TE Umse Bescheid 2013/2/7 US 3B/2012/21-64

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Veröffentlicht am 07.02.2013
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §17
UVP-G 2000 §19 Abs1
AVG §38
AVG §41
AVG §43 Abs4
AVG §53
GewO 1994 §77 Abs2
NÖ ElWG 2005 §11
  1. UVP-G 2000 § 2 heute
  2. UVP-G 2000 § 2 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 2 gültig von 19.08.2009 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 2 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. AVG § 41 heute
  2. AVG § 41 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 41 gültig von 21.07.2023 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  4. AVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  5. AVG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. AVG § 41 gültig von 01.01.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  7. AVG § 41 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 41 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 53 heute
  2. AVG § 53 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. AVG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 53 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. AVG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 25.03.2009
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Text

Betrifft:Berufungen gegen den Genehmigungsbescheid der NÖ Landesregierung bezüglich die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „Windpark Ladendorf“; Berufungsbescheid

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Philipp Bauer als Vorsitzenden sowie Dr. Gerhard Beck als Berichter und Mag. Heike Rudoba als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufungen von

  1. 1.Ziffer eins
    Ing. Werner Schier, Föhrenweg 6, 2126 Ladendorf,
  2. 2.Ziffer 2
    Waltraud Schmuck, Jubiläumssteig 46, 2125 Neubau, und
  3. 3.Ziffer 3
    Gerhard Penka, Jubiläumssteig 46, 2125 Neubau,

gegen den Bescheid der niederösterreichischen Landesregierung vom 4. September 2012, Zl. RU4-U-604/029-2012, zu Recht erkannt:

Spruch:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, i.d.F. BGBl. I Nr. 95/2013, insbesondere §§ 1, 3 Abs. 1 und 3, 7, 12, 17, 19 Abs. 1 und Anhang 1, Spalte 2 Z 6 lit. a;Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013,, insbesondere Paragraphen eins, 3, Absatz eins und 3, 7, 12, 17, 19 Absatz eins und Anhang 1, Spalte 2 Ziffer 6, Litera a,;

Umweltsenatsgesetz – USG 2000, BGBl. I Nr. 114/2000 i.d.F. BGBl. I Nr. 127/2009;Umweltsenatsgesetz – USG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2009,;

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, insbesondere §§ 7, 38, 40, 41,43 Abs. 4, 52, 53, 66 Abs. 4, 67d und 73;Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, insbesondere Paragraphen 7, 38, 40, 41,,43 Absatz 4, 52, 53, 66, Absatz 4, 67 d und 73;

NÖ-Elektrizitätswesengesetz 2005 – NÖ-ELWG 2005, LGBl. 7800-4, insbesondere §§ 5, 11 und 12.NÖ-Elektrizitätswesengesetz 2005 – NÖ-ELWG 2005, Landesgesetzblatt 7800-4, insbesondere Paragraphen 5, 11 und 12,

Begründung:

1.              Verfahren I. Instanz:1. Verfahren römisch eins. Instanz:

1.1.              Feststellungsverfahren nach UVP-G 2000:

Die ImWind Operations GmbH hat mit Schreiben vom 1.8.2011 beantragt, die NÖ Landesregierung wolle gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 feststellen, ob das geplante Vorhaben „Windpark Ladendorf“ in der Marktgemeinde Ladendorf, Bezirk Mistelbach, einen Tatbestand im Sinn des Anhang 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.Die ImWind Operations GmbH hat mit Schreiben vom 1.8.2011 beantragt, die NÖ Landesregierung wolle gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 feststellen, ob das geplante Vorhaben „Windpark Ladendorf“ in der Marktgemeinde Ladendorf, Bezirk Mistelbach, einen Tatbestand im Sinn des Anhang 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 21.9.2011, Zahl RU4-U- 592/001-2011, wurde festgestellt, dass das Vorhaben “Windpark Ladendorf“ aufgrund der Kumulierung (§ 3 Abs. 2 UVP-G 2000) den Tatbestand im Sinn des Anhanges 1 Z 6 lit. a zum UVP-G 2000 erfüllt und der Verpflichtung der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Die UVP ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 21.9.2011, Zahl RU4-U- 592/001-2011, wurde festgestellt, dass das Vorhaben “Windpark Ladendorf“ aufgrund der Kumulierung (Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000) den Tatbestand im Sinn des Anhanges 1 Ziffer 6, Litera a, zum UVP-G 2000 erfüllt und der Verpflichtung der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Die UVP ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

Die RENERGIE-ImWind Projektentwicklung GmbH & Co KG, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 1014 Wien, hat mit Eingabe vom 19.12.2011 gemäß § 5 UVP-G 2000 den Antrag gestellt, das Vorhaben „Windpark Ladendorf“ entsprechend der Vorhabensbeschreibung vom Dezember 2011 und der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) zu genehmigen. Das Windparkprojekt befindet sich in der Marktgemeinde Ladendorf (ca. 50 km nördlich von Wien im Weinviertel), es dient der Erzeugung von elektrischer Energie. Es besteht aus 6 Windkraftanlagen je des Typs „Enercon E-101“, Nennleistung je 3,0 MW, das ergibt eine Engpassleistung von insgesamt 18 MW und einen geschätzten Jahresertrag von 48.000 MWh. Die nähere Vorhabensbeschreibung findet sich unter 3.1.1.Die RENERGIE-ImWind Projektentwicklung GmbH & Co KG, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 1014 Wien, hat mit Eingabe vom 19.12.2011 gemäß Paragraph 5, UVP-G 2000 den Antrag gestellt, das Vorhaben „Windpark Ladendorf“ entsprechend der Vorhabensbeschreibung vom Dezember 2011 und der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) zu genehmigen. Das Windparkprojekt befindet sich in der Marktgemeinde Ladendorf (ca. 50 km nördlich von Wien im Weinviertel), es dient der Erzeugung von elektrischer Energie. Es besteht aus 6 Windkraftanlagen je des Typs „Enercon E-101“, Nennleistung je 3,0 MW, das ergibt eine Engpassleistung von insgesamt 18 MW und einen geschätzten Jahresertrag von 48.000 MWh. Die nähere Vorhabensbeschreibung findet sich unter 3.1.1.

1.2.              Genehmigungsverfahren nach UVP-G 2000:

1.2.1.              Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrages:

Der verfahrensleitende Antrag wurde mit Edikt vom 11.4.2012 gemäß § 44a und 44d AVG kundgemacht mit dem Hinweis, dass ab 11.4.2012 bis einschließlich 25.5.2012 für jedermann die Möglichkeit besteht, schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen zum Vorhaben bei der Niederösterreichischen Landesregierung einzubringen. Die Berufungswerber Waltraud Schmuck und Gerhard Penka haben gemeinsam eine schriftliche Stellungnahme bzw. Einwendungen zum Vorhaben erstattet. Ebenso hat der Berufungswerber Ing. Werner Schier eine umfangreiche Stellungnahme sowie Einwendungen erhoben. Das Projekt wird in seiner Gesamtheit abgelehnt, weil es unvollständige Messergebnisse enthalte und die Gesundheit der Anrainer beeinträchtige.Der verfahrensleitende Antrag wurde mit Edikt vom 11.4.2012 gemäß Paragraph 44 a und 44 d AVG kundgemacht mit dem Hinweis, dass ab 11.4.2012 bis einschließlich 25.5.2012 für jedermann die Möglichkeit besteht, schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen zum Vorhaben bei der Niederösterreichischen Landesregierung einzubringen. Die Berufungswerber Waltraud Schmuck und Gerhard Penka haben gemeinsam eine schriftliche Stellungnahme bzw. Einwendungen zum Vorhaben erstattet. Ebenso hat der Berufungswerber Ing. Werner Schier eine umfangreiche Stellungnahme sowie Einwendungen erhoben. Das Projekt wird in seiner Gesamtheit abgelehnt, weil es unvollständige Messergebnisse enthalte und die Gesundheit der Anrainer beeinträchtige.

1.2.2.              Zusammenfassende Bewertung:

Am 21.6.2012 wurde vom Umweltkoordinator die zusammenfassende Bewertung vorgelegt und versendet. Sie enthielt im Anhang „eine fachliche Beurteilung der während der öffentlichen Auflage eingelangten Stellungnahmen/Einwendungen“ durch die Sachverständigen der UVP-Behörde. Diese haben zu den einzelnen Stellungnahmen bzw. Einwendungen der Parteien fachliche Beurteilungen im Einzelfall abgegeben. Von den Sachverständigen wurden auch zu solchen Einwendungen Stellungnahmen erstattet, welche mangels subjektiver Rechte keine Parteistellung begründeten. Es waren dies insbesondere Fragen der Raumordnung, des Siedlungswesens, des Naturraumes, der Flora und Fauna sowie Durchschneidung der Landschaft. Die zusammenfassende Bewertung enthielt die Gesamtschlussfolgerung, dass im Sinne einer umfassenden und integrativen Gesamtschau eine Umweltverträglichkeit des Projektes vorliege.

1.2.3.              Öffentliche mündliche Verhandlung:

1.2.3.1.              Edikt:

Mit Edikt vom 6.6.2012 wurde gemäß § 44a und 44d AVG die Anberaumung der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf 25.6.2012 kundgemacht. Bei der mündlichen Verhandlung bestand für die Beteiligten Gelegenheit, das Projekt zu erörtern, Fragen an die anwesenden Sachverständigen zu stellen und ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Von der Projektwerberin wurde das Vorhaben vorgestellt, sodann erfolgten die gutachtlichen Stellungnahmen der Sachverständigen zu insgesamt 14 Fachgebieten.Mit Edikt vom 6.6.2012 wurde gemäß Paragraph 44 a und 44 d AVG die Anberaumung der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf 25.6.2012 kundgemacht. Bei der mündlichen Verhandlung bestand für die Beteiligten Gelegenheit, das Projekt zu erörtern, Fragen an die anwesenden Sachverständigen zu stellen und ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Von der Projektwerberin wurde das Vorhaben vorgestellt, sodann erfolgten die gutachtlichen Stellungnahmen der Sachverständigen zu insgesamt 14 Fachgebieten.

1.2.3.2.              Stellungnahme des Umweltanwaltes:

Nach der Aktenlage sei die erforderliche Widmung rechtsgültig verordnet. Die Beurteilung der Erheblichkeit nachteiliger Auswirkungen auf Schutzgüter des UVP-G 2000 durch das geplante Vorhaben sei durch die beigezogenen Sachverständigen in ihren Gutachten vorgenommen worden, die sich fachlich auch mit den im Verfahren vorgebrachten Einwendungen auseinander gesetzt hätten. In keinem der abgehandelten Fachbereiche sei eine Eingriffserheblichkeit festgestellt worden, welche die Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Vorhabens in Frage stellen würde. Die vorliegenden Gutachten seien schlüssig und nachvollziehbar, dies treffe auch auf die Auseinandersetzung mit den im Verfahren erhobenen Einwendungen zu. Das Vorhaben sei als umweltverträglich anzusehen.

1.2.3.3.              Stellungnahmen der Nachbarn:

Für die Nachbarn als Parteien des Verfahrens bestand Gelegenheit, zu den bereits erstatteten Einwendungen ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Die nunmehrigen Berufungswerber haben auf ihre früheren Stellungnahmen verwiesen und dazu ausgeführt, dass ihre Bedenken nicht entkräftet werden konnten. Ing. Schier forderte eine weitere Klärung hinsichtlich Infraschall und er kündigte noch weitere Entgegnungen zu den Teilgutachten an.

1.2.4.              Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung:

Die Erstbehörde hat das Vorhaben mit dem angefochtenen Bescheid vom 4.9.2012 unter Bedingungen, Auflagen und Befristungen genehmigt.

Unter dem Titel „I.4.6 Lärmschutz“ wird Folgendes (im Auszug wörtlich) vorgeschrieben:

„I.4.6.1 Bautätigkeiten und Transporte – ausgenommen genehmigte Schwertransporte und lärmarme Montagearbeiten – dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt nicht, werktags [Montag bis Freitag] nur in der Zeit von 06:00 bis 19:00 Uhr und samstags nur in der Zeit von 06:00 bis 14:00 Uhr durchgeführt werden. Lärmarme Montagearbeiten wie Turbinenaufbau und Turbineninnenausbau dürfen auch nachts an jeweils zwei Standorten durchgeführt werden, sofern der Schallleistungspegel je Standort LW,A,r = 115 dB [inkl. 5-dB-Anpassungswert] nicht überschreitet. Die max. Schallleistung für Pegelspitzen darf LW,A,max = 125 dB nicht überschreiten.

I.4.6.2 In der Bauphase sind Fahrwege, sofern es sich nicht um öffentliche Verkehrswege handelt, für die erforderlichen Lkw-Transporte so zu wählen, dass zu den nächstgelegenen, bestehenden Nachbarobjekten ein Mindestabstand von 15 m eingehalten wird.römisch eins.4.6.2 In der Bauphase sind Fahrwege, sofern es sich nicht um öffentliche Verkehrswege handelt, für die erforderlichen Lkw-Transporte so zu wählen, dass zu den nächstgelegenen, bestehenden Nachbarobjekten ein Mindestabstand von 15 m eingehalten wird.

I.4.6.3 Seitens des Bauwerbers ist sicherzustellen, dass im Zusammenhang mit dem Baustellenbetrieb dem Stand der Technik entsprechend lärmarme Geräte verwendet werden. Die Grenzwerte der 249. Verordnung [BGBl. II Nr. 249/2001 i.d.F. Nr. 347/2006] des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen sind für alle verwendeten Maschinen und Geräte einzuhalten.römisch eins.4.6.3 Seitens des Bauwerbers ist sicherzustellen, dass im Zusammenhang mit dem Baustellenbetrieb dem Stand der Technik entsprechend lärmarme Geräte verwendet werden. Die Grenzwerte der 249. Verordnung [BGBl. römisch zwei Nr. 249 aus 2001, in der Fassung Nr. 347/2006] des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen sind für alle verwendeten Maschinen und Geräte einzuhalten.

I.4.6.4 Vor Beginn der Bautätigkeiten ist für alle eingesetzten Baugeräte anhand der ´Stammblätter´ der Geräte nachzuweisen, dass deren Schallleistungspegel die Grenzwerte der 249. Verordnung gemäß Auflage 3 bzw. der Grenzwerte gemäß Auf-lage 1 unterschreiten bzw. einhalten. Sollten für einzelne Baugeräte keine Stamm-blätter bzw. keine messtechnischen Nachweise vorliegen, so sind diese Baugeräte vor Ort messtechnisch zu überprüfen [z.B. Messung gemäß ÖNORM S 5004 bei Vollbetrieb in definiertem Abstand] und sind die Schallleistungspegel je Quelle unter Berücksichtigung der Einsatzzeiten zu ermitteln. Als eingehalten gelten die Grenzwerte, wenn der gemessene Schallleistungspegel um nicht mehr als 3 dB über dem Grenzwert gemäß Auflage 1) bzw. über dem Grenzwert der Verordnung gemäß Auflage 3) liegt. Die Nachweise sind unverzüglich der UVP-Behörde zu übermitteln.römisch eins.4.6.4 Vor Beginn der Bautätigkeiten ist für alle eingesetzten Baugeräte anhand der ´Stammblätter´ der Geräte nachzuweisen, dass deren Schallleistungspegel die Grenzwerte der 249. Verordnung gemäß Auflage 3 bzw. der Grenzwerte gemäß Auf-lage 1 unterschreiten bzw. einhalten. Sollten für einzelne Baugeräte keine Stamm-blätter bzw. keine messtechnischen Nachweise vorliegen, so sind diese Baugeräte vor Ort messtechnisch zu überprüfen [z.B. Messung gemäß ÖNORM S 5004 bei Vollbetrieb in definiertem Abstand] und sind die Schallleistungspegel je Quelle unter Berücksichtigung der Einsatzzeiten zu ermitteln. Als eingehalten gelten die Grenzwerte, wenn der gemessene Schallleistungspegel um nicht mehr als 3 dB über dem Grenzwert gemäß Auflage 1) bzw. über dem Grenzwert der Verordnung gemäß Auflage 3) liegt. Die Nachweise sind unverzüglich der UVP-Behörde zu übermitteln.

I.4.6.5 Die Einhaltung der Geräuschemission einer Windenergieanlage Enercon E-101 ist durch einen messtechnischen Nachweis zu belegen und ist der Nachweis der Behörde vor Inbetriebnahme der Anlagen des Windparks Ladendorf zu übermitteln. Sollte ein messtechnischer Nachweis einer dazu befugten Stelle vor Inbetriebnahme nicht vorliegen, so ist die Geräuschemission einer Windenergieanlage Enercon E-101 des gegenständlichen Windparks Ladendorf gemäß ÖVE/ÖNORM EN 61400- 11 vom 01.05.2007 durch eine akkreditierte Prüfstelle, einen Ziviltechniker oder einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen messtechnisch binnen 3 Monaten überprüfen zu lassen und ist der Prüfbericht unverzüglich der UVP-Behörde vorzulegen. Sollten die in der UVE zugrunde gelegten Emissionen überschritten werden, so sind entsprechende zusätzliche Schallschutzmaßnahmen zu setzen [z.B. schalloptimierter Betrieb von Anlagen] und ist die Einhaltung der projektierten Emissionen unverzüglich durch eine akkreditierte Prüfstelle, einen Zivil-techniker oder einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nachweisen zu lassen. Der schriftliche Nachweis ist der Behörde unverzüglich vorzulegen.römisch eins.4.6.5 Die Einhaltung der Geräuschemission einer Windenergieanlage Enercon E-101 ist durch einen messtechnischen Nachweis zu belegen und ist der Nachweis der Behörde vor Inbetriebnahme der Anlagen des Windparks Ladendorf zu übermitteln. Sollte ein messtechnischer Nachweis einer dazu befugten Stelle vor Inbetriebnahme nicht vorliegen, so ist die Geräuschemission einer Windenergieanlage Enercon E-101 des gegenständlichen Windparks Ladendorf gemäß ÖVE/ÖNORM EN 61400- 11 vom 01.05.2007 durch eine akkreditierte Prüfstelle, einen Ziviltechniker oder einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen messtechnisch binnen 3 Monaten überprüfen zu lassen und ist der Prüfbericht unverzüglich der UVP-Behörde vorzulegen. Sollten die in der UVE zugrunde gelegten Emissionen überschritten werden, so sind entsprechende zusätzliche Schallschutzmaßnahmen zu setzen [z.B. schalloptimierter Betrieb von Anlagen] und ist die Einhaltung der projektierten Emissionen unverzüglich durch eine akkreditierte Prüfstelle, einen Zivil-techniker oder einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nachweisen zu lassen. Der schriftliche Nachweis ist der Behörde unverzüglich vorzulegen.

I.4.6.6 Vor Beginn der Bauarbeiten ´Szenario Datenverlegung´ am Ortsrand von Ladendorf, sind die nächstgelegenen Anrainer im Umkreis von 100 m zur Baustelle nachweislich über Beginn und voraussichtliches Ende der Bautätigkeiten zu informieren. Weiters ist die betroffene Bevölkerung über Maßnahmen zum Selbstschutz wie Schließen der Fenster, Lüften über die abgewandte Gebäudeseite, temporäre Verlegung der Schlafstelle z. B. bei Schichtarbeit etc. nachweislich zu informieren.“römisch eins.4.6.6 Vor Beginn der Bauarbeiten ´Szenario Datenverlegung´ am Ortsrand von Ladendorf, sind die nächstgelegenen Anrainer im Umkreis von 100 m zur Baustelle nachweislich über Beginn und voraussichtliches Ende der Bautätigkeiten zu informieren. Weiters ist die betroffene Bevölkerung über Maßnahmen zum Selbstschutz wie Schließen der Fenster, Lüften über die abgewandte Gebäudeseite, temporäre Verlegung der Schlafstelle z. B. bei Schichtarbeit etc. nachweislich zu informieren.“

In der Bescheidbegründung erfolgte unter dem Titel

„2 Einwendungen/ Stellungnahmen“ eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Vorbringen der Berufungswerber, welche – sofern sie im Berufungsverfahren vorgebracht werden – unten dargestellt werden.

Die Erstbehörde hat sich umfassend mit den Stellungnahmen im Auflageverfahren sowie mit den Einwendungen der Nachbarn unter Beiziehung der Sachverständigen befasst. Diese hätten jeweils eine Relevanzmatrix erstellt; aus ihrer fachlichen Sicht und unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen habe sich die Umweltverträglichkeit ergeben. Die Sachverständigen hätten sich auch eingehend zu den Stellungnahmen im Auflageverfahren und auch zu den Vorbringen in der mündlichen Verhandlung geäußert. Sowohl die in den materienrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen genannten als auch die im UVP-G 2000 angeführten öffentlichen Interessen seien durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt und auch die sonstigen Genehmigungsvoraussetzungen seien erfüllt. Das Vorhaben müsse auf Grund seiner Umweltverträglichkeit als genehmigungsfähig qualifiziert werden. Dies bewirke auch, dass gleichzeitig die inhaltlichen Einwendungen gegen das Vorhaben als abgewiesen gelten (§ 59 Abs.1 2. Satz AVG).Die Erstbehörde hat sich umfassend mit den Stellungnahmen im Auflageverfahren sowie mit den Einwendungen der Nachbarn unter Beiziehung der Sachverständigen befasst. Diese hätten jeweils eine Relevanzmatrix erstellt; aus ihrer fachlichen Sicht und unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen habe sich die Umweltverträglichkeit ergeben. Die Sachverständigen hätten sich auch eingehend zu den Stellungnahmen im Auflageverfahren und auch zu den Vorbringen in der mündlichen Verhandlung geäußert. Sowohl die in den materienrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen genannten als auch die im UVP-G 2000 angeführten öffentlichen Interessen seien durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt und auch die sonstigen Genehmigungsvoraussetzungen seien erfüllt. Das Vorhaben müsse auf Grund seiner Umweltverträglichkeit als genehmigungsfähig qualifiziert werden. Dies bewirke auch, dass gleichzeitig die inhaltlichen Einwendungen gegen das Vorhaben als abgewiesen gelten (Paragraph 59, Absatz eins, 2. Satz AVG).

2.              Berufungsverfahren:

Gegen den Bescheid vom 4.9.2012 haben die im Spruch unter 1. bis 3. angeführten Berufungswerber rechtzeitig berufen.

Das umfangreiche Vorbringen sowie die vielfachen Wiederholungen und Verweise haben die Berufungsbehörde veranlasst, die Berufungen in zusammengefassten Sachbereichen zu behandeln, um auch die Lesbarkeit zu verbessern.

2.1.              Berufung Ing. Werner Schier:

Die Berufung entspricht im Wesentlichen dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 24.5.2012 im Rahmen des öffentlichen Auflageverfahrens. Er macht zusammengefasst die Verletzung von Verfahrensvorschriften, die Verletzung öffentlicher Interessen sowie eine erhebliche Beeinträchtigung und Belastung der Gesundheit und des Wohlbefindens geltend. Die Entscheidung beruhe auf unzureichenden und nicht nachvollziehbaren Erhebungen, das Vorhaben sei „umweltunverträglich“, der Bescheid sei somit rechtswidrig.

2.1.1.              Parteistellung:

Im Rahmen der Stellungnahme habe er explizit den Antrag auf Parteistellung gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 gestellt. Darüber habe er keine Antwort erhalten, ob ihm die Parteistellung gewährt werde. Durch das Vorhaben sei er insbesondere durch Lärm und Infraschall beeinträchtigt und zwar schon während der Bauphase und nicht nur während der Betriebsphase. Es wird beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze als rechtswidrig aufzuheben. Die Gründe werden in der Berufung auf 108 Seiten näher ausgeführt und nach Schwerpunkten zusammengefasst dargestellt.Im Rahmen der Stellungnahme habe er explizit den Antrag auf Parteistellung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 gestellt. Darüber habe er keine Antwort erhalten, ob ihm die Parteistellung gewährt werde. Durch das Vorhaben sei er insbesondere durch Lärm und Infraschall beeinträchtigt und zwar schon während der Bauphase und nicht nur während der Betriebsphase. Es wird beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze als rechtswidrig aufzuheben. Die Gründe werden in der Berufung auf 108 Seiten näher ausgeführt und nach Schwerpunkten zusammengefasst dargestellt.

2.1.2.              Vorbereitungszeit:

Nach Ansicht des Berufungswerbers Ing. Schier könne keinesfalls von einer ausreichenden Vorbereitungszeit gesprochen werden. Die Kundmachung für die mündliche Verhandlung sei bereits am 6.6.2012, also nur einen Monat nach Ende der öffentlichen Auflagefrist, erfolgt. In diesem Zusammenhang habe er mehrfach und zwar am 3.6., 5.6., 18.6. und 22.6. die Erstbehörde um Übermittlung von Dokumenten ersucht.

Die Behörde habe das Vorhaben nicht korrekt im Internet kundgemacht, es würden unterschiedliche Erklärungen über die Umweltverträglichkeit bestehen. Sie habe auch die völlige Unbefangenheit des Sachverständigen DI Knoll nicht bestätigt, obwohl dieser „etliche“ Aufträge vom Amt der NÖ Landesregierung erhalten habe. Die Vorbereitungszeit für die mündliche Verhandlung am 25.6.2012 sei viel zu gering gewesen. An der mündlichen Verhandlung hätten auch Nichtparteien teilgenommen. Das letzte Teilgutachten über Eisfall sei erst bei der mündlichen Verhandlung am 25.6.2012 vorgelegt worden.

2.1.3.              Befangenheit Landesrat:

Der den Bescheid unterzeichnende Landesrat sei ständig mit Lobbying der Windkraftbetreiber beschäftigt. Er werbe ununterbrochen für Windkraft, auch seine Aussagen würden nicht den Fakten entsprechen. Der zuständige Landesrat sei nicht als unabhängiger Entscheidungsträger in einem UVP-Verfahren anzusehen. Es seien auch Sachverständige herangezogen worden, die gleichzeitig Sachverständigengutachten im Auftrag der Windkraftbetreiber erstellen.

2.1.4.              Unvollständige Gutachten:

Die Ermittlungen der künftigen Beeinträchtigungen durch Lärm seien unvollständig und nicht nachvollziehbar. Die benachbarten Windkraftanlagen (Verschmelzung) seien nicht berücksichtigt worden. Die Standortanalyse sei unvollständig, weil völlig unterschiedliche Windverhältnisse am Standort der Windkraftanlage und bei den Messpunkten bestünden. Man hätte deshalb gleichzeitig auch Messungen am Standort der Windkraftanlage durchführen müssen, dies sei unabdingbar. Auch die Projektbetreiberin habe keinerlei Messungen an den Standorten der Windkraftanlagen durchgeführt.

Die Eingriffserheblichkeit sei sehr hoch, nach seinen Messungen würde durch die Windkraftanlage der Umgebungslärm um bis zu 9,2 dB überschritten werden. Dies sei eine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung bzw. Umweltunverträglichkeit. Bei der Windkraftanlage sei der Schallpegel der Rotoren nicht durch Messungen, sondern durch Berechnungen ermittelt worden. Sein Anwesen befinde sich in einem windgeschützten Bereich, eine Vergleichbarkeit mit der Windgeschwindigkeit in der Potenzialzone (Nabenhöhe der WKA 135 m) sei durch tatsächliche unterschiedliche Windgeschwindigkeiten nicht repräsentativ.

Es liege insbesondere hinsichtlich der Immission von Lärm eine völlig unzureichende und nicht repräsentative Standortanalyse vor. Der Berufungswerber befürchtet eine massive Belästigung und Beeinträchtigung der Gesundheit und der Lebensqualität, weil die Entfernung von seinem Wohnhaus zum geplanten Windpark nur 1,6 km betrage.

Die Ermittlungen durch die Sachverständigen seien mangelhaft und nicht nachvollziehbar, vor allem seien die dem Schallgutachten zugrunde gelegten Messungen unzureichend. Ein Beobachtungszeitraum von zwei Tagen samt einmaliger Ergänzungsmessung sei unzureichend, außerdem seien keine Infraschallmessungen vorgenommen worden. Die Feststellung des Umgebungslärmes müsse jedenfalls einer Jahresprüfung unterzogen werden, ein solcher Beobachtungszeitraum sei für die Antragstellerin auch zumutbar und müsse sein, um eine verlässliche und abschließende Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen zu können. Der für den Berufungswerber bedeutsame Standort C 1 sei für Ladendorf nicht repräsentativ. Bei der Messung selbst habe man nur Nebenwindwirkungen gemessen, die Streuungen innerhalb der Messperiode seien sehr stark und die Messwerte statistisch nicht abgesichert. Es fehle auch die Erfassung des Verkehrslärms im betroffenen Ortsteil von Ladendorf zur Absicherung der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte während der Bauphase.

Der Berufungswerber habe zweimal – nämlich mit Mail vom 27.6. und 19.7.2012 – ersucht, fehlende Unterlagen nachzureichen, dazu habe er weder ein Antwortschreiben noch die Unterlagen bekommen.

Vom Berufungswerber Ing. Werner Schier wurde vorgebracht, (Seite 74 der Berufung), dass er nochmals eine detaillierte Durchsicht, Verifizierung der Messdaten und Prüfung aller vorliegenden Unterlagen betreffend Lärm (Bau- und Betriebsphase) anhand von eigenen Untersuchungen (etwa Wetterverhältnissen, Messhöhen, Messstationen), deren Methodik genau beschrieben wird, durchgeführt habe, welche das Gutachten für Lärmschutz widerlegen. Der Sachverständige für Lärmschutz, Ing. Wolfgang Gratt, ist im Gegensatz dazu in seinem Teilgutachten „Lärmschutz“ zur Schlussfolgerung gelangt (Seite 23 der zusammenfassenden Bewertung vom Juni 2012), dass sowohl in der Bauphase als auch in der Betriebsphase bei der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft keine relevanten Immissionen einwirken werden. Auf die Auflagen zur Erreichung dieses Zieles wurde verwiesen.

2.1.5.              Volksbefragungen:

Über die Errichtung von Windkraftanlagen sei bereits am 6.12.2009 in der Marktgemeinde Ladendorf eine erste Volksbefragung durchgeführt worden. Die Mehrheit der Bevölkerung habe sich damals gegen den Windpark ausgesprochen. Die zweite Volksbefragung (mit einer Mehrheit für den Windpark) sei rechtswidrig gewesen. Der Verfassungsgerichtshof habe die entsprechende Verordnung des Gemeinderates von Ladendorf am 20.6.2012 aufgehoben. Auch die Verordnung vom 13.12.2011 (Flächenwidmung für 6 WKA) sei am 5.6.2012 beim Verfassungsgerichtshof angefochten worden; das Verfahren sei zu Zl. V 49/12 anhängig. Sollte die Flächenwidmung aufgehoben werden, so würde die Entscheidungsgrundlage für die Bescheiderlassung wegfallen.Über die Errichtung von Windkraftanlagen sei bereits am 6.12.2009 in der Marktgemeinde Ladendorf eine erste Volksbefragung durchgeführt worden. Die Mehrheit der Bevölkerung habe sich damals gegen den Windpark ausgesprochen. Die zweite Volksbefragung (mit einer Mehrheit für den Windpark) sei rechtswidrig gewesen. Der Verfassungsgerichtshof habe die entsprechende Verordnung des Gemeinderates von Ladendorf am 20.6.2012 aufgehoben. Auch die Verordnung vom 13.12.2011 (Flächenwidmung für 6 WKA) sei am 5.6.2012 beim Verfassungsgerichtshof angefochten worden; das Verfahren sei zu Zl. römisch fünf 49/12 anhängig. Sollte die Flächenwidmung aufgehoben werden, so würde die Entscheidungsgrundlage für die Bescheiderlassung wegfallen.

2.1.6.              Verletzung von öffentlichen Interessen:

Die von der Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Faktum sei, dass sich die Bevölkerung (Anm.: erste Volksbefragung) mehrheitlich gegen das konkrete Vorhaben Windpark Ladendorf ausgesprochen habe; die Öffentlichkeit sei auch nicht informiert worden.Die von der Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Faktum sei, dass sich die Bevölkerung Anmerkung, erste Volksbefragung) mehrheitlich gegen das konkrete Vorhaben Windpark Ladendorf ausgesprochen habe; die Öffentlichkeit sei auch nicht informiert worden.

Das Verfahren sei überhaupt nicht nachvollziehbar und rechtswidrig, dem Vorhaben fehle es an der sozialen Verträglichkeit. Der Verfassungsgerichtshof habe am 20.6.2012 die zweite Volksbefragung wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben. Nun sei auch die Verordnung der Gemeinde vom 13.12.2012 (Anm.: Widmung einer Windparkanlage) wegen Verfassungs- und Rechtswidrigkeit angefochten worden. Trotz fehlender Willensbildung durch das Volk habe die Behörde das Vorhaben genehmigt.Das Verfahren sei überhaupt nicht nachvollziehbar und rechtswidrig, dem Vorhaben fehle es an der sozialen Verträglichkeit. Der Verfassungsgerichtshof habe am 20.6.2012 die zweite Volksbefragung wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben. Nun sei auch die Verordnung der Gemeinde vom 13.12.2012 Anmerkung, Widmung einer Windparkanlage) wegen Verfassungs- und Rechtswidrigkeit angefochten worden. Trotz fehlender Willensbildung durch das Volk habe die Behörde das Vorhaben genehmigt.

Für Verkehrsteilnehmer würden im Bereich der Landesstraße L10 wegen der geringen Entfernung zu WKA LD 3 und LD 6 berechtigte Gesundheitsbedenken durch Eiswurf und Schattenwurf bestehen. Der Sicherheitsabstand zwischen Landesstraße L10 und der Windkraftanlage LD 3 sei nicht mehr eingehalten. Die Differenz zwischen der errechneten Reichweite und der L10 betrage lediglich 69 cm. Eine Gesundheitsgefahr bestehe auch nach einem Gondelbrand durch Trümmerwurf entlang der Landesstraße L10.

Man habe es auch unterlassen, Varianten zu prüfen, obwohl man nachweislich der Behörde zur Kenntnis gebracht habe, dass es schon konkrete Vorstellungen für zusätzliche Windkraftanlagen im Windpark Kreuzstätten gebe. Schließlich sei durch das Vorhaben auch der Rundfunk- und Fernsehempfang gestört.

Im Flächenwidmungsplan würden Angaben über den höchstzulässigen Dauerschallpegel fehlen. Man habe auch darauf keine Rücksicht genommen, dass gemäß § 19 Abs. 3a NÖ-Raumplanungsgesetz bei der Widmung von Flächen für Windkraftanlagen auf eine größtmögliche Konzentration hinzuwirken sei. Die Abstände der einzelnen Windkraftanlagen seien viel zu groß. Unter Berücksichtigung des optimalen Ernteertrages könnte der Umfang des gesamten WindparksIm Flächenwidmungsplan würden Angaben über den höchstzulässigen Dauerschallpegel fehlen. Man habe auch darauf keine Rücksicht genommen, dass gemäß Paragraph 19, Absatz 3 a, NÖ-Raumplanungsgesetz bei der Widmung von Flächen für Windkraftanlagen auf eine größtmögliche Konzentration hinzuwirken sei. Die Abstände der einzelnen Windkraftanlagen seien viel zu groß. Unter Berücksichtigung des optimalen Ernteertrages könnte der Umfang des gesamten Windparks

2.884 m betragen, tatsächlich beanspruche der Windpark einen Umfang von 5.184 m. Die Fundamente selbst würden bis zu 7,36 m über die gewidmeten Standorte hinausragen, außerdem würden in den Plänen zur Flächenwidmung Angaben über den höchstzulässigen Dauerschallpegel fehlen.

Die Windkraftanlage bedeute auch eine erhebliche Beeinträchtigung und Zerstörung der Landschaft. In eine bisher unberührte, nicht vorbelastete und einzigartige Landschaft würden überproportionale, technogene und anthropogene Bauwerke eingebracht. Die Qualität dieses Gebietes habe für die lokale Bevölkerung eine sehr hohe Bedeutung. Die Landschaft werde zerschnitten, man müsse das Vorhaben auch aus diesem Grund als nicht umweltverträglich bewerten.

2.2.              Berufungen Waltraud Schmuck und Gerhard Penka:

Das Vorbringen in den Berufungen umfasst inhaltlich Großteils jene Vorbehalte und Einwendungen, welche auch in der Berufung von Ing. Werner Schier enthalten sind. Dies betrifft insbesondere Einwendungen hinsichtlich Verletzung von Verfahrensvorschriften, Mängel bei der mündlichen Verhandlung am 25.6.2012 sowie eine fehlerhafte strategische Umweltprüfung und insbesondere die Beeinträchtigung der Gesundheit und des Wohlbefindens durch Infraschall, Lärm und Eiswurf. Die im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Einwendungen werden aufrechterhalten, sie seien nicht entkräftet worden.

2.2.1.              Aussetzungsantrag nach § 38 AVG wegen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof:2.2.1. Aussetzungsantrag nach Paragraph 38, AVG wegen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof:

Der Verfassungsgerichtshof habe die zweite Volksbefragung über die Errichtung von Windkraftanlagen aufgehoben. Es sei daher nach wie vor die erste Volksbefragung bindend, hier sei der Bürgerwille eindeutig gegen den Windpark Ladendorf gewesen. Die Bevölkerung in Ladendorf sei gegen das Windkraftprojekt, in einem demokratischen Rechtsstaat sollte auch die Behörde an das Ergebnis der Volksbefragung gebunden sein.

Der dem Verfahren zu Grunde liegende Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Ladendorf sei Anfechtungsgegenstand beim Verfassungsgerichtshof, weshalb gemäß § 38 AVG der Antrag gestellt wird, das Verfahren auszusetzen bis das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vorliege.Der dem Verfahren zu Grunde liegende Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Ladendorf sei Anfechtungsgegenstand beim Verfassungsgerichtshof, weshalb gemäß Paragraph 38, AVG der Antrag gestellt wird, das Verfahren auszusetzen bis das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vorliege.

2.2.2.              Schallmessungen:

Bei der ersten Schallmessung vom 25.10. – 26.10.2011 sei eine repräsentative Schallemissionsmessung wegen Sturmböen nicht möglich gewesen. Die für die Berufungswerber relevanten Messpunkte LD 3 und LD 6 könnten für das Schallimmissionsgutachten nicht herangezogen werden. Er habe bereits in seiner Stellungnahme vom 24.5.2012 beantragt, die notwendigen Messpunkte zu ergänzen. Dies habe keine Berücksichtigung gefunden. Bemängelt wird auch der Umstand, dass der Schallpegel der Rotoren nicht durch Messungen, sondern durch Berechnungen ermittelt worden sei. Die nur an zwei Tagen durchgeführten Messungen würden als unseriös erachtet, da deren Heranziehung als Grundlage für die Errechnung des Jahreswertes nicht der Norm entspreche. Es werde deshalb verlangt, dass die Gutachten durch akkreditierte und unabhängige Fachexperten neu erstellt werden.

Zusammenfassend wird zu den Lärmmessungen vorgebracht, dass bei der ersten Schallmessung die Voraussetzungen wegen stürmischer Windböen, Windpfeifen, lautes Blätterrauschen usw. nicht vorhanden gewesen seien. Die Zusammenführung der Daten der ersten Schallmessung mit den Daten der zweiten Schallmessung sei unrichtig und nicht zulässig.

Beim Immissionsort Neubau-Mitte sei keine Umgebungsschallmessung durchgeführt worden. Für die Berechnungsunsicherheiten gebe es keine Berechnungsunterlagen, diese seien fiktiv angenommen worden. Nehme man die Berechnungsunsicherheiten auf Grund des natürlichen Empfindens her, so würde der Schallpegel um 16,5 dB überschritten werden. Die andauernde und belastende Schallimmission, die auch nicht den EU-Richtlinien entspreche, würde eindeutig zu einer Gesundheitsgefährdung seiner Person führen.

2.2.3.              Infraschall:

Es sei unzweifelhaft, dass Windkraftanlagen Infraschall erzeugen. Eine zunehmende Anzahl von Wissenschaftlern würde auf die gesundheitliche Gefährlichkeit des Infraschalls verweisen. Die derzeitigen Mindestabstände zu Windkraftanlagen seien keinesfalls ausreichend, die WHO (Weltgesundheitsbehörde) fordere den Abstand zu Windparks auf mindestens 2 km festzulegen. Dieser Abstand werde in Europa vielfach auch umgesetzt. Die Gefahr einer möglichen Gesundheitsbeeinträchtigung sei dringend gegeben. Infraschall verursache Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Beeinträchtigungen des Gleichgewichtssinns und Herzrasen. Die Berufungswerber verlangen daher eine Klärung in Bezug auf Infraschall innerhalb von 1,5 bis 1,8 km Radius und deren Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen. Aus naturwissenschaftlicher Sicht müsse der Abstand zur Windkraftanlage mindestens 2,5 km betragen.

2.2.4.              Öffentliche Interessen:

Die Windkraftanlagen seien verniedlichend dargestellt, insbesondere wären die vom Sachverständigen gefertigten Fotomontagen falsch, sie würden nicht den realen Gegebenheiten entsprechen. Die Windkraftanlagen würden die Landschaft zerschneiden, sie würden auch nicht in größtmöglicher Konzentration ausgeführt, wie es das NÖ Raumplanungsgesetz fordere.

2.2.5.              Anträge:

Es wird beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben. Außerdem wird beantragt, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Unter Hinweis auf das beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren der Anfechtung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Ladendorf wird beantragt, das Verfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen, weil es sich um eine Vorfrage handle, ob die im Bescheid als gegeben erachtete Flächenwidmung vorliege oder nicht.Es wird beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben. Außerdem wird beantragt, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Unter Hinweis auf das beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren der Anfechtung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Ladendorf wird beantragt, das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG auszusetzen, weil es sich um eine Vorfrage handle, ob die im Bescheid als gegeben erachtete Flächenwidmung vorliege oder nicht.

2.3.              Stellungnahmen zu den Berufungen:

Mit Schreiben vom 18.12.2012 hat der Umweltsenat den Parteien des Verfahrens die Berufungen mit der Einladung zur Stellungnahme bis 10.1.2013 übermittelt. Von diesem Recht haben die Projektwerberin und die Marktgemeinde Ladendorf Gebrauch gemacht.

2.3.1.              Berufungsbeantwortung der Projektwerberin:

Zur Ungewissheit über die Parteistellung wird vorgebracht, dass damit im Kern ein Verfahrensmangel geltend gemacht werde, die Relevanz dieses Verfahrensmangels werde jedoch nicht aufgezeigt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Interesse einer Partei an der Feststellung der Parteistellung zu verneinen, wenn ihre Parteistellung ohnehin dadurch anerkannt wird, dass sie als Partei behandelt wird (vgl. VwGH 17.5.2001, 2001/07/0065). Die Einwendungen der Berufungswerber seien den zuständigen Sachverständigen übermittelt worden, diese seien auch in deren Fachgutachten behandelt worden. Die Berufungswerber hätten an der mündlichen Verhandlung teilgenommen und auch dort ausführliches Vorbringen erstattet. Bereits im Laufe des Verfahrens sei den Berufungswerbern Parteienrechte gewährt worden. Ihre Parteistellung musste ihnen daher bekannt und bewusst gewesen sein. Zumindest ab dem Zeitpunkt der Bescheidzustellung hätte Gewissheit über ihre Parteistellung bestehen müssen.Zur Ungewissheit über die Parteistellung wird vorgebracht, dass damit im Kern ein Verfahrensmangel geltend gemacht werde, die Relevanz dieses Verfahrensmangels werde jedoch nicht aufgezeigt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Interesse einer Partei an der Feststellung der Parteistellung zu verneinen, wenn ihre Parteistellung ohnehin dadurch anerkannt wird, dass sie als Partei behandelt wird vergleiche VwGH 17.5.2001, 2001/07/0065). Die Einwendungen der Berufungswerber seien den zuständigen Sachverständigen übermittelt worden, diese seien auch in deren Fachgutachten behandelt worden. Die Berufungswerber hätten an der mündlichen Verhandlung teilgenommen und auch dort ausführliches Vorbringen erstattet. Bereits im Laufe des Verfahrens sei den Berufungswerbern Parteienrechte gewährt worden. Ihre Parteistellung musste ihnen daher bekannt und bewusst gewesen sein. Zumindest ab dem Zeitpunkt der Bescheidzustellung hätte Gewissheit über ihre Parteistellung bestehen müssen.

Die behauptete Befangenheit von Sachverständigen treffe nicht zu. Es liege keiner der Befangenheitsgründe des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 AVG vor. Es sei völlig unverständlich, weshalb eine frühere Beauftragung durch das Land Niederösterreich die Unbefangenheit eines Prüfgutachters in Zweifel ziehen könnte. Die mehrfache Heranziehung eines Sachverständigen, unter anderem durch die UVP-Behörde, sei in besonderem Maße Zeugnis für seine Objektivität und Fachkunde. Auch das Vorbringen der Berufungswerber, dass eine Wertminderung an ihren Liegenschaften eingetreten sei, wird bestritten. Nach der ständigen Spruchpraxis des Umweltsenates sei es nicht Gegenstand und Aufgabe des UVP-Verfahrens, die Wertminderung der vom Vorhaben betroffenen Liegenschaften zu quantifizieren und zu bewerten.Die behauptete Befangenheit von Sachverständigen treffe nicht zu. Es liege keiner der Befangenheitsgründe des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 AVG vor. Es sei völlig unverständlich, weshalb eine frühere Beauftragung durch das Land Niederösterreich die Unbefangenheit eines Prüfgutachters in Zweifel ziehen könnte. Die mehrfache Heranziehung eines Sachverständigen, unter anderem durch die UVP-Behörde, sei in besonderem Maße Zeugnis für seine Objektivität und Fachkunde. Auch das Vorbringen der Berufungswerber, dass eine Wertminderung an ihren Liegenschaften eingetreten sei, wird bestritten. Nach der ständigen Spruchpraxis des Umweltsenates sei es nicht Gegenstand und Aufgabe des UVP-Verfahrens, die Wertminderung der vom Vorhaben betroffenen Liegenschaften zu quantifizieren und zu bewerten.

Zu den Vorbringen in den Berufungen wurde eine tabellarische Darstellung über-mittelt, sie enthält zu den jeweiligen Einwendungen entsprechende Hinweise. Ergänzend wurde eine Stellungnahme der UVE-Ersteller vorgelegt. Es sei sachlich unzulässig, die Wetterstationen „Leiser Berge“ und „Mistelbach“ der ZAMG sowie eigene Wettermessungen am Immissionspunkt als Datengrundlage für die Gegenüberstellung von selbst gemessenen Umgebungsschallwerten mit Windgeschwindigkeiten zu verwenden. Diese Stationen und der Immissionspunkt seien mehrere Kilometer entfernt bzw. von der Anströmcharakteristik nicht repräsentativ. Sie seien für kurzfristige Gegenüberstellungen zu den Anlagenimmissionen im Sekundenbereich völlig ungeeignet. Die Auswertungen der Schallmessungen von Ing. Schier seien daher nicht korrekt und in keinster Weise direkt anwendbar.

Es sei aber zulässig, die zwei verschiedenen Messungen bei der Umgebungslärmmessung zusammen zu führen. Auch eine Vermehrung der Messungen und Vergrößerung der Messzeiträume, wie von Ing. Schier gefordert, würde zu keiner wesentlichen Änderung führen. Es würde einzig eine breite „Punktwolke“ entstehen, welche wiederum in dieselbe oder sehr ähnliche Regressionsgerade führen würde. Es sei auch unzulässig, bei der Bewertung der Umweltverträglichkeit nur die Werte der zweiten Messung heranzuziehen, zumal bei dieser nur Werte bis 6 m/s aufgezeichnet worden seien. Diese von Ing. Schier verwendeten Messdaten würden auch in krassem Widerspruch zu seinen eigenen Messungen stehen.

2.3.2.              Stellungnahme Marktgemeinde Ladendorf:

Das Vorhaben stehe im Einklang mit den Bedingungen der Marktgemeinde Ladendorf, welche mit der Antragstellerin vereinbart wurden. Insbesondere werde der Mindestabstand von 1,5 km zwischen Siedlungsgebiet und Windkraftanlagen eingehalten. Die Änderung des Raumordnungsprogrammes sei am 13.12.2011 im Gemeinderat mit nur einer Gegenstimme beschlossen worden. Das Vorhaben werde nach wie vor für absolut verträglich beurteilt.

3.              Der Umweltsenat hat erwogen:

3.1.              Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

3.1.1.              Vorhaben:

Die Konsenswerberin plant in der Marktgemeinde Ladendorf die Errichtung eines Windparks mit insgesamt sechs Windkraftanlagen der Type Enercon E-101, Nennleistung 3,0 MW; dies ergibt eine Engpassleistung von 18,0 MW. Die einzelne Windkraftanlage befindet sich auf einem Turm mit einer Nabenhöhe von 135 m, der Durchmesser des Rotors beträgt 101 m, die Gesamthöhe der Anlage ca. 186 m.

Der Windpark steht in räumlicher Nähe zum bestehenden Windpark Kreuzstetten mit 13 Anlagen des Typs Vestas V90 mit je 2,0 MW (Nabenhöhe 105 m, Gesamthöhe 146 m), in Summe also 26 MW installierte Leistung. Der Abstand zum Windpark Kreuzstetten beträgt ca. 1,1 km, unmittelbar daran anschließend befindet sich ca. 3,3 km westlich der Windpark Hipples.

Die im Niederösterreichischen Raumordnungsgesetz vorgesehenen Mindestabstände zu gewidmeten Wohnbauland von 1200 m innerhalb der Gemeinde bzw. von 2000 m gewidmeten Wohnbauland in Nachbargemeinden werden allseits eingehalten. Der geringste Abstand zu gewidmeten Wohnbauland beträgt in der Ortschaft Neubau 1528 m, in der Ortschaft Ladendorf 1530 m, in der Ortschaft Neubau-Kreuzstetten 1815 m, in den Ortschaften Herrnleis, Eggersdorf und Atzelsdorf sind die Abstände wesentlich größer. Der geringste Abstand zu den Liegenschaften der Berufungswerber beträgt ca. 1.600 m. Für das Gesamtvorhaben wird eine Fläche von

44.700 m² benötigt. Die Betriebszeit der Anlage wurde mit 20 Jahren angegeben. Bei speziellen klimatischen Bedingungen kann es zu Eisansatz an den Rotorblättern kommen, der zu Gefährdungen durch herabstürzende Eisstücke führen kann. Um zu verhindern, dass Eisteile bei drehendem Rotor abgeworfen werden, werden Systeme installiert, welche den Eisansatz erkennen und die Anlage zum Stillstand bringen.

Auf dem Turm wird die drehbare Gondel angebracht, in welcher die Windnachführ-einrichtung und der Generator untergebracht werden. Der Rotor wird 3-flügelig aus GFK mit einem Durchmesser von 101 m ausgeführt. Die Leistungssteuerung der Anlage erfolgt durch aktive Blattverstellung mit drei unabhängigen Pitch-Mechanismen. Die Einschaltgeschwindigkeit beträgt ca. 2,5 m/sec, die Abschaltgeschwindigkeit wird mit 28 bis 34 m/sec angegeben. Die Drehzahl des Rotors schwankt zwischen 6 und 14,5 Umdrehungen/Minute. Die Windkraftanlage arbeitet getriebelos. Der emittierte Schall wird im Wesentlichen durch die aerodynamischen Geräusche, welche bei der Energieumsetzung an den Rotorblättern entstehen, verursacht. Die Geräuschemission wird mit 107 dB angegeben (Garantiewert des Herstellers).

Für Windenergieanlagen ist gemäß § 19 Abs. 3a Z 1 des NÖ Raumplanungs-gesetzes eine entsprechende Energiedichte von 220 W/m² in 130 m über Grund nachzuweisen. Im Gutachten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik, Wien wird hier am Projektstandort eine Energiedichte zwischen 320 und 351 W/m² nachgewiesen.Für Windenergieanlagen ist gemäß Paragraph 19, Absatz 3 a, Ziffer eins, des NÖ Raumplanungs-gesetzes eine entsprechende Energiedichte von 220 W/m² in 130 m über Grund nachzuweisen. Im Gutachten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik, Wien wird hier am Projektstandort eine Energiedichte zwischen 320 und 351 W/m² nachgewiesen.

Die erzeugte Energie wird über ein 20 kV-Erdkabel über das interne 20 kV-Windparknetz zur Übergabestation neben der Windkraftanlage LD 6 geleitet. Die Übergabestation bildet nach Angabe der Antragstellerin sowie Feststellung der Erstinstanz gleichzeitig die Grenze des Vorhabens im Sinne des UVP-G 2000. Hier erfolgt die Einspeisung in das Netz der EVN-Netz GmbH. Weitere Bestandteile des Vorhabens sind die windparkinterne Verkabelung einschließlich der Datenleitungen und die Anbindung des Windparks Ladendorf mittels Erdkabel (neben der Windkraftanlage LD 6) bei der Übergabestation sowie die Zuwegung.

Für die Errichtung der Anlagen (Bauphase) wurde ein Zeitraum von ca. 11 Monaten veranschlagt. Bei Zugrundelegung eines 13-stündigen Arbeitstages beträgt die maximale LKW-Frequenz bei zeitgleicher Errichtung von Zuwegungen und Fundamenten 102 LKW-Fahrten pro Tag bzw. 7,8 LKW-Fahrten pro Stunde. Zusätzlich werden etwa 32 Mannschaftswagen-Fahrten pro Tag bzw. 2,5 Mannschaftswagen-Fahrten pro Stunde in der Bauphase notwendig sein. Aus der Sicht des Fachbereiches Verkehrstechnik kommt es zu keiner Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs. Lediglich bei der Verlegung des Datenkabels sind kurzfristig (für max. eine Woche) Beurteilungspegel bis 68 dB mit Pegelspitzen bis 91 dB zu erwarten.

3.1.2.              Flächenwidmung:

Für die sechs Windkraftanlagen wurde eine Änderung des Flächenwidmungsplanes durchgeführt. Der entsprechende Widmungsbeschluss des Gemeinderates von Ladendorf erfolgte am 13.12.2011, die Genehmigung durch die NÖ Landesregierung mit Bescheid vom 22.5.2012. Gem. § 19 Abs. 2 Z. 19 NÖ Raumplanungsgesetz ist es ausreichend, wenn für das Fundament einer WKA die erforderliche Fläche gewidmet wird. Die dazu ergangene Verordnung über die Flächenwidmung für sechs Windkraftanlagen vom 13.12.2011 ist Gegenstand einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Zl. V49/12), welches die Berufungswerber Schmuck und Penka angestrebt haben.Für die sechs Windkraftanlagen wurde eine Änderung des Flächenwidmungsplanes durchgeführt. Der entsprechende Widmungsbeschluss des Gemeinderates von Ladendorf erfolgte am 13.12.2011, die Genehmigung durch die NÖ Landesregierung mit Bescheid vom 22.5.2012. Gem. Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 19, NÖ Raumplanungsgesetz ist es ausreichend, wenn für das Fundament einer WKA die erforderliche Fläche gewidmet wird. Die dazu ergangene Verordnung über die Flächenwidmung für sechs Windkraftanlagen vom 13.12.2011 ist Gegenstand einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Zl. V49/12), welches die Berufungswerber Schmuck und Penka angestrebt haben.

3.1.3.              Ergänzung des Ermittlungsverfahrens:

3.1.3.1.              Rechtzeitigkeit der Einwendungen im Auflageverfahren:

Die Einwendungen der Berufungswerber im Auflageverfahren erfolgten nach der Aktenlage rechtzeitig, weshalb die Erstbehörde zutreffend die Parteistellung der Berufungswerber bejaht und deren Einwendungen meritorisch erledigt hat, sodass der Umweltsenat zur meritorischen Erledigung der Berufungen zuständig ist.

3.1.3.2.              Ergänzendes Gutachten des Sachverständigen für Lärmschutz:

Aufgrund der Berufungsvorbringen wurde der bereits erstinstanzlich herangezogene, nicht amtliche Sachverständige Ing. Wolfgang Gratt für den Fachbereich Lärmschutz mit Bescheid des Umweltsenates vom 14.3.2013 bestellt.

Mit Auftrag vom 2.4.2013 wurde dieser ersucht, ergänzend zu den Berufungsbegründungen der Berufungswerber Penka, Schmuck und Schier im Detail gutachtlich Stellung zu nehmen. Das konkret auf die Berufungsvorbringen bezogenen Beweisthema hat im Auszug nachstehenden Wortlaut, wobei die vom Umweltsenat 1. bis 14. gestellten Fragen dem unten wieder gegeben Gutachten zu entnehmen sind.

„[...] Nach der zusammenfassenden Bewertung [durch DI (FH) Wolfgang Hackl] im Verfahren erster Instanz, Seiten 18 – 23, sind Sie für den Bereich 1.4. Schutzgut ´Luft´, Risikofaktor

5. Beeinflussung der Luft durch Lärm [Ausbreitungsmedium] zusammenfassend zum Ergebnis gelangt, dass keine relevanten Immissionen einwirken werden. Sie haben dies damit begründet, dass die ausgewiesenen Ergebnisse der Bau- und Betriebsphase auf den Garantiewerten der Hersteller basieren, außerdem wurden diese mit einem Sicherheitszuschlag von +3 dB behaftet.

Der Berufungswerber Ing. Werner Schier bringt vor [Seite 74 der Berufung], dass er nochmals eine detaillierte Durchsicht, Verifizierung der Messdaten und Prüfung aller vorliegenden Unterlagen betreffend Lärm [Bau- und Betriebsphase] anhand von eigenen Untersuchungen [etwa Wetterverhältnissen, Messhöhen, Messstationen], deren Methodik genau beschrieben wird, durchgeführt habe, die Ihr Gutachten widerlegen. Sie werden deshalb ersucht, zu den Vorbringen in der Berufung Stellung zu nehmen, insbesondere hinsichtlich Punkt 18. [Lärm], Seiten 74 bis 105.

Auch die Berufungswerber Schmuck und Penka bringen mit näher gemachten Ausführungen, auf die fachlich einzugehen wäre, zusammenfassend vor [Seiten 46 – 50], dass die Gutachten über die Schallemissionen sowie Schallimmissionen als repräsentative Grundlage für das UVP-Verfahren nicht herangezogen werden können.

Unter Einbezug

              der erstinstanzlich vorgelegten Verwaltungsakten sowie —              der Berufungsbeantwortung vom 19.12.2012

werden Sie ersucht, zu den angeführten Berufungsbegründungen der Berufungswerber Penka, Schmuck und Schier im Detail gutachtlich Stellung zu nehmen,

ob und inwieweit aufgrund der dort vorgebrachten Kritikpunkte, auf die im Einzelnen einzugehen wäre, Ihre bisherigen gutachtlichen Ausführungen zu revidieren oder zu ergänzen wären bzw. ob und warum Ihre bisherigen gutachtlichen Stellungnahmen aufrecht bleiben.

Da die Berufungswerber die Befundgrundlagen und damit die Plausibilität Ihres Gutachtens wegen der herangezogenen Methodik als nicht dem Stand der Technik in Zweifel ziehen, wäre dies zu erläutern.

Außerdem wäre die von den Berufungswerbern angenommene Methode hinsichtlich ihrer zu erwartenden Aussagekraft gegenüber zu stellen.

Vor allem ersuchen wir Sie, im Rahmen Ihrer gutachtlichen Stellungnahme die nachstehenden Fragen besonders zu berücksichtigen. [...]“

Im dazu erstellten Gutachten vom Mai 2013 gelangt der Sachverständige Ing. Gratt zusammenfassend zum Ergebnis, dass alle bisher getroffenen Aussagen vollinhaltlich aufrecht erhalten werden, zumal die Beurteilung dem Stand der Technik entspreche und der angewandten Methode hohe Prognosesicherheit immanent sei. Gemäß der zusammenfassenden Beurteilung sind die bisherigen gutachterlichen Ausführungen nicht zu revidieren oder zu ergänzen. Die Beurteilung entspreche dem Stand der Technik, der angewandten Methode sei hohe Prognosesicherheit immanent.

Zur Beurteilungsmethode legt der Sachverständige im Detail insbesondere

unter „0.3 Grundlagen und Unterlagen“ die verwendete einschlägige Fachliteratur sowie die technischen Richtlinien und Normen, und unter „2.4“ die von ihm angewendete Beurteilungsmethode und daraus entwickelte Prognosesicherheit, welche unter 2.5. der Beurteilungsmethode des Berufungswerbers Ing. Schier gegenübergestellt wird.

Unter „1.“ geht der Sachverständige im Einzelnen gutachtlich auf folgende Berufungsvorbringen näher ein:

kumulative Betrachtung mit den bestehenden Windparks Hipples und Kreuzstetten,

Thematik Infraschall und der derzeitige Wissensstand nach

Fachliteratur,

Messtechnische Bestandserhebungen,

Eigene Messungen des Berufungswerbers Ing. Schier,

Lärmbelastung Bauphase,

Schallmessungen betreffend die Berufungswerber Schmuck und Penka (u.a. wegen Messungen / ÖAL RL 3 und der Bezug zur Richtlinie 2002/49/EG.

Die einzelnen Fragen des Umweltsenates (im Fettdruck ersichtlich) werden detailliert beantwortet und hier im Auszug wörtlich wiedergegeben:

„3.              Fragenbeantwortung

3.1              Mangelhaft durchgeführte Standortanalyse

Laut Ing. Schier sollen die Unterlagen für den ersten Schallmessbericht wegen einer mangelhaft durchgeführten Standortanalyse unvollständig gewesen sein.

Die Unterlagen für den ersten Messbericht waren nicht wegen einer mangelhaften Standortanalyse mangelhaft, sondern deswegen, weil bei der ersten Messserie nur Messwerte bei hohen Windgeschwindigkeiten messtechnisch erfasst werden konnten.

Im Zuge der Vollständigkeitsprüfung der UVE-Unterlagen wurde in der Stellungnahme des SV Doku-Nr. 70066 WG/kr vom 31.01.2012 hinsichtlich der Messungen wie folgt Stellung bezogen und wurden weitere Messungen verlangt.

Messungen:

Die in der UVE dokumentierten Messungen des windinduzierten Hintergrundgeräusches decken im Wesentlichen nur den Windgeschwindigkeitsbereich von 8m/s und höher mit ausreichenden Stichproben ab. Der Bereich von 3 bis 8 m/s wurde in der UVE aus früheren Messungen [2005. 2008, 2009] in der Region berechnet. Dabei wurde die durchschnittliche Steigung der Regressionsgeraden aus drei Messpunkten berechnet und allen gegenständlichen Messpositionen zugrunde gelegt.

Dieser Vorgang ist aus Sicht des SV nicht akzeptabel, da damit nicht vertretbar hohe Unsicherheiten einhergehen. Es sind daher die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse als Grundlage für die Beurteilung aus schalltechnischer Sicht auch für den unteren Windgeschwindigkeitsbereich durch Messungen zu erheben. Dabei ist darzulegen, ob und bejahendenfalls welche Windenergieanlagen im Einflussbereich bestehen bzw. betrieben werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Messungen nachts primär der Feststellung des windinduzierten Hintergrundgeräusches dienen, weshalb Störgeräusche von Quellen im Einflussbereich vor Auswertung und Ermittlung der Trendlinien zu eliminieren sind, um möglichst ´saubere Ergebnisse´ zu erhalten.

Die geforderten Ergänzungen zur UVE wurden in Ordner IV vorgelegt. Durch die zweite Messserie konnte nun der gesamte interessierende Windgeschwindigkeitsbereich abgedeckt werden. Das Erfassen des gesamten interessierenden Windgeschwindigkeitsbereiches ist Ziel der messtechnischen Bestandsaufnahmen und wurde durch beide Messserien erfüllt. Der Vorgang entspricht somit dem Stand der Technik. Da alle Messungen in 1-Minuten-Perioden ausgewertet werden, liegt eine ausreichende Menge an Probenahmen vor.Die geforderten Ergänzungen zur UVE wurden in Ordner römisch vier vorgelegt. Durch die zweite Messserie konnte nun der gesamte interessierende Windgeschwindigkeitsbereich abgedeckt werden. Das Erfassen des gesamten interessierenden Windgeschwindigkeitsbereiches ist Ziel der messtechnischen Bestandsaufnahmen und wurde durch beide Messserien erfüllt. Der Vorgang entspricht somit dem Stand der Technik. Da alle Messungen in 1-Minuten-Perioden ausgewertet werden, liegt eine ausreichende Menge an Probenahmen vor.

3.2              Unterschiedlichen Standortbedingungen

Ing. Schier verweist auf die unterschiedlichen Standortbedingungen, dies hätte bei der Ermittlung der zu erwartenden Immissionen berücksichtigt werden müssen.

Die in der Berufung Schier getroffenen Feststellungen, dass je nach Höhenlage unterschiedliche Windstärken vorliegen und auch unterschiedliche Windrichtungen auftreten können, sind aus Sicht des SV richtig und nachvollziehbar.

Allerdings bleiben bei den Überlegungen von Schier folgende wesentlichen Aspekte unberücksichtigt:

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass bei der Beurteilung der Immissionssituation sowohl die Emissionen der Windenergieanlagen wie auch die meteorologischen Rahmenbedingungen bei den Bestandsaufnahmen auf die standardisierte Messhöhe von 10 m über Boden bezogen werden. Das heißt einerseits, dass die zweifelsfrei in aller Regel höheren Windgeschwindigkeiten auf Nabenhöhe der Windenergieanlagen bereits in den Emissionen berücksichtigt sind. So hat beispielsweise eine Anlage der Type Enercon E-101 bei Windgeschwindigkeiten von v10m = 5 m/s bis 6 m/s bei einer Nabenhöhe von rd. 150 m eine um rd. 1 dB höhere Emission als vergleichsweise dieselbe Anlage mit einer Nabenhöhe von rd. 100 m, wobei die Emission immer auf 10 m über Boden standardisiert bezogen ist. Die höhere Emission bei höherer Nabenhöhe resultiert eben aus höherer Windgeschwindigkeit bei höherer Lage über Boden. Dazu wird angemerkt, dass im Rechenmodell sämtliche Anlagen und Immissionsorte mit den tatsächlichen Höhenlagen berücksichtigt wurden.

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass bei der Ausbreitungsrechnung zur Ermittlung der betriebskausalen Immissionen unter Anwendung der ÖMORM ISO 9613 Teil 2 gemäß dem Stand der Technik für alle Anlagen Mitwindsituation unterstellt wird. Es wird also unterstellt, dass von allen Anlagen zum Immissionsort gleichzeitig Mitwind vorliegt. Da die Berücksichtigung einer Mitwindsituation bei allen Anlagen de facto auszuschließen ist, sind die durchgeführten Schallausbreitungsberechnungen jedenfalls mit einer zusätzlichen Sicherheitsmarge behaftet. Die in der UVE ausgewiesenen Ergebnisse der Betriebsphase basieren auf den Garantiewerten der Hersteller hinsichtlich der relevanten Emissionsdaten und wurden überdies mit einem Sicherheitszuschlag von + 3 dB behaftet.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass mit Auflage 5 auch der Nachweis der Einhaltung der Emissionsdaten gefordert wurde und bei Überschreitung der Emissionen, Maßnahmen, wie z.B. schalloptimierter Betrieb von Anlagen, zu setzen sind. Die Prognosen liegen daher aus Sicht des SV insgesamt auf der sicheren Seite [s. dazu auch Kap. 2, insb. Pkt. 2.4].

3.3              Messungen über die unterschiedlichen Windverhältnisse unterblieben

Messungen über die unterschiedlichen Windverhältnisse seien im Einzelnen am konkreten Standort der jeweils geplanten Windkraftanlage unterblieben. Sind derartige Messungen für die Berechnung der Lärmimmissionen unabdingbar?

Messungen an den konkreten Standorten sind nicht erforderlich, da zum einen die Emissionen der Windkraftanlagen bereits die höheren Windgeschwindigkeiten in Nabenhöhe berücksichtigen, zum anderen wird bei den Ausbreitungsberechnungen eine Mitwindsituation von allen Anlagen zum Immissionsort zugrunde gelegt, was de facto auszuschließen ist und eine theoretische Worst-Case-Betrachtung darstellt, sodass ausreichende Sicherheiten gegeben sind.

3.4              MP 1 für Ladendorf nicht repräsentativ

Der von der Projektwerberin angenommene und Ihrem Gutachten zu Grunde liegende Messpunkt MP 1 soll für Ladendorf nicht repräsentativ sein; man könne nicht nachvollziehen, nach welchen Kriterien die Messstelle in Ladendorf ausgewählt wurde. Ist dieser Messpunkt repräsentativ für die Beurteilung des Umgebungslärms im Ortsgebiet von Ladendorf sowie in Bezug auf die Liegenschaft des Berufungswerbers Schier, Föhrenweg 6, 2126 Ladendorf?

Die Auswahl der Messpunkte erfolgt nach schalltechnischen Kriterien. Der Messpunkt ist repäsentativ für die Ermittlung des windinduzierten Hintergrundgeräusches, welches lediglich die niedrigst vorkommenden Messwerte berücksichtigt und damit eine aussagekräftige, gebietsspezifische Kenngröße darstellt. Die Berücksichtigung von Umgebungslärmwerten unter Einbeziehung aller an einem Immissionsort einwirkenden Quellen würde höhere Werte ergeben, die Zielwerte hinauflizitieren und letztlich zu einem geringeren Schutzniveau führen. [s. dazu auch Kap. 2 und Beantwortung zu Pkt. 3.5 und Pkt. 3.6].

3.5              Messungen an Standorten der Berechnungen

Wäre es nach dem Stand der Technik erforderlich gewesen, auch Messungen an jenen Standorten durchzuführen, an denen später die Berechnungen der Lärmimmissionen erfolgten, nämlich IPC 1 [Ladendorf West] und IPC 2 [Ladendorf Mitte]?

Da Umgebungsgeräusche naturgemäß starken Schwankungen unterliegen, ist es Stand der Technik, Zielwerte unter Zugrundelegung der auf Messdatenbasis ermittelten Trendlinien abzuleiten, wobei als relevante Kenngröße der Basispegel LA,95 dient. Angemerkt wird, dass es sich beim Basispegel um die niedrigsten auftretenden Hintergrundgeräusche handelt, welche nur in 5 % der Messzeit auftreten. Die an einem Immissionsort einwirkenden Schallpegel liegen daher in 95 % der Messzeit höher. Durch die Zugrundelegung der Basispegel als Grundlage für die Ableitung von Zielwerten ergeben sich somit Zielwerte, welche aus Sicht der betroffenen Anrainer sehr streng sind und weit auf der ´sicheren Seite´ liegen.

Durch die Zugrundelegung der LA,95-Werte, werden die von Schier angesprochenen, lokal unterschiedlichen, Einzelereignisse von Bahn und Straße ´automatisch-messtechnisch´ herausgefiltert und bleiben unberücksichtigt. Würde man diese Ereignisse berücksichtigen, so würde dies zwangsläufig zu höheren Kenngrößen für den Umgebungslärm führen, situationsbedingt starken Schwankungen unterworfen sein und infolge weniger strenge Zielwerte für die betriebskausalen Immissionen ableiten lassen. Die Trendlinie für das Hintergrundgeräusch ist hingegen eine aussagekräftige, gebietsspezifische Kenngröße und kann daher für größere Siedlungsgebiete bzw. Beurteilungsbereiche zugrunde gelegt werden.

3.6              Anzahl der Messpunkte

Erachten Sie die Anzahl der Messpunkte für ausreichend?

Die Auswahl der Messpunkte erfolgt nach schalltechnischen Kriterien, wobei es dem Stand der Technik entspricht, die jeweils nächstgelegenen exponierten Punkte zu wählen. Im gegenständlichen Fall wurden die Lage und Anzahl der Messpunkte im Zuge eines Lokalaugenscheins am 25.04.2012 noch vor Erstellung des Teilgutachtens Lärmschutz im erstinstanzlichen Verfahren überprüft. Aus Sicht des SV sind Anzahl und Lage der Messpunkte für die schalltechnische Beurteilung ausreichend und für die Beschreibung der interessierenden Immissionsbereiche geeignet. Es ist daher nicht erforderlich und auch fachlich nicht zu begründen, an allen denkmöglichen Immissionspunkten Messungen zu verlangen [s. dazu auch Pkt. 2.4].

Die Erfassung der Winddaten im Projektgebiet, bezogen auf die standardisierte Messhöhe von 10 m über Boden, entspricht dem Stand der Technik.

3.7              Hauptwindrichtungen

Wurden die vorherrschenden Hauptwindrichtungen ausreichend berücksichtigt?

Bei den Schallausbreitungsberechnungen wurde von allen Anlagen zu allen Immissionspunkten gemäß dem Stand der Technik eine ausbreitungsbegünstigende Mitwindsituation berücksichtigt.

Durch die Nichtanwendung von Abschlägen zur Berücksichtigung von Zeiten mit weniger ausbreitungsbegünstigten Bedingungen sind die berechneten Schallpegel für betroffene BürgerInnen als ´auf der sicheren Seite gelegen´ einzustufen. Besondere klimatische Bedingungen wurden damit ausreichend berücksichtigt.

Die im Teilgutachten zugrunde gelegte Trendlinie führt aufgrund der, bei winterlichen Verhältnissen durchgeführten zweiten Messserie, letztlich zu wesentlich verschärften Zielwerten. Dies wird auch durch die ´eigenen´ Messungen von Schier untermauert [s. dazu auch Pkt.1.1.6].

3.8              Werte statistisch abgesichert

Können die ermittelten Werte als statistisch abgesichert gelten?

Bei der Ermittlung des windinduzierten Hintergrundgeräusches geht es aus schalltechnischer Sicht darum, den gesamten Windgeschwindigkeitsbereich von 3 m/s bis 10 m/s messtechnisch zu erfassen. Dies ist in aller Regel in einer Messnacht möglich, sofern diese Windgeschwindigkeiten auch tatsächlich auftreten. Ist dies nicht der Fall, sind weitere Messungen solange erforderlich, bis alle interessierenden Windgeschwindigkeitsbereiche erfasst sind. Hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Methode siehe auch Kapitel 2, Pkt. 2.4 ´Beurteilungsmethode – Entwicklung und Prognosesicherheit.´

Aus Sicht des SV hat sich die angewandte Methode über nahezu zwei Jahrzehnte bestens bewährt und wurde in Genehmigungsverfahren bislang für rd. 450 bis 500 Anlagen angewendet.

3.9              Umgebungslärm Jahresprüfung - Vier-Jahreszeiten Umgebungs

lärm

Kann die Messung des Umgebungslärms an zwei Tagen den durchschnittlichen Umgebungslärm repräsentieren? Laut Herrn Ing. Schier wäre zur Feststellung des Umgebungslärms jedenfalls eine Jahresprüfung notwendig und zumutbar gewesen [es wird die Feststellung eines ´durchschnittlichen quartalsmäßigen Vier-Jahreszeiten Umgebungslärms´ gefordert, vgl. Seite 95 der Berufung].Kann die Messung des Umgebungslärms an zwei Tagen den durchschnittlichen Umgebungslärm repräsentieren? Laut Herrn Ing. Schier wäre zur Feststellung des Umgebungslärms jedenfalls eine Jahresprüfung notwendig und zumutbar gewesen [es wird die Feststellung eines ´durchschnittlichen quartalsmäßigen Vier-Jahreszeiten Umgebungslärms´ gefordert, vergleiche Seite 95 der Berufung].

Die Feststellung des Umgebungslärms erfolgt dem Stand der Technik gemäß auf Basis von Messungen und Berechnungen zur Beschreibung der Lärmsituation durch den energieäquivalenten Dauerschallpegel [LA,eq-Werte]. Der energieäquivalente Dauerschall-pegel wird als jener Schalldruckpegel errechnet [Einzahlangabe], der bei dauernder Einwirkung dem unterbrochenen Geräusch oder Geräusch mit schwankendem Schalldruck-pegel energieäquivalent ist. Einfach formuliert hat das dauernd einwirkende Geräusch [in Höhe des LA,eq-Wertes] auf das menschliche Ohr die gleiche Wirkung als das betrachtete schwankende Geräusch [z.B. Verkehrslärm].

Gilt es z. B. Straßenverkehr oder Bahnlärm zu quantifizieren, so werden in der Regel Kurzzeitmessungen in Verbindung mit Verkehrszählungen durchgeführt, infolge die erfassten Situationen im Rechenmodell nachgestellt und nach Durchführung von sogenannten ´Kalibrierungen´ [Anpassungen des Rechenmodells an die tatsächlichen Verhältnisse] auf Basis des jährlichen durchschnittlichen täglichen Verkehrs [bei Straßen] bzw. auf Basis der Betriebsprogramme [bei der Bahn] Prognoseberechnungen durchgeführt. Die Durchführung von Langzeitmessungen ist in der Schalltechnik auch bei diesen Themen nicht erforderlich, da die beschriebenen Vorgangsweisen zu hoher Prognosesicherheit führen.

Im gegenständlichen Fall und bei der Beurteilung von windabhängigen Geräuschen dient der Zielwertfestlegung – im Gegensatz zu den vorstehenden Ausführungen – die Trendlinie des Hintergrundgeräusches, welche die niedrigsten, vorkommenden Pegelwerte in der Vegetationsperiode beschreibt.

Die geforderten Jahres- bzw. Vier-Jahreszeitenmessungen sind aus Sicht des SV nicht erforderlich. Derartige Forderungen finden auch keinen Niederschlag in facheinschlägiger Literatur oder facheinschlägigen Normen und Richtlinien und sind daher nicht begründbar [s. dazu auch Kap. 2, insb. Pkt. 2.1 ´Fallspezifische Aspekte´].

3.10              Differenz bis zu 9,1 dB

Herr Ing. Schier hat eine Bewertung der Umweltverträglichkeit [Seite 96 der Berufung] vorgenommen. Nach seiner Darlegung wird bei Windgeschwindigkeiten zwischen 5 und 8 m/s eine Differenz zwischen Windkraftanlage und Umgebungslärm von bis zu 9,1 dB ermittelt. Dies würde der Klassifizierung IV. bis V. [starke Auswirkungen] entsprechen und somit eine sehr hohe Eingriffserheblichkeit bedeuten?Herr Ing. Schier hat eine Bewertung der Umweltverträglichkeit [Seite 96 der Berufung] vorgenommen. Nach seiner Darlegung wird bei Windgeschwindigkeiten zwischen 5 und 8 m/s eine Differenz zwischen Windkraftanlage und Umgebungslärm von bis zu 9,1 dB ermittelt. Dies würde der Klassifizierung römisch vier. bis römisch fünf. [starke Auswirkungen] entsprechen und somit eine sehr hohe Eingriffserheblichkeit bedeuten?

Bei der von Schier auf Seite 90 abgeleiteten ´Differenz WKA und Messperiode 2´ handelt es sich um die Betrachtung einer Extremsituation, welche im Widerspuch zu den Erfahrungen des Lebens steht. Bei diesen extremen winterlichen Bedingungen – wie sie bei der zweiten Messserie vorlagen – ist einerseits ein begründeter Schutzbedarf aus Sicht des SV nicht erkennbar, da ein längerer Aufenthalt im Freien bei tiefen Außentemperaturen – ohne jegliche Eigenaktivitäten einer Person – aufgrund der Lebenserfahrung auszuschließen ist. Bereits Aktivitäten, wie z.B. Gehen im Schnee oder die Unterhaltung mit einer anderen Person erzeugen andererseits jedoch bereits Pegelwerte in der Größenordnung von mind. 45 bis 60 dB, wodurch das betriebskausale Hintergrundgeräusch sofort vollständig akustisch überdeckt wird und daher nicht mehr beurteilungsrelevant ist.

Andere sportliche Aktivitäten wie z.B. Eisstockschießen bei Flutlicht erzeugen noch wesentlich höhere Schallimmissionen. Ein längeres Stillhalten im Winter, im Freien, nachts bei tiefen Temperaturen, wie z.B das Liegen in einer Hängematte oder in einem Liegestuhl steht nicht in Einklang mit den Erfahrungen des Lebens, weshalb derartige Situationen aus Sicht des SV auch nicht beurteilungsrelevant sind. Auf die Ausführungen zu Kap. 2 wird ergänzend hingewiesen.

Festzuhalten ist, dass Schier einen linearen Zusammenhang zwischen Windgeschwindigkeit und Lärmpegel erkennt und nachweist, und daher diesbezüglich mit der Beurteilungsmethode in der UVE und im Teilgutachten übereinstimmt.

Ein Vergleich der Regressionsgeraden Schier mit den der Beurteilung im TGA zugrunde gelegten zeigt nachfolgendes Bild:

Tabelle siehe Originalbescheid!!

1) … Windgeschwindigkeiten wurden auf m/s bezogen um einen Vergleich zu ermöglichen

Ein Vergleich der Trendlinienwerte zeigt, dass die von Schier in der Vegetationsperiode ermittelten niedrigsten Werte [rot] um rd. 13 bis 20 dB höher liegen als die in der UVE zugrunde gelegten Werte [blau].

Da niedrigere Werte auch zu niedrigeren Zielwerte führen, ist durch die ´eigenen Messungen von Schier deutlich dokumentiert, dass einerseits die im Teilgutachten zugrunde gelegten Werte mit großen Sicherheiten behaftet sind, zu sehr strengen Zielwerten führen und damit eine sehr hohen Standard des Immissionsschutzes sicherstellen. Die Verschmelzung von Messungen im Winter mit Messungen in der Vegetationsperiode war aus Sicht des SV – wie vorstehend bereits erwähnt – insofern nicht zu rügen, als niedrigere Zielwerte lediglich zu einem – durch die Projektwerberin selbst auferlegten – noch höheren Immissionschutz führen und sich daher für die gesamte Beurteilung aus Sicht möglicher betroffener NachbarInnen zusätzliche Sicherheiten ergeben.

Die Berücksichtigung von anthropogenen Quellen, wie auf Seite 100 und 101 der Berufung ausgeführt, würde lediglich zu höheren Umgebungslärmwerten führen, damit höhere Zielwerte und infolge ein geringeres Schutzniveau ergeben. Die Zugrundelegung der Trendlinie des Basispegels stellt hingegen einen sehr konservativen Ansatz dar, zumal Windgeräusche auch den Dauerschallpegel prägend beeinflussen und überdies die Berücksichtigung weiterer Umgebungslärmquellen eben auch zu weiteren Überlagerungen und Pegelanhebungen führen.

3.11              Windkraftanlagen Kreuzstetten und Hipples [Kumulationseffekte]

Ob und aufgrund welcher Umstände und in welchem Ausmaß ist projektbedingt mit einer zusätzlichen Verstärkung der Lärmimmissionen – konkret in Bezug auf die tatsächliche Situation des jeweiligen Berufungswerbers – für aufgrund des Bestands/Betriebs der benachbarten Windkraftanlagen Kreuzstetten und Hipples zu erwarten [Kumulationseffekte]?

Die im Einflussbereich bestehenden Windparks Hipples und Kreuzstetten wurden bei den messtechnischen Bestandsaufnahmen miterfasst, da dies den rechtlichen Bestand darstellt. Sollte im Einflussbereich für weitere Windparks um Genehmigung angesucht werden, so sind allenfalls erforderliche Emissions- bzw. Immissionsbegrenzungen aus Sicht des SV in den einzelnen Genehmigungsverfahren zu prüfen und festzulegen, um die Einhaltung der jeweiligen Zielwerte aus medizinischer und schalltechnischer Sicht sicherzustellen.

In der UVE und im TGA wird ausgeführt: ´…während der Hörproben an den Messpunkten war es im Projektgebiet sehr ruhig. Natürliche Schallquellen waren kaum vorhanden. Anthropogene Quellen waren durch die allgemeine, ruhige Situation weithin hörbar, z. B. waren PKW-, Flug- und Zuglärm über weite Distanzen wahrnehmbar.

Die bestehenden Windparks Kreuzstetten und Hipples waren während der besonders leisen Nachtstunden zeitweise an den Messpunkten Niederkreuzstetten und Herrnleis sehr schwach hörbar, wobei die Immissionen als tieffrequentes Dauergeräusch, vergleichbar mit einer ständig befahrenen Autobahn, beschrieben wurden.´

Ergänzend wird angemerkt, dass die subjektive Beschreibung eines Geräusches mit ´zeitweise sehr schwach hörbar´ in aller Regel auf eine Geräuschsituation hindeutet, welche messtechnisch nicht quantifizierbar ist. Zu den Hörproben am MP 1 Ladendorf ist in der UVE dokumentiert, dass die bestehenden Windparks nicht wahrnehmbar waren. Eine durch den SV durchgeführte rechnerische Abschätzung unter Berücksichtigung der Abstände und der Emissionen der 13 Anlagen Vestas V90, 2 MW im Windpark Kreuzstetten sowie der 7 Anlagen Vestas V47, 660 kW im Windpark Hipples ergab, dass die Gesamtimmissionen beider Windparks mit Sicherheit um mind. 6 dB unter jenen des Windparks Ladendorf liegen und daher die Auswirkung im Zehntel-dB-Bereich < 1 dB liegt. Es handelt sich daher um keine beurteilungsrelevanten Kumulationseffekte, zumal in der Beurteilungspraxis in Österreich Pegeländerungen ? 1 dB dem Irrelevanzbereich zugeordnet werden. Ergänzend sei angemerkt, dass selbst Präzisionsschallpegelmessgeräte der höchsten Genauigkeitsklasse bei in-situ-Messungen eine Genauigkeit von

+/- 0,7 dB ausweisen.

3.12              IP E2 Neubau keine Umgebungsschallmessung

Beim Schallmesspunkt IP E2 Neubau sei keine Umgebungsschallmessung getätigt worden. Dieser Messpunkt sei laut Herrn Penka [insbesondere Seite 47 ff [49 zu Punkt 5] der Berufung] nicht repräsentativ und könne daher für das Gutachten nicht herangezogen werden. Wie sind diese Ausführungen fachlich zu bewerten?

Die Auswahl der Messpunkte erfolgt nach schalltechnischen Kriterien. Der Messpunkt ist repäsentativ für die Ermittlung des windinduzierten Hintergrundgeräusches, welches lediglich die niedrigst vorkommenden Messwerte berücksichtigt. Die Berücksichtigung von Umgebungslärmwerten unter Einbeziehung aller an einem Immissionsort einwirkenden Quellen würde höhere Werte ergeben, die Zielwerte hinauflizitieren und letztlich zu einem geringeren Schutzniveau führen [s. dazu auch Kap. 2 und Beantwortung zu Pkt. 3.5 und Pkt. 3.6].

3.13              Sicherheitszuschlag 3 dB / 10 dB

Ist der Sicherheitszuschlag von 3 dB ausreichend, zumal die Berufungswerber einen Zuschlag von bis zu 10 dB geltend machen?

Da es sich bei Dezibel-Werten um ein logarithmisches Verhältnismaß handelt, werden die interessierenden dB-Werte wie folgt auf lineare Verhältnisse bezogen:

Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages von 3 dB bedeutet, dass den Prognosewerten eine Verdoppelung der Schallenergie bzw. eine Verdoppelung der Anlagen unterstellt wurde.

Ein Sicherheitszuschlag von 10 dB würde eine Verzehnfachung der Schallenergie bedeuten, was einer Verzehnfachung der gegenständlichen Anlagen gleichkommt. Derart übertriebene Sicherheiten sind bei schalltechnischen Prognosen nicht erforderlich und aus fachlicher Sicht auch nicht zu rechtfertigen.

3.14              projektspezifische Untersuchung Infraschall

Der Berufungswerber Schier macht unter Punkt 15. [Seite 72] eine Gesundheitsgefährdung durch Infraschall geltend. Erachten Sie eine projektspezifische Untersuchung des Infraschalls für erforderlich?

Eine projektspezifische Untersuchung ist aus Sicht des SV nicht erforderlich, da der gesamte gegenständliche Windpark bei Berücksichtigung der tatsächlichen Schallwege [Abstände], selbst unter Zugrundelegung von Worst-Case-Annahmen, um mind. 10 dB unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle bzw. auf die Schallenergie bezogen bei nur maximal 1/10 … einem Zehntel der Wahrnehmbarkeitsschwelle.

Anders formuliert bedeutet dies, dass selbst unter Zugrundelegung vorstehender Worst-Case-Annahmen erst bei 60 Anlagen mit einer Leistung von 3 MW die Wahrnehmbarkeitsschwelle erreicht werden würde, wobei sich diese 60 Anlagen in vergleichbarem Abstand wie die gegenständlichen befinden müssten. Diese rein theoretische Betrachtung soll lediglich der Veranschaulichung der Situation dienen, da sie praktisch nicht umsetzbar ist [s. dazu auch Pkt. 1.1.2].

Aufgrund der deutlichen Unterschreitung der Wahrnehmbarkeitsschwellen und der damit einhergehenden Sicherheiten sind aus Sicht des SV keine weiteren Untersuchungen erforderlich und aus schalltechnischer Sicht auch nicht zu rechtfertigen.“

3.1.3.3.              Schriftliches Parteiengehör und mündliche Berufungsverhandlung:

Mit Schreiben des Umweltsenates vom 6.6.2013 wurde den Parteien des Berufungsverfahrens, insbesondere das vom Umweltsenat beauftragte Gutachten Lärmschutz vom 22.5.2013 sowie das Antwortschreiben des Sachverständigen für Lärmschutz vom 3.6.2013 formal im Parteiengehör nach § 45 Abs. 3 AVG mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen vorgehalten; für den Berufungswerber Ing. Schier wurde eine beantragte Fristerstreckung gewährt. Ebendort wurden die Parteien des Berufungsverfahrens außerdem von der amtswegig nach §§ 39, 40, 41, 42 und 67d AVG ausgeschriebenen Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 2.7.2013 persönlich verständigt (wobei von den Parteien eine solche nicht beantragt wurde). Außerdem ersuchte der Umweltsenat die Parteien von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, einen Fragenkatalog an den Sachverständigen vorzulegen.Mit Schreiben des Umweltsenates vom 6.6.2013 wurde den Parteien des Berufungsverfahrens, insbesondere das vom Umweltsenat beauftragte Gutachten Lärmschutz vom 22.5.2013 sowie das Antwortschreiben des Sachverständigen für Lärmschutz vom 3.6.2013 formal im Parteiengehör nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen vorgehalten; für den Berufungswerber Ing. Schier wurde eine beantragte Fristerstreckung gewährt. Ebendort wurden die Parteien des Berufungsverfahrens außerdem von der amtswegig nach Paragraphen 39, 40, 41, 42 und 67 d AVG ausgeschriebenen Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 2.7.2013 persönlich verständigt (wobei von den Parteien eine solche nicht beantragt wurde). Außerdem ersuchte der Umweltsenat die Parteien von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, einen Fragenkatalog an den Sachverständigen vorzulegen.

Im Rahmen des Parteiengehörs und der mündlichen Verhandlung vom 2.7.2013 bestand für die Berufungswerber Gelegenheit zur Erörterung des ergänzenden Gutachtens. Der Berufungswerber Ing. Schier hat zum „Ergänzenden Gutachten“ umfassend am 26.6.2013 schriftlich Stellung bezogen. Er ist auch dem Ersuchen der Berufungsbehörde, einen Fragenkatalog für die Erörterung des Gutachtens in der Berufungsverhandlung vorzulegen, nachgekommen. Der Fragenkatalog enthält insgesamt 23 detaillierte Fragen, die im Zuge der nachfolgend wiedergegebenen Beantwortung durch den Sachverständigen zu ersehen sind.

Ergänzend zu diesen Fragen wurde in der Stellungnahme bzw. Beantwortung des Parteiengehörs des Berufungswerbers Ing. Schier vom 26.6.2013 vorgebracht, dass es in der Bauphase zu erheblichen Lärmbelästigungen kommen werde; vor allem fehle der umweltmedizinische Nachweis, dass es zu keiner Gesundheitsbeeinträchtigung kommen werde. Der Aufenthalt im Freien werde durch den baubedingten Lärm nur mehr kurzfristig (wenige Minuten) bis nicht mehr möglich sein, auch bei gekipptem Fenster werde der Lärm noch deutlich wahrgenommen werden.

In der mündlichen Verhandlung vom 2.7.2013 hat der Sachverständige für Lärmschutz zu den 23 Fragen des Berufungswerbers Ing. Schier nachstehende Stellungnahme erstattet (wörtlicher Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll):

1.              „Was sind Schwertransporte [Bezug 18/46 vom Mai 2013]?

Mit Schwertransporten wie auf Seite 18/46 bzw. in Auflage 1 der Gutachten angeführt, sind ´Sondertransporte´ gemeint, welche aus verkehrstechnischen oder anderen Gründen einer behördlichen Genehmigung bedürfen.

2.              Wie hoch sind die beiden Lärmindizes Lden und Lnight sowie der LA,eq bzw. LA,95 eq derzeit im Ortsgebiet von Ladendorf entlang der Landesstraße B 40 und L10 [Bezug 18/46 des Gutachtens vom Mai 2013] ?

Wie im Gutachten vom Mai 2013 auf Seite 18/46 ausgeführt, ist die Kenntnis der oben genannten Kenngrößen für die Beurteilung der Auswirkungen nicht erforderlich, da sich eine Änderung der Emission linear auf die Immission übertragen lässt. Im gegenständlichen Fall liegen die Pegeländerungen auf Grund der Emissionsänderung im Zehntel-dB-Bereich und sind somit immissionsseitig vernachlässigbar. Die angeführten Kenngrößen und Lnight beziehen sich auf das Bundes-Lärm G bzw. die Bundes-Lärm V, welche sich mit der Erfassung von Umgebungslärm und der Planung von Lärmminderungsmaßnahmen [Aktionsplänen] befassen. Für Straßenverkehr sind folgende Schwellenwerte definiert:Wie im Gutachten vom Mai 2013 auf Seite 18/46 ausgeführt, ist die Kenntnis der oben genannten Kenngrößen für die Beurteilung der Auswirkungen nicht erforderlich, da sich eine Änderung der Emission linear auf die Immission übertragen lässt. Im gegenständlichen Fall liegen die Pegeländerungen auf Grund der Emissionsänderung im Zehntel-dB-Bereich und sind somit immissionsseitig vernachlässigbar. Die angeführten Kenngrößen und Lnight beziehen sich auf das Bundes-Lärm G bzw. die Bundes-Lärm römisch fünf, welche sich mit der Erfassung von Umgebungslärm und der Planung von Lärmminderungsmaßnahmen [Aktionsplänen] befassen. Für Straßenverkehr sind folgende Schwellenwerte definiert:

Lden = 60 dB; Lnight = 50 dB.

3.              Mit welchen zusätzlichen Lärmimmissionen muss während der Bauphase im Ortsgebiet von Ladendorf im Worst-Case-Szenario gerechnet werden und wie hoch werden dadurch die beiden Lärmindizes Lden und Lnight sowie der LA,eq bzw. LA,95 eq sein [Bezug 18/46 des Gutachtens vom Mai 2013]?

Wie vorstehend bereits ausgeführt, ist die Kenntnis der Absolutwerte für die Beurteilung nicht erforderlich. Eine Abschätzung der verkehrsbedingten LA,eq – Pegel kann dadurch erfolgen, dass von den angeführten Emissionskenngrößen [LA,eq1) – Werte] die Konstante von 14 abgezogen wird. Das Ergebnis ist dann der LA,eq-Wert in 25 m Abstand von der Straße. Die Kenngröße. LA,95 eq gibt es in Österreich nicht.

4.              Kann es nicht sein, dass durch den baustelleninduzierten LKW-Verkehr die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte im Ortsgebiet überschritten werden [Bezug 18/46 des Gutachtens vom Mai 2013]?

Die Beurteilung des baustelleninduzierten LKW-Verkehrs im Ortsgebiet erfolgt nach dem Irrelevanzkriterium zur Bauphase, welches im Gutachten mit 3 dB im Einvernehmen der Sachverständigen der Fachgebiete Umwelthygiene und Lärmschutz festgelegt wurde. Gesetzlich vorgeschriebene Grenzwerte im Ortsgebiet gibt es in Österreich nicht.

5.              Wie hoch sind aktuell die vorgeschriebenen Immissionsgrenzwerte für Straßenverkehrslärm im Ortsgebiet?

Wie bereits erwähnt, gibt es keine gesetzlichen Immissionsgrenzwerte für Straßenverkehr. Mit Dienstanweisungen des Bundes und der Länder wurden Immissionsgrenzwerte für die Bestandssanierung an Straßen festgelegt. Es besteht jedoch in Österreich kein gesetzlicher Anspruch auf die Einhaltung dieser Grenzwerte.

6.              Ist der Beurteilungspegel von 65 dB für die untersuchten Bauszenarien nicht viel zu hoch angesetzt ?

Grundsätzlich handelt es sich hier um eine medizinische Frage. Wie im Gutachten vom Mai 2012 ausgeführt [Seite 27/39] existieren im Land NÖ für Baulärm derzeit keine gesetzlichen Regelungen. Die Zielwertfestlegung erfolgt diesbezüglich in Anlehnung an die OÖ Bau Technik Verordnung, § 18. Der zitierte 65 dB-Wert findet sich in ÖAL Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, Kapitel Baulärm wieder.Grundsätzlich handelt es sich hier um eine medizinische Frage. Wie im Gutachten vom Mai 2012 ausgeführt [Seite 27/39] existieren im Land NÖ für Baulärm derzeit keine gesetzlichen Regelungen. Die Zielwertfestlegung erfolgt diesbezüglich in Anlehnung an die OÖ Bau Technik Verordnung, Paragraph 18, Der zitierte 65 dB-Wert findet sich in ÖAL Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, Kapitel Baulärm wieder.

7.              Ab welcher Windgeschwindigkeit – aus Angst die Fenster könnten beschädigt werden – sind die Fenster im Wohngebiet zu schließen und wie hoch wird die Windgeschwindigkeit zur selben Zeit im Windparkgelände sein [Bezug Seite 26/46 des Gutachtens vom Mai 2013]?

Im Gutachten vom Mai 2013 wurde festgehalten: ´In diesen Situation ist jedoch auf Grund der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass – allein aus Angst, die Fenster könnten bei hohen Windgeschwindigkeiten durch Windeinfluss zugeschlagen und beschädigt werden – BewohnerInnen die Fenster eben vorsorglich schließen oder zumindest kippen. Es wurde nicht ausgeführt, dass die Fenster zu schließen sind. Die Frage, ab welcher Windgeschwindigkeit Fenster geschlossen werden, ist nicht quantifizierbar, da dies vom individuellen Verhalten der Betroffenen abhängt. Die Windgeschwindigkeiten im Windpark spielen dabei keine Rolle.

8.              Ab welcher Temperatur werden beim Schlafen die Fenster geschlossen gehalten [Bezug Seite 26/46 des Gutachtens vom Mai 2013]?

Im Gutachten vom Mai 2013 [26/46] wurde ausgeführt ´in den Wintermonaten, bei tiefen Außentemperaturen ist auf Grund der Lebenserfahrung aus Sicht des SV das Offenhalten der Fenster beim Schlafen nicht dem ´Normalverhalten´ der BewohnerInnen zuzuordnen, was sich allein aus Gründen der Heizkostenminimierung ergibt. Die Frage, ab welcher Temperatur Fenster beim Schlafen geschlossen gehalten werden, kann nicht beantwortet werden, da dies vom individuellen Verhalten der Betroffenen abhängt.

9.              Wann und wo wurden die Messungen der Windgeschwindigkeiten und der Pegelmessungen mit Bezug auf das Diagramm Seite 27/46 durchgeführt Jahreszeit? Tages- oder Nachtzeitraum? Örtlichkeiten?]?

Bei dem Diagramm handelt es sich um eine schematische Darstellung zur Erläuterung der Zielwertableitung.

10.              Nach welchen genauen schalltechnischen Kriterien wurden die Messpunkte im Wohngebiet zur Ermittlung des windinduzierten Hintergrundgeräusches festgelegt [Bezug Seite 16/46 des Gutachtens vom Mai 2013]?

Die Messpunkte zur Ermittlung der gebietsspezifischen Kenngrößen betreffend das windinduzierte Hintergrundgeräusch, werden – wie im Gutachten von Mai 2013 ausgeführt – an den jeweils nächstgelegenen [vom geplanten Windpark aus betrachtet], exponierten Punkten festgelegt. Wesentlich ist, dass an diesen Messpunkten keine relevanten pegelbestimmenden Störeinflüsse durch andere Quellen durch Dauergeräusche gegeben sind, wie z.B., verursacht durch fließende Gewässer oder Springbrunnen, Betriebsanlagen, Lüfter, Kühlanlagen u. dgl. dies wird im Zuge des Lokalaugenscheins an allen Messpositionen überprüft.

11.              Nach welchen genauen Kriterien wurde der Standort im Windparkgelände ausgewählt?

Für den Standort der Windmessung im Windparkgelände ist primär relevant, dass freie und ungehinderte Anströmung erfolgen kann und dass diese Messung in einer Höhe von 10 m über Boden durchgeführt wird.

12.              In welcher facheinschlägiger Literatur oder welchen facheinschlägigen Normen und Richtlinien finden sich Forderungen zur Bestimmung des windinduzierten Hintergrundgeräusches wieder [Bezug Seite 37/46 des Gutachtens vom Mai 2013]?

Wie im Gutachten vom Mai 2013 ausgeführt, wurde der Beurteilung die ´Checkliste Schall´ vom Juni 2011 zu Grunde gelegt, welche in Österreich den letzten Stand der Technik dokumentiert. Zwischenzeitlich wurde mit dem Beiblatt 1 zur Checkliste, vom Dez. 2012 die Zielwertfestlegung auch formelmäßig definiert.

13.              Wie wird die Extremsituation genau definiert und ab wann spricht man nicht mehr von Extremsituationen [Bezug Seiten 16/46, 31/46 und 38/46 des Gutachtens vom Mai 2013]?

Im Gutachten wurde die von Schier angestellte Gegenüberstellung der WKA-Geräusche mit der Messperiode 2 als Extremsituation bezeichnet, da die Messperiode 2 im Winter bei Minusgraden [-6 bis -7 Grad Celsius] durchgeführt wurde. Die näheren Begründungen sind im Gutachten ausgeführt.

14.              In welchem Zeitraum und an welchem Standort fanden die Messungen der typischen Trendlinie für die Vegetationsperiode statt [Bezug Seite 27/46 des Gutachtens vom Mai 2013]?

Bei der Darstellung auf Seite 27/46 handelt es sich um eine schematische Darstellung, anhand welcher die Ableitung der Zielwerte veranschaulicht wird.

15.              Wurden alle geforderten Unterlagen nachgereicht [Bezug Seite 32/46 des Gutachtens vom Mai 2013]?

Diese Frage wurde bereits im Gutachten beantwortet.

16.              Die einzelnen Angaben in der Berechnungsformel sind nicht erklärt, die Ermittlung des G-bewerteten Pegels mit 77,5 dB kann noch nicht nachvollzogen werden. Wie lauten die Bezeichnungen der Formel und wie sind diese definiert? Wie erfolgt die Infraschallberechnung für den IP in Ladendorf. Es wird um nachvollziehbare Berechnung ersucht [Bezug Seite 11/46 des Gutachtens vom Mai 2013]?

Auf Seite 11/46 des Gutachtens vom Mai 2013 ist im ersten Absatz der formelmäßige Zusammenhang zwischen Schallleistung und WKA-Größe [elektrische Leistung] ausgeführt. Die Pegelabnahme wurde mit 6 dB pro Abstandsverdopplung zu Grunde gelegt. Auch diese Aussage findet sich bereits auf Seite 11/46.

17.              Wie hoch ist der Basispegel [LA,95] bei einem G-bewerteten Pegel von 79,7 dB? Ist dieser Vergleich überhaupt möglich? Kann man 79,7 dB [G] im Rahmen eines Experimentes erzeugen? Und wenn ja, wie?

Der Basispegel LA,95 stellt definitionsgemäß jenen statistischen Wert dar, welcher bei einer Messung zu 95 % erreicht oder überschritten wird. Er liegt daher mit Sicherheit unterhalb des G-bewerteten Pegels von 79,7 dB, welcher als energieäquivalenter Pegel zu verstehen ist. Im Experiment könnte zB eine Musikanlage eingesetzt werden, welche speziell für die Abstrahlung tiefer Frequenzen ausgelegt ist. Spezielle Produkte können Schall ab etwa 5 Hz abstrahlen.

18.              Kann die 79,7 dB auch ein Musikinstrument erzeugen und wenn ja welche?

Grundsätzlich kann Infraschall auch durch Musikinstrumente erzeugt werden. Als Beispiel seien hier Orgelpfeifen genannt, wo der tiefste Ton als Subkontra C bei rd. 16 Hz liegt. Weiters sind basslastige Instrumente denkbar. Zur erzielbaren Intensität kann der SV keine Aussagen machen.

19.              Kann sich Infraschall nicht nur in der Luft sondern auch am Boden fortpflanzen?

Grundsätzlich können tieffrequente Schwingungen auch in Körpern auftreten, wobei hier von Körperschall oder Vibrationen gesprochen wird. Es handelt sich dabei um Schwingungen von Stoffen oder Körpern die entweder selbst elastisch sind oder elastisch mit anderen Bauteilen verbunden sind. Durch Vibrationen der Oberfläche der Struktur wird in Folge wieder Luftschall [sekundärer Luftschall] abgestrahlt. Im gegenständlichen Fall können Teilimmissionen aus dieser Thematik als irrelevant ausgeschlossen werden.

20.              Kann Infraschall in die Wohngebäude eindringen?

Schallimmissionen im Raum ergeben sich im Wesentlichen aus der auf den Bauteil auftreffenden Schallenergie abzüglich der durch die jeweiligen Bauteile bewirkten Schalldämmung und den akustischen Gegebenheiten im Raum. Die Schalldämmung von Bauteilen ist frequenzabhängig und bei tiefen Frequenzen sehr gering. Als Richtwert kann hier ein Bereich von 0-10 dB abgeschätzt werden.

21.              Wie wirkt sich der unter der Hörschwelle liegende Schalldruck von 79,7 dB [G] auf den menschlichen Organismus aus?

Hier handelt es sich um eine medizinische Frage, welche durch den SV für Umwelthygiene in seinem Gutachten bereits behandelt wurde.

22.              Welche Auswirkungen hat der unter der Hörschwelle liegende Infraschall mit 79,7 dB [G] auf gesunde Menschen, kranke Menschen [z.B. herzkranke Menschen] aber auch auf Kinder und schwangere Frauen? Gelten bei diesen Personengruppen die gleichen Grenzwerte?

Auch hier handelt es sich um eine rechtliche Frage. Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.Auch hier handelt es sich um eine rechtliche Frage. Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

23.              Kann man medizinisch tatsächlich und zur Gänze ausschließen, dass es durch den unter der Hörschwelle liegenden hohen Schalldruck von 79,7 dB [G] zu keinen negativen Auswirkungen auf den menschlichen Körper kommt bzw. dass es zu keinen Langzeitfolgeschäden kommt?

Auch hier handelt es sich um eine medizinische Frage, welche durch den SV für Umwelthygiene in seinem Gutachten bereits behandelt wurde.“

3.2.              Rechtliche Beurteilung:

3.2.1.              Parteistellung, Rechte der Nachbarn:

Gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 haben Nachbarn Parteistellung. Als Nachbarn / Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 haben Nachbarn Parteistellung. Als Nachbarn / Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind.

Die Nachbareigenschaft setzt also eine mögliche persönliche Betroffenheit in der geschützten Rechtssphäre voraus. Das für die Beurteilung der Betroffenheit maßgebende räumliche Naheverhältnis zum Vorhaben wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt (VwGH 24.6.2009, 2007/05/0171). Nachbarschaft setzt also voraus, dass im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu nachteiligen Einwirkungen kommt. Dabei sind auch mittelbare Auswirkungen, etwa durch den Zufahrtsverkehr zu berücksichtigen (US 22.3.2004, 6B/2003/8-57, Mutterer Alm).

Die Erstbehörde hat unbestritten und zutreffend die verfahrensrechtlichen Bestimmungen §§ 44a ff AVG betreffend „Großverfahren“ zur Anwendung gebracht. Der Beginn und der Verlust der Parteistellung von Nachbarn richten sich nach § 44b Abs. 1 AVG. Sie haben grundsätzlich Parteistellung, müssen sie aber dadurch wahren, dass sie schriftliche Einwendungen erheben.Die Erstbehörde hat unbestritten und zutreffend die verfahrensrechtlichen Bestimmungen Paragraphen 44 a, ff AVG betreffend „Großverfahren“ zur Anwendung gebracht. Der Beginn und der Verlust der Parteistellung von Nachbarn richten sich nach Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG. Sie haben grundsätzlich Parteistellung, müssen sie aber dadurch wahren, dass sie schriftliche Einwendungen erheben.

Die Berufungswerber Ing. Werner Schier, Waltraud Schmuck und Gerhard Penka haben im Zuge des Auflageverfahrens rechtzeitig, nämlich am 24.5.2012, schriftlich eine Stellungnahme erstattet bzw. Einwendungen zum Vorhaben erhoben. Dadurch haben die Berufungswerber ihre Parteistellung im Sinne des § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 gewahrt.Die Berufungswerber Ing. Werner Schier, Waltraud Schmuck und Gerhard Penka haben im Zuge des Auflageverfahrens rechtzeitig, nämlich am 24.5.2012, schriftlich eine Stellungnahme erstattet bzw. Einwendungen zum Vorhaben erhoben. Dadurch haben die Berufungswerber ihre Parteistellung im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 gewahrt.

Die Erstbehörde hat die Berufungswerber als Parteien des Verfahrens behandelt: Sie durften Akteneinsicht nehmen; sie nahmen an der mündlichen Verhandlung vom 25.6.2012 teil und richteten dort Fragen an die Sachverständigen. Die Verhandlungsniederschrift und der Bescheid, in welchem die Einwendungen meritorisch erledigt wurden, wurden ihnen zugestellt.

Es bestand entgegen der Auffassung des Berufungswerbers Ing. Schier während des Verfahrens keinerlei Notwendigkeit, über den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung bescheidmäßig abzusprechen. Wird nämlich die Parteistellung von der Behörde anerkannt bzw. wurde sie im abgeschlossenen Verfahren anerkannt, dann besteht keine Notwendigkeit, über eine Parteistellung gesondert abzusprechen (VwGH 3.12.1994, 91/07/0139 und 17.5.2001, 2001/07/0065).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Einwendung jedoch nur dann und insoweit vor, wenn die Nachbarn die Verletzung eines „subjektiven Rechts“ geltend machen. Der Einwendung liegt also die Behauptung einer Partei zugrunde, durch die Genehmigung eines Projektes in ihren subjektiven Rechten verletzt zu sein (US 4B/2005/1-81, Marchfeld Nord II).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Einwendung jedoch nur dann und insoweit vor, wenn die Nachbarn die Verletzung eines „subjektiven Rechts“ geltend machen. Der Einwendung liegt also die Behauptung einer Partei zugrunde, durch die Genehmigung eines Projektes in ihren subjektiven Rechten verletzt zu sein (US 4B/2005/1-81, Marchfeld Nord römisch zwei).

Der Umfang der subjektiven Rechte der Berufungswerber als Nachbarn ergibt sich im vorliegenden Verfahren aus den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a und c UVP-G 2000 sowie aus § 11 des NÖ Elektrizitätswesengesetzes. Diese haben nachstehenden Wortlaut:Der Umfang der subjektiven Rechte der Berufungswerber als Nachbarn ergibt sich im vorliegenden Verfahren aus den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und c UVP-G 2000 sowie aus Paragraph 11, des NÖ Elektrizitätswesengesetzes. Diese haben nachstehenden Wortlaut:

§ 17 Abs. 2 Z 2 lit. a und c UVP-G 2000:Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und c UVP-G 2000:

„(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen.“c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen.“

§ 11 des NÖ Elektrizitätswesengesetzes:Paragraph 11, des NÖ Elektrizitätswesengesetzes:

Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung:

„(1) Erzeugungsanlagen sind entsprechend dem Stand der Technik so zu errichten, zu ändern und zu betreiben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen

Tabelle siehe Originalbescheid!!

(2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z. 2 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.(2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

(3) Ob Belästigungen im Sinne des Abs. 1 Z. 3 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.“(3) Ob Belästigungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.“

Neben der Behauptung, sie seien durch die Auswirkungen des Schalls in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt, machen die Berufungswerber noch eine Vielzahl weiterer Rechtsverletzungen geltend, bei denen es sich nicht um „subjektiv öffentliche Rechte“ handelt, welche den Nachbarn ein Mitspracherecht einräumen.

Der Gegenstand des Berufungsverfahrens ist zunächst durch die Verwaltungssache, die Gegenstand des Verfahrens erster Instanz war, beschränkt (so auch z.B. US 13. 10. 2008, 6A/2007/16-24 Krimml/Wald II mwN). Doch auch innerhalb der „Verwaltungssache“ steht der Berufungsbehörde gem. § 66 Abs 4 AVG keine umfassende Kognitionsbefugnis zu: Die Berufungsbehörde darf nach stRsp des VwGH aufgrund der von einer Partei mit eingeschränktem Mitspracherecht erhobenen Berufung bei ihrer Entscheidung nicht über den Themenkreis hinausgehen, in dem diese Partei mitzuwirken berechtigt ist. Sache iSd § 66 Abs 4 AVG ist ausschließlich jener Bereich, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht. Die Berufungsbehörde ist nicht berechtigt, aus Anlass der Berufung von Amts wegen andere Fragen (als rechtzeitig geltend gemachte) Rechtsverletzungen der betreffenden Partei aufzugreifen (vgl VwGH 03. 12. 1980, VwSlg 10.317 A verstSen; s auch z.B. VwGH 23. 11. 2009, 2008/05/0080; VwGH 21. 05. 2008, 2006/10/2017; VwGH 02. 06. 2005, 2004/07/0064, jeweils mwN; aA lediglich das vereinzelt gebliebene Erk VwGH 10. 06. 1999, 96/07/0191; zust Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 272 f mwN).Der Gegenstand des Berufungsverfahrens ist zunächst durch die Verwaltungssache, die Gegenstand des Verfahrens erster Instanz war, beschränkt (so auch z.B. US 13. 10. 2008, 6A/2007/16-24 Krimml/Wald römisch zwei mwN). Doch auch innerhalb der „Verwaltungssache“ steht der Berufungsbehörde gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine umfassende Kognitionsbefugnis zu: Die Berufungsbehörde darf nach stRsp des VwGH aufgrund der von einer Partei mit eingeschränktem Mitspracherecht erhobenen Berufung bei ihrer Entscheidung nicht über den Themenkreis hinausgehen, in dem diese Partei mitzuwirken berechtigt ist. Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist ausschließlich jener Bereich, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht. Die Berufungsbehörde ist nicht berechtigt, aus Anlass der Berufung von Amts wegen andere Fragen (als rechtzeitig geltend gemachte) Rechtsverletzungen der betreffenden Partei aufzugreifen vergleiche VwGH 03. 12. 1980, VwSlg 10.317 A verstSen; s auch z.B. VwGH 23. 11. 2009, 2008/05/0080; VwGH 21. 05. 2008, 2006/10/2017; VwGH 02. 06. 2005, 2004/07/0064, jeweils mwN; aA lediglich das vereinzelt gebliebene Erk VwGH 10. 06. 1999, 96/07/0191; zust Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 272 f mwN).

Der Umweltsenat hatte demgegenüber die Ansicht vertreten, er sei berechtigt, anlässlich einer zulässigen Berufung den Bescheid in jede Richtung zu überprüfen und Interessen unabhängig von den subjektiven Rechten der Berufungswerber von Amts wegen wahrzunehmen. Der Berufungsbehörde erwachse jedenfalls im Anlagengenehmigungsverfahren eine völlig uneingeschränkte Befugnis, die von der Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen umfassend und damit auch dort und in jenem Ausmaß zu prüfen, wo und in welchem Ausmaß eine Prüfung der zu beachtenden öffentlichen Interessen von der Behörde erster Instanz unzureichend vorgenommen worden sei. Der Umweltsenat sei daher berechtigt, aus Anlass einer zulässigen Berufung von Amts wegen auch bloß objektives Umweltrecht wahrzunehmen (letztmals US 14.01.2011, 3B/2010/12-23 Götzendorf; s auch US 24.10.2010, 9A/2010/6-11 Gmünd [NÖ]; US 11.06.2008, 4B/2007/6-48 Voitsberg; US 08.09.2005, 4B/2005/1-49 Marchfeld Nord; US 22.03.2004, 6B/2003/8- 57 Mutterer Alm; US 19.06.2001, 2/2000/12-66 Zwentendorf; zust Baumgartner/Niederhuber, RdU 2005, 22).

Der VwGH ist dieser Rechtsansicht des Umweltsenates entgegengetreten und hält an seiner stRsp auch für Anlagengenehmigungsverfahren und Berufungsverfahren vor dem Umweltsenat ausdrücklich fest (VwGH 22.12.2010, 2010/06/0262, 0263 Voitsberg = RdU 2011, 66 [Berger]; vgl auch Neger, RdU 2011, 54). Er verneint dabei auch explizit die Relevanz der vom Umweltsenat als Beleg für seine Ansicht angeführten Argumente.Der VwGH ist dieser Rechtsansicht des Umweltsenates entgegengetreten und hält an seiner stRsp auch für Anlagengenehmigungsverfahren und Berufungsverfahren vor dem Umweltsenat ausdrücklich fest (VwGH 22.12.2010, 2010/06/0262, 0263 Voitsberg = RdU 2011, 66 [Berger]; vergleiche auch Neger, RdU 2011, 54). Er verneint dabei auch explizit die Relevanz der vom Umweltsenat als Beleg für seine Ansicht angeführten Argumente.

Der Umweltsenat ist nunmehr auf die Judikaturlinie des VwGH eingeschwenkt (US 25.02.2011, 4B/2010/21-8 Westendorf). Er war demnach im Fall eines Golfplatzes nicht befugt, auf die in einer Nachbarberufung aufgeworfenen Fragen des Landschaftsbilds und des Erholungswerts der Landschaft einzugehen.

Damit besteht im Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 eine Befugnis der Berufungsbehörde, über die Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Bescheides abzusprechen, nur in jenem Umfang, in dem eine Partei eine Rechtsverletzung bei der Berufungsbehörde geltend machen kann. Nachbarn im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 und 2 UVP-G 2000 i.V.m. § 10 Abs. 1 Z 3 und § 11 Abs. 1 des NÖ ElektrizitätswesenG 2005 sind jedenfalls nicht befugt, die Einhaltung der Flächenwidmung als solche geltend zu machen (vgl. zuletzt für Windkraftanlagen nach NÖ ROG 1976, VwGH 11.12.2012, 2011/05/0038).Damit besteht im Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 eine Befugnis der Berufungsbehörde, über die Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Bescheides abzusprechen, nur in jenem Umfang, in dem eine Partei eine Rechtsverletzung bei der Berufungsbehörde geltend machen kann. Nachbarn im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und 2 UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 11, Absatz eins, des NÖ ElektrizitätswesenG 2005 sind jedenfalls nicht befugt, die Einhaltung der Flächenwidmung als solche geltend zu machen vergleiche zuletzt für Windkraftanlagen nach NÖ ROG 1976, VwGH 11.12.2012, 2011/05/0038).

Soweit die Berufungswerber die soziale Verträglichkeit, die Anerkennung von Bürgerinitiativen, die Beeinträchtigung der Jagdwirtschaft, eine angeblich fehlende Variantenprüfung, den Schutz der Landschaft, die Beeinträchtigung des Rundfunkempfanges, Eisfall oder Mängel im Widmungsverfahren etc. geltend machen, darf der Umweltsenat im Sinne der wiedergegebenen Rechtssprechung darauf nicht eingehen, weil damit keine Verletzung in subjektiven Rechten der Berufungswerber als Nachbarn aufgezeigt wird.

Gleiches gilt für den Einwand der fehlerhaften Gesamtbewertung. Auch die Bestimmung des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 über die Gesamtbewertung eines Vorhabens gewährt kein subjektivöffentliches Recht eines Nachbarn. Diese Rechtslage befreit die Erstbehörde aber nicht von der Verpflichtung, von Amts wegen auch jene Stellungnahmen/Einwendungen zu prüfen, welche keine Parteistellung der Nachbarn begründen. Bereits in der zusammenfassenden Bewertung wurden insbesondere Fragen der Raumordnung, des Siedlungswesens, des Naturraumes, der Flora und Fauna sowie Durchschneidung der Landschaft umfangreich von den beigezogenen Sachverständigen begutachtet. Die während der öffentlichen Auflage eingelangten Stellungnahmen/Einwendungen wurden von den Sachverständigen der UVP-Behörde im Detail fachlich beurteilt und vom UVP-Koordinator in einer gesonderten Darstellung behandelt.Gleiches gilt für den Einwand der fehlerhaften Gesamtbewertung. Auch die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 über die Gesamtbewertung eines Vorhabens gewährt kein subjektivöffentliches Recht eines Nachbarn. Diese Rechtslage befreit die Erstbehörde aber nicht von der Verpflichtung, von Amts wegen auch jene Stellungnahmen/Einwendungen zu prüfen, welche keine Parteistellung der Nachbarn begründen. Bereits in der zusammenfassenden Bewertung wurden insbesondere Fragen der Raumordnung, des Siedlungswesens, des Naturraumes, der Flora und Fauna sowie Durchschneidung der Landschaft umfangreich von den beigezogenen Sachverständigen begutachtet. Die während der öffentlichen Auflage eingelangten Stellungnahmen/Einwendungen wurden von den Sachverständigen der UVP-Behörde im Detail fachlich beurteilt und vom UVP-Koordinator in einer gesonderten Darstellung behandelt.

3.2.2.              Überprüfungsbefugnis des Umweltsenates nur auf die Nachbarrechte:

Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist nach dem Maßstab des § 77 Abs. 2 GewO danach zu beurteilen, wie sich die durch das Vorhaben verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. Im Bereich der Belästigung durch Lärm wird daher das Beurteilungsmaß als jener Lärmpegel festzulegen sein, der bei Zusammenwirken von Istmaß und einem Immissionsanteil der zu genehmigenden BA(- Änderung) wegen ansonst zu befürchtender unzumutbarer Auswirkungen auf ein gesundes, normal empfindendes Kind oder auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen nicht überschritten werden darf (so nunmehr auch VwGH 20.2.2007, 2004/05/0248).Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist nach dem Maßstab des Paragraph 77, Absatz 2, GewO danach zu beurteilen, wie sich die durch das Vorhaben verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. Im Bereich der Belästigung durch Lärm wird daher das Beurteilungsmaß als jener Lärmpegel festzulegen sein, der bei Zusammenwirken von Istmaß und einem Immissionsanteil der zu genehmigenden BA(- Änderung) wegen ansonst zu befürchtender unzumutbarer Auswirkungen auf ein gesundes, normal empfindendes Kind oder auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen nicht überschritten werden darf (so nunmehr auch VwGH 20.2.2007, 2004/05/0248).

Um dem Gesetzesauftrag leg. cit. entsprechen zu können, bedarf es präziser Feststellungen über die Immissionssituation vor Inbetriebnahme des zu genehmigenden Projektes, welcher die aufgrund des zu genehmigenden Betriebes zu erwartenden Immissionen gegenüber zu stellen sind (vgl. VwGH 15.09.1992, 92/04/0070).Um dem Gesetzesauftrag leg. cit. entsprechen zu können, bedarf es präziser Feststellungen über die Immissionssituation vor Inbetriebnahme des zu genehmigenden Projektes, welcher die aufgrund des zu genehmigenden Betriebes zu erwartenden Immissionen gegenüber zu stellen sind vergleiche VwGH 15.09.1992, 92/04/0070).

Zur Methode können dem Erkenntnis des VwGH vom 20.02.2007, 2004/05/0248 (mwH. auf Lit. und Rsp.) folgende Grundsätze entnommen werden:

Die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Lärmbelästigung hat auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes, der die größtmögliche Belästigung der Nachbarn erwarten lässt, abzustellen, der bei Bedachtnahme auf die im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde insbesondere auf dem Gebiet des Baurechts geltenden Vorschriften dem regelmäßigen Aufenthalt des Nachbarn, sei es in einem Gebäude, sei es außerhalb eines Gebäudes dienen kann.

Die Wahl des Messpunktes fällt in den fachlichen Verantwortungsbereich des Sachverständigen. Erst wenn auf diese Weise das Ausmaß der zu erwartenden Lärmimmissionen vom lärmtechnischen Sachverständigen geklärt ist, kann der medizinische Sachverständige die Wirkungen dieser Immissionen auf den menschlichen Organismus beurteilen. Die Beurteilung hat allein an Hand objektiver Kriterien ("wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken") zu erfolgen.

Der Verwaltungsbehörde obliegt es im Verfahren über die Genehmigung festzustellen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem Tatbestand einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn durch störenden Lärm entspricht. Im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn bedarf es der Festlegung der noch zumutbaren Immissionsgrenze (Grenze der zumutbaren Belastung; Beurteilungsmaß). Es ist also jener Lärmpegel festzulegen, der bei Zusammenwirkung von Ist-Maß und einem Immissionsanteil der zu genehmigenden Anlage wegen ansonst zu befürchtender unzumutbarer Auswirkungen auf einen gesunden normalen Menschen nicht überschritten werden darf. Der aus dem Zusammenwirken des Ist-Maßes und des von der zu genehmigenden Anlage zu erwartenden Beurteilungspegels sich ergebende neue Immissionsstand (sohin das durch die Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse sich ergebende neue Ist-Maß) darf das Beurteilungsmaß nicht überschreiten (mit Hinweis auf Stolzlechner/Wendl/Zitta (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage, Ergänzungsband 1994, Rz 63).

In Bezug auf die Berufungswerber kann i.S.d. §§ 17 Abs. 2 Z 2 lit. a und c. UVP-G 2000 sowie 11 des NÖ Elektrizitätswesengesetzes sowohl die eingewendete Gefährdung der Gesundheit als auch die eingewendete unzumutbare Belästigung durch Schall, wie Lärm und Infraschall, aufgrund der zur Minimierung der Belastung während der Bau- und Betriebsphase erstinstanzlich vorgeschriebenen Maßnahmen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.In Bezug auf die Berufungswerber kann i.S.d. Paragraphen 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und c, UVP-G 2000 sowie 11 des NÖ Elektrizitätswesengesetzes sowohl die eingewendete Gefährdung der Gesundheit als auch die eingewendete unzumutbare Belästigung durch Schall, wie Lärm und Infraschall, aufgrund der zur Minimierung der Belastung während der Bau- und Betriebsphase erstinstanzlich vorgeschriebenen Maßnahmen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

3.2.3.              Beweiswürdigung des Umweltsenates:

Diese rechtliche Einschätzung basiert auf der nachstehenden Beweiswürdigung des Umweltsenates:

Die Gutachten des Sachverständigen für Lärmschutz werden als schlüssig und ausreichend begründet eingestuft. Es werden die Beurteilungsmethode und die Prüfergebnisse beschrieben, welche dem Stand der Technik entsprechen. Die durchgeführten Messungen und die vom Sachverständigen verlangten Ergänzungen bilden eine taugliche Grundlage für seine Schlussfolgerungen. Fallspezifische Aspekte wie Lärmimmissionen bei unterschiedlichen Windgeschwindigkeiten und eigene Messungen des Berufungswerbers wurden zusätzlich beurteilt. Einen umfangreichen Fragenkatalog – insgesamt 37 Fragen – konnte er im Berufungsverfahren überzeugend beantworten. Seine Ausführungen erfüllen die rechtlichen Anforderungen an ein vollständiges, nachvollziehbares und schlüssiges Gutachten. Sie konnten durch die Kritik der Berufungswerber nicht in Zweifel gezogen werden.

Die Berufungswerber waren auch nicht in der Lage, die Beurteilungen des Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene zu bekämpfen (VwGH 18.3.1994, 90/07/0018, 24.11.2010, 2008/08/001). Gegengutachten wurden nicht vorgelegt, die aufgezeigten Widersprüche konnten entkräftet bzw. geklärt werden.

Da die gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen für Lärmschutz nicht zu revidieren waren, konnte auch nicht das Gutachten des Umwelthygienikers erschüttert werden, welches auf den Bewertungen der zu erwartenden Schallimmissionen aufbaut und deren Wirkungen auf den menschlichen Organismus umfassend beurteilt. Die nicht näher begründete Behauptung des Berufungswerbers Ing. Schier, es würde ein umweltmedizinischer Nachwies fehlen, entspricht nicht der Aktenlage. Zudem wäre es Aufgabe des Berufungswerbers gewesen, konkrete Mängel im Gutachten des Umwelthygienikers aufzuzeigen.

Im Einzelnen:

3.2.3.1.              Auswahl der Messpunkte und Beurteilungsmethode:

Betreffend die Einwirkungen von Schall ist zentrale Kritik der Berufungswerber, dass die Standortanalyse („Ist-Situation“), d.h. die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse in Bezug auf ihre Liegenschaften, unzureichend erhoben worden seien.

So seien die dem Befund zu Grunde liegenden Messpunkte nicht repräsentativ; dazu hat der Berufungswerber Ing. Schier auf seiner Liegenschaft eigene Messungen durchgeführt.

Demgegenüber wurde vom Sachverständigen erläutert, dass die Auswahl der von den Berufungswerbern kritisierten Messpunkte nach schalltechnischen Kriterien erfolgt ist. Dabei entspricht es dem Stand der Technik, dass die jeweils nächstgelegenen, exponierten Punkte gewählt werden und nicht etwa Standorte auf den Liegenschaften der Berufungswerber, die sich in einem Siedlungsgebiet befinden. Er hat die Messpunkte am 25.4.2012 noch vor Erstellung des Teilgutachtens bei einem Lokalaugenschein im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens überprüft. Die Anzahl und Lage der Messpunkte sind für die schalltechnische Beurteilung ausreichend. Dem Sachverständigen ist beizupflichten, dass es nicht erforderlich ist, an allen denkmöglichen Immissionspunkten Messungen zu verlangen.

Auch die Beurteilungsmethode entspricht dem Stand der Technik. Da Betriebsgeräusche von Windenergieanlagen mit zunehmender Windgeschwindigkeit ansteigen und andererseits auch die Umgebungsgeräusche ohne Windenergieanlage windabhängig sind, ist es erforderlich, den Vergleich der relevanten Daten in Abhängigkeit von der Windgeschwindigkeit durchzuführen. Es werden also die gemessenen Pegelwerte den entsprechenden Windstärken zugeordnet. Daraus resultiert eine Trendlinie, auf deren Basis Zielwerte abgeleitet werden können. Die Zielwerte werden lediglich „methodisch“ an die ÖAL-Richtlinie Nr. 3 (Blatt 1) alt angelehnt, abweichend vom „10 dB-Kriterium“ wird die vertretbare Überschreitung der Basispegel-Trendlinie mit nur 5 dB festgelegt. Durch die Festlegung von windabhängigen Zielwerten wird eine sofortige Vollausschöpfung der WHO-Grenzwerte von 45 dB nachts im Freien unterbunden. Dieser Vorgang entspricht auch dem Minimierungsgebot des § 17 Abs. 2 UVP-G 2000.Auch die Beurteilungsmethode entspricht dem Stand der Technik. Da Betriebsgeräusche von Windenergieanlagen mit zunehmender Windgeschwindigkeit ansteigen und andererseits auch die Umgebungsgeräusche ohne Windenergieanlage windabhängig sind, ist es erforderlich, den Vergleich der relevanten Daten in Abhängigkeit von der Windgeschwindigkeit durchzuführen. Es werden also die gemessenen Pegelwerte den entsprechenden Windstärken zugeordnet. Daraus resultiert eine Trendlinie, auf deren Basis Zielwerte abgeleitet werden können. Die Zielwerte werden lediglich „methodisch“ an die ÖAL-Richtlinie Nr. 3 (Blatt 1) alt angelehnt, abweichend vom „10 dB-Kriterium“ wird die vertretbare Überschreitung der Basispegel-Trendlinie mit nur 5 dB festgelegt. Durch die Festlegung von windabhängigen Zielwerten wird eine sofortige Vollausschöpfung der WHO-Grenzwerte von 45 dB nachts im Freien unterbunden. Dieser Vorgang entspricht auch dem Minimierungsgebot des Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000.

3.2.3.2.              Geräuschemissionen der Windkraftanlagen:

Die maximalen Geräuschemissionen der Windkraftanlagen wurden mit 106 dB festgelegt. Diese Nennleistung der Windenergieanlage wird bereits bei 7 m/s erreicht. Bei höheren Windgeschwindigkeiten müssen die Rotorblätter zur Vermeidung von Überbeanspruchungen steiler gestellt werden, wodurch die maximale betriebskausale Emission konstant bleibt. Bei höheren Windgeschwindigkeiten ab 8 m/s werden die Immissionen durch die Windkraftanlage durch „Naturgeräusche allein“ akustisch bereits vollständig verdeckt. Gesamtimmissionen von 40 dB und höher werden nur bei Windgeschwindigkeiten von mehr als 8 m/s erreicht, diese sind jedoch nicht „projektskausal“, sondern werden durch Naturgeräusche allein verursacht.

Auch die Überprüfung der Grenzwerte im Raum, insbesondere hinsichtlich des Schutzanspruches beim Schlafen nachts, führt zu keinen Beeinträchtigungen. Gemäß WHO ist der Grenzwert am Ohr des Schläfers im Raum mit 30 bis 35 dB anzusetzen. Berücksichtigt man laut Darstellung des Sachverständigen das Einfügungsdämmmaß von 15 dB eines gekippten Fensters, so ergeben sich bei Einwirkungen von Immissionen im Freien vor dem Fenster dann keine Grenzwertüberschreitungen, wenn Gesamtimmissionen von 45 bis 50 dB nicht überschritten werden. Selbst bei einem geöffneten Schlafzimmerfenster verringert sich die Einfügungsdämpfung auf 5 bis 8 dB, woraus sich laut Ansicht des Sachverständigen unkritische Werte im Freien vor dem Fenster von mindestens 35 bis 40 dB ergeben. Diese Darstellung überzeugt die Behörde.

3.2.3.3.              Eigenmessungen Berufungswerber Ing. Schier:

Bei der vom Berufungswerber Ing. Schier (Seite 90 der Berufung) abgeleiteten „Differenz Windkraftanlage und Messperiode 2“ handelt es sich um die Betrachtung einer Extremsituation bei winterlichen Bedingungen mit Minusgraden. Daraus ist ein begründeter Schutzbedarf nicht abzuleiten, zumal bei tiefen Außentemperaturen ein längerer Aufenthalt im Freien kaum anzunehmen ist. Bereits Aktivitäten wie z.B. Gehen im Schnee oder die Unterhaltung mit anderen Personen erzeugen bereits Pegelwerte in der Größenordnung von mindestens 45 bis 60 dB, wodurch das betriebskausale Hintergrundgeräusch sofort vollständig akustisch überdeckt wird und daher nicht mehr beurteilungsrelevant ist. Außerdem liegen die vom Berufungswerber Ing. Schier ermittelten Trendlinienwerte höher als die in der UVE zugrunde gelegten Werte.

Daraus ist abzuleiten, dass die im Teilgutachten ermittelten Werte mit großen Sicherheiten behaftet sind und zu sehr strengen Zielwerten und noch höherem Immissionsschutz führen. Die Heranziehung der Beurteilungsmethode Schier würde zu weniger strengen Zielwerten führen. Die von ihm ermittelten niedrigsten Werte liegen um rund 13 bis 20 dB höher als die in der UVE zugrunde gelegten Werte. Die im Teilgutachten zugrunde gelegten Werte sind dadurch mit großen Sicherheiten behaftet, die vom Berufungswerber ermittelten Zielwerte beeinträchtigen lediglich den Immissionsschutz zu seinem Nachteil.

3.2.3.4.              Sicherheitszuschläge und unterschiedliche Windgeschwindigkeiten:

Die Emissionen der Windenergieanlagen wurden überdies mit einem Sicherheitszuschlag von 3 dB beaufschlagt, was insgesamt zu einem sehr hohen Schutzniveau führt. Die Anwendung dieses Sicherheitszuschlages bedeutet, dass den Prognosewerten eine Verdoppelung der Schallenergie bzw. eine Verdoppelung der Windkraftanlagen unterstellt wurde. Ein Sicherheitszuschlag von 10 dB, wie von den Berufungswerbern gefordert, würde eine Verzehnfachung der Schallenergie bedeuten, was einer Verzehnfachung der beantragten Anlagen auf derselben Fläche gleichkommt. Derart übertriebene Forderungen sind keinesfalls zu rechtfertigen.

Der Sachverständige hat sich auch mit den unterschiedlichen Windgeschwindigkeiten und Messhöhen auseinandergesetzt. Bereits bei den Emissionen der Windenergieanlagen wurden die unterschiedlichen Windgeschwindigkeiten in verschiedenen Höhen über Boden berücksichtigt. Dabei wurde unterstellt, dass von allen Anlagen zum Immissionsstandort „Mitwind“ vorliegt. Da die Berücksichtigung einer Mitwind-situation bei allen Anlagen de facto auszuschließen ist, sind die durchgeführten Schallausbreitungsberechnungen jedenfalls mit einer zusätzlichen Sicherheitsmarge behaftet. Die in der UVE ausgewiesenen Ergebnisse der Antragsteller beruhen auf den Garantiewerten der Hersteller, außerdem erfolgte ein Sicherheitszuschlag von +3 dB. Die Berufungsbehörde ist daher überzeugt, dass die Prognosen des Sachverständigen insgesamt auf der sicheren Seite liegen und als unbedenklich übernommen werden können.

3.2.3.5.              Eichung und Kalibrierung der Messgeräte:

Es konnte geklärt werden, dass ordnungsgemäß geeichte Geräte verwendet wurden, entsprechende Eichscheine wurden vorgelegt, was auch der Berufungswerber Ing. Schier nicht mehr bestreitet. Auch die Darstellung hinsichtlich Kalibrierung wird vom Sachverständigen bestätigt, dies ist glaubwürdig und nachvollziehbar.

3.2.3.6.              Beeinträchtigung durch Lärm:

Der Sachverständige für Umwelthygiene beruft sich auf die Richtlinie Nr. 3, Blatt 1 vom 1.3.2008 des Österreichischen Arbeitsringes für Lärmbekämpfung (ÖAL). Demnach wurde der Schwellenwert für die Gesundheitsgefährdung unter Tags mit 65 dB (als energieäquivalenter Dauerschallpegel) festgesetzt. Dieser Wert sei gut gewählt und stütze sich auf umfangreiche internationale Studien. Dazu wird festgestellt, dass beim gegenständlichen Vorhaben Werte dieser Größenordnung nicht erreicht werden, was auch von den Berufungswerbern nicht behauptet wird.

Entsprechend den Ausführungen des Umwelthygienikers ist von Interesse, eine allfällige Belästigung der Nachbarschaft zu klären. Im Verwaltungsverfahren sind unzumutbare Belästigungen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung danach zu beurteilen, wie sich die zu erwartenden Immissionen auf ein gesundes normal empfindendes Kind und auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen auswirken (VwGH, 31.3.2008, Zl. 2006/05/0184 u.a.). Im NÖ Elektrizitätswesengesetz ist diese Verwaltungspraxis sogar ausdrücklich in § 11 Abs. 3 festgeschrieben. Unter Gefährdungen im Sinne des Abs. 1 Z. 2 sind nur jene zu verstehen, die über solche hinausgehen, die von Bauwerken (z.B. Hochhäuser, Sendemasten, Windkraftanlagen) üblicherweise ausgehen Die Gutachtenspraxis orientiert sich laut Umwelthygieniker an der Vorgabe, dass die Immissionen eines Windparks dann nicht als erheblich belästigend angesehen werden, wenn sie sich im Bereich des windbedingten Grundgeräuschpegels am Ort der Immission bewegen. Aus der Erfahrung der letzten Jahre seien Schutzziele für den Betrieb von Windkraftanlagen entwickelt worden. Im Niedrigpegelbereich soll eine Anpassung an den windbedingten Basispegel erfolgen, einzelne Überschreitungen von diesem Grundsatz seien möglich und im Pegelbereich unter 35 dB auch mit ausreichender Sicherheit in den sensiblen Nachtstunden als nicht wahrnehmbar zu beurteilen. Bei einem windbedingten Basispegel ab 45 dB nachts und darüber darf das geplante betriebsbedingte Anlagengeräusch selbst nicht mehr zu einer signifikanten Erhöhung des Summengeräusches beitragen. Der Umwelthygieniker gelangt nach Durchsicht der vorgelegten Unterlagen zum Ergebnis, dass die Hörbarkeit betriebsbedingter Geräusche weitestgehend ausgeschlossen ist, eine erhebliche Belästigung sei jedenfalls nicht zu erwarten. Lediglich beim Immissionspunkt D Neubau-Kreuzstetten wird eine Vorgabe nicht eingehalten. Im Bereich der Windgeschwindigkeit von 7 m/s komme es an diesem Immissionspunkt zu einer Anhebung um 3,5 dB. Dazu hat der Sachverständige anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 25.6.2012 ergänzend Stellung genommen. Im Langjahresschnitt würde es in ca. 1,6 % der Zeit zu dem Fall kommen, dass Winde aus den Sektoren N bis NNW bei einer Stärke von 7 m/s wehen, wodurch beim Immissionspunkt D die schalltechnische Situation nahe an Kategorie IV der Relevanzmatrix im Dokument „Gesundheit und Wohlbefinden“ auftreten könne. Dies habe zur Folge, dass die strengen Kriterien nicht auf die Kommastelle genau eingehalten würden. Eine derart geringfügige Überschreitung nur in 1,6 % der Jahresstunden sei als ein „seltenes Ereignis“ zu behandeln. Es würden sich keinerlei Erfordernisse zur Lärmreduktion ergeben. Bei projektgemäßer Errichtung und projektgemäßem Betrieb des Windparks Ladendorf werde es zu keiner wie immer gearteten Gesundheitsgefährdung kommen. Diese Einschätzung wird von der Berufungsbehörde geteilt.Entsprechend den Ausführungen des Umwelthygienikers ist von Interesse, eine allfällige Belästigung der Nachbarschaft zu klären. Im Verwaltungsverfahren sind unzumutbare Belästigungen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung danach zu beurteilen, wie sich die zu erwartenden Immissionen auf ein gesundes normal empfindendes Kind und auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen auswirken (VwGH, 31.3.2008, Zl. 2006/05/0184 u.a.). Im NÖ Elektrizitätswesengesetz ist diese Verwaltungspraxis sogar ausdrücklich in Paragraph 11, Absatz 3, festgeschrieben. Unter Gefährdungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind nur jene zu verstehen, die über solche hinausgehen, die von Bauwerken (z.B. Hochhäuser, Sendemasten, Windkraftanlagen) üblicherweise ausgehen Die Gutachtenspraxis orientiert sich laut Umwelthygieniker an der Vorgabe, dass die Immissionen eines Windparks dann nicht als erheblich belästigend angesehen werden, wenn sie sich im Bereich des windbedingten Grundgeräuschpegels am Ort der Immission bewegen. Aus der Erfahrung der letzten Jahre seien Schutzziele für den Betrieb von Windkraftanlagen entwickelt worden. Im Niedrigpegelbereich soll eine Anpassung an den windbedingten Basispegel erfolgen, einzelne Überschreitungen von diesem Grundsatz seien möglich und im Pegelbereich unter 35 dB auch mit ausreichender Sicherheit in den sensiblen Nachtstunden als nicht wahrnehmbar zu beurteilen. Bei einem windbedingten Basispegel ab 45 dB nachts und darüber darf das geplante betriebsbedingte Anlagengeräusch selbst nicht mehr zu einer signifikanten Erhöhung des Summengeräusches beitragen. Der Umwelthygieniker gelangt nach Durchsicht der vorgelegten Unterlagen zum Ergebnis, dass die Hörbarkeit betriebsbedingter Geräusche weitestgehend ausgeschlossen ist, eine erhebliche Belästigung sei jedenfalls nicht zu erwarten. Lediglich beim Immissionspunkt D Neubau-Kreuzstetten wird eine Vorgabe nicht eingehalten. Im Bereich der Windgeschwindigkeit von 7 m/s komme es an diesem Immissionspunkt zu einer Anhebung um 3,5 dB. Dazu hat der Sachverständige anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 25.6.2012 ergänzend Stellung genommen. Im Langjahresschnitt würde es in ca. 1,6 % der Zeit zu dem Fall kommen, dass Winde aus den Sektoren N bis NNW bei einer Stärke von 7 m/s wehen, wodurch beim Immissionspunkt D die schalltechnische Situation nahe an Kategorie römisch vier der Relevanzmatrix im Dokument „Gesundheit und Wohlbefinden“ auftreten könne. Dies habe zur Folge, dass die strengen Kriterien nicht auf die Kommastelle genau eingehalten würden. Eine derart geringfügige Überschreitung nur in 1,6 % der Jahresstunden sei als ein „seltenes Ereignis“ zu behandeln. Es würden sich keinerlei Erfordernisse zur Lärmreduktion ergeben. Bei projektgemäßer Errichtung und projektgemäßem Betrieb des Windparks Ladendorf werde es zu keiner wie immer gearteten Gesundheitsgefährdung kommen. Diese Einschätzung wird von der Berufungsbehörde geteilt.

Beim Szenario „Anlagenbau nachts“ mit 43 dB (Lr, Nacht) wird aus der Sicht des Berufungswerbers Ing. Schier der festgelegte baubedingte Immissionspegel von Lr 40 dB nachts (das festgelegte Schutzziel) nicht eingehalten!“ Dazu wurde vom Sachverständigen für Lärmschutz festgehalten, dass die Ausführungen von Ing. Schier richtig sind und die Berechnungen in den Einreichunterlagen eine geringfügige Überschreitung ergaben. Durch den Sachverständigen wurde in Auflage 1.4.6.1 eine Emissionsbegrenzung dahingehend formuliert, dass eben immissonsseitig der festgelegte Grenzwert von 40 dB auch eingehalten wird. Demnach dürfen Bautätigkeiten und Transporte – ausgenommen genehmigte Schwertransporte und lärmarme Montagearbeiten – an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt nicht, werktags (Montag bis Freitag) nur in der Zeit von 06.00 bis 19.00 Uhr und samstags nur in der Zeit von 06.00 bis 14.00 Uhr durchgeführt werden. Lärmarme Montagearbeiten, wie Turbinenaufbau und Turbineninnenausbau dürfen auch nachts an jeweils zwei Standorten durchgeführt werden, sofern der Schallleistungspegel je Standort LW A,r = 115 dB (inklusive 5-dB-Anpassungswert) nicht überschreitet. Die maximale Schallleistung für Pegelspitzen darf LW A, max = 125 dB nicht überschreiten. Mit dieser zusätzlichen Auflage wird sichergestellt, dass der in den Schutzzielen festgelegte baubedingte Immissionspegel von 40 dB nachts nicht überschritten wird.

Die Schutzziele wurden einvernehmlich durch die Sachverständigen für Umwelthygiene und Lärmschutz festgelegt:

„Da die Betriebsgeräusche von Windenergieanlagen mit zunehmenden Windgeschwindigkeiten ansteigen und andererseits auch die Umgebungsgeräusche ohne Windenergieanlage windabhängig sind, ist es erforderlich, den Vergleich der relevanten Daten in Abhängigkeit von der Windgeschwindigkeit durchzuführen.“

Unter Berücksichtigung dieses Aspektes sowie der vorstehend angeführten fachlichen Grundlagen wurden durch die Sachverständigen der Fachbereiche Lärmschutz und Humanmedizin einvernehmlich folgende Schutzziele formuliert:

„Betriebsphase:

1. Unterhalb des Immissionsniveaus [LA,95-Bestand] von 35 dB nachts dürfen die betriebskausalen Immissionen der WEA das windinduzierte Hintergrundgeräusch [LA,95] geringfügig überschreiten.

2. Im Pegelbereich des Immissionsniveaus [LA,95-Bestand] von 35 dB bis 45 dB nachts dürfen die betriebskausalen Immissionen der WEA in gleicher Höhe wie das windinduzierte Hintergrundgeräusch [LA,95] liegen.

3. Ab einem Immissionsniveau [LA,95-Bestand] von 45 dB nachts darf die Anhebung durch betriebskausale Immissionen der WEA nur mehr max. 1 dB betragen [Irrelevanzkriterium zur Betriebsphase].

Bauphase:

4. Die Beurteilung der Bauphase tags erfolgt in Anlehnung an die O.Ö. BauTV. In den Nachstunden darf der baubedingte Immssionspegel Lr = 40 dB nicht überschreiten. Der LA,max-Wert darf max. 50 dB betragen.

5. Die verkehrsbedingten Emissionen im öffentlichen Straßennetz dürfen durch

induzierten Baustellenverkehr um nicht mehr als 3 dB angehoben

werden.

[Irrelevanzkriterium zur Bauphase].“

Die Berufungswerber befürchten eine unzumutbare Lärmbelästigung während der Bauphase durch Lärm, insbesondere durch Rammarbeiten. Auch der Betrieb der Anlagen führe zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit und der Lebensqualität.

Der Umweltsenat kann diese Befürchtungen aufgrund folgender Überlegungen nicht teilen:

Die Bestandserhebungen durch die Antragstellerin erfolgten am 25./26.10.2011 durch die Firma Energiewerkstattconsulting GmbH. Diese Messungen haben im Wesentlichen nur den Windgeschwindigkeitsbereich von 8 m/s und höher mit ausreichenden Stichproben abgedeckt. Der Bereich von 3 bis 8 m/s wurde aus früheren Messungen in der Region berechnet. Vom Sachverständigen für Lärmschutz wurde daher eine zweite Messserie verlangt, um den gesamten Windgeschwindigkeitsbereich abzudecken. Die zweite Messserie erfolgte während der Winterzeit bei Schneelage am 13. und 14.2.2012. Diese führte zu niedrigeren Zielwerten, was nach Aussage des Sachverständigen nicht zu beanstanden war, weil es zu einem noch höheren Immissionsschutz zum Vorteil der Nachbarn führte.

Vom Sachverständigen wird der Auffassung des Berufungswerbers Ing. Schier beigepflichtet, dass je nach Höhenlage unterschiedliche Windstärken vorliegen und auch unterschiedliche Windrichtungen auftreten können. Dazu führt der Sachverständige aus, dass im Rechenmodell sämtliche Anlagen und Immissionsorte mit den tatsächlichen Höhenlagen berücksichtigt wurden. Andererseits sei bei der Ausbreitungsrechnung zur Ermittlung der betriebskausalen Immissionen über alle Anlagen eine „Mitwindsituation“ unterstellt worden. Die Berücksichtigung einer Mitwindsituation bei allen Anlagen sei de facto auszuschließen, daraus resultiere eine zusätzliche Sicherheitsmarge. Überdies wurden die relevanten Immissionsdaten mit einem Sicherheitszuschlag von +3 dB behaftet. Im Spruch des Bescheides wird mit der Auflage 1.4.6.5 der Nachweis der Einhaltung der Emissionsdaten aufgetragen. Bei Überschreiten der Emissionen sind Maßnahmen zu setzen, wie z.B. ein schalloptimierter Betrieb der Anlagen. Dies geschieht durch Verstellen der Rotorblätter, wodurch die Drehzahl verringert wird. Nach Auffassung des Sachverständigen ist die Festlegung der Immissionspunkte nicht zu kritisieren. Dieser hat die Immissionspunkte am 25.4.2012 selbst besichtigt und dabei festgestellt, dass die jeweils nächstgelegenen, exponierten Punkte gewählt wurden. Aus der Sicht des Sachverständigen sind Anzahl und Lage der Messpunkte für die schalltechnische Beurteilung ausreichend und für die Beschreibung der interessierenden Immissionsbereiche geeignet. Bei der vom Berufungswerber Ing. Schier auf Seite 90 der Berufung abgeleiteten „Differenz WKA und Messperiode 2“ handelt es sich um die Betrachtung einer Extremsituation, die nur bei Schneelage und tiefen Außentemperaturen auftritt.

Die von Ing. Schier ermittelten niedrigsten Werte liegen um rund 14 bis 20 dB höher als die in der UVP zugrunde gelegten Werte. Niedrigere Werte, wie sie die Antragstellerin ermittelte, führen lediglich zu niedrigeren Zielwerten, also zu einem noch höheren Emissionsschutz. Die vom Berufungswerber ermittelten Trendlinien führen zu weniger Immissionsschutz. Aus den Messungen der Antragstellerin resultieren somit zusätzliche Sicherheiten für den Immissionsschutz. Die vorstehenden Ausführungen beziehen sich auch auf die Berufungen Schmuck und Penka, insbesondere führt die Berücksichtigung einer „Mitwindsituation“ zu einer zusätzlichen Sicherheitsmarge. Vor allem bedeutet die Anwendung eines Sicherheitszuschlages von 3 dB, dass den Prognosewerten eine Verdoppelung der Schallenergie bzw. eine Verdoppelung der Anlagen unterstellt wurde. Ein Sicherheitszuschlag von 10 dB würde laut Aussage des Sachverständigen zu einer Verzehnfachung der Schallenergie führen, was einer Verzehnfachung der gegenständlichen Anlagen auf derselben Fläche gleichkommt. Eine derartige Forderung erscheint unrealistisch.

Zusammenfassend gelangt der Sachverständige für Lärmschutz zum Ergebnis, dass die bisherigen gutachterlichen Ausführungen nicht zu revidieren oder zu ergänzen sind. Alle bisher getroffenen Aussagen werden vollinhaltlich aufrechterhalten. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren verfolgte das Ziel, Menschen im Nahbereich von Windkraftanlagen vor Gesundheitsgefährdungen und unzumutbaren Belästigungen zu schützen. Zur Erreichung dieses Zieles sind die zitierten Vorgaben bzw. Zielwerte maßgebend. Die durch die Sachverständigen für Umwelthygiene und Schalltechnik einvernehmlich formulierten Schutzziele werden sowohl in der Bauphase wie auch in der Betriebsphase weitestgehend eingehalten. Zur Sicherstellung dieser Ziele sind im Spruch des bekämpften Bescheides zusätzliche Auflagen enthalten. Es sind dies insbesondere zeitliche Beschränkungen für Bautätigkeiten während der Bauphase sowie Maßnahmen zur Verhinderung unzulässiger Geräuschimmissionen. Im Detail wird auf Punkt 1.4 des Spruches des bekämpften Bescheides verwiesen.

Die vom medizinischen Sachverständigen vorgegebenen Schutzziele werden eingehalten bzw. die ausnahmsweise Überschreitung von Schutzzielen in der Nacht wird als irrelevante Pegeländerung unterhalb von 1 dB eingestuft. Lediglich in der Bauphase wird beim Szenario „Anlagenbau nachts“ mit 43 dB das festgelegte Schutzziel nicht eingehalten. Zur Einhaltung dieses Grenzwertes wurde deshalb vom Sachverständigen für Lärmschutz eine entsprechende Auflage vorgeschlagen und unter Punkt I. 4.6.1. in den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides aufgenommen. Demnach dürfen Bautätigkeiten und Transporte – ausgenommen genehmigte Schwertransporte und lärmarme Montagearbeiten – an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt nicht, sowie werktags von Montag bis Freitag nur in der Zeit von 06.00 bis 19.00 Uhr und samstags nur in der Zeit von 06.00 bis 14.00 Uhr durchgeführt werden.Die vom medizinischen Sachverständigen vorgegebenen Schutzziele werden eingehalten bzw. die ausnahmsweise Überschreitung von Schutzzielen in der Nacht wird als irrelevante Pegeländerung unterhalb von 1 dB eingestuft. Lediglich in der Bauphase wird beim Szenario „Anlagenbau nachts“ mit 43 dB das festgelegte Schutzziel nicht eingehalten. Zur Einhaltung dieses Grenzwertes wurde deshalb vom Sachverständigen für Lärmschutz eine entsprechende Auflage vorgeschlagen und unter Punkt römisch eins. 4.6.1. in den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides aufgenommen. Demnach dürfen Bautätigkeiten und Transporte – ausgenommen genehmigte Schwertransporte und lärmarme Montagearbeiten – an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt nicht, sowie werktags von Montag bis Freitag nur in der Zeit von 06.00 bis 19.00 Uhr und samstags nur in der Zeit von 06.00 bis 14.00 Uhr durchgeführt werden.

Um die Standsicherheit der Windkraftanlagen gewährleisten zu können, sind Rammarbeiten im Zuge des Fundamentbaus nötig. Diese Arbeiten werden nur in der Tageszeit durchgeführt und dauern je Windkraftanlagenstandort nur wenige Stunden bis wenige Tage. Die Immissionen während der Rammarbeiten sind in der Regel maßgeblich für die maximale Belastung an den Immissionspunkten. Die Dauer der Rammarbeiten betragen maximal 1 Monat (Seite 24 Schallgutachten Bauphase, ImWind Operations GmbH). Die Rammarbeiten wurden jeweils an den dem Immissionspunkt nächstgelegenen Standorten der Windkraftanlagen simuliert und vom Sachverständigen für Lärmschutz sogar höher bewertet als in der UVE.

Bei der mündlichen Berufungsverhandlung am 2.7.2013 hat der Sachverständige für Lärmschutz dazu nachstehend ausgeführt:

„Die in der UVE enthaltenen Berechnungsprotokolle weisen keine Teilimmissionen von Quellen- und Immissionspunkten aus, es ist daher nicht nachvollziehbar wie sich die Ergebnistabellen 16-20 ergeben. Weiters fehlt die Erläuterung zu den Protokollen [z.B. zu den Zeitberechnungen]. Dazu wird ergänzend ausgeführt, dass es hier nicht dezidiert um die Nachreichung der Ergebnistabellen 16- 20 ging, sondern es ging darum, dass die Ergebnistabellen 16 bis 20 durch den SV nicht nachvollzogen werden konnten. Mit den übermittelten ergänzenden Unterlagen war dies möglich, so konnte auch im Gutachten durch Eigenberechnungen die Ramme, wie vorstehend bereits erwähnt, höher bewertet und alle Teilergebnisse für alle Szenarien an allen Immissionspunkten im Gutachten ausgeführt werden, siehe S. 20/39 und folgende.“

Im Teilgutachten Lärmschutz vom Mai 2012 wird die Frage „Wie werden die Lärmimmissionen im Untersuchungsraum bewertet“ vom Sachverständigen Gratt wie folgt beantwortet (Seite 36 f):

„Betriebsphase:

In der Betriebsphase werden die im Einvernehmen mit dem Sachverständigen für Humanmedizin festgelegten Schutzziele nachts eingehalten. Bei der Windgeschwindigkeit v10m = 7 m/s liegen an zwei Immissionspunkten geringe Überschreitungen im Zehntel-dB Bereich vor, welche jedoch aus schalltechnischer Sicht als irrelevant zu bewerten sind. Die Anlagen können daher unter der Voraussetzung der Einhaltung der in der UVE zugrunde gelegten Emissionsdaten der Windenergieanlagen uneingeschränkt leistungsoptimiert betrieben werden. Bei Einhaltung der Schutzziele in den Nachtstunden ist auch zur Tages- und Abendzeit mit keinen relevanten Immissionseinträgen zu rechnen. Dies ergibt sich aus den Messergebnissen und den in diesen Beurteilungszeiträumen naturgemäß höheren Umgebungsgeräuschen, insbesondere bei den Windgeschwindigkeiten < 7 m/s. Angemerkt wird, dass die prognostizierten betriebskausalen Immissionen der Betriebsphase überdies mit einem 3-dB-Sicherheitszuschlag behaftet sind.

Bauphase:

Alle schalltechnisch untersuchten Bauszenarien stellen sich am Tag [06:00 bis 19:00 Uhr] als unkritisch dar. Die Beurteilungspegel liegen – ausgenommen am IP C – inklusive Anpassungswert an allen anderen Immissionspunkten und für alle Bauszenarien tags unter 65 dB. Am Immissionsort IP C Ladendorf West, ist beim Szenario Datenverlegung kurzfristig [für max. eine Woche] ein Beurteilungspegel bis 68 dB mit Pegelspitzen bis 91 dB zu erwarten. Diesbezüglich wird auf Auflage 6) verwiesen.

In den Nachtstunden ist zur Einhaltung der formulierten Schutzziele eine Einschränkung der Tätigkeiten bzw. eine Emissionsbegrenzung sowohl hinsichtlich des baubedingten Beurteilungspegels als auch hinsichtlich baubedingter Spitzenpegel erforderlich. Diesbezüglich erforderliche Begrenzungen werden in Auflage 1), allenfalls erforderliche messtechnische Kontrollen werden in Auflage 4) vorgeschlagen. Betreffend den baustelleninduzierten Lkw-Verkehr auf öffentlichen Straßen konnte nachgewiesen werden, dass theoretisch feststellbare Auswirkungen im Zehntel-dB-Bereich liegen und daher dem Irrelevanzbereich zuzuordnen sind.“

Die berechtigten Interessen der Nachbarn sind ausreichend geschützt. Lediglich in der Bauphase wird beim Szenario „Anlagenbau nachts“ mit 43 dB das festgelegte Schutzziel nicht eingehalten. Zur Einhaltung dieses Grenzwertes wurde deshalb vom Sachverständigen für Lärmschutz eine entsprechende Auflage vorgeschlagen und unter Punkt I. 4.6.1. in den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides aufgenommen.Die berechtigten Interessen der Nachbarn sind ausreichend geschützt. Lediglich in der Bauphase wird beim Szenario „Anlagenbau nachts“ mit 43 dB das festgelegte Schutzziel nicht eingehalten. Zur Einhaltung dieses Grenzwertes wurde deshalb vom Sachverständigen für Lärmschutz eine entsprechende Auflage vorgeschlagen und unter Punkt römisch eins. 4.6.1. in den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides aufgenommen.

3.2.3.7.              Baustelleninduzierter Verkehrslärm:

Die Betrachtung des von einem Vorhaben induzierten Verkehrs ist - anders als beispielsweise nach der Gewerbeordnung – nicht bloß auf das Betriebsgelände beschränkt, sondern gebietet der weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 und die als Auslegungsgrundsatz heranzuziehende Grundsatzbestimmung des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000, wonach die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf die Schutzgüter Gegenstand der UVP sind, eine Betrachtung über die Grenzen des Vorhabensgebietes hinaus (Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 174 ff mwN; Altenburger/Berger, UVP-G2, § 2 Rz 29 mwN). Mittelbare Auswirkungen sind solche, die als Folgewirkungen durch vom Vorhaben hervorgerufene Vorgänge bewirkt werden, so die durch ein Projekt hervorgerufene Verkehrszunahme (Baumgartner/Petek, aaO, 46). Die Auswirkungen des Zubringerverkehrs, die dem Vorhaben zuzurechnen sind, sind im Zuge der Umweltverträglichkeitsprüfung mit zu berücksichtigen (US 5A/2007/13-43 vom 17.3.2008, Vöcklabruck).Die Betrachtung des von einem Vorhaben induzierten Verkehrs ist - anders als beispielsweise nach der Gewerbeordnung – nicht bloß auf das Betriebsgelände beschränkt, sondern gebietet der weite Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 und die als Auslegungsgrundsatz heranzuziehende Grundsatzbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000, wonach die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf die Schutzgüter Gegenstand der UVP sind, eine Betrachtung über die Grenzen des Vorhabensgebietes hinaus (Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 174 ff mwN; Altenburger/Berger, UVP-G2, Paragraph 2, Rz 29 mwN). Mittelbare Auswirkungen sind solche, die als Folgewirkungen durch vom Vorhaben hervorgerufene Vorgänge bewirkt werden, so die durch ein Projekt hervorgerufene Verkehrszunahme (Baumgartner/Petek, aaO, 46). Die Auswirkungen des Zubringerverkehrs, die dem Vorhaben zuzurechnen sind, sind im Zuge der Umweltverträglichkeitsprüfung mit zu berücksichtigen (US 5A/2007/13-43 vom 17.3.2008, Vöcklabruck).

Die Befürchtungen der Beeinträchtigung durch baustelleninduzierten Lärm sind unbegründet. Die baustelleninduzierte Verkehrszunahme wird sich für die Nachbarschaft nur unerheblich auswirken.

Dazu hat der Sachverständige ausgeführt, dass es entgegen der Ansicht des Berufungswerbers Ing. Schier dem Stand der Technik entspricht, den durch baustelleninduzierten Verkehr auf öffentlichen Straßen hinsichtlich seiner Auswirkungen anhand eines Emissionsvergleiches zu beurteilen. Die Kenntnis der Absolutwerte für die Beurteilung der Emission ist nicht erforderlich. Eine Änderung der Emission lässt sich linear auf die Immission übertragen. Laut UVE ist während der elfmonatigen Bauzeit mit einem baustelleninduzierten Lkw-Verkehr von 107 Fahrzeugen/Tag und von 32 Mannschaftswagen/Tag durchschnittlich zu rechnen. Diese Verkehrszunahme verursacht Pegeländerungen im 1/10-dB-Bereich, sie sind somit immissionsseitig im Bereich der Liegenschaften der Berufungswerber vernachlässigbar. Eine Überschreitung des Irrelevanzkriteriums durch baubedingten Verkehrslärm ist nicht zu erwarten.

3.2.3.8              Infraschall:

Bereits in der zusammenfassenden Bewertung hat der Sachverständige für Lärmschutz in seinem Gutachten vom Mai 2012 darauf verwiesen, dass bei den geplanten Abständen der Windenergieanlagen zu den nächstgelegenen Immissionspunkten von rund 1000 m und mehr betriebskausale Immissionen weit unterhalb des sonst vorhandenen Fremdgeräusches, weit unterhalb der Wahrnehmbarkeitsgrenzen und somit in vernachlässigbarer Größenordnung liegen. Auch der medizinische Sachverständige hat in der zusammenfassenden Bewertung zu den Bedenken der Berufungswerber Ing. Schier, Schmuck und Penka Stellung genommen. Demnach muss Infraschall bzw. tieffrequenter Schall einen gewissen Schalldruckpegel erreichen, um wahrgenommen zu werden. Der Sachverständige verweist auf die DIN-Norm 45680. Der Schalldruckpegel muss z.B. 95 dB erreichen, um bei einer Terzmittelfrequenz von 10 Herz wahrnehmbar zu sein. Derartige Schalldruckpegel sind in einer Entfernung von 1500 m und mehr nicht zu erwarten. Der Sachverständige verweist auf eine Reihe von Untersuchungen und gelangt zusammenfassend zum Ergebnis, dass mit keinen erheblichen Belästigungen durch Infraschall zu rechnen ist. Der Sachverständige für Lärmschutz führt in seinem Gutachten vom Juni 2013 ergänzend aus, dass die Gesamtimmissionen des Windpark Ladendorf rund 80 dB (Worst-Case-Annahme) betragen werden. Diese Werte bewegen sich um mindestens 10 dB unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle bzw. auf die Schallenergie bezogen bei nur maximal einem Zehntel der Wahrnehmbarkeitsschwelle.

Im ergänzenden Gutachten vom Mai 2013 sowie bei der mündlichen Verhandlung am 2.7.2013 wurde die Frage Infraschall ergänzend beantwortet. Vom Sachverständigen wird bestätigt, dass tieffrequente Schwingungen auch in Körpern auftreten können, wobei hier von Körperschall oder Vibrationen gesprochen wird. Durch Vibrationen der Oberfläche der Struktur wird infolge wieder Luftschall (sekundärer Luftschall) abgestrahlt. Im gegenständlichen Verfahren können Teilimmissionen wegen des erheblichen Abstandes von rund 1.600 m als irrelevant ausgeschlossen werden.

Aus der Sicht des Sachverständigen sind daher keine weiteren Untersuchungen erforderlich. Diese Ausführungen sind für den Umweltsenat überzeugend.

3.2.3.9.              Ionisierende Strahlung:

Den wiederholten Befürchtungen der Berufungswerber hat der Sachverständige für Umwelthygiene bereits in seiner fachlichen Beurteilung vom Juni 2012 entgegnet, dass Windkraftanlagen keine ionisierende Strahlung erzeugen. Aus der Erfahrung könne gesagt werden, dass die Windenergieanlagen keine elektromagnetischen Felder emittieren, welche Immissionen im Bereich der nächsten Wohnnachbarn erzeugen, die die Grenzwerte der ÖNORM E 8850 überschreiten werden.

3.2.3.10. Schattenwurf:

Schattenwurf kann durchaus als störende Belästigung empfunden werden. Der Umwelthygieniker beschreibt Schattenwurf als einen periodischen Reiz, dem sich die betroffene Person nicht entziehen kann und der, solange er einwirkt, in der Lage ist, abzulenken, zu stören und somit zu belästigen. In seinem Gutachten über die Schattenwurfimmissionen stellt er fest, dass bis zu einer Entfernung von ca. 2000 m mit einem relevanten Schattenwurf gerechnet werden kann. Er erblickt als Anhaltspunkt für die Zumutbarkeit eine maximale Beschattungsdauer von 30 min pro Tag bzw. 30 Stunden pro Jahr. Im Gutachten DI Diestl ist von sechs beurteilten Immissionspunkten lediglich im Bereich Herrnleis und Ladendorf-West mit einer Beschattung von Siedlungsgebiet zu rechnen. Sie beträgt in Herrnlais 3 Stunden 9 Minuten und im Bereich Ladendorf-West 12 Minuten pro Jahr. Bei diesen Werten ist laut Umweltmediziner von seltenem und vor allem kurzem Auftreten zu sprechen und nicht von einer erheblichen Belästigung auszugehen. Dies wird im Übrigen auch im Teilgutachten für Wohn- und Baulandnutzung so bestätigt.

3.2.3.11. Gesundheitsgefahr durch Eisabfall:

Der Berufungswerber Ing. Schier erachtet sich durch Eiswurf an der Landesstraße L10 in seiner Sicherheit und Gesundheit beeinträchtigt. Er benütze regelmäßig die Landesstraße L10 bei der Fahrt in die Arbeit, die Sicherheitsabstände der Windkraftanlagen LD 3 und LD 6 zur Landesstraße L10 würden nur ca. 223 m betragen.

Bereits aus dem Vorbringen des Berufungswerbers ist ersichtlich, dass dieser sich als Benützer einer öffentlichen Straße gefährdet fühlt. Diesbezüglich gilt er nicht als Nachbar im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000, weil seine Liegenschaft durch Eisabfall nicht gefährdet ist. Als Nachbarn gelten nämlich nur Personen, die sich regelmäßig an einem bestimmten Ort aufhalten. Dies wäre bei einer Gefährdung am Wohnsitz des Berufungswerbers zu beachten, nicht aber bei Benützung einer Straße. Ein vorübergehender Aufenthalt durch Benützung einer öffentlichen Straße begründet keine Nachbareigenschaft.Bereits aus dem Vorbringen des Berufungswerbers ist ersichtlich, dass dieser sich als Benützer einer öffentlichen Straße gefährdet fühlt. Diesbezüglich gilt er nicht als Nachbar im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000, weil seine Liegenschaft durch Eisabfall nicht gefährdet ist. Als Nachbarn gelten nämlich nur Personen, die sich regelmäßig an einem bestimmten Ort aufhalten. Dies wäre bei einer Gefährdung am Wohnsitz des Berufungswerbers zu beachten, nicht aber bei Benützung einer Straße. Ein vorübergehender Aufenthalt durch Benützung einer öffentlichen Straße begründet keine Nachbareigenschaft.

3.2.3.12. Wertminderung:

Der Berufungswerber Ing. Schier verlangt eine entsprechende Liegenschaftsbewertung durch die Behörde, weil er eine Minderung des Verkehrswertes seiner Liegenschaft befürchtet. Das UVP-G 2000 und die Gewerbeordnung (GewO 1994) schützen das Eigentum des Nachbarn nur bei Bedrohung seiner Substanz oder wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich wird (VwGH 24.6.2009, 2007/05/071). Die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes einer Sache ist darunter nicht zu verstehen. Es bestand somit keinerlei Grund die geforderte Liegenschaftsbewertung zu veranlassen.

3.2.4.              Zu sonstigen Berufungsvorbringen:

Allfällige Mängel im erstinstanzlichen Verfahren, wie z.B. Mängel in der Kundmachung, unzureichende Vorbereitungszeit auf die Verhandlung sowie Mängel in der Verhandlungsniederschrift, sind durch die Möglichkeit der Erhebung der Berufung und die Mitsprachemöglichkeiten im Rahmen des Berufungsverfahren als geheilt anzusehen (vgl. Hengtschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 38 ff und die dort zitierte Judikatur).Allfällige Mängel im erstinstanzlichen Verfahren, wie z.B. Mängel in der Kundmachung, unzureichende Vorbereitungszeit auf die Verhandlung sowie Mängel in der Verhandlungsniederschrift, sind durch die Möglichkeit der Erhebung der Berufung und die Mitsprachemöglichkeiten im Rahmen des Berufungsverfahren als geheilt anzusehen vergleiche Hengtschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 38 ff und die dort zitierte Judikatur).

3.2.4.1.              Befangenheitsanträge:

Den Befangenheitsanträgen der Berufungswerber war aus nachstehenden Gründen nicht stattzugeben:

Das Vorbringen der Berufungswerber Schmuck und Penka, wonach bei Landesrat Dr. Pernkopf als Unterzeichner des Genehmigungsbescheides ein Interessenskonflikt vorliege, weil er ständig mit Lobbying für die Windkraftbetreiber beschäftigt sei und von einem unabhängigen Entscheidungsträger keine Rede sein könne, ist nicht erfolgreich.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Landesregierung und nicht ein Landesrat kompetente Behörde ist (§ 39 UVP-G 2000). Ungeachtet des Nichtbestehens eines formellen Ablehnungsrechtes ist das Vorbringen von Befangenheitsgründen auf seine Berechtigung hin zu prüfen, wäre doch in einer tatsächlich gegebenen Befangenheit unter Umständen sogar ein wesentlicher Verfahrensmangel gelegen (VwGH 25.6.2009, 2007/07/0050). Der erstinstanzliche Bescheid ist aufgrund des Beschlusses der NÖ Landesregierung vom 4.9.2012 ergangen. Nach der Geschäftsverteilung der NÖ Landesregierung sind LR Pernkopf als Mitglied der Landesregierung u.a. die Belange Energie und UVP-Verfahren zur Erledigung zugewiesen. In dieser Funktion war er kompetent, den Beschluss der Landesregierung auszuführen und den Bescheid zu unterfertigen. Dass er – bei Unterstellung der Richtigkeit der Behauptung der Berufungswerber – an sich für die Forcierung der Windkraft eintritt, ist noch lange kein ausreichender Hinweis dafür, dass er sich im konkreten Einzelfall aus unsachlichen Motiven für die Bescheiderlassung entschieden hätte. Es ist daher kein „sonstiger wichtiger Grund“ im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 AVG zu erkennen, um die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.Zunächst ist festzuhalten, dass die Landesregierung und nicht ein Landesrat kompetente Behörde ist (Paragraph 39, UVP-G 2000). Ungeachtet des Nichtbestehens eines formellen Ablehnungsrechtes ist das Vorbringen von Befangenheitsgründen auf seine Berechtigung hin zu prüfen, wäre doch in einer tatsächlich gegebenen Befangenheit unter Umständen sogar ein wesentlicher Verfahrensmangel gelegen (VwGH 25.6.2009, 2007/07/0050). Der erstinstanzliche Bescheid ist aufgrund des Beschlusses der NÖ Landesregierung vom 4.9.2012 ergangen. Nach der Geschäftsverteilung der NÖ Landesregierung sind LR Pernkopf als Mitglied der Landesregierung u.a. die Belange Energie und UVP-Verfahren zur Erledigung zugewiesen. In dieser Funktion war er kompetent, den Beschluss der Landesregierung auszuführen und den Bescheid zu unterfertigen. Dass er – bei Unterstellung der Richtigkeit der Behauptung der Berufungswerber – an sich für die Forcierung der Windkraft eintritt, ist noch lange kein ausreichender Hinweis dafür, dass er sich im konkreten Einzelfall aus unsachlichen Motiven für die Bescheiderlassung entschieden hätte. Es ist daher kein „sonstiger wichtiger Grund“ im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG zu erkennen, um die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Der nichtamtliche Sachverständige Ing. Gratt wurde vom Berufungswerber Ing. Schier erstmals in der mündlichen Berufungsverhandlung mangels Fachkunde abgelehnt. Die Ablehnung kann gem. § 53 Abs. 1 AVG von einer Partei geltend gemacht werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Dazu hat der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 28.02.2008, Zl. 2006/06/0234, ausgeführt:Der nichtamtliche Sachverständige Ing. Gratt wurde vom Berufungswerber Ing. Schier erstmals in der mündlichen Berufungsverhandlung mangels Fachkunde abgelehnt. Die Ablehnung kann gem. Paragraph 53, Absatz eins, AVG von einer Partei geltend gemacht werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Dazu hat der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 28.02.2008, Zl. 2006/06/0234, ausgeführt:

„Als Grundsatz eines geordneten rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens muss es auch angesehen werden, dass die Ablehnung eines Sachverständigen rechtzeitig erfolgen muss [im Falle seiner Einvernahme vor der Einvernahme, im Falle der Zurkenntnisbringung eines Gutachtens im zeitlichen Nahebereich nach dieser Zurkenntnisbringung]. Spätere Ablehnungsanträge sind im vorliegenden Fall auch nur dann zulässig, wenn die Partei neben der geltend gemachten Befangenheit auch glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren habe oder wegen eines für sie unüberwindlichen Hindernisses nicht habe geltend machen können“.

Der Sachverständige Ing. Gratt war bei den lärmtechnischen Begutachtungen der ersten und zweiten Instanz als nichtamtlicher Sachverständiger der UVP-Behörden tätig. In sämtlichen Gutachten hat er die Umweltverträglichkeit unter Auflagen bestätigt. Zweifel an seiner fachlichen Kompetenz bestanden zu keiner Zeit. Die Ablehnung muss überdies vor der Vernehmung des Sachverständigen erfolgen; später nur dann, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte (US 08.03.2007, 9B/2005/8-431 Stmk-Bgld 380 kV-Leitung II [Teil Stmk]; Hengstschläger/Leeb, AVG § 53 Rz 18). Hier erfolgte der Ablehnungsantrag erst zu Beginn der mündlichen Berufungsverhandlung vom 2.7.2013, mit der Begründung, dass die Vertrauenswürdigkeit fehle, weil keine geeichten Geräte verwendet worden seien und der Sachverständige dies nicht bemerkt hätte. Wie sich jedoch im Verfahren geklärt hat, sind sehr wohl ausreichend geeichte und kalibrierte Geräte bei den Lärmmessungen eingesetzt worden, sodass die gegen den Sachverständigen erhobenen Vorwürfe jeglichen sachlichen Substrats entbehren.Der Sachverständige Ing. Gratt war bei den lärmtechnischen Begutachtungen der ersten und zweiten Instanz als nichtamtlicher Sachverständiger der UVP-Behörden tätig. In sämtlichen Gutachten hat er die Umweltverträglichkeit unter Auflagen bestätigt. Zweifel an seiner fachlichen Kompetenz bestanden zu keiner Zeit. Die Ablehnung muss überdies vor der Vernehmung des Sachverständigen erfolgen; später nur dann, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte (US 08.03.2007, 9B/2005/8-431 Stmk-Bgld 380 kV-Leitung römisch zwei [Teil Stmk]; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 53, Rz 18). Hier erfolgte der Ablehnungsantrag erst zu Beginn der mündlichen Berufungsverhandlung vom 2.7.2013, mit der Begründung, dass die Vertrauenswürdigkeit fehle, weil keine geeichten Geräte verwendet worden seien und der Sachverständige dies nicht bemerkt hätte. Wie sich jedoch im Verfahren geklärt hat, sind sehr wohl ausreichend geeichte und kalibrierte Geräte bei den Lärmmessungen eingesetzt worden, sodass die gegen den Sachverständigen erhobenen Vorwürfe jeglichen sachlichen Substrats entbehren.

Die Ablehnung des Gutachters wegen Befangenheit war daher nicht zu beachten. Mangelnde Fachkunde ist dem Sachverständigen auch keinesfalls anzulasten, ganz im Gegenteil, seine Ausführungen waren übersichtlich, klar gegliedert, nachvollziehbar, hilfreich und verständlich.

3.2.4.2.              Verfahren beim Verfassungsgerichtshof:

Beim Verfassungsgerichtshof behängt zu Zl. V49/12 das von den Berufungswerbern Schmuck und Penka beantragte Verfahren über die Anfechtung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Ladendorf vom 13.12.2011. Anfechtungsgegenstand ist der dem Bewilligungsverfahren zugrunde liegende Flächenwidmungsplan über die Widmung von sechs Windkraftanlagen. Die Berufungswerber beantragen daher, das Verfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen.Beim Verfassungsgerichtshof behängt zu Zl. V49/12 das von den Berufungswerbern Schmuck und Penka beantragte Verfahren über die Anfechtung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Ladendorf vom 13.12.2011. Anfechtungsgegenstand ist der dem Bewilligungsverfahren zugrunde liegende Flächenwidmungsplan über die Widmung von sechs Windkraftanlagen. Die Berufungswerber beantragen daher, das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG auszusetzen.

Die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung stellt keine Vorfrage dar, weil die Verwaltungsbehörde an eine gehörig kundgemachte Verordnung gebunden ist. Die Klärung der Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit stellt keine notwendige Grundlage für die Hauptfragenentscheidung dar. Ein anhängiges Normprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof stellt somit keinen Grund für eine Aussetzung im Sinne des § 38 AVG dar (VwGH 24.6.2009, 2007/05/0089).Die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung stellt keine Vorfrage dar, weil die Verwaltungsbehörde an eine gehörig kundgemachte Verordnung gebunden ist. Die Klärung der Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit stellt keine notwendige Grundlage für die Hauptfragenentscheidung dar. Ein anhängiges Normprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof stellt somit keinen Grund für eine Aussetzung im Sinne des Paragraph 38, AVG dar (VwGH 24.6.2009, 2007/05/0089).

3.2.4.3.              Vertagungsanträge Penka:

Den Vertagungsanträgen der Partei Penka vom 12. und 18.6.2013 war aus folgenden Gründen nicht stattzugeben:

Mit Schreiben des Umweltsenates vom 6.6.2013, u.a. zugestellt der Partei Penka am 7.6.2013, wurde den Parteien des Berufungsverfahren, insbesondere das vom Umweltsenat beauftragte Gutachten Lärmschutz vom Sachverständigen Ing. Gratt vom 22.5.2013 sowie das Antwortschreiben des Sachverständigen Ing. Gratt vom 3.6.2013 formal im Parteiengehör nach 45 Abs. 3 AVG mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen vorgehalten. Ebendort wurden die Parteien des Berufungsverfahrens außerdem von der amtswegig vom Umweltsenat ausgeschriebenen Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 2.7.2013 persönlich verständigt, wobei von den Parteien eine solche nicht beantragt wurde (§§ 39, 40, 41, 42 und 67d AVG); dazu wurde den Berufungswerbern die Möglichkeit eingeräumt, in Hinblick auf die Verhandlung schriftlich einen Fragenkatalog wegen dort zu behandelnder Fragen zu übermitteln. Die Verhandlungsanberaumung, aber auch die nachfolgenden Rechtsbelehrungen an den Berufungswerber Penka vom 13. und 24.6.2013 durch den Umweltsenat enthielten den Hinweis, dass Beteiligte selbst erscheinen oder einen Vertreter entsenden können, dass der Vertreter mit der Sachlage vertraut, voll handlungsfähig und entsprechend bevollmächtigt sein kann und dass im Falle der Versäumung die Verhandlung dann in Abwesenheit der Partei durchgeführt werde.Mit Schreiben des Umweltsenates vom 6.6.2013, u.a. zugestellt der Partei Penka am 7.6.2013, wurde den Parteien des Berufungsverfahren, insbesondere das vom Umweltsenat beauftragte Gutachten Lärmschutz vom Sachverständigen Ing. Gratt vom 22.5.2013 sowie das Antwortschreiben des Sachverständigen Ing. Gratt vom 3.6.2013 formal im Parteiengehör nach 45 Absatz 3, AVG mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen vorgehalten. Ebendort wurden die Parteien des Berufungsverfahrens außerdem von der amtswegig vom Umweltsenat ausgeschriebenen Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 2.7.2013 persönlich verständigt, wobei von den Parteien eine solche nicht beantragt wurde (Paragraphen 39, 40, 41, 42 und 67 d AVG); dazu wurde den Berufungswerbern die Möglichkeit eingeräumt, in Hinblick auf die Verhandlung schriftlich einen Fragenkatalog wegen dort zu behandelnder Fragen zu übermitteln. Die Verhandlungsanberaumung, aber auch die nachfolgenden Rechtsbelehrungen an den Berufungswerber Penka vom 13. und 24.6.2013 durch den Umweltsenat enthielten den Hinweis, dass Beteiligte selbst erscheinen oder einen Vertreter entsenden können, dass der Vertreter mit der Sachlage vertraut, voll handlungsfähig und entsprechend bevollmächtigt sein kann und dass im Falle der Versäumung die Verhandlung dann in Abwesenheit der Partei durchgeführt werde.

Die Partei Penka begründet ihre Vertagungsanträge vom 12. und 18.6.2013 im Wesentlichen damit, dass er am 17.5.2013 „am Herzen (4-Bypass)“ operiert worden und der Aufenthalt in einer REHA-Klinik bis 18.7.2013 bestimmt sei.

Vertagungsanträge sind nur dann zu berücksichtigen, wenn im Einzelfall die Vorbereitungszeit und die Reaktionszeit, also die Zeit zwischen Verständigung von der Anberaumung und der Durchführung der mündlichen Verhandlung so kurz bemessen war, dass die Partei nicht die notwendigen Vorkehrungen treffen konnte um den Termin entweder selbst wahrzunehmen oder, wenn sie dies nicht vermögen oder nicht wollen, für eine Vertretung zu sorgen (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 41 Rz 15 ff mwH auf die Rsp).Vertagungsanträge sind nur dann zu berücksichtigen, wenn im Einzelfall die Vorbereitungszeit und die Reaktionszeit, also die Zeit zwischen Verständigung von der Anberaumung und der Durchführung der mündlichen Verhandlung so kurz bemessen war, dass die Partei nicht die notwendigen Vorkehrungen treffen konnte um den Termin entweder selbst wahrzunehmen oder, wenn sie dies nicht vermögen oder nicht wollen, für eine Vertretung zu sorgen vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 41, Rz 15 ff mwH auf die Rsp).

Der Berufungswerber macht glaubhaft geltend, dass in Folge seiner lebensnotwendigen Operation ein mehrwöchiger Rehabilitationsprozess zur Wiederherstellung seiner Gesundheit erforderlich war bzw. ist. Im vorliegenden Fall hatte der Berufungswerber Penka nach der Verhandlungsverständigung, die entsprechende Rechtsbelehrungen enthielt und die ihm etwa drei Wochen nach der Operation zugegangen ist, über drei Wochen Vorbereitungszeit und Reaktionszeit, entweder eine schriftliche Stellungnahme einzubringen oder einen informierten Vertreter zu entsenden. Insbesondere hätte der Berufungswerber Penka in beiden Fällen einen Rechtsvertreter und / oder einen fachlichen Beistand für Lärmschutz (Privatsachverständigen) beauftragen können. Aufgrund des vom Umweltsenat offen gelegten Beweisthemas und beauftragten Ergänzungsgutachtens, welches die Berufungsvorbringen abhandelt, und des im Parteigengehör vorgehaltenen Gutachtens des Sachverständigen für Lärmschutz des Umweltsenates war das fachliche Thema für einen Spezialisten eingeschränkt und überschaubar.

Dazu kommt, dass das Berufungsvorbringen Penka im Wesentlichen mit dem Berufungsvorbringen der auch in der Berufungsverhandlung anwesenden Berufungswerberin Schmuck ident ist, welche dieselbe Zustelladresse wie der Berufungswerber angibt. Darüber hinaus erweisen sich die Berufungsvorbringen in weiten Passagen mit jenen des Berufungswerbers Ing. Schier als inhaltsgleich. Insgesamt handelt es sich vielfach um bereits erstinstanzlich erstattete Vorbringen. Der Fragenkatalog vom Berufungswerber Ing. Schier wurde in der Berufungsverhandlung nachweislich und ausführlich auf sachverständiger Basis behandelt.

Im Übrigen ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Parteien des Berufungsverfahrens, insbesondere nicht der Partei Penka eingetreten, weil ihnen ohnehin mit Parteiengehör vom 6.6.2013 formal gem. § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit eingeräumt wurde, zu den vom Umweltsenat aufgenommenen Beweisen, die den Gegenstand der Berufungsverhandlung bildeten, schriftlich Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat nur der Berufungswerber Ing. Schier Gebrauch gemacht. Die mündlichen Fragen der Berufungswerberin Schmuck wurden in der Verhandlung ebenso behandelt.Im Übrigen ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Parteien des Berufungsverfahrens, insbesondere nicht der Partei Penka eingetreten, weil ihnen ohnehin mit Parteiengehör vom 6.6.2013 formal gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit eingeräumt wurde, zu den vom Umweltsenat aufgenommenen Beweisen, die den Gegenstand der Berufungsverhandlung bildeten, schriftlich Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat nur der Berufungswerber Ing. Schier Gebrauch gemacht. Die mündlichen Fragen der Berufungswerberin Schmuck wurden in der Verhandlung ebenso behandelt.

Der Ablehnung der Vertagungsanträge war auch zugrunde zu legen, dass der Umweltsenat gemäß § 73 AVG und § 7 UVP-G 2000 ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden hat.Der Ablehnung der Vertagungsanträge war auch zugrunde zu legen, dass der Umweltsenat gemäß Paragraph 73, AVG und Paragraph 7, UVP-G 2000 ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden hat.

3.2.4.4.              Schluss des Ermittlungsverfahrens:

Im E-Mail vom 5.7.2013 wird vom Berufungswerber Ing. Schier mitgeteilt, dass durch das abrupte Ende des Ermittlungsverfahrens durch den Vorsitzenden niemandem mehr die Möglichkeit eingeräumt war, weitere Äußerungen zu machen (Schlussstatement). Er hätte sehr wohl noch andere Fragen gehabt. Er hätte sofort beim Vorsitzenden in Anwesenheit des Gutachters und des Berichterstatters vorgesprochen. Dabei habe er glaubhaft mitgeteilt, dass er sehr wohl noch weitere Fragen zum Gutachten hätte. Dazu hätte der Vorsitzende festgehalten, dass das Ermittlungsverfahren schon abgeschlossen ist.

Im Protokoll der mündlichen Verhandlung ist festgehalten, dass der Vorsitzende, bevor er die Verhandlung schloss, klar und eindeutig durch Umfrage feststellte, dass keine weiteren Fragen bzw. keine weiteren Äußerungen gemäß § 43 Abs. 4 AVG vorliegen.Im Protokoll der mündlichen Verhandlung ist festgehalten, dass der Vorsitzende, bevor er die Verhandlung schloss, klar und eindeutig durch Umfrage feststellte, dass keine weiteren Fragen bzw. keine weiteren Äußerungen gemäß Paragraph 43, Absatz 4, AVG vorliegen.

Schlagworte

Befangenheit, Behörde; Befangenheit, Sachverständige; Berufung, Prüfbefugnis des Umweltsenates; Einwendungen; Genehmigungsvoraussetzungen, Eigentumsgefährdung; Genehmigungsvoraussetzungen, unzumutbare Belästigungen; Mündliche Verhandlung, Vertagungsantrag; Parteistellung, Benützer öffentlicher Straßen; Parteistellung, Nachbar; Vorfrage, Normprüfungsverfahren beim VfGH; Vorhaben, Einheit, induzierter Verkehr

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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