Norm
AVG §66 Abs2Spruch
Bescheid gem. §§ 33 Abs. 1 Z 2, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005;Bescheid gem. Paragraphen 33, Absatz eins, Ziffer 2, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005;
Beschwerde
BESCHEID
SPRUCH
Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. BALTHASAR gemäß Art. 129c Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 61 des Asylgesetzes 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. BALTHASAR gemäß Artikel 129 c, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 61, des Asylgesetzes 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) entschieden:
In Erledigung der Beschwerde des M.D. vom 10.4.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.4.2007, Zl 07 03.116-EAST Flh., wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde des M.D. vom 10.4.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.4.2007, Zl 07 03.116-EAST Flh., wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
BEGRÜNDUNG
I.römisch eins.
1.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des nunmehrigen Beschwerdeführers "vom 02.04.2007" (dem vorgelegten Verfahrensakt zufolge, ebenso wie nach dem entsprechenden Eintrag im "Asylwerber-Informations-System" [AIS], wurde dieser Antrag bereits am 29.3.2007 gestellt) "gemäß § 33 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005 … abgewiesen" und dem Beschwerdeführer "der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt" (Spruchteil I); "gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG" wurde dem Beschwerdeführer auch "der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt" (Spruchteil II).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des nunmehrigen Beschwerdeführers "vom 02.04.2007" (dem vorgelegten Verfahrensakt zufolge, ebenso wie nach dem entsprechenden Eintrag im "Asylwerber-Informations-System" [AIS], wurde dieser Antrag bereits am 29.3.2007 gestellt) "gemäß Paragraph 33, Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005 … abgewiesen" und dem Beschwerdeführer "der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt" (Spruchteil römisch eins); "gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG" wurde dem Beschwerdeführer auch "der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt" (Spruchteil römisch zwei).
2.
Hiegegen richtet sich die dem unabhängigen Bundesasylsenat vorliegende Beschwerde (im Sinne des Art. 129c Abs. 1 Z 1 B-VG).Hiegegen richtet sich die dem unabhängigen Bundesasylsenat vorliegende Beschwerde (im Sinne des Artikel 129 c, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG).
II.römisch zwei.
1.
Der unabhängige Bundesasylsenat beauftragte im Gegenstande einen landeskundlichen Sachverständigen mit der Erstellung eines (ersten) Gutachtens, welches mit Blick auf dessen Inhalt sowie die knappe Entscheidungsfrist (§ 33 Abs. 4 AsylG 2005) nicht dem Parteiengehör unterzogen wurde.Der unabhängige Bundesasylsenat beauftragte im Gegenstande einen landeskundlichen Sachverständigen mit der Erstellung eines (ersten) Gutachtens, welches mit Blick auf dessen Inhalt sowie die knappe Entscheidungsfrist (Paragraph 33, Absatz 4, AsylG 2005) nicht dem Parteiengehör unterzogen wurde.
2.
Dieses Gutachten (vom 23.4.2007) lautet wie folgt (Hervorhebungen nicht im Original):
"Der BW reiste am 02.04.2007 ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Flüchtlingsstatus. Dabei gab er an Kurde aus Elazig/ Kovancilar/ X zu sein. Hier habe er bis 1993 gelebt, dann sei er mit seiner Familie nach Elazig gezogen. Im Sommer sei er immer in sein Dorf gezogen und habe sich mit Landwirtschaft beschäftigt. Im August 2006 sollen, als Guerilla verkleidete, Soldaten zu ihm nach Hause gekommen sein, die Essen und Trinken haben wollten. Am nächsten Tag soll er gemeinsam mit seinem Vater vom Militär zum Wachposten gebracht und befragt worden sein. Seinen Vater habe man frei gelassen, er wäre aber drei Tage angehalten worden. Am 00.00.2006 soll es weiters zu einem Konflikt um eine Wasserquelle zwischen dem BW und türkischen Soldaten gekommen sein. Er habe den Soldaten verweigert, Wasser aus der Quelle zu entnehmen, weil dies für die Tiere der Familie bestimmt war. Die Soldaten sollen auf den BW geschossen haben, er wäre aber nicht getroffen worden. Schließlich habe man ihn zum Posten XY gebracht. Nachdem der Vater aber den Soldaten das Einverständnis gab, Wasser zu entnehmen, wäre er frei gelassen worden."Der BW reiste am 02.04.2007 ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Flüchtlingsstatus. Dabei gab er an Kurde aus Elazig/ Kovancilar/ römisch zehn zu sein. Hier habe er bis 1993 gelebt, dann sei er mit seiner Familie nach Elazig gezogen. Im Sommer sei er immer in sein Dorf gezogen und habe sich mit Landwirtschaft beschäftigt. Im August 2006 sollen, als Guerilla verkleidete, Soldaten zu ihm nach Hause gekommen sein, die Essen und Trinken haben wollten. Am nächsten Tag soll er gemeinsam mit seinem Vater vom Militär zum Wachposten gebracht und befragt worden sein. Seinen Vater habe man frei gelassen, er wäre aber drei Tage angehalten worden. Am 00.00.2006 soll es weiters zu einem Konflikt um eine Wasserquelle zwischen dem BW und türkischen Soldaten gekommen sein. Er habe den Soldaten verweigert, Wasser aus der Quelle zu entnehmen, weil dies für die Tiere der Familie bestimmt war. Die Soldaten sollen auf den BW geschossen haben, er wäre aber nicht getroffen worden. Schließlich habe man ihn zum Posten XY gebracht. Nachdem der Vater aber den Soldaten das Einverständnis gab, Wasser zu entnehmen, wäre er frei gelassen worden.
Ein Familienmitglied wäre Mitglied der DEHAP gewesen. Er habe teilweise das Parteigebäude unentgeltlich renoviert, worauf die türkische Polizei gekommen sein und ihm eine Gerichtsladung für den 00.00.2007 überreicht haben soll. Sie sollen ihn auch gezwungen haben ein Papier zu unterschreiben, was er aber nicht gemacht habe. Er habe seinen Vater angerufen und dieser habe ihm erzählt, Gendarmen seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten behauptet, er habe die PKK unterstützt.
Asylrelevante Gründe.
Anhaltung in Kovancilar.
Renovierung des DEHAP Gebäudes.
Gerichtsladung für den 00.00.2007
Recherchen.
1. Anfrage bei örtlichen Funktionären der DEHAP ohne die Angabe über Personalien des BW.
2. Recherchen meiner Vertrauensanwälte bei den Gerichten in Elazig.
3. Recherchen im Internet.
Ergebnisse der Recherchen.
1. Der Vertrauensmann ist ein Funktionär der DEHAP gewesen und ist bei der neu gegründeten DTP ebenfalls ein hoher Funktionär. Auf die Frage, ob kürzlich das Gebäude der DEHAP renoviert worden wären, antwortete er: das DEHAP Gebäude ist seit 19. November 2005 geschlossen. Seit dieser Zeit wurde das Gebäude nicht renoviert. Er kann sich aber erinnern, dass das DEHAP Gebäudes renoviert worden ist.
2. Dieselbe Person gab mir die Information, dass sie Mitglieder aus Kovancilar/ X haben, die türkischen Namen der Ortschaften von den Mitgliedern kennt er nicht. ,X’ ist die kurdische Bezeichnung des Dorfes ,X’.2. Dieselbe Person gab mir die Information, dass sie Mitglieder aus Kovancilar/ römisch zehn haben, die türkischen Namen der Ortschaften von den Mitgliedern kennt er nicht. ,X’ ist die kurdische Bezeichnung des Dorfes ,X’.
3. Meine Vertrauensanwälte haben versucht in Elazig heraus zu finden, ob gegen den BW am 00.00.2007 ein Gerichtsverfahren anhängig war. In der zur Verfügung stehenden kurzen Zeit konnten sie, unter Betracht der Vielzahl der infrage kommenden Gerichte bzw. sonstigen Behörden nicht herausfinden, ob gegen den BW ein Verfahren anhängig ist.
Bewertung der Recherchen
Kovancilar/ Elazig.
Die Kreisstadt Kovancilar ist im Jahre 1934, mit der Ansiedlung von 300 Familien aus Rumänien, als ein Ausdruck von kemalistischer Um- und Ansiedlungspolitik, gegründet worden. Davor war eine, bis 1940 dauernde, groß angelegte Evakuierung der kurdischen Bevölkerung, nach dem Aufstand von Scheich Said (1925), ausgeführt worden. Die Umsiedelung galt als Teil des Vorhabens eine türkische Nation zu schaffen. Der Name kommt von der Ortschaft Silistria, Turtama, Kovancilar, aus Bulgarien, von wo auch Zuwanderer im Jahre 1935 angesiedelt wurden. Die Ortschaft wurde, seitens des Gouverneurs Tevik Sirri Gür, als ein gelungenes und erfolgreiches Projekt der türkischen Um- und Ansiedlungspolitik bewertet.
Die Konflikte zwischen den authentischen und zugewanderten Bevölkerungsgruppen dauern, in politischen, sozialen und kulturellen Bereichen, bis heute an. Das Zentrum der Ortschaft wird von rechtsradikalen und fundamentalistischen politischen Gruppen dominiert, wogegen in den ländlichen Gegenden auch oppositionelle Gruppen, darunter auch die DEHAP oder DTP, Einfluss unter der kurdischen Bevölkerung haben. Dies beweisen auch die Wahlergebnisse von 1999 und 2000. Bei den Parlamentswahlen wählte die Bevölkerung mit
31.90 % die regierende AKP, 10.92 % die unabhängigen Kandidaten (der Vorsitzende der DYP, Mehmet Agar kandierte in Elazig als unabhängiger Kandidat und zog als solcher ins Parlament), 7.22 % die DEHAP. Der Rest der Stimmen teilte sich unter, meist türkisch fundamentalistischen und rechtsradikalen kleinen Parteien (49.97 %), auf. Bei den Kommunalwahlen bekam die FP (Tugend Partei von Erbakan)
24.17 %, die ANAP 11.58 %, die DYP 7.8 %, die MHP 6.44 %. Die HADEP konnte lediglich nur 2.64 % der Stimmen erreichen. Die Ortschaft ist am 10.09.1988 mit der Gesetznummer 3352 Kreisstadt geworden.
Der ethno -kulturelle Konflikt verschärfte sich im Zuge der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK. Viele der Bewohner, darunter auch die angesiedelten Türken, sind in die türkischen Metropolen gezogen.
Xrömisch zehn
X liegt 00 km entfernt vom Zentrum der Kreisstadt Kovancilar/ Provinzstadt Elazig. Die Bewohner hier sind Kurden mit sunnitischem Glauben. Ursprünglich hieß der Ort in kurdischer Sprache ,X’. Er ist in einer gebirgigen Landschaft neben dem XX Bach errichtet worden. Wegen ihrer geografischen Lage, ist die Ortschaft nicht geeignet für Landwirtschaft, daher gibt es sehr wenig Ackerbau. Wenn auch nicht so groß wie früher, besteht hier immer noch Wald. Die Dorfbewohner beschäftigen sich hauptsächlich mit Viehzucht. Die mangelnden Möglichkeiten des Lebensunterhalts und andauernde Kämpfe zwischen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften zwangen die Bevölkerung nach Elazig zu ziehen. Nach der Volkszählung im Jahre 2000 leben in der Ortschaft nur noch 00 Personen. Eine dauerhafte, ganz-jährige Rückkehr von ausgewanderten Personen in die verlassene Häuser war nicht feststellbar, das heißt aber nicht, dass nicht über die Sommermonate eine landwirtschaftliche Nutzung der Weidegründe erfolgen könne.römisch zehn liegt 00 km entfernt vom Zentrum der Kreisstadt Kovancilar/ Provinzstadt Elazig. Die Bewohner hier sind Kurden mit sunnitischem Glauben. Ursprünglich hieß der Ort in kurdischer Sprache ,X’. Er ist in einer gebirgigen Landschaft neben dem römisch zwanzig Bach errichtet worden. Wegen ihrer geografischen Lage, ist die Ortschaft nicht geeignet für Landwirtschaft, daher gibt es sehr wenig Ackerbau. Wenn auch nicht so groß wie früher, besteht hier immer noch Wald. Die Dorfbewohner beschäftigen sich hauptsächlich mit Viehzucht. Die mangelnden Möglichkeiten des Lebensunterhalts und andauernde Kämpfe zwischen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften zwangen die Bevölkerung nach Elazig zu ziehen. Nach der Volkszählung im Jahre 2000 leben in der Ortschaft nur noch 00 Personen. Eine dauerhafte, ganz-jährige Rückkehr von ausgewanderten Personen in die verlassene Häuser war nicht feststellbar, das heißt aber nicht, dass nicht über die Sommermonate eine landwirtschaftliche Nutzung der Weidegründe erfolgen könne.
Die Kurden in X sind im Gegensatz zu der überwiegenden Bevölkerung von Kovancilar, die entweder politisch islamitisch oder islamitisch türkisch nationalistisch sind, als oppositionell zu bewerten.Die Kurden in römisch zehn sind im Gegensatz zu der überwiegenden Bevölkerung von Kovancilar, die entweder politisch islamitisch oder islamitisch türkisch nationalistisch sind, als oppositionell zu bewerten.
Seit einem Monat gehen die Kämpfe zwischen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften in dieser Ortschaft weiter. Aktivitäten der PKK und der türkischen Sicherheitskräfte gibt es seit Anfang des Jahres, wenn auch nicht mit der aktuellen Intensität.
Aktuelle Lage in der Türkei
Die politische Lage in der Türkei verschärft sich seit Anfang des Jahres. Dies hängt, mit der bevorstehenden Staatspräsidentenwahl und den Parlamentswahlen einerseits und mit den Entwicklungen im Nord Irak (Süd Kurdistan), zusammen. Das selbstbewusste Auftreten der Kurden im Irak, ihr Ansehen in der internationalen Politik und ihre Position im Irak selbst verursacht nationalistische Emotionen und Aggressionen seitens der türkischen Nationalisten und einigen staatlichen Institutionen (Militär, Polizeiapparat) und fast allen politischen Parteien. Besonders die Ansprache von Generalstabschef Büyükanit vor kurzem weist darauf hin, dass dieser Trend sich noch verhärten wird. Die Militärs fordern einen Einmarsch in den Nord-Irak , genießen die Unterstützung einiger namhafter Politiker sowie den, vom Nationalismus beeinflussten, auf der Straße stehenden Massen. Allein in Ankara waren vor einigen Tagen über eine Millionen Menschen auf der Straße um den Forderungen der ,hard-liner’ Nachdruck zu verleihen. Die Amerikaner und das kurdische Parlament im Nord Irak lehnen einen Einmarsch ab. Er wird daher höchstwahrscheinlich nicht passieren. Daher sollte dies als ein interner Machtkampf angesehen werden, um die Machtkonstellation, in der die Militärs dominant waren, bei zu behalten. Umso schlimmere Auswirkungen hat dies aber für die politischen Auseinandersetzungen im Lande selbst. Tatsächlich gehen die Kämpfe mit aller Härte weiter und der Nationalismus wird wieder von verschiedenen Kräften geschürt.
Anhaltungen.
Die Aktivitäten der türkischen Sicherheitskräfte haben sich seit Anfang des Jahres in Osten, darunter auch in Elazig, verstärkt. Ein Teil dieser Aktivitäten ist auch mögliche Kontakte der PKK mit der örtlichen Bevölkerung heraus zu finden, um die logistische Unterstützung zu verhindern. Daher kann die Angabe stimmen. Der BW lebt zwar seit 1993 in Elazig, dies schließt aber nicht aus, dass er im Sommer zurückkehrte und sich mit Viehzucht beschäftigte.
Renovierung des DEHAP Gebäudes.
Die DEHAP hat sich nach der Gründung der DTP am 19.Nov.2005 selbst aufgelöst und sich an die neu gegründete Partei angeschlossen. Beim BAA wurde nicht nachgefragt, wann renoviert wurden. Meine Vertrauenspersonen konnten sich erinnern, dass das Gebäude der DEHAP renoviert wurden. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass ein Familienmitglied des Bw tatsächlich vor dem 19.11.2005 das Gebäude renoviert hat.
Gerichtsladung
Die DEHAP war eine legale Partei. Die Partei wurde, wie auch andere legale Kurdenparteien HEP, DEP, ÖZDEP und HADEP, immer wieder beschuldigt, die PKK zu unterstützen. Sie wurden somit mit dem Vergehen gegen das Parteigesetz und Staatschutzdelikte konfrontiert und schließlich verboten. Verhaftungen von Mitgliedern oder Funktionären waren auch damit begründet.
Die Renovierung der DEHAP Gebäude ist kein strafbares Delikt in der Türkei und wird nicht strafrechtlich verfolgt. Personen in der Umkreis der DEHAP wurden jedoch verdächtigt der PKK nahe zu stehen und mit dem Vorwurf ,Unterstützung einer terroristischen Organisation’ verhaftet. Es ist denkbar, dass der BW in den Augen der türkischen Behörden Verdacht erweckt hat, der PKK nahe zu stehen.
Bei Staatschutzdelikten werden die Beschuldigten sofort von der Antiterrorabteilung der türkischen Polizei verhaftet, verhört und dem Staatsanwalt vorgeführt, der wiederum als öffentlicher Ankläger mit einer Anklageschrift das betreffende Gericht mit einem Haftantrag involviert. Einen Haftbefehl oder die Eröffnung eines Prozesses kann nur das Gericht bzw. der Richter beschließen. Wenn die Indizien aber zu schwach sind, um eine Anklage zu erheben, bzw. wenn, wie hier möglich, an der Oberfläche ein legales Verhalten vorliegt ,das aber dennoch Verdacht erregt, wird der Verdächtige vorgeladen um vertiefte Ermittlungen vorzunehmen. Solche Ermittlungen führen öfters zur Verhaftung des Vorgeladenen.
Die Zeit war zu kurz um festzustellen, ob gegen den BW eine Vorladung besteht. Das BAA hat auch nicht erhoben, von welcher Behörde die Vorladung ausgestellt wurde. Im Prinzip kann solch eine Vorladung von der Gendarmerie in Kovancilar, der Sicherheitsdirektion in Elazig, der Antiterrorpolizei in Elazig, der Staatsanwaltschaft in Elazig, Malatya oder Diyarbakir, vom Gericht für schwere Straftaten in Diyarbakir, in Malatya und Elazig ausgestellt werden."
III.römisch drei.
A.
Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG 2005 ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre undGemäß Paragraph 33, Absatz eins, AsylG 2005 ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und
der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder
der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.
Gemäß § 41 Abs. 5 leg.cit. hat der unabhängige Bundesasylsenat in Verfahren gegen eine Entscheidung im Flughafenverfahren, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 5, leg.cit. hat der unabhängige Bundesasylsenat in Verfahren gegen eine Entscheidung im Flughafenverfahren, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.
B.
1.
Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dieses Verfahrens, die Türkei, zählt gegenwärtig nicht zu den "sicheren Herkunftsstaaten" im Sinne des § 39 AsylG 2005, so dass deshalb die Heranziehung des § 33 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall ausscheidet.Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dieses Verfahrens, die Türkei, zählt gegenwärtig nicht zu den "sicheren Herkunftsstaaten" im Sinne des Paragraph 39, AsylG 2005, so dass deshalb die Heranziehung des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall ausscheidet.
2.
Angesichts des vom Beschwerdeführer erstatteten Gefährdungsvorbringens vermag im gegenständlichen Fall sichtlich auch § 33 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 nicht einzuschlagen.Angesichts des vom Beschwerdeführer erstatteten Gefährdungsvorbringens vermag im gegenständlichen Fall sichtlich auch Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht einzuschlagen.
3.
Das Bundesasylamt hat schließlich im angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer "hinsichtlich der behaupteten Herkunftsregion und Staatsangehörigkeit … deswegen Glauben geschenkt, weil er über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügt bzw. einen als echt klassifizierten türkischen Reisepass in Vorlage brachte."
Ausgehend davon scheidet auch eine Heranziehung des § 33 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus.Ausgehend davon scheidet auch eine Heranziehung des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus.
4.
Was nun den vom Bundesasylamt einzig herangezogenen Tatbestand des § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 anlangt, so ist folgendes auszuführen:Was nun den vom Bundesasylamt einzig herangezogenen Tatbestand des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 anlangt, so ist folgendes auszuführen:
Wie insoweit auch zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig (das Bundesasylamt würdigte im angefochtenen Bescheid "das Vorbringen des ASt. in einer Gesamtschau als in einer offenkundigen, ,sich aufdrängenden’ Art und Weise als qualifiziert unglaubwürdig" und nahm damit auf eben jenen vom Verwaltungsgerichtshof zu § 6 Z 3 AsylG entwickelten Maßstab [siehe etwa FESSL/HOLZSCHUSTER, Asylgesetz 2005. Kommentar, E 11 zu § 33 AsylG 2005] Bezug, den auch die Beschwerde einfordert), setzt eine auf § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gestützte Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz einen wesentlich höheren Grad an Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller im Herkunftsstaat nicht gefährdet sei, voraus als eine auf die §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gestützte Entscheidung im Regelverfahren.Wie insoweit auch zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig (das Bundesasylamt würdigte im angefochtenen Bescheid "das Vorbringen des ASt. in einer Gesamtschau als in einer offenkundigen, ,sich aufdrängenden’ Art und Weise als qualifiziert unglaubwürdig" und nahm damit auf eben jenen vom Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG entwickelten Maßstab [siehe etwa FESSL/HOLZSCHUSTER, Asylgesetz 2005. Kommentar, E 11 zu Paragraph 33, AsylG 2005] Bezug, den auch die Beschwerde einfordert), setzt eine auf Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz einen wesentlich höheren Grad an Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller im Herkunftsstaat nicht gefährdet sei, voraus als eine auf die Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gestützte Entscheidung im Regelverfahren.
Überdies scheint dem unabhängigen Bundesasylsenat die in § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 vorgenommene explizite Bezugnahme auf "Tatsachen", denen "das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht … entspricht", in stärkerem Maße als eine bloße Wahrscheinlichkeitsprüfung im Regelverfahren (arg. "glaubhaft" in § 3 Abs. 1 AsylG) die vorherige Erhebung dem Vorbringen widerstreitender und damit von diesem unabhängiger "Tatsachen" im Sinne des § 45 Abs. 1 und 2 AVG vorauszusetzen.Überdies scheint dem unabhängigen Bundesasylsenat die in Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 vorgenommene explizite Bezugnahme auf "Tatsachen", denen "das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht … entspricht", in stärkerem Maße als eine bloße Wahrscheinlichkeitsprüfung im Regelverfahren (arg. "glaubhaft" in Paragraph 3, Absatz eins, AsylG) die vorherige Erhebung dem Vorbringen widerstreitender und damit von diesem unabhängiger "Tatsachen" im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins und 2 AVG vorauszusetzen.
Zu sämtlichen solchen "Tatsachen" (auch insoweit sie von der Behörde als notorisch iSd § 45 Abs. 1 AVG angesehen werden sollten) ist vor Erlassung des (dem Antragsteller ungünstigen) Bescheides Parteiengehör im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG zu gewähren, wenn nicht von vorneherein feststeht, dass die betreffenden "Tatsachen" auch subjektiv für diese Partei offenkundig sind (vgl. die bei WALTER/THIENEL, Verwaltungsverfahren I, E 365f zu § 45 AVG, angegebene Rechtsprechung des VwGH).Zu sämtlichen solchen "Tatsachen" (auch insoweit sie von der Behörde als notorisch iSd Paragraph 45, Absatz eins, AVG angesehen werden sollten) ist vor Erlassung des (dem Antragsteller ungünstigen) Bescheides Parteiengehör im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG zu gewähren, wenn nicht von vorneherein feststeht, dass die betreffenden "Tatsachen" auch subjektiv für diese Partei offenkundig sind vergleiche die bei WALTER/THIENEL, Verwaltungsverfahren römisch eins, E 365f zu Paragraph 45, AVG, angegebene Rechtsprechung des VwGH).
Ausgehend von den gerade sub lit. b skizzierten rechtlichen Überlegungen misst der unabhängige Bundesasylsenat nun von vorneherein den vom Bundesasylamt in der Begründung des angefochtenen Bescheides herausgestellten Widersprüchen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers einmal anlässlich der Erstbefragung am 29.3.2007 und sodann, durch das Bundesasylamt selbst, am 4.4.2007, im gegenständlichen Verfahren keine entscheidungswesentliche Bedeutung bei.Ausgehend von den gerade sub Litera b, skizzierten rechtlichen Überlegungen misst der unabhängige Bundesasylsenat nun von vorneherein den vom Bundesasylamt in der Begründung des angefochtenen Bescheides herausgestellten Widersprüchen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers einmal anlässlich der Erstbefragung am 29.3.2007 und sodann, durch das Bundesasylamt selbst, am 4.4.2007, im gegenständlichen Verfahren keine entscheidungswesentliche Bedeutung bei.
Insoweit aber das Bundesasylamt dem Vorbringen betreffend "schriftliche Ladung für den 00.00.2007 für eine Verhandlung bei Gericht" deshalb keine Glaubwürdigkeit beimaß, da - Erkenntnissen eines Gutachtens vom 17.3.1997 (!) zufolge - "es … unwahrscheinlich" sei, "dass eine Person, die unter manifestem Verdacht von Unterstützungshandlungen für die PKK angehalten wird, nicht der Staatsanwaltschaft zugeführt wird, die ggf. die Verlängerung der Polizeihaft anzuordnen hat", hätte sich das Bundesasylamt auf diese Diskrepanz zwischen Vorbringen und aus anderer Erkenntnisquelle gewonnener "Tatsache" nur dann stützen dürfen, wenn sie diese "Tatsache" - im Wege des § 45 Abs. 3 AVG - vor Erlassung des angefochtenen Bescheides mit dem Beschwerdeführer erörtert hätte.Insoweit aber das Bundesasylamt dem Vorbringen betreffend "schriftliche Ladung für den 00.00.2007 für eine Verhandlung bei Gericht" deshalb keine Glaubwürdigkeit beimaß, da - Erkenntnissen eines Gutachtens vom 17.3.1997 (!) zufolge - "es … unwahrscheinlich" sei, "dass eine Person, die unter manifestem Verdacht von Unterstützungshandlungen für die PKK angehalten wird, nicht der Staatsanwaltschaft zugeführt wird, die ggf. die Verlängerung der Polizeihaft anzuordnen hat", hätte sich das Bundesasylamt auf diese Diskrepanz zwischen Vorbringen und aus anderer Erkenntnisquelle gewonnener "Tatsache" nur dann stützen dürfen, wenn sie diese "Tatsache" - im Wege des Paragraph 45, Absatz 3, AVG - vor Erlassung des angefochtenen Bescheides mit dem Beschwerdeführer erörtert hätte.
Ohne Nachweis der "offensichtlichen" Unrichtigkeit des Vorbringens, der Beschwerdeführer habe "für den 00.00.2007" "eine schriftliche Ladung … für eine Verhandlung bei Gericht erhalten", ist aber auch der Würdigung, bei Zutreffen der vorgebrachten Gefährdungssituation hätte der Beschwerdeführer nicht "am 03.02.2007" - das heißt, einem vor dem "00.00.2007" gelegenen Zeitpunkt - legal die türkischiranische Grenze passieren können, der Boden entzogen.
Auf der Grundlage des vom Bundesasylamt erhobenen Sachverhaltes lagen daher, nach Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates, auch die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht vor.Auf der Grundlage des vom Bundesasylamt erhobenen Sachverhaltes lagen daher, nach Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates, auch die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht vor.
IV.römisch vier.
1.
Wie das vom unabhängigen Bundesasylsenat eingeholte landeskundliche Gutachten (siehe oben Punkt II/2, insbesondere die hervorgehobenen Passus) zeigt, kann im gegenständlichen Fall selbst unter Einbeziehung dieses zusätzlichen Ermittlungsschrittes nicht davon die Rede sein, dass gegenwärtig der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 41 Abs. 5 AsylG 2005 "hinreichend festgestellt" worden wäre.Wie das vom unabhängigen Bundesasylsenat eingeholte landeskundliche Gutachten (siehe oben Punkt II/2, insbesondere die hervorgehobenen Passus) zeigt, kann im gegenständlichen Fall selbst unter Einbeziehung dieses zusätzlichen Ermittlungsschrittes nicht davon die Rede sein, dass gegenwärtig der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 41, Absatz 5, AsylG 2005 "hinreichend festgestellt" worden wäre.
2.
Der unabhängige Bundesasylsenat ist daher gegenwärtig daran gehindert, im Sinne des § 41 Abs. 5 AsylG 2005 "eine inhaltliche Entscheidung zu treffen", weshalb die Angelegenheit spruchgemäß an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.Der unabhängige Bundesasylsenat ist daher gegenwärtig daran gehindert, im Sinne des Paragraph 41, Absatz 5, AsylG 2005 "eine inhaltliche Entscheidung zu treffen", weshalb die Angelegenheit spruchgemäß an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.
3.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 67d Abs. 2 Z 1 AVG nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG nicht erforderlich.
Schlagworte
KASS05; Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteingehör, sicherer Herkunftsstaat, FlughafenverfahrenDokumentnummer
UBAST_20070426_311_185_1_4E_II_04_07_00