Norm
AVG §61 Abs3Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch den Senat 2 bestehend aus Mag. Hubert Reisner als zweitem Vertreter der Vorsitzenden sowie Mag. Martin Sailer als Mitglied der Auftraggeberseite und DI Heinz Marschalek als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend die Auftragsvergabe "Transportleitung Oststeiermark - Örtliche Bauaufsicht, Bau-KG, Wasserrechtliche und fördertechnische Endkollaudierung" des Auftraggebers Wasserverband Transportleitung Oststeiermark vertreten durch X***, Rechtsanwalt, eingeleitet über Antrag der Bietergemeinschaft 1. A***, 2. B***, vom 3. Mai 2007 wie folgt entschieden:
Spruch
I.römisch eins.
Dem Antrag der Bietergemeinschaft 1. A***, 2. B***, auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung der Anträge auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und auf Ersatz der Pauschalgebühren wird stattgegeben.
Rechtsgrundlage: § 71 Abs 1 Z 1 AVGRechtsgrundlage: Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG
II.römisch zwei.
Der Antrag der Bietergemeinschaft 1. A***, 2. B***, auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung im Vergabeverfahren "Transportleitung Oststeiermark - Örtliche Bauaufsicht, Bau-KG, Wasserrechtliche und fördertechnische Endkollaudierung" des Auftraggebers Wasserverband Transportleitung Oststeiermark wird abgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 325 Abs 1 BVergGRechtsgrundlage: Paragraph 325, Absatz eins, BVergG
III.römisch drei.
Der Antrag der Bietergemeinschaft 1. A***, 2. B***, auf Ersatz der Pauschalgebühren wird abgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 319 BVergGRechtsgrundlage: Paragraph 319, BVergG
Begründung
Die Antragstellerin beantragte am 3. Mai 2007 die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Gebührenersatz gemäß § 319 BVergG. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren "Transportleitung Oststeiermark - Örtliche Bauaufsicht, Bau-KG, Wasserrechtliche und fördertechnische Endkollaudierung" des Auftraggebers Wasserverband Transportleitung Oststeiermark.Die Antragstellerin beantragte am 3. Mai 2007 die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Gebührenersatz gemäß Paragraph 319, BVergG. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren "Transportleitung Oststeiermark - Örtliche Bauaufsicht, Bau-KG, Wasserrechtliche und fördertechnische Endkollaudierung" des Auftraggebers Wasserverband Transportleitung Oststeiermark.
Die Antragstellerin führte darin im Wesentlichen aus, dass der Auftraggeber für die Wasserversorgungsanlage Transportleitung Oststeiermark, Bauabschnitt 02 die örtliche Bauaufsicht, BauKG, wasserrechtliche und fördertechnische Endkollaudierung im offenen Verfahren für den Unterschwellenbereich mit Angebotseröffnung 13. April 2007 ausgeschrieben habe. Die Antragstellerin habe ein Angebot mit einem Gesamtpreis von Euro 219.920,01 netto gelegt. Der nunmehrige in Aussicht genommene Zuschlagsempfänger, C***, habe mit einem Gesamtpreis von Euro 196.602,93 das billigste Angebot gelegt. Das Angebot der Antragstellerin sei preislich an zweiter Stelle gelegen. Als Zuschlagskriterium sei vom Auftraggeber der niedrigste Preis bekannt gegeben worden. Nach Ansicht der Antragstellerin sei die technische Leistungsfähigkeit des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängers nicht gegeben und dieses Angebot wäre zwingend auszuscheiden gewesen. In weiterer Folge führt die Antragstellerin zur technischen Leistungsfähigkeit des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängers aus, dass der in Aussicht genommene Zuschlagsempfänger keine Referenzprojekte im verlangten Umfang abgewickelt habe. Die Bürostruktur erlaube die geforderten täglichen Baustellenbesuche nicht. Das Ingenieurbüro D*** habe die Ausführungsplanung erstellt. Die Ingenieurbüros D*** und C*** arbeiteten jedoch eng zusammen und erbrächten viele Leistungen gemeinsam. Der in Aussicht genommene Zuschlagsempfänger habe nach Ansicht der Antragstellerin zur Zeit der Angebotsabgabe über weitaus mehr Wissenstand als alle übrigen Bieter verfügt. Die Gleichbehandlung der Bieter sei deshalb verletzt worden. Der in Aussicht genommene Zuschlagsempfänger sei dadurch befangen. Mit Schreiben vom 17. April 2007, per Fax am 18. April 2007 bei der Antragstellerin eingelangt, habe der Auftraggeber die Zuschlagsentscheidung bekannt gegeben. Die Antragstellerin habe mit Schreiben vom 30. April 2007 und vom 2. Mai 2007 den Auftraggeber über die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung informiert. Als Schaden drohen der Entgang eines Deckungsbeitrags in der Höhe von Euro 34.029,01 sowie die Frustration der Kosten der Angebotslegung von ca Euro 2.500. Schließlich könne durch die Nichtauslastung der Büros der Antragsteller das Personal nicht gehalten werden und es könne ein zusätzlicher Schaden in noch nicht bekannter Höhe entstehen. Die Antragstellerin beachtet sich in ihren Rechten bezüglich des Ausscheidens von Angeboten gemäß § 269 BVergG und § 271 BVergG, Wahl des Angebotes für den Zuschlag, verletzt.Die Antragstellerin führte darin im Wesentlichen aus, dass der Auftraggeber für die Wasserversorgungsanlage Transportleitung Oststeiermark, Bauabschnitt 02 die örtliche Bauaufsicht, BauKG, wasserrechtliche und fördertechnische Endkollaudierung im offenen Verfahren für den Unterschwellenbereich mit Angebotseröffnung 13. April 2007 ausgeschrieben habe. Die Antragstellerin habe ein Angebot mit einem Gesamtpreis von Euro 219.920,01 netto gelegt. Der nunmehrige in Aussicht genommene Zuschlagsempfänger, C***, habe mit einem Gesamtpreis von Euro 196.602,93 das billigste Angebot gelegt. Das Angebot der Antragstellerin sei preislich an zweiter Stelle gelegen. Als Zuschlagskriterium sei vom Auftraggeber der niedrigste Preis bekannt gegeben worden. Nach Ansicht der Antragstellerin sei die technische Leistungsfähigkeit des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängers nicht gegeben und dieses Angebot wäre zwingend auszuscheiden gewesen. In weiterer Folge führt die Antragstellerin zur technischen Leistungsfähigkeit des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängers aus, dass der in Aussicht genommene Zuschlagsempfänger keine Referenzprojekte im verlangten Umfang abgewickelt habe. Die Bürostruktur erlaube die geforderten täglichen Baustellenbesuche nicht. Das Ingenieurbüro D*** habe die Ausführungsplanung erstellt. Die Ingenieurbüros D*** und C*** arbeiteten jedoch eng zusammen und erbrächten viele Leistungen gemeinsam. Der in Aussicht genommene Zuschlagsempfänger habe nach Ansicht der Antragstellerin zur Zeit der Angebotsabgabe über weitaus mehr Wissenstand als alle übrigen Bieter verfügt. Die Gleichbehandlung der Bieter sei deshalb verletzt worden. Der in Aussicht genommene Zuschlagsempfänger sei dadurch befangen. Mit Schreiben vom 17. April 2007, per Fax am 18. April 2007 bei der Antragstellerin eingelangt, habe der Auftraggeber die Zuschlagsentscheidung bekannt gegeben. Die Antragstellerin habe mit Schreiben vom 30. April 2007 und vom 2. Mai 2007 den Auftraggeber über die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung informiert. Als Schaden drohen der Entgang eines Deckungsbeitrags in der Höhe von Euro 34.029,01 sowie die Frustration der Kosten der Angebotslegung von ca Euro 2.500. Schließlich könne durch die Nichtauslastung der Büros der Antragsteller das Personal nicht gehalten werden und es könne ein zusätzlicher Schaden in noch nicht bekannter Höhe entstehen. Die Antragstellerin beachtet sich in ihren Rechten bezüglich des Ausscheidens von Angeboten gemäß Paragraph 269, BVergG und Paragraph 271, BVergG, Wahl des Angebotes für den Zuschlag, verletzt.
Zur Rechtzeitigkeit des Antrags führte sie aus, dass der Auftraggeber mitgeteilt habe, dass die Stillhaltefrist bis 7. Mai 2007 laufe. Nach der Entscheidung des UVS Steiermark vom 27. Juli 2006, 44.15-3/2006-31, dürfe der Bieter darauf vertrauen, dass das in der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung angegebene Ende der Stillhaltefrist auch dann stimme, wenn dieses Ende nicht mit der im BVergG vorgesehenen Dauer der Stillhaltefrist übereinstimme.
Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2007, beim Bundesvergabeamt am 7. Mai 2007 eingelangt, brachte die Antragstellerin eine weitere Ausfertigung des Nachprüfungsantrags mit firmenmäßiger Fertigung aller Mitglieder der Bietergemeinschaft und eine Vollmacht zur Einbringung des Nachprüfungsantrags ein, aus dem hervorgeht, dass Herr A*** zur Einbringung des Nachprüfungsantrags namens der Bietergemeinschaft ermächtigt ist. Weiters findet sich eine erneute Berufung auf den bereits zitierten Bescheid des UVS Steiermark. Hilfsweise stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs 1 AVG. Darin wird ausgeführt, dass sich Herr A*** am 14. April 2007 ins Ausland begeben habe und erst am 28. April 2007 wieder nach Österreich zurückgekehrt sei. Als Nachweis legte sie entsprechende Flugtickets vor. Die Mitarbeiter des Büros haben auf die Richtigkeit der Ausführungen des Auftraggebers vertraut. Sie haben den Antragsteller nicht im Ausland kontaktiert. Unmittelbar nach der Rückkehr habe er die entsprechenden Schritte eingeleitet.Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2007, beim Bundesvergabeamt am 7. Mai 2007 eingelangt, brachte die Antragstellerin eine weitere Ausfertigung des Nachprüfungsantrags mit firmenmäßiger Fertigung aller Mitglieder der Bietergemeinschaft und eine Vollmacht zur Einbringung des Nachprüfungsantrags ein, aus dem hervorgeht, dass Herr A*** zur Einbringung des Nachprüfungsantrags namens der Bietergemeinschaft ermächtigt ist. Weiters findet sich eine erneute Berufung auf den bereits zitierten Bescheid des UVS Steiermark. Hilfsweise stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG. Darin wird ausgeführt, dass sich Herr A*** am 14. April 2007 ins Ausland begeben habe und erst am 28. April 2007 wieder nach Österreich zurückgekehrt sei. Als Nachweis legte sie entsprechende Flugtickets vor. Die Mitarbeiter des Büros haben auf die Richtigkeit der Ausführungen des Auftraggebers vertraut. Sie haben den Antragsteller nicht im Ausland kontaktiert. Unmittelbar nach der Rückkehr habe er die entsprechenden Schritte eingeleitet.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2007, beim Bundesvergabeamt am 8. Mai 2007 eingelangt, legte der Auftraggeber die Unterlagen des Vergabeverfahrens vor und teilte die rechtsfreundliche Vertretung mit.
Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2007, beim Bundesvergabeamt am 8. Mai 2007 eingelangt, erteilte der Auftraggeber die erbetenen allgemeinen Auskünfte zum Vergabeverfahren. Er führte zum Nachprüfungsantrag im Wesentlichen aus, dass der Nachprüfungsantrag nur von Herrn A*** unterfertigt sei. Das Angebot stamme von ihm und der B***. Herr A*** sei alleine nicht antragslegitimiert. Aus dem Antrag gehe nicht hervor, ob Herr E***, der geschäftsführende Gesellschafter der B***, nun Herrn A*** bevollmächtigen wollte, im eigenen oder im fremden Namen einen Antrag zu stellen, oder ob er dazu sein Einverständnis erteilt habe, dass ein Bieter für sich alleine genommen den Antrag stelle. Außerdem gehe aus dem Angebot nicht hervor, in welcher Weise der Bieter organisiert sei. Das Angebotsschreiben vom 13. April 2007 sei nur vom Herrn A*** unterfertigt. Es lägen daher zwei Angebote vor, die auf ein und demselben Angebotsschreiben erstattet worden seien, einmal eines von Herrn A*** und einmal eines der B***. Sie unterschieden sich dadurch, dass das Schreiben vom 13. April 2007 nur dem Angebot von Herrn A*** zugeordnet werden könne. Lege man das Angebot als gesamthaft der Willenserklärung aus, so liege günstigenfalls ein gemeinsames Angebot der beiden Bieter vor, mit Federführung und Vertretungsbefugnis von Herrn A***. Die Haftpflichtversicherung sei lediglich für Herrn A*** nachgewiesen. Da die Angebotslegung als Arbeitsgemeinschaft erfolgt sei, sei zu folgern, dass alle Elemente der Eignung von beiden Gesellschaftern erbracht werden. Hinsichtlich der Versicherung sei eine Inanspruchnahme der Kapazitäten der anderen Gesellschaft wegen der Vertragsgestaltung nicht möglich. Damit fehle ein entscheidendes Element der Eignung. Die Angabe über die Beteiligung der beiden Partner der Antragstellerin an den genannten Referenzprojekten sei ebenso wenig wie die Bürostruktur dargelegt. Das Angebot sei daher in wichtigen Teilen unklar und müsste durch eine substantielle zusätzliche Information und Abänderung verbessert werden, wodurch allerdings in die wettbewerbliche Position der übrigen Bieter eingegriffen werde. Der Antragstellerin fehle der Nachweis der Befugnis zur Erbringung von Vermessungsleistungen. Diese machten alleine über 10% des Auftragsumfanges aus, wobei der geschätzte Auftragswert dieser Teilposition aus Sicht des Auftraggebers rund 30% des Gesamtpreises ausmache. Es sei auch kein einschlägig befugter Subunternehmer namhaft gemacht worden. Die von dem in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger genannten drei Referenzprojekte seien in den letzten zehn Jahren abgeschlossen und abgerechnet worden. Sie seien vom Auftraggeber geprüft worden. Der in Aussicht genommene Zuschlagsempfänger sei zur Aufklärung aufgefordert worden und habe diese geleistet. Die Bürostruktur sei ausreichend, um täglich zwei Baustellenbesuche vorzunehmen. Für die Vermessung der Künetten habe der in Aussicht genommene Zuschlagsempfänger zwei Subunternehmer benannt, deren Identität der Antragstellerin gegenüber geheim zu halten sei. Nachweise für eine Zusammenarbeit mit dem Büro D***, dem Planer, lägen nicht vor. Die Detailplanung sei noch nicht erfolgt. Die bisher vorhandenen Unterlagen seien allen Bietern zur Verfügung gestanden. Die Leistungen des Büros D*** seien nicht Teil der Ausschreibungsunterlage geworden. Es liege daher kein unlauterer Wettbewerbsvorteil für den in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger vor. Der Auftraggeber beantragte daher, den Antrag der Antragstellerin zurück-, hilfsweise abzuweisen.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2007, beim Bundesvergabeamt am 16. Mai 2007 eingelangt, brachte die Antragstellerin vor, dass der Versicherungsnachweis für A*** für die vom Auftraggeber geforderte Deckungssumme von Euro 730.000 pro Schadensfall ausreicht. Sollte das Nichtvorliegen des Versicherungsnachweises der B*** als Angebotmangel bewertet werden, handle es sich jedenfalls um einen behebbaren Mangel, da durch die Nachreichung keine Angebotänderung bzw Angebotsverbesserung eintrete. Gleich wie bei der Befugnis müsse zum Angebotseröffnungstermin die geforderte Haftpflichtversicherung vorliegen und diene daher der Nachweis nur diesem Tatbestand. Mit Telefax vom selben Tage übermittelte die Antragstellerin dem Auftraggeber eine Versicherungsbestätigung des Versicherungsmaklers F*** für eine Berufshaftpflichtversicherung der B***. Schäden bis zu Euro 7.267 seien nach der Bestätigung der G*** vom 6. April 2007 gedeckt. Diese sei dem Auftraggeber vorgelegt worden. Die Befugnis zur Erbringung der Vermessungsleistungen sei in der Befugnis des Zivilingenieurs für Bauwesen enthalten. Eine schriftliche Aufklärung sei nicht gefordert worden. Die Antragslegitimation der Antragstellerin sei daher gegeben. Die Voraussetzungen des § 235 BVergG, um von einer Prüfung der Angebote abzusehen, liege nicht vor. Durch die Ausnahmen von der Akteneinsicht betreffend das Angebot des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängers entstehe der Eindruck, dass die Leistungsfähigkeit des Bieters nicht gegeben sei bzw einer Kontrolle nicht standhalte. Die Trennung von Planung und örtlicher Bauaufsicht habe für den Auftraggeber den Vorteil, dass die örtliche Bauaufsicht die Planung und Ausschreibung gemäß der Ausführung zu überwachen habe. Wenn es sich bei der Ausführung herausstellen sollte, dass Planungsfehler vorlegen, habe die örtliche Bauaufsicht dies dem Auftraggeber mitzuteilen und der Planer sei entsprechend zur Verantwortung zu ziehen. Wenn Planung und örtliche Bauaufsicht nicht getrennt vergeben würden, bestehe für den Auftraggeber die Gefahr, dass derartige Planungsfehler auf Kosten des Auftraggebers saniert werden. Bei der Trennung von Planung und örtlicher Bauaufsicht sei es dem mit der Planung beauftragten Planer nicht gestattet, an der Ausschreibung für die örtliche Bauaufsicht teilzunehmen. Dass die Büros C*** und D*** zusammenarbeiteten und viele Leistungen gemeinsam erbrächten, sei vom Auftraggeber nicht in Abrede gestellt worden und sei somit vergaberechtlich relevant. Ansonsten sei es dem mit der Planung beauftragten Unternehmer, der auch die örtliche Bauaufsicht durchführen wolle, sich aber nicht an der Ausschreibung beteiligen dürfe, möglich, über den Umweg eines kleinen, nicht leistungsfähigen Büros, mit dem auch schon in der Vergangenheit eng zusammengearbeitet worden sei, die örtliche Bauaufsicht auch selbst durchzuführen. Selbst einem Einmannbüro sei es solange möglich, die geforderte Baustellenbesuche durchzuführen, solange dieses Büro keine weiteren Aufträge abzuwickeln habe. Die Leistungsfähigkeit eines Bieters sei nach Ansicht der Antragstellerin dann nicht gegeben, wenn nur ein ganz geringer Teil der ausgeschriebenen Leistung von ihm erbracht werden könne und der überwiegende Teil der ausgeschriebenen Leistung von anderen, nämlich Subunternehmern, erbracht werden müsste. Dies käme einer Weitergabe des gesamten Auftrages sehr nahe.Mit Schreiben vom 16. Mai 2007, beim Bundesvergabeamt am 16. Mai 2007 eingelangt, brachte die Antragstellerin vor, dass der Versicherungsnachweis für A*** für die vom Auftraggeber geforderte Deckungssumme von Euro 730.000 pro Schadensfall ausreicht. Sollte das Nichtvorliegen des Versicherungsnachweises der B*** als Angebotmangel bewertet werden, handle es sich jedenfalls um einen behebbaren Mangel, da durch die Nachreichung keine Angebotänderung bzw Angebotsverbesserung eintrete. Gleich wie bei der Befugnis müsse zum Angebotseröffnungstermin die geforderte Haftpflichtversicherung vorliegen und diene daher der Nachweis nur diesem Tatbestand. Mit Telefax vom selben Tage übermittelte die Antragstellerin dem Auftraggeber eine Versicherungsbestätigung des Versicherungsmaklers F*** für eine Berufshaftpflichtversicherung der B***. Schäden bis zu Euro 7.267 seien nach der Bestätigung der G*** vom 6. April 2007 gedeckt. Diese sei dem Auftraggeber vorgelegt worden. Die Befugnis zur Erbringung der Vermessungsleistungen sei in der Befugnis des Zivilingenieurs für Bauwesen enthalten. Eine schriftliche Aufklärung sei nicht gefordert worden. Die Antragslegitimation der Antragstellerin sei daher gegeben. Die Voraussetzungen des Paragraph 235, BVergG, um von einer Prüfung der Angebote abzusehen, liege nicht vor. Durch die Ausnahmen von der Akteneinsicht betreffend das Angebot des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängers entstehe der Eindruck, dass die Leistungsfähigkeit des Bieters nicht gegeben sei bzw einer Kontrolle nicht standhalte. Die Trennung von Planung und örtlicher Bauaufsicht habe für den Auftraggeber den Vorteil, dass die örtliche Bauaufsicht die Planung und Ausschreibung gemäß der Ausführung zu überwachen habe. Wenn es sich bei der Ausführung herausstellen sollte, dass Planungsfehler vorlegen, habe die örtliche Bauaufsicht dies dem Auftraggeber mitzuteilen und der Planer sei entsprechend zur Verantwortung zu ziehen. Wenn Planung und örtliche Bauaufsicht nicht getrennt vergeben würden, bestehe für den Auftraggeber die Gefahr, dass derartige Planungsfehler auf Kosten des Auftraggebers saniert werden. Bei der Trennung von Planung und örtlicher Bauaufsicht sei es dem mit der Planung beauftragten Planer nicht gestattet, an der Ausschreibung für die örtliche Bauaufsicht teilzunehmen. Dass die Büros C*** und D*** zusammenarbeiteten und viele Leistungen gemeinsam erbrächten, sei vom Auftraggeber nicht in Abrede gestellt worden und sei somit vergaberechtlich relevant. Ansonsten sei es dem mit der Planung beauftragten Unternehmer, der auch die örtliche Bauaufsicht durchführen wolle, sich aber nicht an der Ausschreibung beteiligen dürfe, möglich, über den Umweg eines kleinen, nicht leistungsfähigen Büros, mit dem auch schon in der Vergangenheit eng zusammengearbeitet worden sei, die örtliche Bauaufsicht auch selbst durchzuführen. Selbst einem Einmannbüro sei es solange möglich, die geforderte Baustellenbesuche durchzuführen, solange dieses Büro keine weiteren Aufträge abzuwickeln habe. Die Leistungsfähigkeit eines Bieters sei nach Ansicht der Antragstellerin dann nicht gegeben, wenn nur ein ganz geringer Teil der ausgeschriebenen Leistung von ihm erbracht werden könne und der überwiegende Teil der ausgeschriebenen Leistung von anderen, nämlich Subunternehmern, erbracht werden müsste. Dies käme einer Weitergabe des gesamten Auftrages sehr nahe.
Am 6. Juni 2007 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt statt. Darin brachte der Auftraggeber vor, dass die Stadtwerke Hartberg Wasserdienstleistungen GmbH selbst ein Ingenieurbüro für Wasserwirtschaft und Kulturtechnik betreiben. H*** sei gewerberechtlicher Geschäftsführer dieses Ingenieurbüros und gleichzeitig bei der Stadtwerke Hartberg Wasserdienstleitungen GmbH angestellt. Somit seien die Stadtwerke Hartberg auch Mitbewerber der Bieter. Sie könnten daher die Angebote besonders vertieft prüfen, wobei auf Grund des Wettbewerbs ein besonderer Marktüberblick bestehe. Es seien daher sowohl hinsichtlich der Leistungsfähigkeit als auch hinsichtlich der Kalkulation besondere Fähigkeiten und Kenntnisse vorhanden. Die Antragstellerin brachte vor, dass die beiden Büros C*** und D*** häufig zusammenarbeiteten und legte eine Liste mit Bauvorhaben vor. Der Auftraggeber gab an, dass sich aus der Zahl der Bauvorhaben die besondere Leistungsfähigkeit des Büros C*** ableiten ließe. Die Antragstellerin brachte vor, dass die vorgelegten Bauvorhaben nicht zum Nachweis der Leistungsfähigkeit geeignet seien, da die Bausummen jeweils unter Euro 2 Mio lägen. Die Antragstellerin gab an, dass die Zusammenrechnung der Auftragswerte mehrerer Baulose eines Vorhabens zur Erreichung eines Auftragswertes von Euro 2 Mio. unzulässig sei, da eine Referenz für ein Bauvorhaben einer gewissen Größenordnung auch eine entsprechende Größenordnung aufweisen müsse. Weiters brachte sie vor, dass die Baustellenbesuche nur den kleineren Teil der Arbeit einer örtlichen Bauaufsicht ausmachten, da der größere Teil in der Nachrechnung der Kalkulation bestünde. Einvernehmlich wurde festgehalten, dass die Befugnis von A*** als Zivilingenieur für Bauwesen die Befugnis zur Vornahme der ausgeschriebenen Vermessungen beinhaltet. Der Auftraggeber gab an, dass ihm mit der Erfahrung als technisches Büro der Gesamtpreis des Angebotes der Antragstellerin nicht als ungewöhnlich niedrig erschienen ist und daher keine vertiefte Prüfung stattgefunden hat. Dies korrespondiere gut mit den Angaben der Antragstellerin, die einen Gewinn von 38.000 Euro als Schaden angegeben hat. Daher ist davon auszugehen, dass die im Angebot des Büros C*** die erforderliche Vollkostendeckung gegeben sei. Das Büro C*** sei kein Ein-Mann-Büro und könne bei kurzfristigen Anforderungen auf ein weiteres Netzwerk zurückgreifen. Mit der angegebenen Bürogröße- und Struktur könne der Auftrag jedenfalls abgewickelt werden. Bei Baustellenbesuchen könne ein Büromitarbeiter des Vermessungsbüros Arbeiten der Baustellenaufsicht mit erledigen. Es seien keinerlei Anhaltspunkte für ein unlauteres Zusammenwirken der Büros C*** und D*** vorgelegen.
Mit Telefax vom 8. Juni 2007 legte die Antragstellerin eine Liste von Bauvorhaben vor, bei denen der in Aussicht genommene Zuschlagsempfänger die Bauaufsicht ausführte und das Bauvolumen unter Euro 2 Mio lag.
Mit Telefax vom 11. Juni 2007 gab der Auftraggeber an, dass der in Aussicht genommene Zuschlagsempfänger keines der in dieser Liste genannten Bauvorhaben als Referenz genannt hat.
Das Bundesvergabeamt geht von nachstehendem Sachverhalt aus.
Der Wasserverband Transportleitung Oststeiermark ist ein Wasserverband, der nach §§ 87, 88 Abs 1 lit a WRG 1959 errichtet wurde. Nach § 2 seiner Satzung sind sein ZweckDer Wasserverband Transportleitung Oststeiermark ist ein Wasserverband, der nach Paragraphen 87, 88, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 errichtet wurde. Nach Paragraph 2, seiner Satzung sind sein Zweck
Mitglieder sind nach § 3 seiner Satzung, ohne Rücksicht auf Rechtsform und Eigentumsverhältnisse, Wasserversorgungsunternehmen, Wasserverbände, Wassergenossenschaften und Gemeinden mit Sitz im Bundesland Steiermark. In weiterer Folge sind eine Reihe von Gemeinden und Wasserverbänden namentlich genannt. (Satzung des Wasserverbandes Transportleitung Oststeiermark)Mitglieder sind nach Paragraph 3, seiner Satzung, ohne Rücksicht auf Rechtsform und Eigentumsverhältnisse, Wasserversorgungsunternehmen, Wasserverbände, Wassergenossenschaften und Gemeinden mit Sitz im Bundesland Steiermark. In weiterer Folge sind eine Reihe von Gemeinden und Wasserverbänden namentlich genannt. (Satzung des Wasserverbandes Transportleitung Oststeiermark)
Der Wasserverband Transportleitung Oststeiermark errichtet die Transportleitung Oststeiermark mit einer Länge von circa 59 km. Die Grundlagen der Kalkulation wurden von der I*** erstellt. Für dieses Vorhaben schrieb er die örtliche Bauaufsicht, Bau KG, wasserrechtliche und fördertechnische Endkollaudierung (Baumeister, Installationsarbeiten, Maschinentechnik, Elektrotechnik, Fernwirktechnik) in einem offenen Verfahren nach den Regeln für den Unterschwellenbereich als Dienstleistungsauftrag mit der Bezeichnung "Dienstleistungsauftrag, Herstellungsüberwachung, WVA Transportleitung Oststeiermark, Bauabschnitt 02, örtliche Bauaufsicht" in einem offenen Verfahren aus. Der Zuschlag sollte dem billigsten Angebot erteilt werden. Hinsichtlich der Rechtsform der Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, verweist Punkt III.1.3, hinsichtlich der persönlichen Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister Punkt III.2.1, hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit Punkt III.2.2, hinsichtlich der technischen Leistungsfähigkeit Punkt III.2.3 der Bekanntmachung der Ausschreibung auf die Ausschreibung. In Punkt III.3.1 der Bekanntmachung der Ausschreibung ist angegeben, dass die Erbringung der Dienstleistung keinem besonderen Berufsstand vorbehalten ist. Der geschätzte Auftragswert ohne USt beträgt Euro 200.000. Die Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgte im Amtlichen Lieferungsanzeiger vom 28. Februar 2007 und in der Grazer Zeitung vom 2. März 2007. (Auskunft des Auftraggebers; Unterlagen des Vergabeverfahrens; amtliche Einschau unter www.auftrag.at)Der Wasserverband Transportleitung Oststeiermark errichtet die Transportleitung Oststeiermark mit einer Länge von circa 59 km. Die Grundlagen der Kalkulation wurden von der I*** erstellt. Für dieses Vorhaben schrieb er die örtliche Bauaufsicht, Bau KG, wasserrechtliche und fördertechnische Endkollaudierung (Baumeister, Installationsarbeiten, Maschinentechnik, Elektrotechnik, Fernwirktechnik) in einem offenen Verfahren nach den Regeln für den Unterschwellenbereich als Dienstleistungsauftrag mit der Bezeichnung "Dienstleistungsauftrag, Herstellungsüberwachung, WVA Transportleitung Oststeiermark, Bauabschnitt 02, örtliche Bauaufsicht" in einem offenen Verfahren aus. Der Zuschlag sollte dem billigsten Angebot erteilt werden. Hinsichtlich der Rechtsform der Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, verweist Punkt römisch drei.1.3, hinsichtlich der persönlichen Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister Punkt römisch drei.2.1, hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit Punkt römisch drei.2.2, hinsichtlich der technischen Leistungsfähigkeit Punkt römisch drei.2.3 der Bekanntmachung der Ausschreibung auf die Ausschreibung. In Punkt römisch drei.3.1 der Bekanntmachung der Ausschreibung ist angegeben, dass die Erbringung der Dienstleistung keinem besonderen Berufsstand vorbehalten ist. Der geschätzte Auftragswert ohne USt beträgt Euro 200.000. Die Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgte im Amtlichen Lieferungsanzeiger vom 28. Februar 2007 und in der Grazer Zeitung vom 2. März 2007. (Auskunft des Auftraggebers; Unterlagen des Vergabeverfahrens; amtliche Einschau unter www.auftrag.at)
Die Ausschreibung der Bauleistungen erfolgt in vier Losen, von denen drei Baumeisterarbeiten und eines die Fernwirktechnik, Steuerung und Pumpen, betreffen. Für das vierte Los ist die Befugnis Elektrotechnik erforderlich. Der geschätzte Auftragswert des Bauteils Fernwirkanlage beträgt Euro 260.000. Der geschätzte Auftragswert der Baumaßnahmen beträgt ca. Euro 15 Mio. Derzeit ist die Ausschreibung für das erste Baulos im Laufen. Die entsprechenden Unterlagen wurden vom Büro D*** erstellt. Das Büro D*** wurde im Sommer 2006 mit der Detailplanung beauftragt. Die Planung und Ausschreibung der Baumeisterarbeiten wurde am 12.4.2007 von Büro J*** überprüft. (Aussagen von H*** und X*** in der mündlichen Verhandlung)
Punkt 1 des Angebotsschreibens lautet:
Punkt 2 des Angebotsschreibens lautet:
2.1. Herstellungsüberwachung Allgemein
Seitens des AG werden die Ausführungsplanung (Detailplanung, Ausschreibung) und das wasserrechtliche Einreichprojekt zur Verfügung gestellt. Weiters werden sämtliche Daten wie Pläne, digitaler Kataster sowie die Vermessungsdaten im DWG Format zur Verfügung gestellt. Der für die Herstellungsüberwachung allenfalls notwendige Schriftverkehr, welcher im Zuge der Erstellung des wasserrechtlichen Einreichprojektes vom, AG
mit den Behörden und Ämtern, den Grundbesitzern und den Leitungsträgern und Mitgliedern des Wasserverbandes Transportleitung Oststeiermark (infolge WVTLO) geführt wurde, wird dem AG vom AN auf Verlangen kostenlos zur Verfügung gestellt.
Die Gestattungsverträge mit der Autobahnvenvaltung (ASFINAG), der Wasserbauvenvaltung, der Bundes- und Landesstraßenverwaltung, der Forstverwaltung, der ÖBB, den Steiermärkischen
Landesbahnen, sowie die mit den Gemeinden und den Grundstücksbesitzern abgeschlossenen Dienstbarkeits- und Nutzungsverträge werden ebenfalls kostenlos beigestellt und sind die Bezug habenden Vorschreibungen und Auflagen dieser Urkunden bei der Herstellungsüberwachung einzuhalten. Die auszuführenden Leistungen sind in Anhang A/1 im Detail ausgeführt.
2.2. Überprüfung der zur Verfügung gestellten Unterlagen Überprüfung der gesamten Ausführungsplanung (Detailplanung, Ausschreibung), in Bezug auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und der behördlichen Vorschriften (wie z.B. wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid), der Förderrichtlinien, sämtlicher Gestattungsverträge sowie auf die Lösung der funktionellen, wirtschaftlichen und
qualitativen Anforderungen.
2.3 Bauaufsicht
Die Leistungen der Bauaufsicht umfassen
2.3.1 die technische und die kaufmännische Bauaufsicht nach dem Leistungsbild Anhang A, wie folgt beschrieben.
2.3.1.1. Technische Bauaufsicht
Überwachung auf vertragsmäßige Herstellung des Werkes in Bezug auf die Übereinstimmung mit den Ausführungsunterlagen und den sonstigen Festlegungen der Planung, Einhaltung der
allgemeinen gesetzlichen und besonderen behördlichen Vorschriften, inkl. der Förderrichtlinien, und sämtlicher Verträge wie z. B. Gestattungs- bzw. Dienstbarkeitsverträge, der technischen Regeln, der Terminpläne, die örtliche Koordinierung aller Lieferungen und Leistungen und Führung bzw. Prüfung des Baubuches. Abnahme von Teilleistungen, Mitwirkung an der Schlussabnahme des Werkes unmittelbar nach dessen Fertigstellung. Erstellung der Ausführungspläne sowie der dafür erforderlichen direkten Verhandlungen mit den ausführenden Unternehmungen.
2.3.1.2 Kaufmännische Bauaufsicht
Kontrolle der für die Abrechnung erforderlichen Aufmasse, Prüfung der Abrechungen sowie dafür erforderlichen Verhandlungen mit den ausführenden Unternehmungen.
2.3.2 die anteilige Oberleitung der Ausführungsphase des Leistungsbildes Anhang A.
2.3.2.1 Technische und kaufmännische Oberleitung und Koordinierung in der Bauausführungsphase. Beratung und Vertretung des AG in technischer Hinsicht bei den Bauausführungsmaßnahmen. Koordination dieser Maßnahmen und der Zusatzleistungen; Verhandlung mit den Behörden und den sonstigen mit der Bauausführung in Zusammenhang stehenden Dritten; Erstellung der Terminpläne für den Bauablauf; allgemeine Oberleitung der Ausführung samt abschließender Klärung von Einzelheiten bis zur Schlussabnahme des Werkes. Teilnahme an den Bauvergaben; (die erforderlichen Unterlagen werden vom Planer, welcher den Auftrag für die Ausführungsplanung hat beigestellt). Freigabe von Abschlags-, Teil- und Schlusszahlungen, jeweils auf Basis der detaillierten Rechnungsprüfung. Die Kostentrennung für die Baulose 1, 2, 3 ist für die Erd- und Tiefbauarbeiten, für die installations- u. maschinentechnische Ausstattung sowie für die E-technische Ausstattung in Transportleitungen, in Bauwerke und Übergabestellen vorzunehmen. Diese Maßnahme ist aus abrechnungs-technischen Gründen (die Kostentragung für die Übergabestellen erfolgt durch die Mitglieder)
erforderlich. Schlussabnahme des Werkes unmittelbar nach dessen Fertigstellung.
2.3.3 die Endabrechnung und Abwicklung der den Förderrichtlinien entsprechenden, technischen und wasserrechtlichen Teilkollaudierung und Kollaudierung It. Leistungsbild Anhang A bzw. nach den gesetzlichen Anforderungen.2.3.3 die Endabrechnung und Abwicklung der den Förderrichtlinien entsprechenden, technischen und wasserrechtlichen Teilkollaudierung und Kollaudierung römisch eins t. Leistungsbild Anhang A bzw. nach den gesetzlichen Anforderungen.
2.4. Erforderliche Nebenkosten und Zusatzleistungen
Zur Erfüllung der vollständigen Herstellungsüberwachung wie vorher beschrieben sind im LV gesonderte Positionen vorgesehen. Der AN ist verpflichtet, tägliche Baustellenbesuche und Baustellenkontrollen (gilt bei gleichzeitiger Bauzeit von mehreren Baulosen für jedes einzelne Baulos) während der aktiven Bauzeit durchzuführen. Der AN verpflichtet sich, mindestens 1 x in der Woche eine Baubesprechung für jedes Baulos während der aktiven Bauzeit durchzuführen. Die Anberaumung dieser Baubesprechungen hat nach terminlicher Abstimmung mit dem AG zu erfolgen.
2.5 Baustellenkoordination
2.5.1 Leistungsumfang
Die Leistung umfasst die Durchführung der nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG) erforderlichen Tätigkeiten für
1 die Baustellenkoordination gemäß § 5 BauKG inkl. der Erstellung der Vorankündigung gemäß § 6 BauKG entsprechend dem Leistungsbild für die Baustellenkoordination (Anhang B).1 die Baustellenkoordination gemäß Paragraph 5, BauKG inkl. der Erstellung der Vorankündigung gemäß Paragraph 6, BauKG entsprechend dem Leistungsbild für die Baustellenkoordination (Anhang B).
2.5.2 Wechselseitige Unterstützung
Im Sinne einer gesetzeskonformen Umsetzung des BauKG sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
2.5.2.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen, den Auftragnehmer bei Erfüllung seiner Pflichten nach dem BauKG zu
unterstützen, die vom Auftragnehmer vorgeschlagenen Maßnahmen zu ergreifen und Anordnungen zu treffen sowie die Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk zu berücksichtigen und diese Unterlage für die Dauer des Bestandes des Bauwerkes in geeigneter Weise aufzubewahren.
2.5.2.2 Ist der Auftragnehmer zum Baustellenkoordinator bestellt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, mit den ausführenden Unternehmen ein unmittelbares Weisungsrecht des Baustellenkoordinators gegenüber den Arbeitnehmern der Unternehmen und gegenüber diesen selbst in den Belangen der Gefahrenverhütung und, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 5 Absatz 4 BauKG erforderlich ist, vertraglich sicherzustellen.2.5.2.2 Ist der Auftragnehmer zum Baustellenkoordinator bestellt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, mit den ausführenden Unternehmen ein unmittelbares Weisungsrecht des Baustellenkoordinators gegenüber den Arbeitnehmern der Unternehmen und gegenüber diesen selbst in den Belangen der Gefahrenverhütung und, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Paragraph 5, Absatz 4 BauKG erforderlich ist, vertraglich sicherzustellen.
2.5.2.3 Der Baustellenkoordinator hat das Einvernehmen mit dem Planungskoordinator herzustellen, dass im Falle einer zeitlichen Überschneidung der Tätigkeit der Koordinatoren Änderungen am Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan sowie an der Unterlage für spätere Arbeiten bzw. diesbezügliche Entscheidungen und Vorkehrungen nur im Einvernehmen zwischen Planungs- und Baustellenkoordinator erfolgen dürfen.
2.5.2.4 Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Auftragnehmer aufgrund des Gesetzes das Recht, bei Gefahr im Verzug die Pflicht hat, sich an das Arbeitsinspektorat zu wenden."
(Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Punkt 7 des Angebotsschreibens lautet:
In Punkt 10 des Angebotsschreibens lautet:
Punkt 23 des Angebotsschreibens lautet:
______________________________________________________________________
| |Projektbezeichnung| Auftraggeber |
| | |(Anschrift, Kontaktperson, Telefon)|
______________________________________________________________________
|Projekt 1: | | |
|Projekt 2: | | |
|Projekt 3: | | |
______________________________________________________________________
______________________________________________________________________
|Projekt 1: |
|Kurze Beschreibung: ..........................................|
| ..........................................|
| ..........................................|
|Fachbereich der Leistung: ..........................................|
|Art der Baumaßnahmen mit |
|dazugehörigen Kosten: ..........................................|
|Realisierungszeitraum: ..........................................|
______________________________________________________________________
______________________________________________________________________
|Projekt 2: |
|Kurze Beschreibung: ..........................................|
| ..........................................|
| ..........................................|
|Fachbereich der Leistung: ..........................................|
|Art der Baumaßnahmen mit |
|dazugehörigen Kosten: ..........................................|
|Realisierungszeitraum: ..........................................|
______________________________________________________________________
______________________________________________________________________
|Projekt 3: |
|Kurze Beschreibung: ..........................................|
| ..........................................|
| ..........................................|
|Fachbereich der Leistung: ..........................................|
|Art der Baumaßnahmen mit |
|dazugehörigen Kosten: ..........................................|
|Realisierungszeitraum: ..........................................|
______________________________________________________________________
(Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Punkt 24 des Angebotsschreibens lautet:
"24. Bürostruktur
Anzahl der Techniker: ............................
Anzahl der Diplomingenieure ............................
Gesamtanzahl der Mitarbeiter: ............................
Anzahl der EDV-Arbeitsplätze: ............................"
Ziffer 3 in Anhang A zum Angebotsschreiben, "Leistungsbild für die Bauaufsicht", lautet:
Ziffer 13 in Anhang A zum Angebotsschreiben, "Leistungsbild für die Bauaufsicht", lautet:
Ziffer 3 in Anhang D zum Angebotsschreiben, lautet:
Transportleitung - Oststeiermark Varianten - Studie - 2003 J***
Transportleitung - Oststeiermark Wasserrechtsprojekt - 2006 J***
Ausführungsplanung (Detailplanung, Ausschreibung, Planungskoordination)
D***."
(Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Positionen 10.5 und 10.6 des Leistungsverzeichnisses lauten:
"10.5 Durchführung und Mithilfe bei Aufmassarbeiten betreffend die Feststellung und Vorbereitung der Auszahlung der Flurschäden entsprechend der abgeschlossenen Dienstbarkeitsverträge. Weiters hat eine Prüfung der Flurschäden auf rechnerische und sachliche Richtigkeit zu erfolgen. Die Entschädigungshöhe ist in den Gestattungsverträgen festgelegt. Sollte eine Begehung mit einem Sachverständigen der zuständigen Bezirkskammer (Auftraggeber ist der Verband) notwendig sein, sind die Kosten hiefür in dieser Position inkludiert.
Die Verrechnung erfolgt nach Anzahl der Grundeigentümer. 200 Stk. Euro ............ Euro ...........
10.6 Endvermessungsarbeiten It. Leistungsbild Anhang A. (laut beiliegendem Normenkatalog)10.6 Endvermessungsarbeiten römisch eins t. Leistungsbild Anhang A. (laut beiliegendem Normenkatalog)
Erforderliche Planpausen, Kopien und div. Unterlagen sind in die Position einzurechnen.
Detailpläne haben den Leitungsverlauf einschließlich sämtlicher Bauwerke, Sonderbauwerke, Schachtbauwerke, Schacht- und Strangbezeichnung, Querschnitte, Druckstufen, Materialangaben inkl. alle erforderlichen Einbauten (Formstücke, Schieber, usw.) sowie Einbauten aller im Zuge der Bauausführung betroffen Leitungsträgern, Schachtbauwerke, Sonderbauwerke darzustellen. Sämtliche Bauwerke und Sonderbauwerke sind im Laufmeterpreis einzurechnen. Die Vermessung hat inkl. Naturbestandvermessung von ca. 30 m je Rohrleitungsachse (60 m Gesamtbreite) zu erfolgen.
Übersichtskarte M 1 :25.000
Übersichtslagepläne M 1 :5000
Lagepläne M 1 : 1000
Längsschnitte M 1 : 100/1000
59.300 Ifm Euro ............ Euro ..........."
(Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Position 10.14 des Leistungsverzeichnisses lautet:
"10.14 Sämtliche Zusatzanforderungen der ASFINAG für die
Endvermessung sowie die planliche Darstellung (Grundlage sind
die Gestattungsverträge). Auf jedem Plan ist der Bezug zum
(staatlichen) Koordinatennetz anzugeben.
22.000 Ifm Euro ............ Euro ..........."
(Unterlagen des Vergabeverfahrens)
23 Bewerber holten Ausschreibungsunterlagen ab. Schlusstermin für den Eingang der Angebote war der 13. April 2007, 9.00 Uhr. Die Angebotseröffnung erfolgte am 13. April 2007 um 9.15 Uhr. 17 Bieter gaben Angebote ab. Das Angebot des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängers war dabei mit einem Angebotspreis von Euro 196.602,93 netto das billigste. Das Angebot der Antragstellerin war mit Euro 219.920,01 netto das zweitbilligste. (Auskunft des Auftraggebers; Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Die Antragstellerin gab ein Angebot ab, dessen "Angebotsschreiben" auf der ersten Seite als Firmenname und Anschrift die Firmennamen und Anschriften beider Mitglieder der Bietergemeinschaft trug und auf der letzten Seite von beiden Mitgliedern der Bietergemeinschaft gefertigt war. A*** war an erster Stelle genannt. Das Begleitschreiben war nur von Herrn A*** unterschrieben. Angeschlossen waren eine Bescheinigung der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten vom 10. April 2007, mit der bestätigt wurde, dass A*** seit 10. Juli 1987 über eine Befugnis als Zivilingenieur für Bauwesen verfügt, ein Diplom im Sinne der Richtlinie 85/384/EWG (Architektenrichtlinie) bzw. der Richtlinie 89/48/EWG über die Anerkennung von Hochschuldiplomen erworben hat und eine Berufshaftpflichtversicherung über einen Deckungsbeitrag von Euro 730.000 pauschal für Personen- und Sachschäden mit einem Selbstbehalt von Euro 75.000 abgeschlossen hat. Weiters lag ein Deckungsbrief einer Versicherung vom 10. April 2007 bei, mit der die genannte Versicherung und eine Versicherung für die Abdeckung des Kammerselbstbehalts von Euro 75.000 mit einem Selbstbehalt von Euro 7.267 bestätigt wurden. Schließlich lag eine Bestätigung einer anderen Versicherung vom 6. April 2007 bei, mit der eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von Euro 7.268 bestätigt wurde. Versicherungsnehmer war jeweils A***. Weiters war eine Kopie des Bescheids des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. Juni 1987 über die Verleihung der Befugnis eines Zivilingenieurs für Bauwesen an A*** angeschlossen. Schließlich war die Bestätigung der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und das Burgenland vom 19. Februar 2007 angeschlossen, dass die B*** Mitglied der Kammer ist und die Befugnis Bauingenieurwesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft seit 25. Februar 2000 aufrecht gemeldet hat. Es fanden keine Aufforderungen zur Verbesserung oder andere Kontakte mit der Antragstellerin statt. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Der in Aussicht genommene Zuschlagsempfänger gab das Angebot mit dem billigsten Preis ab. Er machte zwei Subunternehmer für den Leistungsteil Vermessung namhaft. Als Referenzprojekte machte er drei Projekte namhaft. Die Projekte hatten Bausummen von 1. Euro 5,1 Mio, 2. Euro 3,1 Mio und 3. Euro 4,1 Mio. Eines betraf mehrere Bauabschnitte einer Anlage. Zur Bürostruktur in Punkt 24. des Angebotsschreibens gab er an, dass das Büro insgesamt zehn Mitarbeiter, davon sechs Techniker, vier "Diplomingenieure/Ingenieure" habe und über zehn EDV Arbeitsplätze verfüge. Der Eintragung Diplomingenieure war handschriftlich "/Ingenieure" beigefügt. Dem Angebot war die Bestätigung der Landesinnung Bau der Wirtschaftskammer Steiermark von 17. Oktober 2006 angeschlossen, dass Herr C*** seit 18. November 1989 über ein aufrechtes Baumeistergewerbe verfügt. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Im Schreiben vom 16. April 2007, am 16. April 2007 persönlich abgegeben, bestätigte Herr C*** schriftlich die im telefonischen Aufklärungsgespräch besprochenen Punkte. Das niedrige Preisniveau wird mit der optimalen Gesamtkoordination der örtlichen Bauaufsicht, welche gleichzeitig die Vermessung durchführen wird, sowie die örtliche Nähe zum Bauvorhaben begründet. Des Weiteren kann auf die Kenntnisse der speziellen Anforderungen der ASFINAG aus anderen Bauvorhaben (Lichtleiterverkabelung usw.) zurückgegriffen werden. Die niedrigen Preise in der Baustellenkoordination bzw Kollaudierung werden dadurch begründet, dass diese im Zuge der Bauaufsicht mitausgeführt werden bzw in den Nebenkosten Berücksichtigung gefunden haben. Die unter Punkt 11.1 und 11.2 angebotenen Regiepreise sind für Leistungen, welche nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind. Das Angebot beruht auf einer Gesamtkalkulation, wobei nochmals bestätigt wird, dass die Baustellenkoordination, Kollaudierung sowie die Regien zu den Preisen laut Angebot ausgeführt werden. Die angeführten Referenzen wurden von dem Büro als örtliche Bauaufsicht ausgeführt. Die angegebene Bürostruktur ist durch rechtsgültige Verträge gesichert. Der Gewerbeschein für den Betrieb des Gewerbes Technisches Büro (Beratung, Verfassung von Plänen und Berechnungen von technischen Anlagen und Einrichtungen, ferner von Maschinen und Werkzeugen) auf dem Gebiet der Elektrotechnik gemäß § 103 Abs 1 lit a Z 8 GewO 1973 vom 24. Mai 1976, ausgestellt für ein technisches Büro liegt bei. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)Im Schreiben vom 16. April 2007, am 16. April 2007 persönlich abgegeben, bestätigte Herr C*** schriftlich die im telefonischen Aufklärungsgespräch besprochenen Punkte. Das niedrige Preisniveau wird mit der optimalen Gesamtkoordination der örtlichen Bauaufsicht, welche gleichzeitig die Vermessung durchführen wird, sowie die örtliche Nähe zum Bauvorhaben begründet. Des Weiteren kann auf die Kenntnisse der speziellen Anforderungen der ASFINAG aus anderen Bauvorhaben (Lichtleiterverkabelung usw.) zurückgegriffen werden. Die niedrigen Preise in der Baustellenkoordination bzw Kollaudierung werden dadurch begründet, dass diese im Zuge der Bauaufsicht mitausgeführt werden bzw in den Nebenkosten Berücksichtigung gefunden haben. Die unter Punkt 11.1 und 11.2 angebotenen Regiepreise sind für Leistungen, welche nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind. Das Angebot beruht auf einer Gesamtkalkulation, wobei nochmals bestätigt wird, dass die Baustellenkoordination, Kollaudierung sowie die Regien zu den Preisen laut Angebot ausgeführt werden. Die angeführten Referenzen wurden von dem Büro als örtliche Bauaufsicht ausgeführt. Die angegebene Bürostruktur ist durch rechtsgültige Verträge gesichert. Der Gewerbeschein für den Betrieb des Gewerbes Technisches Büro (Beratung, Verfassung von Plänen und Berechnungen von technischen Anlagen und Einrichtungen, ferner von Maschinen und Werkzeugen) auf dem Gebiet der Elektrotechnik gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer 8, GewO 1973 vom 24. Mai 1976, ausgestellt für ein technisches Büro liegt bei. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)
In den Unterlagen des Vergabeverfahrens findet sich das Telefax vom 17. April 2007 von Herrn C*** an den Auftraggeber, mit dem er bestätigt, dass die im Angebot angeführten Referenzen projektleitend durch ihn selbst durchgeführt wurden. Dieses Telefax trägt die Absenderkennung D***. Im Vergabeakt finden sich weiters Bestätigungen der jeweiligen Auftraggeber der genannten Referenzprojekte vom 3. und 4. Mai 2007, dass Herr C*** die genannten Projekte projektleitend ordnungsgemäß abgewickelt hat. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Die Stadtwerke Hartberg Wasserdienstleistungen GmbH betreibt selbst ein Ingenieurbüro für Wasserwirtschaft und Kulturtechnik. Sie nahm die Angebotsprüfung vor. Sie verließ sich bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit und der Preiswürdigkeit sowie der Plausibilität des Angebotes und der Referenzen auf ihre Erfahrung und ihren Marktüberblick als technisches Büro. Darüber hinaus wurden Bestätigungen der jeweiligen Auftraggeber der Referenzprojekte zur Absicherung der Position im Nachprüfungsverfahren nach Einleitung des Nachprüfungsverfahrens eingeholt. Zum Angebot des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängers ist festgehalten, dass keine wesentlichen Mängel bestehen. Die geprüfte Angebotssumme netto beträgt Euro 196.602,93. Unter der Rubrik Angebotsbewertung ist ausgeführt, dass der Kalkulationsschwerpunkt bei der örtlichen Bauaufsicht angesetzt wurde. Es wird eine vertiefte Angebotsprüfung für die Positionen Baustellenkoordination, Kollaudierung, Regien durchgeführt werden. Zum Angebot der Antragstellerin ist unter Angebotsmängel festgehalten, dass das Angebot von den Büros A*** und B*** gefertigt wurde. Ansonsten findet sich kein Hinweis auf eine Bietergemeinschaft. Die Haftpflichtversicherung liegt nur vom Büro A*** vor. Die Angebotssumme netto geprüft beträgt Euro 219.920,01. Zur Angebotsbewertung ist festgehalten, dass der Kalkulationsschwerpunkt bei der örtlichen Bauaufsicht angesetzt wurde. Des Weiteren wurden bei den Regieleistungen auffallend niedrige Einheitspreise kalkuliert. Das Angebot ist derzeit nicht an einer vergaberelevanten Stelle. Der Gesamtpreis ist 12 % oder Euro 23.317,08 über dem Angebot des Billigstbieters. Zur Prüfung der Preisangemessenheit gemäß § 268 BVergG ist festgehalten, dassDie Stadtwerke Hartberg Wasserdienstleistungen GmbH betreibt selbst ein Ingenieurbüro für Wasserwirtschaft und Kulturtechnik. Sie nahm die Angebotsprüfung vor. Sie verließ sich bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit und der Preiswürdigkeit sowie der Plausibilität des Angebotes und der Referenzen auf ihre Erfahrung und ihren Marktüberblick als technisches Büro. Darüber hinaus wurden Bestätigungen der jeweiligen Auftraggeber der Referenzprojekte zur Absicherung der Position im Nachprüfungsverfahren nach Einleitung des Nachprüfungsverfahrens eingeholt. Zum Angebot des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängers ist festgehalten, dass keine wesentlichen Mängel bestehen. Die geprüfte Angebotssumme netto beträgt Euro 196.602,93. Unter der Rubrik Angebotsbewertung ist ausgeführt, dass der Kalkulationsschwerpunkt bei der örtlichen Bauaufsicht angesetzt wurde. Es wird eine vertiefte Angebotsprüfung für die Positionen Baustellenkoordination, Kollaudierung, Regien durchgeführt werden. Zum Angebot der Antragstellerin ist unter Angebotsmängel festgehalten, dass das Angebot von den Büros A*** und B*** gefertigt wurde. Ansonsten findet sich kein Hinweis auf eine Bietergemeinschaft. Die Haftpflichtversicherung liegt nur vom Büro A*** vor. Die Angebotssumme netto geprüft beträgt Euro 219.920,01. Zur Angebotsbewertung ist festgehalten, dass der Kalkulationsschwerpunkt bei der örtlichen Bauaufsicht angesetzt wurde. Des Weiteren wurden bei den Regieleistungen auffallend niedrige Einheitspreise kalkuliert. Das Angebot ist derzeit nicht an einer vergaberelevanten Stelle. Der Gesamtpreis ist 12 % oder Euro 23.317,08 über dem Angebot des Billigstbieters. Zur Prüfung der Preisangemessenheit gemäß Paragraph 268, BVergG ist festgehalten, dass
die Angebotspreise eine wettbewerbsbedingte Streuung ergeben. Ein Vergleich der abgegebenen Einheitspreise mit den erzielten Einheitspreisen bei anderen Bauvorhaben zeigt ein niedriges aber durchaus akzeptables Niveau. Das niedrige Preisniveau wurde von Herrn C*** am 16. April 2007 telefonisch in der optimalen Gesamtkoordination der örtlichen Bauaufsicht, welche gleichzeitig die Endvermessung durchführen wird, sowie die örtliche Nähe zum Bauvorhaben, begründet. Des Weiteren kann Herr C*** auf die Kenntnisse der speziellen Anforderungen durch die ASFINAG aus anderen Bauvorhaben (Lichtleiterverkabelung usw.) zurückgreifen. Die niedrigen Preise in der Baustellenkoordination bzw. Kollaudierung wurden dadurch begründet, dass diese im Zuge der Bauaufsicht mitausgeführt werden bzw. in den Nebenkosten Berücksichtigung gefunden haben. Das Angebot beruht auf einer Gesamtkalkulation, wobei bestätigt wurde, dass die Baustellenkoordination, Kollaudierung sowie Regieleistungen zu den Angebotspreisen ausgeführt werden. Im Auftragsschreiben sollte zusätzlich festgehalten werden, dass die unter Punkt 11.1 und 11.2 angebotenen Preise für Leistungen, welche nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind, zur Anwendung kommen. Zur Befugnis ist ausgeführt, dass die Baumeistergewerbeberechtigung ausreicht. Zusätzlich wurde der Gewerbeschein eines technischen Büros als Subunternehmers übermittelt. Die Referenzen genügen. Es wurde die Vergabe an das Ingenieurbüro Baumeister C*** empfohlen. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Mit Schreiben vom 17. April 2007, per Telefax am 18. April 2007 übermittelt, gab der Auftraggeber allen Bietern die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin bekannt. Darin fand sich folgender Satz: "Die Stillhaltefrist endet mit 07.05.2007." (Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Bietergemeinschaft. In dieser ist der A***, staatlich befugter und beeideter Zivilingenieur für Bauwesen, federführend tätig. Von 14. April 2007 bis 28. April 2007 hielt er sich in Teheran auf. (OZ 011 des Verfahrensaktes des Bundesvergabeamtes)
Die Antragstellerin bezahlte Euro 1.600 an Pauschalgebühren. (Verfahrensakt des Bundesvergabeamtes)
Der Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren wurde noch nicht erteilt, ein Widerruf hat nicht stattgefunden. (Auskunft der Auftraggeberin)
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Veröffentlichungen und die Originalunterlagen des Vergabeverfahrens sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann, der gegenständliche Verfahrensakt, schließlich Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2007. Diese wurden nur dann herangezogen, wenn sie unbestritten blieben, sodass ihre Aussagekraft nicht in Zweifel steht. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.
3.1 Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes
Auftraggeber im Sinne des § 2 Z 8 BVergG ist der Wasserverband Transportleitung Oststeiermark, ein Wasserverband nach § 87 WRG. Er ist bundesgesetzlich errichtet. Sein Zweck ist die Wasserversorgung. Seine Mitglieder sind Gemeinden und Wasserverbände. Die Wasserversorgung liegt im Allgemeininteresse und ist - mangels Gewinnerzielungsabsicht, Konkurrenz und Wettbewerb - nicht gewerblich. Insbesondere ist keine Abgabe von Wasser an Endverbraucher vorgesehen, sondern lediglich die Versorgung von Netzen zur Abgabe von Wasser an Endverbraucher. Er übt daher eine Sektorentätigkeit nach § 168 Abs 1 Z 2 BVergG aus. Da ein Wasserverband eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit ist, allerdings die Mitglieder Gemeinden und andere Wasserverbände, also Körperschaften öffentlichen Rechts sind, die ihrerseits öffentliche Auftraggeber nach § 3 Abs 1 Z 1 BVergG sind, und diese auch die leitenden Organe bestimmen und die Aufsicht ausüben, handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber gemäß § 3 Abs 1 Z 1 BVergG. Da der Wasserverband Transportleitung Oststeiermark eine Sektorentätigkeit nach § 168 Abs 1 Z 2 BVergG ausübt, handelt es sich dabei um einen öffentlichen Sektorenauftraggeber nach § 164 BVergG. Bei dem gegenständlichen Auftrag handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag. Der geschätzte Auftragswert liegt jedenfalls unter dem relevanten Schwellenwert des § 180 Abs 1 Z 1 BVergG idF BGBl II 56/2005, sodass ein Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich vorliegt.Auftraggeber im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 8, BVergG ist der Wasserverband Transportleitung Oststeiermark, ein Wasserverband nach Paragraph 87, WRG. Er ist bundesgesetzlich errichtet. Sein Zweck ist die Wasserversorgung. Seine Mitglieder sind Gemeinden und Wasserverbände. Die Wasserversorgung liegt im Allgemeininteresse und ist - mangels Gewinnerzielungsabsicht, Konkurrenz und Wettbewerb - nicht gewerblich. Insbesondere ist keine Abgabe von Wasser an Endverbraucher vorgesehen, sondern lediglich die Versorgung von Netzen zur Abgabe von Wasser an Endverbraucher. Er übt daher eine Sektorentätigkeit nach Paragraph 168, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG aus. Da ein Wasserverband eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit ist, allerdings die Mitglieder Gemeinden und andere Wasserverbände, also Körperschaften öffentlichen Rechts sind, die ihrerseits öffentliche Auftraggeber nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG sind, und diese auch die leitenden Organe bestimmen und die Aufsicht ausüben, handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG. Da der Wasserverband Transportleitung Oststeiermark eine Sektorentätigkeit nach Paragraph 168, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG ausübt, handelt es sich dabei um einen öffentlichen Sektorenauftraggeber nach Paragraph 164, BVergG. Bei dem gegenständlichen Auftrag handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag. Der geschätzte Auftragswert liegt jedenfalls unter dem relevanten Schwellenwert des Paragraph 180, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 56 aus 2005,, sodass ein Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich vorliegt.
Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 312 Abs 2 BVergG iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit a B-VG ist sohin gegeben.Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend Paragraph 312, Absatz 2, BVergG in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, B-VG ist sohin gegeben.
Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers vom 8. Mai 2007, OZ 013, das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesvergabeamt damit in concreto gemäß § 312 Abs 2 BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers zuständig.Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers vom 8. Mai 2007, OZ 013, das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesvergabeamt damit in concreto gemäß Paragraph 312, Absatz 2, BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers zuständig.
3.2 Zulässigkeit des Antrages
Es ist festzuhalten, dass dem Antragsteller die Antragsvoraussetzungen nach § 320 BVergG mit Ausnahme der Einhaltung der Antragsfrist nicht offensichtlich fehlen.Es ist festzuhalten, dass dem Antragsteller die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, BVergG mit Ausnahme der Einhaltung der Antragsfrist nicht offensichtlich fehlen.
Die Antragstellerin beruft sich auf die Rechtsansicht, geäußert in dem Bescheid des UVS Steiermark vom 27. Juli 2006, 44.15-3/2006-31, RPA 2006, 261 (Merl) = ZVB 2007/8 (Schweiger). Darin wird zusammenfassend ausgeführt, dass in jenen Fällen, in denen der Auftraggeber eine längere als die gesetzliche Stillhaltefrist bei der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung angibt, ein Nachprüfungsantrag unter analoger Anwendung von § 61 Abs 3 AVG noch rechtzeitig ist, wenn er innerhalb der vom Auftraggeber angegebenen Stillhaltefrist eingebracht wird. Die Kommentierung dieses Bescheides erfolgte durch Merl zustimmend und durch Schweiger kritisch. Dazu ist anzumerken, dass im Gegensatz zum Bundesvergabegesetz 2002 das Bundesvergabegesetz 2006 jeweils eigene Festlegungen für Stillhaltefristen und Anfechtungsfristen normiert. Insofern erfolgte eine Entkopplung in der gesetzlichen Regelungstechnik. Den Ausführungen des UVS Steiermark ist zwar zugute zu halten, dass der EuGH in seinem Urteil vom 28. Oktober 1999, C-81/98, Alcatel Austria ua, Slg 1999, I-7671, eine Stillhaltefrist unter dem Aspekt des Rechtsschutzes, zur Anfechtung der wichtigsten Entscheidung im Vergabeverfahren, nämlich welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, verlangte. Auch stehen auf europäischer Ebene die Überlegungen zur Einführung einer Stillhaltefrist im Rahmen der Novellierung der Rechtsmittelrichtlinien unter dem Aspekt des Rechtsschutzes. Die Umsetzung in nationales Recht obliegt jedoch dem jeweiligen Gesetzgeber. Der Zweck der Stillhaltefrist liegt auch nach der Rechtsprechung des VwGH in der Anfechtung der Zuschlagsentscheidung (VwGH 24. 5. 2006, 2006/04/0054, 0070) respektive der Widerrufsentscheidung. Zu berücksichtigen ist weiters, dass der öffentliche Auftraggeber bei Durchführung eines Vergabeverfahrens privatrechtlich und nicht hoheitlich handelt. Entscheidungen eines Auftraggebers sind daher Akte des Privatrechts. Sie sind einem Instanzenzug im Sinne eines Verfahrensgesetzes wie dem AVG nicht zugänglich, da dieses das Verfahren zur individuellen Normsetzung in Form eines Bescheides regelt. Bei einem Nachprüfungsverfahren handelt es sich nicht um ein Rechtsmittelverfahren mit einem aufsteigenden Instanzenzug sondern um ein Aufsichtsverfahren vor einer gerichtsähnlichen Behörde, die eine lediglich kassatorische, nicht jedoch eine reformatorische Entscheidungsbefugnis hat. Daher ist die Stillhaltefrist einer unmittelbaren Anwendung von § 61 Abs 3 AVG entzogen (Hahnl, Unrichtige Auftraggeberfestlegungen und die Auswirkungen auf den Vergaberechtsschutz nach dem BVergG 2006, RPA 2006, 118). Einer analogen Anwendung steht neben der Rechtsform des Handelns des öffentlichen Auftraggebers entgegen, dass § 321 BVergG für alle Arten von Nachprüfungsanträgen detaillierte Fristen vorsieht. Auch spricht die Gliederung des BVergG - entsprechend Art 14b B-VG - in Teile mit einer Trennung von Regelungen für das Vergabeverfahren von den Regelungen für das Nachprüfungsverfahren dafür, dass Regelungen betreffend das Nachprüfungsverfahren ausschließlich dem 4. Teil des BVergG zu entnehmen sind. Als Verfahrensrecht einer Behörde und lex specialis zum AVG weist dieses zwingendes und einer Parteiendisposition nicht zugängliches Recht auf (Hahnl, Unrichtige Auftraggeberfestlegungen und die Auswirkungen auf den Vergaberechtsschutz nach dem BVergG 2006, RPA 2006, 118). Eine dem § 61 Abs 3 AVG vergleichbare Regelung enthält der 4. Teil des BVergG nicht. Auch § 272 BVergG enthält keine Sanktion für Fälle einer fehlerhaften Bekanntgabe der Stillhaltefrist. Insofern ist diese Regelung eine lex imperfecta. Im Ergebnis ist daher Hahnl zu folgen und der Nachprüfungsantrag als verspätet anzusehen.Die Antragstellerin beruft sich auf die Rechtsansicht, geäußert in dem Bescheid des UVS Steiermark vom 27. Juli 2006, 44.15-3/2006-31, RPA 2006, 261 (Merl) = ZVB 2007/8 (Schweiger). Darin wird zusammenfassend ausgeführt, dass in jenen Fällen, in denen der Auftraggeber eine längere als die gesetzliche Stillhaltefrist bei der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung angibt, ein Nachprüfungsantrag unter analoger Anwendung von Paragraph 61, Absatz 3, AVG noch rechtzeitig ist, wenn er innerhalb der vom Auftraggeber angegebenen Stillhaltefrist eingebracht wird. Die Kommentierung dieses Bescheides erfolgte durch Merl zustimmend und durch Schweiger kritisch. Dazu ist anzumerken, dass im Gegensatz zum Bundesvergabegesetz 2002 das Bundesvergabegesetz 2006 jeweils eigene Festlegungen für Stillhaltefristen und Anfechtungsfristen normiert. Insofern erfolgte eine Entkopplung in der gesetzlichen Regelungstechnik. Den Ausführungen des UVS Steiermark ist zwar zugute zu halten, dass der EuGH in seinem Urteil vom 28. Oktober 1999, C-81/98, Alcatel Austria ua, Slg 1999, I-7671, eine Stillhaltefrist unter dem Aspekt des Rechtsschutzes, zur Anfechtung der wichtigsten Entscheidung im Vergabeverfahren, nämlich welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, verlangte. Auch stehen auf europäischer Ebene die Überlegungen zur Einführung einer Stillhaltefrist im Rahmen der Novellierung der Rechtsmittelrichtlinien unter dem Aspekt des Rechtsschutzes. Die Umsetzung in nationales Recht obliegt jedoch dem jeweiligen Gesetzgeber. Der Zweck der Stillhaltefrist liegt auch nach der Rechtsprechung des VwGH in der Anfechtung der Zuschlagsentscheidung (VwGH 24. 5. 2006, 2006/04/0054, 0070) respektive der Widerrufsentscheidung. Zu berücksichtigen ist weiters, dass der öffentliche Auftraggeber bei Durchführung eines Vergabeverfahrens privatrechtlich und nicht hoheitlich handelt. Entscheidungen eines Auftraggebers sind daher Akte des Privatrechts. Sie sind einem Instanzenzug im Sinne eines Verfahrensgesetzes wie dem AVG nicht zugänglich, da dieses das Verfahren zur individuellen Normsetzung in Form eines Bescheides regelt. Bei einem Nachprüfungsverfahren handelt es sich nicht um ein Rechtsmittelverfahren mit einem aufsteigenden Instanzenzug sondern um ein Aufsichtsverfahren vor einer gerichtsähnlichen Behörde, die eine lediglich kassatorische, nicht jedoch eine reformatorische Entscheidungsbefugnis hat. Daher ist die Stillhaltefrist einer unmittelbaren Anwendung von Paragraph 61, Absatz 3, AVG entzogen (Hahnl, Unrichtige Auftraggeberfestlegungen und die Auswirkungen auf den Vergaberechtsschutz nach dem BVergG 2006, RPA 2006, 118). Einer analogen Anwendung steht neben der Rechtsform des Handelns des öffentlichen Auftraggebers entgegen, dass Paragraph 321, BVergG für alle Arten von Nachprüfungsanträgen detaillierte Fristen vorsieht. Auch spricht die Gliederung des BVergG - entsprechend Artikel 14 b, B-VG - in Teile mit einer Trennung von Regelungen für das Vergabeverfahren von den Regelungen für das Nachprüfungsverfahren dafür, dass Regelungen betreffend das Nachprüfungsverfahren ausschließlich dem 4. Teil des BVergG zu entnehmen sind. Als Verfahrensrecht einer Behörde und lex specialis zum AVG weist dieses zwingendes und einer Parteiendisposition nicht zugängliches Recht auf (Hahnl, Unrichtige Auftraggeberfestlegungen und die Auswirkungen auf den Vergaberechtsschutz nach dem BVergG 2006, RPA 2006, 118). Eine dem Paragraph 61, Absatz 3, AVG vergleichbare Regelung enthält der 4. Teil des BVergG nicht. Auch Paragraph 272, BVergG enthält keine Sanktion für Fälle einer fehlerhaften Bekanntgabe der Stillhaltefrist. Insofern ist diese Regelung eine lex imperfecta. Im Ergebnis ist daher Hahnl zu folgen und der Nachprüfungsantrag als verspätet anzusehen.
Zusammenfassend enthält daher der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung bei formaler Betrachtung alle gemäß § 322 Abs 1 BVergG erforderlichen Angaben, wobei auch die Voraussetzungen des § 322 Abs 2 BVergG mit Ausnahme der Einhaltung der Frist des § 321 Abs 1 Z 5 BVergG vorliegen. Die Pauschalgebühr wurde bezahlt. Zu der Voraussetzung nach § 322 Abs 2 Z 2 BVergG siehe gleich unten.Zusammenfassend enthält daher der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung bei formaler Betrachtung alle gemäß Paragraph 322, Absatz eins, BVergG erforderlichen Angaben, wobei auch die Voraussetzungen des Paragraph 322, Absatz 2, BVergG mit Ausnahme der Einhaltung der Frist des Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG vorliegen. Die Pauschalgebühr wurde bezahlt. Zu der Voraussetzung nach Paragraph 322, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG siehe gleich unten.
3.3 Antrag auf Wiedereinsetzung, Spruchpunkt I.3.3 Antrag auf Wiedereinsetzung, Spruchpunkt römisch eins.
Nach § 71 Abs 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grads des Versehens trifft.Nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grads des Versehens trifft.
Nach § 71 Abs 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Nach Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Nach § 71 Abs 3 AVG hat die Partei im Falle der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.Nach Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Falle der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Nach § 71 Abs 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Handlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.Nach Paragraph 71, Absatz 4, AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Handlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
Der Auftraggeber führt ein Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich. Nach § 273 Abs 1 BVergG beträgt die Stillhaltefrist sieben Tage. Die Frist zur Einbringung von Nachprüfungsanträgen beträgt bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich nach § 321 Abs 1 Z 5 BVergG ebenfalls sieben Tage. Bei der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung gab der Auftraggeber jedoch eine Stillhaltefrist von zwei Wochen und fünf Tagen bekannt.Der Auftraggeber führt ein Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich. Nach Paragraph 273, Absatz eins, BVergG beträgt die Stillhaltefrist sieben Tage. Die Frist zur Einbringung von Nachprüfungsanträgen beträgt bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich nach Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG ebenfalls sieben Tage. Bei der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung gab der Auftraggeber jedoch eine Stillhaltefrist von zwei Wochen und fünf Tagen bekannt.
Ungeachtet der getrennten Regelung der Fristen in den §§ 273 Abs 1 und 321 Abs 1 Z 5 BVergG konnte die Antragstellerin aufgrund des Zwecks der Stillhaltefrist (VwGH 24. 5. 2006, 2006/04/0054, 0070) von der Anfechtbarkeit der Zuschlagsentscheidung innerhalb der bekanntgegebenen Frist ausgehen.Ungeachtet der getrennten Regelung der Fristen in den Paragraphen 273, Absatz eins und 321 Absatz eins, Ziffer 5, BVergG konnte die Antragstellerin aufgrund des Zwecks der Stillhaltefrist (VwGH 24. 5. 2006, 2006/04/0054, 0070) von der Anfechtbarkeit der Zuschlagsentscheidung innerhalb der bekanntgegebenen Frist ausgehen.
Bei den Fristen zur Stellung von Nachprüfungsanträgen nach handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, die nach §§ 32 f AVG zu berechnen sind (1171 BlgNR XXII GP 137 f). Eine Wiedereinsetzung in diese Fristen ist daher grundsätzlich möglich.Bei den Fristen zur Stellung von Nachprüfungsanträgen nach handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, die nach Paragraphen 32, f AVG zu berechnen sind (1171 BlgNR römisch 22 Gesetzgebungsperiode 137 f). Eine Wiedereinsetzung in diese Fristen ist daher grundsätzlich möglich.
Der auf Seiten der Antragstellerin federführend Tätige befand sich zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung im Ausland. Er kehrte erst zehn Tage nach Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung zurück. Die Mitarbeiter in seinem Büro hatten aufgrund der Angaben des Auftraggebers offenkundig keinen Anlass, ihn während des Auslandsaufenthaltes wegen einer allfälligen Anfechtung zu kontaktieren, da nach den Angaben des Auftraggebers dafür nach der Rückkehr noch ausreichend Zeit zur Verfügung stehen würde. Die ersten Schritte zur Klärung der Situation unternahm er auch unmittelbar nach seiner Rückkehr.
Die Antragstellerin versäumte aufgrund dieser Angaben die Frist zur Stellung eines Nachprüfungsantrages und eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Ihr Nachteil besteht daher in dem Verlust der Möglichkeit, die Zuschlagsentscheidung anzufechten. Die Fehlerhaftigkeit der bekanntgegebenen Stillhaltefrist war den Mitarbeitern nicht erkennbar. Die Auslandsreise hinderte A*** an der rechtzeitigen Antragstellung. Er war daher durch dieses Ereignis gehindert, die Antragsfrist einzuhalten. Auch stellt eine Bekanntgabe einer Zuschlagsentscheidung bereits fünf Tage nach Angebotseröffnung eine sehr kurze, beinahe unüblich kurze Zeitspanne zur Angebotsprüfung dar. Insofern war es auch nicht fahrlässig, die Auslandsreise überhaupt anzutreten. Ihn trifft daher kein Verschulden an der Versäumung der Frist. Den Nachprüfungsantrag - die versäumte Handlung - hat er bereits innerhalb des Zeitraumes von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses - seiner Rückkehr aus dem Ausland - eingebracht. Zur Entscheidung ist das Bundesvergabeamt berufen.
3.4 Inhaltliche Beurteilung, Spruch Punkt II.3.4 Inhaltliche Beurteilung, Spruch Punkt römisch zwei.
Nach § 325 Abs 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Bescheid für nichtig zu erklären, wennNach Paragraph 325, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn
Nach § 187 Abs 1 BVergG sind Vergabeverfahren nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.Nach Paragraph 187, Absatz eins, BVergG sind Vergabeverfahren nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.
Nach § 188 Abs 2, letzter Satz BVergG schulden Bietergemeinschaften im Auftragsfall als Arbeitsgemeinschaften dem Sektorenauftraggeber die solidarische Leistungserbringung.Nach Paragraph 188, Absatz 2,, letzter Satz BVergG schulden Bietergemeinschaften im Auftragsfall als Arbeitsgemeinschaften dem Sektorenauftraggeber die solidarische Leistungserbringung.
Nach § 188 Abs 5 BVergG sind Unternehmer, die an der Erarbeitung der Unterlagen für das Vergabeverfahren unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren, sowie mit diesen verbundene Unternehmen, soweit durch ihre Teilnahme ein fairer und lauterer Wettbewerb ausgeschlossen wäre, von der Teilnahme am Vergabeverfahren um die Leistung auszuschließen, es sei denn, dass auf deren Beteiligung in begründeten Ausnahmefällen nicht verzichtet werden kann.Nach Paragraph 188, Absatz 5, BVergG sind Unternehmer, die an der Erarbeitung der Unterlagen für das Vergabeverfahren unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren, sowie mit diesen verbundene Unternehmen, soweit durch ihre Teilnahme ein fairer und lauterer Wettbewerb ausgeschlossen wäre, von der Teilnahme am Vergabeverfahren um die Leistung auszuschließen, es sei denn, dass auf deren Beteiligung in begründeten Ausnahmefällen nicht verzichtet werden kann.
Nach § 228 Abs 1 BVergG haben Sektorenauftraggeber für die Durchführung eines Vergabeverfahrens objektive Eignungskriterien festzulegen, die allen interessierten Unternehmern zugänglich sein müssen.Nach Paragraph 228, Absatz eins, BVergG haben Sektorenauftraggeber für die Durchführung eines Vergabeverfahrens objektive Eignungskriterien festzulegen, die allen interessierten Unternehmern zugänglich sein müssen.
Nach § 230 Z 1 BVergG muss die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit unbeschadet der Regelung des § 188 Abs 1 BVergG beim offenen Verfahren spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen.Nach Paragraph 230, Ziffer eins, BVergG muss die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit unbeschadet der Regelung des Paragraph 188, Absatz eins, BVergG beim offenen Verfahren spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen.
Nach § 231 Abs 1 BVergG können Sektorenauftraggeber von Unternehmern, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, unbeschadet der Regelung des § 231 Abs 2 BVergG Nachweise darüber verlangen, dass ihre 1. berufliche Befugnis, 2. berufliche Zuverlässigkeit,Nach Paragraph 231, Absatz eins, BVergG können Sektorenauftraggeber von Unternehmern, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, unbeschadet der Regelung des Paragraph 231, Absatz 2, BVergG Nachweise darüber verlangen, dass ihre 1. berufliche Befugnis, 2. berufliche Zuverlässigkeit,
Nach § 231 Abs 2 BVergG sind die vom Unternehmer geforderten Nachweise vom Sektorenauftraggeber festzulegen. Nachweise dürfen vom Unternehmer nur so weit verlangt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt ist. Dabei hat der Sektorenauftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmers am Schutz seiner technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.Nach Paragraph 231, Absatz 2, BVergG sind die vom Unternehmer geforderten Nachweise vom Sektorenauftraggeber festzulegen. Nachweise dürfen vom Unternehmer nur so weit verlangt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt ist. Dabei hat der Sektorenauftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmers am Schutz seiner technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
Nach § 231 Abs 3 BVergG kann der Sektorenauftraggeber den Unternehmer auffordern, erforderliche Nachweise binnen einer angemessenen Frist vorzulegen bzw. vorgelegte Bescheinigungen binnen einer angemessenen Frist zu vervollständigen oder zu erläutern. Nachweise können auch in Kopie oder elektronisch vorgelegt werden.Nach Paragraph 231, Absatz 3, BVergG kann der Sektorenauftraggeber den Unternehmer auffordern, erforderliche Nachweise binnen einer angemessenen Frist vorzulegen bzw. vorgelegte Bescheinigungen binnen einer angemessenen Frist zu vervollständigen oder zu erläutern. Nachweise können auch in Kopie oder elektronisch vorgelegt werden.
Nach § 233 Abs 1 BVergG kann sich ein Unternehmer zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit oder seiner Befugnis für einen bestimmten Auftrag auf die Mittel anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmern bestehenden Verbindungen stützen. In diesem Fall muss er den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages die bei den anderen Unternehmern im erforderlichen Ausmaß nachgewiesenermaßen vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Nach Abs 2 dieser Bestimmung können sich unter den gleichen Voraussetzungen auch Bieter- und Arbeitsgemeinschaften auf die Kapazitäten ihrer Mitglieder oder anderer Unternehmer stützen.Nach Paragraph 233, Absatz eins, BVergG kann sich ein Unternehmer zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit oder seiner Befugnis für einen bestimmten Auftrag auf die Mittel anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmern bestehenden Verbindungen stützen. In diesem Fall muss er den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages die bei den anderen Unternehmern im erforderlichen Ausmaß nachgewiesenermaßen vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung können sich unter den gleichen Voraussetzungen auch Bieter- und Arbeitsgemeinschaften auf die Kapazitäten ihrer Mitglieder oder anderer Unternehmer stützen.
Nach § 235 BVergG kann der Sektorenauftraggeber im Unterschwellenbereich bei der Vergabe von Bauaufträgen, deren geschätzter Auftragswert 250 000 Euro nicht erreicht, und bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, deren geschätzter Auftragswert 150 000 Euro nicht erreicht, von einem Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit absehen, sofern auf Grund einer Einschätzung des Sektorenauftraggebers keine Zweifel am Vorliegen der Eignung eines Bieters oder Bewerbers bestehen.Nach Paragraph 235, BVergG kann der Sektorenauftraggeber im Unterschwellenbereich bei der Vergabe von Bauaufträgen, deren geschätzter Auftragswert 250 000 Euro nicht erreicht, und bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, deren geschätzter Auftragswert 150 000 Euro nicht erreicht, von einem Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit absehen, sofern auf Grund einer Einschätzung des Sektorenauftraggebers keine Zweifel am Vorliegen der Eignung eines Bieters oder Bewerbers bestehen.
Nach § 240 BVergG ist die Weitergabe des gesamten Auftrages unzulässig, ausgenommen hiervon sind Kaufverträge sowie die Weitergabe an verbundene Unternehmen. Der Sektorenauftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen, ob nur die wesentlichen Teile des Auftrages, die der Bieter jedenfalls oder möglicherweise im Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt, bekannt zu geben sind. Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis, technische, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die berufliche Zuverlässigkeit besitzt.Nach Paragraph 240, BVergG ist die Weitergabe des gesamten Auftrages unzulässig, ausgenommen hiervon sind Kaufverträge sowie die Weitergabe an verbundene Unternehmen. Der Sektorenauftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen, ob nur die wesentlichen Teile des Auftrages, die der Bieter jedenfalls oder möglicherweise im Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt, bekannt zu geben sind. Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis, technische, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die berufliche Zuverlässigkeit besitzt.
Nach § 263 Abs 1 BVergG gelten bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich für Angebote ausschließlich die Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 sowie die Vorschriften, auf die in Abs. 2 bis 9 verwiesen wird. Nach Abs 2 dieser Bestimmung hat sich der Bieter bei offenen oder nicht offenen Verfahren bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten. Nach Abs 3 dieser Bestimmung müssen Angebote die in den Ausschreibungsunterlagen vorgeschriebene Form aufweisen. Nach Abs 4 dieser Bestimmung müssen Angebote so ausgefertigt sein, dass Veränderungen (wie ein Verwischen oder Entfernen der Schrift oder des Druckes) bemerkbar oder nachweisbar wären. Korrekturen von Bieterangaben müssen eindeutig und klar sein und so durchgeführt werden, dass zweifelsfrei feststeht, dass die Korrektur vor der Angebotsabgabe erfolgt ist. Sie müssen unter Angabe des Datums durch rechtsgültige Unterschrift bestätigt werden. Nach Abs 5 dieser Bestimmung muss jedes Angebot insbesondere 1. Name (Firma, Geschäftsbezeichnung) und Geschäftssitz des Bieters; bei Arbeitsgemeinschaften die Nennung eines zum Abschluss und zur Abwicklung des Vergabeverfahrens und des Vertrages bevollmächtigten Vertreters unter Angabe seiner Adresse und bei Bietergemeinschaften die Erklärung, dass sie im Auftragsfall die Leistung als Arbeitsgemeinschaft erbringen; schließlich die (elektronische) Adresse jener Stelle, die zum Empfang der Post berechtigt ist, undNach Paragraph 263, Absatz eins, BVergG gelten bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich für Angebote ausschließlich die Bestimmungen der Absatz 2 bis 9 sowie die Vorschriften, auf die in Absatz 2 bis 9 verwiesen wird. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung hat sich der Bieter bei offenen oder nicht offenen Verfahren bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung müssen Angebote die in den Ausschreibungsunterlagen vorgeschriebene Form aufweisen. Nach Absatz 4, dieser Bestimmung müssen Angebote so ausgefertigt sein, dass Veränderungen (wie ein Verwischen oder Entfernen der Schrift oder des Druckes) bemerkbar oder nachweisbar wären. Korrekturen von Bieterangaben müssen eindeutig und klar sein und so durchgeführt werden, dass zweifelsfrei feststeht, dass die Korrektur vor der Angebotsabgabe erfolgt ist. Sie müssen unter Angabe des Datums durch rechtsgültige Unterschrift bestätigt werden. Nach Absatz 5, dieser Bestimmung muss jedes Angebot insbesondere 1. Name (Firma, Geschäftsbezeichnung) und Geschäftssitz des Bieters; bei Arbeitsgemeinschaften die Nennung eines zum Abschluss und zur Abwicklung des Vergabeverfahrens und des Vertrages bevollmächtigten Vertreters unter Angabe seiner Adresse und bei Bietergemeinschaften die Erklärung, dass sie im Auftragsfall die Leistung als Arbeitsgemeinschaft erbringen; schließlich die (elektronische) Adresse jener Stelle, die zum Empfang der Post berechtigt ist, und
Nach § 267 Abs 1 BVergG hat die Prüfung der Angebote in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien zu erfolgen. Nach Abs 2 dieser Bestimmung ist im Einzelnen zu prüfen, 1. ob den in § 187 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde, 2. die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters bzw. - bei der Weitergabe von Leistungen - der namhaft gemachten Subunternehmer, 3. ob das Angebot rechnerisch richtig ist, 4. die Angemessenheit der Preise sowie 5., ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist. Nach Abs 3 dieser Bestimmung kann sich die Prüfung von Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung nicht in Betracht kommen, auf einzelne der in Abs. 2 genannten Kriterien beschränken.Nach Paragraph 267, Absatz eins, BVergG hat die Prüfung der Angebote in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien zu erfolgen. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung ist im Einzelnen zu prüfen, 1. ob den in Paragraph 187, Absatz eins, angeführten Grundsätzen entsprochen wurde, 2. die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters bzw. - bei der Weitergabe von Leistungen - der namhaft gemachten Subunternehmer, 3. ob das Angebot rechnerisch richtig ist, 4. die Angemessenheit der Preise sowie 5., ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung kann sich die Prüfung von Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung nicht in Betracht kommen, auf einzelne der in Absatz 2, genannten Kriterien beschränken.
Nach § 268 Abs 1 BVergG ist die Angemessenheit der Preise in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen.Nach Paragraph 268, Absatz eins, BVergG ist die Angemessenheit der Preise in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen.
Nach § 268 Abs 2 BVergG muss der Sektorenauftraggeber Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gemäß Abs. 3 vertieft prüfen, wennNach Paragraph 268, Absatz 2, BVergG muss der Sektorenauftraggeber Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gemäß Absatz 3, vertieft prüfen, wenn
Nach § 268 Abs 3 BVergG muss der Sektorenauftraggeber vom Bieter eine verbindliche schriftliche - bei minder bedeutsamen Unklarheiten auch mündliche oder telefonische - Aufklärung verlangen. Die anschließende Prüfung hat unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen bzw. der vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise zu erfolgen. Der Sektorenauftraggeber hat insbesondere Erläuterungen in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit des gewählten Fertigungs- oder Bauverfahrens bzw. der Erbringung der Dienstleistung, die gewählten technischen Lösungen, außergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Bieter bei der Erbringung der Leistung verfügt, die Originalität der vom Bieter angebotenen Leistung, die am Ort der Leistungserbringung geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen oder die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an den Bieter bei der Überprüfung entsprechend zu berücksichtigen. Sofern der geschätzte Auftragswert 250 000 Euro nicht erreicht, kann von der Vorgehensweise gemäß diesem Absatz abgesehen werden.Nach Paragraph 268, Absatz 3, BVergG muss der Sektorenauftraggeber vom Bieter eine verbindliche schriftliche - bei minder bedeutsamen Unklarheiten auch mündliche oder telefonische - Aufklärung verlangen. Die anschließende Prüfung hat unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen bzw. der vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise zu erfolgen. Der Sektorenauftraggeber hat insbesondere Erläuterungen in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit des gewählten Fertigungs- oder Bauverfahrens bzw. der Erbringung der Dienstleistung, die gewählten technischen Lösungen, außergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Bieter bei der Erbringung der Leistung verfügt, die Originalität der vom Bieter angebotenen Leistung, die am Ort der Leistungserbringung geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen oder die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an den Bieter bei der Überprüfung entsprechend zu berücksichtigen. Sofern der geschätzte Auftragswert 250 000 Euro nicht erreicht, kann von der Vorgehensweise gemäß diesem Absatz abgesehen werden.
Nach § 269 Abs 2 BVergG kann der Sektorenauftraggeber im Unterschwellenbereich vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung Angebote von Bietern gemäß den in § 269 Abs 1 BVergG genannten Gründen ausscheiden.Nach Paragraph 269, Absatz 2, BVergG kann der Sektorenauftraggeber im Unterschwellenbereich vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung Angebote von Bietern gemäß den in Paragraph 269, Absatz eins, BVergG genannten Gründen ausscheiden.
Nach § 269 Abs 1 BVergG hat der Sektorenauftraggeber auf Grund des Ergebnisses der Prüfung im Oberschwellenbereich vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung folgende Angebote auszuscheiden:Nach Paragraph 269, Absatz eins, BVergG hat der Sektorenauftraggeber auf Grund des Ergebnisses der Prüfung im Oberschwellenbereich vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung folgende Angebote auszuscheiden:
Die Antragstellerin behauptet im Wesentlichen, dass das Angebot des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängers auszuscheiden wäre. Ausscheidensgrund sei die fehlende technische Leistungsfähigkeit. Dies äußere sich darin, dass der Antragsteller keine Referenzprojekte in der geforderten Größe erbracht habe und die Bürogröße die verlangten täglichen Baustellenbesuche nicht erlaube. Darüber hinaus arbeite der in Aussicht genommene Zuschlagsempfänger eng mit dem Planer der Leistungen zusammen. Die Verknüpfung von Planung und Überwachung sei zum Nachteil des Auftraggebers.
Der Auftraggeber behauptet im Wesentlichen das Vorliegen von Ausscheidensgründen betreffend das Angebot der Antragstellerin, da der Versicherungsnachweis nur für einen Partner der Bietergemeinschaft erbracht sei, die Aufteilung der Arbeit zwischen den beiden Partnern der Bietergemeinschaft nicht dargelegt sei und die Befugnis zur Erbringung von Vermessungsleistungen fehle.
Der Auftraggeber kann nach § 231 Abs 1 BVergG Nachweise zur Eignung verlangen. Diese müssen nach § 231 Abs 2 BVergG durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertig sein. Eine Nachforderung ist nach § 231 Abs 3 BVergG möglich. Dabei sind die berechtigten Interessen des Unternehmers am Schutz seiner technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen. Wie sich aus § 235 BVergG ergibt, hat der Auftraggeber nicht die Möglichkeit, von einer Prüfung der Eignung abzusehen, da der Auftrag ein Dienstleistungsauftrag ist und der geschätzte Auftragswert Euro 200.000 beträgt. Er hat daher eine Prüfung der Eignung vorzunehmen. Allerdings kann sich aufgrund der Festlegung der notwendigen Angaben im Angebot ein weiterer Raum für Aufklärungen ergeben. So ist nach § 263 Abs 5 BVergG im Sektorenbereich im Unterschwellenbereich eine Nennung der Subunternehmer im Angebot nicht erforderlich. Der Nachweis der Befugnis hat zwar im offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung zu erfolgen, ist aber auch bei der Heranziehung von Subunternehmern zum Nachweis der Befugnis im Zuge von Aufklärungen zu erbringen. Der 3. Teil des BVergG enthält außer den Vorschriften über die Prüfung der Angemessenheit der Preise keine detaillierten Vorschriften über die Prüfung der Angebote. Auch die Prüfung der Angemessenheit der Preise kann wegen des niedrigen Auftragswertes ohne das in § 269 Abs 3 BVergG vorgesehene Verfahren einzuhalten vorgenommen werden. Grundsätzlich ist die Angemessenheit der Preise nach § 269 Abs 1 BVergG jedoch zu prüfen. Im Übrigen ist daher die Prüfung der Angebote nach den Vorgaben in der Ausschreibung und den allgemeinen Grundsätzen des Vergabeverfahrens vorzunehmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass das BVergG für Sektorenaufträge im Unterschwellenbereich eine geringere Regelungsdichte aufweist und dem Auftraggeber einen größeren Spielraum einräumt.Der Auftraggeber kann nach Paragraph 231, Absatz eins, BVergG Nachweise zur Eignung verlangen. Diese müssen nach Paragraph 231, Absatz 2, BVergG durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertig sein. Eine Nachforderung ist nach Paragraph 231, Absatz 3, BVergG möglich. Dabei sind die berechtigten Interessen des Unternehmers am Schutz seiner technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen. Wie sich aus Paragraph 235, BVergG ergibt, hat der Auftraggeber nicht die Möglichkeit, von einer Prüfung der Eignung abzusehen, da der Auftrag ein Dienstleistungsauftrag ist und der geschätzte Auftragswert Euro 200.000 beträgt. Er hat daher eine Prüfung der Eignung vorzunehmen. Allerdings kann sich aufgrund der Festlegung der notwendigen Angaben im Angebot ein weiterer Raum für Aufklärungen ergeben. So ist nach Paragraph 263, Absatz 5, BVergG im Sektorenbereich im Unterschwellenbereich eine Nennung der Subunternehmer im Angebot nicht erforderlich. Der Nachweis der Befugnis hat zwar im offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung zu erfolgen, ist aber auch bei der Heranziehung von Subunternehmern zum Nachweis der Befugnis im Zuge von Aufklärungen zu erbringen. Der 3. Teil des BVergG enthält außer den Vorschriften über die Prüfung der Angemessenheit der Preise keine detaillierten Vorschriften über die Prüfung der Angebote. Auch die Prüfung der Angemessenheit der Preise kann wegen des niedrigen Auftragswertes ohne das in Paragraph 269, Absatz 3, BVergG vorgesehene Verfahren einzuhalten vorgenommen werden. Grundsätzlich ist die Angemessenheit der Preise nach Paragraph 269, Absatz eins, BVergG jedoch zu prüfen. Im Übrigen ist daher die Prüfung der Angebote nach den Vorgaben in der Ausschreibung und den allgemeinen Grundsätzen des Vergabeverfahrens vorzunehmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass das BVergG für Sektorenaufträge im Unterschwellenbereich eine geringere Regelungsdichte aufweist und dem Auftraggeber einen größeren Spielraum einräumt.
Die Festlegung der Eignungskriterien in der vorliegenden Ausschreibung beschränkt sich auf die Abfrage von Referenzprojekten, Angaben zur Bürostruktur und die Vorlage der Befugnis. Kriterien oder Mindestanforderungen zur Eignung enthält die Ausschreibung nicht. Hinsichtlich der Befugnis sind diese insofern entbehrlich, als sich aus den allgemeinen Grundsätzen ergibt, dass die Vergabe nur an befugte Unternehmer, das heißt zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen befugte Unternehmer, erfolgen soll. Daher muss die Befugnis zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung genügen (BVA 28.4.2003, 17N-26/03-15). Hinsichtlich der technischen Leistungsfähigkeit sind drei Referenzprojekte und die Angabe der Bürostruktur verlangt. Die Referenzprojekte müssen eine gewisse Mindestgröße, nämlich eine Bausumme von jeweils mindestens Euro 2.000.000, aufweisen und innerhalb der letzten zehn Jahre erbracht worden sein. Bei der Angabe der Bürostruktur wurden die Anzahl von Mitarbeitern mit einschlägiger Qualifikation sowie die Zahl der Computerarbeitsplätze abgefragt. Es war keine Mindestanzahl verlangt. Der Auftraggeber ging offensichtlich davon aus, dass sich diese Mindestgröße aus der Art des Auftrags ergibt. Anforderungen zur finanziellen oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit enthält die Ausschreibung ebenso wenig wie Anforderungen zur allgemeinen oder besonderen beruflichen Zuverlässigkeit.
Das Angebot der Antragstellerin wurde nicht ausgeschieden. Der Auftraggeber macht - im Ergebnis - die Ausscheidensgründe des § 298 Abs 1 Z 2, 3 und 5 BVergG geltend. Trifft sein Vorbringen zu und ist das Angebot der Antragstellerin tatsächlich auszuscheiden, fehlt ihr nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die Antragslegitimation (zuletzt VwGH 28. 3. 2007, 2005/04/0200). Vorerst ist daher das Vorliegen der vom Auftraggeber geltend gemachten Ausscheidensgründe zu prüfen.Das Angebot der Antragstellerin wurde nicht ausgeschieden. Der Auftraggeber macht - im Ergebnis - die Ausscheidensgründe des Paragraph 298, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 BVergG geltend. Trifft sein Vorbringen zu und ist das Angebot der Antragstellerin tatsächlich auszuscheiden, fehlt ihr nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die Antragslegitimation (zuletzt VwGH 28. 3. 2007, 2005/04/0200). Vorerst ist daher das Vorliegen der vom Auftraggeber geltend gemachten Ausscheidensgründe zu prüfen.
Die Antragstellerin ist eine Bietergemeinschaft. Bei einer Bietergemeinschaft ist der Antragstellerin zwar zuzugestehen, dass die Bietergemeinschaft als solche die zu erbringende Leistung schuldet. Dem Auftraggeber ist jedoch beizupflichten, dass die Versicherung nur jene Schäden deckt, die der jeweilige Versicherungsnehmer verursacht. Bei einer Bietergemeinschaft müssen daher alle Mitglieder der Bietergemeinschaft über den notwendigen Versicherungsschutz verfügen und entsprechend Punkt 7 des Angebotsschreibens dem Auftraggeber nachweisen. Im Angebot der Antragstellerin fehlte dieser Nachweis für die B***. Allerdings legte die Antragstellerin diesen im Zuge des Nachprüfungsverfahrens vor. Da er weder im Zuge einer Aufklärung dazu aufgefordert wurde noch das Vergabeverfahren beendet ist, ist er als erbracht anzusehen. Sein Nachreichen kann die Wettbewerbsstellung nur insofern beeinflussen, als er für Ausscheiden oder Nichtausscheiden des Angebotes der Antragstellerin maßgeblich ist. Einfluss auf die Reihung der Angebote und damit auf die Wettbewerbsstellung hat er jedoch nicht (BVA 5. 7. 2005, 17N-54/05-47 mwN). Eine Verzerrung des Wettbewerbs liegt daher nicht vor.
Bei der Aufteilung der Arbeiten zwischen den beiden Zivilingenieurbüros handelt es sich um eine zweifellos notwendige Angabe, die jedoch in der Ausschreibung nicht verlangt ist. Die Ausschreibung enthält lediglich eine Einschränkung der Zahl der Mitglieder der Bietergemeinschaft auf zwei. Darüber hinaus regelt die Ausschreibung für Arbeits- oder Bietergemeinschaften nichts. Allerdings verlangt § 263 Abs 5 Z 1 BVergG im Fall der Angebotsabgabe durch eine Bietergemeinschaft eine Erklärung, dass sie im Auftragsfall die Leistung als Arbeitsgemeinschaft erbringt. Diese Erklärung fehlt dem Angebot der Antragstellerin, war allerdings in den Ausschreibungsunterlagen - offenbar angesichts § 188 Abs 2 letzter Satz BVergG - auch gar nicht verlangt. Angaben über die Aufteilung der Arbeiten kann der Auftraggeber im Zuge der Angebotsprüfung und Projektdurchführung wohl verlangen, da er wissen muss, welcher Partner in der Arbeitsgemeinschaft welchen Teil der Leistung erbringt und somit als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Auch im Schadensfall muss er wissen, auf wen er zugreifen kann. Allerdings muss der Auftraggeber diese Angaben in der Ausschreibung ausdrücklich verlangen, da auch das BVergG keinen derartigen notwendigen Angebotsinhalt kennt. Diese Angabe fehlt dem Angebot der Antragstellerin. Eine solche Angabe vermag jedoch die Wettbewerbsposition der Antragstellerin und der übrigen Bieter nicht zu beeinflussen, da im gegenständlichen Vergabeverfahren ausschließlich der Preis für den Zuschlag maßgeblich ist und die geforderten Angaben nicht für die Bewertung des Angebotes von Bedeutung sind. Der 3. Teil des BVergG enthält mit Ausnahme der Prüfung der Angemessenheit der Preise keine besonderen Bestimmungen für die Angebotsprüfung. Ihre Zulässigkeit ist an den allgemeinen Grundsätzen des Vergabeverfahrens zu messen. Diese stehen dem Verlangen nach sachlich gerechtfertigter Information, die in der Ausschreibung nicht verlangt, jedoch zur Prüfung des Angebots und möglichen Durchführung des Auftrages sachlich erforderlich ist, nicht entgegen (VwGH 18. 5. 2005, 2004/04/0094). Daher kann eine vom Auftraggeber unterlassene, jedoch zulässige Aufklärung das Ausscheiden des Angebotes nicht rechtfertigen.Bei der Aufteilung der Arbeiten zwischen den beiden Zivilingenieurbüros handelt es sich um eine zweifellos notwendige Angabe, die jedoch in der Ausschreibung nicht verlangt ist. Die Ausschreibung enthält lediglich eine Einschränkung der Zahl der Mitglieder der Bietergemeinschaft auf zwei. Darüber hinaus regelt die Ausschreibung für Arbeits- oder Bietergemeinschaften nichts. Allerdings verlangt Paragraph 263, Absatz 5, Ziffer eins, BVergG im Fall der Angebotsabgabe durch eine Bietergemeinschaft eine Erklärung, dass sie im Auftragsfall die Leistung als Arbeitsgemeinschaft erbringt. Diese Erklärung fehlt dem Angebot der Antragstellerin, war allerdings in den Ausschreibungsunterlagen - offenbar angesichts Paragraph 188, Absatz 2, letzter Satz BVergG - auch gar nicht verlangt. Angaben über die Aufteilung der Arbeiten kann der Auftraggeber im Zuge der Angebotsprüfung und Projektdurchführung wohl verlangen, da er wissen muss, welcher Partner in der Arbeitsgemeinschaft welchen Teil der Leistung erbringt und somit als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Auch im Schadensfall muss er wissen, auf wen er zugreifen kann. Allerdings muss der Auftraggeber diese Angaben in der Ausschreibung ausdrücklich verlangen, da auch das BVergG keinen derartigen notwendigen Angebotsinhalt kennt. Diese Angabe fehlt dem Angebot der Antragstellerin. Eine solche Angabe vermag jedoch die Wettbewerbsposition der Antragstellerin und der übrigen Bieter nicht zu beeinflussen, da im gegenständlichen Vergabeverfahren ausschließlich der Preis für den Zuschlag maßgeblich ist und die geforderten Angaben nicht für die Bewertung des Angebotes von Bedeutung sind. Der 3. Teil des BVergG enthält mit Ausnahme der Prüfung der Angemessenheit der Preise keine besonderen Bestimmungen für die Angebotsprüfung. Ihre Zulässigkeit ist an den allgemeinen Grundsätzen des Vergabeverfahrens zu messen. Diese stehen dem Verlangen nach sachlich gerechtfertigter Information, die in der Ausschreibung nicht verlangt, jedoch zur Prüfung des Angebots und möglichen Durchführung des Auftrages sachlich erforderlich ist, nicht entgegen (VwGH 18. 5. 2005, 2004/04/0094). Daher kann eine vom Auftraggeber unterlassene, jedoch zulässige Aufklärung das Ausscheiden des Angebotes nicht rechtfertigen.
Schließlich macht der Auftraggeber das Fehlen der Nennung eines Subunternehmers für die vorzunehmenden Vermessungen geltend. Dabei ist darauf zu verweisen, dass A*** über seit 10. Juli 1987 über eine aufrechte Befugnis als Zivilingenieur für Bauwesen verfügt. Daher fällt der Umfang seiner Berechtigung unter § 32 Abs 1 Ziviltechnikergesetz 1993 - ZTG, BGBl 156/1994 idF BGBl I 164/2005, wonach die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehenen Befugnisse in dem Zeitpunkt der Verleihung bestandenen Berechtigungsumfang aufrecht bleiben. Am 10. Juli 1987 war das Ziviltechnikergesetz 1957, BGBl 146/1957 idF BGBl 143/1978, in Kraft. Nach § 5 Abs 1 leg cit sind Zivilingenieure auf Grund ihrer Befugnisse in allen Zweigen ihres Fachgebietes berechtigt, nach lit b dieser Bestimmung zur Überwachung und Leitung der Herstellung baulicher, technischer und betrieblicher Anlagen und Einrichtungen sowie deren Abrechnung und Abnahme (Kollaudierung) sowie nach lit h dieser Bestimmung zurSchließlich macht der Auftraggeber das Fehlen der Nennung eines Subunternehmers für die vorzunehmenden Vermessungen geltend. Dabei ist darauf zu verweisen, dass A*** über seit 10. Juli 1987 über eine aufrechte Befugnis als Zivilingenieur für Bauwesen verfügt. Daher fällt der Umfang seiner Berechtigung unter Paragraph 32, Absatz eins, Ziviltechnikergesetz 1993 - ZTG, Bundesgesetzblatt 156 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2005,, wonach die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehenen Befugnisse in dem Zeitpunkt der Verleihung bestandenen Berechtigungsumfang aufrecht bleiben. Am 10. Juli 1987 war das Ziviltechnikergesetz 1957, Bundesgesetzblatt 146 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt 143 aus 1978,, in Kraft. Nach Paragraph 5, Absatz eins, leg cit sind Zivilingenieure auf Grund ihrer Befugnisse in allen Zweigen ihres Fachgebietes berechtigt, nach Litera b, dieser Bestimmung zur Überwachung und Leitung der Herstellung baulicher, technischer und betrieblicher Anlagen und Einrichtungen sowie deren Abrechnung und Abnahme (Kollaudierung) sowie nach Litera h, dieser Bestimmung zur
Durchführung der mit vorstehenden Tätigkeiten zusammenhängenden Messungen. Nach der Ausschreibung sind die ausgeführten Arbeiten zu vermessen und Pläne auch unter Berücksichtigung der Anforderungen der ASFINAG zu erstellen. Ausschließlich Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen vorbehaltene Pläne für Kataster oder Grundbuch sind nicht verlangt. Daraus ergibt sich, dass die Antragstellerin im Rahmen ihrer Befugnis die erforderlichen Messungen vornehmen und Pläne erstellen kann. Er verfügt daher über die nötige Befugnis zur Vornahme der ausgeschriebenen Vermessungsarbeiten.
Was die Preisgestaltung anbelangt, prüfte der Auftraggeber das Angebot der Antragstellerin entsprechend § 267 Abs 3 BVergG nicht näher. Er schätzte den Gesamtangebotspreis als niedrig aber im Rahmen ein. Aufgrund des geschätzten Auftragswertes von Euro 200.000 war er nach § 268 Abs 3 BVergG auch zur Einhaltung des Verfahrens zur vertieften Angebotsprüfung nicht verpflichtet. Auch das Bundesvergabeamt konnte im Vergleich mit den Angeboten der anderen Bieter den Angebotspreis nicht als derart niedrig erkennen, dass eine vertiefte Angebotsprüfung erforderliche wäre.Was die Preisgestaltung anbelangt, prüfte der Auftraggeber das Angebot der Antragstellerin entsprechend Paragraph 267, Absatz 3, BVergG nicht näher. Er schätzte den Gesamtangebotspreis als niedrig aber im Rahmen ein. Aufgrund des geschätzten Auftragswertes von Euro 200.000 war er nach Paragraph 268, Absatz 3, BVergG auch zur Einhaltung des Verfahrens zur vertieften Angebotsprüfung nicht verpflichtet. Auch das Bundesvergabeamt konnte im Vergleich mit den Angeboten der anderen Bieter den Angebotspreis nicht als derart niedrig erkennen, dass eine vertiefte Angebotsprüfung erforderliche wäre.
Die geltend gemachten Ausscheidensgründe liegen nicht vor. Der Antragstellerin kommt daher Antragslegitimation zu. Es ist somit auf das Vorbringen des Nachprüfungsantrags einzugehen.
Die Antragstellerin bringt vor, dass das Angebot des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängers auszuscheiden sei.
Für das Ausscheiden von Angeboten im Unterschwellenbereich legt § 269 Abs 2 BVergG fest, dass der Sektorenauftraggeber im Unterschwellenbereich Angebote bei Vorliegen jener Gründe ausscheiden kann, die im Oberschwellenbereich zu einem verpflichtenden Ausscheiden führen. Die Materialien merken dazu an, dass für Sektorenauftraggeber im Unterschwellenbereich keine Verpflichtung zum Ausscheiden von Angeboten besteht (RV 1171 BlgNR 22 GP 124). Der Wegfall der Verpflichtung zum Ausscheiden von Angeboten kann jedoch dazu führen, dass Verstöße gegen die jedenfalls in jedem Vergabeverfahren zu beachtenden Grundsätze des Vergabeverfahrens nicht sanktioniert werden und, wenn das Angebot für den Zuschlag davon betroffen ist, der Zuschlag einem Angebot unter Verstoß gegen die Grundsätze des Vergabeverfahrens erteilt wird. Der Verzicht auf ein Ausscheiden mag daher ohne Auswirkungen auf das Ergebnis des Vergabeverfahrens sein, wenn das betroffene Angebot für den Zuschlag nicht in Betracht kommt und geht insofern auch mit der gelockerten Verpflichtung zur vollständigen Angebotsprüfung jedes Angebotes nach § 267 Abs 3 BVergG konform. Ist allerdings das Angebot, das für den Zuschlag in Aussicht genommen wird, davon betroffen, kann aus dem Wort "kann" in § 269 Abs 2 BVergG kein undeterminiertes Ermessen des Auftraggebers geschlossen werden. Schon rein begrifflich ist schrankenloses Ermessen der österreichischen Rechtsordnung fremd, da es dem Handeln von staatlichen Organen Willkür erlaubt. Es ist im Sinne des Gesetzes auszuüben (Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 [2000] 576; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3 [1996] 266f). Für den Bereich des Vergaberechts bedeutet das, dass das Ermessen an den Grundsätzen des Vergaberechts zu messen ist. Verstieße daher das Unterlassen des Ausscheidens eines Angebotes gegen die Grundsätze des Vergaberechts, ist der Sektorenauftraggeber auch im Unterschwellenbereich zum Ausscheiden des Angebotes verpflichtet (so auch UVS Steiermark 27.7.2006, 44.15-3/2006).Für das Ausscheiden von Angeboten im Unterschwellenbereich legt Paragraph 269, Absatz 2, BVergG fest, dass der Sektorenauftraggeber im Unterschwellenbereich Angebote bei Vorliegen jener Gründe ausscheiden kann, die im Oberschwellenbereich zu einem verpflichtenden Ausscheiden führen. Die Materialien merken dazu an, dass für Sektorenauftraggeber im Unterschwellenbereich keine Verpflichtung zum Ausscheiden von Angeboten besteht Regierungsvorlage 1171 BlgNR 22 Gesetzgebungsperiode 124). Der Wegfall der Verpflichtung zum Ausscheiden von Angeboten kann jedoch dazu führen, dass Verstöße gegen die jedenfalls in jedem Vergabeverfahren zu beachtenden Grundsätze des Vergabeverfahrens nicht sanktioniert werden und, wenn das Angebot für den Zuschlag davon betroffen ist, der Zuschlag einem Angebot unter Verstoß gegen die Grundsätze des Vergabeverfahrens erteilt wird. Der Verzicht auf ein Ausscheiden mag daher ohne Auswirkungen auf das Ergebnis des Vergabeverfahrens sein, wenn das betroffene Angebot für den Zuschlag nicht in Betracht kommt und geht insofern auch mit der gelockerten Verpflichtung zur vollständigen Angebotsprüfung jedes Angebotes nach Paragraph 267, Absatz 3, BVergG konform. Ist allerdings das Angebot, das für den Zuschlag in Aussicht genommen wird, davon betroffen, kann aus dem Wort "kann" in Paragraph 269, Absatz 2, BVergG kein undeterminiertes Ermessen des Auftraggebers geschlossen werden. Schon rein begrifflich ist schrankenloses Ermessen der österreichischen Rechtsordnung fremd, da es dem Handeln von staatlichen Organen Willkür erlaubt. Es ist im Sinne des Gesetzes auszuüben (Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 [2000] 576; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3 [1996] 266f). Für den Bereich des Vergaberechts bedeutet das, dass das Ermessen an den Grundsätzen des Vergaberechts zu messen ist. Verstieße daher das Unterlassen des Ausscheidens eines Angebotes gegen die Grundsätze des Vergaberechts, ist der Sektorenauftraggeber auch im Unterschwellenbereich zum Ausscheiden des Angebotes verpflichtet (so auch UVS Steiermark 27.7.2006, 44.15-3/2006).
In Zweifel gezogen wurde die technische Leistungsfähigkeit des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängers hinsichtlich der Richtigkeit der geltend gemachten Referenzen und der Größe des Büros.
Die Referenzen des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängers genügen den Anforderungen der Ausschreibung. Der Auftraggeber überprüfte die angegebenen Referenzen des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängers derart, dass er Erkundungen bei damit befassten Gemeinden im Wege der Mitglieder des Wasserverbandes einholte. Die Mitglieder des Wasserverbandes sind Gemeinden und andere Wasserverbände, die selbst gleichartige Aufträge vergeben und abwickeln. Eine schriftliche Bestätigung des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängers wurde eingeholt. Die schriftlichen Bestätigungen der Gemeinden wurden zwar erst nach Einleitung des Nachprüfungsverfahrens eingeholt, wurden aber nachgereicht und selbst eine Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung aus dem Grund der verspäteten Einholung dieser Bestätigungen würde am Ausgang des Vergabeverfahrens nichts ändern. Die Listen von Projekten, die die Antragstellerin vorlegte, überschneiden sich nicht mit jenen Projekten, die der in Aussicht genommene Zuschlagsempfänger als Referenzen namhaft machte. Sie können daher über die Höhe der Bausumme nichts aussagen. Soweit die Ausschreibung Referenzprojekte verlangt, ist über die Aufteilung in Lose nichts gesagt. Die Aufteilung eines Projektes in Lose ist vielmehr innerhalb der Bauwirtschaft über, soweit unterschiedliche Professionisten betroffen sind. Soweit die Aufteilung in Lose so getroffen wird, dass mehrere Bauteile errichtet werden, ist die Gesamtbausumme doch erreicht, wenn der räumliche und zeitliche Zusammenhang gegeben ist. Dies trifft bei den gegenständlichen Referenzen zu.
Die angegebene Bürostruktur wurde insofern hinterfragt, als Erfahrungen anderer Auftraggeber mit dem in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger eingeholt und die Leistungsfähigkeit hinterfragt
wurde. Zu berücksichtigen ist dabei, dass ein Teil der Arbeiten, nämlich die Vermessungsarbeiten, an Subunternehmer vergeben werden sollen. Damit braucht dieser Teil nicht durch eigenes Personal abgedeckt werden. Die genannte Bürogröße reicht daher zur Ausführung des Auftrags aus.
Die Befugnis muss zur Ausführung des Bauvorhabens ausreichen. Der in Aussicht genommene Zuschlagsempfänger verfügt über eine Gewerbeberechtigung als Baumeister. Der in Aussicht genommene Zuschlagsempfänger nannte als Subunternehmer ein technisches Büro für Elektrotechnik. Mit diesem steht er in ständiger Geschäftsbeziehung und kann darauf zurückgreifen. Nach § 99 GewO 1993 darf ein Baumeister alle Arten von Arbeiten übernehmen, muss sich aber bei der Ausführung eines befugten Subunternehmers bedienen. Die Nennung von Subunternehmern ist nach § 263 Abs 5 BVergG nicht erforderlich. Die Befugnis muss jedoch zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen. Ein nachträglicher Nachweis im Zuge der Aufklärung, dass die Befugnis zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorgelegen ist, ist daher auch durch Nennung von Subunternehmern zulässig. Da ein technisches Büro für Elektrotechnik genannt wurde, liegt die Befugnis vor.Die Befugnis muss zur Ausführung des Bauvorhabens ausreichen. Der in Aussicht genommene Zuschlagsempfänger verfügt über eine Gewerbeberechtigung als Baumeister. Der in Aussicht genommene Zuschlagsempfänger nannte als Subunternehmer ein technisches Büro für Elektrotechnik. Mit diesem steht er in ständiger Geschäftsbeziehung und kann darauf zurückgreifen. Nach Paragraph 99, GewO 1993 darf ein Baumeister alle Arten von Arbeiten übernehmen, muss sich aber bei der Ausführung eines befugten Subunternehmers bedienen. Die Nennung von Subunternehmern ist nach Paragraph 263, Absatz 5, BVergG nicht erforderlich. Die Befugnis muss jedoch zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen. Ein nachträglicher Nachweis im Zuge der Aufklärung, dass die Befugnis zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorgelegen ist, ist daher auch durch Nennung von Subunternehmern zulässig. Da ein technisches Büro für Elektrotechnik genannt wurde, liegt die Befugnis vor.
Schließlich bringt die Antragstellerin vor, dass der in Aussicht genommene Zuschlagsempfänger aufgrund seiner häufigen Zusammenarbeit mit dem Planer des gegenständlichen Vorhabens über einen Wettbewerbsvorteil verfügt. Eine Identität der Büros besteht nicht. Sie haben unterschiedliche Adressen. Auch ist das Büro D*** nicht an dem Netzwerk beteiligt, in dem der in Aussicht genommene Zuschlagsempfänger mit anderen technischen Büros und Zivilingenieuren zusammenarbeitet. Es ist von zwei unterschiedlichen Büros auszugehen. Die für die Erstellung des Angebots erforderlichen Pläne standen allen Bietern zur Verfügung. Insofern kann kein Wettbewerbsvorteil vorliegen. Andererseits gab der Auftraggeber an, dass die Ausführungsplanung noch im Gange ist. Diese Aussage ist dadurch relativiert, dass der erste Bauabschnitt bereits ausgeschrieben wurde. Für diesen Teil muss daher bereits eine Detailplanung vorliegen. Angesichts der langen Ausführungsfrist bis 2010 und der in der Ausschreibung vorgesehen Zeitpunkte der Ausschreibung der einzelnen Baulose kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass dies auch für die anderen Baulose zutrifft. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der in Aussicht genommene Zuschlagsempfänger bei der Erstellung des Angebotes über einen relevanten Wettbewerbsvorteil verfügt hat.
Die beiden Büros sind an mehreren Bauprojekten in unterschiedlichen Rollen beteiligt. Es ist daher anzunehmen, dass sie regelmäßig an gemeinsamen Baubesprechungen teilnehmen. Die Kennung des Faxes kann so erklärt werden. Da keine Identität der Büros vorliegt, kann auch nicht gesagt werden, dass die Planung und Überwachung zum Nachteil des Auftraggebers vom selben Büro ausgeführt werden.
Die geltend gemachten Ausscheidensgründe betreffend das Angebot des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängers liegen daher nicht vor. Eine Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung erfolgt nicht.
3.5 Ersatz der Pauschalgebühr, Spruch Punkt III.3.5 Ersatz der Pauschalgebühr, Spruch Punkt römisch drei.
Die Antragstellerin beantragte den Ersatz der für für ihre Anträge bezahlten Pauschalgebühren in der Höhe von Euro 1.600.
Mit Bescheid vom 10. Mai 2007, N/0046-BVA/02/2007-EV016, erließ das Bundesvergabeamt die beantragte einstweilige Verfügung.
Mit dem vorliegenden Bescheid weist das Bundesvergabeamt den Antrag ab.
Gemäß § 319 Abs 1 BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 BVergG entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Gemäß Paragraph 319, Absatz eins, BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, BVergG entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
Gemäß § 319 Abs 2 besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wennGemäß Paragraph 319, Absatz 2, besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn
Gemäß § 319 Abs 3 BVergG entscheidet über den Gebührenersatz das Bundesvergabeamt.Gemäß Paragraph 319, Absatz 3, BVergG entscheidet über den Gebührenersatz das Bundesvergabeamt.
Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühr in der Höhe von Euro 800 für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung tatsächlich bezahlt. Der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren wurde zusammen mit dem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung, damit rechtzeitig gestellt.
Ungeachtet der Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht ein Anspruch auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren nur, wenn das Bundesvergabeamt dem Nachprüfungsantrag stattgibt. Wie bereits festgehalten, war diesem kein Erfolg beschieden. Auch erfolgte im Zuge des Nachprüfungsverfahrens keine Klaglosstellung. Der Anspruch auf Ersatz der Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht daher nicht.
Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühr in der Höhe von Euro 800 für den Nachprüfungsantrag tatsächlich bezahlt. Der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren wurde zusammen mit dem Nachprüfungsantrag, damit rechtzeitig gestellt. Das Bundesvergabeamt gab dem verfahrenseinleitenden Antrag jedoch nicht statt. Auch erfolgte im Zuge des Nachprüfungsverfahrens keine Klaglosstellung. Es besteht daher kein Anspruch auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren.
Schlagworte
Sektorenauftrag; Unterschwellenbereich;Dokumentnummer
VERGT_20070613_N_0046_BVA_02_2007_041_00