TE Ubas Bescheid 2007/2/22 307.847-C1/3E-XI/38/06

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Veröffentlicht am 22.02.2007
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Norm

AsylG 2005 §7
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

BESCHEID

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Michael SCHWARZGRUBER gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 61 Asylgesetz 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 (AsylG), entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Michael SCHWARZGRUBER gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, (AsylG), entschieden:

SPRUCH

Der Berufung von C. geb. S. A. vom 27.11.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2006, Zahl: 06 10.411-BAT, wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und § 7 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Berufung von C. geb. S. A. vom 27.11.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2006, Zahl: 06 10.411-BAT, wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

Text

BEGRÜNDUNG

Die Berufungswerberin, eine Staatsangehörige von Rumänien, stellte am 05.09.1978 in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 00.00.1978, Zl. FrA 1697/78, wurde der Berufungswerberin in Österreich Asyl gewährt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 15.12.2004 wurde die Berufungswerberin wegen des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes nach dem § 233 Abs. 2 Z 1 StGB, teilweise in Verbindung mit § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 15.12.2004 wurde die Berufungswerberin wegen des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes nach dem Paragraph 233, Absatz 2, Ziffer eins, StGB, teilweise in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Villach vom 09.06.2005 wurde die Berufungswerberin wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB verurteilt. Gemäß §§ 31, 40 StGB wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf die Verurteilung des Landesgerichtes Klagenfurt vom 15.12.2004 abgesehen.Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Villach vom 09.06.2005 wurde die Berufungswerberin wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB verurteilt. Gemäß Paragraphen 31, 40, StGB wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf die Verurteilung des Landesgerichtes Klagenfurt vom 15.12.2004 abgesehen.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 04.07.2006 wurde die Berufungswerberin wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 erster Fall, 15 StGB, weiters wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Erschwerend wurden bei der letztgenannten Verurteilung die mehrfache Qualifikation bei den Diebstählen, die teilweise Begehung während eines anhängigen Verfahrens, das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe, der rasche Rückfall sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen und zwei Vergehen gewertet; mildernd wurde bei den Strafzumessungsgründen bewertet, dass die Taten teilweise beim Versuch blieben.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 04.07.2006 wurde die Berufungswerberin wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, erster Fall, 15 StGB, weiters wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Erschwerend wurden bei der letztgenannten Verurteilung die mehrfache Qualifikation bei den Diebstählen, die teilweise Begehung während eines anhängigen Verfahrens, das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe, der rasche Rückfall sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen und zwei Vergehen gewertet; mildernd wurde bei den Strafzumessungsgründen bewertet, dass die Taten teilweise beim Versuch blieben.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 02.10.2006 wurde der Berufungswerberin unter Hinweis auf ihre rechtskräftigen Verurteilungen mitgeteilt, dass seitens des Bundesasylamtes in Aussicht genommen werde, der Berufungswerberin den Status der Asylberechtigten abzuerkennen und festzustellen, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme, dies verbunden mit der Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen schriftlich Stellung zu beziehen.

Mit Schreiben vom 16.10.2006 gab die Berufungswerberin eine schriftliche Stellungnahme ab, in welcher sie im Wesentlichen ausführt, vor Begehung der Delikte sei sie bereits 27 Jahre in Österreich aufhältig gewesen und dies straffrei. Zu den Delikten sei es aus Verstrickungen mit überraschend aufgetauchten Verwandten von ihr gekommen, zu denen sie sich zum damaligen Zeitpunkt nur schwer abgrenzen habe können. Dies sei ihr aber zwischenzeitlich sehr gut gelungen und ihre Strafe habe sie ja verbüßt. Sie habe auch keine Delikte mehr gesetzt, da sie ohnehin von sich sagen könne, dass sie keine kriminellen Neigungen habe. Sie sei lediglich in verwirrende Geschichten verwickelt worden, die Konsequenzen seien für sie zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar gewesen. Es tue der Berufungswerberin schrecklich leid, sie bereue diese Taten sehr. Auch seien die Delikte aus Sicht der Berufungswerberin nicht als schwere Verbrechen zu bewerten. Von einer Gemeingefährdung durch ihre Person sei in keinem Falle auszugehen und ihre Zukunftsprognose sei - bis auf ihren gesundheitlich schwer angegriffenen Zustand - durchaus in allen Lebensbereichen positiv.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2006, Zahl: 06 10.411- BAT, wurde der Berufungswerberin in diesem von Amts wegen eingeleiteten Aberkennungsverfahren der am 00.00.1978 gewährte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass der Berufungswerberin gemäß § 7 Abs. 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Berufungswerberin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Heimatstaat Rumänien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Berufungswerberin gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2006, Zahl: 06 10.411- BAT, wurde der Berufungswerberin in diesem von Amts wegen eingeleiteten Aberkennungsverfahren der am 00.00.1978 gewährte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass der Berufungswerberin gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Berufungswerberin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Heimatstaat Rumänien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Berufungswerberin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte die Behörde erster Instanz hinsichtlich Spruchpunkt I. Folgendes aus:Begründend führte die Behörde erster Instanz hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. Folgendes aus:

"Die zitierten Verurteilungen rechtfertigen die Feststellung, dass C. geb. S. A. im Sinne des § 7 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005 eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Insbesondere die Verbrechen gemäß §§ 129/1, 130 (1. Fall) und 297/1 StGB, deren C. geb. S. A. rechtskräftig schuldig erkannt worden ist, sind in der von ihr verwirklichten Form mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedroht und im Sinne des im § 7 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 enthaltenen Begriffes des besonders schweren Verbrechens zu qualifizieren."Die zitierten Verurteilungen rechtfertigen die Feststellung, dass C. geb. S. A. im Sinne des Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005 eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Insbesondere die Verbrechen gemäß Paragraphen 129 /, eins, 130, (1. Fall) und 297/1 StGB, deren C. geb. S. A. rechtskräftig schuldig erkannt worden ist, sind in der von ihr verwirklichten Form mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedroht und im Sinne des im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 enthaltenen Begriffes des besonders schweren Verbrechens zu qualifizieren.

Die wiederkehrende und mittels geplanter Begehung ausgeführte Tatverübung rechtfertigt die Feststellung, dass C. geb. S. A. abermals besonders schwere Verbrechen begehen werde und dass C. geb. S. A., wegen dieses strafbaren Verhaltens, eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.

Im Hinblick auf die oben angeführten Tathandlungen ist nicht nur eine Gefahr für die Gemeinschaft gegeben, sondern liegt auch eine gravierende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und der öffentlichen Sicherheit, des Aufenthaltstaates der C. geb. S. A., vor.

Im Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Klagenfurt, vom 15.12.2004, ist betreffend C. geb. S. A., als erschwerend, angeführt:

Die Tatwiederholung.

In der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Innsbruck, vom 4.7.2006, ist betreffend C. geb. S. A., als erschwerend angeführt:

Mehrfache Qualifikation bei den Diebstählen. Teilweise Begehung während eines anhängigen Verfahrens. Einschlägige Vorstrafe. Rascher Rückfall. Zusammentreffen von einem Verbrechen und zwei Vergehen.

Angeführte Fakten, die vom Gericht bei den Strafzumessungsgründen als erschwerend angeführt worden sind, rechtfertigen die Feststellung, dass C. geb. S. A. abermals besonders schwere Verbrechen begehen werde.

Der Inhalt der Stellungnahme der C. geb. S. A., ist nicht geeignet, die Ansicht der anerkennenden Behörde nicht zu erschüttern. Der Umstand, dass C. geb. S. A., bis zur ihrer ersten Verurteilung, lange Zeit in Österreich aufhältig war, ändert nichts an der Tatsache, dass C. geb. S. A., seit Dezember 2004, dreimal, rechtskräftig verurteilt worden ist.

Das Bundesasylamt gelangt nach eingehender rechtlichen Würdigung zur Ansicht, dass § 7 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG voll inhaltlich erfüllt ist und ist daher Asyl von Amts wegen abzuerkennen."Das Bundesasylamt gelangt nach eingehender rechtlichen Würdigung zur Ansicht, dass Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG voll inhaltlich erfüllt ist und ist daher Asyl von Amts wegen abzuerkennen."

Gegen diesen Bescheid, der Berufungswerberin am 16.11.2006 zugestellt, erhob die Berufungswerberin mit Anwaltschriftsatz vom 27.11.2006, zur Post gegeben am 28.11.2006, fristgerecht Berufung.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Berufungswerberin, welche den Status der Asylberechtigten hat, weist die bereits oben dargestellten rechtskräftigen Verurteilungen auf und wurde zu den ebenfalls bereits oben dargestellten Freiheitsstrafen verurteilt.

Die höchste verhängte Freiheitsstrafe beträgt neun Monate unbedingt. Bei den Verurteilungen handelt es sich überwiegend um solche wegen eines Vergehens, "lediglich" eine Verurteilung erfolgte wegen der Begehung eines Verbrechens (Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, und 30 erster Fall, 15 StGB).Die höchste verhängte Freiheitsstrafe beträgt neun Monate unbedingt. Bei den Verurteilungen handelt es sich überwiegend um solche wegen eines Vergehens, "lediglich" eine Verurteilung erfolgte wegen der Begehung eines Verbrechens (Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins,, und 30 erster Fall, 15 StGB).

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß dem - einzig im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden - § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 vorliegt.Gemäß dem - einzig im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden - Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt.

Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, 24.11.1999, Zahl: 99/01/0314, 12.09.2002, Zahl: 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH E 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449).Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, 24.11.1999, Zahl: 99/01/0314, 12.09.2002, Zahl: 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben vergleiche VwGH E 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449).

Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er mussWie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss

ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür

rechtskräftig verurteilt worden,

gemeingefährlich sein und

es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" ausgeführt hat, handelt es sich z.B. bei Drogenhandel typischer Weise um ein besonders schweres Verbrechen; allerdings genüge es nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien zu berücksichtigen.

Der Verwaltungsgerichtshof fügte seiner im Erkenntnis 99/01/0288 getroffenen Festlegung des Drogenhandels als "typischerweise besonders schweres Verbrechen" im ebenfalls bereits zitierten Erkenntnis vom 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein solches "typischerweise besonders schweres

Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, in der Bundesrepublik Deutschland sei etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in § 51 Abs. 3 dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden. Die in der Folge seitens des Verwaltungsgerichtshofes illustrativ angeführten - aus der deutschen Judikatur vor dieser erwähnten Gesetzesänderung, welche die Präzisierung von drei Jahren mit sich brachte, herrührenden - Beispiele reichen von Verurteilungen zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Heroin, zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge und unerlaubten Führens einer Schusswaffe, zu vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Kokain bis zu vier Jahren und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Heroin, bei welchen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 3 dAuslG verneint worden sei.Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, in der Bundesrepublik Deutschland sei etwa für den auf Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in Paragraph 51, Absatz 3, dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden. Die in der Folge seitens des Verwaltungsgerichtshofes illustrativ angeführten - aus der deutschen Judikatur vor dieser erwähnten Gesetzesänderung, welche die Präzisierung von drei Jahren mit sich brachte, herrührenden - Beispiele reichen von Verurteilungen zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Heroin, zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge und unerlaubten Führens einer Schusswaffe, zu vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Kokain bis zu vier Jahren und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Heroin, bei welchen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 3, dAuslG verneint worden sei.

In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:

"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter Begriff ,besonders schweres Verbrechen’ fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitleidstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter Begriff ,besonders schweres Verbrechen’ fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitleidstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."

Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kann eine Beurteilung des gegenständlichen Falles - unbeschadet des Umstandes, dass es sich bei der Berufungsweberin entgegen ihrem Vorbringen offenkundig leider sehr wohl um eine Person mit kriminellen Neigungen handelt - nur zu dem Ergebnis führen, dass bereits das Tatbestandsmerkmal eines "besonders schweren Verbrechens" iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG nicht erfüllt ist.Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kann eine Beurteilung des gegenständlichen Falles - unbeschadet des Umstandes, dass es sich bei der Berufungsweberin entgegen ihrem Vorbringen offenkundig leider sehr wohl um eine Person mit kriminellen Neigungen handelt - nur zu dem Ergebnis führen, dass bereits das Tatbestandsmerkmal eines "besonders schweren Verbrechens" iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG nicht erfüllt ist.

Wie bereits oben dargestellt, wurde die Berufungswerberin "lediglich" wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls rechtskräftig verurteilt. Das höchste Strafmaß, zu welchem die Berufungswerberin verurteilt wurde, war eine Freiheitsstrafe von neun Monaten. Weder fallen das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls und die Höhe der tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe in die vom Verwaltungsgerichtshof "illustrativ" aufgezählten "besonders schweren Verbrechen", noch wird dieses Delikt - ein reines Vermögensdelikt - in den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 - welche in erster Linie Delikte gegen Leib und Leben im Auge haben - erwähnt. Bei den übrigen Delikten, derer sich die Berufungswerberin schuldig gemacht hat, handelt es sich aber "lediglich" um Vergehen.Wie bereits oben dargestellt, wurde die Berufungswerberin "lediglich" wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls rechtskräftig verurteilt. Das höchste Strafmaß, zu welchem die Berufungswerberin verurteilt wurde, war eine Freiheitsstrafe von neun Monaten. Weder fallen das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls und die Höhe der tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe in die vom Verwaltungsgerichtshof "illustrativ" aufgezählten "besonders schweren Verbrechen", noch wird dieses Delikt - ein reines Vermögensdelikt - in den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 - welche in erster Linie Delikte gegen Leib und Leben im Auge haben - erwähnt. Bei den übrigen Delikten, derer sich die Berufungswerberin schuldig gemacht hat, handelt es sich aber "lediglich" um Vergehen.

Es kann daher im gegenständlichen Fall der Behörde erster Instanz nicht gefolgt werden, dass die Berufungswerberin von einem inländischen Gericht wegen eines "besonders schweren Verbrechens" rechtskräftig verurteilt worden ist. Da daher bereits die erste von vier Voraussetzungen, welche kumulativ erfüllt sein müssen, damit es zu einer Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kommen kann, nicht vorliegt, ist die Prüfung bereits an diesem Punkt abzuschneiden und der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen.Es kann daher im gegenständlichen Fall der Behörde erster Instanz nicht gefolgt werden, dass die Berufungswerberin von einem inländischen Gericht wegen eines "besonders schweren Verbrechens" rechtskräftig verurteilt worden ist. Da daher bereits die erste von vier Voraussetzungen, welche kumulativ erfüllt sein müssen, damit es zu einer Asylaberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kommen kann, nicht vorliegt, ist die Prüfung bereits an diesem Punkt abzuschneiden und der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen.

Es ist im gegenständlichen Fall darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ("wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist") deshalb nicht möglich ist, da die Aberkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesasylamt nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung (diese erfolgte im Jahr 1978) im Sinne des § 7 Abs. 2 AsylG 2005 erfolgte.Es ist im gegenständlichen Fall darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist") deshalb nicht möglich ist, da die Aberkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesasylamt nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung (diese erfolgte im Jahr 1978) im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 erfolgte.

Da im gegenständlichen Fall im Fall Spruchpunkt I. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides zu beheben ist, ist im Sinne der Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - da der Berufungswerberin der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen ist - auch Spruchpunkt II. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides zu beheben, was in weiterer Folge entsprechend den Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 10 Abs. 2 AsylG 2005 auch für Spruchpunkt III. gilt.Da im gegenständlichen Fall im Fall Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides zu beheben ist, ist im Sinne der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 - da der Berufungswerberin der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen ist - auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides zu beheben, was in weiterer Folge entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 10 Absatz 2, AsylG 2005 auch für Spruchpunkt römisch drei. gilt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

strafrechtliche Verurteilung, Asylaberkennung, besonders schweres Verbrechen

Dokumentnummer

UBAST_20070222_307_847_C1_3E_XI_38_06_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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