TE Ubas Bescheid 2004/5/25 242.844/12-II/04/04

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Veröffentlicht am 25.05.2004
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Norm

AVG §63 Abs3
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. BALTHASAR gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm (der gemäß § 44 Abs. 1 des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 anzuwendenden Fassung des) § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG) entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. BALTHASAR gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit (der gemäß Paragraph 44, Absatz eins, des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, anzuwendenden Fassung des) Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (AsylG) entschieden:

Die Berufung des G. M. K. vom 11.5.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.1.2004, Zl 03 29.906/2-BAE, wird im Grunde des § 63 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Berufung des G. M. K. vom 11.5.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.1.2004, Zl 03 29.906/2-BAE, wird im Grunde des Paragraph 63, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

I.römisch eins.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des nunmehrigen Berufungswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - wegen Versäumung der Berufungsfrist gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2003, Zl 03 29.906-BAE, mit dessen Spruchteil I der Asylantrag des nunmehrigen Berufungswerbers vom 1.10.2003 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und mit dessen Spruchteil II ausgesprochen worden war, dass die "Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung" des nunmehrigen Berufungswerbers "nachMit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des nunmehrigen Berufungswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - wegen Versäumung der Berufungsfrist gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2003, Zl 03 29.906-BAE, mit dessen Spruchteil römisch eins der Asylantrag des nunmehrigen Berufungswerbers vom 1.10.2003 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und mit dessen Spruchteil römisch zwei ausgesprochen worden war, dass die "Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung" des nunmehrigen Berufungswerbers "nach

Rumänien ... gemäß § 8 AsylG zulässig" sei - "gemäß § 71 Abs. 1 ... AVG ... abgewiesen."Rumänien ... gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig" sei - "gemäß Paragraph 71, Absatz eins, ... AVG ... abgewiesen."

Hiegegen richtet sich die dem unabhängigen Bundesasylsenat vorliegende Berufung.

II.römisch zwei.

a) Der unabhängige Bundesasylsenat wurde mit dem Asylantrag des nunmehrigen Berufungswerbers das erste Mal im Berufungswege befasst dadurch, dass das Bundesayslamt eine Berufung des Berufungswerbers vorlegte, welche sich gegen den seinerzeitigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.10.2003, Zl 03 29 906-BAE - mit welchem der auch dem gegenständlichen Verfahren letztlich zugrundeliegende Asylantrag (vom 1.10.2003) gemäß § 6 Z 1 AsylG (idF vor BGBl I Nr. 101/2003) als offensichtlich unbegründet abgewiesen (Spruchteil I) und weiters ein Spruchteil II des bereits erwähnten Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.11.2003 gleichartiger Abspruch getroffen wurde (Spruchteil II) - richtete.a) Der unabhängige Bundesasylsenat wurde mit dem Asylantrag des nunmehrigen Berufungswerbers das erste Mal im Berufungswege befasst dadurch, dass das Bundesayslamt eine Berufung des Berufungswerbers vorlegte, welche sich gegen den seinerzeitigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.10.2003, Zl 03 29 906-BAE - mit welchem der auch dem gegenständlichen Verfahren letztlich zugrundeliegende Asylantrag (vom 1.10.2003) gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, AsylG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) als offensichtlich unbegründet abgewiesen (Spruchteil römisch eins) und weiters ein Spruchteil römisch zwei des bereits erwähnten Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.11.2003 gleichartiger Abspruch getroffen wurde (Spruchteil römisch zwei) - richtete.

Mit Bescheid vom 10.11.2003, Zl 242.844/1-II/04/03, hat der unabhängige Bundesasylsenat diesen Bescheid vom 6.10.2003, gestützt auf

§ 32 Abs. 2 AsylG (in der damals gültigen Fassung), behoben.Paragraph 32, Absatz 2, AsylG (in der damals gültigen Fassung), behoben.

b) Erst mit Bericht vom 3.2.2004 legte das Bundesasylamt dem unabhängigen Bundesasylsenat sodann die - prima facie verspätete - Berufung des Berufungswerbers vom 23.12.2003 gegen den bereits erwähnten Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2003 vor.

ca) In dem Akt, der zusammen mit der verspäteten Berufung vom 23.12.2003 vorgelegt wurde, befand sich auch der nunmehr angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.1.2004, zusammen mit nachstehender "Beurkundung der Hinterlegung im Akt gem. § 23 Abs. 2 ZustellG":ca) In dem Akt, der zusammen mit der verspäteten Berufung vom 23.12.2003 vorgelegt wurde, befand sich auch der nunmehr angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.1.2004, zusammen mit nachstehender "Beurkundung der Hinterlegung im Akt gem. Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG":

"Der im Betreff Genannte ist an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig. Eine neuerliche Abgabestelle konnte nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden.

Der Bescheid vom 09.01.2004, mit dem über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23.12.2003 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgesprochen wurde, wird daher mit Wirksamkeit vom heutigen Tage gemäß § 8 Absatz 2 in Verbindung mit § 23 Zustellgesetz 1982 ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt."Der Bescheid vom 09.01.2004, mit dem über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23.12.2003 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgesprochen wurde, wird daher mit Wirksamkeit vom heutigen Tage gemäß Paragraph 8, Absatz 2 in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz 1982 ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt."

cb) Gleichfalls datiert mit 9.1.2004 befand sich im vorgelegten Akt das Belegexemplar eines offenbar erfolgten "Aushang(es) aufgrund der Hinterlegung eines Schriftstückes im Akt gem. § 23 Abs. 3 ZustellG", folgenden Wortlauts:cb) Gleichfalls datiert mit 9.1.2004 befand sich im vorgelegten Akt das Belegexemplar eines offenbar erfolgten "Aushang(es) aufgrund der Hinterlegung eines Schriftstückes im Akt gem. Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG", folgenden Wortlauts:

"Für die oben genannte Person liegt beim Bundesasylamt - Außenstelle Eisenstadt, Neusiedler Straße 84, 7001 Eisenstadt, ein Bescheid gemäß § 71 Abs. 1 AVG auf."Für die oben genannte Person liegt beim Bundesasylamt - Außenstelle Eisenstadt, Neusiedler Straße 84, 7001 Eisenstadt, ein Bescheid gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG auf.

Die Hinterlegung im Akt fand am 09.01.2004 statt und gilt

als Zustellung.

Sie werden ersucht dieses Schriftstück längstens bis zum 23.01.2004 zu beheben."

cc) Im vorgelegten Akt fand sich weiters nachstehender "Aktenvermerk" gleichfalls datiert mit 9.1.2004:

"Laut telefonischer Mitteilung der BPD Eisenstadt, Fr. ..., wurde der im Betreff angeführte Asylwerber am 30.12.2003 nach Ungarn abgeschoben. Von BH Eisenstadt - Umg."

d) Auf Grund folgenden Ersuchens des unabhängigen Bundesasylsenates:

"Im obigen Gegenstande wird gem. § 11 AVG ersucht, für den Berufungswerber des ho. Verfahrens, G. M. K., einen Abwesenheitskurator zur Vertretung der asylrechtlichen Interessen des Berufungswerbers, insbesondere im laufenden Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat, zu bestellen."Im obigen Gegenstande wird gem. Paragraph 11, AVG ersucht, für den Berufungswerber des ho. Verfahrens, G. M. K., einen Abwesenheitskurator zur Vertretung der asylrechtlichen Interessen des Berufungswerbers, insbesondere im laufenden Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat, zu bestellen.

Dass der Berufungswerber gegenwärtig unbekannten Aufenthaltes ist, ergibt sich aus dem beigelegten Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 9.1.2004, wonach der Berufungswerber ,am 30.12.2003 nach Ungarn abgeschoben’ wurde.

Die Wichtigkeit der Sache ergibt sich daraus, dass der Berufungswerber noch vor seiner Abschiebung einen - von der Begründung her nicht offenkundig aussichtslosen - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gestellt hat, über welchen das Bundesasylamt erst nach erfolgter Abschiebung entschieden hat, nämlich mit Bescheid vom 9.1.2004, Zl 03 29.906/1-BAE, dieser Bescheid jedoch, laut im Akt befindlicher Beurkundung, dem Berufungswerber bislang lediglich durch Hinterlegung ,gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Zustellgesetz 1982 ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde’, sohin, nach Auffassung des unabhängigen Bundesasylsenates, überhaupt nicht rechtswirksam zugestellt worden ist (kann doch § 8 Abs. 2 des Zustellgesetzes kaum auf den gegenständlichen Fall, in der der Berufungswerber gegen seinen Willen, von seiner bisherigen Abgabestelle mittels staatlichen Aktes verbracht worden ist, Anwendung finden).Die Wichtigkeit der Sache ergibt sich daraus, dass der Berufungswerber noch vor seiner Abschiebung einen - von der Begründung her nicht offenkundig aussichtslosen - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gestellt hat, über welchen das Bundesasylamt erst nach erfolgter Abschiebung entschieden hat, nämlich mit Bescheid vom 9.1.2004, Zl 03 29.906/1-BAE, dieser Bescheid jedoch, laut im Akt befindlicher Beurkundung, dem Berufungswerber bislang lediglich durch Hinterlegung ,gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz 1982 ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde’, sohin, nach Auffassung des unabhängigen Bundesasylsenates, überhaupt nicht rechtswirksam zugestellt worden ist (kann doch Paragraph 8, Absatz 2, des Zustellgesetzes kaum auf den gegenständlichen Fall, in der der Berufungswerber gegen seinen Willen, von seiner bisherigen Abgabestelle mittels staatlichen Aktes verbracht worden ist, Anwendung finden).

Ho. wird angeregt, mit der Funktion eines Abwesenheitskurators den in Wien ansässigen Rechtsanwalt Mag. G. B. zu betrauen, zumal dieser sich dem gefertigten Mitglied gegenüber mit der Übernahme dieser Funktion ausdrücklich einverstanden erklärt hat." -

wurde der im Ersuchen genannte Rechtsanwalt mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 24.3.2004, Zl. 5 P 76/04w-4,

"zum Abwesenheitskurator des G. M. K. bestellt und beauftragt, den Abwesenden auf dessen Gefahr und Kosten so lange zu vertreten, bis er selbst auftritt oder dem Gericht einen Bevollmächtigten nennt."

e) Nach Durchführung eines ersten Termins einer Berufungsverhandlung im Verfahren über die - prima facie verspätete - Berufung des Berufungswerbers gegen den Bescheid vom 24.11.2003 erhob der bestellte Abwesenheitskurator, wie erwähnt, gegen den Bescheid vom 9.1.2004 Berufung, in welcher er vorrangig beantragte,

"die vorliegende Berufung mangels Vorliegens eines ordnungsgemäß erlassenen Bescheides zurückzuweisen",

und diesen Antrag wie folgt begründete:

"Der angefochtene Bescheid ist laut Beurkundung vom 09.01.2004 ,gemäß

§ 8 Abs. 2 iVm § 23 Zustellgesetz 1982 ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt’ worden.Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz 1982 ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt’ worden.

Aktenkundig war zu diesem Zeitpunkt allerdings, dass der BW zuvor zwangsweise außer Landes geschafft worden war, laut telefonischer Mitteilung der BPD Eisenstadt wurde der BW am 30.12.2003 nach Ungarn abgeschoben, und zwar von der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung.

Vor diesem Hintergrund erfolgte aber die vorgenommene Hinterlegung im Akt bzw. die Vorgehensweise nach § 23 ZustellG 1982 nicht rechtskonform. Die in der Beurkundung zitierte Voraussetzung (§ 8 ZustellG) sieht nämlich vor, dass eine Partei, die während eines Verfahrens von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat. Wird diese Mitteilung unterlassen, ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Vor diesem Hintergrund erfolgte aber die vorgenommene Hinterlegung im Akt bzw. die Vorgehensweise nach Paragraph 23, ZustellG 1982 nicht rechtskonform. Die in der Beurkundung zitierte Voraussetzung (Paragraph 8, ZustellG) sieht nämlich vor, dass eine Partei, die während eines Verfahrens von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat. Wird diese Mitteilung unterlassen, ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Der BW hat aber eine derartige Mitteilung wie im § 8 Abs. 1 ZustellG vorgesehen, gar nicht unterlassen und unterlassen können, weil er nämlich seine bisherige Abgabestelle nicht etwa geändert hat, sondern diese durch polizeilichen Zwang (Abschiebung) aufgelöst wurde. § 8 Abs. 1 und 2 ZustellG waren also gar nicht einschlägig, daher auch die gewählte Vorgangsweise nach § 23 ZustellG nicht rechtskonform. Daraus folgt aber schlussendlich, dass die beurkundete Hinterlegung rechtsgültig nicht stattgefunden hat, sodass letztlich nicht vom gültigen Zustandekommen eines Bescheides auszugehen ist."Der BW hat aber eine derartige Mitteilung wie im Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG vorgesehen, gar nicht unterlassen und unterlassen können, weil er nämlich seine bisherige Abgabestelle nicht etwa geändert hat, sondern diese durch polizeilichen Zwang (Abschiebung) aufgelöst wurde. Paragraph 8, Absatz eins und 2 ZustellG waren also gar nicht einschlägig, daher auch die gewählte Vorgangsweise nach Paragraph 23, ZustellG nicht rechtskonform. Daraus folgt aber schlussendlich, dass die beurkundete Hinterlegung rechtsgültig nicht stattgefunden hat, sodass letztlich nicht vom gültigen Zustandekommen eines Bescheides auszugehen ist."

III.römisch drei.

Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:

1.

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.Gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Die zulässige Erhebung einer Berufung setzt nach dieser Gesetzesstelle die rechtliche Existenz eines Bescheides - als desjenigen Anfechtungsobjektes, gegen das sich die Berufung richtet - voraus. Fehlt es an einem solchen, ist die Berufung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. die in WALTER/THIENEL, Verwaltungsverfahren I2, E 18f zu § 63 AVG angegebene Rechtsprechung).Die zulässige Erhebung einer Berufung setzt nach dieser Gesetzesstelle die rechtliche Existenz eines Bescheides - als desjenigen Anfechtungsobjektes, gegen das sich die Berufung richtet - voraus. Fehlt es an einem solchen, ist die Berufung als unzulässig zurückzuweisen vergleiche die in WALTER/THIENEL, Verwaltungsverfahren I2, E 18f zu Paragraph 63, AVG angegebene Rechtsprechung).

2.

a) Im gegenständlichen Fall ist nun der unabhängige Bundesasylsenat mit dem Berufungswerber der Auffassung, dass die vom Bundesasylamt gewählte Vorgangsweise - den Bescheid vom 9.1.2004 "gemäß § 8 Absatz 2 in Verbindung mit § 23 ZustellG 1982 ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde" zu hinterlegen - nicht zu einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides gegenüber dem Berufungswerber geführt hat, da nach Auffassung des unabhängigen Bundesasylsenates das in § 8 Abs. 1 des Zustellgesetzes genannte Tatbestandsmerkmal der "Änderung" der bisherigen Abgabestelle durch die "Partei" (arg.: "Partei, die ... ändert") ein Mindestmaß von Autonomie dieser Partei in Bezug auf die genannte Änderung voraussetzt.a) Im gegenständlichen Fall ist nun der unabhängige Bundesasylsenat mit dem Berufungswerber der Auffassung, dass die vom Bundesasylamt gewählte Vorgangsweise - den Bescheid vom 9.1.2004 "gemäß Paragraph 8, Absatz 2 in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG 1982 ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde" zu hinterlegen - nicht zu einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides gegenüber dem Berufungswerber geführt hat, da nach Auffassung des unabhängigen Bundesasylsenates das in Paragraph 8, Absatz eins, des Zustellgesetzes genannte Tatbestandsmerkmal der "Änderung" der bisherigen Abgabestelle durch die "Partei" (arg.: "Partei, die ... ändert") ein Mindestmaß von Autonomie dieser Partei in Bezug auf die genannte Änderung voraussetzt.

Wird dagegen, wie im vorliegenden Fall, die Partei gegen ihren Willen, unter Einsatz unmittelbarer staatlicher Zwangsgewalt, von ihrer bisherigen Abgabestelle entfernt, so mag zwar, bei genügender Dauerhaftigkeit der staatlichen Zwangsmaßnahme, der Charakter der bisherigen Abgabestelle als solcher verloren gehen, es beruht der Verlust dieser Eigenschaft jedoch nicht auf einer "Änderung" durch die Partei.

b) Dass der Gesetzgeber nur autonome Willensakte der Partei vom in § 8 Abs. 1 des Zustellgesetzes verwendeten Rechtsbegriff "ändert" umfasst sehen wollte, ergibt sich in systematischer Interpretation für den unabhängigen Bundesasylsenat auch noch daraus, dass nur mit einer solchen Sichtweise die in § 8 Abs. 2 leg. cit. verankerte Mitteilungspflicht der Partei - welche überdies eingeschränkt ist durch eine moderate Pflicht der Behörde zur amtswegigen Feststellung der nunmehrigen Abgabestelle - harmoniert:b) Dass der Gesetzgeber nur autonome Willensakte der Partei vom in Paragraph 8, Absatz eins, des Zustellgesetzes verwendeten Rechtsbegriff "ändert" umfasst sehen wollte, ergibt sich in systematischer Interpretation für den unabhängigen Bundesasylsenat auch noch daraus, dass nur mit einer solchen Sichtweise die in Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. verankerte Mitteilungspflicht der Partei - welche überdies eingeschränkt ist durch eine moderate Pflicht der Behörde zur amtswegigen Feststellung der nunmehrigen Abgabestelle - harmoniert:

Denn in dieser Regelung spiegelt sich exakt der allgemeine Grundsatz wider, dass die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (hier eben der Frage der aktuellen Abgabestelle der Partei) erst dort ihre Grenze findet, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (vgl. die in WALTER/THIENEL, aaO, E 119 zuDenn in dieser Regelung spiegelt sich exakt der allgemeine Grundsatz wider, dass die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (hier eben der Frage der aktuellen Abgabestelle der Partei) erst dort ihre Grenze findet, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt vergleiche die in WALTER/THIENEL, aaO, E 119 zu

§ 39 AVG angegebene Rechtsprechung); wenn die Rechtsprechung diese Sphäre der obligatorischen Mitwirkung der Partei damit umschreibt, dass eine solche Pflicht insbesondere bei jenen in der Person des Antragstellers gelegenen Voraussetzungen, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen könne, bestehe (vgl. ib, E 126), dann wird ersichtlich, dass von einer Mitwirkungspflicht - im Gegensatz zur Amtswegigkeit - in der Sphäre der Partei gelegene Umstände erfasst sind, die ohne entsprechendes Parteihandeln der Behörde nicht zur Kenntnis gelangen können, keinesfalls aber Umstände, welche unmittelbare Folge eines staatlichen Zwangsaktes sind, und zwar, wie im vorliegenden Fall, wenn schon nicht der bescheiderlassenden Behörde selbst, so doch einer Behörde desselben Rechtsträgers, ja sogar einer unter der Leitung desselben obersten Organs stehenden Behörde, zumal, wenn die - im vorliegenden Falle auch erfolgte - Übermittlung der relevanten, personenbezogenen Daten gemäß § 99 Abs. 2 FrG von der Fremdenpolizeibehörde an die Asylbehörde zulässig ist.Paragraph 39, AVG angegebene Rechtsprechung); wenn die Rechtsprechung diese Sphäre der obligatorischen Mitwirkung der Partei damit umschreibt, dass eine solche Pflicht insbesondere bei jenen in der Person des Antragstellers gelegenen Voraussetzungen, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen könne, bestehe vergleiche ib, E 126), dann wird ersichtlich, dass von einer Mitwirkungspflicht - im Gegensatz zur Amtswegigkeit - in der Sphäre der Partei gelegene Umstände erfasst sind, die ohne entsprechendes Parteihandeln der Behörde nicht zur Kenntnis gelangen können, keinesfalls aber Umstände, welche unmittelbare Folge eines staatlichen Zwangsaktes sind, und zwar, wie im vorliegenden Fall, wenn schon nicht der bescheiderlassenden Behörde selbst, so doch einer Behörde desselben Rechtsträgers, ja sogar einer unter der Leitung desselben obersten Organs stehenden Behörde, zumal, wenn die - im vorliegenden Falle auch erfolgte - Übermittlung der relevanten, personenbezogenen Daten gemäß Paragraph 99, Absatz 2, FrG von der Fremdenpolizeibehörde an die Asylbehörde zulässig ist.

c) Lediglich der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass dieser Ansicht offenbar auch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien ist, da die im gegenständlichen Fall für den abwesenden Berufungswerber erfolgte Bestellung eines Abwesenheitskurators die Unzulässigkeit einer Vorgangsweise gemäß

§ 8 Abs. 2 des ZustellG voraussetzte (vgl. die von HAUER/LEUKAUF, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, unter Punkt 10 auf Seite 1864 angegebene Rechtsprechung des OGH).Paragraph 8, Absatz 2, des ZustellG voraussetzte vergleiche die von HAUER/LEUKAUF, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, unter Punkt 10 auf Seite 1864 angegebene Rechtsprechung des OGH).

3.

Da der angefochtene Bescheid nur einer einzigen Verfahrenspartei zuzustellen war, ist dieser Bescheid, mangels Rechtswirksamkeit des vom Bundesasylamt gewählten Zustellungsweges - im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob allenfalls eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 Abs. 1 des ZustellG möglich gewesen wäre (oder nicht jedenfalls, der Wichtigkeit der Angelegenheit wegen, die Bestellung eines Abwesenheitskurators erforderlich gewesen wäre), da das Bundesasylamt eben tatsächlich keine Zustellung gemäß § 25 Abs. 1 des Zustellgesetzes vorgenommen hat und eine solche auch nicht durch den ausdrücklich aufDa der angefochtene Bescheid nur einer einzigen Verfahrenspartei zuzustellen war, ist dieser Bescheid, mangels Rechtswirksamkeit des vom Bundesasylamt gewählten Zustellungsweges - im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob allenfalls eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des ZustellG möglich gewesen wäre (oder nicht jedenfalls, der Wichtigkeit der Angelegenheit wegen, die Bestellung eines Abwesenheitskurators erforderlich gewesen wäre), da das Bundesasylamt eben tatsächlich keine Zustellung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des Zustellgesetzes vorgenommen hat und eine solche auch nicht durch den ausdrücklich auf

§ 23 Abs. 3 leg. cit. gestützten "Aushang" bewirkt wurde -, niemals in rechtliche Existenz getreten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Paragraph 23, Absatz 3, leg. cit. gestützten "Aushang" bewirkt wurde -, niemals in rechtliche Existenz getreten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

IV.römisch vier.

a) Aufgabe des Bundesasylamtes wird es daher nunmehr sein, den Wiedereinsetzungsantrag vom 23.12.2003 rechtswirksam in erster Instanz zu erledigen.

b) Abschließend sei jedoch bemerkt, dass die konkrete Konstellation des vorliegenden Falles - Abschiebung der Partei während laufenden Wiedereinsetzungsverfahrens - schon im Ansatz durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG durch das Bundesasylamt unmittelbar nach Einlangen des Wiedereinsetzungsantrages hätte vermieden werden können und müssen (zur Offenkundigkeit des regelmäßig gegebenen Vorliegens der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vgl. etwa VwGH vom 3.7.2003, Zl 2002/20/0078; dieser Umstand ist, im Anwendungsbereich des § 71 Abs. 6 AVG, anders als in jenem des § 30 Abs. 1 VwGG, von der zuständigen Behörde erforderlichenfalls, dh. mangels eines ausdrücklich hierauf gerichteten Antrages, auch von Amts wegen zu beachten).b) Abschließend sei jedoch bemerkt, dass die konkrete Konstellation des vorliegenden Falles - Abschiebung der Partei während laufenden Wiedereinsetzungsverfahrens - schon im Ansatz durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG durch das Bundesasylamt unmittelbar nach Einlangen des Wiedereinsetzungsantrages hätte vermieden werden können und müssen (zur Offenkundigkeit des regelmäßig gegebenen Vorliegens der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vergleiche etwa VwGH vom 3.7.2003, Zl 2002/20/0078; dieser Umstand ist, im Anwendungsbereich des Paragraph 71, Absatz 6, AVG, anders als in jenem des Paragraph 30, Absatz eins, VwGG, von der zuständigen Behörde erforderlichenfalls, dh. mangels eines ausdrücklich hierauf gerichteten Antrages, auch von Amts wegen zu beachten).

V.römisch fünf.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung in diesem Gegenstande war gemäß § 67d Abss. 2 Z 1 AVG nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung in diesem Gegenstande war gemäß Paragraph 67 d, Abss. 2 Ziffer eins, AVG nicht erforderlich.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Zustellmangel, Bescheidbehebung, Wiedereinsetzung

Dokumentnummer

UBAST_20040525_242_844_12_II_04_04_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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