TE Umse Bescheid 2013/10/15 US 5A/2013/19-6

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Veröffentlicht am 15.10.2013
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs7
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Text

Betrifft: Berufung gegen den Feststellungsbescheid der Tiroler Landesregierung vom 19.7.2013 bezüglich der Errichtung eines Chalet-Hotels in Biberwier

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Verena Madner als Vorsitzende, Mag. Andreas Binder als Berichter und Dr. Klaus-Dieter Gosch als weiteres Mitglied über die Berufung des Herrn Heinz Bayer gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19.07.2013, Zl. U- 5281/10, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben „Chalet-Hotel Biberwier“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht erkannt:

Spruch:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG, BGBl 1991/51 idF BGBl I 2013/33;

§ 3 Abs 7 UVP-G 2000, BGBl 1993/697 idF BGBl I 2013/95.

Begründung:

1.              Verfahrensgang:

Die LLM Hotelerrichtungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG ersuchte mit Schreiben vom 23.4.2013 unter Vorlage von Projektunterlagen die Tiroler Landesregierung um „verbindliche“ Rechtsauskunft, ob für die Errichtung eines Chalet-Hotels in Biberwier auf der Gp. 2090/1, KG Biberwier, die Verpflichtung zur Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens besteht.

Daraufhin leitete die Tiroler Landesregierung von Amts wegen ein Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ein.Daraufhin leitete die Tiroler Landesregierung von Amts wegen ein Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ein.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens, Wahrung des Parteiengehörs und Anhörung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans sowie der Bezirkshauptmannschaft Reutte als mitwirkende Behörde stellte die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 19.7.2013 in Anwendung von § 3 Abs. 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 2 sowie Anhang 1 Z 20 und Z 46 UVP-G 2000 fest, dass für das Vorhaben „Chalet-Hotel Biberwier“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens, Wahrung des Parteiengehörs und Anhörung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans sowie der Bezirkshauptmannschaft Reutte als mitwirkende Behörde stellte die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 19.7.2013 in Anwendung von Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins und 2 sowie Anhang 1 Ziffer 20 und Ziffer 46, UVP-G 2000 fest, dass für das Vorhaben „Chalet-Hotel Biberwier“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

Herr Heinz Bayer, wohnhaft in 60528 Frankfurt/Main, Flughafenstraße 30, übermittelte der Tiroler Landesregierung mit E-Mail vom 20.7.2013 seine Berufung gegen den Feststellungsbescheid vom 19.7.2013. Darin legte er dar, dass die Entscheidung der Tiroler Landesregierung gesetzeskonform und daher nicht zu beanstanden sei. Dennoch seien bestimmte - näher umschriebene - Aspekte nicht ausreichend berücksichtigt worden. Abschließend ersuchte der Berufungswerber um Prüfung seines Vorbringens sowie um Bestätigung der Rechtmäßigkeit der „verbindlichen“ Rechtsauskunft und des bisherigen Verfahrens.

Mit Schreiben vom 19.9.2013 teilte der Umweltsenat ua der LLM Hotelerrichtungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG die eingelangte Berufung mit und räumte Gelegenheit zur Stellungnahme ein.

Mit Schriftsatz vom 7.10.2013 beantragte die Berufungsgegnerin, der Berufung mangels Parteistellung des Herrn Heinz Bayer keine Folge zu geben.

Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden nicht gestellt.

2.              Der Umweltsenat hat erwogen:

Die entscheidungsrelevante Bestimmung des UVP-G 2000 lautet:

§ 3 (7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.Paragraph 3, (7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

2.1 Zur Berufungslegitimation

Das Berufungsrecht ist untrennbar mit der Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren verbunden (vgl Hengstschläger-Leeb, AVG, § 63 Rz 60 ff). Daher sind nur die Parteien des dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen Feststellungsverfahrens legitimiert, Berufung zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Parteistellung.Das Berufungsrecht ist untrennbar mit der Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren verbunden vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG, Paragraph 63, Rz 60 ff). Daher sind nur die Parteien des dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen Feststellungsverfahrens legitimiert, Berufung zu erheben. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Parteistellung.

§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000 enthält eine taxative Aufzählung der Parteien des Feststellungsverfahrens.Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 enthält eine taxative Aufzählung der Parteien des Feststellungsverfahrens.

Gemäß § 3 Abs. 7 1. Satz UVP G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projekt-werbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist und welcher Tatbestand durch das Projekt verwirklicht wird. Im Feststellungsverfahren selbst haben gemäß § 3 Abs. 7 6. Satz UVP G 2000 der Projektwerber, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Parteistellung. § 19 Abs. 1 UVP G 2000 enthält demgegenüber die Aufzählung der Personen/Institutionen, die im Genehmigungsverfahren Parteistellung genießen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, 1. Satz UVP G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projekt-werbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist und welcher Tatbestand durch das Projekt verwirklicht wird. Im Feststellungsverfahren selbst haben gemäß Paragraph 3, Absatz 7, 6. Satz UVP G 2000 der Projektwerber, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Parteistellung. Paragraph 19, Absatz eins, UVP G 2000 enthält demgegenüber die Aufzählung der Personen/Institutionen, die im Genehmigungsverfahren Parteistellung genießen.

Nach dem mit BGBl. I Nr. 77/2012 neu eingefügten § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation berechtigt, einen Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht an den Umweltsenat zu stellen, wenn die Behörde gemäß Abs. 7 feststellt, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist. Nachbarn wurde eine entsprechende Überprüfungsbefugnis nicht eingeräumt.Nach dem mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012, neu eingefügten Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 ist eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation berechtigt, einen Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht an den Umweltsenat zu stellen, wenn die Behörde gemäß Absatz 7, feststellt, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist. Nachbarn wurde eine entsprechende Überprüfungsbefugnis nicht eingeräumt.

Die Aufzählung der Parteien in § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist, wie sowohl der Umweltsenat (US 7A/2004/12, Pyhra; US 4A/2006/2, Arnoldstein Funpark; US 8A/2006/3, Mittersill; US 7B/2007/20, Pyhra II; US 7B/2010/4, Hofstätten/Raab; US 5A/2011/7,Klagenfurt Stadion; US 7A/2011/26, Donau Pilotprojekt Bad Deutsch Altenburg; US 1A/2013/2, Mitterdorf im Mürztal u.a.) als auch der Verwaltungsgerichtshof (vgl VwGH vom 14.12.2004, Zl. 2004/05/0256, VwGH vom 30.6.2004, Zl. 2004/04/0075; VwGH vom 28.6.2005, Zl. 2004/05/0032; VwGH vom 20.12.2005, Zl. 2004/05/0317; VwGH vom 30.6.2006, Zl. 2005/04/0195; VwGH vom 27.9.2007, Zl. 2006/07/0066; VwGH vom 22.4.2009, Zl. 2009/04/0019) – auch in Auseinandersetzung mit der RL über die Öffentlichkeitsbeteiligung RL 2003/35/EG sowie mit den EuGH-Urteilen C-201/02, Delena Wells und C-75/08 Mellor – wiederholt entschieden haben, eine abschließende. Es kommt damit anderen Personen Parteistellung und Berufungslegitimation in einem Feststellungsverfahren nicht zu. Vom Verfassungsgerichtshof wurde die Behandlung diesbezüglicher Beschwerden mangels Aussicht auf Erfolg abgelehnt (VfGH 25.11.2003, B 1212/02).Die Aufzählung der Parteien in Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist, wie sowohl der Umweltsenat (US 7A/2004/12, Pyhra; US 4A/2006/2, Arnoldstein Funpark; US 8A/2006/3, Mittersill; US 7B/2007/20, Pyhra römisch zwei; US 7B/2010/4, Hofstätten/Raab; US 5A/2011/7,Klagenfurt Stadion; US 7A/2011/26, Donau Pilotprojekt Bad Deutsch Altenburg; US 1A/2013/2, Mitterdorf im Mürztal u.a.) als auch der Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH vom 14.12.2004, Zl. 2004/05/0256, VwGH vom 30.6.2004, Zl. 2004/04/0075; VwGH vom 28.6.2005, Zl. 2004/05/0032; VwGH vom 20.12.2005, Zl. 2004/05/0317; VwGH vom 30.6.2006, Zl. 2005/04/0195; VwGH vom 27.9.2007, Zl. 2006/07/0066; VwGH vom 22.4.2009, Zl. 2009/04/0019) – auch in Auseinandersetzung mit der RL über die Öffentlichkeitsbeteiligung RL 2003/35/EG sowie mit den EuGH-Urteilen C-201/02, Delena Wells und C-75/08 Mellor – wiederholt entschieden haben, eine abschließende. Es kommt damit anderen Personen Parteistellung und Berufungslegitimation in einem Feststellungsverfahren nicht zu. Vom Verfassungsgerichtshof wurde die Behandlung diesbezüglicher Beschwerden mangels Aussicht auf Erfolg abgelehnt (VfGH 25.11.2003, B 1212/02).

Herr Heinz Bayer ist - wie dem Verfahrensakt zu entnehmen ist - Eigentümer einer Liegenschaft in der Gemeinde Biberwier. Aus den bisherigen Ausführungen folgt, dass er keine Parteistellung in dem von der Tiroler Landesregierung durchgeführten Feststellungsverfahren hat.

Daher hat er auch kein Berufungsrecht gegen den Feststellungsbescheid vom 19.07.2013, Zl. U-5281/10.

Mangels Legitimation war die Berufung unzulässig, auf deren Inhalte nicht weiter einzugehen und spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Feststellungsverfahren, Parteistellung, Nachbarn

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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