TE Vwgh Erkenntnis 1995/4/5 94/01/0296

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Veröffentlicht am 05.04.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs3;
AsylG 1991 §2 Abs4;
AVG §14 Abs5;
AVG §15;
AVG §37;
AVG §46;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des V in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. September 1993, Zl. 4.324.244/2-III/13/92, betreffend Zurückweisung eines Asylantrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 14. April 1992 wurde der neuerliche Asylantrag des Beschwerdeführers - eines rumänischen Staatsangehörigen - abgewiesen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. September 1993 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers wegen rechtskräftig entschiedener Sache gemäß § 2 Abs. 3 und 4 Asylgesetz 1991 zurückgewiesen. Es sei ein vom Beschwerdeführer eingebrachter Asylantrag vom 14. Oktober 1991 bereits rechtskräftig abgewiesen worden (Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 14. Oktober 1991, gegen den der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben habe). Sofern sich der für die Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt nicht geändert habe, wäre der Antrag wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückzuweisen. Da § 2 Abs. 4 Asylgesetz 1991 vorsehe, daß Abs. 3 auf Fremde keine Anwendung finde, die nach rechtskräftiger Abweisung in ihren Heimatstaat zurückgekehrt seien und ihren Asylantrag auf Umstände stützten, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten seien, ergebe sich e contrario die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 3 leg. cit. in jedem Fall, in dem der rechtskräftig abgewiesene Fremde Neuerungen geltend mache, die sich vor seiner rechtskräftigen Abweisung ereignet haben sollen. Der Beschwerdeführer habe trotz seiner behaupteten Rückkehr in sein Heimatland ausschließlich Umstände geltend gemacht, die vor der bereits erfolgten rechtskräftigen Abweisung seines ersten Asylantrages lägen und seien diese Umstände daher nicht geeignet, eine neuerliche Sachentscheidung herbeizuführen. Da somit die Rechtskraft eines Bescheides einer Entscheidung über den neuen Asylantrag entgegenstehe und § 2 Abs. 4 Asylgesetz 1991 nicht zur Anwendung komme, sei der Antrag wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückzuweisen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich insbesondere im Recht auf richtige Anwendung des § 2 Abs. 4 Asylgesetz 1991 verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 1991 anzuwenden, da die Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 14. April 1992 am 29. Mai 1992 bei dieser Sicherheitsdirektion einlangte und das Berufungsverfahren somit gemäß § 25 Abs. 2 Asylgesetz 1991 am 1. Juni 1992 beim Bundesminister für Inneres anhängig war.

Gemäß § 2 Abs. 3 Asylgesetz 1991 wird Fremden kein Asyl gewährt, die bereits einen Asylantrag in Österreich oder in einem anderen Staat, der die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention beachtet, gestellt hatten und deren Antrag abgewiesen wurde. Gemäß § 2 Abs. 4 leg. cit. findet Abs. 3 auf Fremde keine Anwendung, die nach rechtskräftiger Abweisung ihres Asylantrages in ihren Heimatstaat oder, soweit sie staatenlos sind, in den Staat, in dem sie ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, zurückgekehrt sind und einen Asylantrag auf Umstände stützen, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind.

Im Hinblick auf die erstmalige Heranziehung des Ausschließungsgrundes des § 2 Abs. 3 und 4 leg. cit. durch die belangte Behörde, ohne daß dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden wäre, dazu Stellung zu nehmen, war es an sich zulässig, gegen diese Auffassung gerichtete, den Sachverhalt betreffende Ausführungen in der Beschwerde vorzutragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1994, Zl. 94/19/0284).

Der Beschwerdeführer rügt nun zunächst, daß es völlig unverständlich sei, warum im Protokoll über seine Einvernahme vom 23. März 1992 festgehalten sei, die von ihm bei dieser Einvernahme dargestellten Ereignisse hätten sich im Juni 1991 abgespielt. Dies sei vor allem deshalb nicht plausibel, da der Beschwerdeführer diese Angaben sonst bereits bei seinem Erstasylantrag im Oktober 1991 gemacht hätte. Eine Einsichtnahme in seine Reisedokumente hätte für die Behörde leicht nachvollziehbar ergeben, daß seine Wiedereinreise nach Rumänien tatsächlich Ende Oktober 1991 stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer sei daher durch diesen behördlichen Irrtum bzw. die Unterlassung entsprechender Ermittlungstätigkeiten gravierend in seinen Verfahrensrechten verletzt worden und wäre die Behörde bei entsprechender Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu einem anderen Bescheid gelangt. Dies hätte auch durch eine Fragestellung seitens der Behörde aufgeklärt werden können und sei der Beschwerdeführer daher auch in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt.

Dem ist entgegenzuhalten, daß sich die Aussage, die vom Beschwerdeführer dargestellten Ereignisse hätten im Juni 1991 stattgefunden, aus dem Protokoll über die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 23. März 1992 ergibt, der dieses Protokoll unterschrieben und die Erklärung abgegeben hat, daß ihm die vorliegende Niederschrift vollinhaltlich in seiner Muttersprache übersetzt worden sei, sie der Wahrheit entspreche und er nichts hinzuzufügen habe. Gemäß § 15 AVG liefert eine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, sofern nicht Einwendungen erhoben wurden. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt allerdings zulässig. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 5 AVG keine Einwendungen gegen das Protokoll erhoben. Er hat darüberhinaus weder im Verwaltungsverfahren noch in der vorliegenden Beschwerde Beweise für die Unrichtigkeit des in der vorliegenden Niederschrift Protokollierten im Sinne des § 15 AVG dargetan. Es ist daher von der Richtigkeit des Protokolles auszugehen.

Wenn die belangte Behörde aber zutreffend davon ausgehen konnte, daß die vom Beschwerdeführer in der Einvernahme dargelegten Ereignisse vor der rechtskräftigen Abweisung des ersten Asylantrages stattgefunden haben, dann kommt auch der inhaltlichen Rüge des Beschwerdeführers keine Berechtigung zu, daß die belangte Behörde sich zu Unrecht auf § 2 Abs. 3 Asylgesetz 1991 gestützt habe.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Schlagworte

Beweismittel fehlerhafte Niederschrift Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994010296.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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