TE Vwgh Erkenntnis 2008/2/28 2006/06/0234

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Veröffentlicht am 28.02.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
27/01 Rechtsanwälte;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §52;
AVG §53 Abs1 impl;
AVG §53 Abs2 impl;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z31;
RAO 1868 §23 Abs2;
RAO 1868 §26 Abs2;
RAO 1868 §26 Abs5;
RAO 1868 §26;
RAO 1868 §28 Abs2;
RAO 1868 §49;
RAO 1868 §50;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Tir 1995 TeilA §7;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/06/0260

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerden des Dr. M S in M, vertreten durch Dr. Bernhard Stanger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 18, gegen die Bescheide des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer (Plenum) vom 27. Juli 2006, Zl. R 99-116 (protokolliert zu Zl. 2006/06/0234), und vom 27. September 2007, Zl. R 99-116 (protokolliert zu Zl. 2007/06/0260), betreffend Befangenheit einer Sachverständigen bzw. Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 7 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Tiroler Rechtsanwaltskammer Aufwendungen in der Höhe von EUR 713,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 7. Dezember 1973 bis 31. Dezember 1980 als Rechtsanwalt in die Liste der Rechtsanwälte der Tiroler Rechtsanwaltskammer eingetragen.

Mit Wirkung vom 31. Dezember 1980 verzichtete er auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

Mit Schreiben vom 10. September 1998 machte der Beschwerdeführer gegenüber der Tiroler Rechtsanwaltskammer im Hinblick darauf, dass er am Jahresende das 60. Lebensjahr vollende und berufsunfähig sei, einen Pensionsanspruch geltend. Die belangte Behörde teilte ihm mit Schreiben vom 16. Oktober 1998 mit, dass in seinem Fall nach der derzeit gültigen Satzung der Versorgungseinrichtung für ihn kein Pensionsanspruch bestehe.

Der Beschwerdeführer stellte darauf mit Schreiben vom 12. April 1999 an die Tiroler Rechtsanwaltskammer den Antrag auf Zuerkennung bzw. Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension. Er sei zeitlebens im Rechtsbereich tätig gewesen. Nach fast 13 Jahren Haft liege es auf der Hand, dass er berufsunfähig sei und niemals mehr in einem Rechtsberuf tätig sein könne. Insbesondere habe er jedes Vertrauen in Recht und Gesetz und jedwedes Rechtsgefühl verloren. Er sehe sich zu dem Antrag auch veranlasst, weil die Tiroler Rechtsanwaltskammer nicht daran denke, ihm alle geleisteten Beiträge zurückzuerstatten bzw. seine Verfahrenshilfe zu vergüten.

Die Tiroler Rechtsanwaltskammer teilte dem Beschwerdeführer hierauf mit Schreiben vom 26. April 1999 mit, dass ihm nach der derzeit gültigen Satzung der Versorgungseinrichtung auch kein Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension zustehe.

Der Beschwerdeführer ersuchte darauf mit Schreiben vom 14. Dezember 2000, dass über seine Anträge vom 10. September 1998 und 12. April 1999 unverzüglich bescheidmäßig zu entscheiden sei. Mit diesem Schreiben legte er ein Gutachten des Univ. Prof. Dr. L. vor, nach dem ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem damaligen Gesundheitszustand eine schon lange eingetretene Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung attestiert wurde.

In einem dazu ergänzenden Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2000 teilte er der Kammer mit, dass er schon ein Jahr vor der Zurücklegung der Anwaltschaft seelisch (geistig) nicht mehr in der Lage gewesen sei, den Beruf auszuüben bzw. speziell zu Gericht zu gehen.

Der Ausschuss der Tiroler Rechtsanwaltskammer (Abteilung III) wies mit Bescheid vom 1. Februar 2001 den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 7 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer Teil A) ab.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 28. Februar 2001 als unbegründet ab, fasste den Spruch aber insofern neu, als im abweisenden Spruch nun die Anträge des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2000 und vom 18. Dezember 2000 genannt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hob diesen Bescheid auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 28. Februar 2005, Zl. 2001/10/0175, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Er vertrat dabei die Ansicht, die Auffassung der belangten Behörde, die der Entscheidung zu Grunde gelegen sei, dass derjenige, der eine Berufsunfähigkeitspension beantrage, zum Zeitpunkt des Antrages in die Liste der Tiroler Rechtsanwaltskammer als Rechtsanwalt eingetragen sein müsse, dem eindeutigen Wortlaut des § 50 Abs. 2 Z. 1 RAO widerspreche, wonach anspruchsberechtigt nur Rechtsanwälte sind, die "zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalls" in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind. Der Beschwerdeführer habe in seinem Schreiben vom 18. Dezember 2000 ausdrücklich vorgebracht, schon mehr als ein Jahr vor Zurücklegung der Anwaltschaft nicht mehr in der Lage gewesen zu sein, den Beruf eines Rechtsanwaltes auszuüben. Er sei also seinem Vorbringen zufolge zum Zeitpunkt des von ihm behaupteten Eintritts des Versorgungsfalles (hier: des Eintrittes der Berufsunfähigkeit) noch in die Liste der Tiroler Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen. Mit der Frage, ob zu diesem Zeitpunkt Berufsunfähigkeit des Beschwerdeführers vorgelegen habe, habe sich die belangte Behörde auf Grund ihrer verfehlten Rechtsauffassung nicht auseinander gesetzt.

Am 11. August 2005 vernahm die belangte Behörde drei Rechtsanwälte, die 1980 und davor mit dem Beschwerdeführer zu tun hatten. Der Beschwerdeführer oder sein Vertreter waren dazu nicht geladen.

Mit Schreiben vom 24. August 2005 bestellte die belangte Behörde die Sachverständige Dr. T. (Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie; Psychotherapeutin) zur Erstellung eines Gutachtens darüber, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt 31.12.1980 und bereits ein Jahr zuvor berufsunfähig gewesen sei. In dem Schreiben wird darauf hingewiesen, dass der Personalakt des Beschwerdeführers, der Akt betreffend den Antrag auf Berufsunfähigkeitspension und Fotokopien aus dem Akt des Landesgerichtes Feldkirch in einer Strafsache angeschlossen würden. Die acht Disziplinarakten aus dem Jahre 1980 und 10 Disziplinarakten aus den Jahren 1974 bis 1979 könnten in der Kammerkanzlei nach Voranmeldung eingesehen werden. Der Beschwerdeführer habe bislang nicht bekannt gegeben, ob bzw. welcher Arzt ihn im Jahr 1980 behandelt habe. Zu seinem mittlerweiligen Stellvertreter sei zunächst RA Dr. L. und in der Folge RA Dr. H. bestellt worden.

Am 12. September 2005 erfolgte die Untersuchung des Beschwerdeführers durch diese Sachverständige.

Am 16. November 2005 wurden die Zeugen N. und die Rechtsanwälte Dr. R. und Dr. H. und Dr. L. neuerlich in Anwesenheit des Vertreters des Beschwerdeführers einvernommen. Auf die weitere Einvernahme des Zeugen RA Dr. Sch. verzichtete der Vertreter.

Das von der Sachverständigen Dr. T. erstattete Gutachten vom 26. November 2005 langte bei der Behörde am 6. Dezember 2005 ein. In diesem Gutachten wird u.a. ausgeführt, dass, wenn man ausschließlich der Schilderung des Untersuchten folge, der Schluss gezogen werden müsste, dass der Beschwerdeführer 1979/80 auf Grund einer paranoiden Entwicklung nicht berufsfähig gewesen sein könnte, da sich die Beeinträchtigungsideen auf das System bezögen, mit dem er beruflich laufend zu tun gehabt habe. Er dürfte nicht in der Lage gewesen sein, in einem Rechtssystem, von dem er sich verfolgt gefühlt hätte, den beruflichen Aufgaben nachzukommen. Von Berufsunfähigkeit wäre demnach 1979/80 auszugehen.

Der Beschwerdeführer habe angegeben, nie in psychiatrischer Therapie gewesen zu sein, jedoch in psychologischer/psychotherapeutischer Behandlung in der Justizanstalt Garsten. Er sei ersucht worden, die Übermittlung der diesbezüglichen Dokumentation zu veranlassen. Nach angeblicher Rücksprache mit seinem Therapeuten habe der Beschwerdeführer dies jedoch verweigert. Die Dokumentation wäre von Interesse gewesen, um dort eine Bestätigung der Angaben des Beschwerdeführers zu finden.

Somit gebe es zum gefragten Zeitpunkt - zeitlich näher liegend als die gegenständliche Untersuchung - lediglich das Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. P. in dem erwähnten Strafverfahren (bei dem es um die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers gegangen ist). Obwohl die damalige Exploration im Gegensatz zu der vorliegenden nur wenige Jahre nach 1979/80 erfolgt sei, habe der Beschwerdeführer dem Sachverständigen damals gegenüber nichts von den angegebenen Inhalten seiner Erkrankung erwähnt, obwohl sie damals jedenfalls aktueller gewesen sein müssten, nicht zuletzt auf Grund des damaligen aktuellen Tatvorwurfes. Dieser Sachverständige habe keine psychiatrische Störung beim Beschwerdeführer feststellen können. In der mündlichen Erörterung habe er sogar eine Paranoia dezidiert ausgeschlossen.

Der Beschwerdeführer sei nach den Ausführungen dieser Sachverständigen zu einer testpsychologischen Untersuchung bereit gewesen. Diese sei veranlasst worden, nicht um daraus Erkenntnisse zum psychischen Zustand 1979/80 zu bekommen, sondern um zusätzliche Informationen zum aktuellen Zeitpunkt zu erhalten. Bei den Selbstbeurteilungsbögen ergäbe sich eine auffallende Simulationstendenz bzw. ein erhöhter Lügen-Score, sodass diese Tests nicht verwertbar seien.

Zusammenfassend stellte diese Sachverständige fest, dass gegen eine Paranoia oder paranoische Entwicklung 1979/80 und eine dadurch bedingte Berufsunfähigkeit eindeutig das Gutachten des Univ. Prof. Dr. P. spreche, in dem - wäre eine solche Störung bereits damals bzw. seit 1979/80 vorgelegen - entsprechende Explorationsergebnisse zu erwarten gewesen wären. Nicht auszuschließen sei, dass sich erst im Zuge der Verurteilung und Inhaftierung in Garsten eine solche Entwicklung manifestiert hätte und derzeit vorliege. Die heutigen Angaben des Beschwerdeführers könnten jedoch auch unter dem Aspekt der Simulation interpretiert werden. Nicht auszuschließen seien Probleme bei der Rückerinnerung bzw. fehlerhaftes zeitliches Einordnen seiner Befindlichkeit, da der gefragte Zeitraum immerhin 26 Jahre zurückliege.

Auf Grund des bisherigen Informationsstandes sei derzeit mit größter Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt 1979/80 keine solche Störung vorgelegen sei, dass von einer Berufsunfähigkeit auszugehen wäre. Auch in den Zeugenaussagen im Akt fänden sich keine Hinweise darauf, dass eine krankheitswertige Störung vorgelegen sei, die zur Berufsunfähigkeit geführt haben könnte. Laut seinen Angaben erhalte der Beschwerdeführer seit 1997 von der PVA eine Berufsunfähigkeitspension. Das zu Grunde liegende ärztliche Gutachten sei nicht vorgelegt worden.

Am 30. November 2005 wurden der Zeuge RA Dr. S. und der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Vertreters einvernommen.

Die belangte Behörde übermittelte dem Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 dieses Gutachten der Sachverständigen Dr. T. vom 26. November 2005 und räumte eine zweiwöchige Stellungnahmefrist ein.

Der Vertreter des Beschwerdeführers nahm dazu nach einer Fristverlängerung mit Schreiben vom 16. Jänner 2006 (eingelangt bei der Tiroler Rechtsanwaltskammer am 17. Jänner 2006) Stellung und wendete insbesondere ein, dass die notwendigen Vorerhebungen im Zeitpunkt der nunmehrigen Gutachtenserstellung noch nicht zur Gänze abgeschlossen gewesen seien, weshalb die Sachverständige zu einem unrichtigen Ergebnis gelange. Es wurde die ergänzende Einvernahme der Zeugen RA Dr. R. und N. verlangt. Es sei daher das Gutachten des Sachverständigen zu ergänzen.

Am 9. März 2006 erfolgte eine weitere Einvernahme der Zeugen N. und der Rechtsanwälte RA Dr.  R., Dr. L. und Dr. H..

Mit Schreiben vom 9. März 2006 (eingelangt bei der Tiroler Rechtsanwaltskammer am 10. März 2006) lehnte der Beschwerdeführer alle mit seinem Fall Befassten wegen Befangenheit ab. Er wendete sich in diesem Schreiben insbesondere dagegen, dass das psychologische Gutachten des vor dem Landesgericht Feldkirch abgehandelten Strafverfahrens im vorliegenden Fall herangezogen worden sei.

Mit Schreiben (gleichfalls) vom 9. März 2006 informierte der Beschwerdeführer die Sachverständige, dass sie seiner Ansicht nach durch die Tiroler Rechtsanwaltskammer manipuliert worden sei. Ihr sei insbesondere von der Kammer verschwiegen worden, dass diese das Gutachten des Univ. Prof. Dr. P. widerrechtlich erschlichen habe. Dem gegenüber sei ihr offensichtlich das von ihm vorgelegte Gutachten des Univ. Prof. Dr. L. nicht vorgelegt worden.

Mit weiterem Schreiben vom 9. März 2006 (eingelangt bei der Tiroler Rechtsanwaltskammer am 13. März 2006) lehnte der Beschwerdeführer die Sachverständige Dr. T. als befangen ab. Er verweise dabei insbesondere auf jene Gründe, die er in der Ablehnung der Tiroler Rechtsanwaltskammer insgesamt vorgetragen habe und erstattete Disziplinaranzeige. Die Sachverständige sei von der Kammer, wie aus seinen Anzeigen hervorgehe, manipuliert worden, sie könne dies nicht "wegstecken" und sei auch deshalb befangen. Sie habe trotz seiner Warnungen das durch die Kammer widerrechtlich erlangte Gutachten des Univ. Prof. Dr. P. verwendet. Sie habe damit den Tatbestand nach § 312 StGB verwirklicht und nicht nur gegen den Objektivitätsgrundsatz verstoßen. Wegen dieser Vorgänge und der Verhaltensweisen der genannten Sachverständigen sei ein Disziplinarverfahren bei der Ärztekammer anhängig.

Die Sachverständige Dr. T. ergänzte ihr Gutachten mit Schriftsatz vom 14. April 2006. Dabei stellte sie zur vorgeworfenen Befangenheit fest, dass ihr der Beschwerdeführer vor Auftragserteilung nicht bekannt gewesen sei. Sie betrachte sich nicht als befangen. Zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten des Univ. Prof. Dr. L. stellte sie fest, dass die Exploration inhaltlich eine Seite, die gutachterliche Ausführung nicht einmal eine ganze Seite umfasse. Die Gutachtensgrundlagen seien nicht angeführt, vermutlich bestünden sie ausschließlich aus dem Gespräch mit dem Beschwerdeführer. Der Sachverständige diagnostiziere eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD 10-F 62.0; ICD - Internationale Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation). Danach könne eine andauernde Persönlichkeitsänderung der Erfahrung von extremer Belastung folgen. Die Belastung müsse so extrem sein, dass die Vulnerabilität der betreffenden Person als Erklärung für die tiefgreifende Auswirkung auf die Persönlichkeit nicht ausreiche. Beispiele hierfür seien Erlebnisse in einem Konzentrationslager, Folter, Katastrophen, andauernde lebensbedrohliche Situationen (als Geisel, langdauernde Gefangenschaft mit drohender Todesgefahr). Langanhaltende Änderungen der Persönlichkeit nach einer kurzzeitigen Lebensbedrohung wie bei einem Autounfall seien jedoch nicht unter diese Kategorie einzuordnen. Dies bedeute nach Ansicht der Sachverständigen, dass ein Betroffener jedenfalls über einen längeren Zeitraum einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt gewesen sein müsse. Dies lasse sich im Fall des Beschwerdeführers anamnestisch bis zum Jahre 1980 nicht feststellen bzw. er habe eine derartige oder vergleichbare Belastung nicht angegeben. Somit dürfe aus medizinischer Sicht diese Diagnose nicht gestellt werden. Außerdem sollte laut ICD 10 die Persönlichkeitsveränderung fremdanamnestisch bestätigt werden.

Zusammenfassend stellte sie fest, es sei auf Grund der unterschiedlichen Zeugenaussagen und -beobachtungen möglich, dass bei dem Beschwerdeführer die im Erstgutachten angeführte paranoide Entwicklung vorgelegen sei. Dagegen spreche das Sachverständigengutachten des Univ. Prof. Dr. P., der dezidiert in der mündlichen Erörterung eine Paranoia ausgeschlossen habe. Hier sei ergänzend aus Sachverständigensicht anzuführen, dass eine paranoide Entwicklung - sollte sie 1980 und im Jahr davor tatsächlich vorgelegen sein - ohne Therapieversuche und im konkreten Fall noch dazu bei gerade aktueller massiver Konfrontation mit dem Justizsystem (als Beschuldigter in einem Verfahren beim Straflandesgericht) nicht plötzlich von sich aus abklinge. Somit sei es unwahrscheinlich, dass diese Störung wohl im gefragten Zeitraum vorgelegen sein solle, nicht aber wenige Jahre später trotz massiver aktueller Belastung. Gehe man von der Formulierung des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. P. aus, dass er eine Paranoia ausschließe, so dürfte sich der Sachverständige jedenfalls auch Gedanken zum möglichen Vorliegen einer solchen Störung gemacht haben, habe diese aber nicht erkennen können.

Es werde daher von der Beweiswürdigung abhängen, ob man davon ausgehe, dass ausreichende Hinweise für eine paranoide Entwicklung vorgelegen seien (die eigenen Angaben des Beschwerdeführers und die nachträglich zum Erstgutachten eingeholten Zeugenaussagen von Dr. R. und N., die dann auch Berufsunfähigkeit bedingt hätte), oder man den anderen Beweisen folge (Zeugenaussagen Dr. L., Dr. H., Dr. Sch., Gutachten Prof. Dr. P.), die keinen Hinweis für diese Störung böten, dann aber nicht von Berufsunfähigkeit ausgegangen werden könne.

Die Abteilung III des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausschließung der bestellten Sachverständigen Dr. T. wegen Befangenheit mit Bescheid vom 20. April 2006 ab.

Dies wurde insbesondere damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Fachkunde der Sachverständigen nicht in Frage stelle. Über Anfrage habe die Sachverständige mitgeteilt, dass ihr der Antragsteller vor Auftragserteilung persönlich nicht bekannt gewesen sei. Sie betrachte sich nicht als befangen. Der Sachverständigen sei mit der Auftragserteilung der komplette Akt einschließlich des Privatgutachtens von Univ. Prof. Dr. L. und des Gutachtens von Univ. Prof. Dr. P. übermittelt worden. Eine Manipulation der Sachverständigen durch die Tiroler Rechtsanwaltskammer bzw. deren Funktionäre sei nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer habe der Übermittlung der Unterlagen über die psychologische/psychotherapeutische Behandlung in der Justizanstalt Garsten nicht zugestimmt, weshalb die Sachverständige diese auch nicht eingesehen habe, obwohl sie für sie von Interesse gewesen wären. Auch dieser Umstand bescheinige die korrekte Vorgangsweise der Sachverständigen.

Der Beschwerdeführer habe seit 12. September 2005 (dem Datum der Befundaufnahme durch die Sachverständige) gewusst, dass die Sachverständige über das Gutachten von Univ. Prof. Dr. P. im Akt der Tiroler Rechtsanwaltskammer verfüge. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 (eingelangt am 23. Dezember 2005) sei dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters die Möglichkeit eingeräumt worden, zum Gutachten binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom 16. Jänner 2006 habe der Vertreter des Beschwerdeführers geltend gemacht, dass vor Gutachtenserstellung die mit der Eingabe vom 10. Oktober 2005 beantragten Zeugeneinvernahmen durchgeführt hätten werden müssen, weshalb die Einvernahme dieser Zeugen und die anschließende neuerliche Zuleitung des Aktes an die Sachverständige beantragt werde. Aktenkundig sei, dass die gesetzte Frist zur Stellungnahme bis 20. Jänner 2006 verlängert worden sei.

Im Befangenheitsantrag vom 9. März 2006 und auch in nachfolgenden Eingaben habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass er die geltend gemachten Ablehnungsgründe vorher nicht erfahren habe oder wegen eines für ihn unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig habe geltend machen können.

Zusammenfassend ergebe sich, dass die Sachverständige Dr. T. nicht befangen sei und die behauptete Befangenheit darüber hinaus verspätet geltend gemacht worden sei (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1982, Zl. 81/05/0077).

Die belangte Behörde wies mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 27. Juli 2006 die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, eine unmittelbare Anwendbarkeit der Bestimmungen des AVG bestünde im vorliegenden Verfahren nicht. Das vorliegende Verfahren sei ein nach allgemeinen Grundsätzen durchzuführendes Rechtsmittelverfahren, das den allgemeinen Grundlagen des Rechtsstaatsprinzipes genüge (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwSlg. Nr. 14.242/A). Nach Ansicht der belangten Behörde sei die analoge Anwendung des § 53 Abs. 2 AVG, der ein Rechtsmittel über den Beschluss über die Befangenheit eines nichtamtlichen Sachverständigen ausschließe, aus zwei Gründen nicht möglich. § 26 Abs. 5 RAO sei die speziellere Vorschrift, das heiße, sie gehe dem § 53 Abs. 2 AVG vor. Weiters rechtfertige eine analoge Anwendung von Bestimmungen des AVG nicht, den sondergesetzlichen Rechtsschutz zu beschneiden. Das Rechtsmittel sei daher zulässig.

Die Gewährung von Akteneinsicht in einen strafgerichtlichen Akt sei nach § 82 StPO eine Angelegenheit der Rechtsprechung und nicht der Justizverwaltung. Über die Erteilung von Abschriften aus strafgerichtlichen Verfahren entscheide ausnahmslos der Richter. Die belangte Behörde habe im Rahmen ihrer ihr hoheitlich zugewiesenen Aufgaben um Akteneinsicht durch Gewährung von Abschriften beim Landesgericht angesucht. Das sei im Rahmen der Amtshilfe erfolgt. Das Gericht habe diesem Ansuchen auf Grund einer richterlichen Entscheidung entsprochen. Eine Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Tiroler Rechtsanwaltskammer und ihrer Organe und Organwalter liege nicht vor. Es wäre Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, sich gegen diesen Akt der Rechtsprechung zur Wehr zu setzen, wenn er vermeine, dass dieser nicht rechtens sei. Die belangte Behörde habe sich nicht Akteneinsicht "verschafft", sondern diese beantragt und auch erhalten.

In analoger Anwendung des § 53 AVG werde der Ablehnungsantrag der nicht amtlichen Sachverständigen für zulässig erachtet. Die Partei müsse jedenfalls einen entsprechend zeitgerechten Ablehnungsantrag stellen. Die Ablehnung des nichtamtlichen Sachverständigen wegen mangelnder Unbefangenheit oder Fachkunde sei grundsätzlich nur vor deren Vernehmung zulässig. Später könne der Ablehnungsantrag ausnahmsweise dann gestellt werden, wenn die Partei darin nicht nur die Befangenheit oder mangelnde Fachkunde, sondern auch glaubhaft mache, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren hätte oder wegen eines für sie unüberwindlichen Hindernisses nicht geltend machen habe können (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 16. März 1967, VwSlg. Nr. 7106A). Es sei daher unverzüglich mit Erlangung der Kenntnis von einem behaupteten Ablehnungsgrund auch die "Ablehnung gegen einen nichtamtlichen Sachverständigen" auszusprechen. Von einer unverzüglichen Geltendmachung der behaupteten Befangenheit könne nicht die Rede sein, wenn diese zwei Monate nach der "Zustellverfügung" (gemeint offenbar: Zurkenntnisbringung) des Gutachtens aufgegriffen werde. Der Ablehnungsantrag sei daher von der Erstbehörde wegen Verspätung zutreffend "zurück- bzw. abgewiesen" worden. Auch inhaltlich sei der vorliegende Antrag unbegründet. Die Akten des Landesgerichtes Feldkirch seien im Rahmen der Amtshilfe von der Behörde eingeholt worden.

Wenn, wie hier, die Frage der rückbezogenen Beurteilung der Berufsunfähigkeit des Antragstellers die maßgebliche Frage eines Leistungsverfahrens sei, dann dürfe davon ausgegangen werden, dass die Verwertung eines zeitnahen Gutachtens durch die Behörde ohne Zweifel zulässig und geboten sei; ganz abgesehen davon sei auch das Gutachten aus dem Akt des Landesgerichtes Feldkirch keineswegs zu Unrecht im Rahmen der Akteneinsicht zur Verfügung gestellt worden. Die Sachverständige habe sich weder Akten noch deren Bestandteile "beschafft". Die Sachverständige selbst habe sich - dazu befragt - nicht als befangen erklärt. Die vom Beschwerdeführer immer wieder ins Treffen geführte Unrichtigkeit des Gutachtens dieser Sachverständigen hätte der Beschwerdeführer nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf gleicher fachlicher Ebene zu bekämpfen. Eine inhaltliche Befangenheit der herangezogenen Sachverständigen liege daher nicht vor.

Die Abteilung III der belangten Behörde wies mit Bescheid vom 12. Juli 2007 den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 7 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer in der mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 11. August 1995 genehmigten Fassung (abgedruckt im Anwaltsblatt 1995, S 797 ff), ab.

Die erstinstanzliche Behörde stellte folgenden Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum vom 7. Dezember 1973 bis 31. Dezember 1980 als Rechtsanwalt in die Liste der Rechtsanwälte der Tiroler Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen. Mit Wirkung vom 31. Dezember 1980 habe er auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet. Der Beschwerdeführer habe in seinem Schreiben an die Tiroler Rechtsanwaltskammer Folgendes ausgeführt:

"Ich teile Ihnen demzufolge mit, dass ich mit heutigem Tage, dem 31.12.1980, auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichte und ersuche sie den Verzicht entgegenzunehmen."

Einen Hinweis darauf, dass der Verzicht deswegen erklärt werde, weil er berufsunfähig geworden sei, sei in diesem Schreiben des Beschwerdeführers nicht angeführt.

Zum Zeitpunkt des Verzichtes auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft seien beim Disziplinarrat der Tiroler Rechtsanwaltskammer gegen den Beschwerdeführer drei näher bezeichnete Disziplinarverfahren anhängig gewesen. Mit Beschluss des Disziplinarrates der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 19. Dezember 1980 sei dem Beschwerdeführer die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorläufig eingestellt worden. Aus diesem Grund sei RA Dr. L. mit Beschluss der belangten Behörde vom 31. Dezember 1980 zum mittlerweiligen Stellvertreter bestellt worden. Infolge des Verzichtes auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft seien die angeführten Disziplinarverfahren mit 31. Dezember 1980 unterbrochen worden.

Mit Schreiben vom 2. Jänner 1981 habe der Beschwerdeführer dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag Folgendes mitgeteilt:

"Da ich mit 31.12.1980 die Ausübung der Rechtsanwaltschaft eingestellt habe, bin ich ab dem Zeitpunkt nicht mehr Mitglied bei Ihnen und daher auch zu keiner Beitragsleistung mehr verpflichtet."

Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. Jänner 1981 an die Tiroler Rechtsanwaltskammer habe der Beschwerdeführer um Folgendes ersucht:

"Da ich überprüfen will, ob ich nicht meine Beitragsleistungen aus der Versorgungseinrichtung zurückerhalten kann, ersuche ich um Übermittlung einer Satzung betreffend die Versorgungseinrichtung für Rechtsanwälte."

Mit Schreiben vom 3. Februar 1981 habe der Beschwerdeführer von der Tiroler Rechtsanwaltskammer Folgendes verlangt:

"Infolge Wegfalls jedweder Grundlage begehre ich hiermit die Rückzahlung der von mir an die Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer bezahlten Leistungen."

Der Beschwerdeführer habe weder im Jahre 1980 noch in den Jahren zuvor an einem körperlichen oder geistigen Gebrechen, das ihn dauerhaft zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unfähig gemacht hätte, gelitten. Er habe bis zum Zeitpunkt seines Verzichtes eine gut gehende Anwaltskanzlei geführt, wobei er juristisch äußerst versiert aufgetreten sei und schuldhafte Versäumnisse oder Fehlleistungen nicht feststellbar seien. Er habe bis zuletzt zahlreiche Substitutionsaufträge erteilt. Auch selbst habe er vereinzelt Kollegen substituiert, wobei auch diese Substitutionen ordnungsgemäß und korrekt verrichtet worden seien. Bei selbst erteilten Substitutionsaufträgen habe er prompt das vereinbarte Honorar bezahlt.

Über Wunsch des Beschwerdeführers sei der mittlerweilige Stellvertreter RA Dr. L. seines Amtes enthoben und in der Folge RA Dr. H. zu seinem mittlerweiligen Stellvertreter bestellt worden. Weder gegenüber RA Dr. L. noch gegenüber RA Dr. H. hätten sich Klienten über schlechte Vertretungstätigkeiten oder Fristversäumnisse des Beschwerdeführers beschwert.

Seit April 1986 sei der Beschwerdeführer, der nach seinem Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft als Dolmetscher, weiters als Manager bei verschiedenen Unternehmungen sowie in Realitätenangelegenheiten gearbeitet habe, strafrechtlich verfolgt worden. Er sei rechtskräftig wegen Anstiftung zum Mord verurteilt und 1997 aus der Haft entlassen worden. Im Zuge des diesbezüglich beim Landesgericht Feldkirch geführten Strafverfahrens sei von Univ. Prof. Dr. P. am 20. August 1986 ein Gutachten erstellt worden. Das Gutachten habe sich auf das Studium der Akten sowie auf psychiatrische Untersuchungen im Landesgefangenenhaus Innsbruck am 15. Juli 1986, 16. August 1986 und 18. August 1986 gestützt. Dabei sei der Beschwerdeführer auch von dem Sachverständigen über seinen bisherigen Lebensweg befragt worden.

Er hielt diese Angaben im Gutachten wie folgt fest:

"... es sei ihm gelungen in kurzer Zeit auch noch das Jusstudium neben dem Beruf zu bewältigen ... er habe dann die Konzipientenzeit hinter sich gebracht, es sei ihm gelungen in ganz kurzer Zeit die Anwaltsprüfung zu absolvieren, er sei seit 1973 selbständig. Er habe 1980 im Zusammenhang mit einer Geldborgung Schwierigkeiten mit der Anwaltskammer bekommen. Er habe dann am 31.12.1980 die Rechtsanwaltstätigkeit zurückgelegt. Er sei aus freien Stücken ausgeschieden. Er habe versucht in einem anderen Arbeitsbereich Fuß fassen zu können. Er habe 1982 eine Untersuchungshaft verbüßen müssen, er habe alles, was er investiert gehabt habe, verloren. Wie er nach den 6 Monaten Untersuchungshaft herausgekommen sei, habe er versuchen müssen, anderweitig unterzukommen. Seither komme er sich überflüssig vor ..."

Univ. Prof. Dr. P. habe im Zuge seiner Begutachtung bei dem Beschwerdeführer einen Intelligenzquotient von 120 ermittelt und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass dies einem sehr hohen Intelligenzquotient - wie es bei einem Akademiker zu erwarten sei -

entspreche. Weiters habe der Sachverständige ausgeführt, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine psychiatrische Erkrankung, für eine Geistes- oder Gemütskrankheit, für eine hirnorganische Störung oder eine andersartige psychiatrische Erkrankung zu Tage getreten seien. Es bestehe nach Ansicht dieses Sachverständigen kein Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 10. September 1998, also rund 1 Jahr nach seiner Haftentlassung, der Tiroler Rechtsanwaltskammer Folgendes mitgeteilt:

"Als ehemaliges Mitglied der Vorarlberger und Tiroler Rechtsanwaltskammer habe ich für meine spätere Altersversorgung Beiträge geleistet. Meine Umstände sind der Kammer bekannt, auch dass ich berufsunfähig bin. Mit Jahresende vollende ich das 60. Lebensjahr. Ich meine einen Pensionsanspruch zu haben. So suche ich mit ihnen eine vernünftige Regelung zu finden und treffen zu können. Ich bin daher zu entsprechenden Gesprächen bereit. Diesbezüglich lassen sich Termine mit mir jederzeit problemlos vereinbaren, allerdings bin ich häufig außer Haus und müssten daher Anrufe möglicherweise einige Male erfolgen, um mich zu erreichen."

Dieses Ansuchen sei mit Schreiben der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 16. Oktober 1998 abschlägig beschieden worden.

Darauf habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. April 1999 bei der Tiroler Rechtsanwaltskammer den gegenständlichen Antrag auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente gestellt, wobei dieser wie folgt begründet worden sei:

"Ich war zeitlebens im Rechtsbereich tätig. Nach fast 13 Jahren unschuldiger Haft, liegt es auf der Hand, dass ich berufsunfähig bin und niemals mehr in einem Rechtsberuf tätig sein kann. Insbesondere habe ich jedes Vertrauen in Recht und Gesetz und jedwedes Rechtsgefühl verloren. Mir wird schon übel, wenn ich nur was von einem Gesetz höre. Darüber hinaus sehe ich mich zu dem Antrag veranlasst, weil

a) nunmehr beim Kollegen Dr. R... eine eindeutiges Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist und

b) die Kammer nicht daran denkt, mir alle geleisteten Beiträge zurückzuerstatten, wie auch nicht meine Verfahrenshilfe zu vergüten. Letztere stellt zweifelsfrei sodann Zwangsarbeit dar."

(In der Folge führte die erstinstanzliche Behörde ihren Bescheid vom 1. Februar 2001, den Berufungsbescheid vom 26. Juli 2001, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2005 und den Bescheid des Plenums der belangten Behörde vom 21. April 2005 an, die in der vorliegenden Entscheidung bereits eingangs erwähnt wurden.)

Danach stellte die erstinstanzliche Behörde fest, dass im Zuge des fortgesetzten Verfahrens ein Gutachten der Dr. T. (Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie) samt Ergänzungsgutachten eingeholt worden sei, weiters seien die Rechtsanwälte Dr. S., Dr. Sch., Dr. L., Dr. H., Dr. R. sowie N. als Zeugen und der Beschwerdeführer selbst als Partei einvernommen worden und es sei in den Personalakt eingesehen worden. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens habe der Beschwerdeführer mit Schreiben an die Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 9. März 2006 mitgeteilt, dass sowohl die Sachverständige Dr. T. als auch die gesamte Tiroler Rechtsanwaltskammer wegen vollkommener Befangenheit abgelehnt und gegen sämtliche Mitarbeiter eine Disziplinaranzeige eingebracht werde (in der Folge wird der Bescheid der Abteilung III der belangten Behörde vom 20. April 2006, der Berufungsbescheid des Plenums der belangten Behörde vom 27. Juli 2006 erwähnt, mit denen über die Befangenheit der Sachverständigen abgesprochen wurde). Derzeit behänge darüber das Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof (das verfahrensgegenständliche Beschwerdeverfahren zu Zl. 2006/06/0234).

Mit zwei Schreiben vom 21. März 2007 habe der Beschwerdeführer schließlich den Vorsitzenden der Abteilung III der belangten Behörde RA Dr. W. wegen Befangenheit abgelehnt und habe gleichzeitig einen Devolutionsantrag gestellt.

Letztlich habe der Beschwerdeführer mit Stellungnahme seines Vertreters vom 28. Juni 2007 zum Ergänzungsgutachten der Sachverständigen Dr. T. Stellung bezogen und ein psychiatrisch neurologisches Privatgutachten von Dr. med. Univ. Prof. J. vorgelegt.

Zur Beweiswürdigung führte die erstinstanzliche Behörde Folgendes aus:

Der im Rahmen der Begründung des Bescheides zu Punkt I. festgestellte Sachverhalt ergebe sich einerseits aus den im Akt erliegenden Schriftstücken, andererseits aus nachstehenden Überlegungen:

In Befolgung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes habe die erstinstanzliche Behörde zu prüfen gehabt, ob der Beschwerdeführer bereits vor seinem mit Schreiben vom 31. Dezember 1980 erklärten Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft berufsunfähig gewesen sei, insbesondere, ob er vor dem 31. Dezember 1980 ein körperliches oder geistiges Gebrechen gehabt habe, das ihn dauernd zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unfähig gemacht habe. Im Hinblick darauf, dass der zu klärende Sachverhalt über ein Vierteljahrhundert zurückliege, seien im Rahmen der Beweiswürdigung neben den Zeugenaussagen und dem psychiatrischen Sachverständigengutachten vor allem die vorliegenden Schriftstücke aus der Zeit des Verzichtes auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft bzw. kurz danach von Bedeutung.

Die von der Abt. III des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer als erstinstanzlicher Behörde festgestellte Berufsfähigkeit im Jahre 1980 beruhe auf folgender Beweiswürdigung:

"1. Der Wortlaut der von Dr. S... (der Beschwerdeführer) verfassten Schreiben:

Der von Dr. M... S... mit Schreiben vom 31.12.1980 erklärte Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft hat nach Ansicht des Ausschusses der Abt. III der Tiroler Rechtsanwaltskammer bereits von seiner Textierung nichts mit einer Berufsunfähigkeit oder irgendwelchen gesundheitlichen oder geistigen Gebrechen zu tun, sondern lag offenkundig darin, dass gegen den Beschuldigten 3 Disziplinarverfahren liefen und ihm mit Beschluss des Disziplinarrates vom 19.12.1980 gemäß § 17 Disziplinarstatut die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorläufig eingestellt wurde. Aufgrund dieser Suspendierung drohte Dr. M... S... die Streichung von der Liste, sodass die Zurücklegung der Anwaltschaft ein Weg war, dies zu vermeiden. Hätte Dr. M... S... damals tatsächlich an einem gesundheitlichen oder geistigen Gebrechen gelitten, das die Berufsausübung unmöglich gemacht hätte, hätte er aufgrund seiner allseits zuerkannten und auch von ihm selbst eingestandenen juristischen Versiertheit mit Sicherheit im Verzichtsscheiben oder jedenfalls kurz danach davon Erwähnung gemacht.

Gerade sein an die Tiroler Rechtsanwaltskammer gerichtetes Schreiben vom 13.01.1981 mit welchem er um Übermittlung der Satzung betreffend die Versorgungseinrichtung zum Zwecke der Überprüfung der Refundierung von Beitragsleistungen an die Versorgungseinrichtungen ansuchte, zeigt, dass Dr. M... S... zum damaligen Zeitpunkt sofort an die Versorgungseinrichtung dachte. Dies allerdings nicht im Sinne einer Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension, sondern im Hinblick auf die Refundierung erstatteter Beiträge.

Auch in seinem zweiten Schreiben vom 03.02.1981 macht Dr. M... S... keinerlei Erwähnung davon, dass gesundheitliche Gründe ihn zur Zurücklegung der Anwaltschaft veranlasst hätten.

Noch im Jahre 1986, im Rahmen der Befragung durch Univ.- Prof. Dr. H... P.... gab Dr. M... S... an, dass er im Jahre 1980 im Zusammenhang mit einer Geldborgung Schwierigkeiten mit der Anwaltskammer bekommen habe und dann am 31.12.1980 aus freien Stücken die Rechtsanwaltstätigkeit zurückgelegt habe. Von gesundheitlichen Problemen, die zu einer Berufsunfähigkeit geführt hätten, ist auch hier nicht die Rede.

Erstmals 1 Jahr nach Verbüßung der Strafhaft, nämlich mit Schreiben vom 10.09.1998 gerichtet an die Tiroler Rechtsanwaltskammer findet sich ein erster Hinweis auf eine Berufsunfähigkeit Dr. M... S... teilte allerdings der Tiroler Rechtsanwaltskammer nicht mit, dass er im Jahre 1980 berufsunfähig war sondern dass er jetzt (gemeint 1998) berufsunfähig sei.

Dies wird insbesondere dadurch erhärtet, dass er mit Schreiben vom 12.04.1999 der Tiroler Rechtsanwaltskammer mitteilt, dass er zeitlebens im Rechtsbereich tätig gewesen sei und es nach fast 13 Jahren unschuldiger Haft auf der Hand liege, dass er berufsunfähig sei und niemals mehr in einem Rechtsberuf tätig sein könne. Von einer bereits im Jahre 1980 oder zuvor eingetretenen Berufsunfähigkeit enthält auch dieses Schreiben nichts. Im Gegenteil: Dr. M... S... führt - menschlich durchaus verständlich - aus, dass er nach fast 13jähriger Haft nicht mehr als Anwalt tätig sein könne und dementsprechend berufsunfähig sei.

Erst im Zuge des nunmehrigen Berufsunfähigkeitsrentenverfahrens wurde sodann die Behauptung aufgestellt, die Berufsunfähigkeit habe bereits vor der Zurücklegung der Anwaltschaft bestanden.

Aus dem klaren Wortlaut der erwähnten Schreiben entstand für den Ausschuss der Abt. III der Tiroler Rechtsanwaltskammer der Eindruck, dass die anders lautenden Aussagen des Dr. M... S... aus Gründen der Standpunktopportunität erfolgten, mit den tatsächlichen Gegebenheiten im Jahre 1980 und zuvor aber wenig gemeinsam hatten.

2. Die Gutachten Dris. T...:

In ihrem Erstgutachten kam die Sachverständige Dr. K... T... zum Ergebnis, dass eine Paranoia bzw. eine paranoische Entwicklung in den Jahren 1979, 1980 und eine dadurch bedingte Berufsunfähigkeit auch deshalb nicht anzunehmen sei, da andernfalls im Gutachten des Universitätsprofessors Dr. med. H... P... darauf Bezug genommen worden wäre. Weiters führt sie aus, dass bei den Selbstbeurteilungsbögen, die Dr. M... S... im Zuge der Erstbegutachtung ausfüllen musste, eine auffallende Simulationstendenz bzw. eine erhöhter Lügenscore festzustellen waren, sodass die Tests nicht verwertbar waren. Sie kam zum Ergebnis, dass die Angaben des Dr. M... S... im Zuge der Untersuchung auch unter dem Aspekt der Simulation interpretiert werden könnten.

Bemerkenswert erschien in diesem Zusammenhang weiters, dass - wie sich aus dem Erstgutachten ergibt - die Sachverständige bemüht war, Behandlungsunterlagen aus der Zeit des Gefängnisaufenthaltes des Antragstellers in G... zu bekommen, Dr. S... die Vorlage dieser Unterlagen jedoch verweigert hat.

In den Ergänzungsgutachten und unter Berücksichtung der abgelegten Zeugenaussagen - auf die noch in den nächsten Punkten einzugehen sein wird - kommt die Sachverständige zum Ergebnis, dass es letztendlich von der Beweiswürdigung abhänge; ob man annehme, dass bereits in den Jahren 1979/1980 Berufsunfähigkeit vorgelegen habe oder nicht.

3. Würdigung der Zeugenaussagen:

Unterzieht man nun die vorliegenden Zeugenaussagen einer eingehenden Würdi-gung, so ergibt sich folgendes Bild:

3.1. Aussage Dr. H...:

Der Zeuge, der mit Dr. M... S... in den Jahren 1979 bis 1981 am meisten beruflich zu tun hatte, war RA Dr. H... H... Rechtsanwalt Dr. H... H... eröffnete im November 1977 seine Rechtsanwaltskanzlei und hatte ab diesem Zeitpunkt, wie er glaubhaft angab, wöchentlich mehrfach Substitutionsaufträge von Dr. M... S... bekommen. Daraus entwickelte sich ein persönliches Vertrauensverhältnis, das letztlich auch dazu führte, dass RA Dr. H... H... unmittelbar nach Zurücklegung der Anwaltschaft durch Dr. M... S... von diesem als mittlerweiliger Stellvertreter anstelle des von der TRAK bestellten Dr. L... namhaft gemacht wurde. Es ist daher nur nahe liegend, dass es zwischen RA Dr. H... H... und Dr. M... S... ein besonderes Vertrauensverhältnis gab und dementsprechend die Angaben des RA Dr. H... H... zum geistigen und gesundheitlichen Zustand des Dr. M... S... von ganz maßgeblicher Bedeutung sind. RA Dr. H... H... schilderte sehr glaubhaft, wie er sich als junger Rechtsanwalt über die regelmäßigen Einnahmen aus den zahlreichen Substitutionsaufträgen gefreut habe, war dies doch eine wesentliche Einnahmequelle und erstes Standbein. Damit im Einklang steht auch der unwiderlegt gebliebene Sachverhalt, dass sich Dr. H... und Dr. S... sehr häufig getroffen haben. Dr. H... versicherte unter Wahrheitspflicht, dass ihm irgendwelche psychischen Absonderlichkeiten im Sinne einer Geistesabwesenheit oder Geistesstörung nicht aufgefallen seien. Im Gegenteil: Er habe von Dr. M... S... stets fundierte Auskünfte erhalten, auch die Schriftsätze seien von guter Qualität gewesen, allenfalls sei die eine oder andere Formulierung etwas schlampiger geworden, dies sei aber nicht die Folge eines intellektuellen Defizits sondern aufgrund arbeitsmäßiger Überlastung bei übervollem Terminkalender zurückzuführen.

RA Dr. H... H... hat seine Eindrücke glaubhaft und sehr lebensnah geschildert, wobei für seine Glaubwürdigkeit insbesondere auch der Umstand spricht, dass er realitätsnah die schönen Zeiten der Zusammenarbeit mit Dr. M... S... als junger Rechtsanwalt schilderte und letztlich der Zeuge war, der - wie schon erwähnt wird - am weitaus häufigsten mit Dr. M... S... zusammen traf.

3.2. Aussage Dr. L...:

Auch der kurzfristig zum mittlerweiligen Stellvertreter bestellte RA Dr. P... L... gab als Zeuge einvernommen an, dass ehemalige Klienten von Dr. M... S... auch nicht andeutungsweise erwähnt hätten, sich von Dr. M... S... schlecht vertreten gefühlt zu haben oder dass etwas geistig nicht in Ordnung gewesen wäre bzw. Dr. M... S... psychische Probleme gehabt habe. RA Dr. P... L... war in Erinnerung, dass Dr. M... S... ein cleverer Anwalt war und alles unternommen habe, was man sich von einem guten Rechtsanwalt erwarten könne. Irgendwelche Versäumnisse seien ihm nicht bekannt, auch habe er sich ihm gegenüber nie dahingehend geäußert, dass er psychisch labil, krank oder unbelastbar sei.

Auch diese Aussagen erschienen im Zusammenhang mit den Angaben von RA Dr. H... sehr glaubwürdig. RA Dr. P... L... führte auch aus, dass seine Einsetzung als mittlerweiliger Stellvertreter von Dr. M... S... nicht goutiert wurde, da dieser unbedingt RA Dr. H... H... zu seinem mittlerweiligen Stellvertreter machen wollte. Auch diese Angabe deckt sich mit dem Inhalt des Personalaktes. Aus letzterem ergibt sich, dass Dr. M... S... gegen die Bestellung von RA Dr. P... L... protestiert hat und dessen in der TT veröffentlichen Aufruf, wonach sich ehemalige Klienten Dr. S...s bei ihm melden müssten, mit einem geharnischten Schreiben beantwortete und Dr. L... mitteilte, dass das Schreiben unnötig sowie kreditschädigend sei und er Gelegenheit zur gütlichen Bereinigung durch Berichtigung in der TT und Leistung eines Schadenersatzbetrages von ATS 150.000,-- gebe.

Auch dieses Schreiben Dr. S... - mag es auch als Anlass bezogene Überreaktion zu werten sein - zeigt, dass der Verfasser nicht an einer geistigen Behinderung oder an einer geistigen Krankheit litt, sondern seine Vorstellungen und Interessen klar, wenn auch etwas scharf, verfolgte und zu formulieren im Stande war. Auch macht es im Falle einer tatsächlich eingetretenen Berufsunfähigkeit wenig Sinn, Genugtuung wegen Kreditschädigung und Berichtigung in einer Tageszeitung zu verlangen, sondern zeigt dies vielmehr, dass der Antragsteiler auch noch 1981 um seinen Ruf als Anwalt besorgt war, möglicherweise mit einer späteren Wiederaufnahme der Tätigkeit spekulierte, jedenfalls aber selbst davon ausging, seine Tätigkeit als Anwalt tadel- und anstandslos ausgeübt zu haben.

3.3. Aussagen Dr. Sch... und Dr. S...:

Die Einvernahmen der Zeugen RA Dr. M... Sch... und Dr. G... S... ergaben keinerlei Hinweise auf eine allfällige Berufsunfähigkeit Dr. S... im Jahre 1980 und zuvor.

RA Dr. M... Sch... berichtete von 1-2 Substitutionsaufträgen pro Woche ab dem Jahre 1978. Irgendwelche gesundheitlichen Einschränkungen Dr. S...s seien ihm nicht aufgefallen. Erinnerlich waren eine gewisse rustikale Formulierung von Schriftsätzen und ein etwas eigener Schreibstil.

Dr. G... S... gab an, nicht beurteilen zu können, ob Dr. M... S... berufsunfähig gewesen wäre. Er sei damals mit ihm eher verfeindet als befreundet gewesen, habe ihm das 'Duwort' entzogen und habe ihn als 'komisch' angesehen.

3.4. Aussagen H... N... und Dr. H... A.... R...:

Die einzigen Aussagen die prima vista allenfalls auf eine psychische Erkrankung von Dr. M... S... bereits in den späten 70er Jahren hindeuten würden, sind die Aussagen der Zeugen Dr. H...

A... R... und H... N...

Der Zeuge H... N... hat zur Untermauerung seiner Aussage ein

von Dr. G... S... am 23.05.1980 verfasstes Schriftstück vorgelegt.

Aus diesem Schriftstück ergibt sich aber nicht ein Hinweis auf

irgendwelche psychischen Krankheiten, sondern auf allfällige

standesrechtlichen Verfehlungen Dr. S...s . Dr. G... S... wirft in

diesem Schreiben Dr. M... S... Verstöße gegen die

Verschwiegenheitspflicht vor und bezichtigte ihn auch der

Falschaussage. Von irgendeiner psychischen Erkrankung ist in

diesem Schreiben nicht die Rede. Wenn der Zeuge N... weiters

attestiert, dass er den Eindruck hatte, Dr. M... S... leide an

Verfolgungswahn, so muss diese Aussage insbesondere im

Zusammenhang damit gesehen werden, wie es zu diesem Eindruck

gekommen ist. Der Zeuge N... gab nämlich an, dass immer dann, wenn

Dr. M... S... einen Prozess für ihn verloren habe bzw. eine

Eintreibung nicht erfolgreich verlaufen sei, er sich auf die

Verfolgung durch die Justiz ausgeredet habe. Als dann der Zeuge

N... genauer befragt wurde, konnte er sich nicht mehr erinnern, ob

Prozesse verloren wurden, weil Fristen versäumt wurden. Weiters räumte er bei genauerer Befragung ein, nicht sagen zu können, ob Dr. M... S... besonders gestresst oder übernervös gewesen sei, ebenso wenig habe er sich ihm gegenüber dahingehend geäußert, dass er sich krank, psychisch labil oder überbelastet fühlen würde. Wenn er ihn auf Versäumnisse aufmerksam gemacht habe, so sei er in anwaltschaftliche Arroganz verfallen und habe es mit irgendwelchen Gründen begründet. All diese Aussagen des Zeugen N..., die immerhin rund 28 Jahre nach allfälligen Vorkommnissen in den späteren 70er Jahren abgelegt wurden, deuten darauf hin, dass der Zeuge N... mit der Vertretungstätigkeit Dr. M... S... unzufrieden war. Einen Beweis für das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer geben sie nicht.

Was schließlich die Aussagen des Zeugen Dr. H... A... R... zur Frage des Vorliegens einer allfälligen Berufsunfähigkeit des Dr. M... S... gegen Ende der 70er Jahre betrifft, ist Folgendes auszuführen:

Dr. H... A... R... gab bei seiner allerersten Aussage anlässlich der Einvernahme am 11.08.2005 an, dass Ende der 70er Jahre der Kontakt zu Dr. M... S... weitgehend abgebrochen sei. Dr. M... S... habe aus seiner Sicht abgewirtschaftet und unorientiert gewirkt. Deshalb habe er keine Substitutionsaufträge mehr von der Kanzlei RAe Dr. P... sen. - Dr. H....A... R.... bekommen, obwohl Dr. M... S... keine Substitutionsaufträge 'versaut' (später korrigiert in 'verhaut'), habe.

Während man bei der ersten Einvernahme noch davon ausging, dass die Kanzlei Dr. P... sen./Dr. H... A... R... den Antragsteller bis 1980 regelmäßig mit Substitutionsaufträgen betraut habe, stellte sich bei der zweiten Einvernahme von Dr. H... A... R... am 09.03.2006 heraus, dass in den späten Jahren nur mehr 1-2 Aufträge erfolgt seien, im Jahre 1980 habe es überhaupt keine Aufträge mehr gegeben. Dies bedeutet, dass in den Jahren 1978 und 1979 1-2 Kontakte pro Jahr im Rahmen von Substitutionsaufträgen stattgefunden haben.

Über konkreten Vorhalt, was nun bei Dr. M... S... im Rahmen der so seltenen Zusammentreffen anders gewesen sei, teilte Dr. H... A... R... dem Ausschuss mit, dass Dr. S... auf eine Frage von ihm verbal merkwürdig reagiert habe bzw. eine Reaktion unterblieben sei. An irgendeine konkrete Einzelheit könne er sich nicht erinnern.

Im Rahmen der letzten Einvernahme schlussendlich erweckte Dr. H... A... R... auch für den Ausschuss den Eindruck der Einnahme eines antragstelleropportunen Standpunktes, zumal, anders als bei der ersten Einvernahme, plötzlich psychische Unzugänglichkeiten des Antragstellers in erheblichen größeren Maße geschildert wurden. Dessen ungeachtet konnte Dr. H... A.... R... über mehrfachen Vorhalt nicht angeben, was ihm konkret an Vorfällen in Erinnerung sei. Er meinte lediglich, dass man ihm nach über 25 Jahren ersparen solle, irgendwelche Sachen zu konstruieren. Bedenkt man, dass die Aussagen Dr. H... A... R... in diametralem Gegensatz zu den sehr glaubwürdigen Aussagen Dr. H... H... und Dr. L... sowie im Widerspruch zu den bereits gewürdigten Schriftstücken stehen und speziell Dr. H... H... einen sehr guten Einblick in die Kanzleistruktur des Antragstellers bekommen hat, so erscheinen die Ausführungen Dr. H... A... R... schlichtweg nicht nachvollziehbar. Vor allem ist für den Ausschuss nicht einleuchtend, weshalb einem Zeugen dann, wenn ein Anwaltskollege 'intellektuell' abgewirtschaftet hat und 'spinnt' - so die Angaben Dr. H... A... R... anlässlich seiner dritten Einvernahme -, keinerlei Beispiele einfallen, die eine derartige Annahme rechtfertigen würden. Dr. H... A... R...s umfänglichen aber letztlich substratlosen Ausführungen war daher kein Glauben zu schenken. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil er im Übrigen auch nach seinen eigenen Angaben im Jahre 1980 überhaupt nichts mehr und im Jahre 1979 minimal mit Dr. M... S... zu tun hatte, sodass auch mangels persönlicher Berührungspunkte tatsächliche Wahrnehmungen kaum erfolgt sein dürften.

4. Aussage Dr. S...:

Den. Aussagen des Antragstellers Dr. M... S... war kein Glauben zu schenken, da diese im diametralem Widerspruch zu den von ihm seinerzeit verfassten Schriftstücken, zu den Angaben gegenüber Universitätsprofessor Dr. H... P... sowie auch zu seinen im Jahre 1998 und 1999 schriftlich getätigten Eingaben an die Tiroler Rechtsanwaltskammer stehen und auch durch die Zeugenaussagen von Dr. H... H... und Dr. P... L... eindeutig widerlegt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen und Weitläufigkeiten wird auf die oben zu den einzelnen vom Antragsteller verfassten Schriftstücken abgegebenen Ausführungen verwiesen.

5. Privatgutachten Dr. J...:

Befremdlich und letztlich nicht verwertbar erschien das vom Antragsteller zuletzt beigelegte psychiatrisch neurologische Privatgutachten von Dr. med. univ. W.... J... . Wie sich aus dem Gutachten zeigt, nimmt der Gutachter - ohne den Akt vollständig zu kennen oder bei den Beweisaufnahmen zugegen gewesen zu sein - eine umfängliche Beweiswürdigung zugunsten des Antragstellers vor. Genau das sollte ein Sachverständiger aber nicht tun.

Da es eine Fülle von Aussagen und Beweismitteln gibt, bleibt es unerlässlich, diese Beweismittel einer Glaubwürdigkeitsüberprüfung zu unterziehen. Dies ist aber nicht die Aufgabe eines Sachverständigen, sondern obliegt Behörden oder Gerichten. Zutreffend daher die gerichtlich beeidete Sachverständige Dr. K... T... darauf verwiesen, dass es letztlich der Beweiswürdigung obliege, zu überprüfen ob Berufsunfähigkeit oder Berufsfähigkeit vorgelegen habe.

Wie bei gleichem Sachverhalt und gleichen Beweismitteln der Privatgutachter Dr. med. univ. W... J... im Mai 2007 zum gutachterlichen Ergebnis kommen kann, dass der Antragsteller Dr. M... S... im Dezember 1980 und bereits in den Monaten vorher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit berufsunfähig war, ist aufgrund des Akteninhalts schlichtweg nicht nachvollziehbar. Im Übrigen zeigt sich auch, dass der Antragsteller Dr. M... S... den Privatsachverständigen Dr. med. univ. W... J... die Unterlagen nur unvollständig zur Verfügung gestellt hat, zumal die ganzen Schriftstücke aus dem Personalakt sowie die Anträge aus den Jahren 1998 und 1999 nicht als Begutachtungsunterlagen aufscheinen und auch die Verhandlungsprotokolle dem Privatsachverständigen nur unvollständig zur Verfügung gestellt wurden. Der Privatsachverständige hat offenbar vom Antragsteller die Protokolle vom 16.11.2006 und 30.11.2006 nicht übermittelt bekommen. Aus all diesen Gründen vermögen die bedenklich erscheinenden Ausführungen des Privatgutachters den Ausschuss Abt.

III der Tiroler Rechtsanwaltskammer nicht zu überzeugen.

6. Gesamtschau:

Insgesamt zeigt daher eine Gesamtschau der vorliegenden Beweismittel, dass bei sorgfältiger Beweiswürdigung unter Berücksichtung des persönlichen Eindrucks, den die vernommenen Zeugen vor dem Ausschuss der Abt. III der Tiroler Rechtsanwaltskammer gemacht haben und insbesondere unter Würdigung der vorliegenden Schriftstücke des Antragstellers, dass Dr. M... S... weder im Dezember 1980 noch in den Monaten vorher in seinem Beruf berufsunfähig im Sinne der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer war."

Zur rechtlichen Begründung führte die erstinstanzliche Behörde nach Anführung des § 50 Abs. 1 RAO, RGBl. Nr. 96/1968 in der auf Grund der Antragstellung im Jahre 1999 anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 71/1999, und des § 7 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung 1995, die bis 31. Dezember 2003 Gültigkeit gehabt habe (nach § 7 lit. b der Satzung wird ein körperliches oder geistiges Gebrechen, welches dem Rechtsanwalt dauernd zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unfähig macht, gefordert), aus, dass nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren und unter Würdigung sämtlicher Beweismittel ein körperliches oder geistiges Gebrechen, das den Beschwerdeführer dauernd zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes in den Jahren 1980 und zuvor unfähig gemacht hätte, nicht vorgelegen sei, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers spruchgemäß abzuweisen gewesen sei.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung des Bes

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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