Norm
AsylG 2005 §41Spruch
BESCHEID
SPRUCH
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. FILZWIESER gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF (AVG), iVm § 61 des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF entschieden:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. FILZWIESER gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), in Verbindung mit Paragraph 61, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF entschieden:
Der Berufung von M. B. vom 09.11.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2006, Zahl: 06 10.515 - EAST West, wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Berufung von M. B. vom 09.11.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2006, Zahl: 06 10.515 - EAST West, wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Berufungswerber, ein serbischer Staatsbürger albanischer Ethnie, brachte am 03.10.2006 bei der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes einen Asylantrag ein. Hiezu fand am 05.10.2006 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung und am 20.10.2006 eine Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt statt.
--
Am 10.10.2006 richtete das Bundesasylamt an Slowenien ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Berufungswerbers gemäß Artikel 16 Abs 1 lit. e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Ein Treffer aus dem Eurodac-System hatte eine Asylantragstellung des Berufungswerbers am 12.09.2005 in L. ergeben (As. 5 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Mit Schreiben an das Bundesasylamt vom 18.10.2006 erfolgte die Zustimmungserklärung zur Übernahme des Asylwerbers nach Art. 16 Abs 1 lit. c Dublin II VO durch die Republik Slowenien.Am 10.10.2006 richtete das Bundesasylamt an Slowenien ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Berufungswerbers gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera e, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Ein Treffer aus dem Eurodac-System hatte eine Asylantragstellung des Berufungswerbers am 12.09.2005 in L. ergeben (As. 5 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Mit Schreiben an das Bundesasylamt vom 18.10.2006 erfolgte die Zustimmungserklärung zur Übernahme des Asylwerbers nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO durch die Republik Slowenien.
Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen gemäß § 28 Abs 2 2. Satz AsylG, wurde dem nunmehrigen Berufungswerber (zulässigerweise in einem mit der Mitteilung nach § 29 Abs 3 Z4 AsylG) am 13.10. 2006, sohin innerhalb der 20-Tagesfrist nach der Antragseinbringung, übermittelt. Den Intentionen des Gesetzgebers nach spielt damit diese Frist, auch nach Ende des Konsultationsverfahrens - diesfalls in Abkehr von der Rechtslage nach der Asylgesetznovelle 2003 und der dazu ergangenen Judikatur - keine Rolle mehr.Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen gemäß Paragraph 28, Absatz 2, 2. Satz AsylG, wurde dem nunmehrigen Berufungswerber (zulässigerweise in einem mit der Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Z4 AsylG) am 13.10. 2006, sohin innerhalb der 20-Tagesfrist nach der Antragseinbringung, übermittelt. Den Intentionen des Gesetzgebers nach spielt damit diese Frist, auch nach Ende des Konsultationsverfahrens - diesfalls in Abkehr von der Rechtslage nach der Asylgesetznovelle 2003 und der dazu ergangenen Judikatur - keine Rolle mehr.
Die berufende Partei brachte im Verfahren am 05.10.2006 vor, 2005 in Slowenien um Asyl angesucht zu haben und dort 7 Monate verblieben zu sein; sie sei nach Ablehnung des Asylantrages freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt (As. 19 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes); im Oktober 2006 sei sie auf unbekanntem Weg nach Österreich gelangt. In dem Wiederaufnahmeersuchen des Bundesasylamtes an Slowenien wurde ausgeführt, der Berufungswerber wäre nach Antragstellung in Slowenien illegal nach Österreich weitergereist. Die Frage 12 des einheitlichen Formulars (Anhang III der VO 1560/2003):Die berufende Partei brachte im Verfahren am 05.10.2006 vor, 2005 in Slowenien um Asyl angesucht zu haben und dort 7 Monate verblieben zu sein; sie sei nach Ablehnung des Asylantrages freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt (As. 19 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes); im Oktober 2006 sei sie auf unbekanntem Weg nach Österreich gelangt. In dem Wiederaufnahmeersuchen des Bundesasylamtes an Slowenien wurde ausgeführt, der Berufungswerber wäre nach Antragstellung in Slowenien illegal nach Österreich weitergereist. Die Frage 12 des einheitlichen Formulars (Anhang römisch drei der VO 1560 aus 2003,):
"Does the applicant state that he left the territory of the Member States?" wurde mit "No" beantwortet. In seiner Einvernahme vom 20.10.2006 gab der Berufungswerber an, Slowenien am 18.04.2006, weil er hätte abgeschoben werden sollen, verlassen zu haben. Auf Vorhalt, es sei unglaubwürdig, dass er wieder in den Kosovo gereist sei, um dann Schleppungskosten bis Österreich bezahlen zu müssen, gab der Berufungswerber an, er hätte Sehnsucht nach seiner Familie gehabt. Der Rechtsberater führte aus, sollten die Angaben des Berufungswerbers stimmen, wäre Österreich für die Führung des Asylverfahrens zuständig.
Der erstinstanzliche zurückweisende Bescheid wurde der Aktenlage nach am 24.10.2006 genehmigt und der bezughabende Rückschein am 25.10.2006, 17 Uhr im Postamt abgestempelt; die Erlassung erfolgte am 30.10.2006. Am 25.10.2006, 07:48 übermittelte die Diakonie, Evangelischer Flüchtlingsdienst, der Erstbehörde per Telefax eine in serbischer Sprache verfasste Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vom 05.07.2006 für den Zeitraum vom 25.06.2006 bis 05.07.2006 nach dem "Jugoslawisch-Deutsch Abkommen über soziale Sicherheit", ausgestellt in K. K.. Die Erstbehörde hielt hiezu in einem Aktenvermerk vom 25.10.2006 fest, der Berufungswerber habe in seinem Parteiengehör nichts von diesem Dokument oder von einer Verletzung erwähnt, es sei ungewöhnlich, dass ein Angehöriger der serbischen Volksgruppe einen albanischen Arzt aufsuche, auch sei in dieser Bestätigung bereits "Österreich" als Auslandsanschrift angeführt; weiterhin sei bedenklich, dass sich der Berufungswerber diese Bestätigung kurze Zeit nach dem Parteiengehör habe zufaxen lassen, es sei daher von einer Fälschung auszugehen, was auch dadurch belegt werde, dass AsylwerberInnen aus Serbien, einschließlich Kosovo, viele falsche oder echte Dokumente unwahren Inhalts vorlegten.
Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.10.2006, Zl: 06 10 515-EAST West, den Asylantrag des Berufungswerbers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 Abs 1 c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 Slowenien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Berufungswerber gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Slowenien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei. Dem Bescheid ist unter anderem die konkrete Feststellung zu entnehmen, dass der Berufungswerber nach der Asylantragstellung in Slowenien das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Das Vorbringen des Berufungswerbers sei "zur Gänze unglaubwürdig", es wäre für ihn "viel einfacher und wirtschaftlicher" gewesen, sich aus Slowenien direkt nach Österreich "abzusetzen". Bezüglich der Zustimmung Sloweniens nach Art 16 Abs 1 lit e VO 343/2003 (gemeint wohl: Art 16 Abs 1 lit c VO 343/2003), obwohl zunächst ein Ersuchen nach Art 16 Abs 1 lit e VO 343/2003 (basierend auf den Angaben des Berufungswerbers) gestellt worden war, werde den slowenischen Behörden mehr Glauben geschenkt als dem BerufungswerberDas Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.10.2006, Zl: 06 10 515-EAST West, den Asylantrag des Berufungswerbers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 Absatz eins, c der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 Slowenien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Berufungswerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Slowenien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei. Dem Bescheid ist unter anderem die konkrete Feststellung zu entnehmen, dass der Berufungswerber nach der Asylantragstellung in Slowenien das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Das Vorbringen des Berufungswerbers sei "zur Gänze unglaubwürdig", es wäre für ihn "viel einfacher und wirtschaftlicher" gewesen, sich aus Slowenien direkt nach Österreich "abzusetzen". Bezüglich der Zustimmung Sloweniens nach Artikel 16, Absatz eins, Litera e, VO 343 aus 2003, (gemeint wohl: Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003,), obwohl zunächst ein Ersuchen nach Artikel 16, Absatz eins, Litera e, VO 343 aus 2003, (basierend auf den Angaben des Berufungswerbers) gestellt worden war, werde den slowenischen Behörden mehr Glauben geschenkt als dem Berufungswerber
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben, worin die erstinstanzliche Beweiswürdigung bezüglich der Rückkehr in den Kosovo kritisiert wurde; eine Übernahmeerklärung Sloweniens könne eine verfehlte Anwendung der Dublin II VO nicht heilen.2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben, worin die erstinstanzliche Beweiswürdigung bezüglich der Rückkehr in den Kosovo kritisiert wurde; eine Übernahmeerklärung Sloweniens könne eine verfehlte Anwendung der Dublin römisch zwei VO nicht heilen.
Die gegenständliche Berufung samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 15.11.2006 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.
3. Zur Frage des Widerspruchs der slowenischen Zustimmung zu den Angaben des Berufungswerbers bezüglich seines in Slowenien bereits abgeschlossenen Asylverfahrens pflog die Berufungsbehörde (im Zuge des "Schnellverfahrens") Nachfragen bei der slowenischen Asylbehörde, woraus die Angaben des Berufungswerbers zum Erhalt einer negativen Entscheidung in Slowenien und dessen nachfolgendes "Verschwinden" bestätigt werden konnten; die Zustimmungserklärung sei irrtümlich nach Art 16 Abs 1 lit c VO 343/2003 ergangen; sie hätte richtigerweise nach Art 16 Abs 1 lit e VO 343/2003 zu ergehen gehabt und werde der Erstbehörde daher neuerlich übermittelt werden (Aktenvermerk einer juristischen Mitarbeiterin der Berufungsbehörde vom 16.11.2006).3. Zur Frage des Widerspruchs der slowenischen Zustimmung zu den Angaben des Berufungswerbers bezüglich seines in Slowenien bereits abgeschlossenen Asylverfahrens pflog die Berufungsbehörde (im Zuge des "Schnellverfahrens") Nachfragen bei der slowenischen Asylbehörde, woraus die Angaben des Berufungswerbers zum Erhalt einer negativen Entscheidung in Slowenien und dessen nachfolgendes "Verschwinden" bestätigt werden konnten; die Zustimmungserklärung sei irrtümlich nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, ergangen; sie hätte richtigerweise nach Artikel 16, Absatz eins, Litera e, VO 343 aus 2003, zu ergehen gehabt und werde der Erstbehörde daher neuerlich übermittelt werden (Aktenvermerk einer juristischen Mitarbeiterin der Berufungsbehörde vom 16.11.2006).
II. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das zuständige Mitglied über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das zuständige Mitglied über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem der Berufungsbehörde vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Asylantrag im Oktober 2006 gestellt, weshalb § 5 AsylG idF BGBI. I Nr. 100/2005 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Asylantrag im Oktober 2006 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Aufgrund der am 14.03.2006 erfolgten Asylantragstellung bezieht sich in casu § 5 AsylG auf die Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II), da gemäß Artikel 29 leg. cit. diese Verordnung auf Asylanträge anwendbar ist, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten - dies ist der 01.09.2003 - gestellt werden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Aufgrund der am 14.03.2006 erfolgten Asylantragstellung bezieht sich in casu Paragraph 5, AsylG auf die Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin römisch zwei), da gemäß Artikel 29 leg. cit. diese Verordnung auf Asylanträge anwendbar ist, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten - dies ist der 01.09.2003 - gestellt werden.
Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass Slowenien für den dort im September 2005 gestellten Asylantrag nach Art 13 VO 343/2003 (oder jedenfalls durch dessen materielle Bearbeitung) zuständig iSd Art 16 Abs 1 VO 343/2003 geworden ist. Eine solche Zuständigkeit, die unter anderem zur Wiederaufnahme des betreffenden Drittstaatsangehörigen verpflichtet, endet unter anderem, wenn der Betreffende gemäß Art 16 Abs 3 VO 343/2003 das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten länger als drei Monate verlässt. Diesfalls wäre der verfahrensgegenständliche in Österreich gestellte (neuerliche) Asylantrag ein solcher im Sinne des Art 4 Abs 1 VO 343/2003 und daher keine geeignete Grundlage eines Wiederaufnahmeersuchens.2.1. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass Slowenien für den dort im September 2005 gestellten Asylantrag nach Artikel 13, VO 343 aus 2003, (oder jedenfalls durch dessen materielle Bearbeitung) zuständig iSd Artikel 16, Absatz eins, VO 343 aus 2003, geworden ist. Eine solche Zuständigkeit, die unter anderem zur Wiederaufnahme des betreffenden Drittstaatsangehörigen verpflichtet, endet unter anderem, wenn der Betreffende gemäß Artikel 16, Absatz 3, VO 343 aus 2003, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten länger als drei Monate verlässt. Diesfalls wäre der verfahrensgegenständliche in Österreich gestellte (neuerliche) Asylantrag ein solcher im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, VO 343 aus 2003, und daher keine geeignete Grundlage eines Wiederaufnahmeersuchens.
2.1.1. Ein derartiges Vorbringen hat der Berufungswerber jedoch schon in seiner Erstbefragung vom 05.10.2006 erstattet. Obgleich die Berufungsbehörde nicht verkennt, dass derartige Angaben zwecks Vereitelung des Zuständigkeitssystems der Dublin II VO auch missbräuchlich erstattet werden, kann nicht von vorneherein (auch wenn ein solches Vorbringen nicht von einem Beweismittel gestützt ist) von deren Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden; dies gilt auch in den zwischenstaatlichen Beziehungen im Vollzug der Dublin II VO: Grundsätzlich erfordert eine Vollziehung des Art 16 Abs 3 ohne das Vorliegen von Beweisen im formellen Sinn eine gute Kooperation auf der Basis von Vertrauensbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten XE "Vertrauensgrundsatz" . Einerseits können nämlich Fragen des Beweisstandards XE "Beweisstandards" letztlich nur schwer durch ein alle Eventualitäten abdeckendes rechtliches Regelwerk gelöst werden, andererseits lassen auch die Beweisregeln der Dublin II VO, wie schon jene des DÜ, Interpretationsspielraum offen (vgl Filzwieser, Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der erweiterten Anwendung des Dublinverfahrens auf die neuen Mitgliedstaaten, AWR 1/2005, 59f). Es wäre aber jedenfalls unzulässig, Angaben des Asylwerbers nur deshalb abzulehnen, weil keine anderen Beweise oder Indizien vorhanden sind; auch wenn es zutreffen mag, dass Asylwerber in Zuständigkeitsverfahren oftmals unwahre Angaben machen (auch in der Absicht, eine Überstellung in den tatsächlich zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern), so dürfen doch - auch unbelegte - Angaben von Asylwerbern schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht automatisch als unwahr, respektive ohne Beweiswert abgetan werden - siehe zur vergleichbaren Problematik der Anwendung des Art 10 VO2.1.1. Ein derartiges Vorbringen hat der Berufungswerber jedoch schon in seiner Erstbefragung vom 05.10.2006 erstattet. Obgleich die Berufungsbehörde nicht verkennt, dass derartige Angaben zwecks Vereitelung des Zuständigkeitssystems der Dublin römisch zwei VO auch missbräuchlich erstattet werden, kann nicht von vorneherein (auch wenn ein solches Vorbringen nicht von einem Beweismittel gestützt ist) von deren Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden; dies gilt auch in den zwischenstaatlichen Beziehungen im Vollzug der Dublin römisch zwei VO: Grundsätzlich erfordert eine Vollziehung des Artikel 16, Absatz 3, ohne das Vorliegen von Beweisen im formellen Sinn eine gute Kooperation auf der Basis von Vertrauensbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten XE "Vertrauensgrundsatz" . Einerseits können nämlich Fragen des Beweisstandards XE "Beweisstandards" letztlich nur schwer durch ein alle Eventualitäten abdeckendes rechtliches Regelwerk gelöst werden, andererseits lassen auch die Beweisregeln der Dublin römisch zwei VO, wie schon jene des DÜ, Interpretationsspielraum offen vergleiche Filzwieser, Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der erweiterten Anwendung des Dublinverfahrens auf die neuen Mitgliedstaaten, AWR 1 aus 2005,, 59f). Es wäre aber jedenfalls unzulässig, Angaben des Asylwerbers nur deshalb abzulehnen, weil keine anderen Beweise oder Indizien vorhanden sind; auch wenn es zutreffen mag, dass Asylwerber in Zuständigkeitsverfahren oftmals unwahre Angaben machen (auch in der Absicht, eine Überstellung in den tatsächlich zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern), so dürfen doch - auch unbelegte - Angaben von Asylwerbern schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht automatisch als unwahr, respektive ohne Beweiswert abgetan werden - siehe zur vergleichbaren Problematik der Anwendung des Artikel 10, VO
343/2003, Dublin II Kontaktausschuss, 01.03.2005 Minutes XE343 aus 2003,, Dublin römisch zwei Kontaktausschuss, 01.03.2005 Minutes XE
"Dublin II Kontaktausschuss" , P. 4.4.2.: "... In case"Dublin römisch zwei Kontaktausschuss" , P. 4.4.2.: "... In case
additional (formal) evidence supporting the statement of the applicant for asylum is absent, the requesting MS should make all reasonable efforts to obtain detailed statements (concerning the travel route) from the applicant for asylum, for instance through asking detailed questions during an interview, so that the requested MS can decide on its responsibility. Experts agree, that, in return, the requested MS shall not refuse responsibility solely on the basis of the absence of (formal) additional evidence (supporting the alleged travel route) in case the statements from the applicant are detailed, coherent and in line with general knowledge (about travel routes) or common sense."; vgl ferner Dublin II Kontaktausschuss, 11.10.2005, Minutes XE "Dublin II Kontaktausschuss" , P. 4.6.additional (formal) evidence supporting the statement of the applicant for asylum is absent, the requesting MS should make all reasonable efforts to obtain detailed statements (concerning the travel route) from the applicant for asylum, for instance through asking detailed questions during an interview, so that the requested MS can decide on its responsibility. Experts agree, that, in return, the requested MS shall not refuse responsibility solely on the basis of the absence of (formal) additional evidence (supporting the alleged travel route) in case the statements from the applicant are detailed, coherent and in line with general knowledge (about travel routes) or common sense."; vergleiche ferner Dublin römisch zwei Kontaktausschuss, 11.10.2005, Minutes XE "Dublin römisch zwei Kontaktausschuss" , P. 4.6.
2.1.2. Im konkreten Fall einer möglichen Anwendung des Art 16 Abs 3 VO 343/2003 folgt daraus: Grundsätzlich ergibt sich aus einer Gesamtschau von Art 16 Abs 3 iVm Art 4 VO 1560/2003 (Durchführungsverordnung zur Dublin II VO), dass die Beweislast XE "Beweislast" für das Vorliegen des gegenständlichen ausnahmsweisen Endigungstatbestandes dem ersuchten Mitgliedstaat zuzuweisen ist. Eine derartige rein formale Betrachtungsweise würde aber das Dilemma für den ersuchten Mitgliedstaat außer acht lassen, dass er einen Beweis zu erbringen hat, aber das Beweisverfahren nicht selbst führen kann, da der Betroffene sich nicht auf seinem Territorium aufhält, und es dem ersuchenden Mitgliedstaat ermöglichen, bei Vorliegen eines Eurodac-Treffers jede weiteren Ermittlungen sowie insbesondere Einvernahmen des Drittstaatsangehörigen zu unterlassen und ein reines Formalverfahren durchzuführen; eine solche Praxis nähme aber dem Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires Verfahren XE "faires Verfahren" (in dem er Gelegenheit haben muss zum möglichen Vorliegen von Endigungstatbeständen und zur Verletzung von Rechten aus der EMRK, auch im Falle von Wiederaufnahmeverfahren, gehört zu werden) und ist daher schon aus dieser Erwägung rechtswidrig. Hinzu kommt, dass Art 2 DVO allgemein davon spricht, dass bei einem Wiederaufnahmeersuchen "die Art und die Gründe" des Ersuchens anzuführen sind. Zu den Gründen zählen aber auch Angaben zum Nicht-Vorliegen von Endigungsgründen, wie sich zweifelsfrei aus Fragen 11-13 des bei Wiederaufnahmeverfahren zu verwendenden Formblattes (Anhang III der DVO) ergibt. Hätte der Verordnungsgeber die Auffassung vertreten, wann immer ein ersuchter Mitgliedstaat ein Wiederaufnahmeersuchen erhalte, müsse er implizit - und2.1.2. Im konkreten Fall einer möglichen Anwendung des Artikel 16, Absatz 3, VO 343 aus 2003, folgt daraus: Grundsätzlich ergibt sich aus einer Gesamtschau von Artikel 16, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 4, VO 1560 aus 2003, (Durchführungsverordnung zur Dublin römisch zwei VO), dass die Beweislast XE "Beweislast" für das Vorliegen des gegenständlichen ausnahmsweisen Endigungstatbestandes dem ersuchten Mitgliedstaat zuzuweisen ist. Eine derartige rein formale Betrachtungsweise würde aber das Dilemma für den ersuchten Mitgliedstaat außer acht lassen, dass er einen Beweis zu erbringen hat, aber das Beweisverfahren nicht selbst führen kann, da der Betroffene sich nicht auf seinem Territorium aufhält, und es dem ersuchenden Mitgliedstaat ermöglichen, bei Vorliegen eines Eurodac-Treffers jede weiteren Ermittlungen sowie insbesondere Einvernahmen des Drittstaatsangehörigen zu unterlassen und ein reines Formalverfahren durchzuführen; eine solche Praxis nähme aber dem Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires Verfahren XE "faires Verfahren" (in dem er Gelegenheit haben muss zum möglichen Vorliegen von Endigungstatbeständen und zur Verletzung von Rechten aus der EMRK, auch im Falle von Wiederaufnahmeverfahren, gehört zu werden) und ist daher schon aus dieser Erwägung rechtswidrig. Hinzu kommt, dass Artikel 2, DVO allgemein davon spricht, dass bei einem Wiederaufnahmeersuchen "die Art und die Gründe" des Ersuchens anzuführen sind. Zu den Gründen zählen aber auch Angaben zum Nicht-Vorliegen von Endigungsgründen, wie sich zweifelsfrei aus Fragen 11-13 des bei Wiederaufnahmeverfahren zu verwendenden Formblattes (Anhang römisch drei der DVO) ergibt. Hätte der Verordnungsgeber die Auffassung vertreten, wann immer ein ersuchter Mitgliedstaat ein Wiederaufnahmeersuchen erhalte, müsse er implizit - und
ohne nähere Angaben des ersuchten Mitgliedstaates zu erhalten - darauf vertrauen, dass der ersuchende Mitgliedstaat das Nicht-Vorliegen der Ausschlussgründe schon selbst geprüft hatte und dürfte daher vom ersuchenden Mitgliedstaat auch keine näheren Informationen mehr verlangen, hätte es keine Veranlassung gegeben, diese Fragen in das Formular aufzunehmen. Wenn Art 4 DVO letzter Satz schließlich statuiert, das Erlöschen der Zuständigkeit könne nur aufgrund von Tatsachenbeweisen oder umfassenden und nachprüfbaren Erklärungen des Asylbewerbers geltend gemacht werden, setzt er voraus, dass solche Beweise und Erklärungen möglich sind und einer fundierten Prüfung der Mitgliedstaaten bedürfen. Dies bedingt aber angesichts der eben beschriebenen speziellen Situation, in welcher sich der Asylwerber nicht in der Verfügungsgewalt des beweispflichtigen Staates befindet, dass der ersuchende Mitgliedstaat Bemühungen anstellt, solche Beweismitteln XE "Beweismittel" zu beschaffen und, sofern er sie nicht für plausibel hält und er daher dennoch ein Wiederaufnahmeersuchen stellt, dass er seine Einschätzung (etwa, warum die Angaben des Drittstaatsangehörigen über sein Verlassen der Mitgliedstaaten aus welchen individuellen Gründen für nicht glaubhaft erachtet werden) in nachprüfbarer transparenter Weise dem ersuchten Mitgliedstaat mitteilt, der dann - bei Vorliegen dieser Voraussetzungen - dieser Einschätzung in der Regel zu folgen haben wird. Wenn er ihr begründetermaßen nicht folgt, wird der ersuchende Mitgliedstaat im Remonstrationsverfahren ergänzende Erhebungen anzustellen haben, die seine Position stützen. Wenn Ersuchen aber diese Voraussetzungen nicht erfüllen, also insbesondere keine Angaben über das Nicht-Vorliegen der Erlöschenstatbestände (insbesondere wenn irgendwelche Hinweise in dieser Richtung bestehen, etwa langer Zeitraum zwischen der Antragstellung im ersuchten MS und dem nunmehrigen Ersuchen) enthalten, sind sie nicht ordnungsgemäß begründet XE "Begründungspflicht" und lösen auch nicht die Rechtsfolgen ordnungsgemäß begründeter Ersuchen um Wiederaufnahme aus.ohne nähere Angaben des ersuchten Mitgliedstaates zu erhalten - darauf vertrauen, dass der ersuchende Mitgliedstaat das Nicht-Vorliegen der Ausschlussgründe schon selbst geprüft hatte und dürfte daher vom ersuchenden Mitgliedstaat auch keine näheren Informationen mehr verlangen, hätte es keine Veranlassung gegeben, diese Fragen in das Formular aufzunehmen. Wenn Artikel 4, DVO letzter Satz schließlich statuiert, das Erlöschen der Zuständigkeit könne nur aufgrund von Tatsachenbeweisen oder umfassenden und nachprüfbaren Erklärungen des Asylbewerbers geltend gemacht werden, setzt er voraus, dass solche Beweise und Erklärungen möglich sind und einer fundierten Prüfung der Mitgliedstaaten bedürfen. Dies bedingt aber angesichts der eben beschriebenen speziellen Situation, in welcher sich der Asylwerber nicht in der Verfügungsgewalt des beweispflichtigen Staates befindet, dass der ersuchende Mitgliedstaat Bemühungen anstellt, solche Beweismitteln XE "Beweismittel" zu beschaffen und, sofern er sie nicht für plausibel hält und er daher dennoch ein Wiederaufnahmeersuchen stellt, dass er seine Einschätzung (etwa, warum die Angaben des Drittstaatsangehörigen über sein Verlassen der Mitgliedstaaten aus welchen individuellen Gründen für nicht glaubhaft erachtet werden) in nachprüfbarer transparenter Weise dem ersuchten Mitgliedstaat mitteilt, der dann - bei Vorliegen dieser Voraussetzungen - dieser Einschätzung in der Regel zu folgen haben wird. Wenn er ihr begründetermaßen nicht folgt, wird der ersuchende Mitgliedstaat im Remonstrationsverfahren ergänzende Erhebungen anzustellen haben, die seine Position stützen. Wenn Ersuchen aber diese Voraussetzungen nicht erfüllen, also insbesondere keine Angaben über das Nicht-Vorliegen der Erlöschenstatbestände (insbesondere wenn irgendwelche Hinweise in dieser Richtung bestehen, etwa langer Zeitraum zwischen der Antragstellung im ersuchten MS und dem nunmehrigen Ersuchen) enthalten, sind sie nicht ordnungsgemäß begründet XE "Begründungspflicht" und lösen auch nicht die Rechtsfolgen ordnungsgemäß begründeter Ersuchen um Wiederaufnahme aus.
2.1.3. Im vorliegenden Fall hat Österreich, vertreten durch das Bundesasylamt, nicht nur vor Stellung des Wiederaufnahmeersuchens keine nähere Befragung zu dem behaupteten Verlassen des Gebietes der Europäischen Union vorgenommen, sondern Slowenien den Umstand dieses Vorbringens nicht genannt. Es war daher zu prüfen, ob und welche Rechtsfolgen diese Unterlassung im gegenständlichen Individualverfahren nach sich zieht.
2.1.4. Wenn es im Verfahren durch die Mitgliedstaaten zu einer Zuständigkeitserklärung XE "Anfechtbarkeit der Zuständigkeitserklärung" eines Mitgliedstaates kommt, welche auf Umständen beruht, die zweifelhaft sein können (etwa:
Vorliegen einer illegalen Einreise oder eines illegalen Aufenthaltes nach Art 10; Nicht-Vorliegen des Endigungstatbestandes nach Art 16 Abs 3), so kann dies im Rechtsmittelverfahren XE "Rechtsmittelverfahren" im allgemeinen nur erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Überstellung aus anderen Gründen zu einer Verletzung der EMRK XE "Verletzung der EMRK" führt; ansonsten ist es mit dem System der Verordnung unvereinbar, die Richtigkeit einer Zustimmungserklärung durch einen Mitgliedstaat im zwischenstaatlichen Verfahren durch nationale Rechtsmittelinstanzen neu aufzurollen: Angesichts des Umstandes, dass sich Beweisfragen oft einer klaren rechtlichen Determinierung entziehen, hätte dies zur Folge, dass die Gerichte des ersuchenden Mitgliedstaates über die Richtigkeit der von den Behörden des ersuchten Mitgliedstaates herangezogenen Maßstäbe urteilten, was nicht nur die Vorhersehbarkeit und somit Rechtssicherheit reduzieren und Verfahrensverzögerungen XE "Verfahrensverzögerung" bewirken würde, sondern vor allem hieße, dass derartige Auslegungsfragen (die nur durch den EuGH final einheitlich zu entscheiden sind; allenfalls im Zuge eines Vertragsverletzungsverfahrens) durch diese nationalen Instanzen kompetenzwidrigerweise "vorentschieden" würden (im Zusammenhang mit Wiederaufnahmeverfahren käme es auch zu einer rechtswidrigen Vermischung der Konzepte von Aufnahme und Wiederaufnahme). Dies ist, solange ein möglicher Anwendungsfehler bei der Auslegung der Dublin II VO nicht in individuell durch die EMRK XE "EMRK" geschützte Rechtspositionen des Drittstaatsangehörigen eingreift, im Allgemeinen nicht zu rechtfertigen. Die Dublin II VO kennt ihrem System nach kein Recht des Einzelnen, wonach bei jeder fehlerhaften Anwendung der VO ein subjektives Recht XE "subjektives Recht" des Einzelnen entstünde, dass sein Verfahren im Antragsstaat durchgeführt wird.Vorliegen einer illegalen Einreise oder eines illegalen Aufenthaltes nach Artikel 10,; Nicht-Vorliegen des Endigungstatbestandes nach Artikel 16, Absatz 3,), so kann dies im Rechtsmittelverfahren XE "Rechtsmittelverfahren" im allgemeinen nur erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Überstellung aus anderen Gründen zu einer Verletzung der EMRK XE "Verletzung der EMRK" führt; ansonsten ist es mit dem System der Verordnung unvereinbar, die Richtigkeit einer Zustimmungserklärung durch einen Mitgliedstaat im zwischenstaatlichen Verfahren durch nationale Rechtsmittelinstanzen neu aufzurollen: Angesichts des Umstandes, dass sich Beweisfragen oft einer klaren rechtlichen Determinierung entziehen, hätte dies zur Folge, dass die Gerichte des ersuchenden Mitgliedstaates über die Richtigkeit der von den Behörden des ersuchten Mitgliedstaates herangezogenen Maßstäbe urteilten, was nicht nur die Vorhersehbarkeit und somit Rechtssicherheit reduzieren und Verfahrensverzögerungen XE "Verfahrensverzögerung" bewirken würde, sondern vor allem hieße, dass derartige Auslegungsfragen (die nur durch den EuGH final einheitlich zu entscheiden sind; allenfalls im Zuge eines Vertragsverletzungsverfahrens) durch diese nationalen Instanzen kompetenzwidrigerweise "vorentschieden" würden (im Zusammenhang mit Wiederaufnahmeverfahren käme es auch zu einer rechtswidrigen Vermischung der Konzepte von Aufnahme und Wiederaufnahme). Dies ist, solange ein möglicher Anwendungsfehler bei der Auslegung der Dublin römisch zwei VO nicht in individuell durch die EMRK XE "EMRK" geschützte Rechtspositionen des Drittstaatsangehörigen eingreift, im Allgemeinen nicht zu rechtfertigen. Die Dublin römisch zwei VO kennt ihrem System nach kein Recht des Einzelnen, wonach bei jeder fehlerhaften Anwendung der VO ein subjektives Recht XE "subjektives Recht" des Einzelnen entstünde, dass sein Verfahren im Antragsstaat durchgeführt wird.
Dieser gerade herausgearbeitete Grundsatz, wonach das Konsultationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten und dessen Ergebnis der Rechtskontrolle des einzelnen entzogen ist, wenn die Umsetzung dieses Ergebnisses durch die Überstellung nicht zu einer Verletzung der EMRK führt, steht aber unter der allgemeinen Bedingung, dass das Konsultationsverfahren und die daraus resultierende Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht grob fehlerhaft war. Grob fehlerhaftes Handeln XE "Grob fehlerhaftes Konsultationsverfahren" wäre insbesondere dann denkbar, wenn der ersuchende Mitgliedstaat dem ersuchten Mitgliedstaat wichtige Informationen vorenthalten hat (zB im Zuge eines Verfahrens nach Art 10 Abs 1 VO 343/2003 über eine vorangegangene Ersteinreise in einen anderen Mitgliedstaat) und die Zustimmung sodann auf Basis dieser unzureichenden Information erfolgt ist (zur Abgrenzung der "groben Fehlerhaftigkeit" in diesem Zusammenhang siehe etwa rechtsvergleichend Dt. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.10.2005, 3 BS 290). Solche manifesten Verletzungen der Grundsätze der guten Zusammenarbeit und des guten Glaubens (Vertrauensgrundsatz XE "Vertrauensgrundsatz") müssen (sofern sie erst im Rechtsmittelverfahren bekannt werden) insofern releviert werden können, als sie zu einer - im Individualverfahren rügbaren - Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung führen, hier auch ausnahmsweise wenn sonst keine Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK vorliegt. Der oben beschriebene Grundsatz existiert somit unter der allgemeinen Schranke des Willkürverbotes der beteiligten Mitgliedstaaten: Wenn diese also ein Konsultationsverfahren in einer Weise führen, dass Bestimmungen bzw rechtliche Grundsätze der Dublin II VO manifest verletzt werden, kann eine darauf gestützte Entscheidung im Sinne des Art 19 Abs 1 VO 343/2003 keinen Bestand haben. Es handelt sich hier insgesamt um einen Ausfluss des Vertrauensgrundsatzes; die Rechtsunterworfenen müssen darauf vertrauen können, dass die Staatsorgane in Vollzug des primär an sie gerichteten Rechts nicht qualifiziert rechtswidrig handeln.Dieser gerade herausgearbeitete Grundsatz, wonach das Konsultationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten und dessen Ergebnis der Rechtskontrolle des einzelnen entzogen ist, wenn die Umsetzung dieses Ergebnisses durch die Überstellung nicht zu einer Verletzung der EMRK führt, steht aber unter der allgemeinen Bedingung, dass das Konsultationsverfahren und die daraus resultierende Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht grob fehlerhaft war. Grob fehlerhaftes Handeln XE "Grob fehlerhaftes Konsultationsverfahren" wäre insbesondere dann denkbar, wenn der ersuchende Mitgliedstaat dem ersuchten Mitgliedstaat wichtige Informationen vorenthalten hat (zB im Zuge eines Verfahrens nach Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003, über eine vorangegangene Ersteinreise in einen anderen Mitgliedstaat) und die Zustimmung sodann auf Basis dieser unzureichenden Information erfolgt ist (zur Abgrenzung der "groben Fehlerhaftigkeit" in diesem Zusammenhang siehe etwa rechtsvergleichend Dt. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.10.2005, 3 BS 290). Solche manifesten Verletzungen der Grundsätze der guten Zusammenarbeit und des guten Glaubens (Vertrauensgrundsatz XE "Vertrauensgrundsatz") müssen (sofern sie erst im Rechtsmittelverfahren bekannt werden) insofern releviert werden können, als sie zu einer - im Individualverfahren rügbaren - Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung führen, hier auch ausnahmsweise wenn sonst keine Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK vorliegt. Der oben beschriebene Grundsatz existiert somit unter der allgemeinen Schranke des Willkürverbotes der beteiligten Mitgliedstaaten: Wenn diese also ein Konsultationsverfahren in einer Weise führen, dass Bestimmungen bzw rechtliche Grundsätze der Dublin römisch zwei VO manifest verletzt werden, kann eine darauf gestützte Entscheidung im Sinne des Artikel 19, Absatz eins, VO 343 aus 2003, keinen Bestand haben. Es handelt sich hier insgesamt um einen Ausfluss des Vertrauensgrundsatzes; die Rechtsunterworfenen müssen darauf vertrauen können, dass die Staatsorgane in Vollzug des primär an sie gerichteten Rechts nicht qualifiziert rechtswidrig handeln.
2.2. Verfahrensgegenständlich liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines grob fehlerhaften Konsultationsverfahrens manifesterweise vor, da der Umstand, dass der Berufungswerber angegeben hatte, länger als drei Monate die EU verlassen zu haben, Slowenien überhaupt nicht mitgeteilt worden war und nicht ausgeschlossen werden kann, dass Slowenien in Kenntnis dieser Umstände (und in Ermangelung einer schlüssigen Erklärung für die angenommene Unglaubwürdigkeit) keine Zustimmung erteilt hätte. Aus diesem Grund kann die - auf Basis qualifiziert unvollständiger Informationen ergangene - Zustimmungserklärung Sloweniens keinen Bestand haben und war die angefochtene - auf diese Erklärung gestützte - Entscheidung aus diesem Grund zwingend zu beheben.
2.3. Hinzu kommt, dass die Erstbehörde das Verfahren auch insofern mangelhaft geführt hat, als die Würdigung des Vorbringens des Berufungswerbers als völlig unglaubwürdig nicht nachvollziehbar ist: So hat der Berufungswerber in beiden Befragungen des Erstverfahrens übereinstimmende Angaben über seinen Aufenthalt in Slowenien gemacht, die auch der sonstigen Aktenlage nicht widersprechen. Zu seinem Vorbringen des Aufenthaltes im Kosovo nach dem Verlassen Sloweniens hat die Erstbehörde in der Einvernahme vom 20.10.2006 keine näheren Fragen gestellt (um daraus eine fundierte Glaubwürdigkeitseinschätzung treffen zu können), sondern sich letztlich nur mit dem spekulativen Argument, es sei wirtschaftlicher, sich von Slowenien direkt nach Österreich zu begeben, begnügt. Ebenso ist die Würdigung des - durch den Berufungswerber jedenfalls fünf Tage vor Bescheiderlassung - im Erstverfahren vorgelegten Dokuments (ärztliche Bescheinigung) zwar insofern prima facie verständlich, als dieses tatsächlich Fragen insbesondere hinsichtlich des Grundes der Ausstellung aufwirft und es auch für sich genommen nicht zwangsläufig geeignet ist, einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt im Kosovo zu beweisen, es hätte aber diesbezüglich zumindest der Wahrung des Parteiengehörs, wenn nicht weiterer Erhebungen bedurft, um diese Fragen schlüssig und haltbar zu klären und nicht bloß verallgemeinernder Annahmen über die mangelnde Authentizität von Dokumenten aus Serbien, beziehungsweise dem Kosovo.
2.3.1. Schlussendlich wäre es auch Aufgabe der Erstbehörde gewesen, die Divergenzen in der Zuständigkeitserklärung Sloweniens zu der Anfrage und somit den Status des Asylverfahrens des Berufungswerbers in Slowenien selbständig zu klären.
2.3.2. Unter Bezug auf die unter 2.3. getätigten Ausführungen hat das Bundesasylamt daher sich auch (abgesehen von der unter
2.2. dargestellten Problematik, die bereits für sich genommen die Behebung des angefochtenen Bescheides zur Folge haben musste) mit dem Vorbringen des Berufungswerbers, wie dargestellt, nicht entsprechend auseinandergesetzt und somit keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung (vgl Art. 19 Abs 22.2. dargestellten Problematik, die bereits für sich genommen die Behebung des angefochtenen Bescheides zur Folge haben musste) mit dem Vorbringen des Berufungswerbers, wie dargestellt, nicht entsprechend auseinandergesetzt und somit keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung vergleiche Artikel 19, Absatz 2
1. Satz Dublin II VO und Art. 20 Abs 1 lit. e 2. Satz Dublin1. Satz Dublin römisch zwei VO und Artikel 20, Absatz eins, Litera e, 2. Satz Dublin
II VO) erlassen. Die Berufungsbehörde wäre somit auf Basis eines so gestalteten erstinstanzlichen Verfahrens praktisch auch nicht in der Lage gewesen, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (§ 36 Abs 4 AsylG, § 37 Abs 3 AsylG, § 41 Abs 2 AsylG) eine inhaltliche Entscheidung mit Einräumung des Parteiengehörs zu treffen. Der angefochtene Bescheid hätte daher auch unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs 3 letzter Satz AsylG keinen Bestand haben können.römisch zwei VO) erlassen. Die Berufungsbehörde wäre somit auf Basis eines so gestalteten erstinstanzlichen Verfahrens praktisch auch nicht in der Lage gewesen, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (Paragraph 36, Absatz 4, AsylG, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG, Paragraph 41, Absatz 2, AsylG) eine inhaltliche Entscheidung mit Einräumung des Parteiengehörs zu treffen. Der angefochtene Bescheid hätte daher auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG keinen Bestand haben können.
2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde, sofern sie - grundsätzlich zulässigerweise - eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung treffen wollte - sich zunächst mit dem behaupteten Verlassen des Kosovo für länger als 3 Monate fundiert unter Wahrung des Parteiengehörs auseinanderzusetzen haben und dann gegebenenfalls ein neuerliches, vollständig begründetes Ersuchen auf Wiederaufnahme an Slowenien zu richten haben.
2.5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Angesichts des Spruchinhalts und der Erlassung des Bescheides innerhalb der Frist von 7 Tagen gemäß § 37 Abs 1 AsylG erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über die den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.2.5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Angesichts des Spruchinhalts und der Erlassung des Bescheides innerhalb der Frist von 7 Tagen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über die den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
2.6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG entfallen.2.6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.
Schlagworte
KASS05; Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Glaubwürdigkeit, Zustimmungserfordernis, BeweisDokumentnummer
UBAST_20061121_307_182_C1_E1_XV_53_06_00