Norm
AVG §14 Abs3Text
Bescheid:
Das Bundesvergabeamt hat am 23. Oktober 2002 durch Mag. Kristina Hofer, Vorsitzende des Senats 6, sowie Mag. Helmut Heindl als Mitglied der Auftragnehmerseite und Divisionär Ing. Mag.Dr. Ernst Hladik als Mitglied der Auftraggeberseite über den Antrag der A*** bestehend aus B***, Zivilingenieur für technische Chemie, Technisches Büro für technische Chemie und C***, Chemisches Prüflaboratorium; staatlich akkreditierte Prüfstelle für Umweltanalytik und Umwelttechnik, beide vertreten durch X*** Rechtsanwälte, vom 8. Oktober 2002 auf Berichtigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. August 2002 entschieden:
Spruch:
Der Antrag wird gemäß § 14 Abs. 3 iVm Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 117/2002 als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.Der Antrag wird gemäß Paragraph 14, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 7, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2002, als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.
Begründung:
Die Antragsteller beantragten mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2002 die Berichtigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. August 2002 in den Nachprüfungsverfahren N-31/02 und N-43/02 und brachten folgende Einwendungen gegen die Verhandlungsschrift vor:
Der Antragstellervertreter habe in der mündlichen Verhandlung am 12. August 2002 den Beweisantrag gestellt, das Bundesvergabeamt möge einen Sachverständigen aus dem Bereich der universitären Studienrichtungen Technische Chemie/Chemie bzw. Geographie beauftragen, Befund und Gutachten darüber zu erstatten, ob die vom Projektleiter/Projektleiterstellvertreter des in Aussicht genommenen Bestbieters absolvierten Studien mit den in der Ausschreibung geforderten Studienrichtungen Technische Chemie/Chemie gleichwertig sind. Dies zur Frage, ob der Projektleiter/ Projektleiterstellvertreter die Mindestanforderungen der Ausschreibungen erfülle und die mitbeteiligten Parteien daher tatsächlich Bestbieter sind.
Die Verhandlungsschrift halte in diesem Zusammenhang auf Seite 3 zwar richtig fest, dass der Vertreter der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt hat. Die Protokollierung weiche jedoch vom tatsächlich gestellten Beweisantrag ab, als in sinnwidriger Weise der Eindruck entstehe, dass der Beweisantrag zur Frage der "Gleichwertigkeit der Zeugnisse" gestellt wurde.
Auf Grund des Akteninhaltes wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:
In den Nachprüfungsverfahren N-31/02 und N 43/02 wurde am 12. August 2002 eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten. Die Niederschrift über diese Verhandlung wurde in Kurzschrift aufgenommen. Von der Verlesung der kurzschriftlichen Aufzeichnungen wurde abgesehen. Der Leiter der Amtshandlung, Vizepräsident des OGH iR Dr. Kurt Hofmann, hat darauf hingewiesen, dass die Anwesenden die Zustellung einer Ausfertigung der Vollschrift verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben können. Auf der zur Unterfertigung der Niederschrift durch die Anwesenden vorgesehenen Anwesenheitsliste findet sich der Hinweis, dass sofern die Zustellung einer Vollschrift der Verhandlungsschrift gewünscht ist, nach der Unterschrift in Blockschrift ein "Z" hinzuzusetzen und in leserlicher Schrift eine Zustelladresse anzugeben ist.
Die Niederschrift wurde von den Antragstellern und vom Vertreter der Antragsteller eigenhändig unterfertigt. Die Zustellung der Vollschrift der Verhandlungsschrift wurde weder in der Verhandlung selbst noch durch Hinzufügen eines "Z" neben der Unterschrift beantragt.
Die gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wurden mit Bescheid GZ. N-31/02-28 vom 12. August 2002, zugestellt, am 27. August 2002 bzw. mit Bescheid GZ. N-43/02-10 vom 12. August 2002, zugestellt am 19. August 2002 erledigt.
Mit Schriftsatz vom 24. September 2002 beantragten die Antragsteller die Zustellung der Verhandlungsschrift. Diese wurde mittels Telefax am 26. September 2002 übermittelt.
In rechtlicher Hinsicht hat der erkennende Senat erwogen:
Gemäß § 44 Abs. 1 AVG ist über jede mündliche Verhandlung eine Verhandlungsschrift nach den §§ 14 und 15 AVG aufzunehmen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AVG ist über jede mündliche Verhandlung eine Verhandlungsschrift nach den Paragraphen 14 und 15 AVG aufzunehmen.
Gemäß § 14 Abs. 3 AVG ist die Niederschrift den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen; wenn ein technisches Hilfsmittel verwendet wurde (Abs. 7), kann der Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. Der Leiter der Amtshandlung kann auch ohne Verzicht von einer Wiedergabe absehen; die beigezogenen Personen können diesfalls bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AVG ist die Niederschrift den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen; wenn ein technisches Hilfsmittel verwendet wurde (Absatz 7,), kann der Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. Der Leiter der Amtshandlung kann auch ohne Verzicht von einer Wiedergabe absehen; die beigezogenen Personen können diesfalls bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.
In dem einmal Niedergeschriebenen darf gemäß § 14 Abs. 4 AVG nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden. Durchgestrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen der beigezogenen Personen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einen Nachtrag aufzunehmen und gesondert zu unterfertigen.In dem einmal Niedergeschriebenen darf gemäß Paragraph 14, Absatz 4, AVG nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden. Durchgestrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen der beigezogenen Personen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einen Nachtrag aufzunehmen und gesondert zu unterfertigen.
Die Niederschrift ist von den beigezogenen Personen durch Beisetzung ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen (§ 14 Abs. 5 AVG).Die Niederschrift ist von den beigezogenen Personen durch Beisetzung ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen (Paragraph 14, Absatz 5, AVG).
Auf Verlangen ist den beigezogenen Personen gemäß § 14 Abs. 6 AVG eine Ausfertigung der Niederschrift auszufolgen oder zuzustellen.Auf Verlangen ist den beigezogenen Personen gemäß Paragraph 14, Absatz 6, AVG eine Ausfertigung der Niederschrift auszufolgen oder zuzustellen.
Gemäß § 14 Abs. 7 AVG können die Niederschrift oder Teile davon unter Verwendung eines technischen Hilfsmittels oder in Kurzschrift aufgenommen werden. Die beigezogenen Personen können bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben.Gemäß Paragraph 14, Absatz 7, AVG können die Niederschrift oder Teile davon unter Verwendung eines technischen Hilfsmittels oder in Kurzschrift aufgenommen werden. Die beigezogenen Personen können bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben.
Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert eine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung gemäß § 15 AVG vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt allerdings zulässig.Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert eine gemäß Paragraph 14, AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung gemäß Paragraph 15, AVG vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt allerdings zulässig.
Allgemein ist unter Zugrundelegung insbesondere der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 über das Ermittlungsverfahren und den Bescheid festzuhalten, dass Ziel eines Verwaltungsverfahrens regelmäßig die Erledigung der jeweiligen Verwaltungssache ist. Wichtigste Form der Erledigung ist der Bescheid, wodurch die in Verhandlung stehende Angelegenheit eine normative Regelung erfährt. Der Erlassung eines Bescheids geht die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen des Ermittlungsverfahrens voraus.
Die Bestimmungen über die mündliche Verhandlung sehen vor, dass eine Verhandlungsschrift aufzunehmen ist, die, sofern sie gemäß den Bestimmungen des § 14 AVG aufgenommen wurde und sofern keine Einwendungen im Sinne einer Protokollrüge gegen sie erhoben worden sind, vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung liefert (vgl. u.a. VwGH vom 1. Oktober 1997, 96/09/0007).Die Bestimmungen über die mündliche Verhandlung sehen vor, dass eine Verhandlungsschrift aufzunehmen ist, die, sofern sie gemäß den Bestimmungen des Paragraph 14, AVG aufgenommen wurde und sofern keine Einwendungen im Sinne einer Protokollrüge gegen sie erhoben worden sind, vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung liefert vergleiche u.a. VwGH vom 1. Oktober 1997, 96/09/0007).
Um in den Fällen, in denen ohne Verzicht der Anwesenden von der Wiedergabe der Niederschrift abgesehen bzw. die Niederschrift unter Verwendung eines technischen Hilfsmittels oder kurzschriftlich aufgenommen wurde, nicht nur während der Amtshandlung Einwendungen gegen die Niederschrift erheben zu können, muss spätestens bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung der Niederschrift beantragt werden. Jene Einwendungen, die sodann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Niederschrift erhoben werden, vermögen die Beweiskraft der Niederschrift zu entkräften und sind im Zuge der Sachverhaltsfeststellung entsprechend zu würdigen (§ 14 Abs. 3 und Abs. 7 AVG iVm § 15 AVG).Um in den Fällen, in denen ohne Verzicht der Anwesenden von der Wiedergabe der Niederschrift abgesehen bzw. die Niederschrift unter Verwendung eines technischen Hilfsmittels oder kurzschriftlich aufgenommen wurde, nicht nur während der Amtshandlung Einwendungen gegen die Niederschrift erheben zu können, muss spätestens bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung der Niederschrift beantragt werden. Jene Einwendungen, die sodann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Niederschrift erhoben werden, vermögen die Beweiskraft der Niederschrift zu entkräften und sind im Zuge der Sachverhaltsfeststellung entsprechend zu würdigen (Paragraph 14, Absatz 3 und Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 15, AVG).
Gesondert können Einwendungen gegen eine Verhandlungsschrift daher nur vor Erlassung eines Bescheids entweder in der mündlichen Verhandlung selbst oder unter den soeben genannten Voraussetzungen auch binnen zwei Wochen ab Zustellung einer Ausfertigung der Verhandlungsschrift rechtswirksam erhoben werden (vgl. VwGH vom 15. Dezember 1993, 93/01/0059; VwGH vom 18. Oktober 2001, 2001/07/0074).Gesondert können Einwendungen gegen eine Verhandlungsschrift daher nur vor Erlassung eines Bescheids entweder in der mündlichen Verhandlung selbst oder unter den soeben genannten Voraussetzungen auch binnen zwei Wochen ab Zustellung einer Ausfertigung der Verhandlungsschrift rechtswirksam erhoben werden vergleiche VwGH vom 15. Dezember 1993, 93/01/0059; VwGH vom 18. Oktober 2001, 2001/07/0074).
Sobald die jeweilige Verwaltungssache mit Bescheid erledigt ist, können die Rechtmäßigkeit des Bescheids und damit allfällige Mängel des Ermittlungsverfahrens ausschließlich im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden Rechtsschutzschutzeinrichtungen releviert werden. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges in der Niederschrift bleibt zulässig (vgl. u.a. VwGH vom 26. November 1974, 1676/73; vom 14. Oktober 1992, 92/01/0399; vom 5. April 1995, 94/01/0296; vom 27. Juni 1997, 97/05/0027 und vom 30. Mai 2001, 97/21/0421).Sobald die jeweilige Verwaltungssache mit Bescheid erledigt ist, können die Rechtmäßigkeit des Bescheids und damit allfällige Mängel des Ermittlungsverfahrens ausschließlich im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden Rechtsschutzschutzeinrichtungen releviert werden. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges in der Niederschrift bleibt zulässig vergleiche u.a. VwGH vom 26. November 1974, 1676/73; vom 14. Oktober 1992, 92/01/0399; vom 5. April 1995, 94/01/0296; vom 27. Juni 1997, 97/05/0027 und vom 30. Mai 2001, 97/21/0421).
Im gegenständlichen Fall haben die Antragsteller die Zustellung der Vollschrift der Verhandlungsschrift bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vom 12. August 2002 nicht beantragt.
Dadurch haben sie sich der Möglichkeit, gesondert Einwendungen gegen die Verhandlungsschrift zu erheben, begeben. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung, ja sogar nach Erlassung der die gegenständlichen Nachprüfungsverfahren rechtskräftig erledigenden Bescheide begehrte Zustellung der Verhandlungsschrift eröffnet diese Möglichkeit jedenfalls nicht mehr.
Schlagworte
Verwaltungsverfahren, Niederschrift, Protokollrüge;Dokumentnummer
VERGT_20021023_N_31_02_41_00