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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ArbVG §117;Rechtssatz
Der in der Rechtsprechung zu § 25 Abs. 4 PVG 1967 entwickelte Grundsatz, wonach durch die Tätigkeit als Personalvertreter für den betreffenden Bediensteten weder eine besoldungsrechtliche Benachteiligung noch eine Bevorzugung gegeben sein soll, ist auch auf nach dem PBVG 1996 dienstfreigestellte Beamte des PT Schemas anzuwenden (Hinweis E vom 24. Februar 2006, 2005/12/0145 = VwSlg 16848 A/2006, vom 31. März 2006, 2003/12/0086, und vom 30. Mai 2006, 2005/12/0261, wobei diese nicht die Frage der Ermittlung der Höhe eines Fortzahlungsanspruches von Nebengebühren im Verständnis des § 15 Abs. 1 Z. 1 GehG 1956 betrafen).Der in der Rechtsprechung zu Paragraph 25, Absatz 4, PVG 1967 entwickelte Grundsatz, wonach durch die Tätigkeit als Personalvertreter für den betreffenden Bediensteten weder eine besoldungsrechtliche Benachteiligung noch eine Bevorzugung gegeben sein soll, ist auch auf nach dem PBVG 1996 dienstfreigestellte Beamte des PT Schemas anzuwenden (Hinweis E vom 24. Februar 2006, 2005/12/0145 = VwSlg 16848 A/2006, vom 31. März 2006, 2003/12/0086, und vom 30. Mai 2006, 2005/12/0261, wobei diese nicht die Frage der Ermittlung der Höhe eines Fortzahlungsanspruches von Nebengebühren im Verständnis des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, GehG 1956 betrafen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120046.X01Im RIS seit
06.05.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015