TE Verg Bescheid 2012/5/3 N/0019-BVA/10/2012-35, EuGH 17.2.2011 Rs C-251/09 Kommission/Zypern, VfGH

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.05.2012
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Norm

BVergG 2006 §2 Z8
BVergG 2006 §19 Abs1
BVergG 2006 §319
BVergG 2006 §320 Abs1
BVergG 2006 §322 Abs1 Z2
BVergG 2006 §325 Abs1 Z2
BVergG 2006 §345 Abs15
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.02.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 345 gültig von 12.07.2013 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 345 gültig von 24.05.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. BVergG 2006 § 345 gültig von 17.02.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  5. BVergG 2006 § 345 gültig von 05.03.2010 bis 17.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  6. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  8. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.02.2006 bis 26.11.2007

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch den Senat 10 bestehend aus Mag. Hubert Reisner als Vorsitzendem sowie Dr. Walter Fuchs als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Theodor Taurer als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend die Auftragsvergabe "S10 Mühlviertler Schnellstraße - Unterweitersdorf bis Freistadt Nord / Bauabschnitt 4 / Bauleistung S10 - BL 4.2 Neubau Umfahrung Freistadt Nord" des Auftraggebers Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft vertreten durch die vergebende Stelle ASFINAG Bau Management GmbH vertreten durch X***, Rechtsanwalt, eingeleitet über Antrag der Bietergemeinschaft A***-B***-C*** bestehend aus 1. A***, 2. B***, 3. C***, vertreten durch Y*** Rechtsanwälte GmbH vom 20. Februar 2012 wie folgt entschieden:

Spruch

I.römisch eins.

Der Antrag der Bietergemeinschaft A***-B***-C***auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 320 Abs 1 BVergGRechtsgrundlage: Paragraph 320, Absatz eins, BVergG

II.römisch zwei.

Der Antrag der Bietergemeinschaft A***-B***-C***auf Ersatz der Pauschalgebühr wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 319 BVergGRechtsgrundlage: Paragraph 319, BVergG

Begründung

  1. 1.Ziffer eins
    Vorbringen der Parteien und Gang des Verfahrens

Die Bietergemeinschaft A***-B***-C*** bestehend aus 1. A***,

  1. 2.Ziffer 2
    B***, 3. C*** vertreten durch Y*** Rechtsanwälte GmbH in der Folge Antragstellerin genannt, stellte am 20. Februar 2012 neben dem im Spruch ersichtlichen Begehren Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Darin führte sie aus, dass die Zuschlagsentscheidung vom 10. Februar 2012 angefochten werde. Sie erachte sich in ihrem Recht auf Ausscheiden ausschreibungswidriger Angebote von Mitbewerbern, ihrem Recht auf Zuschlagsentscheidung und Zuschlagserteilung zugunsten ihres Angebotes sowie in ihrem Recht auf Teilnahme an einem gesetzmäßigen Vergabeverfahren verletzt. Der Vertrauensschaden bestehe aus den Kosten für die Teilnahme am Vergabeverfahren, insbesondere der Ausarbeitung des Hauptangebotes und der Alternativangebote sowie den bisherigen Rechtsberatungs- und Rechtsverfolgungskosten. Dieser Aufwand wäre frustriert, wenn die Zuschlagserteilung im Sinne der Zuschlagsentscheidung erfolgte. Das Erfüllungsinteresse (Gewinn- und Deckungsbeitrag) am gegenständlichen Auftrag sei aus der Kalkulation der Antragstellerin (Kalkulationsblätter) herleitbar. Zudem drohe der Verlust eines Referenzprojekts. Die Zuschlagsentscheidung sei rechtswidrig, weil das für den Zuschlag vorgesehene Alternativangebot der präsumtiven Bestbieterin richtigerweise ausgeschieden werden hätte müssen. Aufgrund ihrer Branchenkenntnis in Bezug auf die präsumtive Bestbieterin gehe die Antragstellerin davon aus, dass Inhalt der gegenständlichen Alternative Nummer 6 der Bietergemeinschaft D***/E*** eine geänderte Bogenherstellung als im Amtsentwurf F48 ("Bogenfreibau"), nämlich eine Bauweise in der sogenannten "Cruciani"-Methode sei. Insbesondere die E*** sei für die Verwendung dieser Methode bekannt. Eine ordnungsgemäße Ausarbeitung eines Angebotes entsprechend der "Cruciani"-Methode sei innerhalb des kurzen Zeitraums zwischen der Verfügbarkeit der Ausschreibungsunterlagen am 28. Juni 2011 und der Angebotsabgabe am 4. August 2011 nicht möglich gewesen. Aufgrund der im Jahr 2009 neu eingeführten bzw in Geltung gesetzten Eurocodes und der Mindestanforderungen für Alternativangebote habe für technische Alternativangebote ein umfassender statischer Detailnachweis zur Machbarkeit und Gleichwertigkeit geführt werden müssen. Insbesondere seien ein Nachweis für die statische Lastabtragung im Bauzustand und in der Endüberlagerung, ein statischer Detailnachweis und ein Nachweis für die Entsprechung der Erdbebennorm zu erbringen gewesen. Es könne sich nur um eine integrale Brückenlösung handeln. Die Antragstellerin gehe davon aus, dass ein statischer Nachweis nicht erfolgt sei. Die Antragstellerin gehe weiters davon aus, dass die konstruktive Planung des Übergangsbereichs Widerlager zur Hinterfüllung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden sei. In einer Reihe näher genannter Positionen sei die Alternative 06 der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin nicht ausreichend dimensioniert gewesen, um als gleichwertig anerkannt zu werden. Nachbesserungen im Zuge der Angebotsprüfung seien unzulässig.

Am 27. Februar 2012 legte die Auftraggeberin die Unterlagen des Vergabeverfahrens vor.

Die Auftraggeberin erteilte in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2012 allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren, nahm zum Umfang der Akteneinsicht Stellung und verzichtete auf eine Stellungnahme zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

Am 28. Februar 2012 erließ das Bundesvergabeamt zur Zahl N/0019- BVA/10/2012-EV13 eine einstweilige Verfügung. Darin untersagte es die Zuschlagserteilung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens.

Am 29. Februar 2012, beim Bundesvergabeamt am 1. März 2012 eingelangt, nahm die Auftraggeberin zum Nachprüfungsantrag Stellung. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Antragstellerin die Auftraggeberin in ihrem Nachprüfungsantrag falsch bezeichnet habe und der Antrag deshalb zurückzuweisen wäre. Der Antragstellerin käme keine Antragslegitimation zu, weil alle ihre Alternativangebote auszuscheiden wären, ihr Hauptangebot hinter dem Hauptangebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin gereiht wäre und sie daher keine Chance auf Zuschlagserteilung habe. Die Alternativangebote 1 betreffend das Objekt F 48 und 3 betreffend eine Zementstabilisierung zur Bodenverbesserung machten eine in der Ausschreibung ausdrücklich untersagte Änderung des UVP- Bescheids notwendig. Davon seien auch die Alternativangebote 7, 8 und 10 sowie die Alternativangebote 5, 6, 8, 9 und 10 betroffen. Das Alternativangebot 2 der Antragstellerin böte nicht das erforderliche Sicherheitsniveau im Bereich der Gründung. Weiters seien in verschiedenen Bereichen die einschlägigen Normen und Vorschriften sowie die Regeln der Technik eingehalten. Daher widerspreche diese Alternative den Ausschreibungsunterlagen. Davon seien auch die Alternativangebote 4, 6, 7, 9 und 10 betroffen. Von einem förmlichen Ausscheiden sei abgesehen worden, weil diese Angebote für eine Zuschlagserteilung nicht in Betracht kämen. Das für den Zuschlag vorgesehene Alternativangebot 6 der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin setze sich aus den Alternativen 2 betreffen das Objekt F 47 und 3 betreffen das Objekt F 48 zusammen. Die Detailplanung sei Teil der ausgeschriebenen Leistung, nicht des Angebots. Das Nachreichen von Nachweisen und Unterlagen sei nicht ausgeschlossen. Bei Alternativangeboten sei das Verhandlungsverbot in engen Grenzen gelockert. Auch der Antragstellerin seien umfangreiche Möglichkeiten zur Nachreichung eingeräumt worden. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin habe ergänzend ein geotechnisches Gutachten zu mehreren Alternativen, darunter den Objekten F 47 und F 48 vorgelegt. Im Rahmen der Prüfung durch zwei Ziviltechnikerbüros habe sich die Gleichwertigkeit der Alternative auch zur Gründung ergeben. Dem Angebot sei ein technischer Bericht beigelegen. Über Aufforderung der Auftraggeberin seien ergänzende Unterlagen zur Vorstatik vorgelegt worden, wobei die verwendeten Bemessungsnormen auf Basis der Eurocodes dort angeführt seien. Ein Nachweis nach der "Erdbebennorm" sei aufgrund der Lage des Objekts in einer Zone geringer Seismizität in der Ausschreibung nicht verlangt worden, allerdings in den ergänzenden Unterlagen zur Vorstatik normkonform erbracht worden. Das Alternativangebot zum Objekt F 48 enthalte die erforderliche Zahl von Ankern. Die Fragen zum Übergangsbereich Widerlager für die Hinterfüllung sei Teil der Angebotsprüfung gewesen und diese anhand der vom Bieter vorgelegten Unterlagen und Nachweise als erfüllt angesehen. Die Dimensionierung der Querträger und Pfeiler sowie der Betongüte sei bereits im Leistungsverzeichnis mit ausgepreisten Positionen und auch Mengenvorsätzen berücksichtigt. Damit gälten die für eine Realisierung erforderlichen Ergänzungen als angeboten. Die im Leistungsverzeichnis vorgesehene Kubatur der Querträger gehe über das von der Auftraggeberin als Mindestmaß vorgesehene Ausmaß hinaus. Bei der Betongüte sei von Änderungen geringen Ausmaßes auszugehen, die im Rahmen von Erörterungen gemäß § 127 Abs 2 BVergG getätigt worden seien. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin habe keinerlei "Nachbesserungen" ihrer Angebote vorgenommen. Die Auftraggeberin beantragte die Zurück- in eventu Abweisung des Nachprüfungsantrags.Am 29. Februar 2012, beim Bundesvergabeamt am 1. März 2012 eingelangt, nahm die Auftraggeberin zum Nachprüfungsantrag Stellung. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Antragstellerin die Auftraggeberin in ihrem Nachprüfungsantrag falsch bezeichnet habe und der Antrag deshalb zurückzuweisen wäre. Der Antragstellerin käme keine Antragslegitimation zu, weil alle ihre Alternativangebote auszuscheiden wären, ihr Hauptangebot hinter dem Hauptangebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin gereiht wäre und sie daher keine Chance auf Zuschlagserteilung habe. Die Alternativangebote 1 betreffend das Objekt F 48 und 3 betreffend eine Zementstabilisierung zur Bodenverbesserung machten eine in der Ausschreibung ausdrücklich untersagte Änderung des UVP- Bescheids notwendig. Davon seien auch die Alternativangebote 7, 8 und 10 sowie die Alternativangebote 5, 6, 8, 9 und 10 betroffen. Das Alternativangebot 2 der Antragstellerin böte nicht das erforderliche Sicherheitsniveau im Bereich der Gründung. Weiters seien in verschiedenen Bereichen die einschlägigen Normen und Vorschriften sowie die Regeln der Technik eingehalten. Daher widerspreche diese Alternative den Ausschreibungsunterlagen. Davon seien auch die Alternativangebote 4, 6, 7, 9 und 10 betroffen. Von einem förmlichen Ausscheiden sei abgesehen worden, weil diese Angebote für eine Zuschlagserteilung nicht in Betracht kämen. Das für den Zuschlag vorgesehene Alternativangebot 6 der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin setze sich aus den Alternativen 2 betreffen das Objekt F 47 und 3 betreffen das Objekt F 48 zusammen. Die Detailplanung sei Teil der ausgeschriebenen Leistung, nicht des Angebots. Das Nachreichen von Nachweisen und Unterlagen sei nicht ausgeschlossen. Bei Alternativangeboten sei das Verhandlungsverbot in engen Grenzen gelockert. Auch der Antragstellerin seien umfangreiche Möglichkeiten zur Nachreichung eingeräumt worden. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin habe ergänzend ein geotechnisches Gutachten zu mehreren Alternativen, darunter den Objekten F 47 und F 48 vorgelegt. Im Rahmen der Prüfung durch zwei Ziviltechnikerbüros habe sich die Gleichwertigkeit der Alternative auch zur Gründung ergeben. Dem Angebot sei ein technischer Bericht beigelegen. Über Aufforderung der Auftraggeberin seien ergänzende Unterlagen zur Vorstatik vorgelegt worden, wobei die verwendeten Bemessungsnormen auf Basis der Eurocodes dort angeführt seien. Ein Nachweis nach der "Erdbebennorm" sei aufgrund der Lage des Objekts in einer Zone geringer Seismizität in der Ausschreibung nicht verlangt worden, allerdings in den ergänzenden Unterlagen zur Vorstatik normkonform erbracht worden. Das Alternativangebot zum Objekt F 48 enthalte die erforderliche Zahl von Ankern. Die Fragen zum Übergangsbereich Widerlager für die Hinterfüllung sei Teil der Angebotsprüfung gewesen und diese anhand der vom Bieter vorgelegten Unterlagen und Nachweise als erfüllt angesehen. Die Dimensionierung der Querträger und Pfeiler sowie der Betongüte sei bereits im Leistungsverzeichnis mit ausgepreisten Positionen und auch Mengenvorsätzen berücksichtigt. Damit gälten die für eine Realisierung erforderlichen Ergänzungen als angeboten. Die im Leistungsverzeichnis vorgesehene Kubatur der Querträger gehe über das von der Auftraggeberin als Mindestmaß vorgesehene Ausmaß hinaus. Bei der Betongüte sei von Änderungen geringen Ausmaßes auszugehen, die im Rahmen von Erörterungen gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BVergG getätigt worden seien. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin habe keinerlei "Nachbesserungen" ihrer Angebote vorgenommen. Die Auftraggeberin beantragte die Zurück- in eventu Abweisung des Nachprüfungsantrags.

Am 29. Februar 2012, beim Bundevergabeamt am 1. März 2012 eingelangt, erhob die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin begründete Einwendungen. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass der Nachprüfungsantrag wegen der Falschbezeichnung der Auftraggeberin zurückzuweisen sei. Das Alternativangebot der Antragstellerin sei - dem Vernehmen nach - nicht ausschreibungskonform. Die Position 00B115E schreibe zwingend die Errichtung einer Bogenbrücke vor. Die Alternativangebote der Antragstellerin erforderten - entgegen den Festlegungen in Position 00B114A Z - die Änderung des im abgehandelten Genehmigungsverfahren erlassenen Bescheids. Sie seien daher auszuscheiden. Der Antragstellerin komme daher keine Antragslegitimation zu. Die Änderung der Bogenbrücke gegenüber dem Amtsentwurf bestehe in erster Linie in den Bauhilfsmaßnahmen. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin habe genügend Zeit gehabt, das Alternativangebot auszuarbeiten. Sie habe die Nachweise der Lastabtragung im Bauzustand und in der Endüberlagerung erbracht. Ebenso sei ein statischer Detailnachweis nach dem Eurocode und der Erdbebennorm ÖNORM EN 1998 erbracht worden. Das von der mitbeteiligten Partei gelegte Alternativangebot erfülle sämtliche Anforderungen, die nach der Ausschreibung an Alternativen gestellt würden. Es hätten nicht sämtliche Nachweise für das Alternativangebot mit der Angebotslegung erbracht werden müssen. Es treffe auch nicht zu, dass bei dem Alternativangebot die erforderliche Bewehrung nicht hinreichend dimensioniert sei, um als technisch gleichwertig anerkannt zu werden. Vielmehr habe die Auftraggeberin im Zuge der Prüfung des Alternativangebotes der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin diese aufgefordert, bereits Detailplanungsleistungen zu erbringen, ohne dass aufgrund der Ausschreibungsunterlagen diesbezüglich eine Verpflichtung der mitbeteiligten Partei bestanden hätte. Die mitbeteiligte Partei habe für das Alternativangebot bereits eine Detailplanung vorgelegt. Abweichungen der Detailplanung stellten keinerlei Angebotsänderung dar. Im Übrigen seien gemäß § 127 Abs 2 BVergG bei Alternativangeboten unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs ohnehin zulässig. Somit würden selbst dann, wenn man in der Detailplanung - was ausdrücklich nicht der Fall sei - eine Angebotsänderung erblicken wollte, kein unzulässiges Alternativangebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin vorliegen. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin beantragte, den Nachprüfungsantrag zurück-, in eventu abzuweisen.Am 29. Februar 2012, beim Bundevergabeamt am 1. März 2012 eingelangt, erhob die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin begründete Einwendungen. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass der Nachprüfungsantrag wegen der Falschbezeichnung der Auftraggeberin zurückzuweisen sei. Das Alternativangebot der Antragstellerin sei - dem Vernehmen nach - nicht ausschreibungskonform. Die Position 00B115E schreibe zwingend die Errichtung einer Bogenbrücke vor. Die Alternativangebote der Antragstellerin erforderten - entgegen den Festlegungen in Position 00B114A Z - die Änderung des im abgehandelten Genehmigungsverfahren erlassenen Bescheids. Sie seien daher auszuscheiden. Der Antragstellerin komme daher keine Antragslegitimation zu. Die Änderung der Bogenbrücke gegenüber dem Amtsentwurf bestehe in erster Linie in den Bauhilfsmaßnahmen. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin habe genügend Zeit gehabt, das Alternativangebot auszuarbeiten. Sie habe die Nachweise der Lastabtragung im Bauzustand und in der Endüberlagerung erbracht. Ebenso sei ein statischer Detailnachweis nach dem Eurocode und der Erdbebennorm ÖNORM EN 1998 erbracht worden. Das von der mitbeteiligten Partei gelegte Alternativangebot erfülle sämtliche Anforderungen, die nach der Ausschreibung an Alternativen gestellt würden. Es hätten nicht sämtliche Nachweise für das Alternativangebot mit der Angebotslegung erbracht werden müssen. Es treffe auch nicht zu, dass bei dem Alternativangebot die erforderliche Bewehrung nicht hinreichend dimensioniert sei, um als technisch gleichwertig anerkannt zu werden. Vielmehr habe die Auftraggeberin im Zuge der Prüfung des Alternativangebotes der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin diese aufgefordert, bereits Detailplanungsleistungen zu erbringen, ohne dass aufgrund der Ausschreibungsunterlagen diesbezüglich eine Verpflichtung der mitbeteiligten Partei bestanden hätte. Die mitbeteiligte Partei habe für das Alternativangebot bereits eine Detailplanung vorgelegt. Abweichungen der Detailplanung stellten keinerlei Angebotsänderung dar. Im Übrigen seien gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BVergG bei Alternativangeboten unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs ohnehin zulässig. Somit würden selbst dann, wenn man in der Detailplanung - was ausdrücklich nicht der Fall sei - eine Angebotsänderung erblicken wollte, kein unzulässiges Alternativangebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin vorliegen. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin beantragte, den Nachprüfungsantrag zurück-, in eventu abzuweisen.

Am 7. März 2012 nahm die Antragstellerin zum Vorbringen der Auftraggeberin und der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin Stellung. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass die Auftraggeberin bereits vor der Veröffentlichung der gegenständlichen Ausschreibung einen Antrag auf Abänderung des UVP-Bescheids beantragt habe. Dieser habe ua die Ausführung der Feldaisttalquerung, des Objekts F48, in Form einer Freivorbaubrücke anstelle einer Bogenbrücke zum Inhalt gehabt. Diese Abänderung wurde im Jänner 2012 genehmigt. Die Bezeichnung der ASFINAG Baumanagement GmbH als Auftraggeberin sei von ihr selbst nicht nur in der Bekanntmachung der Ausschreibung, sondern auch im gesamten Schriftverkehr und insbesondere bei der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung verwendet worden. Dabei finde sich kein Hinweis auf die ASFINAG. Die Zuschlagsentscheidung sei zu berichtigen. Der Nachprüfungsantrag lasse zweifelsfrei erkennen, gegen welche Entscheidung er sich richte. Er sei daher nicht zurückzuweisen. Eine "echte Chance" habe, wer zumindest ein Angebot gelegt habe, das (i) nicht rechtskräftig ausgeschieden worden sei, (ii) in Bezug auf das Ausscheidensgründe nicht unmittelbar und ohne Hinzuziehung von Sachverständigen aus dem Akt erkennbar seien und (iii) der zumindest schlüssig die Chance auf den Zuschlag argumentieren könne, was jedenfalls schon dadurch gegeben sei, dass das nicht ausgeschiedene und nicht auszuscheidende Hauptangebot der Antragstellerin bei Ausscheiden aller Alternativangebote an zweiter Stelle liege. Der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotene Nettoangebotspreis von Euro 37.274.690 für den Amtsentwurf sei nicht erklär- und nachvollziehbar. Das Angebot enthalte spekulative Preise in wesentlichen Positionen und hätte ausgeschieden werden müssen. Das Alternativangebot 10 der Antragstellerin sei nicht ausgeschieden worden und sei auch nicht auszuscheiden. Es sei nicht Aufgabe des Bundesvergabeamtes, die Ausschreibungskonformität unter Heranziehung von Sachverständigen zu prüfen. Die Alternative 10 der Antragstellerin benötige keine neuen oder geänderten Behördenverfahren, weil die Errichtung einer Freivorbaubrücke mit dem Bescheid vom 9. Jänner 2012 genehmigt worden sei. Die Alternative 10 der Antragstellerin habe weniger Arbeitsfugen als das ausgeschriebene Projekt. Aus den Festlegungen über die Breite der Stützen in der Position 00B115E ergebe sich, dass nicht notwendigerweise eine Bogenbrücke ausgeführt werden müsse. Zementstabilisierungen zur Bodenverbesserung hätten bei den Baulosen BA 1 und BA 4.0 der Mühlviertler Schnellstraße S 10 keiner Änderung des Bescheides bedurft. Dem Vernehmen nach hätten die von der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin vorgelegten Nachweise nicht das in der Ausschreibung definierte Sicherheitsniveau begründet. Es sei der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin nicht gelungen, die Nachweise für die Cruciani Methode vorzulegen. Sie hätten von der Auftraggeberin unter Zuhilfenahme eines Zivilingenieurs "schön gerechnet" werden müssen. Auch wenn man ein Nachreichen von Nachweisen zur Darlegung der Gleichwertigkeit von Alternativangeboten akzeptiere, widerspreche es klar dem Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die Auftraggeberin Nachweise zur Gleichwertigkeit eines Alternativangebots dahingehend selbst modifiziere, damit diese den Mindeststandard tauglicher Nachweise erfüllten. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin habe die Gleichwertigkeit der Alternative nicht

nachgewiesen. Die Alternative 6 der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin hätte ausgeschieden werden müssen. In der vorgegebenen Zeit sei die geforderte Bearbeitungstiefe für die Bogenherstellung im Cruciani-Verfahren unter gleichzeitiger Querschnittsoptimierung auf Basis des aktuellen Normenstandes nicht möglich gewesen. Es hätten sukzessive Nachreichungen und Nachbesserungen unter dem Aspekt der Bietergleichbehandlung nicht akzeptiert werden dürfen. Nachbesserungen bei der Betongüte und bei den Querträgern hätten auch gemäß § 127 Abs 2 BVergG nicht akzeptiert werden dürfen. Die unterschiedliche Herstellungsmethode wirke sich auf die Statik der fertigen Brücke wesentlich aus. Dazu wäre eine Baugeschichtsrechnung nötig.nachgewiesen. Die Alternative 6 der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin hätte ausgeschieden werden müssen. In der vorgegebenen Zeit sei die geforderte Bearbeitungstiefe für die Bogenherstellung im Cruciani-Verfahren unter gleichzeitiger Querschnittsoptimierung auf Basis des aktuellen Normenstandes nicht möglich gewesen. Es hätten sukzessive Nachreichungen und Nachbesserungen unter dem Aspekt der Bietergleichbehandlung nicht akzeptiert werden dürfen. Nachbesserungen bei der Betongüte und bei den Querträgern hätten auch gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BVergG nicht akzeptiert werden dürfen. Die unterschiedliche Herstellungsmethode wirke sich auf die Statik der fertigen Brücke wesentlich aus. Dazu wäre eine Baugeschichtsrechnung nötig.

Am 9. März 2012 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt statt. Darin brachte der Vertreter der Auftraggeberin im Wesentlichen vor, dass zur fehlenden Antragslegitimation im Zusammenhang mit der Alternative 1 der Antragstellerin darauf verwiesen werde, dass die zuständige Behörde, nämlich die BMVIT am 9. Jänner 2012 einen Bescheid erlassen habe, der sich u.a. auf die mit dieser Alternative angebotene Ausführung einer Freivorbaubrücke (konkret eine Rahmenbrücke im Freivorbau) beziehe. Wären kein Behördenverfahren und keine Genehmigung erforderlich gewesen, hätte dem diesbezüglichen Antrag der Auftraggeberin nicht stattgegeben werden dürfen. Insofern hätten die Ausschreibungsunterlagen die Errichtung des Objektes F 48 ausschließlich als Bogenbrücke vorgesehen. Der Verweis der Antragstellerin auf die Position 03.02.06.03314 A beziehe sich ausschließlich auf die Errichtung der Bogenbrücke im Freivorbauverfahren und nicht auf eine alternative Ausführung als Rahmenbrücke im Freivorbau. Im Übrigen sei die Situation zum Ende der Angebotsfrist relevant, sodass der später ergangene Änderungsbescheid rechtlich irrelevant sei. Schließlich seien die die Antragstellerin betreffenden Ausscheidungsgründe von allen ihr alternativ angebotenen Leistungen im Rahmen des Vergabeverfahrens ermittelt worden; dies auch kontradiktorisch. Daher seien die erforderlichen Grundlagen für das Ausscheiden vorhanden und aus den Vergabeunterlagen ersichtlich. Zu den relevierten spekulativen Preisen im Hauptangebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei darauf zu verweisen, dass diese lediglich um 3,1 % unter dem Angebotspreis der Antragstellerin für ihr Hauptangebot lägen. Rein aus diesem Aspekt ergebe sich daher nicht einmal das Erfordernis einer vertieften Angebotsprüfung. Zur Nachweisführung zu Alternativangeboten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei ergänzend zum bisherigen Vorbringen auf B 1.1.1.24.4 zu verweisen, wo konkret bezogen auf Alternativen festgelegt sei, dass die "Ausführungsplanung (Detailprojekt, Vermessung u.ä.)" im Angebot zu kalkulieren sei. Die Detailplanung sei daher nicht Teil der erforderlichen Angebotsunterlagen gewesen. Weiters sähen die Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich vor, welche Unterlagen mit dem Angebot selbst vorzulegen seien (siehe Deckblatt) und welche Unterlagen nur "auf Aufforderung nachzureichen" seien. Dazu sei auf B 6.6.3 zu verweisen, wo etwa statische Nachweise für Alternativen für den Bau- und Endzustand angeführt seien. Die erforderliche Ausarbeitungstiefe und Nachweisführung zur Gleichwertigkeit liege daher vor. Dies sei vom Auftraggeber unter Zuziehung externer Experten überprüft und als korrekt befunden worden; dies auch zu dem von der Antragstellerin angeführten Nachweisen und inhaltlichen Aspekten. Im Übrigen habe die Auftraggeberin niemals Nachweise selbst modifiziert. Zur inhaltlichen Seite der Gleichwertigkeit der Alternative F 48 der präsumtiven Zuschlagsempfängerin werde darauf hingewiesen, dass das gegenüber anderen Angebotsunterlagen vorrangige Leistungsverzeichnis von Anfang an sämtliche für die Gleichwertigkeit und generell für die ordnungsgemäße Ausführung erforderlichen Massen und Positionen enthalten hat. Es sei daher keinerlei Änderung oder Anpassung des Angebotes erforderlich. Diesbezüglich sei auf die Anhänge zum Vergabebericht zu verweisen. Der Vertreter der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin brachte vor, dass er sich im Übrigen dem Vorbringen der Auftraggeberin anschließe. Klarstellend sei festzuhalten, dass im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Alternativen allein der Genehmigungsstand zum Ende der Angebotsfrist maßgeblich sein könne. Dies ergebe sich auch aus dem vorgereihten Leistungsverzeichnis, in dem auf die bisher abgehandelten Genehmigungsverfahren abgestellt werde. Ein allfälliger weiterer Bescheid nach Ende der Angebotsfrist, der lediglich eine Änderungsnotwendigkeit dokumentiere, sei daher unbeachtlich. Im Übrigen entsprächen sowohl die Alternative 06 als auch das Hauptangebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin vollumfänglich den Ausschreibungsvorgaben. Im Zuge der Angebotsprüfphase sei seitens der Auftraggeberin lediglich entsprechend den Ankündigungen in der Ausschreibung eine Vergleichbarkeits-/Gleichwertigkeitsprüfung durchgeführt worden. Das Vorbringen der Antragstellerin zu einem angeblichen Unterpreis beim Hauptangebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin sei unsubstanziiert. Nach der einschlägigen Rechtsprechung hätte jedenfalls keine vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt werden müssen. Der Vertreter der Antragstellerin brachte vor, dass sich aus Punkt 2.1.1.24.3 ausdrücklich ergebe, dass lediglich die Möglichkeit und Durchführbarkeit geänderter Behördenverfahren nachzuweisen sei. Die Alternative 10 habe keine Bescheidänderung notwendig gemacht, was durch das Gutachten F*** nachgewiesen sei. Die ASFINAG habe umfangreiche Änderungen vornehmen wollen, weshalb die Änderung des UVP- Bescheides notwendig gewesen sei. Zu verweisen sei auf § 125 Abs 3 Z 2 BVergG, wonach eine vertiefte Angebotsprüfung bei Vorliegen zu hoher und zu niedriger Angebotspreise in wesentlichen Positionen vorzunehmen sei. Erörtert wurde die Bezeichnung der Auftraggeberin in den einzelnen Stadien des Vergabeverfahrens. Herr J***, Mitarbeiter der vergebenden Stelle, gab an, dass in der Einreichung unter Punkt 5.1.0.1 auf Seite 230 im Bericht zum Landschaftsbild eine Bogenbrücke dargestellt sei, es sei ausgeführt, dass durch die architektonische Gestaltung als Bogenbrücke der Eingriff in das Landschaftsbild reduziert werde. Im Antrag zur Projektänderung, die mit Bescheid von Jänner 2012 bewilligt wurde, ist auf Seite 21 festgehalten, dass eine Bogenbrücke ursprünglich bewilligt worden sei. Der Vertreter der Antragstellerin brachte vor, dass sich aus den Mindestanforderungen für Alternativangebote nicht ergebe, dass beim Objekt F 48 eine Bogenbrücke zur Ausführung gelangen müsse. Zur Frage der Notwendigkeit einer Bescheidänderung werde auf das bisherige Vorbringen zur geringeren Eingriffsintensivität verwiesen. Herr J*** brachte vor, dass die Bogenbrücke im ursprünglichen UVP-Bescheid bewilligt gewesen sei. Im Änderungsantrag vom 14. Dezember 2010 sei die Ausführung Freivorbaubrücke beantragt worden. Es habe keine Rechtssicherheit zum Freivorbau bestanden. Die Ausschreibungsunterlagen seien konsistent mit dem UVP-Bescheid erstellt worden. Die ASFINAG Baumanagement GmbH habe damit gerechnet, die Abänderung des UVP-Bescheides im Rahmen einer Berichtigung der Ausschreibung berichtigen zu können. Die Bewilligung sei allerdings nicht rechtzeitig erfolgt. Bei der Gestaltung der Ausschreibung sei in einigen Punkten von dem UVP-Bescheid abgewichen worden. Dabei handle es sich lediglich um kleinere Änderungen. Damit sei der Einreichungsstand vorweggenommen worden. Bei der Brücke Objekt F 48 sei dies jedoch nicht gemacht worden. Der Vertreter der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin verwies auf den Gleichheitssatz. Ein Bieter könne nur auf die Festlegungen der Ausschreibung vertrauen. Bei Ausschreibungen der ASFINAG gehe Teil B.5 Teil B.1 vor. Herr J*** brachte vor, dass sich aus einer vorgelegten Visualisierung ergebe, dass diese Änderungen zuvor den Anrainern zu zeigen seien. L***, Ziviltechniker im Auftrag der Antragstellerin, gab an, dass er die Alternative F 48 entworfen habe. Aus den Festlegungen der Ausschreibung über Einschränkung und Mindestanforderungen für Alternativangebote lasse sich die Notwendigkeit einer Bogenbrücke nicht erkennen. Der Vertreter der Auftraggeberin verwies auf den Unterschied zwischen Genehmigungspflicht und Genehmigungsfähigkeit. Für die Änderung im Objekt F 48 sei auch eine Änderung des Wasserrechtsbescheids notwendig. Herr J*** gab an, dass auf der Baustelle eine wasserrechtliche Bauaufsicht die Ausführung überwache. In den im Schriftsatz OZ 22 genannten Baulosen sei bereits eine Zementstabilisierung des Fahrbahnunterbaus vorgenommen worden. Die wasserrechtliche Bauaufsicht stehe auf dem Standpunkt, dass Zement ausgeschwemmt und ins Grundwasser eingebracht werde, womöglich sich der ph-Wert des Grundwassers ändere. Daher sei diese Ausführungsvariante untersagt worden. Der Vertreter der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin brachte vor, dass die Alternative, die eine Zementstabilisierung des Fahrbahnunterbaus vorsehe, wasserrechtlich nicht bewilligungsfähig wäre. Herr K***, Mitarbeiter der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin, brachte vor, dass auch geänderte Fundierungen wasserrechtlich bewilligt werden müssten. Der Vertreter der Antragstellerin brachte vor, dass in den Baulosen 1 und 4.0 keine bescheidmäßige Erledigung auf Basis des WRG ergangen sei. Der Vertreter der Auftraggeberin brachte vor, dass der Antragstellerin auf Grund ihrer Tätigkeit in Baulos 1 bekannt sei, dass Zementstabilisierungen nicht mehr zum Einsatz kommen dürften.Am 9. März 2012 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt statt. Darin brachte der Vertreter der Auftraggeberin im Wesentlichen vor, dass zur fehlenden Antragslegitimation im Zusammenhang mit der Alternative 1 der Antragstellerin darauf verwiesen werde, dass die zuständige Behörde, nämlich die BMVIT am 9. Jänner 2012 einen Bescheid erlassen habe, der sich u.a. auf die mit dieser Alternative angebotene Ausführung einer Freivorbaubrücke (konkret eine Rahmenbrücke im Freivorbau) beziehe. Wären kein Behördenverfahren und keine Genehmigung erforderlich gewesen, hätte dem diesbezüglichen Antrag der Auftraggeberin nicht stattgegeben werden dürfen. Insofern hätten die Ausschreibungsunterlagen die Errichtung des Objektes F 48 ausschließlich als Bogenbrücke vorgesehen. Der Verweis der Antragstellerin auf die Position 03.02.06.03314 A beziehe sich ausschließlich auf die Errichtung der Bogenbrücke im Freivorbauverfahren und nicht auf eine alternative Ausführung als Rahmenbrücke im Freivorbau. Im Übrigen sei die Situation zum Ende der Angebotsfrist relevant, sodass der später ergangene Änderungsbescheid rechtlich irrelevant sei. Schließlich seien die die Antragstellerin betreffenden Ausscheidungsgründe von allen ihr alternativ angebotenen Leistungen im Rahmen des Vergabeverfahrens ermittelt worden; dies auch kontradiktorisch. Daher seien die erforderlichen Grundlagen für das Ausscheiden vorhanden und aus den Vergabeunterlagen ersichtlich. Zu den relevierten spekulativen Preisen im Hauptangebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei darauf zu verweisen, dass diese lediglich um 3,1 % unter dem Angebotspreis der Antragstellerin für ihr Hauptangebot lägen. Rein aus diesem Aspekt ergebe sich daher nicht einmal das Erfordernis einer vertieften Angebotsprüfung. Zur Nachweisführung zu Alternativangeboten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei ergänzend zum bisherigen Vorbringen auf B 1.1.1.24.4 zu verweisen, wo konkret bezogen auf Alternativen festgelegt sei, dass die "Ausführungsplanung (Detailprojekt, Vermessung u.ä.)" im Angebot zu kalkulieren sei. Die Detailplanung sei daher nicht Teil der erforderlichen Angebotsunterlagen gewesen. Weiters sähen die Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich vor, welche Unterlagen mit dem Angebot selbst vorzulegen seien (siehe Deckblatt) und welche Unterlagen nur "auf Aufforderung nachzureichen" seien. Dazu sei auf B 6.6.3 zu verweisen, wo etwa statische Nachweise für Alternativen für den Bau- und Endzustand angeführt seien. Die erforderliche Ausarbeitungstiefe und Nachweisführung zur Gleichwertigkeit liege daher vor. Dies sei vom Auftraggeber unter Zuziehung externer Experten überprüft und als korrekt befunden worden; dies auch zu dem von der Antragstellerin angeführten Nachweisen und inhaltlichen Aspekten. Im Übrigen habe die Auftraggeberin niemals Nachweise selbst modifiziert. Zur inhaltlichen Seite der Gleichwertigkeit der Alternative F 48 der präsumtiven Zuschlagsempfängerin werde darauf hingewiesen, dass das gegenüber anderen Angebotsunterlagen vorrangige Leistungsverzeichnis von Anfang an sämtliche für die Gleichwertigkeit und generell für die ordnungsgemäße Ausführung erforderlichen Massen und Positionen enthalten hat. Es sei daher keinerlei Änderung oder Anpassung des Angebotes erforderlich. Diesbezüglich sei auf die Anhänge zum Vergabebericht zu verweisen. Der Vertreter der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin brachte vor, dass er sich im Übrigen dem Vorbringen der Auftraggeberin anschließe. Klarstellend sei festzuhalten, dass im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Alternativen allein der Genehmigungsstand zum Ende der Angebotsfrist maßgeblich sein könne. Dies ergebe sich auch aus dem vorgereihten Leistungsverzeichnis, in dem auf die bisher abgehandelten Genehmigungsverfahren abgestellt werde. Ein allfälliger weiterer Bescheid nach Ende der Angebotsfrist, der lediglich eine Änderungsnotwendigkeit dokumentiere, sei daher unbeachtlich. Im Übrigen entsprächen sowohl die Alternative 06 als auch das Hauptangebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin vollumfänglich den Ausschreibungsvorgaben. Im Zuge der Angebotsprüfphase sei seitens der Auftraggeberin lediglich entsprechend den Ankündigungen in der Ausschreibung eine Vergleichbarkeits-/Gleichwertigkeitsprüfung durchgeführt worden. Das Vorbringen der Antragstellerin zu einem angeblichen Unterpreis beim Hauptangebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin sei unsubstanziiert. Nach der einschlägigen Rechtsprechung hätte jedenfalls keine vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt werden müssen. Der Vertreter der Antragstellerin brachte vor, dass sich aus Punkt 2.1.1.24.3 ausdrücklich ergebe, dass lediglich die Möglichkeit und Durchführbarkeit geänderter Behördenverfahren nachzuweisen sei. Die Alternative 10 habe keine Bescheidänderung notwendig gemacht, was durch das Gutachten F*** nachgewiesen sei. Die ASFINAG habe umfangreiche Änderungen vornehmen wollen, weshalb die Änderung des UVP- Bescheides notwendig gewesen sei. Zu verweisen sei auf Paragraph 125, Absatz 3, Ziffer 2, BVergG, wonach eine vertiefte Angebotsprüfung bei Vorliegen zu hoher und zu niedriger Angebotspreise in wesentlichen Positionen vorzunehmen sei. Erörtert wurde die Bezeichnung der Auftraggeberin in den einzelnen Stadien des Vergabeverfahrens. Herr J***, Mitarbeiter der vergebenden Stelle, gab an, dass in der Einreichung unter Punkt 5.1.0.1 auf Seite 230 im Bericht zum Landschaftsbild eine Bogenbrücke dargestellt sei, es sei ausgeführt, dass durch die architektonische Gestaltung als Bogenbrücke der Eingriff in das Landschaftsbild reduziert werde. Im Antrag zur Projektänderung, die mit Bescheid von Jänner 2012 bewilligt wurde, ist auf Seite 21 festgehalten, dass eine Bogenbrücke ursprünglich bewilligt worden sei. Der Vertreter der Antragstellerin brachte vor, dass sich aus den Mindestanforderungen für Alternativangebote nicht ergebe, dass beim Objekt F 48 eine Bogenbrücke zur Ausführung gelangen müsse. Zur Frage der Notwendigkeit einer Bescheidänderung werde auf das bisherige Vorbringen zur geringeren Eingriffsintensivität verwiesen. Herr J*** brachte vor, dass die Bogenbrücke im ursprünglichen UVP-Bescheid bewilligt gewesen sei. Im Änderungsantrag vom 14. Dezember 2010 sei die Ausführung Freivorbaubrücke beantragt worden. Es habe keine Rechtssicherheit zum Freivorbau bestanden. Die Ausschreibungsunterlagen seien konsistent mit dem UVP-Bescheid erstellt worden. Die ASFINAG Baumanagement GmbH habe damit gerechnet, die Abänderung des UVP-Bescheides im Rahmen einer Berichtigung der Ausschreibung berichtigen zu können. Die Bewilligung sei allerdings nicht rechtzeitig erfolgt. Bei der Gestaltung der Ausschreibung sei in einigen Punkten von dem UVP-Bescheid abgewichen worden. Dabei handle es sich lediglich um kleinere Änderungen. Damit sei der Einreichungsstand vorweggenommen worden. Bei der Brücke Objekt F 48 sei dies jedoch nicht gemacht worden. Der Vertreter der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin verwies auf den Gleichheitssatz. Ein Bieter könne nur auf die Festlegungen der Ausschreibung vertrauen. Bei Ausschreibungen der ASFINAG gehe Teil B.5 Teil B.1 vor. Herr J*** brachte vor, dass sich aus einer vorgelegten Visualisierung ergebe, dass diese Änderungen zuvor den Anrainern zu zeigen seien. L***, Ziviltechniker im Auftrag der Antragstellerin, gab an, dass er die Alternative F 48 entworfen habe. Aus den Festlegungen der Ausschreibung über Einschränkung und Mindestanforderungen für Alternativangebote lasse sich die Notwendigkeit einer Bogenbrücke nicht erkennen. Der Vertreter der Auftraggeberin verwies auf den Unterschied zwischen Genehmigungspflicht und Genehmigungsfähigkeit. Für die Änderung im Objekt F 48 sei auch eine Änderung des Wasserrechtsbescheids notwendig. Herr J*** gab an, dass auf der Baustelle eine wasserrechtliche Bauaufsicht die Ausführung überwache. In den im Schriftsatz OZ 22 genannten Baulosen sei bereits eine Zementstabilisierung des Fahrbahnunterbaus vorgenommen worden. Die wasserrechtliche Bauaufsicht stehe auf dem Standpunkt, dass Zement ausgeschwemmt und ins Grundwasser eingebracht werde, womöglich sich der ph-Wert des Grundwassers ändere. Daher sei diese Ausführungsvariante untersagt worden. Der Vertreter der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin brachte vor, dass die Alternative, die eine Zementstabilisierung des Fahrbahnunterbaus vorsehe, wasserrechtlich nicht bewilligungsfähig wäre. Herr K***, Mitarbeiter der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin, brachte vor, dass auch geänderte Fundierungen wasserrechtlich bewilligt werden müssten. Der Vertreter der Antragstellerin brachte vor, dass in den Baulosen 1 und 4.0 keine bescheidmäßige Erledigung auf Basis des WRG ergangen sei. Der Vertreter der Auftraggeberin brachte vor, dass der Antragstellerin auf Grund ihrer Tätigkeit in Baulos 1 bekannt sei, dass Zementstabilisierungen nicht mehr zum Einsatz kommen dürften.

Mit Schriftsatz vom 16. März 2012 hielt das Bundesvergabeamt der Antragstellerin vor, dass sich in der mündlichen Verhandlung am 9. März 2012 ergeben habe, dass das Alternativangebot 1 und damit die Alternativangebote 7, 8 und 10 wegen der Erforderlichkeit der Abänderung des UVP-Bescheids, der zu Beginn der Angebotsfrist vorgelegen sei, und damit wegen eines Widerspruchs zu den Festlegungen für Alternativangebote in der Ausschreibung auszuscheiden seien. Ebenso habe sich ergeben, dass das Alternativangebot 3 und damit die Alternativangebote 5, 6, 8, 9 und 10 wegen der Unmöglichkeit, eine wasserrechtliche Bewilligung zu erlangen, und damit ebenfalls wegen eines Widerspruchs zu den Mindestanforderungen für Alternativangebote im Leistungsverzeichnis ebenfalls auszuscheiden seien. Damit habe das verbleibende Hautpangebot wegen der Reihung an aussichtsloser Stelle keine Chance auf Zuschlagserteilung. Bei Zutreffen des obigen Vorhalts seien die genannten Alternativangebote auszuscheiden. Das Hauptangebot hätte keine Chance auf Zuschlagserteilung. Der Antragstellerin könnte kein Schaden entstehen. Daher wäre der Nachprüfungsantrag mangels Antragslegitimation zurückzuweisen. Das Bundesvergabeamt räumte der Antragstellerin eine Frist von zehn Tagen für die Stellungnahme ein.

Am 26. März 2012 nahm die Antragstellerin zu diesem Vorhalt Stellung. Darin verwies sie zum Vorhalt, dass das Alternativangebot 1 wegen der Erforderlichkeit der Abänderung des UVP-Bescheids auszuscheiden sei, auf ihr bisheriges Vorbringen, insbesondere die im Vergabeakt erliegende Stellungnahme ihres Rechtsvertreters der Antragstellerin vom 22. Dezember 2011 und ihr Vorbringen in der Verhandlung, wonach eine Änderung des UVP-Bescheids nach Auffassung der Antragstellerin zur Umsetzung ihrer Alternative 1 nicht erforderlich gewesen sei, weil ihre Alternative 1 keine relevante Projektänderung begründe. Zum Vorhalt, dass das Alternativangebot 3 den Mindestanforderungen für Alternativangebote nicht entspreche, weil die Möglichkeit, eine wasserrechtliche Bewilligung zu erlangen, nicht bestehe, werde ebenfalls auf das bisherige Vorbringen, insbesondere die Stellungnahme vom 22. Dezember 2011 verwiesen, wonach zusätzliche wasserbauliche Maßnahmen zur Ausführung der Alternativangebotes 3 nicht erforderlich seien. Von weiterem Vorbringen oder Beweisanboten sah die Antragstellerin ab. Die Antragstellerin regte an, dass das BVA seine Entscheidung auf Basis des bisherigen Vorbringens und Beweisverfahrens treffe.

  1. 2.Ziffer 2
    Sachverhalt

Die Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs-Aktiengesellschaft - ASFINAG errichtet die S 10 Mühlviertler Schnellstraße zwischen Unterweitersdorf und Freistadt Nord. Sie hat die ASFINAG Bau Management GmbH im Sinne des § 1007 ABGB unumschränkt bevollmächtigt und beauftragt hat, das gegenständliche Vorhaben bis zur Schlussfeststellung im "Vollmachtsnamen" abzuwickeln. Im Zuge dieses Vorhabens schrieb sie das Baulos 4.2, den Neubau der Umfahrung Freistadt Nord, mit einem geschätzten Auftragswert von Euro 38.678.899 europaweit aus. (Auskunft der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens)Die Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs-Aktiengesellschaft - ASFINAG errichtet die S 10 Mühlviertler Schnellstraße zwischen Unterweitersdorf und Freistadt Nord. Sie hat die ASFINAG Bau Management GmbH im Sinne des Paragraph 1007, ABGB unumschränkt bevollmächtigt und beauftragt hat, das gegenständliche Vorhaben bis zur Schlussfeststellung im "Vollmachtsnamen" abzuwickeln. Im Zuge dieses Vorhabens schrieb sie das Baulos 4.2, den Neubau der Umfahrung Freistadt Nord, mit einem geschätzten Auftragswert von Euro 38.678.899 europaweit aus. (Auskunft der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens)

Die ASFINAG Bau Management GmbH veröffentlichte in eigenem Namen ohne Hinweis auf eine Bevollmächtigung eine Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Union vom 15. Jänner 2011 zur Zahl 2011/S 10-014837 und im Amtlichen Lieferungsanzeiger zur Zahl L- 483655-1113, beide abgesandt am 14. Jänner 2011. Sie veröffentlichte die Bekanntmachung der Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. Juni 2011 zur Zahl 2011/S 123-203836 und im Amtlichen Lieferungsanzeiger zur Zahl L-492410-1628, beide abgesandt am 28. Juni 2011. Sie nahm drei Berichtigungen vor. Sie veröffentlichte die zweite Berichtigung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 29. Juli 2011 zur Zahl 2011/S 144-237985 und im Amtlichen Lieferungsanzeiger zur Zahl L-493665-1722. (Unterlagen des Vergabeverfahrens; amtliche Einschau unter ted.europa.eu und auftrag.at)

Im Angebotsdeckblatt ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs- Aktiengesellschaft als Auftraggeberin und die ASFINAG Bau Management GmbH als vergebende Stelle genannt. (Angebotsdeckblatt)

Die Auftraggeberin schreibt einen Bauauftrag in einem offenen Verfahren im Oberschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip aus. Der Auftrag hat den CPV- Code 45000000 - Bauarbeiten aus. Gegenstand der Ausschreibung ist die Errichtung der S 10 Mühlviertler Schnellstraße, Bauabschnitt 4.2 AB - km 20,500 - AB km 22,035. Im Wesentlichen besteht das Baulos aus dem Streckenbau zwischen km 20,500 bis 22,035 (1,535 km) der S 10, sowie dem Zubringer Grünbach Sandl zur S 10 (1,1 km), einer Großbrücke (Feldaistbrücke Nord 323 m) sowie weiteren fünf Brücken (Rampen- bzw. Überfahrtsbrücken) und einer kleinen Unterflurtrasse (Freistadt Nord 69 m). Alternativangebote sind zulässig. (Unterlagen des Vergabeverfahrens; amtliche Einschau unter ted.europa.eu und auftrag.at)Die Auftraggeberin schreibt einen Bauauftrag in einem offenen Verfahren im Oberschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip aus. Der Auftrag hat den CPV- Code 45000000 - Bauarbeiten aus. Gegenstand der Ausschreibung ist die Errichtung der S 10 Mühlviertler Schnellstraße, Bauabschnitt 4.2 Ausschussbericht - km 20,500 - Ausschussbericht km 22,035. Im Wesentlichen besteht das Baulos aus dem Streckenbau zwischen km 20,500 bis 22,035 (1,535 km) der S 10, sowie dem Zubringer Grünbach Sandl zur S 10 (1,1 km), einer Großbrücke (Feldaistbrücke Nord 323 m) sowie weiteren fünf Brücken (Rampen- bzw. Überfahrtsbrücken) und einer kleinen Unterflurtrasse (Freistadt Nord 69 m). Alternativangebote sind zulässig. (Unterlagen des Vergabeverfahrens; amtliche Einschau unter ted.europa.eu und auftrag.at)

Zuschlagskriterien sind der Preis mit 98,5 % und die Verlängerung der Gewährleistungsfrist mit 1,5 %. (Position 00B107A im Leistungsverzeichnis, B.5 der Ausschreibungsunterlage)

Die Ausschreibung lautet auszugsweise wie folgt:

"B.1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen Bauleistungen Offenes

Verfahren

[...]

B.1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen

B.1 Ausschreibungsbestimmungen

Die Ausschreibungsbestimmungen regeln alle Fragen im Zusammenhang mit der Vergabe der gegenständlichen Leistungen. Sie bestehen aus

  1. 1.Ziffer eins
    den allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen
  2. 2.Ziffer 2
    den projektspezifischen Ausschreibungsbestimmungen (LG00, ULG 00B1)

1.1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen

[...]

1.1.21 Bietergemeinschaften

Bietergemeinschaften sind zulässig.

[...]

1.1.24 Alternativangebote und Abänderungsangebote

1.1.24.1 Zulassung von Alternativangeboten/Abänderungsangeboten Alternativangebote § 81 BVergG Alternativangebote für die Gesamtleistung oder für Teile der Leistung sind zugelassen. Jedes Alternativangebot muss die Formalerfordernisse eines ausschreibungskonformen Hauptangebotes erfüllen. Jedes Alternativangebot hat einen gesonderten Gesamtpreis zu enthalten. Alternativangebote sind nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig. Pauschalangebote Pauschalangebote sind unzulässig und werden ausgeschieden. "Mehrwertalternativen" Bei Alternativangeboten, bei welchen die festgelegten Mindestanforderungen übererfüllt werden (Mehrwertalternativen), wird die Übererfüllung nicht bewertet. Dies gilt auch für Abänderungsangebote. Abänderungsangebote § 82 BVergG Abänderungsangebote sind zulässig. Abänderungsangebote haben die Erbringung einer gleichwertigen Leistung sicherzustellen. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen. Abänderungsangebote sind ausdrücklich mit der Bezeichnung "Abänderungsangebot" zu kennzeichnen. Jedes Abänderungsangebot hat einen gesonderten Gesamtpreis zu enthalten. Abänderungsangebote sind nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig.1.1.24.1 Zulassung von Alternativangeboten/Abänderungsangeboten Alternativangebote Paragraph 81, BVergG Alternativangebote für die Gesamtleistung oder für Teile der Leistung sind zugelassen. Jedes Alternativangebot muss die Formalerfordernisse eines ausschreibungskonformen Hauptangebotes erfüllen. Jedes Alternativangebot hat einen gesonderten Gesamtpreis zu enthalten. Alternativangebote sind nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig. Pauschalangebote Pauschalangebote sind unzulässig und werden ausgeschieden. "Mehrwertalternativen" Bei Alternativangeboten, bei welchen die festgelegten Mindestanforderungen übererfüllt werden (Mehrwertalternativen), wird die Übererfüllung nicht bewertet. Dies gilt auch für Abänderungsangebote. Abänderungsangebote Paragraph 82, BVergG Abänderungsangebote sind zulässig. Abänderungsangebote haben die Erbringung einer gleichwertigen Leistung sicherzustellen. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen. Abänderungsangebote sind ausdrücklich mit der Bezeichnung "Abänderungsangebot" zu kennzeichnen. Jedes Abänderungsangebot hat einen gesonderten Gesamtpreis zu enthalten. Abänderungsangebote sind nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig.

1.1.24.2 Nachweise für Alternativangebote und Abänderungsangebote Wird keine eigene Erklärung abgegeben, so gelten die Angaben in den jeweiligen Formblättern des Hauptangebotes auch für das Alternativangebot bzw. das Abänderungsangebot (z.B. hinsichtlich der ordnungsgemäßen Unterfertigung des Angebots, Subunternehmerverzeichnis, Qualitätskriterien, usw.). Achtung:

Insbesondere bei den Formblättern der Ausschreibung ist darauf zu achten, dass keine Widersprüche zur Alternative entstehen. Alternativangebote und Abänderungsangebote müssen sämtliche Nachweise für die Einhaltung der obig genannten Mindesterfordernisse in prüfbarer Form enthalten.

1.1.24.3 Inhalt und Form von Alternativangebote Alternativangebote sind inhaltlich und formal, soweit möglich, in gleicher Weise wie das ausschreibungsgemäße Hauptangebot auszuarbeiten und vorzulegen. Die Alternativanbote müssen alle Inhalte gem. § 108 BVergG aufweisen. Hierfür sind soweit möglich Kopien der entsprechenden Ausschreibungsunterlagen zu verwenden, dies alles um die Vergleichbarkeit der Anbote sicherzustellen. Wird durch ein Alternativangebot das, der gegenständlichen Ausschreibung zugrunde liegende Gründungskonzept geändert, so muss diese Änderung, bei sonstiger Ausscheidung, durch ein geotechnisches (geomechanisches, hydrologisches) Gutachten des Bieters, im Hinblick auf den Nachweis der Gleichwertigkeit nachgewiesen werden. Dabei sind die Bodenkennwerte (Bohrprofile, geotechnische Laboruntersuchungen und Grundwasserstandsdaten des AG-Entwurfes, soweit zweckmäßig und eigene Erkundungen des Bieters soweit erforderlich, zu Grunde zu legen (vgl. Erlass des BMwA, GZ 800.040/35 - VI/B/7a/97: Allgemeine bautechnische Angelegenheiten; geotechnische Maßnahmen vom 18.11.1997) Haben Alternativangebote neue oder geänderte Behörden- oder Grundeinlöseverfahren zur Voraussetzung, so ist bereits mit dem Angebot die Möglichkeit der Durchführbarkeit, in geeigneter Form, nachzuweisen. Das Risiko ein ordnungsgemäßes, vergleichbares Anbot zu legen trägt der Bieter, da jederzeit Anfragen zur Beurteilung der Vergleichbarkeit durch den AN bei der ausschreibenden Stelle im Rahmen der Fristen möglich sind. Auf weitere Bestimmung bezüglich Haftung und Risikotragung wird auf den Teil B 4 verwiesen.1.1.24.3 Inhalt und Form von Alternativangebote Alternativangebote sind inhaltlich und formal, soweit möglich, in gleicher Weise wie das ausschreibungsgemäße Hauptangebot auszuarbeiten und vorzulegen. Die Alternativanbote müssen alle Inhalte gem. Paragraph 108, BVergG aufweisen. Hierfür sind soweit möglich Kopien der entsprechenden Ausschreibungsunterlagen zu verwenden, dies alles um die Vergleichbarkeit der Anbote sicherzustellen. Wird durch ein Alternativangebot das, der gegenständlichen Ausschreibung zugrunde liegende Gründungskonzept geändert, so muss diese Änderung, bei sonstiger Ausscheidung, durch ein geotechnisches (geomechanisches, hydrologisches) Gutachten des Bieters, im Hinblick auf den Nachweis der Gleichwertigkeit nachgewiesen werden. Dabei sind die Bodenkennwerte (Bohrprofile, geotechnische Laboruntersuchungen und Grundwasserstandsdaten des AG-Entwurfes, soweit zweckmäßig und eigene Erkundungen des Bieters soweit erforderlich, zu Grunde zu legen vergleiche Erlass des BMwA, GZ 800.040/35 - VI/B/7a/97: Allgemeine bautechnische Angelegenheiten; geotechnische Maßnahmen vom 18.11.1997) Haben Alternativangebote neue oder geänderte Behörden- oder Grundeinlöseverfahren zur Voraussetzung, so ist bereits mit dem Angebot die Möglichkeit der Durchführbarkeit, in geeigneter Form, nachzuweisen. Das Risiko ein ordnungsgemäßes, vergleichbares Anbot zu legen trägt der Bieter, da jederzeit Anfragen zur Beurteilung der Vergleichbarkeit durch den AN bei der ausschreibenden Stelle im Rahmen der Fristen möglich sind. Auf weitere Bestimmung bezüglich Haftung und Risikotragung wird auf den Teil B 4 verwiesen.

1.1.24.4 Kostentragung bzw. Kalkulation bei Alternativangeboten

Die Kosten für die Erstellung eventuell erforderlicher Unterlagen für allfällig zusätzlich notwendige öffentlich- und privatrechtliche Bewilligungen und Zustimmungen werden nicht vergütet und sind vom Bieter zu tragen. Dies gilt auch für Kosten resultierend aus behördlichen Auflagen, sofern diese nicht auch bei Verwirklichung des AG-Entwurfes angefallen wären. Die Kosten für die bei Ausführung eines Alternativangebotes notwendige Ausführungsplanung (Detailprojekt, Vermessung u.ä.) sind, in eigenen Positionen je Anlagenteil anzubieten, wobei davon auszugehen ist, dass die gesamte Ausführungsplanung des betroffenen Anlagenteiles vom Bieter durchzuführen ist. (Werden solche Kosten nicht gesondert ausgewiesen gilt die Vermutung, dass die Kosten mit den Einheitspreisen abgegolten wurden.)

1.1.24.5 Mindestanforderungen für Alternativangebote Alternativangebote, welche mit der Ausschreibung technisch wirtschaftlich und rechtlich gleichwertig und vergleichbar sind, werden mit nachstehenden Einschränkungen zum gegenständlichen Vergabeverfahren zugelassen:

  • -Strichaufzählung
    Rechtliche Alternativen sind nicht zulässig.
  • -Strichaufzählung
    Bauzeitverlängerungen sind nicht zulässig.
  • -Strichaufzählung
    Bauzeitverkürzungen sind nicht zulässig, außer sie sind als Zuschlagskriterien vorgesehen.
  • -Strichaufzählung
    Nachlässe aus der Verknüpfung mit anderen Baulosen sind nicht zulässig.
  • -Strichaufzählung
    Alternativen zu deren Planung der AN Planer (Subunternehmer o. a.m.) heranzieht, welche mit der Erstellung des AG-Projektes oder wesentlicher Vorarbeiten zu diesem Projekt beschäftigt waren, sind nicht zulässig.
Die nachfolgenden Kriterien werden zur Prüfung der Gleichwertigkeit der Alternativen als Mindestanforderungen definiert. Allgemeine Mindestanforderungen Alternativangebote müssen das in den technischen Teilen (B.3, B.5) beschriebene Bau- Soll und den dort beschriebenen Leistungsumfang jedenfalls abdecken. Sämtliche Funktionsanforderungen müssen in der ausgeschriebenen Qualität erhalten bleiben. Mindestanforderungen sind somit insbesondere:
  • -Strichaufzählung
    Bestimmungen und Auflagen aus Bescheiden und UVP (liegt beim Auftraggeber zur Einsicht auf).
  • -Strichaufzählung
    ÖNORMEN und EN Normen (soweit diese nicht bereits in innerstaatliches Recht umgesetzt wurden).
  • -Strichaufzählung
    Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau RVS.
  • -Strichaufzählung
    Technische Vorschreibungen aus Erlässen und Dienstanweisungen des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie - BMVIT, Radetzkystraße 2, 1030 Wien.
* DIN-Normen.
* Richtlinien und Merkblätter der österreichische Vereinigung für
Beton- und Bautechnik
- ÖVBB und des österreichischen Baustoffrecyclingverbandes. * Planungshandbücher der ASFINAG veröffentlicht unter www.asfinag.net.
[...]
S10 Mühlviertler Schnellstraße Abschnitt Umfahrung Freistadt Baulos

4.2 Bauabschnitt 4.2 Teil B5

Leistungsverzeichnis

00 Projektspezifische Bestimmungen Die Bestimmungen der LG 00 gelten für das gesamte Leistungsverzeichnis (LV).

00B1 Ausschreibungsbestimmungen

00B101 Ausschreibungsbestimmungen

- siehe B.1 Vorrangig zu den "Allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen" (Teil B.1) gelten folgende projektspezifische Ausschreibungsbestimmungen.

00B102 Bietergemeinschaften Die Anzahl der Mitglieder einer Bieter/Arbeitsgemeinschaft ist jedoch mit 3 beschränkt.

[...]

00B105 Zuschlagsprinzip

00B105A Zuschlagsprinzip – Bestbieter

Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden zufolge Paragraf 129 BVergG übrig bleiben, wird der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt.

00B106 Zuschlagskriterien/-kriterium

00B106B Zuschlagskrit.: Verlängerung Gewährleist.

Die Errechnung der Punkte "Verlängerung der Gewährleistungsfrist"

erfolgt nach folgendem Schema:

Für die Verlängerung der im Teil B.4 angeführten Gewährleistungsfrist werden pro Jahr 0,5% -Punkte angerechnet. Werte dazwischen werden interpoliert. In die Bestbieterermittlung gehen jedoch maximal 3 Jahre ein. Im gegenständlichen Qualitätskriterium wird seitens des Bieters eine generelle Verlängerung der in den Ausschreibungsunterlagen bedungenen Fristen und subsidiär den in einschlägigen Richtlinien und Normen vorgesehenen Fristen angeboten. Die seitens des Bieters angebotene Verlängerung der Gewährleistungsfrist (0, 1, 2, 3, 4 oder 5 Jahre) wird als Konstante zu den in den Ausschreibungsunterlagen bedungenen Fristen und subsidiär den in entsprechenden Richtlinien und Normen vorgesehenen Fristen hinzu gezählt. Bei allgemeiner Verlängerung der Gewährleistungsfrist z.B. um 3 Jahre ermittelt sich die neue vertraglich angebotene Gewährleistungsfrist auf:

Vertragliche Gewährleistungsfrist: 5 Jahre + 3 Jahre = 8 Jahre

00B107 Angebotsbewertung

00B107A Bestbieter

Ermittlung der Punkte Qualität: Punkte Qualität = 1,5

Ermittlung der Punkte Preis: Die Preispunkte der Bieter errechnen sich aus folgender Formel: Punkte Preis = (Preis des Billigstbieters dividiert durch Preis des Bieters) * 98,5

Ermittlung der Gesamtpunkte: Gesamtpunkte = Punkte Preis + Punkte Qualität Der Bieter mit den höchsten Gesamtpunkten ist Bestbieter.

00B108 Alternativ-/Abänderungsangebote

00B108C Einschränkungen/Mindestan. Alternativangeb.

Einschränkungen und Mindestanforderungen für Alternativangebote:

Projektspezifische Einschränkungen für Alternativen: siehe Pos. 00B114A bis 00B115G

Projektspezifische Mindestanforderungen für Alternativen:

Nachstehende zusätzliche Kriterien werden für das gegenständliche

Projekt definiert: siehe Pos. 00B114A bis 00B115G [...] 00B114A

Besichtigung des Projektgebietes Nachdem in der Projekt- und Aufgabenbeschreibung nicht alle Anforderungen im Detail dargestellt werden können, hat der Bieter vor Angebotslegung zwingend eine Besichtigung des Projektgebietes vorzunehmen und sich auch auf diesem Wege über die zu erwartenden preisbildenden Faktoren ausreichend zu informieren.

00B114A Z Einschrä/Mindestan. Alternativa.Obj.allgem. Diese Position gilt für sämtliche Brückenobjekte sowie die Unterflurtrasse AS Freistadt Nord. Es sind qualitativ jedenfalls zumindest gleichwertige Baustoffe zu verwenden. Alternative Konzepte müssen hinsichtlich der Gründung ein zumindest gleiches Sicherheitsniveau aufweisen. Im Hinblick auf den laufenden Umbruch im Normenwesen sind Alternativ- und Abänderungsangebote in der gleichen Tiefe auszuarbeiten, wie die Ausschreibungsprojekte (Generelle Entwürfe gem. RVS 06.01.41).

Alternativ- und Abänderungsangebote mit geringerer

Bearbeitungstiefe sind nicht vergleichbar und werden daher ausgeschieden. Damit können Fehleinschätzungen aufgrund der Gültigkeit des EUROCODE im Hinblick auf Erfahrungswerte aus Projekten ohne Eurocode vermieden werden. Änderungen der straßenbaulichen Anlageverhältnisse sind nicht zulässig. Alternative Ausführungsprojekte dürfen keinesfalls zur Notwendigkeit einer Bescheidänderung aller bisher abgehandelten Genehmigungsverfahren (teilkonzentriertes UVP-Verfahren, Wasserrecht, Naturschutz) führen, hierbei sind nicht nur die erteilten Bescheide, sondern auch die Festlegungen in den jeweiligen Einreichunterlagen zu berücksichtigen. Es sind sämtliche Änderungen aufzulisten und die Auswirkungen auf die einzelnen Genehmigungstatbestände zu beurteilen. Es ist jeweils die Irrelevanz der Änderung im Hinblick auf die zugehörigen Beurteilungskriterien nachzuweisen, im Zweifelsfall ist die Bestätigung der zuständigen Behörde mit dem Angebot abzugeben. Weiters ist im Angebot eine Auflistung aller Änderungen zum Amtsentwurf mit abzugeben.

00B115 Einschränkungen und Mindestanforderungen für Alternativangebote:

[...]

00B115D Z Einschrä/Mindestan. Alternativangeb.F47

Es ist eine wartungsarme Konstruktion mit geringem

Erhaltungsaufwand zu planen, es dürfen keine zusätzlichen Lager ausgeführt werden. Die lichte Höhe zwischen Gerinne und Tragwerksunterkante darf nicht eingeschränkt werden. Einkürzungen des Bauwerkes sind im Hinblick auf die ökologische Verbindungsfunktion nicht zulässig.

Verschlechterungen der Hochwasser-Abflusssituation sind unzulässig. Arbeitsfugen im Überbau sind nicht zugelassen. Alternative Ausführungsprojekte dürfen in der Tragwerksachse in keinem Feld infolge Verkehrslasten (Einwirkungen aus Verkehr gemäß ÖNORM EN 1991-2 und ÖNORM B 1991-2) größere Durchbiegungen als 15 mm bzw. 1/1000 der jeweiligen Feldstützweite aufweisen. Die Durchbiegungswerte sind gemäß den einschlägigen ÖNORMEN derart zu ermitteln, dass der Stich zwischen den benachbarten Pfeilerstandorten bzw. Endauflagern ausgewertet wird. Materialbedingte Steifigkeitsabfälle im Tragwerk (z.B. bei Rissbildung in Betontragwerken) sind zu berücksichtigen, sofern sie unter der häufigen Einwirkungskombination auftreten. Bei Betontragwerken ist als Kriterium für die Erstrissbildung das Erreichen der mittleren Betonzugfestigkeit fctm heranzuziehen. Als Dauerlastanteil ist die quasi ständige Einwirkungskombination zugrunde zu legen. Der Nachweis über die Durchbiegungswerte ist im Rahmen der anzustellenden Vordimensionierung nachzuweisen.

00B115E Z Einschrä/Mindestan. Alternativangeb.F48

Es ist eine wartungsarme Konstruktion mit geringem

Erhaltungsaufwand zu planen, es dürfen keine zusätzlichen Lager ausgeführt werden. Die Gesamtlänge des Bauwerks darf nicht eingeschränkt werden, die Summe aller Stützen-/Pfeilerbreiten in der abgewickelten Ansicht darf den Wert von 12,00 m nicht überschreiten, wobei lichte Abstände unter 4,00 m hierbei durchgerechnet werden. Die Widerlagerstellungen sind im Hinblick auf die ökologische Situation beizubehalten. Alternative Ausführungskonzepte müssen im Sinne des Landschaftsbildes (Naturschutz) im Bereich der Anbindung von Bogenkämpfern, Pfeilern o. ä. an den Hang eine Mindestlichtweite von 114 m bei annähernd symmetrischer Ausrichtung auf den Talgrund aufweisen. In Summe über alle Bauteile (Bogen, Pfeiler, Tragwerk) dürfen nicht mehr Arbeitsfugen als im ausgeschriebenen Projekt ausgeführt werden. Alternative Ausführungsprojekte dürfen in der Tragwerksachse in keinem Feld infolge Verkehrslasten (Einwirkungen aus Verkehr gemäß ÖNORM EN 1991-2 und ÖNORM B 1991-2) größere Durchbiegungen als 45 mm bzw. 1/2500 der jeweiligen Feldstützweite aufweisen. Die Durchbiegungswerte sind gemäß den einschlägigen ÖNORMEN derart zu ermitteln, dass der Stich zwischen den benachbarten Pfeilerstandorten bzw. Endauflagern ausgewertet wird. Materialbedingte Steifigkeitsabfälle im Tragwerk (z.B. bei Rissbildung in Betontragwerken) sind zu berücksichtigen, sofern sie unter der häufigen Einwirkungskombination auftreten. Bei Betontragwerken ist als Kriterium für die Erstrissbildung das Erreichen der mittleren Betonzugfestigkeit fctm heranzuziehen. Als Dauerlastanteil ist die quasi ständige Einwirkungskombination zugrunde zu legen. Der Nachweis über die Durchbiegungswerte ist im Rahmen der anzustellenden Vordimensionierung nachzuweisen.

[...]

00B121 Z Ausführungsplanung

Die Detailplanung bzw. Fertigungs,- und Montageplanung, mit Ausnahme der in den Ausschreibungsunterlagen

angeführten Detailplanungen welche vom AN zu erstellen sind, werden

vom AG dem AN zur Verfügung gestellt.

[...]

00B602C Formblatt - Deklarationsblatt für Alternativangebote Formblatt "Deklarationsblatt für Alternativangebote" (Dieses Formblatt ist nur im Falle des Anbietens einer Alternative abzugeben.)

[...]

B.6 Bietererklärung Bauleistungen

[...]

6.3 Auf Anforderung nachzureichende Unterlagen

Die folgenden Unterlagen sind als integrierender Bestandteil des Anbotes soweit sie nicht bereits mit dem Angebot als dessen Bestandteil mit abgegeben wurden, innerhalb binnen der im Aufforderungsschreiben angeführten Frist nachzureichen.

6.3.1. Technischer Bericht zur Bauausführung

6.3.2. Bei Alternativangeboten: Technischer Bericht zur Bauausführung mit allen Änderungen und Ergänzungen und den damit zusammenhängenden Eingriffen in das AG-Projekt mit Übersichtsplänen in Entwurfsqualität.

6.3.3. Bauprogramm (schriftliche Darstellung und Beschreibung der einzelnen Bauabläufe); Bauzeitplan (Balken- oder Weg/Zeit-Diagramm)

6.3.4. Bei Alternativangeboten: Bauprogramm (schriftliche Darstellung und Beschreibung der einzelnen Bauabläufe); Bauzeitplan (Balken- oder Weg/Zeit-Diagramm) mit allen Änderungen und Ergänzungen und den damit zusammenhängenden Eingriffen in das AG-Projekt.

6.3.5. Bei Alternativangeboten: Geotechnisches Gutachten über alle geotechnisch relevanten Änderungen (Gründung, Stützmaßnahmen, etc.)

6.3.6. Statische Nachweise für Alternativen für den Bau- und Endzustand

6.3.7. Nachvollziehbare Massenermittlung für Alternativen

6.3.8. Sämtliche Material- bzw. Systemeignungsnachweise bzw. Prüfzeugnisse

6.3.9. Erklärung hinsichtlich durchgeführter einschlägiger Arbeiten unter den angeführten Bedingungen (Anhang B6)

6.3.10. Kalkulationsformblätter K 4

6.3.11. entfällt

6.3.12. Unterlagen für die Beurteilung neuer Methoden bei Alternativen für Bauvorhaben bzw. Bauweisen, die in Österreich noch nicht angewendet oder erprobt sind

6.3.13. Kalkulationsformblätter K 7 für im Angebotsdeckblatt nicht geforderten Positionen

6.3.14 Kalkulationsformblätter K 3 sofern nicht im Angebotsdeckblatt verlangt

6.3.15 Datenträger gem. ÖNORM B 2063 bzw. A 2063

6.3.16 Auszug aus den Kalkulationsformblättern

6.3.17-6.3.19 Entfällt

6.3.20 Erklärungen betreffend die Möglichkeit der Baudurchführung im Hinblick auf Behörden- und Gemeindezustimmungen

6.3.21 Planunterlagen zum technischen Bericht als Ergänzung zum technischen Bericht mit jenen Angaben, die an Hand von planlichen Darstellungen besser erläutert werden können

6.3.22 Zahlungsplan (monatliche Teilrechnungssummen und Summenlinie)

6.3.23 Baustelleneinrichtungsplan

6.3.24 Personaleinsatz und Geräteeinsatzliste

6.3.25 Auflistung der angebotenen Materialien mit Angabe des Fabrikates, der Type etc.

6.3.26 Erläuterung der Auswirkungen im Hinblick auf die Hochwassersituation in jeder Bauphase.

6.3.27 Verpflichtungserklärung des Subunternehmers

6.3.28 Erklärung Formblatt 'Beziehungen des Bieters bzw. der Mitglieder der Bietergemeinschaft zu am gegenständlichen Projekt beteiligten Auftragnehmern des AG'

6.3.29 Bieterlückenverzeichnis (soweit nicht zwingend mit dem Angebot abzugeben ist)

6.3.30 Sonstige in der Ausschreibungsunterlagen geforderte Unterlagen

6.3.31 Formblätter gem. LG00 00B602ff sofern sie nicht bereits gem. der Festlegung im Angebotsdeckblatt als zwingend mit dem Angebot abzugeben waren.

6.4 Wesentliche Positionen

Für die im Leistungsverzeichnis als wesentlich gekennzeichnete Positionen sind soweit im Angebotsdeckblatt verlangt, die K7-Blätter sowohl für den Auftraggeber-Entwurf als auch, falls angeboten, für allfällige Alternativentwürfe, mit dem Angebot abzugeben. Soweit bei Alternativentwürfen dies nicht möglich ist, sind für alle Positionen, welche mehr als 3% der Auftragssumme ausmachen, K7 Blätter zwingend abzugeben." (Unterlagen des Vergabeverfahrens)

Am 4. August 2011 erfolgte die Angebotsöffnung. Die H***. gab ein Hauptangebot mit einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist um drei Jahre und einem Nachlass von 4 % ab. Die Antragstellerin gab ein Hauptangebot und zehn Alternativangebote ab. Sie bot keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist an. Die Bietergemeinschaft D***/E*** gab ein Hauptangebot und sieben Alternativangebote mit einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist um drei Jahre ab. Die Bietergemeinschaft G*** gab ein Hauptangebot ohne Verlängerung der Gewährleistungsfrist ab. Die I*** gab ein Hauptangebot und ein Alternativangebot mit einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist um drei Jahre ohne Nachlass ab. (Protokoll der Angebotsöffnung)

Im Zuge der Angebotsprüfung gab die Antragstellerin über Aufforderung der Auftraggeberin acht Nachreichungen ab. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)

Am 29. November 2011 sandte die Auftraggeberin folgendes Mail an die Antragstellerin: "[...] Zu der angebotenen Alternative 3 (Straßenoberbau) sind nachfolgende Punkte aufgefallen: Die Alternative beinhaltet im Wesentlichen den Ersatz des ausgeschriebenen Straßenoberbaues lt. RVS 03.08.63 Lastklasse S Bautype 1, durch den in gleichem Regelwerk angeführten Bautype 4 unter Beibehaltung der Lastklasse S. Frage 1: Gleichwertigkeit [...] Frage 2: Mindestanforderungen - Auflagen und Bescheide In der Bauausschreibung zum vorliegenden Baulos sind im Teil B1 Punkt

1.1.24.3 bzw. 1.1.24.5 die allgemeinen Anforderungen für Alternativangebote beschrieben. Haben Alternativangebote neue oder geänderte Behörden- oder Grundeinlöseverfahren zur Voraussetzung, so ist bereits mit dem Angebot die Möglichkeit der Durchführbarkeit in geeigneter Form nachzuweisen. Mindestanforderungen sind insbesondere: Bestimmungen und Auflagen aus Bescheiden und

UVP...... Der UVP Genehmigung des Projektes liegt das

Einreichprojekt zu Grunde mit den freigegebenen Regelquerschnitten bzw. Oberbau Type 1 gemäß RVS 03.08.63. Die Tatsache ob die Änderung des Straßenaufbaues mit Zementstabilisierung als UVP-Änderung zu werten ist wurde an unsere SV weitergeleitet. In der Antwort wurde niedergeschrieben, dass der Einsatz von Zementstabilisierungen zur Bodenverbesserung trotz späterer Versiegelung durch die Fahrbahndecke den Schutzinteressen des Wasserrechts diametral entgegensteht. Aus Sicht der SV ist daher mit Sicherheit davon auszugehen, dass eine derartige Abänderung der Bauausführung im Lichte der bisherigen Erkenntnisse zur pH-Problematik hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Umwelt eine mehr als geringfügige Änderung darstellt und damit jedenfalls einer UVP-Nachreichung bedarf. Die Möglichkeit der Durchführbarkeit wurde mit dem Angebot nicht nachgewiesen, bzw. entspricht die Alternative nicht den Mindestanforderungen aus den Bescheiden. Auf Grund dessen ist Ihr Alternativangebot von der Ausscheidung bedroht. Wie klären Sie diesen Umstand auf? [...]" (Unterlagen des Vergabeverfahrens)

Am 5. Dezember 2011 beantwortete die Antragstellerin dieses Mail wie folgt: "[...] 3 Alternative 3 (Straßenoberbau) [...] 3.2 Frage 2: Mindestanforderungen - Auflagen und Bescheide [...] Antwort:

Aufgrund der folgenden vorgesehenen Maßnahmen können wir die angesprochenen UVP- bzw. wasserrechtlichen oder sonstigen Thematiken nicht erkennen und halten eine Abänderung der UVP für nicht erforderlich. 1. Während der Bauphasen sieht der Bauherr Neutralisationsanlagen zur Behandlung dieser ph-abweichenden Wässer vor. In Festlegungen in welchem Ausmaß eine Behandlung dieser Wässer erfolgt wird aus dem Zuständigkeitsbereich der Asfinag wahrgenommen und festgelegt. 2. Während der Bauarbeiten und somit auch während der Ausführung der alternativen Stabilisierung wird diese Zuständigkeit durch den Bieter und dessen Alternativangebot nicht abgeändert. Eine geänderte Auswirkung auf das Wasserrecht besteht somit nicht. 3. Nach Herstellung der zementstabilisierten Tragschichte wird die Oberfläche zum einen in der Weise behandelt, dass ein Verdunstungsschutz aufgebracht wird, welche die Oberfläche der Stabilisierung versiegelt. 4. In Ergänzung zu den in Pkt. 1-3 definierten Qualitätssicherungsmaßnahmen kann zur weiteren Sicherstellung ein AHWZ Zementbindemittel angewandt werden. [...]"

Am 16. Dezember 2011 sandte die Auftraggeberin folgendes Mail an die Antragstellerin: "Aufforderung zur Aufklärung gemäß § 126 BVergG 2006 idgF Nach den Bestimmungen in den gegenständlichen Ausschreibungsunterlagen gilt Folgendes: 00B114A Einschränkungen/Mindestanforderungen Alternativangebote Objekte allgemein: 'Diese Position gilt für sämtliche Brückenobjekte sowieAm 16. Dezember 2011 sandte die Auftraggeberin folgendes Mail an die Antragstellerin: "Aufforderung zur Aufklärung gemäß Paragraph 126, BVergG 2006 idgF Nach den Bestimmungen in den gegenständlichen Ausschreibungsunterlagen gilt Folgendes: 00B114A Einschränkungen/Mindestanforderungen Alternativangebote Objekte allgemein: 'Diese Position gilt für sämtliche Brückenobjekte sowie

die Unterflurtrasse AS Freistadt Nord. ... Alternative

Ausführungsprojekte dürfen keinesfalls zur Notwendigkeit einer Bescheidänderung aller bisher abgehandelten Genehmigungsverfahren (teilkonzentriertes UVP-Verfahren, Wasserrecht, Naturschutz) führen, hierbei sind nicht nur die erteilten Bescheide, sondern auch die Festlegungen in den jeweiligen Einreichunterlagen zu berücksichtigen. Es sind sämtliche Änderungen aufzulisten und die Auswirkungen auf die einzelnen Genehmigungstatbestände zu beurteilen. Es ist jeweils die Irrelevanz der Änderung im Hinblick auf die zugehörigen Beurteilungskriterien nachzuweisen, im Zweifelsfall ist die Bestätigung der zuständigen Behörde mit dem Angebot abzugeben. Weiters ist im Angebot eine Auflistung aller Änderungen zum Amtsentwurf mit abzugeben.' Ihr Alternativangebot (Alternative 01 F48 Freivorbau) widerspricht der oben angeführten Bestimmung, da die Errichtung dieser freien Vorbaubrücke jedenfalls einer Änderung des der Ausschreibung zugrunde liegenden UVP-Bescheides vom 03.07.2009 bedarf. Somit ist Ihr Angebot gem. § 129 Abs1 Ziffer 7 BVergG vom Ausscheiden bedroht. Sie haben die Gelegenheit zum obig angeführten Sachverhalt eine Aufklärung/Stellungnahme bis spätestens zum 23.12.2011 zu übermitteln." (Unterlagen des Vergabeverfahrens)Ausführungsprojekte dürfen keinesfalls zur Notwendigkeit einer Bescheidänderung aller bisher abgehandelten Genehmigungsverfahren (teilkonzentriertes UVP-Verfahren, Wasserrecht, Naturschutz) führen, hierbei sind nicht nur die erteilten Bescheide, sondern auch die Festlegungen in den jeweiligen Einreichunterlagen zu berücksichtigen. Es sind sämtliche Änderungen aufzulisten und die Auswirkungen auf die einzelnen Genehmigungstatbestände zu beurteilen. Es ist jeweils die Irrelevanz der Änderung im Hinblick auf die zugehörigen Beurteilungskriterien nachzuweisen, im Zweifelsfall ist die Bestätigung der zuständigen Behörde mit dem Angebot abzugeben. Weiters ist im Angebot eine Auflistung aller Änderungen zum Amtsentwurf mit abzugeben.' Ihr Alternativangebot (Alternative 01 F48 Freivorbau) widerspricht der oben angeführten Bestimmung, da die Errichtung dieser freien Vorbaubrücke jedenfalls einer Änderung des der Ausschreibung zugrunde liegenden UVP-Bescheides vom 03.07.2009 bedarf. Somit ist Ihr Angebot gem. Paragraph 129, Abs1 Ziffer 7 BVergG vom Ausscheiden bedroht. Sie haben die Gelegenheit zum obig angeführten Sachverhalt eine Aufklärung/Stellungnahme bis spätestens zum 23.12.2011 zu übermitteln." (Unterlagen des Vergabeverfahrens)

Am 23. Dezember 2011 antwortete die Antragstellerin darauf. Sie legte eine Stellungnahme ihrer Rechtsvertreterin sowie des Ingenieurkonsulenten für Landschaftsplanung und Landschaftspflege F*** bei. Die Stellungnahme der Rechtsvertreterin der Antragstellerin lautet wie folgt:

  1. "1.Ziffer eins
    Die Bietergemeinschaft A***-B***-C*** (BieGe A***-B***-C***) hat im Vergabeverfahren 'S10 Mühlviertler Schnellstraße Abschnitt Umfahrung Freistadt, Baulos 4.2" ein Hauptangebot gelegt, welches unter anderem die Querung des Feldaisttals - so wie in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen - in Form einer Bogenbrücke beinhaltet. Zusätzlich hat die BieGe A***-B***-C***auch ein Alternativangebot (Alternative 01 F 48 Freivorbau) gelegt, welches für die Feldaisttalquerung anstelle der vorgesehenen Bogenbrücke eine Freivorbaubrücke vorsieht. Dieses Alternativangebot berücksichtigt alle in der Ausschreibung vorgegebenen Randbedingungen (Lage Feldmitte, Summe der Stützenbreiten, Beibehaltung der Widerlagerachsen), Bescheidinhalte und Auflagen und bedarf weder einer Verkürzung der Brückenlänge noch geänderter wasserbaulicher Maßnahmen. Diese Alternative der Feldaisttalquerung hat die BieGe A***-B***-C***aufgrund von wirtschaftlichen und technischen Überlegungen erarbeitet.
  2. 2.Ziffer 2
    Die Auftraggeberin hat im Dezember 2010 - also schon vor der Einleitung des gegenständlichen Vergabeverfahrens - einen Antrag iSd § 24g UVP-G 2000 bei der zuständigen Behörde eingebracht und diverse Projektänderungen - unter anderem auch alternative Lösungen zur Feldaisttalquerung - vorgenommen. Begründend führte die Auftraggeberin dazu Folgendes aus: 'Im Zuge der Projektierung wurde auch das Objekt F 48 (Anmerkung: also die Feldaisttalquerung) näher betrachtet und auf eine wirtschaftliche Optimierung hin. untersucht. Man kam zu dem Schluss, dass zwecks Realisierung von Kosteneinsparungen ohne weitere Auswirkungen auf die Umweltverträglichkeit eine Einkürzung auf der Südseite sinnvoll sei. Diese kann (...) bei einer denkbaren Variante einer Freivorbaubrücke erreicht werden.' (Hervorhebungen nicht im Original) Dieser Antrag sieht daher unter anderem auch eine Ergänzung im 'Bereich Nordportal Tunnel Manzenreith bis ObjektDie Auftraggeberin hat im Dezember 2010 - also schon vor der Einleitung des gegenständlichen Vergabeverfahrens - einen Antrag iSd Paragraph 24 g, UVP-G 2000 bei der zuständigen Behörde eingebracht und diverse Projektänderungen - unter anderem auch alternative Lösungen zur Feldaisttalquerung - vorgenommen. Begründend führte die Auftraggeberin dazu Folgendes aus: 'Im Zuge der Projektierung wurde auch das Objekt F 48 (Anmerkung: also die Feldaisttalquerung) näher betrachtet und auf eine wirtschaftliche Optimierung hin. untersucht. Man kam zu dem Schluss, dass zwecks Realisierung von Kosteneinsparungen ohne weitere Auswirkungen auf die Umweltverträglichkeit eine Einkürzung auf der Südseite sinnvoll sei. Diese kann (...) bei einer denkbaren Variante einer Freivorbaubrücke erreicht werden.' (Hervorhebungen nicht im Original) Dieser Antrag sieht daher unter anderem auch eine Ergänzung im 'Bereich Nordportal Tunnel Manzenreith bis Objekt
    F 48' vor. Die relevante ergänzte Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) der Auftraggeberin hält dazu Folgendes fest: 'Für das Objekt
    F 48 wird neben der Ausführung als Bogenbrücke auch die Errichtung einer Freivorbaubrücke beantragt.' (Hervorhebungen nicht im Original) In der allgemeinen Erklärung wird ausgeführt: 'Unabhängig von der Ausgestaltung der Brücke bedürfen die Varianten folgender Änderungen: - Zwei Gewässerschutzanlagen statt einer Gewässerschutzanlage - Geänderte Ableitung der Böschungswässer vom Rückhaltebecken - Zusätzliches Ableitungsbauwerk für die gemeinsame Ableitung der anfallenden Wässer - Verkürzung des Objekts F 48, neues Objekt F 45a - (.)' In den Ausschreibungsunterlagen zum gegenständlichen Vergabeverfahren, welche nach der Antragstellung gemäß § 24g UVP-G 2000 den Bietern zur Verfügung gestellt wurde, ist noch dezidiert die Querung des Feldaisttals in Form einer Bogenbrücke vorgesehen. Die von der Auftraggeberin im Antrag nach § 24g UVP-G 2000 dargestellten Überlegungen in Bezug auf die alternative Querung des Feldaisttals in Form einer Freivorbaubrücke sind in den Ausschreibungsunterlagen nicht enthalten. Allerdings berücksichtigen die im Leistungsverzeichnis ausgeschriebenen Mengen und Massen bereits die im Antrag nach § 24g UVP-G 2000 dargestellten Ergänzungen und Änderungen, auch in Bezug auf eine alternative Lösung der Feldaisttalquerung in Form einer Freivorbaubrücke.F 48 wird neben der Ausführung als Bogenbrücke auch die Errichtung einer Freivorbaubrücke beantragt.' (Hervorhebungen nicht im Original) In der allgemeinen Erklärung wird ausgeführt: 'Unabhängig von der Ausgestaltung der Brücke bedürfen die Varianten folgender Änderungen: - Zwei Gewässerschutzanlagen statt einer Gewässerschutzanlage - Geänderte Ableitung der Böschungswässer vom Rückhaltebecken - Zusätzliches Ableitungsbauwerk für die gemeinsame Ableitung der anfallenden Wässer - Verkürzung des Objekts F 48, neues Objekt F 45a - (.)' In den Ausschreibungsunterlagen zum gegenständlichen Vergabeverfahren, welche nach der Antragstellung gemäß Paragraph 24 g, UVP-G 2000 den Bietern zur Verfügung gestellt wurde, ist noch dezidiert die Querung des Feldaisttals in Form einer Bogenbrücke vorgesehen. Die von der Auftraggeberin im Antrag nach Paragraph 24 g, UVP-G 2000 dargestellten Überlegungen in Bezug auf die alternative Querung des Feldaisttals in Form einer Freivorbaubrücke sind in den Ausschreibungsunterlagen nicht enthalten. Allerdings berücksichtigen die im Leistungsverzeichnis ausgeschriebenen Mengen und Massen bereits die im Antrag nach Paragraph 24 g, UVP-G 2000 dargestellten Ergänzungen und Änderungen, auch in Bezug auf eine alternative Lösung der Feldaisttalquerung in Form einer Freivorbaubrücke.
  3. 3.Ziffer 3
    Die dem gegenständlichen Vergabeverfahren zugrundeliegenden allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen lassen unter B1.1.1.24.1 Alternativangebote für die Gesamtleistung oder für Teile der Leistung ausdrücklich zu. In Bezug auf Inhalt und Form von Alternativangeboten ist in Punkt Bl. 1.1.24.3 unter anderem Folgendes festgelegt: 'Wird durch ein Alternativangebot, das der gegenständlichen Ausschreibung zugrunde liegende Gründungskonzept geändert, so muss diese Änderung, bei sonstiger Ausscheidung, durch ein geotechnisches (geomechanisches, hydrologisches) Gutachten des Bieters, im Hinblick auf den Nachweis der Gleichwertigkeit nachgewiesen werden. Dabei sind die Bodenkennwerte (Bohrprofile, geotechnische Laboruntersuchungen und Grundwasserstandsdaten des AG-Entwurfes), soweit zweckmäßig und eigene Erkundungen des Bieters soweit erforderlich, zu Grunde zu legen. (...). Haben Alternativangebote neue oder geänderte Behörden- oder Grundeinlöseverfahren zur Voraussetzung, so ist bereits mit dem Angebot die Möglichkeit der Durchführbarkeit, in geeigneter Form, nachzuweisen.' Aus diesen Festlegungen in den allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen ergibt sich zunächst, dass Alternativangebote unter Einhaltung von bestimmten Bedingungen (wie dem Nachweis der Gleichwertigkeit bei geändertem Gründungskonzept) zugelassen sind. Eine Interpretation der Ausschreibung, die Alternativangebote faktisch verunmöglichen würde, stünde dazu im klaren Widerspruch. Ausdrücklich hat die Auftraggeberin den Fall bedacht, dass die Legung eines Alternativangebotes (i) ein neues oder (ii) geändertes Behördenverfahren voraussetzt. Für diesen Fall legte die Auftraggeberin fest, dass "die Möglichkeit der Durchführbarkeit" in geeigneter Form mit dem Angebot nachzuweisen ist. Da es aber aufgrund der verwaltungsgesetzlichen Konzeption antragsbedürftiger Genehmigungsverfahren nicht in der Disposition des Bieters liegt, ein neues oder geändertes Behördenverfahren bei der Behörde selbst zu beantragen, konnte die Auftraggeberin in diesem Stadium (Angebotslegung) nicht das Vorliegen einer Zustimmung der Behörde fordern, sondern lediglich den Nachweis der Möglichkeit der Durchführbarkeit in geeigneter Form. Außerdem normieren die Ausschreibungsbestimmungen als allgemeine Mindestanforderungen für Alternativangebote, dass die 'Bestimmungen und Auflagen aus Bescheiden und UVP' einzuhalten sind (Punkt BI. 1.1.24.5 der Ausschreibungsbestimmungen). Unseres Erachtens hat die BieGe A***-B***-C*** alle Vorgaben der allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen in Bezug auf Alternativangebote klar eingehalten. Die BieGe A***-B***-C*** hat die Gleichwertigkeit des dem gegenständlichen Alternativangebot zugrunde gelegten geänderten Gründungskonzeptes durch ein entsprechendes geotechnisches Gutachten, welches die in der Ausschreibung angeführten Bodenkennwerte berücksichtigt, nachgewiesen. In der Zusammenfassung des Wahlentwurfs des Alternativangebotes wird ausgeführt, dass alle in der Ausschreibung vorgegebenen Randbedingungen für die Feldaisttalquerung eingehalten wurden (Lage Feldmitte, Summe der Stützenbreiten, Beibehaltung der Widerlagerachsen). Auch die Ausrüstung der Fahrbahn (Belag, Entwurfselemente, Leiteinrichtungen etc) wurde nicht verändert. Lediglich die Anzahl der Arbeitsfugen und Lager wurde reduziert. Zudem erfordert diese Alternative keine geänderten wasserbaulichen Maßnahmen. Insbesondere hat das Alternativangebot somit auch die Mindestforderung erfüllt, dass die Bestimmungen und Auflagen aus Bescheiden und UVP einzuhalten sind. Daraus folgt, dass diese Alternative überhaupt keine geänderten oder neuen Behördenverfahren zur Voraussetzung hat. Selbst wenn das Alternativangebot neue oder geänderte Behördenverfahren zur Voraussetzung hätte, müsste nur die Möglichkeit der Durchführbarkeit in geeigneter Form nachgewiesen werden. Dass die Durchführbarkeit der Alternative möglich ist, ist schon durch das von der Auftraggeberin selbst beantragte Verfahren nach § 24g UVP-G 2000 evident, welches unter anderem eine technisch weitaus umfassendere Alternative zur derzeit bewilligten Bogenbrücke ebenfalls in Form einer Freivorbaubrücke beinhaltet und - im Vergleich zum bewilligten Brückenprojekt - zusätzliche wasserbauliche Maßnahmen und eine geänderte, verkürzte Brückenlänge vorsieht. In dem Verfahren nach § 24g UVP-G 2000 wurde bereits ein ergänztes Uinweltverträglichkeitsgutachten (UVG) erstellt, das den dargestellten Projektänderungen Umweltverträglichkeit attestiert, so dass schon die Auftraggeberin selbst den Nachweis erbracht hat, dass sogar die Möglichkeit der Durchführbarkeit von technisch weitaus umfassenderen Alternativen als der gegenständlichen Alternative gegeben ist. Demnach hat die BieGe A***-B***-C*** mit dem verfahrensgegenständlichen Alternativangebot die Vorgaben der allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen in Bezug auf Alternativprojekte ganz offensichtlich eingehalten.Die dem gegenständlichen Vergabeverfahren zugrundeliegenden allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen lassen unter B1.1.1.24.1 Alternativangebote für die Gesamtleistung oder für Teile der Leistung ausdrücklich zu. In Bezug auf Inhalt und Form von Alternativangeboten ist in Punkt Bl. 1.1.24.3 unter anderem Folgendes festgelegt: 'Wird durch ein Alternativangebot, das der gegenständlichen Ausschreibung zugrunde liegende Gründungskonzept geändert, so muss diese Änderung, bei sonstiger Ausscheidung, durch ein geotechnisches (geomechanisches, hydrologisches) Gutachten des Bieters, im Hinblick auf den Nachweis der Gleichwertigkeit nachgewiesen werden. Dabei sind die Bodenkennwerte (Bohrprofile, geotechnische Laboruntersuchungen und Grundwasserstandsdaten des AG-Entwurfes), soweit zweckmäßig und eigene Erkundungen des Bieters soweit erforderlich, zu Grunde zu legen. (...). Haben Alternativangebote neue oder geänderte Behörden- oder Grundeinlöseverfahren zur Voraussetzung, so ist bereits mit dem Angebot die Möglichkeit der Durchführbarkeit, in geeigneter Form, nachzuweisen.' Aus diesen Festlegungen in den allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen ergibt sich zunächst, dass Alternativangebote unter Einhaltung von bestimmten Bedingungen (wie dem Nachweis der Gleichwertigkeit bei geändertem Gründungskonzept) zugelassen sind. Eine Interpretation der Ausschreibung, die Alternativangebote faktisch verunmöglichen würde, stünde dazu im klaren Widerspruch. Ausdrücklich hat die Auftraggeberin den Fall bedacht, dass die Legung eines Alternativangebotes (i) ein neues oder (ii) geändertes Behördenverfahren voraussetzt. Für diesen Fall legte die Auftraggeberin fest, dass "die Möglichkeit der Durchführbarkeit" in geeigneter Form mit dem Angebot nachzuweisen ist. Da es aber aufgrund der verwaltungsgesetzlichen Konzeption antragsbedürftiger Genehmigungsverfahren nicht in der Disposition des Bieters liegt, ein neues oder geändertes Behördenverfahren bei der Behörde selbst zu beantragen, konnte die Auftraggeberin in diesem Stadium (Angebotslegung) nicht das Vorliegen einer Zustimmung der Behörde fordern, sondern lediglich den Nachweis der Möglichkeit der Durchführbarkeit in geeigneter Form. Außerdem normieren die Ausschreibungsbestimmungen als allgemeine Mindestanforderungen für Alternativangebote, dass die 'Bestimmungen und Auflagen aus Bescheiden und UVP' einzuhalten sind (Punkt BI. 1.1.24.5 der Ausschreibungsbestimmungen). Unseres Erachtens hat die BieGe A***-B***-C*** alle Vorgaben der allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen in Bezug auf Alternativangebote klar eingehalten. Die BieGe A***-B***-C*** hat die Gleichwertigkeit des dem gegenständlichen Alternativangebot zugrunde gelegten geänderten Gründungskonzeptes durch ein entsprechendes geotechnisches Gutachten, welches die in der Ausschreibung angeführten Bodenkennwerte berücksichtigt, nachgewiesen. In der Zusammenfassung des Wahlentwurfs des Alternativangebotes wird ausgeführt, dass alle in der Ausschreibung vorgegebenen Randbedingungen für die Feldaisttalquerung eingehalten wurden (Lage Feldmitte, Summe der Stützenbreiten, Beibehaltung der Widerlagerachsen). Auch die Ausrüstung der Fahrbahn (Belag, Entwurfselemente, Leiteinrichtungen etc) wurde nicht verändert. Lediglich die Anzahl der Arbeitsfugen und Lager wurde reduziert. Zudem erfordert diese Alternative keine geänderten wasserbaulichen Maßnahmen. Insbesondere hat das Alternativangebot somit auch die Mindestforderung erfüllt, dass die Bestimmungen und Auflagen aus Bescheiden und UVP einzuhalten sind. Daraus folgt, dass diese Alternative überhaupt keine geänderten oder neuen Behördenverfahren zur Voraussetzung hat. Selbst wenn das Alternativangebot neue oder geänderte Behördenverfahren zur Voraussetzung hätte, müsste nur die Möglichkeit der Durchführbarkeit in geeigneter Form nachgewiesen werden. Dass die Durchführbarkeit der Alternative möglich ist, ist schon durch das von der Auftraggeberin selbst beantragte Verfahren nach Paragraph 24 g, UVP-G 2000 evident, welches unter anderem eine technisch weitaus umfassendere Alternative zur derzeit bewilligten Bogenbrücke ebenfalls in Form einer Freivorbaubrücke beinhaltet und - im Vergleich zum bewilligten Brückenprojekt - zusätzliche wasserbauliche Maßnahmen und eine geänderte, verkürzte Brückenlänge vorsieht. In dem Verfahren nach Paragraph 24 g, UVP-G 2000 wurde bereits ein ergänztes Uinweltverträglichkeitsgutachten (UVG) erstellt, das den dargestellten Projektänderungen Umweltverträglichkeit attestiert, so dass schon die Auftraggeberin selbst den Nachweis erbracht hat, dass sogar die Möglichkeit der Durchführbarkeit von technisch weitaus umfassenderen Alternativen als der gegenständlichen Alternative gegeben ist. Demnach hat die BieGe A***-B***-C*** mit dem verfahrensgegenständlichen Alternativangebot die Vorgaben der allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen in Bezug auf Alternativprojekte ganz offensichtlich eingehalten.
  4. 4.Ziffer 4
    Neben den allgemeinen enthalten die projektspezifischen Ausschreibungsbestimmungen, die im Verhältnis zu den allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen vorrangig sind (siehe Teil B5, Punkt 0013101 der Ausschreibung), in Bezug auf 'Einschränkungen/Mindestanforderungen Alternativangebote Objekte allgemein' (siehe Punkt B5 00B1I4A) folgende Festlegungen: '(...) Alternative Ausführungsprojekte dürfen keinesfalls zur Notwendigkeit einer Bescheidänderung aller bisher abgehandelten Genehmigungsverfahren (teilkonzentriertes UVPVerfahren, Wasserrecht, Naturschutz) führen, hierbei sind nicht nur die erteilten Bescheide, sondern auch die Festlegungen in den jeweiligen Einreichunterlagen zu berücksichtigen. Es sind sämtliche Änderungen aufzulisten und die Auswirkungen auf die einzelnen Genehmigungstatbestände zu beurteilen. Es ist jeweils die Irrelevanz der Änderung im Hinblick auf die zugehörigen Beurteilungskriterien nachzuweisen, im Zweifelsfall ist die Bestätigung der zuständigen Behörde mit dem Angebot abzugeben. Weiters ist im Angebot eine Auflistung aller Änderungen zum Amtsentwurf mit abzugeben.' Auch diesen projektspezifischen Ausschreibungsbestimmungen entspricht das Alternativangebote der BieGe A***-B***-C*** unseres Erachtens. Wie bereits oben dargestellt, hat die BieGe A***-B***-C***die Alternative der Feldaisttalquerung in Form einer Freivorbaubrücke so geplant, dass von keiner Notwendigkeit einer Bescheidänderung aller bisher abgehandelten Genehmigungsverfahren auszugehen ist; die vorgelegte Alternative erfüllt alle Randbedingungen der Ausschreibung, hält sich an die zugrundeliegenden Bescheidinhalte, entspricht den entsprechenden Auflagen und Bedingungen und bedarf weder einer veränderten Brückenlänge noch zusätzlicher wasserbaulicher Maßnahmen. In Entsprechung zu B5 00B114A der projektspezifischen Ausschreibungsbestimmungen hat die BieGe A***-B***-C***zudem mit Schreiben vom 28.9.2011 sämtliche durch den Alternativentwurf entstehenden Änderungen aufgelistet und die Auswirkungen auf die einzelnen Genehmigungstatbestände beurteilt und festgestellt, dass keine Auswirkungen auf die einzelnen Genehmigungstatbestände gegeben sind. Der in der Ausschreibungsbestimmung geforderte Nachweis der Irrelevanz der Änderungen im Hinblick auf die zugehörigen Beurteilungskriterien ist somit gegeben. Die Irrelevanz der Änderungen in Hinblick auf die zugehörigen Beurteilungskriterien wurde der BieGe A***-B***-C***auch durch die beiliegende Stellungnahme des F***, Ingenieurkonsulent für Landschaftsplanung und Landschaftspflege, vom 22.12.2011 ausdrücklich bestätigt. Der Sachverständige gelangte zu dem Ergebnis, dass die Ausführung der Brücke als Bogenbrücke oder Freivorbaubrücke 'kaum Unterschiede im Bereich des Landschaftsbildes' darstellt. Die Ausführung als Freivorbaubrücke macht sogar einen größeren Landschaftsausschnitt der Tallandschaft durchgängig erkenn- und erlebbar. Zudem wies der Sachverständige auf weitere Vorteile der Freivorbauweise hin, nämlich (i) eine Reduktion der Stützenstandorte, (ii) eine Reduktion der Schattenwirkung (durch Wegfall des mächtigen Bogens), (iii) eine geringere optisch-visuelle Sperrwirkung für das Tal und (iv) geringere Baumaßnahmen in Bodennähe, weil das gesamte Tragwerk von zwei Pfeilerstandorten im Freivorbau hergestellt wird. Daher gelangte der Sachverständige zum Ergebnis, dass die gegenständliche Alternative jedenfalls eine tendenzielle geringere Eingriffsintensität in Bezug auf das Schutzgut 'Orts- und Landschaftsbild' mit sich bringt und keine relevante Projektänderung begründet. Damit steht im Einklang, dass auch die Auftraggeberin in ihrer ergänzten UVE in Bezug auf die Beurteilung der von ihr vorgenommenen weitaus umfassenderen technischen Alternativen für die Feldaisttalquerung davon ausging, dass es sich bei den Ergänzungen im Verhältnis zum gesamten bewilligten Projekt um 'kleinräumige Änderungen' handelt, die zu keiner anderen Beurteilung der umweltrelevanten Auswirkungen führen. Dies wurde auch letztendlich im UVG bestätigt. Hinzuweisen ist darauf, die BieGe A***-B***-C***dem Alternativangebot ausschreibungskonform eine Auflistung aller Änderungen zum Amtsentwurf beigelegt hat. In dieser Auflistung sind alle Änderungen und deren Auswirkungen im Vergleich zum Amtsentwurf nachvollziehbar dargestellt (vgl Wahlentwurf Feldaisttalbrücke, Seite 28). Demnach hat die BieGe A***-B***-C*** mit dem verfahrensgegenständlichen Alternativangebot auch alle Vorgaben der projektspezifischen Ausschreibungsbestimmungen in Bezug auf Alternativprojekte eingehalten. Zum Zeitpunkt des Nachweises sei nur angemerkt, dass für den Nachweis der Irrelevanz der Änderungen kein spezifischer Zeitpunkt in Punkt 00B114A gefordert war, nur eine - hier nicht in Anspruch genommene - Bestätigung der zuständigen Behörde wäre mit dem Angebot abzugeben gewesen. Eine spätere Vorlage eines Nachweises ist dabei aber unschädlich, weil der Nachweis der Gleichwertigkeit nicht in den Wettbewerb eingreift und daher auch eine verspätete Nachweisführung nur einen verbesserungsfähigen Mangel beseitigt. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die BieGe A***-B***-C***mit dem Alternativangebot 'Alternative 01 F48 Freivorbau' ein ausschreibungskonformes Alternativangebot gelegt hat, welches in Übereinstimmung sowohl mit den allgemeinen wie auch mit den projektspezifischen Ausschreibungsbestimmungen in Bezug auf Alternativprojekte steht. Der mit der Aufforderung zur Aufklärung vorgehaltene Ausscheidensgrund nach § 129 Abs 1 Z 7 BvergG 2006 liegt daher unseres Erachtens nicht vor."Neben den allgemeinen enthalten die projektspezifischen Ausschreibungsbestimmungen, die im Verhältnis zu den allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen vorrangig sind (siehe Teil B5, Punkt 0013101 der Ausschreibung), in Bezug auf 'Einschränkungen/Mindestanforderungen Alternativangebote Objekte allgemein' (siehe Punkt B5 00B1I4A) folgende Festlegungen: '(...) Alternative Ausführungsprojekte dürfen keinesfalls zur Notwendigkeit einer Bescheidänderung aller bisher abgehandelten Genehmigungsverfahren (teilkonzentriertes UVPVerfahren, Wasserrecht, Naturschutz) führen, hierbei sind nicht nur die erteilten Bescheide, sondern auch die Festlegungen in den jeweiligen Einreichunterlagen zu berücksichtigen. Es sind sämtliche Änderungen aufzulisten und die Auswirkungen auf die einzelnen Genehmigungstatbestände zu beurteilen. Es ist jeweils die Irrelevanz der Änderung im Hinblick auf die zugehörigen Beurteilungskriterien nachzuweisen, im Zweifelsfall ist die Bestätigung der zuständigen Behörde mit dem Angebot abzugeben. Weiters ist im Angebot eine Auflistung aller Änderungen zum Amtsentwurf mit abzugeben.' Auch diesen projektspezifischen Ausschreibungsbestimmungen entspricht das Alternativangebote der BieGe A***-B***-C*** unseres Erachtens. Wie bereits oben dargestellt, hat die BieGe A***-B***-C***die Alternative der Feldaisttalquerung in Form einer Freivorbaubrücke so geplant, dass von keiner Notwendigkeit einer Bescheidänderung aller bisher abgehandelten Genehmigungsverfahren auszugehen ist; die vorgelegte Alternative erfüllt alle Randbedingungen der Ausschreibung, hält sich an die zugrundeliegenden Bescheidinhalte, entspricht den entsprechenden Auflagen und Bedingungen und bedarf weder einer veränderten Brückenlänge noch zusätzlicher wasserbaulicher Maßnahmen. In Entsprechung zu B5 00B114A der projektspezifischen Ausschreibungsbestimmungen hat die BieGe A***-B***-C***zudem mit Schreiben vom 28.9.2011 sämtliche durch den Alternativentwurf entstehenden Änderungen aufgelistet und die Auswirkungen auf die einzelnen Genehmigungstatbestände beurteilt und festgestellt, dass keine Auswirkungen auf die einzelnen Genehmigungstatbestände gegeben sind. Der in der Ausschreibungsbestimmung geforderte Nachweis der Irrelevanz der Änderungen im Hinblick auf die zugehörigen Beurteilungskriterien ist somit gegeben. Die Irrelevanz der Änderungen in Hinblick auf die zugehörigen Beurteilungskriterien wurde der BieGe A***-B***-C***auch durch die beiliegende Stellungnahme des F***, Ingenieurkonsulent für Landschaftsplanung und Landschaftspflege, vom 22.12.2011 ausdrücklich bestätigt. Der Sachverständige gelangte zu dem Ergebnis, dass die Ausführung der Brücke als Bogenbrücke oder Freivorbaubrücke 'kaum Unterschiede im Bereich des Landschaftsbildes' darstellt. Die Ausführung als Freivorbaubrücke macht sogar einen größeren Landschaftsausschnitt der Tallandschaft durchgängig erkenn- und erlebbar. Zudem wies der Sachverständige auf weitere Vorteile der Freivorbauweise hin, nämlich (i) eine Reduktion der Stützenstandorte, (ii) eine Reduktion der Schattenwirkung (durch Wegfall des mächtigen Bogens), (iii) eine geringere optisch-visuelle Sperrwirkung für das Tal und (iv) geringere Baumaßnahmen in Bodennähe, weil das gesamte Tragwerk von zwei Pfeilerstandorten im Freivorbau hergestellt wird. Daher gelangte der Sachverständige zum Ergebnis, dass die gegenständliche Alternative jedenfalls eine tendenzielle geringere Eingriffsintensität in Bezug auf das Schutzgut 'Orts- und Landschaftsbild' mit sich bringt und keine relevante Projektänderung begründet. Damit steht im Einklang, dass auch die Auftraggeberin in ihrer ergänzten UVE in Bezug auf die Beurteilung der von ihr vorgenommenen weitaus umfassenderen technischen Alternativen für die Feldaisttalquerung davon ausging, dass es sich bei den Ergänzungen im Verhältnis zum gesamten bewilligten Projekt um 'kleinräumige Änderungen' handelt, die zu keiner anderen Beurteilung der umweltrelevanten Auswirkungen führen. Dies wurde auch letztendlich im UVG bestätigt. Hinzuweisen ist darauf, die BieGe A***-B***-C***dem Alternativangebot ausschreibungskonform eine Auflistung aller Änderungen zum Amtsentwurf beigelegt hat. In dieser Auflistung sind alle Änderungen und deren Auswirkungen im Vergleich zum Amtsentwurf nachvollziehbar dargestellt vergleiche Wahlentwurf Feldaisttalbrücke, Seite 28). Demnach hat die BieGe A***-B***-C*** mit dem verfahrensgegenständlichen Alternativangebot auch alle Vorgaben der projektspezifischen Ausschreibungsbestimmungen in Bezug auf Alternativprojekte eingehalten. Zum Zeitpunkt des Nachweises sei nur angemerkt, dass für den Nachweis der Irrelevanz der Änderungen kein spezifischer Zeitpunkt in Punkt 00B114A gefordert war, nur eine - hier nicht in Anspruch genommene - Bestätigung der zuständigen Behörde wäre mit dem Angebot abzugeben gewesen. Eine spätere Vorlage eines Nachweises ist dabei aber unschädlich, weil der Nachweis der Gleichwertigkeit nicht in den Wettbewerb eingreift und daher auch eine verspätete Nachweisführung nur einen verbesserungsfähigen Mangel beseitigt. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die BieGe A***-B***-C***mit dem Alternativangebot 'Alternative 01 F48 Freivorbau' ein ausschreibungskonformes Alternativangebot gelegt hat, welches in Übereinstimmung sowohl mit den allgemeinen wie auch mit den projektspezifischen Ausschreibungsbestimmungen in Bezug auf Alternativprojekte steht. Der mit der Aufforderung zur Aufklärung vorgehaltene Ausscheidensgrund nach Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BvergG 2006 liegt daher unseres Erachtens nicht vor."

Die Stellungnahme von F*** lautet wie folgt: "Sehr geehrte Herren, Punktuell führt die Feldaistbrücke generell zu einer hohen Fremdkörperwirkung. Diese wirkt allerdings aufgrund des eingeschränkten Sichtraumes im engen Feldaisttal nur in einem Bereich von 130m zu beiden Seiten der Brücke (vgl. hiezu Mappe 4-8, Einlage 14, Projektänderungen - Ergänzung der Umweltverträglichkeitserklärung). Die Ausführung der Brücke (Bogenbrücke oder Brückenerrichtung im Verfahren des Freivorbaus) stellt für den Bereich Landschaftsbild kaum Unterschiede dar ...(vgl. ebendort), wenngleich aus fachlicher Sicht festgehalten werden kann: Bei Errichtung des Querungsbauwerkes im Verfahren des Freivorbaus in einem als 'eng' eingestuften Talraum bleibt im Vergleich zur Ausbildung als Bogenbrücke ein vergleichsweise größeres, freies Sichtfenster erhalten. Damit zusammenhängend bleibt bei der Wahl der Brückenausführung mittels Freivorbau ein größerer Landschaftsausschnitt der Tallandschaft - von als relevant für den Betrachter gegebenen frequentierten Blickpunkten - durchgängig erkenn- und erlebbar. Bei der Wahl einer Bogenbrücke bleibt die Durchlässigkeit hingegen im wesentlichen auf den eigentlichen Talgrund beschränkt (tendenziell erhöhte optische Störwirkung für das Feldaistal). Desweiteren bedeutet die Errichtung der Brücke im Verfahren des Freivorbaus auch: - eine Reduktion der Stützenstandorte, - eine Reduktion der Schattenwirkung (der mächtige Bogen bewirkt einen weiteren Tragwerksschaften), - eine geringere optisch-visuelle Sperrwirkung für das Tal, - geringere Baumaßnahmen (Eingriffswirkungen, Flächenverbrauch) in Bodennähe, da das gesamte Tragwerk von den zwei Pfeilerstandorten aus im Freivorbau (in der Tragwerksebene) hergestellt wird. Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass eine Errichtung des ggst. Brückenbauobjektes (Feldaistbrücke Freistadt Nord / Objekt F48) im Verfahren des Freivorbaus in der dargelegten Form (Wahlentwurf Objekt F48, Feldaistbrücke Freistadt Nord, Technischer Bericht) jedenfalls eine tendenziell geringere Eingriffsintensität in Bezug auf das Schutzgut 'Orts- und Landschaftsbild mit sich bringt, ohne dass die ggst. Projetalternative dabei geeignet erscheint, eine relevante Projektabänderung in Bezug auf das UVP-G idgF zu begründen."Die Stellungnahme von F*** lautet wie folgt: "Sehr geehrte Herren, Punktuell führt die Feldaistbrücke generell zu einer hohen Fremdkörperwirkung. Diese wirkt allerdings aufgrund des eingeschränkten Sichtraumes im engen Feldaisttal nur in einem Bereich von 130m zu beiden Seiten der Brücke vergleiche hiezu Mappe 4-8, Einlage 14, Projektänderungen - Ergänzung der Umweltverträglichkeitserklärung). Die Ausführung der Brücke (Bogenbrücke oder Brückenerrichtung im Verfahren des Freivorbaus) stellt für den Bereich Landschaftsbild kaum Unterschiede dar ...vergleiche ebendort), wenngleich aus fachlicher Sicht festgehalten werden kann: Bei Errichtung des Querungsbauwerkes im Verfahren des Freivorbaus in einem als 'eng' eingestuften Talraum bleibt im Vergleich zur Ausbildung als Bogenbrücke ein vergleichsweise größeres, freies Sichtfenster erhalten. Damit zusammenhängend bleibt bei der Wahl der Brückenausführung mittels Freivorbau ein größerer Landschaftsausschnitt der Tallandschaft - von als relevant für den Betrachter gegebenen frequentierten Blickpunkten - durchgängig erkenn- und erlebbar. Bei der Wahl einer Bogenbrücke bleibt die Durchlässigkeit hingegen im wesentlichen auf den eigentlichen Talgrund beschränkt (tendenziell erhöhte optische Störwirkung für das Feldaistal). Desweiteren bedeutet die Errichtung der Brücke im Verfahren des Freivorbaus auch: - eine Reduktion der Stützenstandorte, - eine Reduktion der Schattenwirkung (der mächtige Bogen bewirkt einen weiteren Tragwerksschaften), - eine geringere optisch-visuelle Sperrwirkung für das Tal, - geringere Baumaßnahmen (Eingriffswirkungen, Flächenverbrauch) in Bodennähe, da das gesamte Tragwerk von den zwei Pfeilerstandorten aus im Freivorbau (in der Tragwerksebene) hergestellt wird. Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass eine Errichtung des ggst. Brückenbauobjektes (Feldaistbrücke Freistadt Nord / Objekt F48) im Verfahren des Freivorbaus in der dargelegten Form (Wahlentwurf Objekt F48, Feldaistbrücke Freistadt Nord, Technischer Bericht) jedenfalls eine tendenziell geringere Eingriffsintensität in Bezug auf das Schutzgut 'Orts- und Landschaftsbild mit sich bringt, ohne dass die ggst. Projetalternative dabei geeignet erscheint, eine relevante Projektabänderung in Bezug auf das UVP-G idgF zu begründen."

(Unterlagen des Vergabeverfahrens)

Der Vergabebericht lautet auszugsweise:

"5.2.1.1 Inhaltliche Prüfung der Alternative 01 F48 der BIEGE A***/B***

  1. a)Litera a
    Sachverhalt
Im Rahmen des UVP-Verfahrens zur S 10 wurde - entsprechend der eingereichten Planung der ASFINAG - unter anderem die Umweltverträglichkeit der Errichtung des Objektes F 48 in Form einer Bogenbrücke geprüft und vom BMVIT mit Bescheid vom 03.07.2009 genehmigt. In weiterer Folge brachte die ASFINAG am 14.12.2010 einen UVP-Änderungsantrag zu diversen Änderungen im Baulos 4 der
S 10 beim BMVIT ein, um die Effizienz und Wirtschaftlichkeit des Projektes zu steigern. Unter anderem wurde für das Objekt F 48 neben der - bereits ursprünglich genehmigten - Ausführung als Bogenbrücke auch die alternative Errichtung als Freivorbaubrücke beantragt. Während des laufenden Änderungsgenehmigungsverfahrens beim BMVIT wurde die gegenständliche Bauausschreibung veröffentlicht. Die allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen sehen bezüglich Alternativangeboten unter Punkt B.1 1.1.24.3. unter anderem Folgendes vor: 'Haben Alternativangebote neue oder geänderte Behörden- oder Grundeinlöseverfahren zur Voraussetzung, so ist bereits mit dem Angebot die Möglichkeit der Durchführbarkeit in geeigneter Form nachzuweisen.' Außerdem legen die projektspezifischen Ausschreibungsbestimmungen unter Punkt B500B1 14A das Folgende fest: 'Alternative Ausführungsprojekte dürfen keinesfalls zur Notwendigkeit einer Bescheidänderung aller bisher abgehandelten Genehmigungsverfahren (teilkonzentriertes UVP-Verfahren, Wasserrecht, Naturschutz) führen, hierbei sind nicht nur die erteilten Bescheide, sondern auch die Festlegungen in den jeweiligen Einreichunterlagen zu berücksichtigen.' Diese Projektspezifischen Ausschreibungsbestimmungen gelten gemäß Pos. 00B101 im Teil B.5 der Ausschreibungsunterlagen vorrangig zu den 'Allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen' des Teil B. 1 In den Ausschreibungsunterlagen findet sich kein konkreter Hinweis auf die Einleitung eines UVP-Änderungsregime.
  1. b)Litera b
    durchgeführte Prüfschritte:
Die BIEGE wurde von dem oa. Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und aufgefordert eine Stellungahme abzugeben. Die BIEGE hat im Wesentlichen damit argumentiert, dass die Ausführung einer Freivorbaubrücke keiner Bescheidänderung bedarf, da sie keine relevante Umweltauswirkungen hat. Aus technischer Sicht entspricht die Alternative den sonstigen (technischen) Ausschreibungsbestimmungen. c)rechtliche Einschätzung Ob die von der Bietergemeinschaft eingereichte Alternative zulässig ist, ist eine Frage der Interpretation der Ausschreibungsunterlagen. Dies erfolgt nach den allgemeinen Auslegungsregeln für rechtsgeschäftliche Erklärungen (vor allem § 914 ABGB). Ausgangspunkt für die Interpretation der Ausschreibungsunterlagen ist der recht eindeutige Wortlaut der LV-Position 00B114A, wonach alternative Ausführungsprojekte 'keinesfalls' zur Notwendigkeit einer Bescheidänderung aller bisher abgehandelten Genehmigungsverfahren (teilkonzentriertes UVP-Verfahren, Wasserrecht, Naturschutz) führen dürfen. Dieser (sehr eindeuigen) projektsspezfischen Bestimmung wurde Vorrang gegenüber den "Allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen" (Teil B.1) eingeräumt (siehe LV- Position 00B101). Im Übrigen legt auch Punkt 1.1.24.5 des Teils B.1 die 'Bestimmungen und Auflagen aus Bescheiden und UVP' als Mindestanforderungen für Alternativen fest. Die Prüfung der Fragen, ob zur Realisierung des Objekts F 48 im Sinn des Alternativangebots der BIEGE - ein (oder mehrere) Behördenverfahren durchführbar erscheinen, und - ob die Umsetzung dieser Alternative eine oder mehrere 'Bescheidänderungen' erfordern würde hat zu den folgenden Ergebnissen geführt: - Dass ein Behördenverfahren zur Genehmigung einer Ausführung des Objektes F 48 in Form einer Freivorbaubrücke grundsätzlich durchführbar ist, dokumentiert der Umstand, dass das BMVIT dem (unabhängig vom späteren Alternativangebot der BIEGE gestellten) Änderungsantrag der ASFINAG mit Bescheid vom 09.01.2012 stattgegeben hat. Zur Klärung der Frage, ob ein Behördenverfahren bezüglich der Alternativplanung der BIEGE ebenso durchführbar wäre, bedürfte es eines technischen und auswirkungsseitigen Vergleichs der vom BMVIT genehmigten Alternativplanung der ASFINAG und jener der BIEGE. - Nach der projektspezifischen Festlegung in der LV-Position 00B114A darf die von der BIEGE vorgelegte Alternativplanung keine "Bescheidänderung" notwendig machen. - Nach der bislang gängigen Verwaltungspraxis des BMVIT als zuständiger UVPBehörde (die von der Verfahrensleiterin der S 10 in einem Telefonat am 13.01.2012 neuerlich bekräftigt wurde) sind auch Projektänderungen ohne nachteilige Umweltauswirkungen im Sinn des § 24g Abs. 1 Z 2 UVP-G - wie etwa die vorgelegte Alternativplanung der BIEGE - mit Bescheid zu genehmigen (vgl. dazu unter anderem auch den Änderungsgenehmigungsbescheid des BMVIT vom 09.01.2011). Ausgehend von dieser Verwaltungspraxis der zuständigen UVP-Behörde hätte zum relevanten Zeitpunkt der Angebotslegung durch die BIEGE, die Realisierung der Alternativplanung der BIEGE zur Notwendigkeit einer Bescheidänderung geführt. Der entscheidende Punkt in diesem Fall ist, dass die von der Bietergemeinschaft eingereichte Alternative formal einer Änderung des ursprünglichen UVP-Bescheides bedarf. Dies unabhängig von der inhaltlichen Genehmigungsfähigkeit dieser Änderung. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die für die Zulässigkeit sprechenden Textpassagen zwar nicht unbeachtlich, aber gegenüber der deutlichen Textierung der LV- Position 00B114A in den Hintergrund treten und somit das Angebot den Ausschreibungsbestimmungen widerspricht und gemäß § 129 Abs 1 Z 7 und § 129 Abs 2 BVergG auszuscheiden ist. Nachdem das Angebot aber für den Zuschlag nicht in Frage kommt (das Angebot liegt lediglich an der 2. Stelle) wird von dem Ausscheiden abgesehen.Die BIEGE wurde von dem oa. Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und aufgefordert eine Stellungahme abzugeben. Die BIEGE hat im Wesentlichen damit argumentiert, dass die Ausführung einer Freivorbaubrücke keiner Bescheidänderung bedarf, da sie keine relevante Umweltauswirkungen hat. Aus technischer Sicht entspricht die Alternative den sonstigen (technischen) Ausschreibungsbestimmungen. c)rechtliche Einschätzung Ob die von der Bietergemeinschaft eingereichte Alternative zulässig ist, ist eine Frage der Interpretation der Ausschreibungsunterlagen. Dies erfolgt nach den allgemeinen Auslegungsregeln für rechtsgeschäftliche Erklärungen (vor allem Paragraph 914, ABGB). Ausgangspunkt für die Interpretation der Ausschreibungsunterlagen ist der recht eindeutige Wortlaut der LV-Position 00B114A, wonach alternative Ausführungsprojekte 'keinesfalls' zur Notwendigkeit einer Bescheidänderung aller bisher abgehandelten Genehmigungsverfahren (teilkonzentriertes UVP-Verfahren, Wasserrecht, Naturschutz) führen dürfen. Dieser (sehr eindeuigen) projektsspezfischen Bestimmung wurde Vorrang gegenüber den "Allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen" (Teil B.1) eingeräumt (siehe LV- Position 00B101). Im Übrigen legt auch Punkt 1.1.24.5 des Teils B.1 die 'Bestimmungen und Auflagen aus Bescheiden und UVP' als Mindestanforderungen für Alternativen fest. Die Prüfung der Fragen, ob zur Realisierung des Objekts F 48 im Sinn des Alternativangebots der BIEGE - ein (oder mehrere) Behördenverfahren durchführbar erscheinen, und - ob die Umsetzung dieser Alternative eine oder mehrere 'Bescheidänderungen' erfordern würde hat zu den folgenden Ergebnissen geführt: - Dass ein Behördenverfahren zur Genehmigung einer Ausführung des Objektes F 48 in Form einer Freivorbaubrücke grundsätzlich durchführbar ist, dokumentiert der Umstand, dass das BMVIT dem (unabhängig vom späteren Alternativangebot der BIEGE gestellten) Änderungsantrag der ASFINAG mit Bescheid vom 09.01.2012 stattgegeben hat. Zur Klärung der Frage, ob ein Behördenverfahren bezüglich der Alternativplanung der BIEGE ebenso durchführbar wäre, bedürfte es eines technischen und auswirkungsseitigen Vergleichs der vom BMVIT genehmigten Alternativplanung der ASFINAG und jener der BIEGE. - Nach der projektspezifischen Festlegung in der LV-Position 00B114A darf die von der BIEGE vorgelegte Alternativplanung keine "Bescheidänderung" notwendig machen. - Nach der bislang gängigen Verwaltungspraxis des BMVIT als zuständiger UVPBehörde (die von der Verfahrensleiterin der S 10 in einem Telefonat am 13.01.2012 neuerlich bekräftigt wurde) sind auch Projektänderungen ohne nachteilige Umweltauswirkungen im Sinn des Paragraph 24 g, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G - wie etwa die vorgelegte Alternativplanung der BIEGE - mit Bescheid zu genehmigen vergleiche dazu unter anderem auch den Änderungsgenehmigungsbescheid des BMVIT vom 09.01.2011). Ausgehend von dieser Verwaltungspraxis der zuständigen UVP-Behörde hätte zum relevanten Zeitpunkt der Angebotslegung durch die BIEGE, die Realisierung der Alternativplanung der BIEGE zur Notwendigkeit einer Bescheidänderung geführt. Der entscheidende Punkt in diesem Fall ist, dass die von der Bietergemeinschaft eingereichte Alternative formal einer Änderung des ursprünglichen UVP-Bescheides bedarf. Dies unabhängig von der inhaltlichen Genehmigungsfähigkeit dieser Änderung. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die für die Zulässigkeit sprechenden Textpassagen zwar nicht unbeachtlich, aber gegenüber der deutlichen Textierung der LV- Position 00B114A in den Hintergrund treten und somit das Angebot den Ausschreibungsbestimmungen widerspricht und gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7 und Paragraph 129, Absatz 2, BVergG auszuscheiden ist. Nachdem das Angebot aber für den Zuschlag nicht in Frage kommt (das Angebot liegt lediglich an der 2. Stelle) wird von dem Ausscheiden abgesehen.
[...]

5.2.6 Beurteilung des Bieters Amtsentwurf

Die Eignung des Bieters ist gegeben, die Preise sind angemessen und nachvollziehbar. Aufgrund der Bestbieterermittlung und der Reihung des Amtsentwurfes des Bieters (20. Platz - inkl. Aller Alternativangebote, 16. Platz exklusive ausgeschiedener Angebote ) kommt der Amtsentwurf des Bieters für einen Zuschlag nicht in Frage.

Abänderungsangebot Objekt F 48 - Herstellungsmethode Aufgrund der Bestbieterermittlung und der Reihung des Abänderungsangebotes des Bieters (17. Platz inkl. aller Alternativangebote, 13. Platz exklusive ausgeschiedener Angebote) kommt das Abänderungsangebot des Bieters für einen Zuschlag nicht in Frage.

Alternativangebot 1 Objekt F 48 – Freivorbau

Die Alternative "F48" ist in der angebotene Form technisch umsetzbar. Es wurden zu den offenen Punkten Fragen an den Bieter gestellt. Seitens Bieter wurden die bemängelten Punkte aufgeklärt und es wird festgestellt, dass die Alternative "F48" realisierbar ist. (Siehe Beilage - abschließende Stellungnahme des Planers des Ausschreibungsprojektes vom 10.01.2012). Die Gleichwertigkeit der Baustoffe sowie die Abbildung und Deklaration der Baustoffe gegenüber dem Ausschreibungsentwurf wurde überprüft. Die vorgelegte Alternative widerspricht aber den in der Ausschreibung enthaltenen Bedingungen. Es darf bei Alternativen zu keinen Bescheidänderungen kommen (gemäß Schreiben vom 16.12.2011). Die eingereichte Alternative "F48" bedarf formal einer Änderung des UVP-Bescheides. Da das Alternativangebot der Bietergemeinschaft A***/C***/B*** zur Herstellung des Objektes F 48 in Frei Vorbau als nicht erstgereihtes Angebot für die Vergabe nicht in Betracht kommt, ist dieses Angebot nicht auszuscheiden.

Alternativangebot 2 Objekt F 47 – Integral

Seitens Planer wird dazu in seiner Abschließenden Stellungnahme vom 05.01.2012 festgehalten: 'Der vorgelegte Alternativvorschlag widerspricht hinsichtlich der formalen Punkte unseren Erkenntnissen zufolge den, der Ausschreibung enthaltenen, Bedingungen. Dies ist bedingt durch die Unterschreitung des geforderten Sicherheitsniveaus im Bereich der Gründungen, welches gegenüber dem Ausschreibungsprojekt nicht reduziert werden durfte.' 'In technischer Hinsicht ist der Alternativvorschlag in der vorliegenden Form nicht als gleichwertig zum Ausschreibungsentwurf zu beurteilen, insbesondere entspricht er nicht den einschlägigen Normen und Vorschriften. Die Alternative zum Objekt F47 ist daher auszuscheiden. Dies ist aufgrund der Reihung und aus verfahrensökonomischen Gründen bis dato nicht erfolgt. Alternativangebot 3 Änderung Straßenoberbau

Seitens des Planers wurde im Schreiben vom 30.08.2011 erklärt, dass das der Aufbau aus technischer Sicht grundsätzlich gleichwertig ist, aber sich hierfür keine Änderungen durch die Bescheide (WR, NR usw.) ergeben dürfen. Seitens der Asfinag wird im Schreiben vom 25.11.2011 an den Bieter festgehalten, dass das Alternativangebot technisch nicht gleichwertig ist, da die Durchführbarkeit nicht nachgewiesen wurde bzw. nicht den Bescheiden entspricht und die Risikoaufteilung des Angebotes nicht beigelegt worden ist. Die wasserrechtliche Bauaufsicht hält mit Stellungnahme vom 30.08.2011 fest, dass der Einsatz von Zementstabilisierungen zur Bodenverbesserung, trotz der späteren Versiegelung durch die Fahrbahndecke, diese Maßnahmen konterkarieren bzw. den Schutzinteressen des Wasserechtes entgegensteht. Eine Abänderung in der Bauausführung im Lichte der bisherigen Erkenntnisse zur pHProblematik hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Umwelt mehr als geringfügige Änderungen darstellen und einer UVP-Nachreichung bedürfen. Die Alternative zum Straßenoberbau ist daher auszuscheiden. Dies ist aufgrund der Reihung und aus verfahrensökonomischen Gründen bis dato nicht erfolgt. Alternativangebot 4 Kombination AÄA + A 02 Siehe Ausführungen zum Alternativangebot 02

Alternativangebot 5 Kombination AÄA + A 03 Siehe Ausführungen zum Alternativangebot 03

Alternativangebot 6 Kombination AÄA + A 02 + A 03 Siehe Ausführungen zum Alternativangebot 02 und Alternativangebot 03 Alternativangebot 7 Kombination A 01 + A 02 Siehe Ausführungen zum Alternativangebot 01 und Alternativangebot 02

Alternativangebot 8 Kombination A 01 + A 03 Siehe Ausführungen zum Alternativangebot 01 und Alternativangebot 03

Alternativangebot 9 Kombination A 02 + A 03 Siehe Ausführungen zum Alternativangebot 02 und Alternativangebot 03

Alternativangebot 10 Kombination A 01 + A 02 + A 03 Siehe Ausführungen zum Alternativangebot 01, Alternativangebot 02 und Alternativangebot 03

...

6 AUSZUSCHEIDENDE ANGEBOTE

Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung sind nachfolgend angeführte Angebote auszuscheiden. Hinsichtlich der Gründe für das Ausscheiden wird auf die Punkte der Angebotsprüfung und die Stellungnahme des Fachplanes verwiesen. Ausgeschiedene Angebote:

Bieter Nr. 03: D***/E***

A 01 Optimierung Objekt F 45

A 04 Kombination A 01 + A 02

A 05 Kombination A 01 + A 03

A 07 Kombination A 01 + A 02 + A 03

Alle nachstehenden Angebote wurden aus verfahrensökonomischen

Gründen nicht ausgeschieden:

Bieter

Nr. 01: *** Amtsentwurf Bieter

Nr. 02: A***/C***/B***

Alternative 01 Freivorbau F 48

Alternative 02 Integral F 47

Alternative 03 Änderung Straßenoberbau

Alternative 04 Kombination AÄA + A 02

Alternative 05 Kombination AÄA + A 03

Alternative 06 Kombination AÄA + A 02 + A 03

Alternative 07 Kombination A 01 + A 02

Alternative 08 Kombination A 01 + A 03

Alternative 09 Kombination A 02 + A 03

Alternative 10 Kombination A 01 + A 02 + A 03

7 GESAMTBEWERTUNG

Nach Prüfung der abgegebenen Angebote ergab die Bewertung hinsichtlich der Zuschlagskriterien Preis und Qualität) nachfolgendes Gesamtergebnis:

Bieter Bieter/Unternehmen Angebotssumme Faktor Faktor   Punkte Reihung

                          netto EUR     Preis  Qualität Gesamt

3      D***/E***          36.315.487,91 98,09  1,5      99,59  ausge-

       Alternative 7                                          schieden

3      D***/E***          36.427.077,12 97,79  1,5      99,59  ausge-

       Alternative 5                                          schieden

3      D***/E***          36.564.067,33 97,42  1,5      98,92   1

       Alternative 6

       Komb. Optimierung

       F 47 + F 48

3      D***/E***          36.675.656,54 97,13  1,5      98,63   2

       Alternative 3

       Optimierung F 48

2      * A***/C***/B***   36.164.168,82 98,50  0        98,50   3

       Alternative 10

       Komb. Freivorbau

       F 48 + Integral

       F 47 +

       Straßenoberbau

2      * A***/C***/B*** 36.281.611,37 98,18  0          98,18   4

       Alternative 8

       Komb. Freivorbau

       F 48 +

       Straßenoberbau

3      D***/E***        36.914.521,45 96,50  1,5        98,00  ausge-

       Alternative 4                                          schieden

2      * A***/C***/B*** 36.453.461,89 97,72  0          97,72   5

       Alternative 7

       Komb. Freivorbau

       F 48 + Integral

       F 47

3      D***/E***        37.026.110,66 96,21  1,5        97,71  ausge-

       Alternative 1                                          schieden

2      * A***/C***/B*** 36.570.904,45 97,40  0          97,40   6

       Alternative 1

       Freivorbau F 48

3      D***/E***        37.163.100,87 95,85  1,5        97,35   7

       Alternative 2

       Optimierung F 47

3      D***/E***        37.274.690,08 95,57  1,5        97,07   8

       Amtsentwurf

2      * A***/C***/B*** 37.716.775,25 94,45  0          94,45   9

       Alternative 6

2      * A***/C***/B*** 37.834.217,80 94,15  0          94,15  10

       Alternative 5

       Komb. Her-

       stellungsmethode +

       Straßenoberbau

2      * A***/C***/B*** 38.006.068,32 93,73  0          93,73  11

       Alternative 4

       Komb. Her-

       stellungsmethode +

       Integral F 47

2      * A***/C***/B*** 38.063.789,01 93,58  0          93,58  12

       Alternative 9

       Komb. Integral

       F 47 +

       Straßenoberbau

2      A***/C***/B***  38.123.510,88 93,44  0          93,44  13

       Abänderungsangebot

       Herstellungs-

       methode F 48

2      * A***/C***/B***38.181.231,57 93,30  0          93,30  14

       Alternative 3

       Straßenoberbau

2      * A***/C***/B***38.353.082,09 92,88  0          92,88  15

       Alternative 2

       Integral F 47

2      A***/C***/B***  38.470.524,65 92,59  0          92,59  16

       Amtsentwurf

1      **I*** Amtsentwurf 41.649.746,34 85,53 1,5      87,03   x

5      G*** Alternative42.969.654,03 82,90  1,5        84,40  18

       Freivorbau F 48

5      G*** Amtsentwurf45.667.709,40 78,00  1,5        79,50  19

4      ***H***Amtsentwurf44.844.805,80 79,43 0         79,43   x

* Diese Angebote sind nicht gleichwertig, wurden aber aus verfahrensökonomischen Gründen nicht ausgeschieden. ** Der Bieter reichte die Verlängerung des Vadiums nicht nach, damit wird das Angebot nicht mehr gewertet.

*** Der Bieter stimmte der Verlängerung der Zuschlagsfrist nicht zu,

damit wird das Angebot nicht mehr gewertet. ..."

(Unterlagen des Vergabeverfahrens)

Die Angebotsbewertung reihte das Alternativangebot Nr 6 der der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin mit 98,92 Punkten an erster Stelle, ihr Alternativangebot Nr 3 mit 98,63 Punkten an zweiter Stelle, das Alternativangebot Nr 10 der Antragstellerin mit 98,50 Punkten an dritter Stelle sowie deren Alternativangebot Nr 8 mit 98,18 Punkten an vierter Stelle. (Vergabebericht)

Am 20. Februar 2012 gab die Auftraggeberin allen Bietern die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten des Alternativangebots Nr 06 "Kombination Alternative 02 + 03" der in Aussicht genommenen

Zuschlagsempfängerin wie folgt bekannt:

"Von: info@ava-online.at

An: M***@A***.at

Betreff: Z02 @-AVA-Online - Zuschlagsentscheidung - Bekanntgabe

(Bestbieterprinzip)

Gesendet am: 10.02.2012

Dateianhang:

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß Bundesvergabegesetz in der geltenden Fassung teilen wir Ihnen mit, dass wir beabsichtigen, den Zuschlag im Vergabeverfahren

ID-Nr.: 8494

S10 Mühlviertler Schnellstraße - Unterweitersdorf bis Freistadt Nord / Bauabschnitt 4 Bauleistung S10 - BL 4.2 Neubau Umfahrung Freistadt Nord

der BG D***, E***

mit einem Gesamtpreis von Euro 36564067.33 (netto) zu erteilen.

Begründung: https://www.ava-online.at/bieter/?aso=r5yc8trr5 _r56785p6ct9_rt878p98879_rtcrt5c857955

Die Stillhaltefrist endet am 20.02.2012 24:00 Uhr.

Mit freundlichen Grüßen Für die ASFINAG Bau Management GmbH Ing. ********

*******.*******@asfinag.at +43/(0)50108/*****

Hinweis: Beim ggstl. Schreiben handelt es sich um ein AUTOMATIKMAIL. Bei Fragen oder Anmerkungen zum Inhalt verwenden Sie bitte NICHT die Funktion "Antworten" sondern wenden Sie sich an den jeweiligen "Unterzeichner".

-------------------- ASFINAG Bau Management GmbH Firmenbuchnummer:

255631 d Handelsgericht Wien DVR: UID-Nr.: ATU 61282533

Anzahl der versendeten E-Mails: 1

Begründung Zuschlagsentscheidung - Absage

Vorhaben / Projekt: S10 Mühlviertler Schnellstraße – Unterweitersdorf

                    bis Freistadt Nord / Bauabschnitt 4

Vergabegegenstand:  Bauleistung S10 - BL 4.2 Neubau Umfahrung

                    Freistadt Nord

Verfahren-ID:       8494

Ersteller: N***, DW *****, 10.02.2012

Begründung der Zuschlagsentscheidung gemäß § 131 BVergG 2006Begründung der Zuschlagsentscheidung gemäß Paragraph 131, BVergG 2006

Auf Basis einer ausschreibungskonformen Bestbieterermittlung weist das erfolgreiche Angebot in nachfolgender Tabelle angeführte Merkmale und Vorteile auf. Aufgrund der erfolgten Bewertung liegt Ihr Angebot nicht an erster Stelle und kommt daher für eine Zuschlagserteilung nicht in Frage.

                    Bestbieter       Ihr Angebot     Ihr Alternativ-

                                     (Hauptangebot)  angebot 10

             Schätz-

             kosten

             des AG:

Zuschlags-          BG D***/E***

ermittlung und (%)  (Alternativan- BG A***/B***/C*** BG A***/B***/C***

Kriterien           gebot Nr. 06).

Netto-  38,678.899,00 36,564.067,33 38,470.524,65    36,164.168,82

preis Euro)

Preis in %          100%            105,21%          98,91%

vom Besten

Punkte Preis         97,42           92,59           98,50

gewichtet)

Punkte Qualität       1,5             0               0

gewichtet)

Abweichung            0,00%           6,40%           0,42%

in % vom

Besten

Punkte Gesamt        98,92           92,59           98,50

Reihung               1              16               3

der Bieter

            Ihr Alterna-   Ihr Alterna-   Ihr Alterna-   Ihr Alterna-

            tivangebot 8   tivangebot 7   tivangebot 1   tivangebot 6

            BG A***/B***   BG A***/B***   BG A***/B***   BG A***/B***

            /C***          /C***          /C***          /C***

Netto-      36,281.611,37  36,453.461,89  36,570.904,45  37,716.775,25

preis

(Euro)

Preis in %         99,23%         99,70%        100,02%        103,15%

vom Besten

Punkte Preis       98,18          97,72          97,40          94,45

(gewichtet)

Punkte Qualität     0              0              0              0

(gewichtet)

Abweichung          0,75%         -1,21%         -1,54%         -4,52%

in % vom

Besten

Punkte             98,18          97,72          97,40          94,45

Gesamt

Reihung             4              5              6              9

der Bieter

            Ihr Alterna-   Ihr Alterna-   Ihr Alterna-   Ihr Abände-

            tivangebot 5   tivangebot 4   tivangebot 9   rungsangebot

            BG A***/B***   BG A***/B***   BG A***/B***   BG A***/B***

            /C***          /C***          /C***          /C***

Netto-      37,834.217,8   38,006.068,32  38,063.789,01  38,123.510,88

preis (Euro)

Preis             103,47%        103,94%        104,10%        104,26%

in % vom

Besten

Punkte Preis       94,15          93,73          93,58          93,44

(gewichtet)

Punkte Qualität     0              0              0              0

(gewichtet)

Abweichung         -4,82%         -5,25%         -5,40%         -5,54%

in % vom

Besten

Punkte Gesamt      94,15          93,73          93,58          93,44

Reihung            10             11             12             13

der Bieter

            Ihr Alterna-   Ihr Alterna-

            tivangebot 3   tivangebot 2

            BG A***/B***   BG A***/B***

            /C***          /C***

Netto-      38,181.231,57  38,353.082,09

preis (Euro)

Preis in %        104,42%        104,89%

vom Besten

Punkte Preis       93,30          92,88

(gewichtet)

Punkte Qualität     0              0

(gewichtet)

Abweichung          5,68%          6,11%

in % vom

Besten

Punkte Gesamt      93,30          92,88

Reihung der Bieter 14             15"

(Unterlagen des Vergabeverfahrens)

Der Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren wurde noch nicht erteilt, ein Widerruf hat nicht stattgefunden. (Auskunft der Auftraggeberin)

Die Antragstellerin bezahlte Euro 8.208 an Pauschalgebühren. (gegenständlicher Verfahrensakt)

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Veröffentlichungen und die Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Soweit Schriftstücke von der Antragstellerin vorgelegt wurden, spricht der Anschein für ihre Echtheit. Aussagen in der mündlichen Verhandlung wurden nur so weit den Feststellungen zu Grunde gelegt, soweit sie unwidersprochen geblieben sind. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.

  1. 3.Ziffer 3
    Rechtliche Würdigung

3.1 Anzuwendendes Recht

Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsvorschriften

§ 345. (1) ...Paragraph 345, (1) ...

(15) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2012 neu gefassten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:(15) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012, neu gefassten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:

  1. 1.Ziffer eins
    ...
  2. 3.Ziffer 3
    Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2012 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2012 beim Bundesvergabeamt anhängige Verfahren sind vom Bundesvergabeamt nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012, bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012, beim Bundesvergabeamt anhängige Verfahren sind vom Bundesvergabeamt nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage.

Die BVergG-Novelle 2012, BGBl I Nr 10/2012, trat am 1. April 2012 in Kraft. Das gegenständliche Nachprüfungsverfahren wurde 29. Februar 2012 eingeleitet. Das Vergabeverfahren wurde am 28. Juni 2011 und damit ebenfalls vor Inkrafttreten der Novelle 2012 eingeleitet. Daher ist das BVergG in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle 2012 sowohl auf das Vergabeverfahren als auch auf das Nachprüfungsverfahren anzuwenden.Die BVergG-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2012,, trat am 1. April 2012 in Kraft. Das gegenständliche Nachprüfungsverfahren wurde 29. Februar 2012 eingeleitet. Das Vergabeverfahren wurde am 28. Juni 2011 und damit ebenfalls vor Inkrafttreten der Novelle 2012 eingeleitet. Daher ist das BVergG in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle 2012 sowohl auf das Vergabeverfahren als auch auf das Nachprüfungsverfahren anzuwenden.

3.2 Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes

Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 8 BVergG ist die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft, da mit Unterfertigung des Angebotsdeckblattes durch den Bieter und Annahme durch sie der Vertrag mit ihr zustande kommt. Dabei schadet nicht, dass nicht sie, sondern die vergebende Stelle ASFINAG Bau Management GmbH in den Bekanntmachungen genannt ist. Die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist öffentliche Auftraggeberin gemäß § 3 Abs 1 Z 1 BVergG (st Rspr zB BVA 10. 8. 2007, N/0067- BVA/02/2007-038; 23. 12. 2010, N/0095- BVA/08/2010-90; 31. 10. 2011, N/0081- BVA/07/2011-26). Die ASFINAG Bau Management GmbH ist vergebende Stelle iSd § 2 Z 42 BVergG. Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Bauauftrag. Der geschätzte Auftragswert liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 3 BVergG, sodass ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 8, BVergG ist die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft, da mit Unterfertigung des Angebotsdeckblattes durch den Bieter und Annahme durch sie der Vertrag mit ihr zustande kommt. Dabei schadet nicht, dass nicht sie, sondern die vergebende Stelle ASFINAG Bau Management GmbH in den Bekanntmachungen genannt ist. Die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist öffentliche Auftraggeberin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG (st Rspr zB BVA 10. 8. 2007, N/0067- BVA/02/2007-038; 23. 12. 2010, N/0095- BVA/08/2010-90; 31. 10. 2011, N/0081- BVA/07/2011-26). Die ASFINAG Bau Management GmbH ist vergebende Stelle iSd Paragraph 2, Ziffer 42, BVergG. Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Bauauftrag. Der geschätzte Auftragswert liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG, sodass ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.

Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 312 Abs 2 BVergG iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit a B-VG ist sohin gegeben.Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend Paragraph 312, Absatz 2, BVergG in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, B-VG ist sohin gegeben.

Da darüber hinaus laut Stellungnahme der Auftraggeberin vom 27. Februar 2012, OZ 12, das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesvergabeamt damit gemäß § 312 Abs 2 Z 2 BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers zuständig.Da darüber hinaus laut Stellungnahme der Auftraggeberin vom 27. Februar 2012, OZ 12, das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesvergabeamt damit gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers zuständig.

3.3 Zulässigkeit des Antrags

Der Nachprüfungsantrag enthält alle gemäß § 322 Abs 1 BVergG notwendigen Angaben. Ein Grund für seine Unzulässigkeit gemäß § 322 Abs 2 BVergG liegt nicht vor. Der Nachprüfungsantrag ist daher formal zulässig.Der Nachprüfungsantrag enthält alle gemäß Paragraph 322, Absatz eins, BVergG notwendigen Angaben. Ein Grund für seine Unzulässigkeit gemäß Paragraph 322, Absatz 2, BVergG liegt nicht vor. Der Nachprüfungsantrag ist daher formal zulässig.

Die Auftraggeberin und die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin bestreiten jedoch die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags und die Antragslegitimation der Antragstellerin, weil sie einerseits die Auftraggeberin falsch bezeichnet habe und andererseits alle Alternativangebote auszuscheiden seien und die Antragstellerin mit ihrem Hauptangebot keine Chance auf Erteilung des Zuschlags habe.

3.3.1 Zur Bezeichnung der Auftraggeberin

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:Paragraph 2, Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. 1.Ziffer eins
    ...
  2. 8.Ziffer 8
    Auftraggeber ist jeder Rechtsträger, der vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt.
  3. 9.Ziffer 9
    ...

Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags

§ 322. (1) Ein Antrag gemäß § 320 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:Paragraph 322, (1) Ein Antrag gemäß Paragraph 320, Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1.Ziffer eins
    ...
  2. 2.Ziffer 2
    die genaue Bezeichnung des Auftraggebers und des Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,
  3. 3.Ziffer 3
    ...

Die Antragstellerin bezeichnete als Auftraggeberin die ASFINAG Baumanagement GmbH. In der Bekanntmachung der Ausschreibung ist als Auftraggeberin die ASFINAG Baumanagement GmbH genannt. In den Ausschreibungsunterlagen ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft genannt. Der ASFINAG Baumanagement GmbH kommt die Rolle als vergebende Stelle zu. Der Auftrag wird in einem offenen Verfahren vergeben. Daher hat das Angebot bei Annahme durch die Auftraggeberin gleichzeitig die Rolle des Leistungsvertrags. Schließlich gab die ASFINAG Baumanagement GmbH die Zuschlagsentscheidung in eigenem Namen ab. Den Vertrag schließt die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft vertreten durch die ASFINAG Baumanagement GmbH ab. Daher ist sie Auftraggeberin iSd § 2 Z 8 BVergG (VfGH 13. 10. 2005, KI-2/05 ua, B 573/05 ua, VfSlg 17.678).Die Antragstellerin bezeichnete als Auftraggeberin die ASFINAG Baumanagement GmbH. In der Bekanntmachung der Ausschreibung ist als Auftraggeberin die ASFINAG Baumanagement GmbH genannt. In den Ausschreibungsunterlagen ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft genannt. Der ASFINAG Baumanagement GmbH kommt die Rolle als vergebende Stelle zu. Der Auftrag wird in einem offenen Verfahren vergeben. Daher hat das Angebot bei Annahme durch die Auftraggeberin gleichzeitig die Rolle des Leistungsvertrags. Schließlich gab die ASFINAG Baumanagement GmbH die Zuschlagsentscheidung in eigenem Namen ab. Den Vertrag schließt die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft vertreten durch die ASFINAG Baumanagement GmbH ab. Daher ist sie Auftraggeberin iSd Paragraph 2, Ziffer 8, BVergG (VfGH 13. 10. 2005, KI-2/05 ua, B 573/05 ua, VfSlg 17.678).

Grundsätzlich ist auch ein Wechsel des Auftraggebers während eines Vergabeverfahrens möglich, sei es durch ausdrückliche gesetzliche Anordnung (BVA 22. 3. 2005, 16N-9/05-19; 26. 8. 2005, 16N-74/05-41), sei es durch zivilrechtliche Vereinbarung (VfGH 13. 10. 2005, KI-2/05 ua, B 573/05 ua, VfSlg 17.678). Ein solcher Wechsel war seitens der Auftraggeberin jedoch nicht beabsichtigt und sollte demnach auch nicht zum Ausdruck gebracht werden.

Allerdings ist der Antragstellerin zuzugestehen, dass die Bezeichnung der Auftraggeberin im Laufe des Vergabeverfahrens ohne ersichtlichen Grund wechselte. Insbesondere gab die vergebende Stelle die angefochtene Zuschlagsentscheidung in eigenem Namen bekannt. Die wechselhafte Bezeichnung der Auftraggeberin ist nicht durch die Antragstellerin veranlasst. Vielmehr ist sie der Auftraggeberseite zuzurechnen. Letztere hat ein wechselhaftes Verhalten gezeigt und daher zu der Verwechslung beigetragen. Es darf der Antragstellerin aus diesem Grund der Zugang zum Rechtsschutz nicht verwehrt werden (idS VwGH 2. 2. 2012, 2011/04/0017).

3.3.2 Zum Ausscheiden der Alternativangebote

Grundsätze des Vergabeverfahrens

§ 19. (1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.Paragraph 19, (1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.

(2) ...

Ausscheiden von Angeboten

§ 129. (1) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der Auftraggeber auf Grund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:Paragraph 129, (1) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der Auftraggeber auf Grund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:

  1. 1.Ziffer eins
    ...
  2. 7.Ziffer 7
    den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind;
  3. 8.Ziffer 8
    ...

Einleitung des Verfahrens

§ 320. (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofernParagraph 320, (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern

  1. 1.Ziffer eins
    er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und
  2. 2.Ziffer 2
    ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(2) ...

Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers

§ 325. (1) Das Bundesvergabeamt hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Bescheid für nichtig zu erklären, wennParagraph 325, (1) Das Bundesvergabeamt hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn

  1. 1.Ziffer eins
    sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung den Antragsteller in dem von ihm nach § 322 Abs. 1 Z 5 geltenden gemachten Recht verletzt, undsie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung den Antragsteller in dem von ihm nach Paragraph 322, Absatz eins, Ziffer 5, geltenden gemachten Recht verletzt, und
  2. 2.Ziffer 2
    die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.

(2) ...

Die Auftraggeberin hat weder das Angebot noch das Abänderungsangebot oder die Alternativangebote der Antragstellerin ausgeschieden. Sie hat ihr zwar Ausscheidensgründe vorgehalten und das Ausscheiden angedroht, jedoch "aus verfahrensökonomischen Gründen" keine Ausscheidensentscheidung gefällt. Nunmehr macht sie Ausscheidensgründe geltend.

Nun trifft es zwar zu, dass das Bundesvergabeamt im Rahmen der Prüfung der Antragslegitimation insbesondere bei entsprechendem Vorbringen von Verfahrensparteien auch solche Ausscheidensgründe aufgreifen muss, die die Auftraggeberin nicht herangezogen hat (zB VwGH 22. 6. 2011, 2011/04/0011; BVA 28. 7. 2010, N/0051-BVA/10/2010-37). Die Prüfung muss jedoch auf Grundlage der Unterlagen des Vergabeverfahrens erfolgen. Insbesondere ist die Bestellung eines Sachverständigen zur vorfrageweisen Prüfung von Ausscheidensgründen unzulässig (zB VwGH 12. 5. 2011, 2007/04/0012; BVA 31. 5. 2011, N/0029-BVA/12/2011-22). Allerdings ist die Antragslegitimation jedenfalls gegeben, wenn die Antragstellerin ein zulässiges Hauptangebot gelegt hat (VwGH 22. 11. 2011, 2007/04/0078).

Die Ausschreibung wurde nicht angefochten. Sie ist daher bestandsfest und der gegenständlichen Auftragsvergabe zugrunde zu legen (zB VwGH 7. 9. 2009, 2007/04/0090).

Die Bestimmungen der Ausschreibung sind nach ihrem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen. Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen, hier des BVergG 2006, zu lesen (zB VwGH 12. 5. 2011, 2008/04/0087 mwN).

Punkt 00B114A Z in Teil B 5 der Ausschreibung sieht als Mindestanforderung für Alternativen vor, dass keine Bescheidänderungen zur Durchführung der Alternativen notwendig sein dürfen. Davon umfasst sind insbesondere UVP, Wasserrecht und Naturschutz.

3.3.2.1 Zur Alternative beim Objekt F 48

Die Alternative 1 der Antragstellerin sieht beim Objekt F 48 eine Freivorbaubrücke anstelle der ausgeschriebenen Bogenbrücke vor. Mit dem UVP- Bescheid, der der Ausschreibung zugrunde lag, war eine Bogenbrücke bewilligt. Zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe war dieser Bescheid unverändert aufrecht. Auch wenn die Auftraggeberin eine Abänderung, die auch den Bau einer Freivorbaubrücke ermöglichte, bei der zuständigen Behörde vor Einleitung des Vergabeverfahren beantragt hatte, genügt dieser Antrag nicht, um die Grundlagen der Ausschreibung zu ändern. Bieter müssen bei der Erstellung ihrer Angebote über die gleichen Voraussetzungen verfügen. Die Ausschreibung muss bei der Angebotserstellung und bei der Angebotsbewertung im gleichen Sinne ausgelegt werden EuGH 17. 2. 2011, Rs C-251/09, Kommission/Zypern, Rn 39 mwN). Im Sinne der Bietergleichbehandlung kann daher nur jener Bewilligungsstand Grundlage der Angebotserstellung sein, der zur Zeit der Angebotserstellung aufrecht war. Andernfalls hätten einzelne Bieter, die über besonderes Wissen verfügen, Vorteile gegenüber anderen Bietern. Dadurch wäre der nach den Grundsätzen des Vergabeverfahrens einzuhaltende freie und lautere Wettbewerb beeinträchtigt. Auch könnte ein Bieter dadurch auch auf eine nachfolgende Zulässigkeit eines Angebots spekulieren, das bei seiner Erstellung in Widerspruch zu den ursprünglichen Festlegungen der Ausschreibung stand.

Wie oben ausgeführt sah der UVP-Bescheid, der der Ausschreibung zugrunde lag, beim Objekt F 48 ausschließlich die Errichtung einer Bogenbrücke vor. Dementsprechend war nach der Ausschreibung im Hauptangebot eine Bogenbrücke zu errichten. Die Auftraggeberin beantragte die Ausführung einer Freivorbaubrücke in Abänderung des UVP-Bescheids. Eine Bewilligung erfolgte. Daher machte die Errichtung einer Freivorbaubrücke die Änderung des UVP-Bescheids notwendig. Die alternativ angebotene Freivorbaubrücke steht daher in Widerspruch zu den Mindestanforderungen für Alternativangebote, somit zur Ausschreibung. Die Alternativen 1, 7, 8 und 10 der Antragstellerin erfüllen daher den Ausscheidenstatbestand des § 129 Abs 1 Z 7 BVergG.Wie oben ausgeführt sah der UVP-Bescheid, der der Ausschreibung zugrunde lag, beim Objekt F 48 ausschließlich die Errichtung einer Bogenbrücke vor. Dementsprechend war nach der Ausschreibung im Hauptangebot eine Bogenbrücke zu errichten. Die Auftraggeberin beantragte die Ausführung einer Freivorbaubrücke in Abänderung des UVP-Bescheids. Eine Bewilligung erfolgte. Daher machte die Errichtung einer Freivorbaubrücke die Änderung des UVP-Bescheids notwendig. Die alternativ angebotene Freivorbaubrücke steht daher in Widerspruch zu den Mindestanforderungen für Alternativangebote, somit zur Ausschreibung. Die Alternativen 1, 7, 8 und 10 der Antragstellerin erfüllen daher den Ausscheidenstatbestand des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG.

Diesen Ausscheidensgrund hielt die Auftraggeberin der Antragstellerin am 16. Dezember 2011 vor und gab ihr Frist zur Stellungnahme. Die Antragstellerin legte am 23. Dezember 2011 eine rechtliche Stellungnahme und eine Stellungnahme eines Landschaftsplaners vor. In der rechtlichen Stellungnahme wird auf Punkt 1.1.24.3 in Teil B 1 der Ausschreibung verwiesen. Demnach ist bei Alternativangeboten die Bewilligungsfähigkeit nachzuweisen. Dazu ist anzumerken, dass ein Bieter selbstverständlich keine Bewilligung anstelle der Auftraggeberin erlangen kann. Somit kann von ihr nur verlangt werden, die Voraussetzungen für eine Bewilligung nachzuweisen. Die Antragstellung durch die Auftraggeberin weise nach Ansicht der Antragstellerin die Bewilligungsfähigkeit nach. Allerdings gehen im Zweifelsfall nach Punkt 5.1.3 in Teil B 4 der Ausschreibungsunterlagen der Teil B 5 dem Teil B 1 der Ausschreibung sowie die projektspezifischen Bestimmungen für den Einzelfall den allgemeinen Bestimmungen vor. Obwohl es sich bei Punkt 5.1.3 in Teil B 4 der Ausschreibungsunterlagen um eine Festlegung in den allgemeinen rechtlichen Vertragsbestimmungen handelt, ist er auch für das Verständnis der Ausschreibung von Bedeutung. Gleichermaßen legt Punkt 00B101 in Teil B5 der Ausschreibungsunterlagen fest, dass die projektspezifischen Bestimmungen Vorrang vor den allgemeinen Bestimmungen haben. Daraus ergibt sich, dass die Notwendigkeit einer Bescheidänderung ein Alternativangebot unzulässig macht.

Auch wenn die Antragstellerin zusammengefasst die Ansicht vertritt, dass bei der alternativen Ausführung des Objekts F 48 keine Bescheidänderung notwendig sei, wurde diese Ansicht nicht von der zuständigen UVP-Behörde geteilt. Wäre die Bewilligung nicht erforderlich gewesen, hätte sie dem Abänderungsantrag nicht stattgeben dürfen. Die Stellungnahme des Landschaftsplaners legt dar, dass eine Freivorbaubrücke eine geringere Eingriffsintensität in das Landschaftsbild als eine Bogenbrücke hat und nach seiner Ansicht keiner Änderung des UVP-Bescheids bedürfte. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei der Eingriffsintensität um eine Bewilligungsvoraussetzung handelt, die im Bewilligungsverfahren zu überprüfen ist. Die Behauptung einer geringen Eingriffsintensität vermag deren Bewilligung nicht zu ersetzen. Von einer Bewilligungsvoraussetzung ist der Bewilligungsstand zu unterscheiden, den der rechtskräftige UVP-Bescheid enthält. Um den Schutz der Schutzgüter im UVP-Verfahren zu gewährleisten, zu denen auch das Landschaftsbild gehört, ist eben ein UVP-Verfahren durchzuführen. Erst die Erledigung dieses Verfahrens mit Bescheid vermag die Frage der Eingriffsintensität unter Berücksichtigung aller berührten Interessen verbindlich zu klären. Dieser Rechtsansicht war offensichtlich auch die zuständige UVP-Behörde. Somit kann die Rechtsansicht der Antragstellerin, dass keine Abänderung des UVP-Bescheids erforderlich wäre, auch im Vergabekontrollverfahren nicht zum Durchbruch kommen.

Auch die zwischenzeitig erfolgte Bewilligung dieser Änderung des UVP-Bescheids

vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Sie erfolgte lange nach der Angebotsöffnung, konnte daher bei der Angebotserstellung nicht berücksichtigt werden und darf bei der Angebotsprüfung und - bewertung im Sinne der Bietergleichbehandlung nicht herangezogen werden.

3.3.2.2 Zur Alternative beim Objekt F 47

Die Alternative 2 der Antragstellerin sieht eine alternative Ausführung des Objekts F 47 vor. Die Auftraggeberin hatte Zweifel an der technischen Eignung dieser Alternative. Mit Mail vom 29. November 2011 forderte sie die Antragstellerin unter detaillierter Darlegung der Probleme mittels statischer Nachweise bei sonstiger Ausscheidung auf, die getätigten Aussagen zu widerlegen oder die geforderten Nachweise zu erbringen. Der von der Auftraggeberin beauftragte Zivilingenieur erachtete die vorgelegten Nachweise als unzureichend. Der Vergabebericht bezeichnet die Alternativen 2, 4, 6, 7, 9 und 10 als auszuscheidende Angebote. Eine tiefere Prüfung des Zutreffens der Ausscheidensgründe konnte das BVA ohne Beiziehung eines Sachverständigen nicht vornehmen. Daher ist ihm die weitergehende Prüfung verwehrt.

3.3.2.3 Zur Alternative beim Fahrbahnunterbau

Die Alternative 3 der Antragstellerin sieht eine Änderung des Fahrbahnaufbaus vor. Es soll eine Zementstabilisierung zum Einsatz kommen. Diese wäre wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Zusammen mit dem Angebot wäre die Bewilligungsfähigkeit der Alternativangebote nachzuweisen gewesen. Mit Mail vom 29. November 2011 legte die Auftraggeberin dar, dass nach Ansicht ihres wasserbautechnischen Sachverständigen der Einsatz einer Zementstabilisierung die Möglichkeit der Durchführbarkeit nicht nachgewiesen sei bzw die Alternative nicht den Mindestanforderungen aus den Bescheiden, insbesondere dem UVP- Bescheid, entspreche, forderte die Antragstellerin unter Androhung des Ausscheidens zur Aufklärung auf. Diese leistete die Antragstellerin und schlug Vorkehrungen für die Bauführung und die Bauausführung vor. In der mündlichen Verhandlung blieb unwidersprochen, dass die Alternative 3 wasserrechtlich wegen der Beeinträchtigung des Grundwassers durch Auswaschung von Zement nicht bewilligungsfähig ist. Die Wasserrechtsbehörde hätte damit befasst werden müssen. Die Bewilligungsfähigkeit ist im Angebot der Antragstellerin nicht nachgewiesen worden. Da allerdings die wasserrechtliche Bewilligung in der UVP mitbehandelt wurde, hätte die Alternative 3 wegen der möglichen Beeinträchtigung des Grundwassers einer Änderung des UVP-Bescheids bedurft. Damit steht sie in Widerspruch zur Ausschreibung und es erfüllen die Alternativen 3, 5, 6, 8, 9 und 10 der Antragstellerin den Ausscheidenstatbestand des § 129 Abs 1 Z 7 BVergG.Die Alternative 3 der Antragstellerin sieht eine Änderung des Fahrbahnaufbaus vor. Es soll eine Zementstabilisierung zum Einsatz kommen. Diese wäre wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Zusammen mit dem Angebot wäre die Bewilligungsfähigkeit der Alternativangebote nachzuweisen gewesen. Mit Mail vom 29. November 2011 legte die Auftraggeberin dar, dass nach Ansicht ihres wasserbautechnischen Sachverständigen der Einsatz einer Zementstabilisierung die Möglichkeit der Durchführbarkeit nicht nachgewiesen sei bzw die Alternative nicht den Mindestanforderungen aus den Bescheiden, insbesondere dem UVP- Bescheid, entspreche, forderte die Antragstellerin unter Androhung des Ausscheidens zur Aufklärung auf. Diese leistete die Antragstellerin und schlug Vorkehrungen für die Bauführung und die Bauausführung vor. In der mündlichen Verhandlung blieb unwidersprochen, dass die Alternative 3 wasserrechtlich wegen der Beeinträchtigung des Grundwassers durch Auswaschung von Zement nicht bewilligungsfähig ist. Die Wasserrechtsbehörde hätte damit befasst werden müssen. Die Bewilligungsfähigkeit ist im Angebot der Antragstellerin nicht nachgewiesen worden. Da allerdings die wasserrechtliche Bewilligung in der UVP mitbehandelt wurde, hätte die Alternative 3 wegen der möglichen Beeinträchtigung des Grundwassers einer Änderung des UVP-Bescheids bedurft. Damit steht sie in Widerspruch zur Ausschreibung und es erfüllen die Alternativen 3, 5, 6, 8, 9 und 10 der Antragstellerin den Ausscheidenstatbestand des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG.

3.4 Inhaltliche Beurteilung - Spruchpunkt I.3.4 Inhaltliche Beurteilung - Spruchpunkt römisch eins.

Somit sind die Alternativangebote 1, 3, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 der Antragstellerin auszuscheiden. Warum die Auftraggeberin trotz ihrer Verpflichtung gemäß § 129 Abs 1 BVergG vom Ausscheiden dieser Angebote absah, ist nicht nachvollziehbar.Somit sind die Alternativangebote 1, 3, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 der Antragstellerin auszuscheiden. Warum die Auftraggeberin trotz ihrer Verpflichtung gemäß Paragraph 129, Absatz eins, BVergG vom Ausscheiden dieser Angebote absah, ist nicht nachvollziehbar.

Hinsichtlich der behaupteten Notwendigkeit einer vertieften Angebotsprüfung des Hautpangebots der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin ist zu prüfen, ob überhaupt die Voraussetzungen dafür vorliegen. Dazu ist anzumerken, dass der Gesamtpreis nur rund 3 % niedriger als jener des Hauptangebots der Antragstellerin ist und aus diesem Grund keinen Anlass zu einer vertieften Angebotsprüfung gibt. Die Prüfung der wesentlichen Positionen anhand des Preisspiegels ergibt keine besonderen Auffälligkeiten beim Hauptangebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin. Angemerkt sei, dass die Auftraggeberin ohne Vorliegen der Notwendigkeit eine vertiefte Angebotsprüfung und überdies für den Fall der Veränderung der auszuführenden Leistungen während der Bauführung eine Sensitivitätsanalyse durchgeführt hat. Zusammenfassend liegen daher die behaupteten Voraussetzungen für die Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass nach der herrschenden Judikatur ein Nachprüfungsantrag eines Bieters, der auch bei Unterbleiben der von ihm behaupteten Rechtsverletzungen keine echte Chance auf Zuschlagserteilung gehabt hätte, weil nicht der in Aussicht genommene Zuschlagsempfänger, sondern ein anderer vor ihm gereihter Bieter zum Zug gekommen wäre, abzuweisen ist (vgl. VwGH 30.4.2008, 2006/04/0065). Gleiches muss gelten, wenn lediglich Angebote der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin vor jenen der Antragstellerin zum Zug kommen werden, die jedenfalls nicht auszuscheiden sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass nach der herrschenden Judikatur ein Nachprüfungsantrag eines Bieters, der auch bei Unterbleiben der von ihm behaupteten Rechtsverletzungen keine echte Chance auf Zuschlagserteilung gehabt hätte, weil nicht der in Aussicht genommene Zuschlagsempfänger, sondern ein anderer vor ihm gereihter Bieter zum Zug gekommen wäre, abzuweisen ist vergleiche VwGH 30.4.2008, 2006/04/0065). Gleiches muss gelten, wenn lediglich Angebote der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin vor jenen der Antragstellerin zum Zug kommen werden, die jedenfalls nicht auszuscheiden sind.

Somit verbleiben das Hauptangebot, das Abänderungsangebot und die Alternativangebote 2 und 4 der Antragstellerin. Das Hauptangebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin ist an achter Stelle gereiht. Das Abänderungsangebot ist an dreizehnter Stelle gereiht. Das Alternativangebot 2 ist an fünfzehnter und das Alternativangebot 4 an elfter Stelle gereiht. Daher ist selbst bei Zutreffen der behaupteten Rechtsverletzung für die Antragstellerin nichts gewonnen. Ihre verbliebenen Angebote haben keine Chance auf Erteilung des Zuschlags.

3.4 Ersatz der Pauschalgebühr - Spruchpunkt II.3.4 Ersatz der Pauschalgebühr - Spruchpunkt römisch zwei.

Die einschlägigen Bestimmungen des BVergG lauten:

Gebührenersatz

§ 319. (1) Der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Paragraph 319, (1) Der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn

  1. 1.Ziffer eins
    dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und
  2. 2.Ziffer 2
    dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.

(3) [...]

Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühr in der gesetzlich geschuldeten Höhe tatsächlich bezahlt. Das Bundesvergabeamt erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Die Antragstellerin hat mit ihrem Nachprüfungsantrag nicht obsiegt, da das Bundesvergabeamt den Nachprüfungsantrag zurückwies. Ein Ersatz der Pauschalgebühr findet daher nicht statt.

Schlagworte

Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags; Passivlegitimation; Grundlage der Angebotserstellung; Chance auf Zuschlagserteilung; Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung;

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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