TE Ubas Bescheid 2007/1/23 214.959/16-XIX/62/07

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Veröffentlicht am 23.01.2007
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Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. LIEBMINGER gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG), entschieden:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. LIEBMINGER gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG), entschieden:

Der Berufung des P. A. vom 12.09.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2006, Zahl: 99 07.957-BAL, wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Berufungswerber, ein Staatsangehöriger aus der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien, nunmehr Serbien, Provinz Kosovo, stellte am 07.06.1999 beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, einen Asylantrag.römisch eins.1. Der Berufungswerber, ein Staatsangehöriger aus der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien, nunmehr Serbien, Provinz Kosovo, stellte am 07.06.1999 beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, einen Asylantrag.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.1999, Zahl: 99 07.957-BAS, wurde der Asylantrag des Berufungswerbers vom 07.06.1999 gemäß § 7 Asylgesetz abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien gemäß § 8 AsylG zulässig sei.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.1999, Zahl: 99 07.957-BAS, wurde der Asylantrag des Berufungswerbers vom 07.06.1999 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig sei.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben.

I.4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.04.2000 wurde dem Berufungswerber gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt und gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.römisch eins.4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.04.2000 wurde dem Berufungswerber gemäß Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, leg. cit. festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

I.5. Mit Schriftsatz vom 26.08.2005 wurde der Berufungswerber vom Bundesasylamt von der Einleitung eines Asylaberkennungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und die Gründe hiefür dargelegt. Verwiesen wurde dabei auf ein Urteil des Landesgerichtes Wels (Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 2 Jahre bedingt nachgesehen), ein Urteil des Landesgerichtes Salzburg (bedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten), sowie auf diverse Verwaltungsstrafverfahren. Gleichzeitig wurden aktuelle Feststellungen zur Situation im Kosovo getroffen und der Berufungswerber aufgefordert hiezu Stellung zu nehmen.römisch eins.5. Mit Schriftsatz vom 26.08.2005 wurde der Berufungswerber vom Bundesasylamt von der Einleitung eines Asylaberkennungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und die Gründe hiefür dargelegt. Verwiesen wurde dabei auf ein Urteil des Landesgerichtes Wels (Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 2 Jahre bedingt nachgesehen), ein Urteil des Landesgerichtes Salzburg (bedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten), sowie auf diverse Verwaltungsstrafverfahren. Gleichzeitig wurden aktuelle Feststellungen zur Situation im Kosovo getroffen und der Berufungswerber aufgefordert hiezu Stellung zu nehmen.

Der rechtsfreundliche Vertreter des Berufungswerbers gab dazu eine Stellungnahme ab, in welcher er darauf verwies, dass die 5-Jahresfrist, innerhalb welcher Asyl aberkannt werden könne, bereits verstrichen sei. Zudem sei der Berufungswerber nicht Bosniake, sondern Goraner und werde als serbischer Reserveoffizier deshalb von den Albanern verfolgt. Außerdem sei er von einem Albaner mit einem Messer lebensgefährlich verletzt worden, was diesem eine Gefängnisstrafe eingebracht habe; er werde daher mit dieser Familie im Kosovo ernsthafte Probleme bekommen. Hinzu komme, dass er im Verfahren vor dem Landesgericht Wels dazu beigetragen habe, dass H. H. zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt worden war; im Kosovo fürchte er auch dessen Rache.

I.6. Mit Bescheid des Bundesaylamtes vom 28.08.2006, Zahl: 99 07.957-BAL, wurde dem Berufungswerber das mit Bescheid vom 28.04.2000, Zahl: 214.959/0-IX/26/00, gewährte Asyl gemäß § 14 Absatz 1 Ziffer 4 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF101/2003, wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes aberkannt und festgestellt, dass dem Berufungswerber gemäß § 14 Absatz 2 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zu komme (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde die Abschiebung des Berufungswerbers nach Serbien, Provinz Kosovo, gemäß § 14 Absatz 3 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und er gemäß § 14 Absatz 3 AsylG aus dem österreichschen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.6. Mit Bescheid des Bundesaylamtes vom 28.08.2006, Zahl: 99 07.957-BAL, wurde dem Berufungswerber das mit Bescheid vom 28.04.2000, Zahl: 214.959/0-IX/26/00, gewährte Asyl gemäß Paragraph 14, Absatz 1 Ziffer 4 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF101/2003, wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes aberkannt und festgestellt, dass dem Berufungswerber gemäß Paragraph 14, Absatz 2 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zu komme (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde die Abschiebung des Berufungswerbers nach Serbien, Provinz Kosovo, gemäß Paragraph 14, Absatz 3 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei) und er gemäß Paragraph 14, Absatz 3 AsylG aus dem österreichschen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei den Delikten, weswegen der Berufungswerber rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden war, namentlich § 164/4, 106/1 StGB sowie §§ 27/1, 28/1 SMG um solche handle, welche als besonders schwere Verbrechen einzustufen seien (AS 601). Überdies stelle der Berufungswerber eine Gefahr für die Gemeinschaft dar (AS 605) und würden die Interessen des Österreichischen Staates in Bezug auf die Sicherheit der Bürger bzw. die Gefahr für die Gemeinschaft jenen Interessen des Flüchtlings überwiegen, weshalb das Asyl abzuerkennen gewesen sei. Im Falle einer Abschiebung sei für den Berufungswerber keine Gefährdung im Kosovo gegeben und würden die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung die privaten Interessen des Berufungswerbers überwiegen.Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei den Delikten, weswegen der Berufungswerber rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden war, namentlich Paragraph 164 /, 4, 106 /, eins, StGB sowie Paragraphen 27 /, eins, 28 /, eins, SMG um solche handle, welche als besonders schwere Verbrechen einzustufen seien (AS 601). Überdies stelle der Berufungswerber eine Gefahr für die Gemeinschaft dar (AS 605) und würden die Interessen des Österreichischen Staates in Bezug auf die Sicherheit der Bürger bzw. die Gefahr für die Gemeinschaft jenen Interessen des Flüchtlings überwiegen, weshalb das Asyl abzuerkennen gewesen sei. Im Falle einer Abschiebung sei für den Berufungswerber keine Gefährdung im Kosovo gegeben und würden die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung die privaten Interessen des Berufungswerbers überwiegen.

I.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 12.09.2006 Berufung und machte Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige Tatsachenfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.römisch eins.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 12.09.2006 Berufung und machte Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige Tatsachenfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.

II. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das zuständige Mitglied über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das zuständige Mitglied über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:

II.1. Gem. § 75 Abs 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.römisch zwei.1. Gem. Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung 101 aus 2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.

Gemäß § 42 Absatz 6 AsylG idF 101/2003 tritt § 14 Absatz 1, 3 und 4 idF BGBL. I Nr. 101/2003 mit 1. Mai 2004 in Kraft.Gemäß Paragraph 42, Absatz 6 AsylG in der Fassung 101 aus 2003, tritt Paragraph 14, Absatz 1, 3 und 4 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 101 aus 2003, mit 1. Mai 2004 in Kraft.

Da die Asylaberkennung nach in Kraft treten der Asylgesetznovelle 2003 - und zwar am 26.08.2005 eingeleitet wurde - ist im Sinne der angeführten Übergangsbestimmungen dieses Verfahren nach der Rechtslage der Asylgesetznovelle idF BGBL I. Nr. 101/2003 zu Ende zu führen.Da die Asylaberkennung nach in Kraft treten der Asylgesetznovelle 2003 - und zwar am 26.08.2005 eingeleitet wurde - ist im Sinne der angeführten Übergangsbestimmungen dieses Verfahren nach der Rechtslage der Asylgesetznovelle in der Fassung BGBL römisch eins. Nr. 101 aus 2003, zu Ende zu führen.

Diese Fassung ist daher im gegenständlichen Verfahren über die Asylaberkennung in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren anzuwenden (vgl hiezu das VwGH Erkenntnis Zahl: 2005/01/0040 bis 0042-9 vom 14.12.2006).Diese Fassung ist daher im gegenständlichen Verfahren über die Asylaberkennung in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren anzuwenden vergleiche hiezu das VwGH Erkenntnis Zahl: 2005/01/0040 bis 0042-9 vom 14.12.2006).

II.2. Der erstinstanzliche Bescheid des Bundesasylamtes über die Aberkennung von Asyl vom 28.08.2006 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Berufungswerber am 29.08.2006 zugestellt (siehe Beurkundung auf dem diesbezüglichen Rückschein (AS 623)), die mit 12.09.2006 zur Post gegebene Berufung erweist sich somit als rechtzeitig.römisch zwei.2. Der erstinstanzliche Bescheid des Bundesasylamtes über die Aberkennung von Asyl vom 28.08.2006 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Berufungswerber am 29.08.2006 zugestellt (siehe Beurkundung auf dem diesbezüglichen Rückschein (AS 623)), die mit 12.09.2006 zur Post gegebene Berufung erweist sich somit als rechtzeitig.

II.3. Gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ist Asyl von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Fremden aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ist Asyl von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Fremden aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht.

Gemäß § 14 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 hat die Behörde in den Fällen einer Aberkennung mit dieser Aberkennung die Feststellung zu verbinden, dass damit dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, hat die Behörde in den Fällen einer Aberkennung mit dieser Aberkennung die Feststellung zu verbinden, dass damit dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

Gemäß § 14 Abs. 3 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 hat die Behörde mit einer Aberkennung gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 eine Feststellung darüber zu verbinden, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); die Aberkennung des Asyls ist in diesen Fällen mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, hat die Behörde mit einer Aberkennung gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4 eine Feststellung darüber zu verbinden, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG); die Aberkennung des Asyls ist in diesen Fällen mit einer Ausweisung zu verbinden.

Gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ist Asyl ausgeschlossen, wenn Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ist Asyl ausgeschlossen, wenn Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht.

Für den hier vorliegenden Fall einer Asylaberkennung gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 AsylG 1997 müssen wegen dessen Wortgleichheit mit § 13 Abs. 2 AsylG 1997 die gleichen Maßstäbe gelten, die der Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen zu § 13 Abs. 2 AsylG 1997 (6.10.1999, Zl. 99/01/0288; 24.11.1999, Zl. 99/01/0314; 20.3.2003, Zl. 2002/20/0426; 22.10.2003, Zl. 2001/20/0148; u.a.) aufgestellt hat, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 3.12.2002, Zl. 99/01/0449, ausdrücklich festgehalten hat.Für den hier vorliegenden Fall einer Asylaberkennung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 1997 müssen wegen dessen Wortgleichheit mit Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997 die gleichen Maßstäbe gelten, die der Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen zu Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997 (6.10.1999, Zl. 99/01/0288; 24.11.1999, Zl. 99/01/0314; 20.3.2003, Zl. 2002/20/0426; 22.10.2003, Zl. 2001/20/0148; u.a.) aufgestellt hat, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 3.12.2002, Zl. 99/01/0449, ausdrücklich festgehalten hat.

II.4. Nach Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK), BGBl. Nr. 55/1955, darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Art. 33 Z 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthalts-andes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.römisch zwei.4. Nach Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK), Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Artikel 33, Ziffer 2, GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthalts-andes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.

Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 2 AsylG 1997 ergibt sich einerseits, dass der Gesetzgeber nunmehr bereits für das Asylverfahren jene Überprüfungskriterien eingeführt hat, welche aus der Sicht der Genfer Flüchtlingskonvention erst im Verfahren zur Außer-Landes-Bringung zu beurteilen wären. Andererseits schloss er sich damit der völker-rechtlichen Bedeutung dieser Wortfolgen an.Aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997 ergibt sich einerseits, dass der Gesetzgeber nunmehr bereits für das Asylverfahren jene Überprüfungskriterien eingeführt hat, welche aus der Sicht der Genfer Flüchtlingskonvention erst im Verfahren zur Außer-Landes-Bringung zu beurteilen wären. Andererseits schloss er sich damit der völker-rechtlichen Bedeutung dieser Wortfolgen an.

II.4.1. Nach der Judikatur des VwGH zu § 14 Abs. 1 AsylG 1997 (E. v. 27.09.2005, 2003/01/0517) bzw. § 13 Abs. 2 AsylG 1997 (E. v. 06.10.1999, 99/01/0288) "müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit der eben zitierte Aberkennungstatbestand" [Anm.: § 14 Abs. 1 Z 5 AsylG] "- in seiner fallbezogen in Betracht kommenden zweiten Alternative - erfüllt ist: Der Fremde müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein und viertens müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen."römisch zwei.4.1. Nach der Judikatur des VwGH zu Paragraph 14, Absatz eins, AsylG 1997 (E. v. 27.09.2005, 2003/01/0517) bzw. Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997 (E. v. 06.10.1999, 99/01/0288) "müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit der eben zitierte Aberkennungstatbestand" [Anm.: Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG] "- in seiner fallbezogen in Betracht kommenden zweiten Alternative - erfüllt ist: Der Fremde müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein und viertens müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen."

II.4.2.Unter den Begriff des schweren Verbrechens im Sinne des § 13 Abs. 2 AsylG 1997 fallen laut Verwaltungsgerichtshof Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen, wie etwa typischer Weise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Dabei genügt es nicht, dass der Asylwerber ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat, sondern muss sich die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Besteht ferner für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf § 13 Abs. 2 AsylG 1997 nicht angewendet werden. (VwGH E.v. 06.10.1999, 99/01/0288)römisch zwei.4.2.Unter den Begriff des schweren Verbrechens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997 fallen laut Verwaltungsgerichtshof Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen, wie etwa typischer Weise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Dabei genügt es nicht, dass der Asylwerber ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat, sondern muss sich die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Besteht ferner für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997 nicht angewendet werden. (VwGH E.v. 06.10.1999, 99/01/0288)

Bei der Erstellung einer solchen Zukunftsprognose ist auf das Gesamtverhalten des Asylwerbers während der Dauer seines Aufenthaltes im Zufluchtsstaat abzustellen, namentlich sind seine Einstellung gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden, maßgeblich (siehe auch VwGH 27.4.2006, Zl. 2003/20/0050).

II.4.3. Im Erkenntnis des VwGH vom 03.12.2002, 99/01/0449, stellte der VwGH bezüglich einer Verurteilung wegen eines Drogendeliktes (Verkauf von 433 g Amphetamin - Verurteilung zu 20 Monaten Freiheitsstrafe nach § 28 Abs. 4 SMG) in Anlehnung an die deutsche Rechtsprechung fest: "Diese Verurteilung lässt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht als solche wegen eines in der konkreten Ausprägung "besonders schweren Verbrechens" im Sinne des Verständnisses dieses Begriffes in der Literatur werten. […] [Es] scheint sowohl die Spruchpraxis als auch die Rechtsentwicklung in der Bundesrepublik Deutschland als einem Land mit vergleichbaren Traditionen in der Strafrechtspflege die Auffassung zu bestätigen, dass eine Verurteilung wie die hier vorliegende als Anlass für ein Vorgehen nach Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv - also für die Abschiebung eines Flüchtlings nicht lediglich in einen Drittstaat, sondern in einen Verfolgerstaat - von vornherein nicht in Frage kommt (vgl. auch die Nachweise aus der Staatenpraxis bei Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990], 229). Im hier zu beurteilenden Zusammenhang folgt daraus die Unanwendbarkeit des an die genannte Konventions-bestimmung anknüpfenden (vgl. auch § 57 Abs. 4 FrG 1997) § 14 Abs. 1 Z 5 zweiter Fall AsylG 1997 idF 126/2002."römisch zwei.4.3. Im Erkenntnis des VwGH vom 03.12.2002, 99/01/0449, stellte der VwGH bezüglich einer Verurteilung wegen eines Drogendeliktes (Verkauf von 433 g Amphetamin - Verurteilung zu 20 Monaten Freiheitsstrafe nach Paragraph 28, Absatz 4, SMG) in Anlehnung an die deutsche Rechtsprechung fest: "Diese Verurteilung lässt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht als solche wegen eines in der konkreten Ausprägung "besonders schweren Verbrechens" im Sinne des Verständnisses dieses Begriffes in der Literatur werten. […] [Es] scheint sowohl die Spruchpraxis als auch die Rechtsentwicklung in der Bundesrepublik Deutschland als einem Land mit vergleichbaren Traditionen in der Strafrechtspflege die Auffassung zu bestätigen, dass eine Verurteilung wie die hier vorliegende als Anlass für ein Vorgehen nach Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall FlKonv - also für die Abschiebung eines Flüchtlings nicht lediglich in einen Drittstaat, sondern in einen Verfolgerstaat - von vornherein nicht in Frage kommt vergleiche auch die Nachweise aus der Staatenpraxis bei Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990], 229). Im hier zu beurteilenden Zusammenhang folgt daraus die Unanwendbarkeit des an die genannte Konventions-bestimmung anknüpfenden vergleiche auch Paragraph 57, Absatz 4, FrG 1997) Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall AsylG 1997 in der Fassung 126 aus 2002,."

Der VwGH orientierte sich in diesem Erkenntnis maßgeblich an der deutschen Rechtsprechung wonach "[…] in der Bundesrepublik Deutschland für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv bezogenen Tatbestand in § 51 Abs. 3 dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert wurde. […] Aus der Judikatur vor der erwähnten Gesetzesänderung sind bei Dienelt in GK-AsylVfG 1992, Rdn. 140 f, als Fälle der Anwendung des § 51 Abs. 3 zweiter Fall dAuslG Verurteilungen zu 15 Jahren Freiheitsstrafe wegen schweren Raubes und Vergewaltigung sowie zu 8 Jahren Freiheitsstrafe wegen Totschlags in Tateinheit mit Vergehen gegen das Waffengesetz genannt; hingegen sei u.a. bei Verurteilungen zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Heroin, zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge und unerlaubten Führens einer Schusswaffe, zu vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Kokain und zu vier Jahren und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Heroin das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs.3 dAuslG verneint worden."Der VwGH orientierte sich in diesem Erkenntnis maßgeblich an der deutschen Rechtsprechung wonach "[…] in der Bundesrepublik Deutschland für den auf Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall FlKonv bezogenen Tatbestand in Paragraph 51, Absatz 3, dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert wurde. […] Aus der Judikatur vor der erwähnten Gesetzesänderung sind bei Dienelt in GK-AsylVfG 1992, Rdn. 140 f, als Fälle der Anwendung des Paragraph 51, Absatz 3, zweiter Fall dAuslG Verurteilungen zu 15 Jahren Freiheitsstrafe wegen schweren Raubes und Vergewaltigung sowie zu 8 Jahren Freiheitsstrafe wegen Totschlags in Tateinheit mit Vergehen gegen das Waffengesetz genannt; hingegen sei u.a. bei Verurteilungen zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Heroin, zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge und unerlaubten Führens einer Schusswaffe, zu vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Kokain und zu vier Jahren und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Heroin das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 3, dAuslG verneint worden."

In diesem Erkenntnis vom 03.12.2002, 2001/01/0494, stellte der VwGH fest, dass "bei Anwendung der […] entwickelten Kriterien auf das vorliegende Verfahren keine der von der belangten Behörde festgestellten (im vorliegenden Erkenntnis näher bezeichneten) Straftaten geeignet [ist], unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" subsumiert zu werden. Dies gilt auch für die von der belangten Behörde zur Begründung herangezogene (lange zurückliegende) Verurteilung wegen Suchtgifthandels. Ohne Hinzutreten besonderer Umstände nämlich, aus denen sich ergäbe, dass sich das vom Beschwerdeführer begangene Delikt bei einer Strafdrohung von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 12 Abs. 3 SGG) als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen hätte, kann - selbst unter Berücksichtigung der im Urteil als erschwerend für die Strafzumessung gewerteten Gewinnsucht als Motiv für die Tatbegehung (sowie die mehrfache Tatbegehung) - aus der Verurteilung zu einer bloß zweijährigen Freiheitsstrafe, in deren Höhe die als erschwerend angenommenen Umstände bereits zum Ausdruck gekommen sind, wegen eines "typischer Weise" schweren Deliktes nicht geschlossen werden, dass der Straftat die für ein "besonders schweres Verbrechen" erforderliche außerordentliche Schwere anhaftet."In diesem Erkenntnis vom 03.12.2002, 2001/01/0494, stellte der VwGH fest, dass "bei Anwendung der […] entwickelten Kriterien auf das vorliegende Verfahren keine der von der belangten Behörde festgestellten (im vorliegenden Erkenntnis näher bezeichneten) Straftaten geeignet [ist], unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" subsumiert zu werden. Dies gilt auch für die von der belangten Behörde zur Begründung herangezogene (lange zurückliegende) Verurteilung wegen Suchtgifthandels. Ohne Hinzutreten besonderer Umstände nämlich, aus denen sich ergäbe, dass sich das vom Beschwerdeführer begangene Delikt bei einer Strafdrohung von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (Paragraph 12, Absatz 3, SGG) als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen hätte, kann - selbst unter Berücksichtigung der im Urteil als erschwerend für die Strafzumessung gewerteten Gewinnsucht als Motiv für die Tatbegehung (sowie die mehrfache Tatbegehung) - aus der Verurteilung zu einer bloß zweijährigen Freiheitsstrafe, in deren Höhe die als erschwerend angenommenen Umstände bereits zum Ausdruck gekommen sind, wegen eines "typischer Weise" schweren Deliktes nicht geschlossen werden, dass der Straftat die für ein "besonders schweres Verbrechen" erforderliche außerordentliche Schwere anhaftet."

II.5.1. Das Bundesasylamt orientiert sich in der hier angefochtenen Entscheidung nicht entsprechend an der herrschenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im konkreten Einzelfall ermittelt werden muss, ob sich die Tat als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweist. Für diese Beurteilung ist es jedoch erforderlich, den Strafakt einzusehen und die - durch das Strafausmaß indizierten - Milderungsgründe sowie auch gegebenenfalls Erschwerungsgründe, welche für die Festsetzung der Höhe der Strafe für das Gericht maßgeblich waren sowie die Umstände der Strafbegehungen in die Beweiswürdigung einfließen zu lassen.römisch zwei.5.1. Das Bundesasylamt orientiert sich in der hier angefochtenen Entscheidung nicht entsprechend an der herrschenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im konkreten Einzelfall ermittelt werden muss, ob sich die Tat als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweist. Für diese Beurteilung ist es jedoch erforderlich, den Strafakt einzusehen und die - durch das Strafausmaß indizierten - Milderungsgründe sowie auch gegebenenfalls Erschwerungsgründe, welche für die Festsetzung der Höhe der Strafe für das Gericht maßgeblich waren sowie die Umstände der Strafbegehungen in die Beweiswürdigung einfließen zu lassen.

Die weitere Verurteilung durch das Landesgericht Salzburg zu 6 Monaten Freiheitsstrafe wegen Hehlerei kommt für eine Qualifizierung als "besonders schweres Verbrechen" aufgrund der angeführten Judikatur nicht in Betracht und sind auch die von der Erstbehörde ins Treffen geführten verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestände für die asylrechtliche Beurteilung im gegeben Zusammenhang irrelevant.

II.5.2. Von der Berufungsbehörde wurde der Strafakt des Landesgerichtes Wels angefordert und die insgesamt 14 Bände eingesehen. Zusammengefasst ergibt sich folgendes Bild - wobei für die Entscheidungsfindung die Strafurteile von maßgeblicher Bedeutung sind (ausgenommen davon sind die Feststellungen über Dauer und Begründung der Untersuchungshaft):römisch zwei.5.2. Von der Berufungsbehörde wurde der Strafakt des Landesgerichtes Wels angefordert und die insgesamt 14 Bände eingesehen. Zusammengefasst ergibt sich folgendes Bild - wobei für die Entscheidungsfindung die Strafurteile von maßgeblicher Bedeutung sind (ausgenommen davon sind die Feststellungen über Dauer und Begründung der Untersuchungshaft):

Der Berufungswerber war mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 31.03.2005 wegen 1.) des Vergehens nach § 28 Abs. 1, 1. und 2. Fall SMG (Erwerb und Besitz von 2 kg Kokain), 2.) des Vergehens nach § 27 Abs. 1, 1., 2. und 6. Fall SMG, 3.) des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 1. und 6. Fall StGB, 4.) des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1, 2, 3 und 4 2. Fall StGB, 5.) des Vergehens des Glücksspiels nach § 168 Abs. 1, 1. Alternative,Der Berufungswerber war mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 31.03.2005 wegen 1.) des Vergehens nach Paragraph 28, Absatz eins, eins und 2, Fall SMG (Erwerb und Besitz von 2 kg Kokain), 2.) des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, eins Punkt , 2 und 6, Fall SMG, 3.) des Verbrechens der schweren Nötigung nach den Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 6. Fall StGB, 4.) des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, 2, 3 und 4 2. Fall StGB, 5.) des Vergehens des Glücksspiels nach Paragraph 168, Absatz eins, eins, Alternative,

2. Fall StGB und 6.) des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4 1. Fall StGB unter Anwendung von § 28 Abs. 1 StGB nach § 164 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden, wobei gemäß § 43 a Abs. 4 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 2 Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschluss gefasst, gemäß § 494 a Abs. 1 Z 2 1. Fall StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht der mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg verhängten Freiheitsstrafe von 6 Monaten abzusehen.2. Fall StGB und 6.) des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 1. Fall StGB unter Anwendung von Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 164, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden, wobei gemäß Paragraph 43, a Absatz 4, StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 2 Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschluss gefasst, gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, 1. Fall StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht der mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg verhängten Freiheitsstrafe von 6 Monaten abzusehen.

Als erschwerend bei der Strafzumessung wurde beim Berufungswerber das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen der gleichen und der verschiedenen Art, die Tatwiederholung hinsichtlich des Verbrechens der Hehlerei und eine einschlägige Vorverurteilung gewertet. Milderungsgründe waren die teilweise geständige Verantwortung und die teilweise Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgifts.

§ 43 a Abs. 4 StGB lautet: "Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei, aber nicht mehr als drei Jahren erkannt und besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, so ist unter den Voraussetzungen des § 43 ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden."Paragraph 43, a Absatz 4, StGB lautet: "Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei, aber nicht mehr als drei Jahren erkannt und besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, so ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 43, ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen. Absatz 3, letzter Satz ist anzuwenden."

Das Gericht stellte beim Berufungswerber - in der Urteilsbegründung zur bedingten Strafnachsicht - also fest, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass dieser keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Warum die Erstbehörde dabei zum Ergebnis kommt, dass der Berufungswerber eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle, ist nicht ersichtlich und wurde vom Bundesasylamt auch nicht näher begründet.

Der Berufungswerber war nach den Strafsätzen des § 28 Abs. 1 SMG (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) und § 164 Abs. 4 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 3 Jahren verurteilt worden. Dabei hatte er sich bis zur abschließenden Verhandlung ein Jahr in Untersuchungshaft befunden - war also durch die bedingte Strafnachsicht des Teils der Strafe von 2 Jahren nach der Verhandlung wieder auf freiem Fuß. Der Verdachtslage nach war aber von einer höheren Qualifizierung, nämlich § 28 Abs. 2 bis 4 SMG (Abs. 2 - Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren; Abs. 3 - Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren; Abs. 4 - Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren) auszugehen gewesen, was die lange Dauer der Untersuchungshaft erklärt.Der Berufungswerber war nach den Strafsätzen des Paragraph 28, Absatz eins, SMG (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) und Paragraph 164, Absatz 4, StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 3 Jahren verurteilt worden. Dabei hatte er sich bis zur abschließenden Verhandlung ein Jahr in Untersuchungshaft befunden - war also durch die bedingte Strafnachsicht des Teils der Strafe von 2 Jahren nach der Verhandlung wieder auf freiem Fuß. Der Verdachtslage nach war aber von einer höheren Qualifizierung, nämlich Paragraph 28, Absatz 2 bis 4 SMG (Absatz 2, - Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren; Absatz 3, - Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren; Absatz 4, - Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren) auszugehen gewesen, was die lange Dauer der Untersuchungshaft erklärt.

Bei den strafbaren Handlungen nach dem SMG - § 27 Abs. 1, 1., 2. und 6 Fall, § 28 Abs. 1, 1. und 2. Fall SMG - handelt es sich jeweils um Vergehen, definitionsgemäß (§ 17 Abs. 1 StGB) daher schon nicht um ein Verbrechen.Bei den strafbaren Handlungen nach dem SMG - Paragraph 27, Absatz eins, eins Punkt , 2 und 6 Fall, Paragraph 28, Absatz eins, eins und 2, Fall SMG - handelt es sich jeweils um Vergehen, definitionsgemäß (Paragraph 17, Absatz eins, StGB) daher schon nicht um ein Verbrechen.

Da der Berufungswerber keinen Verbrechenstatbestand nach § 28 SMG verwirklicht hat, ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass diese Taten als besonders schweres Verbrechen im Sinne von § 14 Abs. 1 Ziffer 4 AsylG anzusehen sind, da sie - unabhängig von Fragen der sprachlichen Terminologie - die mit der Qualifikation als Verbrechen verbundene erhöhte Unwertzuweisung nicht rechtfertigen, was allerdings nach der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur auch noch nicht eine hinreichende Begründung für die Beurteilung als "besonders schweres Verbrechen" im Sinne des § 14 Abs. 1 Ziffer 4 AsylG gewesen wäre.Da der Berufungswerber keinen Verbrechenstatbestand nach Paragraph 28, SMG verwirklicht hat, ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass diese Taten als besonders schweres Verbrechen im Sinne von Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4 AsylG anzusehen sind, da sie - unabhängig von Fragen der sprachlichen Terminologie - die mit der Qualifikation als Verbrechen verbundene erhöhte Unwertzuweisung nicht rechtfertigen, was allerdings nach der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur auch noch nicht eine hinreichende Begründung für die Beurteilung als "besonders schweres Verbrechen" im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4 AsylG gewesen wäre.

Übrig bleiben daher die Verurteilungen wegen der Verbrechen der schweren Nötigung und der Hehlerei. Angesichts der Umstände der jeweiligen Strafbegehung in objektiver, als auch subjektiver Hinsicht - wie sie aus dem Strafakt und dem Urteil des Landesgerichtes Wels hervorgehen -, wie auch dem Umstand, dass das Gericht zwei Drittel der Strafe bedingt nachsah und vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Vorurteil des Landesgerichtes Salzburg absah, kann - gemessen an der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nicht erkannt werden, dass es sich im hier vorliegenden Fall um "besonders" schwere Verbrechen handelte, mag auch die Qualifikation schwere Verbrechen zutreffen.

Wenn das Gericht dem Berufungswerber "eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde" bescheinigt und außerdem gemäß § 494 a Abs. 1 Ziffer 2 1. Fall StPO vom Widerruf der bedingten Nachsicht der mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg verhängten Freiheitsstrafe von 6 Monaten absieht kann ebenso keine Gemeingefährlichkeit des Berufungswerbers erkannt werden.Wenn das Gericht dem Berufungswerber "eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde" bescheinigt und außerdem gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2 1. Fall StPO vom Widerruf der bedingten Nachsicht der mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg verhängten Freiheitsstrafe von 6 Monaten absieht kann ebenso keine Gemeingefährlichkeit des Berufungswerbers erkannt werden.

Für die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 14 Absatz 1 Ziffer 4 zweiter Fall AsylG fehlt daher - wenngleich eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt - einerseits die Qualifikation als besonders schweres Verbrechen, andererseits die Gemeingefährlichkeit des Täters.Für die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des Paragraph 14, Absatz 1 Ziffer 4 zweiter Fall AsylG fehlt daher - wenngleich eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt - einerseits die Qualifikation als besonders schweres Verbrechen, andererseits die Gemeingefährlichkeit des Täters.

Wie erörtert sind im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Asylaberkennung nicht erfüllt, weil der Berufungswerber mit seinen Straftaten, kein besonders schweres Verbrechen verübt hat und er auch die Gemeingefährlichkeit nicht gegeben ist.

Daher ist die Anwendung des entsprechenden Asylaberkennungsgrundes nicht in Betracht zu ziehen

Es erübrigt sich folglich die Prüfung, ob die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen (des Berufungswerbers) am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.

Bei diesem Ergebnis war auch nicht näher auf die erstinstanzlichen Fehler - Nichtgewährung von Parteiengehör zu den Feststellungen (zum Kosovo) neueren Datums, die aktenwidrige Behauptung, der Berufungswerber habe einen anderen mit einem Messer verletzt (siehe dazu den Berufungsschriftsatz) und den verfehlten Bezug zum Daytoner Abkommen - einzugehen.

Sohin ware der angefochtene Bescheid mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen iSd § 14 Abs. 1 Z 4 iVm § 13 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 jedenfalls ersatzlos zu beheben.Sohin ware der angefochtene Bescheid mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen iSd Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, jedenfalls ersatzlos zu beheben.

II.6. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit der Berufung angefochtene Bescheid zu beheben ist, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 67d AVG nicht erforderlich. römisch zwei.6. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit der Berufung angefochtene Bescheid zu beheben ist, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 67 d, AVG nicht erforderlich.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Asylaberkennung, strafrechtliche Verurteilung, Volksgruppenzugehörigkeit, besonders schweres Verbrechen

Dokumentnummer

UBAST_20070123_214_959_16_XIX_62_07_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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