TE Umse Bescheid 2013/10/30 US 5B/2012/14-51

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.10.2013
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §17
AVG §33 Abs3
ZustG §22
Vlbg NSchG §35
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. ZustG § 22 heute
  2. ZustG § 22 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. ZustG § 22 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ZustG § 22 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. ZustG § 22 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2007

Text

Betrifft: Berufung gegen den Genehmigungsbescheid der Vorarlberger Landesregierung betreffend Errichtung und Betrieb der Golfanlage Lech-Zug in Lech und Dalaas

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Magdalena Honsig – Erlenburg als Vorsitzende, Dr. Elisabeth Nagele als Berichterin und Dr. Astrid Vallant als weiteres Mitglied über die Berufung der Naturschutzanwaltschaft für Vorarlberg gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 3. Juli 2012, Vlb-501.01/0010, mit dem Clemens Walch für die Errichtung und den Betrieb einer Golfanlage samt Nebenanlagen in Lech und Dalaas die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 erteilt wurde, wie folgt entschieden:

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Rechtsgrundlagen:

§§ 3 Abs. 3, 17 iVm Anhang 1 Z 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 i.d.g.F.;Paragraphen 3, Absatz 3, 17, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 17, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, i.d.g.F.;

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.;Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.;

§§ 5, 12 Umweltsenatsgesetz (USG 2000), BGBl. I Nr. 114/2000 i. d.g.F.Paragraphen 5, 12, Umweltsenatsgesetz (USG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000, i. d.g.F.

Begründung:

Mit Eingabe vom 3. Juli 2011 beantragte Clemens Walch bei der Vorarlberger Landesregierung die Erteilung der Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für die Errichtung und den Betrieb der Golfanlage Lech-Zug in Lech und Dalaas.

Das Projekt sieht die Errichtung einer turnierfähigen 9-Loch-Golfanlage samt Nebenanlagen vor. Für die Golfanlage werden circa 17,9 ha Fläche beansprucht. Die Golfanlage wird im Zugertal südwestlich des Ortsteils Zug beidseitig entlang des Lechs auf einer Seehöhe von 1.500 müA in den Gemeinden Lech und Dalaas errichtet. Die für die Golfanlage beanspruchten Flächen werden derzeit großteils landwirtschaftlich und zum geringeren Teil forstwirtschaftlich genutzt.

1.               Verfahrensgang:

1.1. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Beiziehung amtlicher und nichtamtlicher Sachverständiger der einzelnen betroffenen Fachgebiete genehmigte die Vorarlberger Landesregierung mit dem angefochtenen Bescheid das Projekt mit zahlreichen, im Einzelnen aus dem Bescheid ersichtlichen Auflagen, die im Berufungsverfahren nicht strittig sind.

1.2. Als für das Berufungsverfahren wesentlich sind folgende Feststellungen des Bescheids zusammengefasst hervorzuheben:

Durch das Projekt kommt es zu teils schwerwiegenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft.

Naturhaushalt: Flächen im Ausmaß von rund 4 ha werden durch die Realisierung des Golfplatzprojektes (insbesondere durch Fairways, Grüns, Vorgrüns, Bunker, neue Wege, Parkplätze uw.) zu weitestgehend ökologisch abgewerteten Lebensräumen; auf großen Teilen der beanspruchten Flächen gehen typische Lebensräume und pflanzliche Artenvielfalt direkt verloren. Es wird zu einer teils massiven Verarmung an Arten von blühenden Pflanzen, Tieren und Bodenorganismen und strukturellen Verarmung abiotischer Landschaftselemente im Golfgelände kommen. Auch wird die Nahrungskette und die Vielfalt an ökologischen Nischen nachteilig berührt werden. Weiters kommt es zu Nachteilen, die sich durch den Einsatz von Chemikalien etc. ergeben können. Hinzu kommen Störungen, die die Habitatqualität für störungsempfindliche Wirbeltierarten beeinträchtigen und nicht nur während der Bauphasen, eine deutliche Wirkung über das Golfplatzareal hinaus haben können.

Bodenfunktion: Die natürlichen Bodenfunktionen werden nur auf kleinen Flächen erheblich gestört. Die Schwere der Eingriffe in die Umwelt nimmt über die Greens bis zu den Roughs stark ab.

Landschaftsbild: Es kommt durch das Projekt zu großflächigen, landschaftsbildlichen Veränderungen (Spielbahnen samt Nebenanlagen wie Bunker, Wege, Brücken etc). Diese werden besonders auffällig, wenn diese in Ausformung, Farbe und Situierung im Gelände einen künstlichen Kontrast zur vorhandenen Landschaft darstellen. Trotz Nähe zum Ortsteil Zug, wird es zu einer gewissen optischen Belastung kommen.

Das beantragte Vorhaben ist somit insgesamt mit massiven Beeinträchtigungen der Interessen von Natur und Landschaft verbunden.

Dem stellte die erstinstanzliche Behörde folgende Vorteile durch die Projektverwirklichung gegenüber:

Der Tourismus ist von elementarer Bedeutung für die Region. Für die zukünftige Tourismusentwicklung in Lech ist die Stärkung des Sommertourismus von essenzieller Bedeutung. Lech-Zürs konnte sich im internationalen Umfeld mit seiner hochwertigen Destinationsinfrastruktur insbesondere als exklusiver Wintersportort etablieren. Der Sommertourismus hingegen zeichnet sich trotz durchgeführter Veranstaltungen – allerdings ohne Gesamtkonzept – durch geringe Auslastungen aus. Wie aus den anschaulichen touristischen Beurteilungen hervorgeht, bietet Lech jedoch ideale Voraussetzungen für einen nachhaltigen Ausbau des Sommertourismus und einen Wandel hin zur konkurrenzfähigen Ganzjahresdestination. Dies hat auch die Gemeinde Lech erkannt und in ihrem „Strategiekonzept 2012+“ als ein primäres Ziel die kontinuierliche Steigerung der Nächtigungszahlen im Sommer formuliert. Auch im Tourismusleitbild des Landes wird nachdrücklich dargelegt, dass in Vorarlberg ein attraktives Golfangebot zur Abrundung der touristischen Infrastruktur notwendig ist und zudem zu einer Forcierung des Ganzjahrestourismus beiträgt. Hervorgehoben wurde von den Fachgutachten unisono, dass sich Golf in den letzten Jahren zu einem Trendsport mit höchsten Wachstumsraten entwickelt hat, so stiegen z.B. im Zeitraum von 2000 bis 2010 die Mitgliederzahlen in Österreich von 60.478 auf 104.490 und ist die Anzahl der Golfplätze von 114 auf 168 gestiegen. Da die Gäste aus Deutschland den größten Anteil aller Sommergäste stellen und die Nächtigungszahlen hier rückläufig sind, wird an dieser Stelle betont, dass im gleichen Betrachtungszeitpunkt die Zahlen der Golfmitglieder im Deutschen Golfverband (DGV) um mehr als 60 % gestiegen sind. Die Top-Drei-Kurzreiseziele deutscher Golfer sind Deutschland, Österreich und Spanien (DVG 2006). Eine bereits 2003 von der Österreich-Werbung und Schweiz-Tourismus durchgeführte Untersuchung belegt die Bedeutung Österreichs und die Attraktivität von alpinen Destinationen für die Ausübung des Golfsportes und hat gezeigt, dass 90 % der Befragten beabsichtigen eine Golfreise nach Österreich zu unternehmen. Aufgrund plausibler und repräsentativer Gästebefragungsergebnisse in Lech-Zürs im Jahr 2008 wird noch mehr deutlich, dass durch die starke Verbreitung des Golfsportes, gerade auch bei den Stammgästen Lechs, das beantragte Vorhaben großes Wertschöpfungspotential birgt. Weitere positive und nachhaltige Effekte des Aufbaus eines Golfsportangebotes sind laut internationalen Studien die Verbesserung und Aufwertung des Ortsimages, die Erhöhung der Destinationsattraktivität im Sommer und die Steigerung der Bekanntheit durch medienwirksame Kommunikation.

Die vorliegende Beurteilung der Experten zeigt zudem, dass durch das neue touristische Angebot, welches auch die Abhaltung von Golfevents beinhaltet, neue Zielgruppen angesprochen werden und sich Nächtigungen und die Auslastung der Unterkunftsbetriebe durch die Gruppe der Golfer so erhöhen lassen. Auch die Gastronomie sowie Sportdienstleister profitieren von den zusätzlichen Gästen. Dies führt schließlich zur langfristigen Schaffung von Arbeitsplätzen und auch zur Erhöhung des Steuereinkommens und zu steigenden Tourismusbeiträgen der Gemeinde. Die Errichtung und der Betrieb der Golfanlage unterstützt zweifellos die „Erweiterung des Lebensraumes“ während der Sommermonate in Lech. Die volkswirtschaftliche Dimension kann noch einmal höher angesetzt werden, da Umwegrentabilitäten bei direkt und indirekt mit Golf verbundenen Industrien (Golfequipment, -zubehör und Bekleidung, Sponsoren, Automobilhersteller, Reiseveranstalter, Banken u.a.) noch gar nicht berücksichtigt wurden.

1.3. In der rechtlichen Beurteilung gelangte die Behörde bei einer Gesamtabwägung der erheblichen Eingriffe in Ökologie, Flora, Fauna, Landschaftsbild und Bodenfunktion einerseits und der positiven, für die zukünftige Tourismusentwicklung der Destination Lech-Zürs essenziell ein touristischen Auswirkungen des Projekts für die Arlbergregion zum Ergebnis, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des § 35 Abs. 2 des Vorarlberger Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung an der Verwirklichung des beantragten Golfprojektes gegeben sei.1.3. In der rechtlichen Beurteilung gelangte die Behörde bei einer Gesamtabwägung der erheblichen Eingriffe in Ökologie, Flora, Fauna, Landschaftsbild und Bodenfunktion einerseits und der positiven, für die zukünftige Tourismusentwicklung der Destination Lech-Zürs essenziell ein touristischen Auswirkungen des Projekts für die Arlbergregion zum Ergebnis, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, des Vorarlberger Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung an der Verwirklichung des beantragten Golfprojektes gegeben sei.

Der Weg zu einer nachhaltigen Ganzjahresprofitabilität könne nur über einen mittel- bis langfristigen angelegte, offensive Sommerstrategie führen und ein entsprechendes Golfangebot würde hier einen wesentlichen Beitrag leisten. Bei den rückläufigen Sommernächtigungszahlen seien solche touristischen Impulse unbedingt erforderlich, um potentielle Neugäste zu werben und um sich von Konkurrenzdestinationen abzuheben bzw. überhaupt konkurrenzfähig zu bleiben. Für Lech würde ein Verzicht auf das beantragte Vorhaben („Nullvariante“) weitestgehende Konkurrenzunfähigkeit und somit weiter rückläufige Zahlen und Einbußen im Sommertourismus sowie einen Widerspruch zum „Strategiekonzept 2012+“. Die geplante Nutzung nehme soweit wie möglich auf die vorgegebenen landschaftlichen Gegebenheiten Rücksicht. Von den erwiesenermaßen vorliegenden Beeinträchtigungen der Interessen von Natur und Landschaft seien nicht die gesamten rund 17 ha Fläche, die für die Golfanlage beansprucht werden, betroffen, sondern circa 4 ha. Die natürlichen Bodenfunktionen würden lediglich auf kleinen Flächen erheblich gestört, auf knapp zwei Dritteln der Planungsfläche würden gar keine Eingriffe in den natürlichen Boden erfolgen. Bei einer theoretischen Auflassung des Golfplatzes könnten die vorherigen Nutzungen weitgehend wiederhergestellt oder auch andere wirtschaftliche Nutzungen ermöglicht werden.

Eine weniger beeinträchtigende Alternative zur Errichtung der beantragten Golfanlage stehe nicht zur Verfügung, da diese die effektivste Möglichkeit der Entwicklung Lechs in Richtung konkurrenzfähige Sommer- bzw. Ganzjahresdestination darstelle.

2. Berufungsverfahren:

2.1. Gegen diesen Bescheid erhob die Naturschutzanwaltschaft für Vorarlberg als Umweltanwalt gem. § 2 Abs. 4 UVP-G 2000 (kurz: Umweltanwältin) mit Schreiben vom 9. August 2012 Berufung mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid im Sinne der Versagung der Bewilligung abzuändern. Einziger Kritikpunkt der Berufung ist die im Bescheid vorgenommene Interessenabwägung, die sich nach Ansicht der Berufungswerberin auf unzureichende und unplausible Sachverständigengutachten stütze und wesentliche Gesichtspunkte, wie z.B. eingeschränkte Attraktivität der geplanten Anlage, außer Acht lasse. Für die angeblich negativen Auswirkungen der Nichtverwirklichung des Projekts fehle überhaupt eine ausreichende Beweisgrundlage.2.1. Gegen diesen Bescheid erhob die Naturschutzanwaltschaft für Vorarlberg als Umweltanwalt gem. Paragraph 2, Absatz 4, UVP-G 2000 (kurz: Umweltanwältin) mit Schreiben vom 9. August 2012 Berufung mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid im Sinne der Versagung der Bewilligung abzuändern. Einziger Kritikpunkt der Berufung ist die im Bescheid vorgenommene Interessenabwägung, die sich nach Ansicht der Berufungswerberin auf unzureichende und unplausible Sachverständigengutachten stütze und wesentliche Gesichtspunkte, wie z.B. eingeschränkte Attraktivität der geplanten Anlage, außer Acht lasse. Für die angeblich negativen Auswirkungen der Nichtverwirklichung des Projekts fehle überhaupt eine ausreichende Beweisgrundlage.

2.2. Der Projektwerber erstattete eine Berufungsmitteilung mit dem Antrag, die Berufung als verspätet zurückzuweisen, in eventu der Berufung nicht Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

Die Gemeinden Lech und Dalaas erstatteten ebenfalls Stellungnahmen, die auf eine Bestätigung des Bescheids abzielen.

2.3. Zur Rechtzeitigkeit der Berufung:

Den vom Projektwerber geäußerten Bedenken gegen die Rechtzeitigkeit der Berufung wurde durch Erhebungen des Umweltsenates betreffend den Zustellvorgang Rechnung getragen. Nach der eingeholten Stellungnahme der Vorarlberger Landesregierung und Aussage der Berufungswerberin steht Folgendes fest:

Die Berufung wurde von der Umweltanwältin mit E-Mail vom 9. August 2012, 22.37 Uhr an die Adresse land@vorarlberg.at, einer der vom zentralen E-Mail-Server des Amtes der Vorarlberger Landesregierung betreuten Zustelladressen, übermittelt. Dieses E-Mail ist um 22:37:26 Uhr angekommen und anschließend direkt weiter in die Mailboxen geliefert worden.

Mit Kundmachung vom 29. März 2007 zu PrsR-512.04 stellte das Amt der Vorarlberger Landesregierung die E-Mail-Adresse land@vorarlberg.at zur Einbringung von Schreiben zur Verfügung und legte die Amtsstunden für den Parteienverkehr fest. Ein ausdrücklicher Hinweis, dass die Entgegennahme von Anbringen auf die Amtsstunden beschränkt sei, wurde nicht kundgemacht.

Die Zustellung des angefochtenen Bescheids erfolgte nicht auf dem Postweg, sondern über „Hauszustellung“. Von der Poststelle im Amt der Landesregierung, wo die Post für die Naturschutzanwaltschaft für Vorarlberg in einem eigenen Postfach gesammelt wird, bringt ein Fahrer des Amtes der Landesregierung diese Post in einer mit „Naturschutzanwaltschaft“ beschrifteten Postmappe zur Bezirkshauptmannschaft Dornbirn. Bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn kommt diese Post in das Fach, welches unter anderem für die Naturschutzanwaltschaft für Vorarlberg bestimmt ist. Von dort wird diese Post von einem Austräger der Stadt Dornbirn abgeholt und weiter an die Naturschutzanwaltschaft für Vorarlberg zugestellt. Im Empfangsbereich der Räumlichkeiten der Naturschutzanwaltschaft für Vorarlberg befindet sich ein Postfach für die Post der Naturschutzanwaltschaft, aus dem die Umweltanwältin die dort eingelegte Post entnimmt und mit einem Eingangsvermerk versieht.

Im konkreten Fall wurde der mit Rückschein versehene angefochtene Bescheid vom 3. Juli 2012 am 5. Juli 2012 in der Poststelle des Amtes der Vorarlberger Landesregierung abgegeben und dort in das Postfach der Naturschutzanwaltschaft für Vorarlberg einsortiert. Das Poststück ging dann den oben angeführten Weg bis in das Postfach der Naturschutzanwaltschaft, wobei nicht mehr geklärt werden kann, an welchem Tag der Rückscheinbrief mit dem UVP-Bescheid in das Postfach der Umweltanwältin gelegt worden ist. Die Umweltanwältin hat den Bescheid am 12. Juli 2012 aus dem Postfach entnommen, den Rückschein mit ihrer Unterschrift und dem Eingangsstempel versehen und diesen per Hauspost zurück an die Behörde geschickt (Rückschein, Aussage der Umweltanwältin).

Aus diesen Feststellungen ergibt sich rechtlich, dass sich das Amt der Vorarlberger Landesregierung für die Durchführung der Rsb-Zustellung als Zusteller im Sinne des § 3 ZustG nicht der Post, sondern eines ihr zurechenbaren behördlichen Organs bedient hat.Aus diesen Feststellungen ergibt sich rechtlich, dass sich das Amt der Vorarlberger Landesregierung für die Durchführung der Rsb-Zustellung als Zusteller im Sinne des Paragraph 3, ZustG nicht der Post, sondern eines ihr zurechenbaren behördlichen Organs bedient hat.

Dieses Zustellorgan hat die Zustellung insofern nicht gesetzmäßig vorgenommen, als die Sendung nicht dem Empfänger (oder Ersatzempfänger) übergeben und der Zustellvorgang beurkundet wurde, sondern die Sendung in das für die Berufungswerberin eingerichtete Postfach eingelegt wurde. Da es sich dabei nicht um eine taugliche Abgabestelle handelt, ist die Zustellung erst wirksam, wenn die in das Fach eingelegte Sendung vom Empfänger übernommen und diese Übernahme bestätigt wird (vgl. die OGH Rechtsprechung zu den für Rechtsanwälte bei Gericht eingerichteten Postfächern: 3 Ob 76/00y, 3 Ob 77/02y, 10 ObS 131/07y und andere).Dieses Zustellorgan hat die Zustellung insofern nicht gesetzmäßig vorgenommen, als die Sendung nicht dem Empfänger (oder Ersatzempfänger) übergeben und der Zustellvorgang beurkundet wurde, sondern die Sendung in das für die Berufungswerberin eingerichtete Postfach eingelegt wurde. Da es sich dabei nicht um eine taugliche Abgabestelle handelt, ist die Zustellung erst wirksam, wenn die in das Fach eingelegte Sendung vom Empfänger übernommen und diese Übernahme bestätigt wird vergleiche die OGH Rechtsprechung zu den für Rechtsanwälte bei Gericht eingerichteten Postfächern: 3 Ob 76/00y, 3 Ob 77/02y, 10 ObS 131/07y und andere).

Da der konkrete Rückschein entgegen § 22 ZustG nicht vom Zustellorgan unterfertigt wurde und daher keine öffentliche Urkunde darstellt, kann der Empfänger bescheinigen, wann er das Schriftstück tatsächlich übernommen hat. Die diesbezüglichen Angaben der Berufungswerberin sind glaubwürdig. Entgegen der vom Projektwerber vertretenen Ansicht genügt es für die Zustellwirkung nicht, dass der Bescheid durch Einlegen in das Postfach bereits vor dem 12. Juli 2012 „in die Verfügungsgewalt“ der Berufungswerberin gelangt ist. Bei Rsb-Sendungen ist, wie gesagt, die Übernahme gemäß § 22 ZustG vom Zustellorgan zu beurkunden und vom Empfänger unter Beisetzung des Datums der Übernahme zu bestätigen. Da dies im konkreten Fall nicht geschehen ist, kann nach der zitierten OGH-Judikatur die Zustellwirkung nicht mit dem Einlangen des Poststücks im „Verfügungsbereich“ des Empfängers eintreten, sondern erst mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens, das unwiderlegt am 12. Juli 2012 erfolgte.Da der konkrete Rückschein entgegen Paragraph 22, ZustG nicht vom Zustellorgan unterfertigt wurde und daher keine öffentliche Urkunde darstellt, kann der Empfänger bescheinigen, wann er das Schriftstück tatsächlich übernommen hat. Die diesbezüglichen Angaben der Berufungswerberin sind glaubwürdig. Entgegen der vom Projektwerber vertretenen Ansicht genügt es für die Zustellwirkung nicht, dass der Bescheid durch Einlegen in das Postfach bereits vor dem 12. Juli 2012 „in die Verfügungsgewalt“ der Berufungswerberin gelangt ist. Bei Rsb-Sendungen ist, wie gesagt, die Übernahme gemäß Paragraph 22, ZustG vom Zustellorgan zu beurkunden und vom Empfänger unter Beisetzung des Datums der Übernahme zu bestätigen. Da dies im konkreten Fall nicht geschehen ist, kann nach der zitierten OGH-Judikatur die Zustellwirkung nicht mit dem Einlangen des Poststücks im „Verfügungsbereich“ des Empfängers eintreten, sondern erst mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens, das unwiderlegt am 12. Juli 2012 erfolgte.

Ausgehend vom Zustelldatum 12. Juli 2012 wurde die Berufung am letzten Tag der Berufungsfrist, 9. August 2012, per E-Mail abgeschickt.

Nach der Judikatur des VwGH (VwGH 2008/04/0089) gilt für Berufungen per E-Mail das Postaufgabeprivileg des § 33 Abs. 3 AVG nicht für diese elektronische Übermittlungsform. Entscheidend ist das Einlangen der Berufung bei der Landesregierung Vorarlberg. Eine E-Mail-Sendung ist nach Ansicht des VwGH dann bei der Behörde eingelangt, wenn sie von einem – außerhalb der Amtsstunden betriebsbereit gehaltenen Server, den die Behörde für die Empfangnahme vom an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im elektronischen Verfügungsbereich der Behörde befindet, es sei denn, dass die Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden durch eine entsprechende, gemäß § 13 Abs. 2 AVG ordnungsgemäß kundgemachte, organisatorische Beschränkung zum Ausdruck gebracht hat.Nach der Judikatur des VwGH (VwGH 2008/04/0089) gilt für Berufungen per E-Mail das Postaufgabeprivileg des Paragraph 33, Absatz 3, AVG nicht für diese elektronische Übermittlungsform. Entscheidend ist das Einlangen der Berufung bei der Landesregierung Vorarlberg. Eine E-Mail-Sendung ist nach Ansicht des VwGH dann bei der Behörde eingelangt, wenn sie von einem – außerhalb der Amtsstunden betriebsbereit gehaltenen Server, den die Behörde für die Empfangnahme vom an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im elektronischen Verfügungsbereich der Behörde befindet, es sei denn, dass die Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden durch eine entsprechende, gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG ordnungsgemäß kundgemachte, organisatorische Beschränkung zum Ausdruck gebracht hat.

Da aus der Kundmachung der Vorarlberger Landesregierung PrsR- 512.04 eine solche mangelnde Bereitschaft nicht hervorgeht – die bloße Festlegung von Amtsstunden bringt dies nicht zum Ausdruck – ist vom Einlangen der Berufung am 9. August 2012 und somit von der Rechtzeitigkeit der Berufung auszugehen.

2.4. Im Berufungsverfahren erstatteten der Projektwerber, die Gemeinde Lech, die Gemeinde Dalaas und die Naturschutzanwaltschaft für Vorarlberg diverse Äußerungen und Gegenäußerungen.

2.5. Über Aufforderung des Umweltsenates ergänzte der Projektwerber die Projektunterlagen und legte ein Gutachten der TU Wien und ein ergänzendes Gutachten von Univ. Prof. Dr. Walter Schertler vor.

2.6. Der Umweltsenat beauftragte als nicht amtlichen Sachverständigen das Institut ÖIR mit der Erstattung eines Gutachtens für den Fachbereich Regionalwirtschaft.

Aus diesem Gutachten sind zusammengefasst folgende Ergebnisse betreffend die vom geplanten Golfplatz Lech induzierten wirtschaftlichen und touristischen Effekte festzustellen:

Voraussetzungen für den geplanten Golfplatz

Ziel des gegenständlichen Vorhabens ist es, mit der geplanten 9- Loch-Golfanlage eine Erweiterung des touristischen Sommerangebotes zu erreichen und damit die Wettbewerbsfähigkeit der Region Lech als touristische Destination zu stärken.

Als Voraussetzungen für erfolgreichen Golftourismus werden in der Literatur eine funktionierende Golf-, Hotel- und Freizeitinfrastruktur innerhalb der entsprechenden Region beschrieben. Die im Hochpreissegment positionierte Hotelinfrastruktur und ihre einkommensstarke Zielgruppe, die benachbarten Golfplätze und die landschaftliche Attraktivität stellen gute Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb der Golfanlage dar. Allerdings wurden von Sailer (2011) im UVP-Fachgutachten Golfsporttechnik und Golfsportsicherheit auch einige Punkte angesprochen, die die Attraktivität vermindern.

Nach starkem Wachstum in den 1990ern und 2000ern stagnierte der österreichische Golfmarkt in den vergangenen vier Jahren, was bundesweit zu einer sinkenden Auslastung der existierenden Anlagen führte. Im wichtigen Lecher Tourismusquellland Deutschland hingegen war die Entwicklung trotz abnehmender Dynamik nach wie vor positiv (Deutscher Golfverband, 2011).

In Summe sind die Voraussetzungen für die Errichtung des Golfplatzes also, mit einzelnen Einschränkungen, als verhältnismäßig günstig zu betrachten.

Auswirkungen des Vorhabens auf Tourismus, Volkswirtschaft und Beschäftigung

Die Nächtigungszahlen im Sommer in Lech sind, wenngleich im Vergleich zum sehr starken Winter auf niedrigem Niveau, über die letzten 20 Jahre betrachtet verhältnismäßig stabil. Ein Golfplatz würde aber möglicherweise die eher kurze Aufenthaltsdauer von 3,6 Nächten verlängern bzw. zusätzliche Gäste ansprechen.

Mit Hilfe einer Reihe von Eingangsvariablen (die wichtigsten: Auslastung des Platzes, Nächtigungsdauer, Ausgaben der Golfer) wurden in drei Szenarien für das Jahr 2019 ca. 3.500 bis 9.500 zusätzliche Nächtigungen pro Jahr ermittelt. Diese würden in der Zeit zwischen Mitte Mai und Mitte Oktober anfallen und sind somit der Sommersaison zuzuzählen. Bezogen auf den Lecher Nächtigungsschnitt der letzten 10 Jahre würde unter der Annahme, dass alle Nächtigungen in Lech anfallen würden, würde das zu einem Nächtigungsplus von 2,7 % - 7,4 % in der Sommersaison und 0,4 % - 1 % im Gesamtjahr führen. Bedingt durch die immens starke Wintersaison in Lech sind diese Effekte also in Relation gesehen gering.

Durch die zusätzlich induzierten Nächtigungen bei Errichtung des Golfplatzes, würde auch die Bettenauslastung, unter der Annahme, dass die Zahl der Betten konstant bleibt, steigen. Bezogen auf die Sommersaison in Lech würde dies bedeuten, dass die Bettenauslastung von 16,5 % im Sommer 2011 auf 17 % - 17,6 % steigen würde.

Die zusätzliche Wertschöpfung, die durch den Golfplatz in den tourismusnahen Branchen und ihren Zulieferbetrieben induziert würde, bewegt sich voraussichtlich im Bereich von 1,1 bis 2,5 Mio. Euro pro Jahr. Damit könnten durch die Anlage insgesamt zwischen 32 und 61 direkte und indirekte Arbeitsplätze (Vollzeitäquivalente/Jahr) geschaffen werden. Unter der Annahme, dass alle Arbeitsplätze in Lech geschaffen würden (was zumindest bei den Zulieferbetrieben unwahrscheinlich ist), läge der Beschäftigtenzuwachs zwischen 2,9 % und 6,2 %.

Für den Gemeindehaushalt könnten diese zusätzlich induzierten Nächtigungen insgesamt Mehreinnahmen zwischen EUR 53.000,00 und EUR 190.000,00 im Jahr für die Gemeinde(n) bedeuten, in denen die Übernachtungen und Ausgaben getätigt werden.

Die Ergebnisse der obigen Berechnungen decken sich in vielen Bereichen mit den Ergebnissen der Gutachten Schertler (2011) und Bröthaler/Schönbäck/Bonvissuto (2013) und basieren auch großteils auf derselben Fachliteratur. Allerdings wurden in diesen beiden Gutachten einige eigene Annahmen getroffen, die von den Annahmen im Gutachten Regionalwirtschaft abweichen, wodurch die Endergebnisse nur teilweise vergleichbar sind. Dies betrifft insbesondere die mögliche Zahl der Golfspieler bzw. die Platzauslastung. Im Gutachten Schertler wurde insbesondere im best-case-Szenario von einer sehr hohen Zahl an möglichen Golfspielern basierend auf einer Auswertung der Gästebefragung (MINT, 2011) ausgegangen. Im Gutachten der TU Wien wurde im Maximalszenario von einer Auslastung bis zu 80 % ausgegangen.

Auswirkungen bei Nichtverwirklichung des Projektes

Ohne Verwirklichung des Projektes würden die genannten Effekte nicht eintreten, die Sommerauslastung würde (ohne Betrachtung sonstiger Maßnahmen zur Attraktivierung des Sommertourismus) nicht weiter gesteigert werden. Die derzeitige (geringe) Wertschöpfung der Landwirtschaft auf den Flächen des Golfplatzes bliebe erhalten.

2.7. Aus dem Gutachten der TU Wien ist auszugsweise Folgendes festzustellen:

Die tourismuswirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde Lech ist geprägt durch ein extremes Ungleichgewicht von Winter- und Sommertourismus. Folge der geringen Auslastung im Sommer sind zunehmende Betriebsschließungen (2012: 38 % der Betriebe), die zur Ausdünnung des Dorflebens führen und die Attraktivität der Gemeinde vermindern. Weitere Folge ist die starke Personalfluktuation durch drastischen Abbau von Saisonarbeitern im Sommer. Wegen der hohen Attraktivität als Feriendestination im Winter kommt es zur Expansion von Ferienwohnungsanlagen, die die meiste Zeit leer stehen, was ebenfalls die Dorfqualität beeinträchtigt.

Die geplante Golfanlage als eine für Einheimische wie Gäste gleichermaßen attraktive Sportanlage ist ein geeignetes Instrument, die wirtschaftliche Auszehrung der Sommersaison und die damit einhergehende soziale Verarmung hintanzuhalten.

2.8. Diese Feststellungen gründen sich vor allem auf das fundierte und schlüssige Gutachten des ÖIR, das die seiner Prognose zugrundeliegenden Annahmen unter Einbeziehung von Erfahrungswerten in Gemeinden mit ähnlicher Problemstellung nachvollziehbar darlegt und den zwangsläufigen Unabwägbarkeiten jeder Prognose durch eher vorsichtige Einschätzung Rechnung trägt.

Was die soziologischen Auswirkungen der Projektverwirklichung betrifft, konnte das Gutachten der TU Wien zu Grunde gelegt werden, da die Ergebnisse einleuchten und den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen.

Die von der Berufungswerberin geäußerten Bedenken betreffend die eingeschränkte Attraktivität der geplanten Golfanlage und die Ungünstigkeit der exponierten Lage wurden durch die Gutachten entkräftet bzw. sind diese Kriterien in die Analyse eingeflossen.

2.9. Berufungswerberin und Projektwerber erstatteten Stellungnahmen zu den im Berufungsverfahren erstatteten Gutachten, in denen sie im Wesentlichen ihre bisherigen Argumente wiederholten.

2.10. Der Projektwerber hat seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung mit Zustimmung der Berufungswerberin zurückgezogen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Da im konkreten Fall die zum Teil massive Beeinträchtigung von Interessen der Natur und Landschaft durch Verwirklichung des Projekts unstrittig ist, hängt die Erteilung der Bewilligung gemäß § 35 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (LGBl. Nr. 22/1997 i.d.g.F.) davon ab, ob bei Gegenüberstellung der sich aus der Durchführung des Vorhabens ergebenden Vorteile für das Gemeinwohl die für Natur und Landschaft entstehenden Nachteile überwiegen.Da im konkreten Fall die zum Teil massive Beeinträchtigung von Interessen der Natur und Landschaft durch Verwirklichung des Projekts unstrittig ist, hängt die Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 35, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1997, i.d.g.F.) davon ab, ob bei Gegenüberstellung der sich aus der Durchführung des Vorhabens ergebenden Vorteile für das Gemeinwohl die für Natur und Landschaft entstehenden Nachteile überwiegen.

Zu den für diese Interessenabwägung maßgeblichen Gesichtspunkten sind zahlreiche Entscheidungen des VwGH ergangen. Nach Ansicht des Höchstgerichts ist eine Gesamtbetrachtung sämtlicher für und wider das Projekt sprechenden Interessen anzustellen, wobei es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls ankommt (VwGH 2009/10/0020, VwGH 92/10/0395 uva). Da in der Regel die konkurrierenden Interessen nicht berechenbar, also nicht an Hand zahlenmäßiger Größen konkret vergleichbar sind, bedarf es einer wertenden Entscheidung, wie die einzelnen Interessen zu gewichten sind (zB VwGH 2004/10/0174; vgl. auch US 9B/2005/8-431, Stmk-Bgld 380 kV-Leitung II – Teil Stmk). In der Fremdenverkehrswirtschaft begründete Interessen an einem Vorhaben sind dann als öffentliche Interessen anzusehen, wenn ohne Verwirklichung des Vorhabens wesentliche Nachteile für den Fremdenverkehr zu befürchten sind bzw. bei Projektverwirklichung eine wesentliche Verbesserung für die Belange des Fremdenverkehrs erzielt werden könnte. Entscheidend ist, ob durch das Vorhaben ein entscheidender Beitrag zur wirtschaftlichen Existenzsicherung geleistet wird, ohne den der Betrieb einer zeitgemäßen Tourismuswirtschaft ernstlich in Frage gestellt wäre (VwGH 2010/10/0147 mwN).Zu den für diese Interessenabwägung maßgeblichen Gesichtspunkten sind zahlreiche Entscheidungen des VwGH ergangen. Nach Ansicht des Höchstgerichts ist eine Gesamtbetrachtung sämtlicher für und wider das Projekt sprechenden Interessen anzustellen, wobei es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls ankommt (VwGH 2009/10/0020, VwGH 92/10/0395 uva). Da in der Regel die konkurrierenden Interessen nicht berechenbar, also nicht an Hand zahlenmäßiger Größen konkret vergleichbar sind, bedarf es einer wertenden Entscheidung, wie die einzelnen Interessen zu gewichten sind (zB VwGH 2004/10/0174; vergleiche auch US 9B/2005/8-431, Stmk-Bgld 380 kV-Leitung römisch zwei – Teil Stmk). In der Fremdenverkehrswirtschaft begründete Interessen an einem Vorhaben sind dann als öffentliche Interessen anzusehen, wenn ohne Verwirklichung des Vorhabens wesentliche Nachteile für den Fremdenverkehr zu befürchten sind bzw. bei Projektverwirklichung eine wesentliche Verbesserung für die Belange des Fremdenverkehrs erzielt werden könnte. Entscheidend ist, ob durch das Vorhaben ein entscheidender Beitrag zur wirtschaftlichen Existenzsicherung geleistet wird, ohne den der Betrieb einer zeitgemäßen Tourismuswirtschaft ernstlich in Frage gestellt wäre (VwGH 2010/10/0147 mwN).

Ausgehend von diesen Kriterien ergibt sich für den zu entscheidenden Fall Folgendes:

Als nachteilige Auswirkungen der Projektsverwirklichung auf Boden, Natur und Landschaft ist nach den Feststellungen zu berücksichtigen, dass mit dem Bau und Betrieb des Golfplatzes Verluste von mehreren Hektar an typischen Lebensräumen und pflanzlicher Artenvielfalt einhergehen, wobei allerdings besonders seltene oder gefährdete Pflanzenarten nicht betroffen sind. Es kommt durch das Projekt zu Störungen der im Golfplatzbereich vorkommenden Tierarten mit Wirkungen über das Golfplatzareal hinaus. Die heute vorhandene Vielfalt an ökologischen Nischen würde den einheitlichen Gestaltungskriterien der Golfplatzflächen zum Opfer fallen. Das Landschaftsbild würde durch einen künstlich wirkenden Kontrast zur umgebenden Landschaft beeinträchtigt werden. Trotz der vorteilhaften Wirkung der Nähe des Golfplatzes zum Ortsteil Zug im unmittelbaren Nahebereich zu einer bestehenden Siedlung (Biomasseheizwerk, Bergbahn, künstlich angelegter Fischteich samt großem Parkplatz) kommt es zu einer gewissen optischen Belastung des Landschaftsbildes. Die natürlichen Bodenfunktionen werden durch die Umstellung von land- und forstwirtschaftlicher Nutzung auf touristische Nutzung erheblich gestört, am erheblichsten allerdings nur in den engsten Spielbereichen, auf 2/3 der Planungsfläche erfolgen keine Eingriffe im Bereich Boden.

Diesen Nachteilen sind die aus dem Gutachten des ÖIR und dem Gutachten der TU Wien im Einzelnen ersichtlichen Vorteile der Projektverwirklichung für Tourismus und Volkswirtschaft gegenüberzustellen. Als wesentliche Verbesserung für die Belange des Fremdenverkehrs sind beispielhaft zu erwähnen die zusätzliche Wertschöpfung in den tourismusnahen Branchen im Bereich von 1.1 bis 2,5 Mio. Euro pro Jahr, die Schaffung von 32 und 61 direkten und indirekten Arbeitsplätzen, Mehreinnahmen der Gemeinde zwischen EUR 53.000 und EUR 109.000, ein Nächtigungsplus in der Sommersaison von 2,7 % bis 7,4 % bzw. von 0,4 % bis 1 % im Gesamtjahr sowie eine Steigerung der Bettenauslastung von 16,5 % auf 17 % bis 17,6 %. Ohne Projektverwirklichung würde die seit Jahren stagnierende und teilweise rückläufige Sommerauslastung nicht zu steigern sein, zumal die Möglichkeiten, durch andere Angebote den Sommertourismus zu stimulieren wegen der exponierten Lage von Lech beschränkt bzw. durch bisherige touristische Aktivitäten bereits ausgeschöpft sind. Ein entscheidender Beitrag zum Betrieb einer zeitgemäßen Tourismuswirtschaft ist eine möglichst gleichmäßige Ganzjahresauslastung. Ohne Stärkung des Sommertourismus und ohne eine ganzjährige Nutzung des Erholungsangebotes ist eine zeitgemäße Tourismuswirtschaft nicht denkbar.

Abgesehen von der rein wirtschaftlichen Betrachtung positiver Effekte sind auch die vorteilhaften Auswirkungen einer Stärkung des Sommertourismus auf das soziale Gefüge der Dorfgemeinschaft und die schrumpfende Bevölkerungszahl in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Wegen der Besonderheit der touristischen Entwicklung in Lech – extrem wachsender Wintertourismus gegenüber schwacher Sommerauslastung mit der Folge notwendiger Betriebsschließungen im Sommer, die zur Ausdünnung des Dorflebens führen, des hohen Einsatzes von Saisonarbeitern und der mit der Personalfluktuation verbundenen Probleme sowie der Zunahme von Ferienwohnungen (alles Faktoren, die sich negativ auf die Lebensqualität der Dorfgemeinschaft auswirken), ist die Stärkung des Sommertourismus durch Errichtung eines Golfplatzes ein geeignetes Mittel, dieser ungünstigen Entwicklung gegenzusteuern.

Zusammenfassend führt die Interessenabwägung zum Ergebnis, dass ein besonderes, die Interessen des Naturschutzes überwiegendes öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Projekts besteht.

Die Berufung argumentiert ausschließlich damit, dass eine wesentliche Verbesserung touristischer Belange nicht ausreiche, sondern ein Vorhaben nur genehmigt werden darf, wenn die Existenzsicherung ansonsten in Frage steht. Dabei lässt sie bei der gebotenen Gesamtschau aller abzuwägenden öffentlichen Interessen außer Acht, dass im konkreten Fall außer wirtschaftlichen Aspekten auch soziale Komponenten des Gemeinwohls als wesentliche öffentliche Interessen, die für das Vorhaben sprechen, zu berücksichtigen sind.

Schlagworte

Anbringen, Rechtzeitigkeit; Interessenabwägung, Natur- und Landschaftsschutz; Zustellung, fehlende Beurkundung

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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