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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §15 Abs2;Rechtssatz
Das erste Asylverfahren des Asylwerbers war durch die Ablage seines Asylantrags nach seiner Ausreise bereits beendet. Das danach von Amts wegen gemäß §§ 9 und 10 AsylG 2005 eingeleitete Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes, zum Widerruf der Aufenthaltsberechtigung und zur Ausweisung des Asylwerbers war nicht Teil dieses Asylverfahrens (vgl. E 14. Dezember 2006, 2005/01/0040) und er wusste unbestritten nichts davon. Da somit kein Verfahren anhängig war, von dem der Asylwerber Kenntnis hatte, traf ihn auch keine Pflicht zur Mitteilung einer neuen Abgabestelle iSd § 8 Abs. 1 ZustG. Die nach § 8 Abs. 2 und § 23 ZustG vorgenommene Zustellung des Bescheides des Bundesasylamts, mit dem dem Asylwerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung widerrufen und seine Ausweisung verfügt wurde, war somit rechtsunwirksam; der Bescheid wurde daher nicht erlassen. Daraus folgt, dass der Asylwerber nach wie vor aufgrund des Bescheides des Bundesasylamts - Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, Refoulementschutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 und gemäß eine § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 mit 1. Juni 2006 befristete Aufenthaltsberechtigung - subsidiären Schutz genießt. Dies ergibt sich aus der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 6 AsylG 2005, nach der einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt gilt. Allerdings besitzt er keine befristete Aufenthaltsberechtigung mehr, da diese am 1. Juni 2006 abgelaufen ist, der Verlängerungsantrag nicht vor diesem Tag gestellt wurde (vgl. § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005) und das Bundesasylamt über den am 10. Oktober 2006 gestellten Antrag bisher nicht entschieden hat. Eine Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ist nicht (rechtswirksam) erfolgt, weshalb sich die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung als unzulässig erweist.Das erste Asylverfahren des Asylwerbers war durch die Ablage seines Asylantrags nach seiner Ausreise bereits beendet. Das danach von Amts wegen gemäß Paragraphen 9 und 10 AsylG 2005 eingeleitete Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes, zum Widerruf der Aufenthaltsberechtigung und zur Ausweisung des Asylwerbers war nicht Teil dieses Asylverfahrens vergleiche E 14. Dezember 2006, 2005/01/0040) und er wusste unbestritten nichts davon. Da somit kein Verfahren anhängig war, von dem der Asylwerber Kenntnis hatte, traf ihn auch keine Pflicht zur Mitteilung einer neuen Abgabestelle iSd Paragraph 8, Absatz eins, ZustG. Die nach Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 23, ZustG vorgenommene Zustellung des Bescheides des Bundesasylamts, mit dem dem Asylwerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung widerrufen und seine Ausweisung verfügt wurde, war somit rechtsunwirksam; der Bescheid wurde daher nicht erlassen. Daraus folgt, dass der Asylwerber nach wie vor aufgrund des Bescheides des Bundesasylamts - Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, Refoulementschutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 und gemäß eine Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 mit 1. Juni 2006 befristete Aufenthaltsberechtigung - subsidiären Schutz genießt. Dies ergibt sich aus der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005, nach der einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt gilt. Allerdings besitzt er keine befristete Aufenthaltsberechtigung mehr, da diese am 1. Juni 2006 abgelaufen ist, der Verlängerungsantrag nicht vor diesem Tag gestellt wurde vergleiche Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz AsylG 2005) und das Bundesasylamt über den am 10. Oktober 2006 gestellten Antrag bisher nicht entschieden hat. Eine Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ist nicht (rechtswirksam) erfolgt, weshalb sich die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung als unzulässig erweist.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006200766.X02Im RIS seit
23.06.2010Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010