TE Ubas Bescheid 2007/3/20 310.515-1/5E-XIV/16/07

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Veröffentlicht am 20.03.2007
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Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Magele gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz) entschieden:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Magele gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz) entschieden:

Die Berufung von A. A. vom 09.03.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2007, Zahl: 07 01.300-EAST Flughafen, wird gemäß § 5 AsylG abgewiesen.Die Berufung von A. A. vom 09.03.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2007, Zahl: 07 01.300-EAST Flughafen, wird gemäß Paragraph 5, AsylG abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Berufungswerber, ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, ist am 05.02.2007 aus Yerevan (Armenien) kommend am Flughafen Wien-Schwechat angereist. Es war für ihn ein Weiterflug nach Bukarest gebucht. Da die Weiterreise nach Bukarest nicht gesichert erschien, wurde von den Beamten der Grenzpolizeiinspektion eine Transitsicherung durchgeführt. Der Berufungswerber trug einen türkischen Reisepass Nr. 00000 mit rumänischem Visum, gültig von 31.01.2007 bis 28.02.2007, bei sich. Noch am selben Tag um 13:35 Uhr flog der Berufungswerber mit Flug nach Bukarest. Am selben Tag, dem 05.02.2007, um 18:45 Uhr, reiste der Berufungswerber aus Bukarest erneut am Flughafen Wien-Schwechat an, wies sich mit einem türkischen Personalausweis, Nr. 00000, aus und brachte am 08.02.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ein.Der Berufungswerber, ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, ist am 05.02.2007 aus Yerevan (Armenien) kommend am Flughafen Wien-Schwechat angereist. Es war für ihn ein Weiterflug nach Bukarest gebucht. Da die Weiterreise nach Bukarest nicht gesichert erschien, wurde von den Beamten der Grenzpolizeiinspektion eine Transitsicherung durchgeführt. Der Berufungswerber trug einen türkischen Reisepass Nr. 00000 mit rumänischem Visum, gültig von 31.01.2007 bis 28.02.2007, bei sich. Noch am selben Tag um 13:35 Uhr flog der Berufungswerber mit Flug nach Bukarest. Am selben Tag, dem 05.02.2007, um 18:45 Uhr, reiste der Berufungswerber aus Bukarest erneut am Flughafen Wien-Schwechat an, wies sich mit einem türkischen Personalausweis, Nr. 00000, aus und brachte am 08.02.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ein.

Am 07.02.2007 wurde der Berufungswerber erstmals zu seinem Antrag auf internationalen Schutz durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Stadtpolizeikommando Schwechat, Flughafen / Sondertransit einvernommen. Dabei gab der Berufungswerber im Wesentlichen an, er sei am 01.02.2007 illegal mit einem gefälschten Reisepass aus Istanbul mit dem Flugzeug nach Yerevan gereist, wo er drei Tage verbracht habe. Dann sei er mit dem Schlepper nach Wien geflogen. Von Wien sei er von der Polizei nach Bukarest geschickt worden, wo er nicht einreisen habe dürfen. Am Rückflug von Bukarest nach Wien habe er den Reisepass und das Flugticket vernichtet. Er habe ein Visum für Armenien und für Rumänien. Er habe eine Schwester in Österreich. Sein Heimatland habe er verlassen, da er Kurde sei und keine Rechte habe. Es sei von der türkischen Polizei mehrfach festgenommen, geschlagen und misshandelt worden. Er hätte seinen Militärdienst leisten sollen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, die Polizei bringe ihn um, oder er komme ins Gefängnis.

Aufgrund Einsicht in den Reisepass des Berufungswerbers (Passnummer: 00000), von dem anlässlich der ersten Einreise des Berufungswerbers am 05.02.2007 eine Kopie gemacht wurde, wurde festgestellt, dass der Berufungswerber über ein gültiges Visum vom 31.01.2007 bis 28.02.2007 für Rumänien verfügt.

Am 09.02.2007 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch an die zuständige rumänische Behörde. Am 12.02.2007 unterfertigte der Asylwerber eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und Dublin-Konsultationen mit der Republik Rumänien seit 12.02.2007 geführt werden.Am 09.02.2007 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch an die zuständige rumänische Behörde. Am 12.02.2007 unterfertigte der Asylwerber eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und Dublin-Konsultationen mit der Republik Rumänien seit 12.02.2007 geführt werden.

Am 12.02.2007 fand eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle am Flugplatz Wien Schwechat, statt, wobei der Berufungswerber im Wesentlichen angab, dass er nicht nach Rumänien könne, da die rumänische Polizei mit der türkischen Polizei zusammenarbeite und diese ihn töten werde. Er habe darum gebeten, wieder nach Österreich geschickt zu werden. Er habe in Österreich Verwandte, nämlich fünf Onkeln und eine Schwester, die ihn unterstützen könnten. In Rumänien habe er niemanden. Die Rumänen werden ihn sicher wieder an die Türkei übergeben. Er habe in Rumänien am Flughafen nicht um Asyl angesucht, da seine ganze Verwandtschaft in Österreich sei. In Rumänien werde niemand auf ihn schauen. Er hoffe, hier von seinen Verwandten finanziert zu werden.

Mit Schreiben vom 28.02.2007 erklärte sich Rumänien bereit, dem Wiederaufnahmeansuchen betreffend A. A., geb. am 00.00.1987, Staatsangehörigkeit: Türkei, gemäß Art. 9 (2) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zu entsprechen.Mit Schreiben vom 28.02.2007 erklärte sich Rumänien bereit, dem Wiederaufnahmeansuchen betreffend A. A., geb. am 00.00.1987, Staatsangehörigkeit: Türkei, gemäß Artikel 9, (2) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zu entsprechen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2007, Zahl: 07 01.300-EAST Flughafen, wurde der Antrag des Berufungswerbers auf internationalen Schutz vom 08.02.2007 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 9 (2) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Republik Rumänien zuständig ist.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2007, Zahl: 07 01.300-EAST Flughafen, wurde der Antrag des Berufungswerbers auf internationalen Schutz vom 08.02.2007 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 9, (2) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates die Republik Rumänien zuständig ist.

Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter am 09.03.2007 Berufung. Da diese verspätet eingebracht wurde, erging am 16.03.2007 der Vorhalt der Verspätung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat. Am 15.03.2007 beantragte der Berufungswerber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und verband diesen Antrag mit der Berufung. Ferner wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

Mit Bescheid vom 16.03.2007, Zahl: 07 01.300-EAST Flughafen, gab das Bundesasylamt dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG statt.Mit Bescheid vom 16.03.2007, Zahl: 07 01.300-EAST Flughafen, gab das Bundesasylamt dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG statt.

In der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2007, Zahl: 07 01.300-EAST Flughafen, führte der Berufungswerber im Wesentlichen aus, dass ihm als Kurde und wegen des noch nicht abgeleisteten Militärdienstes in der Türkei asylrelevante Verfolgung drohe. In Rumänien bestehe die Gefahr einer Kettenabschiebung in die Türkei, da die rumänischen Behörden mit den türkischen Behörden zusammenarbeiten würden. Er habe in Rumänien nicht einreisen dürfen, obwohl er über ein Visum verfügt habe, da ihm die erforderlichen Geldmittel gefehlt hätten. Daher habe er keine Chance auf ein faires Asylverfahren. Seine Schwester in Österreich sei bereit, ihm zu helfen. Er habe in der Türkei im Familienverband über Jahre mit ihr zusammengelebt und bestehe ein inniges Verhältnis zu ihr. Es stehe nicht fest, ob das rumänische Visum echt sei, da er es mit Hilfe Dritter erlangt habe. Dass die rumänischen Behörden die Einreise nicht gestattet hätten, sei ein Indiz dafür, dass das Visum nicht echt sei. In Rumänien stehe ihm kein rechtsstaatliches Asylverfahren zur Verfügung und daher bestehe ein "real risk" der Abschiebung in die Türkei.

II. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:römisch zwei. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem der Berufungsbehörde vorliegenden Verwaltungsakt des Berufungswerbers.

Die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Rechtslage und Rechtspraxis in Rumänien im angefochtenen Bescheid (Seiten 6 bis 10 des erstinstanzlichen Bescheides) werden zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 2 leg. cit. ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-Verordnung dafür zuständig ist, zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, leg. cit. ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-Verordnung dafür zuständig ist, zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen.Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen.

Gemäß § 33 Abs. 3 AsylG beträgt die Berufungsfrist gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes im Flughafenverfahren sieben Tage.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AsylG beträgt die Berufungsfrist gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes im Flughafenverfahren sieben Tage.

§ 33 Abs. 4 AsylG normiert, dass der Unabhängige Bundesasylsenat im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Berufung zu entscheiden hat. Eine Verhandlung im Berufungsverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung der Berufungsbehörde handelt.Paragraph 33, Absatz 4, AsylG normiert, dass der Unabhängige Bundesasylsenat im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Berufung zu entscheiden hat. Eine Verhandlung im Berufungsverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung der Berufungsbehörde handelt.

Gemäß § 33 Abs. 5 AsylG ist im Flughafenverfahren über die Ausweisung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 5, AsylG ist im Flughafenverfahren über die Ausweisung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.

Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.02.2003; Dublin II-VO), wird durch § 5 AsylG als negative Prozessvoraussetzung hinsichtlich des Asylverfahrens in Österreich konstruiert. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist somit die Frage der Zurückweisung des Asylantrages wegen Zuständigkeit eines anderen Staates.Die Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist Amtsblatt L 50 vom 25.02.2003; Dublin II-VO), wird durch Paragraph 5, AsylG als negative Prozessvoraussetzung hinsichtlich des Asylverfahrens in Österreich konstruiert. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist somit die Frage der Zurückweisung des Asylantrages wegen Zuständigkeit eines anderen Staates.

Die Dublin II-VO ersetzt das Dubliner Übereinkommen (Art. 24 Abs. 1 Dublin II-VO), ist gemäß Art. 29 auf Asylanträge anwendbar, die ab dem 01.09.2003 gestellt werden und gilt - ungeachtet des Zeitpunkts der Stellung des Antrags - ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Asylwerbern. Da der vorliegende Asylantrag am 08.02.2007 eingebracht wurde, ist die Dublin II-VO im gegenständlichen Fall anzuwenden.Die Dublin II-VO ersetzt das Dubliner Übereinkommen (Artikel 24, Absatz eins, Dublin II-VO), ist gemäß Artikel 29, auf Asylanträge anwendbar, die ab dem 01.09.2003 gestellt werden und gilt - ungeachtet des Zeitpunkts der Stellung des Antrags - ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Asylwerbern. Da der vorliegende Asylantrag am 08.02.2007 eingebracht wurde, ist die Dublin II-VO im gegenständlichen Fall anzuwenden.

In den Art. 5ff Dublin II-VO werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.In den Artikel 5 f, f, Dublin II-VO werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin II-VO ist für den Fall, dass ein Asylwerber ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrages zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt wurde. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, so ist dessen Antwort auf die Konsultation nicht gleich bedeutend mit einer schriftlichen Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung.Gemäß Artikel 9, Absatz 2, Dublin II-VO ist für den Fall, dass ein Asylwerber ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrages zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt wurde. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, so ist dessen Antwort auf die Konsultation nicht gleich bedeutend mit einer schriftlichen Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung.

Dem Bundesasylamt ist (im Ergebnis) beizupflichten, dass der Asylantrag des Berufungswerbers aufgrund vertraglicher Zuständigkeit Rumäniens gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen ist. Diese Beurteilung wurde vom Berufungswerber in der Berufung auch nicht in Frage gestellt.Dem Bundesasylamt ist (im Ergebnis) beizupflichten, dass der Asylantrag des Berufungswerbers aufgrund vertraglicher Zuständigkeit Rumäniens gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen ist. Diese Beurteilung wurde vom Berufungswerber in der Berufung auch nicht in Frage gestellt.

Einerseits ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt eine Zuständigkeit Rumäniens gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin II-Verordnung. Andererseits kann aus folgenden Gründen nicht angenommen werden, dass Österreich im gegenständlichen Fall verpflichtet wäre, von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung Gebrauch zu machen:Einerseits ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt eine Zuständigkeit Rumäniens gemäß Artikel 9, Absatz 2, Dublin II-Verordnung. Andererseits kann aus folgenden Gründen nicht angenommen werden, dass Österreich im gegenständlichen Fall verpflichtet wäre, von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung Gebrauch zu machen:

Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 08.03.2001, G 117/00 u.a., VfSlg 16.122, aus, dass § 5 AsylG nicht isoliert zu sehen sei; das im Dubliner Übereinkommen festgelegte Selbsteintrittsrecht Österreichs verpflichte - als Teil der österreichischen Rechtsordnung - die Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 5 vorzunehmen. Eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende, Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 AsylG sei durch die Heranziehung des Selbsteintrittsrechtes zu vermeiden. Dieser Rechtsansicht schloss sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23.01.2003, Zl. 2000/01/0498, an.Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 08.03.2001, G 117/00 u.a., VfSlg 16.122, aus, dass Paragraph 5, AsylG nicht isoliert zu sehen sei; das im Dubliner Übereinkommen festgelegte Selbsteintrittsrecht Österreichs verpflichte - als Teil der österreichischen Rechtsordnung - die Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des Paragraph 5, vorzunehmen. Eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende, Auslegung (und somit Handhabung) des Paragraph 5, Absatz eins, AsylG sei durch die Heranziehung des Selbsteintrittsrechtes zu vermeiden. Dieser Rechtsansicht schloss sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23.01.2003, Zl. 2000/01/0498, an.

Hatte der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 15.10.2005, G 237/03 u.a., ausgesprochen, dass jene zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zutreffen, so ergänzte er in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05- 11, dies dahingehend, dass die Mitgliedstaaten nicht nachzuprüfen haben, ob ein bestimmter Mitgliedstaat generell sicher sei, da die entsprechende Vergewisserung durch den Rat erfolgt sei; eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall sei jedoch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, sei aus verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben.Hatte der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 15.10.2005, G 237/03 u.a., ausgesprochen, dass jene zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zutreffen, so ergänzte er in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05- 11, dies dahingehend, dass die Mitgliedstaaten nicht nachzuprüfen haben, ob ein bestimmter Mitgliedstaat generell sicher sei, da die entsprechende Vergewisserung durch den Rat erfolgt sei; eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall sei jedoch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, sei aus verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben.

In seinem Erkenntnis vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 (dem ein - die Zuständigkeit Italiens nach dem Dubliner Übereinkommen betreffender - Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zugrunde lag) sowie in dem (bereits die Dublin II-VO betreffenden) Erkenntnis vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095-9, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass in Verfahren wie dem gegenständlichen eine Gefahrenprognose zu treffen ist, ob ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real

risk" besteht, dass ein aufgrund der Dublin II-VO in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbild im Zielstaat der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt ist, wobei insbesondere zu prüfen sei, ob der Zielstaat rechtliche Sonderpositionen vertritt, nach denen auch bei der Zugrundelegung der Behauptungen des Asylwerbers eine Schutzverweigerung zu erwarten wäre.

Im gegenständlichen Fall kann nun nicht gesagt werden, dass der Berufungswerber ausreichend substantiiert dargelegt hätte, dass ihm durch eine Rückverbringung nach Rumänien die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde:Im gegenständlichen Fall kann nun nicht gesagt werden, dass der Berufungswerber ausreichend substantiiert dargelegt hätte, dass ihm durch eine Rückverbringung nach Rumänien die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde:

Zu betonen ist, dass in Bezug auf den Berufungswerber die ausdrückliche Erklärung der rumänischen Behörden vorliegt, ihn im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO zur Prüfung seines Asylantrages zu übernehmen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Rumänien - dessen ungeachtet - diesen Verpflichtungen in einer Weise nicht nachkommen werde, dass die Ausweisung und Abschiebung des Berufungswerbers nach Rumänien ein deshalb anzunehmendes "real risk" im Sinne einer Art. 3 EMRK Verletzung bedeute und die österreichischen Asylbehörden daher vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO hätten Gebrauch machen müssen, hat der Berufungswerber nicht konkret aufgezeigt.Zu betonen ist, dass in Bezug auf den Berufungswerber die ausdrückliche Erklärung der rumänischen Behörden vorliegt, ihn im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO zur Prüfung seines Asylantrages zu übernehmen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Rumänien - dessen ungeachtet - diesen Verpflichtungen in einer Weise nicht nachkommen werde, dass die Ausweisung und Abschiebung des Berufungswerbers nach Rumänien ein deshalb anzunehmendes "real risk" im Sinne einer Artikel 3, EMRK Verletzung bedeute und die österreichischen Asylbehörden daher vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO hätten Gebrauch machen müssen, hat der Berufungswerber nicht konkret aufgezeigt.

So hat der Asylwerber im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.02.2007 lediglich ausgeführt, dass er nicht nach Rumänien wolle, da er befürchte die rumänische Polizei arbeite mit der türkischen Polizei zusammen und werde ihn in die Türkei abschieben. Ein konkretes Vorbringen, aus welchen Gründen er dies befürchte, hat der Berufungswerber nicht erstattet. Auch in der Berufung wurde lediglich das Vorbringen vor dem Bundesasylamt wiederholt, jedoch nicht genauer konkretisiert. Aus diesem Vorbringen vermag die erkennende Behörde keinesfalls eine Verletzung des Art. 3 EMRK abzuleiten.So hat der Asylwerber im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.02.2007 lediglich ausgeführt, dass er nicht nach Rumänien wolle, da er befürchte die rumänische Polizei arbeite mit der türkischen Polizei zusammen und werde ihn in die Türkei abschieben. Ein konkretes Vorbringen, aus welchen Gründen er dies befürchte, hat der Berufungswerber nicht erstattet. Auch in der Berufung wurde lediglich das Vorbringen vor dem Bundesasylamt wiederholt, jedoch nicht genauer konkretisiert. Aus diesem Vorbringen vermag die erkennende Behörde keinesfalls eine Verletzung des Artikel 3, EMRK abzuleiten.

Diesbezüglich ist dem Berufungswerber auch entgegenzuhalten, dass er - würde er tatsächlich von einem nicht rechtstaatlichen Asylverfahren in Rumänien ausgehen -wohl bei seiner ersten Einreise am 05.02.2007 um 06:15 Uhr am Flughafen Wien-Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte, um einer Weiterreise nach Rumänien zu entgehen. Dies hat der Berufungswerber allerdings nicht getan, sondern erst - als er aus Rumänien wieder nach Österreich zurückgeschoben wurde - bei der zweiten Einreise am 05.02.2007 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Wenn der Berufungswerber in der Berufung vorbringt, dass ihm die Einreise in Rumänien versagt wurde, obwohl er über ein gültiges Touristenvisum verfügt habe, da ihm die erforderlichen Geldmittel fehlen würden und aus diesem Grund Schlüsse auf das "nicht korrekte" rumänische Asylverfahren zieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass die gesetzlichen Bestimmungen für Touristen und Asylwerber in jedem Land der Europäischen Union unterschiedlich sind. Wenn es für die Einreise mit einem Touristenvisum gemäß den rumänischen Gesetzen erforderlich ist, über einen gewissen Geldbetrag zu verfügen, kann man daraus absolut keine Schlüsse über die Rechtmäßigkeit des Asylverfahrens an sich ziehen. Der Berufungswerber hat selbst angegeben, dass er in Rumänien keinen Asylantrag gestellt habe. Aus diesem Grund ist es nachvollziehbar, dass er von den rumänischen Behörden wie ein Tourist behandelt wurde, der eben nicht über die erforderlichen Geldmittel verfügt. Zudem geht das diesbezügliche Vorbringen schon insoferne ins Leere, als sich Rumänien mit Schreiben vom 28.02.2007 ausdrücklich bereit erklärt hat, den Berufungswerber wieder aufzunehmen und sein Asylverfahren zu führen.

Wenn in der Berufung vorgebracht wird, dass nicht feststehe, ob das Visum rechtswirksam zustande gekommen ist, ist anzuführen, dass in diesem Fall die rumänischen Behörden wohl kaum einer Wiederaufnahme des Berufungswerbers gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin II-VO zugestimmt hätten. Die Einreise ist dem Berufungswerber nicht deshalb verweigert worden, weil die rumänischen Behörden das Visum nicht akzeptiert hätten, sondern weil der Berufungswerber nicht über die erforderlichen Geldmittel verfügt hatte.Wenn in der Berufung vorgebracht wird, dass nicht feststehe, ob das Visum rechtswirksam zustande gekommen ist, ist anzuführen, dass in diesem Fall die rumänischen Behörden wohl kaum einer Wiederaufnahme des Berufungswerbers gemäß Artikel 9, Absatz 2, Dublin II-VO zugestimmt hätten. Die Einreise ist dem Berufungswerber nicht deshalb verweigert worden, weil die rumänischen Behörden das Visum nicht akzeptiert hätten, sondern weil der Berufungswerber nicht über die erforderlichen Geldmittel verfügt hatte.

Aufgrund des Vorbringens des Berufungswerbers in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.02.2007, dass er in Österreich fünf Onkel und eine Schwester und in Rumänien niemanden habe sowie, dass er hoffe, in Österreich von seinen Verwandten finanziert zu werden, geht die erkennende Behörde davon aus, dass dies der wahre Grund dafür ist, dass der Berufungswerber nicht nach Rumänien zurückgeschoben werden will.

Grundsätzlich ist auszuführen, dass die erkennende Behörde aus dem gesamten Vorbringen keinesfalls eine Verletzung des Art 3 EMRK abzuleiten vermag, zumal der Berufungswerber auch nicht konkret dargelegt hat, dass gerade im Fall einer Rückübernahme in einem Dublin-Verfahren, in dem sich Rumänien verpflichtet hat, den Asylantrag zu prüfen, es diesen Verpflichtungen nicht nachkäme. Darüber hinaus kann es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden sein, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat (dem zuständigen Mitgliedsstaat) zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Dies schon im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte gegeben sind, der rechtliche und faktische Standard des rumänischen Asylverfahrens ließe eine Verletzung der EMRK bzw. der GFK wahrscheinlich erscheinen, zumal keine dem Amtswissen entgegenstehenden Sachverhalte vorliegen.Grundsätzlich ist auszuführen, dass die erkennende Behörde aus dem gesamten Vorbringen keinesfalls eine Verletzung des Artikel 3, EMRK abzuleiten vermag, zumal der Berufungswerber auch nicht konkret dargelegt hat, dass gerade im Fall einer Rückübernahme in einem Dublin-Verfahren, in dem sich Rumänien verpflichtet hat, den Asylantrag zu prüfen, es diesen Verpflichtungen nicht nachkäme. Darüber hinaus kann es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden sein, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat (dem zuständigen Mitgliedsstaat) zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Dies schon im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte gegeben sind, der rechtliche und faktische Standard des rumänischen Asylverfahrens ließe eine Verletzung der EMRK bzw. der GFK wahrscheinlich erscheinen, zumal keine dem Amtswissen entgegenstehenden Sachverhalte vorliegen.

Der Berufungswerber hat somit kein Vorbringen erstattet, aufgrund dessen anzunehmen wäre, dass er durch eine Verbringung nach Rumänien in seinen Rechten gemäß Art. 3 EMRK verletzt werden würde. Von Amts wegen haben sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass nach der rumänischen Rechtslage keine Refoulement-Prüfung im Sinne der Art. 3 EMRK und 33 GFK durchgeführt würde (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582).Der Berufungswerber hat somit kein Vorbringen erstattet, aufgrund dessen anzunehmen wäre, dass er durch eine Verbringung nach Rumänien in seinen Rechten gemäß Artikel 3, EMRK verletzt werden würde. Von Amts wegen haben sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass nach der rumänischen Rechtslage keine Refoulement-Prüfung im Sinne der Artikel 3, EMRK und 33 GFK durchgeführt würde vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582).

Schlussendlich ist noch anzumerken, dass sich auch in Hinblick auf Art. 8 EMRK im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise darauf ergeben haben, dass der Berufungswerber über im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK relevante Verbindungen in Österreich verfügt.Schlussendlich ist noch anzumerken, dass sich auch in Hinblick auf Artikel 8, EMRK im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise darauf ergeben haben, dass der Berufungswerber über im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK relevante Verbindungen in Österreich verfügt.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V.Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf.

Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich:

Kelin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber angegeben, dass seine Schwester und fünf Onkel in Österreich leben. Da der Berufungswerber lediglich Angaben zu seiner Schwester (Name, Adresse, Familienstand, Berufstätigkeit etc.) getätigt hat, geht die erkennende Behörde davon aus, dass der Berufungswerber lediglich zu seiner Schwester einen gewissen Kontakt pflegt und daher zu den fünf Onkeln keinesfalls ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht. Aber auch im Verhältnis zu seiner Schwester kann von einem Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht gesprochen werden, da es an der von der Rechtsprechung des EGMR geforderten Beziehungsintensität zwischen Geschwistern fehlt. Dies aus folgenden Gründen: Die Schwester des Berufungswerbers, D. F., lebt - gemäß eingeholter Zentraler Melderegisterauskunft - bereits seit 18.09.2000, sohin seit mehr als sechs Jahren, ununterbrochen in Österreich. Seit diesem Zeitpunkt hat der Berufungswerber mit seiner Schwester nicht nur nicht mehr im gemeinsamen Haushalt, sondern auch nicht im selben Land gelebt. Unterhaltsleistungen von Seiten der Schwester des Berufungswerbers liegen ebenfalls nicht vor. Folglich liegt kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK im konkreten Fall vor, weshalb der Berufungswerber bei einer Überstellung nach Rumänien in seinem durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt werden würde.Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber angegeben, dass seine Schwester und fünf Onkel in Österreich leben. Da der Berufungswerber lediglich Angaben zu seiner Schwester (Name, Adresse, Familienstand, Berufstätigkeit etc.) getätigt hat, geht die erkennende Behörde davon aus, dass der Berufungswerber lediglich zu seiner Schwester einen gewissen Kontakt pflegt und daher zu den fünf Onkeln keinesfalls ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht. Aber auch im Verhältnis zu seiner Schwester kann von einem Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht gesprochen werden, da es an der von der Rechtsprechung des EGMR geforderten Beziehungsintensität zwischen Geschwistern fehlt. Dies aus folgenden Gründen: Die Schwester des Berufungswerbers, D. F., lebt - gemäß eingeholter Zentraler Melderegisterauskunft - bereits seit 18.09.2000, sohin seit mehr als sechs Jahren, ununterbrochen in Österreich. Seit diesem Zeitpunkt hat der Berufungswerber mit seiner Schwester nicht nur nicht mehr im gemeinsamen Haushalt, sondern auch nicht im selben Land gelebt. Unterhaltsleistungen von Seiten der Schwester des Berufungswerbers liegen ebenfalls nicht vor. Folglich liegt kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK im konkreten Fall vor, weshalb der Berufungswerber bei einer Überstellung nach Rumänien in seinem durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt werden würde.

Da das Bundesasylamt den Asylantrag somit zu Recht gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Zuständigkeit Rumäniens im Einklang mit der Dublin II-Verordnung festgestellt hat, war die Berufung gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen.Da das Bundesasylamt den Asylantrag somit zu Recht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Zuständigkeit Rumäniens im Einklang mit der Dublin II-Verordnung festgestellt hat, war die Berufung gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte

real risk, Rechtschutzstandart, familiäre Situation, bestehendes Familienleben, Intensität

Dokumentnummer

UBAST_20070320_310_515_1_5E_XIV_16_07_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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