auch die Auswirkung auf den Grundwasserkörper, sodass weder Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen gemäß Paragraph 104 /, 105, WRG noch eine Verschlechterung des Zustandes von Gewässern nach Paragraph 104 a, WRG verletzt werden.

3.5. Mit Bescheid vom 3.11.2006, Zl. IVe-415.19, hat der Landeshauptmann von Vorarlberg als Wasserrechtsbehörde „die von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch mit Bescheid vom 15.11.2004 erteilte wasserrechtliche Bewilligung gem. § 66 Abs. 4 AVG in Anwendung des § 13 Abs. 8 AVG insoweit abgeändert, als sie zu lauten hat wie folgt:3.5. Mit Bescheid vom 3.11.2006, Zl. IVe-415.19, hat der Landeshauptmann von Vorarlberg als Wasserrechtsbehörde „die von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch mit Bescheid vom 15.11.2004 erteilte wasserrechtliche Bewilligung gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Anwendung des Paragraph 13, Absatz 8, AVG insoweit abgeändert, als sie zu lauten hat wie folgt:

Gemäß §§ 10, 11, 12, 13, 105 und 111 WRG 1959 wird der Montfort Golf-Management GmbH die wasserrechtliche Bewilligung für die Grundwasserentnahme mit einer Konsenswassermenge von 5 l/s und die der Bewässerung dienenden Anlagen nach Maßgabe der im Sachverhalt getroffenen Feststellungen und bezeichneten Planunterlagen, die als wesentliche Bestandteile diesem Bescheid zugrunde liegen, unter folgenden Auflagen/Bedingungen/Vorschreibungen erteilt.“Gemäß Paragraphen 10, 11, 12, 13, 105 und 111 WRG 1959 wird der Montfort Golf-Management GmbH die wasserrechtliche Bewilligung für die Grundwasserentnahme mit einer Konsenswassermenge von 5 l/s und die der Bewässerung dienenden Anlagen nach Maßgabe der im Sachverhalt getroffenen Feststellungen und bezeichneten Planunterlagen, die als wesentliche Bestandteile diesem Bescheid zugrunde liegen, unter folgenden Auflagen/Bedingungen/Vorschreibungen erteilt.“

Neben dieser Neufassung des Spruchs wurden noch 14 weitere wasserbau- u. gewässerschutztechnische Auflagen sowie weitere sicherheitstechnische Auflagen angefügt.

3.6. In der am 10.11.2006 durchgeführten mündlichen Verhandlung haben die Parteien im Wesentlichen ihre in den Schriftsätzen bereits dargelegten Standpunkte und Anträge wiederholt.

4. Hiezu hat der Umweltsenat erwogen:

4.1. Rechtsgrundlagen

4.1.1. Gemäß § 3 Abs 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 leg. cit. angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.4.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 leg. cit. angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

Nach Anhang 1 Z 17 Spalte 2 lit a UVP-G 2000 sind Freizeit- oder Vergnügungsparks, Sportstadien oder Golfplätze mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder mindestens 1500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge UVP-pflichtig.Nach Anhang 1 Ziffer 17, Spalte 2 Litera a, UVP-G 2000 sind Freizeit- oder Vergnügungsparks, Sportstadien oder Golfplätze mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder mindestens 1500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge UVP-pflichtig.

Das Vorhaben Golfsportanlage Rankweil erstreckt sich über eine Fläche von 56,3 ha. Schutzwürdige Gebiete des Anhanges 2 UVP-G 2000 sind vom Vorhaben nicht betroffen.

Nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 hat die Behörde ua auf Antrag des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde.Nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde ua auf Antrag des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde.

Gemäß § 46 Abs 3 UVP-G 2000 ist der zweite Abschnitt auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 1994 eingeleitet wird, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens für die nach dem 30.06.1994 eingeleiteten, aber noch nicht durch Bescheid erledigten Genehmigungen beantragt. Auch in diesem Fall bleiben rechtskräftig erteilte Genehmigungen unberührt.Gemäß Paragraph 46, Absatz 3, UVP-G 2000 ist der zweite Abschnitt auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 1994 eingeleitet wird, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens für die nach dem 30.06.1994 eingeleiteten, aber noch nicht durch Bescheid erledigten Genehmigungen beantragt. Auch in diesem Fall bleiben rechtskräftig erteilte Genehmigungen unberührt.

Gemäß § 46 Abs 18 Z 4 UVP-G 2000 ist ua auf Vorhaben des Anhanges 1 Z 17 (Golfplätze), die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31.12.2004 eingeleitet wird, dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw eine Einzelfallprüfung beantragt.Gemäß Paragraph 46, Absatz 18, Ziffer 4, UVP-G 2000 ist ua auf Vorhaben des Anhanges 1 Ziffer 17, (Golfplätze), die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31.12.2004 eingeleitet wird, dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw eine Einzelfallprüfung beantragt.

4.1.2. Das Vorhaben der Montfort Golf-Management GmbH fällt erstmals unter den Anwendungsbereich des UVP-G 2000, das naturschutzrechtliche und das wasserrechtliche Verfahren wurden mit den Anträgen vom 27.01.2004 und somit vor dem 31.12.2004 eingeleitet und die Projektwerberin hat die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw eines konzentrierten Genehmigungsverfahrens nicht beantragt.

4.1.3. Wie die Behörde erster Instanz in ihrem Feststellungsbescheid richtig ausführt, ist nach Rechtsprechung des Umweltsenates ein Vorhaben nur dann als genehmigtes Vorhaben im Sinne des § 2 Abs 2 UVP-G 2000 anzusehen, wenn sämtliche für die Durchführung des Projektes erforderlichen Bewilligungen vorliegen (vergleiche dazu den Bescheid des US vom 02.10.2003, Zl US 2B/2003/16-8, Wilhelmsburg). In seiner Entscheidung vom 13.10.2006, US 8B/2006/14-10, stellt der Umweltsenat fest, dass ein Vorhaben, welches mangels Vorliegens sämtlicher dafür erforderlicher Bewilligungen noch nicht durchgeführt werden darf, als neues Vorhaben zu werten und insgesamt einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sofern dies nicht durch Übergangsbestimmungen ausgeschlossen wird. Verfahrensgegenstand ist somit jedenfalls ein Neuvorhaben und nicht ein Änderungsvorhaben.4.1.3. Wie die Behörde erster Instanz in ihrem Feststellungsbescheid richtig ausführt, ist nach Rechtsprechung des Umweltsenates ein Vorhaben nur dann als genehmigtes Vorhaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 anzusehen, wenn sämtliche für die Durchführung des Projektes erforderlichen Bewilligungen vorliegen (vergleiche dazu den Bescheid des US vom 02.10.2003, Zl US 2B/2003/16-8, Wilhelmsburg). In seiner Entscheidung vom 13.10.2006, US 8B/2006/14-10, stellt der Umweltsenat fest, dass ein Vorhaben, welches mangels Vorliegens sämtlicher dafür erforderlicher Bewilligungen noch nicht durchgeführt werden darf, als neues Vorhaben zu werten und insgesamt einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sofern dies nicht durch Übergangsbestimmungen ausgeschlossen wird. Verfahrensgegenstand ist somit jedenfalls ein Neuvorhaben und nicht ein Änderungsvorhaben.

4.2. Auf Grund der von der Montfort Golf-Management GmbH beantragten Projektsänderungen stellt sich allerdings die Frage, ob es sich bei den Anträgen vom 11.10.2005, vom 21.10.2005 und vom 18.04.2006 nicht um sogenannte „Neuanträge nach dem Stichtag“ handelt.

Ein nach dem Stichtag gestellter Neuantrag wird dann angenommen, wenn die Antragsänderung zu einer wesentlichen Änderung des Vorhabens führt. In den Bescheiden des US vom 23.02.2001 (Pasching), Zl 1/2000/17-8 und vom 02.03.2001 (Ort/Innkreis), Zl 3/2000/5-39, geht der US im Ergebnis davon aus, dass dann vom Vorliegen eines Neuantrages nach dem Stichtag auszugehen ist, wenn es durch die Antragsänderung zu einer wesentlichen Änderung im Hinblick auf den aus den Genehmigungstatbeständen des betreffenden Materienrechts erschließbaren Schutzzweck kommt. Eine Projektsidentität ist darüber hinaus nicht gegeben, wenn die Änderung entweder die Schutzgüter nach § 1 Abs 1 UVP-G 2000 oder die in der Umweltverträglichkeitsprüfung zu beschreibenden Parameter beeinflusst (vgl dazu den Bescheid des US vom 26.04.2006, Nussdorf/Attersee, Zl 4B/2006/6-9).Ein nach dem Stichtag gestellter Neuantrag wird dann angenommen, wenn die Antragsänderung zu einer wesentlichen Änderung des Vorhabens führt. In den Bescheiden des US vom 23.02.2001 (Pasching), Zl 1/2000/17-8 und vom 02.03.2001 (Ort/Innkreis), Zl 3/2000/5-39, geht der US im Ergebnis davon aus, dass dann vom Vorliegen eines Neuantrages nach dem Stichtag auszugehen ist, wenn es durch die Antragsänderung zu einer wesentlichen Änderung im Hinblick auf den aus den Genehmigungstatbeständen des betreffenden Materienrechts erschließbaren Schutzzweck kommt. Eine Projektsidentität ist darüber hinaus nicht gegeben, wenn die Änderung entweder die Schutzgüter nach Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 oder die in der Umweltverträglichkeitsprüfung zu beschreibenden Parameter beeinflusst vergleiche dazu den Bescheid des US vom 26.04.2006, Nussdorf/Attersee, Zl 4B/2006/6-9).

Zu prüfen ist demnach, ob den Anträgen vom 27.01.2004 und vom 11.10.2005, 21.10.2005 bzw 18.04.2006 idente Vorhaben zu Grunde liegen, oder ob es zu einer wesentlichen, die Anwendung der Übergangsbestimmung ausschließenden, Änderung des Vorhabens gekommen ist.

In ihrer bisherigen Entscheidungspraxis sind sowohl der Umweltsenat (US 4/1997/1 und 8/1997/5 einerseits und 5/1998/6 andererseits) als auch der Verwaltungsgerichtshof (94/05/0305 vom 27.05.1997, 96/07/0250 vom 14.05.1997, 96/07/0209 vom 10.06.1999, 95/07/0196 vom 10.06.1999 und 98/07/0184 vom 15.07.1999) davon ausgegangen, dass Projektsänderungen während des laufenden Genehmigungsverfahrens die Identität des Verfahrensgegenstandes dann nicht berühren, wenn es sich nicht um „wesentliche Änderungen“ handelt (vgl auch die Rechtsprechungsübersichten bei Onz/Krämer RdU 1999, 133 und Baumgartner/Niederhuber RdU 2000, 132). Dies ist gerade im Hinblick auf Übergangsbestimmungen von Bedeutung: Ein vor dem betreffenden Stichtag anhängig gemachtes Genehmigungsverfahren kann in solchen Fällen auch dann (nach altem Recht) fortzuführen sein, wenn nach dem Stichtag eine Projektsänderung vorgenommen wird, solange es sich bei dieser Projektsänderung nicht um eine „wesentliche Änderung“ handelt.In ihrer bisherigen Entscheidungspraxis sind sowohl der Umweltsenat (US 4/1997/1 und 8/1997/5 einerseits und 5/1998/6 andererseits) als auch der Verwaltungsgerichtshof (94/05/0305 vom 27.05.1997, 96/07/0250 vom 14.05.1997, 96/07/0209 vom 10.06.1999, 95/07/0196 vom 10.06.1999 und 98/07/0184 vom 15.07.1999) davon ausgegangen, dass Projektsänderungen während des laufenden Genehmigungsverfahrens die Identität des Verfahrensgegenstandes dann nicht berühren, wenn es sich nicht um „wesentliche Änderungen“ handelt vergleiche auch die Rechtsprechungsübersichten bei Onz/Krämer RdU 1999, 133 und Baumgartner/Niederhuber RdU 2000, 132). Dies ist gerade im Hinblick auf Übergangsbestimmungen von Bedeutung: Ein vor dem betreffenden Stichtag anhängig gemachtes Genehmigungsverfahren kann in solchen Fällen auch dann (nach altem Recht) fortzuführen sein, wenn nach dem Stichtag eine Projektsänderung vorgenommen wird, solange es sich bei dieser Projektsänderung nicht um eine „wesentliche Änderung“ handelt.

Eine „wesentliche Änderung“ hat der VwGH im zitierten Erkenntnis 95/07/0196 etwa dann nicht angenommen, wenn „weder andere Parteien als bisher noch bisherige Verfahrensparteien anders als bisher berührt“ werden. Ähnlich hat der Umweltsenat in seiner Entscheidung 5/1998/6 erkannt, dass eine wesentliche Erweiterung der Fläche und eine Änderung der Nutzungsart (von Tierställen) „grundsätzlich geeignet sind, zB bei den Nachbarn neue bzw größere Beeinträchtigungen herbeizuführen“, sodass das betreffende Projekt der Rechtsbegünstigung des § 46 Abs 3 UVP-G 2000 entzogen sei.Eine „wesentliche Änderung“ hat der VwGH im zitierten Erkenntnis 95/07/0196 etwa dann nicht angenommen, wenn „weder andere Parteien als bisher noch bisherige Verfahrensparteien anders als bisher berührt“ werden. Ähnlich hat der Umweltsenat in seiner Entscheidung 5/1998/6 erkannt, dass eine wesentliche Erweiterung der Fläche und eine Änderung der Nutzungsart (von Tierställen) „grundsätzlich geeignet sind, zB bei den Nachbarn neue bzw größere Beeinträchtigungen herbeizuführen“, sodass das betreffende Projekt der Rechtsbegünstigung des Paragraph 46, Absatz 3, UVP-G 2000 entzogen sei.

Nach der Spruchpraxis des Umweltsenates, (Kühtai II, US 3A/2005/27-9), kommt es nicht darauf an, ob die Behörde bei der Beurteilung der Sache zu einem gleichen oder anderen Ergebnis gelangen würde, sondern kommt es vielmehr darauf an, ob die Änderung des Sachverhaltes den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann.Nach der Spruchpraxis des Umweltsenates, (Kühtai römisch zwei, US 3A/2005/27-9), kommt es nicht darauf an, ob die Behörde bei der Beurteilung der Sache zu einem gleichen oder anderen Ergebnis gelangen würde, sondern kommt es vielmehr darauf an, ob die Änderung des Sachverhaltes den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann.

4.2.1. Naturschutz

Gemäß § 2 Abs 1 des Vorarlberger Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl Nr 22/1997 idgF, ist die Natur und Landschaft so zu erhalten, dass die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) sowie, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Vorarlberger Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1997, idgF, ist die Natur und Landschaft so zu erhalten, dass die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) sowie, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind.

In diesem Sinne beurteilt die naturschutzfachliche Amtssachverständige die Vorhabensänderungen insgesamt gegenüber dem ursprünglichen Projekt ausdrücklich als ungünstiger in seinen Auswirkungen:

  • -Strichaufzählung
    Insbesondere erfolgt durch die Verlegung des Clubhauses inklusive Parkplatz, die ursprünglich beide dem bestehenden Geländekomplex Sennhof zugeordnet waren, nunmehr eine weitere „Anräumung“ der Landschaft.
  • -Strichaufzählung
    Weiters negativ auf das Landschaftsbild wirkt sich die Verkürzung und Verlegung der Eichenalleen aus. Vor allem stört die Reduzierung der Alleen an der Außengrenze des Golfplatzes.
  • -Strichaufzählung
    Die geplante Reduktion von Landschaftselementen bzw „Biotopflächen“ ist weiterhin negativ zu bewerten, da, bis die durch das Änderungsprojekt vergrößerten (um 1 ha) Ausgleichsflächen ausreichende Vegetation aufweisen, ein erheblicher Zeitraum vergehen wird
  • -Strichaufzählung
    Negativ aus naturschutzfachlicher Sicht ist auch die Vergrößerung der Fläche, immerhin um 26.000 m², da die Problematik des Intensivierungsdruckes auf andere Flächen verschärft wird (10 neue Grundstücke und 2 neue Teilgrundstücke).
  • -Strichaufzählung
    Durch die Verlängerung der Zufahrt von der L190 werden die Auswirkungen aus dem PKW-Verkehr weiter in einen Bereich gezogen, der derzeit nur wenig PKW-Verkehr aufweist.
  • -Strichaufzählung
    Die unnatürlichen Wasserspiegelschwankungen bedingt durch den Bewässerungsteich, wirken sich nunmehr auf sämtliche Wasserflächen aus und es kann bei Wasserknappheit zu Flachwasserzonen kommen, die austrocknen bevor die Kaulquappen ihre Metamorphose beendet haben.

Schutzzweck des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung ist, wie die Behörde erster Instanz richtig festgestellt hat, sowohl das Landschaftsbild als auch der Naturhaushalt. Da es in Bezug auf das Landschaftsbild durch die geänderte Lage der Anlagenteile wie auch in Bezug auf den Naturhaushalt laut naturschutzfachlichem Gutachten zu einer Verschlechterung gegenüber dem ursprünglich eingebrachten Projekt gekommen ist, ist im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung von einer wesentlichen Änderung des Vorhabens im naturschutzrechtlichen Verfahren auszugehen.

4.2.2. Baueinstellung

Die seitens der BH Feldkirch bescheidmäßig verfügte Baueinstellung ist dahingehend begründet, als die vorgenommene Änderungen aus naturschutzrechtlicher und wasserrechtlicher Sicht als wesentliche Änderungen zu qualifizieren sind.

Auch der UVS des Landes Vorarlberg kommt – sowie der Umweltsenat - in seiner Entscheidung vom 28.10.2005, Zl. UVS-327-010/E8-2005, zum Schluss, dass die von der Projektwerberin vorgenommenen Änderungen unter dem Gesichtspunkt der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung im Sinne des § 2 GNL wesentliche Projektsabweichungen sind, die sowohl landschaftsbildlich in Erscheinung treten, als auch Auswirkungen auf die Naturgüter haben können. Hiezu wird insbesondere auf die Größe des Clubhauses, des Parkplatzes, der Fairways, der Driving Range mit Gebäude und der Teiche hingewiesen und das im Bewilligungsverfahren eingeholte naturschutzfachliche Gutachten sowie jenes des Amtssachverständigen für Baugestaltung ins Treffen geführt, wonach durch das ursprüngliche Projekt mit seiner räumlichen Zuordnung von Clubhaus und Driving Range zum Sennhof aus städtebaulicher und landschaftsbildlicher Sicht eine weitere „Anräumung“ der Landschaft vermieden hätte werden können. Die Feststellung, dass die projektierten und bereits in Angriff genommenen Änderungen vom bewilligten Projekt erheblich abweichen, begründet der UVS weiters dahingehend, als insbesondere großflächige (im Ausmaß von rund 70.000 m²) Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgt seien, wobei nach dem bewilligten Projekt keine Eingriffe vorgesehen seien und auf den vom bewilligten Projekt erfassten Flächen alle wesentlichen Anlagen geändert worden seien. So werde unter anderem eine erhebliche Lageverschiebung des Clubhauses, der Driving Range und des großen Bewässerungsteiches vorgenommen. Da sich die Projektsänderung auf sämtliche Flächen der Golfplatzanlage erstrecke, könne sich die Einstellung der Bauarbeiten nicht bloß auf bestimmte Teilbereiche einschränken.Auch der UVS des Landes Vorarlberg kommt – sowie der Umweltsenat - in seiner Entscheidung vom 28.10.2005, Zl. UVS-327-010/E8-2005, zum Schluss, dass die von der Projektwerberin vorgenommenen Änderungen unter dem Gesichtspunkt der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung im Sinne des Paragraph 2, GNL wesentliche Projektsabweichungen sind, die sowohl landschaftsbildlich in Erscheinung treten, als auch Auswirkungen auf die Naturgüter haben können. Hiezu wird insbesondere auf die Größe des Clubhauses, des Parkplatzes, der Fairways, der Driving Range mit Gebäude und der Teiche hingewiesen und das im Bewilligungsverfahren eingeholte naturschutzfachliche Gutachten sowie jenes des Amtssachverständigen für Baugestaltung ins Treffen geführt, wonach durch das ursprüngliche Projekt mit seiner räumlichen Zuordnung von Clubhaus und Driving Range zum Sennhof aus städtebaulicher und landschaftsbildlicher Sicht eine weitere „Anräumung“ der Landschaft vermieden hätte werden können. Die Feststellung, dass die projektierten und bereits in Angriff genommenen Änderungen vom bewilligten Projekt erheblich abweichen, begründet der UVS weiters dahingehend, als insbesondere großflächige (im Ausmaß von rund 70.000 m²) Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgt seien, wobei nach dem bewilligten Projekt keine Eingriffe vorgesehen seien und auf den vom bewilligten Projekt erfassten Flächen alle wesentlichen Anlagen geändert worden seien. So werde unter anderem eine erhebliche Lageverschiebung des Clubhauses, der Driving Range und des großen Bewässerungsteiches vorgenommen. Da sich die Projektsänderung auf sämtliche Flächen der Golfplatzanlage erstrecke, könne sich die Einstellung der Bauarbeiten nicht bloß auf bestimmte Teilbereiche einschränken.

4.2.3. Wasserrecht

Wie oben bereits erwähnt, führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.03.2006, Zl 2005/07/0175-6, im gegenständlichen Fall zur Beschwerde gegen den von der BH Feldkirch erteilten wasserpolizeilichen Alternativauftrag gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 aus, dass der Bewässerungsteich Nr. 3 und seine Speisung in einer von der ursprünglichen völlig abweichenden Weise ausgeführt wurde und daher eine Abweichung von der (wasserrechtlichen) Bewilligung vorliegt, die ihrerseits bewilligungspflichtig ist.Wie oben bereits erwähnt, führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.03.2006, Zl 2005/07/0175-6, im gegenständlichen Fall zur Beschwerde gegen den von der BH Feldkirch erteilten wasserpolizeilichen Alternativauftrag gemäß Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 aus, dass der Bewässerungsteich Nr. 3 und seine Speisung in einer von der ursprünglichen völlig abweichenden Weise ausgeführt wurde und daher eine Abweichung von der (wasserrechtlichen) Bewilligung vorliegt, die ihrerseits bewilligungspflichtig ist.

Die Wasserbauten betreffend wurden folgende Änderungen vorgenommen:

  • -Strichaufzählung
    Die Wasserentnahme aus dem Entwässerungsteich erfolgt nicht – wie ursprünglich vorgesehen – aus dem Sickerschacht sondern über ein Drainrohr, welches mit einem Kiesfilter umgeben wird.

  • -Strichaufzählung
    Die Anordnung der Verteilerrohrleitung im Golfplatzgelände wurde an die neue Situierung der Golfbahnen angepasst.

  • -Strichaufzählung
    Während im ursprünglichen Projekt eine Brücke beim Bewässerungsteich geplant war, werden nun beim Landschaftsteich Nr 1, in unmittelbarer Nähe des Clubhauses im Zuge der Anlegung der 2 m bis 2,5 m breiten Schotterwege für den Spielbetrieb vier Brücken in Metallkonstruktion auf Stahlträgern und Streifenfundamenten errichtet. Zwei weitere Brücken werden im Verlauf des Bachlaufes zwischen dem Landschafteich Nr 1 und dem Bewässerungsteich errichtet.

  • -Strichaufzählung
    Im Übrigen wurde das Parteienverzeichnis der wasserrechtlichen Genehmigungsunterlagen um 7 Personen erweitert (Zustimmungserklärungen liegen allerdings vor).

§ 138 WRG 1959 lautet auszugsweise:Paragraph 138, WRG 1959 lautet auszugsweise:

„Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine KostenParagraph 138, (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a)               eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

b)               Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß Litera a, nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

c)               die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Missstände zu beheben,

d)               für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.“

Unter einer eigenmächtigen Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Hiebei kann es sich um völlig konsenslose, aber auch um konsensüberschreitende Änderungen handeln (vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.03.2002, Zl 2000/07/0056, UVA). Ein lediglich im Zuge eines Überprüfungsverfahrens nach § 121 Abs 1 WRG 1959 wahrgenommener konsenswidriger Sachverhalt, der mit dem bewilligten Projekt in einem technisch sachnahen Zusammenhang steht, ist nicht zum Gegenstand eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG 1959 zu machen, sondern nach der Regelung des § 121 Abs 1 leg cit zu behandeln, weil insoweit die spezielle Norm des letzten Halbsatzes des ersten Satzes des § 121 Abs 1 WRG 1959 die Anwendbarkeit des § 138 leg cit verdrängt (vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.02.1999, Zl 96/7/0124, und vom 21.02.2002, Zl 2000/07/0063, mwN).Unter einer eigenmächtigen Neuerung im Sinne des Paragraph 138, WRG 1959 ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Hiebei kann es sich um völlig konsenslose, aber auch um konsensüberschreitende Änderungen handeln (vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.03.2002, Zl 2000/07/0056, UVA). Ein lediglich im Zuge eines Überprüfungsverfahrens nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 wahrgenommener konsenswidriger Sachverhalt, der mit dem bewilligten Projekt in einem technisch sachnahen Zusammenhang steht, ist nicht zum Gegenstand eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, WRG 1959 zu machen, sondern nach der Regelung des Paragraph 121, Absatz eins, leg cit zu behandeln, weil insoweit die spezielle Norm des letzten Halbsatzes des ersten Satzes des Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 die Anwendbarkeit des Paragraph 138, leg cit verdrängt (vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.02.1999, Zl 96/7/0124, und vom 21.02.2002, Zl 2000/07/0063, mwN).

§ 121 Abs 1 2.Satz WRG 1959 lautet:Paragraph 121, Absatz eins, 2.Satz WRG 1959 lautet:

„Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheide nachträglich genehmigt werden.“

Da der Amtssachverständige für Wasserbau und Gewässerschutz der BH Feldkirch berichtete, dass die Bauausführung wesentlich vom genehmigten Projekt abweicht und im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt wurde, dass die geänderten Ausführungen des Vorhabens zumindest vom bewilligten grundwassergespeisten Speicher– und Verteilungssystem bzw Bewässerungssystem derartig abweichen, dass sie nicht als geringfügige Abweichungen im Sinne des § 121 WRG 1959 qualifiziert werden können, handelt es sich bei den vorgenommen Abweichungen auch aus wasserrechtlicher Sicht um wesentliche Änderungen. In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof in der oben zitierten Entscheidung vom 23.03.2006, Zl 2005/07/0175-6, festgestellt, dass die Anwendung des § 138 WRG 1959 im gegenständlichen Fall zulässig war.Da der Amtssachverständige für Wasserbau und Gewässerschutz der BH Feldkirch berichtete, dass die Bauausführung wesentlich vom genehmigten Projekt abweicht und im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt wurde, dass die geänderten Ausführungen des Vorhabens zumindest vom bewilligten grundwassergespeisten Speicher– und Verteilungssystem bzw Bewässerungssystem derartig abweichen, dass sie nicht als geringfügige Abweichungen im Sinne des Paragraph 121, WRG 1959 qualifiziert werden können, handelt es sich bei den vorgenommen Abweichungen auch aus wasserrechtlicher Sicht um wesentliche Änderungen. In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof in der oben zitierten Entscheidung vom 23.03.2006, Zl 2005/07/0175-6, festgestellt, dass die Anwendung des Paragraph 138, WRG 1959 im gegenständlichen Fall zulässig war.

4.2.4. Verlegung des Clubhauses und des Parkplatzes Darüber hinaus sind im Wasserrechtsverfahren betreffend die Änderungsmaßnahmen 7 weitere Parteien betroffen und ist nicht ausgeschlossen, dass durch die Verlegung des Clubhauses und des Parkplatzes von der Außengrenze in die Vorhabensmitte weitere bzw andere Anrainer betroffen sind, zumal sich auch die Zufahrt verlängert. Die Verlegung eines Golfclubhauses mit Parkplatz kann nach Rechtsprechung des Umweltsenates in vielerlei Hinsicht zu einer anderen Beurteilung des Projektes führen. Beispielhaft wird hervorgehoben, dass im Bauverfahren anderen Nachbarn Parteistellung zukommen könnte und dass die Verlegung des Clubhauses samt Parkplatz naturgemäß eine Verlagerung der Verkehrsströme bedingt (US Entscheidung vom 26.04.2006, US 4B/2006/6-9, Nussdorf/Attersee).

Festgestellt wird, dass für das geplante Clubhaus bisher weder eine baurechtliche noch eine gewerberechtliche Genehmigung vorliegt. Darüber hinaus ist festzustellen, dass bis zum Stichtag, den 31.12.2004, ein bau-, gewerbe- und straßenrechtliches Verfahren für das Vorhaben weder eingeleitet, noch abgeschlossen wurde.

4.2.5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass im Sinne der bisherigen Judikatur des Umweltsenates im gegenständlichen Fall ein nach dem Stichtag gestellter Neuantrag anzunehmen ist, da es durch die Vorhabensänderung zu wesentlichen Änderungen im Hinblick auf die, sich aus den Genehmigungstatbeständen des Vorarlberger Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung und des Wasserrechtsgesetzes 1959 erschließbaren, Schutzzwecke kommt.

Es kann nach keinem der wesentlich anzuwendenden Materiengesetze von Projektsidentität des vor dem Stichtag zur Genehmigung eingereichten Vorhabens und des dem Antrag auf Durchführung des UVP-Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 zu Grunde liegenden Vorhabens ausgegangen werden.Es kann nach keinem der wesentlich anzuwendenden Materiengesetze von Projektsidentität des vor dem Stichtag zur Genehmigung eingereichten Vorhabens und des dem Antrag auf Durchführung des UVP-Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zu Grunde liegenden Vorhabens ausgegangen werden.

Darüber hinaus kann auch nicht festgestellt werden, dass die vorgenommenen Änderungen Schutzgüter nach § 1 Abs 1 UVP-G 2000 oder die in der Umweltverträglichkeitsprüfung zu beschreibenden Parameter nicht beeinflussen. Insbesondere sind hier die Schutzgüter Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume betroffen, für die sich laut naturschutzfachlichem Gutachten durch die vorgenommenen Änderungen schwerwiegendere Beeinträchtigungen ergeben werden, als durch das ursprüngliche Vorhaben.Darüber hinaus kann auch nicht festgestellt werden, dass die vorgenommenen Änderungen Schutzgüter nach Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 oder die in der Umweltverträglichkeitsprüfung zu beschreibenden Parameter nicht beeinflussen. Insbesondere sind hier die Schutzgüter Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume betroffen, für die sich laut naturschutzfachlichem Gutachten durch die vorgenommenen Änderungen schwerwiegendere Beeinträchtigungen ergeben werden, als durch das ursprüngliche Vorhaben.

Des Weiteren ist auch eine größere Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch die Verlegung des Clubhauses und des Parkplatzes insbesondere im Hinblick auf Parameter aus den Fachbereichen Luftreinhaltung und Schalltechnik möglich. So hat der Umweltsenat in seiner Entscheidung vom 26.04.2006, US 4B/2006/6-9 (Golfplatz Nussdorf/Attersee) festgestellt, dass die Verlegung eines Golfclubhauses mit Parkplatz in vielerlei Hinsicht zu einer anderen Beurteilung des Projektes führen kann. Beispielhaft wird hervorgehoben, dass im Bauverfahren anderen Nachbarn Parteistellung zukommen könnte und dass die Verlegung des Clubhauses samt Parkplatz naturgemäß eine Verlagerung der Verkehrsströme bedingt.

Weiters muss im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des VwGH festgestellt werden, dass bei den vorgenommenen Änderungen weder davon ausgegangen werden kann, dass keine anderen Parteien als bisher noch bisherige Verfahrensparteien nicht anders als bisher berührt werden. So liegt auch in dieser Hinsicht insbesondere durch die Erweiterung des Parteienkreises und die Lageveränderung von Clubhaus, Driving-Range und Parkplätzen eine wesentliche Änderung vor, die eine Bestätigung der für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 46 Abs 18 Z 4 UVP-G 2000 erforderliche Projektsidentität nicht zulässt.Weiters muss im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des VwGH festgestellt werden, dass bei den vorgenommenen Änderungen weder davon ausgegangen werden kann, dass keine anderen Parteien als bisher noch bisherige Verfahrensparteien nicht anders als bisher berührt werden. So liegt auch in dieser Hinsicht insbesondere durch die Erweiterung des Parteienkreises und die Lageveränderung von Clubhaus, Driving-Range und Parkplätzen eine wesentliche Änderung vor, die eine Bestätigung der für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 46, Absatz 18, Ziffer 4, UVP-G 2000 erforderliche Projektsidentität nicht zulässt.

5. Zur Stellungnahme der Projektwerberin

Der Stellungnahme der Projektwerberin, der Montfort Golf-Management GmbH, vertreten durch die Blum, Hagen & Partner Rechtsanwälte GmbH, 6800 Feldkirch vom 22.09.2006 ist Folgendes entgegenzuhalten:

5.1 Zum Vorbringen der Projektwerberin, dass die Flächen, auf denen das Projekt errichtet wird, die Sonderwidmung „Golf“ aufweisten und das Vorhaben „Golfplatz Rankweil“ im überwiegenden öffentlichen Interesse der Gemeinde gelegen sei, darüber hinaus auch eine Raumverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei und das Ergebnis des Verfahrens Grundlage der Umwidmung gewesen sei; dass ua die im § 1 UVP-G 2000 genannten Schutzgüter nicht verletzt würden, sondern durch das Golfplatzprojekt eine Verbesserung im Vergleich zur gegenwärtigen intensiven landwirtschaftlichen Nutzung stattfinde (Punkt 1.), ist darauf zu verweisen, dass Flächenwidmung und Raumverträglichkeitsprüfung keine Kriterien sind, die die UVP-Pflicht eines Vorhabens wesentlich beeinflussen. Da auf die einzelnen Schutzgüter in den Genehmigungsverfahren konkreter eingegangen wird, waren die Akten betreffend die Genehmigungen nach den Materiengesetzen anzufordern und dem Antrag der Projektwerberin auf Einholung der Akten betreffend die Umwidmung und die Raumverträglichkeitsprüfung nicht Folge zu geben.5.1 Zum Vorbringen der Projektwerberin, dass die Flächen, auf denen das Projekt errichtet wird, die Sonderwidmung „Golf“ aufweisten und das Vorhaben „Golfplatz Rankweil“ im überwiegenden öffentlichen Interesse der Gemeinde gelegen sei, darüber hinaus auch eine Raumverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei und das Ergebnis des Verfahrens Grundlage der Umwidmung gewesen sei; dass ua die im Paragraph eins, UVP-G 2000 genannten Schutzgüter nicht verletzt würden, sondern durch das Golfplatzprojekt eine Verbesserung im Vergleich zur gegenwärtigen intensiven landwirtschaftlichen Nutzung stattfinde (Punkt 1.), ist darauf zu verweisen, dass Flächenwidmung und Raumverträglichkeitsprüfung keine Kriterien sind, die die UVP-Pflicht eines Vorhabens wesentlich beeinflussen. Da auf die einzelnen Schutzgüter in den Genehmigungsverfahren konkreter eingegangen wird, waren die Akten betreffend die Genehmigungen nach den Materiengesetzen anzufordern und dem Antrag der Projektwerberin auf Einholung der Akten betreffend die Umwidmung und die Raumverträglichkeitsprüfung nicht Folge zu geben.

5.2. Zum Hinweis der Projektwerberin auf das naturschutzrechtliche Verfahren, geführt von der BH Feldkirch, betreffend die Bewilligung der Erweiterungen und Änderungen des Golfplatzes Rankweil (Punkt 2.) ist zu bemerken, dass hinsichtlich des Ergebnisses und der Ermittlungen im naturschutzrechtlichen Verfahren der Umweltsenat – wie der Sachverhaltsdarstellung des Bescheides zu entnehmen ist – in den diesbezüglichen Akt Einsicht genommen hat.

Ebenso ist dem Umweltsenat der Wasserrechtsakt vorgelegen und es wurden auch die Aussagen der wasserbautechnischen Amtssachverständigen bezüglich der Auswirkungen der geplanten Wasserbauten bei der Entscheidung berücksichtigt.

Mit ihrem übrigen Vorbringen in ihrer Stellungnahme unter Punkt 2 wiederholt die Projektwerberin Ausführungen des angefochtenen Bescheides. Dazu ist bereits oben ausführlich Stellung genommen worden.

5.3. Die Ausführungen des Wasserrechtsbescheides des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 18.08.2006 liegen dem Umweltsenat ebenfalls vor und ändern nichts an den oben getroffenen Feststellungen. Zum Hinweis der Projektwerberin, dass im Hinblick auf die Änderungen des Vorhabens festgestellt worden sei, dass durch diese keinerlei wasserrechtlich relevante neue Situation im Vergleich zum ursprünglichen Projekt entstehe (Punkt 3.), ist zu bemerken, dass von den Änderungen aus wasserrechtlicher Sicht 7 neue Parteien betroffen sind.

5.4. Die Aussagen der Projektwerberin, ihrer Meinung nach seien die Änderungen ihres Projektes überhaupt nicht bewilligungspflichtig gewesen (Punkt 5.), ist entgegenzuhalten, dass diese Rechtsauffassung im Widerspruch zu jener der zuständigen Behörden erster Instanz wie auch des Unabhängigen Verwaltungssenates Vorarlberg und des Verwaltungsgerichtshofes steht. Die Projektwerberin übersieht dabei die verfügte Baueinstellung und den Beseitigungs- bzw Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 WRG 1959, die wegen wesentlicher Änderungen aus naturschutz- bzw. wasserrechtlicher Sicht erlassen wurden.5.4. Die Aussagen der Projektwerberin, ihrer Meinung nach seien die Änderungen ihres Projektes überhaupt nicht bewilligungspflichtig gewesen (Punkt 5.), ist entgegenzuhalten, dass diese Rechtsauffassung im Widerspruch zu jener der zuständigen Behörden erster Instanz wie auch des Unabhängigen Verwaltungssenates Vorarlberg und des Verwaltungsgerichtshofes steht. Die Projektwerberin übersieht dabei die verfügte Baueinstellung und den Beseitigungs- bzw Alternativauftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959, die wegen wesentlicher Änderungen aus naturschutz- bzw. wasserrechtlicher Sicht erlassen wurden.

Die von der Projektwerberin behauptete Projektsidentität kann daher seitens des Umweltsenates nicht nachvollzogen werden.

Zur zwischenzeitlich erteilten baurechtlichen Genehmigung ist bereits unter Punkt 4 Stellung genommen worden.

5.5. Zur Aussage, am Clubgebäude und der Driving Range habe sich mit Ausnahme des Standortes nichts geändert (Punkt 6.), ist darauf zu verweisen, dass gerade die Änderung des Standortes eine wesentliche Änderung nach den Bestimmungen des Baurechtes, des Gewerberechtes und allenfalls des Straßengesetzes ist. Dass die Baugestaltungsfragen im naturschutzrechtlichen Verfahren berücksichtigt bzw. beurteilt wurden, berechtigt den Projektwerber nicht zur Durchführung der dem Baurecht, der Gewerbeordnung oder dem Straßengesetz unterliegenden Baumaßnahmen.

5.6. Dass die vom Baustopp betroffenen Änderungsmaßnahmen zwischenzeitlich rechtskräftig genehmigt sind (Punkt 7.), ändert nichts an der Tatsache, dass es sich dabei um wesentliche Änderungen handelt, und ist gerade der Umstand, dass ein neues Ermittlungsverfahren durchgeführt werden musste, eine Bestätigung dafür, dass es sich nicht um Geringfügigkeiten handelte. Dass nunmehr neue Genehmigungen für das Vorhaben vorliegen, kann kein Nachweis dafür sein, dass das Vorhaben vor dem Stichtag mit jenem, welches nach dem Stichtag zur Genehmigung eingereicht wurde, ident ist. Im Gegenteil wäre im Falle der Vornahme von unwesentlichen Änderungen seitens der Behörden kein Baustopp verfügt worden und hätten jedenfalls aus wasserrechtlicher Sicht geringfügige Änderungen gemäß § 121 WRG 1959 im Rahmen des wasserrechtlichen Endüberprüfungsverfahrens nachträglich genehmigt werden können.5.6. Dass die vom Baustopp betroffenen Änderungsmaßnahmen zwischenzeitlich rechtskräftig genehmigt sind (Punkt 7.), ändert nichts an der Tatsache, dass es sich dabei um wesentliche Änderungen handelt, und ist gerade der Umstand, dass ein neues Ermittlungsverfahren durchgeführt werden musste, eine Bestätigung dafür, dass es sich nicht um Geringfügigkeiten handelte. Dass nunmehr neue Genehmigungen für das Vorhaben vorliegen, kann kein Nachweis dafür sein, dass das Vorhaben vor dem Stichtag mit jenem, welches nach dem Stichtag zur Genehmigung eingereicht wurde, ident ist. Im Gegenteil wäre im Falle der Vornahme von unwesentlichen Änderungen seitens der Behörden kein Baustopp verfügt worden und hätten jedenfalls aus wasserrechtlicher Sicht geringfügige Änderungen gemäß Paragraph 121, WRG 1959 im Rahmen des wasserrechtlichen Endüberprüfungsverfahrens nachträglich genehmigt werden können.

So ändert auch die Tatsache, dass die Situierung der Alleen und Bepflanzungen im Einvernehmen mit der Sachverständigen für Naturschutz stattgefunden habe, nichts daran, dass auch dies ein Teil der wesentlichen Projektsänderung ist.

Dass die Änderungen speziell im Hinblick auf die Ziele des UVP-G 2000 geringfügig sein sollen, wie die Projektwerberin meint, kann daher insbesondere im Hinblick auf die Bewertung der Änderungen nach den anzuwendenden Materiengesetzen seitens des Umweltsenates nicht bestätigt werden.

5.7. Nachdem die Übergangsbestimmungen des § 46 Abs. 3 und 18 Z 4 UVP-G 2000 nach den obigen Ausführungen nicht zum Tragen kommen, ist der 56 ha umfassende Golfplatz gemäß § 3 Abs. 1 iVm Z 17 lit. a des Anhanges 1 UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren zu unterziehen.5.7. Nachdem die Übergangsbestimmungen des Paragraph 46, Absatz 3 und 18 Ziffer 4, UVP-G 2000 nach den obigen Ausführungen nicht zum Tragen kommen, ist der 56 ha umfassende Golfplatz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Ziffer 17, Litera a, des Anhanges 1 UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren zu unterziehen.

6. Hinweis

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß § 3 Abs. 1, 2 oder 4 leg. cit. unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden dürfen und entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen innerhalb einer Frist von 3 Jahren im Sinne des § 40 Abs. 3 UVP-G 2000 von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als nichtig zu erklären sind.Abschließend sei darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, 2, oder 4 leg. cit. unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden dürfen und entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen innerhalb einer Frist von 3 Jahren im Sinne des Paragraph 40, Absatz 3, UVP-G 2000 von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als nichtig zu erklären sind.

Schlagworte

Antragsänderung; Übergangsbestimmungen, Vorhaben, Änderung

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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