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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde 1) der W in L,
2) der I in B (USA), und 3) des Dr. H in W, alle vertreten durch Dr. Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 7. Juni 2004, Zl. WST1-BA-9915/4, betreffend Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: N GmbH in M, vertreten durch Dr. Herbert Hofbauer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1), zu Recht erkannt:2) der römisch eins in B (USA), und 3) des Dr. H in W, alle vertreten durch Dr. Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 7. Juni 2004, Zl. WST1-BA-9915/4, betreffend Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: N GmbH in M, vertreten durch Dr. Herbert Hofbauer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 7. Juni 2004 wurde der von den beschwerdeführenden Parteien gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 22. Dezember 2003, betreffend Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage, eines Strangpresswerkes in M, erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der erstbehördliche Bescheid bestätigt. Hiezu wurde im Wesentlichen ausgeführt, entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Parteien bestehe kein betrieblicher Zusammenhang zwischen der den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens bildenden Anlage und den übrigen Anlagen der Unternehmensgruppe. Es würden zwar in unmittelbarer Nähe weitere Anlagen der Aluminium verarbeitenden Industrie betrieben, daraus alleine könne jedoch ein betrieblicher Zusammenhang nicht abgeleitet werden. Vielmehr werde Rohmaterial (Bolzen) angeliefert und auf einem eigenen Bolzenlagerplatz vorrätig gehalten. Mit dem Bolzen herstellenden Betrieb bestehe keine gemeinsame Betriebsstruktur betreffend die Anlieferung. Auch der Abtransport erfolge unabhängig von den anderen Unternehmen der Gruppe; ein betrieblicher Zusammenhang über eine gemeinsame Transportlogistik sei nicht gegeben. Dass verschiedene Gesellschaften Betreiberinnen des Herstellungs- und des Verarbeitungsbetriebes seien, sei ein (weiteres) Indiz dafür, dass verschiedene Betriebsstrukturen vorlägen. Die den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens bildende Anlage müsse demnach - entsprechend dem Genehmigungsantrag der mitbeteiligten Partei - als eigenständige Betriebsanlage beurteilt werden. Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Parteien bestünden auch keine Unklarheiten betreffend die Identität von Antragsteller und Bescheidadressat. Antragstellerin im Jahre 1998 sei die F GesmbH gewesen. Der Teilbetrieb "Strangpresswerk" sei mit Vertrag vom 18. Mai 1999 in die N GmbH eingebracht worden. Durch diese Umgründung bestehe hinsichtlich des Strangpresswerkes rechtliche Identität zwischen der F GesmbH als Rechtsvorgängerin und der N GmbH als Rechtsnachfolgerin. Der erstinstanzliche Bescheid sei daher richtiger Weise an die N GmbH erlassen worden. Eine "F GmbH" existiere - wie auch in der Berufung ausgeführt - nicht, weshalb an diese Adresse auch keinerlei Rechtsakte seitens der erstinstanzlichen Gewerbebehörde gerichtet worden seien. Was die von den beschwerdeführenden Parteien geltend gemachte unzumutbare und gesundheitsgefährdende Lärmbelastung angehe, sei zunächst zu bemerken, dass es in diesem Punkt auf die Flächenwidmung der betroffenen Grundstücke nicht ankomme. Weiters sei es dem lärmtechnischen Sachverständigen entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Parteien möglich gewesen, auf Grund der Einreichunterlagen und der aufgenommenen Beweise ein Gutachten darüber abzugeben, mit welchen zusätzlichen Lärmemissionen und -immissionen beim Betrieb der Anlage zu rechnen sei. Die beschwerdeführenden Parteien hätten zwar behauptet, dass das von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Schallschutzprojekt nicht den Anforderungen der ÖAL-Richtlinie entspreche. Sie hätten allerdings nicht auch ausgeführt, welche Unterlagen nach ihrer Auffassung konkret fehlten bzw. inwieweit sich das Fehlen dieser Unterlagen auf das gewonnene Ergebnis auswirke. Die Immissionswerte seien primär gemessen und nicht berechnet worden, wie sich aus dem schalltechnischen Gutachten ergebe. Lediglich Änderungen des Projektes, die sich während des Verfahrens ergeben hätten, seien rechnerisch berücksichtigt worden. Die ungünstigste Stunde des Tages ergäbe sich aus den durchgeführten Messungen. Es sei dies jene Stunde, zu der der Grundgeräuschpegel und die zu erwartenden Immissionen am weitesten auseinander klafften. Da beides bekannt sei, bestehe kein vernünftiger Grund für Zweifel, dass dieser Umstand in das eingeholte Gutachten eingeflossen sei. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, es sei nicht abgeklärt worden, auf Grund welcher Oktavbänder die Prognoseberechnung erfolgt sei und es sei keine Auseinandersetzung mit der ungünstigsten Stunde erfolgt, sei daher unzutreffend. Des gleichen bestehe kein nachvollziehbarer Grund für die Auffassung der beschwerdeführenden Parteien, es sei die Richtigkeit der im Emissionsbericht angeführten Emissionsdaten in Zweifel zu ziehen. Die Gutachter hätten dezidiert ausgeführt, dass die Berechnung gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 28 erfolgt sei. Wenn die beschwerdeführenden Parteien diese Aussage bezweifelten, so hätten sie Anhaltspunkte vorbringen müssen, die diese Zweifel berechtigt erscheinen ließen. Dies sei nicht geschehen. Das von ihnen angeführte Gutachten der T GmbH vom 8. Mai 2000 gebe nur Messwerte betreffend die Ist-Situation wieder. Daraus könne keinerlei Aussage darüber getroffen werden, inwieweit durch den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlage eine zusätzliche Lärmbelastung zu erwarten sei. Bei ihrem Vorbringen, der Ort, an dem die sie beeinträchtigenden Lärmimmissionen gemessen worden seien, sei entgegen den gesetzlichen Vorschriften und zu Ungunsten der beschwerdeführenden Parteien festgelegt worden, weil nicht an der Grundstücksgrenze, sondern unmittelbar vor ihrem Gebäude gemessen worden sei, das von der Grundstücksgrenze ca. 50 m weit entfernt sei, würde übersehen, dass das Grundstück als Grünland gewidmet sei und daher nicht Wohnzwecken diene. Lediglich das Gebäude könne bei flächenwidmungsgemäßer Nutzung bewohnt werden. Nur hier bestehe Anspruch auf Schutz vor unzumutbarer Belästigung bzw. Gesundheitsgefährdung. Die Festlegung des Messpunktes unmittelbar vor dem Gebäude sei daher rechtens erfolgt. Aus diesem Grund könne aus der Festlegung des Messpunktes auch kein Mangel des eingeholten medizinischen Gutachtens erkannt werden, in dem - entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Parteien - auch die Spitzenwerte, gewichtet nach Häufigkeit, Dauer und Charakteristik berücksichtigt worden seien. Schließlich sei das von den beschwerdeführenden Parteien als fehlend erachtete "lärmhygienische" Gutachten Inhalt des eingeholten medizinischen Gutachtens.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich ihrem gesamten Vorbringen zufolge durch den angefochtenen Bescheid in den ihnen durch die GewO 1994 gewährleisteten Nachbarrechten verletzt. Sie bringen dazu im Wesentlichen vor, die mitbeteiligte Partei habe in mehreren Eingaben ausgeführt, dass es sich bei der in Rede stehenden Anlage um Erweiterungen bzw. Zubauten zu einer bestehenden Betriebsanlage handle. Demnach liege eine Änderung einer bestehenden Betriebsanlage vor, sodass nur eine solche - unter Bedachtnahme auf den Altbestand - genehmigt, nicht aber eine neue Genehmigung erteilt werden dürfe. Dass die in Rede stehende Anlage mit anderen Betriebsanlagenteilen eine untrennbare wirtschaftliche, organisatorische und technische Einheit bilde, ergäbe sich auch aus anderen Gewerbeverfahren und den dort vorgelegten Projektunterlagen, so aus dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. März 2004, mit dem der erstinstanzliche Genehmigungsbescheid betreffend eine Änderung einer am selben Standort bestehenden Betriebsanlage aufgehoben worden sei; in diesem Verfahren seien Unterlagen vorgelegt worden, die (auch) das verfahrensgegenständliche Strangpresswerk umfasst hätten. Im Übrigen habe die mitbeteiligte Partei zwar die Gesamtanlage "Strangpresswerk" zur Genehmigung beantragt, aber keine detaillierten prüffähigen Angaben bzw. detaillierten Projektunterlagen betreffend diese Gesamtanlage vorgelegt. Eine ordnungsgemäße Überprüfung des Genehmigungsantrages sei daher nicht möglich. Die zur Genehmigung beantragte Anlage sei weder im Genehmigungsantrag, noch sonst verbal beschrieben worden; die im Sinn des § 356a GewO 1994 erforderlichen Eingaben lägen nicht vor. Es sei den beschwerdeführenden Parteien daher zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen, gegen ein konkretes, exakt beschriebenes und dokumentiertes Projekt Einwendungen zu erheben. Zufolge der von Anfang an unklaren und widersprüchlichen Angaben der mitbeteiligten Partei, der zahlreichen Änderungen der diversen Anträge und der verschiedenen Projekte sei nicht nachvollziehbar, welches konkrete Projekt dem in Rede stehenden Genehmigungsverfahren zu Grunde gelegen sei. Weder die räumliche Ausdehnung des Projektes sei nachvollziehbar und durch konkrete Angaben der mitbeteiligten Partei definiert, noch seien die technischen Daten des Projektes erkennbar. Es sei daher die Sache, über die im Sinne des § 66 AVG zu entscheiden gewesen sei, nicht im gesetzmäßig vorgeschriebenen Ausmaß definiert worden. Vollkommen unübersichtlich werde die Situation allerdings dadurch, dass der ursprüngliche Genehmigungsantrag von der F GesmbH eingebracht worden sei, der Antrag vom 27. Februar 2003 jedoch von der "F GesmbH bzw F GmbH", während der Genehmigungsbescheid an die mitbeteiligte Partei (N GmbH) adressiert worden sei. Die mitbeteiligte Partei sei am Genehmigungsverfahren überhaupt nicht beteiligt gewesen; die Behauptung der belangten Behörde, es läge Rechtsnachfolge vor, hätte von der mitbeteiligten Partei aufgestellt bzw. belegt werden müssen. Nach Auffassung der beschwerdeführenden Parteien stelle weiters die Übereinstimmung des Projektes der mitbeteiligten Partei mit der Flächenwidmung eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der beantragten Genehmigung dar. Diese Voraussetzung sei - wie näher dargestellt - im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Schließlich hätten die beschwerdeführenden Parteien im Verfahren mehrmals eingewendet, dass von der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei Lärmemissionen ausgingen, die zu einer Gesundheitsgefährdung bzw. zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn führten. Dies, weil entgegen den in der ÖAL-Richtlinie Nr. 10,Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich ihrem gesamten Vorbringen zufolge durch den angefochtenen Bescheid in den ihnen durch die GewO 1994 gewährleisteten Nachbarrechten verletzt. Sie bringen dazu im Wesentlichen vor, die mitbeteiligte Partei habe in mehreren Eingaben ausgeführt, dass es sich bei der in Rede stehenden Anlage um Erweiterungen bzw. Zubauten zu einer bestehenden Betriebsanlage handle. Demnach liege eine Änderung einer bestehenden Betriebsanlage vor, sodass nur eine solche - unter Bedachtnahme auf den Altbestand - genehmigt, nicht aber eine neue Genehmigung erteilt werden dürfe. Dass die in Rede stehende Anlage mit anderen Betriebsanlagenteilen eine untrennbare wirtschaftliche, organisatorische und technische Einheit bilde, ergäbe sich auch aus anderen Gewerbeverfahren und den dort vorgelegten Projektunterlagen, so aus dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. März 2004, mit dem der erstinstanzliche Genehmigungsbescheid betreffend eine Änderung einer am selben Standort bestehenden Betriebsanlage aufgehoben worden sei; in diesem Verfahren seien Unterlagen vorgelegt worden, die (auch) das verfahrensgegenständliche Strangpresswerk umfasst hätten. Im Übrigen habe die mitbeteiligte Partei zwar die Gesamtanlage "Strangpresswerk" zur Genehmigung beantragt, aber keine detaillierten prüffähigen Angaben bzw. detaillierten Projektunterlagen betreffend diese Gesamtanlage vorgelegt. Eine ordnungsgemäße Überprüfung des Genehmigungsantrages sei dahe