Index
L1 GemeinderechtNorm
B-VG Art141 Abs1 B-VG Art141 Abs1 litb Sbg GdO 1976 §31 Abs1 Sbg GdO 1976 §32 Abs5Leitsatz
Abweisung der Anfechtung der Wahl von Gemeinderäten; Bürgermeister auch Mitglied der Gemeindevorstehung; Einrechnung seines Mandats in die von seiner Partei in der Gemeindevorstehung besetzenden StellenSpruch
Der Wahlanfechtung wird nicht stattgegeben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Am 8. Oktober 1989 fand die mit Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. Februar 1989, LGBl. 25/1989, ausgeschriebene Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Puch statt, bei der von 1745 abgegebenen und als gültig erachteten Stimmen - 78 Stimmzettel wurden als ungültig gewertet - auf 1.1.1. Am 8. Oktober 1989 fand die mit Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. Februar 1989, Landesgesetzblatt 25 aus 1989,, ausgeschriebene Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Puch statt, bei der von 1745 abgegebenen und als gültig erachteten Stimmen - 78 Stimmzettel wurden als ungültig gewertet - auf
Österreichische Volkspartei (ÖVP) 869,
Sozialistische Partei Österreichs (SPÖ) 696 und Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) 180
Stimmen entfielen.
Die 19 zu vergebenden Mandate (§18 Abs2 Salzburger Gemeindeordnung 1976 (GemO), LGBl. 56/1976 idF LGBl. 67/1988) wurden nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens (§§81 ff Salzburger Gemeindewahlordnung 1974 (GWO), LGBl. 72/1974 idF LGBl. 79/1989) auf die wahlwerbenden Parteien wie folgt verteilt:Die 19 zu vergebenden Mandate (§18 Abs2 Salzburger Gemeindeordnung 1976 (GemO), Landesgesetzblatt 56 aus 1976, in der Fassung Landesgesetzblatt 67 aus 1988,) wurden nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens (§§81 ff Salzburger Gemeindewahlordnung 1974 (GWO), Landesgesetzblatt 72 aus 1974, in der Fassung Landesgesetzblatt 79 aus 1989,) auf die wahlwerbenden Parteien wie folgt verteilt:
ÖVP 9 Mandate,
SPÖ 8 Mandate,
FPÖ 2 Mandate.
(Niederschrift der Gemeindewahlbehörde der Gemeinde Puch vom 8. Oktober 1989 sowie Kundmachung des Wahlergebnisses nach §85 GWO durch die Gemeindewahlbehörde vom 9. Oktober 1989).
1.1.2. Die neu gewählte Gemeindevertretung der Gemeinde Puch (die ÖVP focht diese Gemeindevertretungswahl (gemäß Art141 Abs1 lita B-VG) beim Verfassungsgerichtshof an; das Verfahren ist zu Z WI-4/89 anhängig) trat am 17. November 1989 zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen, in deren Verlauf, und zwar im Anschluß an die Wahl des Mag. J G zum neuen Bürgermeister (auf Vorschlag der SPÖ), auch die sechs weiteren Mitglieder der Gemeindevorstehung (= Gemeinderäte; s. §31 GemO) gewählt wurden.
Aus dem Sitzungsprotokoll der Gemeindevertretung vom 17. November 1989 geht dazu folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt hervor:
". . . Wahl der Mitglieder der Gemeindevorstehung:
Gemäß §31 Abs1 der Sbg. Gemeindeordnung (GemO) besteht die Gemeindevorstehung aus dem Bürgermeister und weiteren sechs Mitgliedern.
Laut Verhältniswahlrecht ergibt sich im Sinn der GemO, daß die SPÖ-Fraktion 3 Mitglieder in die Gemeindevorstehung entsendet (einschließlich Bürgermeister) und die ÖVP 4 Mitglieder.
Hr. GR E (SPÖ) bezweifelt die Richtigkeit dieser Rechtsauslegung durch Hofrat Dr. J bzw. Hofrat Dr. B (Gemeindeaufsichtsbehörde). Seiner Meinung nach ist der Bürgermeister bei der Mandatsverteilung für die Gemeindevorstehung nicht miteinzurechnen. Die SPÖ-Fraktion stellt nach seiner Ansicht den 2., 4. und 6. Gemeinderat, die ÖVP-Fraktion den 1., 3. und 5. Gemeinderat, wobei der Bürgermeister nicht mitgerechnet werden darf. Die SPÖ-Fraktion wird diesbezüglich eine rechtliche Klärung durch die Landtagsfraktion verlangen, da diese Bestimmung im §31 GemO nicht eindeutig ist.
Nachdem sich Hofrat Dr. J nicht der Rechtsauslegung von GR E anschließt, ergibt sich folgendes Verhältnis in der Gemeindevorstehung:
Die ÖVP-Fraktion wählt den 1., 2., 4. und 6. Gemeinderat, die SPÖ-Fraktion den 3. und 5. Gemeinderat.
Bürgermeister Mag. J G nimmt die Angelobung der neuen Gemeindevorstehung vor. Die neugewählten Gemeinderäte legen ihr
Gelöbnis in die Hand des Bürgermeisters ab. . . "
1.2.1. Mit der vorliegenden, am 15. Dezember 1989 zur Post gegebenen und auf Art141 Abs1 litb B-VG gestützten Wahlanfechtungsschrift begehren zwei Mitglieder der neu gewählten Gemeindevertretung der Gemeinde Puch, und zwar G E und W B, die Nichtigerklärung der Wahl der sechs Gemeinderäte der Gemeinde Puch vom 17. November 1989 wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, und zwar wegen gesetzwidriger Ermittlung der den in der Gemeindevertretung der Gemeinde Puch vertretenen Parteien zukommenden Anzahl von Mandaten in der Gemeindevorstehung.
1.2.2. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Puch als Wahlbehörde legte die Wahlakten vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
1.3.1. Der mit "Gemeindevorstand und Bürgermeister" überschriebene §31 GemO legt in seinen Abs1 und 2 folgendes fest:
9 Gemeindevertretungsmitgliedern 3
13 Gemeindevertretungsmitgliedern 4
17 Gemeindevertretungsmitgliedern 5
19 Gemeindevertretungsmitgliedern 6
21 Gemeindevertretungsmitgliedern 7 und 25 Gemeindevertretungsmitgliedern 8.
1.3.2. §32 GemO, betitelt mit "Wahlvorgang", lautet:
2. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:
2.1. Gemäß Art141 Abs1 litb B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über Anfechtungen von Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde, so auch der Gemeindevorstehung; eine solche Anfechtung bedarf nach §67 Abs2 VerfGG 1953 eines Antrages von einem Zehntel der Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens aber von zwei Mitgliedern.
Kraft §68 Abs1 VerfGG 1953 muß die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden.
Da weder die GemO noch andere Rechtsvorschriften einen derartigen, zunächst zu durchlaufenden Instanzenzug einrichten, demnach die unmittelbare Anfechtung der Wahl der Gemeindevorstehung beim Verfassungsgerichtshof binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens offensteht, und auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen zutreffen, ist die Wahlanfechtung zulässig.
2.2.1. Die beiden Anfechtungswerber hängen der Ansicht an, daß die ÖVP und die SPÖ nach den Regeln des Verhältniswahlrechts durch je drei Gemeinderäte (nicht vier (: ÖVP) und zwei plus Bürgermeister (: SPÖ)) in der Gemeindevorstehung vertreten sein müßten. Denn der Bürgermeister (SPÖ) dürfe in die Riege der SPÖ-Gemeindevorstehungsmitglieder nicht (mit-)eingerechnet werden. Er werde nämlich von sämtlichen Mitgliedern der Gemeindevertretung gewählt, und wählbar sei jedes Gemeindevertretungsmitglied, also auch ein solches, dessen Fraktion überhaupt keinen Gemeinderat stellen könne. Die Vorschrift des §32 Abs5 GemO (des Inhalts, daß "das Mandat des Bürgermeisters in die von seiner Partei zu besetzende Anzahl von Mandaten einzurechnen ist") "sei nicht ganz eindeutig"; sie regle nicht die Einrechnung bei Besetzung der Gemeinderatsstellen, weil sie von "Mandaten" handle.
Dieser Rechtsauffassung vermag der Verfassungsgerichtshof aus folgenden Erwägungen nicht zu folgen:
2.2.2.1. Die aus der Mitte der Gemeindevertretung
(= Gemeinderat (§17 a Abs1 lita GemO)) gewählte
Gemeindevorstehung (= Gemeindevorstand (§17 a Abs1 litb
GemO)) besteht kraft §31 Abs1 Satz 1 GemO "aus dem
Bürgermeister und weiteren Mitgliedern der Gemeindevertretung als
Gemeinderäten", deren Zahl im konkreten Fall sechs beträgt (§31
Abs1 Satz 2 GemO) und die gemäß §32 Abs5 GemO nach dem
Verhältniswahlrecht auf Grund der Anzahl der in der
(vorangegangenen) Gemeindevertretungswahl den einzelnen Parteien
zugefallenen Mandate unter Einrechnung des Mandats des
Bürgermeisters "in die von seiner Partei zu besetzende Anzahl von
Mandaten" zu wählen sind. Eine Wortinterpretation des §31 Abs1
iVm §32 Abs5 GemO - und wahlrechtliche Formalvorschriften sind
nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs strikt
nach ihrem Wortlaut auszulegen (zB VfSlg. 6750/1972, 8848/1980,
10610/1985, 10907/1986) - läßt keinen Zweifel daran, daß (auch)
der Bürgermeister Mitglied der Gemeindevorstehung ist (arg.
"... Gemeindevorstehung besteht aus dem Bürgermeister und ...")
und daß sein Mandat in die von seiner Partei zu besetzenden
(Vorstehungs-)Stellen eingerechnet werden muß (arg.
"... einzurechnen ist"); dies freilich naturgemäß nur dann, wenn
"seine" Partei (: §32 Abs5 Satz 1 GemO) solche Stellen - nach dem Ergebnis der Gemeindevertretungswahl - überhaupt zu besetzen hat.
Da §32 Abs5 GemO ausschließlich der Wahl der Gemeinderäte (d.s. hier Mitglieder der Gemeindevorstehung (§31 Abs1 Satz 1 GemO)) gedenkt, kann sich die Wortfolge "zu besetzende Anzahl von Mandaten" - der Meinung der Anfechtungswerber zuwider - vernünftigerweise einzig und allein auf Gemeindevorstehungsstellen beziehen, keineswegs aber auf Mandate in der Gemeindevertretung, die ja im Zeitpunkt der Vorstehungswahl schon "besetzt" sind (s. dazu auch: VfSlg. 8447/1978).
2.2.2.2. Da die von den Anfechtungswerbern geltend gemachten Rechtsverletzungen - der Verfassungsgerichtshof hat ein Wahlverfahren nur innerhalb der durch die Anfechtungserklärung gezogenen Grenzen zu überprüfen (VfSlg. 8700/1979, 9011/1981; VfGH 15.6.1988 WI-6/87) - somit nicht gegeben sind, mußte der Wahlanfechtung ein Erfolg versagt bleiben.
2.3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 idF BGBl. 297/1984 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergehen. 2.3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 in der Fassung Bundesgesetzblatt 297 aus 1984, ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.
Schlagworte
VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Prüfungsumfang, Gemeindevorstand, Gemeinderat, AuslegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:WI6.1989Zuletzt aktualisiert am
13.08.2010