TE Umse Bescheid 2007/11/12 US 3B/2006/16-114

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.11.2007
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §1
UVP-G 2000 §3a Abs7
UVP-G 2000 §17
UVP-G 2000 §19 Abs1
AVG §44b
GewO 1994 §77 Abs3
GewO 1994 §77a Abs4
IG-L §20
Stmk BauG §26 Abs1
Stmk Landes- und Gemeinde-VerwaltungsabgabenG 1968 §7
WRG 1959 §5 Abs2
WRG 1959 §10 Abs2
WRG 1959 §12 Abs2
WRG1959 §15
WRG 1959 §102 Abs1
  1. UVP-G 2000 § 1 heute
  2. UVP-G 2000 § 1 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.12.2018 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 1 gültig von 24.02.2016 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  5. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 1 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2011
  7. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.01.2005 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 1 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3a heute
  2. UVP-G 2000 § 3a gültig ab 01.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  3. UVP-G 2000 § 3a gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  4. UVP-G 2000 § 3a gültig von 18.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  5. UVP-G 2000 § 3a gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 3a gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 3a gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 3a gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. AVG § 44b heute
  2. AVG § 44b gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 44b gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. AVG § 44b gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 44b gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 77a heute
  2. GewO 1994 § 77a gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2025
  3. GewO 1994 § 77a gültig von 18.05.2018 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. GewO 1994 § 77a gültig von 18.07.2017 bis 17.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  5. GewO 1994 § 77a gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  6. GewO 1994 § 77a gültig von 01.09.2005 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  7. GewO 1994 § 77a gültig von 25.06.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  8. GewO 1994 § 77a gültig von 01.01.2005 bis 24.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  9. GewO 1994 § 77a gültig von 01.01.2005 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2003
  10. GewO 1994 § 77a gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  11. GewO 1994 § 77a gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  12. GewO 1994 § 77a gültig von 01.09.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  1. IG-L § 20 heute
  2. IG-L § 20 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. IG-L § 20 gültig von 19.08.2010 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2010
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

Betrifft:

Genehmigungsbescheid der Stmk. Landesregierung bezüglich Änderung bzw. Erweiterung des FHKW-Mellach durch Errichtung und Betrieb eines Gas- u. Dampfturbinen-Kombinationskraftwerks;

Berufungsentscheidung

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Georg Hoffmann als Vorsitzenden, Mag. Sylvia Paliege-Barfuß als Berichterin und Dr. Paul Fritz als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufungen

1.              des Arbeiterfischereiverein Graz, Alte Poststraße 328, 8020 Graz, vom 20.6.2006,

2.              des Prof. Mag. Walter Urwalek, Senefeldgasse 12, 8041 Graz, vom 20.6.2006,

3.              der Leibnitzerfeld Wasserversorgung GmbH, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, vom 30.6.2006,

4.              der Roswitha Steuber, Keplerstraße 36a, 8020 Graz vom 29.6.2006,

5.              des Dipl.-Ing. Ulf Steuber, Keplerstraße 36a, 8020 Graz vom 29.6.2006,

6.              des DI Werner Lackner, Eichendorffstraße 3, 8010 Graz vom 30.6.2006,

7.              des DI Gottfried Weißmann, Schießstattgasse 34, 8010 Graz, vom 30.6.2006, und

8.              der Verbund-Austrian Thermal Power GmbH & Co KG, vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, vom 30.7.2006

gegen den Bescheid der Stmk. Landesregierung vom 31.5.2006, Zl. FA13A-11.10-80/2005-181, mit dem der Verbund-Austrian Thermal Power GmbH & Co KG die Genehmigung zur Änderung (Erweiterung) des FHKW-Mellach durch Errichtung und Betrieb eines Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerks mit 1.613 MW

Brennstoffleistung erteilt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch:

I. Die Berufungen des Arbeiterfischereiverein Graz und des Prof. Mag. Walter Urwalek werden mangels Parteistellung zurückgewiesen.römisch eins. Die Berufungen des Arbeiterfischereiverein Graz und des Prof. Mag. Walter Urwalek werden mangels Parteistellung zurückgewiesen.

II. Die Berufung der Leibnitzerfeld Wasserversorgung GmbH, vertreten durch RAe Kaan Cronenberg & Partner, wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Berufung der Leibnitzerfeld Wasserversorgung GmbH, vertreten durch RAe Kaan Cronenberg & Partner, wird als unbegründet abgewiesen.

III. Den Berufungen von Roswitha und Dipl.-Ing. Ulf Steuber wird teilweise stattgegeben und Spruchpunkt „2. Nebenbestimmungen“ des Bescheides der Stmk. Landesregierung vom 31.5.2006, Zl. FA13A- 11.10-80/2005-181, geändert wie folgt:römisch drei. Den Berufungen von Roswitha und Dipl.-Ing. Ulf Steuber wird teilweise stattgegeben und Spruchpunkt „2. Nebenbestimmungen“ des Bescheides der Stmk. Landesregierung vom 31.5.2006, Zl. FA13A- 11.10-80/2005-181, geändert wie folgt:

Der Auflage 29 wird folgender neuer erster Absatz vorangestellt:

„Die Bauzeit ist auf werktags 6 – 22 Uhr beschränkt.“

Im Übrigen werden diese Berufungen als unbegründet abgewiesen.

IV. Den Berufungen von DI Werner Lackner und DI Gottfried Weißmann wird teilweise stattgegeben und Spruchpunkt „2. Nebenbestimmungen“ des Bescheides der Stmk. Landesregierung vom 31.5.2006, Zl. FA13A- 11.10-80/2005-181, ergänzt wie folgt:römisch vier. Den Berufungen von DI Werner Lackner und DI Gottfried Weißmann wird teilweise stattgegeben und Spruchpunkt „2. Nebenbestimmungen“ des Bescheides der Stmk. Landesregierung vom 31.5.2006, Zl. FA13A- 11.10-80/2005-181, ergänzt wie folgt:

Auflage 187 lautet:

„Das mit dem gegenständlichen Bescheid genehmigte Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerk mit 1.613 MW Brennstoffleistung darf nicht gleichzeitig mit Werndorf-Neudorf 1 betrieben werden.“

Im Übrigen werden diese Berufungen als unbegründet abgewiesen.

V. Der Berufung der Verbund-Austrian Thermal Power GmbH & Co KG, vertreten durch RAe Onz Onz Kraemmer Hüttler, wird teilweise stattgegeben und der Spruch des Bescheides der Stmk. Landesregierung vom 31.5.2006, Zl. FA13A-11.10-80/2005-181, geändert wie folgt :römisch fünf. Der Berufung der Verbund-Austrian Thermal Power GmbH & Co KG, vertreten durch RAe Onz Onz Kraemmer Hüttler, wird teilweise stattgegeben und der Spruch des Bescheides der Stmk. Landesregierung vom 31.5.2006, Zl. FA13A-11.10-80/2005-181, geändert wie folgt :

1. Im Spruchteil „1. Vorhabensgenehmigung für die Änderung (Erweiterung) des in Mellach bestehenden mit Steinkohle befeuerten Kraftwerks samt Fernwärmeauskopplung (kurz: FHKW-Mellach) durch die Errichtung und den Betrieb eines Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerks (kurz: GDK-Mellach) mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1.613 MW“ wird bei der Aufzählung der in Anspruch genommenen Grundstücke beim zweiten Spiegelstrich (380-kV Energieableitung) das Grundstück „1646/3 KG Mellach“ ergänzt.

2. Im Spruchpunkt „1.1. Maß der Wasserbenutzung“ lautet das Maß für die Einleitung Entleerungswässer Bereich Systeme (Linie 6):

„25.150m3/a bzw. 2.750m3/d bzw. 1.440m3/h“.

3. Spruchpunkt „1.2. Wasserrechtliche Bauvollendungsfrist“ lautet:

„Die wasserrechtliche Bauvollendungsfrist wird mit 31.12.2015 festgesetzt.“

4. Spruchpunkt „1.3. Wasserrechtliche Bewilligungsdauer“ lautet:

„Die wasserrechtliche Bewilligung wird gem. § 21 Abs. 1 WRG 1959 bis 30.11.2047 befristet.“„Die wasserrechtliche Bewilligung wird gem. Paragraph 21, Absatz eins, WRG 1959 bis 30.11.2047 befristet.“

5. Spruchteil „2. Nebenbestimmungen“ wird wie folgt geändert:

Auflage 8, 3. Auflagepunkt lautet:

„Zusätzliche baubetriebliche Maßnahmen zu Minderung und Begrenzung der Belästigungen (Einhaltung einer Ruhezeit wie in Auflage 29 festgelegt, Betriebsweise der Erschütterungsquelle [Reduzierung der Rüttelfrequenzen der Maschinen],usw.);“

Auflage 10 lautet:

„Zu Zwecken der Beweissicherung sind bei den Objekten IP1 und IP3 während der erschütterungsintensiven Bauarbeiten (Spundwandniederbringung, Spundwandentfernung und Bodenverdichtung) Erschütterungsmessungen durchzuführen. Dazu ist ein Messsystem gemäß DIN 45669-Klasse 1 zu verwenden. Es ist ein Fernwartungsmodul zu installieren, mit dem die Erschütterungen jederzeit von der Überwachungszentrale aus abgelesen werden können. Die Messgeräte sind zwei Mal pro Woche auszulesen. Zusätzlich ist bei jedem Messpunkt eine Alarmierungseinheit anzubringen. Die Alarmierungseinheit ist so einzustellen, dass ein SMS an den zuständigen Bauleiter gesendet wird, wenn der halbe Erschütterungsgrenzwert gem. Ö-Norm S 9020 (z.B. vmax=2,5 mm/s im Fall des IP3) erreicht wird. Die Bauarbeiten sind dann unverzüglich zu stoppen. Die Messdaten sind auszulesen und zu analysieren. Eine Fortsetzung der Bauarbeiten darf erst dann erfolgen, wenn durch eine angemessene Reduzierung der erschütterungsintensiven Bautätigkeit eine Gefährdung des Schlosses Weissenegg mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

Die Messgeräte sind vor Beginn der Bauarbeiten an folgenden Messorten zu installieren:

1.              Beim Objekt IP1 Wohnhaus Greith 7 hat die Messung, vorbehaltlich der Zustimmung des Eigentümers, mit einem Messgerät inkl. Fernwartungs- und Alarmierungseinheit im Keller zu erfolgen.

2.              Beim Objekt IP3 Schloss Weissenegg hat die Messung, vorbehaltlich der Zustimmung des Eigentümers, mit zwei Messgeräten inkl. Fernwartungs- und Alarmierungseinheit, zu erfolgen, der zweite Messpunkt ist so festzulegen, dass eine Manipulation (Anstoßen am Sensor) jedenfalls ausgeschlossen ist. Zur Festlegung der Messpunkte sind, vorbehaltlich der Zustimmung des Eigentümers, bereits vor Beginn der Bauarbeiten Erschütterungsmessungen bei Vollbetrieb des bestehenden Fernheizkraftwerks Mellach durchzuführen.

3.              Im Nahbereich der Baustelle am Firmengelände der Verbund hat die Messung mit einem Messgerät inkl. Fernwartungs- und Alarmierungseinheit zu erfolgen, um die Erschütterungsemissionen der Baustelle erfassen und von allenfalls anderwärtig verursachten Erschütterungen unterscheiden zu können.

Weiters sind die Messgeräte so zu programmieren, dass im Fall eines Systemfehlers ebenfalls eine Nachricht per SMS an den Bauleiter ergeht.

Die Messdaten sind während der erschütterungsintensiven Bauarbeiten (Spundwandniederbringung, Spundwandentfernung und Bodenverdichtung) monatlich in einem Bericht zusammenzustellen und nach ÖNORM S 9020 (Bauwerkserschütterungen) sowie DIN 4150 (Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden) auszuwerten.“

Auflage 13 lautet:

„Das sicherheitsgerichtete Schutzsystem für den Kesselschutz ist in Abständen von längstens einem Jahr wiederkehrend von einem befugten Zivilingenieur bzw. von einer Prüfstelle überprüfen zu lassen.“

Auflage 48 lautet:

„Die Erfüllung der Kategorie 3 nach EN 954 des sicherheitsgerichteten Schutzsystems für den Kesselschutz ist von einem befugten Zivilingenieur bzw. von einer Prüfstelle vor Inbetriebnahme bescheinigen zu lassen.“

Auflage 117 lautet:

„Das aus den Prozesswasserlinien in die Mur abgeleitete Abwasser muss nachstehenden Grenzwerten bzw. Eigenschaften entsprechen:

Tabelle siehe Originalbescheid

*               ohne Berücksichtigung der Vorbelastung des eingesetzten Zulaufwassers [siehe AEV BGBl. II 2003/266 – Anhang B Fußnote l)] **               ohne Berücksichtigung der Vorbelastung des eingesetzten Zulaufwassers [siehe AEV BGBl. II 2003/266 – Anhang B Fußnote n)]„* ohne Berücksichtigung der Vorbelastung des eingesetzten Zulaufwassers [siehe AEV BGBl. römisch zwei 2003/266 – Anhang B Fußnote l)] ** ohne Berücksichtigung der Vorbelastung des eingesetzten Zulaufwassers [siehe AEV BGBl. römisch zwei 2003/266 – Anhang B Fußnote n)]„

Auflage 118 lautet:

„Im Rahmen der Eigenüberwachung sind die kontinuierlichen Abwasserströme, das sind die Linien 1 bis 3, unter Erfassung der in Auflage 117 vorgeschriebenen Parameter 1 x monatlich zu beproben, aufzuzeichnen und auszuwerten.“

Auflage 121 lautet:

„Der Betrieb der Anlage hat so zu erfolgen, dass weder zwei noch drei der folgenden Systeme, nämlich des Kühlturms – Linie 5, der Systeme – Linie 6 und Abhitzekessel – Nasskonservierung – Linie 7, gleichzeitig entleert werden. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass jedenfalls keine Überschneidungen der Entleerungsvorgänge im Vorfluter stattfinden.“

Auflage 129 lautet:

„Für alle Wasser- und Abwasserlinien sind gesonderte Messmöglichkeiten zu schaffen. In den Abwasserlinien 1, 2, 3, 5, 6 und 7 sind kontinuierliche Mengenmessungen, im Ablauf des Neutralisationsbehälters und in Linie 5 kontinuierliche Temperatur- und PH-Bindewertmessungen durchzuführen und die Ergebnisse aufzuzeichnen. In der Abwasserlinie 1 ist die Zu- und Ablauftemperatur kontinuierlich zu messen und aufzuzeichnen. (Hinweis: siehe dazu die Planbeilage ‚Abwasserschema-ATP_T_40/003 und ATP_P_40/004’ des Einreichprojektes).“

Auflage 139:

„Die wasserrechtliche Bauaufsicht ist 3 Wochen vor Baubeginn unter Anschluss einer beglaubigten Mehrausfertigung des vidierten Projektes zu verständigen. Der wasserrechtlichen Bauaufsicht sind auf Verlangen die notwendigen Unterlagen zur Beurteilung der fach- und vorschriftsgemäßen Ausführung der Anlage zur Verfügung zu stellen“

Auflage 150 lautet hinsichtlich der qualitativen Untersuchungen:

„Qualitative Untersuchungen:

Parameter:              Standarduntersuchung gemäß Trinkwasserverordnung i. d.g.F. zuzüglich des Parameter „Summe der Kohlenwasserstoffe“

Zeitraum:              1 Jahr vor Baubeginn bis 2 Jahre nach Betriebsbeginn

Häufigkeit:              1 Jahr vor Baubeginn bis Baubeginn:                            2 mal

jährlich

Baubeginn bis Bauvollendung:                                                        monatlich

Bauvollendung bis 2 Jahre nach Betriebsbeginn:              2 mal jährlich

Untersuchungsstellen:              SB_1, SB_2, SB_7, KB_4, ST 100, BR. 01, 02, 03, 04, PZ 3544, ’Kollischbergquelle’ (Bezeichnungen lt. Projekt)“

Auflage 154 lautet:

„Die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht innerhalb von 36 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides bzw. längstens bis 31.12.2015 erfüllt worden ist.“

In Auflage 155 lautet der einleitende Absatz wie folgt:

„Die Rodungsbewilligung für die nur vorübergehend anders verwendeten Waldflächen im Ausmaß von ca. 0,9398 ha wird auf 36 Monate ab Rechtskraft dieses Bescheides befristet. Nach Beendigung der anderweitigen Verwendung der Waldgrundstücke sind diese in dem dem Erlöschen der befristeten Rodungsbewilligung folgenden Frühjahr, spätestens aber bis 31.5. des Folgejahres, wie folgt wieder zu bewalden: ….“

Auflage 156 entfällt.

Auflage 157 lautet:

„Die Aufforstungen gem. Pkt. 155 sind so lange zu ergänzen, zu pflegen und zu schützen, bis diese gesichert sind.“

6. Im Spruchpunkt „4. Kosten“ wird die Z 2 (Landesverwaltungsabgaben), lit. b (Sichtvermerke) dahingehend abgeändert, dass der dort angeführte Teilbetrag nicht „€ 9474, 30“ sondern „€ 872,07“ lautet.6. Im Spruchpunkt „4. Kosten“ wird die Ziffer 2, (Landesverwaltungsabgaben), Litera b, (Sichtvermerke) dahingehend abgeändert, dass der dort angeführte Teilbetrag nicht „€ 9474, 30“ sondern „€ 872,07“ lautet.

Im Übrigen wird diese Berufung als unbegründet abgewiesen.

VI. Aus Anlass der Berufungen wird der Spruch des Bescheides der Stmk. Landesregierung vom 31.5.2006, Zl. FA13A-11.10-80/2005-181, wie folgt geändert:römisch sechs. Aus Anlass der Berufungen wird der Spruch des Bescheides der Stmk. Landesregierung vom 31.5.2006, Zl. FA13A-11.10-80/2005-181, wie folgt geändert:

1. Dem Spruchpunkt „1.4. Wasserrechtliche Bauaufsicht“ wird folgende Formulierung angefügt:

„Die wasserrechtliche Bauaufsicht hat – zusätzlich zu den Vorgaben des § 120 Abs. 2 bis 6 WRG 1959 – nach Abschluss der Bauarbeiten der Behörde einen Bericht vorzulegen, ob die Bescheidauflagen eingehalten wurden und ob die Anlage bescheidmäßig errichtet wurde.“„Die wasserrechtliche Bauaufsicht hat – zusätzlich zu den Vorgaben des Paragraph 120, Absatz 2 bis 6 WRG 1959 – nach Abschluss der Bauarbeiten der Behörde einen Bericht vorzulegen, ob die Bescheidauflagen eingehalten wurden und ob die Anlage bescheidmäßig errichtet wurde.“

2. Spruchteil „2. Nebenbestimmungen“ wird wie folgt geändert:

Auflage 26 lautet:

„Warmwasserheizungsanlagen:

Die Warmwasserheizungsanlagen sind mit Sicherheitseinrichtungen gemäß ÖNORM EN 12828 auszurüsten. Dies ist vom ausführenden Gewerbetreibenden bescheinigen zu lassen“

Auflage 40 lautet:

„Durch einen Sachverständigen für Explosionsschutz ist die örtliche Verteilung und die Anzahl der Gasspürgeräte für H2 (Wasserstoffgekühlte Gasturbinen-Generatoren), Erdgas (Gasregelstation, Erdgasvorwärmung, Erdgasmodul, Gasturbinen) und Ammoniak (Leitungsstränge) vor Inbetriebnahme der Anlage festlegen zu lassen und im Explosionsschutzdokument begründen.“

Auflage 43 lautet:

„Die Ausführung der wasserstoffgekühlten Generatoranlagen (Generator mit Hilfs- und Nebeneinrichtung einschließlich Einhausung) entsprechend der VDEW Empfehlung zur Verbesserung der H2-Sicherheit wasserstoffgekühlter Generatoren ist nach Errichtung durch den Hersteller der Anlage prüfen und attestieren zu lassen.“

Auflage 59 letzter Satz lautet:

„Dies ist im Abnahmebefund bescheinigen zu lassen.“

Auflage 61 letzter Satz lautet:

„Dies ist in der Bescheinigung über die Abnahmeprüfung bescheinigen zu lassen.“

Auflage 75 letzter Satz lautet:

„Die rutschhemmende Wirkung ist für alle Fußbodenoberflächen unter genauer Ortsangabe und der Bewertungsgruppe von der jeweils ausführenden Firma und dem Bauführer nachweisen zu lassen.“

Auflage 77 letzter Satz lautet:

„Allfällige Beanstandungen sind umgehend zu beheben und die jeweils ordnungsgemäße Funktion bescheinigen zu lassen.“

Auflage 81 dritter bis letzter Satz lauten:

„Vor Inbetriebnahme ist die Rauch- und Wärmeabzugsanlage nachweislich einer Abnahmeprüfung durch die Vorbegutachtungsstelle zu unterziehen und sind allfällige Beanstandungen zu beheben. Die Rauch- und Wärmeabzugsanlage ist im Sinne der TRVB S 125 zu betreiben und wiederkehrend prüfen zu lassen. Allfällige Beanstandungen sind umgehend zu beheben und die jeweils ordnungsgemäße Funktion bescheinigen zu lassen.“

Auflage 82 zweiter Absatz lautet:

„Vor Inbetriebnahme ist die DBA nachweislich eine Abnahmeprüfung durch die Vorbegutachtungsstelle zu unterziehen und sind allfällige Beanstandungen zu beheben. Die DBA ist im Sinne der TRVB S 112 zu betreiben und wiederkehrend prüfen zu lassen. Allfällige Beanstandungen sind umgehend zu beheben und die jeweils ordnungsgemäße Funktion bescheinigen zu lassen.“

Auflage 83 lautet:

„Sämtliche brandabschnittsbildende Maßnahmen sind im Sinne der TRVB B 108, Ausgabe: 1991 auszuführen und durch den Bauführer bescheinigen zu lassen.“

Auflage 84 letzter Satz lautet:

„Durch den Bauführer ist in diesem Sinne die vollständige Einhaltung bescheinigen zu lassen.“

Auflage 85 dritter bis letzter Satz lauten:

„Vor Inbetriebnahme sind die CO2-Löschanlagen nachweislich einer Abnahmeprüfung durch die Vorbegutachtungsstelle zu unterziehen und sind allfällige Beanstandungen zu beheben. Die CO2-Löschanlagen sind im Sinne der TRVB F 128 wiederkehrend prüfen zu lassen. Allfällige Beanstandungen sind umgehend zu beheben und die jeweils ordnungsgemäße Funktion bescheinigen zu lassen.“

Auflage 86 dritter bis letzter Satz lauten:

„Vor Inbetriebnahme sind die automatischen Sprühflutanlagen im Bereich der Block- und Eigenbedarfstransformatoren nachweislich einer Abnahmeprüfung durch die Vorbegutachtungsstelle zu unterziehen und sind allfällige Beanstandungen zu beheben. Die automatischen Sprühflutanlagen im Bereich der Block- und Eigenbedarfstransformatoren sind im Sinne der TRVB S 122 wiederkehrend prüfen zu lassen. Allfällige Beanstandungen sind umgehend zu beheben und die jeweils ordnungsgemäße Funktion bescheinigen zu lassen.“

Auflage 91 lautet:

„Das Bauvorhaben ist in der Gründungsphase durch einen Fachkundigen in Form einer geologisch-geotechnischen Bauaufsicht begleiten zu lassen.“

Auflage 99 letzter Satz lautet:

„Die jeweils ordnungsgemäße Ausführung ist unter genauer Angabe der Bereiche, von der jeweils ausführenden Firma und dem Bauherren bescheinigen zu lassen.“

Auflage 104 lautet:

„Die konkreten Umsetzungen der im Bescheid festgelegten emissionsmindernden Maßnahmen sind durch den Bauführer überwachen und dokumentieren zu lassen.“

Auflage 124 letzter Satz lautet:

„Hierüber ist durch den Überprüfer ein namentlich gezeichneter Befund ausstellen zu lassen, der der Behörde unverzüglich in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln ist.“

Auflage 127 lautet:

„Die beim Betrieb der Abwasseranlagen anfallenden Reststoffe (Abscheiderinhalte, Schlämme etc.) sind - sofern eine Wiederverwertung nicht möglich ist - nur auf einer für diese Stoffe zugelassenen Deponie abzulagern. Alternativ sind die anfallenden Reststoffe durch befugte Unternehmen nachweislich entsorgen zu lassen.“

Auflage 173 lautet:

„Die Einhaltung der Abstandsbestimmungen ist vom Bauführer bescheinigen zu lassen.“

Auflage 174 lautet:

„Die bautechnischen Bestimmungen der ABV (Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln) BGBl Nr.353/1995 Anhang 4, für das Kesselhaus sind durch Berechnung eines Zivilingenieurs bzw. Ingenieurkonsulenten für Bauwesen nachweislich bemessen zu lassen und die Ausführung nach diesen Berechnungs- und Konstruktionsvorgaben durch die ausführende Firma und den Bauführer bescheinigen zu lassen.“„Die bautechnischen Bestimmungen der ABV (Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln) Bundesgesetzblatt Nr.353 aus 1995, Anhang 4, für das Kesselhaus sind durch Berechnung eines Zivilingenieurs bzw. Ingenieurkonsulenten für Bauwesen nachweislich bemessen zu lassen und die Ausführung nach diesen Berechnungs- und Konstruktionsvorgaben durch die ausführende Firma und den Bauführer bescheinigen zu lassen.“

Auflage 178 lautet:

„Zur Beweissicherung sind die netzfrequenten elektrischen und magnetischen Felder an der Außenseite bei Wohnobjekten und Objekten, in welchen sich Menschen ständig aufhalten, innerhalb eines Streifens von 100 m beiderseits der Leitungsachse der 380 kV-Freileitung vor Inbetriebnahme der Leitung von einem unabhängigen Sachverständigen (z.B. Ziviltechniker für Elektrotechnik, TU) messen zu lassen und sind diese Messungen zu dokumentieren.

Die Messungen sind vorbehaltlich der Zustimmung der Grundeigentümer beim nächstgelegenen Anrainer (Obergmeiner), sowie am bestehenden Kraftwerksgebäude durchzuführen.“

Auflage 179 lautet:

„Nach Inbetriebnahme der 380 kV-Freileitung sind die netzfrequenten elektrischen und magnetischen Felder an der Außenseite bei Wohnobjekten und Objekten, in welchen sich Menschen ständig aufhalten, innerhalb eines Streifens von 100 m beiderseits der Leitungsachse von einem unabhängigen Sachverständigen (z.B. Ziviltechniker für Elektrotechnik, TU) messen zu lassen und sind die Messungen zu dokumentieren. Diese Messungen sind auf den maximalen Strom (Thermischer Grenzstrom) hochzurechnen und dieser Dokumentation anzuschließen.

Die Messungen sind vorbehaltlich der Zustimmung der Grundeigentümer beim nächstgelegenen Anrainer (Obergmeiner), sowie am bestehenden Kraftwerksgebäude durchzuführen.“

Rechtsgrundlagen:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl 51/1991 idF BGBl I Nr. 10/2004, § 66 Abs. 4; § 67 d bis g;Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, Paragraph 66, Absatz 4,; Paragraph 67, d bis g;

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl 697/1993 idF BGBl I Nr. 149/2006, insb § 12 Abs. 4 § 17 iVm § 3a Abs. 1 Z 1 und Anhang 1, Spalte 1 Z 4 lit. a unter Mitanwendung von:Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2006,, insb Paragraph 12, Absatz 4, Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins und Anhang 1, Spalte 1 Ziffer 4, Litera a, unter Mitanwendung von:

Gewerbeordnung 1994 BGBl Nr.194/1994, idF. BGBl I Nr. 60/2007, insb § 81a Z 1 iVm Anlage 3/1.1; § 74 Abs. 2 und 3, § 77 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 und Abs 4; 77a Abs. 1, 2 und 3;Gewerbeordnung 1994 Bundesgesetzblatt Nr.194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, insb Paragraph 81 a, Ziffer eins, in Verbindung mit Anlage 3/1.1; Paragraph 74, Absatz 2 und 3, Paragraph 77, Absatz eins, 2 und 3 Ziffer eins und Absatz 4,; 77a Absatz eins, 2 und 3;

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) BGBl Nr.215/1959 idF BGBl I Nr. 123/2006, insbWasserrechtsgesetz 1959 (WRG) Bundesgesetzblatt Nr.215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2006,, insb

§ 9 Abs. 1, § 11, § 12, § 13, § 15, § 21, § 32 Abs. 2 lit. a bis c, 32 Abs. 6, § 38 Abs. 1, § 102, § 112, § 120, Allgemeine Abwasseremissionsverordnung, BGBl Nr. 1996/186 (AAEV), Abwasseremissionsverordnung (AEV) Kühlsysteme und Dampferzeuger, BGBl II Nr. 2003/266, Indirekteinleiterverordnung, BGBl II 2006/253;Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 11,, Paragraph 12,, Paragraph 13,, Paragraph 15,, Paragraph 21,, Paragraph 32, Absatz 2, Litera a bis c, 32 Absatz 6,, Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraph 102,, Paragraph 112,, Paragraph 120,, Allgemeine Abwasseremissionsverordnung, BGBl Nr. 1996/186 (AAEV), Abwasseremissionsverordnung (AEV) Kühlsysteme und Dampferzeuger, BGBl römisch zwei Nr. 2003/266, Indirekteinleiterverordnung, BGBl römisch zwei 2006/253;

Forstgesetz 1975 BGBl Nr. 440/1975, idF BGBl I Nr. 55/2007, insb § 17 Abs. 1, 3 und 5, § 18 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 48 Abs. 1 lit. e, § 49 Abs. 1 und 3, § 50 Abs. 2 iVm § 9 sowie Anhang 4 der zweiten Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen BGBl Nr. 199/1984;Forstgesetz 1975 Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, insb Paragraph 17, Absatz eins, 3 und 5, Paragraph 18, Absatz eins, 2, 3 und 4, Paragraph 48, Absatz eins, Litera e,, Paragraph 49, Absatz eins und 3, Paragraph 50, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, sowie Anhang 4 der zweiten Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1984,;

Luftfahrtgesetz, BGBl 253/1957 idF. BGBl I Nr. 149/2006, insb §§ 91, 92 iVm § 85 Abs. 2 und § 86;Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt 253 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2006,, insb Paragraphen 91, 92, in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz 2 und Paragraph 86,;

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K) BGBl I Nr. 84/2006, idF BGBl I Nr. 85/2005, § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 3, § 12;Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2006,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2005,, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins und 3, Paragraph 12,;

Emissionszertifikategesetz (EZG) BGBl I Nr. 46/2004, idF. BGBl I Nr. 171/2006, § 6 Abs. 1 iVm §§ 7, 8 sowie der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft über die Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen von Treibhausgasen BGBl Nr. 458/2004; Eisenbahngesetz BGBl Nr. 60/1957, idF BGBl I Nr. 125/2006, § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 bis 4, § 21 Abs. 3, § 39 Abs. 3 alle unter Mitanwendung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1994) BGBl Nr. 650/1994, idF. BGBl I Nr. 83/2006;Emissionszertifikategesetz (EZG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2006,, Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 7, 8, sowie der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft über die Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen von Treibhausgasen Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 2004,; Eisenbahngesetz Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,, Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2 bis 4, Paragraph 21, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz 3, alle unter Mitanwendung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1994) Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2006,;

Denkmalschutzgesetz BGBl Nr. 533/1923, idF BGBl Nr. 170/1999, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 8;Denkmalschutzgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1999,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 8,;

Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl Nr. 450/1994, idF BGBl I Nr. 159/2001, § 92 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Z 1;Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,, Paragraph 92, Absatz eins und Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins,;

Stmk. Baugesetz LGBl Nr. 59/1995, idF LGBl Nr. 25/2007, § 19 Abs. 1 Z 1 und Z 5;Stmk. Baugesetz Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2007,, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 5,;

Stmk. Starkstromwegegesetz LGBl Nr. 14/1971, idF. LGBl Nr. 7/2002, § 1 Abs. 2 iVm §§ 3 und 7;Stmk. Starkstromwegegesetz Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1971,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2002,, Paragraph eins, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 3 und 7;

Stmk. Naturschutzgesetz LGBl Nr. 65/1976, idF LGBl Nr. 25/2007, § 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a iVm § 3 Abs. 3, § 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. e und i.Stmk. Naturschutzgesetz Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1976,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2007,, Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Litera e und i,

Begründung:

1. Gegenstand des Verfahrens und Verfahrensgang bei der Steiermärkischen Landesregierung (Stmk LReg):

1.1. Mit Schriftsatz vom 26.4.2005 beantragte die Austrian-Thermal Power GmbH & Co KG (in der Folge: Verbund-ATP), 8054 Graz, Ankerstraße 6, vertreten durch Onz, Onz, Kraemer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH, bei der Stmk LReg unter Vorlage einer Umweltverträglichkeitserklärung die Genehmigung für die Erweiterung des am Standort 8072 Mellach bestehenden Steinkohlekraftwerks durch ein Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerk (GDK-Mellach) mit einer maximalen Brennstoffwärmeleistung von 1.613 MW samt Fernwärmeauskopplung gemäß den § 3a Abs. 1 Z 1, §§ 5, 17 und 39 iVm Anhang 1, Spalte 1 Z 4 lit. a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000).1.1. Mit Schriftsatz vom 26.4.2005 beantragte die Austrian-Thermal Power GmbH & Co KG (in der Folge: Verbund-ATP), 8054 Graz, Ankerstraße 6, vertreten durch Onz, Onz, Kraemer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH, bei der Stmk LReg unter Vorlage einer Umweltverträglichkeitserklärung die Genehmigung für die Erweiterung des am Standort 8072 Mellach bestehenden Steinkohlekraftwerks durch ein Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerk (GDK-Mellach) mit einer maximalen Brennstoffwärmeleistung von 1.613 MW samt Fernwärmeauskopplung gemäß den Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraphen 5, 17 und 39 in Verbindung mit Anhang 1, Spalte 1 Ziffer 4, Litera a, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000).

1.2. Nach einer ersten Vorbegutachtung der eingereichten Unterlagen durch Sachverständige wurde ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 idgF. erteilt, dem die Verbund-ATP mit Schreiben vom 6.7.2005 nachkam.1.2. Nach einer ersten Vorbegutachtung der eingereichten Unterlagen durch Sachverständige wurde ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 idgF. erteilt, dem die Verbund-ATP mit Schreiben vom 6.7.2005 nachkam.

1.3. Die öffentliche Auflage des Genehmigungsantrages, der Umweltverträglichkeitserklärung sowie der für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen ergänzten Projektsunterlagen (8 Ordner, wobei die Umweltverträglichkeitserklärung in den Ordnern 1 bis 5 sowie die materienspezifischen, im Wesentlichen technischen Einreichunterlagen in den Ordnern 6 und 7 und die von der Behörde geforderten Nachreichunterlagen im Ordner 8 enthalten sind) erfolgte bei den Standortgemeinden Mellach und Weitendorf sowie in der Fachabteilung 13A des Amtes der Stmk LReg in der Zeit vom 14.7.2005 bis zum 26.8.2005 und wurde darauf im Ediktswege (Edikt vom 1.7.2005, kundgemacht am 11.7.2005) im redaktionellen Teil der Printmedien „Kleine Zeitung“, „Kronen Zeitung“ und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sowie durch Anschlag an den Amtstafeln der Standortgemeinden und der Fachabteilung 13A des Amtes der Stmk LReg hingewiesen. Darüber hinaus wurde die öffentliche Auflage auf der Homepage des Verwaltungsservers unter der Rubrik:

„Verlautbarungen“ der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Auf die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme für jedermann innerhalb der Auflagefrist und auf Rechtsfolgen des § 44b AVG 1991 idgF. wurde im Edikt hingewiesen.Auf die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme für jedermann innerhalb der Auflagefrist und auf Rechtsfolgen des Paragraph 44 b, AVG 1991 idgF. wurde im Edikt hingewiesen.

1.4. Während der 6-wöchigen Auflagefrist wurden insgesamt 16 Einwendungen und Stellungnahmen eingebracht, so unter anderem von der Leibnitzerfeld Wasserversorgung GmbH, von Roswitha Steuber (auch für Dipl.-Ing. Ulf Steuber), von Dipl.-Ing. Dr.mont. Dr.h.c. Gundolf Rajakovics und von einer Bürgerliste (Lackner, Weißmann) bestehend aus insgesamt 37 Personen.

Erst nach Ablauf der öffentlichen Auflagefrist wurden im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vom Fischereiberechtigten Mag. Walter Urwalek sowie vom Verband der Österr. Arbeiterfischervereine, Sektion Graz, eine Stellungnahme eingebracht.

1.5. Mit Bescheid der Stmk. Landesregierung vom 31.5.2006, Zl. FA13A-11.10-80/2005-181, wurde der Verbund-ATP die Genehmigung zur Änderung (Erweiterung) des in Mellach bestehenden mit Steinkohle befeuerten Kraftwerks samt Fernwärmeauskopplung (kurz: FHKW-Mellach) durch die Errichtung und den Betrieb eines Gas- und Dampfturbinen-Kraftwerks (kurz: GDK-Mellach) mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1.613 MW erteilt sowie die naturschutzrechtliche Anzeige zur Kenntnis genommen und die Ausführungen des Vorhabens nicht untersagt. Die Genehmigung erfolgte nach Maßgabe der mit Genehmigungsvermerk versehenen und einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Projektunterlagen und unter Einhaltung der im Spruchpunkt 2 genannten Nebenbestimmungen.

1.6. Gegen diesen Bescheid wurden nachstehende Berufungen fristgerecht eingebracht:

  1. 1.Ziffer eins
    vom Arbeiterfischereiverein Graz (Obmann Karl Kröpf),
  2. 2.Ziffer 2
    von Prof. Mag. Walter Urwalek,
  3. 3.Ziffer 3
    von der Leibnitzerfeld Wasserversorgung GmbH, vertreten durch
Kaan Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz,
  1. 4.Ziffer 4
    von Roswitha Steuber,
  2. 5.Ziffer 5
    von Dipl.-Ing. Ulf Steuber,
  3. 6.Ziffer 6
    von DI Werner Lackner,
  4. 7.Ziffer 7
    von DI Gottfried Weißmann,
  5. 8.Ziffer 8
    von O.Univ.Prof.i.R. Dipl.-Ing. Dr.mont. Dr.h.c. Gundolf
Rajakovics, vertreten durch Dipl.-Ing. Dr. Peter Benda, Rechtsanwalt in Graz,
              9.              von der Verbund-ATP, vertreten durch Onz Onz Kraemer Hüttler, Rechtsanwälte GmbH in Wien.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in den vorliegenden Berufungen nicht beantragt.

2. Verfahrensgang vor dem Umweltsenat:

2.1. Mit Schreiben vom 4.8.2006 (SZ 3) brachte der Umweltsenat der Verbund-ATP die eingegangenen Berufungen zur Kenntnis.

Mit Schriftsatz vom 12.9.2006 (SZ 4) nahm die Verbund-ATP zu den eingelangten Berufungen unter Anschluss von Gutachten Stellung.

2.2. Im Rahmen des vom Umweltsenat durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurden nach der Sitzung des Umweltsenates am 15.11.2006 folgende Sachverständige um ergänzende Stellungnahmen ersucht:

OBR Mag. Peter Rauch, ASV für Hydrologie und Hydrogeologie, mit Schreiben vom 30.11.2006 (SZ 6);

Dipl.-Ing. Ulrich Luidolt, ASV für Wasserbautechnik, mit Schreiben vom 30.11.2006 (SZ 7);

Dipl.-Ing. Dr. Thomas Pongratz, ASV für Immissionstechnik und Klima, mit Schreiben vom 27.12.2006 (SZ 14);

Dipl.-Ing. Dieter Thyr, Sachverständiger für Elektrotechnik, mit Schreiben vom 27.12.2006 (SZ 15);

Ing. Fritz Wagner, Sachverständiger für Schalltechnik mit Schreiben vom 9.1.2007 (SZ 18) und mit Schreiben vom 26.3.2007 (SZ 45);

Ing. Werner Höbarth, ASV für Bautechnik, mit Schreiben vom 27.12.2006 (SZ 16)

Dipl.-Ing. Karl Fasching, ASV für Naturschutz, mit Schreiben vom 8.2.2007 (SZ 28);

Univ.Doz. Dr. Bernhard Hebert, Bundesdenkmalamt, mit Schreiben vom 9.2.2007 (SZ 30);

Dipl.Ing. Reichl, Sachverständiger für Schwingungen und Erschütterungen mit Schreiben an das Amt der Stmk LReg vom 9.2.2007 (SZ 29);

Dipl.-Ing. Heinz Lick, ASV für Forst- und Umweltschutz, mit Schreiben vom 9.2.2007 (SZ 31).

Weiters wurden das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan mit Schreiben vom 30.11.2006 (SZ 8) sowie Mag. Wolfgang Schupfer ebenfalls mit Schreiben vom 30.11.2006 (SZ 9) um ergänzende Stellungnahmen ersucht.

Beim Umweltsenat langten folgende Stellungnahmen ein:

Stellungnahme des ASV für Hydrologie und Hydrogeologie, OBR Mag. Peter Rauch, mit Schreiben vom 18.12.2006 (SZ 12);

Stellungnahmen von Mag. Schupfer mit Schreiben vom 15.1.2006 (SZ 21);

Stellungnahme des ASV für Bautechnik, Ing. Werner Höbarth, mit Schreiben vom 17.1.2007 (SZ 22);

Stellungnahme des ASV für Wasserbautechnik, Dipl.-Ing. Ulrich Luidolt, mit Schreiben vom 15.1.2007 (SZ 23);

Stellungnahme des ASV für Immissionstechnik und Klima, Dipl.-Ing. Dr. Thomas Pongratz, mit Schreiben vom 25.1.2007 (SZ 25);

Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes mit Schreiben vom 9.2.2007 (SZ 32);

Stellungnahme des Sachverständiger für Elektrotechnik, Dipl.-Ing. Dieter Thyr, mit Schreiben vom 9.2.2007 (SZ 33);

Stellungnahme des ASV für Forst- und Umweltschutz, Dipl.-Ing. Heinz Lick, mit Schreiben vom 16.2.2007 (SZ 34);

Stellungnahmen des Sachverständigen für Schalltechnik, Ing. Fritz Wagner, mit Schreiben vom 27.2.2007 (SZ 37) und Schreiben vom 26.3.2007 (SZ 46);

Stellungnahme des Bundesdenkmalamtes mit Schreiben vom 26.2.2007 (SZ 37);

Stellungnahme des ASV für Naturschutz, Dipl.-Ing. Karl Fasching, mit Schreiben vom 6.3.2007 (SZ 40);

Stellungnahme des Sachverständigen für Schwingungen und Erschütterungen, DI Reichl, mit Schreiben vom 11.3.2007 (SZ 41).

2.3. Die ergänzenden Stellungnahmen (samt Anfragen) wurden den Verfahrensparteien in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 30.3.2007 (SZ 47) mit der Mitteilung zur Kenntnis gebracht, hiezu bis 23.4.2007 Stellung nehmen zu können.

Von folgenden Verfahrensparteien wurde zu den im Parteiengehör übermittelten Unterlagen eine Stellungnahme abgegeben:

Roswitha und Dipl.-Ing. Ulf Steuber mit Schreiben vom 22.4.2007 (SZ 50);

Verbund-ATP, vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler, Rechtsanwälte GmbH, mit Schreiben vom 23.4.2007 (SZ 51);

Leibnitzerfeld Wasserversorgungs GmbH, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner, mit Schreiben vom 23.4.2007 (SZ 52);

DI Werner Lackner und DI Gottfried Weißmann mit Schreiben vom 23.4.2007 (SZ 54);

O.Univ.Prof.i.R. Dipl.-Ing. Dr.mont. Dr.h.c. Gundolf Rajakovics, vertreten durch Dipl.-Ing. Dr. Peter Benda, mit Schreiben vom 26.4.2007 (SZ 56).

2.4. Aufgrund der eingelangten Stellungnahmen wurden nach der Sitzung des Umweltsenates am 4.5.2007 folgende Sachverständige neuerlich befasst:

Dipl.-Ing. Dieter Thyr, ASV für Elektrotechnik, mit Schreiben vom 9.5.2007 (SZ 61);

Dipl.-Ing. Dr. Thomas Pongratz, ASV für Immissionstechnik und Klima, mit Schreiben vom 9.5.2007 (SZ 62);

Dipl.-Ing. Ulrich Luidolt, ASV für Wasserbautechnik, mit Schreiben vom 9.5.2007 (SZ 63).

Weiters wurde die Verbund-ATP mit Schreiben vom 9.5.2007 (SZ 60) die Möglichkeit zur Stellungnahme insbesondere zu den Ausführungen von O.Univ.Prof.i.R. Dipl.-Ing. Dr.mont. Dr.h.c. Gundolf Rajakovics eingeräumt und es wurde um Vorlage weiterer Unterlagen ersucht.

Mit Schreiben vom 11.5.2007 (SZ 64) legte der ASV für Wasserbautechnik, Dipl.-Ing. Ulrich Luidolt, seine ergänzende Stellungnahme vor.

Nach Einlangen der Stellungnahme der Verbund-ATP vom 16.5.2007 (SZ 67) wurde der Sachverständige für Schalltechnik mit Schreiben vom 23.5.2007 (SZ 68) um eine ergänzende Stellungnahme zum IP 3 (Schloss Weissenegg) ersucht.

Zur Stellungnahme der Leibnitzerfeld Wasserversorgung GmbH vom 23.4.2007 (SZ 52) nahm die Verbund-ATP mit Schreiben vom 16.5.2007 (SZ 67) Stellung.

Nach Rückmeldung beim Umweltsenat ersuchte der ASV für Elektrotechnik, Dipl.-Ing. Dieter Thyr, den Rechtsvertreter des Berufungswerbers O.Univ.Prof.i.R. Dipl.-Ing. Dr.mont. Dr.h.c. Gundolf Rajakovic mit Schreiben vom 25.5.2007 (SZ 71) um genauere Beschreibung und Darstellung der Tätigkeiten und die Vorlage ergänzender Unterlagen um dem Auftrag des Umweltsenates vom 9.5.2007 nachkommen zu können.

Mit Schreiben vom 29.5.2007 (SZ 72) und E-Mail vom 9.8.2007 (SZ 72a) legte der ASV für Immissionstechnik und Klima, Dipl.-Ing. Dr. Peter Pongratz, seine ergänzenden Stellungnahmen vor.

Mit Schreiben vom 6.6.2007 (SZ 73) legte die Leibnitzerfeld Wasserversorgung GmbH den Dienstbarkeitsvertrag zwischen ihr und der Lafarge Perlmoser AG vor.

Mit Schreiben vom 9.7.2007 (SZ 74) teilte Dipl.-Ing. Dieter Thyr, ASV für Elektrotechnik, dem Umweltsenat mit, dass die vorgelegten Unterlagen zur Beurteilung nicht ausreichend seien und schlug dem Umweltsenat einen Ortsaugenschein vor, mit dem er vom Umweltsenat auch beauftragt wurde (SZ 75).

Mit Schreiben vom 24.7.2007 (SZ 80) legte der schalltechnische Sachverständige, Ing. Fritz Wagner, seine ergänzende Stellungnahme zum IP 3 vor.

Auf Grund der ergänzenden Stellungnahme des schalltechnischen Sachverständigen wurde mit Schreiben vom 3.8.2007 (SZ 82) die medizinische ASV, Dr. Andrea Kainz, neuerlich um Beurteilung der Auswirkungen am IP 3 aus humanmedizinischer Sicht ersucht.

Mit Schreiben vom 16.8.2007 (SZ 83) legte die medizinische ASV, Dr. Andrea Kainz, ihre Stellungnahme vor.

Mit Schreiben vom 16.8.2007 (SZ 84) wurden die ergänzenden Stellungnahmen des ASV für Immissionstechnik und Klima (SZ 72 und SZ 72a) samt Anfrage DI Werner Lackner und DI Gottfried Weißmann zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens übermittelt.

Mit Schreiben vom 16.8.2007 (SZ 85) wurden Herrn O.Univ.Prof.i.R. Dipl.-Ing. Dr.mont. Dr.h.c. Gundolf Rajakovics die Stellungnahme der Verbund-ATP (SZ 67), die Stellungnahme des schalltechnischen Sachverständigen (SZ 80) und die Stellungnahme der medizinischen ASV (SZ 83), jeweils samt Anfragen, zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens übermittelt.

Mit Schreiben vom 17.8.2007 (SZ 86) langte die Stellungnahme des elektrotechnischen ASV ein, die noch am gleichen Tag Herrn O.Univ.Prof.i.R. Dipl.-Ing. Dr.mont. Dr.h.c. Gundolf Rajakovics mit Schreiben vom 21.8.2007 (SZ 87) zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens übermittelt wurde.

Mit Schreiben vom 21.8.2007 (SZ 87) wurden die ergänzenden Stellungnahmen des ASV für Immissionstechnik und Klima (SZ 72 und SZ 72a), die Stellungnahme des schalltechnischen Sachverständigen (SZ 80), die Stellungnahme der medizinischen ASV (SZ 83) und die Stellungnahme des elektrotechnischen ASV (SZ 86), jeweils samt Anfragen, der Verbund-ATP zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens übermittelt.

DI Werner Lackner und DI Gottfried Weißmann nahmen mit Schreiben vom 29.8.2007 zu den übermittelten Unterlagen Stellung (SZ 92), die Verbund-ATP mit Schreiben vom 4.9.2007 (SZ 93).

Nach zweimaliger Fristerstreckung durch den Umweltsenat langte die Äußerung von O.Univ.Prof.i.R. Dipl.-Ing. Dr.mont. Dr.h.c. Gundolf Rajakovics vom 20.9.2007 (SZ 100) am 21.9.2007 beim Umweltsenat ein.

Mit Schreiben vom 26.9.2007 (SZ 103) wurde die im Zuge des Ermittlungsverfahrens von der Verbund-ATP vorgelegte hydrologische Stellungnahme des ZT Büro Gamerith dem ASV für Hydrologie, OBR Mag. Peter Rauch, zur fachlichen Beurteilung übermittelt.

Mit Schreiben vom 26.9.2007 (SZ 105) wurde der Verbund-ATP die Äußerung von O.Univ.Prof.i.R. Dipl.-Ing. Dr.mont. Dr.h.c. Gundolf Rajakovics 21.9.2007 (SZ 100) zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen übermittelt.

Die Stellungnahme des ASV für Hydrologie, OBR Mag. Peter Rauch, langte am 2.10.2007 beim Umweltsenat ein (SZ 106).

Mit Schreiben des Umweltsenates vom 8.10.2007 (SZ 107) wurden die hydrologische Stellungnahme des ZT Büro Gamerith sowie die Stellungnahme des ASV für Hydrologie, OBR Mag. Peter Rauch, vom 2.10.2007 der Leibnitzfeld Wasserversorgung GmbH zur allfälligen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen übermittelt.

Mit Schreiben vom 19.10.2007 (SZ 108) übermittelte die Leibnitzerfeld Wasserversorgung GmbH ihre Stellungnahme.

Mit Schriftsatz vom 6.11.2007 (SZ 111) wurde die Berufung von O. Univ. Prof. i.R. Dipl.-Ing. Dr.mont. Dr.h.c. Gundolf Rajakovics vom 29.6.2007 zurückgezogen.

Mit Schriftsatz vom 7.11.2007 (SZ 112) hat die Verbund-ATP ihre Berufung im Umfang der Bekämpfung der Auflagen 2, 3 und 9 des Bescheides zurückgezogen.

3. Der Umweltsenat hat erwogen:

3.1. Zu den Berufungen

3.1.1.              Zur Berufung des Arbeiterfischereivereines Graz, Obmann Karl Kröpfl und Prof. Mag. Walter Urwalek:

Wie bereits oben ausgeführt erfolgte die öffentliche Auflage des Genehmigungsantrages, der ergänzten Umweltverträglichkeitserklärung sowie der ergänzten Projektsunterlagen bei den Standortgemeinden Mellach und Weitendorf sowie in der Fachabteilung 13A des Amtes der Stmk. LReg im Zeitraum vom 14. Juli 2005 bis 26. August 2005 und wurde darauf im Ediktswege (Edikt vom 1. Juli 2005, kundgemacht am 11. Juli 2005) im redaktionellen Teil der Printmedien Kleine Zeitung, Kronen Zeitung und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie durch Anschlag an den Amtstafeln der Standortgemeinden und der Fachabteilung 13A hingewiesen. Darüberhinaus wurde die öffentliche Auflage auf der Homepage des Verwaltungsservers unter der Rubrik „Verlautbarungen der Öffentlichkeit“ zugänglich gemacht. Auf die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme für jedermann innerhalb der Auflagefrist und auf Rechtsfolgen des § 44b AVG 1991 idgF wurde im Edikt hingewiesen.Wie bereits oben ausgeführt erfolgte die öffentliche Auflage des Genehmigungsantrages, der ergänzten Umweltverträglichkeitserklärung sowie der ergänzten Projektsunterlagen bei den Standortgemeinden Mellach und Weitendorf sowie in der Fachabteilung 13A des Amtes der Stmk. LReg im Zeitraum vom 14. Juli 2005 bis 26. August 2005 und wurde darauf im Ediktswege (Edikt vom 1. Juli 2005, kundgemacht am 11. Juli 2005) im redaktionellen Teil der Printmedien Kleine Zeitung, Kronen Zeitung und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie durch Anschlag an den Amtstafeln der Standortgemeinden und der Fachabteilung 13A hingewiesen. Darüberhinaus wurde die öffentliche Auflage auf der Homepage des Verwaltungsservers unter der Rubrik „Verlautbarungen der Öffentlichkeit“ zugänglich gemacht. Auf die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme für jedermann innerhalb der Auflagefrist und auf Rechtsfolgen des Paragraph 44 b, AVG 1991 idgF wurde im Edikt hingewiesen.

§ 44 Abs. 1 AVG 1991 lautet wie folgt:Paragraph 44, Absatz eins, AVG 1991 lautet wie folgt:

„Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben.“

Mag. Walter Urwalek sowie der Verband der Österr.

Arbeiterfischereivereine, Sektion Graz. haben erst nach Ablauf der öffentlichen Auflagefrist im Vorfeld der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 18.10.2005, eingelangt bei der erstinstanzlichen Behörde am 19.10.2005, eine erste Stellungnahme abgegeben und daher ihre Parteistellung bereits im erstinstanzlichen Verfahren verloren.

Die Berufung des Arbeiterfischereivereines Graz und von Herrn Prof. Mag. Walter Urwalek sind daher mangels Parteistellung zurückzuweisen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Rechtszeitigkeit der Einwendungen nur eine „eingeschränkte“ Parteistellung der Fischerberechtigten gegeben wäre. Einerseits, weil die Verletzung von Rechten im Sinne von § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 weder behauptet wurde noch tatsächlich gegeben ist, andererseits weil die allenfalls gem. § 19 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 iVm §§ 15 und 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 begründbare Parteistellung keinen Anspruch auf Versagung der Genehmigung vorsieht sondern nur ermöglicht, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu beantragen und diese zu berücksichtigen sind, soweit das Vorhaben dadurch nicht unverhältnismäßig erschwert wird (VwGH vom 24.10.1995, 94/07/0062). Für darüber hinausgehende allfällig geltend zu machende Entschädigungsansprüche bietet das UVP-G 2000 keine Grundlage (§ 17 Abs. 1 UVP-G 2000). Eine Gefährdung des den Fischereiberechtigten eingeräumten selbstständigen dinglichen Fischereirechtes ist weder seitens des zu genehmigenden Vorhabens beabsichtigt noch wird dieses Fischereirecht an sich durch den Genehmigungsbescheid selbst eingeschränkt. Allenfalls sind vermögensrechtliche Nachteile der Fischereiberechtigten möglich, für deren Entschädigung aber das UVP-Genehmigungsverfahren keinen Raum bietet.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Rechtszeitigkeit der Einwendungen nur eine „eingeschränkte“ Parteistellung der Fischerberechtigten gegeben wäre. Einerseits, weil die Verletzung von Rechten im Sinne von Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 weder behauptet wurde noch tatsächlich gegeben ist, andererseits weil die allenfalls gem. Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraphen 15 und 102 Absatz eins, Litera b, WRG 1959 begründbare Parteistellung keinen Anspruch auf Versagung der Genehmigung vorsieht sondern nur ermöglicht, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu beantragen und diese zu berücksichtigen sind, soweit das Vorhaben dadurch nicht unverhältnismäßig erschwert wird (VwGH vom 24.10.1995, 94/07/0062). Für darüber hinausgehende allfällig geltend zu machende Entschädigungsansprüche bietet das UVP-G 2000 keine Grundlage (Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000). Eine Gefährdung des den Fischereiberechtigten eingeräumten selbstständigen dinglichen Fischereirechtes ist weder seitens des zu genehmigenden Vorhabens beabsichtigt noch wird dieses Fischereirecht an sich durch den Genehmigungsbescheid selbst eingeschränkt. Allenfalls sind vermögensrechtliche Nachteile der Fischereiberechtigten möglich, für deren Entschädigung aber das UVP-Genehmigungsverfahren keinen Raum bietet.

Zum Berufungsvorbringen der Fischereiberechtigten ist bei inhaltlicher Betrachtung noch anzufügen, dass von den unter den Punkten 1 bis 8 der letzten Seite der Berufung angeführten Anträgen als Maßnahmen zum Schutz der Fischerei allenfalls die unter den Punkten 2 und 4 angeführten Anträge zu qualifizieren wären. Alle anderen Punkte begehren Feststellungen, Erhebungen und Überprüfungen und sind daher keine konkreten Maßnahmen zum Schutz der Fischerei.

Was die unter Punkt 2 beantragte Maßnahme betrifft, die Herstellung fischgängiger Verbindungen zu Nebengewässern, fehlt es an einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Projekt, da Eingriffe in das Fischgewässer der Berufungswerber, deren Auswirkungen durch die geltend gemachten Maßnahmen zumindest teilweise kompensiert werden könnten, nicht Vorhabensgegenstand sind. Die geltend gemachten Maßnahmen zielen vielmehr auf einen Ausgleich im Verhältnis des schon bestehenden durch andere Vorhaben herbeigeführten Zustandes des Fischgewässers hin. Die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit dazu ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Betreffend die Maßnahmen des Punktes 4 ist auf den erstinstanzlichen Bescheid hinzuweisen, insbesondere die Nebenbestimmungen der Punkte 117 bis 138, sowie auf die weiteren Ausführungen auf den Seiten 153 bis 158, 200 sowie 217 bis 221. Danach wurden unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse und die maßgeblichen anzuwendenden Vorschriften ausreichend die Interessen der Fischerei berücksichtigt und sogar unter bestimmten Voraussetzungen eine Betriebsbeschränkung vorgesehen. Weitergehende Maßnahmen sind daher als unverhältnismäßig anzusehen. Hiefür sieht das Gesetz lediglich einen Ausgleich in Form einer Entschädigung vor.

Das übrige Vorbringen der Fischereiberechtigten bezieht sich im Kern auf Vorfragen im Zusammenhang mit einem allfällig geltend zu machenden Entschädigungsanspruch. Die unter dem Abschnitt „Mängel im Verfahrensablauf“ angeführten Punkte betreffen im Wesentlichen Belange der ohnehin und ausschließlich von Amts wegen zu prüfenden Genehmigungsvoraussetzungen, worauf den Fischereiberechtigten kein Rechtsanspruch zusteht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere das im Verfahren festgestellte Ergebnis im Rahmen der Bestandaufnahmen betreffend den ökologischen Zustand des Gewässers sowohl den Vorgaben der in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinien mit Wasserrechtsgesetznovelle, BGBl I 82/2003 idgF., herbeigeführten Rechtslage entspricht, als auch nach den im Verfahren erfolgten fachlichen Beurteilungen der ASV als repräsentativ und ausreichend in Wahrung des öffentlichen Interesses an der Fischerei als Teil der Landeskultur zu beurteilen ist.Das übrige Vorbringen der Fischereiberechtigten bezieht sich im Kern auf Vorfragen im Zusammenhang mit einem allfällig geltend zu machenden Entschädigungsanspruch. Die unter dem Abschnitt „Mängel im Verfahrensablauf“ angeführten Punkte betreffen im Wesentlichen Belange der ohnehin und ausschließlich von Amts wegen zu prüfenden Genehmigungsvoraussetzungen, worauf den Fischereiberechtigten kein Rechtsanspruch zusteht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere das im Verfahren festgestellte Ergebnis im Rahmen der Bestandaufnahmen betreffend den ökologischen Zustand des Gewässers sowohl den Vorgaben der in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinien mit Wasserrechtsgesetznovelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2003, idgF., herbeigeführten Rechtslage entspricht, als auch nach den im Verfahren erfolgten fachlichen Beurteilungen der ASV als repräsentativ und ausreichend in Wahrung des öffentlichen Interesses an der Fischerei als Teil der Landeskultur zu beurteilen ist.

Nach dem Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens ist jedenfalls davon auszugehen, dass die betreffend den Fischbestand zugrunde liegenden Projektangaben zur fachlichen Beurteilungen ausreichten um hinsichtlich der von Amts wegen zu prüfenden Genehmigungsvoraussetzungen das Vorhaben erschöpfend beurteilen zu können. Schließlich geht aus dem Vorbringen der Fischereiberechtigten auch nicht hervor, inwiefern die erfolgten Fischbestandserhebungen nicht ausreichend repräsentativ für die Lage ab dem Zeitpunkt des Bau- oder Betriebsbeginn des gegenständlichen Vorhabens wären – nicht zuletzt angesichts laufender fischereilicher Bewirtschaftung, der übrigen sich ändernden Rahmenbedingungen (z.B. Schwall, Restwasser, Kontinuumunterbrechungen, landwirtschaftliche Nutzung, Materialentnahme, sonstige Belastungen etc.) und der Lebenszyklen einzelner Fischarten und weiters, inwieweit dadurch eine inhaltlich andere Entscheidung im Verfahren hervorgekommen wäre.

3.1.2 Zur Berufung der Leibnitzfeld Wasserversorgung GmbH und den Stellungnahmen der Berufungswerberin vom 23.4.2007 vom 6.6.2007 und vom 19.10.2007:

3.1.2.1 Parteistellung

Die Berufungswerberin bringt im Wesentlichen vor, mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 20.12.2002, FA13A-33.10L44- 02/7, sei ihr gem. (u.a.) § 10 Abs. 1 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage durch die Erschließung der Karstquelle Kollischberg auf GSt. Nr. 743 KG Sukdull samt Durchführung der im Befund beschriebenen notwendigen Erkundungsprogramme mit dem hiefür erforderlichen Wasserentnahmen und Ableitungen des geforderten Wassers in die Mur sowie Herstellung einer Verbindungsleitung zur bestehenden Transportleitung Bachsdorfs-Werndorf, nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk dieses Bescheides versehenen Planunterlagen sowie des in der Begründung dieses Bescheides enthaltenen Befundes bei Erfüllung und Einhaltung verschiedener Auflagen erteilt worden. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen.Die Berufungswerberin bringt im Wesentlichen vor, mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 20.12.2002, FA13A-33.10L44- 02/7, sei ihr gem. (u.a.) Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage durch die Erschließung der Karstquelle Kollischberg auf GSt. Nr. 743 KG Sukdull samt Durchführung der im Befund beschriebenen notwendigen Erkundungsprogramme mit dem hiefür erforderlichen Wasserentnahmen und Ableitungen des geforderten Wassers in die Mur sowie Herstellung einer Verbindungsleitung zur bestehenden Transportleitung Bachsdorfs-Werndorf, nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk dieses Bescheides versehenen Planunterlagen sowie des in der Begründung dieses Bescheides enthaltenen Befundes bei Erfüllung und Einhaltung verschiedener Auflagen erteilt worden. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen.

Wässer aus der Kollischbergquelle würden derzeit (noch) nicht in das Wasserversorgungsnetz der Berufungswerberin eingespeist. Um die Einspeisung zu ermöglichen, sei ein Pumpversuch geplant, für den seit Dezember 2003 ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren anhängig sei. Gegenstand dieses Verfahrens bilde auch die Benutzung von Wässern aus der Kollischbergquelle für den besonderen Bedarfsfall sowie die Nutzung von Wässern aus der Kollischbergquelle für die Versorgung von LPAG für Nutzwasserzwecke.

Da der Begriff der rechtmäßig geübten Wassernutzung unter anderem auch ein durch wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid eingeräumtes Wasserbenutzungs-recht erfasse, genieße die Berufungswerberin gegen das verfahrensgegenständliche Vorhaben Schutz vor Beeinträchtigungen von Qualität und Ergiebigkeit der Kollischbergquelle. Dem tue die im Bescheid vom 22.12.2002 enthaltene Auflage, wonach die Benutzung des Wassers einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe, keinen Abbruch.

Auch die Stellung der Berufungswerberin als gem. § 5 Abs. 2 WRG 1959 Nutzungsbefugte am Grundwasser biete ihr iVm § 12 Abs. 2 Schutz gegen eine quantitative und qualitative Beeinträchtigung des bei der Kollischbergquelle gewinnbaren Wassers. Unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH legt die Berufungswerberin dazu dar, zwar komme eine bloß obligatorische Nutzungsberechtigung als Nutzungsbefugnis gem. § 5 Abs. 2 WRG 1959 nicht in Betracht, wohl aber eine Dienstbarkeit, wobei es auf die Verbücherung der Dienstbarkeit nicht ankomme.Auch die Stellung der Berufungswerberin als gem. Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 Nutzungsbefugte am Grundwasser biete ihr in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Schutz gegen eine quantitative und qualitative Beeinträchtigung des bei der Kollischbergquelle gewinnbaren Wassers. Unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH legt die Berufungswerberin dazu dar, zwar komme eine bloß obligatorische Nutzungsberechtigung als Nutzungsbefugnis gem. Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 nicht in Betracht, wohl aber eine Dienstbarkeit, wobei es auf die Verbücherung der Dienstbarkeit nicht ankomme.

Weiters bringt die Berufungswerberin vor, derjenige, der über eine aktuelle Nutzungsbefugnis verfüge (hier die vorhandene Brunnenfassung der Berufungswerberin) könne nach der Rechtsprechung (und damit übereinstimmender Lehre) nicht bloß die qualitative sondern auch die quantitative Beeinträchtigung des Grundwassers geltend machen. Insofern verkenne die Behörde die jüngste Judikatur des VwGH zu § 12 Abs. 4 WRG 1959. Unabhängig davon könne nach der Rechtsprechung des VwGH selbst der nur potentiell Nutzungsbefugte qualitative Beeinträchtigungen des Grundwassers mit Erfolg geltend machen.Weiters bringt die Berufungswerberin vor, derjenige, der über eine aktuelle Nutzungsbefugnis verfüge (hier die vorhandene Brunnenfassung der Berufungswerberin) könne nach der Rechtsprechung (und damit übereinstimmender Lehre) nicht bloß die qualitative sondern auch die quantitative Beeinträchtigung des Grundwassers geltend machen. Insofern verkenne die Behörde die jüngste Judikatur des VwGH zu Paragraph 12, Absatz 4, WRG 1959. Unabhängig davon könne nach der Rechtsprechung des VwGH selbst der nur potentiell Nutzungsbefugte qualitative Beeinträchtigungen des Grundwassers mit Erfolg geltend machen.

Auch habe die Behörde die Relevanz des betreffend den geplanten Pumpversuch seit Dezember 2003 anhängigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens verkannt. Denn die Berufungswerberin habe als Bewilligungswerberin in diesem Verfahren gem. § 17 WRG 1959 iVm § 109 WRG 1959 Anspruch darauf, dass beurteilt werde, ob und inwieweit die beiden geplanten Wasserbenutzungen in Widerstreit stünden, gegebenenfalls welcher von beiden der Vorzug zu geben sei oder ob und inwieweit mittels zeitlicher Beschränkungen oder Bedingungen (Auflagen) dafür Vorsorge zu treffen sei, dass die Vorhaben jeweils ermöglicht würden.Auch habe die Behörde die Relevanz des betreffend den geplanten Pumpversuch seit Dezember 2003 anhängigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens verkannt. Denn die Berufungswerberin habe als Bewilligungswerberin in diesem Verfahren gem. Paragraph 17, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 109, WRG 1959 Anspruch darauf, dass beurteilt werde, ob und inwieweit die beiden geplanten Wasserbenutzungen in Widerstreit stünden, gegebenenfalls welcher von beiden der Vorzug zu geben sei oder ob und inwieweit mittels zeitlicher Beschränkungen oder Bedingungen (Auflagen) dafür Vorsorge zu treffen sei, dass die Vorhaben jeweils ermöglicht würden.

Letztlich ergebe sich die Parteistellung der Berufungswerberin schon aus § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000.Letztlich ergebe sich die Parteistellung der Berufungswerberin schon aus Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000.

Gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 haben Parteistellung die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 haben Parteistellung die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Ziffer eins, Parteistellung zukommt.

Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien unter anderem diejenigen, deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden bzw. diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen.Gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 sind Parteien unter anderem diejenigen, deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden bzw. diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen.

Nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 sind als bestehende Rechte im Sinne des § 12 Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.Nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 sind als bestehende Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Zum Vorbringen der Berufungswerberin (gemäß Pkt. 4 und 16 der Berufung) ihre Parteistellung ergebe sich schon aus § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000, wofür ein dingliches Recht und eine Verbücherung nicht erforderlich seien, ist lediglich zu bemerken, dass eine Gefährdung oder Belästigung der Berufungswerberin im Sinne von § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 schon Kraft ihrer Rechtsnatur als GmbH nicht denkmöglich ist. Somit verbleibt allenfalls die Gefährdung eines dinglichen Rechtes, wobei als solches die in den Pkten. 11 bis 14 der Berufung mehrfach erwähnte Dienstbarkeit behauptet wird. Betrachtet man - wie nachstehend ausgeführt - den Umfang und Inhalt der Dienstbarkeit näher (siehe II Pkt. 1 des Dienstbarkeitsvertrages), das aus den oben beschriebenen Quellen austretende Wasser baulich durch Errichtung einer Quellpumpenstation zu fassen, zu beziehen und über das dienende Grundstück durch Errichtung von Rohrleitungen abzuleiten, so ist darauf hinzuweisen, dass eine Gefährdung dieses dinglichen Rechtes in seiner Substanz weder durch die zu erteilende Bewilligung für das gegenständliche Vorhaben noch durch irgendwelche Maßnahmen im Zuge der Bauausführung oder des Betriebes erfolgen kann. Unbestritten blieb daher auch die fachliche Aussage, dass die Kollischbergquelle in ihrer technischen Ausgestaltung und ihrem Bestand durch das gegenständliche Vorhaben nicht gefährdet ist.Zum Vorbringen der Berufungswerberin (gemäß Pkt. 4 und 16 der Berufung) ihre Parteistellung ergebe sich schon aus Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000, wofür ein dingliches Recht und eine Verbücherung nicht erforderlich seien, ist lediglich zu bemerken, dass eine Gefährdung oder Belästigung der Berufungswerberin im Sinne von Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 schon Kraft ihrer Rechtsnatur als GmbH nicht denkmöglich ist. Somit verbleibt allenfalls die Gefährdung eines dinglichen Rechtes, wobei als solches die in den Pkten. 11 bis 14 der Berufung mehrfach erwähnte Dienstbarkeit behauptet wird. Betrachtet man - wie nachstehend ausgeführt - den Umfang und Inhalt der Dienstbarkeit näher (siehe römisch zwei Pkt. 1 des Dienstbarkeitsvertrages), das aus den oben beschriebenen Quellen austretende Wasser baulich durch Errichtung einer Quellpumpenstation zu fassen, zu beziehen und über das dienende Grundstück durch Errichtung von Rohrleitungen abzuleiten, so ist darauf hinzuweisen, dass eine Gefährdung dieses dinglichen Rechtes in seiner Substanz weder durch die zu erteilende Bewilligung für das gegenständliche Vorhaben noch durch irgendwelche Maßnahmen im Zuge der Bauausführung oder des Betriebes erfolgen kann. Unbestritten blieb daher auch die fachliche Aussage, dass die Kollischbergquelle in ihrer technischen Ausgestaltung und ihrem Bestand durch das gegenständliche Vorhaben nicht gefährdet ist.

In seiner Stellungnahme vom 18.12.2006 (SZ 12) stellt der hydrologische ASV fest, dass eine Beeinträchtigung der Kollischbergquelle selbst (als technisches Bauwerk) und der damit verbundenen - wasserrechtlich bewilligten - wasserwirtschaftlichen Versuche auszuschließen sei, was auch vom Gutachter der Verbund-ATP schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden sei.

Nur der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die Berufungswerberin derzeit gar nicht in der Lage ist, die von ihr behauptete Dienstbarkeit in vollem Umfang auszuüben, da ihr die hiefür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung das Wasser zu beziehen nach wie vor fehlt.

Im Bezug auf die Frage der Begründung einer Parteistellung der Berufungswerberin nach § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 ist zu bemerken, dass diese zur Folge § 19 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 nach den im vorliegenden Fall anzuwendenden Verwaltungs-vorschriften des Wasserrechtsgesetzes sich aus § 12 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 2 WRG 1959 jedenfalls - wie nachstehend ausgeführt - ergibt, sodass der Frage des Vorliegens einer Parteistellung der Berufungswerberin auch nach § 19 Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 keine entscheidungsrelevante Bedeutung zukommt.Im Bezug auf die Frage der Begründung einer Parteistellung der Berufungswerberin nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 ist zu bemerken, dass diese zur Folge Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 nach den im vorliegenden Fall anzuwendenden Verwaltungs-vorschriften des Wasserrechtsgesetzes sich aus Paragraph 12, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 jedenfalls - wie nachstehend ausgeführt - ergibt, sodass der Frage des Vorliegens einer Parteistellung der Berufungswerberin auch nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G 2000 keine entscheidungsrelevante Bedeutung zukommt.

Was das in den Pkten. 5 bis 10 enthaltene Berufungsvorbringen betrifft, die Berufungswerberin besitze Parteistellung gemäß § 102 Abs. 1 lit. b iVm § 12 Abs. 2 bzw. § 5 Abs. 2 WRG 1959 und auf Grund der mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 20.12.2002, FA-13A-33.10L44-02/7, erteilten wasserrechtlichen Bewilligung bzw. des weiteren seit Dezember 2003 anhängigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens (siehe Pkt. 8 der Berufung) ist nach Einsichtnahme in den Akt betreffend den Bescheid vom 20.12.2002, GZ FA-13A-33.10L44-02/7, festzuhalten, dass aufgrund des in diesem Verfahren gestellten Antrages vom 21.11.2002, der Kundmachung für die Verhandlung vom 16.12.2002 und des im Technischen Bericht enthaltenen Konsensantrags (siehe Pkt. 1.4.) sich ergibt, dass ein Recht im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 beantragt war, Gegenstand der Kundmachung gewesen ist und somit auch aufgrund der Formulierung im Spruch des eingangs bezeichneten Bescheides, „nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk dieses Bescheides versehenen Planunterlagen bzw. des in der Begründung dieses Bescheides enthaltenen Befundes“ im Umfang von 60 l/s Grundwasserentnahme erteilt worden ist und demzufolge Parteistellung der Berufungswerberin begründet ist.Was das in den Pkten. 5 bis 10 enthaltene Berufungsvorbringen betrifft, die Berufungswerberin besitze Parteistellung gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, bzw. Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 und auf Grund der mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 20.12.2002, FA-13A-33.10L44-02/7, erteilten wasserrechtlichen Bewilligung bzw. des weiteren seit Dezember 2003 anhängigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens (siehe Pkt. 8 der Berufung) ist nach Einsichtnahme in den Akt betreffend den Bescheid vom 20.12.2002, GZ FA-13A-33.10L44-02/7, festzuhalten, dass aufgrund des in diesem Verfahren gestellten Antrages vom 21.11.2002, der Kundmachung für die Verhandlung vom 16.12.2002 und des im Technischen Bericht enthaltenen Konsensantrags (siehe Pkt. 1.4.) sich ergibt, dass ein Recht im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 beantragt war, Gegenstand der Kundmachung gewesen ist und somit auch aufgrund der Formulierung im Spruch des eingangs bezeichneten Bescheides, „nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk dieses Bescheides versehenen Planunterlagen bzw. des in der Begründung dieses Bescheides enthaltenen Befundes“ im Umfang von 60 l/s Grundwasserentnahme erteilt worden ist und demzufolge Parteistellung der Berufungswerberin begründet ist.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Berufungswerberin durch die geplante Anlage in einem Recht im Sinne des § 12 berührt sein kann, eine solche Berührung ihrer Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen („denkunmöglich“) ist, ob eine Beeinträchtigung dieser Rechte tatsächlich stattfindet, jedoch Gegenstand des Verfahrens zu sein hat und die Parteieigenschaft aber nicht berührt (vgl. Oberleitner, WRG 2004 Rz 2 zu § 102).Es ist daher davon auszugehen, dass die Berufungswerberin durch die geplante Anlage in einem Recht im Sinne des Paragraph 12, berührt sein kann, eine solche Berührung ihrer Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen („denkunmöglich“) ist, ob eine Beeinträchtigung dieser Rechte tatsächlich stattfindet, jedoch Gegenstand des Verfahrens zu sein hat und die Parteieigenschaft aber nicht berührt vergleiche Oberleitner, WRG 2004 Rz 2 zu Paragraph 102,).

3.1.2.2. Quantitative und qualitative Beeinträchtigung

Weiters führt die Berufungswerberin unter Hinweis auf das hydrologische Gutachten der UVE, sowie unter Anführung von Passagen aus dem Teilgutachten des ASV für Hydrologie und Hydrogeologie im Wesentlichen aus, aus diesen Unterlagen ergebe sich eindeutig, dass qualitative und quantitative Beeinträchtigungen des Grundwassers (im 1. und 2. „Stockwerk“) – wenn auch nach Auffassung des ASV nur vorübergehend und von ihm nicht näher quantifiziert – auftreten werden. Schon dies zeige eine unzulässige Gefährdung und Beeinträchtigung ihrer Rechte, die – sofern sie nicht verhindert werden könnten – eine Bewilligung des Vorhabens hinderten.

Zur Frage einer allfällig möglichen quantitativen und bzw. oder qualitativen Beeinträchtigung der Kollischbergquelle wird zunächst auf die Ausführungen im hydrologischen Teilgutachten auf Seite 28 ff verwiesen. Darin wird hinsichtlich quantitativer Auswirkungen in der Bauphase ausgeführt, dass sich eine rechnerische Reichweite der Grundwasserabsenkung n. Sichhardt von 360 m ergebe, wobei die allfällige Trennwirkung des Weißenegger Mühlkanales (und damit Reduzierung der Absenkweite) nicht berücksichtigt worden sei. Eine indirekte Beeinträchtigung des Karstwasserspiegels durch die Absenkung des Druckniveaus sei zwar denkbar, aufgrund der bisherigen Erfahrungen bei den vorangegangen Projekten werde die quantitative Auswirkung auf Karstwasservorkommen allerdings sehr gering sein. Aufgrund der Vorflutverhältnisse der Mur und der Eintiefung der Mur bis auf die Höhe des Grundwasserstauers bzw. der tertiären Ablagerung könne angenommen werden, dass die Grundwasserabsenkung nicht über (westlich) die Mur reichen werde. Im rechnerischen Beeinträchtigungsbereich der Grundwasserabsenkung liege der Brunnen 02 (Besitzer: Tschernko Roland, Greith 47, 8410 Wildon). Der Brunnen der Fa. Kern sei zwar wasserrechtlich genehmigt, existiere aber offensichtlich noch nicht, aus diesem Grund könne keine Aussage über den Grad einer möglichen Beeinträchtigung abgeben werden. Der Brunnen „Karstquelle Kollischberg“ erschließe den tiefer liegenden Karstaquifer, eine mehr als geringfügige quantitative Beeinträchtigung dieses Aquifers durch die Wasserhaltung des seichten Aquifers bei der GDK – Anlage Mellach sei nicht zu erwarten. Alle anderen Brunnen lägen außerhalb des theoretischen Absenkbereiches.

Zur qualitativen Beeinträchtigung in der Bauphase wird im hydrologischen Gutachten festgehalten, dass aufgrund der Fließgeschwindigkeiten des Grundwassers mit einer Reichweite der durch die Baugrube verursachten Verkeimungen von ca. 300 m im Abstrom gerechnet werden müsse (die Reduktion des Grundwasserspiegelgefälles durch die Grundwasserabsenkung und die damit verbundene Reduktion der Fließgeschwindigkeit seien nicht berücksichtigt worden). Da der Grundwasserabstrom über den Bereich der „Kalkrippe“ fließe, sei auch eine Beeinträchtigung von im Einzugsbereich dieser Kalkrippe liegenden Karstwasserbrunnen während der Bauphase denkbar (vgl. Seite 29 des hydrologischen Gutachtens).Zur qualitativen Beeinträchtigung in der Bauphase wird im hydrologischen Gutachten festgehalten, dass aufgrund der Fließgeschwindigkeiten des Grundwassers mit einer Reichweite der durch die Baugrube verursachten Verkeimungen von ca. 300 m im Abstrom gerechnet werden müsse (die Reduktion des Grundwasserspiegelgefälles durch die Grundwasserabsenkung und die damit verbundene Reduktion der Fließgeschwindigkeit seien nicht berücksichtigt worden). Da der Grundwasserabstrom über den Bereich der „Kalkrippe“ fließe, sei auch eine Beeinträchtigung von im Einzugsbereich dieser Kalkrippe liegenden Karstwasserbrunnen während der Bauphase denkbar vergleiche Seite 29 des hydrologischen Gutachtens).

Quantitative und qualitative Beeinträchtigungen des Grundwassers während der Betriebsphase werden ausgeschlossen (vgl. Seite 31 des hydrologischen Gutachtens).Quantitative und qualitative Beeinträchtigungen des Grundwassers während der Betriebsphase werden ausgeschlossen vergleiche Seite 31 des hydrologischen Gutachtens).

Mit ihrer Stellungnahme zu den Berufungen (SZ 4) legte die Verbund-ATP eine die UVE ergänzende hydrologische Stellungnahme vor, in der unter Verweis auf eine im April 2006 erfolgte Detailvermessung der Kollischbergquelle ausführlich begründet festgehalten wird, dass eine qualitative und quantitative Beeinträchtigung der Kollischbergquelle mit Sicherheit auszuschließen sei und auch nur geringfügige Beeinträchtigungen dieser Anlage, bei bescheidgemäßer Ausführung, nicht zu erwarten seien.

Es war daher im Verfahren durch geeignete Ermittlungen auf fachlicher Ebene zu prüfen, ob die Berufungswerberin in qualitativer oder quantitativer Hinsicht in ihrem Wasserrecht, erteilt mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 20.12.2002, FA-13A-33.10L44-02/7, durch das dem Umweltverträglichkeits-prüfungsverfahren unterliegende Projekt betroffen ist. Es wurde daher der ASV für Hydrologie und Hydrogeologie ergänzend zum Beweisthema befasst, ob quantitative und qualitative Beeinträchtigungen der Kollischbergquelle ausgeschlossen werden können (SZ 6).

In der dazu ergangenen gutachterlichen Stellungnahme vom 18.12.2006 (SZ 12) führte der befasste ASV klarstellend aus, dass die Beurteilung möglicher Beeinträchtigungen durch die Errichtung ggstdl. Anlagenteile auf umfangreichen Untersuchungen und daraus folgender Begutachtungen basiere, sowohl für das ggstdl. Vorhaben als auch für die Kollischbergquelle selbst. Aus diesem Grund könne dem Projekt eine sehr hohe Aussagegenauigkeit zugesprochen werden, was zu dem Schluss führe, dass eine Beeinträchtigung der ggstdl. Quelle nach dem natürlichen Lauf der Dinge nicht zu erwarten sei. Diesbezüglich sei auf die Schlussfolgerungen im Gutachten des hydrogeologischen ASV im belangten Bescheid verwiesen.

Hinsichtlich einer Beeinträchtigungsmöglichkeit hielt der Gutachter weiters fest, dass es gesichert zu Auswirkungen auf den 1., obersten Grundwasserhorizont kommen werde, was in der Natur des Vorhabens gelegen sei. Nie zum Ausdruck gebracht worden sei jedoch, dass es gesichert zu einer Beeinträchtigung des 2., unteren Karsthorizontes komme. Dazu schreibe selbst der Vertreter der Einschreiterin in seiner Stellungnahme vom 25.8.2005 unter Pkt. 15, dass auch er nicht erwarte, dass sich die Absenkung des Grundwasserspiegels auf das westliche Murufer ausdehne.

Weiters gab der ASV an, dass die Feststellung, eine Beeinträchtigung der Kollischbergquelle durch das ggstdl. Vorhaben werde nicht erwartet, nicht nur - siehe Bewilligungsbescheid des FHKW Mellach – auf fachlichen Grundlagen beruhe, sondern sich einerseits aus dem Umstand ergebe, dass keinerlei Grabungen derart und in solcher Nähe zur Quelle durchgeführt werden, dass diese selbst – in ihrer technischen Ausgestaltung und ihrem Bestand – gefährdet sei. Die Grundstückseigentümerin des Quellgrundstückes (die Fa. Lafarge) betreibe selbst in unmittelbarer Nähe einen Steinbruch für dessen Bereich auch Sprengarbeiten erforderlich seien und es sei daraus seitens der Berufungswerberin nie eine Gefährdung abgeleitet worden. Andererseits seien derzeit lediglich und ausschließlich die Erschließung und der Pumpversuch (mit einer qualitativen Beweissicherung) bescheidmäßig vorgesehen. Auch könnten diese Untersuchungen – selbst wenn wider Erwarten eine Beeinflussung eintrete - keinesfalls in ihrem Zweck beeinträchtigt werden, eine solche – wenn gleich fiktive Beeinflussung – die Aussagekraft der Untersuchungen hinsichtlich der Lage des Einzugsgebietes und Fliesszeiten noch deutlich erhöhen, aber die Quelle selbst keinesfalls dauerhaft schädigen.

Zusammenfassend schloss der ASV eine Beeinträchtigung der Kollischbergquelle selbst (als technisches Bauwerk) und der damit verbundenen, wasserrechtlich bewilligten wasserwirtschaftlichen Versuche aus und bemerkte, dass dies auch seitens des hydrogeologischen Gutachters der Verbund-ATP schlüssig und nachvollziehbar festgestellt worden sei.

Zur Stellungnahme des ASV für Hydrologie und Hydrogeologie vom 18.12.2006 (SZ 12) teilte die Verbund-ATP mit Schriftsatz vom 23.4.2007 (SZ 51) mit:

„Zu dieser Stellungnahme ist eingangs nochmals darauf zu verweisen, dass dem ASV Mag. Rauch die mit Stellungnahme der ATP (SZ 4) übermittelten Unterlagen – hydrogeologische Stellungnahme des ZT Büro Dr. Gamerith vom 30.8.2006 samt 3 Anlagen zu dieser – vorlagen. Insbesondere geht aus diesen Unterlagen das Höhenprofil der Baugrube (Anlage 2) des verfahrensgegenständlichen Vorhabens hervor und es finden sich daraus abgeleitet aufgrund entsprechender GPS-Vermessung (Anlage 3) die Abstände der Kollischbergquelle, vom tiefsten Punkt der Baugrube ausgemessen (Anlage 1). Diese GPS-Messung, die in der erstinstanzlich eingereichten Umweltverträglichkeitserklärung noch nicht enthalten war, beweist nunmehr eindeutig, dass die Kollischbergquelle sowohl in qualitativ als auch in quantitativer Hinsicht außerhalb des Einwirkungsbereich des Baugeschehens situiert ist und daher keine wie immer gearteten Beeinträchtigungen denkbar sind. Dies wird durch die Aussage in der SZ 12 vom SV nochmals bestätigt. In rechtlicher Hinsicht ist zu ergänzen, dass das von der Leibnitzerfeld Wasserversorgung GesmbH (LFW) angestrengte wasserrechtliche Bewilligungsverfahren betreffend einen Pumpversuch weiterhin in BMLFUW anhängig ist. LFW verfügt daher nach wie vor nur über die Bewilligung zur Errichtung der Brunnenanlage, nicht hingegen zur Durchführung eines Pumpversuches oder einer wie immer gearteten Entnahmebewilligung zur Nutzung dieser Quelle.“

Die Berufungswerberin äußerte sich dazu mit Schriftsatz ebenfalls vom 23.4.2007 (SZ 52), worin sie im Wesentlichen ihre Behauptungen betreffend Parteistellung und zu erwartende quantitative und qualitative Beeinträchtigungen der Kollischbergquelle aufrecht hielt, wobei zur Untermauerung dieser Behauptungen eine sachliche Stellungnahme von Herrn DI Thomas Mach beigelegt wurde, die im Wesentlichen lautet wie folgt:

„In der Stellungnahme Gamerith vom 30.8.2006 wird eine quantitative Beeinträchtigung ausgeschlossen, da die Kollischbergquelle außerhalb des rechnerisch ermittelten Absenkbereiches der Grundwasserhaltung (Projektsbereich Kraftwerk) liegt. Dabei wird jedoch außer Acht gelassen, dass die Kollischbergquelle ihr Dargebot über einen Kontaktbereich zwischen Quartär und Karst bezieht, welcher im GA Gamerith vom 15.1.2006 zum Berufungsverfahren Kollischbergquelle planlich dargestellt wurde. Zur Veranschaulichung dient der beiliegende hydrogeologische Überblick, aus welchem zu entnehmen ist, dass der Kontaktbereich Quartär-Karst rund 70 m südwestlich des ‚Projektsbereiches Kraftwerk’ zu liegen kommt. Der von DI Gamerith errechnete Absenktrichter hat ja eine Reichweite von 360 m und über deckt somit nahezu den gesamten linksufrigen Kontaktbereich. Absenkungen in diesem Bereich werden daher sehr wohl Auswirkungen auf die Ergiebigkeit der Kollischbergquelle - wenngleich in einem verhältnismäßig geringen Ausmaß - haben.

Selbiges gilt für die qualitativen Beeinträchtigungen. Wenn in der Stellungnahme Gamerith von einer Reichweite der Verkeimung von 300 m die Rede ist, dann entspricht das einer Aufenthaltszeit von 60 bis 100 Tagen (3-5m/d) im quartären Grundwasserleiter. Die Fließstrecke vom ‚Projektsbereich Kraftwerk’ bis zur Kollischbergquelle setzt sich aber aus einer Teilstrecke im quartären Aquifer von 70m=14 bis 23 Tage und einer Teilstrecke im Karstaquifer von 300m=3 Tage (100m/d) zusammen. Der ‚Projektsbereich Kühlturmanlage’ befindet sich sogar unmittelbar über dem Kontaktbereich und sind Verunreinigungen in diesem Bereich innerhalb von 5 Tagen in der Kollischbergquelle. Es wird somit offenbar, dass bei Durchführung der Bauarbeiten jedenfalls ein hohes Risiko für eine qualitative Beeinträchtigung gegeben ist. Darüber hinaus geht es nicht nur um Verkeimungen sondern um jegliche Art der Verunreinigung, die während des Baubetriebes auftreten kann.“

Die Stellungnahme der Berufungswerberin vom 23.4.2007 (SZ 52) samt angeschlossener Ausführungen der Kaiser & Mach ZT-GmbH vom 4.4.2007 nahm die Verbund-ATP im Wege der Akteneinsicht zur Kenntnis und legte mit Schreiben vom 16.5.2007 die Stellungnahme von Dr. Walter Gamerith vom 14.5.2007 vor, welche im Ergebnis quantitative und qualitative Auswirkungen auf die Kollischbergquelle ausschließt.

Vom im Verfahren befassten hydrogeolgischen ASV wurden mit Stellungnahme vom 2.10.2007 (SZ 106) die Ausführungen von Dr. Walter Gamerith (SB Mag. Christian Wolf) in der Stellungnahme vom 14.5.2007 als sachlich korrekt sowie schlüssig und nachvollziehbar erachtet.

Die Berufungswerberin replizierte dazu mit weiterer Stellungnahme vom 19.10.2007 (SZ 108) unter Anschluss einer ergänzenden Darstellung der Kaiser & Mach ZT-GmbH vom 18.10.2007 und hielt ihr bisheriges Vorbringen aufrecht.

Vergleicht man die im Zuge des Berufungsverfahrens eingelangten Stellungnahmen der Berufungswerberin und der Verbund-ATP bzw. die daran angeschlossenen fachlichen Ausführungen (der Kaiser & Mach ZT-GmbH vom 18.10.2007 bzw. 4.4.2007, im Folgenden „Gutachten Mach“ genannt, einerseits und ZT-Büro für Geologie und Hydrogeologie Ing. Konsulent Dr. Walter Gamerith vom 14.5.2007, im Folgenden „Gutachten Gamerith“ genannt, andererseits) so lässt sich folgendes erkennen:

Ausgangspunkt ist die Frage, ob die projektsbedingt vorübergehende Grundwasserabsenkung (30 bzw. 50 Tage) auf die Kollischbergquelle quantitative Auswirkungen haben wird. Als Ausgangsvoraussetzung unbestritten gilt, dass ein Teil des Zuflusses der Kollischbergquelle aus einem im Bohrpunkt KB 4 festgestellten Karstaquifer stammt. Übereinstimmung besteht auch noch darin, dass dieser Karstaquifer teilweise u.a. auch grundwasserseitig angespeist wird aus einem darüber liegenden quartären Grundwasserhorizont, der durch den projektsbedingten Grundwasserabsenktrichter betroffen wird.

Unterschiedliche Auffassungen liegen hinsichtlich des Grades der Auswirkungen dieser Grundwasserabsenkung auf die Kollischbergquelle vor. Im „Gutachten Mach“ wird die Entfernung zwischen „Projektsbereich Kraftwerk“ und „Kontaktbereich Quartär-Karst“ mit 70 m angegeben und unter Einbeziehung eines Absenktrichters von 360 m eine Absenkung in diesem Bereich Übergang Kalkrippe („wenngleich in verhältnismäßig geringem Ausmaß“) erwartet.

Im „GA Gamerith“ wird in einem Rechenmodell unter Annahme einer mittleren Reduktion des Abflussquerschnittes um 0,4 m eine Reduktion von 0,7 l/s (von 8,1 l/s auf 7,4 l/s) angegeben und mit Hinweis auf den Haupteinzugsbereich der Kollischbergquelle aus dem nordöstlichen Bereich der Mur bzw. dem Bereich des DKW Werndorf und den hohen Oberflächenwasseranteil (von 15 bis 20 %) als irrelevant für die Speisung der Kollischbergquelle bezeichnet.

Angesichts dieser auf annähernd gleicher fachlicher Ebene erfolgten Ausführungen der sowohl von der Berufungswerberin als auch der Verbund-ATP befassten Fachexperten und der Stellungnahme des hydrogeologischen ASV vom 2.10.2007 ist evident, dass auf fachlicher Ebene weitere entscheidungsrelevante Aussagen betreffend des Vorliegen allfälliger qualitativer oder quantitativer Auswirkungen des vorliegenden Projektes auf die Kollischbergquelle nicht wirklich weitere brauchbare Erkenntnisse liefern werden.

Zur Frage einer Beeinträchtigung des mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 20.12.2002 der Berufungswerberin erteilten Wasserrechtes ergibt sich aus rechtlicher Sicht Folgendes:

Es liegt zweifelsohne eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung vor, die geeignet ist als bestehendes Recht im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 iVm § 102 Abs. 2 lit. b WRG 1959 Parteistellung zu begründen. Nach § 102 Abs. 1 lit. b sind Parteien diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden. Ob eine Berührung des mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 20.12.2002 der Berufungswerberin erteilten Wasserrechtes durch das gegenständliche mit angefochtenem Bescheid bewilligte Vorhaben gegeben ist oder ausgeschlossen werden kann, ergibt sich einerseits aus dem mit der Realisierung des Vorhabens verbundenen Auswirkungen, andererseits aus Maß, Art und Inhalt des Rechtes, dessen Verletzung behauptet wird.Es liegt zweifelsohne eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung vor, die geeignet ist als bestehendes Recht im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz 2, Litera b, WRG 1959 Parteistellung zu begründen. Nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, sind Parteien diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden. Ob eine Berührung des mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 20.12.2002 der Berufungswerberin erteilten Wasserrechtes durch das gegenständliche mit angefochtenem Bescheid bewilligte Vorhaben gegeben ist oder ausgeschlossen werden kann, ergibt sich einerseits aus dem mit der Realisierung des Vorhabens verbundenen Auswirkungen, andererseits aus Maß, Art und Inhalt des Rechtes, dessen Verletzung behauptet wird.

Was die Auswirkungen des vorliegenden Projektes auf das Wasserrecht der Berufungswerberin betrifft, ist festzuhalten, dass projektsgemäß eine Inanspruchnahme dieses Rechtes weder direkt noch indirekt beabsichtigt ist. Die im Zuge der Bauphase vorgesehene Grundwasserabsenkung und Einleitung belasteter Grundwässer wurde nach § 32 Abs. 2 lit. a iVm §§ 12, 13 und 32 Abs. 6 WRG 1959 im angefochtenen Bescheid genehmigt und dient gerade dazu, allfällige qualitative Auswirkungen auf das Recht der Berufungswerberin zu verhindern. Weiters ist die gemäß § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Einbringung von Stoffen (Verkeimung) während Bau- und Grabungsarbeiten im Grundwasserbereich durch entsprechende Auflagen und Beweissicherungen ebenfalls auf ein Minimum reduziert bzw. dokumentiert (siehe die Auflagen 140 bis 152).Was die Auswirkungen des vorliegenden Projektes auf das Wasserrecht der Berufungswerberin betrifft, ist festzuhalten, dass projektsgemäß eine Inanspruchnahme dieses Rechtes weder direkt noch indirekt beabsichtigt ist. Die im Zuge der Bauphase vorgesehene Grundwasserabsenkung und Einleitung belasteter Grundwässer wurde nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraphen 12, 13 und 32 Absatz 6, WRG 1959 im angefochtenen Bescheid genehmigt und dient gerade dazu, allfällige qualitative Auswirkungen auf das Recht der Berufungswerberin zu verhindern. Weiters ist die gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959 mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Einbringung von Stoffen (Verkeimung) während Bau- und Grabungsarbeiten im Grundwasserbereich durch entsprechende Auflagen und Beweissicherungen ebenfalls auf ein Minimum reduziert bzw. dokumentiert (siehe die Auflagen 140 bis 152).

Andererseits ergibt die inhaltliche Betrachtung des von der Berufungswerberin behaupteten Rechtes (Bescheid vom 20.12.2002), wie dies schon vom hydrogeologischen ASV in seiner Stellungnahme vom 18.12.2006 aufgezeigt wurde, dass der Berufungswerberin lediglich das Recht erteilt wurde, die für die Erschließung der Kollischbergquelle erforderlichen baulichen Einrichtungen zu errichten und das geförderte Wasser in die Mur abzuleiten, sowie unter Hinweis auf die Auflagen 1 und 17 dieses Bescheides, dass die Benutzung des Wassers einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung bedarf und keine Verbindung des gegenständlichen Wasserleitungsnetzes mit anderen aus anderen Wasserspenden gespeisten Leitungsnetzen erfolgen darf. Daraus folgt, dass tatsächlich eine Wasserbenutzung im Sinne einer Wasserversorgung nicht stattfindet, sondern das erschlossene Wasser ohne jegliche Nutzung und Gebrauch in ein öffentliches Gewässer eingeleitet wird. Nicht ersichtlich ist, in welcher Art und Weise und in welchem Umfang überhaupt eine Berührung des Rechtes der Berufungswerberin vorliegen sollte. Weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht kann nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens eine zumindest spürbare Berührung dieses Rechtes durch den angefochtenen Bescheid bzw. das danach zu errichtende Vorhaben festgestellt werden.

In diesem Sinne hat der VwGH (allerdings in einem Fall betreffend ein Hochwasserabflussprojekt) ausgeführt, dass, was nicht zu „merken“ ist, keine zu einer Rechtsverletzung führende Beeinträchtigung von Rechten Dritter bewirkt (VwGH vom 25.4.2002, 98/07/0103 mwN).

Zusammenfassend liegen im vorliegenden Fall folgende Anhaltspunkte vor, denen zufolge eine Berührung des geltend gemachten Rechtes der Berufungswerberin weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht gegeben ist:

a)              in quantitativer Hinsicht:

  • -Strichaufzählung
    die Grundwasserabsenkung erfolgt voraussichtlich nur für die Dauer von 30 bzw. 50 Tagen (mehr oder weniger)
  • -Strichaufzählung
    die Grundwasserabsenkung berührt nicht direkt die Kollischbergquelle und den die Quelle speisenden Horizont
  • -Strichaufzählung
    die im Rechenmodell dargestellte Reduktion von 0,7 l/s verringert sich noch bei niedrigeren Grundwasserständen
  • -Strichaufzählung
    die Reduktion und der Absenktrichter sind im Verhältnis zum mutmaßlichen Einzugsgebiet der Kollischbergquelle von 4 km2 (siehe Bescheid vom 20.12.2002) verhältnismäßig klein
  • -Strichaufzählung
    da das erschlossene Wasser der Kollischbergquelle in die Mur abgeleitet wird sind die dargestellten Reduktionen nicht spürbar

b)              in qualitativer Hinsicht:

  • -Strichaufzählung
    durch die Grundwasserabsenkung und Auflagen werden
qualitative Auswirkungen minimiert
  • -Strichaufzählung
    die nach Beendigung der Bauphase zu erwartende Wiederaufspiegelung verursacht keine Auswirkungen unmittelbar im durch die Kollischbergquelle erfassten Aquifer
  • -Strichaufzählung
    mittelbare Auswirkungen sind im Verhältnis zu anderen aus dem 4 km2 großen Einzugsgebiet, insbesondere dem Haupteinzugsgebiet im niederösterreichischen Bereich der Mur, nicht verifizierbar
  • -Strichaufzählung
    selbst wenn es zu geringfügigen Auswirkungen käme, so werden diese nur vorübergehend auftreten und grundwasserseitig in die Mur ausgewaschen
  • -Strichaufzählung
    die im Zuge der Wiederaufspiegelung zu erwartenden reduzierten Fließgeschwindigkeiten im Grundwasserbereich lassen Verkeimungen des Kollischbergquellenhorizontes vom Bereich Kraftwerk ausschließen
  • -Strichaufzählung
    bei niedrigen Grundwasserständen vergrößert sich der Abstand zwischen Baugruben und Grundwasserspiegel, bei extrem hohem Grundwasserstand (z.B. Hochwasser) gelangt verstärkt Murwasser durch Infiltration in den Grundwasserkörper (Bereich Kühlturm).

Was den Hinweis der Berufungswerberin auf das weitere zu Zahl GZ UW.4.1.6/0283-I/5/2005 beim BMLFUW anhängige Verfahren zwecks Durchführung von Pumpversuchen bei der Kollischbergquelle betrifft ist darauf hinzuweisen, dass hier keine rechtskräftig erteilte wasserrechtliche Bewilligung vorliegt und daher auch kein die Parteistellung begründendes Recht im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959.Was den Hinweis der Berufungswerberin auf das weitere zu Zahl GZ UW.4.1.6/0283-I/5/2005 beim BMLFUW anhängige Verfahren zwecks Durchführung von Pumpversuchen bei der Kollischbergquelle betrifft ist darauf hinzuweisen, dass hier keine rechtskräftig erteilte wasserrechtliche Bewilligung vorliegt und daher auch kein die Parteistellung begründendes Recht im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959.

Soweit sich das Berufungsvorbringen auf Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 gründet, ist auf die Tatsache hinzuweisen, dass die Berufungswerberin selbst nicht Grundeigentümerin ist und demjenigen (hier der Berufungswerberin), dem nur ein sonstiges dingliches Recht (wie die geltend gemachte Dienstbarkeit) an der berührten Liegenschaft zusteht, somit die Parteieigenschaft mangelt, da das ihm zustehende Recht nicht zu den in § 12 Abs. 2 WRG 1959 als geschützt erklärten Rechten zählt (VfGH 29.9.1982, B 279/82; VwGH 3.3.1960, 2995/58; 17.5.2001, 2001/07/0030; StRSb).Soweit sich das Berufungsvorbringen auf Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 gründet, ist auf die Tatsache hinzuweisen, dass die Berufungswerberin selbst nicht Grundeigentümerin ist und demjenigen (hier der Berufungswerberin), dem nur ein sonstiges dingliches Recht (wie die geltend gemachte Dienstbarkeit) an der berührten Liegenschaft zusteht, somit die Parteieigenschaft mangelt, da das ihm zustehende Recht nicht zu den in Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 als geschützt erklärten Rechten zählt (VfGH 29.9.1982, B 279/82; VwGH 3.3.1960, 2995/58; 17.5.2001, 2001/07/0030; StRSb).

Mit dem unter Pkt. 12 des Berufungsvorbringens enthaltenen Hinweis auf die der Berufungswerberin zustehende Dienstbarkeit ist in diesem Zusammenhang ebenfalls nichts zu gewinnen, weil nach Art und Inhalt der Dienstbarkeit - wie bereits oben dargestellt - nur das der Kollischbergquelle entstammende Wasser erfasst wird, nicht aber auch andere Grundwässer in den übrigen Bereichen des „dienenden Grundstückes“.

Soweit die Berufungswerberin (unter Pkt. 14 der Berufung) die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides in Zusammenhang mit § 12 Abs. 4 WRG 1959 rügt, ist ihr zwar dahingehend zu folgen, dass für eine Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 nicht unbedingt das Liegenschaftseigentum an einem Grundstück bzw. Gewässer erforderlich ist, sondern vielmehr auch ein ähnlich wirkender Privatrechtstitel genügt, aber eine bloß obligatorische Nutzungsbewilligung nicht ausreicht (Oberleitner, WRG 1959, 2., aktualisierte und wesentlich erweiterte Auflage, Anm. 4 zu § 5 mit Hinweis auf E13 und E15).Soweit die Berufungswerberin (unter Pkt. 14 der Berufung) die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides in Zusammenhang mit Paragraph 12, Absatz 4, WRG 1959 rügt, ist ihr zwar dahingehend zu folgen, dass für eine Nutzungsbefugnis nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 nicht unbedingt das Liegenschaftseigentum an einem Grundstück bzw. Gewässer erforderlich ist, sondern vielmehr auch ein ähnlich wirkender Privatrechtstitel genügt, aber eine bloß obligatorische Nutzungsbewilligung nicht ausreicht (Oberleitner, WRG 1959, 2., aktualisierte und wesentlich erweiterte Auflage, Anmerkung 4 zu Paragraph 5, mit Hinweis auf E13 und E15).

Weiterführende Überlegungen, ob im vorliegenden Fall eine dinglich wirkende Dienstbarkeit oder eine bloß obligatorische Nutzungsberechtigung vorliegt erübrigen sich aber, da, wie bereits mehrfach erwähnt, nach dem Inhalt des von der Berufungswerberin vorgelegten Dienstbarkeitsvertrages (siehe Pkt. 2.1) Gegenstand der Dienstbarkeit das unbefristete Recht ist, „das aus den oben beschriebenen Quellen austretende Wasser baulich durch Errichtung einer Quellstube mit Pumpenstation zu fassen, zu beziehen und über das dienende Grundstück durch Errichtung von Rohrleitungen abzuleiten“.

Andere Teile der Liegenschaft 743 der EZ 135 des GB 66428 Sukdull, insbesondere die übrigen Bereiche dieses Grundstückes und das darin allenfalls vorhandene Grundwasser sowie der Grund und Boden selbst, sind vom Recht der Dienstbarkeit nicht erfasst. Somit liegt hinsichtlich dieser Teile der bezeichneten Liegenschaft weder eine obligatorisch noch eine dinglich wirkende Dienstbarkeit oder Nutzungsbewilligung der Berufungswerberin vor und kommt in diesem Zusammenhang die Verletzung eines Rechtes im Sinne von § 5 Abs. 2 WRG 1959 nicht in Betracht.Andere Teile der Liegenschaft 743 der EZ 135 des GB 66428 Sukdull, insbesondere die übrigen Bereiche dieses Grundstückes und das darin allenfalls vorhandene Grundwasser sowie der Grund und Boden selbst, sind vom Recht der Dienstbarkeit nicht erfasst. Somit liegt hinsichtlich dieser Teile der bezeichneten Liegenschaft weder eine obligatorisch noch eine dinglich wirkende Dienstbarkeit oder Nutzungsbewilligung der Berufungswerberin vor und kommt in diesem Zusammenhang die Verletzung eines Rechtes im Sinne von Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 nicht in Betracht.

Der Vorwurf, dass ein Widerstreitverfahren hätte durchgeführt werden müssen, geht insofern ins Leere, als nach der Judikatur des VwGH ein Widerstreit im Sinne von § 17 WRG 1959 nur dann als gegeben anzunehmen ist, wenn die verschiedenen Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen im zu Grunde liegenden Projekt der Gestalt sind, dass das eine nicht ausgeführt werden kann ohne dass dadurch die Ausführung des anderen behindert oder vereitelt werden muss (vgl. VwGH vom 27.5.2004, 2000/07/0264).Der Vorwurf, dass ein Widerstreitverfahren hätte durchgeführt werden müssen, geht insofern ins Leere, als nach der Judikatur des VwGH ein Widerstreit im Sinne von Paragraph 17, WRG 1959 nur dann als gegeben anzunehmen ist, wenn die verschiedenen Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen im zu Grunde liegenden Projekt der Gestalt sind, dass das eine nicht ausgeführt werden kann ohne dass dadurch die Ausführung des anderen behindert oder vereitelt werden muss vergleiche VwGH vom 27.5.2004, 2000/07/0264).

Von einer Behinderung oder Vereitelung des Projektes der Berufungswerberin durch das antragsgegenständliche Projekt kann aber nicht ausgegangen werden. Tatsachen oder Ausführungen, wonach die beiden Projekte sich gegenseitig ausschließen und entweder nur das eine oder das andere errichtet werden könnte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Ein Anspruch auf Durchführung eines Widerstreitverfahrens, das gegebenenfalls vom Landeshauptmann der Steiermark als Wasserrechtsbehörde und nicht durch die Umweltverträglichkeits-prüfungsbehörde zu führen wäre, kann daher aus diesem Grund nicht begründet werden.

3.1.2.3 Weiterreichende Bewilligungspflichten

Zum Vorbringen, es liege eine gemäß § 10 Abs. 2 WRG 1959 bewilligungspflichtige Grundwassererschließung vor, wird auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hingewiesen, wonach, wenn es bei einem Vorhaben an der Erschließungs- oder Benutzungsabsicht des angeschnittenen Grundwassers fehlt, dieses nicht der Bewilligungspflicht gemäß § 10 Abs. 2 unterliegt (VwGH vom 4.12.1979, 1979/79, und weiters: „das Anschneiden wasserführender Schichten im Zuge von Aushubarbeiten bedarf keiner wasserrechtlichen Bewilligung (VwGH vom 10.3.1899, Slg. 12.606 StRSb).Zum Vorbringen, es liege eine gemäß Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959 bewilligungspflichtige Grundwassererschließung vor, wird auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hingewiesen, wonach, wenn es bei einem Vorhaben an der Erschließungs- oder Benutzungsabsicht des angeschnittenen Grundwassers fehlt, dieses nicht der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, unterliegt (VwGH vom 4.12.1979, 1979/79, und weiters: „das Anschneiden wasserführender Schichten im Zuge von Aushubarbeiten bedarf keiner wasserrechtlichen Bewilligung (VwGH vom 10.3.1899, Slg. 12.606 StRSb).

Zum weiteren Vorbringen, es sei nach den maßgeblichen Bestimmungen der Wasserrahmenrichtlinie von einer Bewilligungspflicht nach § 10 WRG 1959 auszugehen, wird bemerkt, dass nach derzeitiger Rechts- und Erkenntnislage von einer vollständigen Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie mit der Wasserrechtsgesetznovelle 2003 und den folgenden Anpassungsnovellen auszugehen ist. Im Übrigen fehlt es im Berufungsvorbringen an einer Konkretisierung, inwiefern hier eine mangelhafte Umsetzung und weiterführende Bewilligungspflicht gegeben sein sollte, die nicht richtlinienkonform wäre.Zum weiteren Vorbringen, es sei nach den maßgeblichen Bestimmungen der Wasserrahmenrichtlinie von einer Bewilligungspflicht nach Paragraph 10, WRG 1959 auszugehen, wird bemerkt, dass nach derzeitiger Rechts- und Erkenntnislage von einer vollständigen Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie mit der Wasserrechtsgesetznovelle 2003 und den folgenden Anpassungsnovellen auszugehen ist. Im Übrigen fehlt es im Berufungsvorbringen an einer Konkretisierung, inwiefern hier eine mangelhafte Umsetzung und weiterführende Bewilligungspflicht gegeben sein sollte, die nicht richtlinienkonform wäre.

Zum Vorbringen, es liege eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 vor, ist nur anzumerken, dass im erstinstanzlichen Bescheid sehr wohl eine wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 32 Abs. 2 lit. b iVm §§ 12, 13 und 32 Abs. 6 WRG 1959 erteilt worden ist (siehe S. 7 des erstinstanzlichen Bescheides).Zum Vorbringen, es liege eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, WRG 1959 vor, ist nur anzumerken, dass im erstinstanzlichen Bescheid sehr wohl eine wasserrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Litera b, in Verbindung mit Paragraphen 12, 13 und 32 Absatz 6, WRG 1959 erteilt worden ist (siehe S. 7 des erstinstanzlichen Bescheides).

3.1.2.4 Vorhaben der Berufungswerberin, insbesondere Pumpversuch

Soweit die Berufungswerberin geltend macht, es sei nicht geprüft worden, ob und inwieweit das verfahrensgegenständliche Vorhaben (zumindest dessen Bau) die Durchführung des von der Berufungswerberin geplanten Vorhabens, insbesondere des Pumpversuches verhindere oder erschwere, ist auf die Ausführungen im ergänzenden Gutachten des hydrologischen ASV (vgl. oben unter Punkt 3.2.2.) zu verweisen.Soweit die Berufungswerberin geltend macht, es sei nicht geprüft worden, ob und inwieweit das verfahrensgegenständliche Vorhaben (zumindest dessen Bau) die Durchführung des von der Berufungswerberin geplanten Vorhabens, insbesondere des Pumpversuches verhindere oder erschwere, ist auf die Ausführungen im ergänzenden Gutachten des hydrologischen ASV vergleiche oben unter Punkt 3.2.2.) zu verweisen.

3.1.2.5 Grundwasserentnahmen

Letztlich sei bis zuletzt auch unklar geblieben, ob die Verbund-ATP Entnahmen aus den ihr wasserrechtlich bewilligten Brunnen für das gegenständliche Vorhaben plane oder nicht. Bejahendenfalls wäre damit nicht nur eine (bewilligungspflichtige) Zweckänderung im Sinne des § 21 WRG 1959 verbunden, sondern stellte dies de facto auch eine Mehrentnahme gegenüber der bisherigen Praxis dar, wenn das Wasser nicht nur wie jetzt für die bestehenden Kraftwerke aus dem Grundwasser entnommen werde sondern auch für das verfahrensgegenständliche Vorhaben. Damit habe sich die erstinstanzliche Behörde zu Unrecht nicht befasst.Letztlich sei bis zuletzt auch unklar geblieben, ob die Verbund-ATP Entnahmen aus den ihr wasserrechtlich bewilligten Brunnen für das gegenständliche Vorhaben plane oder nicht. Bejahendenfalls wäre damit nicht nur eine (bewilligungspflichtige) Zweckänderung im Sinne des Paragraph 21, WRG 1959 verbunden, sondern stellte dies de facto auch eine Mehrentnahme gegenüber der bisherigen Praxis dar, wenn das Wasser nicht nur wie jetzt für die bestehenden Kraftwerke aus dem Grundwasser entnommen werde sondern auch für das verfahrensgegenständliche Vorhaben. Damit habe sich die erstinstanzliche Behörde zu Unrecht nicht befasst.

Zum Vorbringen der Berufungswerberin betreffend die geplante Entnahme von Grundwasser ist darauf zu verweisen, dass eine über die bereits genehmigten Grundwasserentnahmen hinausgehende Grundwasserentnahme nicht beantragt wurde. Wie dem UV-GA zu entnehmen ist, erfolgt die Brauchwasserversorgung durch die bestehenden Brunnen (vgl. Seite 17 des UV-GA). Im Genehmigungsbescheid wurde demgemäß eine entsprechende Zweckänderung mitgenehmigt (vgl. die Ausführungen auf Seite 128 des Bescheides).Zum Vorbringen der Berufungswerberin betreffend die geplante Entnahme von Grundwasser ist darauf zu verweisen, dass eine über die bereits genehmigten Grundwasserentnahmen hinausgehende Grundwasserentnahme nicht beantragt wurde. Wie dem UV-GA zu entnehmen ist, erfolgt die Brauchwasserversorgung durch die bestehenden Brunnen vergleiche Seite 17 des UV-GA). Im Genehmigungsbescheid wurde demgemäß eine entsprechende Zweckänderung mitgenehmigt vergleiche die Ausführungen auf Seite 128 des Bescheides).

Das Vorbringen, es sei bis zuletzt auch unklar geblieben, ob die Verbund-ATP Entnahmen aus den ihr wasserrechtlichen bewilligten Brunnen für das gegenständliche Vorhaben plane oder nicht geht somit ebenso ins Leere wie der Vorwurf, die Behörde habe sich nicht mit einer Mehrentnahme befasst, zumal eine solche nicht verfahrensgegenständlich ist.

3.1.2.6. Verfahrensrechtliche Einwände

Die Berufungswerberin ist darüber hinaus noch der Auffassung, dass die Projektunterlagen aus wasserrechtlicher Sicht den Vorgaben des § 103 Abs. 1 WRG 1959, insbesondere zur Frage der offensichtlich geplanten Grundwasserentnahmen zum Betrieb des Kraftwerks, nicht entsprechen.Die Berufungswerberin ist darüber hinaus noch der Auffassung, dass die Projektunterlagen aus wasserrechtlicher Sicht den Vorgaben des Paragraph 103, Absatz eins, WRG 1959, insbesondere zur Frage der offensichtlich geplanten Grundwasserentnahmen zum Betrieb des Kraftwerks, nicht entsprechen.

Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass es Sache der Behörde ist, die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen zu bewerten.

Im Übrigen kann auch nicht erkannt werden, inwieweit die Behörde auf Grund dieses Vorbringens im Bezug auf die subjektiven Rechte der Berufungswerberin zu einem anderen Bescheid hätte kommen können und fehlt diesbezüglich auch jegliches Vorbringen.

Abschießend verweist die Berufungswerberin auf die im Zuge des Verfahrens von ihr schon mehrfach gestellten, ihrer Auffassung nach jedoch aus fachlicher Sicht nicht hinreichend beantworteten Fragen. Dazu ist festzuhalten, dass diese im Zuge des Verfahrens zur Umweltverträglichkeitsprüfung hinreichend behandelt wurden.

3.1.3. Zu den Berufungen von Roswitha und Dipl.-Ing. Ulf Steuber sowie zur Stellungnahme der Berufungswerber vom 22.4.2007:

3.1.3.1. Zu PM10

Unter Hinweis auf die Definition des Grenzwertes in Art. 2 Z 5 der Richtlinie 1999/30/EG führen die Berufungswerber im Wesentlichen aus, eine Überschreitung des in der Richtlinie für PM10 festgelegten Grenzwertes dürfe nicht erfolgen und es sei somit auch jede zusätzliche Belastung, die zu einer Überschreitung mit beitrage, nicht genehmigungsfähig. Ein Irrelevanzkriterium sei als Entscheidungsgrundlage im Verwaltungsverfahren nicht anwendbar. Eine zusätzliche Belastung mit Schadstoffen in einem Gebiet, in dem der Grenzwert bereits durch die Ist-Situation überschritten werde, entspreche nicht einem „Anstreben“ der Einhaltung von Grenzwerten. In diesem Zusammenhang habe die Behörde auch nicht mehr zu prüfen, ob die Zusatzbelastung erheblich sei oder nicht, sondern entweder die Genehmigung zu versagen oder durch Maßnahmen im belastenden Gebiet eine Verbesserung der Gesamtsituation zu erreichen.Unter Hinweis auf die Definition des Grenzwertes in Artikel 2, Ziffer 5, der Richtlinie 1999/30/EG führen die Berufungswerber im Wesentlichen aus, eine Überschreitung des in der Richtlinie für PM10 festgelegten Grenzwertes dürfe nicht erfolgen und es sei somit auch jede zusätzliche Belastung, die zu einer Überschreitung mit beitrage, nicht genehmigungsfähig. Ein Irrelevanzkriterium sei als Entscheidungsgrundlage im Verwaltungsverfahren nicht anwendbar. Eine zusätzliche Belastung mit Schadstoffen in einem Gebiet, in dem der Grenzwert bereits durch die Ist-Situation überschritten werde, entspreche nicht einem „Anstreben“ der Einhaltung von Grenzwerten. In diesem Zusammenhang habe die Behörde auch nicht mehr zu prüfen, ob die Zusatzbelastung erheblich sei oder nicht, sondern entweder die Genehmigung zu versagen oder durch Maßnahmen im belastenden Gebiet eine Verbesserung der Gesamtsituation zu erreichen.

Zum Vorbringen, ein Irrelevanzkriterium als Entscheidungsgrundlage sei im Verwaltungsverfahren nicht anwendbar, wird auf § 77 Abs. 3 Z 1 GewO 1994 idF der Anlagenrechtsnovelle 2006, BGBl I Nr. 84/2006 verwiesen. Nach dieser, dem § 20 Abs. 3 Z 1 IG-L nachgebildeten Bestimmung ist die Genehmigung einer neuen Anlage in Gebieten, in denen bereits eine Überschreitung eines Grenzwertes nach IG-L bzw. nach einer Verordnung zu diesem vorliegt, unter anderem dann zulässig, wenn die Emission der neuen Anlage oder der Anlagenänderung keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leistet.Zum Vorbringen, ein Irrelevanzkriterium als Entscheidungsgrundlage sei im Verwaltungsverfahren nicht anwendbar, wird auf Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, GewO 1994 in der Fassung der Anlagenrechtsnovelle 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2006, verwiesen. Nach dieser, dem Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer eins, IG-L nachgebildeten Bestimmung ist die Genehmigung einer neuen Anlage in Gebieten, in denen bereits eine Überschreitung eines Grenzwertes nach IG-L bzw. nach einer Verordnung zu diesem vorliegt, unter anderem dann zulässig, wenn die Emission der neuen Anlage oder der Anlagenänderung keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leistet.

Wie sowohl in den Erläuterungen der RV 1147 BlgNR 22. GP, 27 zu § 20 Abs. 3 der IG-L Novelle 2006 als auch in jenen der RV 1367 BlgNR, 22.GP zur damit übereinstimmenden Änderung des § 77 Abs. 3 GewO 1994 durch die Anlagenrechtsnovelle 2006 betont wird, akzeptieren Fachwelt – so bereits Wimmer in Bergthaler/Weber/Wimmer, UVP (1998) Kap IX RZ 84 und104 und ihm beipflichtend Baumgartner, Immissionsgrenzwerte im Anlagenverfahren, RdU 2002, 124 (127f) – und die Judikatur des VwGH (VwGH 17.5.2001, 99/07/0064) und des Umweltsenats (vgl. US 21.3.2002, 1A/2001/13-57 [Arnoldstein], US 29.10.2004, 1B/2004/7- 23 [Pfaffenau]) bei zusätzlichen Emissionen ein so genanntes „Schwellenwertkonzept“. Das heißt, es muss eine gewisse Erheblichkeitsschelle überschritten werden, damit überhaupt ein Einfluss auf die Immissionssituation angenommen werden kann. So hält auch der von den Berufungswerbern gegen den angefochtenen Bescheid herangezogene sog. Spielberg-Bescheid des Umweltsenats vom 3.12.2004, US 5B/2004/11-18, RdU-U&T 2005/22, 5, Immissionen für unerheblich, die, weil sie im Verhältnis zum Grenzwert eine sehr geringe Quantität aufweisen, nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit Umweltauswirkungen nach sich ziehen. Zum Problem allgemein: Furherr, Das Immissionsschutzgesetz – Luft, in:Wie sowohl in den Erläuterungen der Regierungsvorlage 1147 BlgNR 22. GP, 27 zu Paragraph 20, Absatz 3, der IG-L Novelle 2006 als auch in jenen der Regierungsvorlage 1367 BlgNR, 22.Gesetzgebungsperiode zur damit übereinstimmenden Änderung des Paragraph 77, Absatz 3, GewO 1994 durch die Anlagenrechtsnovelle 2006 betont wird, akzeptieren Fachwelt – so bereits Wimmer in Bergthaler/Weber/Wimmer, UVP (1998) Kap römisch neun RZ 84 und104 und ihm beipflichtend Baumgartner, Immissionsgrenzwerte im Anlagenverfahren, RdU 2002, 124 (127f) – und die Judikatur des VwGH (VwGH 17.5.2001, 99/07/0064) und des Umweltsenats vergleiche US 21.3.2002, 1A/2001/13-57 [Arnoldstein], US 29.10.2004, 1B/2004/7- 23 [Pfaffenau]) bei zusätzlichen Emissionen ein so genanntes „Schwellenwertkonzept“. Das heißt, es muss eine gewisse Erheblichkeitsschelle überschritten werden, damit überhaupt ein Einfluss auf die Immissionssituation angenommen werden kann. So hält auch der von den Berufungswerbern gegen den angefochtenen Bescheid herangezogene sog. Spielberg-Bescheid des Umweltsenats vom 3.12.2004, US 5B/2004/11-18, RdU-U&T 2005/22, 5, Immissionen für unerheblich, die, weil sie im Verhältnis zum Grenzwert eine sehr geringe Quantität aufweisen, nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit Umweltauswirkungen nach sich ziehen. Zum Problem allgemein: Furherr, Das Immissionsschutzgesetz – Luft, in:

A. Hauer/Nußbaumer aaO, 557 ff; Bratrschovsky/Chojnacka, Luftreinhaltung und Klimaschutz, in: N.Raschauer/Wessely, Handbuch Umweltrecht, 471 (506 ff);

Furherr/Schwarzer/Puxbaum/Ellinger/Wimmer, Die IG-L Novelle 2005 und das „Schwellenwertkonzept“, RdU-U&T 2006, 1.

Eine Auseinadersetzung mit dem vom den Berufungswerbern angezognen Bescheid des UVS 14.6.2005, 43.19-28/2004-24 (ÖKO-Winner), insbesondere mit dessen Aussagen zur Frage der Anwendung des „Schwellenwertkonzeptes“ auf Basis des § 77 Abs. 3 GewO 1994, erübrigt sich, da dieser zur Rechtslage vor der Anlagenrechtsnovelle 2006 ergangen ist.Eine Auseinadersetzung mit dem vom den Berufungswerbern angezognen Bescheid des UVS 14.6.2005, 43.19-28/2004-24 (ÖKO-Winner), insbesondere mit dessen Aussagen zur Frage der Anwendung des „Schwellenwertkonzeptes“ auf Basis des Paragraph 77, Absatz 3, GewO 1994, erübrigt sich, da dieser zur Rechtslage vor der Anlagenrechtsnovelle 2006 ergangen ist.

Kompensatorische Maßnahmen sind nach der geltenden Rechtslage nur noch in den Fällen des § 77 Abs. 3 Z 2 GewO 1994 (entspricht § 20 Abs. 3 Z 2 IG-L) gefordert, also in jenen Fällen, in denen die von der neuen Anlage bzw. der Anlagenänderung ausgehenden Emissionen relevante Beiträge zur Immissionsbelastung leisten. Vor dem Hintergrund der neuen Rechtslage geht daher auch der Verweis auf den Leitfaden des UBA „UVP und Immissionsschutzgesetz-Luft“ aus November 2004 ins Leere. Abgesehen davon, kommt den Leitfäden des UBA keine Rechtsverbindlichkeit zu.Kompensatorische Maßnahmen sind nach der geltenden Rechtslage nur noch in den Fällen des Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, GewO 1994 (entspricht Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2, IG-L) gefordert, also in jenen Fällen, in denen die von der neuen Anlage bzw. der Anlagenänderung ausgehenden Emissionen relevante Beiträge zur Immissionsbelastung leisten. Vor dem Hintergrund der neuen Rechtslage geht daher auch der Verweis auf den Leitfaden des UBA „UVP und Immissionsschutzgesetz-Luft“ aus November 2004 ins Leere. Abgesehen davon, kommt den Leitfäden des UBA keine Rechtsverbindlichkeit zu.

Wenn die Berufungswerber im Zusammenhang mit dem zu genehmigenden Vorhaben auf die Richtlinie 99/30/EG, insbesondere auf die Definition des Grenzwertes, verweisen und ausführen, eine Überschreitung dieses Grenzwertes dürfe nicht erfolgen, ist zunächst festzuhalten,dass sie sich mit diesem Vorbringen nicht auf die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes gestützt haben und im Übrigen § 77 Abs. 3 GewO 1994 eine Umweltqualitätsnorm darstellt, die den Nachbarn – im Unterschied zu § 77 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 GewO 1994, der den Individualschutz gewährleistet - keine subjektiv-öffentlichen Rechte einräumt.Wenn die Berufungswerber im Zusammenhang mit dem zu genehmigenden Vorhaben auf die Richtlinie 99/30/EG, insbesondere auf die Definition des Grenzwertes, verweisen und ausführen, eine Überschreitung dieses Grenzwertes dürfe nicht erfolgen, ist zunächst festzuhalten,dass sie sich mit diesem Vorbringen nicht auf die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes gestützt haben und im Übrigen Paragraph 77, Absatz 3, GewO 1994 eine Umweltqualitätsnorm darstellt, die den Nachbarn – im Unterschied zu Paragraph 77, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994, der den Individualschutz gewährleistet - keine subjektiv-öffentlichen Rechte einräumt.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den festgelegten Grenzwerten um Immissionsgrenzwerte für das Gesamtsystem an Emissionsquellen in einem Mitgliedsstaat und nicht um Grenzwerte für einen einzelnen Emittenten handelt. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Grenzwerte trifft den Mitgliedsstaat, wobei die Richtlinie den einzelnen Mitgliedsstaaten einen Gestaltungsspielraum überlässt, wie sie dieses Ziel erreichen; subjektive Rechte Einzelner können daraus nicht abgeleitet werden.

Weiters legen die Berufungswerber dar, auf Basis der aktuellen Erkenntnisse des UVS Steiermark und des Umweltsenates, sowie nach dem Leitfaden UVP und IG-L, Nov 2004, handle es sich beim Tagesmittelwert um einen Langzeitwert. Deshalb dürfe die Zusatzbelastung von 1 % des Immissionsgrenzwertes nicht überschritten werden. Aus der UVE sei ersichtlich - und auch vom ASV bestätigt -, dass beim Schadstoff PM10 während der Bauphase für den Tagesmittelwert eine Zusatzbelastung von 1 µg/m³ zu erwarten sei. Bei einem Grenzwert von 50 µg/m³ ergebe das eine Zusatzbelastung von 2 %; dieser Wert liege über 1 % des Tagesmittelwert-Grenzwertes. Somit ergebe sich eine Beeinträchtigung, die rechtlich nicht genehmigungsfähig sei, weshalb der Umweltsenat aufgefordert werde, den Bescheid zu beheben und das Ansuchen der Verbund-ATP abzuweisen.

Zum Vorbringen der Berufungswerber, im gegenständlichen Fall sei das Irrelevanzkriterium nicht eingehalten, zumal der Tagesmittelwert 1 % des Bezug habenden Immissionsgrenzwertes überschreite, wird festgehalten:

Die Irrelevanz einer anlagenbedingten Immissionszusatzbelastung wird – wie oben dargelegt - nach dem von der Fachwelt sowie in den Entscheidungen des VwGH und des Umweltsenates akzeptierten so genannten „Schwellenwertkonzept“ beurteilt, wonach eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten werden muss, um überhaupt einen Einfluss auf die Immissionssituation annehmen zu können. Solche Schwellen werden ua mit Hilfe von Messbarkeitsgrenzen definiert. Dabei werden Immissionen als unerheblich betrachtet, die nach dem Stand der Messtechnik nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand überhaupt messbar sind oder die, weil sie im Verhältnis zum Grenzwert eine sehr geringe Quantität aufweisen, nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit Umweltauswirkungen nach sich ziehen können.

Die Bescheide des Umweltsenates betreffend Arnoldstein (US 21.3.2002, 1A/2001/13-57) und Pfaffenau (US 29.10.2004, 1B/2004/7- 23) gehen davon aus, dass dann, wenn die Zusatzbelastung auf der Beurteilungsfläche (Untersuchungsgebiet), erfasst als Kurzzeitwert (Halbstundenmittelwert = HMW, Tagesmittelwert = TMW), 3 % des Immissionsgrenzwertes, Forstgrenzwertes oder Schwellenwertes (Immissionswert zum Schutz vor Gesundheitsgefahren) nicht überschreitet, die Umwelteinwirkung durch die Emissionen der bestehenden oder geplanten Anlage als unerheblich einzustufen ist; ebenso ist die Umwelteinwirkung durch Emissionen der bestehenden oder geplanten Anlage als unerheblich einzustufen, wenn die Zusatzbelastung auf der Beurteilungsfläche (Untersuchungsgebiet), erfasst als Langzeitwert (FMW = Mittelwert über die Vegetationsperiode, JMW = Jahresmittelwert), 1 % des Immissionsgrenzwertes, Forstgrenzwertes oder Schwellenwertes (Immissionswert zum Schutz vor Gesundheitsgefahren) nicht überschreitet ("Irrelevanzkriterium").

Der Bescheid des Umweltsenates betreffend das Motorsportzentrum Spielberg (US 3.12.2004, US 5B/2004/11-18) verweist auf den UVE-Leitfaden des Umweltbundesamts, der eine Schwelle für die Festlegung des Untersuchungsraumes für das Schutzgut Luft von 3 % eines Kurzzeitwertes, das ist ein Wert kleiner als der Tagesmittelwert und 1 % eines Langzeitwertes, das ist größer oder gleich dem Tagesmittelwert, festlegt, und auf die neue deutsche TA - Luft, die teilweise Prozentsätze für eine zulässige Zusatzbelastung vorsieht.

Wie den Erläuternden Bemerkungen zu § 77 Abs. 3 GewO 1994 bzw. zu § 20 IG-L zu entnehmen ist, sind diese Werte jedoch lediglich beispielhaft zu verstehen und es wird der Behörde im Einzelfall obliegen, einen angemessenen Schwellenwert festzulegen (vgl. 1367 BlgNR, 22. GP, 4f).Wie den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 77, Absatz 3, GewO 1994 bzw. zu Paragraph 20, IG-L zu entnehmen ist, sind diese Werte jedoch lediglich beispielhaft zu verstehen und es wird der Behörde im Einzelfall obliegen, einen angemessenen Schwellenwert festzulegen vergleiche 1367 BlgNR, 22. GP, 4f).

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde von der Verbund-ATP mit der Berufungsbeantwortung eine sachverständige Stellungnahme von Ao. Univ. Prof. Dr. Hans Puxbum vom 30.8.2006 vorgelegt. Mit eingehender Begründung kommt der Gutachter in seiner Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass es sich beim Tagesmittelwert um einen Kurzzeitwert handelt.

Im Hinblick auf diese unterschiedlichen Ausführungen wurde im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahrens der ASV für Emissionstechnik und Klima, Dipl.-Ing. Dr. Thomas Pongratz, mit Schreiben vom 27.12.2006 (SZ 14) ersucht, eine sachverständige Äußerung zu erstatten, ob die in den Bescheiden des Umweltsenates herangezogenen Schwellenwerte für Zusatzbelastungen (3 % des Kurzzeitwertes; 1 % des Langzeitwertes) im Hinblick auf Feinstaub aus sachverständiger Sicht als Erheblichkeitsschwelle angemessen sind bzw. welche Schwellenwerte aus sachverständiger Sicht angemessen erscheinen, sowie ob im technischen Sprachgebrauch im Hinblick auf Feinstaub unter dem TMW ein Kurzzeit- oder Langzeitwert zu verstehen ist.

In seiner Stellungnahme vom 25.1.2007, Zl. FA 17C73.30/2004-11 (SZ 25) führte der ASV folgendes aus:

„zu a.)

Die Festlegung der Schwellenwerte für die Irrelevanz ist grundsätzlich willkürlich festgelegt. Es gibt keine naturwissenschaftliche Ableitung, die zeigt, dass die angewandten Schwellenwerte „richtig“ sind. Es gibt allerdings eine Reihe von guten Begründungen für die Wahl der Schwellenwerte:

=>              Die aktuell gemessene Immissionskonzentration wird maßgeblich durch meteorologische Parameter bestimmt (Windgeschwindigkeit, Stabilität der Atmosphäre). Bei gleichen Emissionen können die Immissionsbelastungen um über eine Zehnerpotenz schwanken. Es ist also nicht möglich, auf Basis von Immissionsmessungen festzustellen, ob ein Emittent, der 3 % des Immissionsgrenzwertes zur Gesamtbelastung beiträgt, gerade in Betrieb ist oder nicht.

Es ist natürlich auch festzustellen, dass Emissionen die Ursache für (erhöhte) Immissionsbelastungen sind.

=>              Die Festlegung von unterschiedlichen Schwellenwerten für Kurzzeitbelastungen und Langzeitbelastungen ist auch aus technischer Sicht sinnvoll. Im Regelfall – und dies trifft besonders auf Kaminemissionen zu – unterscheidet sich der Zeitpunkt des Auftretens der höchsten Vorbelastung von dem, an dem die höchste Zusatzbelastung zu erwarten ist. Es ist also keine lineare Addition von höchster Vorbelastung und höchster Zusatzbelastung möglich, um rechnerisch eine Gesamtbelastung zu ermitteln. Das Jahresmittel hingegen berücksichtigt bereits alle aufgetretenen Situationen. Die Zusatzbelastung wirkt sich additiv aus. Dafür sind also sinnvoller Weise strengere Kriterien anzuwenden.

=>              Die „erweiterte kombinierte Messunsicherheit“ – sie berücksichtigt nicht nur den Messfehler der eigentlich Messung sondern auch die Unsicherheiten der Probenahme und Kalibrierung – liegt für gasförmige Komponenten zwischen 7,5 und 9 % des Messwertes (95 % Vertrauensbereich). Es ist davon auszugehen, dass dieser Fehler bei der Partikelmessung um einiges höher liegt, da hier nicht stoffspezifische Eigenschaften gemessen werden, sondern das Messobjekt über eine Beschreibung des Messverfahrens bestimmt wird. (Das, was bei Anwendung des Messverfahrens gemessen wird, wird als „PM10“ definiert.) Variierende stoffliche Zusammensetzung der Partikel und unterschiedliche Umgebungsbedingungen (Feuchtigkeit, Temperatur) können das Ergebnis maßgeblich beeinflussen.

Die Aussage, dass irrelevante Zusatzbelastungen messtechnisch nicht nachzuweisen sind, trifft also auch ohne Berücksichtigung der Meteorologie zu.

Das bei der Beurteilung der Immissionen angewandte Konzept, das im UBA-Report 95-112 „Grundlagen für eine technische Anleitung zur thermischen Behandlung von Abfällen“ von Alfons et al. veröffentlicht worden ist, gibt einerseits eine klare und nachvollziehbare Richtlinie vor und Berücksichtigt andererseits die Unterschiede zwischen Kurzzeit- und Langezeitmittelwerten. Weiters sind diese Grenzen so niedrig angesetzt, dass ein messtechnischer Nachweis dieser Zusatzbelastungen ausgeschlossen ist. Es wurden also bei der Beurteilung sehr strenge Maßstäbe angelegt, die sich bei der Beurteilungspraxis bewährt und, soweit ich es beurteilen kann, auch durchgesetzt haben.

zu b.)

Damit kann gleich zur zweiten Frage übergeleitet werden. Aus technischer Sicht handelt es sich beim Tagesmittelwert um einen Kurzzeitmittelwert. Dies wird wie folgt begründet:

Zur Beschreibung von Trends der Spitzenbelastung ist der Halbstundenmittelwert ungeeignet, da seine Höhe in großem Ausmaß zufallsabhängig ist. Daher wird das 97,5 %-Perzentil aller Halbstundenmittelwerte – in Anlehnung an die Grenzwertfestlegung im Forstgesetz – zur Beschreibung der Spitzenbelastung herangezogen (siehe auch Trendbetrachtungen in den Jahresberichten „Luftgütemessungen in der Steiermark“, (http://www.umwelt.steiermark.at/cms/ziel/2063855/DE). Dieser 97,5 %-Perzentilwert entspricht etwa dem maximalen Tagesmittelwert. Auf Grund der Zufälligkeit des Auftretens des maximalen Halbstundenmittelwertes ist dieser eigentlich weder für eine Grenzwertfestlegung geeignet (obwohl dies geschieht), noch über Modellierungen prognostizierbar.

Das Immissionsschutzgesetz Luft sieht für PM10 zwei Grenzwerte vor, einen Jahresmittelwert von 40 µg/m3 als Langzeitgrenzwert und einen Tagesmittelwert von 50 µg/m3 als Kurzzeitwert (wobei hier eine Anzahl von Überschreitungen toleriert wird).

Auf das Verhältnis von HMW:TMW:JMW = 1:48:17520 wird hingewiesen.“

Diese Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar und waren daher der Entscheidung zu Grunde zu legen.

Soweit die Berufungswerber in ihrer im Rahmen des Parteiengehörs abgegebenen Stellungnahme vom 22.4.2007 (SZ 50) zur PM10-Belastung darlegen, auch in der TA-Luft werde der Tagesmittelwert als Langzeitwert gesehen, wird darauf verwiesen, dass die TA-Luft selbst darüber keine Aussage trifft. Der Einführung zur TA-Luft (vgl. TA Luft, Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft mit Einführung von MR a.D. Herbert Ludwig, 2. überarbeitete Auflage, 2002, Seite 13) hingegen lässt sich sogar das Gegenteil entnehmen:Soweit die Berufungswerber in ihrer im Rahmen des Parteiengehörs abgegebenen Stellungnahme vom 22.4.2007 (SZ 50) zur PM10-Belastung darlegen, auch in der TA-Luft werde der Tagesmittelwert als Langzeitwert gesehen, wird darauf verwiesen, dass die TA-Luft selbst darüber keine Aussage trifft. Der Einführung zur TA-Luft vergleiche TA Luft, Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft mit Einführung von MR a.D. Herbert Ludwig, 2. überarbeitete Auflage, 2002, Seite 13) hingegen lässt sich sogar das Gegenteil entnehmen:

So wird unter Z 4.2.1. zu Immissionswerten ausgeführt, „ ... (jeweils Langzeitwert = Mittelungszeitraum über ein Jahr und Kurzzeitwert = Mittelungszeittraum über 24 Stunden oder 1 Stunde)“.So wird unter Ziffer 4 Punkt 2 Punkt eins, zu Immissionswerten ausgeführt, „ ... (jeweils Langzeitwert = Mittelungszeitraum über ein Jahr und Kurzzeitwert = Mittelungszeittraum über 24 Stunden oder 1 Stunde)“.

Zur Frage der Genehmigungsfähigkeit hält der Umweltsenat vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen Folgendes fest:

Wie dem Teilgutachten Emissionstechnik und Klima auf den Seiten 30 bis 33 schlüssig zu entnehmen ist, liegen in der Bauphase für PM10 die maximal prognostizierten PM10 TMW – selbst bei einer Überschätzung der getroffenen Annahmen und unter Heranziehung einer Worst-Case-Abschätzung (vgl. S. 30 des Teilgutachtens Emissionstechnik und Klima) - unter 3 % des TMW-Grenzwertes. Gleiches geht auch aus der UVE – Fachbereich Luft und Immissionsökölogie (vgl. Seite 25ff) hervor.Wie dem Teilgutachten Emissionstechnik und Klima auf den Seiten 30 bis 33 schlüssig zu entnehmen ist, liegen in der Bauphase für PM10 die maximal prognostizierten PM10 TMW – selbst bei einer Überschätzung der getroffenen Annahmen und unter Heranziehung einer Worst-Case-Abschätzung vergleiche S. 30 des Teilgutachtens Emissionstechnik und Klima) - unter 3 % des TMW-Grenzwertes. Gleiches geht auch aus der UVE – Fachbereich Luft und Immissionsökölogie vergleiche Seite 25ff) hervor.

Was die Auswirkungen des Betriebes betrifft, so beträgt – nach den nachvollziehbaren Ausführungen im oben angeführten Teilgutachten Emissionstechnik und Klima - die Zusatzbelastung bei PM10 0,2 % des JMW und 1,5 % des TMW (vgl. Tabelle 35, S. 42 des Teilgutachtens Emissionstechnik und Klima). Zur Ermittlung des Emissionsmassenstromes wurde dabei nach Aussagen des ASV für Immissionstechnik und Klima für Gas eine fiktive Emissionskonzentration von 5 µg/m3 angenommen, ein Wert, der nach Aussagen des ASV die tatsächliche Emission deutlich überschätzt; damit würden sich aus der Berechnung Zusatzbelastungen ergeben, die über den tatsächlichen Verhältnissen lägen. Auch damit werde der Forderung, dass in vorbelasteten Gebieten die Zusatzbelastung höchstens 1 % des Grenzwertes für den Jahresmittelwert und 3 % des Grenzwertes für den Tagesmittelwert betragen dürfe, trotz der deutlich überhöhten Emissionsschätzung, entsprochen.Was die Auswirkungen des Betriebes betrifft, so beträgt – nach den nachvollziehbaren Ausführungen im oben angeführten Teilgutachten Emissionstechnik und Klima - die Zusatzbelastung bei PM10 0,2 % des JMW und 1,5 % des TMW vergleiche Tabelle 35, S. 42 des Teilgutachtens Emissionstechnik und Klima). Zur Ermittlung des Emissionsmassenstromes wurde dabei nach Aussagen des ASV für Immissionstechnik und Klima für Gas eine fiktive Emissionskonzentration von 5 µg/m3 angenommen, ein Wert, der nach Aussagen des ASV die tatsächliche Emission deutlich überschätzt; damit würden sich aus der Berechnung Zusatzbelastungen ergeben, die über den tatsächlichen Verhältnissen lägen. Auch damit werde der Forderung, dass in vorbelasteten Gebieten die Zusatzbelastung höchstens 1 % des Grenzwertes für den Jahresmittelwert und 3 % des Grenzwertes für den Tagesmittelwert betragen dürfe, trotz der deutlich überhöhten Emissionsschätzung, entsprochen.

Insgesamt kommt der ASV in seinem Teilgutachten zu dem nachvollziehbaren Schluss, dass, obwohl zur Ermittlung der Emissionszusatzbelastung ein Rechenwert für die Staubemission herangezogen worden sei, der die tatsächlichen Emissionen deutlich überschätze, für keinen Punkt des Untersuchungsgebietes relevante Zusatzbelastungen ermittelt werden können.

Ausgehend davon kommt der Umweltsenat zu der Auffassung, dass es auf Basis der oben dargelegten, nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen im vorliegenden Fall zu keiner messtechnisch nachweisbaren Zunahme der Immissionskonzentrationen kommen wird, weshalb die Kriterien der § 77 Abs. 3 Z 1 GewO 1994 erfüllt sind.Ausgehend davon kommt der Umweltsenat zu der Auffassung, dass es auf Basis der oben dargelegten, nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen im vorliegenden Fall zu keiner messtechnisch nachweisbaren Zunahme der Immissionskonzentrationen kommen wird, weshalb die Kriterien der Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, GewO 1994 erfüllt sind.

Das Vorbringen der Berufungswerber ist daher insgesamt unbegründet.

Soweit die Berufungswerber in ihren Stellungnahmen vom 22.4.2007 (SZ 50) die Anwendung des § 77a Abs. 4 GewO 1994 fordern und aus dieser Bestimmung ableiten, dass – mangels Nennung des Irrelevanzkriteriums in dieser Bestimmung – für PM10 lediglich eine emissionsneutrale Erweiterung möglich sei, wird zunächst darauf verwiesen, dass § 77a Abs. 4 GewO 1994 den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht einräumt (siehe zur vergleichbaren Regelung des § 77 Abs. 3 GewO 1994 VwGH 27.6.2003, 2002/04/0195, wonach sich aus der Verpflichtung der Behörde zur Begrenzung von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik kein subjektives Nachbarrecht ergibt). Auch lässt sich aus § 77a Abs. 4 GewO 1994 nicht ableiten, dass nur emissionsneutrale Erweiterungen möglich seien. Die genannte Bestimmung besagt lediglich, dass im Genehmigungsbescheid für in der Anlage 3 zur GewO 1994 angeführte Betriebsanlagen über den Stand der Technik hinausgehende Auflagen vorzuschreiben sind, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist Im Übrigen wird dazu auch auf die Ausführungen unter Punkt 3.1.4.6 verwiesen.Soweit die Berufungswerber in ihren Stellungnahmen vom 22.4.2007 (SZ 50) die Anwendung des Paragraph 77 a, Absatz 4, GewO 1994 fordern und aus dieser Bestimmung ableiten, dass – mangels Nennung des Irrelevanzkriteriums in dieser Bestimmung – für PM10 lediglich eine emissionsneutrale Erweiterung möglich sei, wird zunächst darauf verwiesen, dass Paragraph 77 a, Absatz 4, GewO 1994 den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht einräumt (siehe zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 77, Absatz 3, GewO 1994 VwGH 27.6.2003, 2002/04/0195, wonach sich aus der Verpflichtung der Behörde zur Begrenzung von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik kein subjektives Nachbarrecht ergibt). Auch lässt sich aus Paragraph 77 a, Absatz 4, GewO 1994 nicht ableiten, dass nur emissionsneutrale Erweiterungen möglich seien. Die genannte Bestimmung besagt lediglich, dass im Genehmigungsbescheid für in der Anlage 3 zur GewO 1994 angeführte Betriebsanlagen über den Stand der Technik hinausgehende Auflagen vorzuschreiben sind, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist Im Übrigen wird dazu auch auf die Ausführungen unter Punkt 3.1.4.6 verwiesen.

3.1.3.2. Bauaufsicht

Die Berufungswerber rügen, dass es die Behörde im Hinblick auf die Nebenbestimmungen im Bescheid offen lasse, ob es sich dabei um Auflagen oder Bedingungen handle, obwohl Auflagen und Bedingungen verschiedene Auswirkungen hätten.

Weiters fordern die Berufungswerber eine Konkretisierung der Auflage 104, zumal ihres Erachtens nicht erkennbar sei, welche Aufgaben die in dieser Auflage vorgesehene spezielle Bauaufsicht durchzuführen habe, bei welchen Baumaßnahmen und Tätigkeiten sie vor Ort zu sein habe, welche Maßnahmen von ihr durchzuführen seien (vor allem bei Konsensabweichungen), wer davon verständigt werden müsse und welche fachlichen Voraussetzungen diese zu erfüllen habe.

Zum Vorbringen der Berufungswerber wird zunächst festgehalten, dass die Berufungswerber zwar geltenden machen, die Behörde lasse es offen, ob es sich bei den Nebenbestimmungen um Auflagen oder eine Bedingungen handle, jedoch nicht dartun, inwieweit sie dadurch in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein sollten. Schon aus diesem Grund ist dieser Einwand nicht zielführend.

Weiters wird darauf verwiesen, dass – wie der VwGH mehrfach ausgesprochen hat – es nicht zwingend von der Bezeichnung im Verwaltungsakt abhängig ist, ob es sich bei einer dem Verwaltungsakt beigefügten Nebenbestimmung um eine Bedingung oder eine Auflage handelt. Der Rechtscharakter einer Vorschreibung ergibt sich vielmehr aus ihrem Inhalt. In jedem einzelnen Fall ist

daher zu prüfen, was - nach Ansicht der Behörde und nach der

objektiven Wirkung – wirklich vorliegt (vgl. hiezu etwa E 284 und E 285 zu § 59 AVG 1991 in Hauer/Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens6).objektiven Wirkung – wirklich vorliegt vergleiche hiezu etwa E 284 und E 285 zu Paragraph 59, AVG 1991 in Hauer/Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens6).

Zum Vorbringen der Berufungswerber, Auflage 104 sei zu unbestimmt, wird auf die einschlägige Judikatur des VwGH verwiesen: Ob eine dem Bescheid beigefügte Auflage ausreichend bestimmt im Sinne des § 59 Abs.1 AVG 1991 ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen dürfen nicht überspannt werden. Eine Auflage ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage ist auch dann anzunehmen, wenn ihr Inhalt für den Bescheidadressaten objektiv eindeutig erkennbar ist. Gleiches gilt, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten – etwa aus dem Baubereich – zu erfolgen hat und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe eine ausführliche Umschreibung von Sachverhalten gefordert, die schon durch eine kurze Umschreibung für die Behörde und ihre Sachverständigen auf der einen und die Bescheidadressaten (unmittelbar oder über die von ihnen bei der Bescheidumsetzung beizuziehenden Fachleute) auf der anderen Seite einen objektiv erkennbaren eindeutigen Inhalt haben. Eine Umschreibung des Auflageninhaltes in einer Art und Weise, dass ihr Inhalt für jedermann ohne Zuhilfenahme von Fachleuten jederzeit klar ist, ist in vielen Fällen gar nicht möglich. Die Frage der ausreichenden Bestimmtheit einer Auflage ist daher nicht allein eine Rechtsfrage, sondern auch eine Fachfrage (vgl. hiezu etwa E 66c zu § 59 AVG 1991 in Hauer/Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens6; US 8.3.2007, US 9B/2005/8-431, 78).Zum Vorbringen der Berufungswerber, Auflage 104 sei zu unbestimmt, wird auf die einschlägige Judikatur des VwGH verwiesen: Ob eine dem Bescheid beigefügte Auflage ausreichend bestimmt im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG 1991 ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen dürfen nicht überspannt werden. Eine Auflage ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage ist auch dann anzunehmen, wenn ihr Inhalt für den Bescheidadressaten objektiv eindeutig erkennbar ist. Gleiches gilt, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten – etwa aus dem Baubereich – zu erfolgen hat und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe eine ausführliche Umschreibung von Sachverhalten gefordert, die schon durch eine kurze Umschreibung für die Behörde und ihre Sachverständigen auf der einen und die Bescheidadressaten (unmittelbar oder über die von ihnen bei der Bescheidumsetzung beizuziehenden Fachleute) auf der anderen Seite einen objektiv erkennbaren eindeutigen Inhalt haben. Eine Umschreibung des Auflageninhaltes in einer Art und Weise, dass ihr Inhalt für jedermann ohne Zuhilfenahme von Fachleuten jederzeit klar ist, ist in vielen Fällen gar nicht möglich. Die Frage der ausreichenden Bestimmtheit einer Auflage ist daher nicht allein eine Rechtsfrage, sondern auch eine Fachfrage vergleiche hiezu etwa E 66c zu Paragraph 59, AVG 1991 in Hauer/Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens6; US 8.3.2007, US 9B/2005/8-431, 78).

Vor dem Hintergrund dieser Judikatur ist nicht zu erkennen, inwiefern diese Auflage in rechtserheblicher Weise zu wenig konkret sein sollte. Um welche Maßnahmen es sich handelt, ergibt sich – für einen Fachmann eindeutig erkennbar - aus dem Bescheid. Die Verbund-ATP ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Umsetzung der Maßnahmen vom Bauführer überwacht und dokumentiert wird.

Das Vorbringen der Berufungswerber ist daher unbegründet.

Eine Umformulierung dieser Auflage war aus den unter Punkt 3.2.2 angeführten Gründen erforderlich.

3.1.3.3 Nachsorge am Bestand

Die Berufungswerber bringen vor, die Stilllegung der bestehenden Werke werde in der UVE genannt und sei von verschiedenen ASV in ihre Beurteilung miteinbezogen worden. Es würden allerdings die Auswirkungen der Stilllegung nicht näher beschrieben. Die Stilllegung der bestehenden Werke – im Bescheid Konservierung genannt - könne eine Lärm-, Schadstoff- oder andere Beeinträchtigung nach sich ziehen, die aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervorgehen, aber zu Beeinträchtigungen führen könnten. Es werde daher beantragt, die Behörde möge prüfen, welche Auswirkungen auf die Nachbarschaft durch die Konservierung der Anlagenteile entstünden, welche nach der Erweiterung oder auch gleichzeitig stillgelegt würden.

Zu diesem Vorbringen wird zunächst darauf hingewiesen, dass, wie den Einreichunterlagen zu entnehmen ist (vgl. z.B. UVE – Fachbereich Vorhabensbeschreibung Seite 71), eine „Einstellung des Betriebes“ („kalte Konservierung“) nicht jedoch die „Demontage“ von Werndorf-Neudorf 1 beabsichtigt ist. Die Demontage und allenfalls damit verbundene Auswirkungen auf die Nachbarschaft sind somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Inwiefern die beabsichtigte Stilllegung „Lärm-, Schadstoff- oder andere Beeinträchtigung nach sich ziehen“ könnte, lassen die Berufungswerber offen und sind solche auch nicht erkennbar. Es wird in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen des ASV für den Fachbereich Abfalltechnik (vgl. Seite 35 des GA) verwiesen, wonach das Kraftwerk Werndorf 1 lediglich konserviert und nicht demontiert werde. Aufgrund dieser Maßnahme sei gegenüber dem derzeitigen Zustand nicht mit dem Anfall von zusätzlichen Abfallfraktionen oder Abfallmengen zu rechnen. Da für die Betriebsphase ein geeignetes Abfallsammel- und Verwertungssystem vorhanden sei, sei eine Beeinträchtigung der Umwelt aus abfalltechnischer Sicht aufgrund der Konservierung des Kraftwerkes Werndorf 1 nicht abzuleiten. Diese Ausführungen des ASV sind überzeugend. Die Berufungswerberin ist diesen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.Zu diesem Vorbringen wird zunächst darauf hingewiesen, dass, wie den Einreichunterlagen zu entnehmen ist vergleiche z.B. UVE – Fachbereich Vorhabensbeschreibung Seite 71), eine „Einstellung des Betriebes“ („kalte Konservierung“) nicht jedoch die „Demontage“ von Werndorf-Neudorf 1 beabsichtigt ist. Die Demontage und allenfalls damit verbundene Auswirkungen auf die Nachbarschaft sind somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Inwiefern die beabsichtigte Stilllegung „Lärm-, Schadstoff- oder andere Beeinträchtigung nach sich ziehen“ könnte, lassen die Berufungswerber offen und sind solche auch nicht erkennbar. Es wird in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen des ASV für den Fachbereich Abfalltechnik vergleiche Seite 35 des GA) verwiesen, wonach das Kraftwerk Werndorf 1 lediglich konserviert und nicht demontiert werde. Aufgrund dieser Maßnahme sei gegenüber dem derzeitigen Zustand nicht mit dem Anfall von zusätzlichen Abfallfraktionen oder Abfallmengen zu rechnen. Da für die Betriebsphase ein geeignetes Abfallsammel- und Verwertungssystem vorhanden sei, sei eine Beeinträchtigung der Umwelt aus abfalltechnischer Sicht aufgrund der Konservierung des Kraftwerkes Werndorf 1 nicht abzuleiten. Diese Ausführungen des ASV sind überzeugend. Die Berufungswerberin ist diesen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Auch dieses Vorbringen erweist sich daher als unbegründet.

3.1.3.4. Lärmspitzen während der Bauzeit

Die Berufungswerber bringen vor, im Spruch des Bescheides werde die zeitliche Beschränkung der Bauphase mit keinem Wort erwähnt. Somit sei die Einschränkung der Bauphase auf werktags von 6:00 bis 22:00 Uhr nicht nachvollziehbar. Die Behörde werde deshalb aufgefordert, die zeitliche Bauzeitbeschränkung vorzuschreiben.

Mit diesem Vorbringen sind die Berufungswerber teilweise im Recht. Der Bescheid verweist in seinem Spruchpunkt „3.

Projektbeschreibung“ ausdrücklich auf die mit dem amtlichen Vidierungsvermerk versehenen, zur Einreichung gebrachten Projektunterlagen, die neben der nachfolgenden Kurzfassung des Vorhabens der Genehmigungsentscheidung zu Grunde liegen. Die Projektunterlagen werden damit zum Bestandteil des Spruches und es ist der Projektwerber an die Projektunterlagen gebunden.

In der mit amtlichen Vidierungsvermerk versehenen Umweltverträglichkeitserklärung Fachbereich Schall ergibt sich eindeutig die Einschränkung der Bauphase auf tagsüber von 6 – 22 Uhr (vgl. z.B. S. 4 oben bzw. S. 13 Überschrift zu 3.2.4 sowie S. 79 der technischen Einreichunterlagen). Nicht entnehmen lässt sich den Unterlagen eine Einschränkung der Bauphase auf „werktags“, obgleich bei Betrachtung der Auswirkungen des Vorhabens offenkundig davon ausgegangen wurde (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen auf Seite 233 des Bescheides).In der mit amtlichen Vidierungsvermerk versehenen Umweltverträglichkeitserklärung Fachbereich Schall ergibt sich eindeutig die Einschränkung der Bauphase auf tagsüber von 6 – 22 Uhr vergleiche z.B. S. 4 oben bzw. S. 13 Überschrift zu 3.2.4 sowie S. 79 der technischen Einreichunterlagen). Nicht entnehmen lässt sich den Unterlagen eine Einschränkung der Bauphase auf „werktags“, obgleich bei Betrachtung der Auswirkungen des Vorhabens offenkundig davon ausgegangen wurde vergleiche die diesbezüglichen Ausführungen auf Seite 233 des Bescheides).

Da die Berufungswerber aber damit erkennbar die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend machen, wird ihrer Berufung teilweise Folge gegeben und eine Einschränkung der Bauphase auf „werktags“ durch Ergänzung der Auflage 29 um den im Spruch genannten ersten Absatz verbindlich festgelegt.

3.1.3.5. Lärmbeeinträchtigung am Bestand

Die Berufungswerber bringen im Wesentlichen vor, der Grundgeräuschpegel beim Bestand liege eindeutig über dem Wert der ÖAL-Richtlinie 3 Blatt 1, wodurch ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan gegeben sei. Somit sei auch eine fehlende Rechtskonformität zum Stmk. Raumordnungsgesetz und zum Stmk. Baugesetz bzw. zur Stmk. Bauordnung gegeben. Eine Sanierung der bestehenden Anlage habe deshalb vor einer Neugenehmigung zu erfolgen.

In diesem Zusammenhang wenden sich die Berufungswerber auch gegen die Ausführungen der belangten Behörde, dass auf Basis der ÖNORM 5021 und der ÖAL Richtlinie Nr. 36, welche den Stand der Technik manifestiere, ein Widerspruch zur Raumordnung nicht erkannt werden könne. Sie legen dazu unter Bezugnahme auf Definitionen der ÖNORM S 5021 -1 dar, auf das bestehende Kraftwerk sei nicht diese Richtlinie anzuwenden, sondern die ÖAL-Richtlinie 3 Blatt 1, in der der Grundgeräuschpegel Beurteilungsgrundlage sei. Auch die ÖNORM S 5021 – 1 gebe in Tabelle 1 Immissionsgrenzwerte vor, welche getrennt für den für den energieäquivalenten Dauerschallpegel (LA,eq) und den Grundgeräuschpegel (LA,Gg) jeweils für den Tag und die Nacht für verschiedene Kategorien ausgewiesen würden. Somit sei entgegen der Aussage des ASV für den Themenbereich Raumordnung der Grundgeräuschpegel auf jeden Fall zu berücksichtigen. Die ÖAL-Richtlinie Nr. 36 sei auf Basis ihrer Eigendefinition für das hier definierte Thema nicht anwendbar, da es weder um Schallimmissionspläne noch um Konfliktpläne oder die Planung von Lärmminderungsmaßnahmen gehe, sondern um die Feststellung, ob der bestehende Grundgeräuschpegel, verursacht von der Betriebsanlage, die erweitert werden solle, zu hoch sei oder nicht. Die Behörde werde aufgefordert zu prüfen, ob auf Basis der ÖAL-Richtlinie 3 Blatt 1 die Überschreitung des Grundgeräuschpegels zulässig sei, und die erforderlichen Maßnahmen zu setzen.

Zum Vorbringen der Berufungswerber betreffend die Lärmbeeinträchtigungen durch den Bestand wird festgehalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die Änderung der Betriebsanlage, nicht jedoch der Altbestand – schon gar nicht die Sanierung des Altbestandes - ist.

Das bereits genehmigte Vorhaben ist gemäß § 3a Abs. 7 UVP-G 2000, der dem § 81 Abs. 1 GewO 1994 nachgebildet wurde, nur soweit von der Prüfung zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 UVP-G 2000 vorgesehenen Interessen erforderlich ist. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (zu § 81 Abs. 1 GewO 1994) dann der Fall, wenn durch diese Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Immissionen eine Änderung erfährt (vgl. VwGH 14.4.1999, 98/04/0181). Eine Vermehrung der Gesamtimmissionen der Anlage im Zuge der Änderung allein rechtfertigt noch nicht, dass die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen hat. Einer solchen Vermehrung ist vielmehr durch entsprechende Auflagen in dem Bescheid, mit dem die Änderung genehmigt wird, zu begegnen. Ist hingegen die Änderung der Anlage dergestalt, dass durch sie neue oder größere Immissionen auch durch die bestehende Anlage ausgelöst werden, dann hat insoweit die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen (vgl. u.a. VwGH 27.1.1991, 90/04/0199).Das bereits genehmigte Vorhaben ist gemäß Paragraph 3 a, Absatz 7, UVP-G 2000, der dem Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 nachgebildet wurde, nur soweit von der Prüfung zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in Paragraph 17, Absatz eins bis 5 UVP-G 2000 vorgesehenen Interessen erforderlich ist. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (zu Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994) dann der Fall, wenn durch diese Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Immissionen eine Änderung erfährt vergleiche VwGH 14.4.1999, 98/04/0181). Eine Vermehrung der Gesamtimmissionen der Anlage im Zuge der Änderung allein rechtfertigt noch nicht, dass die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen hat. Einer solchen Vermehrung ist vielmehr durch entsprechende Auflagen in dem Bescheid, mit dem die Änderung genehmigt wird, zu begegnen. Ist hingegen die Änderung der Anlage dergestalt, dass durch sie neue oder größere Immissionen auch durch die bestehende Anlage ausgelöst werden, dann hat insoweit die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen vergleiche u.a. VwGH 27.1.1991, 90/04/0199).

Wie die erstinstanzliche Behörde im Bescheid auf Seite 190 zutreffend feststellt, erfährt die Emissions- und Immissionssituation am Bestand durch das zu beurteilende Vorhaben keine Änderung und ergibt sich keine gegenstandsbezogene, geänderte Umweltrelevanz. Mit Ausnahme der Mitbenutzung einzelner Anlagenteile erfolgt kein Eingriff in den rechtkräftigen Bestand.

Zur Aufforderung der Berufungswerber, die Behörde möge prüfen, ob auf Basis der ÖAL-Richtlinie 3 Blatt 1 die Überschreitung des Grundgeräuschpegels zulässig sei, wird festgehalten, dass die Behörde bei Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 lit. c UVP-G 2000 nach dem Maßstab des § 77 Abs. 2 GewO 1994 vorzugehen hat. Im vorliegenden Fall ist demnach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlagenerweiterung verursachte Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirkt (§ 77 Abs. 2 GewO 1994).Zur Aufforderung der Berufungswerber, die Behörde möge prüfen, ob auf Basis der ÖAL-Richtlinie 3 Blatt 1 die Überschreitung des Grundgeräuschpegels zulässig sei, wird festgehalten, dass die Behörde bei Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 nach dem Maßstab des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 vorzugehen hat. Im vorliegenden Fall ist demnach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlagenerweiterung verursachte Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirkt (Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994).

§ 77 Abs. 2 GewO 1994 stellt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen alleine auf die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse und nicht auf die Planungsrichtwerte ab. Der entscheidende Vergleich hat demnach zwischen den Messwerten für das tatsächlich vorhandene Umgebungsgeräusch und den Schallimmissionen, die von der geplanten Anlagenänderung ausgehen, zu erfolgen. Maßgebend ist die daraus resultierende Erhöhung der Gesamtbelastung und damit die Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse (vgl. dazu US 15.9.2006, 6A/2004/18-53). Die Immissionen der bestehenden Anlage haben in die Beurteilung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse einzufließen (vgl. z.B. VwGH 29.6.2005, 2004/04/0048).Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 stellt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen alleine auf die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse und nicht auf die Planungsrichtwerte ab. Der entscheidende Vergleich hat demnach zwischen den Messwerten für das tatsächlich vorhandene Umgebungsgeräusch und den Schallimmissionen, die von der geplanten Anlagenänderung ausgehen, zu erfolgen. Maßgebend ist die daraus resultierende Erhöhung der Gesamtbelastung und damit die Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse vergleiche dazu US 15.9.2006, 6A/2004/18-53). Die Immissionen der bestehenden Anlage haben in die Beurteilung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse einzufließen vergleiche z.B. VwGH 29.6.2005, 2004/04/0048).

Im Übrigen wird zur Frage der Anwendung der ÖNORM 5021 und der ÖAL-Richtlinien Nr. 36 auf das Gutachten des raumordnungsrechtlichen ASV im Verfahren erster Instanz verwiesen, dem die Berufungswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind. Diesem Gutachten ist schlüssig zu entnehmen, dass im Bereich der örtlichen Raumplanung die anzuwendenden Normen die ÖNORM 5021 sowie die ÖAL-Richtlinie Nr. 36 sind. Die dort vorgesehenen Richtwerte werden im gegenständlichen Verfahren eingehalten (vgl. das Teilgutachten Fachbereich örtliche Raumplanung, Seite 6).Im Übrigen wird zur Frage der Anwendung der ÖNORM 5021 und der ÖAL-Richtlinien Nr. 36 auf das Gutachten des raumordnungsrechtlichen ASV im Verfahren erster Instanz verwiesen, dem die Berufungswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind. Diesem Gutachten ist schlüssig zu entnehmen, dass im Bereich der örtlichen Raumplanung die anzuwendenden Normen die ÖNORM 5021 sowie die ÖAL-Richtlinie Nr. 36 sind. Die dort vorgesehenen Richtwerte werden im gegenständlichen Verfahren eingehalten vergleiche das Teilgutachten Fachbereich örtliche Raumplanung, Seite 6).

Auch dieses Vorbringen ist daher – soweit damit überhaupt die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend gemacht wurde – unbegründet.

Soweit sich die Berufungswerber in ihrer Stellungnahme vom 22.4.2007 (SZ 50) auf § 26 Abs. 1 Z 1 Steiermärkisches Baugesetz und das darin eingeräumte Nachbarrecht beziehen, ist festzuhalten, dass die Berufungswerber einem grundsätzlichen rechtlichen Missverständnis unterliegen: Auf Grund dieser Bestimmung kann die mangelnde Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan geltend gemacht werden. Eine solche ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben (vgl. das Teilgutachten Fachbereich örtliche Raumplanung, Seite 6: „Das Bauvorhaben selbst wird auf rechtskräftig ausgewiesenem Bauland für Industrie- und Gewerbegebiet J/2 verwirklicht. Es liegt somit kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan vor und es ist auch kein Handlungsbedarf für allfällige Änderungen des Flächenwidmungsplanes gegeben.“)Soweit sich die Berufungswerber in ihrer Stellungnahme vom 22.4.2007 (SZ 50) auf Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Steiermärkisches Baugesetz und das darin eingeräumte Nachbarrecht beziehen, ist festzuhalten, dass die Berufungswerber einem grundsätzlichen rechtlichen Missverständnis unterliegen: Auf Grund dieser Bestimmung kann die mangelnde Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan geltend gemacht werden. Eine solche ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben vergleiche das Teilgutachten Fachbereich örtliche Raumplanung, Seite 6: „Das Bauvorhaben selbst wird auf rechtskräftig ausgewiesenem Bauland für Industrie- und Gewerbegebiet J/2 verwirklicht. Es liegt somit kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan vor und es ist auch kein Handlungsbedarf für allfällige Änderungen des Flächenwidmungsplanes gegeben.“)

3.1.4. Zu den Berufungen von DI Werner Lackner und DI Gottfried Weißmann und zur Stellungnahme vom 23.4.2007:

3.1.4.1. Antragsgegenstand

Die Berufungswerber führen aus, auf das bestehende FHKW-Mellach sei in der UVE und im weiteren Verfahren nur in wenigen Bereichen eingegangen worden, auf die bestehenden KW Werndorf-Neudorf 1 und 2 nur sporadisch. Auf die bestehende Fernwärmeleitung bzw. Fernmeldeauskopplung werden im Zusammenhang mit der Steigerung des Wirkungsgrades des neuen GDK-KW verwiesen, nicht aber auf die bei diesem Szenario zwingend schlechteren Parameter des bestehenden FHKW-Mellach.

Eine verstärkte Fernwärmeauskoppelung aus den Kraftwerken im Raum Mellach (mit einer möglichen Reduzierung der Gesamtimmissionen) stelle nur eine abstrakte Möglichkeit dar, sei aber gemäß den vorliegenden Projektunterlagen nicht beabsichtigt. Ein verstärkter Einsatz (mehr Betriebsstunden/Jahr) des Kraftwerks Werndorf-Neudorf 2 sei rechtlich durchaus möglich und hätte höhere Emissionen zur Folge, sei aber nicht Teil des Antrags und werde deshalb auch nicht beurteilt. Eine Stilllegung des KW Werndorf-Neudorf 1 solle den Unterlagen entsprechende erfolgen, sei rechtlich jedoch unverbindlich und hätte (infolge Gasfeuerung) nur relativ geringe Immissionsreduzierungen zur Folge. Der Antrag umfasse somit weder die relevanten Gesamtbelastungen noch den Worst Case.

Soweit die Berufungswerber vorbringen, auf die bestehenden Kraftwerke sei in der UVE und im weiteren Verfahren nur in wenigen Bereichen eingegangen worden, wird festgestellt, dass - worauf im erstinstanzlichen Bescheid auf Seite 191 zu Recht verwiesen wird – der Bestand sowohl in der UVE als auch in den einzelnen Fachgutachten und dem UV-GA bei der Darstellung der Ist-Situation mitberücksichtigt und somit als Teil des Beurteilungsgegenstandes der Entscheidung zugrunde gelegt wurden.

Prüfungsgegenstand dieses Verfahrens bildet die antragsgegenständliche Änderung, nicht aber die geänderte Betriebsanlage insgesamt (vgl. ua VwGH 26.5.1998, 98/04/0028). Inwieweit die Genehmigung der Änderung das bereits genehmigte Vorhaben zu umfassen hat, wurde unter Punkt 3.1.3.5 ausführlich dargelegt. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.Prüfungsgegenstand dieses Verfahrens bildet die antragsgegenständliche Änderung, nicht aber die geänderte Betriebsanlage insgesamt vergleiche ua VwGH 26.5.1998, 98/04/0028). Inwieweit die Genehmigung der Änderung das bereits genehmigte Vorhaben zu umfassen hat, wurde unter Punkt 3.1.3.5 ausführlich dargelegt. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.

Soweit die Berufungswerber vorbringen, ein verstärkter Einsatz von Werndorf-Neudorf 2 sei rechtlich durchaus möglich, sei aber nicht Teil des Antrags und deshalb auch nicht beurteilt worden, so ist dem entgegen zu halten, dass Werndorf-Neudorf 2 nur im Rahmen des aufrechten Konsenses betrieben werden darf. Gleiches gilt für das bestehende FHKW Mellach, sodass nicht erkennbar ist, inwieweit sich für dieses zwingend schlechtere Parameter ergeben sollten.

Mit dem Vorbringen, eine Stilllegung des Kraftwerkes Werndorf-Neudorf 1 solle den Unterlagen entsprechend erfolgen, sei rechtlich jedoch unverbindlich, sind die Berufungswerber in der Sache im Recht. Nach den Einreichunterlagen ist bei Prüfung der Auswirkungen davon ausgegangen worden, dass Werndorf-Neudorf 1 stillgelegt wird (vgl. zB UVE- Vorhabensbeschreibung, Punkt 8.2.3.1 Einleitung am Standort – zukünftige Situation). Der Umweltsenat hat daher Auflage 187 ergänzt. Diese Auflage stellt sicher, dass das verfahrensgegenständliche Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerk nicht gleichzeitig mit Werndorf-Neudorf 1 betrieben werden darf und somit durch den Betrieb des verfahrensgegenständliche Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerks keine über die im Verfahren geprüften und für umweltverträglich befundenen Auswirkungen hinausgehende Auswirkungen eintreten können. Die dargestellte Situation entspricht somit auch dem Worst Case.Mit dem Vorbringen, eine Stilllegung des Kraftwerkes Werndorf-Neudorf 1 solle den Unterlagen entsprechend erfolgen, sei rechtlich jedoch unverbindlich, sind die Berufungswerber in der Sache im Recht. Nach den Einreichunterlagen ist bei Prüfung der Auswirkungen davon ausgegangen worden, dass Werndorf-Neudorf 1 stillgelegt wird vergleiche zB UVE- Vorhabensbeschreibung, Punkt 8.2.3.1 Einleitung am Standort – zukünftige Situation). Der Umweltsenat hat daher Auflage 187 ergänzt. Diese Auflage stellt sicher, dass das verfahrensgegenständliche Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerk nicht gleichzeitig mit Werndorf-Neudorf 1 betrieben werden darf und somit durch den Betrieb des verfahrensgegenständliche Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerks keine über die im Verfahren geprüften und für umweltverträglich befundenen Auswirkungen hinausgehende Auswirkungen eintreten können. Die dargestellte Situation entspricht somit auch dem Worst Case.

3.1.4.2 Vorhaben

Die Berufungswerber führen im Wesentlichen aus, obwohl es sich beim vorliegenden Projekt laut Antrag um die „Änderung“ bzw. „Erweiterung“ eines bestehendes Kraftwerks handle, werde in der UVE und im Verfahren fast ausschließlich nur das geplante GDK-Mellach behandelt. Tatsächlich bestünden aber am selben Standort noch die Kraftwerke Werndorf-Neudorf 1 und 2 mit zusammen über 650 MW thermische Leistung und das FHKW Mellach mit über 500 MW th. Die Gesamtbelastung des Vorhabens liege damit aber generell deutlich über den in der UVE angegebenen und im Verfahren behandelten Werten.

Weiters bringen die Berufungswerber vor, auch die Fernwärmeleitung müsse für eine Gesamtbeurteilung jedenfalls mitberücksichtigt werden. Da das gesamte Vorhaben auch die Fernwärmeversorgung im Raum Graz miteinschließe, müsste konsequenterweise sogar das Kraftwerk Graz-Buchenstrasse miteinbezogen werden. Die stärkste Auswirkung hätte eine Mitberücksichtigung der Fernwärmeleitung und aller bestehenden Kraftwerke am Standort bei der Prüfung von Alternativen und bei einer möglichen Reduzierung nachteiliger Auswirkungen. Die Ausklammerung der Fernwärmeleitung und anderer bestehender Kraftwerke am Standort seien daher unverständlich.

Soweit die Berufungswerber zu diesem Punkt neuerlich vorbringen, dass in der UVE und im Verfahren fast ausschließlich die geplante GDK Mellach behandelt worden sei, an diesem Standort aber noch weitere Kraftwerke bestünden, sodass die Gesamtbelastung des Vorhabens deutlich über den in der UVE angegebenen und im Verfahren behandelten Werten liege, wird zunächst auf die Ausführungen zu Punkt 3.1.3.5 verwiesen.

Soweit die Berufungswerber die Mitberücksichtigung der gesamten Fernwärmeleitung und des Kraftwerkes Graz-Buchenstraße verlangen, ist darauf zu verweisen, dass diese nicht vom Genehmigungsantrag umfasst sind und es sich dabei im Übrigen um bereits genehmigte Anlagen handelt. Auch fehlt es am sachlichen und hinsichtlich des Kraftwerkes Graz-Buchenstraße auch am örtlichen Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Projekt.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass diesem Vorbringen nicht zu entnehmen ist, in welchem subjektiven Recht sich die Berufungswerber als verletzt erachten.

3.1.4.3 Prüfung von Maßnahmen gemäß § 1 UVP-G 20003.1.4.3 Prüfung von Maßnahmen gemäß Paragraph eins, UVP-G 2000

Die Berufungswerber legen dar, Maßnahmen zur Verringerung nachteiliger Auswirkungen (§ 1 Abs. 1 Z 2 UVP) müssten sich jedenfalls auf umweltrelevante Maßnahmen beziehen, etwa auf eine Verringerung der Luftschadstoff-Belastung im Raum Mellach oder im Grazer Becken. Eine relevante Verringerung dieser Immissionen sollte primär den Ersatz fester und flüssiger Brennstoffe für die Wärmeversorgung von privaten Haushalten, Industrie und Gewerbe umfassen. Erste Voraussetzung dafür sei eine massive Steigerung der Kapazität der Fernwärmeleitung und langfristig auch die Steigerung der Fernwärmeerzeugung. Damit wären in der Folge auch wesentliche positive Auswirkungen auf die Umwelt erreichbar.Die Berufungswerber legen dar, Maßnahmen zur Verringerung nachteiliger Auswirkungen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, UVP) müssten sich jedenfalls auf umweltrelevante Maßnahmen beziehen, etwa auf eine Verringerung der Luftschadstoff-Belastung im Raum Mellach oder im Grazer Becken. Eine relevante Verringerung dieser Immissionen sollte primär den Ersatz fester und flüssiger Brennstoffe für die Wärmeversorgung von privaten Haushalten, Industrie und Gewerbe umfassen. Erste Voraussetzung dafür sei eine massive Steigerung der Kapazität der Fernwärmeleitung und langfristig auch die Steigerung der Fernwärmeerzeugung. Damit wären in der Folge auch wesentliche positive Auswirkungen auf die Umwelt erreichbar.

Zum Thema Prüfung von Alternativen bringen die Berufungswerber vor, laut Angaben des Antragstellers seien die bestehenden Verbund-ATP-Standorte in Österreich auf ihre Eignung auf die Errichtung einer 800 MW-el. GDK-Anlage hin untersucht worden. Damit sei jedoch von Beginn an die Sichtweise extrem eingeschränkt und echte Alternativen für die Energie- und Stromversorgung im Süden Österreichs praktisch ausgeschlossen worden. Es sei offensichtlich weder die Energie- und Stromproduktion in mehreren dezentralen Anlagen überprüft worden, noch eine verstärkte Wärme-Auskopplung, noch Stromsparszenarien und auch nicht ein verstärkter Einsatz regenerativer Energiequellen. Auch die im Anhang zum Fachbereich Energiewirtschaft enthaltene (negative) Beurteilung von regenerativen Energiequellen in der Steiermark werde bereits in der Einleitung behauptet und sodann im Resümee als unwirtschaftlich dargestellt. Gerade der Zuwachs der alternativen Energieproduktion habe in Österreich in den vergangenen Jahren alle Erwartungen bei weitem übertroffen (vor allem auch die Windkraftwerke) und stehe in diametralem Widerspruch zu diesem Resümee. Die vom Antragsteller geprüften Alternativen stellten tatsächlich nicht einmal Standortvarianten dar und die Ergebnisse seien überdies nicht nachvollziehbar.

Zur Frage der umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens bringen die Berufungswerber vor, wenn vom Erfordernis der kalorischen Strom-produktionskapazitäten in der Steiermark (bzw. in Südösterreich) ausgegangen werde, dann müssten zumindest die Möglichkeit für einen Umbau bzw. eine Adaptierung und Modernisierung der bestehenden Kraftwerke u.a. in Voitsberg, Zeltweg, Graz-Puchstraße, etc. geprüft werden und deren umweltrelevanten Vor- u. Nachteile dargestellt werden. Bei dieser (im UVP-Gesetz vorgeschriebenen) Vorgangsweise würden voraussichtlich andere Schlussfolgerungen als in der vorliegenden UVE gezogen werden. Besonders eine tatsachengerechte CO2-Bilanz müsste in die UVE aufgenommen werden. In Kombination mit der Prüfung von Alternativen (verstärkte Abwärmenutzung, dezentrale Anlagen) seien völlig andere Ergebnisse zu erwarten als in der vorliegenden UVE.

Weiters bringen die Berufungswerber vor, eine Anwendung der die Prüfung von Trassen- u. Standortvarianten normierenden Gesetzesstelle sei vom Antragsteller vehement bestritten worden. Würde jedoch lediglich für die im Projekt enthaltene 380-kV-Stichleitung diese Prüfung erfolgen, würden sich (etwa durch Einspeisung in das 110 kV-Netz) andere Problemlösungen ergeben.

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei § 1 UVP-G 2000 um eine programmatische Bestimmung handelt (vgl. Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G2, RZ 2 zu § 1), die die Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung definiert. Sie ist bei der Auslegung der Bestimmungen des UVP-G 2000 heranzuziehen, was insbesondere in den Bestimmungen über die UVE und das UV-GA niederschlägt, die direkt auf § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 verweisen. Subjektiv öffentliche Rechte lassen sich daraus nicht ableiten.Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Paragraph eins, UVP-G 2000 um eine programmatische Bestimmung handelt vergleiche Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G2, RZ 2 zu Paragraph eins,), die die Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung definiert. Sie ist bei der Auslegung der Bestimmungen des UVP-G 2000 heranzuziehen, was insbesondere in den Bestimmungen über die UVE und das UV-GA niederschlägt, die direkt auf Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 verweisen. Subjektiv öffentliche Rechte lassen sich daraus nicht ableiten.

Mit der in § 1 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 vorgesehenen Prüfung von Maßnahmen zur Verringerung nachteiliger Auswirkungen soll eine Optimierung der Projektgestaltung in Bezug auf seine Umweltrelevanz bewirkt werden, wobei die Ergebnisse dieser Prüfung in erster Linie für allfällige Projektmodifikationen und die Vorschreibung von Auflagen von Bedeutung ist (vgl. Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G2, RZ 4 zu § 1). Eine solche Prüfung ist im Zuge des gegenständlichen Verfahrens erfolgt und hat in zahlreichen Auflagen ihren Niederschlag gefunden. Die Steigerung der Kapazität der Fernwärmeleitung und langfristig auch die Steigerung der Fernwärmeerzeugung ist nicht projektgegenständlich und daher auch nicht in die Prüfung projektbezogener Maßnahmen einzubeziehen.Mit der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 vorgesehenen Prüfung von Maßnahmen zur Verringerung nachteiliger Auswirkungen soll eine Optimierung der Projektgestaltung in Bezug auf seine Umweltrelevanz bewirkt werden, wobei die Ergebnisse dieser Prüfung in erster Linie für allfällige Projektmodifikationen und die Vorschreibung von Auflagen von Bedeutung ist vergleiche Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G2, RZ 4 zu Paragraph eins,). Eine solche Prüfung ist im Zuge des gegenständlichen Verfahrens erfolgt und hat in zahlreichen Auflagen ihren Niederschlag gefunden. Die Steigerung der Kapazität der Fernwärmeleitung und langfristig auch die Steigerung der Fernwärmeerzeugung ist nicht projektgegenständlich und daher auch nicht in die Prüfung projektbezogener Maßnahmen einzubeziehen.

Wie der Umweltsenat bereits mehrmals ausgesprochen hat, räumt das UVP-G 2000 der Alternativenprüfung keinen zentralen Stellenwert, vor allem nur mittelbare Entscheidungsrelevanz ein. Die Darlegung der Vor- und Nachteile des Unterbleibens dient nicht der Prüfung der Notwendigkeit oder Sinnhaftigkeit des Vorhabens, sie liefert eine für die UVP-spezifischen Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 und 4 UVP-G 2000 nur mittelbar relevante Begründung, die allerdings im Hinblick auf die nach § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 anzuwendenden Verwaltungsvorschriften erforderlich sein kann. Vgl. dazu US 3/1999/5-109 vom 3.6.2000 (Zistersdorf); ebenso: US 2/2000/12-66 vom 19.6.2001 (Zwentendorf); US 1B/2004/7-23, US 1B/2004/7-26 vom 29.10.2004, berichtigt 12.11.2004 (Pfaffenau); US 9B/2004/8-53 vom 4.1.2005 (Saalfelden); US 9A/2005/8-431 vom 8.3.2007 (380 kV Steiermarkleitung); vgl. weiters Bergthaler/Weber/Wimmer aaO Kapitel IV Rz 41.Wie der Umweltsenat bereits mehrmals ausgesprochen hat, räumt das UVP-G 2000 der Alternativenprüfung keinen zentralen Stellenwert, vor allem nur mittelbare Entscheidungsrelevanz ein. Die Darlegung der Vor- und Nachteile des Unterbleibens dient nicht der Prüfung der Notwendigkeit oder Sinnhaftigkeit des Vorhabens, sie liefert eine für die UVP-spezifischen Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 2 und 4 UVP-G 2000 nur mittelbar relevante Begründung, die allerdings im Hinblick auf die nach Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 anzuwendenden Verwaltungsvorschriften erforderlich sein kann. Vgl. dazu US 3/1999/5-109 vom 3.6.2000 (Zistersdorf); ebenso: US 2/2000/12-66 vom 19.6.2001 (Zwentendorf); US 1B/2004/7-23, US 1B/2004/7-26 vom 29.10.2004, berichtigt 12.11.2004 (Pfaffenau); US 9B/2004/8-53 vom 4.1.2005 (Saalfelden); US 9A/2005/8-431 vom 8.3.2007 (380 kV Steiermarkleitung); vergleiche weiters Bergthaler/Weber/Wimmer aaO Kapitel römisch vier Rz 41.

§ 6 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 verweist auf die „wichtigsten anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen“. Die Behörde kann daher vom Projektwerber keine Angaben zu Alternativen verlangen, wenn der Projektwerber keine geprüft hat. Es ist somit ausschließlich der Antragstellerin überlassen, ob und welche Alternativen zum eingereichten Vorhaben sie prüft. Das Unterbleiben der Prüfung möglicher Alternativen stellt weder einen Verfahrensmangel dar, noch berechtigt es die Behörde zur Abweisung des Genehmigungsantrags (vgl. Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G2, RZ 5 zu § 1; US 3.8.2000, 3/1999/5-109 [Zistersdorf]). Nur für Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit für Enteignungen besteht, sind jedenfalls Standort- oder Trassenvarianten gem. § 1 Abs. 1 Z 4 UVP-G 2000 zu prüfen.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 verweist auf die „wichtigsten anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen“. Die Behörde kann daher vom Projektwerber keine Angaben zu Alternativen verlangen, wenn der Projektwerber keine geprüft hat. Es ist somit ausschließlich der Antragstellerin überlassen, ob und welche Alternativen zum eingereichten Vorhaben sie prüft. Das Unterbleiben der Prüfung möglicher Alternativen stellt weder einen Verfahrensmangel dar, noch berechtigt es die Behörde zur Abweisung des Genehmigungsantrags vergleiche Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G2, RZ 5 zu Paragraph eins,; US 3.8.2000, 3/1999/5-109 [Zistersdorf]). Nur für Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit für Enteignungen besteht, sind jedenfalls Standort- oder Trassenvarianten gem. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, UVP-G 2000 zu prüfen.

Im Übrigen verweist die Behörde zu Recht darauf (vgl. die Seiten 197ff des erstinstanzlichen Bescheides), dass sowohl in die Umweltverträglichkeitserklärung als auch in das UV-GA (vgl. die ausführlichen Darlegungen auf den Seiten 265ff) die Alternativenprüfungen und die Prüfung der umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens eingeflossen sind.Im Übrigen verweist die Behörde zu Recht darauf vergleiche die Seiten 197ff des erstinstanzlichen Bescheides), dass sowohl in die Umweltverträglichkeitserklärung als auch in das UV-GA vergleiche die ausführlichen Darlegungen auf den Seiten 265ff) die Alternativenprüfungen und die Prüfung der umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens eingeflossen sind.

Das Verfahren 1. Instanz kann diesbezüglich nicht als mangelhaft erkannt werden.

Das Vorbringen der Berufungswerber geht somit ins Leere.

3.1.4.4. Energiewirtschaftliche Konzeption

Die Berufungswerber führen im Wesentlichen aus, die dargestellte „energiewirtschaftliche Notwendigkeit“ stelle lediglich eines von vielen möglichen Szenarien dar, entspreche nicht den Energiekonzepten (Bund, Land) und schon gar nicht internationalen Vereinbarungen wie etwa den Kyoto-Zielen mit einer Reduzierung der CO2-Emissionen in Österreich (minus 13 % gegenüber 1990). Dieses Szenario werde primär vom Antragsteller selbst durch Schließung der bestehenden kalorischen Kraftwerke herbeigeführt und auch die als Grundlage zitierte Quelle gehe von einem geringeren Zuwachs des Stromverbrauchs aus als der Antragsteller. Die Prüfung der UVE sei lediglich aus „energietechnischer Sicht“, die weitere energiewirtschaftliche Beurteilung sei auf den Bereich Raumordnung verlagert. Die Energiekonzepte von Bund und Land stellten lediglich Ziele und Leitlinien dar, die Verordnung der Stmk. Landesregierung zum Bereich Rohstoff- u. Energieversorgung habe jedoch durchaus verbindlichen Charakter, trotzdem sei es in der UVE und im Verfahren bisher nicht berücksichtigt worden. Das geplante GDK-Mellach entspreche so gut wie keinem der in dieser Verordnung enthaltenen Ziele und keiner in diesem speziellen Entwicklungsprogramm enthaltenen Maßnahmen. Weiters verweisen die Berufungswerber darauf, dass Verordnungen und Bescheid aufgrund von Landesgesetzen nur im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm erlassen werden dürften.

Die Berufungswerber machen auch mit diesem Vorbringen keine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte geltend.

Weiters ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass – wie bereits zur Frage der Prüfung der Alternativenprüfung ausgeführt - unter allgemein UVP-G-rechtlichen Gesichtspunkten, also ohne Bedachtnahme auf § 17 Abs. 1 UVP-G 2000, im UVP-Verfahren keine Bedarfsprüfung vorzunehmen ist (Raschauer, UVP-G Kommentar, Rz 5 zu § 1; US 4.1.2005, 9B/2004/8-53 [Saalfelden]).Weiters ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass – wie bereits zur Frage der Prüfung der Alternativenprüfung ausgeführt - unter allgemein UVP-G-rechtlichen Gesichtspunkten, also ohne Bedachtnahme auf Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000, im UVP-Verfahren keine Bedarfsprüfung vorzunehmen ist (Raschauer, UVP-G Kommentar, Rz 5 zu Paragraph eins,; US 4.1.2005, 9B/2004/8-53 [Saalfelden]).

Im Übrigen wird zu den Ausführungen der Berufungswerber auf die Darlegungen im erstinstanzlichen Bescheid (Seite 211f) sowie auf die Ausführungen im Teilgutachten überörtliche Raumplanung (Seite 3) verwiesen. Diesem Gutachten ist nachvollziehbar zu entnehmen, dass zwar ein Zielkonflikt zu dem vom Berufungswerber genannten Entwicklungsprogramm für Rohstoff- und Energieversorgung insbesondere § 5 Abs. 1 Landesentwicklungsprogramm 1977, LGBl Nr. 53/1977. besteht, von einem Widerspruch ist jedoch nicht die Rede. Die Gefährdung einer auch zukünftig ausreichenden und sicheren Energieversorgung wäre aber jedenfalls im Widerspruch zu den Zielsetzungen der Programme und Konzepte der überörtlichen Raumplanung des Landes.Im Übrigen wird zu den Ausführungen der Berufungswerber auf die Darlegungen im erstinstanzlichen Bescheid (Seite 211f) sowie auf die Ausführungen im Teilgutachten überörtliche Raumplanung (Seite 3) verwiesen. Diesem Gutachten ist nachvollziehbar zu entnehmen, dass zwar ein Zielkonflikt zu dem vom Berufungswerber genannten Entwicklungsprogramm für Rohstoff- und Energieversorgung insbesondere Paragraph 5, Absatz eins, Landesentwicklungsprogramm 1977, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 1977,. besteht, von einem Widerspruch ist jedoch nicht die Rede. Die Gefährdung einer auch zukünftig ausreichenden und sicheren Energieversorgung wäre aber jedenfalls im Widerspruch zu den Zielsetzungen der Programme und Konzepte der überörtlichen Raumplanung des Landes.

Auch dieses Vorbringen geht somit ins Leere.

3.1.4.5. Klimatische Auswirkungen

Die Berufungswerber bringen bezüglich der klimatischen Auswirkungen vor, im UVE-Kapitel „Ausbreitung und Klima“ seien zwar Darstellungen über Häufigkeit und Stärke von Windrichtungen enthalten und es sei auch der hohe Anteil von Witterungsbedingungen mit sehr geringen Windgeschwindigkeiten (Calmenhäufigkeit) ersichtlich, nicht jedoch deren Berücksichtigung. Die Berechnungen seien offensichtlich für Windgeschwindigkeiten von 1 bis 5 m/sec erfolgt, nicht jedoch für Zeiten mit Windstille (bzw. sehr geringen Windgeschwindigkeiten). Da windschwache Witterungsbedingungen generell – und auch für das Grazerfeld nachgewiesen – immissionsklimatologisch die ungünstigsten Verhältnisse darstellen (Calmen, Inversionswetterlagen bzw. die Auflösung der Invasion) hätten diese Szenarien in der UVE und im Verfahren berücksichtigt werden müssen. Trotzdem seien für die weitere Beurteilung die entfernten Stationen Graz-Eurostar und Graz-Universität herangezogen worden, aber nicht die umfangreichen und wesentlich besser vergleichbaren Daten der Stationen Graz-Thalerhof. Der Worst Case sei somit nicht erfasst worden. Es sei weiters nicht ersichtlich, ob mögliche Immissions-Maxima an Prallhängen (etwa der Bereich Weißenegg oder Widoner Berg/Bockberg) untersucht worden seien.

Auch bei diesem Vorbringen ist nicht erkennbar, inwieweit damit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht werden soll.

Zum Vorbringen betreffend die mangelnde Berücksichtigung windschwacher Witterungsbedingungen und des Nichterfassens des „Worst Case“ wird zunächst auf die Ausführungen im Teilgutachten Immissionstechnik und Klima, Seiten 11 ff verwiesen. Die dort dargestellten Daten lassen erkennen, dass sowohl die Windgeschwindigkeit als auch die Calmenhäufigkeit als Eingangsdaten für die Ausbreitungsrechnung hinreichend erfasst wurden, worauf der ASV auch unter Punkt 9.6 verweist.

Ebenso wurde nach den Ausführungen im Teilgutachten Immissionstechnik und Klima (siehe S 13) bei der Ermittlung der Ausbreitungsklassen die vertikale Durchmischung der Atmosphäre berücksichtigt, sodass auch die von den Berufungswerbern in ihrer Stellungnahme vom 29.8.1007 (SZ 92) angesprochenen Kaltluftseen ausreichend berücksichtigt wurden.

Soweit die Berufungswerber in ihrer Stellungnahme 23.4.2007 (SZ 54) darauf verweisen, dass nicht entsprechend Pt. 9.1. der ÖNORM M 9440 vorgegangen worden sei, so geht dieses Vorbringen schon deshalb ins Leere, weil – wie sich sowohl aus der UVE – Fachbereich Ausbreitung und Klima als auch aus dem Teilgutachten Immissionstechnik und Klima ergibt - zur Ermittlung der Zusatzbelastungen nicht die ÖNORM 9440 sondern das von der Zentralanstalt für Meteorologie verwendete Ausbreitungsmodell ADMS 3 (Atmospheric Dispersion Modelling System) verwendet wurde (vgl. Pkt.1.3. Methodik der UVE Fachbereich Ausbreitung und Klima sowie Seite 13 des Teilgutachtens Immissionstechnik und Klima).Soweit die Berufungswerber in ihrer Stellungnahme 23.4.2007 (SZ 54) darauf verweisen, dass nicht entsprechend Pt. 9.1. der ÖNORM M 9440 vorgegangen worden sei, so geht dieses Vorbringen schon deshalb ins Leere, weil – wie sich sowohl aus der UVE – Fachbereich Ausbreitung und Klima als auch aus dem Teilgutachten Immissionstechnik und Klima ergibt - zur Ermittlung der Zusatzbelastungen nicht die ÖNORM 9440 sondern das von der Zentralanstalt für Meteorologie verwendete Ausbreitungsmodell ADMS 3 (Atmospheric Dispersion Modelling System) verwendet wurde vergleiche Pkt.1.3. Methodik der UVE Fachbereich Ausbreitung und Klima sowie Seite 13 des Teilgutachtens Immissionstechnik und Klima).

Wie der ASV für Immissionstechnik und Klima dem Umweltsenat in einem Mail vom 9.8.2007 (SZ 72a) mitteilte, sei das Gutachten in der UVE als Basis für das UV-GA von der Zentralanstalt für Meteorologie erstellt worden, die eine fachlich anerkannte Stelle für das Fachgebiet Meteorologie sei. Ergänzend wies der ASV - wie schon unter Punkt 9.6. seines Gutachtens - darauf hin, dass bei hohen Quellen (Kaminemissionen), wie dies beim geplanten GDK Mellach der Fall sei, windschwache Lagen nicht jene seien, die die höchsten Zusatzbelastungen verursachten. Diese treten bei labilen bis neutralen Ausbreitungsbedingungen und mittleren Windgeschwindigkeiten (2 - 3 m/s) auf. Die Windgeschwindigkeit zeige weiters eine Höhenabhängigkeit. Normgemäß werde die Windgeschwindigkeit in 10 m über Grund gemessen und auf die Emissionshöhe (effektive Quellhöhe) umgerechnet. Im Bereich des Austritts der Abgase seien deutlich höhere Windgeschwindigkeiten mit einem geringeren Calmenanteil zu erwarten.

Wenn die Berufungswerber dem in ihrer Stellungnahme vom 28.9.2007 (SZ 92) entgegenhalten, es fehle jede Begründung dafür, dass die windschwachen Lagen nicht die für die Bewohner ungünstigsten wären, so wurde dabei nicht dargelegt, inwieweit dies einen Einfluss auf das Ergebnis haben könnte, d.h. ob bei anderer Betrachtung ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre. Der ASV hat der Berechnung der Gesamtbelastung ein worst case Szenario zugrunde gelegt, indem er die höchste ermittelte oder abgeleitete Vorbelastung im Projektgebiet mit der Emission, die sich bei Ausschöpfung der Emissionsbelastung ergibt, unter den Ausbreitungsbedingungen, die die höchste Zusatzbelastung erwarten lassen, kombiniert hat (vgl Punkt 7.3 des Teilgutachtens Immissionstechnik und Klima). Damit wurde die denkbar ungünstigste Situation für die Bevölkerung beurteilt; dem Vorbringen der Berufungswerber ist keine nachvollziehbare Argumentation zu entnehmen, welche Situation eintreten könnte, die eine Gefahr für Leben oder Gesundheit oder unzumutbare Belästigungen verursachen könnte und die aus fachlicher Sicht vom ASV unberücksichtigt geblieben wäre. Es wurde weder ausgeführt noch ist erkennbar, worin der behauptete Widerspruch zu der Klimauntersuchung für Wildon 2006 und zu den Statuserhebungen 2002 – 2005 liegen soll. Es bestehen daher keine Bedenken an der Bewertung durch die Erstbehörde.Wenn die Berufungswerber dem in ihrer Stellungnahme vom 28.9.2007 (SZ 92) entgegenhalten, es fehle jede Begründung dafür, dass die windschwachen Lagen nicht die für die Bewohner ungünstigsten wären, so wurde dabei nicht dargelegt, inwieweit dies einen Einfluss auf das Ergebnis haben könnte, d.h. ob bei anderer Betrachtung ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre. Der ASV hat der Berechnung der Gesamtbelastung ein worst case Szenario zugrunde gelegt, indem er die höchste ermittelte oder abgeleitete Vorbelastung im Projektgebiet mit der Emission, die sich bei Ausschöpfung der Emissionsbelastung ergibt, unter den Ausbreitungsbedingungen, die die höchste Zusatzbelastung erwarten lassen, kombiniert hat vergleiche Punkt 7.3 des Teilgutachtens Immissionstechnik und Klima). Damit wurde die denkbar ungünstigste Situation für die Bevölkerung beurteilt; dem Vorbringen der Berufungswerber ist keine nachvollziehbare Argumentation zu entnehmen, welche Situation eintreten könnte, die eine Gefahr für Leben oder Gesundheit oder unzumutbare Belästigungen verursachen könnte und die aus fachlicher Sicht vom ASV unberücksichtigt geblieben wäre. Es wurde weder ausgeführt noch ist erkennbar, worin der behauptete Widerspruch zu der Klimauntersuchung für Wildon 2006 und zu den Statuserhebungen 2002 – 2005 liegen soll. Es bestehen daher keine Bedenken an der Bewertung durch die Erstbehörde.

Was die in der Stellungnahme gerügte Nichtheranziehung der Station Graz-Thalerhof betrifft, so hat der Umweltsenat Dipl.-Ing. Dr. Pongratz mit Schreiben vom 9.5.2007 (SZ 62) um eine ergänzende Stellungnahme ersucht. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29.5.2007 (SZ 72) führt der ASV zur Frage der verwendeten Daten Folgendes aus:

„Zur Frage der verwendeten Daten für die Ausbreitungsrechnung wird festgehalten, dass sich sowohl die Messstelle Eurostar als auch die Messstation Thalerhof im klimatisch als einheitlich zu betrachtenden Raum der Klimaregion ‚Grazer Feld’ befinden. Zur Ermittlung einer Ausbreitungsklassenstatistik können Höhenprofile des Temperaturverlaufes herangezogen werden. Diese Daten stehen an der Messstelle Eurostar (Seehöhe 340 m) und Eurostar Kamin (Seehöhe 395 m) über einen längeren Zeitraum zur Verfügung. Mit den Daten dieser Messstationen ist eine Beschreibung der Ausbreitungsbedingungen in den unteren, für die Schadstoffausbreitung besonders wichtigen Schichten möglich. Weiters wurden Daten der Bewölkung aus Beobachtungen vom Standort Thalerhof herangezogen. Diese Methode liefert Aussagen über einen größeren vertikalen Abschnitt der Atmosphäre.“

Mit diesen Ausführungen ist die Auswahl der Messstationen hinreichend begründet. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die Wahl der Messpunkte in den fachlichen Verantwortungsbereich des Sachverständigen fällt; sie kann daher, soweit sie nach allgemeinem Erfahrungsgut nicht bereits als unschlüssig zu erachten ist, nur durch ein auf gleicher fachlicher Ebene stehendes Vorbringen entkräftet werden (vgl. VwGH 14.9.2005, 2004/04/0131).Mit diesen Ausführungen ist die Auswahl der Messstationen hinreichend begründet. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die Wahl der Messpunkte in den fachlichen Verantwortungsbereich des Sachverständigen fällt; sie kann daher, soweit sie nach allgemeinem Erfahrungsgut nicht bereits als unschlüssig zu erachten ist, nur durch ein auf gleicher fachlicher Ebene stehendes Vorbringen entkräftet werden vergleiche VwGH 14.9.2005, 2004/04/0131).

Zur Behauptung der Nichtberücksichtigung der Prallhänge wird auf die Ausführungen auf Seite 62 des Teilgutachtens Immissionstechnik und Klima verwiesen. Dort legt der ASV dar, dass den Immissionsberechnungen ein Höhenmodell zugrunde lag, das Prallhangsituationen entsprechend berücksichtigt.

Auch dieses Vorbringen ist daher nicht stichhaltig.

3.1.4.6. Luftschadstoffe-Immissionen

Die Berufungswerber bringen im Wesentlichen vor, bei der Abschätzung der Zusatzbelastung seien nur die Primärpartikel in Rechnung gestellt worden. Diese Werte müssten mindestens verdoppelt werden (bei einer Annahme von 50 % Sekundärpartikeln). Damit würden aber auch die Irrelevanzkriterien nicht mehr eingehalten.

Weiters müsse bei Feinstaub nach dem vor kurzen ergangenen UVS-Entscheid im Bereich Graz-Liebenau angezweifelt werden, ob die Irrelevanzklausel angewendet werden könne, und müsse berücksichtigt werden, dass auch der TMW als Langzeitgrenzwert zu gelten habe. In einem Belastungsgebiet könne die Irrelevanzklausel in der früher verwendeten Form nicht angewandt werden, da bereits eine massive Überschreitung für Grenzwerte gegeben sei. Sie könnte (gem. Leitfaden für UVP und IG-L, BE-274 aus 2005, S 23) erst angewandt werden, wenn durch geeignete Maßnahmen eine Reduktion der Immissionen wie zB Stickoxide, Feinstaub und Vorläufersubstanzen nachweislich erreicht wird und die Einhaltung der Grenzwerte gesichert sei.

Zur Behauptung, bei Abschätzung der Zusatzbelastung seien nur Primärpartikel in Rechnung gestellt worden und diese Werte müssten verdoppelt werden, wurde der ASV Dipl.-Ing. Dr. Pongratz mit Schreiben vom 27.12.2006 (SZ 14) um eine ergänzende Stellungnahme ersucht, und zwar unter Einbeziehung der von der Verbund-ATP mit ihrer Berufungsbeantwortung vorgelegten Ausführungen von Ao. Univ. Prof. Dr. Hans Puxbaum vom 30.8.2006.

Ao. Univ. Prof. Dr. Hans Puxbaum legte in seiner Stellungnahme vom 30.8.2006 ausführlich begründet dar, dass die Bildung von Sekundärpartikeln in einer NOX dominierten Abgasfahne nicht im Nahebereich der Ausbreitung stattfinde, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass die Zusatzbelastung durch Sekundär-Partikel durch Komponenten aus der Abgasfahne des Vorhabens mit Sicherheit zu keiner Zusatzbelastung über den Irrelevanzgrenzen für Partikel führen werde, auch einschließlich der primär emittierten Partikel.

Diese Ausführungen werden durch die Aussagen des ASV in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25.1.2007 (SZ 25) insofern bestätigt, als dieser ausführt, dass die Beurteilung sekundärer Partikel nicht über die Emission von Vorläufersubstanzen aus einem konkreten Projekt erfolgen könne. Hier sei die Situation analog zum Luftschadstoff Ozon zu sehen. Die Immissionen treten nicht vorhersehbar in örtlichem Zusammenhang mit den Emissionen der Vorläufersubstanzen auf. Ao. Univ. Prof. Dr. Puxbaum habe in seinem Schreiben vom 30.8.2006 die Mechanismen dargelegt, die zur Bildung von sekundären Teilchen führten. Messungen der Zusammensetzung des Staubes in der Steiermark zeigten, dass das Auftreten hoher Anteile von Sekundärpartikel an der Gesamt-PM10- Konzentration immer mit großflächigen Belastungssituationen verbunden seien, die nicht nur in Bodennähe, sondern auch an den Höhenstationen beobachtet werden könnten. Dies weise auf Ferntransporte als wesentliche Quelle für Sekundärpartikel hin.

Diesen Ausführungen sind die Berufungswerber in ihrer Stellungnahme vom 23.4.2007 (SZ 54) nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die bloße Behauptung, dass sich darin keine nachvollziehbaren und abgeleiteten Angaben über die Größenordnung von Sekundärpartikeln gefunden hätten, sind nicht geeignet die obigen Stellungnahmen in Zweifel zu ziehen.

Soweit die Berufungswerber in ihrer Stellungnahme vom 29.8.2007 (SZ 92) auf das Diagramm auf Seite 22 des Teilgutachtens für Immissionstechnik und Klima Bezug nehmen, und daraus folgern, dass sekundär gebildete Partikel eine relevante Größe darstellen, so lässt sich daraus nicht gewinnen, zumal sich dieses Diagramm auf die Vorbelastung im Projektgebiet bezieht, die ohnehin in die Beurteilung eingeflossen ist.

Wenn eine Abschätzung der Größenordnung der Sekundärpartikel von den Berufungswerbern für erforderlich erachtet wird und ausgeführt wird, diese könnten nicht ausgeblendet werden, so folgt der Umweltsenat den glaubwürdigen, vom ASV bestätigten Ausführungen von Ao. Univ. Prof. Dr. Hans Puxbaum in seiner Stellungnahme vom 30.8.2006. Damit erfolgte eine ausreichende Abschätzung und Bewertung der Sekundärpartikel. Die Berufungswerber sind all dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Soweit die Berufungswerber in diesem Zusammenhang zur Abschätzung der Auswirkungen der Abgasfahne eine Modellrechnung analog zu einem Ausbreitungsmodell, mit dem die Reduktionspotenziale der Grenzüberschreitenden Luftschadstoffe innerhalb der EU berechnet werden (EMEP Report 1/2003), verlangen und behaupten, eine Abschätzung der Größenordnung gemäß EMEP-Report würde eine durchschnittliche Zusatzbelastung vom 2,5 ug/m3 betragen, wird auf die Ausführungen des ASV Dipl.-Ing. Dr. Pongratz in seiner Stellungnahme vom 29.5.2007 (SZ 72) verwiesen. Dort führt der ASV aus:Soweit die Berufungswerber in diesem Zusammenhang zur Abschätzung der Auswirkungen der Abgasfahne eine Modellrechnung analog zu einem Ausbreitungsmodell, mit dem die Reduktionspotenziale der Grenzüberschreitenden Luftschadstoffe innerhalb der EU berechnet werden (EMEP Report 1 aus 2003,), verlangen und behaupten, eine Abschätzung der Größenordnung gemäß EMEP-Report würde eine durchschnittliche Zusatzbelastung vom 2,5 ug/m3 betragen, wird auf die Ausführungen des ASV Dipl.-Ing. Dr. Pongratz in seiner Stellungnahme vom 29.5.2007 (SZ 72) verwiesen. Dort führt der ASV aus:

„Zu den Ausführungen bezüglich der Sekundärpartikel ist festzustellen, dass das EMEP-Programm mit sehr grobmaschigen Modellen zur Beschreibung der Ausbreitung und der Immissionen arbeitet sowie hinsichtlich der herangezogenen Emissionen nur auf grobe Schätzungen angewiesen ist. Diese Modelle sind brauchbar, um im europäischen Maßstab generelle Auswirkungen von Veränderungen der Emissionen demonstrieren zu können. Hier haben diese Modelle auch ihren großen Wert. Sie sind aber gänzlich ungeeignet, Schadstoffausbreitungen in stark strukturiertem Gelände zu beschreiben, da weder die kleinräumige Emissionssituation noch die Ausformung des Geländes vom Modell abgebildet werden kann. Dementsprechend können Immissionsbelastungen durch diese Art der Modellierung nur dann auch in alpinem Gelände einigermaßen gut beschrieben werden, wenn großräumige Strömungen die Ausbildung von lokalen Bedingungen verhindern und auch ein Schadstofftransport damit verbunden ist (Beispiel Saharastaubeintrag). Nicht abgebildet werden kann das Auftreten von lokalen Schadstoffbelastungen, auf Grund ungünstiger kleinklimatischer Situationen, wie etwa lang andauernder Inversionswetterlagen. Unbestritten ist hingegen, dass Emissionsreduktionen auch Verminderungen auf der Immissionsseite bringen. Sonst wäre die Umsetzung eines Programms nach §9a IG-L ja auch nicht sinnvoll.“

Dieser Stellungnahme ist schlüssig zu entnehmen, dass die von den Berufungswerbern verlangte Modellrechnung für die Abbildung von lokalen Schadstoffbelastungen nicht geeignet ist. Die Ausführungen der Berufungswerber in ihrer Stellungnahme vom 23.4.2007 (SZ 54) und vom 29.8.2007 (SZ 92) sind daher nicht geeignet, die vom ASV bestätigten Ausführungen von Ao. Univ. Prof. Dr. Hans Puxbaum in seiner Stellungnahme vom 30.8.2006 in Zweifel zu ziehen.

Auch aus dem Verweis auf das HKW Klagenfurt lässt sich für die Berufungswerber nichts gewinnen. Die Berufungswerber haben nicht dargelegt, inwieweit der Verweis auf das Vorhaben in Klagenfurt die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren beeinflussen könnte; jedes Projekt ist im Einzelfall von den Sachverständigen nach situationsspezifischen Kriterien zu bewerten.

Soweit die Berufungswerber in ihrer Berufung die Anwendbarkeit des Schwellenwertkonzeptes bezweifeln und in ihrer Stellungnahme vom 29.8.2007 (SZ 92) unter Berufung auf § 77a Abs. 4 GewO 1994 jedenfalls die Anwendung von Kompensationsmaßnahmen fordern, so ist diese Argumentation in sich unschlüssig. Ist nämlich - so die Argumentation der Berufungswerber - das Schwellenwertkonzept nicht anwendbar, fällt auch die rechtliche Grundlage für allfällige Kompensationsmaßnahmen weg. Kompensationsmaßnahmen sind nach § 77 Abs. 3 Z 2 GewO 1994 als Genehmigungsvoraussetzung in jenen Fällen vorgesehen, in denen das Schwellenwertkonzept zur Anwendung kommt und nicht bloß irrelevante Zusatzbelastungen zu erwarten sind. Dies ist jedoch nach übereinstimmenden Aussagen in der UVE und dem Teilgutachten Klima und Immissionsschutz selbst bei einer Überschätzung der getroffenen Annahmen und unter Heranziehung einer Worst-Case-Abschätzung beim verfahrensgegenständlichen Vorhaben nicht der Fall, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.Soweit die Berufungswerber in ihrer Berufung die Anwendbarkeit des Schwellenwertkonzeptes bezweifeln und in ihrer Stellungnahme vom 29.8.2007 (SZ 92) unter Berufung auf Paragraph 77 a, Absatz 4, GewO 1994 jedenfalls die Anwendung von Kompensationsmaßnahmen fordern, so ist diese Argumentation in sich unschlüssig. Ist nämlich - so die Argumentation der Berufungswerber - das Schwellenwertkonzept nicht anwendbar, fällt auch die rechtliche Grundlage für allfällige Kompensationsmaßnahmen weg. Kompensationsmaßnahmen sind nach Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, GewO 1994 als Genehmigungsvoraussetzung in jenen Fällen vorgesehen, in denen das Schwellenwertkonzept zur Anwendung kommt und nicht bloß irrelevante Zusatzbelastungen zu erwarten sind. Dies ist jedoch nach übereinstimmenden Aussagen in der UVE und dem Teilgutachten Klima und Immissionsschutz selbst bei einer Überschätzung der getroffenen Annahmen und unter Heranziehung einer Worst-Case-Abschätzung beim verfahrensgegenständlichen Vorhaben nicht der Fall, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

Dennoch sei zu der angesprochenen Problematik Folgendes angemerkt:

§ 77a Abs. 4 GewO 1994 setzt voraus, dass über den Stand der Technik hinausgehende Auflagen zur Verhinderung des Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich sind. Die Gesetzesmaterialien (RV 1367 BlgNR XXII. GP, 4 f.) weisen dabei darauf hin, dass schon nach dem Stand der Messtechnik irrelevante Zusatzbelastungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand messbar sind, weil sie im Verhältnis zum Grenzwert eine sehr geringe Quantität aufweisen. Bei Einhaltung des Irrelevanzkriteriums kann also nach dem Stand der Messtechnik nicht mehr davon ausgegangen werden, dass durch Auflagen ein Beitrag zur Verhinderung des Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes iSd § 77a Abs. 4 GewO 1994 geleistet werden könne, daher kann das Vorschreiben derartiger Auflagen im Sinne dieser Bestimmung nicht erforderlich sein. Eine andere Auslegung des § 77a Abs. 4 GewO 1994 würde bedeuten, dass zwischen § 77 Abs. 3 GewO 1994 und § 77a Abs. 4 GewO 1994 ein Normwiderspruch vorliegt; dafür gibt es jedoch aus Sicht des Umweltsenates keine ausreichenden Hinweise.Paragraph 77 a, Absatz 4, GewO 1994 setzt voraus, dass über den Stand der Technik hinausgehende Auflagen zur Verhinderung des Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich sind. Die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1367 BlgNR römisch 22 . GP, 4 f.) weisen dabei darauf hin, dass schon nach dem Stand der Messtechnik irrelevante Zusatzbelastungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand messbar sind, weil sie im Verhältnis zum Grenzwert eine sehr geringe Quantität aufweisen. Bei Einhaltung des Irrelevanzkriteriums kann also nach dem Stand der Messtechnik nicht mehr davon ausgegangen werden, dass durch Auflagen ein Beitrag zur Verhinderung des Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes iSd Paragraph 77 a, Absatz 4, GewO 1994 geleistet werden könne, daher kann das Vorschreiben derartiger Auflagen im Sinne dieser Bestimmung nicht erforderlich sein. Eine andere Auslegung des Paragraph 77 a, Absatz 4, GewO 1994 würde bedeuten, dass zwischen Paragraph 77, Absatz 3, GewO 1994 und Paragraph 77 a, Absatz 4, GewO 1994 ein Normwiderspruch vorliegt; dafür gibt es jedoch aus Sicht des Umweltsenates keine ausreichenden Hinweise.

Auch dieses Vorbringen ist daher – soweit damit überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts geltend gemacht wurde - nicht begründet.

3.1.4.7 Mensch und Humanmedizin

Die Berufungswerber bringen weiters vor, die Feinstaubbelastung des Raumes Wildon-Mellach-Graz stelle eine akute Gesundheitsbelastung dar. Bis heute könnte kein Schwellenwert gefunden werden, d.h. jede Belastung könne zu gesundheitlicher Beeinträchtigung führen (u.a. in Abschätzung der Gesundheitsauswirkungen durch Staub in Ö, UBA-Report REP-0020, 2005). Innerhalb von Kohortenstudien könnten die Effekte der chronischen Einwirkung von Luftschadstoffen untersucht werden; diese überwiegen oft die akuten Effekte. Dies stehe im Einklang mit Arbeiten innerhalb des CAFE Programms (EU-Kommission 2005) sowie der WHO im Rahmen der Studie „Global Burden of Desease“ (COHEN et al. 2004). Diese Konzentrations-Wirkungs-Beziehung beschreibe die Erhöhung des Mortalitätsrisikos bei einer Erhöhung der Schadstoffexposition. Die Erhöhung des relativen Risikos, das mit einer Zunahme der chronischen PM2,5-Exposition von 10 µg/m³ im Zusammenhang stehe, betrage für die Gesamtmortalität 1.06 (Konfidenzintervall: 1,02 – 1,11). Da eine akute Gesundheitsgefährdung entstehe, könne den Ausführungen des Prof. Vutuc, welcher möglicherweise ältere Arbeiten benutzt habe, nicht gefolgt werden.

Weiters wenden sich die Berufungswerber gegen Ausführungen von Prof. Vutuc, welche nicht nachvollziehbar seien. Unklar sei auch, warum rechnerisch ermittelte Zusatzbelastungen epidemiologischen Studien unterworfen werden sollten. Eine ganze Reihe maßgebender epidemiologischer Studien würden darauf hinweisen, dass es bei Feinstaub keine unbedenklichen Schwellenwerte gebe (s. Beilage Wichmann S 19ff). Auch bei dem von Prof. Vutuc genannten Werten wären im Grazerfeld mit ca. 300.000 Bewohnern Todesfälle zu beklagen. Dies könne nicht ohne medizinische Relevanz sein. Eine Gesundheitsgefährdung durch den Betrieb der Kraftwerke am Standort sowie in der Bauphase könne der medizinische Gutachter durch seine Beweisführung sicher nicht mit Sicherheit ausschließen.

Zur Frage der Gesundheitsgefährdung durch PM10 wird zunächst auf die Ausführungen im der UVE unter Punkt 3.4.4 (Seite 23 ff) und Punkt 3.5.2 (Seite 25) verwiesen. Dort wird nachvollziehbar dargelegt, dass sowohl in der Betriebsphase als auch in der Bauphase die im Toleranzbereich des Irrelevanzkriteriums liegenden Zusatzbelastungen mit Sicherheit keine zusätzlichen Grenzwertüberschreitungen verursachen. Negativen Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Wohnbevölkerung seien somit mit Sicherheit auszuschließen.

Zum gleichen Ergebnis kommt auch die medizinische ASV im Teilgutachten (siehe die Zusammenfassung Seite 29f). Dort wird dargelegt, dass - da es weder in der zeitlich begrenzten Bauphase noch in der Betriebsphase zu relevanten Zusatzbelastungen iSd Schwellenwertkonzeptes kommt - zusätzliche gesundheitliche Beeinträchtigungen aus den PM10-Immissionen des Betriebes nicht wahrscheinlich sind.

Auch im Fragebeantwortungskatalog zum UV-GA wird unter Punkt 5.1.c von der medizinischen ASV ausgeführt, unzumutbare Belästigungen oder Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit durch gas- oder partikelförmige Stoffe seien auf Grund der in der UVE berechneten und vom ASV für Immissionstechnik überprüften Angaben nicht zu erwarten.

Konkrete, auf das gegenständliche Projekt bezogene Gegengutachten wurden von den Berufungswerbern nicht vorgelegt. Zu den bereits im erstinstanzlichen Verfahren von den Berufungswerbern vorgelegten, nicht projektbezogenen Unterlagen hat der Gutachter der UVE, Univ. Prof. Dr. med. Vutuc mit Schreiben vom 8.2.2006 Stellung genommen und Folgendes ausgeführt:

„Die PM10 Zusatzbelastung durch das Vorhaben GDK Mellach beträgt beim TMW 0,77µg/m³und beim JMW 0,09µg/m³. Die Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes Luft (IG-L) werden beim TMW zu 1,54% ausgeschöpft und beim JMW zu weniger als 1%. diese Einträge erfüllen die entsprechenden Irrelevanzkriterien (beim TMW sind dies 3% vom Grenzwert und beim JMW 1% vom Grenzwert). Das heißt, dass diese Einträge messtechnisch nicht nachweisbar sind (liegen im Bereich des Messfehlers).

Anders ausgedrückt: Werden in einem Untersuchungsraum ohne Betrieb

des GDK Mellach (=Szenario 1) und in einem identen

Untersuchungsraum mit Betrieb des GDK Mellach (=Szenario 2) PM10

Messungen durchgeführt werden, kann aufgrund der Messergebnisse Szenario 1 nicht von Szenario 2 unterschieden werden.

Die Auswirkung des PM10 TMW Eintrages durch das Vorhaben GDK Mellach können aber rechnerisch ermittelt werden. Der maximale PM10 Eintrag durch das Vorhaben GDK Mellach wurde am ungünstigsten Aufpunkt mit TMW 0,77 µg/m³ berechnet. Auf Grund epidemiologischer Studien geht man davon aus, dass pro 10 µg/m³ TMW Zunahme in einer exponierten Bevölkerung die Morbidität um etwa 3% und die Mortalität um 0,7% zunimmt (1). Die worst case TMW Zunahme von 0,77 µg/m³ würde rein rechnerisch einen theoretischen Anstieg der Morbidität um 0,23% und der Moralität 0,05% ergeben. Diese errechneten Zunahmen sind epidemiologisch nicht nachweisbar (liegen im Toleranzbereich/Trennschärfe) und sind daher ohne medizinische Relevanz.

Anders ausgedrückt: Werden in einem Untersuchungsraum ohne Betrieb

des GDK Mellach(=Szenario 1) und in einem identen

Untersuchungsraum mit Betrieb des GDK Mellach (=Szenario 2) PM10

spezifische Auswirkungen bei der Bevölkerung erhoben, kann aufgrund der erhobenen Kenngröße Szenario 1 nicht von Szenario 2 unterschieden werden.

Diese Aussagen gelten auch für das theoretisch ableitbare Krebsrisiko durch Kanzerogene, die bei der Verbrennung von Erdgas entstehen (der Eintrag ist nicht messbar).

Eine toxische Wirkung des TMW PM10 Eintrages des geplanten GDK Mellach auf Menschen (Wohnbevölkerung im Untersuchungsraum) ist daher unter „worst case“ Bedingungen mit Sicherheit auszuschließen. Ebenso sind Gesundheitsgefahren oder unzumutbare Belästigungen von Nachbarn mit Sicherheit auszuschließen.“

Diesen von der medizinischen ASV in ihrer Stellungnahme vom 10.2.2006 bestätigten, nachvollziehbaren Ausführungen sind die Berufungswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene, insbesondere nicht durch projektbezogene medizinische Gutachten, entgegengetreten.

Die bloße Behauptung, dass die Ausführungen von Dr. Vutuc nicht nachvollziehbar seien, ist nicht geeignet, die sachverständige Stellungnahme in Zweifel zu ziehen.

Auch dieses Vorbringen geht – soweit damit überhaupt subjektivöffentliche Rechte geltend gemacht wurden - ins Leere.

3.1.5. Zur Berufung der Verbund-ATP:

3.1.5.1. Zu den bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen:

Die Verbund-ATP bringt unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH im Wesentlichen vor, die im Folgenden genannten Auflagen entsprächen nicht dem Gebot der Erforderlichkeit und Bestimmtheit von Auflagen.

Zu Auflage 8:

Hinsichtlich Auflage 8 bringt die Verbund-ATP vor, die zusätzliche baubetriebliche Maßnahme zur Minderung von auf Erschütterungen zurückzuführende Belästigungen durch „Einhaltung einer Ruhezeit zwischen 12:00 und 13:00 Uhr“ sei vom ASV für Erschütterungstechnik nicht für erforderlich erachtet und daher auch nicht vorgeschlagen worden. Eine diesbezügliche Forderung könne auch dem umweltmedizinischen Fachgutachten nicht entnommen werden. Die Vorschreibung einer Ruhezeit von 12:00 bis 13:00 Uhr sei daher ersatzlos zu streichen.

Dazu führt der Sachverständige für Erschütterungstechnik in seiner Stellungnahme 9.3.2007 (SZ 41) aus, die Einhaltung einer Ruhepause zwischen 12.00 und 13.00 Uhr sei auch in Verbindung mit den Forderungen des Sachverständigen für Lärmschutz zu sehen. Die Niederbringung von Spundwänden mit Spundwandrammgeräten sei oft mit hohen Schallpegelbelastungen verbunden. Bei Einhaltung der Grenzwerte für den Schall- und Erschütterungsschutz seien Spundwandarbeiten auch in der Zeit von 12.00 bis 13.00 Uhr möglich.

Da eine entsprechende Vorschreibung aus Gründen des Lärmschutz – wie vom schallschutztechnischen Sachverständigen vorgeschlagen (siehe das schalltechnische Gutachten vom 19.10.2005, Seite 33) und von der medizinischen ASV akzeptiert (siehe Seite 61 des medizinischen Gutachtens) – bereits in Auflage 29 enthalten ist, und sich aus erschütterungstechnischen Gründen offenbar kein Erfordernis einer zwingenden Ruhepause von 12.00 bis 13.00 Uhr gegeben ist, wird die Auflage 8 entsprechend abgeändert und die Ruhezeit entsprechend Auflage 29 vorgeschrieben.

Zu Auflage 10:

Die Verbund-ATP führt aus, diese Auflage sei insofern sehr problematisch, als der Formulierung nicht entnommen werden könne, dass lediglich vorhabensbedingte Schäden am Schloss Weissenegg gemeint seien. Darüber hinaus fehle auch jeglicher Hinweis darauf, wie der Nachweis der Kausalität vorhabensbedingter Maßnahmen für diese Schäden zu führen sei. Desgleichen fehlten Bestimmungen darüber, auf welche Dauer die Arbeiten einzustellen seien bzw. unter welchen Umständen die Arbeiten wieder aufgenommen werden könnten.

Mit diesem Vorbringen ist die Verbund-ATP im Recht. Die Auflage 10 wurde im Wesentlichen entsprechend dem von der Verbund-ATP vorgelegten Vorschlag für ein Erschütterungsmessprogramm spruchgemäß umformuliert. Die Abweichungen gegenüber dem Formulierungsvorschlag in der teilweisen Berufungsrückziehung vom 7.11.2007 beruhen auf dem Konkretisierungsgebot und dem Teilgutachten Schwingungen und Erschütterungen des SV Dipl.-Ing. Reichl vom 29.9.2005 (Seiten 9 und 17) und dem UV-GA, Seite 442. Der Auflage ist nunmehr klar zu entnehmen, unter welche Voraussetzungen die Bauarbeiten einzustellen sind sowie wann und unter welchen Voraussetzungen sie wieder fortgesetzt werden dürfen. Mit der nunmehrigen Formulierung wird sowohl den Intentionen des Bundesdenkmalamtes als auch den Bedenken der Verbund-ATP Rechnung getragen.

Zu Auflage 13:

Die Verbund ATP bringt vor, die Vorschreibung einer jährlichen Prüfung des Schutzsystems sei insofern überschießend, als sich diese Forderung auf keine der Berufungswerberin bekannte Vorschrift gründe. Die Kesselanlage werde hinsichtlich der Sicherheitseinrichtung jährlich durch einen befugten Sachverständigen überprüft, wobei es im Ermessen dieses Sachverständigen liege, auch einzelne Auslösungen des Kesselschutzes zu überprüfen. Eine darüber hinausgehende vollständige Prüfung der sicherheitsgerichteten Steuerung durch einen Sachverständigen sei auch deshalb nicht erforderlich, weil es sich bei der eingesetzten Steuerung um ein typengeprüftes Produkt handle, welches sich mit entsprechenden Prüfroutinen, deren Parameter im Zuge der Abnahmeprüfung von einem Sachverständigen vorgegeben bzw. abgenommen werden, laufend selbst überwacht. Diese Überwachung führe im Fehlerfalle unter Berücksichtigung der entsprechend tolerierbaren eingestellten Grenzen die Anlage in einen sicheren Zustand (z.B. Schutzabschaltung).

Dazu führt der ASV für Elektrotechnik, Dipl.-Ing. Dieter Thyr, in seiner Stellungnahme vom 9.2.2007 (SZ 33) aus, die gegenständliche Auflage lege die Prüftiefe nicht detailliert fest. Eine detaillierte vollständige Prüfung der gesamten Steuerung werde nicht gefordert. Es liege im Ermessen des Prüfers, die Prüftiefe im Einzelfall festzulegen. Die in der Berufung beschriebene Vorgangsweise stellte daher keinen Widerspruch zur Auflage dar.

Zur Klarstellung könnte die Auflage wie folgt umformuliert werden:

„Das sicherheitsgerichtete Schutzsystem für den Kesselschutz ist in Abständen von längstens einem Jahr wiederkehrend von einem befugten Zivilingenieur bzw. von einer Prüfstelle überprüfen zu lassen.“

Die Auflage 13 wird entsprechend der Klarstellung des ASV geändert.

Auflage 48:

Zu Auflage 48 bringt die Verbund-ATP vor, die Auflage sei dahingehend zu korrigieren, dass das Vorhaben GDK Mellach nicht der Kategorie 4 nach EN 954, sondern richtigerweise der Kategorie 3 dieser Norm zuzuordnen ist.

Dazu führt der ASV für Elektrotechnik, Dipl.-Ing. Dieter Thyr, in seiner Stellungnahme vom 9.2.2007 (SZ 33) aus, die Ansicht der Verbund-ATP sei nachvollziehbar; die im Projekt geplante Anforderungsklasse 5 nach DIN 19520 entspreche der Kategorie 3 nach EN 954.

Die Auflage 48 wird entsprechend geändert.

Zu Auflage 75:

Die Verbund-ATP bringt vor, der in dieser Auflage vorgesehene Mindest-Verdrängungsraum gelte nach der von der Behörde zitierten DIN 51130 lediglich für Fußbodenbeläge, nicht aber für sonstige Fußbodenoberflächen, die nicht als Beläge zu qualifizieren seien (insbesondere nicht für Estriche). Bei der Planung der Bodenoberflächen für die Arbeitsbereiche mit Rutschgefahr seien im GDK Mellach keine Bodenbeläge mit glatter Oberfläche (wie keramische Fliesen oder Platten, Natur- oder Steinplatten, Bodenbeläge aus Kunststoff, Holz, Metall oder Glas, elastische Bodenbeläge usw.) gewählt. Die Fußbodenoberflächen würden vielmehr in Form von kunstharzvergüteten Betonoberflächen mit Quarzsandeinstreuung ausgeführt. Hierbei sei die geforderte Prüfung für die Rutschhemmung technisch machbar, jedoch sei die Prüfung des Verdrängungsraumes (“V-Wert“) laut DIN 51130 im Versuchslabor kaum durchführbar. Die Auflage sei daher in diesem Punkt zu korrigieren und sollte der vorgeschriebene Mindest-Verdrängungsraum für Fußbodenbeläge, nicht aber für alle Fußbodenoberflächen vorgeschrieben werden.

Mit Schreiben vom 27.12.2006 (SZ 16) wurde der bautechnische ASV, Ing. Werner Höbarth, ersucht, die Erforderlichkeit des Mindestverdrängungsraumes auch für Fußböden wie vom Betreiber beschrieben, näher zu begründen.

Mit Stellungnahme vom 17.1.2007 (SZ 22) führt der bautechnische ASV Folgendes aus:

„Aus der Unfallstatistik 2005 der UAVA ist ersichtlich, dass rund 28,15% aller Arbeitsunfälle auf Sturz und Fall zurückzuführen sind. Davon entfallen rund 4,19% aller Arbeitsunfälle auf Ausgleiten auf schlüpfrigem Boden.

Diese enorme Unfallhäufigkeit wurde auch in den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 2 der AStV i.d.g.F. als Verordnung zum ASchG berücksichtigt. Auch im Stmk. BauG wurde in den Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Z 3.f und Z 4 dieser Unfallhäufigkeit Rechnung getragen.Diese enorme Unfallhäufigkeit wurde auch in den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, der AStV i.d.g.F. als Verordnung zum ASchG berücksichtigt. Auch im Stmk. BauG wurde in den Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 3 Punkt f und Ziffer 4, dieser Unfallhäufigkeit Rechnung getragen.

Da nach meinem Wissen in gegenständlicher Betriebsanlage keine ständigen Arbeitsplätze vorhanden sein werden, wohl aber die Erfahrung für derart große Anlagen zeigt, dass ständige Wartungs- und Reparaturarbeiten erforderlich sind, sind im Sinne der Bestimmungen des § 74 der GewO 1994, Arbeitnehmerschutzbestimmungen als Stand der Technik anzuwenden.Da nach meinem Wissen in gegenständlicher Betriebsanlage keine ständigen Arbeitsplätze vorhanden sein werden, wohl aber die Erfahrung für derart große Anlagen zeigt, dass ständige Wartungs- und Reparaturarbeiten erforderlich sind, sind im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 74, der GewO 1994, Arbeitnehmerschutzbestimmungen als Stand der Technik anzuwenden.

Nach meinen Erinnerungen fanden sich in den Projektsunterlagen bei den Böden keine Angaben über die projektierte Gleitsicherheit.

In Ermangelung einer nationalen österreichischen Norm, wurden die in der deutschsprachigen Norm DIN 51130:2004-06 (Verfahren zur Ermittlung und Klassifizierung rutschhemmender Eigenschaften der Oberflächen von Bodenbelägen und Verfahren zur Messung der Größe des Verdrängungsraumes von Bodenbelägen mit profilierter Oberfläche) normierten Kennzeichnungen angewendet.

Der R-Wert eines Bodenbelages in dieser Norm kennzeichnet den Grad der Rutschhemmung. Dabei gibt es 5 Bewertungsgruppen (R9-R13). Die Bewertungsgruppe dient als Grad der Rutschhemmung, wobei Belege mit der Bewertungsgruppe R9 den geringsten und mit der Bewertungsgruppe R13 den höchsten Anforderungen an die Rutschhemmung genügen. Der V-Wert eines Bodenbelages kennzeichnet den Verdrängungsraum. Der Verdrängungsraum eines Bodenbelages ist vergleichbar mit dem Profil einer Schuhsohle oder eines Reifens. Es handelt sich dabei um gleichmäßig angeordnete Profilierungen oder Vertiefungen im Bodenbelag, die die Oberfläche des Bodens frei von gleitfördernden Substanzen halten sollen. Ein Bodenbelag darf mit der Kennzeichnung „V“ für den Verdrängungsraum gekennzeichnet werden, wenn das Volumen des Verdrängungsraumes das Maß von 4 cm³/dm² überschreitet. Der Wert V4 ist somit der kleinste mögliche vorschreibbare Sicherheitsfaktor im Sinne der DIN 51130.

Mit dem Wort ‚Fußbodenoberflächen’ ist jegliche Oberfläche von Fußbodenbelägen gemeint. Technisch wird als Fußbodenbelag immer die oberste Schicht eines Fußbodenaufbaues bezeichnet. Dabei ist es unerheblich ob große Flächen vor Ort hergestellt werden (wie z. B. Industrieestriche mit Oberflächenvergütungen, Bitumenmischgut uvm.) oder in der Natur gewonnene und bearbeitete Materialien (wie z. B. Steinplatten, u. Ä.) als Bodenbelag aufgebracht (versetzt, verlegt, verklebt, etc.) werden. Im Wissen darum wurde die geforderte Rutschhemmung und Rauheit in der Auflage 75 ‚im Sinne’ der zitierten Norm gefordert.

Im Merkblatt M10 der Berufgenossenschaft für den Einzelhandel in Deutschland sind Beispiele für Fußbodenbeläge unterschiedlicher Rutschhemmung aufgeführt. Dabei wird z. B. Zementestrich mit der Rutschhemmung R12, eine Kunstharzbeschichtung mit der Rutschhemmung R11 und V6 oder Kunstharzestrich mit der Rutschhemmung R13 und V10 beispielhaft angeführt.

Der in der Auflage 75 geforderte Verdrängungsraum (V-Wert) wurde ohnehin nur in Bereichen mit erhöhtem Flüssigkeitsanfall gefordert.

Dies wird überall dort erforderlich sein, wo mit erhöhten Tropfverlusten, Kondensatbildungen u. Ä. zu rechnen ist. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind dabei die Bereiche Kühlwasserentnahmebauwerk, Zusatzwasseraufbereitungen, Kühlturmanlage zu nennen. Eine genauere örtliche Eingrenzung könnte bestenfalls von Technikern des Maschinen- und Anlagenbaues getroffen werden. Im Grunde können Undichtheiten, Tropfverluste, Kondensatbildungen und wo Gefahr von Verschüttungen droht, nicht geplant werden und treten erst mit dem Betrieb und Alterungsprozess auf.

In der Formulierung der Auflage wurde dem Projektwerber, als bestem Kenner der Anlagenbereiche, die Wahl der Festlegung, wo eine Notwendigkeit für Bodenbeläge mit erforderlichem Verdrängungsraum gegeben sein könnte, überlassen.

Aus allen vorgenannten Gründen war die Vorschreibung der Auflage 75 in ihrer genau ausformulierten Textierung erforderlich.

Üblicherweise kennt jeder Lieferant die Rutschhemmung und den Verdrängungsraum seiner Produkte bzw. Bodenbeläge. Selbst wenn das nicht der Fall sein sollte, erscheint mir bei Fußbodenflächen im geschätzten Ausmaß von weit über 20.000m² eine spezifische Bestimmung der Bodeneigenschaften in Bezug auf Rutschhemmung und Verdrängungsraum wirtschaftlich vertretbar.“

Damit ist die Erforderlichkeit der vorgeschlagenen Auflage hinreichend begründet.

Soweit die Verbund-ATP in ihrer Stellungnahme vom 23.4.2007 (SZ 51) den Nachweis der Rutschfestigkeit „sinngemäß“ nach Merkblatt M 10 der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel in Deutschland und DIN 51130 fordert, ist festzuhalten, dass in der Auflage die geforderte Rutschhemmung und Rauheit im Sinne der DIN 51130:2004- 06 gefordert wurde. Diese (die Rutschhemmung und Rauheit) ist nachzuweisen, wobei die Auflage keine konkreten Vorgaben für den Nachweis enthält.

Die Umformulierung trägt dem Umstand Rechnung, dass Auflagen, die Dritte verpflichten, im Gesetz keine Deckung finden (vgl. Pkt. 3.2.2.).Die Umformulierung trägt dem Umstand Rechnung, dass Auflagen, die Dritte verpflichten, im Gesetz keine Deckung finden vergleiche Pkt. 3.2.2.).

Zu Auflage 117:

Die Verbund-ATP bringt vor, das vorgelegte Einreichprojekt weise für die in dieser Auflage wiedergegebene Tabelle zwei Fußnoten auf, welche relevante Zusatzinformationen enthalten, und die durch das Vorhaben bedingte Zusatzbelastung könne nur unter Berücksichtigung der in der Fußnote enthaltenen Informationen richtig ermittelt werden.

Mit diesem Vorbringen ist die Verbund-ATP im Recht: In der Vorhabensbeschreibung (UVE, Fachbereich Vorhabensbeschreibung, Seite 62) sind die Fußnoten enthalten. Wie eine Anfrage beim wasserbautechnischen ASV, Dipl.-Ing. Ulrich Luidolt, vom 30.11.2006 (SZ 7), ergeben hat, handelt es sich dabei um einen Übertragungsfehler beim Kopieren der Tabelle. Jedenfalls besteht aus technischer Sicht gegen die Aufnahme dieser Fußnoten in der Auflage 117 kein Einwand (vgl. die Stellungnahme des wasserbautechnischen ASV vom 15.1.2007, SZ 23).Mit diesem Vorbringen ist die Verbund-ATP im Recht: In der Vorhabensbeschreibung (UVE, Fachbereich Vorhabensbeschreibung, Seite 62) sind die Fußnoten enthalten. Wie eine Anfrage beim wasserbautechnischen ASV, Dipl.-Ing. Ulrich Luidolt, vom 30.11.2006 (SZ 7), ergeben hat, handelt es sich dabei um einen Übertragungsfehler beim Kopieren der Tabelle. Jedenfalls besteht aus technischer Sicht gegen die Aufnahme dieser Fußnoten in der Auflage 117 kein Einwand vergleiche die Stellungnahme des wasserbautechnischen ASV vom 15.1.2007, SZ 23).

Die Auflage 117 wird entsprechend geändert.

Auflage 118:

Die Verbund-ATP bringt vor, diese Auflage sei insofern unvollständig, als dem ASV für Wasserbau in der mündlichen Verhandlung von der Verbund-ATP ein konkretes Überwachungsprogramm, welches die in dieser Auflage geforderten Angaben enthalte, vorgeschlagen worden sei. Demnach solle einmal im Monat eine Eigenüberwachung der kontinuierlichen Abwasserströme der Linie 1 bis Linie 3 unter Erfassung der in Auflage 117 genannten Parameter erfolgen (vgl. Verhandlungsschrift S. 14).Die Verbund-ATP bringt vor, diese Auflage sei insofern unvollständig, als dem ASV für Wasserbau in der mündlichen Verhandlung von der Verbund-ATP ein konkretes Überwachungsprogramm, welches die in dieser Auflage geforderten Angaben enthalte, vorgeschlagen worden sei. Demnach solle einmal im Monat eine Eigenüberwachung der kontinuierlichen Abwasserströme der Linie 1 bis Linie 3 unter Erfassung der in Auflage 117 genannten Parameter erfolgen vergleiche Verhandlungsschrift S. 14).

Dazu legt der wasserbautechnische ASV, Dipl.-Ing. Ulrich Luidolt, in seiner Stellungnahme vom 15.1.2007 (SZ 23) dar, von der Verbund-ATP sei im Rahmen der Bewilligungsverhandlung bereits ein Eigenüberwachungsprogramm vorgeschlagen worden. Dieses sehe vor, dass die kontinuierlichen Abwasserströme, das sind die Linien 1 – 3, unter Erfassung der in Auflage 117 vorgeschriebenen Parameter 1x monatlich beprobt und ausgewertet werden. Dieser Vorschlag stütze sich einerseits auf die geübte Praxis bei den in Betrieb stehenden Anlagen, aber auch darauf, dass nicht zu erwarten sei, dass die Abwasserinhaltsstoffe dieser Linien nach einregulierten Prozessparametern wesentlichen Schwankungen unterliegen, sodass eine 1 x monatliche Beprobung für ausreichend anzusehen sei. Diese Begründung erscheine aus wasserbautechnischer Sicht nachvollziehbar und bestehe sohin gegen die vorgeschlagene Vorgangsweise kein Einwand.

Der ASV schlägt daher vor, die Auflage 118 zu formulieren wie folgt:

„Die kontinuierlichen Abwasserströme, das sind die Linien 1 – 3, sind unter Erfassung der in Auflage 117 vorgeschriebenen Parameter 1 x monatlich zu beproben, aufzuzeichnen und auszuwerten.“

Die Auflage 118 wird entsprechend geändert.

Zu Auflage 121:

Die Verbund-ATP bringt vor, richtig sei, dass eine gleichzeitige Entleerung der unterschiedlichen Prozessabwässer in den Linien 5 bis 7 aus fachlichen Gründen nicht erfolgen sollte. Für die Vorschreibung eines zeitlichen Abstands von mindestens acht Stunden bei der Einleitung der diskontinuierlich anfallenden Betriebsabwässer bestehe hingegen kein Grund, zumal weder der ASV für Gewässerökologie, noch jener für Abwasser- und Wasserbautechnik die Einhaltung eines derartigen zeitlichen Abstands gefordert hätten. Als erforderlich erachtet worden sei lediglich die Vorschreibung, dass die Entleerung der diskontinuierlichen Betriebsabwässer nicht gleichzeitig zu erfolgen habe.

Mit Schreiben vom 28.11.2006 (SZ 9) wurde Mag. Schupfer um Begründung ersucht, worauf diese Auflage fachlich basiere, zumal eine entsprechende Forderung dem Sachverständigengutachten nicht zu entnehmen sei.

In seinem Schreiben vom 15.1.2007 (SZ 21) führt Mag. Schupfer aus, dass auf Grund des Auftrags des Umweltsenates eine neuerliche Rücksprache mit den Fachbereichsverantwortlichen aus den Bereichen Abwassertechnik und Limnologie erfolgt sei und beide Verfahrenssachverständigen übereinstimmend angegeben hätten, dass unter der Sicherstellung nicht gleichzeitiger Entleerungen der diskontinuierlichen Betriebsabwässer auf den beauflagten 8 Stunden-Zeitraum aus fachlicher Sicht verzichtet werden könne. Um dem verstrengerten Umweltschutzgedanken Rechnung zu tragen, sei demzufolge die Gewährleistung ausreichend, dass die Entleerungen hintereinander, nicht gleichzeitig erfolgen und jedenfalls keine Überschneidungen stattfinden.

Die Auflage 121 wird entsprechend geändert.

Zu Auflage 129:

Die Verbund-ATP führt aus, in dieser Auflage werde auf die Auflagenpunkte 117 und 118 Bezug genommen. Diese Auflage sei aus folgenden Gründen überschießend: Eine kontinuierliche Messung der Parameter gemäß Auflage 117 sei von den zuständigen ASV nicht gefordert worden. Es sei aus technischer Sicht nicht möglich, alle in Auflage 117 enthaltenen Parameter kontinuierlich zu messen. Die Messung der lnhaltsstoffe der Abwasserströme erfolge vielmehr diskontinuierlich, indem Proben entnommen und diese im Labor entsprechend analysiert würden (abfiltrierbare Stoffe, Toxizität, organische und anorganische Parameter). Die Überwachung der Parameter Temperatur, Menge, Aufwärmspanne und pH-Wert erfolge selbstverständlich kontinuierlich (entsprechende Messtechnik sei technisch verfügbar) und werde – wie in den Projektunterlagen dargestellt – ausgeführt.

Dazu führt der wasserbautechnische ASV, Dipl.-Ing. Ulrich Luidolt, in seiner Stellungnahme vom 15.1.2007 (SZ 23) aus, die Auflage sei seitens des wasserbautechnischen ASV nicht in der im Bescheid vorgeschriebenen Form vorgeschlagen worden und dürfte die Vorschreibung missverständlich im Sinne des Verstrengerungsgebotes ausgelegt worden sein.

Vom ASV wurde vorgeschlagen, die Auflage – in der Fassung der mit der Stellungnahme vom 9.5.2007 (SZ 64) erfolgten Korrektur - wie folgt zu formulieren:

„Für alle Wasser- und Abwasserlinien sind gesonderte Messmöglichkeiten zu schaffen. In den Abwasserlinien 1, 2, 3, 5, 6 und 7 sind kontinuierliche Mengenmessungen, im Ablauf des Neutralisationsbehälters und in Linie 5 kontinuierliche Temperatur- und pH-Wert Messungen durchzuführen und aufzuzeichnen. In der Abwasserlinie 1 ist die Zu- und Ablauftemperatur kontinuierlich zu messen und aufzuzeichnen. (Siehe dazu die Planbeilage ‚Abwasserschema – ATP_T_40/003 und ATP_T_40/004’ des Einreichprojektes)“

Die Auflage 129 wird entsprechend geändert.

Zu Auflage 139:

Die Verbund-ATP bringt vor, eine Einflussnahme auf das Organ der wasserrechtlichen Bauaufsicht bzw. auf die Wahrnehmung der dieser Bauaufsicht übertragenen Aufgaben sei ihr nicht möglich, zumal die Bauaufsicht von der Behörde bestellt werde. Es sei daher der Verbund-ATP auch nicht möglich, das Organ der wasserrechtlichen Bauaufsicht zur Vorlage eines ordnungsgemäßen Berichts im Sinne dieser Auflage zu verhalten. Die diesbezügliche Vorschreibung habe daher zu entfallen. Darüber hinaus sei es der Verbund-ATP nicht möglich, der wasserrechtlichen Bauaufsicht ein vidiertes Projekt auszuhändigen, zumal sie selbst über eine einzige vidierte Ausfertigung der Einreichunterlagen verfüge.

Mit diesem Vorbringen ist die Verbund-ATP teilweise im Recht.

Im Hinblick darauf, dass die wasserrechtliche Bauaufsicht mit dem vidierten Projekt idente Projektunterlagen benötigt, wird die Auflage entsprechend geändert. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage eines Berichtes wurde Spruchpunkt 1.4. ergänzt.

Zu Auflage 150:

Die Verbund-ATP legt dar, bei den in dieser Auflage angeführten Untersuchungsstellen für die qualitativen Untersuchungen sei irrtümlich die Untersuchungsstelle SB_5 angeführt worden. Das Projekt enthalte anstelle der Untersuchungsstelle SB_5 die Untersuchungsstelle SB_2, diese sei vom ASV für Hydrologie und Hydrogeologie auch bestätigt worden. Der diesbezügliche Schreibfehler sei daher zu korrigieren, sodass anstelle der angeführten Untersuchungsstelle SB_5 die (richtige) Untersuchungsstelle SB_2 anzuführen sei.

Die Verbund-ATP ist mit diesem Vorbringen im Recht: Wie der hydrologische ASV, in seiner Stellungnahme vom 18.12.2006 (vgl. OZ 12) zu Punkt 2 ausführt, sei tatsächlich auf Grund eines Versehens an Stelle der Sonde SB_2 die Sonde SB_5 in das qualitative Beweissicherungsprogramm aufgenommen worden.Die Verbund-ATP ist mit diesem Vorbringen im Recht: Wie der hydrologische ASV, in seiner Stellungnahme vom 18.12.2006 vergleiche OZ 12) zu Punkt 2 ausführt, sei tatsächlich auf Grund eines Versehens an Stelle der Sonde SB_2 die Sonde SB_5 in das qualitative Beweissicherungsprogramm aufgenommen worden.

Die Auflage 150 wird entsprechend geändert.

Zu Auflage 154:

Die Verbund-ATP legt dar, sie gehe davon aus, dass sich diese Auflage auf die projektgemäßen Dauerrodungen beziehe. Eine entsprechende Klarstellung wäre wünschenswert. Weiters werde darauf hingewiesen, dass die Frist für die Inanspruchnahme dieser Dauerrodungen unter Berücksichtigung der zu erwartenden Dauer des Berufungsverfahrens, allfälliger Verfahren vor dem Verfassungsund/oder dem Verwaltungsgerichtshof und der veranschlagten Bauzeit als zu kurz bemessen erscheine. Als angemessen werde eine Frist bis 31.12.2012 angesehen.

Der forstrechtliche ASV, Dipl.-Ing. Link, wurde mit Schreiben vom 9.2.2007 (SZ 31) ersucht, mitzuteilen, ob im Hinblick auf die mögliche Verfahrensdauer die Befristung bis 31.12.2010 aus forsttechnischer Sicht auf den 31.12.2012 verlegt werden könne bzw. welche Frist ab Rechtskraft des letztinstanzlichen Bescheides aus Sachverständigensicht angemessen sei.

In seiner Stellungnahme vom 16.2.1007 (SZ 34) führt der forstrechtliche ASV aus, im Hinblick auf vergleichbare Verfahren und unter Berücksichtigung des in den Einreichunterlagen vorgelegten Zeitplanes (Seite 12 des Fachbereichs Vorhabensbeschreibung 15 Monate für Planung und Projektierung inkl. UVP-Verfahren und 30 Monate Bauzeit) sei die Befristung für die Rodungen auf 4 Jahre (befristet und unbefristet) als ausreichend anzusehen gewesen. Im Hinblick auf mögliche Verzögerungen in der Verfahrensdauer könne einer 36-Monatsfrist ab Rechtskraft des letztinstanzlichen Bescheides zugestimmt werden, wenn dieser bis längstens 31.12.2015 in Rechtskraft erwachse. Wenn der letztinstanzliche Bescheid nicht bis 31.12.2015 in Rechtskraft erwachse, sei bei einer Umsetzung des Projektes nach diesem Zeitpunkt um eine Rodungsbewilligung gesondert anzusuchen. Auf Grund von VwGH-Erkenntnissen sei es nicht zulässig Rodungsbewilligungen auf Reserve zu erteilen. Generell könne einer Befristung bis zum 31.12.2015 bzw. 31.5.2016 für die Wiederbewaldung daher nicht gefolgt werden. Auflage 154 sollte demnach lauten:

„Die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht bis 36 Monate nach Rechtskraft des Bescheides bzw. längstens 31.12.2015 erfüllt worden ist.“

Die Auflage 154 wird entsprechend geändert.

Soweit die Verbund-ATP in ihrer Stellungnahme vom 23.4.2007 (SZ 51) eine Frist von 60 Monaten gerechnet ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides für angemessen und sinnvoll erachtet, ist sie auf die nachvollziehbaren Ausführungen des ASV in der obigen Stellungnahme zu verweisen.

Zu Auflage 155:

Die Verbund-ATP bringt vor, auch die in dieser Auflage vorgesehene Befristung sei entsprechend anzupassen und mit Datum vom 31.12.2015 festzulegen. Dies gelte naturgemäß auch für die in dieser Auflage enthaltene Vorschreibung der Wiederbewaldung; zielführend wäre die Vorschreibung der Wiederbewaldung in dem dem Erlöschen der befristeten Rodungsbewilligung folgenden Frühjahr, spätestens aber bis zum 31.5. des Folgejahres.

In Ergänzung zu seiner Stellungnahme zu Auflagenpunkt 154 teilte der forsttechnische ASV in seiner Stellungnahme vom 16.2.1007 (SZ 34) zu Auflagenpunkt 155 mit, dass dem Vorschlag der Berufungswerberin insofern gefolgt werden könne, als die Befristung nicht datummäßig eindeutig festgelegt wird. Die Auflage sollte demnach lauten:

„Die Rodungsbewilligung für die nur vorübergehend anders verwendeten Waldflächen im Ausmaß von ca. 0,9398 ha wird auf 36 Monate ab Rechtskraft des letztinstanzlichen Bescheides befristet. Nach Beendigung der anderwärtigen Verwendung der Waldgrundstücke sind diese in dem, dem Erlöschen der befristeten Rodungsbewilligung folgenden Frühjahr, spätestens aber bis zum 31.5. des Folgejahres wie folgt wieder zu bewalden: […]“

Die Auflage 155 wird entsprechend geändert.

Zu Auflage 156:

Die Verbund-ATP bringt vor eine Wiederbewaldung von Dauerrodungsflächen komme rein begrifflich nicht in Betracht. Durch dauernde Rodungen würden die betreffenden Flächen die Waldeigenschaft verlieren. Eine Wiederbewaldung sei zum einen nur bei aufrechter Waldeigenschaft vorzusehen (vgl. § 13 ForstG 1975). Darüber hinaus sei im Genehmigungsbescheid anstelle einer Ersatzaufforstung gemäß § 18 ForstG 1975 ohnehin eine Ersatzgeldleistung in Höhe von € 28.144,00 vorgeschrieben worden, um die Folgen des Entfalls von Wald zu kompensieren. Die Vorschreibung einer Wiederbewaldung sei daher unzulässig; diese Nebenbestimmung habe ersatzlos zu entfallen.Die Verbund-ATP bringt vor eine Wiederbewaldung von Dauerrodungsflächen komme rein begrifflich nicht in Betracht. Durch dauernde Rodungen würden die betreffenden Flächen die Waldeigenschaft verlieren. Eine Wiederbewaldung sei zum einen nur bei aufrechter Waldeigenschaft vorzusehen vergleiche Paragraph 13, ForstG 1975). Darüber hinaus sei im Genehmigungsbescheid anstelle einer Ersatzaufforstung gemäß Paragraph 18, ForstG 1975 ohnehin eine Ersatzgeldleistung in Höhe von € 28.144,00 vorgeschrieben worden, um die Folgen des Entfalls von Wald zu kompensieren. Die Vorschreibung einer Wiederbewaldung sei daher unzulässig; diese Nebenbestimmung habe ersatzlos zu entfallen.

Mit diesem Vorbringen ist die Verbund-ATP im Ergebnis im Recht:

§ 18 Abs. 1 bis 3 ForstG 1975 lautet wie folgt:Paragraph 18, Absatz eins bis 3 ForstG 1975 lautet wie folgt:

„§ 18.(1) Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach

1.              ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde,

2.              die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck zu binden oder

3.              Maßnahmen vorzuschreiben, die

a) zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oder

b) zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung)

geeignet sind.

(2) In der die Ersatzleistung betreffenden Vorschreibung ist der Rodungswerber im Interesse der Wiederherstellung der durch die Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes zur Aufforstung einer Nichtwaldfläche (Ersatzaufforstung) oder zu Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes zu verpflichten. Die Vorschreibung kann auch dahin lauten, dass der Rodungswerber die Ersatzaufforstung oder die Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustands auf Grundflächen eines anderen Grundeigentümers in der näheren Umgebung der Rodungsfläche auf Grund einer nachweisbar getroffenen Vereinbarung durchzuführen hat.

(3) Ist eine Vorschreibung gemäß Abs. 2 nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Rodungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Neuaufforstung der Rodungsfläche, wäre sie aufzuforsten, entspricht. Der Geldbetrag ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Bundes und ist für die Durchführung von Neubewaldungen oder zur rascheren Wiederherstellung der Wirkungen des Waldes (§ 6 Abs. 2) nach Katastrophenfällen zu verwenden.“(3) Ist eine Vorschreibung gemäß Absatz 2, nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Rodungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Neuaufforstung der Rodungsfläche, wäre sie aufzuforsten, entspricht. Der Geldbetrag ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Bundes und ist für die Durchführung von Neubewaldungen oder zur rascheren Wiederherstellung der Wirkungen des Waldes (Paragraph 6, Absatz 2,) nach Katastrophenfällen zu verwenden.“

Eine – wie im vorliegenden Bescheid als Auflage 155 vorgesehene - Zweckbindung stellt verfahrensrechtlich eine auflösende Bedingung dar, was zur Folge hat, dass bei Wegfall des Rodungszweckes (etwa bei Verwendung zu einem anderen als dem beantragten Zweck) die Rodungsbewilligung erlischt, ohne dass es einer Aufhebung des Rodungsbescheides bedarf (vgl. VwGH 24.10.2004, Zl. 94/10/0097). Dadurch lebt die Waldeigenschaft wieder auf und es findet auch die Bestimmung des § 13 ForstG 1975 betreffend die Wiederbewaldungspflicht wieder uneingeschränkt Anwendung. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung wird auf § 172 Abs. 6 ForstG 1975 verwiesen.Eine – wie im vorliegenden Bescheid als Auflage 155 vorgesehene - Zweckbindung stellt verfahrensrechtlich eine auflösende Bedingung dar, was zur Folge hat, dass bei Wegfall des Rodungszweckes (etwa bei Verwendung zu einem anderen als dem beantragten Zweck) die Rodungsbewilligung erlischt, ohne dass es einer Aufhebung des Rodungsbescheides bedarf vergleiche VwGH 24.10.2004, Zl. 94/10/0097). Dadurch lebt die Waldeigenschaft wieder auf und es findet auch die Bestimmung des Paragraph 13, ForstG 1975 betreffend die Wiederbewaldungspflicht wieder uneingeschränkt Anwendung. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung wird auf Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 verwiesen.

Die Auflage 156 hat daher zu entfallen.

Zu Auflage 157:

Die Verbund-ATP bringt vor, da Auflagenpunkt 156 ihrer Anschauung nach ersatzlos zu entfallen habe, sei Auflagenpunkt 157 dahingehend zu ändern, dass der Verweis auf Auflagenpunkt 156 zu streichen sei.

Mit diesem Vorbringen ist die Verbund-ATP im Recht.

Die Auflage 157 wird entsprechend geändert.

Zu Auflage 160:

Die Verbund-ATP führt im Wesentlichen aus, die in der Auflage genannten Stoffe P, K, Ca und Mg würden durch das GDK Mellach nicht emittiert. Von den genannten Stoffen werde durch das GDK Mellach lediglich der Stoff N über NOx und NH3 emittiert. Der akkumulierbare waldrelevante Schadstoff NH3 werde lediglich in irrelevantem Ausmaß emittiert, sodass keine messbaren Einflüsse der Zusatzbelastung auf Schadstoffgehalte in den Fichtennadeln zu erwarten sind. Bei den durch das Vorhaben emittierten Stickstoffen (NO, NO2) handle es sich um nicht akkumulierbare Stickstoffe, die nicht durch Nadeluntersuchungen nachweisbar seien. Aus den angeführten Gründen sei die Vorschreibung einer Untersuchung von Fichtennadeln auf diese Stoffe nicht „erforderlich“ im Sinne der ständigen Judikatur und ihre Vorschreibung daher unzulässig.

Mit diesem Vorbringen verkennt die Verbund-ATP den Zweck der Auflage: Wie dem Teilgutachtachten aus forsttechnischer Sicht zu entnehmen ist, dient diese Auflage nicht um den Nachweis einer Zusatzbelastung an von der Anlage emittierten Schadstoffen in den Fichtennadeln, sondern ist diese Auflage vielmehr zur Überwachung der Entwicklung der Nährstoffversorgung erforderlich (vgl. Teilgutachten aus forsttechnischer Sicht, Seite 48).Mit diesem Vorbringen verkennt die Verbund-ATP den Zweck der Auflage: Wie dem Teilgutachtachten aus forsttechnischer Sicht zu entnehmen ist, dient diese Auflage nicht um den Nachweis einer Zusatzbelastung an von der Anlage emittierten Schadstoffen in den Fichtennadeln, sondern ist diese Auflage vielmehr zur Überwachung der Entwicklung der Nährstoffversorgung erforderlich vergleiche Teilgutachten aus forsttechnischer Sicht, Seite 48).

Dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen wird daher nicht Folge geleistet.

6.1.6.2. Zu den Befristungen auf Grundlage des WRG 1959

Unter Bezugnahme auf § 112 Abs. 1 und 3 WRG 1959 bringt die Verbund-ATP im Wesentlichen vor, unter Spruchpunkt I.1.2. des bekämpften Bescheides sei die wasserrechtliche Bauvollendungsfrist mit 31.12.2010 festgesetzt worden. Unerfindlich bleibe, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Behörde diese Frist unter Berücksichtigung des Vorhabensumfanges, der zu erwartenden ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmittel, der im Projekt vorgesehenen Bauzeit und der Abhängigkeit des Vorhabens von der Realisierung anderer UVP-pflichtiger Vorhaben (380 kV-Steiermarkleitung) als angemessen im Sinne der zitierten Bestimmung erachte, zumal das Gesetz eine Maximalfrist von 15 Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung zulasse. Die (annähernde) Ausschöpfung der Maximalfrist für ein Vorhaben dieser Größenordnung wäre aus Sicht der Verbund-ATP jedenfalls gerechtfertigt. Als angemessen im Sinne des § 112 Abs. 1 WRG 1959 siehe die Verbund-ATP unter Berücksichtigung der oben dargestellten Umstände eine Frist bis 31.12.2015 an.Unter Bezugnahme auf Paragraph 112, Absatz eins und 3 WRG 1959 bringt die Verbund-ATP im Wesentlichen vor, unter Spruchpunkt römisch eins.1.2. des bekämpften Bescheides sei die wasserrechtliche Bauvollendungsfrist mit 31.12.2010 festgesetzt worden. Unerfindlich bleibe, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Behörde diese Frist unter Berücksichtigung des Vorhabensumfanges, der zu erwartenden ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmittel, der im Projekt vorgesehenen Bauzeit und der Abhängigkeit des Vorhabens von der Realisierung anderer UVP-pflichtiger Vorhaben (380 kV-Steiermarkleitung) als angemessen im Sinne der zitierten Bestimmung erachte, zumal das Gesetz eine Maximalfrist von 15 Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung zulasse. Die (annähernde) Ausschöpfung der Maximalfrist für ein Vorhaben dieser Größenordnung wäre aus Sicht der Verbund-ATP jedenfalls gerechtfertigt. Als angemessen im Sinne des Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959 siehe die Verbund-ATP unter Berücksichtigung der oben dargestellten Umstände eine Frist bis 31.12.2015 an.

Das Vorbringen der Verbund-ATP hinsichtlich der zu erwartenden Verfahrens- und der Errichtungsdauer ist nachvollziehbar; die Bauvollendungsfrist wird daher auf 31.12.2015 verlängert.

Der Spruchpunkt I.1.2 wird entsprechend geändert.Der Spruchpunkt römisch eins.1.2 wird entsprechend geändert.

Weiters bringt die Verbund-ATP unter Bezugnahme auf § 21 Abs. 1 WRG 1959 vor, die Behörde habe unter Berufung auf diese Bestimmung die Bewilligungsdauer mit 15 Jahren festgelegt und den Zeitpunkt des Fristablaufs mit 31.12.2025 angeführt. Die Festlegung sei aus zwei Gründen nicht gesetzeskonform:Weiters bringt die Verbund-ATP unter Bezugnahme auf Paragraph 21, Absatz eins, WRG 1959 vor, die Behörde habe unter Berufung auf diese Bestimmung die Bewilligungsdauer mit 15 Jahren festgelegt und den Zeitpunkt des Fristablaufs mit 31.12.2025 angeführt. Die Festlegung sei aus zwei Gründen nicht gesetzeskonform:

Zum einen sei die wasserrechtliche Bewilligungsdauer mit 15 Jahren zu kurz bemessen und entspreche nicht den Vorgaben des § 21 Abs. 1 WRG 1959. Dies insbesondere unter dem Aspekt, dass in der Vorhabensbeschreibung der UVE die Mindestbestandsdauer des GDK Mellach mit 20 Jahren angegeben worden sei. Darüber hinaus habe die Verbund-ATP im Projekt klargestellt, dass auch nach Ablauf dieser Mindestbestandsdauer die grundsätzliche Absicht bestehe, die Anlage weiter zu betreiben, zumal die durchschnittliche Lebensdauer einer derartigen Anlage mit etwa 40 Jahren zu veranschlagen sei. Die wasserrechtliche Bewilligungsdauer sei daher mit zumindest 40 Jahren festzusetzen. Darüber hinaus sei die unter Spruchpunkt I.1.3 enthaltene Verknüpfung der wasserrechtlichen Bewilligungsdauer von 15 Jahren mit dem Datum des Fristablaufs (31.12.2025) äußerst missverständlich. Ein Fristablauf am 31.12.2005 würde bei einer 15-jährigen Bewilligungsdauer nämlich bedeuten, dass der Beginn der Bewilligungsdauer mit 31.12.2010 anzusetzen sei. Eine Inbetriebnahme vor diesem Zeitpunkt wäre somit nicht möglich. Da § 21 WRG 1959 im Gegensatz zu § 112 WRG 1959 keine kalendermäßige Bestimmung der Bewilligungsdauer vorsehe, habe die Wortfolge „und endet am 31.12.2025“ unter Spruchpunkt I.1.3 ersatzlos zu entfallen.Zum einen sei die wasserrechtliche Bewilligungsdauer mit 15 Jahren zu kurz bemessen und entspreche nicht den Vorgaben des Paragraph 21, Absatz eins, WRG 1959. Dies insbesondere unter dem Aspekt, dass in der Vorhabensbeschreibung der UVE die Mindestbestandsdauer des GDK Mellach mit 20 Jahren angegeben worden sei. Darüber hinaus habe die Verbund-ATP im Projekt klargestellt, dass auch nach Ablauf dieser Mindestbestandsdauer die grundsätzliche Absicht bestehe, die Anlage weiter zu betreiben, zumal die durchschnittliche Lebensdauer einer derartigen Anlage mit etwa 40 Jahren zu veranschlagen sei. Die wasserrechtliche Bewilligungsdauer sei daher mit zumindest 40 Jahren festzusetzen. Darüber hinaus sei die unter Spruchpunkt römisch eins.1.3 enthaltene Verknüpfung der wasserrechtlichen Bewilligungsdauer von 15 Jahren mit dem Datum des Fristablaufs (31.12.2025) äußerst missverständlich. Ein Fristablauf am 31.12.2005 würde bei einer 15-jährigen Bewilligungsdauer nämlich bedeuten, dass der Beginn der Bewilligungsdauer mit 31.12.2010 anzusetzen sei. Eine Inbetriebnahme vor diesem Zeitpunkt wäre somit nicht möglich. Da Paragraph 21, WRG 1959 im Gegensatz zu Paragraph 112, WRG 1959 keine kalendermäßige Bestimmung der Bewilligungsdauer vorsehe, habe die Wortfolge „und endet am 31.12.2025“ unter Spruchpunkt römisch eins.1.3 ersatzlos zu entfallen.

Mit Schreiben vom 30.11.2006 (SZ 8) wurde das wasserwirtschaftliche Planungsorgan ersucht, bekannt zu geben, was unter Einbeziehung des vom Konsenswerber angegebenen Bedarfs (Mindestbestandsdauer 20 Jahre, Lebensdauer derartiger Anlagen 40 Jahre) die längste vertretbare Befristung im Sinne des § 21 Abs. 1 WRG 1959 sei. Insbesondere wurde auch ersucht, auszuführen, ob und gegebenenfalls welche wasserwirtschaftlichen Interessen einerseits vorliegen, sowie welche wasserwirtschaftliche und technische Entwicklung andererseits absehbar sei, die eine kürzere Befristung als entsprechend dem vom Konsenswerber angegebenen Bedarf erfordernMit Schreiben vom 30.11.2006 (SZ 8) wurde das wasserwirtschaftliche Planungsorgan ersucht, bekannt zu geben, was unter Einbeziehung des vom Konsenswerber angegebenen Bedarfs (Mindestbestandsdauer 20 Jahre, Lebensdauer derartiger Anlagen 40 Jahre) die längste vertretbare Befristung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, WRG 1959 sei. Insbesondere wurde auch ersucht, auszuführen, ob und gegebenenfalls welche wasserwirtschaftlichen Interessen einerseits vorliegen, sowie welche wasserwirtschaftliche und technische Entwicklung andererseits absehbar sei, die eine kürzere Befristung als entsprechend dem vom Konsenswerber angegebenen Bedarf erfordern

Mit Schreiben vom 9.8.2007 (SZ 32) teilte das wasserwirtschaftliche Planungsorgan Folgendes mit:

„Die Einleitung der betrieblichen Abwässer sowie der Kühlwässer erfolgt in den Oberflächenwasserkörper Nr. 8027104 der Mur. Der gegenständliche Oberflächenwasserkörper weist gemäß Ist-Bestandsanalyse ein sicheres Risiko der Zielverfehlung zufolge der hydromorphologischen Belastungskomponenten auf. Im Hinblick auf die stofflichen Belastungen werden die Vorgaben der Qualitätszielverordnung erfüllt und ist somit ein stoffliches Risiko der Zielverfehlung nicht gegeben.

Beim gegenständlichen Projekt werden die Zielvorgaben zur Erreichung bzw. Einhaltung des guten Zustandes des betroffenen Oberflächenwasserkörper erfüllt, was auch durch das Gutachten des limnologischen ASV bestätigt wird. Bei Einhaltung dieser Vorgaben kann der beantragten Verlängerung der Befristung auf 40 Jahre seitens der wasserwirtschaftlichen Planung zugestimmt werden.“

Der Spruchpunkt I.1.3. wird entsprechend geändert und aus Gründen der Rechtssicherheit datumsmäßig konkretisiert.Der Spruchpunkt römisch eins.1.3. wird entsprechend geändert und aus Gründen der Rechtssicherheit datumsmäßig konkretisiert.

6.1.5.3. Zu Kosten und Gebühren

Weiters bringt die Verbund-ATP vor, unter Spruchpunkt I.4 sei ihr die Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben für die Sichtvermerke auf den eingereichten Unterlagen im Betrag von € 9.474,30 vorgeschrieben worden. Dazu sei auszuführen, dass sowohl nach § 1 Abs. 2 Landes-Verwaltungsabgabenverordnung als auch nach dem Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968 die Verwaltungsabgabe im Einzelfall € 872,07 nicht übersteigen dürfe. Es sei in Gestalt der UVP-Genehmigung nur eine einzige Berechtigung verliehen worden, sodass dieser Maximalbetrag auch nicht im Sinne des § 7 Abs. 1 LGVAG 1968 vorgeschrieben werden dürfe. Die Vorschreibung eines Betrages von € 9.474,30 sei daher rechtswidrig, richtigerweise wären unter Spruchpunkt I.4.2. lit. b des Genehmigungsbescheides € 872,07 vorzuschreiben gewesen.Weiters bringt die Verbund-ATP vor, unter Spruchpunkt römisch eins.4 sei ihr die Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben für die Sichtvermerke auf den eingereichten Unterlagen im Betrag von € 9.474,30 vorgeschrieben worden. Dazu sei auszuführen, dass sowohl nach Paragraph eins, Absatz 2, Landes-Verwaltungsabgabenverordnung als auch nach dem Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968 die Verwaltungsabgabe im Einzelfall € 872,07 nicht übersteigen dürfe. Es sei in Gestalt der UVP-Genehmigung nur eine einzige Berechtigung verliehen worden, sodass dieser Maximalbetrag auch nicht im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, LGVAG 1968 vorgeschrieben werden dürfe. Die Vorschreibung eines Betrages von € 9.474,30 sei daher rechtswidrig, richtigerweise wären unter Spruchpunkt römisch eins.4.2. Litera b, des Genehmigungsbescheides € 872,07 vorzuschreiben gewesen.

Die Verbund-ATP bekämpfte aufgrund des ausdrücklichen Berufungsantrags lediglich diesen Punkt der Kostenentscheidung. Die übrigen Teile der Kostenentscheidung erwuchsen daher in Rechtskraft.

Gemäß § 1 Abs. 1 des steirischen Landesgesetzes vom 26.11.1968 über die Einhebung von Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung (Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968) haben die Parteien für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden des Landes Landesverwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (Landesvollziehung) zu entrichten. Gemäß Abs. 3 letzter Satz darf die Verwaltungsabgabe im Einzelfall € 872,-- nicht übersteigen.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des steirischen Landesgesetzes vom 26.11.1968 über die Einhebung von Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung (Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968) haben die Parteien für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden des Landes Landesverwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (Landesvollziehung) zu entrichten. Gemäß Absatz 3, letzter Satz darf die Verwaltungsabgabe im Einzelfall € 872,-- nicht übersteigen.

Deshalb lautet § 1 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17.12.2001 über die Durchführung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968 in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2002) auch:Deshalb lautet Paragraph eins, der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17.12.2001 über die Durchführung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968 in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2002) auch:

„§ 1 (1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (Landesvollziehung) zu entrichtenden Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.

(2) Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall € 872,07 nicht übersteigen.“

§ 7 des steirischen Landes- und Gemeinde- Verwaltungsabgabengesetz 1968 lautet:Paragraph 7, des steirischen Landes- und Gemeinde- Verwaltungsabgabengesetz 1968 lautet:

„§ 7 (1) Werden einer Partei in einer Erledigung mehrere Berechtigungen verliehen oder für verschiedene Geschäftsfälle mehrere Amtshandlungen zugleich vorgenommen und ist für jede der Verleihungen oder Amtshandlungen eine Verwaltungsabgabe festgesetzt, so sind die Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.

(2) Macht die Behandlung eines Geschäftsfalles mehrere Amtshandlungen, für die gesonderte Verwaltungsabgaben vorgesehen sind, erforderlich, so sind alle in Betracht kommenden Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.

(3) Wird eine Berechtigung mehreren Personen gemeinsam verliehen oder eine Amtshandlung im gemeinsamen Interesse mehrerer Personen vorgenommen, so ist die Verwaltungsabgabe nur einmal zu entrichten, doch sind die Parteien Gesamtschuldner.“

Ein derartiger Fall liegt hier aber nicht vor: Die Verbund-ATP hat nur einen einzigen Projektantrag eingebracht (§ 5 UVP-G 2000), über den die Erstbehörde in einer einzigen Entscheidung (§ 17 UVP-G 2000) entschieden hat. Die Tatsache, dass § 17 UVP-G 2000 die Behörde verpflichtet, bei der Entscheidung über den Antrag alle in den betreffenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Genehmigungs-voraussetzungen anzuwenden, bewirkt nicht, dass hier mehrere Berechtigungen im Sinne des § 7 des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968 verliehen werden.Ein derartiger Fall liegt hier aber nicht vor: Die Verbund-ATP hat nur einen einzigen Projektantrag eingebracht (Paragraph 5, UVP-G 2000), über den die Erstbehörde in einer einzigen Entscheidung (Paragraph 17, UVP-G 2000) entschieden hat. Die Tatsache, dass Paragraph 17, UVP-G 2000 die Behörde verpflichtet, bei der Entscheidung über den Antrag alle in den betreffenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Genehmigungs-voraussetzungen anzuwenden, bewirkt nicht, dass hier mehrere Berechtigungen im Sinne des Paragraph 7, des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968 verliehen werden.

Die höchstzulässige Verwaltungsabgabe würde daher insgesamt €

872,-- betragen. Die Berufung besteht daher in ihrem erhobenen Umfang zu Recht.

6.1.6.4. Sonstiges

Abschließend legt die Verbund-ATP dar, der Bescheid enthalte an verschiedenen Stellen missverständliche Formulierungen; teilweise seien technische Daten aus dem Einreichprojekt unrichtig wiedergegeben worden. Die Verbund-ATP rege daher folgende Klarstellungen an:

  • -Strichaufzählung
    Die Grundstücke GSt-Nrn. 1645/3, 1645/9, 1646/1 und 1715/1, KG Mellach, seien mit Beschluss des Bezirksgerichtes Graz vom 4.8.2005 vereinigt und in das Grundstück GSt-Nr. 1646/3, KG Mellach, einbezogen worden. Es sollten daher alle Grundstücksbezeichnungen im Bescheid richtig gestellt und unter Hinweis auf die in der Zwischenzeit erfolgte Grundstücksvereinigung auf den aktuellen Grundbuchstand abgestellt werden.
  • -Strichaufzählung
    Auf Seite 4 des Bescheides fehle in der Aufzählung der betroffenen Grundstücke zur 380 kV-Energieableitung das Grundstück GSt.-Nr. 1646/3.
  • -Strichaufzählung
    Das Maß der Wasserbenutzung für die Einleitung der Entleerungswässer des Bereichs Systeme sei für die Linie 6 auf Seite 5 des bekämpften Bescheides mit 1.480 m3/h angegeben worden. Die Einleitmenge betrage richtigerweise jedoch 1.440 m3/h.
  • -Strichaufzählung
    Eine ausdrückliche Erklärung der mit der Bescheidklausel versehenen Einreichunterlagen zum Projektbestandteil im Spruch des Bescheides fehle.
  • -Strichaufzählung
    Ein ausdrücklicher Abspruch über die im Verfahren erstatteten Einwendungen im Spruch des Bescheides fehle ebenfalls (dieser sei viel mehr erst in der Begründung erfolgt).

Zu diesen Vorbringen hält der Umweltsenat folgendes fest:

Soweit die Verbund-ATP eine Richtigstellung der Grundstücksnummern im Bescheid moniert, ist festzuhalten, dass die mit Beschluss des Bezirksgerichtes Graz vom 4.8.2005 erfolgte Grundstücksvereinigung im Bescheidspruch bereits berücksichtigt wurde.

Im Recht ist die Verbund-ATP mit ihrem Vorbringen, dass bei der Aufzählung der betroffenen Grundstücke zur 380-kV-Energieableitung das Grundstück GSt-Nr. 1646/3 fehlt. Wie dem Antrag der Verbund-ATP (vgl. Seite 3 des Antrags vom 26.4.2005) zu entnehmen ist, wurden unter dem Titel 380 kV-Energieableitung auch die im Eigentum der Verbund-ATP stehenden Grundstücke 1645/3 und 1645/9, beide KG Mellach, angeführt. Diese Grundparzellen, die während des erstinstanzlichen Verfahrens in das Grundstück 1646/3, KG Mellach, einbezogen worden sind, wurden bei der Anführung der für die Energieableitung erforderlichen Parzellen offenkundig übersehen.Im Recht ist die Verbund-ATP mit ihrem Vorbringen, dass bei der Aufzählung der betroffenen Grundstücke zur 380-kV-Energieableitung das Grundstück GSt-Nr. 1646/3 fehlt. Wie dem Antrag der Verbund-ATP vergleiche Seite 3 des Antrags vom 26.4.2005) zu entnehmen ist, wurden unter dem Titel 380 kV-Energieableitung auch die im Eigentum der Verbund-ATP stehenden Grundstücke 1645/3 und 1645/9, beide KG Mellach, angeführt. Diese Grundparzellen, die während des erstinstanzlichen Verfahrens in das Grundstück 1646/3, KG Mellach, einbezogen worden sind, wurden bei der Anführung der für die Energieableitung erforderlichen Parzellen offenkundig übersehen.

Die Aufzählung der für die 380 kV-Energieableitung erforderlichen Grundstücke wird daher entsprechend ergänzt.

Auch mit dem Vorbringen, die Einleitmenge der Entleerungswässer des Bereichs Systeme betrage für die Linie 6 1.440 m3/h, ist die Verbund-ATP im Recht. Wie sich aus dem Antrag (vgl. die Tabelle unter Punkt 1.3 Abwässer, lit. b diskontinuierlich anfallende Abwässer) und der VorhabensbeschreibungAuch mit dem Vorbringen, die Einleitmenge der Entleerungswässer des Bereichs Systeme betrage für die Linie 6 1.440 m3/h, ist die Verbund-ATP im Recht. Wie sich aus dem Antrag vergleiche die Tabelle unter Punkt 1.3 Abwässer, Litera b, diskontinuierlich anfallende Abwässer) und der Vorhabensbeschreibung

(vgl. Umweltverträglichkeits-erklärung, Fachbereich: Technische Einreichunterlagen Tabelle 2-7 auf Seite 62) ergibt wurde eine Einleitmenge für die „Entleerung System“ von 1.440 t/h (angesetzte Dichte 1 kg/l).vergleiche Umweltverträglichkeits-erklärung, Fachbereich: Technische Einreichunterlagen Tabelle 2-7 auf Seite 62) ergibt wurde eine Einleitmenge für die „Entleerung System“ von 1.440 t/h (angesetzte Dichte 1 kg/l).

Zum Vorbringen, es fehle eine ausdrückliche Erklärung der mit Bescheidklausel versehenen Einreichunterlagen zum Projektbestandteil, wird auf den ersten Absatz unter Spruchpunkt

„3. Projektbeschreibung“ verwiesen. Damit ist diesem Erfordernis genüge getan.

Soweit die Verbund-ATP darauf hinweist, dass ein ausdrücklicher Abspruch über die im Verfahren erstatteten Einwendungen im Spruch des Bescheides fehle so ist auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Fehlen eines förmlichen Abspruchs über Einwendungen keinen entscheidungswesentlichen Mangel darstellt, solange nur die Bescheidbegründung erkennen lässt, dass sich die Behörde mit ihnen ausreichend auseinandergesetzt hat (vgl. Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze2, Bd I, E 11 und 12 zu § 59 AVG). Dies ist im erstinstanzlichen Bescheid erfolgt, sodass diesbezüglich keine Änderung erforderlich war.Soweit die Verbund-ATP darauf hinweist, dass ein ausdrücklicher Abspruch über die im Verfahren erstatteten Einwendungen im Spruch des Bescheides fehle so ist auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Fehlen eines förmlichen Abspruchs über Einwendungen keinen entscheidungswesentlichen Mangel darstellt, solange nur die Bescheidbegründung erkennen lässt, dass sich die Behörde mit ihnen ausreichend auseinandergesetzt hat vergleiche Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze2, Bd römisch eins, E 11 und 12 zu Paragraph 59, AVG). Dies ist im erstinstanzlichen Bescheid erfolgt, sodass diesbezüglich keine Änderung erforderlich war.

3.2. Zu den sonstigen Spruchinhalten:

3.2.1. Zu Spruchpunkt VI. 1:3.2.1. Zu Spruchpunkt römisch sechs. 1:

Zur Ergänzung des Spruchpunktes 1.4. des erstinstanzlichen Bescheides wird auf die obigen Ausführungen unter 3.1.5.1 zu Auflage 139 verwiesen.

3.2.2. Zu Spruchpunkt VI. 2:3.2.2. Zu Spruchpunkt römisch sechs. 2:

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargetan hat, finden Auflagen, die Dritte verpflichten, im Gesetz keine Deckung (vgl. VwSlg. 14.081 A/1994, VwSlg 15.735 A/2001).Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargetan hat, finden Auflagen, die Dritte verpflichten, im Gesetz keine Deckung vergleiche VwSlg. 14.081 A/1994, VwSlg 15.735 A/2001).

Im Sinne dieser Judikatur des Verwaltungsgerichthofes werden die im Spruchpunkt VI.2 genannten Auflagen entsprechend geändert.Im Sinne dieser Judikatur des Verwaltungsgerichthofes werden die im Spruchpunkt römisch sechs.2 genannten Auflagen entsprechend geändert.

Schlagworte

Alternativenprüfung; Aufgabe der UVP, Bedarfsprüfung; Auflagen, Bestimmtheit; Änderung, Vorhaben, bestehendes, Umfang der Genehmigung; Genehmigungsvoraussetzungen, unzumutbare Belästigungen; Immissionsgrenzwerte, Einhaltung, Schwellenwertkonzept; Parteistellung, Fischereiberechtigter; Parteistellung, Nachbar, juristische Person; Subjektive Rechte, Nachbarn; Vorhaben, Einheit

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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