TE Ubas Bescheid 2006/11/27 307.375-B1/E1-XV/53/06

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Veröffentlicht am 27.11.2006
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Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. FILZWIESER gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF (AVG), iVm § 61 des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF entschieden:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. FILZWIESER gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), in Verbindung mit Paragraph 61, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF entschieden:

Der Berufung von T. T. vom 16.11.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2006, Zahl: 06 06.292 - BAL, wird gemäß § 66 Abs 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Berufung von T. T. vom 16.11.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2006, Zahl: 06 06.292 - BAL, wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Berufungswerber, ein russischer Staatsbürger, brachte am 14.06.2006 bei der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zuvor hatte bereits seine Gattin am 14.03.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt (wobei sie angab, ihr Gatte befände sich "irgendwo" auf dem Weg von Polen nach Österreich); dieser Antrag wurde von der Erstbehörde mit Bescheid vom 18.04.2006 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 Abs 1 lit c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 Polen zuständig sei. Der UBAS hatte diesen Bescheid wegen dreier Mängel im Beweisverfahren mit Bescheid vom 17.05.2006, Zl 301.424-C1/E1-XV/53/06 gemäß § 41 Abs 3 AsylG stattgegeben und den bekämpften Bescheid behoben. Sofern die Erstbehörde - grundsätzlich zulässigerweise - eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung treffen wollte, wurden jedenfalls dafür notwendige Voraussetzungen dargetan (Seiten 13f des Berufungsbescheides). Dieser Bescheid erwuchs am 30.05.2006 in Rechtskraft. Mit einem undatierten, am 07.07.2006 in der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes, eingelangten Schreiben wurde dieser durch die Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes mitgeteilt, dass das Verfahren gemäß § 28 Abs 1 AsylG zugelassen worden sei.1. Der Berufungswerber, ein russischer Staatsbürger, brachte am 14.06.2006 bei der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zuvor hatte bereits seine Gattin am 14.03.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt (wobei sie angab, ihr Gatte befände sich "irgendwo" auf dem Weg von Polen nach Österreich); dieser Antrag wurde von der Erstbehörde mit Bescheid vom 18.04.2006 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 Polen zuständig sei. Der UBAS hatte diesen Bescheid wegen dreier Mängel im Beweisverfahren mit Bescheid vom 17.05.2006, Zl 301.424-C1/E1-XV/53/06 gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und den bekämpften Bescheid behoben. Sofern die Erstbehörde - grundsätzlich zulässigerweise - eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung treffen wollte, wurden jedenfalls dafür notwendige Voraussetzungen dargetan (Seiten 13f des Berufungsbescheides). Dieser Bescheid erwuchs am 30.05.2006 in Rechtskraft. Mit einem undatierten, am 07.07.2006 in der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes, eingelangten Schreiben wurde dieser durch die Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes mitgeteilt, dass das Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG zugelassen worden sei.

2. Zum Antrag des Berufungswerbers fand am 16.06.2006 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung und am 21.06.2006 eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West statt; in letzterer wurde der Berufungswerber auch zu seinen Fluchtgründen infolge Ereignissen in Tschetschenien befragt; ein Vorhalt bezüglich einer möglichen Zuständigkeit Polens wurde nicht getroffen, am Ende der Einvernahme wurde ihm mitgeteilt, sein Verfahren sei zulässig und würde in einer Außenstelle des Bundesasylamtes weitergeführt werden; die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG wurde dem Berufungswerber am 21.06.2006 ausgefolgt. Mit Schreiben vom 27.06.2006, in der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes am 29.06.2006 eingelangt, wurde letzterer seitens der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes mitgeteilt, dass das Verfahren gemäß § 28 Abs 1 AsylG zugelassen worden sei.2. Zum Antrag des Berufungswerbers fand am 16.06.2006 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung und am 21.06.2006 eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West statt; in letzterer wurde der Berufungswerber auch zu seinen Fluchtgründen infolge Ereignissen in Tschetschenien befragt; ein Vorhalt bezüglich einer möglichen Zuständigkeit Polens wurde nicht getroffen, am Ende der Einvernahme wurde ihm mitgeteilt, sein Verfahren sei zulässig und würde in einer Außenstelle des Bundesasylamtes weitergeführt werden; die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG wurde dem Berufungswerber am 21.06.2006 ausgefolgt. Mit Schreiben vom 27.06.2006, in der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes am 29.06.2006 eingelangt, wurde letzterer seitens der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes mitgeteilt, dass das Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG zugelassen worden sei.

3. Am 10.08.2006 erfolgte sodann eine Einvernahme des Berufungswerbers durch die stellvertretende Leiterin der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes, im Zuge derer dem Berufungswerber die "Entscheidung" mitgeteilt wurde, dass die Erstbehörde vorläufig von der Zuständigkeit Polens zur Führung des Asylverfahrens des Berufungswerbers ausgehe und in der ausschließlich diese Thematik behandelt wurde.

4. Am 22.09.2006 richtete die Erstbehörde an die Republik Polen ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Berufungswerbers gemäß --Artikel 16 Abs 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde (auch für den am 01.08.2006 in Österreich geborenen Sohn des Berufungswerbers und seiner Gattin). Mit Schreiben an das Bundesasylamt vom 25.09.2006 erfolgte die Zustimmungserklärung zur Übernahme des Asylwerbers durch die geschäftsführende Leiterin der Abteilung für Flüchtlinge und Asylverfahren der polnischen Asyl- und Migrationsbehörde, J. M., nach Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II4. Am 22.09.2006 richtete die Erstbehörde an die Republik Polen ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Berufungswerbers gemäß --Artikel 16 Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde (auch für den am 01.08.2006 in Österreich geborenen Sohn des Berufungswerbers und seiner Gattin). Mit Schreiben an das Bundesasylamt vom 25.09.2006 erfolgte die Zustimmungserklärung zur Übernahme des Asylwerbers durch die geschäftsführende Leiterin der Abteilung für Flüchtlinge und Asylverfahren der polnischen Asyl- und Migrationsbehörde, J. M., nach Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei

VO.

5. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.10.2006, Zl: 06 06 292-BAL, den Asylantrag des Berufungswerbers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 Abs 1 e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Berufungswerber gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei. Dem Bescheid sind Feststellungen zu Polen (wobei die teilweise nicht als notorisch zu betrachtenden Quellentexte dem Akt jedoch nicht beigeschlossen sind) und kursorische individuelle Ausführungen zur Person des Berufungswerbers zu entnehmen.5. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.10.2006, Zl: 06 06 292-BAL, den Asylantrag des Berufungswerbers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 Absatz eins, e der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Berufungswerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei. Dem Bescheid sind Feststellungen zu Polen (wobei die teilweise nicht als notorisch zu betrachtenden Quellentexte dem Akt jedoch nicht beigeschlossen sind) und kursorische individuelle Ausführungen zur Person des Berufungswerbers zu entnehmen.

6. Gegen diesen am 02.11.2006 an den Berufungswerber zugestellten Bescheid wurde fristgerecht begründet Berufung erhoben.

Die gegenständliche Berufung samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 22.11.2006 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.

II. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das zuständige Mitglied über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das zuständige Mitglied über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem der Berufungsbehörde vorliegenden Verwaltungsakt

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Asylantrag im Juni 2006 gestellt, weshalb § 5 AsylG idF BGBI. I Nr. 100/2005 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Asylantrag im Juni 2006 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Aufgrund der im Juni 2006 erfolgten Asylantragstellung bezieht sich in casu § 5 AsylG auf die Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II), da gemäß Artikel 29 leg. cit. diese Verordnung auf Asylanträge anwendbar ist, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten - dies ist der 01.09.2003 - gestellt werden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Aufgrund der im Juni 2006 erfolgten Asylantragstellung bezieht sich in casu Paragraph 5, AsylG auf die Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin römisch zwei), da gemäß Artikel 29 leg. cit. diese Verordnung auf Asylanträge anwendbar ist, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten - dies ist der 01.09.2003 - gestellt werden.

Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat als jener der ersten Antragstellung nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihm selbst nach dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO (erste Asylantragstellung) liegt.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat als jener der ersten Antragstellung nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihm selbst nach dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO (erste Asylantragstellung) liegt.

Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit von Polen zur Wiederaufnahme des Berufungswerbers gemäß Art.16 Abs 1 Dublin II VO besteht. Eine solche Zuständigkeit wurde von Polen auch ausdrücklich anerkannt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit von Polen zur Wiederaufnahme des Berufungswerbers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO besteht. Eine solche Zuständigkeit wurde von Polen auch ausdrücklich anerkannt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

Hiezu ist noch klarstellend hervorzuheben:

Stellt ein Drittstaatsangehöriger an der EU-Außengrenze oder im Territorium eines Mitgliedstaates erstmals einen Asylantrag, hat er nach der Verordnung ein Recht auf Prüfung dieses Asylantrages (Art. 3 Abs 1 Dublin II VO). Eine Zurückweisung in einen Drittstaat ist nur unter Wahrung der GFK (sowie der EMRK) und unter Wahrung der entsprechenden Regelungen der Verfahrensrichtlinie (Art. 35a) im Sinne des Art. 3 Abs 3 Dublin II VO zulässig. Wird nicht von Art. 3 Abs 3 Dublin II VO Gebrauch gemacht, hat der betreffende Mitgliedstaat auf der Basis des Zeitpunktes der Antragstellung (Art. 5 Abs 2 Dublin II VO) nunmehr zwingend das Zuständigkeitsprüfungsverfahren durchzuführen, bevor er die materielle Prüfung des Asylantrages iSd Art. 2e Dublin II VO durchführt. Der Mitgliedstaat hat also zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihm selbst nach dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO (erste Asylantragstellung) liegt.Stellt ein Drittstaatsangehöriger an der EU-Außengrenze oder im Territorium eines Mitgliedstaates erstmals einen Asylantrag, hat er nach der Verordnung ein Recht auf Prüfung dieses Asylantrages (Artikel 3, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO). Eine Zurückweisung in einen Drittstaat ist nur unter Wahrung der GFK (sowie der EMRK) und unter Wahrung der entsprechenden Regelungen der Verfahrensrichtlinie (Artikel 35 a,) im Sinne des Artikel 3, Absatz 3, Dublin römisch zwei VO zulässig. Wird nicht von Artikel 3, Absatz 3, Dublin römisch zwei VO Gebrauch gemacht, hat der betreffende Mitgliedstaat auf der Basis des Zeitpunktes der Antragstellung (Artikel 5, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO) nunmehr zwingend das Zuständigkeitsprüfungsverfahren durchzuführen, bevor er die materielle Prüfung des Asylantrages iSd Artikel 2 e, Dublin römisch zwei VO durchführt. Der Mitgliedstaat hat also zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihm selbst nach dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO (erste Asylantragstellung) liegt.

In concreto hat Polen anlässlich der Asylantragstellung des Berufungswerbers am 25.01.2006 in Lublin offenbar keine Anhaltspunkte gesehen, einen anderen Staat um Aufnahme (take charge) des Berufungswerbers zu ersuchen. Sohin hat sich aber Polen gemäß Art. 13 VO 343/2003 kraft Zuständigkeit kraft erster Asylantragstellung für zuständig erklärt, quasi selbst die Verantwortung für das Schutzbegehren des Berufungswerbers übernommen.In concreto hat Polen anlässlich der Asylantragstellung des Berufungswerbers am 25.01.2006 in Lublin offenbar keine Anhaltspunkte gesehen, einen anderen Staat um Aufnahme (take charge) des Berufungswerbers zu ersuchen. Sohin hat sich aber Polen gemäß Artikel 13, VO 343 aus 2003, kraft Zuständigkeit kraft erster Asylantragstellung für zuständig erklärt, quasi selbst die Verantwortung für das Schutzbegehren des Berufungswerbers übernommen.

Der zuständige Mitgliedstaat (Polen) hat nunmehr die Verpflichtung, die inhaltliche Prüfung des Asylantrages iSd Art. 2e Dublin iI VO abzuschließen (Art 16 Abs 1 lit b Dublin II VO). Wenn sich der Asylwerber aber unerlaubt in einen anderen Mitgliedstaat begibt, trifft ihn die Verpflichtung, den Drittstaatsangehörigen auf Antrag des Aufenthaltsstaates wiederaufzunehmen (sog "take back" Verfahren; Art. 16 Abs 1 lit c, d und e Dublin II VO), dies auch nach negativem Abschluss des Asylverfahrens, wenn der Betreffende noch im Hoheitsgebiet der Europäischen Union aufhältig ist (lit e). Ein solches Wiederaufnahmeersuchen XE "Wiederaufnahmeersuchen" des jeweiligen Aufenthaltsstaates richtet sich nach der speziellen Verfahrensbestimmung des Art 20 Dublin II VO. Da bei derartigen Verfahren die Zuständigkeit als solche im Unterschied zu Aufnahmeersuchen gemäß Art 17 Dublin II VO bereits geklärt ist, sollte es nach der Intention des Verordnungsgebers auch einfacher und schneller als dieses ablaufen. Für die Stellung eines Wiederaufnahmeersuchens wie im vorliegenden Fall besteht keine zeitliche Frist, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsschrift ins Leere gehen.Der zuständige Mitgliedstaat (Polen) hat nunmehr die Verpflichtung, die inhaltliche Prüfung des Asylantrages iSd Artikel 2 e, Dublin iI VO abzuschließen (Artikel 16, Absatz eins, Litera b, Dublin römisch zwei VO). Wenn sich der Asylwerber aber unerlaubt in einen anderen Mitgliedstaat begibt, trifft ihn die Verpflichtung, den Drittstaatsangehörigen auf Antrag des Aufenthaltsstaates wiederaufzunehmen (sog "take back" Verfahren; Artikel 16, Absatz eins, Litera c, d und e Dublin römisch zwei VO), dies auch nach negativem Abschluss des Asylverfahrens, wenn der Betreffende noch im Hoheitsgebiet der Europäischen Union aufhältig ist (Litera e,). Ein solches Wiederaufnahmeersuchen XE "Wiederaufnahmeersuchen" des jeweiligen Aufenthaltsstaates richtet sich nach der speziellen Verfahrensbestimmung des Artikel 20, Dublin römisch zwei VO. Da bei derartigen Verfahren die Zuständigkeit als solche im Unterschied zu Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 17, Dublin römisch zwei VO bereits geklärt ist, sollte es nach der Intention des Verordnungsgebers auch einfacher und schneller als dieses ablaufen. Für die Stellung eines Wiederaufnahmeersuchens wie im vorliegenden Fall besteht keine zeitliche Frist, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsschrift ins Leere gehen.

Im vorliegenden Fall hat Polen seine Zustimmung nach Art 16 Abs 1 lit e (im Unterschied zur seinerzeitigen Zustimmung im Verfahren der Gattin) erteilt, obgleich die Erstbehörde ein Ersuchen nach Art 16 Abs 1 lit c gestellt hatte und ist diese Diskrepanz im angefochten Bescheid nicht erklärt worden. Die Erstbehörde hat es diesbezüglich unterlassen, klärende Nachfragen bei der Republik Polen zu treffen, was ihre Aufgabe gewesen wäre. Die Berufungsbehörde vermag allerdings im konkreten Fall nicht zu erkennen, dass diesem in der Berufungsschrift nicht gerügten Umstand Entscheidungsrelevanz zukäme, insbesondere auch da kein konkretes Vorbringen hinsichtlich allfälliger schwerer Mängel im inhaltlichen Asylverfahren in Polen (was in Fällen des Art 16 Abs 1 lit e maßgeblicher Prüfungsgegenstand sein kann; vgl VwGH 31.05.2005, Zl 2005/20/0095) erstattet wurde.Im vorliegenden Fall hat Polen seine Zustimmung nach Artikel 16, Absatz eins, Litera e, (im Unterschied zur seinerzeitigen Zustimmung im Verfahren der Gattin) erteilt, obgleich die Erstbehörde ein Ersuchen nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, gestellt hatte und ist diese Diskrepanz im angefochten Bescheid nicht erklärt worden. Die Erstbehörde hat es diesbezüglich unterlassen, klärende Nachfragen bei der Republik Polen zu treffen, was ihre Aufgabe gewesen wäre. Die Berufungsbehörde vermag allerdings im konkreten Fall nicht zu erkennen, dass diesem in der Berufungsschrift nicht gerügten Umstand Entscheidungsrelevanz zukäme, insbesondere auch da kein konkretes Vorbringen hinsichtlich allfälliger schwerer Mängel im inhaltlichen Asylverfahren in Polen (was in Fällen des Artikel 16, Absatz eins, Litera e, maßgeblicher Prüfungsgegenstand sein kann; vergleiche VwGH 31.05.2005, Zl 2005/20/0095) erstattet wurde.

Sofern im vorliegenden Fall Polen also nach Art. 16 Abs 1 lit. e VO 343/2003 die Wiederaufnahme ("take back") des Berufungswerbers akzeptiert hat, bekräftigt es seine bereits durch die Nicht-Einleitung eines Aufnahmeverfahrens mit einem anderen Mitgliedstaat anerkannte Zuständigkeit kraft erster Asylantragstellung (Art. 13 VO 343/2003). Es kann im Allgemeinen auch festgehalten werden, dass die rasche, faire und rechtsstaatliche Prüfung eines Asylantrages im zuständigen Mitgliedstaat auch den Interessen des Schutzsuchenden entspricht. Wenn also der Asylwerber das Land, in dem sein Schutzersuchen geprüft wird, unerlaubt verlässt, soll er den Intentionen des Verordnungsgebers, dort möglichst rasch zurückkehren, um die Klärung der Frage der Schutzbedürftigkeit im zuständigen Staat fortzusetzen. Es steht diesfalls den Behörden des Aufenthaltsstaates auch in der Regel nicht mehr zu, die seinerzeitige Zuständigkeitsbegründung durch den ersuchten Mitgliedstaat anlässlich der Zuständigkeitsprüfung bei der ersten Asylantragstellung zu verneinen. Sollte aber ausnahmsweise die Überstellung in den zuständig gewesenen und seine Zuständigkeit bekräftigend habenden Staat im Sinne der EMRK unzulässig sein oder sollten sich im Zuge des zwischenstaatlichen Verfahrens zur Bestimmung der Zuständigkeit schwere Verfahrensfehler, die Willkür gleichkommen, ergeben, bietet die Möglichkeit des Selbsteintrittes nach Art. 3 EMRK die notwendige Flexibilität. Sollte sich in derartigen Konstellationen die Zuständigkeit eines Drittstaates ergeben haben, kann diese mittels eines Ersuchens nach Art. 15 VO 343/2003 realisiert werden.Sofern im vorliegenden Fall Polen also nach Artikel 16, Absatz eins, Litera e, VO 343 aus 2003, die Wiederaufnahme ("take back") des Berufungswerbers akzeptiert hat, bekräftigt es seine bereits durch die Nicht-Einleitung eines Aufnahmeverfahrens mit einem anderen Mitgliedstaat anerkannte Zuständigkeit kraft erster Asylantragstellung (Artikel 13, VO 343 aus 2003,). Es kann im Allgemeinen auch festgehalten werden, dass die rasche, faire und rechtsstaatliche Prüfung eines Asylantrages im zuständigen Mitgliedstaat auch den Interessen des Schutzsuchenden entspricht. Wenn also der Asylwerber das Land, in dem sein Schutzersuchen geprüft wird, unerlaubt verlässt, soll er den Intentionen des Verordnungsgebers, dort möglichst rasch zurückkehren, um die Klärung der Frage der Schutzbedürftigkeit im zuständigen Staat fortzusetzen. Es steht diesfalls den Behörden des Aufenthaltsstaates auch in der Regel nicht mehr zu, die seinerzeitige Zuständigkeitsbegründung durch den ersuchten Mitgliedstaat anlässlich der Zuständigkeitsprüfung bei der ersten Asylantragstellung zu verneinen. Sollte aber ausnahmsweise die Überstellung in den zuständig gewesenen und seine Zuständigkeit bekräftigend habenden Staat im Sinne der EMRK unzulässig sein oder sollten sich im Zuge des zwischenstaatlichen Verfahrens zur Bestimmung der Zuständigkeit schwere Verfahrensfehler, die Willkür gleichkommen, ergeben, bietet die Möglichkeit des Selbsteintrittes nach Artikel 3, EMRK die notwendige Flexibilität. Sollte sich in derartigen Konstellationen die Zuständigkeit eines Drittstaates ergeben haben, kann diese mittels eines Ersuchens nach Artikel 15, VO 343 aus 2003, realisiert werden.

Festzuhalten bleibt, dass sich aus dem Akteninhalt keine Zweifel ergeben, dass der Berufungswerber einen Asylantrag in Polen gestellt hat, dass Polen zur Führung dieses Asylverfahrens zuständig ist und seine Zuständigkeit durch die zuständige Abteilungsleiterin gemeinschaftsrechtlich verbindlich bekräftigt hat. Das Zustimmungsschreiben enthält auch einen Hinweis auf die Möglichkeit einer freiwilligen Überstellung oder einer solchen mit überwachter Ausreise neben einer eskortierten Überstellung entsprechend Art. 7 VO 1560/2003. Es ergibt sich sohin keine Verpflichtung seitens der Republik Polen, oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Festzuhalten bleibt, dass sich aus dem Akteninhalt keine Zweifel ergeben, dass der Berufungswerber einen Asylantrag in Polen gestellt hat, dass Polen zur Führung dieses Asylverfahrens zuständig ist und seine Zuständigkeit durch die zuständige Abteilungsleiterin gemeinschaftsrechtlich verbindlich bekräftigt hat. Das Zustimmungsschreiben enthält auch einen Hinweis auf die Möglichkeit einer freiwilligen Überstellung oder einer solchen mit überwachter Ausreise neben einer eskortierten Überstellung entsprechend Artikel 7, VO 1560 aus 2003,. Es ergibt sich sohin keine Verpflichtung seitens der Republik Polen, oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Berufung - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Berufung - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung XE "normative Vergewisserung" durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung XE "normative Vergewisserung" durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Maßgeblich ist, ob aufgrund eines solchen Vorbringens eine individuelle Gefahrenprognose zu treffen ist, wonach der Asylwerber in dem nach der Dublin II VO zuständigen Mitgliedstaat im Fall der Berechtigung seines Schutzbegehrens, also der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes der realen Gefahr einer unzulässigen Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre.Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Maßgeblich ist, ob aufgrund eines solchen Vorbringens eine individuelle Gefahrenprognose zu treffen ist, wonach der Asylwerber in dem nach der Dublin römisch zwei VO zuständigen Mitgliedstaat im Fall der Berechtigung seines Schutzbegehrens, also der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes der realen Gefahr einer unzulässigen Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre.

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).

Weiterhin hatte die Berufungsbehörde folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts XE "\"effet utile\" Grundsatz des Gemeinschaftsrechts" entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander alsDer Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als

"sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat."sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat.

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union XE "Annahme der \"Sicherheit\" der Partnerstaaten der Europäischen Union" als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Eine Rechtsprechung, die in bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls rechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union XE "Annahme der \"Sicherheit\" der Partnerstaaten der Europäischen Union" als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Eine Rechtsprechung, die in bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls rechtswidrig.

Im konkreten Fall wurde nun ein entsprechend substantiiertes Vorbringen in bezug auf eine mögliche Verletzung der Art. 3 oder Art. 8 EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat im erstinstanzlichen Verfahren und in der Berufung getätigt, das Bundesasylamt ist darauf jedoch - noch - sachgerecht eingegangen. Den Feststellungen des erstinstanzlichen Bescheides wurde in der Berufung nicht ausreichend entgegengetreten, bloße Behauptungen und Wiedergabe von Gerüchten über Sicherheitsmängel können den hier maßgeblichen Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangieren; das Naheverhältnis zur Schwester ist auch unter Berücksichtigung der Angaben des Berufungswerbers und seiner Gattin weit davon entfernt, einen zwingenden Selbsteintritt im Lichte des Art 8 EMRK zu erfordern.Im konkreten Fall wurde nun ein entsprechend substantiiertes Vorbringen in bezug auf eine mögliche Verletzung der Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat im erstinstanzlichen Verfahren und in der Berufung getätigt, das Bundesasylamt ist darauf jedoch - noch - sachgerecht eingegangen. Den Feststellungen des erstinstanzlichen Bescheides wurde in der Berufung nicht ausreichend entgegengetreten, bloße Behauptungen und Wiedergabe von Gerüchten über Sicherheitsmängel können den hier maßgeblichen Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangieren; das Naheverhältnis zur Schwester ist auch unter Berücksichtigung der Angaben des Berufungswerbers und seiner Gattin weit davon entfernt, einen zwingenden Selbsteintritt im Lichte des Artikel 8, EMRK zu erfordern.

2.2. Der angefochtene Bescheid kann aber dennoch aus in der nationalen österreichischen Gesetzeslage begründeten Umständen keinen Bestand haben.

2.2.1. § 28 Abs 1 letzter Satz AsylG sieht keine schrankenlose Ermächtigung vor, eine Zurückweisungsentscheidung außerhalb des Zulassungsverfahrens zu treffen; dies würde unvorhersehbares behördliches Handeln ermöglichen und zu einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips führen. Die Norm soll nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 28 AsylG 2005 ausnahmsweise Fälle umfassen, in denen der Zurückweisungstatbestand erst nach dem Zulassungsverfahren zu Tage getreten ist (so auch UBAS 04.10.2006, 303.347-B1/E1- XVIII/59/06). Ein weiterer Anwendungsbereich sind Fälle, in denen - nach einer Behebung eines im Zulassungsverfahrens ergangenen Bescheides gemäß § 5 AsylG 2005 durch die Berufungsbehörde im Grunde des § 41 Abs 3 AsylG wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens (leg.cit. letzter Satz) und der damit in einem erfolgten Zulassung im Sinne des § 41 Abs 32.2.1. Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG sieht keine schrankenlose Ermächtigung vor, eine Zurückweisungsentscheidung außerhalb des Zulassungsverfahrens zu treffen; dies würde unvorhersehbares behördliches Handeln ermöglichen und zu einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips führen. Die Norm soll nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 28, AsylG 2005 ausnahmsweise Fälle umfassen, in denen der Zurückweisungstatbestand erst nach dem Zulassungsverfahren zu Tage getreten ist (so auch UBAS 04.10.2006, 303.347-B1/E1- XVIII/59/06). Ein weiterer Anwendungsbereich sind Fälle, in denen - nach einer Behebung eines im Zulassungsverfahrens ergangenen Bescheides gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 durch die Berufungsbehörde im Grunde des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens (leg.cit. letzter Satz) und der damit in einem erfolgten Zulassung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3

2. Satz AsylG - die Erstbehörde nach Ergänzung des Verfahrens eine neue Unzulässigkeitsentscheidung treffen will (eine andere Auslegung, die nach einer Behebung nach § 41 Abs 3 letzter Satz AsylG eine neuerliche Unzulässigkeitsentscheidung überhaupt für unzulässig erklärte, würde dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen, siehe näher Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K3. und K4. zu § 41 Abs 3 AsylG).2. Satz AsylG - die Erstbehörde nach Ergänzung des Verfahrens eine neue Unzulässigkeitsentscheidung treffen will (eine andere Auslegung, die nach einer Behebung nach Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG eine neuerliche Unzulässigkeitsentscheidung überhaupt für unzulässig erklärte, würde dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen, siehe näher Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K3. und K4. zu Paragraph 41, Absatz 3, AsylG).

2.2.2. Beide Konstellationen liegen im gegenständlichen Fall aber nicht vor. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Erstbehörde (in Kenntnis der Entscheidung der Berufungsbehörde im Verfahren der Gattin, die ja die Möglichkeit einer neuerlichen ordnungsgemäß begründeten Unzulässigkeitsentscheidung ausdrücklich angeführt hatte) im Zuge des Zulassungsverfahren des Berufungswerbers kein Konsultationsverfahren mit Polen eingeleitet und ihm mit keinem Wort die mögliche Unzuständigkeit Österreichs zur Kenntnis gebracht hat, sondern ihm (auch durch die nähere Befragung zu seinen Fluchtgründen) den Eindruck vermittelt hatte, bereits eine inhaltliche Prüfung der Fluchtgründe vorzunehmen. Ebenso ist es nicht nachvollziehbar, warum zwischen dem Zeitpunkt der Einvernahme in der Außenstelle Linz und der Einleitung des Konsultationsverfahrens mit Polen neuerlich eine derart lange Zeitspanne vergangen ist. Würde man eine solche für den Berufungswerber unvorhersehbare und hier ex post nicht nachvollziehbare Vorgangsweise für rechtskonform erachten, könnte die Behörde mit Leichtigkeit das Zulassungsverfahren und alle damit in Zusammenhang stehenden Rechtsschutzinstrumentarien umgehen, was dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen ist. Im konkreten Fall wäre das Bundesasylamt gehalten gewesen (so es beabsichtigt hat, auch für die Gattin des Berufungswerbers eine neuerliche Unzulässigkeitsentscheidung zu treffen), von einer Zulassung des Verfahrens des Berufungswerbers gemäß § 28 Abs 1 AsylG Abstand zu nehmen (der Umstand, dass das Verfahren der Gattin infolge der ex lege Zulassung nach § 41 Abs 3 AsylG in der Außenstelle zu führen war, vermag daran nichts zu ändern, als dies ja eine koordinierte Verfahrensführung nicht verunmöglicht hätte). Im Ergebnis erwies sich der nunmehr ergangene erstinstanzliche Bescheid somit als rechtswidrig.2.2.2. Beide Konstellationen liegen im gegenständlichen Fall aber nicht vor. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Erstbehörde (in Kenntnis der Entscheidung der Berufungsbehörde im Verfahren der Gattin, die ja die Möglichkeit einer neuerlichen ordnungsgemäß begründeten Unzulässigkeitsentscheidung ausdrücklich angeführt hatte) im Zuge des Zulassungsverfahren des Berufungswerbers kein Konsultationsverfahren mit Polen eingeleitet und ihm mit keinem Wort die mögliche Unzuständigkeit Österreichs zur Kenntnis gebracht hat, sondern ihm (auch durch die nähere Befragung zu seinen Fluchtgründen) den Eindruck vermittelt hatte, bereits eine inhaltliche Prüfung der Fluchtgründe vorzunehmen. Ebenso ist es nicht nachvollziehbar, warum zwischen dem Zeitpunkt der Einvernahme in der Außenstelle Linz und der Einleitung des Konsultationsverfahrens mit Polen neuerlich eine derart lange Zeitspanne vergangen ist. Würde man eine solche für den Berufungswerber unvorhersehbare und hier ex post nicht nachvollziehbare Vorgangsweise für rechtskonform erachten, könnte die Behörde mit Leichtigkeit das Zulassungsverfahren und alle damit in Zusammenhang stehenden Rechtsschutzinstrumentarien umgehen, was dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen ist. Im konkreten Fall wäre das Bundesasylamt gehalten gewesen (so es beabsichtigt hat, auch für die Gattin des Berufungswerbers eine neuerliche Unzulässigkeitsentscheidung zu treffen), von einer Zulassung des Verfahrens des Berufungswerbers gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG Abstand zu nehmen (der Umstand, dass das Verfahren der Gattin infolge der ex lege Zulassung nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in der Außenstelle zu führen war, vermag daran nichts zu ändern, als dies ja eine koordinierte Verfahrensführung nicht verunmöglicht hätte). Im Ergebnis erwies sich der nunmehr ergangene erstinstanzliche Bescheid somit als rechtswidrig.

3. Unabhängig von den Ausführungen unter II.2.2. wäre der Erstbescheid auch deshalb zu beheben gewesen, als mit Bescheid vom heutigen Tag zu 301.424-B1/E1-XV/53/06 die Unzuständigkeitsentscheidung gemäß § 5 AsylG betreffend der Gattin des Berufungswerbers - der Sache nach aufgrund fehlender Zuständigkeit Polens wegen Verfristung im Sinne des Art 20 Abs 2 VO 343/2003 - behoben worden ist und eine Überstellung des Berufungswerberin ohne seine Gatten nach Polen Art 8 EMRK widerstritte.3. Unabhängig von den Ausführungen unter römisch zwei.2.2. wäre der Erstbescheid auch deshalb zu beheben gewesen, als mit Bescheid vom heutigen Tag zu 301.424-B1/E1-XV/53/06 die Unzuständigkeitsentscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG betreffend der Gattin des Berufungswerbers - der Sache nach aufgrund fehlender Zuständigkeit Polens wegen Verfristung im Sinne des Artikel 20, Absatz 2, VO 343 aus 2003, - behoben worden ist und eine Überstellung des Berufungswerberin ohne seine Gatten nach Polen Artikel 8, EMRK widerstritte.

4. Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K6., vierter Spiegelstrich zu § 28 AsylG), ist § 41 Abs 3, 2. und 3. Satz nicht anwendbar und stützt sich die getroffene Entscheidung daher auf die allgemeine Norm des § 66 Abs 4 AVG, der der Berufungsbehörde das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern. Die Erstbehörde wird das zugelassene Asylverfahren des Berufungswerbers - und das der Angehörigen seiner Kernfamilie - nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 5 AsylG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.4. Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K6., vierter Spiegelstrich zu Paragraph 28, AsylG), ist Paragraph 41, Absatz 3, 2 und 3, Satz nicht anwendbar und stützt sich die getroffene Entscheidung daher auf die allgemeine Norm des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, der der Berufungsbehörde das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern. Die Erstbehörde wird das zugelassene Asylverfahren des Berufungswerbers - und das der Angehörigen seiner Kernfamilie - nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzulässigkeitsentscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.

5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Angesichts des Spruchinhalts und der Erlassung des Bescheides innerhalb der Frist von 7 Tagen gemäß § 37 Abs 1 AsylG erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über die den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Eine nicht beantragte öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG iVm. § 67d Abs. 2 Ziffer 1 AVG entfallen.5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Angesichts des Spruchinhalts und der Erlassung des Bescheides innerhalb der Frist von 7 Tagen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über die den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Eine nicht beantragte öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer 1 AVG entfallen.

Schlagworte

Verfahrensmangel, Bescheidbehebung

Dokumentnummer

UBAST_20061127_307_375_B1_E1_XV_53_06_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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