TE Ubas Bescheid 2007/4/26 304.672-C1/10E-XIX/62/06

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.04.2007
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Norm

AVG §73 Abs2 AsylG 1997 §7 AsylG 1997 §12
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. LIEBMINGER gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBI. I Nr. 76/1997, idF BGBI. I Nr. 101/2003, entschieden:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. LIEBMINGER gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, BGBI. römisch eins Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 101 aus 2003,, entschieden:

Dem Devolutionsantrag von A. H. vom 25.08.2006 wird gemäß § 73 Abs. 2 AVG stattgegeben.Dem Devolutionsantrag von A. H. vom 25.08.2006 wird gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG stattgegeben.

Dem Asylantrag von A. H. vom 07.04.2005, Zahl: 05 04.779-BAT, wird stattgegeben und A. H. gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg.cit. wird festgestellt, dass A. H. damit Kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Asylantrag von A. H. vom 07.04.2005, Zahl: 05 04.779-BAT, wird stattgegeben und A. H. gemäß Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 12, leg.cit. wird festgestellt, dass A. H. damit Kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Antragsteller ist am 06.04.2005 über den Luftweg von der Türkei in das Bundesgebiet eingereist und hat am 07.04.2005 zu Zahl: 05 04.779-BAT einen Asylantrag eingebracht, welcher am 13.04.2005 zugelassen wurde. Hierzu wurde er vom Bundesasylamt am 13.04.2005 und am 20.02.2006 niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1. Der Antragsteller ist am 06.04.2005 über den Luftweg von der Türkei in das Bundesgebiet eingereist und hat am 07.04.2005 zu Zahl: 05 04.779-BAT einen Asylantrag eingebracht, welcher am 13.04.2005 zugelassen wurde. Hierzu wurde er vom Bundesasylamt am 13.04.2005 und am 20.02.2006 niederschriftlich einvernommen.

Am 25.08.2006 brachte der Antragsteller beim Unabhängigen Bundesasylsenat einen Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG mit der Begründung ein, dass das Bundesasylamt nicht innerhalb von sechs Monaten ab Asylantragstellung einen Bescheid erlassen habe.Am 25.08.2006 brachte der Antragsteller beim Unabhängigen Bundesasylsenat einen Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG mit der Begründung ein, dass das Bundesasylamt nicht innerhalb von sechs Monaten ab Asylantragstellung einen Bescheid erlassen habe.

Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass außer der niederschriftlichen Einvernahmen des Asylwerbers beim Bundesasylamt am 13.04.2005 und am 20.02.2006 keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt wurden.

II.2. Über den Devolutionsantrag hat der Unabhängige Bundesasylsenat erwogen:römisch zwei.2. Über den Devolutionsantrag hat der Unabhängige Bundesasylsenat erwogen:

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvor-schriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvor-schriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 73 Abs. 2 AVG. geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutions-antrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungs-senat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG. geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutions-antrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungs-senat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Das Bundesasylamt hat über den Asylantrag des Antragstellers vom 07.04.2005 bis dato nicht entschieden. Gründe, aus denen der Behörde eine fristgerechte Erledigung nicht möglich gewesen wäre, sind nicht erkennbar. Der Devolutionsantrag ist daher berechtigt. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Asylantrag vom 07.04.2005 ist gemäß § 71 Abs. 2 AVG auf den Unabhängigen Bundesasylsenat übergegangen.Das Bundesasylamt hat über den Asylantrag des Antragstellers vom 07.04.2005 bis dato nicht entschieden. Gründe, aus denen der Behörde eine fristgerechte Erledigung nicht möglich gewesen wäre, sind nicht erkennbar. Der Devolutionsantrag ist daher berechtigt. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Asylantrag vom 07.04.2005 ist gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG auf den Unabhängigen Bundesasylsenat übergegangen.

II.3. In der Sache selbst sind folgenderömisch zwei.3. In der Sache selbst sind folgende

Sachverhaltsfeststellungen zu treffen:

II.3.1. Zur Person des Asylwerbers:römisch zwei.3.1. Zur Person des Asylwerbers:

Der Antragsteller führt den im Spruch angeführten Namen, ist iranische Staatsangehörige und gehört der arabischen Minderheit an. Er wurde am 00.00.1984 in A. geboren und lebte auch bis zum Verlassen seines Heimatlandes in A.. Er ist Moslem und gehört dem islamischen Glauben an.

Durch seinen Freund M. M., welcher ein aktives Mitglied der "Democratic Solidary Party of A." war, wurde er auf die genannte Partei aufmerksam.

Seit dem Jahr 2004 gilt der Antragsteller als Sympathisant der "Democratic Solidary Party of A." und hat er seit Sommer 2004 für diese Partei regimekritische Flugblätter unter der arabischen Minderheit verteilt und auch an verschiedenen Sitzungen teilgenommen. Durch die Verteilung der Flugblätter wurde versucht die arabische Bevölkerung wachzurütteln und auf die diskriminierende und benachteiligende Politik des iranischen Staates gegenüber der arabischen Minderheit aufmerksam zu machen.

Im Winter 2004/2005 wurde der Freund des Antragstellers von iranischen Staatsorganen aufgrund seiner Tätigkeit für die genannte Partei festgenommen. Bis dato gibt es keine Informationen über seinen Verbleib.Im Winter 2004 aus 2005, wurde der Freund des Antragstellers von iranischen Staatsorganen aufgrund seiner Tätigkeit für die genannte Partei festgenommen. Bis dato gibt es keine Informationen über seinen Verbleib.

Im März 2005 wurde seitens iranischer Behördenvertreter nach dem Antragsteller in seinem Elternhaus gesucht und wurden seine Eltern nach dem Aufenthaltsort des Antragstellers befragt.

Auf Anraten seiner Familie hat der Antragsteller aus Angst vor einer Festnahme und dass es ihm unter Umständen gleich ergehen könnte wie anderen Anhängern der "Democratic Solidary Party of A." und seinem Freund M. M., sogleich sein Heimatland verlassen.

Die Ausreise erfolgte schlepperunterstützt illegal über die Türkei und sodann mittels Flugzeug nach Österreich.

Der Antragsteller war somit bereits zum Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich Sympathisant der verbotenen Partei ""Democratic Solidary Party of A.", die sich einerseits für die Gleichbehandlung der arabischen Volksgruppe im Iran einsetzt und weiters regimekritische Demonstrationen abhält. Die Hauptsitze der Partei befinden sich im Vereinigten Königreich und den USA.

Der Antragsteller hat auch nach seiner Einreise nach Österreich an mehreren Demonstrationen für die genannte Partei teilgenommen und Demonstrationen organisiert. Unter anderem hat er am 00.00.2006 in Zusammenarbeit mit anderen Angehörigen dieser Partei in Österreich vor der iranischen Botschaft in Wien an einer Demonstration teilgenommen.

Die Demonstranten führten Transparente und Fotos mit, und riefen regimekritische Parolen. Der Antragsteller nimmt auch regelmäßig an Sitzungen dieser Partei in Österreich teil.

Der Bruder des M. M., Herr S. A. M., hat am 10.03.2003 in Österreich einen Asylantrag gestellt (AIS-Zahl: 03 08.264) und wurde über diesen Antrag mit Datum 07.07.2006 in zweiter Instanz rechtskräftig positiv entschieden.

II.3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Es werden aufgrund der unten genannten Quellen die nachfolgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen getroffen:

Deutsches Auswärtige Amt, August 2006, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (./A)

Schweizer Flüchtlingshilfe, Update Iran, S. B., 2.8.2006 (./B) Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gemäß § 60 AsylG vom 11.04.2007 (./C)Schweizer Flüchtlingshilfe, Update Iran, S. B., 2.8.2006 (./B) Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gemäß Paragraph 60, AsylG vom 11.04.2007 (./C)

U.S. Department of State, Iran, Country Reports on Human Rights Practices 2006,

06.03.2007 Sektion 5 - National/Racial/Ethnic Minorities, Seite 25 (./D)

Aufgrund der genannten Erkenntnisquellen werden folgende vorläufige Feststellungen, bezüglich ihrer Verfahren getroffen:

Politische Lage:

Im Juni 2005 wurde der ehemalige Bürgermeister von Teheran und einstiges Mitglied der Revolutionsgarden (Pasdaran), Dr. Mahmoud Ahmadinejad, zum iranischen Präsidenten gewählt. Es gibt Anzeichen dafür, dass der Iran nach dem überraschenden Sieg Ahmadinejads eine Zunahme der Repression erlebt. Die Ministerien hat Präsident Ahmadinejad mit Männern besetzt, die in der Vergangenheit die Bereitschaft gezeigt haben, zu repressiven Mitteln zu greifen. Einige Mitglieder des Kabinetts werden schwerer Menschenrechtsverletzungen verdächtigt. Menschenrechts-aktivistInnen haben daher wiederholt die Sorge geäußert, dass die Regierung unter Präsident Ahmadinejad verstärkt auf Gewalt bei der Unterdrückung von Kritik zurückgreifen werde. (Schweizer Flüchtlingshilfe, Update Iran, S. B., 2.8.2006, Seite 1 und 2)

Private oder öffentliche Kritik an der Regierung lösen nicht per se staatliche Zwangsmaß-ahmen aus. Solange Werte der Islamischen Revolution und schiitischer Glaubensrichtung nicht verletzt werden, und die Äußerungen nicht erkennbar auf einen Sturz des Regimes zielen, ist Kritik möglich. (AA, August 2006, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Seite 5)

Sicherheitsbehörden:

Am 16.04.2005 kam es in Auseinandersetzungen zwischen arabisch-stämmigen Iranern und Sicherheitskräften in der Provinz Khuzestan im Zuge einer vermeintlich vorgesehenen Umsiedlung der ethnischen Minderheit zu Todesopfern und Verletzten, mehrere hundert Demonstrierende wurden verhaftet. Bei Unruhen in den kurdischen Provinzen im Juli und August 2005 kam es bei Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten ebenfalls zu Todesopfern. Über 100 Demonstranten sollen kurzfristig verhaftet worden sein, prominente Aktivisten und Journalisten wurden strafrechtlich verfolgt. (AA, August 2006, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Seite 11 und 12)

Der Geheimdienst (das so genannte Nachrichtendienstministerium) ist beauftragt mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung illegaler politischer Gruppen. Er ist heute die wichtigste Organisation zur Bekämpfung der politischen Opposition. Er stellt eine engmaschige Überwachung aller Iraner sicher, die potentiell für das Regime gefährlich werden könnten. Seine Mitglieder sitzen nicht nur in den Ministerien und öffentlichen Behörden, sondern auch in staatlichen und privaten Industriebetrieben. (AA, August 2006, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Seite 13 und 14)

Opposition und politische Betätigung:

Politische Aktivitäten etwa der Kurden oder Bemühungen der arabischen Minderheit in Khuzestan um eine Verbesserung ihrer allgemeinen Lebenssituation werden als separatistischer Ansatz verurteilt. Hiergegen wird auch gewaltsam vorgegangen. (AA, August 2006, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Seite 5)

Eine nach außen wirksame aktive politische Betätigung, die erkennbar den Sturz des Regimes oder des islamischen Systems zum Ziel hat, wird mit strafrechtlichen Maßnahmen strikt verfolgt. (AA, August 2006, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Seite 14)

Die Mitgliedschaft in offiziell verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen führen. (AA, August 2006, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Seite 15)

Versammlungsfreiheit:

Auch die nach der iranischen Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit kann in der Praxis nur eingeschränkt verwirklicht werden. (AA, August 2006, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Seite 17)

Ethnische Diskriminierung und Minderheiten:

Unter den zahlreichen ethnischen Minderheiten (Azeris, Kurden, Belutschen, Turkmenen,

Araber, Loren, Qashqai, Bakhtiaren u.a.) werden von Zeit zu Zeit Forderungen nach größerer kultureller Autonomie und stärkerer politischer Teilnahme laut, die von Teilen des Regimes als separatistisch empfunden werden. (AA, August 2006, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Seite 18)

In der Provinz Khuzestan und in der Küstenregion am Persischen Golf leben etwa zwei Millionen Araber (überwiegend Schiiten). Sind sie in Khuzestan weitgehend integriert, herrschen im überwiegenden Rest des Landes noch Misstrauen und Ablehnung gegen die arabische Bevölkerung vor, obwohl sie sich auch in Zeiten des ersten Golfkrieges mehrheitlich zur Islamischen Republik Iran bekannt hat. Die ethnische Volkszugehörigkeit wird daher kaum herausgestellt. Am 16.04.2005 kam es in der Provinz Khuzestan zu gewalttätigen Ausschreitungen, nachdem Gerüchte die staatlich gelenkte Umsiedlung der arabischen Minderheit in den Norden der Provinz behauptet hatten. Nach offiziellen Angaben wurden über 300 Demonstrierende von den Sicherheitskräften -kurzfristig -verhaftet, die Zahl der Verletzten und Todesopfer wurde nicht bekannt. Auch hier wurden prominente Journalisten wegen Unruhestiftung angeklagt. (AA, August 2006, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Seite 19 und 20)

Arabische Minderheit:

Seit Präsident Ahmadinejads Amtsantritt wurden etliche Personen durch den Einsatz von Gewalt durch staatliche Sicherheitskräfte in der Provinz Khuzestan/Ahvaz (wo vor allem Angehörige der arabischen Minderheit leben) getötet und verletzt. Mehrere hundert AraberInnen wurden seit Juni 2005 inhaftiert, möglicherweise gefoltert oder misshandelt. Die Gefängnisse sind überfüllt und die Haftbedingungen enorm schlecht. (Schweizer Flüchtlingshilfe, Update Iran, S. B., 2.8.2006, Seite 10)

Menschenrechtssituation:

Die Menschenrechtsbilanz im Iran ist ein Jahr nach dem Amtsantritt von Präsident Ahmadinejad besorgniserregend. Es kommt täglich zu Menschenrechtsverletzungen.

RegimekritikerInnen und Oppositionelle werden weiterhin inhaftiert, viele davon nach unfairen Gerichtsverfahren. Todesstrafe und Folter werden praktiziert. Die Behörden beschränken die Meinungs-, Versammlungs- und Bewegungsfreiheit. Religiöse und ethnische Minderheiten sind Verfolgung ausgesetzt. Frauen sind vielfach diskriminiert. (Schweizer Flüchtlingshilfe, Update Iran, S. B., 2.8.2006, Seite 4)

Ausweichmöglichkeiten:

Ausweichmöglichkeiten bestehen nicht. Soweit staatliche Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos. (AA, August 2006, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Seite 31)

Zur "Democratic Solidarity Party of Al-A. (DSPA):

Die Democratic Solidarity Party of Al-A. (DSPA)hat ihre Basis in den USA und dem Vereinigten Königreich. Die Ideologie der DSPA unterscheidet sich von jener der Separatisten, da sie explizit die Anwendung von Gewalt ablehnt und für "innere Selbstbestimmung" eintritt. Auch schränkt sie ihr Handlungsgebiet auf die Provinz Khuzestan ein, sie äußert sich nicht zur arabischen Bevölkerung außerhalb der Provinz. Die DSPA respektiert nach eigener Aussage die territoriale Integrität des Iran. Um ihre Ziele zu erreichen hat die DSPA eine Koalition mit ähnlich gesinnten Parteien der Kurden, Azeris, Baluchis, Turkmenen, Bakhtiaris und Lurs gebildet, von denen einige in bewaffnetem Konflikt mit dem iranischen Staat stehen würden.

Die DSPA glaubt an eine Verbindung des Kampfes für Demokratie und Freiheit im Iran und dem Kampf der unterdrückten Nationen für das Recht auf nationale Selbstbestimmung. Die Partei lehnt das Prinzip des Velaayat-e-Faghiih (die Herrschaft durch einen religiösen Juristen) ab und glaubt an die Trennung von staatlichen und religiösen Einrichtungen. Die Partei strebt unter anderem das Recht auf Selbstbestimmung für "das arabische Volk von Al-A." an.

Zudem tritt die Partei für Solidarität und Einheit unter den A.is ein, um den politischen Kampf innerhalb und außerhalb von A. zu stärken, für eine Stärkung der demokratischen Werte und der Zivilgesellschaft und eine Zusammenarbeit mit anderen unterdrückten Nationalitäten im Iran. Zur Erreichung dieser Ziele sollen laut dem Manifest friedliche Mittel wie Demonstrationen, Streiks und andere friedliche Formen des Protestes angewandt werden, alle Formen von Gewalt würden abgelehnt. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gemäß § 60 AsylG vom 11.04.2007)Zudem tritt die Partei für Solidarität und Einheit unter den A.is ein, um den politischen Kampf innerhalb und außerhalb von A. zu stärken, für eine Stärkung der demokratischen Werte und der Zivilgesellschaft und eine Zusammenarbeit mit anderen unterdrückten Nationalitäten im Iran. Zur Erreichung dieser Ziele sollen laut dem Manifest friedliche Mittel wie Demonstrationen, Streiks und andere friedliche Formen des Protestes angewandt werden, alle Formen von Gewalt würden abgelehnt. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gemäß Paragraph 60, AsylG vom 11.04.2007)

Das US Department of State (USDOS) hält in seinem Jahresbericht zur Menschenrechtslage für 2006 fest, dass es laut A.i - und Menschenrechtsgruppen zur Folter und Misshandlung von arabischen A.i-Aktivisten gekommen sei, einschließlich der Inhaftierung der Ehepartner und jungen Kinder der Aktivisten. (USDOS, 6. März 2007, Sektion 5 - National/Racial/Ethnic Minorities, Seite 25)

II.4. Beweiswürdigung:römisch zwei.4. Beweiswürdigung:

II.4.1. Der Antragsteller erweckte in der mündlichen Verhandlung einen persönlich glaubhaften Eindruck. Die zentralen fluchtauslösenden Ereignisse vermochte er in der Verhandlung detailreich, engagiert und anschaulich zu schildern. Der Antragsteller antwortete auf die ihm gestellten Fragen gewissenhaft und detailreich und überzeugend, sodass in einer Zusammenschau mit sämtlichen Erklärungen, den vorgelegten Beweismitteln, sowie den getroffenen Länderfeststellungen ein detailreiches, nachvollziehbares und geschlossenes Bild der fluchtauslösenden Vorfälle entstand (vgl S. 3ff der Verhandlungsschrift). Implausibilitäten in den Angaben während der Verhandlung konnten nicht erkannt werden.römisch zwei.4.1. Der Antragsteller erweckte in der mündlichen Verhandlung einen persönlich glaubhaften Eindruck. Die zentralen fluchtauslösenden Ereignisse vermochte er in der Verhandlung detailreich, engagiert und anschaulich zu schildern. Der Antragsteller antwortete auf die ihm gestellten Fragen gewissenhaft und detailreich und überzeugend, sodass in einer Zusammenschau mit sämtlichen Erklärungen, den vorgelegten Beweismitteln, sowie den getroffenen Länderfeststellungen ein detailreiches, nachvollziehbares und geschlossenes Bild der fluchtauslösenden Vorfälle entstand vergleiche S. 3ff der Verhandlungsschrift). Implausibilitäten in den Angaben während der Verhandlung konnten nicht erkannt werden.

Er konnte auch in Verbindung mit dem vorgelegten Bildermaterial und dem vorgelegten Schreiben von J. S. von der Partei "Democratic Solidary Party of A." in London, glaubwürdig seine politische Tätigkeit für die genannte Partei schildern, er hat diesbezüglich auch zu seinen bisherigen Angaben weitere widerspruchsfreie, nähere Angaben zu seinem Fluchtgrund gemacht, sodass insgesamt von der Glaubwürdigkeit des Antragstellers auszugehen ist.

An der Echtheit der vorgelegten Dokumente ergaben sich jedenfalls keine Zweifel.

II.4.2. Die Feststellungen zur Lage im Iran ergeben sich aus einer Gesamtschau der zitierten angeführten aktuellen Quellen, denen von beiden Verfahrensparteien nicht entgegengetreten wurde. Dabei handelt es sich um Berichte und Gutachten von auf dem Gebiet des Flüchtlingswesens bzw. für ihr Wissen über die Lage im Iran anerkannten staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen und Experten. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für die Berufungsbehörde kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.römisch zwei.4.2. Die Feststellungen zur Lage im Iran ergeben sich aus einer Gesamtschau der zitierten angeführten aktuellen Quellen, denen von beiden Verfahrensparteien nicht entgegengetreten wurde. Dabei handelt es sich um Berichte und Gutachten von auf dem Gebiet des Flüchtlingswesens bzw. für ihr Wissen über die Lage im Iran anerkannten staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen und Experten. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für die Berufungsbehörde kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

II.5. Rechtliche Würdigung:römisch zwei.5. Rechtliche Würdigung:

II.5.1. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I 101/2003 entscheidet der Unabhängige Bundesasylsenat über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.römisch zwei.5.1. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, entscheidet der Unabhängige Bundesasylsenat über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen; § 44 AsylG 1997 gilt. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai .2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBL. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt, weshalb auf den vorliegenden, nach diesem Datum gestellten Asylantrag, die Bestimmungen idF der Asylgesetz-Novelle 2003 anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen; Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai .2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBL. römisch eins Nr. 76 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung geführt, weshalb auf den vorliegenden, nach diesem Datum gestellten Asylantrag, die Bestimmungen in der Fassung der Asylgesetz-Novelle 2003 anzuwenden sind.

II.5.2. Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 101/2003 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.römisch zwei.5.2. Gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling i.S.d. AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

II.5.3. Nach dem festgestellten Sachverhalt zur Person des Antragstellers und den getroffenen Länderfeststellungen, insbesondere zur Situation der arabischen Minderheit im Iran und der Situation von Anhängern der "Democratic Solidarity Party of Al-A." ergibt sich, dass der Antragsteller im Fall seiner Rückkehr in den Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus einer ihm von den iranischen Behörden unterstellten politischen Gesinnung - wegen seiner Unterstützungstätigkeiten für die "Democratic Solidarity Party of Al-A." im Iran - mit Verfolgungshandlungen zu rechnen hätte die Asylrelevanz erreichen.römisch zwei.5.3. Nach dem festgestellten Sachverhalt zur Person des Antragstellers und den getroffenen Länderfeststellungen, insbesondere zur Situation der arabischen Minderheit im Iran und der Situation von Anhängern der "Democratic Solidarity Party of Al-A." ergibt sich, dass der Antragsteller im Fall seiner Rückkehr in den Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus einer ihm von den iranischen Behörden unterstellten politischen Gesinnung - wegen seiner Unterstützungstätigkeiten für die "Democratic Solidarity Party of Al-A." im Iran - mit Verfolgungshandlungen zu rechnen hätte die Asylrelevanz erreichen.

Dies umso mehr als er bereits ins Blickfeld der iranischen Behörden gelangt ist und bereits seitens iranischer Behördenvertreter nach ihm im März 2005 gesucht wurde und er sich einer Festnahme oder Übergriffen seitens iranischer Staatsorgane nur durch ein rasches Verlassen seines Heimatlandes entziehen konnte.

Es ist auch keine zwischenzeitige Änderung der Situation im Iran eingetreten, sondern ist vielmehr auch noch der Umstand zu beachten, dass der Antragsteller auch in Österreich an mehreren regimekritischen Demonstrationen vor der iranischen Botschaft teilgenommen hat, und auch noch zusätzlich durch diese Teilnahme ins Blickfeld der iranischen Behörden gelangt ist.

Es ist daher in einer Gesamtschau sämtlicher Umstände festzustellen, dass bei dem Antragsteller nach wie vor eine aktuelle Verfolgungsgefahr besteht und er bei einer Rückkehr in den Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, Eingriffe von hoher Intensität in seine zu schützende persönliche Sphäre zu erleiden.

Die Möglichkeit einer innerstaatlichen Schutzalternative ist im gegenständlichen Verfahren nicht in Betracht zu ziehen. Da nach den Feststellungen die iranische Staatsgewalt sich über das gesamte Territorium erstreckt und die von ihr ausgehenden Verfolgungsmaßnahmen landesweit unterschiedslos praktiziert werden, stellt sich die Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht.

Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit des § 13 AsylG 1997 ergeben.Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit des Paragraph 13, AsylG 1997 ergeben.

Somit befindet sich zusammengefasst der Antragsteller aus wohlbegründeter Furcht - aus Gründen einer ihm unterstellten politischen Gesinnung - verfolgt zu werden, außerhalb des Iran und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren. Da auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, war Asyl zu gewähren.

Gemäß § 12 AsylG 1997 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Devolution, Minderheiten-Zugehörigkeit, politische Aktivität, Diskriminierung, politische Gesinnung, exilpolitische Aktivität, Demonstration, gesamte Staatsgebiet

Dokumentnummer

UBAST_20070426_304_672_C1_10E_XIX_62_06_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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