TE Vwgh Erkenntnis 2005/8/10 2001/13/0018

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Veröffentlicht am 10.08.2005
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Index

E3L E09202000;
E3L E17100000;
E6J;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

31990L0435 Mutter/Tochter-RL;
62000CJ0436 VORAB;
BAO §21 Abs1;
BAO §22;
KStG 1988 §10 Abs3 idF 1994/681;
  1. KStG 1988 § 10 heute
  2. KStG 1988 § 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. KStG 1988 § 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. KStG 1988 § 10 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. KStG 1988 § 10 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  6. KStG 1988 § 10 gültig von 15.12.2012 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. KStG 1988 § 10 gültig von 02.08.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  8. KStG 1988 § 10 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. KStG 1988 § 10 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  10. KStG 1988 § 10 gültig von 18.06.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  11. KStG 1988 § 10 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  12. KStG 1988 § 10 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. KStG 1988 § 10 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  14. KStG 1988 § 10 gültig von 31.12.1996 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  15. KStG 1988 § 10 gültig von 27.08.1994 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  16. KStG 1988 § 10 gültig von 01.09.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  17. KStG 1988 § 10 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  18. KStG 1988 § 10 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/13/0019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerden der L P AG in W, vertreten durch Dkfm. Herbert F. Maier, Wirtschaftsprüfer in 1015 Wien, Walfischgasse 5, gegen 1. den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat XI, vom 6. Dezember 2000, Zl. RV/284- 11/02/99, betreffend Gewerbesteuermessbetrag 1993, Körperschaftsteuer 1993, 1994, 1995 und 1996 sowie Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Körperschaftsteuer 1993 und 1994 (hg. Zl. 2001/13/0018), und 2. den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat XI, vom 6. Dezember 2000, Zl. RV/285-11/02/99, betreffend Körperschaftsteuer 1997 (hg. Zl. 2001/13/0019), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerden der L P AG in W, vertreten durch Dkfm. Herbert F. Maier, Wirtschaftsprüfer in 1015 Wien, Walfischgasse 5, gegen 1. den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat römisch elf, vom 6. Dezember 2000, Zl. RV/284- 11/02/99, betreffend Gewerbesteuermessbetrag 1993, Körperschaftsteuer 1993, 1994, 1995 und 1996 sowie Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Körperschaftsteuer 1993 und 1994 (hg. Zl. 2001/13/0018), und 2. den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat römisch elf, vom 6. Dezember 2000, Zl. RV/285-11/02/99, betreffend Körperschaftsteuer 1997 (hg. Zl. 2001/13/0019), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 763,80 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Kapitalgesellschaft ist Rechtsnachfolgerin der rückwirkend per 1. Jänner 1997 durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter gemäß § 2 Umwandlungsgesetz umgewandelten P. AG. Den Gegenstand des Unternehmens bildet (lt. den Angaben in den Abgabenerklärungen) die Erzeugung und der Vertrieb hydraulischer Bindemittel, insbesondere von Portlandzement.Die beschwerdeführende Kapitalgesellschaft ist Rechtsnachfolgerin der rückwirkend per 1. Jänner 1997 durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter gemäß Paragraph 2, Umwandlungsgesetz umgewandelten P. AG. Den Gegenstand des Unternehmens bildet (lt. den Angaben in den Abgabenerklärungen) die Erzeugung und der Vertrieb hydraulischer Bindemittel, insbesondere von Portlandzement.

Im Bericht vom 15. Dezember 1998 über eine abgabenbehördliche Prüfung (Prüfungszeitraum 1993 bis 1996, Prüfungsbeginn 3. März 1997) wird unter Tz 2.7 Folgendes ausgeführt:

"2.7. C. International Limited/S. International Unlimited International Financial Services Centre, Dublin 1

2.7.1. Gründung

Ende 1992 wurde die C. International Ltd. (im Folgenden auch nur: C.) als Finanzierungs- und Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in Dublin, Irland gegründet. Die Gesellschaft wurde mit einem Kapital iHv. S 80.000,-- ausgestattet, wobei ein Anteil von S 800 treuhändig durch eine irische Gesellschaft gehalten wird (vgl. Tz 59 des WP-Berichtes 1992).Ende 1992 wurde die C. International Ltd. (im Folgenden auch nur: C.) als Finanzierungs- und Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in Dublin, Irland gegründet. Die Gesellschaft wurde mit einem Kapital iHv. S 80.000,-- ausgestattet, wobei ein Anteil von S 800 treuhändig durch eine irische Gesellschaft gehalten wird vergleiche , Tz 59 des WP-Berichtes 1992).

Für die Durchführung der Veranlagungen bediente man sich einer 100 %igen Tochter, der S. International Unlimited (im Folgenden auch: S.). 1993 wurden der S. im Wege von Gesellschafterzuschüssen S 980.863.025,-- zugeführt. In der Bilanz der P. AG wurde der Bilanzansatz der C. entsprechend erhöht. In den Bilanzen der C. scheinen diese Zuschüsse nicht auf, lediglich in der Bilanz der S. sind diese als 'capital contribution' ausgewiesen. Diese Vorgangsweise wählte man um irische Gesellschaftssteuer iHv.1 % für Stammkapital bei der C. zu vermeiden.Für die Durchführung der Veranlagungen bediente man sich einer 100 %igen Tochter, der Sitzung , International Unlimited (im Folgenden auch: Sitzung 1993 wurden der Sitzung im Wege von Gesellschafterzuschüssen S 980.863.025,-- zugeführt. In der Bilanz der P. AG wurde der Bilanzansatz der C. entsprechend erhöht. In den Bilanzen der C. scheinen diese Zuschüsse nicht auf, lediglich in der Bilanz der Sitzung sind diese als 'capital contribution' ausgewiesen. Diese Vorgangsweise wählte man um irische Gesellschaftssteuer iHv.1 % für Stammkapital bei der C. zu vermeiden.

1993 konnte eine Dividende in Höhe von S 10.100.000,-- realisiert werden (vgl. Tz 56 des WP-Berichtes 1993). 1993 konnte eine Dividende in Höhe von S 10.100.000,-- realisiert werden vergleiche , Tz 56 des WP-Berichtes 1993).

1994 wurden der S. weitere Barmittel in Höhe von S 430.539.533,10 zugeführt, womit sich der Beteiligungsansatz an der C. auf S 1.411.482.918,10 erhöhte (vgl. Pkt. E 19 des WP-Berichtes 1994). Der Beteiligungsertrag betrug S 63.550.000,-- (vgl. Pkt. E 160 des WP-Berichtes 1994). 1994 wurden der Sitzung weitere Barmittel in Höhe von S 430.539.533,10 zugeführt, womit sich der Beteiligungsansatz an der C. auf S 1.411.482.918,10 erhöhte vergleiche , Pkt. E 19 des WP-Berichtes 1994). Der Beteiligungsertrag betrug S 63.550.000,-- vergleiche , Pkt. E 160 des WP-Berichtes 1994).

1995 blieb der Beteiligungsansatz in unveränderter Höhe bestehen. Es wurde ein Beteiligungsertrag iHv. S 64.390.000,-- erwirtschaftet (vgl. Pkt E 169 des WP-Berichtes 1995). 1995 blieb der Beteiligungsansatz in unveränderter Höhe bestehen. Es wurde ein Beteiligungsertrag iHv. S 64.390.000,-- erwirtschaftet vergleiche , Pkt E 169 des WP-Berichtes 1995).

1996 blieb der Beteiligungsansatz in unveränderter Höhe bestehen. Es wurde ein Beteiligungsertrag iHv. S 46.430.000,-- erwirtschaftet (vgl. Pkt. E 155 des WP-Berichtes 1996). 1996 blieb der Beteiligungsansatz in unveränderter Höhe bestehen. Es wurde ein Beteiligungsertrag iHv. S 46.430.000,-- erwirtschaftet vergleiche , Pkt. E 155 des WP-Berichtes 1996).

1997 blieb der Beteiligungsansatz in unveränderter Höhe bestehen. Es wurde ein Beteiligungsertrag iHv. S 40.080.000,-- erwirtschaftet (vgl. Pkt. E 166 des WP-Berichtes 1997). 1997 blieb der Beteiligungsansatz in unveränderter Höhe bestehen. Es wurde ein Beteiligungsertrag iHv. S 40.080.000,-- erwirtschaftet vergleiche , Pkt. E 166 des WP-Berichtes 1997).

Sämtliche Beteiligungserträge wurden gemäß § 10 KStG 1988 steuerfrei gestellt (vgl. Beilage 3 zu den jeweiligen KÖSt-Jahreserklärungen).Sämtliche Beteiligungserträge wurden gemäß Paragraph 10, KStG 1988 steuerfrei gestellt vergleiche , Beilage 3 zu den jeweiligen KÖSt-Jahreserklärungen).

 

 

Buchwert Beteiligung

C.

Beteiligungserträge

steuerfrei gem. § 10 KStG steuerfrei gem. Paragraph 10, KStG

 

 

 

 

31.12.1992:

S

80.360,--

0

31.12.1993:

S

980,943.385,--

10,100.000,--

31.12.1994:

S

1.411,482.918,--

63,550.000,--

31.12.1995:

S

1.411,482.918,--

64,390.000,--

31.12.1996:

S

1.411,482.918,--

46,430.000,--

31.12.1997:

S

1.411,482.918,--

40,080.000,--

2.7.2. Folgendes wird in den jeweiligen Aufsichtssratsitzungen der P. AG berichtet:

Aufsichtssratsitzung vom 25.4.1993, Anlage 5:

'3 Kapitalausstattung/Finanzanlagen

Gemäß Genehmigung wurde die C als 100 % ige Tochtergesellschaft mit einem Kapital von S 80.000,-- vor Jahresende 1992 in Irland gegründet. Dem Zweck als Finanzanlagegesellschaft entsprechend, soll nun eine irische unlimited Company (S. International Unltd.) unter Verwendung des eingezahlten Kapitals angegliedert werden. Nach Erlangung der Autorisierung als SPIC (Special Purpose Investment Company) kann sie für den beabsichtigten Zweck aktiviert werden. Dies bedingt die Kapitalzuführung und den Transfer von liquiden Mitteln in der Größenordnung von S 220 Mio, die im Einvernehmen mit der Bank Austria in Österreich wieder veranlagt werden. Soferne es erforderlich ist, diese Liquidität für Investitionen oder andere Finanzierung zu verwenden, besteht kurzfristig die Möglichkeit, diese Mittel durch Kapitalherabsetzung wieder rückzuführen.'Gemäß Genehmigung wurde die C als 100 % ige Tochtergesellschaft mit einem Kapital von S 80.000,-- vor Jahresende 1992 in Irland gegründet. Dem Zweck als Finanzanlagegesellschaft entsprechend, soll nun eine irische unlimited Company Sitzung International Unltd.) unter Verwendung des eingezahlten Kapitals angegliedert werden. Nach Erlangung der Autorisierung als SPIC (Special Purpose Investment Company) kann sie für den beabsichtigten Zweck aktiviert werden. Dies bedingt die Kapitalzuführung und den Transfer von liquiden Mitteln in der Größenordnung von S 220 Mio, die im Einvernehmen mit der Bank Austria in Österreich wieder veranlagt werden. Soferne es erforderlich ist, diese Liquidität für Investitionen oder andere Finanzierung zu verwenden, besteht kurzfristig die Möglichkeit, diese Mittel durch Kapitalherabsetzung wieder rückzuführen.'

'C. Int. Limited.

Nebst einem ansässigen berufsmäßigen Parteienvertreter wird Herr Dr. K. die Mitgeschäftsführung wahrnehmen'. (Anm.: Dr. K. war Finanzvorstand der P. AG und ist nun Generaldirektor der (Beschwerdeführerin)).Nebst einem ansässigen berufsmäßigen Parteienvertreter wird Herr Dr. K. die Mitgeschäftsführung wahrnehmen'. Anmerkung, Dr. K. war Finanzvorstand der P. AG und ist nun Generaldirektor der (Beschwerdeführerin)).

  1. 154.Ziffer 154
    Aufsichtssratsitzung vom 22.12.1993, Anlage 5:
  2. '1.'1
    C. International Limited, S. International Unlimited.C. International Limited, Sitzung International Unlimited.
Gemäß Genehmigung in der 152. Aufsichtssratsitzung am 12.05.1993 wurde die C. International Limited als ein 100 % - Tochterunternehmen der P. AG mit einem Nominalkapital von 80.000 Schilling und dem Sitz in Dublin gegründet. Aus der C. International Limited wurde die S. International Unlimited mit einem Nominalkapital von 50.000 Schilling und dem Sitz in Dublin etabliert.Gemäß Genehmigung in der 152. Aufsichtssratsitzung am 12.05.1993 wurde die C. International Limited als ein 100 % - Tochterunternehmen der P. AG mit einem Nominalkapital von 80.000 Schilling und dem Sitz in Dublin gegründet. Aus der C. International Limited wurde die Sitzung International Unlimited mit einem Nominalkapital von 50.000 Schilling und dem Sitz in Dublin etabliert.
Mit Stichtag 7.12.1993 sind über diese irischen Veranlagungskonstruktionen insgesamt liquide Mittel im Ausmaß von ca. 665 Mio Schilling veranlagt. Diese Veranlagungen der irischen Gesellschaften erfolgen über die Bank Austria in Wien bzw. die Londoner Filiale der Bank Austria auf 1 - 6 Monatsterminbasis.'
Anlage 6 ds. AR-Sitzung:
              '4.              S. International Unlimited
Nebst einem - treuhandmäßig gebundenen - ansässigen berufsmäßigen Parteienvertreter sowie einem Mitarbeiter der AIB International wird MMag. Dr. K. , die Geschäftsführung wahrnehmen.'

2.7.3. Gesellschafterzuschüsse

Folgende Gesellschafterzuschüsse wurden von Seiten der P. AG geleistet (wobei diese Gelder direkt der S. zugeführt wurden - siehe Pkt. 2.7.1):Folgende Gesellschafterzuschüsse wurden von Seiten der P. AG geleistet (wobei diese Gelder direkt der Sitzung zugeführt wurden - siehe Pkt. 2.7.1):

S

220.821.035,--

14.5.1993

S

170.008.000,--

8.11.1993

S

130.006.570,--

22.11.1993

S

90.005.070,--

29.11.1993

S

50.005.070,--

7.12.1993

S

70.005.070,--

16.12.1993

S

130.004.070,--

23.12.1993

S

70.004.070,--

28.12.1993

S

50.004.070,--

30.12.1993

S

430.004.070,--

1.1.1994

S

535.463,--

19.5.1994

Diese Beträge enthalten Überweisungsspesen von insgesamt S 67.525,--. Die Gelder wurden vom Bankkonto der P. AG bei der Bank Austria auf ein Konto der S., ebenfalls bei der Bank Austria umgebucht. Es erfolgten somit keine Auslandsüberweisungen.

2.7.4. Managementvertrag

Am 10. Mai 1993 wurde zwischen der P. AG, der C. und der S. einerseits und der A. Irish Banks Plc. (AIB) andererseits ein Managementvertrag abgeschlossen.Am 10. Mai 1993 wurde zwischen der P. AG, der C. und der Sitzung einerseits und der A. Irish Banks Plc. (AIB) andererseits ein Managementvertrag abgeschlossen.

Die AIB wird der Gesellschaft bei der Registrierung in der Abteilung 39B der Finance Act, 1980 helfen.

Punkt 4 des Vertrages regelt die Aufgabenbereiche der AIB:

Zusätzlich zu den Investitionstätigkeiten, die mit den Investitionsrichtlinien übereinstimmen müssen, unterstützt die AIB die Gesellschaften (C. und S., in Folge C/S) bei der Errichtung, Registrierung und der Erlangung der 'Company's Tax Certificate'. Die AIB würde das Tagesgeschäft, das Rechnungswesen, die Berichterstattung und die Sekretariatsarbeiten wahrnehmen.

Punkt 5 des Vertrages (Management Fees) regelt die zu bezahlenden Vergütungen für die Aktivitäten der AIB. Die Kündigungsvereinbarungen des Punktes 6 enthalten die Möglichkeit einer raschen und formlosen Kündigungsmöglichkeit, wenn die Dividenden oder Zinserträge der Besteuerung in Österreich unterworfen werden.

Laut Investitionsrichtlinien sind folgende Veranlagungen erlaubt (Pkt. 2 der Investment Guidelines):

Veranlagungen bei der Bank Austria, Creditanstalt Bankverein, GiroCredit, Constantia Privatbank; Raiffeisen Zentralbank Österreich AG; weiters Einlagen und Darlehen bei anderen Banken, soferne das Rating dieser Bank A1 (Standard & Poor's) bzw. P1 (Moody's) aufweist;

Öffentliche Schuldverschreibungen (Government Securities, Bonds), wobei das Einkommen aus diesen Veranlagungen nicht 25 % des Gesamteinkommens übersteigen soll. Des Weiteren gibt es eine Regelung, die die Fälligkeit der Veranlagungen regelt:

100 % der Anteile des Gesamtveranlagungsvolumens dürfen auf 3- Monatsbasis veranlagt werden, maximal 25 % müssen innerhalb von 3 bis 6 Monaten fällig werden, maximal 15 % können für einen Zeitraum länger als 6 Monate veranlagt werden. Alle Veranlagungen erfolgen in österreichischen Schillingen, Veranlagungen in anderen Währungen sind durch Swap-Geschäfte abzusichern, um ein eventuell eintretendes Währungsrisiko auszuschließen. Diese Richtlinien können bei Bedarf durch das Board-Meeting angepasst werden.

2.7.5. Weitere Erhebungen durch die Bp

Zu den Fragen der Betriebsprüfung (Frageliste vom 22. Mai 1997) nahm das geprüfte Unternehmen wie folgt Stellung:

Das Auftreten der C. und S. als international agierender Finanzinvestor hätte für die Veranlagung der liquiden Mittel einen positiven Wettbewerb ermöglicht, der vorher P. AG als österreichischen Industrieunternehmen verschlossen gewesen wäre. Tatsächlich hätte sich die Performance der Veranlagungen positiv gegenüber vorher entwickelt. Die Veranlagungen wären stets nach einem internationalen Konditionenwettbewerb erfolgt, der die österreichischen Banken veranlasst hätte, die Quotierung zu verbessern. Darüberhinaus sei durch professionelles Management der Einsatz von abgeleiteten derivativen Finanzinstrumenten eingeführt worden.Das Auftreten der C. und Sitzung als international agierender Finanzinvestor hätte für die Veranlagung der liquiden Mittel einen positiven Wettbewerb ermöglicht, der vorher P. AG als österreichischen Industrieunternehmen verschlossen gewesen wäre. Tatsächlich hätte sich die Performance der Veranlagungen positiv gegenüber vorher entwickelt. Die Veranlagungen wären stets nach einem internationalen Konditionenwettbewerb erfolgt, der die österreichischen Banken veranlasst hätte, die Quotierung zu verbessern. Darüberhinaus sei durch professionelles Management der Einsatz von abgeleiteten derivativen Finanzinstrumenten eingeführt worden.

Durch das für die Gesellschaften verfügbare Know-how und die in Irland vorhandene Finanzinfrastruktur wäre der Zugang zu den Märkten leichter möglich, durch die Liquidität des Marktes sei eine bessere Kostenoptimierung im Vergleich zu einem rein österreichischen Auftreten möglich.

Die Geschäftseinrichtung bestünde aus einem Büro im West Block, 2. Stock, International Financial Services Centre, Dublin

1. Das Büro und die Einrichtung wären von der A. Irish Banks, p. l.c., gemietet. Es handle sich um eine übliche moderne Geschäftsausstattung. C. und S. hätten keine Arbeitnehmer. Die in Irland ausgeübte Geschäftsführung bestünde aus 3 nicht angestellten Direktoren, die sich bei der Erledigung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Geschäftsbereiches der Unterstützung qualifizierter Sachbearbeiter bedienen würden, die den Direktoren weisungsgebunden agierten. Die der S. und der C. zur Verfügung stehenden Fachkräfte würden in Irland im Rahmen der vom Board of directors genehmigten investment guidelines und der bestehenden Unterschriftenordnung die Veranlagungen für die S. durchführen. In den ausschließlich in Irland stattfindenden Geschäftsführersitzungen würden der Investitionsstatus hinsichtlich performance und counterparty risk analysiert und bestätigt.1. Das Büro und die Einrichtung wären von der A. Irish Banks, p. l.c., gemietet. Es handle sich um eine übliche moderne Geschäftsausstattung. C. und Sitzung hätten keine Arbeitnehmer. Die in Irland ausgeübte Geschäftsführung bestünde aus 3 nicht angestellten Direktoren, die sich bei der Erledigung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Geschäftsbereiches der Unterstützung qualifizierter Sachbearbeiter bedienen würden, die den Direktoren weisungsgebunden agierten. Die der Sitzung und der C. zur Verfügung stehenden Fachkräfte würden in Irland im Rahmen der vom Board of directors genehmigten investment guidelines und der bestehenden Unterschriftenordnung die Veranlagungen für die Sitzung durchführen. In den ausschließlich in Irland stattfindenden Geschäftsführersitzungen würden der Investitionsstatus hinsichtlich performance und counterparty risk analysiert und bestätigt.

Den Rahmen für die Veranlagungsentscheidungen würden die investment guidelines vorgeben. Durch die Unterschriftenordnung sei sichergestellt, dass je nach Bedeutung des Rechtsgeschäftes die Unterschriften hierarchisch abzugeben wären. Nachträglich würde die P. AG über getätigte Großinvestitionen informell unterrichtet werden. Eine Art Genehmigung durch die irische Geschäftsführung erfolge durch den Veranlagungsreview. Da die Veranlagungsentscheidungen in Irland getroffen würden, erfolge auch die Disposition in Irland.

Grundsätzlich gebe es keinen Schriftverkehr der C. oder S. mit der AIB (Auftragsschreiben, Anbote etc.), wird jedoch bei der AIB-plc veranlagt, gäbe es drittübliche Überweisungsaufträge.Grundsätzlich gebe es keinen Schriftverkehr der C. oder Sitzung mit der AIB (Auftragsschreiben, Anbote etc.), wird jedoch bei der AIB-plc veranlagt, gäbe es drittübliche Überweisungsaufträge.

Die Veranlagungstätigkeit der S., die von Dienstnehmern der AIB-plc. abgewickelt werde, würde in mehrfacher Weise kontrolliert. Der Board of directors hat Veranlagungsrichtlinien erlassen, die von den Personen, die für die S. tätig sind, zu beachten wären. Anlässlich der viermal jährlich stattfindenden boardmeetings in Dublin würde über die Veranlagungstätigkeit berichtet und die Einhaltung der Richtlinien vom Board akzeptiert. In der monatlichen Berichterstattung sei jede Veranlagung dargestellt.Die Veranlagungstätigkeit der S., die von Dienstnehmern der AIB-plc. abgewickelt werde, würde in mehrfacher Weise kontrolliert. Der Board of directors hat Veranlagungsrichtlinien erlassen, die von den Personen, die für die Sitzung tätig sind, zu beachten wären. Anlässlich der viermal jährlich stattfindenden boardmeetings in Dublin würde über die Veranlagungstätigkeit berichtet und die Einhaltung der Richtlinien vom Board akzeptiert. In der monatlichen Berichterstattung sei jede Veranlagung dargestellt.

2.7.6. Rechtliche Würdigung durch die Bp

Für die Betriebsprüfung stellt sich die Frage, welchen wirtschaftlichen Sinn die Installierung zweier Gesellschaften (C. und S. - C/S), über die die P. AG steuerfreie Erträge gem. § 10 KStG 1988 bezieht, hat.Für die Betriebsprüfung stellt sich die Frage, welchen wirtschaftlichen Sinn die Installierung zweier Gesellschaften (C. und Sitzung , - C/S), über die die P. AG steuerfreie Erträge gem. Paragraph 10, KStG 1988 bezieht, hat.

Wie in Punkt 2.7.5. ausgeführt, ermöglicht das Auftreten der C/S als international agierender Finanzinvestor einen positiven Wettbewerb, der vorher P. AG als österreichischem Industrieunternehmen verschlossen gewesen wäre. Der internationale Konditionenwettbewerb hätte die österreichischen Banken veranlasst, die Quotierungen zu verbessern.

Zu diesen Argumenten wäre anzumerken, dass für die Betriebsprüfung weder das Auftreten der C/S als international agierender Finanzinvestor erkennbar ist, noch dass ein internationaler Wettbewerb stattgefunden hat.

a) C/S besitzen kein eigenes Büro und beschäftigen kein Personal. Die Büroräumlichkeiten sowie die Einrichtung wurden von der Allied Irish Bank p.l.c (AIB) angemietet (ein Mietvertrag -  allerdings datiert mit 6. Juni 1997 - wurde vorgelegt). C/S haben keine eigenen Arbeitnehmer. Mangels eigener Arbeitnehmer stellt sich nicht nur die Frage nach der Sinnhaftigkeit, über eigene Büroräumlichkeiten zu verfügen, es stellt sich auch die Frage nach der Sinnhaftigkeit, Büroräumlichkeiten anzumieten. Die Geschäftsführung besteht aus 3 nicht angestellten Direktoren, die sich bei der Erledigung ihrer Aufgaben qualifizierter Sachbearbeiter bedienen würden.

In den jeweiligen Jahresberichten der C/S fanden sich in der Gewinn- und Verlustrechnung folgende Aufwendungen für 'directors fees':

1993:

S

0

1994:

S

76.307

1995:

S

63.587

1996:

S

47.637

1997:

S

57.249

Summe:

 

244.780

Für die Tätigkeit der Veranlagung ist die AIB aufgrund eines Managementvertrages verantwortlich. Der wesentliche Inhalt des Vertrages findet sich in Punkt 4 wieder. Da das Tagesgeschäft der AIB überantwortet wurde, stellt sich auch nicht die Frage nach der Notwendigkeit nach eigenem Personal bei C/S.

Zusammengefasst: Es wurden im International Financial Services Centre Büroräumlichkeiten angemietet, die im Eigentum jener Bank stehen (AIB), die aufgrund eines Managementvertrages die laufende Geschäftstätigkeit ausüben soll, man verfügt nicht über eigenes Personal, die Quantität und Qualität der Tätigkeit der Direktoren wird in 5 Jahren mit insgesamt ATS 244.780,-- vergütet. Nach Ansicht der Bp kann daher die C/S nicht selbst als international agierender Finanzinvestor auftreten, sondern musste sich jedenfalls in vollem Umfang der Geschäftstätigkeit eines Erfüllungsgehilfen bedienen.

b) Weiters wurde seitens des gepr. Unternehmens argumentiert, dass das Auftreten der C/S einen positiven Wettbewerb ermöglichte, der der P. AG verschlossen war, und die Veranlagungen nach einem internationalen Konditionenwettbewerb erfolgten. Durch das für die Gesellschaften verfügbare Know-how und die in Irland vorhandene Finanzinfrastruktur wäre der Zugang zu den Märkten leichter möglich, durch die Liquidität des Marktes käme es zu einer besseren Kostenoptimierung im Vergleich zu einem rein österreichischen Auftreten.

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. In der 150. Aufsichtssratsitzung vom 26. Juni 1992 wurde Herr GD-Stv. (der Bank Austria) Dkfm R. als Vorsitzender des Aufsichtsrates gewählt. Der Vorsitz verblieb während des gesamten Prüfungszeitraumes bei Herrn Dkfm. R. Gemäß der Geschäftsordnung bedarf der Erwerb von Beteiligungen der Zustimmung des Aufsichtsrates.

Wesentliche Geldgeschäfte werden mit der Bank Austria und der Bank Austria nahe stehenden Banken abgewickelt.

Gemäß den Aufsichtsratsprotokollen (siehe Punkt 2.7.2) erfolgt die Veranlagung der Gelder im Einvernehmen mit der Bank Austria in Österreich auf 1- 6 Monats-Terminbasis. Weiters soll die Veranlagung bei der Bank Austria in Wien bzw. deren Filiale London erfolgen. In den Investment Guidelines des Managementvertrages (Pkt. 2.7.4) mit der AIB wurde von vornherein der Kreis der in Frage kommenden Banken und Veranlagungsmöglichkeiten eingeschränkt. Es ist klar ersichtlich, dass jedenfalls Risikominimierung vorrangig war, ebenso wurde die Fristigkeit der einzelnen Veranlagungen so fixiert, dass der größte Teil der Mittel auf lediglich 3-Monats Terminbasis angelegt werden kann.

Der größte Teil der Geldmittel wurde bei österreichischen Kreditinstituten bzw in Österreich ansässigen Kreditinstituten veranlagt (insbes. 1993 und 1994). 1995 erfolgten Veranlagungen bei der Trans Banque Paris (diese wird in den Minutes of Board Meeting vom 30. Jän. 1995 als 'subsidiary', also Tochtergesellschaft von L. Copee bezeichnet) und bei L. Copee selbst. Es handelt sich also um Konzernveranlagungen. Des Weiteren wurden auch Erträge durch Veranlagungen bei AIB erwirtschaftet. Trotz teilweiser Einschaltung ausländischer Banken erfolgten die Veranlagungen trotzdem auf österreichischen Bankkonten in Österreich. Von einem Auftreten der C. und S. als international agierender Finanzinvestor, die Veranlagungen stets nach einem internationalen Konditionenwettbewerb durchführten, kann also keine Rede sein.Der größte Teil der Geldmittel wurde bei österreichischen Kreditinstituten bzw in Österreich ansässigen Kreditinstituten veranlagt (insbes. 1993 und 1994). 1995 erfolgten Veranlagungen bei der Trans Banque Paris (diese wird in den Minutes of Board Meeting vom 30. Jän. 1995 als 'subsidiary', also Tochtergesellschaft von L. Copee bezeichnet) und bei L. Copee selbst. Es handelt sich also um Konzernveranlagungen. Des Weiteren wurden auch Erträge durch Veranlagungen bei AIB erwirtschaftet. Trotz teilweiser Einschaltung ausländischer Banken erfolgten die Veranlagungen trotzdem auf österreichischen Bankkonten in Österreich. Von einem Auftreten der C. und Sitzung als international agierender Finanzinvestor, die Veranlagungen stets nach einem internationalen Konditionenwettbewerb durchführten, kann also keine Rede sein.

Nach Ansicht der Bp wird in der oben dargestellten Konstruktion der Missbrauchstatbestand des § 22 BAO verwirklicht. Gem. § 22 BAO kann durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes die Abgabenpflicht nicht umgangen oder gemindert werden.Nach Ansicht der Bp wird in der oben dargestellten Konstruktion der Missbrauchstatbestand des Paragraph 22, BAO verwirklicht. Gem. Paragraph 22, BAO kann durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes die Abgabenpflicht nicht umgangen oder gemindert werden.

Das geprüfte Unternehmen sieht in dieser Gestaltung keinen Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts.

Als Begründung wird dazu ausgeführt: Der L.-Konzern unterliegt in Frankreich der Konzernbesteuerung, d.h. alle weltweit erzielten Gewinne werden in Frankreich - unter Anrechnung der im Ausland bezahlten Steuer - der Körperschaftsteuer unterzogen. Es kommt somit zu einer Besteuerung des Welteinkommens des L.-Konzerns in Frankreich.

Im konkreten Fall bedeutet das, dass die in Irland erwirtschafteten Gewinne in Frankreich mit französischer Körperschaftsteuer belastet werden, sodass aus Sicht des Konzerns der Steuervorteil wieder rückgängig gemacht wird. Wenn daher in Frankreich die volle Körperschaftsteuer zum Tragen käme, könne demnach nicht Missbrauch unterstellt werden.

Als Nachweis für die Konzernbesteuerung wurde der Bp ein Schreiben der franz. Finanzverwaltung vorgelegt, welche bestätigt, dass ab dem Jahr 1994 die Ergebnisse der P. AG als auch die der irischen Tochtergesellschaften in den Konsolidierungskreis des L.- Konzerns aufgenommen werden. Ein Nachweis, dass die Ergebnisse der P. AG, die Gewinne der irischen Tochtergesellschaften tatsächlich mit franz. Körperschaftsteuer belastet wurden, konnte allerdings nicht beigebracht werden. Selbst wenn dies der Fall wäre, kann das nicht dazu führen, dass eine österreichische Rechtsvorschrift nur deshalb nicht zur Anwendung gelangt, weil sowieso in einem anderen europäischen Staat eine Besteuerung erfolgt.

Die öster. Bp hat die Rechtmäßigkeit einer Konstruktion ausschließlich auf Grund der national gültigen Rechtsvorschriften zu prüfen. Eine allfällige Doppelbelastung (Besteuerung in Österreich, als auch in Frankreich) müsste im Wege einer Gegenberichtigung durch die französische Finanzverwaltung neutralisiert werden.

Weiters wird seitens der P. AG eingewandt, dass im DBA Österreich-Irland der Missbrauchstatbestand nicht verankert ist. Auch im entsprechenden OECD-Kommentar zum DBA (im gegenständlichen Fall aus dem Jahr 1963) wird der Missbrauch nicht geregelt.

Aus dem Umstand heraus, dass bei der Neuverhandlung von DBAs in der letzten Zeit Missbrauchsbestimmungen in das Vertragswerk aufgenommen wurden, wird abgeleitet, dass in all jenen Fällen in denen der Missbrauch nicht explizit geregelt ist, dieser auch nicht verwirklicht werden kann. Bei den Missbrauchsvorschriften handle es sich um nationale Bestimmungen, die unterschiedlich interpretierbar seien bzw. in jedem Land unter Umständen anders geregelt wären. Man könne daher nicht bilaterale Verträge durch einseitige nationale Auslegungen bzw. Vorschriften ändern oder beeinflussen, denn eine solche Vorgangsweise würde den Zweck eines solchen Abkommens unterlaufen.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Erklärtes Ziel und Zweck eines DBA ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung; d.h. ein DBA enthält im Wesentlichen Kollisionsnormen, welche dazu dienen, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Ziel und Zweck eines DBA ist niemals die Herbeiführung einer zur Umgehungszwecken nutzbaren Besteuerungsminimierung.

Die Auslegungsrichtschnur für internationale Verträge ergibt sich aus Art. 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention, wonach jeder internationale Vertrag '....im Lichte seines Ziels und Zweckes ....' auszulegen ist.Die Auslegungsrichtschnur für internationale Verträge ergibt sich aus Artikel 31, der Wiener Vertragsrechtskonvention, wonach jeder internationale Vertrag '....im Lichte seines Ziels und Zweckes ....' auszulegen ist.

Würde man der Auffassung des geprüften Unternehmens folgen, bedeutete das im konkreten Fall, dass sich Österreich durch den Abschluss des DBA mit Irland der Möglichkeit beraubt hätte, seine innerstaatlichen Möglichkeiten zur Bekämpfung der internationalen Steuerumgehung einzusetzen.

Setzt man diesen Gedanken konsequent fort, würde das bedeuten, dass der Missbrauch im Verhältnis zum DBA-Partnerstaat unantastbar und damit legalisiert wäre.

Es ergibt sich somit klar und eindeutig, dass aus einem DBA nicht abgeleitet werden kann, dass es einem der Vertragspartner nicht ermöglicht sein soll, sich in seinem innerstaatlichen Recht gegen die internationale Steuerumgehung zur Wehr zu setzen.

Für die Betriebsprüfung ergibt sich daraus, dass die seitens des geprüften Unternehmens gewählte Konstruktion den Tatbestand des § 22 BAO erfüllt. Die Gründung der irischen Tochtergesellschaften erfolgte ausschließlich zum Zweck der Minimierung der österreichischen Steuerbelastung, zumal die Veranlagung - unter Zuhilfenahme ausländischer Veranlagungsspezialisten - auch ohne die irischen Tochtergesellschaften hätte optimiert werden können.Für die Betriebsprüfung ergibt sich daraus, dass die seitens des geprüften Unternehmens gewählte Konstruktion den Tatbestand des Paragraph 22, BAO erfüllt. Die Gründung der irischen Tochtergesellschaften erfolgte ausschließlich zum Zweck der Minimierung der österreichischen Steuerbelastung, zumal die Veranlagung - unter Zuhilfenahme ausländischer Veranlagungsspezialisten - auch ohne die irischen Tochtergesellschaften hätte optimiert werden können.

Die im Rahmen der irischen Tochtergesellschaften erwirtschafteten Erträge werden daher in Österreich der Besteuerung unterzogen. Die sich daraus ergebenden außerbilanzmäßig zuzurechnenden Beträge betragen für

1993:

S

12.365.752,--

1994:

S

72.761.818,--

1995:

S

73.574.755,--

1996:

S

53.892.181,-- "

In einem weiteren Bericht vom 15. Dezember 1998 über eine abgabenbehördliche Prüfung betreffend den Zeitraum 1997 wird unter Tz 4 gleich lautend wie in Tz 2.7 des Prüfungsberichtes über den Zeitraum 1993 bis 1996 ausgeführt. In diesem Bericht wird die Zurechnung für das Jahr 1997 mit einem Betrag von 47,013.958 S angegeben.

Gegen die auf der Grundlage der Prüferberichte ergangenen Abgabenbescheide (hinsichtlich Körperschaftsteuer 1993 und 1994 jeweils n

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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