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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §879;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 31. März 2003, Zl. HS/PEV-328992/03-A02, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Dezember 1949 geborene Beschwerdeführer stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 2002 als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der Österreichischen Post Aktiengesellschaft (AG) zur Dienstleistung zugewiesen. Er war seit 14. Dezember 1995 als dienstfrei gestellter Personalvertreter im Zentralausschuss der Bediensteten der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (AG) tätig.
Mit Erledigung des beim Vorstand der Post und Telekom Austria AG eingerichteten Personalamtes vom 23. Dezember 1998 wurde der Beschwerdeführer mit 1. Jänner 1999 gemäß § 3 und § 8 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 2, ernannt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) ab 1. Jänner 1999 das Gehalt der Gehaltsstufe 16 der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 2, gebühre. Mit Wirksamkeit dieser Ernennung sei der Beschwerdeführer berechtigt, den Amtstitel "Ministerialrat" zu führen.Mit Erledigung des beim Vorstand der Post und Telekom Austria AG eingerichteten Personalamtes vom 23. Dezember 1998 wurde der Beschwerdeführer mit 1. Jänner 1999 gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 2, ernannt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) ab 1. Jänner 1999 das Gehalt der Gehaltsstufe 16 der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 2, gebühre. Mit Wirksamkeit dieser Ernennung sei der Beschwerdeführer berechtigt, den Amtstitel "Ministerialrat" zu führen.
Im Mai 2001 wurde eine einerseits vom Generaldirektor der Österreichischen Post AG und dessen Stellvertreter und andererseits vom Vorsitzenden des Zentralausschusses und dessen Stellvertreter unterzeichnete Vereinbarung mit dem Titel "Funktionsbewertung von dienstfrei gestellten PersonalvertreterInnen in Vertrauenspersonen-, Personal- und Zentralausschüssen sowie von dienstfrei gestellten Behindertenvertrauenspersonen der Österreichischen Post AG" (im Folgenden kurz: Vereinbarung) abgeschlossen. Darin wird ausgeführt, dass durch diese Regelung die vom Bundeskanzleramt mit Schreiben vom 27. Oktober 1998, GZ. 923.224/1-VII/2c/98, getroffene Beförderungsrichtlinie für dienstfrei gestellte Personalvertreter sowie die Vergleichsbeamtenregelung für den Bereich der Österreichischen Post AG ersetzt werden solle. Die Funktionsbewertung und die daraus abgeleitete Entlohnung der Mitarbeiter (Beamte und Angestellte), die auf Grund des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG) als dienstfrei gestellte PersonalvertreterInnen tätig seien, leite sich von der Personalvertretungsfunktion gemäß § 67 PBVG ab, die der Betreffende wahrnehme. Diese Funktionen seien u.a. für maximal zwei Stellvertreter des Zentralausschussvorsitzenden mit der Verwendungsgruppe PT 1/Dienstzulagengruppe S nach vier Jahren im Zentralausschuss zu bewerten. Neben anderen Punkten wird in der Vereinbarung unter Punkt 2. sowie Punkt 3. lit. a) und b) Folgendes festgelegt:Im Mai 2001 wurde eine einerseits vom Generaldirektor der Österreichischen Post AG und dessen Stellvertreter und andererseits vom Vorsitzenden des Zentralausschusses und dessen Stellvertreter unterzeichnete Vereinbarung mit dem Titel "Funktionsbewertung von dienstfrei gestellten PersonalvertreterInnen in Vertrauenspersonen-, Personal- und Zentralausschüssen sowie von dienstfrei gestellten Behindertenvertrauenspersonen der Österreichischen Post AG" (im Folgenden kurz: Vereinbarung) abgeschlossen. Darin wird ausgeführt, dass durch diese Regelung die vom Bundeskanzleramt mit Schreiben vom 27. Oktober 1998, GZ. 923.224/1-VII/2c/98, getroffene Beförderungsrichtlinie für dienstfrei gestellte Personalvertreter sowie die Vergleichsbeamtenregelung für den Bereich der Österreichischen Post AG ersetzt werden solle. Die Funktionsbewertung und die daraus abgeleitete Entlohnung der Mitarbeiter (Beamte und Angestellte), die auf Grund des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG) als dienstfrei gestellte PersonalvertreterInnen tätig seien, leite sich von der Personalvertretungsfunktion gemäß Paragraph 67, PBVG ab, die der Betreffende wahrnehme. Diese Funktionen seien u.a. für maximal zwei Stellvertreter des Zentralausschussvorsitzenden mit der Verwendungsgruppe PT 1/Dienstzulagengruppe S nach vier Jahren im Zentralausschuss zu bewerten. Neben anderen Punkten wird in der Vereinbarung unter Punkt 2. sowie Punkt 3. Litera a,) und b) Folgendes festgelegt:
"2. a.) Für die Dauer der allgemeinen Funktionsperiode
oder im Fall der Neuwahl während einer Funktionsperiode für eine Funktionsdauer von vier Jahren bleibt dem freigestellten Personalvertretungsmitglied ein seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz in der Betriebseinheit erhalten, in der er vor seiner Dienstfreistellung zur dauernden Dienstleistung verwendet wurde.
b.) Bei organisationsbedingtem Wegfall seines ursprünglichen Arbeitsplatzes und Aufhebung der Dienstfreistellung des Personalvertreters innerhalb der unter a.) angeführten Zeiträume besteht Anspruch auf Zuweisung eines Ersatzarbeitsplatzes, welcher seiner dienstrechtlichen Stellung vor der Dienstfreistellung entspricht.
3. a.) Geht die Dienstfreistellung eines
freigestellten Personalvertretungsmitgliedes über die in Punkt 2. a.) genannten Zeiträume hinaus, erfolgt die Arbeitsplatzzuordnung im jeweiligen Personalvertretungsorgan.
b.) Nach Ablauf von sechs Jahren als dienstfreigestellter Personalvertreter gem. § 67 PBVG ist eine Ernennung in den Funktionen als Zentralausschussvorsitzender und -Stellvertreter, Zentralausschussmitglied, Personalausschussvorsitzender und Maßgabe der Voraussetzungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG) in die Verwendung, die sich aus den Funktionsbewertungen unter Punkt 1. ergibt, möglich. b.) Nach Ablauf von sechs Jahren als dienstfreigestellter Personalvertreter gem. Paragraph 67, PBVG ist eine Ernennung in den Funktionen als Zentralausschussvorsitzender und -Stellvertreter, Zentralausschussmitglied, Personalausschussvorsitzender und Maßgabe der Voraussetzungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG) in die Verwendung, die sich aus den Funktionsbewertungen unter Punkt 1. ergibt, möglich.
Bei den übrigen freigestellten Personalvertretern ist nach Ablauf der Zeiträume gem. Punkt 2. a.) und Maßgabe der Voraussetzungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG) eine Ernennung in die Verwendung, die sich aus den Funktionsbewertungen unter Punkt 1. ergibt, möglich."
Unter Punkt 3. lit. c wird ausgeführt, dass bei einem Ausscheiden als frei gestellter Personalvertreter aus der Personalvertretung nach 4 Jahren ein Anspruch auf Zuweisung eines seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Ersatzarbeitsplatzes in jenem Regionalzentrum, dem der Personalvertreter vor seiner ursprünglichen Dienstfreistellung angehört habe, bestehe. Punkt 10. bestimmt, dass diese Regelung rückwirkend mit 1. Jänner 2001 in Kraft trete. Punkt 14. normiert, dass die vorliegende Regelung beiderseits jeweils zum Monatsletzten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist aufgelöst werden könne.Unter Punkt 3. Litera c, wird ausgeführt, dass bei einem Ausscheiden als frei gestellter Personalvertreter aus der Personalvertretung nach 4 Jahren ein Anspruch auf Zuweisung eines seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Ersatzarbeitsplatzes in jenem Regionalzentrum, dem der Personalvertreter vor seiner ursprünglichen Dienstfreistellung angehört habe, bestehe. Punkt 10. bestimmt, dass diese Regelung rückwirkend mit 1. Jänner 2001 in Kraft trete. Punkt 14. normiert, dass die vorliegende Regelung beiderseits jeweils zum Monatsletzten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist aufgelöst werden könne.
Die Umsetzung der auf dieser Vereinbarung basierenden dienst- und besoldungsrechtlichen Maßnahmen wurde kurz darauf (im August 2001) ausgesetzt. Schließlich wurde die Vereinbarung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist mit Ablauf des 31. Jänner 2002 seitens der Österreichischen Post AG gekündigt.
Unmittelbar nach Abschluss der genannten Vereinbarung erging am 21. Juni 2001 ein Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes an den Beschwerdeführer mit folgendem Inhalt:
"Gemäß § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 werden Sie mit 1. Juli 2001 zum Zentralausschuss der Österreichischen Post Aktiengesellschaft versetzt.""Gemäß Paragraph 38, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 werden Sie mit 1. Juli 2001 zum Zentralausschuss der Österreichischen Post Aktiengesellschaft versetzt."
Abgesehen von einer Rechtsmittelbelehrung enthält dieser Bescheid keinen weiteren Inhalt.
Der Beschwerdeführer legte seine Personalvertretungsfunktion mit Ende Juni 2002 aus eigenem zurück. Dies wurde mit Schreiben des Vorsitzenden des Zentralausschusses vom 23. Mai 2002 (gerichtet an die Generaldirektor der Österreichischen Post AG) dem Unternehmen mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2002 suchte der Beschwerdeführer um Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen an. In Entsprechung dieses Antrages wurde er unter Zugrundelegung des Gutachtens des Amtssachverständigen des beim Vorstand eingerichteten Personalamtes mit Ablauf des 31. Juli 2002 gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt.Mit Schreiben vom 27. Juni 2002 suchte der Beschwerdeführer um Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen an. In Entsprechung dieses Antrages wurde er unter Zugrundelegung des Gutachtens des Amtssachverständigen des beim Vorstand eingerichteten Personalamtes mit Ablauf des 31. Juli 2002 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 in den Ruhestand versetzt.
Mit Bescheid des Personalamtes Wien bei der Österreichischen Post AG vom 5. Februar 2003 wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 4, 5, 6 und 7 iVm § 62b Pensionsgesetz 1965 (PG), BGBl. Nr. 340, ab 1. August 2002 ein Ruhegenuss im Ausmaß von monatlich brutto EUR 3.206,26 und gemäß § 5 iVm § 18e Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss im Ausmaß von monatlich brutto EUR 136,06 zuerkannt. Bei der Ermittlung des Ruhegenusses legte die Behörde erster Instanz ein Gehalt der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 2, in der Gehaltsstufe 17 ihren Berechnungen zu Grunde. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage wurde gemäß § 4 Abs. 5 PG mit 62 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges angesetzt.Mit Bescheid des Personalamtes Wien bei der Österreichischen Post AG vom 5. Februar 2003 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 4, 5, 6, und 7 in Verbindung mit Paragraph 62 b, Pensionsgesetz 1965 (PG), BGBl. Nr. 340, ab 1. August 2002 ein Ruhegenuss im Ausmaß von monatlich brutto EUR 3.206,26 und gemäß Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 18 e, Nebengebührenzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss im Ausmaß von monatlich brutto EUR 136,06 zuerkannt. Bei der Ermittlung des Ruhegenusses legte die Behörde erster Instanz ein Gehalt der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 2, in der Gehaltsstufe 17 ihren Berechnungen zu Grunde. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage wurde gemäß Paragraph 4, Absatz 5, PG mit 62 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges angesetzt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Februar 2003 Berufung. Begründend führte er aus, dass er mit 1. Februar 2000 einstimmig zum Vorsitzenden-Stellvertreter des Zentralausschusses Post gewählt worden sei. In dieser Funktion sei er bis zu seinem Ansuchen um Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 vom 27. Juni 2002 dauernd verwendet worden. Mit Wirksamkeit vom 9. Mai 2001 sei eine Vereinbarung zwischen dem Generaldirektor der Post AG und dessen Stellvertreter einerseits sowie andererseits dem Zentralausschuss Post abgeschlossen worden, auf deren Grundlage ihm in seiner Verwendung als Stellvertreter des Zentralausschussvorsitzenden die Entlohnung nach PT 1/S zustehe. Die Dienstzulage S sei ihm "erstmalig" im August 2001 mit seinem Gehalt in PT 1 ausbezahlt und mit Schreiben vom 22. August 2001 wieder ausgesetzt worden. Da er seit Abschluss der genannten Vereinbarung dauernd die Verwendung als Vorsitzender-Stellvertreter im Zentralausschuss Post ausgeübt habe, stelle er den Antrag, die ihm laut Vereinbarung zustehende Dienstzulage in Höhe der Dienstzulagengruppe S ab August 2001 nachzuzahlen und die Neubemessung seines Ruhegenusses nach Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe S, Gehaltsstufe 17, vorzunehmen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Februar 2003 Berufung. Begründend führte er aus, dass er mit 1. Februar 2000 einstimmig zum Vorsitzenden-Stellvertreter des Zentralausschusses Post gewählt worden sei. In dieser Funktion sei er bis zu seinem Ansuchen um Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, BDG 1979 vom 27. Juni 2002 dauernd verwendet worden. Mit Wirksamkeit vom 9. Mai 2001 sei eine Vereinbarung zwischen dem Generaldirektor der Post AG und dessen Stellvertreter einerseits sowie andererseits dem Zentralausschuss Post abgeschlossen worden, auf deren Grundlage ihm in seiner Verwendung als Stellvertreter des Zentralausschussvorsitzenden die Entlohnung nach PT 1/S zustehe. Die Dienstzulage S sei ihm "erstmalig" im August 2001 mit seinem Gehalt in PT 1 ausbezahlt und mit Schreiben vom 22. August 2001 wieder ausgesetzt worden. Da er seit Abschluss der genannten Vereinbarung dauernd die Verwendung als Vorsitzender-Stellvertreter im Zentralausschuss Post ausgeübt habe, stelle er den Antrag, die ihm laut Vereinbarung zustehende Dienstzulage in Höhe der Dienstzulagengruppe S ab August 2001 nachzuzahlen und die Neubemessung seines Ruhegenusses nach Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe S, Gehaltsstufe 17, vorzunehmen.
Nach Einräumung des Parteiengehörs führte der Beschwerdeführer in einem weiteren Schreiben vom 24. März 2003 ergänzend aus, dass die oben dargestellte Vereinbarung vom Mai 2001 rechtsverbindlich sei, weil einerseits der Vorsitzende des Vorstandes der Post AG in seiner Funktion als Leiter der obersten Dienst- und Pensionsbehörde gemäß § 17a Abs. 2 des Poststrukturgesetzes (PTSG) (Verfassungsbestimmung) an keine Weisungen gebunden sei und außerdem nach § 17a Abs. 7 dieses Gesetzes die in den Dienstrechtsgesetzen vorgesehene Mitwirkung (Genehmigung, Zustimmung) eines obersten Organs bei der Vollziehung von Dienstrechtsangelegenheiten entfalle. Die Kündigung der Vereinbarung mit 31. Jänner 2002 könne nur für zukünftige Personalvertreter rechtsgültig werden, aber nicht rückwirkend. Damit sei diese Kündigung für die Person des Beschwerdeführers nicht anzuwenden.Nach Einräumung des Parteiengehörs führte der Beschwerdeführer in einem weiteren Schreiben vom 24. März 2003 ergänzend aus, dass die oben dargestellte Vereinbarung vom Mai 2001 rechtsverbindlich sei, weil einerseits der Vorsitzende des Vorstandes der Post AG in seiner Funktion als Leiter der obersten Dienst- und Pensionsbehörde gemäß Paragraph 17 a, Absatz 2, des Poststrukturgesetzes (PTSG) (Verfassungsbestimmung) an keine Weisungen gebunden sei und außerdem nach Paragraph 17 a, Absatz 7, dieses Gesetzes die in den Dienstrechtsgesetzen vorgesehene Mitwirkung (Genehmigung, Zustimmung) eines obersten Organs bei der Vollziehung von Dienstrechtsangelegenheiten entfalle. Die Kündigung der Vereinbarung mit 31. Jänner 2002 könne nur für zukünftige Personalvertreter rechtsgültig werden, aber nicht rückwirkend. Damit sei diese Kündigung für die Person des Beschwerdeführers nicht anzuwenden.
In der Folge erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, womit die Berufung des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2003 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 4, 5 und 62j des PG in der zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung geltenden Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001 abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde in Bezug auf das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass dieser mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1999 in die Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 2 (in der Folge kurz: PT 1/2), überstellt worden sei. Im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand mit Ablauf des 31. Juli 2002 habe seine besoldungsrechtliche Stellung der dienstrechtlichen Stellung (PT 1/2) entsprochen, wobei er die Gehaltsstufe 17 erreicht habe. Hinsichtlich der Vereinbarung vom Mai 2001 führte die belangte Behörde aus, dass laut Schreiben vom 22. August 2001 die auf dieser Vereinbarung basierenden dienst- und besoldungsrechtlichen Maßnahmen auf Grund unterschiedlicher Rechtsauffassungen zwischen dem Bundesministerium für Finanzen und der Österreichischen Post AG mit sofortiger Wirkung ausgesetzt worden seien. Die in diesem Zusammenhang ausgezahlten Geldbeträge seien zurückgefordert worden, da ein Verbrauch im guten Glauben ausgeschlossen gewesen sei. Da durch öffentliche Äußerungen von Mitgliedern der Personalvertretung deutlich gemacht worden sei, dass eine Umsetzung der gegenständlichen Vereinbarung nicht mehr angestrebt werde, sei mit Schreiben des Generaldirektors und dessen Stellvertreters vom 24. Oktober 2001 an den Vorsitzenden des Zentralausschusses der Bediensteten der Österreichischen Post AG das unter Punkt 14. der Vereinbarung festgesetzte Kündigungsrecht in Anspruch genommen und die Vereinbarung unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist per 31. Jänner 2002 gekündigt worden.In der Folge erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, womit die Berufung des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2003 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 4, 5, und 62j des PG in der zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung geltenden Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001 abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde in Bezug auf das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass dieser mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1999 in die Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 2 (in der Folge kurz: PT 1/2), überstellt worden sei. Im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand mit Ablauf des 31. Juli 2002 habe seine besoldungsrechtliche Stellung der dienstrechtlichen Stellung (PT 1/2) entsprochen, wobei er die Gehaltsstufe 17 erreicht habe. Hinsichtlich der Vereinbarung vom Mai 2001 führte die belangte Behörde aus, dass laut Schreiben vom 22. August 2001 die auf dieser Vereinbarung basierenden dienst- und besoldungsrechtlichen Maßnahmen auf Grund unterschiedlicher Rechtsauffassungen zwischen dem Bundesministerium für Finanzen und der Österreichischen Post AG mit sofortiger Wirkung ausgesetzt worden seien. Die in diesem Zusammenhang ausgezahlten Geldbeträge seien zurückgefordert worden, da ein Verbrauch im guten Glauben ausgeschlossen gewesen sei. Da durch öffentliche Äußerungen von Mitgliedern der Personalvertretung deutlich gemacht worden sei, dass eine Umsetzung der gegenständlichen Vereinbarung nicht mehr angestrebt werde, sei mit Schreiben des Generaldirektors und dessen Stellvertreters vom 24. Oktober