TE Ubas Bescheid 2003/11/28 206.567/12-VIII/22/03

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Veröffentlicht am 28.11.2003
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Spruch

B e s c h e i d

S p r u c h

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Clemens KUZMINSKI gemäss § 66 Absatz 4 AVG iVm § 38 Absatz 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idF. Nr. 126/2002, entschieden:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Clemens KUZMINSKI gemäss Paragraph 66, Absatz 4 AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 1 des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Nr. 126 aus 2002,, entschieden:

In Erledigung der Berufung von K., geborene H. T. vom 10. November 2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Oktober 2003, Zahl: 98 07.528-BAT, wird der bekämpfte Bescheid gemäss § 66 Absatz 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Berufung von K., geborene H. T. vom 10. November 2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Oktober 2003, Zahl: 98 07.528-BAT, wird der bekämpfte Bescheid gemäss Paragraph 66, Absatz 4 AVG ersatzlos behoben.

Text

B e g r ü n d u n g:

Die Berufungswerberin ist Staatsbürgerin von Serbien und Montenegro und Angehörige der albanischen Volksgruppe. Sie ist gemeinsam mit ihren (Stief)kindern K. M., geb. 00.00.1977, K. F., geb. 00.00.1980, und mj. K. F., geb. 00.00.1984, sowie deren leiblicher Mutter C. F., geb. 00.00.1945, am 06.09.1998 nach Österreich gelangt und stellte noch am selben Tage einen Asylantrag.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.1998, 98 07.528- BAT, wurde der Asylantrag vom 06.09.1998 gemäß § 7 Asylgesetz abgewiesen und unter Spruchteil II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Asylwerberin in die BR gemäß § 8 Asylgesetz für nicht zulässig erklärt. Gegen Spruchteil I. berief die Asylwerberin.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.1998, 98 07.528- BAT, wurde der Asylantrag vom 06.09.1998 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Asylwerberin in die BR gemäß Paragraph 8, Asylgesetz für nicht zulässig erklärt. Gegen Spruchteil römisch eins. berief die Asylwerberin.

Im Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat wurden die drei Kinder M., F. und F. gemeinsam mit ihrer leiblichen Mutter einem zuständigen Mitglied zugeteilt, die (nicht blutsmäßig verwandte) Berufungswerberin jedoch einem anderen Mitglied, da die Geschäftsverteilung des Unabhängigen Bundesasylsenates Regelungen für einen Familienverband mit zwei Frauen (eines Mannes) nicht vorsieht und eine Blutsverwandtschaft - wie bereits erwähnt - nicht gegeben ist. Mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.05.1999 wurde Q. F. (206.569/0-XI/33/98), K. M. (209.218/0- XI/33/98), K. F. (206.568/0-XI/33/98) sowie K. F. mit Bescheid vom 21.05.1999 (206.566/0-XI/33/98) rechtskräftig Asyl gewährt. Wegen der raschen Änderung der Verhältnisse im Kosovo konnte K. T. jedoch nicht mehr Asyl gewährt werden.

Nach Durchführung einer Berufungsverhandlung am 07.02.2000 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.10.2000, ZI 206.567/0-VIII/22/98, unter Spruchteil I. die Berufung der K. T. vom 28.11.1998 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.1998, ZI 98 07.528-BAT, hinsichtlich Spruchteil I. gemäß § 7 AsylG abgewiesen und K. T. gemäß § 15 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.10.2001 erteilt.Nach Durchführung einer Berufungsverhandlung am 07.02.2000 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.10.2000, ZI 206.567/0-VIII/22/98, unter Spruchteil römisch eins. die Berufung der K. T. vom 28.11.1998 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.1998, ZI 98 07.528-BAT, hinsichtlich Spruchteil römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und K. T. gemäß Paragraph 15, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.10.2001 erteilt.

In der Begründung des Bescheides finden sich folgende Sachverhaltsfeststellungen zur Person der Berufungswerberin:

"Sie ist Kosovo-Albanerin und war die (staatlich und religiös getraute) Frau des 1928 geborenen und 1997 verstorbenen Kosovo-Albaners K. B.. Dieser hatte mit einer zweiten Frau, nämlich Q. F., insgesamt fünf Kinder und lebten beide Frauen mit dem Mann und den fünf Kindern in einem gemeinsamen Haushalt in O. im Kosovo. Sie war Hausfrau und hat sich nicht politisch betätigt. Die beiden älteren Kinder, R. geb. K. B. und K. A., kamen 1992 bzw. 1996 nach Österreich und verfügen bereits über die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. eine Niederlassungsbewilligung. Die Berufungswerberin ist gemeinsam mit Q. F. und den drei jüngeren Kindern am 06.09.1998 nach Österreich geflüchtet und wurde in die Bundesbetreuung aufgenommen, wobei sie wiederum in einem gemeinsamen Haushalt lebten. Frau Q. F. ist schwer gehbehindert, hört schlecht und bedarf ständiger Hilfe für die Angelegenheiten des täglichen Lebens. Die bereits 64-jährige Berufungswerberin K. T. betreut sie."

Rechtlich begründend zu Spruchteil II. wurde nach Darstellung der bezughabenden Gesetzesstellen Folgendes ausgeführt:Rechtlich begründend zu Spruchteil römisch zwei. wurde nach Darstellung der bezughabenden Gesetzesstellen Folgendes ausgeführt:

"Vor dem Hintergrund, dass infolge der eingebrachten Berufung die Berechtigung der Asylwerberin zum Aufenthalt erst mit der nunmehrigen Bestätigung der Abweisung erfolgt, obliegt es dem Unabhängigen Bundesasylsenat, die befristete Aufenthaltsberechtigung in Verbindung mit dem Berufungsbescheid zu erteilen.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Im vorliegenden Fall liegt nach Auffassung der Berufungsbehörde jedenfalls ein bestehendes Familienleben zwischen der Berufungswerberin, ihren Stiefkindern und deren leiblicher Mutter (während der gemeinsame Mann bereits verstorben ist) vor, da Mutter nicht nur eine biologische, sondern auch eine soziale Rolle ist. Überdies betreut die bereits 64-jährige Berufungswerberin die hilfsbedürftige, körperbehinderte Mutter ihrer Stiefkinder. Sowohl dieser als auch den drei Kindern K. M., K. F. und K. F. wurde rechtskräftig Asyl gewährt (was jedoch für die Berufungswerberin angesichts der wesentlich geänderten Verhältnisse im Kosovo ausgeschlossen ist). Diese Familienmitglieder haben daher ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich und keinerlei Veranlassung, je in den Kosovo zurückzukehren, ebensowenig die beiden älteren Kinder der C. F., R. B. und K. A., die bereits über die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. eine unbefristete Niederlassungsbewilligung verfügen.

Aus Sicht der Berufungsbehörde liegen daher ganz besondere soziale und humanitäre Gründe hinsichtlich der Berufungswerberin vor, die einen dauernden Aufenthalt in Österreich rechtfertigen und gegen jegliche Rückkehr in den Kosovo sprechen. Zu Folge der Maximalfrist des § 15 Abs. 3 Asylgesetz ist es der Berufungsbehörde jedoch verwehrt, der Berufungswerberin eine dauernde Aufenthaltsberechtigung zu gewähren, sondern kann diese eine solche nur für die Dauer eines Jahres einräumen."Aus Sicht der Berufungsbehörde liegen daher ganz besondere soziale und humanitäre Gründe hinsichtlich der Berufungswerberin vor, die einen dauernden Aufenthalt in Österreich rechtfertigen und gegen jegliche Rückkehr in den Kosovo sprechen. Zu Folge der Maximalfrist des Paragraph 15, Absatz 3, Asylgesetz ist es der Berufungsbehörde jedoch verwehrt, der Berufungswerberin eine dauernde Aufenthaltsberechtigung zu gewähren, sondern kann diese eine solche nur für die Dauer eines Jahres einräumen."

Mit Schreiben vom 30.07.2001 ersuchte die Koordinationsstelle für Ausländerfragen beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung in Vertretung der Berufungswerbern um Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG 1997.Mit Schreiben vom 30.07.2001 ersuchte die Koordinationsstelle für Ausländerfragen beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung in Vertretung der Berufungswerbern um Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, AsylG 1997.

In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, das Frau K. die Kinder der Frau C. aufgezogen habe. Die Familie lebe gemeinsam in Mödling. Frau K. pflege Frau C., da diese nach einer Operation nicht mehr gerade gehen könne. Frau K. könne weder lesen noch schreiben und ihr Gatte, Herr B. K., sei bereits im Jahre 1998 im Kosovo verstorben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2001, ZI 98 07.528- BAT, wurde hingegen die bis 15.10.2001 befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 Abs. 3 AsylG widerrufen und e contrario zu § 8 AsylG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo, zulässig sei. Der Bescheid enthält in der Begründung nur allgemeine Rechtsausführungen und allgemeine Ausführungen zur Situation im Kosovo, geht jedoch auf die individuelle Situation der Berufungswerberin nicht ein.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2001, ZI 98 07.528- BAT, wurde hingegen die bis 15.10.2001 befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, AsylG widerrufen und e contrario zu Paragraph 8, AsylG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo, zulässig sei. Der Bescheid enthält in der Begründung nur allgemeine Rechtsausführungen und allgemeine Ausführungen zur Situation im Kosovo, geht jedoch auf die individuelle Situation der Berufungswerberin nicht ein.

Gegen diesen Bescheid erhob die Berufungswerberin mit Schreiben vom 19.08.2001 Berufung. In dieser wurde ausgeführt, dass sie eine ältere Frau aus dem Kosovo sei und gemeinsam mit ihren Ziehkindern und deren leiblicher Mutter im Jahre 1998 nach Österreich geflüchtet sei, während ihr Ehegatte B. K. bereits 1998 im Kosovo verstorben sei. Frau K. (die selbst keine Kinder bekommen konnte) hat mit der zweiten Frau ihres Ehegatten, Frau C., und deren Kinder im gemeinsamen Haushalt gelebt und wurden die Kinder auch von ihr groß gezogen. Die Kinder sehen in der Berufungswerberin - ebenso wie in der leiblichen Mutter - ihre Ziehmutter und sind bereit, für den Lebensunterhalt der Berufungswerberin aufzukommen. Seit Frau C. nach einer Operation im Kosovo nicht mehr gerade gehen könne, werde sie von der Berufungswerberin gepflegt. Die Berufungswerberin habe keine Verwandten im Kosovo, die bereit wären, sie aufzunehmen und sie zu unterstützen. Dagegen sind ihre Ziehkinder in Österreich sehr wohl bereit, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Nach der UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen im Kosovo, von März 2001, fallen darunter insbesondere auch alleinstehende ältere Menschen ohne Verwandte und gesellschaftlicher Unterstützung in anderer Form im Kosovo. Da die Berufungswerberin offenbar unter diese Gruppe fällt und Personen, mit denen sie bisher ein gemeinsames Familienleben führte, entweder verstorben sind oder sich ausschließlich in Österreich aufhalten, ist eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht zulässig. Schließlich werde darauf verwiesen, dass e contrario - Entscheidungen zu § 8 AsylG nach der Rechtssprechung des Unabhängigen Bundesasylsenates unzulässig seien. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Antrag der Berufungswerberin auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG stattzugeben, sowie festzustellen, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo, nicht zulässig sei.Gegen diesen Bescheid erhob die Berufungswerberin mit Schreiben vom 19.08.2001 Berufung. In dieser wurde ausgeführt, dass sie eine ältere Frau aus dem Kosovo sei und gemeinsam mit ihren Ziehkindern und deren leiblicher Mutter im Jahre 1998 nach Österreich geflüchtet sei, während ihr Ehegatte B. K. bereits 1998 im Kosovo verstorben sei. Frau K. (die selbst keine Kinder bekommen konnte) hat mit der zweiten Frau ihres Ehegatten, Frau C., und deren Kinder im gemeinsamen Haushalt gelebt und wurden die Kinder auch von ihr groß gezogen. Die Kinder sehen in der Berufungswerberin - ebenso wie in der leiblichen Mutter - ihre Ziehmutter und sind bereit, für den Lebensunterhalt der Berufungswerberin aufzukommen. Seit Frau C. nach einer Operation im Kosovo nicht mehr gerade gehen könne, werde sie von der Berufungswerberin gepflegt. Die Berufungswerberin habe keine Verwandten im Kosovo, die bereit wären, sie aufzunehmen und sie zu unterstützen. Dagegen sind ihre Ziehkinder in Österreich sehr wohl bereit, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Nach der UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen im Kosovo, von März 2001, fallen darunter insbesondere auch alleinstehende ältere Menschen ohne Verwandte und gesellschaftlicher Unterstützung in anderer Form im Kosovo. Da die Berufungswerberin offenbar unter diese Gruppe fällt und Personen, mit denen sie bisher ein gemeinsames Familienleben führte, entweder verstorben sind oder sich ausschließlich in Österreich aufhalten, ist eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht zulässig. Schließlich werde darauf verwiesen, dass e contrario - Entscheidungen zu Paragraph 8, AsylG nach der Rechtssprechung des Unabhängigen Bundesasylsenates unzulässig seien. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Antrag der Berufungswerberin auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, AsylG stattzugeben, sowie festzustellen, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo, nicht zulässig sei.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26. Juli 2002, Zahl: 206.567/11-VIII/22/02, wurde der Berufung von K. T. vom 19. August 2001 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06. August 2001, Zahl: 98 06.528-BAT, gemäss § 15 Absatz 3 Asylgesetz stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Weiters wurde gemäss § 15 Asylgesetz K. T. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15. Juli 2003 erteilt.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26. Juli 2002, Zahl: 206.567/11-VIII/22/02, wurde der Berufung von K. T. vom 19. August 2001 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06. August 2001, Zahl: 98 06.528-BAT, gemäss Paragraph 15, Absatz 3 Asylgesetz stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Weiters wurde gemäss Paragraph 15, Asylgesetz K. T. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15. Juli 2003 erteilt.

In der Begründung des Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, dass nach der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgehe, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu umfassen habe. In der Folge wurde dazu weiters ausgeführt:

"In Anbetracht des bestehenden Familienlebens der Berufungswerberin mit ihren (Stief-) Kindern in Österreich (die überdies bereit wären sie zu erhalten) und wegen der in der Berufung dargelegten Umstände, nämlich, dass die 66- jährige Berufungswerberin über keine familiären und sozialen Bindungen im Kosovo verfügt, wobei unter Berücksichtigung der nach wie vor schwierigen wirtschaftlichen Lage und des Fehlens eines staatlichen oder quasi staatlichen "sozialen Netzes" (das teilweise durch die derzeit noch vor Ort vorhandenen internationalen Hilfsorganisationen kompensiert wird) auf Grund der traditionellen Gesellschaftsstruktur des Kosovo der Einbindung - vor allem von Frauen - in bestehende Familienstrukturen vorrangige Bedeutung zukommt (siehe UBAS vom 10.10.2000, 215.929/0-VIII/22/00, UBAS vom 11.2.2002, 209.224/7-VIII/22/02), ist eine Ausreise in den Kosovo nicht zumutbar".....

"Wie bereits in dem oben zitierten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.10.2000 eindeutig festgehalten wurde, liegen im vorliegenden Fall ganz besondere soziale und humanitäre Gründe vor, die einen dauernden Aufenthalt in Österreich rechtfertigen. Auf Grund der Bestimmung des § 15 Abs. 3 AsylG ist es der Berufungsbehörde jedoch verwehrt, eine befristete Aufenthaltsberechtigung für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr zu erteilen, da es sich bei der vorliegenden Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung erst um die erste Verlängerung handelt und eine befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zu drei Jahren erst nach der zweiten Verlängerung möglich ist."Wie bereits in dem oben zitierten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.10.2000 eindeutig festgehalten wurde, liegen im vorliegenden Fall ganz besondere soziale und humanitäre Gründe vor, die einen dauernden Aufenthalt in Österreich rechtfertigen. Auf Grund der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, AsylG ist es der Berufungsbehörde jedoch verwehrt, eine befristete Aufenthaltsberechtigung für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr zu erteilen, da es sich bei der vorliegenden Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung erst um die erste Verlängerung handelt und eine befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zu drei Jahren erst nach der zweiten Verlängerung möglich ist.

Die vorliegende Fallkonstruktion "schreit" jedoch geradezu nach der Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 FrG".Die vorliegende Fallkonstruktion "schreit" jedoch geradezu nach der Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis gemäß Paragraph 10, Absatz 4, FrG".

Ohne dass die Asylwerberin einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gestellt hätte, wurde sie am 28. Oktober 2003 vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wie folgt niederschriftlich einvernommen:

Ich werde informiert, dass mit Bescheid des Bundesasylamtes, vom 09. November 1998, festgestellt worden ist, dass meine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (nunmehr Serbien und Montenegro) nicht zulässig ist. Ich werde informiert, dass ich seit dieser Feststellung folgende Veränderungen im Kosovo ereignet haben:

Seit Abschluss des militärtechnischen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und der Republik Serbien einerseits und der NATO andererseits, vom 09. Juni 1999, sowie der Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen am 10. Juni 1999, hat die Gewalt und Unterdrückung im Kosovo ein Ende gefunden. Alle militärischen, polizeilichen und paramilitärischen Kräfte der Bundesrepublik Jugoslawien haben sich aus dem Kosovo zurückgezogen und unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ist die Stationierung einer Sicherheitspräsenz erfolgt, was dazu führte, dass bereits Hunderttausende Kosovoalbaner in ihre Heimat zurückgekehrt sind.

Hiezu gebe ich an, dass ich seit dem Krieg nicht mehr im Kosovo war und dass ich nicht sagen kann, ob sich die Verhältnisse dort gebessert haben oder nicht. Im Falle einer Rückkehr in den Kosovo hätte ich dort keine Angehörigen und keine Existenzgrundlage. Ich bin alt, ich wäre dort alleine und wäre dort der Notlage und der Mittellosigkeit ausgesetzt. Ich bin krank, leide vor allem an hohem Blutdruck und muss fast jede Woche zur ärztlichen Behandlung. Im Kosovo wäre meine ärztliche Behandlung nicht gesichert. Eine Rückkehr in den Kosovo würde auch mangels medizinischer Versorgung meinen Tod bedeuten. Meine ganze Familie wohnt in Österreich. Fast alle meiner Angehörigen besitzen bereits die österreichische Staatsbürgerschaft. Ich bin die Stiefmutter von Frau M. K., die in Wien wohnt und von deren Bruder, F. K., der in Mödling wohnt. Drei weitere meiner Stiefkinder wohnen ebenso in Österreich. B. R. eine meiner Stieftöchter, wohnt in Hollabrunn. A. K., einer meiner Stiefsöhne, wohnt in Wien. F. L., eine meiner Stieftöchter, wohnt in Mürzzuschlag.

Ich bin die erste Frau des Herrn K. B.. Die zuvor genannten Personen sind die Kinder des Herrn K. B.. Herr K. B. ist bereits verstorben. Die Lebensgefährtin des Herrn K. B., namens Q. F., ist die Mutter der zuvor genannten Personen, und wohnt ebenso mit mir und F. K., gemeinsam in Mödling. Ich bin in diese Familie in Mödling bzw. in Österreich integriert und habe von dieser Familie jede Unterstützung. F. Q. ist gehbehindert. Ich bin wie erwähnt krank, bin aber körperlich soweit in der Lage, dass ich F. bei Hausarbeiten oder zum Beispiel beim Einkaufen, helfen kann. Meine Anwesenheit in Österreich ist auch aus diesen Gründen erforderlich.

Ich erwähne noch mal, dass ich im Kosovo keine Existenzgrundlage, keine Angehörigen und auch keine Wohnung hätte. Mein Haus ist während des Krieges vom serbischen Militär, zerstört worden.

Mit Datum vom 29. Oktober 2003, Zahl: 98 07.528-BAT, erließ das Bundesasylamt einen Bescheid mit folgendem Spruch: "Da Ihnen eine Ausreise in den Herkunftsstaat Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, zugemutet werden kann, wird e contrario zu § 8 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. 1997/76, idgF festgestellt, dass eine Abschiebung nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, zulässig ist".Mit Datum vom 29. Oktober 2003, Zahl: 98 07.528-BAT, erließ das Bundesasylamt einen Bescheid mit folgendem Spruch: "Da Ihnen eine Ausreise in den Herkunftsstaat Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, zugemutet werden kann, wird e contrario zu Paragraph 8, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. 1997/76, idgF festgestellt, dass eine Abschiebung nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, zulässig ist".

In der Begründung des Bescheides wurde insbesondere die oben bereits vollinhaltlich wiedergegebene Einvernahme der Asylwerberin vom 28. Oktober 2003 angeführt und anschließend (kurze) Feststellungen zum Kosovo getroffen, sowie auch Feststellungen zu den "persönlichen Bindungen". Rechtlich begründend wurde in der Folge nach Zitierung des Verwaltungsgerichtshofserkenntnisses vom 22. Oktober 2002, Zahl: 2001/01/0256, ausgeführt, dass auf Grund der entscheidenden Änderungen in ihrem Herkunftsstaat die Voraussetzungen für die Weitergewährung des Refoulementschutzes nicht mehr vorlägen. Weiters wurde aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 2001, B 719/01, zitiert und daran anschließend ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof eine (nicht näher detaiminierte) Wertungsentscheidung hinsichtlich der Integration des Antragstellers im Bundesgebiet, wobei diese - der Intention dieser Ausführungen folgend - wohl nur in einer möglichst umfassenden Gesamtschau der Situation des Antragstellers erfolgen könne. Nach Überprüfung der persönlichen und sozialen Bindungen sei seitens des Bundesasylamtes nicht davon auszugehen, dass die Integration in Österreich ein so hohes Maß erreicht habe, dass sie die Beziehungen zum ursprünglichen Herkunftsstaat überwiegen. Allein, dass die frühere Frau des verstorbenen ehemaligen Mannes und deren Kinder in Österreich lebten, reiche noch nicht aus, um von überwiegenden Beziehungen zu Österreich auszugehen; dies umso mehr, als die leibliche Mutter der Kinder des früheren Mannes in Österreich wohne und die großjährigen Kinder einer Obsorge durch die Person der Bescheidadressatin nicht mehr bedürften.

Gegen diesen Bescheid erhob die Asylwerberin Berufung, wobei insbesondere ein verfahrensrechtliches Vorbringen erstattet wurde und das bereits in der Einvernahme der Asylwerberin erstattete (persönliche) Vorbringen wiederholt wurde und auch Rechtsausführungen getätigt wurden.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das zuständige Mitglied wie folgt festgestellt und erwogen:

Über die bereits oben zitierten in dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. Oktober 2000, Zahl:

206.567/0-VIII/22/98, enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen zur Person der Berufungswerberin wird ergänzend folgendes festgestellt:

Die nunmehr 67jährige Berufungswerberin verfügt weder über eine Wohnmöglichkeit, noch über Familienangehörige im Kosovo. Die meisten Familienangehörigen besitzen bereits die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie leidet an hohem Blutdruck und bedarf ständiger ärztlicher Behandlung. Sie wohnt gemeinsam mit dessen Mutter Q. F. bei ihrem Stiefsohn F. K. in Mödling/Niederösterreich.

Diese ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus der Einvernahme der Berufungswerberin durch die Behörde erster Instanz am 28. Oktober 2003. Wie schon die Behörde erster Instanz, hegt auch die Berufungsbehörde keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Berufungswerberin und legt diese ihrer Beurteilung zugrunde.

Rechtlich ist von folgender Beurteilung auszugehen:

Wenn ein Asylantrag abzuweisen ist, hat die Behörde gemäß § 8 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 Fremdengesetz); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Wenn ein Asylantrag abzuweisen ist, hat die Behörde gemäß Paragraph 8, AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, Fremdengesetz); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Gemäß § 15 Abs 1 AsylG 1997 ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) rechtskräftig abgewiesen wurde und die sich ohne rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet befinden, mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn gem. § 8 festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylG 1997 ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (Paragraph 13,) rechtskräftig abgewiesen wurde und die sich ohne rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet befinden, mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn gem. Paragraph 8, festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.

Würden die Fremden die Berechtigung zum Aufenthalt mit der Abweisung des Antrages verlieren, so hat das Bundesasylamt gem. § 15 Abs 2 leg cit die befristete Aufenthaltsberechtigung mit dieser Abweisung zu verbinden; fällt die Berechtigung zum Aufenthalt später weg, so kann sie dann erteilt werden. Verlieren die Fremden die Berechtigung zum Aufenthalt erst mit der Bestätigung der Abweisung, so hat der Unabhängige Bundesasylsenat die befristete Aufenthaltsberechtigung mit dem Berufungsbescheid zu verbinden. Die Verlängerung solcher befristeter Aufenthaltsberechtigungen sowie deren Widerruf obliegt jedoch dem Bundesasylamt.Würden die Fremden die Berechtigung zum Aufenthalt mit der Abweisung des Antrages verlieren, so hat das Bundesasylamt gem. Paragraph 15, Absatz 2, leg cit die befristete Aufenthaltsberechtigung mit dieser Abweisung zu verbinden; fällt die Berechtigung zum Aufenthalt später weg, so kann sie dann erteilt werden. Verlieren die Fremden die Berechtigung zum Aufenthalt erst mit der Bestätigung der Abweisung, so hat der Unabhängige Bundesasylsenat die befristete Aufenthaltsberechtigung mit dem Berufungsbescheid zu verbinden. Die Verlängerung solcher befristeter Aufenthaltsberechtigungen sowie deren Widerruf obliegt jedoch dem Bundesasylamt.

Gemäß § 15 Abs 3 leg cit ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der zweiten Verlängerung für jeweils höchstens drei Jahre zu bewilligen.Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, leg cit ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der zweiten Verlängerung für jeweils höchstens drei Jahre zu bewilligen.

Seit der Geltung des Asylgesetzes 1997 ist bei Abweisung eines Asylantrages gemäß § 8 von Amts wegen unter einem eine Non-Refoulementprüfung vorzunehmen, deren Ausgang zu Gunsten des Fremden unter anderem Voraussetzung für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG 1997 ist (VfGH vom 09.10.2001, B 2344/00-12). Es besteht jedoch keine Zuständigkeit der Asylbehörden zur Erlassung eines selbständigen Feststellungsbescheides ("e contrario zu § 8") (VfGH vom 30.11.2001, 719/01-7 in diesem Sinne auch UBAS vom 19.03.2001, 221.017/0-XI/38/01, und Feßl, Die Non-Refoulement-Entscheidung gemäß § 8 AsylG iVm § 57 Abs. 1 und FrG, ZUV 2000/4; a.M. Schmid-Frank, Asylgesetz, Anm 16 zu § 15 AsylG und Muzak, Rechtsfragen befristeter Aufenthaltsberechtigungen, ZUV 2001/4).Seit der Geltung des Asylgesetzes 1997 ist bei Abweisung eines Asylantrages gemäß Paragraph 8, von Amts wegen unter einem eine Non-Refoulementprüfung vorzunehmen, deren Ausgang zu Gunsten des Fremden unter anderem Voraussetzung für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, AsylG 1997 ist (VfGH vom 09.10.2001, B 2344/00-12). Es besteht jedoch keine Zuständigkeit der Asylbehörden zur Erlassung eines selbständigen Feststellungsbescheides ("e contrario zu Paragraph 8,) (VfGH vom 30.11.2001, 719/01-7 in diesem Sinne auch UBAS vom 19.03.2001, 221.017/0-XI/38/01, und Feßl, Die Non-Refoulement-Entscheidung gemäß Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und FrG, ZUV 2000/4; a.M. Schmid-Frank, Asylgesetz, Anmerkung 16 zu Paragraph 15, AsylG und Muzak, Rechtsfragen befristeter Aufenthaltsberechtigungen, ZUV 2001/4).

Die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise geht über eine reine Non-Refoulementprüfung hinaus, sondern hat überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu umfassen (VfGH a.a.O.).

Ist die Berufungsbehörde der Ansicht, dass die Behörde erster Instanz in der Sache keinen Bescheid hätte erlassen dürfen, dann hat sie in Stattgebung der Berufung den Bescheid aufzuheben. Es ist jedoch verfehlt, die Berufung gegen einen Bescheid mit dieser Begründung zurückzuweisen (VfSlg 4937/1965; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I², 1283 mwH).Ist die Berufungsbehörde der Ansicht, dass die Behörde erster Instanz in der Sache keinen Bescheid hätte erlassen dürfen, dann hat sie in Stattgebung der Berufung den Bescheid aufzuheben. Es ist jedoch verfehlt, die Berufung gegen einen Bescheid mit dieser Begründung zurückzuweisen (VfSlg 4937 aus 1965,; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I², 1283 mwH).

Es ist wohl insofern dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass nach der Erlassung des bereits mehrfach zitierten, hinsichtlich der Berufungswerberin ergangenen Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26. Juli 2002, Zahl: 206.567/11- VIII/22/02, mehrere Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes ergangen sind, wonach den Asylbehörden - den Eintritt einer Sachverhaltsänderung vorausgesetzt - eine Kompetenz zur Abänderung der "positiven" § 8 Aussprüche zukommen müsse, weil man anderenfalls zu dem paradoxen Resultat gelangen würde, dass eine einmal im Rahmen eines Asylverfahrens ergangene Feststellung über die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat ein für alle Mal die Ergreifung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ausschlösse (Verwaltungsgerichtshof vom 22. Oktober 2002, Zahl: 2001/01/0256). Der Verwaltungsgerichtshof führt in diesem zitierten Erkenntnis weiters aus: "Hat man erkannt, dass die Asylbehörden bei einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung (gegebenenfalls) zur Abänderung "positiver" § 8-Aussprüche berufen sind, so kann kein Zweifel bestehen, dass ihnen damit auch die im Rahmen des § 15 Absatz 3 Asylgesetz vorausgesetzte Non-refoulement-Prüfung obliegen muss, wie dies der Verfassungsgerichtshof auch angenommen hat. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet das aber weiter, dass die Entscheidung über den Widerruf oder die Nichtverlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung, die sich ihrerseits keinesfalls als Feststellung nach § 21 Absatz 3 Asylgesetz verstehen lässt, an einen entsprechenden contrarius actus zum ursprünglich "positiven" Ausspruch nach § 8 Asylgesetz anknüpfen muss und dass nicht statt dessen auch ein Widerruf/eine Nichtverlängerung und erst im Anschluss daran eine für eine zwangsweise Verbringung eines abgewiesenen Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat jedenfalls erforderliche Abänderung des § 8-Ausspruches rechtmäßig sein kann".Es ist wohl insofern dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass nach der Erlassung des bereits mehrfach zitierten, hinsichtlich der Berufungswerberin ergangenen Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26. Juli 2002, Zahl: 206.567/11- VIII/22/02, mehrere Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes ergangen sind, wonach den Asylbehörden - den Eintritt einer Sachverhaltsänderung vorausgesetzt - eine Kompetenz zur Abänderung der "positiven" Paragraph 8, Aussprüche zukommen müsse, weil man anderenfalls zu dem paradoxen Resultat gelangen würde, dass eine einmal im Rahmen eines Asylverfahrens ergangene Feststellung über die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat ein für alle Mal die Ergreifung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ausschlösse (Verwaltungsgerichtshof vom 22. Oktober 2002, Zahl: 2001/01/0256). Der Verwaltungsgerichtshof führt in diesem zitierten Erkenntnis weiters aus: "Hat man erkannt, dass die Asylbehörden bei einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung (gegebenenfalls) zur Abänderung "positiver" Paragraph 8 -, A, u, s, s, p, r, ü, c, h, e, berufen sind, so kann kein Zweifel bestehen, dass ihnen damit auch die im Rahmen des Paragraph 15, Absatz 3 Asylgesetz vorausgesetzte Non-refoulement-Prüfung obliegen muss, wie dies der Verfassungsgerichtshof auch angenommen hat. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet das aber weiter, dass die Entscheidung über den Widerruf oder die Nichtverlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung, die sich ihrerseits keinesfalls als Feststellung nach Paragraph 21, Absatz 3 Asylgesetz verstehen lässt, an einen entsprechenden contrarius actus zum ursprünglich "positiven" Ausspruch nach Paragraph 8, Asylgesetz anknüpfen muss und dass nicht statt dessen auch ein Widerruf/eine Nichtverlängerung und erst im Anschluss daran eine für eine zwangsweise Verbringung eines abgewiesenen Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat jedenfalls erforderliche Abänderung des Paragraph 8 -, A, u, s, s, p, r, u, c, h, e, s, rechtmäßig sein kann".

Der Verwaltungsgerichtshof führt in dem zitierten Erkenntnis in der Folge weiters aus, dass wenn auch zunächst die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat neu zu beantworten ist, und erst in einem weiteren Schritt unter Einbeziehung der durch das Zumutsbarkeitskalkül gebotenen Prüfung weiterer Umstände gegebenenfalls ein Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auszusprechen ist, so sind diese beiden Entscheidungen unter Bedachtnahme auf die Verfahrensökonomie unter einem zu fällen.

Das bedeutet, dass sich die Behörde erster Instanz bei ihrem Spruch auch nach der nunmehrigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Aufhebung des "positiven" "§ 8-Ausspruches" ("e-contrario") beschränken durfte, sondern darüber hinaus unter einem eine Entscheidung über eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu treffen hatte, ohne dass die Stellung eines darauf abzielenden Antrages erforderlich wäre (siehe Verwaltungsgerichtshof aaO, mit weiteren Hinweisen). Insofern ist die oben zitierte Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes über die Unzulässigkeit bloßer "e contrario zu § 8 - Feststellungsbescheide" auch im Lichte der jüngeren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach wie vor aktuell. Schon aus diesem Grunde war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.Das bedeutet, dass sich die Behörde erster Instanz bei ihrem Spruch auch nach der nunmehrigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Aufhebung des "positiven" "§ 8-Ausspruches" ("e-contrario") beschränken durfte, sondern darüber hinaus unter einem eine Entscheidung über eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu treffen hatte, ohne dass die Stellung eines darauf abzielenden Antrages erforderlich wäre (siehe Verwaltungsgerichtshof aaO, mit weiteren Hinweisen). Insofern ist die oben zitierte Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes über die Unzulässigkeit bloßer "e contrario zu Paragraph 8, - Feststellungsbescheide" auch im Lichte der jüngeren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach wie vor aktuell. Schon aus diesem Grunde war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Die angefochtene Entscheidung ist jedoch auch in hohem Maße inhuman:

Wie auch die Behörde erster Instanz zutreffend zitiert hat, geht nach der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinaus und hat überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu umfassen.

Wie sich auch aus der Einvernahme der Berufungswerberin durch die Behörde erster Instanz ergibt, hat sich an der besonderen persönlichen und sozialen Situation der Berufungswerberin, wie sie schon in dem mehrfach zitierten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26. Juli 2002 dargestellt wurde und in der Feststellung gipfelte, dass diese Gründe einen dauernden Aufenthalt in Österreich rechtfertigen, nichts geändert, sondern sind vielmehr noch andere Gründe hinzugekommen, die noch mehr für einen dauernden Aufenthalt der Berufungswerberin in Österreich sprechen: Ihre Stiefkinder verfügen schon fast alle über die österreichische Staatsbürgerschaft und ist nunmehr die Berufungswerberin nach ihren eigenen glaubhaften Angaben auf dauernde ärztliche Hilfe, die sie im Kosovo nicht erhalten kann, angewiesen. Auf Grund des oben bereits dargestellten gemeinsamen Familienlebens mit ihren Stiefkindern, welche über die österreichische Staatsbürgerschaft (bzw. ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich) verfügen, bestehen sehr starke persönliche und soziale Bindungen zum Aufenthaltsstaat.

Dem gegenüber verfügt die Berufungswerberin über keinerlei Angehörige im Kosovo mehr und im Kosovo - nach ihren eigenen glaubhaften Angaben - auch über keine Wohnmöglichkeit.

Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst weiters ausgesprochen, dass mangelnde Unterbringung und/oder mangelnde Ernährung einer Abschiebung von Müttern mit Kleinkindern oder kranken und alten Menschen im Wege stünde, doch die Abschiebung eines gesunden Erwachsenen, der über keine Wohnmöglichkeit in einem Haus, sondern nur in einem beheizbaren Zelt verfügt, als zulässig angesehen (VwGH vom 16.07.2003, ZI 2003/01/0059). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof es als notwendig erachtet, im Rahmen der Entscheidung zu § 8 AsylG auch Feststellungen über die Unterbringungsmöglichkeiten und die Nahrungsversorgung des Asylwerbers zu treffen (VwGH vom 16.07.2003, ZI 2003/01/0021).Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst weiters ausgesprochen, dass mangelnde Unterbringung und/oder mangelnde Ernährung einer Abschiebung von Müttern mit Kleinkindern oder kranken und alten Menschen im Wege stünde, doch die Abschiebung eines gesunden Erwachsenen, der über keine Wohnmöglichkeit in einem Haus, sondern nur in einem beheizbaren Zelt verfügt, als zulässig angesehen (VwGH vom 16.07.2003, ZI 2003/01/0059). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof es als notwendig erachtet, im Rahmen der Entscheidung zu Paragraph 8, AsylG auch Feststellungen über die Unterbringungsmöglichkeiten und die Nahrungsversorgung des Asylwerbers zu treffen (VwGH vom 16.07.2003, ZI 2003/01/0021).

Dazu ist nochmals festzuhalten, dass bei der 67jährigen herzkranken Berufungswerberin es an Unterbringungsmöglichkeiten und Möglichkeiten zur Nahrungsversorgung im Kosovo gänzlich fehlt, mag es im übrigen auch zutreffend sein, dass sich die Verhältnisse im Kosovo seit der Einbringung des Asylantrages der Berufungswerberin wesentlich geändert haben.

Aus der Sicht des zuständigen Mitgliedes der Berufungsbehörde wäre der Berufungswerberin im Sinne des § 15 Absatz 3 Asylgesetz nunmehr (auch ohne diesbezüglichen Antrag) eine befristete Aufenthaltsberechtigung für drei Jahre zu erteilen (sofern nicht gemäss § 10 Absatz 4 Fremdengesetz eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis durch die Fremdenpolizeibehörden erteilt wird).Aus der Sicht des zuständigen Mitgliedes der Berufungsbehörde wäre der Berufungswerberin im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3 Asylgesetz nunmehr (auch ohne diesbezüglichen Antrag) eine befristete Aufenthaltsberechtigung für drei Jahre zu erteilen (sofern nicht gemäss Paragraph 10, Absatz 4 Fremdengesetz eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis durch die Fremdenpolizeibehörden erteilt wird).

Die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung war aus folgenden Gründen nicht erforderlich:

Gemäss Artikel II. Absatz 2 Ziffer 43a EGVG kann eine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint.Gemäss Artikel römisch zwei. Absatz 2 Ziffer 43a EGVG kann eine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn nach Durchführung eines ordnungsgemässen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (z.B. VwGH vom 11.11.1998, 98/01/0308, VwGH vom 08.06.2000, 98/20/0510, uvam). Bei einer inhaltsleeren Berufung besteht jedoch keine Verhandlungspflicht (z.B. VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0455).

Im vorliegenden Fall wurde in der Berufung kein über das bisherige Vorbringen hinausgehender oder entgegenstehender Sachverhalt erstmalig neu und in konkreter Weise behauptet, der Sachverhalt war vielmehr durch die Befragung der Berufungswerberin durch die Behörde erster Instanz ausreichend geklärt, die Berufungsbehörde hat diesen nur anders gewürdigt und einer anderen rechtlichen Beurteilung unterzogen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war und überdies keine Umstände zu erheben waren, die nur durch eine ergänzende Befragung der Berufungswerberin im Rahmen einer Berufungsverhandlung klärbar waren und überdies bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 67d Absatz 2 Ziffer 1 AVG), konnte in dem vorliegenden Fall eine mündliche Berufungsverhandlung entfallen.Im vorliegenden Fall wurde in der Berufung kein über das bisherige Vorbringen hinausgehender oder entgegenstehender Sachverhalt erstmalig neu und in konkreter Weise behauptet, der Sachverhalt war vielmehr durch die Befragung der Berufungswerberin durch die Behörde erster Instanz ausreichend geklärt, die Berufungsbehörde hat diesen nur anders gewürdigt und einer anderen rechtlichen Beurteilung unterzogen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war und überdies keine Umstände zu erheben waren, die nur durch eine ergänzende Befragung der Berufungswerberin im Rahmen einer Berufungsverhandlung klärbar waren und überdies bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben war (Paragraph 67 d, Absatz 2 Ziffer 1 AVG), konnte in dem vorliegenden Fall eine mündliche Berufungsverhandlung entfallen.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, bestehendes Familienleben, Intensität, medizinische Versorgung, Interessensabwägung

Dokumentnummer

UBAST_20031128_206_567_12_VIII_22_03_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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