TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/31 2003/12/0086

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Veröffentlicht am 31.03.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
60/03 Kollektives Arbeitsrecht;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/07 Personalvertretung;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;
91/02 Post;

Norm

ABGB §879;
ArbVG §115 Abs3;
BDG 1979 §229 Abs3 idF 2002/I/119;
BDG 1979 §38 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §105 Abs1 idF 1997/I/110;
PBVG 1996 §47;
PBVG 1996 §65 Abs3;
PBVG 1996 §66;
PBVG 1996 §67 Abs1 Z1 lita;
PG 1965 §5 Abs1 idF 1995/297;
PTSG 1996 §19 Abs2;
PVG 1967 §25 Abs2 impl;
PVG 1967 §25 Abs4 impl;
StGG Art2;
VwRallg;
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ArbVG § 115 heute
  2. ArbVG § 115 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  3. ArbVG § 115 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 394/1986
  1. BDG 1979 § 229 heute
  2. BDG 1979 § 229 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 229 gültig von 31.12.2003 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  4. BDG 1979 § 229 gültig von 10.08.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  5. BDG 1979 § 229 gültig von 01.04.2000 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  6. BDG 1979 § 229 gültig von 01.09.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999
  7. BDG 1979 § 229 gültig von 01.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  8. BDG 1979 § 229 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  9. BDG 1979 § 229 gültig von 01.05.1996 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  10. BDG 1979 § 229 gültig von 09.08.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  11. BDG 1979 § 229 gültig von 01.01.1995 bis 08.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  12. BDG 1979 § 229 gültig von 01.10.1988 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PG 1965 § 5 heute
  2. PG 1965 § 5 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  9. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  10. PG 1965 § 5 gültig von 31.07.2016 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PG 1965 § 5 gültig von 31.07.2016 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  12. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  13. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  14. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  15. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  16. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  17. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  18. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  19. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  20. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2014 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2008
  21. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  22. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  23. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  24. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  25. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  26. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2011 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  27. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2011 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006
  28. PG 1965 § 5 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  29. PG 1965 § 5 gültig von 21.10.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2008
  30. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  31. PG 1965 § 5 gültig von 01.08.2007 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  32. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  33. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006
  34. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  35. PG 1965 § 5 gültig von 02.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  36. PG 1965 § 5 gültig von 02.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  37. PG 1965 § 5 gültig von 02.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  38. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2004 bis 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  39. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  40. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  41. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  42. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  43. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  44. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  45. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  46. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  47. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  48. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  49. PG 1965 § 5 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  50. PG 1965 § 5 gültig von 01.10.2000 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  51. PG 1965 § 5 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2000
  52. PG 1965 § 5 gültig von 01.10.2000 bis 07.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  53. PG 1965 § 5 gültig von 01.09.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  54. PG 1965 § 5 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  55. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  56. PG 1965 § 5 gültig von 01.08.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  57. PG 1965 § 5 gültig von 01.08.1997 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  58. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  59. PG 1965 § 5 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  60. PG 1965 § 5 gültig von 01.06.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  61. PG 1965 § 5 gültig von 01.09.1995 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  62. PG 1965 § 5 gültig von 01.09.1995 bis 31.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  63. PG 1965 § 5 gültig von 01.05.1995 bis 31.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  64. PG 1965 § 5 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  65. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  66. PG 1965 § 5 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  67. PG 1965 § 5 gültig von 01.03.1985 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 426/1985
  68. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.1978 bis 28.02.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1979

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 31. März 2003, Zl. HS/PEV-328992/03-A02, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Dezember 1949 geborene Beschwerdeführer stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 2002 als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der Österreichischen Post Aktiengesellschaft (AG) zur Dienstleistung zugewiesen. Er war seit 14. Dezember 1995 als dienstfrei gestellter Personalvertreter im Zentralausschuss der Bediensteten der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (AG) tätig.

Mit Erledigung des beim Vorstand der Post und Telekom Austria AG eingerichteten Personalamtes vom 23. Dezember 1998 wurde der Beschwerdeführer mit 1. Jänner 1999 gemäß § 3 und § 8 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 2, ernannt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) ab 1. Jänner 1999 das Gehalt der Gehaltsstufe 16 der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 2, gebühre. Mit Wirksamkeit dieser Ernennung sei der Beschwerdeführer berechtigt, den Amtstitel "Ministerialrat" zu führen.Mit Erledigung des beim Vorstand der Post und Telekom Austria AG eingerichteten Personalamtes vom 23. Dezember 1998 wurde der Beschwerdeführer mit 1. Jänner 1999 gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 2, ernannt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) ab 1. Jänner 1999 das Gehalt der Gehaltsstufe 16 der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 2, gebühre. Mit Wirksamkeit dieser Ernennung sei der Beschwerdeführer berechtigt, den Amtstitel "Ministerialrat" zu führen.

Im Mai 2001 wurde eine einerseits vom Generaldirektor der Österreichischen Post AG und dessen Stellvertreter und andererseits vom Vorsitzenden des Zentralausschusses und dessen Stellvertreter unterzeichnete Vereinbarung mit dem Titel "Funktionsbewertung von dienstfrei gestellten PersonalvertreterInnen in Vertrauenspersonen-, Personal- und Zentralausschüssen sowie von dienstfrei gestellten Behindertenvertrauenspersonen der Österreichischen Post AG" (im Folgenden kurz: Vereinbarung) abgeschlossen. Darin wird ausgeführt, dass durch diese Regelung die vom Bundeskanzleramt mit Schreiben vom 27. Oktober 1998, GZ. 923.224/1-VII/2c/98, getroffene Beförderungsrichtlinie für dienstfrei gestellte Personalvertreter sowie die Vergleichsbeamtenregelung für den Bereich der Österreichischen Post AG ersetzt werden solle. Die Funktionsbewertung und die daraus abgeleitete Entlohnung der Mitarbeiter (Beamte und Angestellte), die auf Grund des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG) als dienstfrei gestellte PersonalvertreterInnen tätig seien, leite sich von der Personalvertretungsfunktion gemäß § 67 PBVG ab, die der Betreffende wahrnehme. Diese Funktionen seien u.a. für maximal zwei Stellvertreter des Zentralausschussvorsitzenden mit der Verwendungsgruppe PT 1/Dienstzulagengruppe S nach vier Jahren im Zentralausschuss zu bewerten. Neben anderen Punkten wird in der Vereinbarung unter Punkt 2. sowie Punkt 3. lit. a) und b) Folgendes festgelegt:Im Mai 2001 wurde eine einerseits vom Generaldirektor der Österreichischen Post AG und dessen Stellvertreter und andererseits vom Vorsitzenden des Zentralausschusses und dessen Stellvertreter unterzeichnete Vereinbarung mit dem Titel "Funktionsbewertung von dienstfrei gestellten PersonalvertreterInnen in Vertrauenspersonen-, Personal- und Zentralausschüssen sowie von dienstfrei gestellten Behindertenvertrauenspersonen der Österreichischen Post AG" (im Folgenden kurz: Vereinbarung) abgeschlossen. Darin wird ausgeführt, dass durch diese Regelung die vom Bundeskanzleramt mit Schreiben vom 27. Oktober 1998, GZ. 923.224/1-VII/2c/98, getroffene Beförderungsrichtlinie für dienstfrei gestellte Personalvertreter sowie die Vergleichsbeamtenregelung für den Bereich der Österreichischen Post AG ersetzt werden solle. Die Funktionsbewertung und die daraus abgeleitete Entlohnung der Mitarbeiter (Beamte und Angestellte), die auf Grund des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG) als dienstfrei gestellte PersonalvertreterInnen tätig seien, leite sich von der Personalvertretungsfunktion gemäß Paragraph 67, PBVG ab, die der Betreffende wahrnehme. Diese Funktionen seien u.a. für maximal zwei Stellvertreter des Zentralausschussvorsitzenden mit der Verwendungsgruppe PT 1/Dienstzulagengruppe S nach vier Jahren im Zentralausschuss zu bewerten. Neben anderen Punkten wird in der Vereinbarung unter Punkt 2. sowie Punkt 3. Litera a,) und b) Folgendes festgelegt:

"2. a.) Für die Dauer der allgemeinen Funktionsperiode

oder im Fall der Neuwahl während einer Funktionsperiode für eine Funktionsdauer von vier Jahren bleibt dem freigestellten Personalvertretungsmitglied ein seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz in der Betriebseinheit erhalten, in der er vor seiner Dienstfreistellung zur dauernden Dienstleistung verwendet wurde.

b.) Bei organisationsbedingtem Wegfall seines ursprünglichen Arbeitsplatzes und Aufhebung der Dienstfreistellung des Personalvertreters innerhalb der unter a.) angeführten Zeiträume besteht Anspruch auf Zuweisung eines Ersatzarbeitsplatzes, welcher seiner dienstrechtlichen Stellung vor der Dienstfreistellung entspricht.

3. a.) Geht die Dienstfreistellung eines

freigestellten Personalvertretungsmitgliedes über die in Punkt 2. a.) genannten Zeiträume hinaus, erfolgt die Arbeitsplatzzuordnung im jeweiligen Personalvertretungsorgan.

b.) Nach Ablauf von sechs Jahren als dienstfreigestellter Personalvertreter gem. § 67 PBVG ist eine Ernennung in den Funktionen als Zentralausschussvorsitzender und -Stellvertreter, Zentralausschussmitglied, Personalausschussvorsitzender und Maßgabe der Voraussetzungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG) in die Verwendung, die sich aus den Funktionsbewertungen unter Punkt 1. ergibt, möglich. b.) Nach Ablauf von sechs Jahren als dienstfreigestellter Personalvertreter gem. Paragraph 67, PBVG ist eine Ernennung in den Funktionen als Zentralausschussvorsitzender und -Stellvertreter, Zentralausschussmitglied, Personalausschussvorsitzender und Maßgabe der Voraussetzungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG) in die Verwendung, die sich aus den Funktionsbewertungen unter Punkt 1. ergibt, möglich.

Bei den übrigen freigestellten Personalvertretern ist nach Ablauf der Zeiträume gem. Punkt 2. a.) und Maßgabe der Voraussetzungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG) eine Ernennung in die Verwendung, die sich aus den Funktionsbewertungen unter Punkt 1. ergibt, möglich."

Unter Punkt 3. lit. c wird ausgeführt, dass bei einem Ausscheiden als frei gestellter Personalvertreter aus der Personalvertretung nach 4 Jahren ein Anspruch auf Zuweisung eines seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Ersatzarbeitsplatzes in jenem Regionalzentrum, dem der Personalvertreter vor seiner ursprünglichen Dienstfreistellung angehört habe, bestehe. Punkt 10. bestimmt, dass diese Regelung rückwirkend mit 1. Jänner 2001 in Kraft trete. Punkt 14. normiert, dass die vorliegende Regelung beiderseits jeweils zum Monatsletzten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist aufgelöst werden könne.Unter Punkt 3. Litera c, wird ausgeführt, dass bei einem Ausscheiden als frei gestellter Personalvertreter aus der Personalvertretung nach 4 Jahren ein Anspruch auf Zuweisung eines seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Ersatzarbeitsplatzes in jenem Regionalzentrum, dem der Personalvertreter vor seiner ursprünglichen Dienstfreistellung angehört habe, bestehe. Punkt 10. bestimmt, dass diese Regelung rückwirkend mit 1. Jänner 2001 in Kraft trete. Punkt 14. normiert, dass die vorliegende Regelung beiderseits jeweils zum Monatsletzten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist aufgelöst werden könne.

Die Umsetzung der auf dieser Vereinbarung basierenden dienst- und besoldungsrechtlichen Maßnahmen wurde kurz darauf (im August 2001) ausgesetzt. Schließlich wurde die Vereinbarung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist mit Ablauf des 31. Jänner 2002 seitens der Österreichischen Post AG gekündigt.

Unmittelbar nach Abschluss der genannten Vereinbarung erging am 21. Juni 2001 ein Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes an den Beschwerdeführer mit folgendem Inhalt:

"Gemäß § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 werden Sie mit 1. Juli 2001 zum Zentralausschuss der Österreichischen Post Aktiengesellschaft versetzt.""Gemäß Paragraph 38, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 werden Sie mit 1. Juli 2001 zum Zentralausschuss der Österreichischen Post Aktiengesellschaft versetzt."

Abgesehen von einer Rechtsmittelbelehrung enthält dieser Bescheid keinen weiteren Inhalt.

Der Beschwerdeführer legte seine Personalvertretungsfunktion mit Ende Juni 2002 aus eigenem zurück. Dies wurde mit Schreiben des Vorsitzenden des Zentralausschusses vom 23. Mai 2002 (gerichtet an die Generaldirektor der Österreichischen Post AG) dem Unternehmen mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2002 suchte der Beschwerdeführer um Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen an. In Entsprechung dieses Antrages wurde er unter Zugrundelegung des Gutachtens des Amtssachverständigen des beim Vorstand eingerichteten Personalamtes mit Ablauf des 31. Juli 2002 gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt.Mit Schreiben vom 27. Juni 2002 suchte der Beschwerdeführer um Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen an. In Entsprechung dieses Antrages wurde er unter Zugrundelegung des Gutachtens des Amtssachverständigen des beim Vorstand eingerichteten Personalamtes mit Ablauf des 31. Juli 2002 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 in den Ruhestand versetzt.

Mit Bescheid des Personalamtes Wien bei der Österreichischen Post AG vom 5. Februar 2003 wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 4, 5, 6 und 7 iVm § 62b Pensionsgesetz 1965 (PG), BGBl. Nr. 340, ab 1. August 2002 ein Ruhegenuss im Ausmaß von monatlich brutto EUR 3.206,26 und gemäß § 5 iVm § 18e Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss im Ausmaß von monatlich brutto EUR 136,06 zuerkannt. Bei der Ermittlung des Ruhegenusses legte die Behörde erster Instanz ein Gehalt der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 2, in der Gehaltsstufe 17 ihren Berechnungen zu Grunde. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage wurde gemäß § 4 Abs. 5 PG mit 62 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges angesetzt.Mit Bescheid des Personalamtes Wien bei der Österreichischen Post AG vom 5. Februar 2003 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 4, 5, 6, und 7 in Verbindung mit Paragraph 62 b, Pensionsgesetz 1965 (PG), BGBl. Nr. 340, ab 1. August 2002 ein Ruhegenuss im Ausmaß von monatlich brutto EUR 3.206,26 und gemäß Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 18 e, Nebengebührenzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss im Ausmaß von monatlich brutto EUR 136,06 zuerkannt. Bei der Ermittlung des Ruhegenusses legte die Behörde erster Instanz ein Gehalt der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 2, in der Gehaltsstufe 17 ihren Berechnungen zu Grunde. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage wurde gemäß Paragraph 4, Absatz 5, PG mit 62 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges angesetzt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Februar 2003 Berufung. Begründend führte er aus, dass er mit 1. Februar 2000 einstimmig zum Vorsitzenden-Stellvertreter des Zentralausschusses Post gewählt worden sei. In dieser Funktion sei er bis zu seinem Ansuchen um Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 vom 27. Juni 2002 dauernd verwendet worden. Mit Wirksamkeit vom 9. Mai 2001 sei eine Vereinbarung zwischen dem Generaldirektor der Post AG und dessen Stellvertreter einerseits sowie andererseits dem Zentralausschuss Post abgeschlossen worden, auf deren Grundlage ihm in seiner Verwendung als Stellvertreter des Zentralausschussvorsitzenden die Entlohnung nach PT 1/S zustehe. Die Dienstzulage S sei ihm "erstmalig" im August 2001 mit seinem Gehalt in PT 1 ausbezahlt und mit Schreiben vom 22. August 2001 wieder ausgesetzt worden. Da er seit Abschluss der genannten Vereinbarung dauernd die Verwendung als Vorsitzender-Stellvertreter im Zentralausschuss Post ausgeübt habe, stelle er den Antrag, die ihm laut Vereinbarung zustehende Dienstzulage in Höhe der Dienstzulagengruppe S ab August 2001 nachzuzahlen und die Neubemessung seines Ruhegenusses nach Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe S, Gehaltsstufe 17, vorzunehmen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Februar 2003 Berufung. Begründend führte er aus, dass er mit 1. Februar 2000 einstimmig zum Vorsitzenden-Stellvertreter des Zentralausschusses Post gewählt worden sei. In dieser Funktion sei er bis zu seinem Ansuchen um Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, BDG 1979 vom 27. Juni 2002 dauernd verwendet worden. Mit Wirksamkeit vom 9. Mai 2001 sei eine Vereinbarung zwischen dem Generaldirektor der Post AG und dessen Stellvertreter einerseits sowie andererseits dem Zentralausschuss Post abgeschlossen worden, auf deren Grundlage ihm in seiner Verwendung als Stellvertreter des Zentralausschussvorsitzenden die Entlohnung nach PT 1/S zustehe. Die Dienstzulage S sei ihm "erstmalig" im August 2001 mit seinem Gehalt in PT 1 ausbezahlt und mit Schreiben vom 22. August 2001 wieder ausgesetzt worden. Da er seit Abschluss der genannten Vereinbarung dauernd die Verwendung als Vorsitzender-Stellvertreter im Zentralausschuss Post ausgeübt habe, stelle er den Antrag, die ihm laut Vereinbarung zustehende Dienstzulage in Höhe der Dienstzulagengruppe S ab August 2001 nachzuzahlen und die Neubemessung seines Ruhegenusses nach Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe S, Gehaltsstufe 17, vorzunehmen.

Nach Einräumung des Parteiengehörs führte der Beschwerdeführer in einem weiteren Schreiben vom 24. März 2003 ergänzend aus, dass die oben dargestellte Vereinbarung vom Mai 2001 rechtsverbindlich sei, weil einerseits der Vorsitzende des Vorstandes der Post AG in seiner Funktion als Leiter der obersten Dienst- und Pensionsbehörde gemäß § 17a Abs. 2 des Poststrukturgesetzes (PTSG) (Verfassungsbestimmung) an keine Weisungen gebunden sei und außerdem nach § 17a Abs. 7 dieses Gesetzes die in den Dienstrechtsgesetzen vorgesehene Mitwirkung (Genehmigung, Zustimmung) eines obersten Organs bei der Vollziehung von Dienstrechtsangelegenheiten entfalle. Die Kündigung der Vereinbarung mit 31. Jänner 2002 könne nur für zukünftige Personalvertreter rechtsgültig werden, aber nicht rückwirkend. Damit sei diese Kündigung für die Person des Beschwerdeführers nicht anzuwenden.Nach Einräumung des Parteiengehörs führte der Beschwerdeführer in einem weiteren Schreiben vom 24. März 2003 ergänzend aus, dass die oben dargestellte Vereinbarung vom Mai 2001 rechtsverbindlich sei, weil einerseits der Vorsitzende des Vorstandes der Post AG in seiner Funktion als Leiter der obersten Dienst- und Pensionsbehörde gemäß Paragraph 17 a, Absatz 2, des Poststrukturgesetzes (PTSG) (Verfassungsbestimmung) an keine Weisungen gebunden sei und außerdem nach Paragraph 17 a, Absatz 7, dieses Gesetzes die in den Dienstrechtsgesetzen vorgesehene Mitwirkung (Genehmigung, Zustimmung) eines obersten Organs bei der Vollziehung von Dienstrechtsangelegenheiten entfalle. Die Kündigung der Vereinbarung mit 31. Jänner 2002 könne nur für zukünftige Personalvertreter rechtsgültig werden, aber nicht rückwirkend. Damit sei diese Kündigung für die Person des Beschwerdeführers nicht anzuwenden.

In der Folge erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, womit die Berufung des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2003 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 4, 5 und 62j des PG in der zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung geltenden Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001 abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde in Bezug auf das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass dieser mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1999 in die Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 2 (in der Folge kurz: PT 1/2), überstellt worden sei. Im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand mit Ablauf des 31. Juli 2002 habe seine besoldungsrechtliche Stellung der dienstrechtlichen Stellung (PT 1/2) entsprochen, wobei er die Gehaltsstufe 17 erreicht habe. Hinsichtlich der Vereinbarung vom Mai 2001 führte die belangte Behörde aus, dass laut Schreiben vom 22. August 2001 die auf dieser Vereinbarung basierenden dienst- und besoldungsrechtlichen Maßnahmen auf Grund unterschiedlicher Rechtsauffassungen zwischen dem Bundesministerium für Finanzen und der Österreichischen Post AG mit sofortiger Wirkung ausgesetzt worden seien. Die in diesem Zusammenhang ausgezahlten Geldbeträge seien zurückgefordert worden, da ein Verbrauch im guten Glauben ausgeschlossen gewesen sei. Da durch öffentliche Äußerungen von Mitgliedern der Personalvertretung deutlich gemacht worden sei, dass eine Umsetzung der gegenständlichen Vereinbarung nicht mehr angestrebt werde, sei mit Schreiben des Generaldirektors und dessen Stellvertreters vom 24. Oktober 2001 an den Vorsitzenden des Zentralausschusses der Bediensteten der Österreichischen Post AG das unter Punkt 14. der Vereinbarung festgesetzte Kündigungsrecht in Anspruch genommen und die Vereinbarung unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist per 31. Jänner 2002 gekündigt worden.In der Folge erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, womit die Berufung des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2003 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 4, 5, und 62j des PG in der zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung geltenden Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001 abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde in Bezug auf das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass dieser mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1999 in die Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 2 (in der Folge kurz: PT 1/2), überstellt worden sei. Im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand mit Ablauf des 31. Juli 2002 habe seine besoldungsrechtliche Stellung der dienstrechtlichen Stellung (PT 1/2) entsprochen, wobei er die Gehaltsstufe 17 erreicht habe. Hinsichtlich der Vereinbarung vom Mai 2001 führte die belangte Behörde aus, dass laut Schreiben vom 22. August 2001 die auf dieser Vereinbarung basierenden dienst- und besoldungsrechtlichen Maßnahmen auf Grund unterschiedlicher Rechtsauffassungen zwischen dem Bundesministerium für Finanzen und der Österreichischen Post AG mit sofortiger Wirkung ausgesetzt worden seien. Die in diesem Zusammenhang ausgezahlten Geldbeträge seien zurückgefordert worden, da ein Verbrauch im guten Glauben ausgeschlossen gewesen sei. Da durch öffentliche Äußerungen von Mitgliedern der Personalvertretung deutlich gemacht worden sei, dass eine Umsetzung der gegenständlichen Vereinbarung nicht mehr angestrebt werde, sei mit Schreiben des Generaldirektors und dessen Stellvertreters vom 24. Oktober

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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