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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs2Text
Betrifft: Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 1.12.2010 betreffend Erweiterung des Masthühnerbetriebes „Behamberg“; Berufungsentscheidung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Martin Dolp als Vorsitzenden, Dr. Georg Hoffmann als Berichter und Dr. Christine Oberleitner-Tschan als weiteres stimmführendes Mitglied über die Berufung der Niederösterreichischen Umweltanwaltschaft gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 1.12.2010, Zl. RU4-U- 535/001-2010, mit dem über Antrag der Gemeinde Behamberg festgestellt wurde, dass das Vorhaben des Johann Leitner, 4441 Behamberg, Wachtberg 1, betreffend die Erweiterung des Masthühnerbetriebes bei Auflassung der bestehenden Rinderhaltung, nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, zu Recht erkannt:
Spruch:
Die Berufung betreffend das von Johann Leitner mit Schreiben vom 11.4.2011 präzisierte Vorhaben wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 3 Abs 2 bis 7, 3a Abs 3 und 6 iVm Anhang 1 Spalte 3 Z 43 und Anhang 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 679/1993 idF BGBl. I Nr. 87/2009;§ 66 Abs 4 AVG.Paragraphen 3, Absatz 2 bis 7, 3 a Absatz 3 und 6 in Verbindung mit Anhang 1 Spalte 3 Ziffer 43 und Anhang 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009,;Paragraph 66, Absatz 4, AVG.
Begründung:
1. Gegenstand und Verlauf des Verfahrens:
1.1. Mit Bescheid vom 2.12.1996 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Behamberg als Baubehörde erster Instanz Johann und Veronika Leitner die baubehördliche Bewilligung für den Neubau einer Masthühnerhalle auf den Grundstücken Nr. 704/1 und 704/2, EZ 49 KG Wanzenöd.
1.2. Nachdem Johann Leitner die Änderung des bestehenden Stalls für die Aufzucht von Masthühner mit einer Kapazität von 19.600 Plätzen durch die Errichtung eines Hähnchenmaststalls auf den Grundstücken Nr. 1029, 1031 und 1037 KG Wanzenöd, mit einer Kapazität von 32.000 Plätzen plant, beantragte die Gemeinde Behamberg mit Schreiben vom 13.8.2010 bei der Niederösterreichischen Landesregierung die Feststellung gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000, ob dieses geplante Vorhaben des Johann Leitner einen Tatbestand im Sinne des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.1.2. Nachdem Johann Leitner die Änderung des bestehenden Stalls für die Aufzucht von Masthühner mit einer Kapazität von 19.600 Plätzen durch die Errichtung eines Hähnchenmaststalls auf den Grundstücken Nr. 1029, 1031 und 1037 KG Wanzenöd, mit einer Kapazität von 32.000 Plätzen plant, beantragte die Gemeinde Behamberg mit Schreiben vom 13.8.2010 bei der Niederösterreichischen Landesregierung die Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, ob dieses geplante Vorhaben des Johann Leitner einen Tatbestand im Sinne des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.
1.3. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 1.12.2010, Zl. RU4-U-535/001-2010, wurde festgestellt, dass das geplante Vorhaben des Johann Leitner, 4441 Behamberg, Wachtberg 1, nämlich die Änderung des bestehenden Stalles für die Aufzucht von Masthühnern mit einer Kapazität von 19.600 Plätzen durch die Errichtung eines Hähnchenmaststalles auf den Grundstücken Nr. 1029, 1031 und 1037 der KG Wanzenöd, mit einer Kapazität von 32.000 Plätzen (Gesamtkapazität 51.600 Plätze) keinen Tatbestand im Sinne des § 3a Abs 3 UVP-G 2000 iVm Z 43 lit. a und b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.1.3. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 1.12.2010, Zl. RU4-U-535/001-2010, wurde festgestellt, dass das geplante Vorhaben des Johann Leitner, 4441 Behamberg, Wachtberg 1, nämlich die Änderung des bestehenden Stalles für die Aufzucht von Masthühnern mit einer Kapazität von 19.600 Plätzen durch die Errichtung eines Hähnchenmaststalles auf den Grundstücken Nr. 1029, 1031 und 1037 der KG Wanzenöd, mit einer Kapazität von 32.000 Plätzen (Gesamtkapazität 51.600 Plätze) keinen Tatbestand im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 3, UVP-G 2000 in Verbindung mit Ziffer 43, Litera a und b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.
1.4. Gegen diesen Bescheid der Erstbehörde erhob die Niederösterreichische Umweltanwaltschaft fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, mit der sie die Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt. Begründend wird dazu ausgeführt:
1.4.1. Entgegen der Ansicht der Erstbehörde sei die nur in einem Abstand von 50 bis 100 m von der geplanten Masttierhaltung entfernt befindliche landwirtschaftliche Biogasanlage der Biogas Wachtberg reg.Gen.m.b.H. bei der Beurteilung der Geruchsbelästigungen miteinzubeziehen, weil es für die Geruchsausbreitungsberechnungen unerheblich sei, ob die landwirtschaftlichen Silagen an die Tiere verfüttert oder in einer Anlage vergoren werden.
1.4.2. Unberücksichtigt bei den möglichen Auswirkungen des geplanten Vorhabens seien die Schwachwinde und Kalmen geblieben, weil diese bei den vom Sachverständigen herangezogenen Messwerten der Messstelle St. Valentin-Kristein gar nicht erfasst worden seien. Auch seien die Messwerte der Messstation St. Valentin-Kristein nicht repräsentativ, da diese Station weitab von Behamberg liege. Die Messstelle Wachtberg bei Steyr läge wesentlich näher beim geplanten Vorhaben und seien die Messwerte wesentlich repräsentativer, zudem handle es sich bei dieser Messstelle um eine hoch auflösende Station, die auch die Schwachwinde und Kalmen messe, und könnten diese Daten auch ausgewertet werden. Auch die Kaltluftabflüsse, die hauptsächlich in der Nacht stattfänden, könnten abgebildet und den Berechnungen zugrunde gelegt werden. Nur so sei nachvollziehbar, ob Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten seien.
1.4.3. Entgegen der Ansicht der Erstbehörde bedürfe es auch eines forstwirtschaftlichen Gutachtens zur Klärung, ob insbesondere die Ammoniakemissionen der Tierrassen der geplanten Tierhaltung erhebliche schädliche Auswirkungen auf den nahegelegenen Wald hätten, zumal sich Waldflächen in geringer Entfernung von der geplanten Anlage befänden.
1.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Berufung nicht beantragt.
2. Verfahren vor dem Umweltsenat:
2.1. Mit Schreiben vom 13.1.2011, Zl. US 6A/2010/28-3, übermittelte der Umweltsenat dem Projektwerber die eingegangene Berufung zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen. Der Projektwerber nahm mit Schreiben vom 25.1.2011 Stellung und beantragte, die Berufung der Niederösterreichischen Umweltanwaltschaft als unbegründet abzuweisen; einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellte er nicht.
2.2. Da im Rahmen der Prüfung der Akten festgestellt wurde, dass eine konkrete Beschreibung des von Johann Leitner geplanten Projektes - mit Ausnahme von zwei Plänen betreffend die bestehende Halle und die geplante zusätzliche Halle - nicht im Akt erliegt, sondern nur aus dem Gutachten des Amtssachverständigen DI Helmut Schretzmayer erschlossen werden kann, wie dieses Projekt sich darstellt, beschloss der Umweltsenat, dem Projektwerber aufzutragen, binnen 3 Wochen eine entsprechende konkrete Beschreibung seines Vorhaben zu übermitteln. Diesem mit Schreiben vom 22.3.2011 erteilten Auftrag kam der Projektwerber mit Schreiben vom 11.4.2011 nach und übermittelte neben zwei Systembeschreibungen der Firma Janker, datiert jeweils mit 7.3.2011, für den Neubau eines Masthühnerstalls und den Lüftungsumbau des bestehenden Masthühnerstalls, folgende Beschreibung:
„Das Änderungsvorhaben besteht aus zwei Stallanlagen mit Bodenhaltung zur Hühnermast. Diese sind mit einer mechanischen Lüftung ausgestattet. Die bereits bestehende Anlage umfasst eine Kapazität von 19.600 Mastplätzen. Die geplante Anlage weist eine Kapazität von 31.700 Mastgeflügelplätzen auf. Die Stallanlagen werden mit 6 bis 7 Umtrieben beschickt, sodass sie ca. 4 Monate im Jahr leer stehen.
Der Wirtschaftsdünger fällt während der Mastperiode im eingestreuten Stall an. Dieser wird anschließend mobil entmistet, der Wirtschaftsdünger in eine Biogasanlage gebracht und zur Stromerzeugung weiterverwendet. Eine Lagerung in der Nähe des Hofes oder der Stallanlage findet nicht statt. Das Futter wird vom Tagesvorratssilo mittels Spiralförderanlage in die neue Anlage eingebracht.
Die Lüftungsanlage beim bestehenden Masthühnerstall wird in der Weise geändert, dass die auf die Stalllänge aufgeteilten Abluftkamine von 11 auf 5 reduziert werden. Die 6 Abluftkamine werden an das östliche Stallende verlegt.
Die derzeit bestehende Rinderhaltung (68 Plätze mit Vollspaltenbuchten und 16 Plätze für die Kälberaufzucht; hauptsächliche Fütterung der Tiere mit Silage, die im Hofbereich in zwei Flachsilos gelagert wird) wird nach Errichtung des neuen Hühnermaststalls aufgelassen und werden die Silos nicht mehr verwendet.“
2.3. Der Umweltsenat beschloss darüber hinaus die Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens und beauftragte den Amtssachverständigen für Agrartechnik DI Helmut Schretzmayer mit der Ergänzung seines bereits im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Gutachtens dahingehend, über die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) abzuklären, welche Messstation für den Betrieb des Projektwerbers am repräsentativsten ist, und für den Fall, dass dies die Station in Wachtberg bei Steyr sein sollte, die dortigen Messwerte zur Beurteilung heranzuziehen, insbesondere auch eine Auswertung von Schwachwinden und Kalmen zu veranlassen und diese getrennt und insgesamt einzubeziehen, sowie auch eine Auswertung der Windrichtungen in den Nachtstunden zu veranlassen und diese den Berechnungen zugrunde zu legen.
In seinem ergänzenden Gutachten vom 9.5.2011 führt der Sachverständige aus, dass bei Heranziehung der Messwerte der meteorologischen Messstelle Wachtberg bei Steyr das Ergebnis ein ähnliches Bild wie in der ursprünglich getätigten Berechnung zeigt, nämlich dass Teile des Siedlungsgebietes durch die Auflassung des Rinderstalls eine Verbesserung der Situation, andere Teile eine zusätzliche Immission durch den geplanten Hühnerstall erfahren, wobei sich im schlechtesten Fall die Häufigkeit von Geruchsstunden um bis zu knapp 4 % erhöht. Insgesamt erreichen die Geruchsimmissionen nach Umsetzung des Projektes am Rande des Siedlungsgebietes maximal 17 % Geruchsstunden. Die Auswertung der Schwachwinde (Winde unter 0,1 m/sec) erbrachte, dass 10,61 %, sohin 929 Stunden, des Jahres Winde mit einer Geschwindigkeit von unter 0,1 m/s herrschen. Die annähernd in Fallrichtung des Hanges und zum Siedlungsgebiet gerichteten Winde sind deutlich unterrepräsentiert, sie machen nur 12,59 % der Schwachwinde aus. Auf die Nachtstunden zwischen 20.00 Uhr und 05.00 Uhr entfallen knapp 24 % der Schwachwinde. Kaltluftabflüsse wurden nicht aufgezeichnet, was darauf zurückzuführen ist, dass die Messstelle am Oberhang liegt und die Anemometerhöhe mit 10 m über Niveau angegeben wird. Daraus ergibt sich, dass es keine Kaltluftabflüsse gibt, die eine Mächtigkeit von mehr als 10 m erreichen. Dies bedeutet, dass allenfalls die Emissionen der derzeit vorhandenen bodennahen Quellen des Rinderstalls und der Siloanlagen von Kaltluftabflüssen erfasst werden können, keinesfalls jedoch die Emissionen der über Dacht geführten Abluftkamine der Masthähnchenstallungen. Zusammenfassend kann somit ausgeschlossen werden, dass die Abluft aus den Kaminen der beiden Mastgeflügelstallungen durch nächtliche Kaltluftabflüsse erfasst und in Richtung der Wohnnachbarschaft verfrachtet werden.
2.4. Dieses ergänzende Gutachten wurde wiederum dem Parteiengehör unterzogen.
2.4.1. In ihrem Schreiben vom 27.5.2011 führt die Niederösterreichische Umweltanwaltschaft aus, dass das vorgelegte verbesserte Gutachten des Sachverständigen DI Helmut Schretzmayer als schlüssig und über weite Strecken nachvollziehbar bewertet wird. Nach der deutschen Rechtsprechung und den in den deutschen Bundesländern geltenden Erlässen der Ministerien seien die Grenzen der zumutbaren Gerüche bezogen auf die Geruchsstunden für Wohngebiete/Mischgebiete mit maximal 10 % und für Dorfgebiete mit maximal 15 % festgelegt. Auf Grund der örtlichen Situation und der Gestaltung der Gebäude der Neubausiedlung sei diese einem Wohngebiet zuzuordnen, womit die Grenze der Zumutbarkeit deutlich überschritten sei, nachdem es durch die nunmehr mitberücksichtigten landwirtschaftlichen Gerüche der Biogasanlage mit Silolagerflächen und die etwas abweichende Windhäufigkeitsverteilung der nunmehr zugrunde gelegten Messstelle es bei den nächstgelegenen Wohnnachbarn zur Geruchsimmissionen nach Umsetzung des Projektes unter Beachtung der Vorbelastung zu maximal 17 % Geruchsstunden nach der verwendeten Geruchsimmissions-Richtlinie GIRL komme. Somit komme es durch die geplante Anlage zu erheblichen schädlichen und belästigenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 und wäre daher ein UVP-Verfahren durchzuführen.2.4.1. In ihrem Schreiben vom 27.5.2011 führt die Niederösterreichische Umweltanwaltschaft aus, dass das vorgelegte verbesserte Gutachten des Sachverständigen DI Helmut Schretzmayer als schlüssig und über weite Strecken nachvollziehbar bewertet wird. Nach der deutschen Rechtsprechung und den in den deutschen Bundesländern geltenden Erlässen der Ministerien seien die Grenzen der zumutbaren Gerüche bezogen auf die Geruchsstunden für Wohngebiete/Mischgebiete mit maximal 10 % und für Dorfgebiete mit maximal 15 % festgelegt. Auf Grund der örtlichen Situation und der Gestaltung der Gebäude der Neubausiedlung sei diese einem Wohngebiet zuzuordnen, womit die Grenze der Zumutbarkeit deutlich überschritten sei, nachdem es durch die nunmehr mitberücksichtigten landwirtschaftlichen Gerüche der Biogasanlage mit Silolagerflächen und die etwas abweichende Windhäufigkeitsverteilung der nunmehr zugrunde gelegten Messstelle es bei den nächstgelegenen Wohnnachbarn zur Geruchsimmissionen nach Umsetzung des Projektes unter Beachtung der Vorbelastung zu maximal 17 % Geruchsstunden nach der verwendeten Geruchsimmissions-Richtlinie GIRL komme. Somit komme es durch die geplante Anlage zu erheblichen schädlichen und belästigenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und wäre daher ein UVP-Verfahren durchzuführen.
2.4.2. Der Projektwerber führt in seinen Stellungnahmen vom 24.5.2011 und 24.6.2011 aus, dass die Berücksichtigung der Gas-Otto-Motoren neben den Silagelagerungen kaum einem landwirtschaftlichen Geruch zuzuordnen sei und bei dem von ihm nunmehr geplanten Projekt keinesfalls mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.
3. Der Umweltsenat hat erwogen:
3.1. Die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 kann sowohl anhand eines bereits ausgearbeiteten und der Behörde zur Entscheidung vorliegenden Genehmigungsantrags als auch in einem früheren Stadium erfolgen. Für den Fall eines Antrages des Projektwerbers oder einer anderen zu einer derartigen Antragstellung berufenen Partei nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 in einem Stadium, in welchem ein Genehmigungsantrag noch nicht vorliegt, sind vom Projektwerber die Angaben und Unterlagen über das Vorhaben vorzulegen und in jenem Maß zu konkretisieren, wie dies zur Beurteilung des Verfahrensgegenstandes, das ist die Frage, ob für das vorgesehene Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird, notwendig ist (VwGH 7.9.2004, 2003/05/0218, 0219; VwGH 16.7.2010, 2009/07/0016).3.1. Die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 kann sowohl anhand eines bereits ausgearbeiteten und der Behörde zur Entscheidung vorliegenden Genehmigungsantrags als auch in einem früheren Stadium erfolgen. Für den Fall eines Antrages des Projektwerbers oder einer anderen zu einer derartigen Antragstellung berufenen Partei nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 in einem Stadium, in welchem ein Genehmigungsantrag noch nicht vorliegt, sind vom Projektwerber die Angaben und Unterlagen über das Vorhaben vorzulegen und in jenem Maß zu konkretisieren, wie dies zur Beurteilung des Verfahrensgegenstandes, das ist die Frage, ob für das vorgesehene Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird, notwendig ist (VwGH 7.9.2004, 2003/05/0218, 0219; VwGH 16.7.2010, 2009/07/0016).
Nachdem in den Akten der Erstbehörde keine Angaben und nur unvollständige Unterlagen über das Vorhaben des Projektwerbers enthalten sind und sich das von ihm geplante Projekt nur aus dem von der Erstbehörde eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen DI Helmut Schretzmayer erschließen lässt, ohne dass dieses auch im angefochtenen Bescheid explizit und vollumfänglich wiedergegeben wird, hat der Umweltsenat, wie unter Punkt 2.2. dargestellt, den Projektwerber aufgefordert, entsprechende detaillierte Angaben und Unterlagen für das geplante Vorhaben vorzulegen und dieses entsprechend zu konkretisieren, damit es einer Beurteilung unterzogen werden kann, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und welcher Tatbestand vorliegt. Nachdem der Projektwerber diesem Auftrag nachkam, ist dieses nunmehr von ihm mit Schreiben vom 11.4.2011 konkretisierte Vorhaben - wie es unter Punkt 2.2. wiedergegeben ist - der Beurteilung zugrunde zu legen, wobei dieses der Beschreibung durch den Amtssachverständigen DI Helmut Schretzmayer in seinem bereits von der Erstbehörde eingeholten Gutachten entspricht. Bei dem der Berufungsbehörde vorgelegten Projekt handelt es sich somit unzweifelhaft um dasselbe Projekt im Sinne des § 64 Abs 4 AVG (VwGH 26.5.2008, 2008/06/0023; US 7A/2010/19-34). Festzuhalten ist dabei insbesondere, dass das vom Projektwerber geplante Vorhaben nicht nur die Errichtung eines zusätzlichen Hähnchenmaststalls mit einer Kapazität von 31.700 Masthähnchenplätzen, somit eine Kapazitätserhöhung auf insgesamt 51.300 Masthähnchenplätze vorsieht, bei gleichzeitiger Änderung der Entlüftungsanlage beim bestehenden Masthühnerstall, sondern gleichzeitig eine Auflassung der gesamten Rinderhaltung einschließlich Stilllegung der beiden dafür in Verwendung stehenden Flachsilos.Nachdem in den Akten der Erstbehörde keine Angaben und nur unvollständige Unterlagen über das Vorhaben des Projektwerbers enthalten sind und sich das von ihm geplante Projekt nur aus dem von der Erstbehörde eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen DI Helmut Schretzmayer erschließen lässt, ohne dass dieses auch im angefochtenen Bescheid explizit und vollumfänglich wiedergegeben wird, hat der Umweltsenat, wie unter Punkt 2.2. dargestellt, den Projektwerber aufgefordert, entsprechende detaillierte Angaben und Unterlagen für das geplante Vorhaben vorzulegen und dieses entsprechend zu konkretisieren, damit es einer Beurteilung unterzogen werden kann, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und welcher Tatbestand vorliegt. Nachdem der Projektwerber diesem Auftrag nachkam, ist dieses nunmehr von ihm mit Schreiben vom 11.4.2011 konkretisierte Vorhaben - wie es unter Punkt 2.2. wiedergegeben ist - der Beurteilung zugrunde zu legen, wobei dieses der Beschreibung durch den Amtssachverständigen DI Helmut Schretzmayer in seinem bereits von der Erstbehörde eingeholten Gutachten entspricht. Bei dem der Berufungsbehörde vorgelegten Projekt handelt es sich somit unzweifelhaft um dasselbe Projekt im Sinne des Paragraph 64, Absatz 4, AVG (VwGH 26.5.2008, 2008/06/0023; US 7A/2010/19-34). Festzuhalten ist dabei insbesondere, dass das vom Projektwerber geplante Vorhaben nicht nur die Errichtung eines zusätzlichen Hähnchenmaststalls mit einer Kapazität von 31.700 Masthähnchenplätzen, somit eine Kapazitätserhöhung auf insgesamt 51.300 Masthähnchenplätze vorsieht, bei gleichzeitiger Änderung der Entlüftungsanlage beim bestehenden Masthühnerstall, sondern gleichzeitig eine Auflassung der gesamten Rinderhaltung einschließlich Stilllegung der beiden dafür in Verwendung stehenden Flachsilos.
3.2. Gegenstand eines Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 ist, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs 1 bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Aufgabe des Ermittlungsverfahrens ist dabei ausschließlich die Beantwortung der Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens, aber nicht seine Genehmigungsfähigkeit oder die Erforderlichkeit von Auflagen und Projektmodifikationen. Die Behörde hat im Falle einer Einzelfallprüfung daher nur zu klären, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Wie derartige Auswirkungen zu beurteilen sind und ihnen entgegen zu treten ist, ist dem späteren Bewilligungsverfahren vorbehalten (vgl. Ennöckl/Raschauer, KommzUVP-G2 Rz 47 zu § 3 UVP-G 2000; VwGH 26.4.2011, 2008/03/0089).3.2. Gegenstand eines Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Aufgabe des Ermittlungsverfahrens ist dabei ausschließlich die Beantwortung der Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens, aber nicht seine Genehmigungsfähigkeit oder die Erforderlichkeit von Auflagen und Projektmodifikationen. Die Behörde hat im Falle einer Einzelfallprüfung daher nur zu klären, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Wie derartige Auswirkungen zu beurteilen sind und ihnen entgegen zu treten ist, ist dem späteren Bewilligungsverfahren vorbehalten vergleiche Ennöckl/Raschauer, KommzUVP-G2 Rz 47 zu Paragraph 3, UVP-G 2000; VwGH 26.4.2011, 2008/03/0089).
Wie von der Erstbehörde im angefochtenen Bescheid dargelegt und weder von der Berufungswerberin noch vom Projektwerber als mitbeteiligter Partei in Zweifel gezogen handelt es sich beim Vorhaben des Projektwerbers um ein Änderungsvorhaben im Sinne der Bestimmungen des UVP-G 2000, welches inklusive Altbestand den Schwellenwert der Z 43 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erreicht, zumal es sich im schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E (Wohnbereiche mit Baulandwidmungen) befindet.Wie von der Erstbehörde im angefochtenen Bescheid dargelegt und weder von der Berufungswerberin noch vom Projektwerber als mitbeteiligter Partei in Zweifel gezogen handelt es sich beim Vorhaben des Projektwerbers um ein Änderungsvorhaben im Sinne der Bestimmungen des UVP-G 2000, welches inklusive Altbestand den Schwellenwert der Ziffer 43, Litera b, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erreicht, zumal es sich im schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E (Wohnbereiche mit Baulandwidmungen) befindet.
Gemäß § 3 Abs 4 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben im Sinne Spalte 3 des Anhanges 1, die ein schutzwürdiges Gebiet berühren und für die der dort vorgesehene Schwellenwert gegeben ist, im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, ob der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet - hier Kategorie E des Anhanges 2 - festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Ist mit einer wesentlichen Beeinträchtigung des schutzwürdigen Gebiets durch das in Frage stehende Vorhaben im Sinne der Spalte 3 Anhang 1 UVP-G 2000 zu rechnen, besteht die Verpflichtung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Es ist in diesem Verfahrensstadium eines Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 eine Grobprüfung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation vorzunehmen (vgl. Ennöckl/Raschauer, aaO, sowie Eberhartinger-Tafill/Merl, UVP-G, S. 44). Entscheidend ist im Hinblick auf den Wortlaut dieser Regelung, ob eine derartige wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes des in Frage stehenden Siedlungsgebietes wahrscheinlich ist und nicht nur, ob eine solche Beeinträchtigung möglich ist (VwGH 23.2.2011, 2009/06/0107).Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben im Sinne Spalte 3 des Anhanges 1, die ein schutzwürdiges Gebiet berühren und für die der dort vorgesehene Schwellenwert gegeben ist, im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, ob der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet - hier Kategorie E des Anhanges 2 - festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Ist mit einer wesentlichen Beeinträchtigung des schutzwürdigen Gebiets durch das in Frage stehende Vorhaben im Sinne der Spalte 3 Anhang 1 UVP-G 2000 zu rechnen, besteht die Verpflichtung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Es ist in diesem Verfahrensstadium eines Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 eine Grobprüfung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation vorzunehmen vergleiche Ennöckl/Raschauer, aaO, sowie Eberhartinger-Tafill/Merl, UVP-G, S. 44). Entscheidend ist im Hinblick auf den Wortlaut dieser Regelung, ob eine derartige wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes des in Frage stehenden Siedlungsgebietes wahrscheinlich ist und nicht nur, ob eine solche Beeinträchtigung möglich ist (VwGH 23.2.2011, 2009/06/0107).
3.2.1. Im Falle eines Neu- oder Änderungsvorhabens in einem schutzwürdigen Gebiet ist für die Einzelfallprüfung entscheidend, ob eine Verwirklichung des Vorhabens unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum oder Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Das schutzwürdige Gebiet der Kategorie E ist ein Siedlungsgebiet in einem Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem die Grundstücke als Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (Z 1) oder die für bestimmte, in Z 2 näher dargestellte Einrichtungen ausgewiesen sind. Es sind also bei der Prüfung nur wesentliche Beeinträchtigungen des schutzwürdigen Gebietes, hier also des im Umkreis von 300 m befindlichen ausgewiesenen Baulands zu prüfen, nicht jedoch, ob durch das geplante Vorhaben mit einer wesentlichen Beeinträchtigung eines Waldgebietes zu rechnen ist. Soweit die Berufungswerberin geltend macht, es sei mit wesentlichen Beeinträchtigungen eines in der Nähe befindlichen Waldgebietes durch das geplante Vorhaben zu rechnen, ist ihr daher entgegen zu halten, dass dies im gegenständlichen Verfahren aus den darlegten Gründen nicht zu prüfen ist.3.2.1. Im Falle eines Neu- oder Änderungsvorhabens in einem schutzwürdigen Gebiet ist für die Einzelfallprüfung entscheidend, ob eine Verwirklichung des Vorhabens unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum oder Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Das schutzwürdige Gebiet der Kategorie E ist ein Siedlungsgebiet in einem Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem die Grundstücke als Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (Ziffer eins,) oder die für bestimmte, in Ziffer 2, näher dargestellte Einrichtungen ausgewiesen sind. Es sind also bei der Prüfung nur wesentliche Beeinträchtigungen des schutzwürdigen Gebietes, hier also des im Umkreis von 300 m befindlichen ausgewiesenen Baulands zu prüfen, nicht jedoch, ob durch das geplante Vorhaben mit einer wesentlichen Beeinträchtigung eines Waldgebietes zu rechnen ist. Soweit die Berufungswerberin geltend macht, es sei mit wesentlichen Beeinträchtigungen eines in der Nähe befindlichen Waldgebietes durch das geplante Vorhaben zu rechnen, ist ihr daher entgegen zu halten, dass dies im gegenständlichen Verfahren aus den darlegten Gründen nicht zu prüfen ist.
3.2.2. Soweit bereits Geruchsimmissionen von einer in der Nähe befindlichen Biogasanlage ausgehen, ist dies als Vorbelastung zu berücksichtigen, eine Kumulierung mit den Geruchsimmissionen, die von der geplanten Anlage des Projektwerbers ausgehen, hat nicht zu erfolgen, weil es sich nicht um ein gleichartiges Vorhaben handelt. Dies ergibt sich bei einer teleologischen Auslegung insbesondere der Bestimmung des § 3 Abs 2 UVP-G 2000. Denn diese Bestimmung ermöglicht es den Behörden, einer Umgehung der UVP durch Aufsplitterung von Vorhaben auf mehrere Betreiber im Einzelfall entgegenzutreten, aber auch, unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung und Errichtung, die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben zu erfassen. Hintergrund der Kumulationsbestimmung des Abs 2 ist es zu verhindern, dass Großprojekte in Teilprojekte aufgesplittet werden, die für sich genommen die festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen, um damit das Gesamtprojekt einer Prüfung nach dem UVP-G zu entziehen. Voraussetzung der Kumulierung ist jedenfalls eine Gleichartigkeit der Vorhaben; für eine Kumulierung von Vorhaben, die in ganz unterschiedlichen Tatbeständen des Anhanges 1 geregelt sind, bietet § 3 Abs 2 UVP-G 2000 keinen Raum, weil zusammenrechenbare Schwellenwerte oder Kriterien nicht gegeben sind (VwGH 15.12.2009, 2009/05/0303; VwGH 3.9.2008, 2006/04/0081; VwGH 4.3.2008, 2005/05/0281). Wenn aber schon mehrere Vorhaben, die jeweils für sich genommen den festgelegten Schwellenwert nicht erreichen, nur dann zu kumulieren sind, wenn es sich um gleichartige Vorhaben handelt, so muss jedenfalls Gleiches bei der Prüfung eines den festgelegten Schwellenwert erreichenden Vorhabens gelten, sodass eine Kumulierung der Auswirkungen mit einem anderen, keinesfalls gleichwertigen Vorhaben, keinesfalls in Frage kommt. Insoweit erweist sich der Standpunkt der Berufungswerberin, wonach die Auswirkungen der bereits bestehenden Biogasanlage mit den Auswirkungen des geplanten Vorhabens zusammenzurechnen seien, als nicht zutreffend; vielmehr sind allein die Auswirkungen des geplanten Änderungsvorhabens des Projektwerbers einer Prüfung zu unterziehen.3.2.2. Soweit bereits Geruchsimmissionen von einer in der Nähe befindlichen Biogasanlage ausgehen, ist dies als Vorbelastung zu berücksichtigen, eine Kumulierung mit den Geruchsimmissionen, die von der geplanten Anlage des Projektwerbers ausgehen, hat nicht zu erfolgen, weil es sich nicht um ein gleichartiges Vorhaben handelt. Dies ergibt sich bei einer teleologischen Auslegung insbesondere der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000. Denn diese Bestimmung ermöglicht es den Behörden, einer Umgehung der UVP durch Aufsplitterung von Vorhaben auf mehrere Betreiber im Einzelfall entgegenzutreten, aber auch, unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung und Errichtung, die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben zu erfassen. Hintergrund der Kumulationsbestimmung des Absatz 2, ist es zu verhindern, dass Großprojekte in Teilprojekte aufgesplittet werden, die für sich genommen die festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen, um damit das Gesamtprojekt einer Prüfung nach dem UVP-G zu entziehen. Voraussetzung der Kumulierung ist jedenfalls eine Gleichartigkeit der Vorhaben; für eine Kumulierung von Vorhaben, die in ganz unterschiedlichen Tatbeständen des Anhanges 1 geregelt sind, bietet Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 keinen Raum, weil zusammenrechenbare Schwellenwerte oder Kriterien nicht gegeben sind (VwGH 15.12.2009, 2009/05/0303; VwGH 3.9.2008, 2006/04/0081; VwGH 4.3.2008, 2005/05/0281). Wenn aber schon mehrere Vorhaben, die jeweils für sich genommen den festgelegten Schwellenwert nicht erreichen, nur dann zu kumulieren sind, wenn es sich um gleichartige Vorhaben handelt, so muss jedenfalls Gleiches bei der Prüfung eines den festgelegten Schwellenwert erreichenden Vorhabens gelten, sodass eine Kumulierung der Auswirkungen mit einem anderen, keinesfalls gleichwertigen Vorhaben, keinesfalls in Frage kommt. Insoweit erweist sich der Standpunkt der Berufungswerberin, wonach die Auswirkungen der bereits bestehenden Biogasanlage mit den Auswirkungen des geplanten Vorhabens zusammenzurechnen seien, als nicht zutreffend; vielmehr sind allein die Auswirkungen des geplanten Änderungsvorhabens des Projektwerbers einer Prüfung zu unterziehen.
3.2.3. Aus dem von der Erstbehörde eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen DI Helmut Schretzmayer im Zusammenhang mit dem vom Umweltsenat eingeholten ergänzenden Gutachten desselben Sachverständigen ergibt sich eindeutig, dass mit dem geplanten Änderungsvorhaben des Projektwerbers weder mit einer erheblichen zusätzlichen Geruchsbelastung noch mit sonstigen erheblichem Belastungen im Bereich des schutzwürdigen Gebietes, nämlich des in der Nähe befindlichen Baulandes, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen, zu rechnen ist; jedenfalls ist nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden und belastenden Auswirkungen für das schutzwürdige Gebiet der Kategorie E des Anhanges 2, soweit dies die Grobabschätzung zulässt, zu rechnen; zum Teil tritt durch die Auflassung der Rinderhaltung eine Kompensation der zu erwartenden zusätzlichen Belastungen durch die Erweiterung des Masthühnerbetriebes in Hinblick auf die Geruchsimmissionen ein. Die diesbezüglich gutachterlichen Feststellungen werden - wie auch vom Umweltsenat - von der Berufungswerberin in ihrer Stellungnahme vom 27.5.2011 als schlüssig und nachvollziehbar bewertet, sodass sie der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen sind und sich ein näheres Eingehen darauf erübrigt.
Schlagworte
Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Kumulierung; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Prognose; Einzelfallprüfung, schutzwürdiges Gebiet, Schutzzweck; Feststellungsverfahren, Gegenstand; Kumulationsbestimmung, kumulierbare Vorhabenstypen;Zuletzt aktualisiert am
12.06.2012