TE Ubas Bescheid 2005/3/14 252.115/0-X/47/04

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.03.2005
beobachten
merken

Norm

AVG §64 Abs1 AsylG 1997 §32 Abs2

Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Schaden gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG), entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Schaden gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG), entschieden:

1. Der Antrag des Herrn B. K., seiner Berufung vom 10.8.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.8.2004, Zahl: 04 13.953-EAST Ost, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß § 64 Abs. 1 AVG und § 32 Abs. 2 erster Satz AsylG zurückgewiesen.1. Der Antrag des Herrn B. K., seiner Berufung vom 10.8.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.8.2004, Zahl: 04 13.953-EAST Ost, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß Paragraph 64, Absatz eins, AVG und Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz AsylG zurückgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass der Berufung des Herrn B. K. gemäß § 64 AVG die aufschiebende Wirkung zukommt, soweit sie sich gegen den Ausspruch wendet, dass der Berufungswerber aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen werde.2. Es wird festgestellt, dass der Berufung des Herrn B. K. gemäß Paragraph 64, AVG die aufschiebende Wirkung zukommt, soweit sie sich gegen den Ausspruch wendet, dass der Berufungswerber aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen werde.

Text

BEGRÜNDUNG

1. Der Berufungswerber, ein Staatsangehöriger Indiens, stellte am 30.6.2004 (persönlich bei der Erstaufnahmestelle eingebracht am 9.7.2004; vgl. § 24 Abs. 3 AsylG) den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Mit Bescheid vom 9.8.2004, Zahl: 04 13.953-EAST Ost, wies das Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) den Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück; es stellte fest, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 (in der Folge: Dublin-V) die Slowakei zuständig sei, und wies den Berufungswerber aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei aus.1. Der Berufungswerber, ein Staatsangehöriger Indiens, stellte am 30.6.2004 (persönlich bei der Erstaufnahmestelle eingebracht am 9.7.2004; vergleiche Paragraph 24, Absatz 3, AsylG) den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Mit Bescheid vom 9.8.2004, Zahl: 04 13.953-EAST Ost, wies das Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) den Asylantrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück; es stellte fest, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 (in der Folge: Dublin-V) die Slowakei zuständig sei, und wies den Berufungswerber aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei aus.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Berufung, in der ua. der Antrag gestellt wird, der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2. Der unabhängige Bundesasylsenat hat über diesen Antrag erwogen:

2.1.1. Gemäß § 23 AsylG ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden (vgl. Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG, wonach § 64 AVG nur anzuwenden ist, wenn nicht anderes ausdrücklich bestimmt ist). Gemäß § 64 Abs. 1 AVG haben rechtzeitig eingebrachte Berufungen aufschiebende Wirkung; gemäß § 64 Abs. 2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.2.1.1. Gemäß Paragraph 23, AsylG ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden vergleiche Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG, wonach Paragraph 64, AVG nur anzuwenden ist, wenn nicht anderes ausdrücklich bestimmt ist). Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, AVG haben rechtzeitig eingebrachte Berufungen aufschiebende Wirkung; gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG idF der AsylGNov. 2003 BGBl. I 101/2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG in der jeweils geltenden Fassung zu führen, das ist derzeit die Fassung der AsylGNov. 2003.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG in der jeweils geltenden Fassung zu führen, das ist derzeit die Fassung der AsylGNov. 2003.

Der Berufungswerber hat seinen Asylantrag nach dem 30.4.2004 gestellt; das Berufungsverfahren ist daher nach dem AsylG idF der AsylGNov. 2003 zu führen.Der Berufungswerber hat seinen Asylantrag nach dem 30.4.2004 gestellt; das Berufungsverfahren ist daher nach dem AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003 zu führen.

2.1.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG idF der AsylGNov. 2003 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag ua. dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin-V zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.2.1.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag ua. dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin-V zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Abweichend von § 64 AVG bestimmten § 5a Abs. 1 und § 32 Abs. 2 AsylG idF der AsylGNov. 2003 Folgendes:Abweichend von Paragraph 64, AVG bestimmten Paragraph 5 a, Absatz eins und Paragraph 32, Absatz 2, AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003 Folgendes:

"§ 5a. (1) Die Zurückweisung des Antrages gemäß der §§ 4, 4a oder 5 ist mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese Ausweisung wird mit ihrer - wenn auch nicht rechtskräftigen - Erlassung durchsetzbar."§ 5a. (1) Die Zurückweisung des Antrages gemäß der Paragraphen 4, 4 a, oder 5 ist mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese Ausweisung wird mit ihrer - wenn auch nicht rechtskräftigen - Erlassung durchsetzbar.

§ 32. (2) Berufungen gegen Entscheidungen gemäß § 5 im Zulassungsverfahren kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Diese Entscheidungen sind mit ihrer - wenn auch nicht rechtskräftigen - Erlassung durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen."Paragraph 32, (2) Berufungen gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 5, im Zulassungsverfahren kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Diese Entscheidungen sind mit ihrer - wenn auch nicht rechtskräftigen - Erlassung durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen."

2.2.1. § 5a Abs. 1 zweiter Satz und § 32 Abs. 2 AsylG standen, als die Berufung eingebracht wurde, einer positiven Erledigung des Antrags entgegen, der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Berufungsbehörde hat daher aus Anlass des vorliegenden Antrages mit näherer Begründung an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, die folgenden Bestimmungen des AsylG idF der AsylGNov. 2003 als verfassungswidrig aufzuheben:2.2.1. Paragraph 5 a, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 32, Absatz 2, AsylG standen, als die Berufung eingebracht wurde, einer positiven Erledigung des Antrags entgegen, der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Berufungsbehörde hat daher aus Anlass des vorliegenden Antrages mit näherer Begründung an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, die folgenden Bestimmungen des AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003 als verfassungswidrig aufzuheben:

1. § 5a Abs. 1 zweiter Satz, in eventu die Wortfolge "oder 5" in § 5a Abs. 1, in eventu die Wortfolge "oder 5" in § 5a Abs. 1 sowie § 5a Abs. 4;1. Paragraph 5 a, Absatz eins, zweiter Satz, in eventu die Wortfolge "oder 5" in Paragraph 5 a, Absatz eins,, in eventu die Wortfolge "oder 5" in Paragraph 5 a, Absatz eins, sowie Paragraph 5 a, Absatz 4,;

2. weiters § 32 Abs. 2 sowie die Wortfolge "gemäß der §§ 4, 4a und 6" jeweils in § 32 Abs. 3, 4 und 4a, in eventu § 32 Abs. 2.2. weiters Paragraph 32, Absatz 2, sowie die Wortfolge "gemäß der Paragraphen 4, 4 a und 6 jeweils in Paragraph 32, Absatz 3, 4 und 4 a, in eventu Paragraph 32, Absatz 2,

2.2.2. Mit Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237, 238/03, G 16, 17, G 55/04, hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der Wiener Landesregierung § 5a Abs. 1 zweiter Satz und § 32 Abs. 2 zweiter Satz AsylG als verfassungswidrig aufgehoben. Der Bundeskanzler hat diese Aufhebung am 23.11.2004 kundgemacht (BGBl. I 129/2004).2.2.2. Mit Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237, 238/03, G 16, 17, G 55/04, hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der Wiener Landesregierung Paragraph 5 a, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Satz AsylG als verfassungswidrig aufgehoben. Der Bundeskanzler hat diese Aufhebung am 23.11.2004 kundgemacht Bundesgesetzblatt Teil eins, 129 aus 2004,).

Mit Beschluss vom 29.11.2004 (bei der Berufungsbehörde eingelangt am 24.2.2005) hat der Verfassungsgerichtshof (ua.) den oben genannten Antrag der Berufungsbehörde zurückgewiesen, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, über die angefochtenen Bestimmungen sei bereits mit dem genannten Erkenntnis vom 15.10.2004 rechtskräftig entschieden worden; gegen die darüber hinaus angefochtenen Bestimmungen habe die Berufungsbehörde keine Bedenken geltend gemacht.

2.3. Wie sich aus den Entscheidungsgründen des genannten Erkenntnisses (S 157) ergibt, bewirkt "der verbleibende erste Satz des § 32 Abs. 2 AsylG [...], dass nur der Berufung über den Ausspruch über die Zuständigkeit keine aufschiebende Wirkung zukommt, während der Berufung hinsichtlich der Durchführung der Ausweisung aufschiebende Wirkung zukommt (§ 64 Abs. 1 AVG), wenn sie nicht aberkannt wird (§ 64 Abs. 2 AVG)". Der Gerichtshof hatte keine Bedenken dagegen, bei der Berufung gegen den Ausspruch der Unzuständigkeit generell die aufschiebende Wirkung auszuschließen.2.3. Wie sich aus den Entscheidungsgründen des genannten Erkenntnisses (S 157) ergibt, bewirkt "der verbleibende erste Satz des Paragraph 32, Absatz 2, AsylG [...], dass nur der Berufung über den Ausspruch über die Zuständigkeit keine aufschiebende Wirkung zukommt, während der Berufung hinsichtlich der Durchführung der Ausweisung aufschiebende Wirkung zukommt (Paragraph 64, Absatz eins, AVG), wenn sie nicht aberkannt wird (Paragraph 64, Absatz 2, AVG)". Der Gerichtshof hatte keine Bedenken dagegen, bei der Berufung gegen den Ausspruch der Unzuständigkeit generell die aufschiebende Wirkung auszuschließen.

Auf den vorliegenden Antrag ist nunmehr die bereinigte Rechtslage anzuwenden. Für einen Antrag, der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, bleibt danach kein Raum. Der Berufung ermangelt es weiterhin an der aufschiebenden Wirkung, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Asylantrages (und die Feststellung, für die Prüfung des Antrages sei die Slowakei zuständig) wendet.

Soweit sie sich jedoch gegen den Ausspruch wendet, wonach der Berufungswerber aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen wird, kommt ihr (nunmehr) bereits aufgrund des Gesetzes (§ 64 Abs. 1 AVG) die aufschiebende Wirkung zu. Dies wurde daher - aus Gründen der Rechtssicherheit - spruchmäßig festgestellt.Soweit sie sich jedoch gegen den Ausspruch wendet, wonach der Berufungswerber aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen wird, kommt ihr (nunmehr) bereits aufgrund des Gesetzes (Paragraph 64, Absatz eins, AVG) die aufschiebende Wirkung zu. Dies wurde daher - aus Gründen der Rechtssicherheit - spruchmäßig festgestellt.

2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Dokumentnummer

UBAST_20050314_252_115_0_X_47_04_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten