TE Vwgh Erkenntnis 2006/5/30 2005/12/0261

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Veröffentlicht am 30.05.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/03 Kollektives Arbeitsrecht;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/07 Personalvertretung;
91/02 Post;

Norm

ABGB §879;
ArbVG §115 Abs3;
AVG §8;
BDG 1979 §229 Abs3 idF 2002/I/119;
BDG 1979 §3 Abs1;
BDG 1979 §36;
BDG 1979 §39 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs2;
BDG 1979 §40 Abs4 Z2 idF 1994/550;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §105 Abs1 idF 1997/I/110;
GehG 1956 §105a Abs1 idF 1997/I/110;
GehG 1956 §15;
GehG 1956 §3;
PBVG 1996 §65 Abs3;
PBVG 1996 §66;
PTSG 1996 §19 Abs2;
PVG 1967 §25 Abs4 impl;
StGG Art2;
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ArbVG § 115 heute
  2. ArbVG § 115 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  3. ArbVG § 115 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 394/1986
  1. BDG 1979 § 229 heute
  2. BDG 1979 § 229 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 229 gültig von 31.12.2003 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  4. BDG 1979 § 229 gültig von 10.08.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  5. BDG 1979 § 229 gültig von 01.04.2000 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  6. BDG 1979 § 229 gültig von 01.09.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999
  7. BDG 1979 § 229 gültig von 01.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  8. BDG 1979 § 229 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  9. BDG 1979 § 229 gültig von 01.05.1996 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  10. BDG 1979 § 229 gültig von 09.08.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  11. BDG 1979 § 229 gültig von 01.01.1995 bis 08.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  12. BDG 1979 § 229 gültig von 01.10.1988 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  1. BDG 1979 § 3 heute
  2. BDG 1979 § 3 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 3 gültig von 10.10.2024 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  4. BDG 1979 § 3 gültig von 29.01.2020 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. BDG 1979 § 3 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  6. BDG 1979 § 3 gültig von 01.05.2003 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 3 gültig von 29.05.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. BDG 1979 § 3 gültig von 01.04.2000 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  9. BDG 1979 § 3 gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. BDG 1979 § 3 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  11. BDG 1979 § 3 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. BDG 1979 § 4 heute
  2. BDG 1979 § 4 gültig ab 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.2012 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. BDG 1979 § 4 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. BDG 1979 § 4 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  7. BDG 1979 § 4 gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. BDG 1979 § 4 gültig von 01.04.2000 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  9. BDG 1979 § 4 gültig von 01.09.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. BDG 1979 § 4 gültig von 15.02.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  12. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994
  13. BDG 1979 § 4 gültig von 01.10.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  14. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.1985 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  15. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 4 heute
  2. BDG 1979 § 4 gültig ab 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.2012 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. BDG 1979 § 4 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. BDG 1979 § 4 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  7. BDG 1979 § 4 gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. BDG 1979 § 4 gültig von 01.04.2000 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  9. BDG 1979 § 4 gültig von 01.09.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. BDG 1979 § 4 gültig von 15.02.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  12. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994
  13. BDG 1979 § 4 gültig von 01.10.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  14. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.1985 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  15. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des K in S, vertreten durch Dr. Manfred Klicnik, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Taubenmarkt 1, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 1. Juli 2005, Zl. PM/PRB-434376/05 A01, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Ernennung und Abweisung eines Antrages auf Verwendungs- und Dienstabgeltung,

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages in Ansehung der Verwendungsabgeltung richtet, wird sie zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. Mit 1. September 2000 wurde der Beschwerdeführer mit dem Arbeitsplatz "Leiter des Postamtes L" betraut. Unstrittig ist, dass ihm in der Folge bis 10. Juni 2001 die besoldungsrechtliche Stellung Verwendungsgruppe PT 3/Dienstzulagengruppe 3 zukam. Der Beschwerdeführer ist seit 1. Dezember 2001 Mitglied des Personalausschusses Klagenfurt der Österreichischen Post Aktiengesellschaft. Im Hinblick auf die bevorstehende Übernahme dieses Mandates wurde er bereits mit 11. Juni 2001 von seiner (regulären) Dienstleistung beim Postamt L freigestellt. Im Zeitraum zwischen 11. Juni 2001 und 30. November 2001 wurde dem Beschwerdeführer eine Verwendungsabgeltung sowie eine Dienstabgeltung auf PT 2/2b angewiesen. Jedenfalls mit 1. Jänner 2002 wurde diese Anweisung eingestellt. Mit 1. September 2003 wurde dem Beschwerdeführer der Arbeitsplatz "Leiter des Postamtes P" (gleichfalls mit der Wertigkeit PT 3/3) zugewiesen.

In einer Eingabe vom 28. November 2003 erwähnte der Beschwerdeführer seine Dienstfreistellung seit 11. Juni 2001. Sodann führte er aus, die Einstufung "dieses bewerteten Arbeitsplatzes im Personalausschuss" sei bis 31. Dezember 2001 PT 2/DZ 2 gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei dem Beschwerdeführer auch eine "Verwendungszulage laut § 106 GehG und eine Dienstabgeltung laut § 105a GehG" ausbezahlt worden. Die Auszahlung der genannten Gehaltsbestandteile sei jedoch ab 1. Jänner 2002 unterblieben.In einer Eingabe vom 28. November 2003 erwähnte der Beschwerdeführer seine Dienstfreistellung seit 11. Juni 2001. Sodann führte er aus, die Einstufung "dieses bewerteten Arbeitsplatzes im Personalausschuss" sei bis 31. Dezember 2001 PT 2/DZ 2 gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei dem Beschwerdeführer auch eine "Verwendungszulage laut Paragraph 106, GehG und eine Dienstabgeltung laut Paragraph 105 a, GehG" ausbezahlt worden. Die Auszahlung der genannten Gehaltsbestandteile sei jedoch ab 1. Jänner 2002 unterblieben.

Der Beschwerdeführer beantragte auf Grund dieser "unbefriedigenden und rechtswidrigen" Situation die Erlassung eines Bescheides (nicht näher genannten Inhalts).

In einem Vorhalt vom 2. April 2004 führte die erstinstanzliche Dienstbehörde aus, der Beschwerdeführer sei mit 11. Juni 2001 auf Wunsch des Personalausschusses Klagenfurt auf den Arbeitsplatz des stellvertretenden Personalausschussobmanns L "dienstzugeteilt". Der Zweck dieser "Dienstzuteilung" sei Urlaubs/Krankenersatz bzw. Einschulung als designierter Nachfolger des stellvertretenden Personalausschussobmannes gewesen. Auf Grund der damals geltenden Richtlinien des Bundeskanzleramtes sei L als Stellvertreter des Personalausschussobmannes in PT 2/2 eingestuft gewesen. Diese Einstufung sei ausschließlich von seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung und von den von ihm zurückgelegten Zeiten als Personalvertreter abgeleitet worden. Auf Grund des mit 11. Juni 2001 ausgelösten "SAP-technischen Vorganges der Dienstzuteilung" sei irrtümlich eine "VA/DA auf die PT 2/2 Einstufung" automatisiert angewiesen worden. Ein Rechtsanspruch habe nicht bestanden. In der Folge seien die Richtlinien des Bundeskanzleramtes im Herbst 2001 sistiert worden, was auch die Einstellung der Anweisung der genannten Abgeltungen zur Folge gehabt habe.

Mit Eingabe vom 13. April 2004 präzisierte der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 28. November 2003 dahingehend, dass er "eine Einstufung mindestens in 3/1", die sofortige Weiterzahlung der bereits zuerkannten "DA/VA" auf die PT 2/2 Einstufung sowie die Nachzahlung der "DA/VA" vom 1. Jänner 2002 "bis zum heutigen Tag" begehrte.

In diesem Antrag führte der Beschwerdeführer aus, die Anweisung sei kein SAP-technischer Vorgang gewesen, da SAP erst mit 1. Jänner 2002 eingeführt worden sei. Die Anweisung sei auch nicht irrtümlich erfolgt, sondern habe den damals geltenden Richtlinien und Usancen entsprochen. Der Beschwerdeführer habe als designierter Nachfolger des L "die volle Vertretertätigkeit ausgeführt", sodass während dieser Zeit Rechtsanspruch auf die genannten Abgeltungen bestanden habe. Die Sistierung der Richtlinie des Bundeskanzleramtes im Herbst 2001 ohne Schaffung einer Ersatzregelung sei "nicht nachvollziehbar und entspreche auch nicht dem Willen des Gesetzgebers". Gemäß § 65 Abs. 3 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 326/1996 (im Folgenden: PBVG), dürften Mitglieder von Personalvertretungsorganen sowie Ersatzmitglieder insbesondere auch hinsichtlich des Entgelts und der Aufstiegsmöglichkeiten sowie der dienstlichen Laufbahn nicht benachteiligt werden. Weiters vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, vor dem Hintergrund seiner Ausbildung wäre er unter Berücksichtigung einer Normallaufbahn zumindest mit PT 3/1 eingestuft worden. Der Beschwerdeführer verwies darüber hinaus auf das Vorliegen eines "Bewerbungsverbotes auf höhere Arbeitsplätze im Regionalzentrum für Personalausschussmitglieder", aus welchem das Erfordernis seiner Einstufung mindestens in PT 3/1 folge.In diesem Antrag führte der Beschwerdeführer aus, die Anweisung sei kein SAP-technischer Vorgang gewesen, da SAP erst mit 1. Jänner 2002 eingeführt worden sei. Die Anweisung sei auch nicht irrtümlich erfolgt, sondern habe den damals geltenden Richtlinien und Usancen entsprochen. Der Beschwerdeführer habe als designierter Nachfolger des L "die volle Vertretertätigkeit ausgeführt", sodass während dieser Zeit Rechtsanspruch auf die genannten Abgeltungen bestanden habe. Die Sistierung der Richtlinie des Bundeskanzleramtes im Herbst 2001 ohne Schaffung einer Ersatzregelung sei "nicht nachvollziehbar und entspreche auch nicht dem Willen des Gesetzgebers". Gemäß Paragraph 65, Absatz 3, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996, (im Folgenden: PBVG), dürften Mitglieder von Personalvertretungsorganen sowie Ersatzmitglieder insbesondere auch hinsichtlich des Entgelts und der Aufstiegsmöglichkeiten sowie der dienstlichen Laufbahn nicht benachteiligt werden. Weiters vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, vor dem Hintergrund seiner Ausbildung wäre er unter Berücksichtigung einer Normallaufbahn zumindest mit PT 3/1 eingestuft worden. Der Beschwerdeführer verwies darüber hinaus auf das Vorliegen eines "Bewerbungsverbotes auf höhere Arbeitsplätze im Regionalzentrum für Personalausschussmitglieder", aus welchem das Erfordernis seiner Einstufung mindestens in PT 3/1 folge.

Mit Devolutionsantrag vom 16. Juli 2004 machte der Beschwerdeführer sodann den Übergang der Entscheidungspflicht in Ansehung seines (am 13. April 2004 präzisierten) Antrages vom 28. November 2003 auf die belangte Behörde geltend.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. Juli 2005 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Einstufung (Ernennung) auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 1, zurück. Sein Antrag auf Verwendungs- und Dienstabgeltung auf PT 2/2 ab 1. Jänner 2002 wurde demgegenüber abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges aus, dem Beschwerdeführer sei mit 1. September 2000 der Arbeitsplatz "Leiter des Postamtes L", mit 1. September 2003 sodann der Arbeitsplatz "Leiter des Postamtes P", jeweils in der Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 3, die seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung auch entsprochen habe, zugewiesen worden. Er habe ab 1. Dezember 2001 das Mandat des mit 30. November 2001 aus dem Personalausschuss Klagenfurt ausgeschiedenen L übernommen. Zur Einschulung sei er dazu bereits ab 11. Juni 2001 von der Dienstleistung freigestellt worden. L sei damals dienstrechtlich in PT 2/2 eingestuft worden. Im damaligen Personalinformationssystem (PIS) sei L als Referent B2 in einer Direktion (PT 2/2b) mit dem Verwendungscode 0032 nach der Post-Zuordnungsverordnung geführt worden, weil die Personalausschüsse am Sitz der jeweiligen Direktion der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtet gewesen seien und für Mitarbeiter in einer Direktion keine einer Verwendung in PT 2/2 entsprechende Codierung existiert habe. Für die Dauer der Einschulung sei der Beschwerdeführer "im PIS so abgebildet" worden, als sei er (offenbar gemeint neben dem Arbeitsplatzinhaber L) "ebenfalls" auf diesen PT 2/2b Arbeitsplatz "zugeteilt" worden, wodurch automatisiert die Anweisung einer "VA/DA auf PT 2/2b" ausgelöst worden sei. Die Anweisung sei jedoch ohne Rechtsgrundlage erfolgt, weil der Beschwerdeführer zwischen 11. Juni 2001 und 30. November 2001 kein Mitglied des Personalausschusses gewesen sei. L habe sein Mandat erst mit 30. November 2001 zurückgelegt. Die Anweisung "der VA/DA" sei daher von der Dienstbehörde rechtens eingestellt worden.

Ab 1. Dezember 2001 habe der Beschwerdeführer schließlich das Mandat im Personalausschuss Klagenfurt übernommen. Zu diesem Zeitpunkt seien die vom Bundeskanzleramt erlassenen Beförderungsrichtlinien für dienstfreigestellte Beamte der seinerzeitigen PTA, in denen auch der Anspruch auf Dienst- und Verwendungszulagen, gegliedert nach der Dauer der Zugehörigkeit des dienstfreigestellten Beamten zum jeweiligen Personalvertretungskörper und nach der dienstrechtlichen Stellung des Beamten normiert gewesen sei, bereits sistiert gewesen, weshalb der Beschwerdeführer seine Bezüge (offenbar gemeint: PT 3/3) unverändert fortgezahlt erhalten habe.

Was den Antrag auf Überstellung in PT 3/1 betreffe, sei darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Rechtsanspruch eines Beamten auf Ernennung und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren bestehe, es sei denn, diese ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Der Antrag auf Überstellung in PT 3/1 sei zurückzuweisen gewesen.

Sodann legte die belangte Behörde mit näherer Begründung dar, weshalb der Beschwerdeführer auch bei Belassung in PT 3/3 gegenüber vergleichbaren Mitarbeitern, die kein Personalvertretungsmandat ausübten, nicht benachteiligt sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, in welcher er sich in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf die Gleichheit vor dem Gesetz verletzt erachtete.

Mit Beschluss vom 29. November 2005, B 897/05-4, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten auf Verwendung in PT 2/2//PT 3/1, in seinem Recht auf dauernde Höherverwendung sowie in seinem Rechten auf Verwendungszulage und Dienstabgeltung sowie auf Ernennung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 38 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998 liegt eine Versetzung vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Gemäß Abs. 7 leg. cit. ist die Versetzung mit Bescheid zu verfügen.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, liegt eine Versetzung vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Gemäß Absatz 7, leg. cit. ist die Versetzung mit Bescheid zu verfügen.

§ 39 BDG 1979 in der Stammfassung lautet (auszugsweise): Paragraph 39, BDG 1979 in der Stammfassung lautet (auszugsweise):

"§ 39. (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.

  1. (2)Absatz 2,Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.

     (3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne

Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn

     1.        der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht

aufrechterhalten werden kann oder

     2.        sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt."

§ 40 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 4 Z. 2 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, lautet: Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 550, lautet:

"§ 40. ...

     (2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen

Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

     1.        die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des

Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

     ...

     ...

     (4) Abs. 2 gilt nicht

     ...

     2.        für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer

höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und

..."

Gemäß § 105 Abs. 1 erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG, die Paragrafenbezeichnung in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, der erste Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/1997), gebührt dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens eine ruhegenussfähige Dienstzulage, wenn er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 229 Abs. 3 leg. cit. einer der in dieser Bestimmung wiedergegebenen Dienstzulagengruppen zugeordnet ist.Gemäß Paragraph 105, Absatz eins, erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG, die Paragrafenbezeichnung in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, der erste Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1997,), gebührt dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens eine ruhegenussfähige Dienstzulage, wenn er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach Paragraph 229, Absatz 3, leg. cit. einer der in dieser Bestimmung wiedergegebenen Dienstzulagengruppen zugeordnet ist.

Gemäß § 105a Abs. 1 erster Satz GehG (in der nämlichen Fassung) gebührt einem Beamten des Post- und Fernmeldewesens, welcher eine nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 einer Dienstzulagengruppe zugeordnete Verwendung mindestens durch 29 aufeinander folgende Kalendertage ausübt, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, eine nicht ruhegenussfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich nach den entsprechenden Bestimmungen des § 105 leg. cit. ergibt.Gemäß Paragraph 105 a, Absatz eins, erster Satz GehG (in der nämlichen Fassung) gebührt einem Beamten des Post- und Fernmeldewesens, welcher eine nach Paragraph 229, Absatz 3, BDG 1979 einer Dienstzulagengruppe zugeordnete Verwendung mindestens durch 29 aufeinander folgende Kalendertage ausübt, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, eine nicht ruhegenussfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 105, leg. cit. ergibt.

§ 106 GehG stand im Zeitraum zwischen Oktober 1998 und 31. Dezember 2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 in Geltung. Er lautete in dieser Fassung wie folgt: Paragraph 106, GehG stand im Zeitraum zwischen Oktober 1998 und 31. Dezember 2002 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996, in Geltung. Er lautete in dieser Fassung wie folgt:

"Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung und Ergänzungszulage

§ 106. (1) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt - außer im Falle des Abs. 2 - 50 vH des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.Paragraph 106, (1) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt - außer im Falle des Absatz 2, - 50 vH des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.

  1. (2)Absatz 2,Ist für die dauernde Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 eine niedrigere Dienstzulage als jene, die dem Beamten in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührt, vorgesehen, so beträgt die ruhegenussfähige Verwendungszulage 50 vH des Betrages, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Gehältern nach Abs. 1 nach Abzug des Unterschiedsbetrages zwischen den Dienstzulagenansprüchen der niedrigeren und der höheren Verwendungsgruppe ergibt.Ist für die dauernde Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 eine niedrigere Dienstzulage als jene, die dem Beamten in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührt, vorgesehen, so beträgt die ruhegenussfähige Verwendungszulage 50 vH des Betrages, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Gehältern nach Absatz eins, nach Abzug des Unterschiedsbetrages zwischen den Dienstzulagenansprüchen der niedrigeren und der höheren Verwendungsgruppe ergibt.
  2. (3)Absatz 3,Abs. 1 ist auf Beamte, die solche Tätigkeiten oder eine im § 103 Abs. 5 angeführte Tätigkeit mindestens durch 29 aufeinander folgende Kalendertage ausüben, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, mit der Maßgabe anzuwenden, dass hiefür an Stelle der Verwendungszulage eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung in derselben Höhe gebührt. Eine in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührende Dienstzulage ist vor Ermittlung des Differenzbetrages dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe zuzuzählen.Absatz eins, ist auf Beamte, die solche Tätigkeiten oder eine im Paragraph 103, Absatz 5, angeführte Tätigkeit mindestens durch 29 aufeinander folgende Kalendertage ausüben, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, mit der Maßgabe anzuwenden, dass hiefür an Stelle der Verwendungszulage eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung in derselben Höhe gebührt. Eine in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührende Dienstzulage ist vor Ermittlung des Differenzbetrages dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe zuzuzählen.
  3. (3a)Absatz 3 a,Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 3 zu laufen.Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Absatz 3, zu laufen.
  4. (3b)Absatz 3 b,Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Verwendungsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Verwendungsabgeltung.
  5. (4)Absatz 4,Wird ein Beamter, der vorübergehend auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe seiner Besoldungsgruppe verwendet wurde, unmittelbar daran anschließend auf diesem Arbeitsplatz dauernd verwendet und würde der für die dauernde Verwendung vorgesehene Monatsbezug den für die bisherige vorübergehende Verwendung vorgesehenen Monatsbezug (zuzüglich Verwendungsabgeltung) unterschreiten, so gebührt dem Beamten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages."

    Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003 wurde in § 106 Abs. 3b die Wortfolge "ein Dreißigstel" durch die Wortfolge "der verhältnismäßige Teil" ersetzt. Diese Novellierung trat mit 1. Jänner 2005 in Kraft (vgl. § 175 Abs. 45 Z. 5 GehG in der Fassung dieser Novelle).Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, wurde in Paragraph 106, Absatz 3 b, die Wortfolge "ein Dreißigstel" durch die Wortfolge "der verhältnismäßige Teil" ersetzt. Diese Novellierung trat mit 1. Jänner 2005 in Kraft vergleiche Paragraph 175, Absatz 45, Ziffer 5, GehG in der Fassung dieser Novelle).

§ 40, § 65 Abs. 1 und 3 und § 66 PBVG, die erstgenannte Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/1997, die übrigen Bestimmungen in der Stammfassung, BGBl. Nr. 326/1996, lauten: Paragraph 40,, Paragraph 65, Absatz eins, und 3 und Paragraph 66, PBVG, die erstgenannte Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1997,, die übrigen Bestimmungen in der Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,, lauten:

"§ 40. (1) Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung eines Mitglieds eines Personalvertre

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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