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97 Öffentliches Auftragswesen;Norm
BVergG 2002 §20 Z13 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der Gemeinde Fornach, vertreten durch Dr. Heinz Häupl, Rechtsanwalt in 4865 Nussdorf, Stockwinkl 18, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 13. April 2004, VwSen-550088/25/Kl/Pe, betreffend Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Entscheidung im Vergabeverfahren (mitbeteiligte Partei: H-Bau Baugesellschaft mbH in W, vertreten durch Dr. Josef Schartmüller, Rechtsanwalt in 4230 Pregarten, Tragweiner Straße 64), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 13. April 2004 hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich über Antrag der Mitbeteiligten festgestellt, dass die Zuschlagsentscheidung der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2003 im Vergabeverfahren "Abwasserbeseitigungsanlage Fornach, Bauabschnitt 02, Baulos 01" zu Gunsten der S.-AG rechtswidrig war.Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom 13. April 2004 hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich über Antrag der Mitbeteiligten festgestellt, dass die Zuschlagsentscheidung der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2003 im Vergabeverfahren "Abwasserbeseitigungsanlage Fornach, Bauabschnitt 02, Baulos 01" zu Gunsten der S.-AG rechtswidrig war.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde - soweit hier wesentlich - aus, dass die Mitbeteiligte vorgebracht habe, sie wäre zu Unrecht ausgeschieden worden. Sie hätte die finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit sowie die Zuverlässigkeit über Auftrag der Beschwerdeführerin vom 31. März 2003 ausreichend dargelegt. Insbesondere hätte sie ausgeführt, auf Grund eines Eigentümerwechsels über sämtliche Mittel der Sp.-Gruppe verfügen zu können.
Die Beschwerdeführerin habe demgegenüber vorgebracht, dass die Mitbeteiligte nicht nachvollziehbar dargelegt hätte, auf die Ressourcen der Sp.-Gruppe zurückgreifen zu können. Überdies hätte die Mitbeteiligte die verlangte Bonitätsauskunft, den Nachweis der Berufshaftpflichtversicherungsdeckung und die Bilanzen der letzten drei Jahre über Auftrag nicht vorgelegt.
Nach Einsichtnahme in die Akten des Vergabeverfahrens werde folgender Sachverhalt festgestellt:
Die Beschwerdeführerin habe das gegenständliche Projekt im offenen Verfahren ausgeschrieben und im Lieferanzeiger sowie in der Amtlichen Linzer Zeitung öffentlich bekannt gemacht. Die Angebotsfrist habe am 20. März 2003 geendet. Die Mitbeteiligte habe ein Angebot mit einem Gesamtpreis von EUR 1,779.000,--, die S.-AG ein Angebot mit einem Gesamtpreis von EUR 1,785.000,-- gelegt. Die Mitbeteiligte sei daher an erster Stelle gereiht worden.
Mit Schreiben vom 31. März 2003 sei die Mitbeteiligte zur Beibringung näher angeführter Nachweise für die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit aufgefordert worden. U.a. sei als Nachweis für die berufliche Zuverlässigkeit gemäß § 52 Abs. 1 Z. 2 Bundesvergabegesetz 2002 - BVergG, BGBl. I Nr. 99/2002, eine Bestätigung, dass die Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern und Abgaben erfüllt seien, gefordert worden. Als Nachweis für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemäß § 52 Abs. 1 Z. 3 BVergG seien Mit Schreiben vom 31. März 2003 sei die Mitbeteiligte zur Beibringung näher angeführter Nachweise für die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit aufgefordert worden. U.a. sei als Nachweis für die berufliche Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, Bundesvergabegesetz 2002 - BVergG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,, eine Bestätigung, dass die Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern und Abgaben erfüllt seien, gefordert worden. Als Nachweis für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG seien
"§ 52. (1) Der Auftraggeber kann von Unternehmern, die er zu einem Vergabeverfahren zulässt, Nachweise verlangen,
1. dass sie nach Maßgabe der Rechtsvorschriften ihres Herkunftslandes in einem in Anhang VII angeführten Berufs- oder Handelsregister eingetragen sind oder eine der in Anhang VII genannten Bescheinigungen oder eidesstattlichen Erklärungen besitzen, 1. dass sie nach Maßgabe der Rechtsvorschriften ihres Herkunftslandes in einem in Anhang römisch sieben angeführten Berufs- oder Handelsregister eingetragen sind oder eine der in Anhang römisch sieben genannten Bescheinigungen oder eidesstattlichen Erklärungen besitzen,
1. beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,
...
vorliegen.
...
§ 56. (1) Als Nachweis für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemäß § 52 Abs. 1 Z 3 kann der Auftraggeber insbesondere eine entsprechende Bankerklärung (Bonitätsauskunft) oder einen Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherungsdeckung, die Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen, sofern diese im Herkunftsland des Unternehmers zur Veröffentlichung vorgeschrieben sind, eine Erklärung über den Gesamtumsatz undParagraph 56, (1) Als Nachweis für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, kann der Auftraggeber insbesondere eine entsprechende Bankerklärung (Bonitätsauskunft) oder einen Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherungsdeckung, die Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen, sofern diese im Herkunftsland des Unternehmers zur Veröffentlichung vorgeschrieben sind, eine Erklärung über den Gesamtumsatz und
1. bei Bauaufträgen eine Erklärung über den Gesamt- oder spartenspezifischen Umsatz bei der Ausführung von Bauarbeiten der letzten drei Geschäftsjahre,
...
verlangen.
§ 57. ... Paragraph 57, ...
1. Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmers und der Führungskräfte des Unternehmers, insbesondere der für die Ausführung der Arbeiten verantwortlichen Personen;
2. eine Liste der in den letzten fünf Jahren erbrachten Bauleistungen, der Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung für die wichtigsten Bauleistungen beizufügen sind. Aus diesen Bescheinigungen müssen der Wert der Bauleistung, Zeit und Ort der Bauführung, ob die Arbeiten den anerkannten Regeln der Technik entsprachen und ob sie ordnungsgemäß durchgeführt wurden, hervorgehen. Sofern davon Leistungen in Arbeitsgemeinschaften erbracht wurden, ist der Anteil des Unternehmers an der Leistungserbringung anzugeben;
3. eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Baugeräte und welche technische Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung des Bauvorhabens verfügen wird;
4. eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind;
5. eine Erklärung, in der die Techniker oder die technischen Stellen anzugeben sind, über die der Unternehmer unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen angehören oder nicht, bei der Ausführung des Bauvorhabens verfügen wird.
...
§ 67. ... Paragraph 67, ...
...
§ 91. (1) Die Prüfung der Angebote hat in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien zu erfolgen.Paragraph 91, (1) Die Prüfung der Angebote hat in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien zu erfolgen.
...
2. die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters;
...
§ 98. Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat die vergebende Stelle auf Grund des Ergebnisses der Prüfung die folgenden Angebote auszuscheiden: Paragraph 98, Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat die vergebende Stelle auf Grund des Ergebnisses der Prüfung die folgenden Angebote auszuscheiden:
1. Angebote von Bietern, bei welchen die Befugnis oder die finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit oder die Zuverlässigkeit nicht gegeben ist;
...
5. Angebote von Bietern, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt;
..."
Die Ausschreibungsunterlagen und die Bekanntmachung der Ausschreibung enthalten zu den für die Dartuung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit geforderten Nachweisen und den Kriterien, nach denen die Eignung geprüft wird, nur die im - eingangs wiedergegebenen - angefochtenen Bescheid festgestellten Ausführungen. Dazu ist zunächst auszuführen, dass es sich bei den in den Ausschreibungsunterlagen nach dem Einleitungssatz "Vom Auftragnehmer sind folgende Bedingungen zu erfüllen:" genannten Erfordernissen - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - um Eignungskriterien handelt.
In der Bekanntmachung und in den Ausschreibungsunterlagen ist daher für die Prüfung der Eignung zusammenfassend Folgendes festgehalten:
Die Gewerbeberechtigung ist nachzuweisen. Ein Liquiditätsnachweis (Bestätigung der Sozialversicherung, des Finanzamtes), ein Nachweis einer entsprechenden Betriebshaftpflichtversicherungsdeckung und Ausbildungsnachweise sind zu erbringen. Darüber hinaus wird auf die personelle Ausstattung, die fachliche Qualifikation und ausreichende Referenzen abgestellt, ohne konkrete Nachweise zu nennen.
Bereits in der Bekanntmachung wird zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit - zulässigerweise (siehe § 56 Abs. 1 BVergG) - der Nachweis einer entsprechenden Haftpflichtversicherungsdeckung gefordert. Dieser Nachweis wurde von der Mitbeteiligten bei der Legung des Angebots unstrittig nicht erbracht. Die Beschwerdeführerin hat daher mit Schreiben vom 31. März 2003 (u.a.) den Nachweis einer entsprechenden Haftpflichtversicherungsdeckung bis spätestens 14. April 2003 gefordert. Aus der Aktenlage ergibt sich dazu, dass die Mitbeteiligte mit Schreiben vom 14. April 2003 lediglich ausgeführt hat, dass ein Nachweis der Haftpflichtversicherungsdeckung nachgebracht werde. Dabei wurde weder eine Fristverlängerung beantragt noch ein Grund genannt, warum die fristgerechte Vorlage nicht möglich gewesen sei. In der Folge hat die Mitbeteiligte eine erst am 15. April 2003 ausgestellte Bestätigung einer Versicherungsgesellschaft vorgelegt. Die Mitbeteiligte ist daher der Aufforderung durch die Beschwerdeführerin in diesem Punkt - entgegen der Ansicht der belangten Behörde, wonach die Mitbeteiligte den Aufträgen der Beschwerdeführerin vom 31. März 2003 entsprochen habe - nicht fristgerecht nachgekommen. Bereits in der Bekanntmachung wird zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit - zulässigerweise (siehe Paragraph 56, Absatz eins, BVergG) - der Nachweis einer entsprechenden Haftpflichtversicherungsdeckung gefordert. Dieser Nachweis wurde von der Mitbeteiligten bei der Legung des Angebots unstrittig nicht erbracht. Die Beschwerdeführerin hat daher mit Schreiben vom 31. März 2003 (u.a.) den Nachweis einer entsprechenden Haftpflichtversicherungsdeckung bis spätestens 14. April 2003 gefordert. Aus der Aktenlage ergibt sich dazu, dass die Mitbeteiligte mit Schreiben vom 14. April 2003 lediglich ausgeführt hat, dass ein Nachweis der Haftpflichtversicherungsdeckung nachgebracht werde. Dabei wurde weder eine Fristverlängerung beantragt noch ein Grund genannt, warum die fristgerechte Vorlage nicht möglich gewesen sei. In der Folge hat die Mitbeteiligte eine erst am 15. April 2003 ausgestellte Bestätigung einer Versicherungsgesellschaft vorgelegt. Die Mitbeteiligte ist daher der Aufforderung durch die Beschwerdeführerin in diesem Punkt - entgegen der Ansicht der belangten Behörde, wonach die Mitbeteiligte den Aufträgen der Beschwerdeführerin vom 31. März 2003 entsprochen habe - nicht fristgerecht nachgekommen.
Der Umstand, dass - außer dem durch Bestätigung der Sozialversicherung und des Finanzamtes zu erbringenden Liquiditätsnachweis und dem Nachweis einer Haftpflichtversicherungsdeckung - in den Ausschreibungsunterlagen und in der Ausschreibungsbekanntmachung entgegen § 52 Abs. 2 und § 67 Abs. 2 BVergG keine konkreten Nachweise für die Eignung gefordert werden, hätte gemäß § 20 Z. 13 BVergG nur mit einem gegen die Ausschreibung gerichteten Nachprüfungsantrag geltend gemacht werden können. Ein solcher Antrag wurde unstrittig nicht gestellt. Der Umstand, dass - außer dem durch Bestätigung der Sozialversicherung und des Finanzamtes zu erbringenden Liquiditätsnachweis und dem Nachweis einer Haftpflichtversicherungsdeckung - in den Ausschreibungsunterlagen und in der Ausschreibungsbekanntmachung entgegen Paragraph 52, Absatz 2 und Paragraph 67, Absatz 2, BVergG keine konkreten Nachweise für die Eignung gefordert werden, hätte gemäß Paragraph 20, Ziffer 13, BVergG nur mit einem gegen die Ausschreibung gerichteten Nachprüfungsantrag geltend gemacht werden können. Ein solcher Antrag wurde unstrittig nicht gestellt.
Dies bedeutet aber - entgegen der offenbaren Ansicht der belangten Behörde - nicht, dass der Auftraggeber nur die schon in der Bekanntmachung oder Ausschreibung genannten konkreten Nachweise verlangen darf, hätte dies doch in einem Fall wie dem vorliegenden zur Folge, dass etwa die technische Leistungsfähigkeit - entgegen dem in § 21 Abs. 1 BVergG normierten Grundsatz, wonach Aufträge nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen zu vergeben sind - Dies bedeutet aber - entgegen der offenbaren Ansicht der belangten Behörde - nicht, dass der Auftraggeber nur die schon in der Bekanntmachung oder Ausschreibung genannten konkreten Nachweise verlangen darf, hätte dies doch in einem Fall wie dem vorliegenden zur Folge, dass etwa die technische Leistungsfähigkeit - entgegen dem in Paragraph 21, Absatz eins, BVergG normierten Grundsatz, wonach Aufträge nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen zu vergeben sind -
nicht überprüft werden könnte. Die Beschwerdeführerin war daher befugt, jedenfalls für die bereits in der Bekanntmachung bzw. in der Ausschreibung genannten Kriterien für die Eignung (personelle Ausstattung, fachliche Qualifikation, Referenzen) konkrete Nachweise - gemäß § 52 Abs. 3 BVergG - zu verlangen. Die Beschwerdeführerin hat daher zulässigerweise mit Schreiben vom 31. März 2003 eine Erklärung über die Anzahl der von der Mitbeteiligten in den letzten drei Jahren Beschäftigten gefordert. nicht überprüft werden könnte. Die Beschwerdeführerin war daher befugt, jedenfalls für die bereits in der Bekanntmachung bzw. in der Ausschreibung genannten Kriterien für die Eignung (personelle Ausstattung, fachliche Qualifikation, Referenzen) konkrete Nachweise - gemäß Paragraph 52, Absatz 3, BVergG - zu verlangen. Die Beschwerdeführerin hat daher zulässigerweise mit Schreiben vom 31. März 2003 eine Erklärung über die Anzahl der von der Mitbeteiligten in den letzten drei Jahren Beschäftigten gefordert.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Ausschreibung keine erforderliche Mindestanzahl an Arbeitnehmern genannt hat, macht es - entgegen der Meinung der belangten Behörde - nicht von vornherein unzulässig, die bekannt gegebene Anzahl der Dienstnehmer als für den Auftrag zu gering zu bewerten. Es ist vielmehr auch in solchen Fällen möglich, die personelle Ausstattung eines Bieters als - objektiv - zu gering zu bewerten und diesen Bieter daher gemäß § 98 Abs. 1 BVergG auszuscheiden. Die belangte Behörde hat sich auf Grund ihrer unrichtigen Rechtsansicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren, die personelle Ausstattung der Mitbeteiligten sei für die Abwicklung des gegenständlichen Projekts viel zu gering, nicht auseinandergesetzt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Ausschreibung keine erforderliche Mindestanzahl an Arbeitnehmern genannt hat, macht es - entgegen der Meinung der belangten Behörde - nicht von vornherein unzulässig, die bekannt gegebene Anzahl der Dienstnehmer als für den Auftrag zu gering zu bewerten. Es ist vielmehr auch in solchen Fällen möglich, die personelle Ausstattung eines Bieters als - objektiv - zu gering zu bewerten und diesen Bieter daher gemäß Paragraph 98, Absatz eins, BVergG auszuscheiden. Die belangte Behörde hat sich auf Grund ihrer unrichtigen Rechtsansicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren, die personelle Ausstattung der Mitbeteiligten sei für die Abwicklung des gegenständlichen Projekts viel zu gering, nicht auseinandergesetzt.
Hinzugefügt sei, dass die Mitbeteiligte im Schreiben vom 14. April 2003 lediglich angegeben hat, "in Kürze ein 100 %iges Unternehmen der Sp.-Gruppe" zu sein, ohne den Zeitpunkt der geplanten Übernahme genauer zu nennen. Bezüglich der technischen Ausrüstung - nicht jedoch hinsichtlich der personellen Ausstattung - hat sie sich auf die Ressourcen dieser Gruppe berufen. Dazu hat sie eine Bestätigung vorgelegt, wonach die Übernahme der Mitbeteiligten durch die Sp.-Gruppe bevorstehe und ein entsprechender Notariatsakt bereits errichtet worden sei. Mit diesem Hinweis auf eine künftige Übernahme durch die Sp.-Gruppe konnte die Mitbeteiligte ihre ausreichende personelle Ausstattung und damit die Leistungsfähigkeit, die im Zeitpunkt der Angebotseröffnung gegeben sein muss (§ 52 Abs. 5 Z. 1 BVergG), keinesfalls nachweisen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde war die Beschwerdeführerin auch nicht gehalten, diesbezüglich Aufklärungen einzuholen. Hinzugefügt sei, dass die Mitbeteiligte im Schreiben vom 14. April 2003 lediglich angegeben hat, "in Kürze ein 100 %iges Unternehmen der Sp.-Gruppe" zu sein, ohne den Zeitpunkt der geplanten Übernahme genauer zu nennen. Bezüglich der technischen Ausrüstung - nicht jedoch hinsichtlich der personellen Ausstattung - hat sie sich auf die Ressourcen dieser Gruppe berufen. Dazu hat sie eine Bestätigung vorgelegt, wonach die Übernahme der Mitbeteiligten durch die Sp.-Gruppe bevorstehe und ein entsprechender Notariatsakt bereits errichtet worden sei. Mit diesem Hinweis auf eine künftige Übernahme durch die Sp.-Gruppe konnte die Mitbeteiligte ihre ausreichende personelle Ausstattung und damit die Leistungsfähigkeit, die im Zeitpunkt der Angebotseröffnung gegeben sein muss (Paragraph 52, Absatz 5, Ziffer eins, BVergG), keinesfalls nachweisen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde war die Beschwerdeführerin auch nicht gehalten, diesbezüglich Aufklärungen einzuholen.
Die Ansicht der belangten Behörde, die Ausscheidung der Mitbeteiligten durch die Beschwerdeführerin sei rechtswidrig erfolgt, beruht daher auf der dargestellten Verkennung der Rechtslage.
Nach der Systematik des BVergG hat der Auftraggeber zunächst zu prüfen, ob ein Angebot - etwa wegen fehlender Eignung des Bieters - auszuscheiden ist; nur von den danach übrigbleibenden Angeboten ist eines für die Zuschlagserteilung auszuwählen (vgl. insbesondere § 99). Ein ausgeschiedenes Angebot kommt daher für die Zuschlagserteilung von vornherein gar nicht in Betracht. Nach der Systematik des BVergG hat der Auftraggeber zunächst zu prüfen, ob ein Angebot - etwa wegen fehlender Eignung des Bieters - auszuscheiden ist; nur von den danach übrigbleibenden Angeboten ist eines für die Zuschlagserteilung auszuwählen vergleiche , insbesondere Paragraph 99,). Ein ausgeschiedenes Angebot kommt daher für die Zuschlagserteilung von vornherein gar nicht in Betracht.
Dies bedeutet, dass ein Bieter, dessen Angebot zu Recht ausgeschieden wurde, durch Rechtswidrigkeiten, die das Verfahren betreffend die Wahl eines - nicht ausgeschiedenen - Angebots für den Zuschlag betreffen, nicht in Rechten verletzt werden kann. Ein ausgeschiedener Bieter kann zwar gemäß § 20 Z. 13 lit. b BVergG die Zuschlagsentscheidung als die seiner Ausscheidung nächstfolgende gesondert anfechtbare Entscheidung bekämpfen; kommt jedoch die Nachprüfungsbehörde zum Ergebnis, dass der Antragsteller zu Recht ausgeschieden worden ist, so hat sie den Nachprüfungsantrag ungeachtet allfälliger Rechtsverletzungen im Rahmen des Verfahrens zur Wahl eines Angebots für den Zuschlag jedenfalls abzuweisen. Daher beruht auch die Ansicht der belangten Behörde, die vorliegend angefochtene Zuschlagsentscheidung sei - unabhängig davon, ob die Mitbeteiligte zu Recht ausgeschieden worden sei - schon deshalb rechtswidrig, weil mangels Bekanntgabe des Zuschlagsprinzips und mangels Nennung von Zuschlagskriterien die Richtigkeit der Wahl eines Angebots für den Zuschlag nicht überprüft werden könne, auf einer Verkennung der Rechtslage. Dies bedeutet, dass ein Bieter, dessen Angebot zu Recht ausgeschieden wurde, durch Rechtswidrigkeiten, die das Verfahren betreffend die Wahl eines - nicht ausgeschiedenen - Angebots für den Zuschlag betreffen, nicht in Rechten verletzt werden kann. Ein ausgeschiedener Bieter kann zwar gemäß Paragraph 20, Ziffer 13, Litera b, BVergG die Zuschlagsentscheidung als die seiner Ausscheidung nächstfolgende gesondert anfechtbare Entscheidung bekämpfen; kommt jedoch die Nachprüfungsbehörde zum Ergebnis, dass der Antragsteller zu Recht ausgeschieden worden ist, so hat sie den Nachprüfungsantrag ungeachtet allfälliger Rechtsverletzungen im Rahmen des Verfahrens zur Wahl eines Angebots für den Zuschlag jedenfalls abzuweisen. Daher beruht auch die Ansicht der belangten Behörde, die vorliegend angefochtene Zuschlagsentscheidung sei - unabhängig davon, ob die Mitbeteiligte zu Recht ausgeschieden worden sei - schon deshalb rechtswidrig, weil mangels Bekanntgabe des Zuschlagsprinzips und mangels Nennung von Zuschlagskriterien die Richtigkeit der Wahl eines Angebots für den Zuschlag nicht überprüft werden könne, auf einer Verkennung der Rechtslage.
Aus den dargestellten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Aus den dargestellten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 18. Mai 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040094.X00Im RIS seit
13.06.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008