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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/14/0188 E 22. September 2005 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird als Missbrauch im Sinne des § 22 BAO eine rechtliche Gestaltung angesehen, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung ungewöhnlich und unangemessen ist und nur auf Grund der damit verbundenen Steuerersparnis verständlich wird. Dabei bildet im Allgemeinen nicht ein einziger Rechtsschritt, sondern eine Kette von Rechtshandlungen den Sachverhalt, mit dem die Folge des § 22 Abs. 2 BAO verbunden ist. Ein Missbrauch kann demnach in der dem tatsächlichen Geschehen nicht angemessenen Hintereinanderschaltung mehrerer rechtlicher Schritte bestehen. Für die Beurteilung einer Gestaltung als Missbrauch kommt es nicht darauf an, ob der Tatbestand der anzuwendenden Rechtsnormen stärker oder weniger stark an das Zivilrecht anknüpft (vgl. für viele die hg. Erkenntnisse vom 9. Dezember 2004, 2002/14/0074, vom 19. Jänner 2005, 2000/13/0176, und vom 10. August 2005, 2001/13/0018 und 0019, mit Nachweisen auf Vorjudikatur). Wie im schon erwähnten Erkenntnis vom 9. Dezember 2004, 2002/14/0074, ausgeführt, trifft es nicht zu, dass der Verwaltungsgerichtshof mit den Erkenntnissen vom 24. Jänner 1984, 83/14/0130, vom 13. September 1988, 87/14/0128, vom 23. Mai 1990, 89/13/0272 bis 0275, VwSlg 6503 F/1990, und vom 20. Juni 1995, 92/13/0268, einen - von der oben wiedergegebenen Rechsprechung abweichenden - anderen Weg der Auslegung der Bestimmung des § 22 BAO beschritten hätte.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird als Missbrauch im Sinne des Paragraph 22, BAO eine rechtliche Gestaltung angesehen, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung ungewöhnlich und unangemessen ist und nur auf Grund der damit verbundenen Steuerersparnis verständlich wird. Dabei bildet im Allgemeinen nicht ein einziger Rechtsschritt, sondern eine Kette von Rechtshandlungen den Sachverhalt, mit dem die Folge des Paragraph 22, Absatz 2, BAO verbunden ist. Ein Missbrauch kann demnach in der dem tatsächlichen Geschehen nicht angemessenen Hintereinanderschaltung mehrerer rechtlicher Schritte bestehen. Für die Beurteilung einer Gestaltung als Missbrauch kommt es nicht darauf an, ob der Tatbestand der anzuwendenden Rechtsnormen stärker oder weniger stark an das Zivilrecht anknüpft vergleiche für viele die hg. Erkenntnisse vom 9. Dezember 2004, 2002/14/0074, vom 19. Jänner 2005, 2000/13/0176, und vom 10. August 2005, 2001/13/0018 und 0019, mit Nachweisen auf Vorjudikatur). Wie im schon erwähnten Erkenntnis vom 9. Dezember 2004, 2002/14/0074, ausgeführt, trifft es nicht zu, dass der Verwaltungsgerichtshof mit den Erkenntnissen vom 24. Jänner 1984, 83/14/0130, vom 13. September 1988, 87/14/0128, vom 23. Mai 1990, 89/13/0272 bis 0275, VwSlg 6503 F/1990, und vom 20. Juni 1995, 92/13/0268, einen - von der oben wiedergegebenen Rechsprechung abweichenden - anderen Weg der Auslegung der Bestimmung des Paragraph 22, BAO beschritten hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006150005.X01Im RIS seit
22.06.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015