Norm
BVergG 2002 §20 Z13Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch den ersten Vertreter der Vorsitzenden des Senates 6, Dr. Roland Katary, sowie Dr. Ernst Reitermaier als Vertreter der Auftraggeberseite und MMag. Dr. Annemarie Mille als Vertreterin der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend die Auftragsvergabe "Räumung des 'Recycling Point Blumau', Leistungen für Transport und Entsorgung" des Auftraggebers Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Stubenring 1, 1010 Wien, vertreten durch BH Baden bei Wien, Schwartzstraße 50, 2500 Baden, vertreten durch X***, eingeleitet über Antrag vom 15. Juli 2005 der Bewerbergemeinschaft 1. A***., 2. B***, 3. C***, vertreten durch Y***, wie folgt entschieden:
Spruch
I.römisch eins.
Dem Antrag der Bewerbergemeinschaft 1. A***, 2. B*** sowie 3. C***, "das Bundesvergabeamt wolle die Entscheidungen der Auftraggeberin,
Die übrigen Nichtigerklärungsbegehren [Unterpunkte b) und c)] werden
zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 20 Z 13 BVergG, § 21 Abs 4 BVergG, § 27 BVergG, § 100 Abs 1 BVergG, § 103 Abs 1 BVergG, § 105 Abs 3 und Abs 6 BVergG, § 175 Abs 2 BVergG, § 879 ABGBRechtsgrundlage: Paragraph 20, Ziffer 13, BVergG, Paragraph 21, Absatz 4, BVergG, Paragraph 27, BVergG, Paragraph 100, Absatz eins, BVergG, Paragraph 103, Absatz eins, BVergG, Paragraph 105, Absatz 3 und Absatz 6, BVergG, Paragraph 175, Absatz 2, BVergG, Paragraph 879, ABGB
II.römisch zwei.
Der Antrag des Auftraggebers "für den Fall, dass das Bundesvergabeamt den [...] Feststellungsantrag der Antragstellerin [, dass der Zuschlag im Vergabeverfahren Recycling Point Blumau wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz nicht dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde, ] als zulässig erachten sollte, auf Feststellung, dass die Antragstellerin auch bei Einhaltung der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes keine echte Chance auf Zuschlagserteilung gehabt hätte", wird
zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 162 Abs 3 BVergGRechtsgrundlage: Paragraph 162, Absatz 3, BVergG
III.römisch drei.
Dem Antrag der Bewerbergemeinschaft 1. A***., 2. B*** sowie 3. C***, das Bundesvergabeamt wolle "der Antragstellerin den Ersatz der Gebühren gemäß § 177 Abs 5 BVergG Bundesvergabegesetz 2002 zuerkennen", wird hinsichtlich der für den Antrag gemäß § 163 Abs 1 (§ 162 Abs 2) BVergG zu entrichtenden Pauschalgebühr, somit in der Höhe von Euro 200,--,Dem Antrag der Bewerbergemeinschaft 1. A***., 2. B*** sowie 3. C***, das Bundesvergabeamt wolle "der Antragstellerin den Ersatz der Gebühren gemäß Paragraph 177, Absatz 5, BVergG Bundesvergabegesetz 2002 zuerkennen", wird hinsichtlich der für den Antrag gemäß Paragraph 163, Absatz eins, (Paragraph 162, Absatz 2,) BVergG zu entrichtenden Pauschalgebühr, somit in der Höhe von Euro 200,--,
stattgegeben.
Der Auftraggeber Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Stubenring 1, 1010 Wien, vertreten durch die BH Baden bei Wien, Schwartzstraße 50, 2500 Baden, vertreten durch X***, ist sohin schuldig, der Bewerbergemeinschaft 1. A***., 2. B*** sowie 3. C***, vertreten durch Y***, die in diesem Nachprüfungsverfahren gemäß § 177 Abs 5 BVergG für den Antrag nach § 163 Abs 1 BVergG (§ 162 Abs 2 Z 2 BVergG) entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von Euro 200,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Der Auftraggeber Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Stubenring 1, 1010 Wien, vertreten durch die BH Baden bei Wien, Schwartzstraße 50, 2500 Baden, vertreten durch X***, ist sohin schuldig, der Bewerbergemeinschaft 1. A***., 2. B*** sowie 3. C***, vertreten durch Y***, die in diesem Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 177, Absatz 5, BVergG für den Antrag nach Paragraph 163, Absatz eins, BVergG (Paragraph 162, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG) entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von Euro 200,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Rechtsgrundlage: § 177 Abs 5 BVergG iVm § 177 Abs 1 BVergG, § 74Rechtsgrundlage: Paragraph 177, Absatz 5, BVergG in Verbindung mit Paragraph 177, Absatz eins, BVergG, Paragraph 74
AVG
B e g r ü n d u n g
In eventu wolle das Bundesvergabeamt feststellen, dass
Dazu brachte die Antragstellerin im Wesentlichen vor:
Der Auftraggeber beabsichtigt seit geraumer Zeit, die dem BVergG unterliegenden Leistungen "Räumung des Recycling Point Blumau", Transport und Entsorgung (Ersatzvornahme nach § 4 VVG 1991 für eine nicht prioritäre Dienstleistung im Oberschwellenbereich) zu beschaffen.Der Auftraggeber beabsichtigt seit geraumer Zeit, die dem BVergG unterliegenden Leistungen "Räumung des Recycling Point Blumau", Transport und Entsorgung (Ersatzvornahme nach Paragraph 4, VVG 1991 für eine nicht prioritäre Dienstleistung im Oberschwellenbereich) zu beschaffen.
Bereits in einem ersten Vergabeverfahren (nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung) wären die gegenständlichen Leistungen zur Ausschreibung gebracht worden. In der ersten Stufe dieses Verfahrens hätte die Antragstellerin einen ordnungsgemäßen Teilnahmeantrag gestellt und wäre in der Folge (neben sieben weiteren Unternehmen) zur Angebotsabgabe bis 30.8.2004 aufgefordert worden. Im weiteren Vergabeverfahren hätte der Auftraggeber mit Zuschlagsentscheidungen vom 15.9.2004 bzw 27.1.2005 jeweils bekannt gegeben, den Zuschlag der Bietergemeinschaft D*** - E*** - F*** (in weiterer Folge "Zuschlagsempfängerin" genannt), erteilen zu wollen. Diese beiden Zuschlagsentscheidungen wären jeweils in einem Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesvergabeamt (06N-92/04 bzw 06N- 4/05) für nichtig erklärt worden. Im zweiten Nachprüfungsverfahren hätte sich zusätzlich herausgestellt, dass sämtliche Angebote des Vergabeverfahrens auszuscheiden gewesen wären. Mit Schreiben vom 29.4.2005 hätte der Auftraggeber daraufhin mitgeteilt, dass sämtliche noch im Vergabeverfahren verbliebenen Angebote gemäß § 98 BVergG ausgeschieden worden wären und daher das Verfahren gemäß § 105 Abs 3 BVergG ex-lege als widerrufen gelte. Eine Veröffentlichung dieses eingetretenen Widerrufes wäre europaweit am 3.5.2005 bzw in Österreich am 4.5.2005 erfolgt.Bereits in einem ersten Vergabeverfahren (nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung) wären die gegenständlichen Leistungen zur Ausschreibung gebracht worden. In der ersten Stufe dieses Verfahrens hätte die Antragstellerin einen ordnungsgemäßen Teilnahmeantrag gestellt und wäre in der Folge (neben sieben weiteren Unternehmen) zur Angebotsabgabe bis 30.8.2004 aufgefordert worden. Im weiteren Vergabeverfahren hätte der Auftraggeber mit Zuschlagsentscheidungen vom 15.9.2004 bzw 27.1.2005 jeweils bekannt gegeben, den Zuschlag der Bietergemeinschaft D*** - E*** - F*** (in weiterer Folge "Zuschlagsempfängerin" genannt), erteilen zu wollen. Diese beiden Zuschlagsentscheidungen wären jeweils in einem Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesvergabeamt (06N-92/04 bzw 06N- 4/05) für nichtig erklärt worden. Im zweiten Nachprüfungsverfahren hätte sich zusätzlich herausgestellt, dass sämtliche Angebote des Vergabeverfahrens auszuscheiden gewesen wären. Mit Schreiben vom 29.4.2005 hätte der Auftraggeber daraufhin mitgeteilt, dass sämtliche noch im Vergabeverfahren verbliebenen Angebote gemäß Paragraph 98, BVergG ausgeschieden worden wären und daher das Verfahren gemäß Paragraph 105, Absatz 3, BVergG ex-lege als widerrufen gelte. Eine Veröffentlichung dieses eingetretenen Widerrufes wäre europaweit am 3.5.2005 bzw in Österreich am 4.5.2005 erfolgt.
Im vom Auftraggeber in weiterer Folge eingeleiteten Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß § 25 Abs 6 Z 1 BVergG wäre die Antragstellerin nicht zur Angebotslegung aufgefordert worden. Das Bundesvergabeamt hätte diese Auftraggeberentscheidung allerdings über Anfechtung der Antragstellerin mit Bescheid vom 3.7.2005 für nichtig erklärt.Im vom Auftraggeber in weiterer Folge eingeleiteten Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, Absatz 6, Ziffer eins, BVergG wäre die Antragstellerin nicht zur Angebotslegung aufgefordert worden. Das Bundesvergabeamt hätte diese Auftraggeberentscheidung allerdings über Anfechtung der Antragstellerin mit Bescheid vom 3.7.2005 für nichtig erklärt.
In weiterer Folge hätte der Verwaltungsgerichtshof zu 2005/04/0001 und 2005/04/0009 den Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 24.11.2004, 06N-92/04 (erstes Nachprüfungsverfahren zum nicht offenen Verfahren) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Daraufhin hätte der Auftraggeber der Antragstellerin mitgeteilt, dass der mit Schreiben vom 29.4.2005 bekannt gegebene ex-lege-Widerruf gemäß § 105 Abs 3 BVergG nicht eingetreten wäre und demzufolge auch das eingeleitete Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung nicht mehr existent sei. Offenbar hätte der Auftraggeber in weiterer Folge ohne weiteres - also freihändig, de facto oder direkt - jedenfalls aber ohne Durchführung eines gesetzeskonformen Vergabeverfahrens den Zuschlag an die Zuschlagsempfängerin erteilt.In weiterer Folge hätte der Verwaltungsgerichtshof zu 2005/04/0001 und 2005/04/0009 den Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 24.11.2004, 06N-92/04 (erstes Nachprüfungsverfahren zum nicht offenen Verfahren) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Daraufhin hätte der Auftraggeber der Antragstellerin mitgeteilt, dass der mit Schreiben vom 29.4.2005 bekannt gegebene ex-lege-Widerruf gemäß Paragraph 105, Absatz 3, BVergG nicht eingetreten wäre und demzufolge auch das eingeleitete Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung nicht mehr existent sei. Offenbar hätte der Auftraggeber in weiterer Folge ohne weiteres - also freihändig, de facto oder direkt - jedenfalls aber ohne Durchführung eines gesetzeskonformen Vergabeverfahrens den Zuschlag an die Zuschlagsempfängerin erteilt.
Die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Nichtigerklärung von Auftraggeberentscheidungen resultiere - neben der Anwendbarkeit des BVergG 2002 - daraus, dass der Zuschlag noch nicht rechtsgültig erteilt worden sei. Denn ein allenfalls erteilter Zuschlag wäre von vornherein nichtig, sodass sich das Vergabeverfahren noch im Stadium vor Zuschlagserteilung befände. Diese Nichtigkeit ergebe sich nicht nur aus § 100 Abs 1 BVergG sondern schon auf Grund der allgemeinen Bestimmung des § 879 ABGB und dem gesamten Regelungszweck des BVergG. Bei einer (bewusst) unzulässigen Direktvergabe müsse die Zuschlagserteilung jedenfalls nichtig sein. So wäre der Antragstellerin zwar bewusst, dass der Auftraggeber bei der Zuschlagserteilung offensichtlich davon ausgegangen sei, dass durch das Erkenntnis des VwGH das Vergabeverfahren in den Stand vor Nichtigerklärung der ersten Zuschlagsentscheidung zurückgetreten sei, sodass nach Ansicht des Auftraggeber mangels einer rechtsgültigen Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 15.9.2004 der Zuschlag noch im nicht offenen Vergabeverfahren hätte erteilt werden können. Diese Rechtsansicht wäre allerdings unrichtig, da der Auftraggeber das Vergabeverfahren nach bescheidmäßiger Aufhebung der ersten Zuschlagsentscheidung selbst weitergeführt und insbesondere durch Bekanntmachung des Widerrufes das Vergabeverfahren endgültig beendet hätte. Ein Widerruf des Widerrufs wäre im BVergG nicht vorgesehen. In weiterer Folge könnten die Handlungen des Auftraggebers nach dem 8.7.2005 nur als neues Vergabeverfahren zur Vergabe desselben Auftrages qualifiziert werden könnte, für das der Auftraggeber die Direktvergabe gewählt hätte. Die Nichtigkeit der Direktvergabe auf Grund zivilrechtlicher Rahmenbedingungen würde sich allerdings bereits daraus ergeben, dass der Auftraggeber nicht zu Recht davon hätte ausgehen können, dass im vorliegenden Fall eine Direktvergabe zulässig wäre. Für den Fall, dass das Bundesvergabeamt allerdings von einer rechtsgültigen Zuschlagserteilung ausginge, ergebe sich die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes aus § 164 Abs 1 Z 2 BVergG.Die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Nichtigerklärung von Auftraggeberentscheidungen resultiere - neben der Anwendbarkeit des BVergG 2002 - daraus, dass der Zuschlag noch nicht rechtsgültig erteilt worden sei. Denn ein allenfalls erteilter Zuschlag wäre von vornherein nichtig, sodass sich das Vergabeverfahren noch im Stadium vor Zuschlagserteilung befände. Diese Nichtigkeit ergebe sich nicht nur aus Paragraph 100, Absatz eins, BVergG sondern schon auf Grund der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 879, ABGB und dem gesamten Regelungszweck des BVergG. Bei einer (bewusst) unzulässigen Direktvergabe müsse die Zuschlagserteilung jedenfalls nichtig sein. So wäre der Antragstellerin zwar bewusst, dass der Auftraggeber bei der Zuschlagserteilung offensichtlich davon ausgegangen sei, dass durch das Erkenntnis des VwGH das Vergabeverfahren in den Stand vor Nichtigerklärung der ersten Zuschlagsentscheidung zurückgetreten sei, sodass nach Ansicht des Auftraggeber mangels einer rechtsgültigen Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 15.9.2004 der Zuschlag noch im nicht offenen Vergabeverfahren hätte erteilt werden können. Diese Rechtsansicht wäre allerdings unrichtig, da der Auftraggeber das Vergabeverfahren nach bescheidmäßiger Aufhebung der ersten Zuschlagsentscheidung selbst weitergeführt und insbesondere durch Bekanntmachung des Widerrufes das Vergabeverfahren endgültig beendet hätte. Ein Widerruf des Widerrufs wäre im BVergG nicht vorgesehen. In weiterer Folge könnten die Handlungen des Auftraggebers nach dem 8.7.2005 nur als neues Vergabeverfahren zur Vergabe desselben Auftrages qualifiziert werden könnte, für das der Auftraggeber die Direktvergabe gewählt hätte. Die Nichtigkeit der Direktvergabe auf Grund zivilrechtlicher Rahmenbedingungen würde sich allerdings bereits daraus ergeben, dass der Auftraggeber nicht zu Recht davon hätte ausgehen können, dass im vorliegenden Fall eine Direktvergabe zulässig wäre. Für den Fall, dass das Bundesvergabeamt allerdings von einer rechtsgültigen Zuschlagserteilung ausginge, ergebe sich die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes aus Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG.
Zur Zulässigkeit der Anträge hielt die Antragstellerin fest, dass sie ihren Nachprüfungsantrag binnen fünf Tagen ab Bekanntgabe des Auftraggebers, sich an die bisherigen Entscheidungen des Bundesvergabeamtes und an ihren eigenen Widerruf nicht mehr gebunden zu erachten, eingebracht habe. Auch im Lichte der §§ 169 Abs 2 Z 1 und des 169 Abs 1 Z 9 BVergG wäre der vorliegende Antrag daher als rechtzeitig anzusehen. Dies ergebe sich daraus, dass die zitierten Gesetzesstellen jeweils einen - hier eben nicht vorliegenden - rechtsgültigen Zuschlag voraussetzen würden sowie weiters aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes. Sollte das Bundesvergabeamt allerdings von einer Rechtswirksamkeit des erfolgten Zuschlages ausgehen, dann wären jedenfalls die vorliegenden Feststellungsanträge zulässig.Zur Zulässigkeit der Anträge hielt die Antragstellerin fest, dass sie ihren Nachprüfungsantrag binnen fünf Tagen ab Bekanntgabe des Auftraggebers, sich an die bisherigen Entscheidungen des Bundesvergabeamtes und an ihren eigenen Widerruf nicht mehr gebunden zu erachten, eingebracht habe. Auch im Lichte der Paragraphen 169, Absatz 2, Ziffer eins und des 169 Absatz eins, Ziffer 9, BVergG wäre der vorliegende Antrag daher als rechtzeitig anzusehen. Dies ergebe sich daraus, dass die zitierten Gesetzesstellen jeweils einen - hier eben nicht vorliegenden - rechtsgültigen Zuschlag voraussetzen würden sowie weiters aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes. Sollte das Bundesvergabeamt allerdings von einer Rechtswirksamkeit des erfolgten Zuschlages ausgehen, dann wären jedenfalls die vorliegenden Feststellungsanträge zulässig.
Die Antragstellerin bekämpfte in ihrem Hauptantrag sohin die in Spruchpunkt I. ersichtlichen Entscheidungen der Auftraggeberin, wobei allerdings die unter b) und c) genannten Entscheidungen Teil der gesondert anfechtbaren Entscheidung "Wahl des Vergabeverfahrens" der Direktvergabe wären. Eventualiter - für den Fall, dass das Bundesvergabeamt die Auffassung vertreten sollte, die gegenständliche Auftragsvergabe wäre nicht im Wege einer Direktvergabe, sondern im Wege eines nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens erfolgt - bekämpfte die Antragstellerin die oben im ersten Eventualbegehren genannten Entscheidungen. Ein weiteres Eventualbegehren - für den Fall, dass das Bundesvergabeamt die Auffassung vertreten sollte, der Zuschlag wäre im vorliegenden Vergabeverfahren bereits rechtswirksam erteilt worden - betraf die oben im 2. Eventualbegehren genannten Feststellungen, wobei der letztangeführten eine außerordentliche Feststellungskompetenz zugrunde läge.Die Antragstellerin bekämpfte in ihrem Hauptantrag sohin die in Spruchpunkt römisch eins. ersichtlichen Entscheidungen der Auftraggeberin, wobei allerdings die unter b) und c) genannten Entscheidungen Teil der gesondert anfechtbaren Entscheidung "Wahl des Vergabeverfahrens" der Direktvergabe wären. Eventualiter - für den Fall, dass das Bundesvergabeamt die Auffassung vertreten sollte, die gegenständliche Auftragsvergabe wäre nicht im Wege einer Direktvergabe, sondern im Wege eines nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens erfolgt - bekämpfte die Antragstellerin die oben im ersten Eventualbegehren genannten Entscheidungen. Ein weiteres Eventualbegehren - für den Fall, dass das Bundesvergabeamt die Auffassung vertreten sollte, der Zuschlag wäre im vorliegenden Vergabeverfahren bereits rechtswirksam erteilt worden - betraf die oben im 2. Eventualbegehren genannten Feststellungen, wobei der letztangeführten eine außerordentliche Feststellungskompetenz zugrunde läge.
Die Antragstellerin erachtete sich in ihrem Recht auf Wahl eines gesetzeskonformen Vergabeverfahrens, auf gemeinschaftsweite Bekanntmachung des Vergabeverfahrens, auf Abwicklung eines vergaberechtskonformen Vergabeverfahrens sowie in ihrem Recht auf Erteilung des Zuschlages, auf Teilnahme an einem gesetzeskonformen Vergabeverfahren, auf Gleichbehandlung und in ihrem Recht auf rechtskonforme Beendigung des Vergabeverfahrens verletzt. Als Schaden machte die Antragstellerin einen Gewinnentgang in der Höhe von ca. Euro 525.000,- sowie die Frustration bisher angelaufener Projektkosten in der Höhe von Euro 80.000,-- und schließlich den Verlust eines Referenzprojektes geltend. Ihr Interesse am Vertragsabschluss hätte die Antragstellerin bereits durch die Beteiligung am als widerrufen geltenden Vergabeverfahren dargetan. Bei rechtmäßiger Vorgehensweise könnte sich die Antragstellerin an einem offenen bzw nicht offenen Verfahrens beteiligen und hätte eine echte Chance auf Zuschlagserteilung. Hinsichtlich des Feststellungsantrages wurde das Interesse mit der Notwendigkeit einer derartigen Feststellung für die Erlangung von Schadenersatz vor den Zivilgerichten begründet.
Zur inhaltlichen Komponente führte die Antragstellerin die Rechtswidrigkeit der Wahl der Direktvergabe an, was sich insbesondere aus dem hohen Auftragswert ergebe. Aber auch dann, wenn gegenständlich ein nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung oder ein Verhandlungsverfahren eingeleitet worden wäre, würde die daraus resultierende Zuschlagserteilung nichtig sein. Zur "außerordentlichen Feststellung" führte die Antragstellerin ihr rechtliches Interesse der Feststellung der Nichtigkeit des vermeintlichen Zuschlages an, zumal sich der Auftraggeber auf die Rechtsgültigkeit des Vertrages berufe.
Zum von der Antragstellerin dargestellten Sachverhalt betonte der Auftraggeber, dass nach seiner Ansicht das nicht offene Vergabeverfahren mit rechtsgültiger Zuschlagserteilung (§ 102 BVergG) vom 12.7.2005 beendet worden wäre. Im Lichte des Erkenntnisses des VwGH vom 13.6.2005, 2005/04/0001-6, 2005/04/0009-5, sowie des durchgeführten Vergabeverfahrens wäre die Zuschlagserteilung an die in diesem Verfahren als Bestbieterin ermittelte Zuschlagsempfängerin nicht nur rechtsgültig, sondern auch rechtsrichtig. Es hätte auch bereits die Bekanntmachung der Auftragsvergabe stattgefunden. Zum Sachverhalt führte der Auftraggeber noch an, dass die Antragstellerin mit Schreiben vom 27.1.2005 auf Grund eines unbehebbaren Mangels gemäß § 98 Z 8 BVergG - von dieser unbekämpft - ausgeschieden worden wäre. Zum nicht offenen Vergabeverfahren verwies der Auftraggeber weiters darauf, dass dieses nach seiner Ansicht einerseits von ihm nicht (mittels Auftraggeberentscheidung) widerrufen worden und andererseits auch dessen ex-lege Widerruf schließlich nicht mehr vorgelegen wäre. Denn der eingetretene ex-lege Widerruf hätte nur so lange gegolten, als die Voraussetzungen des § 105 Abs 3 BVergG vorhanden gewesen wären. Auf Grund des VwGH-Erkenntnisses vom 13.6.2005 stehe aber nunmehr fest, dass ex-ante betrachtet die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 105 Abs 3 BVergG auf Grund Vorliegens zumindest zwei zuschlagsfähiger Angebote, nicht gegeben gewesen wären; dies auch zum Zeitpunkt der von der Antragsgegnerin - gleichlautend wie vormals am 15.9.2004 - getroffenen Zuschlagsentscheidung vom 27.1.2005 und damit auch nach deren Nichtigerklärung durch das Bundesvergabeamt. Dass ein ex-lege Widerruf keinesfalls eine endgültige Beendigung des Vergabeverfahrens darstelle, ergebe sich aus dem dem Rechtsschutzsystem des BVergG immanenten Prinzips, wonach rechtswidrige Entscheidungen des Auftraggebers (hier: Ausscheidung sämtlicher Angebote) durch das BVA für nichtig erklärt werden könnten und diesfalls das Vergabeverfahren in jenem Stand gehalten würde, der jenem ohne die entsprechende Auftraggeberentscheidung entspräche. Der behauptete ex-lege Widerruf sei daher nicht eingetreten, andernfalls Entscheidungen der Rechtsschutzbehörden ins Leere gingen. Umso mehr hätte dies für Fälle zu gelten, dass ein Höchstgericht festgestellt habe, eine Auftraggeberentscheidung (hier: das Ausscheiden des Hauptangebotes und des Alternativangebotes B der Zuschlagsempfängerin), wenngleich wie gegenständlich durch ein rechtswidriges Verhalten der Rechtsschutzbehörde hervorgerufen, sei nicht zu Recht getroffen worden.Zum von der Antragstellerin dargestellten Sachverhalt betonte der Auftraggeber, dass nach seiner Ansicht das nicht offene Vergabeverfahren mit rechtsgültiger Zuschlagserteilung (Paragraph 102, BVergG) vom 12.7.2005 beendet worden wäre. Im Lichte des Erkenntnisses des VwGH vom 13.6.2005, 2005/04/0001-6, 2005/04/0009-5, sowie des durchgeführten Vergabeverfahrens wäre die Zuschlagserteilung an die in diesem Verfahren als Bestbieterin ermittelte Zuschlagsempfängerin nicht nur rechtsgültig, sondern auch rechtsrichtig. Es hätte auch bereits die Bekanntmachung der Auftragsvergabe stattgefunden. Zum Sachverhalt führte der Auftraggeber noch an, dass die Antragstellerin mit Schreiben vom 27.1.2005 auf Grund eines unbehebbaren Mangels gemäß Paragraph 98, Ziffer 8, BVergG - von dieser unbekämpft - ausgeschieden worden wäre. Zum nicht offenen Vergabeverfahren verwies der Auftraggeber weiters darauf, dass dieses nach seiner Ansicht einerseits von ihm nicht (mittels Auftraggeberentscheidung) widerrufen worden und andererseits auch dessen ex-lege Widerruf schließlich nicht mehr vorgelegen wäre. Denn der eingetretene ex-lege Widerruf hätte nur so lange gegolten, als die Voraussetzungen des Paragraph 105, Absatz 3, BVergG vorhanden gewesen wären. Auf Grund des VwGH-Erkenntnisses vom 13.6.2005 stehe aber nunmehr fest, dass ex-ante betrachtet die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 105, Absatz 3, BVergG auf Grund Vorliegens zumindest zwei zuschlagsfähiger Angebote, nicht gegeben gewesen wären; dies auch zum Zeitpunkt der von der Antragsgegnerin - gleichlautend wie vormals am 15.9.2004 - getroffenen Zuschlagsentscheidung vom 27.1.2005 und damit auch nach deren Nichtigerklärung durch das Bundesvergabeamt. Dass ein ex-lege Widerruf keinesfalls eine endgültige Beendigung des Vergabeverfahrens darstelle, ergebe sich aus dem dem Rechtsschutzsystem des BVergG immanenten Prinzips, wonach rechtswidrige Entscheidungen des Auftraggebers (hier: Ausscheidung sämtlicher Angebote) durch das BVA für nichtig erklärt werden könnten und diesfalls das Vergabeverfahren in jenem Stand gehalten würde, der jenem ohne die entsprechende Auftraggeberentscheidung entspräche. Der behauptete ex-lege Widerruf sei daher nicht eingetreten, andernfalls Entscheidungen der Rechtsschutzbehörden ins Leere gingen. Umso mehr hätte dies für Fälle zu gelten, dass ein Höchstgericht festgestellt habe, eine Auftraggeberentscheidung (hier: das Ausscheiden des Hauptangebotes und des Alternativangebotes B der Zuschlagsempfängerin), wenngleich wie gegenständlich durch ein rechtswidriges Verhalten der Rechtsschutzbehörde hervorgerufen, sei nicht zu Recht getroffen worden.
Darüber hinaus bestünde auch kein gesetzliches Verbot zur Zurücknahme von Auftraggeberentscheidungen, was auch zweckmäßig wäre, weil damit Erkenntnisse der Höchstgerichte nachträglich umgesetzt werden könnten. Insofern wäre die rechtliche Qualität des ex-lege Widerrufs mit der schwebenden Unwirksamkeit eines Vertrages vergleichbar. Auch § 175 Abs 2 BVergG würde dies indizieren, da dort lediglich von Widerrufsentscheidungen die Rede wäre und eine Beendigung eines Vergabeverfahrens durch ex-lege Widerruf - anders als in den Widerrufsfällen gemäß § 105 Abs 2 BVergG, bei denen es sich um Willenserklärungen handle - ausschließlich für die Dauer des Vorliegens der Voraussetzungen des § 105 Abs 3 BVergG, also mit der Möglichkeit zum nachträglichen Wegfall gegeben sei.Darüber hinaus bestünde auch kein gesetzliches Verbot zur Zurücknahme von Auftraggeberentscheidungen, was auch zweckmäßig wäre, weil damit Erkenntnisse der Höchstgerichte nachträglich umgesetzt werden könnten. Insofern wäre die rechtliche Qualität des ex-lege Widerrufs mit der schwebenden Unwirksamkeit eines Vertrages vergleichbar. Auch Paragraph 175, Absatz 2, BVergG würde dies indizieren, da dort lediglich von Widerrufsentscheidungen die Rede wäre und eine Beendigung eines Vergabeverfahrens durch ex-lege Widerruf - anders als in den Widerrufsfällen gemäß Paragraph 105, Absatz 2, BVergG, bei denen es sich um Willenserklärungen handle - ausschließlich für die Dauer des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 105, Absatz 3, BVergG, also mit der Möglichkeit zum nachträglichen Wegfall gegeben sei.
Damit hätte in concreto ein ex-lege Widerruf des vormaligen nicht offenen Verfahrens auch nicht mit Schreiben des Auftraggebers vom 29.4.2005 an sämtliche Bieter oder durch die vom Auftraggeber im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung getroffenen Mitteilung über den angeblich eingetretenen ex-lege Widerruf von Seiten des Auftraggebers verfügt werden können, weil dessen Eintreten der Disposition durch den Auftraggeber entzogen wäre. Ein Vergabeverfahren könne demnach bloß dann gemäß § 105 Abs 3 BVergG als widerrufen gelten, wenn die dort zwingend bestimmten Voraussetzungen aus objektiver und rechtmäßiger Betrachtungsweise gegeben wären. Durch das aufhebende Erkenntnis des VwGH vom 13.6.2005 stehe fest, dass aus dem vormaligen nicht offenen Vergabeverfahren jedenfalls das Hauptangebot sowie das Alternativangebot B der Zuschlagsempfängerin weiterhin gültig verblieben seien. Mit Vorliegen des Erkenntnisses wäre damit klargestellt gewesen, dass die vom Auftraggeber mit Schreiben vom 15.9.2004 getroffene Zuschlagsentscheidung weiterhin rechtlichen Bestand hätte, wodurch auf Grund Vorliegens von zumindest zwei zuschlagsfähiger Angebote zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Voraussetzungen des § 105 Abs 3 BVergG nicht gegeben gewesen wären. Nichts anderes könne aber für die Bescheiderlassung durch das Bundesvergabeamt am 7.4.2005 gelten. Der Umstand, dass der Widerruf des nicht offenen Verfahrens damit zu keinem Zeitpunkt habe eintreten können, wäre sämtlichen Bietern mit Schreiben vom 8.7.2005 mitgeteilt und gleichermaßen öffentlich bekannt gemacht worden (Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie Supplement zum Amtsblatt der Europäische Gemeinschaften).Damit hätte in concreto ein ex-lege Widerruf des vormaligen nicht offenen Verfahrens auch nicht mit Schreiben des Auftraggebers vom 29.4.2005 an sämtliche Bieter oder durch die vom Auftraggeber im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung getroffenen Mitteilung über den angeblich eingetretenen ex-lege Widerruf von Seiten des Auftraggebers verfügt werden können, weil dessen Eintreten der Disposition durch den Auftraggeber entzogen wäre. Ein Vergabeverfahren könne demnach bloß dann gemäß Paragraph 105, Absatz 3, BVergG als widerrufen gelten, wenn die dort zwingend bestimmten Voraussetzungen aus objektiver und rechtmäßiger Betrachtungsweise gegeben wären. Durch das aufhebende Erkenntnis des VwGH vom 13.6.2005 stehe fest, dass aus dem vormaligen nicht offenen Vergabeverfahren jedenfalls das Hauptangebot sowie das Alternativangebot B der Zuschlagsempfängerin weiterhin gültig verblieben seien. Mit Vorliegen des Erkenntnisses wäre damit klargestellt gewesen, dass die vom Auftraggeber mit Schreiben vom 15.9.2004 getroffene Zuschlagsentscheidung weiterhin rechtlichen Bestand hätte, wodurch auf Grund Vorliegens von zumindest zwei zuschlagsfähiger Angebote zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Voraussetzungen des Paragraph 105, Absatz 3, BVergG nicht gegeben gewesen wären. Nichts anderes könne aber für die Bescheiderlassung durch das Bundesvergabeamt am 7.4.2005 gelten. Der Umstand, dass der Widerruf des nicht offenen Verfahrens damit zu keinem Zeitpunkt habe eintreten können, wäre sämtlichen Bietern mit Schreiben vom 8.7.2005 mitgeteilt und gleichermaßen öffentlich bekannt gemacht worden (Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie Supplement zum Amtsblatt der Europäische Gemeinschaften).
Sohin wäre der Auftraggeber in Folge des Erkenntnisses des VwGH vom 13.6.2005 sogar verpflichtet gewesen, das Ausscheiden der im Lichte des VwGH-Erkenntnisses ausschreibungskonformen Angebote der Zuschlagsempfängerin (Hauptangebot und Alternativangebotes B) zurückzunehmen. Daraufhin wäre unter Zugrundelegung der vom Auftraggeber zu Gunsten der Zuschlagsempfängerin am 15.9.2004 getroffenen Zuschlagsentscheidung, welche durch Behebung des Bescheides des Bundesvergabeamtes vom 24.11.2004 durch den Verwaltungsgerichthof weiterhin in Geltung gestanden wäre, der Zuschlag an die Zuschlagsempfängerin zu erteilen gewesen.
Im Übrigen hätte sich durch das VwGH-Erkenntnis aber - zumindest im Hinblick auf das Hauptangebot und Alternativangebot B der Zuschlagsempfängerin - auch nicht herausgestellt, dass sämtliche Angebote auszuscheiden gewesen wären. Auch aus diesem Grund wäre der Zuschlag zu Recht der Zuschlagsempfängerin erteilt worden. Weiters hielt der Auftraggeber zum Sachverhalt fest, dass eine Entscheidung, Leistungen für die "Räumung des Recycling Point Blumau" in einem zweiten Verfahren "freihändig", "de facto" oder "direkt" zu beschaffen seitens des Auftraggebers nicht getroffen worden und auch nicht beabsichtigt gewesen wären. Vielmehr wäre die Zuschlagserteilung und die Rücknahme des Ausscheidens des Hauptangebotes sowie des Alternativangebotes B ausdrücklich im Rahmen des vormaligen nicht offenen Verfahrens erfolgt, sodass der Zuschlag nach Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung am 15.9.2004, nach Verstreichen einer vierzehntätigen Stillhaltefrist und nach Aufhebung des Spruchpunktes I. des Bescheides des Bundesvergabeamtes vom 24.11.2005 an die Zuschlagsempfängerin zu erteilen gewesen wäre.Im Übrigen hätte sich durch das VwGH-Erkenntnis aber - zumindest im Hinblick auf das Hauptangebot und Alternativangebot B der Zuschlagsempfängerin - auch nicht herausgestellt, dass sämtliche Angebote auszuscheiden gewesen wären. Auch aus diesem Grund wäre der Zuschlag zu Recht der Zuschlagsempfängerin erteilt worden. Weiters hielt der Auftraggeber zum Sachverhalt fest, dass eine Entscheidung, Leistungen für die "Räumung des Recycling Point Blumau" in einem zweiten Verfahren "freihändig", "de facto" oder "direkt" zu beschaffen seitens des Auftraggebers nicht getroffen worden und auch nicht beabsichtigt gewesen wären. Vielmehr wäre die Zuschlagserteilung und die Rücknahme des Ausscheidens des Hauptangebotes sowie des Alternativangebotes B ausdrücklich im Rahmen des vormaligen nicht offenen Verfahrens erfolgt, sodass der Zuschlag nach Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung am 15.9.2004, nach Verstreichen einer vierzehntätigen Stillhaltefrist und nach Aufhebung des Spruchpunktes römisch eins. des Bescheides des Bundesvergabeamtes vom 24.11.2005 an die Zuschlagsempfängerin zu erteilen gewesen wäre.
In Folge rechtswirksamer Zuschlagserteilung vom 12.7.2005 wäre das Bundesvergabeamt allerdings für Anträge auf Nichtigerklärung von Auftraggeberentscheidungen (sowie gleichermaßen auf Erlassung einstweiliger Verfügungen) nicht zuständig und die vorliegenden Nichtigerklärungsbegehren bereits aus diesem Grund zurückzuweisen. Die Ausführungen der Antragstellerin über Fragen eines effektiven Rechtsschutzes kämen daher nicht zum Tragen. Aber auch selbst dann, wenn der Zuschlag tatsächlich nichtig sein sollte, wäre die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens jedenfalls unzulässig. Aus demselben Grund wäre der entsprechende Antrag zur Wahl der Direktvergabe auch gemäß § 169 Abs 1 Z 9 BVergG - selbst unter Berücksichtigung der europäischen Rahmenbedingungen (va Zulässigkeit der Beschränkung des Rechtsschutzes nach Zuschlagserteilung auf Schadenersatz) - als unzulässig zurückzuweisen. Weiters wäre auch der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des nach bzw am 8.7.2005 abgeschlossenen Vertrages als unzulässig zurückzuweisen. Denn das Bundesvergabeamt sei auf Grund seiner taxativ festgelegten und unprorogablen Kompetenzen nicht zuständig festzustellen, ob ein abgeschlossener Vertrag nichtig sei. Vielmehr würde dies mangels Regelung in § 162 BVergG der ordentlichen Gerichtsbarkeit obliegen. Der entsprechende Antrag würde darüber hinaus auch nicht den Voraussetzungen des § 162 Abs 3 BVergG entsprechen. Ebenfalls nicht vorgesehen und daher unzulässig wäre auch der Antrag, das Bundesvergabeamt möge feststellen, dass die Entscheidung des Auftraggebers, eine Direktvergabe durchzuführen, rechtswidrig wäre und damit ein Rechtsverstoß gegen § 175 Abs 1 vorläge. Weiters wäre auch der Antrag, das Bundesvergabeamt möge feststellen, dass die Erteilung des Zuschlages im gegenständlichen Vergabeverfahren an die Zuschlagsempfängerin nichtig wäre, ebenfalls unzulässig, nachdem - selbst bei Vorliegen einer entsprechenden außenordentlichen Feststellungskompetenz - diese jedenfalls lediglich zur deklarativen Feststellung einer gesetzlich angeordneten absoluten Nichtigkeit möglich wäre. Gegenständlich würde ein derartiger Nichtigkeitsgrund allerdings gerade nicht vorliegen. Auch dieser Antrag scheitere daher daran, dass diese nicht in die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes, sondern der ordentlichen Gerichte falle. Schließlich wäre auch der Antrag, das Bundesvergabeamt möge feststellen, dass der Zuschlag im vorliegenden Vergabeverfahren wegen eines Verstoßes gegen das BVergG nicht dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt worden wäre, zurückzuweisen, da es diesem Antrag bereits an den in § 168 BVergG normierten Antragsinhalten fehle. Darüber hinaus wäre auch das Subsidiaritätsprinzip des § 168 Abs 3 BVergG verletzt. Sollte allerdings das Bundesvergabeamt diesen letztgenannten Antrag als zulässig erachten, stellte der Auftraggeber den Antrag, das Bundesvergabeamt möge feststellen, dass die Antragstellerin auch bei Einhaltung der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes keine echte Chance auf Zuschlagserteilung gehabt hätte. Begründet läge dies darin, dass die Antragstellerin zu Recht und vor allem auch unbekämpft aus dem nicht offenen Vergabeverfahren ausgeschieden worden wäre, sodass sie für eine Zuschlagserteilung niemals in Betracht kommen würde. Im Übrigen wären auch die weiteren Feststellungsbegehren unzulässig.In Folge rechtswirksamer Zuschlagserteilung vom 12.7.2005 wäre das Bundesvergabeamt allerdings für Anträge auf Nichtigerklärung von Auftraggeberentscheidungen (sowie gleichermaßen auf Erlassung einstweiliger Verfügungen) nicht zuständig und die vorliegenden Nichtigerklärungsbegehren bereits aus diesem Grund zurückzuweisen. Die Ausführungen der Antragstellerin über Fragen eines effektiven Rechtsschutzes kämen daher nicht zum Tragen. Aber auch selbst dann, wenn der Zuschlag tatsächlich nichtig sein sollte, wäre die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens jedenfalls unzulässig. Aus demselben Grund wäre der entsprechende Antrag zur Wahl der Direktvergabe auch gemäß Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 9, BVergG - selbst unter Berücksichtigung der europäischen Rahmenbedingungen (va Zulässigkeit der Beschränkung des Rechtsschutzes nach Zuschlagserteilung auf Schadenersatz) - als unzulässig zurückzuweisen. Weiters wäre auch der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des nach bzw am 8.7.2005 abgeschlossenen Vertrages als unzulässig zurückzuweisen. Denn das Bundesvergabeamt sei auf Grund seiner taxativ festgelegten und unprorogablen Kompetenzen nicht zuständig festzustellen, ob ein abgeschlossener Vertrag nichtig sei. Vielmehr würde dies mangels Regelung in Paragraph 162, BVergG der ordentlichen Gerichtsbarkeit obliegen. Der entsprechende Antrag würde darüber hinaus auch nicht den Voraussetzungen des Paragraph 162, Absatz 3, BVergG entsprechen. Ebenfalls nicht vorgesehen und daher unzulässig wäre auch der Antrag, das Bundesvergabeamt möge feststellen, dass die Entscheidung des Auftraggebers, eine Direktvergabe durchzuführen, rechtswidrig wäre und damit ein Rechtsverstoß gegen Paragraph 175, Absatz eins, vorläge. Weiters wäre auch der Antrag, das Bundesvergabeamt möge feststellen, dass die Erteilung des Zuschlages im gegenständlichen Vergabeverfahren an die Zuschlagsempfängerin nichtig wäre, ebenfalls unzulässig, nachdem - selbst bei Vorliegen einer entsprechenden außenordentlichen Feststellungskompetenz - diese jedenfalls lediglich zur deklarativen Feststellung einer gesetzlich angeordneten absoluten Nichtigkeit möglich wäre. Gegenständlich würde ein derartiger Nichtigkeitsgrund allerdings gerade nicht vorliegen. Auch dieser Antrag scheitere daher daran, dass diese nicht in die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes, sondern der ordentlichen Gerichte falle. Schließlich wäre auch der Antrag, das Bundesvergabeamt möge feststellen, dass der Zuschlag im vorliegenden Vergabeverfahren wegen eines Verstoßes gegen das BVergG nicht dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt worden wäre, zurückzuweisen, da es diesem Antrag bereits an den in Paragraph 168, BVergG normierten Antragsinhalten fehle. Darüber hinaus wäre auch das Subsidiaritätsprinzip des Paragraph 168, Absatz 3, BVergG verletzt. Sollte allerdings das Bundesvergabeamt diesen letztgenannten Antrag als zulässig erachten, stellte der Auftraggeber den Antrag, das Bundesvergabeamt möge feststellen, dass die Antragstellerin auch bei Einhaltung der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes keine echte Chance auf Zuschlagserteilung gehabt hätte. Begründet läge dies darin, dass die Antragstellerin zu Recht und vor allem auch unbekämpft aus dem nicht offenen Vergabeverfahren ausgeschieden worden wäre, sodass sie für eine Zuschlagserteilung niemals in Betracht kommen würde. Im Übrigen wären auch die weiteren Feststellungsbegehren unzulässig.
Weiters verwies der Auftraggeber darauf, dass von der Antragstellerin im gegenständlichen Nachprüfungsantrag bekämpfte Entscheidungen, wie etwa die "Wahl des Vergabeverfahrens Direktvergabe" sowie "das vorliegende Vergabeverfahren nicht gemeinschaftsweit bekannt zu machen" vom Auftraggeber tatsächlich nicht getroffen worden wären. Der Auftraggeber hätte ausschließlich Entscheidungen im Rahmen des im Jahre 2004 eingeleiteten nicht offenen Verfahrens vorgenommen. Das von der Antragstellerin genannte Direktvergabe- oder Verhandlungsverfahren mit nur einem Bieter wäre nicht durchgeführt worden. Die von der Antragstellerin gestellten Begehren wären daher mangels Vorliegens der angefochtenen Entscheidung wegen Unzuständigkeit des Bundesvergabeamtes zwingend zurückzuweisen. Weiters hätte die Antragstellerin ihre Nichtigerklärungsbegehren insofern nicht ausrechend konkretisiert, als sie nicht angeführt hätte, in welchem Vergabeverfahren die bekämpften Auftraggeberentscheidungen vorgenommen worden wären, was einen Verstoß gegen § 166 Abs 1 Z 1 BVergG darstellen würde.Weiters verwies der Auftraggeber darauf, dass von der Antragstellerin im gegenständlichen Nachprüfungsantrag bekämpfte Entscheidungen, wie etwa die "Wahl des Vergabeverfahrens Direktvergabe" sowie "das vorliegende Vergabeverfahren nicht gemeinschaftsweit bekannt zu machen" vom Auftraggeber tatsächlich nicht getroffen worden wären. Der Auftraggeber hätte ausschließlich Entscheidungen im Rahmen des im Jahre 2004 eingeleiteten nicht offenen Verfahrens vorgenommen. Das von der Antragstellerin genannte Direktvergabe- oder Verhandlungsverfahren mit nur einem Bieter wäre nicht durchgeführt worden. Die von der Antragstellerin gestellten Begehren wären daher mangels Vorliegens der angefochtenen Entscheidung wegen Unzuständigkeit des Bundesvergabeamtes zwingend zurückzuweisen. Weiters hätte die Antragstellerin ihre Nichtigerklärungsbegehren insofern nicht ausrechend konkretisiert, als sie nicht angeführt hätte, in welchem Vergabeverfahren die bekämpften Auftraggeberentscheidungen vorgenommen worden wären, was einen Verstoß gegen Paragraph 166, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG darstellen würde.
Zu den Antragsvoraussetzungen hält der Auftraggeber weiter fest, dass insbesondere durch das - eben dargestellte - Nichtvorliegen der entsprechenden Auftraggeberentscheidungen die Antragstellerin auch nicht in den geltend gemachten Rechten verletzt sein könne. Darüber hinaus fehle es ihr an der notwendigen Schadenseignung im Sinne des § 163 Abs 1 BVergG, da sie - unbekämpfter Weise - aus dem vormaligen nicht offenen Vergabeverfahren auszuscheiden gewesen wäre und ihr durch die von ihr bekämpften Entscheidungen denkunmöglich ein Vermögensnachteil erwachsen könnte.Zu den Antragsvoraussetzungen hält der Auftraggeber weiter fest, dass insbesondere durch das - eben dargestellte - Nichtvorliegen der entsprechenden Auftraggeberentscheidungen die Antragstellerin auch nicht in den geltend gemachten Rechten verletzt sein könne. Darüber hinaus fehle es ihr an der notwendigen Schadenseignung im Sinne des Paragraph 163, Absatz eins, BVergG, da sie - unbekämpfter Weise - aus dem vormaligen nicht offenen Vergabeverfahren auszuscheiden gewesen wäre und ihr durch die von ihr bekämpften Entscheidungen denkunmöglich ein Vermögensnachteil erwachsen könnte.
Zur inhaltlichen Unbegründetheit der Anträge machte der Auftraggeber wiederholt geltend, dass die Zuschlagserteilung jedenfalls rechtsgültig wäre und keine Nichtigkeit gemäß § 100 BVergG vorläge. So wäre entsprechend sämtlichen gesetzlichen Vorgaben am 15.9.2004 die Bekanntmachung der Zuschlagsentscheidung erfolgt und die dadurch ausgelöste vierzehntätige Stillhaltefrist eingehalten worden. Zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung am 12.7.2005 wären dieser daher keine rechtlichen Hindernisse entgegengestanden, insbesondere wäre der ex-lege Widerruf nicht mehr vorgelegen. Weiters habe durch die Kassation der Entscheidung des Bundesvergabeamtes vom 24.11.2004 die ursprüngliche Zuschlagsentscheidung vom 15.9.2004 fortbestanden. Dabei wäre wesentlich, dass die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 15.9.2004 vom Auftraggeber beim VwGH angefochten worden wäre und sodann durch die gleichlautende Zuschlagsentscheidung vom 27.1.2005 die vorangegangene Zuschlagsentscheidung weiter aufrechterhalten worden wäre. Gleichermaßen wäre nach neuerlicher Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung auch gegen diesen Bescheid des Bundesvergabeamtes eine höchstgerichtliche Beschwerde erhoben worden. Der Auftraggeber hätte auch niemals erklärt, sich an die im nicht offenen Verfahren getroffene Zuschlagsentscheidung nicht mehr gebunden zu fühlen, sondern vielmehr dargelegt, die am 15.9.2004 vorgenommene Zuschlagsentscheidung im vollen Umfang aufrecht zu erhalten. Ein anderer Erklärungswert könne den Handlungen des Auftraggebers nicht unterstellt werden. Aber selbst für den Fall der Unterstellung einer Direktvergabe würde die Bestimmung des § 100 Abs 1 BVergG mangels Anwendbarkeit keine Nichtigkeit der Zuschlagserteilung herbeiführen. Im Hinblick auf die relevierte Nichtigkeit der Zuschlagsentscheidung gemäß § 879 Abs 1 ABGB führte der Auftraggeber an, dass ganz im Gegenteil jede andere als die vom Auftraggeber gewählte Vorgehensweise mit Nichtigkeit gemäß § 879 Abs 1 ABGB bedroht wäre und einen schwerwiegenden Verstoß gegen die tragenden Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und die nationalen vergaberechtlichen Bestimmungen darstellen würde. Letztlich wäre der geschlossene Vertrag allein schon deshalb schutzwürdig, weil dadurch dem durch Erkenntnis des VwGH vom 13.6.2005 wiederhergestellten rechtmäßigen Zustand von Seiten des Auftraggebers entsprochen worden wäre.Zur inhaltlichen Unbegründetheit der Anträge machte der Auftraggeber wiederholt geltend, dass die Zuschlagserteilung jedenfalls rechtsgültig wäre und keine Nichtigkeit gemäß Paragraph 100, BVergG vorläge. So wäre entsprechend sämtlichen gesetzlichen Vorgaben am 15.9.2004 die Bekanntmachung der Zuschlagsentscheidung erfolgt und die dadurch ausgelöste vierzehntätige Stillhaltefrist eingehalten worden. Zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung am 12.7.2005 wären dieser daher keine rechtlichen Hindernisse entgegengestanden, insbesondere wäre der ex-lege Widerruf nicht mehr vorgelegen. Weiters habe durch die Kassation der Entscheidung des Bundesvergabeamtes vom 24.11.2004 die ursprüngliche Zuschlagsentscheidung vom 15.9.2004 fortbestanden. Dabei wäre wesentlich, dass die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 15.9.2004 vom Auftraggeber beim VwGH angefochten worden wäre und sodann durch die gleichlautende Zuschlagsentscheidung vom 27.1.2005 die vorangegangene Zuschlagsentscheidung weiter aufrechterhalten worden wäre. Gleichermaßen wäre nach neuerlicher Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung auch gegen diesen Bescheid des Bundesvergabeamtes eine höchstgerichtliche Beschwerde erhoben worden. Der Auftraggeber hätte auch niemals erklärt, sich an die im nicht offenen Verfahren getroffene Zuschlagsentscheidung nicht mehr gebunden zu fühlen, sondern vielmehr dargelegt, die am 15.9.2004 vorgenommene Zuschlagsentscheidung im vollen Umfang aufrecht zu erhalten. Ein anderer Erklärungswert könne den Handlungen des Auftraggebers nicht unterstellt werden. Aber selbst für den Fall der Unterstellung einer Direktvergabe würde die Bestimmung des Paragraph 100, Absatz eins, BVergG mangels Anwendbarkeit keine Nichtigkeit der Zuschlagserteilung herbeiführen. Im Hinblick auf die relevierte Nichtigkeit der Zuschlagsentscheidung gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB führte der Auftraggeber an, dass ganz im Gegenteil jede andere als die vom Auftraggeber gewählte Vorgehensweise mit Nichtigkeit gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB bedroht wäre und einen schwerwiegenden Verstoß gegen die tragenden Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und die nationalen vergaberechtlichen Bestimmungen darstellen würde. Letztlich wäre der geschlossene Vertrag allein schon deshalb schutzwürdig, weil dadurch dem durch Erkenntnis des VwGH vom 13.6.2005 wiederhergestellten rechtmäßigen Zustand von Seiten des Auftraggebers entsprochen worden wäre.
Den Antrag auf Zurückweisung des Antrages auf Gebührenersatz begründete der Auftraggeber mit dem Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung über diese Zuständigkeit im BVergG. Mangels ausdrücklicher Bestimmung würde es sich um eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte handeln.
AUFGRUND DES DURCHGEFÜHRTEN VERFAHRENS WIRD FOLGENDER
ENTSCHEIDUNGSRELEVANTER SACHVERHALT FESTGESTELLT
Mit denselben Schreiben vom 29.4.2005 wurde auch die Einleitung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorheriger Bekanntmachung gemäß § 25 Abs 6 Z 1 BVergG bekannt gegeben. Das daraufhin von der (auch hier) antragstellenden Partei eingeleitete Nachprüfungsverfahren führte allerdings zur Nichtigerklärung der "Aufforderung zur Angebotsabgabe" (Kontrollverfahren 06N-39 bis 41/05).Mit denselben Schreiben vom 29.4.2005 wurde auch die Einleitung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorheriger Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, Absatz 6, Ziffer eins, BVergG bekannt gegeben. Das daraufhin von der (auch hier) antragstellenden Partei eingeleitete Nachprüfungsverfahren führte allerdings zur Nichtigerklärung der "Aufforderung zur Angebotsabgabe" (Kontrollverfahren 06N-39 bis 41/05).
In weiterer Folge hat der Auftraggeber der Zuschlagsempfängerin mit Schreiben vom 8.7.2005, abgefertigt am 12.7.2005 mitgeteilt, dass ihrem Alternativangebot B der Zuschlag erteilt werde und gleichzeitig eine Kopie der Zuschlagserteilung (Annahme des Angebotes) als Anlage beigeschlossen. Diese Kopie trägt drei Unterschriften der Bietergemeinschafter der Zuschlagsempfängerin (datiert mit 30.8.2004) sowie die Unterzeichnung für den Auftraggeber durch Mag. G*** (für den Bezirkshauptmann Baden) am 8.7.2005. Die Rechtsvertreterin der Zuschlagsempfängerin übermittelte dem Auftraggeber am 12.7.2005 ein Schreiben, in dem im Vergabeverfahren "Recycling Point Blumau" der Empfang des Schreibens vom 8.7.2005 "betreffend Zuschlagserteilung samt Anlage (Kopie der Annahme des Angebotes)" bestätigt werde (Einsicht in den Vergabeverfahrensakt, insbesondere die Schreiben vom 8.7. bzw. 12.7.2005).
RECHTLICH IST DER FESTGESTELLTE SACHVERHALT WIE FOLGT ZU
BEURTEILEN
Grundlagen der Entscheidung
Ausgangspunkt für die Beurteilung der vorliegenden Nachprüfungsanträge (auch für Zuständigkeits- und Zulässigkeitsfragen) ist zunächst der Aspekt, welche Vergabeverfahren vom Auftraggeber zur Beschaffung der Leistungen "Räumung des 'Recycling Point Blumau' - Leistungen für Transport und Entsorgung" (als einheitlicher Auftragsgegenstand) eingeleitet und/oder durchgeführt worden sind und in welchem Stadium sich diese befinden. Kernthema dabei wiederum ist der Umstand, ob das mit 19.5.2004 eingeleitete nicht offene Verfahren zum Zeitpunkt der (beabsichtigten) Zuschlagserteilung durch den Auftraggeber am 12.7.2005 weiterhin aufrecht war und dieser somit daran anknüpfen konnte (so das Vorbringen des Auftraggebers und der Zuschlagsempfängerin) oder aber bereits durch ex-lege Widerruf vom 29.4.2005 unwiderruflich abgeschlossen war (so das Vorbringen der Antragstellerin). Entscheidend ist daher die Frage der Wirkung und der Widerrufsmöglichkeit des mit 29.4.2005 (zumindest zunächst) eingetretenen ex-lege Widerrufes gemäß § 105 Abs 3 BVergG bzw damit im Zusammenhang auch die Widerrufbarkeit der diesem Widerruf zu Grunde gelegenen Auftraggeberentscheidungen, also des Ausscheidens sämtlicher Angebote aus dem nicht offenen Verfahren vom 29.4.2005. Der erkennende Senat geht davon aus, dass unzweifelhaft auch ein ex-lege Widerruf ein Vergabeverfahren (hier: das nicht offene) endgültig und unwiderruflich abschließt und keine beseitigbare Rechtsfolge beseitigbarer Auftraggeberentscheidungen (Ausscheiden sämtlicher Angebote) ist, die zu einem Wiederaufleben des vorangegangenen Vergabeverfahrens führen kann.Ausgangspunkt für die Beurteilung der vorliegenden Nachprüfungsanträge (auch für Zuständigkeits- und Zulässigkeitsfragen) ist zunächst der Aspekt, welche Vergabeverfahren vom Auftraggeber zur Beschaffung der Leistungen "Räumung des 'Recycling Point Blumau' - Leistungen für Transport und Entsorgung" (als einheitlicher Auftragsgegenstand) eingeleitet und/oder durchgeführt worden sind und in welchem Stadium sich diese befinden. Kernthema dabei wiederum ist der Umstand, ob das mit 19.5.2004 eingeleitete nicht offene Verfahren zum Zeitpunkt der (beabsichtigten) Zuschlagserteilung durch den Auftraggeber am 12.7.2005 weiterhin aufrecht war und dieser somit daran anknüpfen konnte (so das Vorbringen des Auftraggebers und der Zuschlagsempfängerin) oder aber bereits durch ex-lege Widerruf vom 29.4.2005 unwiderruflich abgeschlossen war (so das Vorbringen der Antragstellerin). Entscheidend ist daher die Frage der Wirkung und der Widerrufsmöglichkeit des mit 29.4.2005 (zumindest zunächst) eingetretenen ex-lege Widerrufes gemäß Paragraph 105, Absatz 3, BVergG bzw damit im Zusammenhang auch die Widerrufbarkeit der diesem Widerruf zu Grunde gelegenen Auftraggeberentscheidungen, also des Ausscheidens sämtlicher Angebote aus dem nicht offenen Verfahren vom 29.4.2005. Der erkennende Senat geht davon aus, dass unzweifelhaft auch ein ex-lege Widerruf ein Vergabeverfahren (hier: das nicht offene) endgültig und unwiderruflich abschließt und keine beseitigbare Rechtsfolge beseitigbarer Auftraggeberentscheidungen (Ausscheiden sämtlicher Angebote) ist, die zu einem Wiederaufleben des vorangegangenen Vergabeverfahrens führen kann.
Dies zugrunde gelegt ist es offensichtlich, dass durch das aufhebende Erkenntnis des VwGH die weiteren Entscheidungen des Auftraggebers grundsätzlich weiterhin aufrecht waren, wodurch es wesentlich wird, ob der eingetretene ex-lege Widerruf nachträglich beseitigbar war bzw welche Rechtswirkungen ein ex-lege Widerruf generell auslöst.
Bei einem "Widerruf des Widerrufs" und der Herbeiführung eines exlege Widerrufs durch den Auftraggeber ist jedoch zu beachten, dass es sich hierbei um besondere Auftraggeberentscheidungen handelt, die spezielle Rechtsfolgen nach sich ziehen, wobei im Ergebnis ein entsprechendes gesetzliches "Zurücknahmeverbot" im obigen Sinn für den Auftraggeber besteht. So endet auch durch den in diesem Punkt der Widerrufsentscheidung gleichzuhaltenden ex-lege-Widerruf das Vergabeverfahren gemäß § 103 Abs 1 BVergG (siehe dazu Schramm/Öhler/Stickler, in Schramm/Aicher/Fruhmann/ Thienel, Kommentar Bundesvergabegesetz 2002 §§ 104-105 Rz 53). Erst durch diese Beendigung wird - abgesehen von einer vorliegend nicht relevanten Zuschlagserteilung - ein weiteres Vergabeverfahren zum selben Auftraggegenstand zulässig (siehe etwa BVA 20.9.1996, F- 6/96-26 oder Estermann in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht2 [2005] 416). Gemäß § 105 Abs 6 BVergG (in ähnlicher Weise § 104 Abs 4 letzter Satz BVergG zum Widerruf während der Angebotsfrist) hat dies neben dem allgemeinen Umstand der Beendigung des Vergabeverfahrens die Wirkung, dass mit der ordnungsgemäßen Durchführung der Verständigung der Bieter vom eingetretenen Widerruf sowohl Auftraggeber als auch Bieter ihre Handlungsfreiheit wiedererlangen.Bei einem "Widerruf des Widerrufs" und der Herbeiführung eines exlege Widerrufs durch den Auftraggeber ist jedoch zu beachten, dass es sich hierbei um besondere Auftraggeberentscheidungen handelt, die spezielle Rechtsfolgen nach sich ziehen, wobei im Ergebnis ein entsprechendes gesetzliches "Zurücknahmeverbot" im obigen Sinn für den Auftraggeber besteht. So endet auch durch den in diesem Punkt der Widerrufsentscheidung gleichzuhaltenden ex-lege-Widerruf das Vergabeverfahren gemäß Paragraph 103, Absatz eins, BVergG (siehe dazu Schramm/Öhler/Stickler, in Schramm/Aicher/Fruhmann/ Thienel, Kommentar Bundesvergabegesetz 2002 Paragraphen 104 -, 105, Rz 53). Erst durch diese Beendigung wird - abgesehen von einer vorliegend nicht relevanten Zuschlagserteilung - ein weiteres Vergabeverfahren zum selben Auftraggegenstand zulässig (siehe etwa BVA 20.9.1996, F- 6/96-26 oder Estermann in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht2 [2005] 416). Gemäß Paragraph 105, Absatz 6, BVergG (in ähnlicher Weise Paragraph 104, Absatz 4, letzter Satz BVergG zum Widerruf während der Angebotsfrist) hat dies neben dem allgemeinen Umstand der Beendigung des Vergabeverfahrens die Wirkung, dass mit der ordnungsgemäßen Durchführung der Verständigung der Bieter vom eingetretenen Widerruf sowohl Auftraggeber als auch Bieter ihre Handlungsfreiheit wiedererlangen.
Gerade im vorliegenden Fall wird offenbar, dass im Gesetz eine durch den Auftraggeber gewillkürte nachträgliche Beseitigung eines eingetretenen Widerrufes nicht ermöglicht werden soll. Denn es wurde zum selben Auftragsgegenstand (selben Beschaffungsvorhaben) bereits ein weiteres Vergabeverfahren (Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung) eingeleitet, das mangels Widerruf oder Zuschlagserteilung nach wie vor aufrecht ist. Durch einen nachträglichen Wegfall des Widerrufs und das Wiederaufleben des ersten nicht offenen Verfahrens würden allerdings unzulässigerweise zwei parallele Vergabeverfahren vorliegen. Ein automatisches Wegfallen des zweiten Vergabeverfahrens - wie es der Auftraggeber vorbringt - hat auch nicht stattgefunden. Begründet liegt dies vor allem darin, dass generell ein "automatisches Wegfallen" keine im Gesetz vorgesehene Beendigungsart eines Vergabeverfahrens ist. Weiters ist aber auch ein - für ein automatische Wegfallen notwendiges - bedingtes Einleiten eines Vergabeverfahrens (hier: unter der Bedingung, dass das vorangegangene Vergabeverfahren vom Auftraggeber nicht durch "Beseitigung" des Widerrufes fortgeführt wird, oder allgemein durch nachträgliches Nichtvorliegen der Einleitungsvoraussetzungen gemäß § 25 Abs 5 Z 1 bzw Abs 6 Z 1 BVergG) im BVergG nicht vorgesehen. Dass ein bedingtes Einleiten nicht zulässig ist, ergibt sich zunächst wiederum aus § 103 Abs 1 BVergG, wo der Eintritt von auflösenden Bedingungen nicht unter den taxativ (siehe etwa BVA 3.4.2003, 10F-15/02-25) genannten Endigungstatbeständen zu finden ist. Weiters würde dies aber auch eindeutig gegen § 21 Abs 4 BVergG verstoßen, da nur ein bedingter Wille zur Leistungsbeschaffung im eingeleiteten Vergabeverfahren vorläge. Nachdem aber einerseits - wie oben dargelegt - für einen Auftragsgegenstand gleichzeitig nur ein Vergabeverfahren durchgeführt werden darf, also ein zweites Vergabeverfahren erst durch Widerruf ermöglicht wird, und andererseits ein bedingtes Einleiten eines (hier: im Anschluss an ein nicht offenes Verfahren eingeleitetes) Vergabeverfahren nicht zulässig ist (was aber notwendig wäre, wenn es dem Auftraggeber frei stünde, den eingetretenen ex-lege Widerruf nachträglich wieder zu beseitigen), macht es auch aus diesem Aspekt offensichtlich, dass die nachträgliche Beseitigbarkeit eines ex-lege Widerrufs in der Konzeption des BVergG nicht vorgesehen ist. Gerade im vorliegenden Fall wird offenbar, dass im Gesetz eine durch den Auftraggeber gewillkürte nachträgliche Beseitigung eines eingetretenen Widerrufes nicht ermöglicht werden soll. Denn es wurde zum selben Auftragsgegenstand (selben Beschaffungsvorhaben) bereits ein weiteres Vergabeverfahren (Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung) eingeleitet, das mangels Widerruf oder Zuschlagserteilung nach wie vor aufrecht ist. Durch einen nachträglichen Wegfall des Widerrufs und das Wiederaufleben des ersten nicht offenen Verfahrens würden allerdings unzulässigerweise zwei parallele Vergabeverfahren vorliegen. Ein automatisches Wegfallen des zweiten Vergabeverfahrens - wie es der Auftraggeber vorbringt - hat auch nicht stattgefunden. Begründet liegt dies vor allem darin, dass generell ein "automatisches Wegfallen" keine im Gesetz vorgesehene Beendigungsart eines Vergabeverfahrens ist. Weiters ist aber auch ein - für ein automatische Wegfallen notwendiges - bedingtes Einleiten eines Vergabeverfahrens (hier: unter der Bedingung, dass das vorangegangene Vergabeverfahren vom Auftraggeber nicht durch "Beseitigung" des Widerrufes fortgeführt wird, oder allgemein durch nachträgliches Nichtvorliegen der Einleitungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 25, Absatz 5, Ziffer eins, bzw Absatz 6, Ziffer eins, BVergG) im BVergG nicht vorgesehen. Dass ein bedingtes Einleiten nicht zulässig ist, ergibt sich zunächst wiederum aus Paragraph 103, Absatz eins, BVergG, wo der Eintritt von auflösenden Bedingungen nicht unter den taxativ (siehe etwa BVA 3.4.2003, 10F-15/02-25) genannten Endigungstatbeständen zu finden ist. Weiters würde dies aber auch eindeutig gegen Paragraph 21, Absatz 4, BVergG verstoßen, da nur ein bedingter Wille zur Leistungsbeschaffung im eingeleiteten Vergabeverfahren vorläge. Nachdem aber einerseits - wie oben dargelegt - für einen Auftragsgegenstand gleichzeitig nur ein Vergabeverfahren durchgeführt werden darf, also ein zweites Vergabeverfahren erst durch Widerruf ermöglicht wird, und andererseits ein bedingtes Einleiten eines (hier: im Anschluss an ein nicht offenes Verfahren eingeleitetes) Vergabeverfahren nicht zulässig ist (was aber notwendig wäre, wenn es dem Auftraggeber frei stünde, den eingetretenen ex-lege Widerruf nachträglich wieder zu beseitigen), macht es auch aus diesem Aspekt offensichtlich, dass die nachträgliche Beseitigbarkeit eines ex-lege Widerrufs in der Konzeption des BVergG nicht vorgesehen ist.
Im selben Sinn ist auch die Bestimmung des § 175 Abs 2 BVergG zu verstehen. Nach einer Aufhebung eines Bescheides des Bundesvergabeamtes durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes kommt es nicht zu einer Beseitigung des Widerrufes, sondern ausschließlich zu einer - durch die Rechtsansicht der Höchstgerichte geleitete - nachträglichen Feststellung über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Auftraggeberentscheidung. Wesentlich ist, dass von dieser Bestimmung ohne Unterschied der ex-lege Widerruf ebenso wie die Widerrufsentscheidung umfasst ist. Ebenso unterschiedslos sind im Ergebnis die Rechtsfolgen eines exlege Widerrufes und einer Widerrufsentscheidung aus allgemein zivilrechtlichen Gesichtspunkten zu sehen. Das Bundesvergabeamtes hat bereits ausgesprochen, dass durch eine Widerrufsentscheidung das Vergabeverfahren beendet ist und damit die vom Auftraggeber im vormaligen Vergabeverfahren getroffene Entscheidungen "wegfallen" (BVA 14.6.2005, 17N-46/05-32). Gleiches hat aber auf Grund allgemeiner zivilrechtlicher Grundsätze für den ex-lege Widerruf zu gelten, wobei die für das "Wegfallen" sämtlicher Entscheidungen wesentlichen Entscheidungen nicht die hier nicht vorliegende Widerrufsentscheidung, sondern die zeitlich vorangehenden Ausscheidensentscheidungen sind. Dies vor allem im Hinblick darauf, dass dem Auftraggeber die Rechtsfolgen des Ausscheidens sämtlicher Angebote bekannt sein müssen. Denn (selbst wenn - nach der Diktion des Auftraggebers - ihm dies durch das BVA ungerechtfertigter Weise "aufgezwungen" worden wäre) erzeugt ein Auftraggeber damit jedenfalls den Rechtsschein, dass er im als widerrufen geltenden Vergabeverfahren jedenfalls keinen Zuschlag mehr erteilen werde, was im Sinne des privatrechtlichen Grundsatzes venire contra factum proprium, auch im Zusammenhang mit der Rechtswirkung des § 105 Abs 6 BVergG (Wiedererlangung der Handlungsfreiheit der Bieter und des Auftraggebers) zu einer allgemein zivilrechtlichen Unumkehrbarkeit des ex-lege Widerrufes führt. Im selben Sinn ist auch die Bestimmung des Paragraph 175, Absatz 2, BVergG zu verstehen. Nach einer Aufhebung eines Bescheides des Bundesvergabeamtes durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes kommt es nicht zu einer Beseitigung des Widerrufes, sondern ausschließlich zu einer - durch die Rechtsansicht der Höchstgerichte geleitete - nachträglichen Feststellung über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Auftraggeberentscheidung. Wesentlich ist, dass von dieser Bestimmung ohne Unterschied der ex-lege Widerruf ebenso wie die Widerrufsentscheidung umfasst ist. Ebenso unterschiedslos sind im Ergebnis die Rechtsfolgen eines exlege Widerrufes und einer Widerrufsentscheidung aus allgemein zivilrechtlichen Gesichtspunkten zu sehen. Das Bundesvergabeamtes hat bereits ausgesprochen, dass durch eine Widerrufsentscheidung das Vergabeverfahren beendet ist und damit die vom Auftraggeber im vormaligen Vergabeverfahren getroffene Entscheidungen "wegfallen" (BVA 14.6.2005, 17N-46/05-32). Gleiches hat aber auf Grund allgemeiner zivilrechtlicher Grundsätze für den ex-lege Widerruf zu gelten, wobei die für das "Wegfallen" sämtlicher Entscheidungen wesentlichen Entscheidungen nicht die hier nicht vorliegende Widerrufsentscheidung, sondern die zeitlich vorangehenden Ausscheidensentscheidungen sind. Dies vor allem im Hinblick darauf, dass dem Auftraggeber die Rechtsfolgen des Ausscheidens sämtlicher Angebote bekannt sein müssen. Denn (selbst wenn - nach der Diktion des Auftraggebers - ihm dies durch das BVA ungerechtfertigter Weise "aufgezwungen" worden wäre) erzeugt ein Auftraggeber damit jedenfalls den Rechtsschein, dass er im als widerrufen geltenden Vergabeverfahren jedenfalls keinen Zuschlag mehr erteilen werde, was im Sinne des privatrechtlichen Grundsatzes venire contra factum proprium, auch im Zusammenhang mit der Rechtswirkung des Paragraph 105, Absatz 6, BVergG (Wiedererlangung der Handlungsfreiheit der Bieter und des Auftraggebers) zu einer allgemein zivilrechtlichen Unumkehrbarkeit des ex-lege Widerrufes führt.
All dies lässt auch erkennen, dass die Ansicht des Auftraggebers, die rechtliche Qualität des ex-lege Widerrufs wäre mit der schwebenden Unwirksamkeit eines Vertrages vergleichbar, im Ergebnis weder aus vergaberechtlicher noch aus allgemein zivilrechtlicher Sichtweise nachvollziehbar ist. Der Gesetzgeber hat einen schwebend wirksamen Abschluss eines Vergabeverfahrens jedenfalls nicht vorgesehen.
Vergabeverfahren werden somit auch durch einen ex-lege Widerruf, ebenso wie durch eine Widerrufsentscheidung endgültig und unwiderrufbar abgeschlossen. Der Auftraggeber kann durch Zurücknahme (Widerruf) der zuvor getätigten Ausscheidensentscheidungen das durch den Widerruf beendete Vergabeverfahren nicht wieder aufleben lassen.
Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass das Bundesvergabeamt für die Beurteilung dieser Rechtsfrage - entgegen dem Vorbringen des Auftraggebers - unzweifelhaft zuständig ist. Ein Zurückweisen der vorliegenden Anträge aus dem Grund, weil die Zivilgerichte für die Beurteilung der Nichtigkeit von Verträgen zuständig wären, kann nicht erfolgen. Denn es handelt sich um eine im Wege des § 162 Abs 2 bis 5 BVergG (Regelung der Zuständigkeit "bis zur Zuschlagserteilung" und "nach Zuschlagserteilung" bzw "nach Widerruf") dem Bundesvergabeamt unmittelbar übertragene Aufgabe im Rahmen der Beurteilung von Nichtigerklärungs- und Feststellungsanträgen.Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass das Bundesvergabeamt für die Beurteilung dieser Rechtsfrage - entgegen dem Vorbringen des Auftraggebers - unzweifelhaft zuständig ist. Ein Zurückweisen der vorliegenden Anträge aus dem Grund, weil die Zivilgerichte für die Beurteilung der Nichtigkeit von Verträgen zuständig wären, kann nicht erfolgen. Denn es handelt sich um eine im Wege des Paragraph 162, Absatz 2 bis 5 BVergG (Regelung der Zuständigkeit "bis zur Zuschlagserteilung" und "nach Zuschlagserteilung" bzw "nach Widerruf") dem Bundesvergabeamt unmittelbar übertragene Aufgabe im Rahmen der Beurteilung von Nichtigerklärungs- und Feststellungsanträgen.
Die Nichtigkeit des vorliegenden Vertragsabschlusses ergibt sich sowohl aus europarechtlichen Erwägungen als auch aufgrund von § 879 Abs 1 ABGB, wobei insbesondere für die - anwaltlich vertreten - beteiligten Parteien (Auftraggeberin und Zuschlagsempfängerin) des beabsichtigten Vertragsabschlusses kein rechtlich relevanter Zweifel bestehen konnte, dass unter den vorliegenden Rahmenbedingungen ein unmittelbarer Vertragsabschluss - unter Berufung auf welche rechtliche Basis bzw unter Zugrundelegung welches Vergabeverfahrens auch immer - nicht nur schlicht rechtswidrig, sondern offenkundig unzulässig war und weiters ihr Gesamtverhalten insbesondere ein sittenwidriges Zusammenwirken darstellen würde.Die Nichtigkeit des vorliegenden Vertragsabschlusses ergibt sich sowohl aus europarechtlichen Erwägungen als auch aufgrund von Paragraph 879, Absatz eins, ABGB, wobei insbesondere für die - anwaltlich vertreten - beteiligten Parteien (Auftraggeberin und Zuschlagsempfängerin) des beabsichtigten Vertragsabschlusses kein rechtlich relevanter Zweifel bestehen konnte, dass unter den vorliegenden Rahmenbedingungen ein unmittelbarer Vertragsabschluss - unter Berufung auf welche rechtliche Basis bzw unter Zugrundelegung welches Vergabeverfahrens auch immer - nicht nur schlicht rechtswidrig, sondern offenkundig unzulässig war und weiters ihr Gesamtverhalten insbesondere ein sittenwidriges Zusammenwirken darstellen würde.
Zunächst ist zum rechtlichen Rahmen der Handlungen und Entscheidungen des Auftraggebers, die nunmehr zum Vertragsabschluss hätten führen sollen, festzuhalten, dass diese bei der gebotenen objektiven Betrachtung als Direktvergabe zu werten sind. Denn einerseits wurde - wie oben dargelegt - das nicht offene Vergabeverfahren durch Widerruf vom 29.4.2005 endgültig abgeschlossen und andererseits hat der Auftraggeber ausdrücklich und erkennbar keine Handlungen in dem darauf eingeleiteten Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vorgenommen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber auch keine weiteren Schritte unternommen, sodass die Beurteilung als Direktvergabe auch im Hinblick auf § 26 Abs 4 BVergG vorzunehmen ist, denn für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mit einem Bieter fehlen genauso wie für die Durchführung eines anderen Verhandlungsverfahrens jegliche Anhaltspunkte.Zunächst ist zum rechtlichen Rahmen der Handlungen und Entscheidungen des Auftraggebers, die nunmehr zum Vertragsabschluss hätten führen sollen, festzuhalten, dass diese bei der gebotenen objektiven Betrachtung als Direktvergabe zu werten sind. Denn einerseits wurde - wie oben dargelegt - das nicht offene Vergabeverfahren durch Widerruf vom 29.4.2005 endgültig abgeschlossen und andererseits hat der Auftraggeber ausdrücklich und erkennbar keine Handlungen in dem darauf eingeleiteten Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vorgenommen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber auch keine weiteren Schritte unternommen, sodass die Beurteilung als Direktvergabe auch im Hinblick auf Paragraph 26, Absatz 4, BVergG vorzunehmen ist, denn für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mit einem Bieter fehlen genauso wie für die Durchführung eines anderen Verhandlungsverfahrens jegliche Anhaltspunkte.
Denn selbst dann, wenn es sich um einen - wie der Auftraggeber vorbringt - vom Bundesvergabeamt durch den Bescheid vom 24.11.2004, 06N-92/04-39, aufgezwungenen Willen handelt, ändert dies nichts an den allgemeinen zivilrechtlichen Aspekten, dass durch die zweite Zuschlagsentscheidung vom 27.1.2005 der Auftraggeber seine erste Zuschlagsentscheidung zumindest impliziert widerrufen hat. Entgegen der Ansicht des Auftraggebers ist demnach nicht von einer einheitlichen Zuschlagsentscheidung mit verschiedenen Daten, sondern von rechtlich getrennt zu behandelnden Zuschlagsentscheidungen auszugehen, die sich signifikant durch das jeweils unterschiedliche Bekanntmachungsdatum im Sinne des § 100 Abs 1 BVergG unterscheiden. Mit der zweiten Zuschlagsentscheidung hat der Auftraggeber jedenfalls faktisch akzeptiert, dass er sich nach einer allfälligen Kassation der Entscheidung des Bundesvergabeamtes (im Verfahren 06N-92/04) durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes nicht mehr auf die erste Zuschlagsentscheidung berufen werde. Verstärkt wird diese Wirkung im vorliegenden Fall noch dadurch, dass der Auftraggeber in weiterer Folge sämtliche Angebote aus dem Vergabeverfahren ausgeschieden hat (selbst wenn auch dies nach der Diktion des Auftraggebers "aufgezwungen" war) und daraufhin auch den Eintritt eines ex-lege Widerrufs österreichweit und europaweit bekannt gemacht hat. Der Auftraggeber hat sich dadurch allgemein zivilrechtlich festgelegt, dass er im (ersten) nicht offenen Vergabeverfahren jedenfalls keinen Zuschlag mehr erteilen würde. Auch die nunmehr vorgebrachten gegenteiligen Darlegungen über den tatsächlich dahinter stehenden Willen des Auftraggebers ändert nichts am objektiven Erklärungswert der zweiten Zuschlagsentscheidung (ebenso wie der Ausscheidensentscheidung). Die Einmaligkeit von Angeboten und deren Annahme bzw Ablehnung wird auch durch Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes bestätigt, wo ausgesprochen wird, dass eine Angebot zivilrechtlich lediglich einmal angenommen werden kann und ein weiterer Vertrag eine neuerliche Auftragsvergabe und zwar eine gesetzwidrige "freihändige" Vergabe darstellen würde (BVA 5.11.2001, N-69/01- 28).Denn selbst dann, wenn es sich um einen - wie der Auftraggeber vorbringt - vom Bundesvergabeamt durch den Bescheid vom 24.11.2004, 06N-92/04-39, aufgezwungenen Willen handelt, ändert dies nichts an den allgemeinen zivilrechtlichen Aspekten, dass durch die zweite Zuschlagsentscheidung vom 27.1.2005 der Auftraggeber seine erste Zuschlagsentscheidung zumindest impliziert widerrufen hat. Entgegen der Ansicht des Auftraggebers ist demnach nicht von einer einheitlichen Zuschlagsentscheidung mit verschiedenen Daten, sondern von rechtlich getrennt zu behandelnden Zuschlagsentscheidungen auszugehen, die sich signifikant durch das jeweils unterschiedliche Bekanntmachungsdatum im Sinne des Paragraph 100, Absatz eins, BVergG unterscheiden. Mit der zweiten Zuschlagsentscheidung hat der Auftraggeber jedenfalls faktisch akzeptiert, dass er sich nach einer allfälligen Kassation der Entscheidung des Bundesvergabeamtes (im Verfahren 06N-92/04) durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes nicht mehr auf die erste Zuschlagsentscheidung berufen werde. Verstärkt wird diese Wirkung im vorliegenden Fall noch dadurch, dass der Auftraggeber in weiterer Folge sämtliche Angebote aus dem Vergabeverfahren ausgeschieden hat (selbst wenn auch dies nach der Diktion des Auftraggebers "aufgezwungen" war) und daraufhin auch den Eintritt eines ex-lege Widerrufs österreichweit und europaweit bekannt gemacht hat. Der Auftraggeber hat sich dadurch allgemein zivilrechtlich festgelegt, dass er im (ersten) nicht offenen Vergabeverfahren jedenfalls keinen Zuschlag mehr erteilen würde. Auch die nunmehr vorgebrachten gegenteiligen Darlegungen über den tatsächlich dahinter stehenden Willen des Auftraggebers ändert nichts am objektiven Erklärungswert der zweiten Zuschlagsentscheidung (ebenso wie der Ausscheidensentscheidung). Die Einmaligkeit von Angeboten und deren Annahme bzw Ablehnung wird auch durch Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes bestätigt, wo ausgesprochen wird, dass eine Angebot zivilrechtlich lediglich einmal angenommen werden kann und ein weiterer Vertrag eine neuerliche Auftragsvergabe und zwar eine gesetzwidrige "freihändige" Vergabe darstellen würde (BVA 5.11.2001, N-69/01- 28).
Dies korrespondiert im übrigen mit dem Umstand, dass der Auftraggeber im Rahmen der Urkundenvorlage an das Bundesvergabeamt im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren 06N-72/05 nunmehr nicht den Prüfbericht zur ersten Angebotsprüfung und damit zur ersten Zuschlagsentscheidung, sondern nur den Angebotsprüfungsbericht vom 24.1.2005 zur zweiten Zuschlagsentscheidung vom 27.1.2005 vorgelegt hat (Beilagenordner I, Beilage ./9).Dies korrespondiert im übrigen mit dem Umstand, dass der Auftraggeber im Rahmen der Urkundenvorlage an das Bundesvergabeamt im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren 06N-72/05 nunmehr nicht den Prüfbericht zur ersten Angebotsprüfung und damit zur ersten Zuschlagsentscheidung, sondern nur den Angebotsprüfungsbericht vom 24.1.2005 zur zweiten Zuschlagsentscheidung vom 27.1.2005 vorgelegt hat (Beilagenordner römisch eins, Beilage ./9).
Sowohl dem Auftraggeber als auch der Zuschlagsempfängerin war auch bewusst bzw hätte zumindest bewusst sein müssen, dass für den vorliegenden Auftragsgegenstand ein weiteres Vergabeverfahren (das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung) eingeleitet worden war, das auch zum Zeitpunkt der versuchten Zuschlagserteilung nach wie vor aufrecht war und auch nach wie vor ist. Dass dieses Vergabeverfahren - wie vom Auftraggeber angeführt - automatisch nicht mehr existent sein sollte, ist in keiner Weise begründbar. Denn abgesehen davon, dass ein bedingtes Einleiten eines Vergabeverfahrens (unter der Bedingung, dass das vorangegangene Vergabeverfahren vom Auftraggeber nicht durch "Beseitigung" des Widerrufes fortgeführt wird) - wie oben dargestellt - rechtswidrig wäre, hat der Auftraggeber das gegenständlich Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung nicht unter dieser Bedingung eingeleitet. Weiters hat der Auftraggeber zwischenzeitig auch keine das Vergabeverfahren im Sinne des § 103 Abs 1 BVergG beendende Handlung vorgenommen. Damit lag aber ein zweites Vergabeverfahren zum selben Auftragsgegenstand vor, wodurch die präsumtiven Vertragsparteien auch aus diesem Grund nicht davon ausgehen konnten, dass ein Zurückgreifen auf die erste Zuschlagsentscheidung im nicht offenen Verfahren vom 15.9.2004 rechtmäßig erfolgen konnte.Sowohl dem Auftraggeber als auch der Zuschlagsempfängerin war auch bewusst bzw hätte zumindest bewusst sein müssen, dass für den vorliegenden Auftragsgegenstand ein weiteres Vergabeverfahren (das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung) eingeleitet worden war, das auch zum Zeitpunkt der versuchten Zuschlagserteilung nach wie vor aufrecht war und auch nach wie vor ist. Dass dieses Vergabeverfahren - wie vom Auftraggeber angeführt - automatisch nicht mehr existent sein sollte, ist in keiner Weise begründbar. Denn abgesehen davon, dass ein bedingtes Einleiten eines Vergabeverfahrens (unter der Bedingung, dass das vorangegangene Vergabeverfahren vom Auftraggeber nicht durch "Beseitigung" des Widerrufes fortgeführt wird) - wie oben dargestellt - rechtswidrig wäre, hat der Auftraggeber das gegenständlich Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung nicht unter dieser Bedingung eingeleitet. Weiters hat der Auftraggeber zwischenzeitig auch keine das Vergabeverfahren im Sinne des Paragraph 103, Absatz eins, BVergG beendende Handlung vorgenommen. Damit lag aber ein zweites Vergabeverfahren zum selben Auftragsgegenstand vor, wodurch die präsumtiven Vertragsparteien auch aus diesem Grund nicht davon ausgehen konnten, dass ein Zurückgreifen auf die erste Zuschlagsentscheidung im nicht offenen Verfahren vom 15.9.2004 rechtmäßig erfolgen konnte.
Im Ergebnis liegt damit - in objektiver Hinsicht - eine unzulässige Direktvergabe vor, wobei die präsumtiven Vertragsparteien nicht nur diese schwerwiegende Unzulässigkeit, sondern auch allgemein die generelle Unzulässigkeit eines unmittelbaren Vertragsabschlusses zumindest kennen mussten.
Damit kommt aber zum Tragen, dass es sich um den - den präsumtiven Vertragsparteien auch vorwerfbaren - "schwersten denkbaren Verstoß", nämlich der freihändigen (also ohne Durchführung jedes formellen Vergabeverfahrens) Vergabe eines dem BVergG im vollem Umfang unterliegenden Auftrag gekommen ist. Unter diesen Voraussetzungen kann allerdings kein Zweifel an der Nichtigkeit des Vertrages bestehen (in diesem Sinne Rummel/Lux, Die zivilrechtlichen Konsequenzen des europäischen Vergaberechts, in Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wirtschaftsprivatrecht 8/3, 50).
Zu Spruchpunkt I.: Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes und Zulässigkeit der AnträgeZu Spruchpunkt römisch eins.: Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes und Zulässigkeit der Anträge
So ist der Bund öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 BVergG. Bei den gegenständlich ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um einen (prioritären) Dienstleistungsauftrag im Sinne des Anhanges III iVm § 4 BVergG. Der geschätzte Auftragswert liegt - wie dargestellt - jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des § 9 Abs 1 Z 4 BVergG idF BGBl II 56/2005. Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechen § 162 Abs 1 BVergG iVm § 135 Abs 2 BVergG und Art. 14b Abs 2 Z 1 lit a B-VG ist sohin gegeben.So ist der Bund öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG. Bei den gegenständlich ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um einen (prioritären) Dienstleistungsauftrag im Sinne des Anhanges römisch drei in Verbindung mit Paragraph 4, BVergG. Der geschätzte Auftragswert liegt - wie dargestellt - jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 56 aus 2005,. Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechen Paragraph 162, Absatz eins, BVergG in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz 2, BVergG und Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, B-VG ist sohin gegeben.
Darüber hinaus richtet sich das in Spruchpunkt I. zu a) behandelte Begehren ausdrücklich gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß § 20 Z 13 lit a sublit mm BVergG. Wie die Antragstellerin selbst ausführt sind allerdings sämtliche übrigen zu Spruchpunkt I. gestellten Begehren (das Bundesvergabeamt wolle die Entscheidungen der Auftraggeberin, "b) den am 29.4.2005 eingetretenen ex-lege Widerruf des zuvor geführten Vergabeverfahrens als "nicht eingetreten" zu betrachten und ein durch veröffentlichten Widerruf bereits beendetes Vergabeverfahren fortsetzen, c) den Zuschlag nicht der Antragstellerin zu erteilen und das vorliegende Vergabeverfahren nicht gemeinschaftsweit bekannt zu machen") Teil der gesondert anfechtbaren Entscheidung "Wahl der Direktvergabe". Ein gesondertes Absprechen über die weiteren Begehren ist daher nicht zulässig und die entsprechenden Anträge zurückzuweisen.Darüber hinaus richtet sich das in Spruchpunkt römisch eins. zu a) behandelte Begehren ausdrücklich gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß Paragraph 20, Ziffer 13, Litera a, Sub-Litera, m, m, BVergG. Wie die Antragstellerin selbst ausführt sind allerdings sämtliche übrigen zu Spruchpunkt römisch eins. gestellten Begehren (das Bundesvergabeamt wolle die Entscheidungen der Auftraggeberin, "b) den am 29.4.2005 eingetretenen ex-lege Widerruf des zuvor geführten Vergabeverfahrens als "nicht eingetreten" zu betrachten und ein durch veröffentlichten Widerruf bereits beendetes Vergabeverfahren fortsetzen, c) den Zuschlag nicht der Antragstellerin zu erteilen und das vorliegende Vergabeverfahren nicht gemeinschaftsweit bekannt zu machen") Teil der gesondert anfechtbaren Entscheidung "Wahl der Direktvergabe". Ein gesondertes Absprechen über die weiteren Begehren ist daher nicht zulässig und die entsprechenden Anträge zurückzuweisen.
Schließlich ist - wie oben dargelegt - die Frist zur Anfechtung der Wahl der Direktvergabe gemäß § 169 Abs 2 Z 11 BVergG, die mit rechtsgültiger Zuschlagserteilung endet, nach wie vor offen.Schließlich ist - wie oben dargelegt - die Frist zur Anfechtung der Wahl der Direktvergabe gemäß Paragraph 169, Absatz 2, Ziffer 11, BVergG, die mit rechtsgültiger Zuschlagserteilung endet, nach wie vor offen.
Zu Spruchpunkt I.: Inhaltliche Beurteilung des AntragesZu Spruchpunkt römisch eins.: Inhaltliche Beurteilung des Antrages
Verfahrensrechtliche Behandlungen der Eventualanträge
Zu Spruchpunkt II.: Gegenantrag gemäß § 162 Abs 3 letzter Satz BVergGZu Spruchpunkt römisch zwei.: Gegenantrag gemäß Paragraph 162, Absatz 3, letzter Satz BVergG
Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:
In den Materialien zum BVergG wird ausgeführt, dass es sich beim in § 177 Abs 5 BVergG vorgesehenen Gebührenersatz um einen zivilrechtlichen Ersatzanspruch handelt und dieser bei den ordentlichen Gerichten mittels Mahnklage geltend zu machen ist. Der VwGH vertritt hiezu allerdings die Ansicht, dass diese Aussage im Gesetz keinen Niederschlag gefunden hat und somit unbeachtlich ist (VwGH 6.4.2005, 2004/04/0091 und 2004/04/0092, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Thienel/Bratrschovsky, Gebührenersatz nach § 177 Abs 5 BVergG - wirklich bei Gericht einzuklagen?, ZVB 2004/33). In Entsprechung dieser Judikatur ging das Bundesvergabeamt in einem verstärktem Senat von seiner zuvor ständigen Rechtsprechung ab und erklärte sich für zuständig, über einen Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr abzusprechen (siehe BVA 13.5.2005, 4N-17/05-49; dem ua. folgend BVA 17.5.2005, 4N-17/05- 50; BVA 23.5.2005, 6N-41/05-7; BVA 3.6.2005, 17N-50/05-15; BVA 9.6.2005, 17N-54/05-15; BVA 13.6.2005, 17N-57/05-11; BVA 24.6.2005, 13N-48/05-18, BVA 1.7.2005, 16N-36/05-36). Das Bundesvergabeamt hat daher im gegenständlichen Verfahren über den von der Antragstellerin begehrten Kostenersatz gemäß § 177 Abs 5 BVergG abzusprechen. Nachdem sich die konkrete Zuständigkeit für den Kostenersatzanspruch nach der für die Hauptsache zuständigen Behörde richtet, ist im vorliegenden Fall für einen Antrag nach § 163 Abs 1 BVergG der hier entscheidende Senat zur Entscheidung berufen.In den Materialien zum BVergG wird ausgeführt, dass es sich beim in Paragraph 177, Absatz 5, BVergG vorgesehenen Gebührenersatz um einen zivilrechtlichen Ersatzanspruch handelt und dieser bei den ordentlichen Gerichten mittels Mahnklage geltend zu machen ist. Der VwGH vertritt hiezu allerdings die Ansicht, dass diese Aussage im Gesetz keinen Niederschlag gefunden hat und somit unbeachtlich ist (VwGH 6.4.2005, 2004/04/0091 und 2004/04/0092, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Thienel/Bratrschovsky, Gebührenersatz nach Paragraph 177, Absatz 5, BVergG - wirklich bei Gericht einzuklagen?, ZVB 2004/33). In Entsprechung dieser Judikatur ging das Bundesvergabeamt in einem verstärktem Senat von seiner zuvor ständigen Rechtsprechung ab und erklärte sich für zuständig, über einen Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr abzusprechen (siehe BVA 13.5.2005, 4N-17/05-49; dem ua. folgend BVA 17.5.2005, 4N-17/05- 50; BVA 23.5.2005, 6N-41/05-7; BVA 3.6.2005, 17N-50/05-15; BVA 9.6.2005, 17N-54/05-15; BVA 13.6.2005, 17N-57/05-11; BVA 24.6.2005, 13N-48/05-18, BVA 1.7.2005, 16N-36/05-36). Das Bundesvergabeamt hat daher im gegenständlichen Verfahren über den von der Antragstellerin begehrten Kostenersatz gemäß Paragraph 177, Absatz 5, BVergG abzusprechen. Nachdem sich die konkrete Zuständigkeit für den Kostenersatzanspruch nach der für die Hauptsache zuständigen Behörde richtet, ist im vorliegenden Fall für einen Antrag nach Paragraph 163, Absatz eins, BVergG der hier entscheidende Senat zur Entscheidung berufen.
Wie oben dargestellt, handelt es sich beim gegenständlichen Verfahren um eine Direktvergabe. Gemäß § 177 iVm Anhang X BVergG ist für derartige Verfahren für jeden Antrag gemäß § 177 Abs 1 BVergG, also auch für einen Antrag nach § 163 Abs 1 BVergG eine Pauschalgebühr in der Höhe von Euro 200,-- zu entrichten. Die Antragstellerin hat mit Wert vom 18.7.2005 nachweislich einen Betrag von Euro 200,-- an Pauschalgebühr für den vorliegenden Antrag nach § 163 Abs 1 BVergG an das Bundesvergabeamt überwiesen. Im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin hinsichtlich des Antrages nach § 163 Abs 1 BVergG "zumindest teilweise" obsiegt hat, ist ihr diesbezüglich Kostenersatz zuzusprechen.Wie oben dargestellt, handelt es sich beim gegenständlichen Verfahren um eine Direktvergabe. Gemäß Paragraph 177, in Verbindung mit Anhang römisch zehn BVergG ist für derartige Verfahren für jeden Antrag gemäß Paragraph 177, Absatz eins, BVergG, also auch für einen Antrag nach Paragraph 163, Absatz eins, BVergG eine Pauschalgebühr in der Höhe von Euro 200,-- zu entrichten. Die Antragstellerin hat mit Wert vom 18.7.2005 nachweislich einen Betrag von Euro 200,-- an Pauschalgebühr für den vorliegenden Antrag nach Paragraph 163, Absatz eins, BVergG an das Bundesvergabeamt überwiesen. Im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin hinsichtlich des Antrages nach Paragraph 163, Absatz eins, BVergG "zumindest teilweise" obsiegt hat, ist ihr diesbezüglich Kostenersatz zuzusprechen.
Dokumentnummer
VERGT_20050906_06N_72_05_27_00