TE Vfgh Erkenntnis 2001/10/9 B2344/00

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Veröffentlicht am 09.10.2001
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §8
AsylG 1997 §8
AsylG 1997 §15
AsylG 1997 §44 Abs6
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 im Anschluß an befristete Aufenthaltsberechtigungen nach dem AsylG 1991; Feststellungsbescheid betreffend amtswegige Non-refoulement-Prüfung keine unabdingbare Voraussetzung

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in dem durch das BVG BGBl. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen des Beschwerdevertreters die mit 27.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer (ein iranischer Staatsangehöriger, welcher nach seinen Angaben der armenischen Minderheit angehört) stellte am 23. Oktober 1991 einen Asylantrag, der jedoch mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Juni 1995 nach Durchlaufen des Instanzenzuges abgewiesen wurde. Bereits mit Bescheid dieses Bundesministers vom 14. September 1994 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß §8 Abs1 und 2 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. 8/1992 (im folgenden: AsylG 1991) erteilt. Diese befristete Aufenthaltsberechtigung wurde mehrmals verlängert bzw. neuerlich erteilt, und zwar zunächst nach dem AsylG 1991 und zuletzt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. September 1998 gemäß §15 Abs1 iVm Abs3 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I 76/1997 (im folgenden: AsylG 1997) bis 3. Juli 1999. Die letzte Verlängerung wurde im wesentlichen damit begründet, es sei von der Fiktion des Gesetzgebers im §44 Abs6 AsylG 1997 auszugehen, daß bei abgelehnten Asylwerbern, die gemäß §8 AsylG 1991 zum Aufenthalt berechtigt waren, die in §15 AsylG 1997 genannte Voraussetzung der Feststellung gemäß '8 vorliege. Durch die genannte Bestimmung würden "alte §8 Bewilligungen zu neuen §15 Bewilligungen".

Mit Schreiben vom 2. Juli 1999 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es möge ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung neuerlich eingeräumt werden, da die derzeitige Situation im Iran unverändert und ihm eine Ausreise nicht zumutbar sei. Nachdem das Bundesasylamt nicht innerhalb der im §73 AVG genannten Frist entschieden hatte, brachte der Beschwerdeführer am 10. Februar 2000 einen Devolutionsantrag mit dem Begehren ein, der Unabhängige Bundesasylsenat (im folgenden bloß: Bundesasylsenat) möge in der Sache selbst entscheiden und die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß §15 AsylG 1997 erteilen.

2. Der Bundesasylsenat wies diesen Antrag jedoch mit Bescheid vom 14. November 2000 gemäß §15 Abs1 AsylG 1997 ab und führte begründend nach einer Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensganges und der Zitierung von Rechtsvorschriften folgendes aus:

"Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.02.2000, Zahl: 99/20/0474-6, ausführt, ist unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß §15 AsylG 1997 eine dem Rechtsbestand angehörende Feststellung nach §8 AsylG 1997, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist (vgl. Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 490 zu §15). Der Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30.06.1995, mit dem der Asylantrag des Antragstellers gemäß §3 AsylG 1991 abgewiesen worden war, konnte eine derartige Feststellung noch gar nicht enthalten, weil das Asylgesetz 1997 erst mit dem 1. Jänner 1998 in Kraft getreten ist.

Obwohl im Unterschied zu dem dem oben zitierten Erkenntnis zu Grunde liegenden Sachverhalt hier gegenständlich dem Antragsteller (mehrfach) befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß §8 AsylG 1991 erteilt wurden, kann der Antragsteller daraus nicht(s) gewinnen. Gemäß §44 Abs6 AsylG 1997 gelten zwar Bescheide, mit denen Fremden eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß §8 des Asylgesetzes 1991 erteilt wurde, innerhalb ihres zeitlichen Geltungsbereiches als Bescheide gemäß §15 des Asylgesetzes 1997. Dieser Regelung kann nur der Inhalt unterstellt werden, dass solche Aufenthaltsberechtigungen, die nach dem neuen Asylgesetz keine Rechtsgrundlage mehr gehabt hätten, auch nach dem Inkrafttreten des Asylgesetzes 1997 am 1. Jänner 1998 (nur) bis zu dem im bezughabenden Bescheid genannten Tag weiter gelten sollten (arg. 'innerhalb ihres zeitlichen Geltungsbereiches'). Damit ist aber klar, dass eine Verlängerung solcher Berechtigungen nach deren Ablauf gemäß §15 Abs3 AsylG 1997 nicht durch die Asylbehörden vorzunehmen ist, weil eine Feststellung gemäß §8 AsylG 1997 nicht vorliegt, welche aber - wie schon ausgeführt - zwingende Voraussetzung hierfür wäre.

Auch kann der Umstand, dass das Bundesasylamt schon ein Mal eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt hat, zu keiner Änderung des Ergebnisses führen, da diese Erteilung - aus heutiger Sicht und nunmehr nach Vorliegen einschlägiger höchstgerichtlicher Judikatur - unzulässig war."

II. 1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und - hilfsweise - die Prüfung des §15 Abs1 AsylG 1997 auf seine Verfassungsmäßigkeit angeregt wird.

2. Der Bundesasylsenat hat als belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt, jedoch keine Gegenschrift erstattet.

III. 1. Die im gegebenen Zusammenhang in Betracht zu ziehende Bestimmung im Asylgesetz 1991, idF BGBl. 8/1992, lautete wie folgt:

"Befristete Aufenthaltsberechtigung

§8. (1) Die Asylbehörde kann aus Anlaß der Erlassung eines Bescheides, mit dem ein Asylantrag abgewiesen wird, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen einem Fremden von Amts wegen den befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet bewilligen, wenn die Abschiebung rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist oder ihm wegen der Situation in seinem Heimatstaat oder - sofern er staatenlos ist - in den Staat, in dem er zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, aus wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

(2) Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist für höchstens ein Jahr zu bewilligen. Sie kann um jeweils höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn die Gründe für ihre Bewilligung andauern.

(3) Ein Fremder verliert die befristete Aufenthaltsberechtigung

1. mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer;

2. auf Grund eines Bescheides der Asylbehörde, mit dem festgestellt wird, daß in bezug auf seine Person sinngemäß einer der Tatbestände des §5 Abs1 eingetreten ist."

2. Die maßgebenden Bestimmungen im Asylgesetz 1997 (§§8 und 44 Abs6 idF BGBl. I 76/1997, §15 idF BGBl. I 4/1999) lauten samt \berschrift:

"Non-refoulement-Prüfung

§8. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

.................................................................

Befristete Aufenthaltsberechtigung

§15. (1) Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlußgründen (§13) rechtskräftig abgewiesen wurde und die sich ohne rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet befinden, ist mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn gemäß §8 festgestellt wurde, daß eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.

(2) Würden die Fremden die Berechtigung zum Aufenthalt mit der Abweisung des Antrages verlieren, so hat das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung mit dieser Abweisung zu verbinden; fällt die Berechtigung zum Aufenthalt später weg, so kann sie dann erteilt werden. Verlieren die Fremden die Berechtigung zum Aufenthalt erst mit der Bestätigung der Abweisung, so hat der unabhängige Bundesasylsenat die befristete Aufenthaltsberechtigung mit dem Berufungsbescheid zu verbinden. Die Verlängerung solcher befristeter Aufenthaltsberechtigungen sowie deren Widerruf obliegt jedoch dem Bundesasylamt.

(3) Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist für höchstens ein Jahr und nach der zweiten Verlängerung für jeweils höchstens drei Jahre zu bewilligen. Befristete Aufenthaltsberechtigungen sind mit Bescheid zu widerrufen, wenn den Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat zugemutet werden kann, oder wenn sie einen Asylausschließungsgrund (§13) verwirklichen.

(4) Befristete Aufenthaltsberechtigungen sind nicht zu erteilen oder mit Bescheid zu widerrufen, soweit den Fremden ein dauerndes Aufenthaltsrecht in einem sicheren Drittstaat gewährt wird.

................................................................

Übergangsbestimmungen

§44. ...

(6) Fremde, die nach dem Asylgesetz 1991 asylberechtigt waren, sowie solche Fremde, die vor dem 8. März 1968 nachweislich von einer österreichischen Sicherheitsbehörde als Flüchtling gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention behandelt wurden, gelten auch im Sinne dieses Bundesgesetzes als Asylberechtigte. Bescheide, mit denen Fremden eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß §8 des Asylgesetzes 1991 erteilt wurde, gelten innerhalb ihres zeitlichen Geltungsbereiches als Bescheide gemäß §15 dieses Bundesgesetzes."

IV. Die Beschwerde, deren meritorischer Erledigung Verfahrenshindernisse nicht entgegen stehen, erweist sich als gerechtfertigt.

1. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur) die Meinung, daß das BVG BGBl. 390/1973 (auch) das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot enthält, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. Eine Verletzung des durch dieses BVG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander liegt auch dann vor, wenn die Behörde dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum BVG stehend erscheinen ließe (VfSlg. 14.393/1995; VfGH 11.06.01, B1541/00).

       2. Gemäß §8 AsylG 1991 konnte die Asylbehörde aus Anlaß der

Abweisung des Asylantrages in besonders berücksichtigungswürdigen

Fällen von Amts wegen eine befristete Aufenthaltsberechtigung

gewähren, wenn die Abschiebung rechtlich oder tatsächlich unmöglich

war oder sie dem Fremden wegen der Situation in seinem Heimatstaat

aus wichtigen Gründen nicht zugemutet werden konnte; ein

Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung bestand

nicht. Zu dieser Regelung wurde in der Regierungsvorlage zum AsylG

1991 (270 BlgNR 18. GP, 16) ua. folgendes bemerkt: "Rechtlich

unmöglich wird die Abschiebung in jenen Fällen sein, in denen es sich

um Verpflichtungen aus Art33 der Genfer Flüchtlingskonvention und

Art3 MRK handelt." Ebenfalls auf Art33 der Genfer

Flüchtlingskonvention und Art3 EMRK bezugnehmend, führte der

Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 13.314/1992 aus: "Dem

Refoulement-Verbot ... wird im übrigen durch §8 AsylG 1991 ... auf

eine dem Art13 EMRK genügende Weise Rechnung getragen, sofern diese

Bestimmung(en) ... auf verfassungskonforme Weise ausgelegt und dieser

Interpretation entsprechend angewendet (wird)." Sowohl aus den Materialien als auch dem in der Vorjudikatur betonten Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation folgt also, daß bereits nach dem AsylG 1991 die Gewährung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung (auch) dazu vorgesehen war, einem Verstoß gegen das Refoulement-Verbot vorzubeugen.

Nach dem AsylG 1997 ist eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß dessen §15 zu erteilen, wenn der Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlußgründen rechtskräftig abgewiesen wurde, der Fremde sich ohne rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet befindet und gemäß §8 AsylG 1997 festgestellt wurde, daß eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist. Seit Geltung des AsylG 1997 ist bei Abweisung des Asylantrages gemäß §8 von Amts wegen unter einem eine Non-refoulement-Prüfung vorzunehmen, deren Ausgang zugunsten des Fremden ua. Voraussetzung für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß §15 AsylG 1997 ist. Eine dem Ausspruch nach §8 AsylG 1997 entsprechende Entscheidung war jedoch im AsylG 1991 nicht vorgesehen, weshalb im Fall, daß der Asylantrag nach dem AsylG 1991 abgewiesen wurde, ein auf §8 AsylG 1997 gestützter derartiger Ausspruch schon voraussetzungsgemäß keine Bedingung für die Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. §15 AsylG 1997 sein kann.

Aufgrund der Übergangsbestimmung des §44 Abs6 AsylG 1997 gelten Bescheide, mit denen Fremden eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß §8 AsylG 1991 erteilt wurde, innerhalb ihres zeitlichen Geltungsbereiches als Bescheide gemäß §15 AsylG 1997. Eine Verlängerung befristeter Aufenthaltsberechtigungen ist - wie aus dem letzten Satz im Abs2 und dem ersten Satz im Abs3 des §15 AsylG 1997 hervorgeht - unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Das schon erwähnte Erfordernis verfassungskonformer Auslegung des §8 AsylG 1991 ist nun auch in Ansehung der in Rede stehenden Übergangsbestimmung sowie des §15 AsylG 1997 entsprechend zu beachten, also dahin, daß das Ergebnis einer Non-refoulement-Prüfung zugunsten des Fremden seinen Anspruch auf Verlängerung der ihm nach der früheren Gesetzeslage erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung begründet (vgl. in diesem Zusammenhang den im Abs3 des §15 AsylG 1997 festgelegten, sinngemäß auch für die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung (innerhalb bestimmter zeitlicher Grenzen) dem Inhalt nach gegenteilig heranzuziehenden Widerrufsgrund, daß dem Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat zugemutet werden kann).

3. Der Verfassungsgerichtshof vermag sohin aus den dargelegten Gründen dem von der belangten Behörde in der Begründung ihres Bescheides eingenommenen Standpunkt nicht beizutreten, daß für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. §15 AsylG 1997 eine dem Rechtsbestand angehörende Feststellung nach §8 AsylG 1997 unabdingbare Voraussetzung sei; er ist sohin auch nicht in der Lage, der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs im Erkenntnis vom 24. Feber 2000, Zl. 99/20/0474, zu folgen, auf die sich der Bundesasylsenat beruft. Der Verfassungsgerichtshof hält den Standpunkt der belangte Behörde vielmehr, da dieser auf nicht verfassungskonformer Gesetzesauslegung beruht, für verfehlt und sohin nicht tauglich, den bekämpften Bescheid zu tragen. Zu diesen grundsätzlichen Erwägungen kommt noch, daß der Bundesasylsenat dem schon erwähnten Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. September 1998, mit welchem dem Beschwerdeführer die nach §8 AsylG 1991 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß der geltenden Gesetzeslage, also dem AsylG 1997, verlängert worden war, im Ergebnis überhaupt jegliche Rechtswirkung abgesprochen hat. Im Gegensatz zu diesem Vorgehen wäre der belangten Behörde jedoch die nähere Beurteilung oblegen, ob eine derartige rechtskräftige Verlängerung nicht etwa in jeder Beziehung einer auf dem Boden des §15 AsylG 1997 erteilten Aufenthaltsberechtigung gleichzuhalten, also im hier gegebenen Fall eines Antrages auf Verlängerung ausschließlich zu prüfen gewesen wäre, ob die in §15 AsylG 1997 festgelegten Verlängerungsvoraussetzungen gegeben sind; dies zumal die Problematik der Anwendung der Übergangsbestimmung des §44 Abs6 AsylG 1997 schon im rechtskräftigen Bescheid vom 9. September 1998 behandelt und damit wohl erledigt worden ist.

4.Der Beschwerdeführer wurde sohin infolge des aufgezeigten verfassungswidrigen Fehlverständnisses der Rechtslage durch die Verwaltungsbehörde in dem durch das BVG BGBl. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.

V. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG; vom zugesprochenen Kostenbetrag fallen 4.500 S auf die Umsatzsteuer.

VI. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung getroffen.

Schlagworte

Asylrecht, Aufenthaltsrecht, Auslegung verfassungskonforme, Übergangsbestimmung, Refoulement-Verbot, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B2344.2000

Dokumentnummer

JFT_09988991_00B02344_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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