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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner sowie den Senatspräsidenten Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der A, vertreten durch Dr. Adolf Concin und Dr. Heinrich Concin, Rechtsanwälte in 6700 Bludenz, Mutterstraße 1a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 24. August 2004, Zl. 3-27-12/03/E8, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug erlassenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft, die Errichtung eines neuen Alpweges zur Alpe G im Gemeindegebiet St. naturschutzbehördlich zu bewilligen, gemäß den §§ 23 Abs. 2, 33 Abs. 1 lit. g und 35 Abs. 2 des Vorarlberger Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997 (Vlbg NatSchG), abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges dargelegt, bei dem Vorhaben handle es sich um die Errichtung eines rund 2.100 m langen und 3,5 m Kronenbreite aufweisenden Alpweges außerhalb bebauter Bereiche. Die Weganlage befinde sich über dem geschlossenen Baumbewuchs auf einer Seehöhe von ca. 2.110 m bis 1.904 m. Das Ausmaß der maschinell durchzuführenden Geländeveränderung liege über 7.000 m2. Aus dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten und im Berufungsverfahren ergänzten Gutachten eines Amtssachverständigen für Naturschutz und Landschaftsentwicklung ergebe sich, dass der obere Teil des vom Bauvorhaben betroffenen Hanges des G Berges aus Hangschutt bestehe, der in grobblockigen Bereichen großteils mit subalpiner Zwergstrauchheide - gebildet aus Rostroter Alpenrose, Alpen-Wacholder, Heidelbeere, Rosmarinheide, Krähenbeere und Rauschbeere, mit Kräutern (u.a. Muttern, Berg-Nelkwurz, Arnika und ganzblättrige Primel) und an sehr sauren, feuchteren Stellen vereinzelt mit Torfmoosen bewachsen sei. An weniger grobblockigen Stellen dominierten Bürstlingsrasen. Daneben fänden sich wenige kleinere Bereiche mit ständig sickernassem Boden an Hangwasseraustritten, charakterisiert durch Rasenbinse, scheidiges Wollgras und Alpen-Fettkraut. Der untere Teil des Hanges bestehe aus einem flacheren Moränenwall und sei mit typischen Bürstlingrasen aus Borstgras, Koch'schem Enzian, Buntem Wiesenhafer, Drahtschmiele, Alpenlattich, Kleiner Soldanelle und Blutwurz bewachsen. Im letzten Wegabschnitt zwischen der Schlepplift-Talstation und dem Alpgebäude G quere die Trasse das durch Grünerlengebüsche charakterisierte Kohltobel mit zwei kleineren Gerinnen. An anthropogenen Eingriffen am G Berg bestünden im oberen Hangbereich und in geringerem Ausmaß im unteren Hangbereich im Zuge von Geländekorrekturmaßnahmen umgestaltete Flächen, die als weitgehend zwergstrauchfreie, planierte Geländeteile zu erkennen seien. Diese seien je nach Alter entweder bereits sattgrün und flächig bewachsen oder aber mit noch lückiger Vegetation. Landschaftsbildlich würden diese Hangbereiche meist nicht mehr störend in Erscheinung treten, weil die Begrünungsmaßnahmen weitgehend wirksam seien. Ein weiterer Eingriff sei der bestehende Zufahrtsweg von der Bergstation der V-Bahn zu den Gebäuden der Alpe G. Dieser wirke nicht besonders störend, weil er steil, dem Geländeverlauf angepasst und nicht linear hangquerend sei. Weiters bestehe der Doppelschlepplift G, durch den eine landschaftsbildliche Fernwirkung in der schneefreien Zeit nur in geringem Maß gegeben sei. Bei der weiters bestehenden Heimspitzbahn, einem Sessellift, seien die Umgebung der Talstation und die Lifttrasse noch unvollständig begrünt und deshalb besonders zu Beginn der Vegetationsperiode noch landschaftsbildlich störend. Schließlich sei ein Eingriff durch den Schiweg südlich der Heimspitzbahn erfolgt, dessen Wegtrasse und Böschungen noch unvollständig begrünt seien und deshalb unmittelbar nach der Schneeschmelze landschaftsbildlich dominant wirkten. Durch das Projekt seien gefährdete Pflanzenarten bzw. Lebensräume nicht betroffen. Der Wegebau sei aus landschaftsästhetischer Sicht relevant. Das Projekt durchschneide praktisch den gesamten G Hang, der nach Westen zum Gtal exponiert sei. Eine Einsehbarkeit sei von der gesamten Westseite des Gtales auf der ganzen Länge des Weges gegeben. Besonders negativ auf das Landschaftsbild wirken sich gerade verlaufende Geländeeingriffe, die den Hang lediglich mit geringem Gefälle querten, aus. Derartige geometrische Formen stünden in großem Widerspruch zu der hochalpinen, rauen und unregelmäßigen Landschaftscharakteristik. Um eine solche gravierende Störung der landschaftsbildlichen Wirkung des G Hanges würde es sich auch bei erfolgreicher Begrünung der teilweise massiven Böschungen handeln. Im Gegensatz zu den Pistenkorrekturen, zum Schiweg und zu den beiden Lifttrassen sei es nicht möglich, den Weg vollständig zu begrünen. Der oberste und der untere Wegbereich wären von den Schafbergbahnen aus einsehbar und stellte eine gravierende Störung des Landschaftsbildes dar. Selbst bei erfolgreicher Begrünung der Böschung wäre der Weg auf Grund der künstlich wirkenden linearen, den Hang mehrfach querenden Trasse und durch das Spiel von Licht und Schatten als landschaftsbildlich wirksamer Eingriff mit Fernwirkung zu beurteilen. Der Weg würde den bei weitem störendsten Eingriff am G Berg darstellen. Das Projekt bedeute eine wesentliche Beeinträchtigung der Ziele des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung. Durch die Vorschreibung von Auflagen könnten nur die gravierendsten Beeinträchtigungen abgewendet werden. Das soeben wiedergegebene Gutachten enthalte somit eine großräumige und umfassende Beschreibung der Landschaft und der landschaftsprägenden Elemente am G Berg, eine Beschreibung der bestehenden anthropogenen Eingriffe in diese Landschaft und eine Bewertung, wie sich das beantragte Vorhaben in das Landschaftsbild einfügen werde. Das Gutachten lege nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates schlüssig und nachvollziehbar dar, dass der Alpweg auch nach erfolgreicher, nur teilweise möglicher Begrünung einen erheblich störenden Eingriff in das hochalpine Landschaftsbild darstellen würde und dass sich dies wegen der guten Einsehbarkeit des G Hanges vom G besonders nachteilig auswirken werde. Die Beschwerdeführerin sei dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Ihr Vorbringen sei auch nicht geeignet, die Schlüssigkeit des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Ihrem Argument, dass der Weg auf Grund des leichten Geländes diesem optimal angepasst werden könne, sei entgegenzuhalten, dass - dem Gutachten zufolge - die den G Hang mehrfach mit geringem Gefälle linear querende Trasse einen landschaftsbildlich wirksamen Eingriff mit Fernwirkung darstellen würde, weil diese Trassenführung der hochalpinen, rauen und unregelmäßigen Landschaftscharakteristik widerspreche. Auch zeige das Gutachten auf, dass der Weg anders als die im Hang vorhandenen Pistenkorrekturen, der Schiweg und die zwei Lifttrassen nicht vollständig begrünt werden könne, sodass die Störwirkung durch die helle Fahrbahn auf Dauer erhalten bleiben werde und nicht, wie die Beschwerdeführerin vorbringe, rasch sanierbar sei und nur zwei Jahre lang bestehe. Auch das Argument, der bestehende Schlepperweg beeinträchtige das Landschaftsbild stärker als die geplante Weganlage, werde durch das Gutachten nicht bestätigt. Demnach sei der derzeitige steile Zufahrtsweg zur Alpe G zwar von der Bergstation der G Schafbergbahnen einsehbar, er wirke jedoch nicht besonders störend, weil er nicht linear hangquerend angelegt sei. Die Beschwerdeführerin wende zudem ein, dass die Weganlage auch in Bereichen errichtet werden solle, in die bereits massiv eingegriffen worden sei. Zum einen sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die vorhandenen Eingriffe - dem Gutachten zufolge - entweder durch die erfolgte Rekultivierung nicht mehr besonders störend in Erscheinung träten oder - wie bei der Heimspitzbahn und beim Schiweg südlich der Heimspitzbahn - wegen der noch unvollständigen Begrünung zwar noch störend wirkten, aber im Gegensatz zum beantragten Weg vollständig begrünt werden könnten. Zum anderen setze die Beurteilung eines Vorhabens als erheblich störender Eingriff in das Landschaftsbild nicht voraus, dass im betreffenden Landschaftsteil noch keine Eingriffe gesetzt worden seien. Auch das Unterbleiben einer Verstärkung der Eingriffswirkung liege im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes. Die zu erwartende Verletzung der Interessen von Natur und Landschaft könne auch durch Auflagen nicht beseitigt werden. Es sei daher eine Interessenabwägung im Sinne des § 35 Abs. 2 Vlbg NatSchG durchzuführen. Dem dazu eingeholten Gutachten des alpwirtschaftlichen Amtssachverständigen sei - übereinstimmend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - zu entnehmen, dass die Alpe G seit ca. 30 Jahren von der Alpe N mitbewirtschaftet werde. Auf den Weideflächen der Alpe G weideten im Frühjahr und im Spätsommer jeweils zwei Wochen lang ca. 190 Stück Jungvieh. Der Alphirte sei derzeit in den Gebäuden der S Bergbahnen AG untergebracht, das Alpgebäude werde größtenteils von den Jägern genutzt. Zu den Alpgebäuden führe ein teilweise sehr steiler Erdweg von der Bergstation der Vbahn, der nur bei trockenem Wetter mit einem geländegängigen Fahrzeug befahren werden könne. Ein Heutransport zur Einlagerung im Heustadel für Schneewetter sei erschwert möglich. Bei der derzeitigen Bewirtschaft sei es jedoch zweckmäßig, bei einem Schlechtwettereinbruch (Schneewetter) das Vieh auf andere niedriger gelegene Weideflächen der Alpe N zu bringen. Auf der Alpe befänden sich drei Alpgebäude. Das Wohngebäude und der Heustadel seien in einem guten, der Scherm (kleines Stallgebäude) hingegen in einem schlechten Bauzustand. Auf der Grundlage dieses Befundes sei der alpwirtschaftliche Amtssachverständige zum Ergebnis gelangt, dass durch die Errichtung des geplanten Weges die Weideflächen besser erschlossen würden, was für die Bewirtschaftung einen Vorteil darstelle. Ohne die Weganlage könnten die für die Behirtung notwendigen Transporte von Personen, Lebensmitteln, Kleidung, von Heu für Schlechtwettereinbrüche und von Gütern im Zusammenhang mit Erhaltungsmaßnahmen an den Gebäuden nur erschwert durchgeführt werden, was mit Mehrarbeit und höheren Kosten verbunden sei. Ein Abtransport kranker Tiere sei nur mit dem Hubschrauber möglich. Die geplante Erschließung bringe wesentliche Erleichterungen in der Bewirtschaftung, sei aber für eine zweckmäßige Bewirtschaftung nicht unbedingt erforderlich. Einer ergänzenden Stellungnahme der Agrarbezirksbehörde zufolge sei die weitere Bewirtschaftung der Alpe nicht allein vom Bau des neuen Erschließungsweges abhängig. Das öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung der Alpe G sei daher nicht gefährdet, wenn der geplante Erschließungsweg nicht gebaut würde. Insgesamt scheine das alpwirtschaftliche Interesse im Vergleich zu den Interessen der S AG und der Jagd jedenfalls untergeordnet. Neubau bzw. Sanierung des Alpstalles sei den alpwirtschaftlichen Gutachten zufolge nur mit Hilfe von Hubschraubertransporten möglich, was Mehrkosten von 30 % verursachen werde. Das alpwirtschaftliche Gutachten bestätige somit, dass die Alpe G - so wie insgesamt ca. 100 der in Vorarlberg bewirtschafteten ca. 560 Alpen - mangelhaft erschlossen seien und deshalb nur erschwert bewirtschaftet werden könne. Der alpwirtschaftliche Sachverständige teile auch die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach bei Schlechtwetter auf der bestehenden Trasse auch ein geländegängiges Fahrzeug nicht eingesetzt werden könne. Dennoch sei der Sachverständige zur Auffassung gelangt, dass eine zweckmäßige Bewirtschaftung der Alpe als Rinderalpe auch bei den bestehenden Wegverhältnissen möglich und hiefür eine neue Zufahrt nicht unbedingt erforderlich sei. Die belangte Behörde sei daher zur Auffassung gelangt, dass im Hinblick auf die Bewirtschaftung der Alpe als Rinderalpe und die nur kurze Bestoßungszeit die durch den Neubau des Weges zu erwartenden Vorteile für die Alpwirtschaft die festgestellten Nachteile für Natur und Landschaft nicht überwiegen könnten. Auch allfällige Mehrkosten für den Neubau bzw. die Sanierung des Stallgebäudes könnten in Anbetracht der Kosten für den Wegebau diesen nicht rechtfertigen. Dabei sei besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass der vorgesehene Geländeeingriff in einer Alpinregion erfolge, die das Gesetz als ökologisch besonders sensible Zone gesamthaft unter Schutz stelle, weshalb bei der Beurteilung ein besonders strenger Maßstab anzulegen sei. Die Beschwerdeführerin stütze sich auch auf einen Erschließungsbedarf der SBergbahnen AG und auf "absehbare Bau- und Erhaltungsmaßnahmen der bestehenden Liftanlagen" auf dem G Älpili sowie eine beabsichtigte neue Querfahrt für Schifahrer oberhalb der Talstation der Sesselliftanlagen. Dieser nicht weiter konkretisierte Hinweis auf Miterschließungswünsche der SBergbahnen AG sei nicht geeignet, ein öffentliches Interesse an der Errichtung der Weganlage erkennbar zu machen. Die Beschwerdeführerin habe weiters vorgebracht, dass die Errichtung der Weganlage die Bejagung des Jagdgebietes Alpe G im Hinblick auf den Abtransport des Wildes und die Zufahrt für den Jagdherrn, der ein Zimmer im Alpgebäude habe, erleichtern werde. Damit werde nicht konkret geltend gemacht, dass für die Ausübung der Jagd eine bessere Erschließung der Alpe G notwendig sei. Die erwähnten Darlegungen reichten zur Begründung eines öffentlichen Interesses am Bau des Alpweges ebenfalls nicht aus. Zur Frage, ob eine Verbesserung des bestehenden Erschließungsweges eine zumutbare Alternative zum Vorhaben darstelle, sei ein wegebautechnisches Amtsgutachten eingeholt worden. Dieses gehe davon aus, dass der bestehende Weg bei trockener Witterung und trockenem Untergrund mit einem geländegängigen Fahrzeug befahren werden könne, wenn der Weg wie bisher laufend in Stand gehalten werde. Transporte von Baumaterial könnten auf dem bestehenden Weg auf Grund seiner hohen Längsneigung nicht gefahrlos durchgeführt werden. Der Sachverständige sei zur Auffassung gelangt, dass für die Erschließung der Alpe und die Talstationen der Liftanlagen die eingereichte Erschließungsvariante aus wegebautechnischer Sicht im Hinblick auf Verkehrssicherheit, Erhaltungskosten und Arbeitsbedingungen die günstigere sei. Wenn für die Liftanlagen keine Zufahrt erforderlich sei, bestehe die Möglichkeit, den vorhandenen Alpweg geringfügig zu verbessern. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass bei derzeitigen Sachlage die Variante einer Sanierung des bestehenden, landschaftsbildlich weniger störenden Weges zumutbar sei. Erst im Fall eines konkreten Erschließungsbedarfes der Liftanlagen im Gebiet des G Berges könnten in die Beurteilung auch die damit zusammenhängenden Gesichtspunkte einbezogen werden.Mit dem im Instanzenzug erlassenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft, die Errichtung eines neuen Alpweges zur Alpe G im Gemeindegebiet St. naturschutzbehördlich zu bewilligen, gemäß den Paragraphen 23, Absatz 2, 33, Absatz eins, Litera g, und 35 Absatz 2, des Vorarlberger Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1997, (Vlbg NatSchG), abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges dargelegt, bei dem Vorhaben handle es sich um die Errichtung eines rund 2.100 m langen und 3,5 m Kronenbreite aufweisenden Alpweges außerhalb bebauter Bereiche. Die Weganlage befinde sich über dem geschlossenen Baumbewuchs auf einer Seehöhe von ca. 2.110 m bis 1.904 m. Das Ausmaß der maschinell durchzuführenden Geländeveränderung liege über 7.000 m2. Aus dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten und im Berufungsverfahren ergänzten Gutachten eines Amtssachverständigen für Naturschutz und Landschaftsentwicklung ergebe sich, dass der obere Teil des vom Bauvorhaben betroffenen Hanges des G Berges aus Hangschutt bestehe, der in grobblockigen Bereichen großteils mit subalpiner Zwergstrauchheide - gebildet aus Rostroter Alpenrose, Alpen-Wacholder, Heidelbeere, Rosmarinheide, Krähenbeere und Rauschbeere, mit Kräutern (u.a. Muttern, Berg-Nelkwurz, Arnika und ganzblättrige Primel) und an sehr sauren, feuchteren Stellen vereinzelt mit Torfmoosen bewachsen sei. An weniger grobblockigen Stellen dominierten Bürstlingsrasen. Daneben fänden sich wenige kleinere Bereiche mit ständig sickernassem Boden an Hangwasseraustritten, charakterisiert durch Rasenbinse, scheidiges Wollgras und Alpen-Fettkraut. Der untere Teil des Hanges bestehe aus einem flacheren Moränenwall und sei mit typischen Bürstlingrasen aus Borstgras, Koch'schem Enzian, Buntem Wiesenhafer, Drahtschmiele, Alpenlattich, Kleiner Soldanelle und Blutwurz bewachsen. Im letzten Wegabschnitt zwischen der Schlepplift-Talstation und dem Alpgebäude G quere die Trasse das durch Grünerlengebüsche charakterisierte Kohltobel mit zwei kleineren Gerinnen. An anthropogenen Eingriffen am G Berg bestünden im oberen Hangbereich und in geringerem Ausmaß im unteren Hangbereich im Zuge von Geländekorrekturmaßnahmen umgestaltete Flächen, die als weitgehend zwergstrauchfreie, planierte Geländeteile zu erkennen seien. Diese seien je nach Alter entweder bereits sattgrün und flächig bewachsen oder aber mit noch lückiger Vegetation. Landschaftsbildlich würden diese Hangbereiche meist nicht mehr störend in Erscheinung treten, weil die Begrünungsmaßnahmen weitgehend wirksam seien. Ein weiterer Eingriff sei der bestehende Zufahrtsweg von der Bergstation der V-Bahn zu den Gebäuden der Alpe G. Dieser wirke nicht besonders störend, weil er steil, dem Geländeverlauf angepasst und nicht linear hangquerend sei. Weiters bestehe der Doppelschlepplift G, durch den eine landschaftsbildliche Fernwirkung in der schneefreien Zeit nur in geringem Maß gegeben sei. Bei der weiters bestehenden Heimspitzbahn, einem Sessellift, seien die Umgebung der Talstation und die Lifttrasse noch unvollständig begrünt und deshalb besonders zu Beginn der Vegetationsperiode noch landschaftsbildlich störend. Schließlich sei ein Eingriff durch den Schiweg südlich der Heimspitzbahn erfolgt, dessen Wegtrasse und Böschungen noch unvollständig begrünt seien und deshalb unmittelbar nach der Schneeschmelze landschaftsbildlich dominant wirkten. Durch das Projekt seien gefährdete Pflanzenarten bzw. Lebensräume nicht betroffen. Der Wegebau sei aus landschaftsästhetischer Sicht relevant. Das Projekt durchschneide praktisch den gesamten G Hang, der nach Westen zum Gtal exponiert sei. Eine Einsehbarkeit sei von der gesamten Westseite des Gtales auf der ganzen Länge des Weges gegeben. Besonders negativ auf das Landschaftsbild wirken sich gerade verlaufende Geländeeingriffe, die den Hang lediglich mit geringem Gefälle querten, aus. Derartige geometrische Formen stünden in großem Widerspruch zu der hochalpinen, rauen und unregelmäßigen Landschaftscharakteristik. Um eine solche gravierende Störung der landschaftsbildlichen Wirkung des G Hanges würde es sich auch bei erfolgreicher Begrünung der teilweise massiven Böschungen handeln. Im Gegensatz zu den Pistenkorrekturen, zum Schiweg und zu den beiden Lifttrassen sei es nicht möglich, den Weg vollständig zu begrünen. Der oberste und der untere Wegbereich wären von den Schafbergbahnen aus einsehbar und stellte eine gravierende Störung des Landschaftsbildes dar. Selbst bei erfolgreicher Begrünung der Böschung wäre der Weg auf Grund der künstlich wirkenden linearen, den Hang mehrfach querenden Trasse und durch das Spiel von Licht und Schatten als landschaftsbildlich wirksamer Eingriff mit Fernwirkung zu beurteilen. Der Weg würde den bei weitem störendsten Eingriff am G Berg darstellen. Das Projekt bedeute eine wesentliche Beeinträchtigung der Ziele des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung. Durch die Vorschreibung von Auflagen könnten nur die gravierendsten Beeinträchtigungen abgewendet werden. Das soeben wiedergegebene Gutachten enthalte somit eine großräumige und umfassende Beschreibung der Landschaft und der landschaftsprägenden Elemente am G Berg, eine Beschreibung der bestehenden anthropogenen Eingriffe in diese Landschaft und eine Bewertung, wie sich das beantragte Vorhaben in das Landschaftsbild einfügen werde. Das Gutachten lege nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates schlüssig und nachvollziehbar dar, dass der Alpweg auch nach erfolgreicher, nur teilweise möglicher Begrünung einen erheblich störenden Eingriff in das hochalpine Landschaftsbild darstellen würde und dass sich dies wegen der guten Einsehbarkeit des G Hanges vom G besonders nachteilig auswirken werde. Die Beschwerdeführerin sei dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Ihr Vorbringen sei auch nicht geeignet, die Schlüssigkeit des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Ihrem Argument, dass der Weg auf Grund des leichten Geländes diesem optimal angepasst werden könne, sei entgegenzuhalten, dass - dem Gutachten zufolge - die den G Hang mehrfach mit geringem Gefälle linear querende Trasse einen landschaftsbildlich wirksamen Eingriff mit Fernwirkung darstellen würde, weil diese Trassenführung der hochalpinen, rauen und unregelmäßigen Landschaftscharakteristik widerspreche. Auch zeige das Gutachten auf, dass der Weg anders als die im Hang vorhandenen Pistenkorrekturen, der Schiweg und die zwei Lifttrassen nicht vollständig begrünt werden könne, sodass die Störwirkung durch die helle Fahrbahn auf Dauer erhalten bleiben werde und nicht, wie die Beschwerdeführerin vorbringe, rasch sanierbar sei und nur zwei Jahre lang bestehe. Auch das Argument, der bestehende Schlepperweg beeinträchtige das Landschaftsbild stärker als die geplante Weganlage, werde durch das Gutachten nicht bestätigt. Demnach sei der derzeitige steile Zufahrtsweg zur Alpe G zwar von der Bergstation der G Schafbergbahnen einsehbar, er wirke jedoch nicht besonders störend, weil er nicht linear hangquerend angelegt sei. Die Beschwerdeführerin wende zudem ein, dass die Weganlage auch in Bereichen errichtet werden solle, in die bereits massiv eingegriffen worden sei. Zum einen sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die vorhandenen Eingriffe - dem Gutachten zufolge - entweder durch die erfolgte Rekultivierung nicht mehr besonders störend in Erscheinung träten oder - wie bei der Heimspitzbahn und beim Schiweg südlich der Heimspitzbahn - wegen der noch unvollständigen Begrünung zwar noch störend wirkten, aber im Gegensatz zum beantragten Weg vollständig begrünt werden könnten. Zum anderen setze die Beurteilung eines Vorhabens als erheblich störender Eingriff in das Landschaftsbild nicht voraus, dass im betreffenden Landschaftsteil noch keine Eingriffe gesetzt worden seien. Auch das Unterbleiben einer Verstärkung der Eingriffswirkung liege im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes. Die zu erwartende Verletzung der Interessen von Natur und Landschaft könne auch durch Auflagen nicht beseitigt werden. Es sei daher eine Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, Vlbg NatSchG durchzuführen. Dem dazu eingeholten Gutachten des alpwirtschaftlichen Amtssachverständigen sei - übereinstimmend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - zu entnehmen, dass die Alpe G seit ca. 30 Jahren von der Alpe N mitbewirtschaftet werde. Auf den Weideflächen der Alpe G weideten im Frühjahr und im Spätsommer jeweils zwei Wochen lang ca. 190 Stück Jungvieh. Der Alphirte sei derzeit in den Gebäuden der S Bergbahnen AG untergebracht, das Alpgebäude werde größtenteils von den Jägern genutzt. Zu den Alpgebäuden führe ein teilweise sehr steiler Erdweg von der Bergstation der Vbahn, der nur bei trockenem Wetter mit einem geländegängigen Fahrzeug befahren werden könne. Ein Heutransport zur Einlagerung im Heustadel für Schneewetter sei erschwert möglich. Bei der derzeitigen Bewirtschaft sei es jedoch zweckmäßig, bei einem Schlechtwettereinbruch (Schneewetter) das Vieh auf andere niedriger gelegene Weideflächen der Alpe N zu bringen. Auf der Alpe befänden sich drei Alpgebäude. Das Wohngebäude und der Heustadel seien in einem guten, der Scherm (kleines Stallgebäude) hingegen in einem schlechten Bauzustand. Auf der Grundlage dieses Befundes sei der alpwirtschaftliche Amtssachverständige zum Ergebnis gelangt, dass durch die Errichtung des geplanten Weges die Weideflächen besser erschlossen würden, was für die Bewirtschaftung einen Vorteil darstelle. Ohne die Weganlage könnten die für die Behirtung notwendigen Transporte von Personen, Lebensmitteln, Kleidung, von Heu für Schlechtwettereinbrüche und von Gütern im Zusammenhang mit Erhaltungsmaßnahmen an den Gebäuden nur erschwert durchgeführt werden, was mit Mehrarbeit und höheren Kosten verbunden sei. Ein Abtransport kranker Tiere sei nur mit dem Hubschrauber möglich. Die geplante Erschließung bringe wesentliche Erleichterungen in der Bewirtschaftung, sei aber für eine zweckmäßige Bewirtschaftung nicht unbedingt erforderlich. Einer ergänzenden Stellungnahme der Agrarbezirksbehörde zufolge sei die weitere Bewirtschaftung der Alpe nicht allein vom Bau des neuen Erschließungsweges abhängig. Das öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung der Alpe G sei daher nicht gefährdet, wenn der geplante Erschließungsweg nicht gebaut würde. Insgesamt scheine das alpwirtschaftliche Interesse im Vergleich zu den Interessen der S AG und der Jagd jedenfalls untergeordnet. Neubau bzw. Sanierung des Alpstalles sei den alpwirtschaftlichen Gutachten zufolge nur mit Hilfe von Hubschraubertransporten möglich, was Mehrkosten von 30 % verursachen werde. Das alpwirtschaftliche Gutachten bestätige somit, dass die Alpe G - so wie insgesamt ca. 100 der in Vorarlberg bewirtschafteten ca. 560 Alpen - mangelhaft erschlossen seien und deshalb nur erschwert bewirtschaftet werden könne. Der alpwirtschaftliche Sachverständige teile auch die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach bei Schlechtwetter auf der bestehenden Trasse auch ein geländegängiges Fahrzeug nicht eingesetzt werden könne. Dennoch sei der Sachverständige zur Auffassung gelangt, dass eine zweckmäßige Bewirtschaftung der Alpe als Rinderalpe auch bei den bestehenden Wegverhältnissen möglich und hiefür eine neue Zufahrt nicht unbedingt erforderlich sei. Die belangte Behörde sei daher zur Auffassung gelangt, dass im Hinblick auf die Bewirtschaftung der Alpe als Rinderalpe und die nur kurze Bestoßungszeit die durch den Neubau des Weges zu erwartenden Vorteile für die Alpwirtschaft die festgestellten Nachteile für Natur und Landschaft nicht überwiegen könnten. Auch allfällige Mehrkosten für den Neubau bzw. die Sanierung des Stallgebäudes könnten in Anbetracht der Kosten für den Wegebau diesen nicht rechtfertigen. Dabei sei besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass der vorgesehene Geländeeingriff in einer Alpinregion erfolge, die das Gesetz als ökologisch besonders sensible Zone gesamthaft unter Schutz stelle, weshalb bei der Beurteilung ein besonders strenger Maßstab anzulegen sei. Die Beschwerdeführerin stütze sich auch auf einen Erschließungsbedarf der SBergbahnen AG und auf "absehbare Bau- und Erhaltungsmaßnahmen der bestehenden Liftanlagen" auf dem G Älpili sowie eine beabsichtigte neue Querfahrt für Schifahrer oberhalb der Talstation der Sesselliftanlagen. Dieser nicht weiter konkretisierte Hinweis auf Miterschließungswünsche der SBergbahnen AG sei nicht geeignet, ein öffentliches Interesse an der Errichtung der Weganlage erkennbar zu machen. Die Beschwerdeführerin habe weiters vorgebracht, dass die Errichtung der Weganlage die Bejagung des Jagdgebietes Alpe G im Hinblick auf den Abtransport des Wildes und die Zufahrt für den Jagdherrn, der ein Zimmer im Alpgebäude habe, erleichtern werde. Damit werde nicht konkret geltend gemacht, dass für die Ausübung der Jagd eine bessere Erschließung der Alpe G notwendig sei. Die erwähnten Darlegungen reichten zur Begründung eines öffentlichen Interesses am Bau des Alpweges ebenfalls nicht aus. Zur Frage, ob eine Verbesserung des bestehenden Erschließungsweges eine zumutbare Alternative zum Vorhaben darstelle, sei ein wegebautechnisches Amtsgutachten eingeholt worden. Dieses gehe davon aus, dass der bestehende Weg bei trockener Witterung und trockenem Untergrund mit einem geländegängigen Fahrzeug befahren werden könne, wenn der Weg wie bisher laufend in Stand gehalten werde. Transporte von Baumaterial könnten auf dem bestehenden Weg auf Grund seiner hohen Längsneigung nicht gefahrlos durchgeführt werden. Der Sachverständige sei zur Auffassung gelangt, dass für die Erschließung der Alpe und die Talstationen der Liftanlagen die eingereichte Erschließungsvariante aus wegebautechnischer Sicht im Hinblick auf Verkehrssicherheit, Erhaltungskosten und Arbeitsbedingungen die günstigere sei. Wenn für die Liftanlagen keine Zufahrt erforderlich sei, bestehe die Möglichkeit, den vorhandenen Alpweg geringfügig zu verbessern. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass bei derzeitigen Sachlage die Variante einer Sanierung des bestehenden, landschaftsbildlich weniger störenden Weges zumutbar sei. Erst im Fall eines konkreten Erschließungsbedarfes der Liftanlagen im Gebiet des G Berges könnten in die Beurteilung auch die damit zusammenhängenden Gesichtspunkte einbezogen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 23 Abs. 2 des (Vorarlberger) Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997idF LGBl. Nr. 38/2002 (Vlbg NatSchG), bedürfen im Bereich der Alpinregion, das ist das Gebiet oberhalb der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, soweit es nicht unter 1.800 m Meereshöhe gelegen ist, die Errichtung und wesentliche Änderung von Bauwerken, mit Ausnahme von solchen, die ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken dienen, sowie unter Einsatz maschineller Hilfsmittel durchgeführte Geländeveränderungen im Ausmaß von über 100 m2,einer Bewilligung. Nicht bewilligungspflichtig sind Maßnahmen zur Erhaltung bestehender Anlagen. Bewilligungspflichten nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bleiben unberührt.Nach Paragraph 23, Absatz 2, des (Vorarlberger) Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997idF Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2002, (Vlbg NatSchG), bedürfen im Bereich der Alpinregion, das ist das Gebiet oberhalb der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, soweit es nicht unter 1.800 m Meereshöhe gelegen ist, die Errichtung und wesentliche Änderung von Bauwerken, mit Ausnahme von solchen, die ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken dienen, sowie unter Einsatz maschineller Hilfsmittel durchgeführte Geländeveränderungen im Ausmaß von über 100 m2,einer Bewilligung. Nicht bewilligungspflichtig sind Maßnahmen zur Erhaltung bestehender Anlagen. Bewilligungspflichten nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bleiben unberührt.
Nach § 33 Abs. 1 lit. g erster Halbsatz Vlbg NatSchG bedarf die Errichtung und die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Änderung von Straßen mit einer Breite von mehr als 2,40 m und einer Länge von mehr als 200 m außerhalb bebauter Bereiche einer Bewilligung der Behörde.Nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera g, erster Halbsatz Vlbg NatSchG bedarf die Errichtung und die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Änderung von Straßen mit einer Breite von mehr als 2,40 m und einer Länge von mehr als 200 m außerhalb bebauter Bereiche einer Bewilligung der Behörde.
Gemäß § 35 Vlbg NatSchG ist die Bewilligung ist zu erteilen, wenn, allenfalls durch die Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, gewährleistet ist, dass eine Verletzung der Interessen der Natur oder Landschaft, vor allem im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, nicht erfolgen wird.Gemäß Paragraph 35, Vlbg NatSchG ist die Bewilligung ist zu erteilen, wenn, allenfalls durch die Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, gewährleistet ist, dass eine Verletzung der Interessen der Natur oder Landschaft, vor allem im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, nicht erfolgen wird.
Wenn trotz Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen eine Verletzung der Interessen von Natur oder Landschaft im Sinne des Abs. 1 erfolgen wird, darf die Bewilligung gemäß § 35 Abs. 2 Vlbg NatSchG nur dann erteilt werden, wenn eine Gegenüberstellung der sich aus der Durchführung des Vorhabens ergebenen Vorteile für das Gemeinwohl mit den entstehenden Nachteilen für die Natur oder Landschaft ergibt, dass die Vorteile für das Gemeinwohl, allenfalls unter Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, überwiegen und dem Antragsteller keine zumutbaren, die Natur oder Landschaft weniger beeinträchtigenden Alternativen zur Verfügung stehen.Wenn trotz Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen eine Verletzung der Interessen von Natur oder Landschaft im Sinne des Absatz eins, erfolgen wird, darf die Bewilligung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Vlbg NatSchG nur dann erteilt werden, wenn eine Gegenüberstellung der sich aus der Durchführung des Vorhabens ergebenen Vorteile für das Gemeinwohl mit den entstehenden Nachteilen für die Natur oder Landschaft ergibt, dass die Vorteile für das Gemeinwohl, allenfalls unter Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, überwiegen und dem Antragsteller keine zumutbaren, die Natur oder Landschaft weniger beeinträchtigenden Alternativen zur Verfügung stehen.
Nach § 35 Abs. 3 Vlbg NatSchG sind bei der Bewilligung auch die mit der Ausübung von Tätigkeiten, zu deren Zweck das Vorhaben bewilligt wird, verbundenen Auswirkungen auf Natur oder Landschaft zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Auswirkungen ist die gesamte, zusammenhängende Anlage zu berücksichtigen.Nach Paragraph 35, Absatz 3, Vlbg NatSchG sind bei der Bewilligung auch die mit der Ausübung von Tätigkeiten, zu deren Zweck das Vorhaben bewilligt wird, verbundenen Auswirkungen auf Natur oder Landschaft zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Auswirkungen ist die gesamte, zusammenhängende Anlage zu berücksichtigen.
Der mit "Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung" überschriebene § 2 Vlbg NatSchG sieht in seinem Abs. 1 vor, dass Natur und Landschaft in bebauten und unbebauten Bereichen so zu erhalten und zu entwickeln und, soweit erforderlich, wieder herzustellen sind, dassDer mit "Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung" überschriebene Paragraph 2, Vlbg NatSchG sieht in seinem Absatz eins, vor, dass Natur und Landschaft in bebauten und unbebauten Bereichen so zu erhalten und zu entwickeln und, soweit erforderlich, wieder herzustellen sind, dass