Norm
BVergG 2002 §177 Abs5Text
BESCHEID
Irömisch eins
Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 11, Mag. Angela Schidlof sowie Dr. Helga Luczensky als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Manfred Katzenschlager als Mitglied der Auftragnehmerseite über den Antrag derA***, vertreten durch X***, sowie den Antrag der Teilnahmeantragstellerin B***, vertreten durch Y***, betreffend Ersatz der Pauschalgebühren für das Vergabeverfahren "Mobilfunkvertrag und Mobiltelefone für ÖBB-Traktion GmbH" der Auftraggeberin ÖBB-Traktion-Gesellschaft m. b.H., 1150 Wien, Langauergasse 1, vertreten durch Z***, wie folgt entschieden:
Spruch
Die ÖBB-Traktion-Gesellschaft m.b.H., hat der A***, vertreten durch X***, den Betrag von EUR 1.600,00 für die von der Antragstellerin gemäß § 177 Abs 1 BVergG 2002 für den gemäß § 163 Abs 1 leg. cit. gestellten Antrag (vom 29.12.2005) entrichtete Gebühr binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides zu Handen von deren Rechtsvertreter bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Die ÖBB-Traktion-Gesellschaft m.b.H., hat der A***, vertreten durch X***, den Betrag von EUR 1.600,00 für die von der Antragstellerin gemäß Paragraph 177, Absatz eins, BVergG 2002 für den gemäß Paragraph 163, Absatz eins, leg. cit. gestellten Antrag (vom 29.12.2005) entrichtete Gebühr binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides zu Handen von deren Rechtsvertreter bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die ÖBB-Traktion-Gesellschaft m.b.H., hat der B***, vertreten durch Y***, den Betrag von EUR 800,00 für die von der Antragstellerin gemäß § 177 Abs 3 BVergG 2002 für den gemäß § 165 Abs 2 leg. cit. gestellten Antrag (vom 5.1.2006) entrichtete Gebühr binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides zu Handen von deren Rechtsvertreter bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Die ÖBB-Traktion-Gesellschaft m.b.H., hat der B***, vertreten durch Y***, den Betrag von EUR 800,00 für die von der Antragstellerin gemäß Paragraph 177, Absatz 3, BVergG 2002 für den gemäß Paragraph 165, Absatz 2, leg. cit. gestellten Antrag (vom 5.1.2006) entrichtete Gebühr binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides zu Handen von deren Rechtsvertreter bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IIrömisch zwei
Das Bundesvergabeamt hat gemäß § 162 Abs 2 Z 1 Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG 2002), BGBl I Nr. 99/2002, durch die Vorsitzende des Senates 11, Mag. Angela Schidlof, betreffend das Vergabeverfahren "Mobilfunkvertrag und Mobiltelefone für ÖBB-Traktion GmbH" der Auftraggeberin ÖBB-Traktion-Gesellschaft.m.b.H 1150 Wien, Langauergasse 1, vertreten durch Z***, über den Antrag der A***, vertreten durch X***, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat gemäß Paragraph 162, Absatz 2, Ziffer eins, Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,, durch die Vorsitzende des Senates 11, Mag. Angela Schidlof, betreffend das Vergabeverfahren "Mobilfunkvertrag und Mobiltelefone für ÖBB-Traktion GmbH" der Auftraggeberin ÖBB-Traktion-Gesellschaft.m.b.H 1150 Wien, Langauergasse 1, vertreten durch Z***, über den Antrag der A***, vertreten durch X***, wie folgt entschieden:
Dem Antrag der A***, auf Ersatz der von ihr entrichteten Gebühren in Höhe von EUR 1.600,00, wird stattgegeben.
Die ÖBB-Traktion-Gesellschaft m.b.H. hat der A***, vertreten durch X***, den Betrag von EUR 1.600,00 für die von der Antragstellerin gemäß § 177 Abs 1 BVergG 2002 für den gemäß § 171 Abs 1 leg. cit. gestellten Antrag (vom 29.12.2005) entrichtete Gebühr binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides zu Handen von deren Rechtsvertreter bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Die ÖBB-Traktion-Gesellschaft m.b.H. hat der A***, vertreten durch X***, den Betrag von EUR 1.600,00 für die von der Antragstellerin gemäß Paragraph 177, Absatz eins, BVergG 2002 für den gemäß Paragraph 171, Absatz eins, leg. cit. gestellten Antrag (vom 29.12.2005) entrichtete Gebühr binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides zu Handen von deren Rechtsvertreter bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Aufruf zum Wettbewerb für das als Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung durchzuführende Vergabeverfahren wurde im Supplement zum Amtsblatt der EG unter 2005/S 140-139538 vom 19.7.2005 veröffentlicht. Gegenstand des Vergabeverfahrens bildet die Vergabe eines Mobilfunkvertrages.
Die A*** (in der Folge Antragstellerin) beteiligte sich am gegenständlichen Vergabeverfahren und legte ein Angebot. Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 22. 12. 2005 gab die Auftraggeberin bekannt, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag dem Angebot des Bieters B*** (Teilnahmeantragstellerin) zu erteilen.
Mit Schriftsatz vom 29.12.2005 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, verbunden mit einem Nachprüfungsantrag, in welchem sie die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin, die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung der Auftraggeberin sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrte.
Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 5.1.2006, GZ 11N-135/05- 14, wurde dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben und der Auftraggeberin untersagt, bis zur Beendigung des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum 28.2.2006, den Zuschlag zu erteilen.
Mit Schriftsatz vom 5.1.2006 stellte die präsumtive Zuschlagsempfängerin einen Teilnahmeantrag in welchem sie begehrte, die verfahrensgegenständlichen Anträge zurück-, in eventu abzuweisen.
Mit Bescheid vom 5.1.2006, Zl 11N-135/05-14, gab das Bundesvergabeamt dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung statt.
Mit Schreiben vom 9.1.2006 teilte die Auftraggeberin den Bietern mit, dass die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der B*** vom 22.12.2005 zurückgenommen werde.
Mit Telefax vom 9. und 10. Jänner 2006 verständigte die Auftraggeberin die Bieter vom Widerruf des Vergabeverfahrens. Begründend führte die Auftraggeberin in weiteren Telefaxen vom
Weiters sei auch die Laufzeit hinsichtlich des Zuschlagskriteriums "Bindungskosten für 1.000 Stück noch zu beschaffende Mobiltelefone" zwingend anzugeben gewesen (Länge der Bindung in Monaten). Der Errechnungsmodus betreffend die Länge der Bindung in Monaten mit den Kosten pro Monat sei jedoch im Bestangebotsschema nicht angegeben gewesen.
Weiters sei im Vertrag eine Option auf ein drittes Vertragsjahr vorgesehen, für diese Phase aber keine Bewertung in den Zuschlagskriterien vorgesehen, wodurch ein wesentlicher Teil der ausschreibungsgegenständlichen Leistung gänzlich dem Wettbewerb entzogen gewesen sei.
Schließlich seien die Kosten für einen zweiten SIM zwingend anzugeben gewesen, wobei jedoch die Errechnung dieser Preisposition im Bestangebotsschema nicht angegeben gewesen sei. Rechtswidrige Zuschlagskriterien erforderten auch nach Präklusion zwingend einen Widerruf. Darüber hinaus habe eine Überprüfung der Ausgaben der Auftraggeberin für Mobilfunktelefone und - telefonie ergeben, dass diese massiv überschritten worden seien und es sei daher ein Beschluss zur Kosteneinsparung gefasst worden, der auch die gegenständliche Beschaffung umfasse. Infolgedessen lägen auch keine adäquaten Budgetmittel für die gegenständliche Beschaffung vor.
Eine Neuevaluierung der tatsächlich notwendigen Ausstattungsmenge für Triebwagenführer habe ergeben, dass eine Lösung mit den im Konzern befindlichen Restbeständen und durch Umverteilungen beabsichtigt bzw auch schon in die Wege geleitet sei. Ein neues Vergabeverfahren zur Beschaffung der ausschreibungsgegenständlichen Mobilfunktelefonie bzw. des Mobilfunkvertrages sei nicht beabsichtigt, es sei auch keine freihändige Beschaffung der Lieferungen und Leistungen geplant.
Mit weiterem Schreiben vom 16.1.2006 teilte die Z*** der Antragstellerin ergänzend mit, dass mit 1.1.2006 die gesellschaftsübergreifenden Beschaffungen des ÖBB-Konzerns in der ÖBB Dienstleistungsgesellschaft gebündelt worden seien. In diese Zuständigkeit fielen auch der Mobilfunk und damit die gegenständliche Beschaffung. Die gegenständliche Beschaffung sei nicht mehr notwendig, da durch diese Änderung der Einkaufsorganisation und der Zuständigkeit mittels Reorganisations- und Restrukturierungsmaßnahmen die im Konzern befindlichen Bestände neu organisiert würden. Eine Beschaffung von Mobilfunkdienstleistungen würde ab 1.1.2006 über den zentralen Einkauf erfolgen. Ein gemeinsamer Einkauf von Mobilfunkleistungen für alle zum ÖBB-Konzern gehörenden Gesellschaften sei wesentlich ökonomischer, eine solche Ausschreibung könnte auch bestimmte Festnetzleistungen oder weitere Austauschleistungen integrieren.
Mit Bescheid vom 16.1.2006, Zl 11N-135/05-22, wies das Bundesvergabeamt den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurück, da die bekämpfte Zuschlagsentscheidung einerseits zwischenzeitig durch die Auftraggeberin zurückgezogen und das Vergabeverfahren andererseits widerrufen worden war.
Das Bundesvergabeamt hat erwogen:
Bei der ÖBB - Traktion GmbH handelt es sich um eine Gesellschaft, die gemäß § 13 Bundesbahngesetz 1992 in der Fassung des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 138/2003, im Eigentum der ÖBB - Personenverkehr AG sowie der Rail Cargo Austria AG steht. Die Aktien der ÖBB - Personenverkehr AG und der Rail Cargo Austria AG sind zu 100 % der ÖBB - Holding AG vorbehalten. Letztere steht zu 100 % im Eigentum des Bundes, wobei die Verwaltung der Anteilsrechte dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zukommt (§ 2 Bundesbahngesetz 1992 idgF.). Aufgabe der ÖBB - Traktion GmbH ist insbesondere die Erbringung von Traktions- und Serviceleistungen für und im Zusammenhang mit anderen Eisenbahnunternehmen. Es handelt sich daher bei der ÖBB - Traktion GmbH um eine öffentliche Einrichtung, die eine Sektorentätigkeit ausübt.Bei der ÖBB - Traktion GmbH handelt es sich um eine Gesellschaft, die gemäß Paragraph 13, Bundesbahngesetz 1992 in der Fassung des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,, im Eigentum der ÖBB - Personenverkehr AG sowie der Rail Cargo Austria AG steht. Die Aktien der ÖBB - Personenverkehr AG und der Rail Cargo Austria AG sind zu 100 % der ÖBB - Holding AG vorbehalten. Letztere steht zu 100 % im Eigentum des Bundes, wobei die Verwaltung der Anteilsrechte dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zukommt (Paragraph 2, Bundesbahngesetz 1992 idgF.). Aufgabe der ÖBB - Traktion GmbH ist insbesondere die Erbringung von Traktions- und Serviceleistungen für und im Zusammenhang mit anderen Eisenbahnunternehmen. Es handelt sich daher bei der ÖBB - Traktion GmbH um eine öffentliche Einrichtung, die eine Sektorentätigkeit ausübt.
Der geschätzte Auftragswert (Euro 750.000 exkl. Ust) liegt im Oberschwellenbereich.
Allgemeines:
Gemäß § 177 Abs. 5 BVergG 2002 hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 oder 3 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. April 2005, 2004/04/0091, ist das Bundesvergabeamt zum Abspruch über den Kostenersatzanspruch gemäß § 177 Abs. 5 BVergG zuständig (BVA 13.5.2005, 04N-17/05- 49, verstärkter Senat).Gemäß Paragraph 177, Absatz 5, BVergG 2002 hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Absatz eins, oder 3 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. April 2005, 2004/04/0091, ist das Bundesvergabeamt zum Abspruch über den Kostenersatzanspruch gemäß Paragraph 177, Absatz 5, BVergG zuständig (BVA 13.5.2005, 04N-17/05- 49, verstärkter Senat).
Zu Spruchpunkt I 1.:Zu Spruchpunkt römisch eins 1.:
Die Antragstellerin begehrte die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 22.12.2005. Im Rahmen der Beschwerdepunkte erachtete sich die Antragstellerin ua. auch im Recht auf Widerruf des Vergabeverfahrens verletzt. Die Auftraggeberin erklärte mit Schreiben vom 9. 1. 2006 die Rücknahme der Zuschlagsentscheidung vom 22.12.2005, und mit Telefax vom 9. und 10. 1. 2006 schließlich den Widerruf des verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahrens.
§ 177 Abs. 5 BVergG 2002 stellt für die Frage, ob dem Antragsteller ein Ersatz der von ihm entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner zusteht, darauf ab, ob der Antragsteller zumindest teilweise obsiegt hat. Im Gesetz wird jedoch nicht näher erläutert, nach welchen Grundsätzen dieses teilweise Obsiegen zu bestimmen ist. Wie den Materialien entnommen werden kann, hat sich der Gesetzgeber beim Rechtsschutzteil des Bundesvergabegesetzes 2002 weitgehend am VwGG orientiert (AB 1118 Beilagen Nr. 21 Pkt. GP 62 zu § 141, zu § 146, zu § 153, 65 zu § 170). Es sind daher die dort geltenden Grundsätze entsprechend heranzuziehen.Paragraph 177, Absatz 5, BVergG 2002 stellt für die Frage, ob dem Antragsteller ein Ersatz der von ihm entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner zusteht, darauf ab, ob der Antragsteller zumindest teilweise obsiegt hat. Im Gesetz wird jedoch nicht näher erläutert, nach welchen Grundsätzen dieses teilweise Obsiegen zu bestimmen ist. Wie den Materialien entnommen werden kann, hat sich der Gesetzgeber beim Rechtsschutzteil des Bundesvergabegesetzes 2002 weitgehend am VwGG orientiert Ausschussbericht 1118 Beilagen Nr. 21 Pkt. Gesetzgebungsperiode 62 zu Paragraph 141,, zu Paragraph 146,, zu Paragraph 153, 65, zu Paragraph 170,). Es sind daher die dort geltenden Grundsätze entsprechend heranzuziehen.
Gemäß § 50 VwGG ist in Fällen, in denen eine Beschwerde gegen einen Bescheid teilweise Erfolg hatte, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn der Bescheid zur Gänze aufgehoben oder für rechtswidrig erklärt worden wäre.Gemäß Paragraph 50, VwGG ist in Fällen, in denen eine Beschwerde gegen einen Bescheid teilweise Erfolg hatte, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, wie wenn der Bescheid zur Gänze aufgehoben oder für rechtswidrig erklärt worden wäre.
Gemäß § 56 VwGG ist im Falle der Klaglosstellung des Beschwerdeführers (§ 33) hinsichtlich einzelner oder aller Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4), die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn er obsiegende Partei iSd § 47 Abs. 1 wäre.Gemäß Paragraph 56, VwGG ist im Falle der Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Paragraph 33,) hinsichtlich einzelner oder aller Beschwerdepunkte (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4,), die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, wie wenn er obsiegende Partei iSd Paragraph 47, Absatz eins, wäre.
Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist somit vorgesehen, dass bei nur teilweisem Obsiegen dem Antragsteller die Aufwendungen zu ersetzen sind, wobei das BVergG 2002 diesen Ersatzanspruch allerdings auf den Ersatz der Pauschalgebühren einschränkt.
§ 56 VwGG regelt den Fall der formellen Klaglosstellung. Darunter versteht man die Beseitigung des den Beschwerdeführer belastenden Anspruches, sei es durch die belangte Behörde selbst, durch die Oberbehörde oder auch - im Fall der Parallelbeschwerde - durch den Verfassungsgerichtshof: in einem solchen Fall wird der Beschwerdeführer kostenmäßig als obsiegende Partei behandelt (Machacek, Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und vor dem Verwaltungsgerichtshof5, 232).Paragraph 56, VwGG regelt den Fall der formellen Klaglosstellung. Darunter versteht man die Beseitigung des den Beschwerdeführer belastenden Anspruches, sei es durch die belangte Behörde selbst, durch die Oberbehörde oder auch - im Fall der Parallelbeschwerde - durch den Verfassungsgerichtshof: in einem solchen Fall wird der Beschwerdeführer kostenmäßig als obsiegende Partei behandelt (Machacek, Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und vor dem Verwaltungsgerichtshof5, 232).
§ 58 Abs. 2 VwGG regelt hingegen den Fall der materiellen Klaglosstellung. Materielle Klaglosstellung wird dann angenommen, wenn zwar der Bescheid nach wie vor dem Rechtsbestand angehört, aber zum Beispiel durch eine Maßnahme des Gesetzgebers oder nach Erlassung eines anderen rechtskräftigen Bescheides keine nachteiligen Auswirkungen mehr entfaltet oder sich die Aufhebung des Bescheides aus anderen Gründen auf die Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht mehr verändernd auswirken kann. Man spricht in einem solchen Fall auch vom Wegfall der Beschwer oder des Rechtsschutzinteresses (Machacek, Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und vor dem Verwaltungsgerichtshof5, 232).Paragraph 58, Absatz 2, VwGG regelt hingegen den Fall der materiellen Klaglosstellung. Materielle Klaglosstellung wird dann angenommen, wenn zwar der Bescheid nach wie vor dem Rechtsbestand angehört, aber zum Beispiel durch eine Maßnahme des Gesetzgebers oder nach Erlassung eines anderen rechtskräftigen Bescheides keine nachteiligen Auswirkungen mehr entfaltet oder sich die Aufhebung des Bescheides aus anderen Gründen auf die Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht mehr verändernd auswirken kann. Man spricht in einem solchen Fall auch vom Wegfall der Beschwer oder des Rechtsschutzinteresses (Machacek, Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und vor dem Verwaltungsgerichtshof5, 232).
Im gegenständlichen Fall wurde der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zwar zurückgewiesen, die Antragstellerin wurde jedoch durch die Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung sowie den von ihr gewünschten nachfolgenden Widerruf des Vergabeverfahrens klaglos gestellt, da die sie belastenden Entscheidungen der Auftraggeberin von dieser selbst beseitigt wurden. Daher ist die Antragstellerin im Sinne der oben erläuterten Grundsätze kostenmäßig als obsiegende Partei zu behandeln, weshalb ihr ein Anspruch auf Ersatz der Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag durch die Auftraggeberin zuzusprechen war.
Zu Spruchpunkt I 2.:Zu Spruchpunkt römisch eins 2.:
Die Teilnahmeantragstellerin begehrte in ihrem Antrag die Zurück- bzw. Abweisung des Nachprüfungsantrages. Mit Bescheid vom 16.2.2006, Zl 11N-135/05-22, wurden die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen. Es liegt daher ein Obsiegen der Teilnahmeantragstellerin im Sinne von § 177 Abs 5 BVergG 2002 vor. Der Ersatz der von ihr geleisteten Pauschalgebühr war daher zuzusprechen.Die Teilnahmeantragstellerin begehrte in ihrem Antrag die Zurück- bzw. Abweisung des Nachprüfungsantrages. Mit Bescheid vom 16.2.2006, Zl 11N-135/05-22, wurden die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen. Es liegt daher ein Obsiegen der Teilnahmeantragstellerin im Sinne von Paragraph 177, Absatz 5, BVergG 2002 vor. Der Ersatz der von ihr geleisteten Pauschalgebühr war daher zuzusprechen.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Für den mit 29.12.2005 datierten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 171 Abs. 1 BVergG, wurde von der Antragstellerin nachweislich eine Pauschalgebühr in Höhe von Euro 1.600,-- entrichtet. Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde dem Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben, da der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum 28.2.2006, untersagt wurde, den Zuschlag zu erteilen. Damit liegt jedenfalls ein "Obsiegen" der Antragstellerin im Sinne von § 177 Abs. 5 leg. cit im Hinblick auf den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vor (vgl. BVA 19.5.2005, 06N-33/05-22 u.a.). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Für den mit 29.12.2005 datierten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 171, Absatz eins, BVergG, wurde von der Antragstellerin nachweislich eine Pauschalgebühr in Höhe von Euro 1.600,-- entrichtet. Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde dem Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben, da der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum 28.2.2006, untersagt wurde, den Zuschlag zu erteilen. Damit liegt jedenfalls ein "Obsiegen" der Antragstellerin im Sinne von Paragraph 177, Absatz 5, leg. cit im Hinblick auf den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vor vergleiche BVA 19.5.2005, 06N-33/05-22 u.a.). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Dokumentnummer
VERGT_20061206_11N_135_05_24_00