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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft P in O, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23. August 2004, Zl. U- 13.397/22, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 18. Oktober 2000 wurde der beschwerdeführenden Partei die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines näher beschriebenen Wirtschaftsweges im Bereich der Padrins-Alm im Landschaftsschutzgebiet Nösslachjoch - Obernberger See - Tribulaune im Gemeindegebiet Obernberg am Brenner versagt.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27. November 2000 als unbegründet abgewiesen.
Dieser Bescheid der Tiroler Landesregierung wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2002, Zl. 2001/10/0007, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, die Feststellungen der (damals) belangten Behörde, durch das Projekt des Wirtschaftsweges würden Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz (NatSchG) beeinträchtigt, beruhten nicht auf einem mängelfreien Verfahren. Weder sei die angenommene Beeinträchtigung der Erholungswertes nachvollziehbar dargetan worden, noch die angenommenen Beeinträchtigungen des Lebensraumes von Tieren und Pflanzen sowie des Naturhaushaltes oder die starke Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Dieser Bescheid der Tiroler Landesregierung wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2002, Zl. 2001/10/0007, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, die Feststellungen der (damals) belangten Behörde, durch das Projekt des Wirtschaftsweges würden Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz (NatSchG) beeinträchtigt, beruhten nicht auf einem mängelfreien Verfahren. Weder sei die angenommene Beeinträchtigung der Erholungswertes nachvollziehbar dargetan worden, noch die angenommenen Beeinträchtigungen des Lebensraumes von Tieren und Pflanzen sowie des Naturhaushaltes oder die starke Beeinträchtigung des Landschaftsbildes.
Im fortgesetzten Verfahren holte die Berufungsbehörde ein ergänzendes Gutachten des naturkundefachlichen Sachverständigen ein. Demnach bilde das Obernbergtal an seinem südlichen Ende ein Seitental aus, das durch eine Geländestufe von den letzten Weilern von Obernberg abgetrennt werde. In diesem Talabschnitt befinde sich der Obernberger See, eines der Kernstücke des Landschaftsschutzgebietes Nösslachjoch - Obernberger See - Tribulaune. Ab dem Bereich der letzten Häuser von Obernberg sei die Zufahrt für den öffentlichen Verkehr gesperrt. Lediglich Forstwege führten am Obernberger See, einem sehr beliebten Ausflugsziel vorbei zur Seealm, in den Bereich der Steiner Alm und darüber hinaus. Die Steiner Alm bilde den Eingang zum Hochtal zwischen Grubenspitze und Hoher Sattel/Grubenkopf, das ist jener Bereich, in dem der gegenständliche Weg geplant sei. Von der Steiner Alm führe ein landwirtschaftlicher Weg in einem Bogen Richtung Obernberger See und dann in das erwähnte Hochtal zum Bereich "Feichter", dem Beginn des nunmehr geplanten Wirtschaftsweges. Das Hochtal sei nur im äußeren Bereich technisch erschlossen. Der hintere Talabschnitt sei von extensiven Mähwiesen und Almflächen gekennzeichnet. Im Bereich, in den der beantragte Weg führen solle, gebe es nur Steige, aber keine anderweitigen technischen Einrichtungen, durch die das Gebiet erschlossen werde. Dem Wanderer biete sich eine abwechslungsreich gestaltete alpine Landschaft und das Gefühl, diese nur zu Fuß durchwandern und erleben zu können. Die Abgeschiedenheit erhöhe das Erlebnis und Naturempfinden. Dieses Gefühl und das Erlebnis der Abgeschiedenheit der unberührten alpinen Naturlandschaft würde durch den Wirtschaftsweg deutlich gemindert. Betreffend die Beeinträchtigung des Lebensraumes von Pflanzen und Tieren sowie des Naturhaushaltes sei auszuführen, dass der Weg im ersten Abschnitt, d.h. bis zur ersten Kehre bei hm 3,0, durch stark vernässte Bereiche mit geschützten Pflanzenarten (z.B. Steinbrech und Frühlingsenzian) führe sowie durch kleinflächige Niedermoore und einen Bach. Die Wegtrasse würde diesen Lebensraumkomplex durchtrennen und zumindest die im Trassenbereich befindlichen geschützten Pflanzenarten aber auch Niedermoore zerstören. Unterhalb des Weges seien Veränderungen im Wasserhaushalt zu erwarten. Die Trasse würde die derzeitige Situation in Bezug auf Oberflächen- und Grundwasserverhältnisse (im oberflächennahen Bereich) durch den Wegkörper verändern. Nach hm 7 würde ein weiterer Bach gequert und - in diesem Bereich - ebenfalls verbaut. Derzeit seien beide Bäche unverbaute und unbeeinflusste Bergbäche. Im Bereich von hm 7,0 werde überdies ein Feuchtgebiet durchschnitten, das aus Schwarzsegge, Sternsegge und Wollgras bestehe und als Schwarzseggenried angesprochen werden könne. Die Trasse des geplanten Wirtschaftsweges würde das Feuchtgebiet auf Grund dessen geringer Ausdehnung zerstören. Die unterhalb des Feuchtgebietes austretenden Quellen könnten durch die Wegtrasse ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen werden. Betreffend eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei auszuführen, dass sich das Gebiet, in dem der Weg errichtet werden solle, an den Nordhängen des Grubenkopfes und zwar im östlich des Hohen Sattels beginnenden Talabschnitt befinde, wobei sich die Abhänge des Grubenkopfes und des Grubensattels - großräumig betrachtet - als alpine Rasenflächen bzw. Weiden darstellten, die im unteren Bereich durch großflächige Latschengürtel strukturiert würden. An die Latschenflächen schließe sich im Bereich des "Feichter" ein größerer Grünerlenbereich an. Am Rande des Latschengürtels befänden sich einige Hangverflachungen, in diesem Bereich liege auch das Almgebäude, das erschlossen werden solle und das daran anschließende Niedermoor. Der Charakter der Landschaft werde durch die sanft abfallenden, im Sommer grünen Hänge der Obernberger Kette bestimmt. Diese Geländeformen würden durch Latschengürtel und Grünerlenbereiche abwechslungsreich und unregelmäßig gegliedert. Die Landschaft sei durch netzartig verteilte Latschen, grüne Almwiesenbereiche sowie Rinnen, Kuppen und Mulden strukturiert. Der bis zum "Feichter" bestehende Weg sei von der gegenüberliegenden Talseite sehr gut einsehbar. Er unterscheide sich von der Umgebung als deutlich sichtbares helles Band. Der beantragte Weg, der den Hang queren solle, würde in ähnlicher Weise als lineares Element in der Landschaft hervorstechen; die sanfte, gegliederte Geländestruktur würde durchschnitten und eine technische Einrichtung weithin sichtbar in Erscheinung treten. Die Eigenart und Schönheit der Landschaft würde solcherart nachhaltig negativ beeinflusst.
Die beschwerdeführende Partei nahm zum Ergänzungsgutachten Stellung und legte ein "landwirtschaftliches und naturkundliches Fachgutachten" eines Privatsachverständigen vor. Darin wird u.a. ausgeführt, es biete die "Lebensraumklassifizierung" des Amtssachverständigen "keine ausreichende Ansprache der Schutzwürdigkeit von Lebensräumen", es sei weder ihre Ausdehnung, noch ihre Anzahl nachvollziehbar dargestellt worden. Beim "Lebensraumkomplex" aus vernässten Bereichen, Latschen, Grünerlen, Zwergsträuchern und Gräsern handle es sich nicht um ein einheitliches, besonderes Schutzgut nach dem Tiroler Naturschutzgesetz, sondern um teils schützenswerte Elemente (Vorkommen geschützter Arten), teils nicht geschützte Elemente. Die Geschlossenheit und Naturnähe des betroffenen Bereiches sei jedenfalls bereits durch den bestehenden Traktorweg zum "Feichter" und die entsprechende Durchschneidung mitgeprägt. Die eigenen Erhebungen zeigten, dass das zur Erschließung vorgesehene Gelände von einer massiven Verbuschung und Verbrachung betroffen sei. Ursache dafür sei mit einiger Sicherheit die massive "Unterbestoßung" der Trackmoosalm seit den 70er Jahren. Durch die Verbuschung werde mittelfristig das vom Amtssachverständigen angesprochene netzwerkartige Gepräge der Landschaft in Frage gestellt, was im Gegensatz zu den Intentionen der Erklärung des Gebietes zum Landschaftsschutzgebiet stehe. Die eigentlichen Almmatten seien durch die Verbuschung und Verbrachung der größten Gefährdung ausgesetzt. Bewerte man die vorhandenen Lebensraumtypen, so sei übereinstimmend mit dem Amtssachverständigen festzuhalten, dass Niedermoore und Gewässer entlang der geplanten Trasse als besonders wertvolle und nach dem Tiroler Naturschutzgesetz geschützte Naturgüter anzusehen seien. Hingegen sei eine Einstufung von Grünerlengebüsch, Latschengebüsch und Zwergstrauchheide als besonders schützenswerte Elemente kritisch zu hinterfragen. Gefährdete Lebensraumtypen seien auf etwa 30 bis 50 lfm der Trasse vorhanden, während 1.030 bis 1.050 lfm weniger schützenswerte Lebensraumtypen darstellten oder Lebensraumtypen, die von der Wegerschließung profitierten. Aus almwirtschaftlicher Sicht sei festzuhalten, dass eine zeitgemäße Weideführung in einem hohen Ausmaß von der inneren Erschließung und der dazu vorhandenen Weginfrastruktur abhänge. Nur dadurch sei eine regelmäßige Führung des Weideviehs möglich. Durch eine Zufahrt zum Betriebsgebäude des Hochlegers werde insbesondere die Zäunung wesentlich erleichtert, weil man sich etwa 150 Höhenmeter beim händischen Lastentransport erspare. Da der zur Erschließung vorgesehene Leger derzeit nur zu Fuß erreicht werden könne, sei eine Bewirtschaftung als Milchalm nicht gewährleistet, wenngleich zuletzt auch etwa 10 Milchkühe für eine relativ kurze Weidedauer auf die Trackmoosalm aufgetrieben worden seien. Die überschüssige Milch sei über den derzeitigen Triebweg bis zum "Feichter" getragen worden. Eine getrennte Weidehaltung von Galtvieh und Milchvieh aber sei dem die Alm bewirtschaftenden, 70-jährigen Mitglied der beschwerdeführenden Partei weder körperlich noch zeitlich möglich. Dies zeige die unzeitgemäße und unzumutbare Bewirtschaftung. Insgesamt deute dies im Zusammenhang mit der Agrarstruktur in der Gemeinde Obernberg auf eine massive Notsituation hin, wenn man bedenke, dass es nur mehr zwei Vollerwerbslandwirte gebe und für die Almbewirtschaftung nur mehr angestelltes Personal oder Pensionisten in Frage kämen. Almwege seien für das Almpersonal aus sozialen Gründen wichtig: Auf Grund der enormen Personalkosten würden immer mehr Almen vom Hof aus bewirtschaftet bzw. der Hof von der Alm aus betreut. Auch werde es immer schwieriger, fremdes Almpersonal für nicht erschlossene Almen zu bekommen. Vor allem jüngere Leute legten hohen Wert darauf, auch während der Almmonate nicht jeden Kontakt zu Freunden und Bekannten zu verlieren. Ohne Almerschließung sei eine dauerhafte Almbewirtschaftung nicht gesichert. Zeitgemäße Almpflegemaßnahmen erforderten den Einsatz von verschiedenen Gerätschaften und Maschinen (Motorsensen, Freischneider, Schlägelmaschinen, Düngerstreuer). Dies setze eine regelmäßige maschinelle Erreichbarkeit der Flächen voraus. Eine Wegerschließung sei daher eine Grundbedingung für eine zeitgemäße Almpflege. Schließlich führe eine Wegerschließung in der Regel auch dazu, dass sich das Vieh vermehrt entlang der Wegachsen aufhalte und daher leichter zu kontrollieren sei. Bei optimaler Weideführung erlaube die Trackmoosalm auf dem etwa 180 ha großen Einzugsgebiet einen Besatz von 100 Kalbinnen bei einer Weidedauer von 75 Tagen. Dies bedeute gegenüber dem derzeitigen Zustand eine Steigerung von 185 %. Die Erschließung lasse - abzüglich der Mehrkosten - ein positives betriebswirtschaftliches Ergebnis von ca. EUR 2.250,-- pro Jahr erwarten. Indirekt diene die Erschließung der Trackmoosalm der Optimierung der Bewirtschaftung und der Weideordnung im gesamten Almgebiet der beschwerdeführenden Partei, weil durch eine bessere Bestoßung auf der Trackmoosalm eine insgesamt höhere Bestoßung möglich werde. Eine zeitgemäße Bestoßung und Weideführung sei überdies als beste und billigste Form der Weidepflege anzusehen.
In einem weiteren Schriftsatz erklärte die beschwerdeführende Partei, es werde der Bewilligungsantrag dahin modifiziert, dass im obersten Teil des Weges die Trassenführung verändert werde. Im Bereich der Querung des Trackmoosbachl etwa bei hm 7,6 - 7,7 sei eine etwas höher gelegene Leitlinie ausgepflockt. Durch eine geringfügig höhere Längsneigung des Weges im Zulauf zur Bachlquerung werde das hier erhobene Feuchtgebiet gemieden.
Gleichzeitig wurde ein Ergänzungsgutachten des Privatsachverständigen vorgelegt, in dem u.a. ausgeführt wird, bei den angetroffenen Feuchtstellen handle es sich nicht um eigene Biotoptypen (etwa aus Quellfluren), sondern um "natürliche Vernässungen" (aus Schneeschmelze und Hangwässern), die eine wesentliche Grundlage für das subalpine Grünerlengebüsch und die Hochstaudenflur bildeten. Das einzige als Feuchtbiotop anzusprechende Niedermoor werde durch die Trassenänderung gemieden. Hinsichtlich der schützenswerten Pflanzen (Steinbrech, Frühlingsenzian) sei festzustellen, dass diese in der weiteren Umgebung des Trassenbereichs häufiger, im Trassenbereich aber eher seltener anzutreffen seien. Die Arten seien auch als potenzielle "Verbrachungsopfer" gefährdet.
Der Amtssachverständige für Naturschutz wies nach einer weiteren Begehung in einer ergänzenden Stellungnahme auf eine Fotodokumentation sowie auf ein Orthofoto hin, in dem der (geänderte) Trassenverlauf und folgende Bereiche eingezeichnet wurden:
"Der in der Karte mit I dargestellte Bereich stellt ein Grünerlengebüsch (Alnetum viridis) mit subalpinen Hochstauden dar, was in dieser Zusammensetzung als Feuchtgebietsstandort zu bezeichnen ist. Im Bereich dieses Grünerlengebüsches wurden auch weitere Feuchtgebietszeiger wie das Schaumkraut oder auch der Steinbrech (Sternsteinbrech) während der Begehung vorgefunden. "Der in der Karte mit römisch eins dargestellte Bereich stellt ein Grünerlengebüsch (Alnetum viridis) mit subalpinen Hochstauden dar, was in dieser Zusammensetzung als Feuchtgebietsstandort zu bezeichnen ist. Im Bereich dieses Grünerlengebüsches wurden auch weitere Feuchtgebietszeiger wie das Schaumkraut oder auch der Steinbrech (Sternsteinbrech) während der Begehung vorgefunden.
Letzterer ist gemeinsam mit dem im Trassenbereich festgestellten Punktierten Enzian eine geschützte Pflanzenart.
Der mit II bezeichnete Teil befindet sich außerhalb der Trasse im Bereich des Startpunktes des geplanten Weges und stellt ein Hochmoor dar, in dessen Bereich auch Scheidiges Wollgras festgestellt wurde. Der mit römisch zwei bezeichnete Teil befindet sich außerhalb der Trasse im Bereich des Startpunktes des geplanten Weges und stellt ein Hochmoor dar, in dessen Bereich auch Scheidiges Wollgras festgestellt wurde.
Mit III wurde ein vernässter Bereich, nämlich ein Niedermoor, das auch als Schwarzseggenried zu bezeichnen ist, kartiert. Dieses wird von der Trasse durchschnitten, das heißt zumindest im Bereich der Trasse überbaut und zerstört. Anschließend daran quert die Trasse den ersten ausgeprägten Bachlauf, um dann durch den mit I bezeichneten Grünerlengürtel zu führen. Mit römisch drei wurde ein vernässter Bereich, nämlich ein Niedermoor, das auch als Schwarzseggenried zu bezeichnen ist, kartiert. Dieses wird von der Trasse durchschnitten, das heißt zumindest im Bereich der Trasse überbaut und zerstört. Anschließend daran quert die Trasse den ersten ausgeprägten Bachlauf, um dann durch den mit römisch eins bezeichneten Grünerlengürtel zu führen.
Der Bereich IV befindet sich knapp unterhalb der Trasse - hier gedeihen Quellfluren. Charakterisiert wird dieser Lebensraum durch die Haarbinse. Etwas unterhalb dieses Quellbereiches ist rund in die Karte eingezeichnet ein Niedermoor, das vom breitblättrigen Wollgras dominiert wird. Der Bereich römisch vier befindet sich knapp unterhalb der Trasse - hier gedeihen Quellfluren. Charakterisiert wird dieser Lebensraum durch die Haarbinse. Etwas unterhalb dieses Quellbereiches ist rund in die Karte eingezeichnet ein Niedermoor, das vom breitblättrigen Wollgras dominiert wird.
Unter V wird wiederum ein Quellflurbereich dargestellt. Auch hier führt die Trasse knapp oberhalb dieses Bereiches vorbei. Auf der Trasse befindet sich hier jedoch ein ausgeprägter Standort von blau blühenden kurzstängeligen Enzianen (geschützte Pflanzenart) sowie Beständen von Punktiertem Enzian (ebenfalls geschützte Pflanzenart). Unter römisch fünf wird wiederum ein Quellflurbereich dargestellt. Auch hier führt die Trasse knapp oberhalb dieses Bereiches vorbei. Auf der Trasse befindet sich hier jedoch ein ausgeprägter Standort von blau blühenden kurzstängeligen Enzianen (geschützte Pflanzenart) sowie Beständen von Punktiertem Enzian (ebenfalls geschützte Pflanzenart).
Mit der Nummer VI ist ein Schwarzseggenried, ein Niedermoor, kartiert. Auch in diesem Bereich wurde die Haarbinse gefunden. Die Trasse zerstört dieses Moor ebenfalls zumindest im überbauten Bereich. Mit der Nummer römisch sechs ist ein Schwarzseggenried, ein Niedermoor, kartiert. Auch in diesem Bereich wurde die Haarbinse gefunden. Die Trasse zerstört dieses Moor ebenfalls zumindest im überbauten Bereich.
Unter VII sind Niedermoore, in denen ebenfalls Wollgras dominiert, eingezeichnet. Diese befinden sich in der unmittelbaren Umgebung des 'Almgebäudes'. Durch den starken Viehvertritt rinnen jedoch jetzt schon Bereiche dieses großen Niedermoors aus. Eine stärkere Bestoßung mit Tieren würde diesem Moor stark schaden - ebenfalls eine weitere Intensivierung der Alm." Unter römisch sieben sind Niedermoore, in denen ebenfalls Wollgras dominiert, eingezeichnet. Diese befinden sich in der unmittelbaren Umgebung des 'Almgebäudes'. Durch den starken Viehvertritt rinnen jedoch jetzt schon Bereiche dieses großen Niedermoors aus. Eine stärkere Bestoßung mit Tieren würde diesem Moor stark schaden - ebenfalls eine weitere Intensivierung der Alm."
Betreffend die Auswirkungen des Projektes führte der Amtssachverständige ergänzend aus, das Grünerlengebüsch und auch die Latschenfelder seien als geschlossene, von der Umgebung abgrenzbare, das Landschaftsbild prägende Strukturen anzusprechen. Das Grünerlengebüsch sei in seiner Ausprägung unregelmäßig strukturiert, die Latschenfelder würden ein gleichmäßiges Bild der Landschaft ergeben. Eine Straße würde eine lineare, geradlinige Schneise in diese Strukturen ergeben, die weithin als anthropogener Eingriff sichtbar sein und den Charakter der Landschaft nachhaltig negativ beeinflussen würde. Beim Grünerlengebüsch handle es sich um einen Feuchtgebietskomplex, der von der Umgebung gut abgegrenzt werden könne (wie die Fotodokumentation zeige) und vom Wasser geprägt sei. Es handle sich hiebei vor allem um Hangwasser, wie auch die zahlreichen Quellfluren in diesem Komplex zeigten. Die Länge des Weges in diesem Bereich betrage ca. 120 m, die überbaute und zerstörte Fläche ergäbe somit im Minimum 120 x 4,5 = 540 m2. Das mit Nummer VI beschriebene Niedermoor lasse sich ebenfalls von der Umgebung abgrenzen und werde vom Wasser geprägt. Die Fläche des überbauten und somit zerstörten Feuchtgebietes betrage grob geschätzt 31,5 m2. Schließlich bestehe in diesem Bereich ebenso wie für die Feuchtgebiete IV und V die Gefahr, dass durch die Wegtrasse das Niedermoor vom Wasser abgeschnitten werden und austrocknen könnte. Betreffend die Auswirkungen des Projektes führte der Amtssachverständige ergänzend aus, das Grünerlengebüsch und auch die Latschenfelder seien als geschlossene, von der Umgebung abgrenzbare, das Landschaftsbild prägende Strukturen anzusprechen. Das Grünerlengebüsch sei in seiner Ausprägung unregelmäßig strukturiert, die Latschenfelder würden ein gleichmäßiges Bild der Landschaft ergeben. Eine Straße würde eine lineare, geradlinige Schneise in diese Strukturen ergeben, die weithin als anthropogener Eingriff sichtbar sein und den Charakter der Landschaft nachhaltig negativ beeinflussen würde. Beim Grünerlengebüsch handle es sich um einen Feuchtgebietskomplex, der von der Umgebung gut abgegrenzt werden könne (wie die Fotodokumentation zeige) und vom Wasser geprägt sei. Es handle sich hiebei vor allem um Hangwasser, wie auch die zahlreichen Quellfluren in diesem Komplex zeigten. Die Länge des Weges in diesem Bereich betrage ca. 120 m, die überbaute und zerstörte Fläche ergäbe somit im Minimum 120 x 4,5 = 540 m2. Das mit Nummer römisch sechs beschriebene Niedermoor lasse sich ebenfalls von der Umgebung abgrenzen und werde vom Wasser geprägt. Die Fläche des überbauten und somit zerstörten Feuchtgebietes betrage grob geschätzt 31,5 m2. Schließlich bestehe in diesem Bereich ebenso wie für die Feuchtgebiete römisch vier und römisch fünf die Gefahr, dass durch die Wegtrasse das Niedermoor vom Wasser abgeschnitten werden und austrocknen könnte.
In ihrer abschließenden, unter Beiziehung des Privatsachverständigen erstatteten Stellungnahme rügte die beschwerdeführende Partei, dass auf die vorherrschende Landschaftsdynamik nicht eingegangen worden sei. Die Feuchtstandorte seien insofern einseitig als schützenswert dargestellt worden, als der geschützte Bürstlingrasen nicht erwähnt worden sei, der jedoch zu den typischen Almmatten gehöre, die u.a. durch Auflassung der Almwirtschaft gefährdet seien. Das "Ausrinnen" des "Trackmoores", das vom Amtssachverständigen auf zu intensiven Weidegang zurückgeführt werde, könnte durch den Wegebau verhindert werden, weil dann ein Bagger eine Sanierung (z.B. durch Dammbau) vornehmen könne.
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23. August 2004 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den erstinstanzlichen Bescheid neuerlich abgewiesen. Hiezu wurde im Wesentlichen ausgeführt, der geplante Weg habe eine Fahrbahnbreite von 3 m; dazu kämen noch die Bankettstreifen. Insgesamt ergebe sich somit eine Bermenbreite von 4,5 m sowie ein Spitzgraben von 0,5 m. Ohne Einrechnung der Böschungsanschnitte sei davon auszugehen, dass der Weg eine Breite von mindestens 4,5 m aufweisen werde. Eine mindestens so breite Schneise müsse daher im Bereich des Grünerlengebüsches und des Latschengürtels freigeschnitten und überbaut werden. Das - näher beschriebene - Grünerlengebüsch stelle einen von der Umgebung gut abgegrenzten Feuchtgebietskomplex dar, der auf einer Länge von 120 m in einer Breite von 4,5 m zerstört werde. Weiters werde das - näher beschriebene - Niedermoor in einem Ausmaß von 31,5 m2 zerstört. Schließlich bestehe auch die Gefahr, dass durch die Wegtrasse das Niedermoor vom Wasser abgeschnitten werden und austrocknen könnte. Betreffend die Auswirkungen des Weges auf das Landschaftsbild sei festzustellen, dass bereits der bestehende Weg von der gegenüberliegenden Talseite aus sehr gut erkennbar sei und sich von der Umgebung als deutlich sichtbares, helles Band unterscheide. Der geplante Weg werde als lineares Element in einer Landschaft hervorstechen, die bisher nur durch unregelmäßige sanfte Geländestrukturen gegliedert sei. Überdies würde eine mindestens 4,5 m breite Schneise in die das Landschaftsbild prägenden Elemente "Grünerlengebüsch" und "Latschenfelder" geschlagen, die weithin als anthropogener Eingriff sichtbar sein und somit den Charakter der Landschaft nachhaltig negativ beeinflussen würde.
Als Folge der Verwirklichung des beantragten Projektes sei daher von Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes auszugehen, die sich einerseits in der Zerstörung von Teilen von Feuchtgebieten, andererseits in einer negativen Beeinflussung des Landschaftsbildes manifestierten. Wenngleich das Tiroler Naturschutzgesetz die traditionelle bäuerliche Kulturlandschaft ebenso schütze wie die Naturlandschaft, so doch festzuhalten, dass es sich bei einem traktorbefahrbaren Weg nicht um ein Element der traditionellen bäuerlichen Kulturlandschaft handle. Ein derartiges Element solle nun in eine Naturlandschaft bzw. weitgehend natürliche Kulturlandschaft eingefügt werden, was umso kritischer zu bewerten sei, als die Maßnahme in einem Landschaftsschutzgebiet gesetzt werden solle. In den Erläuterungen zur betreffenden Landschaftsschutzgebietsverordnung sei besonders darauf hingewiesen worden, dass angesichts des starken Maßes der Erschließung Tirols jene Gebiete, die noch nicht für den Massentourismus oder für andere Bereiche erschlossen worden seien, von besonderem Wert seien.
Es sei schließlich zu prüfen, ob am Projekt ein langfristiges öffentliches Interesse bestehe, das die Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes überwiege. Die beschwerdeführende Partei habe hiezu vorgebracht, es solle vor allem die Bewirtschaftung dieses Almbereiches gewährleistet werden, die derzeit nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand betrieben werden könne. Insbesondere der Abtransport der Milch, der zur Zeit einen Fußweg von 45 Minuten in eine Richtung erforderlich mache, sei unzumutbar. In weiterer Folge sei geplant, die bestehende Hirtenhütte in eine Alm auszubauen und eine Weidetrennung vorzunehmen. Danach solle die Alm mit Galtvieh bestoßen werden. Gegenständlich liege ein Bringungsnotstand vor. Sollte der Weg nicht bewilligt werden, könnte die weitere Bewirtschaftung der Alm nicht gewährleistet werden.
Nun lägen zwar Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung grundsätzlich im öffentlichen Interesse, sie müssten allerdings zur Erhaltung des betreffenden Wirtschaftsbetriebes erforderlich sein. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der betroffene Bereich sei nämlich bereits durch den bestehenden Fahrweg zum "Feichter" für Kraftfahrzeuge erschlossen, die verbleibende Wegstrecke habe eine Länge von lediglich 1.200 m, wobei eine Höhe 100 m zu überwinden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese Strecke auf einem bestehenden Fußweg und Viehtriebweg nicht auch für einen Nebenerwerbsbauern zu Fuß bewältigt werden könne. Das bestehende Almgebäude sei lediglich ein Hirtenunterstand. Dieser sei bisher nie als echtes Almgebäude genutzt worden. Nicht nachvollziehbar sei auch die Behauptung, der beantragte Weg würde zum Transport von Milch benötigt. An anderer Stelle sei nämlich behauptet worden, nach Errichtung des Weges käme es zu einer Weidetrennung und es solle die gegenständliche Alm dann nur mit Galtvieh bestoßen werden. Nicht schlagkräftig sei auch das Argument, die traditionelle Kulturlandschaft müsse vor Verbuschung bewahrt werden. Zum einen kenne das Tiroler Naturschutzgesetz nämlich keine Präferenz zu Gunsten der Naturlandschaft oder der traditionellen Kulturlandschaft. Zum anderen stehe auch keineswegs fest, dass Maßnahmen zur Entbuschung nur mit Hilfe des beantragten Wege bewerkstelligt werden könnten. Es stehe zwar fest, dass die Errichtung des beantragten Weges zu einer Bewirtschaftungserleichterung führen würde. Nicht jede Bewirtschaftungserleichterung liege jedoch für sich schon im öffentlichen Interesse. Die beschwerdeführende Partei habe im Jahre 2000 ÖPUL-Förderungen im Ausmaß von EUR 10.218,48 erhalten, inklusive Alpungsprämien und Behirtungszuschlag. Das ÖPUL sei das österreichische Programm für eine umweltgerechte Landwirtschaft. Es sehe verschiedene Prämien vor, die an bestimmte Förderungsvoraussetzungen gebunden seien. In diesem Programm seien auch Zuschläge für besondere und dauerhafte Erschwernisse vorgesehen, so z.B. für nicht erschlossene Almen, wenn das Wirtschaftszentrum der Alm nur über einen Fuß- oder Viehtriebweg erreichbar sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Bewilligungspflicht des beantragten Wirtschaftsweges im Grunde des § 3 lit. c der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Nösslachjoch - Oberberger See - Tribulaune", LGBl. Nr. 50/1984, unbestritten. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Bewilligungspflicht des beantragten Wirtschaftsweges im Grunde des Paragraph 3, Litera c, der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Nösslachjoch - Oberberger See - Tribulaune", Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, unbestritten.
Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für dieses Vorhaben darf daher gemäß § 27 Abs. 2 lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 1997, LGBl. Nr. 33/1997 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 89/2002 (Tir NatSchG), nur erteilt werden, wenn Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für dieses Vorhaben darf daher gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 1997, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1997, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2002, (Tir NatSchG), nur erteilt werden, wenn
1. das Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt, oder 1. das Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt, oder
2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. 2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen.
Gemäß § 1 Abs. 1 Tir NatSchG hat dieses Gesetz zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Tir NatSchG hat dieses Gesetz zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004100173.X00Im RIS seit
01.02.2007Zuletzt aktualisiert am
08.06.2009