TE Ubas Bescheid 2007/4/25 254.207/0/7E-IX/27/04

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Veröffentlicht am 25.04.2007
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Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Florian Newald gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG), entschieden:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Florian Newald gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (AsylG), entschieden:

In Erledigung der Berufung von C. A. vom 19.10.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.10.2004, Zahl: 03 07.334- BAW, wird der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Berufung von C. A. vom 19.10.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.10.2004, Zahl: 03 07.334- BAW, wird der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I.1. Der Berufungswerber reiste am 27.2.2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und begehrt am gleichen Tag die Gewährung von Asyl.römisch eins.1. Der Berufungswerber reiste am 27.2.2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und begehrt am gleichen Tag die Gewährung von Asyl.

2. Am 27.2.2003 wurde er beim Bundesasylamt erstmals zu seinem Asylantrag einvernommen.

Dabei gab er eingangs an, irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit zu sein und vor seiner Ausreise in Kirkuk gelebt zu haben.

Das über den weiteren Verlauf der Einvernahme aufgenommene Protokoll hat folgenden Inhalt:

"Ich bin in der Lage mich auf die Vergangenheit zu konzentrieren und die gestellten Fragen

wahrheitsgemäß zu beantworten. Ich habe niemals einen irakischen Reisepass besessen. Mein

irakischen Personalausweis und meinen Staatsbürgerschaftsnachweis habe ich an meiner

Wohnadresse. Im Irak habe ich auch mein Militärdienstbuch. Der AW wird aufgefordert, seinen

Staatsbürgerschaftsnachweis binnen vier Wochen dem Bundesasylamt vorzulegen. Ich habe

meine Heimatstadt Kirkuk/D. am 05.02.2003 nach Mosul verlassen um anschließend in die Türkei zu gelangen. Ich habe den Irak illegal verlassen und bin ich nach Österreich gelangt."

Frage:  Welcher Religion gehören Sie an?

Antwort:  Ich bin CAKEY.

Frage:  Was ist CAKEY?

Antwort:  Wir beten nicht und haben wir keine religiösen

Rituale. Unser Gelehrter liest uns aus unserem Buch vor und

ist dieses Buch in kurdisch geschrieben.

Frage:  Wie heißt das Buch der CAKEY?

Antwort:  Das weiß ich nicht. Es gibt mehrere Bücher für

CAKEY´s.

Frage:  Wann wurden Sie im Irak letztmalig einer

Personenkontrolle unterzogen?

Antwort:  Ich wurde im Irak niemals kontrolliert.

Frage:  Haben Sie sich im Irak politisch betätigt?

Antwort:  Ja.

Frage:  In welcher Form?

Antwort:  Gemeinsam mit meinem Cousin S. haben wir Flugblätter

an Wohnhäusern und Geschäften verteilt.

Frage:  Haben Sie Verwandte in der autonomen Kurdenzone des

Nordirak?

Antwort:  Nein.

Frage:  Waren Sie jemals in der autonomen Kurdenzone des

Nordirak aufhältig?

Antwort:  Nein.

Frage:  Haben Sie Probleme mit der PUK bzw. der KDP?

Antwort:  Mein im Krieg im Jahr 1991 gefallener Vater hat gegen

die in Kirkuk einmarschierenden Kurden gekämpft und wurde der

Name meines gefallenen Vaters im Radio verlesen.

Frage:  Sprechen Sie kurdisch?

Antwort:  Ja.

Frage:  Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen? Nennen Sie

Ihre Fluchtgründe!

Antwort:  Ich bin gemeinsam mit S. und einem gewissen S. in

Kirkuk unterwegs gewesen und haben wir Flugblätter verteilt. H.

wurde festgenommen und bin ich mit dem S. danach geflüchtet.

Frage:  Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

Antwort:  Nein.

Frage:  Für welche Organisation verteilen Sie Flugblätter

Antwort:  S. hat mir die Zettel gegeben.

Wiederholung der Frage!

Antwort:  Eine kurdische/cakeyische Organisation. Es war ein

Verein und S. hat mir das erzählt.

Frage:  Wann haben Sie wo Flugblätter verteilt?

Antwort:  Seit 1995 habe ich Flugblätter verteilt. Ich habe

immer Zettel verteilt und habe ich während des Ausganges immer

Zettel verteilt.

Frage:  Haben Sie ab 1995 alljährlich gemeinsam mit Ihrem

Cousin S. Flugblätter verteilt?

Antwort:  Ab 1995 haben wir immer Flugblätter verteilt. Die

Flugblätter habe ich immer gemeinsam mit S. verteilt und haben wir derartige Flugblätter zirka in Monatsabständen verteilt. Manchmal haben wir auch in Zweimonatsabständen Flugblätter verteilt.

Frage:  Wann hat sich der von Ihnen geschilderte Vorfall

zugetragen?

Antwort:  Am 02.02.2003 haben wir nach Mitternacht Zettel

verteilt und sind wir sogleich zu Verwandten geflüchtet.

Frage:  Was stand auf dem letzten von Ihnen verteilten Zettel?

Antwort:  Ich weiß es gar nicht.

Frage:  Sind Sie Mitglied einer Partei?

Antwort:  Ja.

Frage:  Welcher?

Antwort:  Ich war bei keiner Partei, aber ich war mit S.

zusammen.

Frage:  Wurden Sie im Irak festgenommen?

Antwort:  Nein.

Frage:  Wurde S. im Irak festgenommen?

Antwort:  Das weiß ich nicht. Auf nochmaliges befragen gebe ich

an, dass der S. nach 1995 nicht festgenommen wurde.

Frage:  Kann der Einvernehmende CAKEY werden?

Antwort:  Natürlich.

Frage:  Wissen Behörden, dass Sie ein CAKEY sind?

Antwort:  Ja.

Frage:  Woher?

Antwort:  Sie wissen, dass ich Cakey bin. Ich weiß aber nicht,

woher die Behörden von dieser Glaubenszugehörigkeit erfahren

haben.

Frage:  Wo ist H. in Haft?

Antwort:  Weiß ich nicht.

Frage:  Wer war Augenzeuge der Festnahme des H.?

Antwort:  Ich und mein Cousin S. waren bei der Festnahme

örtlich anwesend.

Frage:  Wo hat sich diese Festnahme ereignet?

Antwort:  In Kirkuk in der B. Straße.

Frage:  Was hat H. unmittelbar vor seiner Festnahme gemacht?

Antwort:  Er hat Zettel verteilt.

Wiederholung der Frage!

Antwort:  Er hat Zettel verteilt. Wir haben die Leute gesehen

und sind wir abgehauen. Er wurde danach festgenommen.

Frage:  Welche Leute haben Sie gesehen?

Antwort:  Es fünf oder sechs Sicherheitsbeamte gekommen und

haben den H. festgenommen. Auf befragen gebe ich an, dass ich

aufgrund der Dunkelheit aber nicht sehen konnte, ob die

Sicherheitsbeamten uniformiert waren oder nicht.

Frage:  Wer ist das Oberhaupt der CAKAY´s?

Antwort:  A. A..

Frage:  Wurden Sie als Kurde konkret benachteiligt?

Antwort:  Nein. Ich wurde nur aufgrund meiner Religion

benachteiligt.

Frage:  Wie wurden Sie als CAKEY religiös benachteiligt?

Antwort:  Die Regierung hat mir gesagt, dass ich Moslem werden

sollte. Auf befragen gebe ich an, dass ich erstmalig im Jahr

1995 von der Regierung zum Übertritt zum moslemischen Glauben

aufgefordert wurde. Dabei haben mich Polizisten für zwei

Stunden auf deren Polizeistation mitgenommen.

Frage:  Wie ist es Ihnen dennoch gelungen, nicht Moslem zu

werden?

Antwort:  Ich habe einen derartigen Glaubensübertritt abgelehnt

und hatte das keine weiteren Folgen für mich.

Vorhalt:  Nach Ansicht des Bundesasylamtes besteht für Sie als

irakischer Staatsangehöriger eine innerstaatliche Fluchtalternative innerhalb der autonomen Kurdenzone des Nordirak. Die irakische Zentralregierung übt dort keine Gebietsgewalt mehr aus. Nehmen Sie dazu Stellung!

Antwort:  Ich war niemals in diesen Gebieten aufhältig.

Frage:  Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in den

Irak, bzw. in die autonome Kurdenzone des Nordirak?

Antwort:  Ich werde eingesperrt und hingerichtet, weil ich

Flugblätter verteilt habe. In der Kurdenzone könnte ich nicht

leben, weil ich niemals dort war.

Frage:  Sind Sie krank?

Antwort:  Nein.

Frage:  Wollen Sie noch etwas angeben?

Antwort:  Nein."

3. Am 3.6.2004 wurde er abermals beim Bundesasylamt einvernommen, wobei die aufgenommene Niederschrift folgenden Inhalt hat:

"Frage:  Fühlen Sie sich physisch und psychisch in der Lage

eine Einvernahme zu machen?

Antwort:  Ja.

Frage:  Wie ist Ihr richtiger u. vollständiger Name?

Antwort:  Ich heiße A. C..

Frage:  Geben Sie ihr genaues Geburtsdatum an.

Antwort:  Ich bin am 00.00.1979 in Kirkuk/D. geboren. Ich bin

irakischer Staatsangehöriger und meine Muttersprache ist

Kurdisch. Ich spreche noch Arabisch. Befragt gebe ich an, dass

ich CAKEY bin.

Frage:  Haben Sie irgendwelche Verwandte in einem anderen EU-

Staat als Österreich?

Antwort:  Nein, nur mein Onkel mütterlicherseits lebt in

Österreich.

Frage:  Sind Sie im Besitz eines gültigen Reisedokumentes,

bzw. haben Sie jemals eines gehabt?

Antwort:  Ich bin im Besitz eines irakischen Personalausweises

der meine Identität bestätigt.

Frage:  Wie und wann reisten Sie aus Ihrem Heimatstaat aus

und in Österreich ein?

Antwort:  Ich habe meine Heimatstadt Kirkuk am 05.02.2003 nach

Mosul verlassen und bin dann auf einem LKW versteckt in die Türkei/Istanbul eingereist. In der Türkei blieb ich ca. 4-5 Tage. Von Istanbul versteckt auf einem LKW reiste ich nach Österreich, wo ich am 27.02.2003 ankam. Fluchtgründe Fragen durch den Leiter Amtshandlung:

Frage:  Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen u. haben in

Österreich einen Asylantrag eingebracht?

Antwort:  Mein Vater wurde 1991 von den kurdischen

Freiheitskämpfern PESCHMERGA getötet, weil er der Jaisch Al Schabi (irak. Volksarmee) angehört hat. Bei seiner Tötung hat er Widerstand geleistet. Aus diesem Grund haben wir große Angst bekommen. Einige Zeit später, im Jahr 1996 bin ich zum Militärdienst einberufen worden. Beim Militärdienst habe ich wegen meiner Religionszugehörigkeit Schwierigkeiten mit Islamisten gehabt. Ich habe während des Militärdienstes in der damaligen Urlaubszeit Flugblätter über unsere Religion verteilt. Das haben wir in der Nacht gemacht. Zu Dritt haben wir Flugblätter verteilt. In den Jahren 1997 u. 1998 wurde einer von uns beim Verteilen der Flugblätter von einem Angehörigen der Baath - Partei festgenommen.

Der AW wird aufgefordert, bzgl. seines Vorbringens einen Aktualitätsbezug herzustellen!

Wir haben ständig Angst vor den Peschmerga gehabt. Befragt gebe ich an, dass ich nach 1997/1998 keine Flugblätter mehr verteilt habe.Wir haben ständig Angst vor den Peschmerga gehabt. Befragt gebe ich an, dass ich nach 1997 aus 1998, keine Flugblätter mehr verteilt habe.

Frage:  Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

Antwort:  1999 wurde ich vom Militärdienst entlassen und wurde

ich von der Baath   Partei zum Parteibetritt aufgefordert.

Diese Aufforderung habe ich nicht befolgt. Deshalb sind die Parteimitglieder zu mir an die Wohnadresse gekommen. Sie haben mich ab dem Jahr 2002 gesucht und habe ich mich in der Folge bei meinem Onkel in Kirkuk versteckt. Unsere Familie wurde immer wieder vom Geheimdienst besucht und wurde nach mir gesucht. Diese Situation hat bis kurz vor dem Sturz des Saddam-Regimes angedauert. Aus diesem Grund habe ich am 05.02.2003 Kirkuk verlassen und bin ich nach Österreich geflüchtet.

Frage:  Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in den

Irak?

Antwort:  Ich kann wegen der Peschmerga nicht zurückkehren.

Kirkuk steht unter der Kontrolle der Peschmerga und den

ehemaligen Anhängern der Baath - Partei.

Frage:  Welches konkrete Ereignis hat Ihre Flucht ausgelöst?

Antwort:  Die Verteilung der Flugblätter bzw. dass Peschmerga

Einheiten in Kirkuk einmarschierten.

Frage:  Haben Sie Geschwister?

Antwort:  Einen Bruder namens T. und eine Schwester namens T..

Frage:  Was bzw. wo haben Sie im Irak gearbeitet?

Antwort:  Ich war Hilfsarbeiter.

Frage:  Haben Sie im Jahr 2003 Flugblätter oder div. Zettel

verteilt?

Antwort:  Nach der Festnahme des Freundes im Jahr 1998 haben

wir Angst bekommen und habe ich keine Zettel mehr verteilt.

Frage:  Wann sind Sie wie von Ihnen geschildert - zu Ihrem

Onkel geflüchtet um sich zu verstecken?

Antwort:  Im Jahr 2003

Vorhalt:  Bei der Ersteinvernahme im Februar 2003 haben Sie

angegeben, dass Sie im Jahr 2003 noch Flugblätter bzw. Zettel

verteilt hätten. Heute stellen Sie derartiges in Abrede. Was

sagen Sie dazu?

Antwort:  Ich kann mich daran nicht genau erinnern.

Frage:  In welchen Intervallen haben Sie Flugblätter verteilt?

Antwort:  In Monatsabständen bzw. alle zwei bis drei Monate bzw.

in noch größeren Abständen!

Frage:  Haben Sie konkrete Probleme wegen Ihrer

Glaubenszugehörigkeit gehabt?

Antwort:  Natürlich, die Moslems haben uns Ungläubigkeit

vorgeworfen.

Frage:  Hat es gegen Ihre Person wegen Ihres Glaubens

konkrete Übergriffe gegeben?

Antwort:  Die letzte Zeit war ich nicht mehr zu Hause.

Sozusagen hat es gegen mich persönlich keine Übergriffe

gegeben. Einer meiner Freunde mit denen ich Flugblätter

verteilt habe, er heißt H. wurde zwischenzeitlich getötet.

Vorhalt:  Die Situation im Irak hat sich zwischenzeitlich

völlig geändert. Saddam gibt es nicht mehr und die Baath

Partei wurde aufgelöst. Warum sollte Ihnen heute Verfolgung

drohen?

Antwort:  Es ist richtig, Saddam gibt es nicht mehr. Die

Situation im Irak ist höchst instabil.

Frage:  Vor wem im Irak haben Sie konkret Angst?

Antwort:  Vor den ehemaligen Angehörigen der Baath  Partei und

von den Peschmergas, die meinen Vater getötet haben.

Frage:  Möchten Sie noch etwas angeben?

Antwort:  Nein.

Frage:  Sie sind Kurde. Können Sie im Gebiet der autonomen

Kurdenzone des Nordirak leben? Haben Sie dort

verwandtschaftliche Beziehungen?

Antwort:  Nein."

4. Mit Bescheid vom 5.10.2004 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Berufungswerbers gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erklärte aber zugleich seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für nicht zulässig (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 leg.cit eine zunächst bis zum 4.10.2005 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III).4. Mit Bescheid vom 5.10.2004 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Berufungswerbers gemäß Paragraph 7, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte aber zugleich seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, leg.cit eine zunächst bis zum 4.10.2005 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen: Die Identität dEs Berufungswerbers stehe fest, er sei irakischer Staatangehöriger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Cakey. Nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein und der vollständigen Auflösung seiner Machstrukturen im Jahr 2003 sei die Lage im Irak vorerst instabil. Überdies ging das Bundesasylamt von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Berufungswerbers aus, worauf es auch die Abweisung des Asylantrages stützte.

5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich gegen die rechtzeitige Berufung.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich gegen die rechtzeitige Berufung.

Diese bringt im Wesentlichen vor, dass sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit dem Umstand auseinander gesetzt habe, dass der Vater des Berufungswerbers von kurdischen Freiheitskämpfern ermordet wurde.

II. Über diese Berufung hat der Unabhängige Bundesasylsenat wie folgt erwogen:römisch zwei. Über diese Berufung hat der Unabhängige Bundesasylsenat wie folgt erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt." Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 (in der Folge: AsylG) idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BG BGBl. I 101/2003 zu führen. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylG findet auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, soweit nichts anderes bestimmt wird, das AVG Anwendung.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt." Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 (in der Folge: AsylG) in der Fassung der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, zu führen. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylG findet auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, soweit nichts anderes bestimmt wird, das AVG Anwendung.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

3. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweitinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135).3. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweitinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135).

4. Im vorliegenden Fall hat es das Bundesasylamt unterlassen, in sachgerechter Weise auf das Vorbringen des Berufungswerbers einzugehen: Da es im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Religionszugehörigkeit des Berufungswerbers festgestellt hat, dass dieser Cakey sei, hätte es - vor dem Hintergrund, dass der Berufungswerber bei seinen Einvernehmen ausführte, dass ihm im Irak wegen seinen Glaubens Verfolgung drohe, seinen Asylantrag nicht abwiesen dürfen, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bzw. inwiefern Cakeys im Irak Übergriffen ausgesetzt sind und - sollte eine Bedrohung von im gegebenen Zusammenhang hinreichender Intensität durch nichtstaatliche Akteure anzunehmen sein - ob davon ausgegangen werden kann, dass der irakische Staat dagegen effektiven Schutz bietet.

5. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als so mangelhaft, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079). Um dem Berufungswerber das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten, wären die Ermittlungsergebnisse mit ihm zu erörtern, wobei sich die Notwendigkeit ergeben könnte, ihn neuerlich zu seinen persönlichen Umständen einzuvernehmen.5. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als so mangelhaft, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079). Um dem Berufungswerber das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten, wären die Ermittlungsergebnisse mit ihm zu erörtern, wobei sich die Notwendigkeit ergeben könnte, ihn neuerlich zu seinen persönlichen Umständen einzuvernehmen.

6. Bereits aufgrund der unter Punkt 1.3. angestellten Erwägungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Unabhängigen Bundesasylsenat bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.

7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

KASS97; Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Religion, staatlicher Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit

Dokumentnummer

UBAST_20070425_254_207_0_7E_IX_27_04_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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