Norm
AVG §73Spruch
BESCHEID
SPRUCH
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Wilfried STRACKER gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) i.d.F. Nr. 126/2002, entschieden:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Wilfried STRACKER gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Nr. 126 aus 2002,, entschieden:
I.römisch eins.
Der Devolutionsantrag von F. A. vom 15.10.2003, ihr Asyl zu gewähren, wird gem. § 73 Abs. 2 AVG i.V.m. § 33 AsylG abgewiesen.Der Devolutionsantrag von F. A. vom 15.10.2003, ihr Asyl zu gewähren, wird gem. Paragraph 73, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 33, AsylG abgewiesen.
II.römisch zwei.
Die Devolutionsanträge von F. A. vom 15.10.2003 auf Auskunfterteilung zur Qualifikation des Übersetzers, den Akt des Verfahrens des Ehegatten als Beweismittel aufzunehmen und der Eventualantrag auf Asylerstreckung werden gem. § 73 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Devolutionsanträge von F. A. vom 15.10.2003 auf Auskunfterteilung zur Qualifikation des Übersetzers, den Akt des Verfahrens des Ehegatten als Beweismittel aufzunehmen und der Eventualantrag auf Asylerstreckung werden gem. Paragraph 73, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Antragstellerin stellte am 25.09.2002 beim Bundesasylamt einen Antrag auf Erstreckung des ihrem Ehegatten gewährten Asyls (Asylerstreckungsantrag). Anlässlich ihrer Erstvernehmung vor dem Bundesasylamt am 15.10.2002 behauptete sie, die am 22.09.2002 in Österreich eingereiste irakische Ehegattin des S.
H. zu sein, den sie am 00.00.2002 in Damaskus geheiratet hätte. Der Grund, warum sie aus dem Irak ausgereist sei, sei gewesen, dass sie mit ihrem Mann zusammen sein möchte, für sie persönlich würde es keine Fluchtgründe geben (BAA-GZ 02 27.962, AS 25).
2. Das Bundesasylamt wies den Asylerstreckungsantrag mit Bescheid vom 18.10.2002, Zl. 02 27.962-BAI, gem. § 10 i.V.m. § 11 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück. Dieser Bescheid wurde der Antragstellerin am 29.10.2002 zugestellt und ist am 13.11.2002 in Rechtskraft erwachsen.2. Das Bundesasylamt wies den Asylerstreckungsantrag mit Bescheid vom 18.10.2002, Zl. 02 27.962-BAI, gem. Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück. Dieser Bescheid wurde der Antragstellerin am 29.10.2002 zugestellt und ist am 13.11.2002 in Rechtskraft erwachsen.
3. Mit Schriftsatz vom 05.11.2002 brachten die rechtsfreundlichen Vertreter der Berufungswerberin am 07.11.2002 einen "Antrag gem. § 3 AsylG" mit nachstehender Begründung ein:3. Mit Schriftsatz vom 05.11.2002 brachten die rechtsfreundlichen Vertreter der Berufungswerberin am 07.11.2002 einen "Antrag gem. Paragraph 3, AsylG" mit nachstehender Begründung ein:
Die Antragstellerin sei irakische Staatsbürgerin. Im Irak sei sie mit Herrn H. A. S. verlobt gewesen. Herr H. A. S. gehöre der religiösen Gruppe der "Sheaa" an. Er sei aufgrund seiner religiösen Einstellung im Irak einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Er habe den Irak verlassen müssen, habe in Österreich einen Asylantrag gestellt und sei ihm mit Bescheid vom 25.03.2002, Zl. 01 12.177-BAI, in Österreich Asyl gewährt worden.
Ca. einen Monat nach seiner Ausreise aus dem Irak seien bei der Antragstellerin irakische Polizisten in Zivil erschienen und hätten gefragt, wo sich ihr Verlobter befinde. Die Polizisten hätten aber ihren Angaben jedoch keinen Glauben geschenkt. Nach dem Besuch habe die Antragstellerin ihren Verlobten in Österreich angerufen und gefragt, was sie tun solle. Dieser habe gemeint, sie müsse den Irak so schnell als möglich verlassen. Es sei geplant worden, sie würde nach Syrien reisen und sie hätten dort heiraten wollen.
In Syrien habe sie Herrn H. A. S. am 00.00.2002 geheiratet. Sie sei dann mit ihrem Mann gemeinsam nach Österreich gereist.
Die Antragstellerin sei durch die Eheschließung mit Herrn H. A. S. im Irak den gleichen Problemen ausgesetzt wie dieser. Eine Rückkehr in den Irak sei ihr nicht möglich. Die irakische Regierung wüsste von der Eheschließung. Durch die Eheschließung sei die Antragstellerin im Irak auch einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.
3. Am 22.01.2003 wurde die Antragstellerin in Gegenwart eines Dolmetschers für die arabische Sprache, einer Vertreterin ihres rechtsfreundlichen Vertreters sowie einer Vertrauensperson durch das Bundesasylamt zu ihrem Fluchtweg und ihren Fluchtgründen niederschriftlich befragt. Im gegenständlichen Einvernahmeprotokoll zum Fluchtgrund ist festgehalten (AS 23- 35):
"Feststellung: Es handelt sich bei Ihrem Asylantrag um den 2. Antrag in Österreich. Als ersten Antrag haben Sie einen Erstreckungsantrag auf den Antragsfall Ihres Gatten, A. S. H. M. O., EDV-Zl. 01 12.177 - BAI, eingebracht, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Innsbruck, vom 25.03.2002, in Österreich Asyl gewährt wurde. Ihr Erstreckungsantrag (EDV-Zl. 02 27.962 - BAI) wurde vom Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck mit Bescheid vom 18.10.2002 als unzulässig zurückgewiesen. Der Bescheid erwuchs mit 13.11.2002 in Rechtskraft. Am 07.11.2002 haben Sie einen 2. Asylantrag gestellt. Ist das richtig?
A: Ja, das ist richtig.
F: Können Sie sich an Ihre Angaben zum Fluchtweg vom 15.10.2002
erinnern?
A: Ja.
F: Halten Sie Ihre damals gemachten Angaben zum Reiseweg
aufrecht?
A: Ja.
Belehrung: Sie haben bei der Befragung zu Ihren Personaldaten angegeben, Sie hätten noch verschiedene Dokumente wie Ihre Heiratsurkunde, Personalausweis, etc. zu Hause. Es wird Ihnen daher eine Frist von 10 Tagen (bis 03.02.2003) eingeräumt, um die gesamten Dokumente im Original beim Bundesasylamt in Vorlage zu bringen. Haben Sie das verstanden und sind Sie damit einverstanden?
A: Ich habe alles verstanden und erkläre mich damit einverstanden. Ich werde die Dokumente in Vorlage bringen.
Feststellung: Bei Ihrer Einvernahme am 15.10.2002 haben Sie mit keinem Wort erwähnt, dass Ihr Vater verstorben wäre, vielmehr habe Sie eine Wohnadresse angegeben. Welche Erklärung haben Sie dafür?
A: Ich habe bereits damals angegeben, dass mein Vater verstorben
ist.
F: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals festgenommen oder
verhaftet?
A: Ja.
F: Wie oft wurden Sie festgenommen oder verhaftet?
A: Zwei mal.
F: Wann genau wurden Sie das erste Mal festgenommen?
A: Ein Woche nachdem mein Mann die Heimat verlassen hat. Ich glaube es war im 00. oder 00. 2000.
F: Können Sie sich nicht mehr daran erinnern, wann genau Ihr Gatte die Heimat verlassen hat?
A: Ich kann mich nicht genau erinnern. Es war 00. oder 00. 2000.
F: Von wem wurden Sie festgenommen?
A: Vom Sicherheitsdienst.
F: Wo wurden Sie festgenommen?
A: Zu Hause.
F: Wie viele Beamte sind zu Ihnen gekommen?
A: Es sind vier Männer gekommen.
F: Waren die Männer in Uniform oder in Zivil?
A: Sie waren in Zivil.
F: Woher wissen Sie, dass die Männer vom Sicherheitsdienst
waren?
A: Sie haben es mir gesagt.
F: Haben sich die Männer ausgewiesen?
A: Ja.
F: Wie ist die Festnahme vor sich gegangen?
A: Sie haben sich ausgewiesen und haben mich aufgefordert mitzukommen. Sie teilten mir mit, dass sie mich mit Gewalt mitnehmen würden, wenn ich mich weigern würde mitzukommen. Sie nahmen mich an der Hand und warfen mich auf den Rücksitz des Fahrzeuges. Sie brachten mich auf eine Station des Sicherheitsdienstes.
F: Wie lautet die genaue Adresse der Station des Sicherheitsdienstes?
A: Ich war durcheinander. Ich kann mich an die Adresse nicht erinnern. Es war in der Stadt K.
Feststellung: Sie haben bei der Aufnahme Ihrer Personaldaten angegeben, Sie hätten bis zu Ihrer Ausreise in K. gelebt und dort 14 Jahre Schulen besucht. Sie dürften sich somit in Ihrer Heimatstadt auskennen. Welche Erklärung haben Sie dafür, dass Sie nicht wissen, wo sich die Station des Sicherheitsdienstes befindet?
A: Ich war durcheinander. Links und rechts von mir saß ein Beamter. Vor lauter weinen konnte ich draußen nichts erkennen.
F: Wie ist es auf der Station weiter gegangen?
A: Ich wurde dort befragt, wo sich mein Gatte H. befindet. Ich wurde bedroht, dass ich nicht frei gelassen werde, wenn ich den Aufenthaltsort meines Gatten nicht bekannt gebe. Sollte ich den Aufenthalt bekannt geben, würde ich sofort wieder freigelassen werden. Die Beamten sagten, dass mir nichts passieren würde. Sie hielten mir vor, dass sie überzeugt wären, dass ich weiß, wo sich mein Gatte befindet.
Anmerkung: Frau F. zieht einen Zettel mit Notizen aus der Jackentasche. Sie gibt auf Befragen an, dass es sich um Aufzeichnungen über verschiedene Daten der Reise handeln würde, die Sie in Syrien gemacht hätte. Auf die weitere Frage, ob Sie dieses Schriftstück in Vorlage bringen will, verneint Frau F. dies. Sie wird aufgefordert das Schriftstück wieder einzustecken, damit die Einvernahme ohne Störungen fortgesetzt werden kann.
Es wurde mir ein Schriftstück vorgelegt, auf dem stand, dass ich statt meines Gatten festgenommen werden würde, wenn ich seinen Aufenthaltsort wüsste und diesen nicht bekannt geben würde. Auch im Falle einer Freilassung müsste ich mit einer Geldstrafe rechnen. Sie sagten, dass sie mich sofort freilassen würden, wenn ich das Schriftstück unterschreibe. Ich habe das Schriftstück unterschrieben und wurde sofort von der Station entlassen. Nachdem ich die Station verlassen hatte, rief ich meinen Bruder an, damit er mich abholt.
F: Was haben Sie Ihrem Bruder mitgeteilt, wo er Sie abholen soll?
Anmerkung: Frau F. beginnt auf Übersetzung der Frage zu lachen.
A: Mein Bruder hat mich auf der Station abgeholt. Er musste sogar noch unterschreiben, dass er die Haftung übernimmt, falls ich die Geldstrafe nicht bezahlen würde.
Vorhalt: Ihre Angaben werden unglaubwürdig. Sie ändern Ihre Angaben. Zuerst behaupten Sie, Sie hätten die Station verlassen und dann Ihren Bruder angerufen, damit er Sie abholt. Sofort anschließend behaupten Sie wieder, der Bruder hätte Sie auf der Station abgeholt und hätte sogar ein Schriftstück unterschreiben müssen. Wie erklären Sie diese widersprüchlichen Angaben?
A: Die Festnahme war für mich eine ungewöhnliche Situation. Ich hatte als Frau einfach Angst. Sie haben mich aufgefordert eine Person anzurufen, die mich auf der Station abholt. Mir viel zuerst nicht einmal die Telefonnummer ein, so verängstigt war ich.
F: Was haben Sie zu Ihrem Bruder gesagt, wo er Sie abholen soll?
A: Ich hatte zuerst das Telfon, konnte dann aber nicht sprechen, weil ich geweint habe. Sie haben das Telefon genommen. Die Beamten haben ihm dann mitgeteilt, wo er mich abholen soll.
Feststellung: Sie waren im selben Raum und haben gehört, wie die Beamten mit Ihrem Bruder gesprochen haben. Was haben die Beamten zu Ihrem Bruder gesagt, wo er Sie abholen soll?
A: Ich erinnere mich nicht mehr.
F: Wie lange waren Sie auf dieser Station?
A: Sie haben mich um ca. 10.30 Uhr zu Hause abgeholt. Um ca. 23.00 Uhr hat mich mein Bruder abgeholt.
F: Wie können die Beamten für die Fragen, die Sie geschildert haben, ca. 12 Stunden brauchen?
A: Als ich auf der Station war, habe ich geweint. Auch zwischendurch habe ich geweint. Immer wenn ich geweint habe, wurde ich in einen anderen Raum gebracht und dort alleine gelassen, bis ich mich beruhigt hatte.
F: Wurden Sie von den Beamten geschlagen oder misshandelt?
A: Ein Beamter gab mir einmal eine Ohrfeige und warf mir vor, dass ich lügen würde.
F: Was ist nach Ihrer Freilassung passiert?
A: Ich erzählte zu Hause alles meiner Familie. Am nächsten Tag rief mich mein Gatte an. Ich erzählte ihm alles und er sagte, dass ich sofort das Haus verlassen und mich so schnell wie möglich bei einem Onkel verstecken soll. Zwei Tage nach der Freilassung ging ich zu meinem Onkel, A. E. Z. F., nach A., das ca. 4 km von K. entfernt ist.
F: Wann genau wurden Sie das zweite Mal festgenommen?
A: Vielleicht habe ich das falsch verstanden. Ich habe gedacht, es wurde gefragt, wie oft die Beamten bei uns zu Hause waren.
Vorhalt: Die Fragen bezüglich Ihrer Festnahmen waren kurz und unmissverständlich. Sie haben auf die Frage, wie oft Sie festgenommen wurden, eindeutig geantwortet, dass dies zwei Mal gewesen wäre und haben dann Ihre erste Festnahme geschildert. Welche Erklärung haben Sie dafür, dass Sie jetzt nur noch von einer Festnahme sprechen?
A: Vielleicht habe ich das einfach falsch verstanden.
F an die Frau Vertreterin: Haben Sie gehört, dass Frau F. auf die kurze präzise Frage, wie oft Sie festgenommen oder verhaftet wurde, angegeben hat, dass dies zwei mal gewesen wäre?
A: Ich habe die Übersetzung gehört und aus dieser ging hervor, dass es zwei Mal gewesen wäre. Ich kann aber nicht sagen, ob das alles richtig übersetzt wurde.
F: Waren die Beamten vor Ihrer Festnahme bei Ihnen zu Hause und haben sich dort nach dem Aufenthaltsort Ihres Gatten erkundigt oder war das nach der Festnahme?
A: Es war vor meiner Festnahme. Ich wurde nach dem Aufenthaltsort meines Gatten befragt und aufgefordert, seinen Aufenthaltsort ihnen sofort mitzuteilen, sobald ich diesen erfahren würde.
F: Wurde über Sie nach Ihrer Freilassung die angedrohte
Geldstrafe verhängt?
A: Ja.
F: Wann war das?
Anmerkung: Frau F. gibt an, dass Sie Zeit zum Überlegen brauche.
Diese wird Ihr eingeräumt.
A: Es war drei Tage nach der Freilassung. Sie kamen zu mir nach Hause und erkundigten sich nach mir. Sie stellten fest, dass ich nicht mehr zu Hause war. Sie nahmen meinen Bruder fest und er musste auf der Station eine Geldstrafe von 250.000,-- irak. Dinar bezahlen. Er durfte dann sofort nach Hause gehen.
F: Hatten Sie nach Ihrer Festnahme noch einmal Kontakt mit den Beamten des Sicherheitsdienstes oder einer sonstigen Behörde?
A: Nein.
Vorhalt: Aus Ihrem schriftlichen Asylantrag vom 05.11.2002, geht hervor, dass die Beamten ca. ein Monat nach der Ausreise Ihres Verlobten bei Ihnen erschienen wären und sie nach seinem Aufenthalt befragt hätten. Eine Festnahme wird in diesem Schreiben mit keinem Wort erwähnt. Welche Erklärung haben Sie dafür?
A: Ich hatte so Angst vor dem Geheimdienst und Angst, dass meine Familie im Irak benachteiligt wird, dass ich keine vollständigen Angaben machen wollte.
F: Haben Sie sich dann immer bei Ihrem Onkel aufgehalten?
A: Ja.
F: Hatten Sie persönlich bis zu Ihrer Ausreise noch irgendein Problem mit dem Geheimdienst oder einer anderen Behörde?
A: Nein.
F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?
A: Ja.
F: Von wem werden Sie gesucht?
A: Vom Sicherheitsdienst.
F: Woher wissen Sie das?
A: Das weiß ich, weil mir mein Bruder, der mich öfters bei meinem Onkel besucht hat, mitgeteilt hat, dass der Sicherheitsdienst mehrmals mit einem Haftbefehl für mich bei mir zu Hause gewesen wäre.
F: Wie oft hat Sie Ihr Bruder besucht?
A: Das weiß ich nicht.
F: Was verstehen Sie dann unter oft?
A: Einmal ist einmal. Öfter ist öfter als einmal und immer
verschieden (wörtlich).
F: Können Sie ein ungefähre Angabe machen?
A: Auf gewisse Fragen, kann ich einfach keine Angaben machen
(wörtlich). Ca. 8 bis 9 mal.
F: Haben Sie sonst noch etwas vorzubringen, was Ihnen wichtig ist?
A: Ich war schon früher mit H. verheiratet, als in der Heiratsurkunde steht. Ich habe aber kein Dokument, das das beweisen kann. Verheiratet ist man bei uns sobald man mit dem Mann unter einem Dach lebt. Wir haben nach unserem shiitsichen Glauben geheiratet. Das ist zwar gesetzlich anerkannt. Von der Gesellschaft wird aber eine Heirat erst akzeptiert, wenn man unter einem Dach zusammenlebt. Ein Urkunde besitze ich jedoch erst von der Heirat in Syrien.
F: Haben Sie sonst noch etwas zu sagen?
A: Nachdem, was ich im Irak erlebt habe, will ich lieber hier sterben, als in den Irak zurückzukehren und dort bis zum Tod gefoltert zu werden. Das ist alles.
F: Was hätten Sie für den Fall einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?
A: Den Tod.
F: Warum sollten Sie getötet werden, wenn Sie nichts angestellt
haben?
A: Ich habe die schriftliche Erklärung, die ich unterschrieben habe nicht eingehalten und habe den Irak verlassen und irgendwo anders einen Asylantrag gestellt. Das ist im Irak Grund genug die Todesstrafe zu verhängen. Außerdem habe ich meinen Reisepass aufgrund von Bestechung mit einer hohen Summer erhalten. Sonst hätte ich nie einen Reisepass erhalten und die Chance gehabt aus dem Irak auszureisen. Aus Telefonaten mit meiner Familie in der Heimat habe ich erfahren, dass ich dort gesucht werde. Das ist jetzt alles.
Vorhalt: Aus Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt 15.10.2002 geht der heute geschilderte Sachverhalt mit keinem Wort hervor. Im Gegenteil, damals haben Sie angegeben, es hätte für Sie keinerlei Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gegeben. Der Grund für Ihre Ausreise aus dem Irak wäre gewesen, dass Sie mit Ihrem Mann zusammen sein möchten. Welche Erklärung haben Sie für diesen gravierenden Widerspruch?
A: Damals hatte ich einfach Angst, dass irgendwelche Angaben, die ich vor dem Bundesasylamt mache dem irakischen Geheimdienst bekannt werden könnten.
F: Konnten Sie der Vernehmung folgen?
A: Ja.
F: Haben Sie die Ihnen gestellten Fragen verstanden?
A: Ja.
F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden?
A: Ja.
Anmerkung: Frau F. möchte eine Ausfertigung der Niederschrift.
Diese wird im Anschluss ausgefolgt.
Anmerkung: Frau Mag. B. stellt den Antrag auf Gewährung einer Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme.
Feststellung: Frau F. hat mehrmals auf befragen angegeben, dass Sie keine weiteren Angaben zu machen hat. Für die Behörde ist daher der maßgebliche Sachverhalt festgestellt. Aus diesem Grund ist für die erkennende Behörde keine weitere Klärung des Sachverhaltes erforderlich.
Frau Mag. B. stellt den Beweisantrag, dass durch ein Sachverständigengutachten zur Frage, ob die Antragstellerin durch Ihre Eheschließung mit Herrn A. S. in Ihrer Heimat einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
Frau Mag. B. gibt auf befragen an, dass Sie keine weiteren Anträge oder Fragen hat.
Belehrung: Ihnen wird das Niedergeschriebene rückübersetzt. Sie können Korrekturen vornehmen oder Rückfragen stellen, falls Ihnen etwas nicht klar verständlich ist. Der Bescheid des Bundesasylamtes wird in Ihrem Fall an Ihren Vertreter zugestellt werden. Haben Sie das alles verstanden?
A: Ja.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse, Religion, politischen Gesinnung, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?
A: Ja. Ich werde verfolgt, weil die irakische Regierung vorwiegend aus Sunniten besteht. Wir sind Shiiten und sie sehen in uns Gegner.
F: Wie hat sich das geäußert?
A: Wir fühlen uns als Shiiten von den Sunniten benachteiligt.
F: Gibt es etwas Konkretes Ihre Person betreffend?
A: Nein. Es betrifft uns allgemein als Shiiten. Ich persönlich kann nichts angeben."
4. Mit Schriftsatz vom 30.01.2003 brachten die rechtsfreundlichen Vertreter der Antragstellerin beim Bundesasylamt Anträge und eine Stellungnahme ein, wobei insbesondere begründend ausgeführt wurde:
Es sei (während der Einvernahme der Antragstellerin vor dem Bundesasylamt) trotz merkbarem Bemühens des Übersetzers, der offensichtlich nicht aus dem Irak stamme, zu "relevanten Übersetzungsschwierigkeiten", die so weit gegangen seien, dass Teile der zwischen Übersetzer und Antragstellerin geführten Konversation gar nicht, andere Teile wiederum umgangssprachlich übersetzt worden seien, gekommen. Es seien der Antragstellerin auch Widersprüche vorgehalten worden, die auf die Übersetzung zurückzuführen seien. Auch habe der Übersetzer Sonderwissen zum Besten gegeben, so etwa dass eine Ehe für die Bevölkerung erst dann gültig sei, wenn das Paar unter einem Dach lebe. Die Übersetzung sei eines der wichtigsten Elemente in jedem Asylverfahren. Im Arabischen sei es Wesentlich, ob ein Dolmetscher Iraker oder beispielsweise Ägypter sei. Gleichlautendes habe in den verschiedenen Dialekten des Arabischen eine völlig andere Bedeutung. Im gegenständlichen Fall bestehe die Gefahr, dass wertvolle Informationen zu Lasten der Antragstellerin verloren gegangen seien. Weiters, dass gewisse, die Angst und Verzweiflung der Antragstellerin beschreibende Ausdrücke umgangssprachlich verniedlicht und dadurch sinnentleert worden seien und sie einen ungünstigen Einfluss auf die Entscheidung haben könnten. Darüber hinaus habe es auf das Klima der Einvernahme erheblichen Einfluss, wenn schleppend übersetzt werde. Gestützt auf dieses Vorbringen würde der Antrag gestellt, das Bundesasylamt möge Auskunft zur Qualifikation des Übersetzers, der am 22.01.2003 an der Einvernahme in der Asylsache der Antragstellerin teilgenommen habe, zu Handen ihrer Vertreter erteilen.
Um 13.00 Uhr sei (bei der Vernehmung) die zentrale Frage nach der Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, politischen Gesinnung, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gestellt worden. Die Antragstellerin habe nach fünfstündiger Anwesenheit am Bundesasylamt zu dieser zentralen Frage nur kurz antworten können, da sie verständlicherweise bereits erschöpft gewesen sei und die Einvernahme für beendet halten hätte dürfen. Die Antragstellerin habe geantwortet, dass sie Schiitin sei. Somit gehöre sie im Irak der religiösen Minderheit an. Die Einvernahme sei bereits davor beendet gewesen, weshalb zu diesem Vorbringen kein Beweisantrag gestellt werden habe können. Die Zugehörigkeit zur "Sheea" sei jedoch mit asylrelevanten Gefahren verbunden. Dazu wurde der Antrag gestellt, den Akt zum Verfahren des Ehegatten der Antragstellerin als Beweismittel aufzunehmen. Weiters enthält der Schriftsatz Ausführungen "zu den Fragen bzw. Vorhalten" bei der gegenständlichen Einvernahme der Antragstellerin.
5. Mit Schriftsatz vom 10.10.2003 brachten die rechtsfreundlichen Vertreter den vorliegenden Devolutionsantrag am 15.10.2003 beim Unabhängigen Bundesasylsenat wegen Verletzung der Entscheidungspflicht mit nachstehenden Begründungen ein:
Am 22.01.2003 sei eine Einvernahme der Antragstellerin durch das Bundesasylamt durchgeführt worden, wobei es trotz merkbaren Bemühens des Übersetzers, der offensichtlich nicht aus dem Irak stamme, zu relevanten Übersetzungsschwierigkeiten gekommen sei, weshalb mit Schriftsatz vom 29.01.2003 beantragt worden sei, das Bundesasylamt möge Auskunft zur Qualifikation des Übersetzers erteilen. Mit diesem Schriftsatz sei vorgebracht worden, dass die Antragstellerin zur religiösen Minderheit der "Sheea" gehöre, welche Zugehörigkeit mit asylrelevanten Gefahren verbunden sei, und sei beantragt worden, den Akt des Verfahrens des Ehegatten der Antragstellerin als Beweismittel aufzunehmen, weiters sei das Asylantragsbegehren ausgedehnt worden, sodass es zu lauten habe: Es wird gestellt der Antrag der Antragstellerin Asyl zu gewähren, in eventu ihr Asylerstreckung zu gewähren.
Seit der Einvernahme der Antragstellerin bei der belangten Behörde und den schriftlich eingebrachten Anträgen seien bereits mehr als sechs Monate verstrichen. Bis heute sei keine Entscheidung ergangen. Verwaltungsbehörden seien verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen. Dadurch, dass die belangte Behörde bis heute nicht über die Anträge entschieden habe, würde die Antragstellerin in ihrem subjektiven Recht auf Entscheidung verletzt werden. Die Verletzung der Entscheidungspflicht sei auf das alleinige Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen.
6. Mit Schreiben vom 20.10.2003 legte das Bundesasylamt der Berufungsbehörde die relevanten Akten vor und führte darin unter anderem ergänzend aus:
Anlässlich der vom Anwalt gerügten Einvernahme sei die Vertreterin und Konzipientin des Rechtsanwaltes Dr. K., Frau Mag. B., anwesend gewesen, diese habe aber offenkundig in keinster Weise ein Übersetzungsproblem wahrgenommen. Als anwesende Vertreterin habe sie die Übersetzung und Einvernahme, obwohl sie vor Ort die Möglichkeit gehabt hätte, weder in irgendeiner Form gerügt, noch eine Anmerkung dazu gemacht.
Zu den in dieser Einvernahme vorgebrachten Gründen würde angemerkt, dass die Antragstellerin anlässlich ihrer Einvernahme zum Asylerstreckungsantrag und obwohl ihr die Möglichkeit offengestanden sei, eigene, vorliegende Gründe zur Ausreise zu schildern, das Vorliegen von Verfolgung und/oder Bedrohung klar und deutlich verneint habe.
Der rechtsfreundliche Vertreter würde anführen, anlässlich eines am 29.01.2003 eingebrachten Schreibens beantragt zu haben, das Asylbegehren würde dahingehend ausgedehnt, dass es zu lauten habe: "Es wird gestellt der Antrag, der Antragstellerin Asyl zu gewähren, in eventu ihr Asylerstreckung zu gewähren." Ein derartiger Antrag ließe sich dem zitierten Schreiben trotz intensivster Suche nicht entnehmen.
Was die Eheschließung der Antragstellerin anginge, würde eine Eheschließung nach islamischem Recht noch vor der Ausreise des Ehegatten im 00. 2000 behauptet; diesbezüglich würde darauf hingewiesen, dass der behauptete Gatte H. M. O. A. S. anlässlich seiner Antragstellung am 27.10.2000 bzw. 23.05.2001 die nunmehrige Antragstellerin nicht als Gattin angeführt habe, sondern den Namen seiner Gattin mit A. K. W., geboren 1969, angegeben habe.
Beizupflichten sei dem Rechtsvertreter in seiner Meinung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens und darin würde sich auch die Problematik dieses Falles finden. Unabhängig vom Umstand, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die aktuelle Situation im jeweiligen Herkunftsland heranzuziehen sei, sei es ein allgemein bekanntes Faktum, dass die ständig wechselnde Situation im Irak zielgerichtete Ermittlungen, wie dies auch vom UNHCR noch im Juli 2003 in einer Aussendung (Positionspapier) kund getan worden sei, nicht zulasse, so dass schon allein auf Basis dessen eine objektive Entscheidung irakischer Antragsteller faktisch verunmöglicht würde. Da den Beweisanträgen des Rechtsvertreters natürlich nahe getreten würde, um die behaupteten Fluchtgründe objektivieren zu können, die Situation im Irak Ermittlungen aber nicht zulasse, würde sich eine rechtssichere, objektive Entscheidung auf Basis des vorliegenden Sachverhaltes schon denklogisch nicht seriös treffen lassen.
Diesbezüglich dürfe auch darauf hingewiesen werden, dass, so sich die Situation in einem Herkunftsland ändern würde, diese geänderte Situation Antragstellern im Rahmen des Parteiengehörs in Vortrag zu bringen sei. Nachdem grundsätzlich durch den Fall des Regimes Saddam H. einerseits eine wesentliche Änderung eingetreten sei, andererseits die sich ständig wechselnde Situation im Irak seriöse Ermittlungen und Feststellungen nicht zulasse, wäre es weder seriös, noch einem rechtsstaatlichen Verfahren zuträglich, ja eigentlich schon bedenklich, Parteiengehör auf Basis ständig wechselnder Situationsdarstellungen zu geben. Auch könne davon ausgegangen werden, dass dieser Umstand dem rechtsfreundlichen Vertreter in seiner Eigenschaft als beratender Anwalt für UNHCR bekannt sein müsse.
II. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:römisch zwei. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:
1. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 73 Abs. 2 AVG geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag), wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird. Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag), wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird. Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gemäß § 33 AsylG geht in Angelegenheiten, in denen die Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat vorgesehen ist, die Zuständigkeit zur Entscheidung nach Maßgabe des § 73 AVG auf diesen über.Gemäß Paragraph 33, AsylG geht in Angelegenheiten, in denen die Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat vorgesehen ist, die Zuständigkeit zur Entscheidung nach Maßgabe des Paragraph 73, AVG auf diesen über.
2. Da die Antragstellerin am 07.11.2002 beim Bundesasylamt einen Asylantrag eingebracht hat und der diesen Antrag erledigende Bescheid bis zum Einlangen des Devolutionsantrages der Antragstellerin beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 15.10.2003 nicht erlassen wurde, erweist sich der Devolutionsantrag als zulässig.
3. Ein Devolutionsantrag ist von der Oberbehörde abzuweisen, wenn zwar die zeitliche Voraussetzung der Säumnis der Unterbehörde gegeben ist, aber die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Die Oberbehörde ist in einem solchen Fall verpflichtet, das bei ihr gestellte Verlangen auf Entscheidung abzuweisen, und zwar in jeder Lage des Verfahrens, widrigenfalls sie ihre Entscheidung in der Sache als funktionell unzuständige Behörde treffe. In einem solchen Fall, und zwar auch aufgrund eines materiell unberichtigten Devolutionsantrages tritt ein Kompetenzübergang ein, wird jedoch durch die Rechtskraft der abweislichen Entscheidung der Oberbehörde wieder aufgehoben, die Kompetenz fällt wieder auf die Unterbehörde zurück (vgl. etwa VwGH vom 26.01.1989, Zl. 88/16/006, sowie VwGH vom 16.12.1989, Zl. 98/03/0091).Die Oberbehörde ist in einem solchen Fall verpflichtet, das bei ihr gestellte Verlangen auf Entscheidung abzuweisen, und zwar in jeder Lage des Verfahrens, widrigenfalls sie ihre Entscheidung in der Sache als funktionell unzuständige Behörde treffe. In einem solchen Fall, und zwar auch aufgrund eines materiell unberichtigten Devolutionsantrages tritt ein Kompetenzübergang ein, wird jedoch durch die Rechtskraft der abweislichen Entscheidung der Oberbehörde wieder aufgehoben, die Kompetenz fällt wieder auf die Unterbehörde zurück vergleiche etwa VwGH vom 26.01.1989, Zl. 88/16/006, sowie VwGH vom 16.12.1989, Zl. 98/03/0091).
Der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG ist nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern, sondern insofern "objektiv" zu verstehen, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war.Der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG ist nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern, sondern insofern "objektiv" zu verstehen, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verzögerung i.S.d. § 73 Abs. 2 dritter Satz AVG dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn sie weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde. Aus dem bloßen Umstand der Durchführung von Ermittlungsschritten ist nicht bereits das ausschließliche Verschulden einer Behörde i.S.d. § 73 Abs. 2 dritter Satz AVG ausgeschlossen. Selbst unter der Annahme, dass für die Entscheidung ein länger andauerndes Ermittlungsverfahren erforderlich war, zählt ein solcher Umstand zu dem dem Einflussbereich der Behörde entzogenen Hindernissen nur dann, wenn die Behörde das Verfahren dadurch zügig betreibt und nicht etwa grundlos zuwartet oder überflüssige (nicht die konkrete Verwaltungssache betreffende) Verfahrenshandlungen setzt (vgl. VwGH vom 16.12.1998, Zl. 98/03/0091).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verzögerung i.S.d. Paragraph 73, Absatz 2, dritter Satz AVG dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn sie weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde. Aus dem bloßen Umstand der Durchführung von Ermittlungsschritten ist nicht bereits das ausschließliche Verschulden einer Behörde i.S.d. Paragraph 73, Absatz 2, dritter Satz AVG ausgeschlossen. Selbst unter der Annahme, dass für die Entscheidung ein länger andauerndes Ermittlungsverfahren erforderlich war, zählt ein solcher Umstand zu dem dem Einflussbereich der Behörde entzogenen Hindernissen nur dann, wenn die Behörde das Verfahren dadurch zügig betreibt und nicht etwa grundlos zuwartet oder überflüssige (nicht die konkrete Verwaltungssache betreffende) Verfahrenshandlungen setzt vergleiche VwGH vom 16.12.1998, Zl. 98/03/0091).
4. Im gegenständlichen Fall kann nicht von einem (überwiegenden) Verschulden des Bundesasylamtes gesprochen werden, da das Ermittlungsverfahren jedenfalls durch Umstände, welche nicht der Sphäre des Bundesasylamtes zuzuordnen waren, verzögert wurde.
4.1. Am 24.10.2000 reiste A. S. alias H. alias M. O. H. M. O. alias H. alias H., 00.00.1969 alias 00.00.1985 geb., in das Bundesgebiet ein, stellte am 23.05.2001 beim Bundesasylamt einen Asylantrag und gab als seine Ehegattin A. K. W., 1969 geb., an (BAA-GZ 01 12.177-BAI, AS 69). Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2002 wurde gem. § 7 AsylG diesem Antrag stattgegeben und ihm in Österreich Asyl gewährt.4.1. Am 24.10.2000 reiste A. S. alias H. alias M. O. H. M. O. alias H. alias H., 00.00.1969 alias 00.00.1985 geb., in das Bundesgebiet ein, stellte am 23.05.2001 beim Bundesasylamt einen Asylantrag und gab als seine Ehegattin A. K. W., 1969 geb., an (BAA-GZ 01 12.177-BAI, AS 69). Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2002 wurde gem. Paragraph 7, AsylG diesem Antrag stattgegeben und ihm in Österreich Asyl gewährt.
Am 22.09.2002 reiste die Antragstellerin in das Bundesgebiet ein, stellte am 25.09.2002 einen Asylantrag beim Bundesasylamt und behauptete am 15.10.2002, sie sei die am 00.00.1975 geborene irakische Staatsangehörige F. A. sowie die Ehegattin des A. S. alias H. alias M. O. H. M. O. alias H. alias H. und für sie persönlich würde es keine Fluchtgründe geben, ihr Grund, warum sie aus dem Irak ausgereist wäre, sei, dass sie mit ihrem Mann zusammen sein möchte (BAA-GZ 02 27.962-BAI, AS 21 ff.). Schließlich begehrte die Antragstellerin am 15.10.2002 die Erstreckung des ihrem Ehegatten gewährten Asyls. Dieser Asylerstreckungsantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2002, Zl. 02 27.962-BAI, gem. § 10 i.V.m. § 11 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.Am 22.09.2002 reiste die Antragstellerin in das Bundesgebiet ein, stellte am 25.09.2002 einen Asylantrag beim Bundesasylamt und behauptete am 15.10.2002, sie sei die am 00.00.1975 geborene irakische Staatsangehörige F. A. sowie die Ehegattin des A. S. alias H. alias M. O. H. M. O. alias H. alias H. und für sie persönlich würde es keine Fluchtgründe geben, ihr Grund, warum sie aus dem Irak ausgereist wäre, sei, dass sie mit ihrem Mann zusammen sein möchte (BAA-GZ 02 27.962-BAI, AS 21 ff.). Schließlich begehrte die Antragstellerin am 15.10.2002 die Erstreckung des ihrem Ehegatten gewährten Asyls. Dieser Asylerstreckungsantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2002, Zl. 02 27.962-BAI, gem. Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
4.2.1. Am 07.11.2002 brachte die Antragstellerin einen schriftlichen Asylantrag gem. § 3 AsylG ein und begründete diesen mit einer individuellen Verfolgung (s.o. Punkt II.3.). Dazu wurde sie durch das Bundesasylamt am 22.01.2003 in Gegenwart einer Vertreterin ihres Rechtsanwaltes, einer Vertrauensperson und eines Dolmetschers niederschriftlich befragt. Mit Schriftsatz vom 30.01.2003 (s.o. Punkt II.4.) rügten die rechtsfreundlichen Vertreter im Ergebnis insbesondere die Dolmetschertätigkeit bei der Einvernahme der Antragstellerin am 22.01.2003 und beantragten u.a. die Auskunfterteilung "zur Qualifikation des Übersetzers".4.2.1. Am 07.11.2002 brachte die Antragstellerin einen schriftlichen Asylantrag gem. Paragraph 3, AsylG ein und begründete diesen mit einer individuellen Verfolgung (s.o. Punkt römisch zwei.3.). Dazu wurde sie durch das Bundesasylamt am 22.01.2003 in Gegenwart einer Vertreterin ihres Rechtsanwaltes, einer Vertrauensperson und eines Dolmetschers niederschriftlich befragt. Mit Schriftsatz vom 30.01.2003 (s.o. Punkt römisch zwei.4.) rügten die rechtsfreundlichen Vertreter im Ergebnis insbesondere die Dolmetschertätigkeit bei der Einvernahme der Antragstellerin am 22.01.2003 und beantragten u.a. die Auskunfterteilung "zur Qualifikation des Übersetzers".
4.2.2. Nach monatelangen Drohungen begannen am 20.03.2003 die USA und ihre Verbündeten mit dem Krieg gegen den Irak.
UNHCR empfahl am 07.03.2003, 20.03.2003 und 26.06.2003 den Staaten, alle Abschiebungen in den Irak auszusetzen und bat darüber hinaus, "individuelle Asylverfahren auszusetzen", die UNHCR-Vertretungen halten die "Aussetzung der Anerkennungsverfahren auch bei neu eintreffenden Asylsuchenden bis auf Weiteres aufrecht" (Überarbeitete UNHCR-Position zur Rückkehrgefährdung irakischer Schutzsuchender vom 29.07.2003):
In Anbetracht der "äußerst unbeständigen und instabilen Lage" im Irak hält UNHCR seine Empfehlung vom 29.07.2003 aufrecht, ersucht u.a., das Verbot von Abschiebungen in den Irak und "die Aussetzung der Anerkennungsverfahren" irakischer Asylsuchender bis auf weiteres aufrecht zu halten (UNHCR-Position zur Rückkehrgefährdung irakischer Schutzsuchender, November 2003, UNHCR Genf, 31.10.2003).
5. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner ständigen Rechtsprechung die Auffassung, dass die Nachprüfbarkeit der zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat eines Asylwerbers getroffenen Feststellungen über die allgemeine Lage bzw. deren Entwicklung gegeben sein muss. Sind Feststellungen über die allgemeine Lage bzw. deren Entwicklung nicht nachvollziehbar, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben ist (vgl. z.B. VwGH, 27.10.2002, Zl. 99/20/0327; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt auch die Auffassung, dass die Asylbehörden als auf Asylverfahren spezialisierte Behörden umfangreiche Länderberichte ihren Entscheidungen zugrunde zu legen haben und diese Feststellungen auch nachprüfbar sein müssen.5. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner ständigen Rechtsprechung die Auffassung, dass die Nachprüfbarkeit der zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat eines Asylwerbers getroffenen Feststellungen über die allgemeine Lage bzw. deren Entwicklung gegeben sein muss. Sind Feststellungen über die allgemeine Lage bzw. deren Entwicklung nicht nachvollziehbar, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben ist vergleiche z.B. VwGH, 27.10.2002, Zl. 99/20/0327; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt auch die Auffassung, dass die Asylbehörden als auf Asylverfahren spezialisierte Behörden umfangreiche Länderberichte ihren Entscheidungen zugrunde zu legen haben und diese Feststellungen auch nachprüfbar sein müssen.
6. Wenn auch der Antragstellerin beizupflichten ist, dass Verwaltungsbehörden über Anträge von Parteien grundsätzlich ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen haben, liegt aber unter dem Blickwinkel der obigen Ausführungen im gegenständlichen Fall kein "Verschulden" des Bundesasylamtes i.S.d. § 73 Abs. 2 AVG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht vor, zumal die Erstbehörde durch unüberwindliche Hindernisse an ihrer Entscheidung gehindert war, da sich die allgemeine Lage im Irak vollständig geändert hat und die für die Verfassung von Länderberichten spezialisierten Behörden und Organisationen bislang noch keine zusammenhängenden Berichte über die Entwicklung im Irak während der letzten Wochen und Monate in schriftlicher Form erstattet haben. Vor dem Hintergrund, dass derzeit selbst den spezialisierten Asylbehörden keine verlässlichen Länderberichte zum Irak seit Monaten vorliegen, ist davon auszugehen, dass das Bundesasylamt in dem in Frage stehenden Zeitraum nicht in der Lage war, den strengen Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend (s.o. Punkt II.5.) allgemeine und nachprüfbare Feststellungen zur derzeitigen Situation im Irak zu treffen.6. Wenn auch der Antragstellerin beizupflichten ist, dass Verwaltungsbehörden über Anträge von Parteien grundsätzlich ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen haben, liegt aber unter dem Blickwinkel der obigen Ausführungen im gegenständlichen Fall kein "Verschulden" des Bundesasylamtes i.S.d. Paragraph 73, Absatz 2, AVG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht vor, zumal die Erstbehörde durch unüberwindliche Hindernisse an ihrer Entscheidung gehindert war, da sich die allgemeine Lage im Irak vollständig geändert hat und die für die Verfassung von Länderberichten spezialisierten Behörden und Organisationen bislang noch keine zusammenhängenden Berichte über die Entwicklung im Irak während der letzten Wochen und Monate in schriftlicher Form erstattet haben. Vor dem Hintergrund, dass derzeit selbst den spezialisierten Asylbehörden keine verlässlichen Länderberichte zum Irak seit Monaten vorliegen, ist davon auszugehen, dass das Bundesasylamt in dem in Frage stehenden Zeitraum nicht in der Lage war, den strengen Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend (s.o. Punkt römisch zwei.5.) allgemeine und nachprüfbare Feststellungen zur derzeitigen Situation im Irak zu treffen.
Dazu kommt, dass selbst UNHCR derzeit noch immer seine Position der "Aussetzung der Anerkennungsverfahren" irakischer Asylsuchender aufrecht hält (s.o. Punkt II.4.2.2.) und auf die "äußerst unbeständige und instabile" gegenwärtige Situation im Irak hinweist.Dazu kommt, dass selbst UNHCR derzeit noch immer seine Position der "Aussetzung der Anerkennungsverfahren" irakischer Asylsuchender aufrecht hält (s.o. Punkt römisch zwei.4.2.2.) und auf die "äußerst unbeständige und instabile" gegenwärtige Situation im Irak hinweist.
Aber auch die rechtsfreundlichen Vertreter der Antragstellerin vertreten in einem anderen Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat (GZ 215.512/23-IX/27/03) die Auffassung, dass "im Irak zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine rechtsstaatlichen Strukturen" bestehen und führen in ihrem Schriftsatz vom 18.11.2003 aus: "UNHCR betont, dass Z. 5 leg. cit. auf grundlegende und dauerhafte Veränderungen abstellt, deren Konsulitierung abgewartet werden muss, bevor eine Entscheidung zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft getroffen wird."Aber auch die rechtsfreundlichen Vertreter der Antragstellerin vertreten in einem anderen Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat (GZ 215.512/23-IX/27/03) die Auffassung, dass "im Irak zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine rechtsstaatlichen Strukturen" bestehen und führen in ihrem Schriftsatz vom 18.11.2003 aus: "UNHCR betont, dass Ziffer 5, leg. cit. auf grundlegende und dauerhafte Veränderungen abstellt, deren Konsulitierung abgewartet werden muss, bevor eine Entscheidung zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft getroffen wird."
Weiters ist darin von einem "Beobachtungszeitraum von mindestens 12-18 Monaten" die Rede. Nach Auffassung des Unabhängigen Bundesasylsenates sind die im erwähnten Schriftsatz betreffend ein Verfahren zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft relevierten Kriterien auch dem gegenständlichen Verfahren der Antragstellerin zugrunde zu legen.
Darüber hinaus kann aufgrund des Gesamtvorbringens der Antragstellerin (und ihres Ehegatten) nicht in allen Punkten von einem homogenen Vorbringen die Rede sein. Sie behauptete im Ergebnis am 15.10.2002 vor dem Bundesasylamt, sie sei unverfolgt aus dem Irak ausgereist, ihren am 07.11.2002 eingebrachten Asylantrag stützte sie hingegen sehr wohl auf individuelle Verfolgungsgründe (s.o. Punkt II. 4.1. und 4.2.1.). Ihr Ehegatte gab anlässlich seiner Erstvernehmung vor dem Bundesasylamt andere Personalien (Namen, Geburtsdaten) seiner Ehegattin an, als diese selbst vorbrachte (s.o. II.4.1.). Daraus ergibt sich zum einen, dass dem Bundesasylamt aufgrund dieser divergierenden Aussagen schon allein eine präzise Recherche im gegenständlichen Fall zugestanden werden muss, um die aufgetretenen Widersprüche aufzuklären, zum anderen liegt hier aufgrund der in Rede stehenden Divergenzen auch ein schuldhaftes Verhalten der Antragstellerin vor.Darüber hinaus kann aufgrund des Gesamtvorbringens der Antragstellerin (und ihres Ehegatten) nicht in allen Punkten von einem homogenen Vorbringen die Rede sein. Sie behauptete im Ergebnis am 15.10.2002 vor dem Bundesasylamt, sie sei unverfolgt aus dem Irak ausgereist, ihren am 07.11.2002 eingebrachten Asylantrag stützte sie hingegen sehr wohl auf individuelle Verfolgungsgründe (s.o. Punkt römisch zwei. 4.1. und 4.2.1.). Ihr Ehegatte gab anlässlich seiner Erstvernehmung vor dem Bundesasylamt andere Personalien (Namen, Geburtsdaten) seiner Ehegattin an, als diese selbst vorbrachte (s.o. römisch zwei.4.1.). Daraus ergibt sich zum einen, dass dem Bundesasylamt aufgrund dieser divergierenden Aussagen schon allein eine präzise Recherche im gegenständlichen Fall zugestanden werden muss, um die aufgetretenen Widersprüche aufzuklären, zum anderen liegt hier aufgrund der in Rede stehenden Divergenzen auch ein schuldhaftes Verhalten der Antragstellerin vor.
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Erstvernehmung der Antragstellerin durch das Bundesasylamt am 15.10.2002, wobei sie behauptete, für sie persönlich würde es keine Fluchtgründe geben, und erst nach Manuduktion durch den Organwalter ("Sie haben hier die Möglichkeit, einen eigenen Asylantrag zu stellen ....") stellte sie einen Asylerstreckungsantrag. Der Unabhängige Bundesasylsenat geht aufgrund der Kenntnis über die Entscheidungspraxis der Erstbehörde in Verfahren von Asylwerbern aus dem Irak in Zusammenhalt mit der damals im Irak noch vorherrschenden eindeutigen Lage davon aus, dass das Bundesasylamt noch im Oktober 2002 mit einem Bescheid gem. § 7 AsylG über den nunmehr am 07.11.2002 auf individuelle Verfolgungsgründe gestützten Asylantrag entschieden hätte, wenn die Antragstellerin in ihrem ersten Verfahren bereits die nunmehr behaupteten Fluchtgründe vorgebracht hätte.Im gegenständlichen Fall erfolgte die Erstvernehmung der Antragstellerin durch das Bundesasylamt am 15.10.2002, wobei sie behauptete, für sie persönlich würde es keine Fluchtgründe geben, und erst nach Manuduktion durch den Organwalter ("Sie haben hier die Möglichkeit, einen eigenen Asylantrag zu stellen ....") stellte sie einen Asylerstreckungsantrag. Der Unabhängige Bundesasylsenat geht aufgrund der Kenntnis über die Entscheidungspraxis der Erstbehörde in Verfahren von Asylwerbern aus dem Irak in Zusammenhalt mit der damals im Irak noch vorherrschenden eindeutigen Lage davon aus, dass das Bundesasylamt noch im Oktober 2002 mit einem Bescheid gem. Paragraph 7, AsylG über den nunmehr am 07.11.2002 auf individuelle Verfolgungsgründe gestützten Asylantrag entschieden hätte, wenn die Antragstellerin in ihrem ersten Verfahren bereits die nunmehr behaupteten Fluchtgründe vorgebracht hätte.
Somit kann im gegenständlichen Fall nicht von einem Verschulden des Bundesasylamtes gesprochen werden, da das Ermittlungsverfahren jedenfalls durch Umstände, welche nicht der Sphäre des Bundesasylamtes zuzuordnen waren, verzögert wurde.
7. Zu den Anträgen vom 29.01.2003, das Bundesasylamt Innsbruck möge Auskunft zur Qualifikation des Übersetzers, der am 22.01.2003 an der Einvernahme in der Asylsache der Antragstellerin teilgenommen hat, erteilen und dem Antrag, den Akt zum Verfahren des Ehegatten der Antragstellerin als Beweismittel aufzunehmen, ist darauf hinzuweisen, dass es hier an der Verpflichtung der erstinstanzlichen Asylbehörde fehlte, diese (Beweismittel-) Anträge bescheidmäßig zu erledigen, und sie demnach nicht i.S.d. § 73 Abs. 1 AVG einen Bescheid zu erlassen hatte. Diese Anträge waren daher als unzulässig zurückzuweisen.7. Zu den Anträgen vom 29.01.2003, das Bundesasylamt Innsbruck möge Auskunft zur Qualifikation des Übersetzers, der am 22.01.2003 an der Einvernahme in der Asylsache der Antragstellerin teilgenommen hat, erteilen und dem Antrag, den Akt zum Verfahren des Ehegatten der Antragstellerin als Beweismittel aufzunehmen, ist darauf hinzuweisen, dass es hier an der Verpflichtung der erstinstanzlichen Asylbehörde fehlte, diese (Beweismittel-) Anträge bescheidmäßig zu erledigen, und sie demnach nicht i.S.d. Paragraph 73, Absatz eins, AVG einen Bescheid zu erlassen hatte. Diese Anträge waren daher als unzulässig zurückzuweisen.
Der Antrag auf Asylerstreckung, von dem im Schriftsatz vom 10.10.2003 behauptet wird, er sei am 29.01.2003 mit der Ausdehnung des Asylantragsbegehrens mit Schriftsatz vom 29.01.2003 gestellt worden, wurde tatsächlich erst am 15.10.2003 eingebracht. Zumal es sich dabei um einen Eventualantrag zum Asylantrag gem. §7 AsylG handelt, wird diesbezüglich auf die obigen Ausführungen (Punkt II. 1.-6.) verwiesen und war dieser Antrag auch aus dem Grund zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1AVG nicht erfüllt sind.Der Antrag auf Asylerstreckung, von dem im Schriftsatz vom 10.10.2003 behauptet wird, er sei am 29.01.2003 mit der Ausdehnung des Asylantragsbegehrens mit Schriftsatz vom 29.01.2003 gestellt worden, wurde tatsächlich erst am 15.10.2003 eingebracht. Zumal es sich dabei um einen Eventualantrag zum Asylantrag gem. §7 AsylG handelt, wird diesbezüglich auf die obigen Ausführungen (Punkt römisch zwei. 1.-6.) verwiesen und war dieser Antrag auch aus dem Grund zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des Paragraph 73, Absatz eins A, römisch fünf G, nicht erfüllt sind.
Schlagworte
DevolutionDokumentnummer
UBAST_20031204_242_670_0_VI_17_03_00