TE Vwgh Erkenntnis 2004/5/14 2003/12/0234

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Veröffentlicht am 14.05.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
63/02 Gehaltsgesetz;
70/02 Schulorganisation;
70/06 Schulunterricht;
70/07 Schule und Kirche;

Norm

B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §59b Abs1 Z1 idF 1998/I/123;
Lehrplan Polytechnische Schule 1997;
SchOG 1962 §28 Abs2 idF 1996/766;
SchUG 1986;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/12/0231 E 14. Mai 2004 2003/12/0230 E 14. Mai 2004 2003/12/0233 E 14. Mai 2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. Oktober 2003, Zl. K4-L-1345, betreffend Dienstzulage nach § 59b Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Direktor der Polytechnischen Schulen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich und leitet die Polytechnische Schule M. Er unterrichtet nach seinem Vorbringen Deutsch und Informatik.

Am 18. Mai 1995 beschlossen die Lehrer der Polytechnischen Schule M in ihrer Konferenz mehrheitlich, dass ab dem Schuljahr 1995/1996 der Unterricht in Leistungsgruppen entfallen und statt dessen in "Interessensgruppen" erfolgen solle. Am 28. Mai 1995 nahm der Schulgemeinschaftsausschuss der Polytechnischen Schule M den Antrag des Schulleiters auf Entfall der Leistungsgruppen einstimmig an.

Unbestritten ist, dass spätestens ab dem Schuljahr 1997/1998 an dieser Schule der Unterricht nicht mehr in Leistungsgruppen, sondern nur mehr in Interessensgruppen erfolgte.

Wie den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist, verblieb der Beschwerdeführer bis einschließlich November 2001 im Genuss einer Dienstzulage nach § 59b Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG. In seiner Eingabe vom 22. Mai 2002 ersuchte der Beschwerdeführer "um bescheidmäßige Absprache zum Sachverhalt Einstellung der Leistungsgruppenzulage" und brachte hiezu zusammengefasst vor, vor Jahren sei auf Grund des Lehrplanes der Polytechnischen Schule, BGBl. II Nr. 236/1997, aus pädagogischer Überzeugung beschlossen worden, die Differenzierung (des Unterrichts) nicht nach Leistungsgruppen, sondern in Form von Interessensgruppen in der Organisationsform der inneren Differenzierung zu führen.

Mit Bescheid vom 23. Dezember 2002 sprach der Landesschulrat für Niederösterreich (als Dienstbehörde erster Instanz) über dieses Begehren dahingehend ab, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 59b Abs. 1 Z. 1 GehG keine Dienstzulage gebühre. Begründend führte die Erstbehörde aus, laut Lehrplan der Polytechnischen Schule seien die Schülerinnen und Schüler in Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik entweder durch Leistungsgruppen und/oder Interessensgruppen zu fördern. Gemäß § 59b Abs. 1 Z. 1 GehG gebühre für die Förderung in Leistungsgruppen, der auch in heterogenen Schülergruppen durch innere Differenzierung entsprochen werden könne, nicht jedoch für die Förderung in Interessensgruppen eine Dienstzulage. In der Konferenz vom 18. Mai 1995 und in jener des Schulgemeinschaftsausschusses vom 28. Mai 1995 sei der Entfall der Leistungsgruppen beschlossen worden. Somit sei festgelegt worden, dass an der Polytechnischen Schule M keine Leistungsgruppen im Sinn des § 59b Abs. 1 Z. 1 GehG geführt würden. Dies werde auch dadurch dokumentiert, dass keine Leistungsgruppen in den Schulnachrichten und Jahreszeugnissen bzw. Jahres- und Abschlusszeugnissen dieser Schule ausgewiesen würden.

Gegen diesen Bescheid erhob der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer Berufung, in der er vorbrachte, im Schuljahr 1997/1998 sei erstmals "gemäß (erg.:dem) neuen Lehrplan der PTS ein nach Interessensgruppen differenzierter Unterricht" erfolgt. Sinn und Zweck der Dienstzulage nach § 59b Abs. 1 GehG sei die Abgeltung des Mehraufwandes durch leistungsdifferenzierten Unterricht. Ein solcher Mehraufwand liege aber auch bei interessensdifferenzierter Lehrtätigkeit vor. § 59b Abs. 1 Z. 1 GehG erfasse vom Wortlaut her (arg.: leistungsdifferenziert) nicht einen interessensdifferenzierten Unterricht. Die Dienstzulage solle aber den Mehraufwand des Lehrers bei besonderen Unterrichtsformen abgelten. Dieser Mehraufwand liege bei beiden Differenzierungsformen vor. Der Gesetzgeber habe bei Erlass des am 1. September 1997 in Kraft getretenen Lehrplanes der Polytechnischen Schule, BGBl. II Nr. 236/1997, der erstmals eine Differenzierung nach Leistungen oder Interessen vorgesehen habe, diesen Umstand nicht durch eine entsprechende Novellierung des § 59b Abs. 1 Z. 1 GehG berücksichtigt. Eine entsprechende Berücksichtigung wäre aber angesichts der Gleichartigkeit der vom Lehrer verlangten Mehrarbeit verfassungsrechtlich geboten gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den Erstbescheid. Begründend führte sie nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe des § 59b Abs. 1 Z. 1 GehG aus, an der Polytechnischen Schule M finde eine Differenzierung in Interessensgruppen ohne leistungsdifferenzierten Unterricht statt. Die Dienstzulage gebühre ausdrücklich nur Lehrern, die leistungsdifferenzierten Unterricht erteilten. Ein Anspruch würde nur bestehen, wenn innerhalb der Interessensgruppen ein leistungsdifferenzierter Unterricht stattfände, der auch in den Schulnachrichten und Jahreszeugnissen bzw. Abschlusszeugnissen dieser Schule zum Ausdruck gelangte. Diese Voraussetzung liege jedoch nicht vor. Der Gesetzgeber habe eben einen ganz bestimmten Mehraufwand, der sich aus der Schaffung von Leistungsgruppen ergeben habe, mit dieser Dienstzulage abgelten wollen. Das Argument, dass der Mehraufwand bei einer Interessensdifferenzierung der selbe und daher abzugelten sei, gehe auch insofern ins Leere, als nach § 59b Abs. 1 Z. 1 GehG der tatsächliche Aufwand nicht das Ausschlaggebende sein könne. Es könne bei der Abgeltung z.B. nicht darauf Rücksicht genommen werden, ob in einer Klasse 20 oder 30 Schüler zu unterrichten seien. Auch stelle § 59b Abs. 1 GehG lediglich auf die Führung von Leistungsgruppen ab. Aus diesen Gründen sehe die belangte Behörde daher auch nicht die Möglichkeit oder Verpflichtung, eine eventuelle Gesetzeslücke zu schließen. Der Gesetzgeber habe die angesprochene Zulage für den Fall der Interessensdifferenzierung nicht vorsehen wollen und sie daher auch nicht vorgesehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf Dienstzulage nach § 59b Abs. 1 Z. 1 GehG durch unrichtige Anwendung dieser Norm iVm § 28 des Schulorganisationsgesetzes (im Folgenden SchOG) durch unrichtige Anwendung dieser Gesetze (insbesondere der vorbezeichneten Normen)" verletzt. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit erblickt er darin, dass § 28 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes "Differenzierungsmaßnahmen" als Überbegriff für Leistungsgruppen und Interessensgruppen verwende, ohne einen dieser Begriffe näher zu definieren. Durch diese Begriffe werde kein Gegensatz ausgedrückt, sie seien austauschbar bzw. kumulierbar. Eine Schülergruppe könne ohne weiteres Leistungs- und Interessensgruppe benannt werden. Soweit zwischen diesen Begriffen überhaupt eine Abgrenzung vorgenommen werden könne, bestehe sie darin, dass die Interessensgruppe jedenfalls auch Leistungsanforderungen inkludiere. Zu beachten sei, dass eine Differenzierung nur für Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache in Betracht komme. Eine Fremdsprache werde an der betreffenden Schule überhaupt nur für besonders Interessierte unterrichtet, die sich in Interessensgruppen zusammenfänden. Selbstverständlich sei es nicht erforderlich, dass eine Interessensgruppe ein höheres Leistungsniveau haben müsse als eine andere. Die Leistungen seien der Art nach von Interessensgruppe zu Interessensgruppe verschieden, ebenso die Leistungsanforderungen an die Schüler, woraus auch zusätzliche Leistungsanforderungen an den Lehrer resultierten. Somit sei das Erfordernis der "leistungsdifferenzierten" Unterrichtserteilung sowohl im wörtlichen Sinn als auch in einem dem Gesetz erschließbaren Sinn entsprochen, dass durch die gegenständliche Zulage eine Mehrleistung des Lehrers abgegolten werden sollte. Das Erfordernis eines differenzierten Unterrichts bedeute auch bei Interessensgruppen eine Mehrarbeit für den Lehrer in besonderem Ausmaß. Schließlich spreche auch die "Gesetzesentwicklung" für diesen Standpunkt: zunächst sei im § 28 leg. cit. nur die Differenzierung in Leistungsgruppen vorgesehen gewesen. Aus dieser Zeit stamme die entsprechende Formulierung in § 59b Abs. 1 Z. 1 GehG. Die Möglichkeit der Differenzierung der Interessensgruppen sei durch die Novelle (zum Schulorganisationsgesetz) BGBl. Nr. 766/1996 geschaffen worden. Der Gesetzgeber habe es offensichtlich nicht für erforderlich gehalten, gleichzeitig auch am Wortlaut des § 59b Abs. 1 Z. 1 GehG etwas zu ändern. Hinzugefügt sei, dass eine andere Gesetzesinterpretation auch gleichheitsrechtlich bedenklich wäre. Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer schließlich vor, er habe in seiner Berufung eingewandt, dass er nichts desto weniger einen leistungsdifferenzierten Unterricht an die Gruppen erteile, wogegen die Begründung des angefochtenen Bescheides sich darauf beschränke, dass diese Voraussetzung nicht vorliege.

Der Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden:

Mit Art. II § 5 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 234/1971, wurde (u.a.) die Grundlage für Schulversuche am (damaligen) Polytechnischen Lehrgang in Form von Leistungsgruppen und Wahlmöglichkeiten betreffend Unterrichtsgegenstände geschaffen. Wie die ErläutRV zu dieser Bestimmung, 375 BlgNR 12. GP 10, ausführten, sei das Bildungskonzept des Polytechnischen Lehrganges grundsätzlich anerkannt. Im Zusammenhang mit dem in Aussicht genommenen Schulversuchsprogramm (Anm.: gemeint ist die Schule der Zehn- bis Vierzehnjährigen), das auf die Empfehlungen der Schulreformkommission zurückgehe, erscheine die Durchführung von ähnlichen Versuchen (insbesondere in der Richtung der Leistungsdifferenzierung) auch im Polytechnischen Lehrgang zweckmäßig.

Mit der 6. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 142/1980, wurde (u.a.) der Schulversuch "Polytechnischer Lehrgang" mit 1. September 1980 in das "normale Schulwesen" (so die ErläutRV 36 BlgNR 15. GP 4) überführt. Nach § 28 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes (in der Folge kurz: SchOG) in der Fassung der 6. Schulorganisationsgesetz-Novelle waren die Schüler in den Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik durch Einrichtung von Leistungsgruppen sowie durch einen nach Wahl des Schülers erweiterten Unterricht im lebenskundlichen, sozialkundlichen, wirtschaftskundlichen und naturkundlichen Bereich in besonderer Weise zu fördern. Nach § 29 Abs. 2 leg. cit. waren für den Unterricht in Deutsch und Mathematik bis zu drei Leistungsgruppen vorzusehen.

Die ErläutRV 36 BlgNR 15. GP 6 führten hiezu aus:

     "Im Polytechnischen Lehrgang müssen Schüler mit

unterschiedlicher Leistungsfähigkeit und unterschiedlicher

Vorbildung gemeinsam unterrichtet werden. Dazu kommt noch, dass

dieser Bildungsgang nur eine Schulstufe umfasst. Die dadurch

entstehenden Probleme versucht der Schulversuch 'Polytechnischer

Lehrgang' durch zwei Maßnahmen zu lösen. Erstens soll das

unterschiedliche Leistungsniveau, das sich insbesondere in den

Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik auswirkt, durch

Leistungsgruppen berücksichtigt werden. Zweitens sollen durch das

Angebot mehrerer Seminare zur Auswahl ... die Neigungen

(Interessen) der Schüler berücksichtigt und gefördert werden.

Ferner soll ein zusätzliches Angebot zur Wahl von

Pflichtgegenständen ... ein den Neigungen und Fähigkeiten des

Schülers besser angepasstes Bildungsprogramm bieten. ..."

In Ergänzung hiezu wurden durch die 2. Schulunterrichtsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 143/1980, (u.a.) für Schüler an Schulen mit Leistungsgruppen unter bestimmten Voraussetzungen eine Verpflichtung zum Besuch von Förderunterricht und die Angabe der Leistungsgruppe in der Schulnachricht sowie im Jahreszeugnis vorgesehen (siehe dazu § 12 Abs. 6 und § 19 Abs. 2 erster Halbsatz des zweiten Satzes SchUG sowie zusammenfassend auch die ErläutRV 37 BlgNR 15. GP 2).

Mit der 7. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 365/1982, wurden, aufbauend auf den Ergebnissen der Schulversuche "Integrierte Gesamtschule", weitere Änderungen im Regelschulwesen der allgemeinbildenden Schulen vorgenommen (vgl. die ErläutRV 1000 BlgNR 15. GP 21). Nach § 28 Abs. 2 SchOG in der Fassung der 7. Schulorganisationsgesetz-Novelle waren die Schüler in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik durch die Einrichtung von Leistungsgruppen sowie durch einen nach Wahl des Schülers erweiterten Unterricht im lebenskundlichen, sozialkundlichen, wirtschaftskundlichen und naturkundlichen Bereich in besonderer Weise zu fördern. In der Regel waren drei, mindestens jedoch zwei Leistungsgruppen zu führen. Nach § 29 Abs. 2 leg. cit. waren für den Unterricht in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik drei Leistungsgruppen vorzusehen.

Hiezu traten - im vorliegenden Zusammenhang nicht näher darzustellende - Änderungen durch die 3. Schulunterrichtsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 367/1982. Zu dieser Novelle führten die ErläutRV 1030 BlgNR 15. GP 9 im Allgemeinen Teil aus:

"... Der Entwurf der 7. Schulorganisationsgesetz-Novelle sieht den Ersatz der zweizügigen Hauptschule durch eine Mittelschule vor, die entsprechend den Ergebnissen der Schulversuche zur 'Integrierten Gesamtschule' eine Leistungsdifferenzierung in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache durch Leistungsgruppen vorsieht, wogegen in den übrigen Pflichtgegenständen der Unterricht in heterogenen Stammklassen erfolgen soll. Dementsprechend müssen die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes betreffend die Zuordnung zu den Klassenzügen durch Bestimmungen betreffend Ein- und Umstufung in die einzelnen Leistungsgruppen ersetzt werden. Im Gegensatz zur Situation bei dem im Polytechnischen Lehrgang geführten leistungsdifferenzierten Unterricht kommt der Leistungsdifferenzierung in der Mittelschule im Hinblick auf die zusammenhängenden Berichtigungen besondere Bedeutung zu, sodass auch entsprechende Vorschriften für die Ein- und Umstufung geschaffen werden müssen. Diese Bestimmungen wurden so konzipiert, dass sie möglichst ökonomisch vollzogen und auf alle Schularten mit Leistungsdifferenzierung angewendet werden können. Die Bestimmungen wären somit auf den in den Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik leistungsdifferenziert geführten Polytechnischen Lehrgang, auf die nach dem Entwurf für eine

7. Schulorganisationsgesetz-Novelle ab 1. September 1984 im fachtheoretischen Bereich leistungsdifferenziert geführte Berufsschule und auf die ab 1. September 1985 in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache leistungsdifferenziert geführte Mittelschule anwendbar; ..."

§ 59b Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, eingefügt durch die 44. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 572/1985, lautet in der Fassung der 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 123 (mit der die Worte "Polytechnischen Lehrgängen" durch die Worte "Polytechnischen Schulen" ersetzt wurden), soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz:

"§ 59b. (1) An Hauptschulen ... und Polytechnischen Schulen gebührt den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für

1. Lehrer in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache

a) ..., wenn sie in einer Schülergruppe oder Klasse leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,

b) ..., wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen im selben Unterrichtsgegenstand leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,

c) ..., wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen in verschiedenen Unterrichtsgegenständen leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,

..."

Die ErläutRV zur 44. Gehaltsgesetz-Novelle, 782 BlgNR 16. GP

10, führen hiezu im Vorblatt aus:

"Problem:

...

d) Mit Beginn des Schuljahres 1985/86 ist für Lehrer der Unterrichtsgegenstände Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache an den Hauptschulen durch die Einführung eines nach Leistungsgruppen differenzierten Unterrichts gegenüber dem bisherigen Regelschulwesen eine Mehrbelastung entstanden.

...

Ziel:

...

d) Sachgerechte Abgeltung der Mehrbelastung, die an den Hauptschulen entstanden ist.

...

Inhalt:

...

d) Abgeltung der Mehrbelastung durch eine Dienstzulage.

..."

Im Besonderen führen die genannten ErläutRV, aaO 13, weiter aus:

"Gemäß § 18 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes ... in der Fassung der 7. Schulorganisationsgesetz-Novelle ... sind die Schüler an den Hauptschulen ab Beginn des Schuljahres 1985/86 in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend der Einstufung in drei Leistungsgruppen in Schülergruppen zu unterrichten. Gemäß § 21 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes obliegt es der Ausführungsgesetzgebung der Länder, festzulegen, bei welcher Schülerzahl eigene Schülergruppen einzurichten sind.

Zur Koordination der Unterrichtstätigkeit der in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen unterrichtenden Lehrer im Hinblick auf die Erleichterung der Umstufung in andere Leistungsgruppen und die Durchführung des Förderunterrichts ist die Bestellung eines Fachkoordinators erforderlich. ...

Durch die Neuordnung an den Hauptschulen ergibt sich auch für den Schulleiter eine Mehrbelastung, die ebenfalls abzugelten ist.

..."

Schließlich wurde (u.a.) § 28 SchOG durch die Novelle

BGBl. Nr. 766/1996 neu gefasst und lautet nunmehr:

"Aufgabe der Polytechnischen Schule

§ 28. (1) Die Polytechnische Schule schließt an die

8. Schulstufe an und umfasst eine Schulstufe. Sie hat auf das weitere Leben insbesondere auf das Berufsleben dadurch vorzubereiten, als sie die Allgemeinbildung der Schüler in angemessener Weise zu erweitern und zu vertiefen, durch Berufsorientierung auf die Berufsentscheidung vorzubereiten und eine Berufsgrundbildung zu vermitteln hat. Die Schüler sind je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit für den Übertritt in Lehre und Berufsschule bestmöglich zu qualifizieren sowie für den Übertritt in weiterführende Schulen zu befähigen. Die Polytechnische Schule ist für die Schüler, die die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben, die 9. Schulstufe.

(2) Die Schüler können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik durch Differenzierungsmaßnahmen (Leistungsgruppen, Interessensgruppen) sowie durch einen nach Wahl des Schülers erweiterten Unterricht im technischen Bereich oder wirtschaftlich/sozial/kommunikativen Bereich oder in einem sonstigen den Interessen der Schüler und der Wirtschaftsstruktur der Region entsprechenden Bereich in besonderer Weise gefördert werden.

(3) Schüler ohne erfolgreichen Abschluss der 8. Schulstufe sind hinsichtlich ihrer Befähigung für das Arbeits- und Berufsleben besonders zu fördern und zu einem bestmöglichen Bildungsabschluss zu führen."

Die ErläutRV 416 BlgNR 20. GP 9 führen zu dieser Novelle

einleitend im Vorblatt aus:

"Probleme:

...

2. Die Ausbildung im Polytechnischen Lehrgang nimmt zu wenig auf die Berufsgrundbildung Bedacht, sodass die Attraktivität im Verhältnis zu den berufsbildenden mittleren Schulen zurückgeht.

...

Inhalte:

...

2. Nach den regionalen Bedürfnissen und den regionalen Möglichkeiten soll eine Berufsgrundbildung auch in der Polytechnischen Schule eröffnet werden, wobei bei entsprechendem Bildungsangebot auch Anregungen für die Berufsschule und mittlere Schulen zu ermöglichen sind, um in diesen Bereichen zusätzliche Ausbildungen anbieten zu können.

...

Kosten:

...

2. Durch die gesetzliche Neuregelung der Polytechnischen Schule wird kein Mehraufwand bedingt.

..."

Weiters führen die zitierten ErläutRV aaO 15 zur Neufassung

des § 28 SchOG aus:

"... Insbesondere in Richtung berufsbildender Schulen soll nun befähigten Schülern je nach Interesse und Begabung eine verbesserte Übertrittschance eröffnet werden. Neben die schon bisher bestehende Aufgabe einer Vertiefung der Allgemeinbildung tritt daher eine Intensivierung der Berufsorientierung und eine Vermittlung einer Berufsgrundbildung.

... Ein positiver Pflichtschulabschluss ist für die Persönlichkeitsentwicklung und aus bildungsökonomischer Sicht günstiger, als diese Schülergruppe nur scheinbar und kurzzeitig (als potentielle Schulabbrecher) ins weiterführende Schulwesen einzugliedern (Umgehung des Polytechnischen Lehrganges). ...

Durch die Neufassung des Abs. 2 wird die Regelung der Differenzierungsmaßnahmen flexibler und richtet sich nach den Erfordernissen am Standort. Für (innere und äußere) Differenzierungsmaßnahmen bestimmend könnten innerhalb des Lehrerstundenkontingentes sowohl die (erheblichen) Leistungsunterschiede als auch die auf die Berufswelt bezogenen Interessensunterschiede der Schüler sein. Nähere Regelungen dazu werden im Lehrplan festzulegen sein. Die schulautonomen Regelungen sollen dabei eine größtmögliche Anpassung an die Standortvoraussetzungen ermöglichen.

..."

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über den Lehrplan der Polytechnischen Schule; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht, BGBl. II Nr. 236/1997, lautet auszugsweise:

"Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 766/1996, insbesondere dessen §§ 6 und 29, wird verordnet:

§ 1. Für die Polytechnische Schule wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan ... erlassen.

...

Anlage

LEHRPLAN DER POLYTECHNISCHEN SCHULE

...

II. Allgemeine Bestimmungen

...

E. DIFFERENZIERUNGSFORMEN

Differenzierungsmaßnahmen dienen der bestmöglichen individuellen Förderung.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen (siehe Abschnitt III) sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik Differenzierungsmaßnahmen festzulegen, die im Hinblick auf den beabsichtigten Beruf bzw. auf die weitere Schullaufbahn möglichst individuell interessen- und begabungsfördernd wirken sollen.

In den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik sind die Schüler in ihrer Leistungsfähigkeit und Lernmotivation entweder durch Leistungsgruppen und/oder durch Interessensgruppen zu fördern. Dem Förderauftrag kann auch in heterogenen Schülergruppen durch innere Differenzierung entsprochen werden.

Sofern in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik eine Differenzierung nach Leistung erfolgt, sind die Schüler in zwei oder drei Leistungsgruppen zusammenzufassen. Der Unterricht in den einzelnen Leistungsgruppen unterscheidet sich sowohl durch die Komplexität des Stoffangebotes als auch durch die methodische Aufbereitung, etwa in Berücksichtigung unterschiedlicher Fähigkeiten der Schüler, Probleme selbständig zu formulieren und zu interpretieren, zu lösen sowie Lösungswege und Lösungen zu bewerten. Die Schüler der I. Leistungsgruppe erhalten ein über die Grundanforderungen hinausgehendes Lernangebot, das im Hinblick auf den Abstraktionsgrad und Komplexitätsgrad eine vertiefte oder erweiterte Auseinandersetzung mit den grundlegenden Bildungsinhalten ermöglicht. Für die Schüler der II. und III. Leistungsgruppe stehen die Sicherung und Festigung der Grundanforderungen und ihre Anwendung in lebens- und berufspraktischen Situationen im Vordergrund.

Sofern in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik eine Differenzierung nach Interessen erfolgt, sind die Schüler in Interessensgruppen nach dem gewählten Fachbereich, bzw. Gruppen von Fachbereichen zusammenzufassen, um sowohl beim Lernen wie auch beim Lehren besondere Anschaulichkeit und Motivation zu erzielen.

Sofern die für die Führung von Leistungs- oder Interessensgruppen erforderliche Schülerzahl nicht erreicht wird, können auch Formen der inneren Differenzierung durchgeführt werden. Innere Differenzierung dient dem optimalen individuellen Lernfortschritt und kann vor allem nach Lernzielen, Lernzielreihenfolge, Lernzeit, Unterrichtsverfahren und Unterrichtsmitteln erfolgen."

Das Schulunterrichtsgesetz sieht für Schulen mit leistungsdifferenziertem Unterricht nach wie vor die Erfassung der Schüler in Leistungsgruppen ("Ein- und Umstufung in die einzelnen Leistungsgruppen"), einen Förderunterricht für Schüler in Leistungsgruppen und die Angabe der Leistungsgruppe in der Schulnachricht sowie im Jahreszeugnis vor, es knüpft jedoch in keiner Weise an den Begriff der "Interessensgruppe" an.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Wesenskern des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses darin, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Gehaltsanspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2003, Zl. 99/12/0021).

§ 59b Abs. 1 Z. 1 GehG setzt für die Gebührlichkeit der dort vorgesehenen Dienstzulage die Erteilung eines "leistungsdifferenzierten" Unterrichts vor. Wie insbesondere aus den zitierten ErläutRV 782 BlgNR 16. GP 13 zur 44. Gehaltsgesetz-Novelle erhellt, ist unter der Erteilung von leistungsdifferenziertem Unterricht im Sinn des § 59b Abs. 1 Z. 1 GehG die Erteilung von Unterricht in Leistungsgruppen zu verstehen, die in das Regelschulwesen vorerst durch die 6. Schulorganisationsgesetz-Novelle für den Polytechnischen Lehrgang und schließlich durch die 7. Schulorganisationsgesetz-Novelle, jedoch erweitert auf die Lebende Fremdsprache, im Bereich der allgemeinbildenden Schulen der Zehn- bis Vierzehnjährigen Eingang fand. Wie die zitierten ErläutRV zur 44. Gehaltsgesetz-Novelle verdeutlichen, sollte durch diese Dienstzulage die Mehrbelastung des Lehrers durch die Erteilung von leistungsdifferenziertem Unterricht - nunmehr im Regelschulwesen - abgegolten werden; die Mehrbelastung der Lehrer durch die Erteilung leistungsdifferenzierten Unterrichts liegt, wie bereits dargestellt, in der Erfassung der Schüler in Leistungsgruppen, der Führung der Leistungsgruppen, der Erteilung von Förderunterricht und der Beurteilung der Leistungen der Schüler in den jeweiligen Leistungsgruppen, was in den Schulnachrichten und Jahreszeugnissen zum Ausdruck zu gelangen hat.

Durch die Novellierung des § 28 Abs. 2 SchOG durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 766/1996 wurde die Voraussetzung für die - schulautonome - Differenzierung des Unterrichts nach den auf die Berufswelt bezogenen Interessen der Schüler geschaffen (so die zitierten ErläutRV 416 BlgNR 20. GP 15), ohne daran jedoch die gehaltsrechtliche Folge zu knüpfen, die Erteilung von Unterricht in Interessensgruppen in gleicher Weise wie die Erteilung von Unterricht in Leistungsgruppen - etwa bei der Ein- und Umstufung in die einzelnen Gruppen, der Erteilung von Förderunterricht oder der Beurteilung der Leistungen der Schüler in den Schulnachrichten und Jahreszeugnissen - zu berücksichtigen.

Während nunmehr mit dem leistungsdifferenzierten Unterricht auf das unterschiedliche Leistungsniveau der Schüler Bedacht genommen werden soll (vgl. die zitierten ErläutRV zur 6. Schulorganisationsgesetz-Novelle, 36 BlgNR 15. GP 6, sowie die zitierten ErläutRV 416 BlgNR 20. GP 15 betreffend die - erheblichen - Leistungsunterschiede), zielt der interessensdifferenzierte Unterricht (dh. der Unterricht in Interessensgruppen) darauf ab, den Unterricht unter Bedachtnahme auf Interessensunterschiede der Schüler und auf die Erfordernisse am Standort (der Schule) abzustimmen (so die zitierten ErläutRV 416 BlgNR 20. GP 15).

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes findet eine Mehrbelastung des Lehrers durch die Erteilung leistungsdifferenzierten Unterrichts auch im wiedergegebenen Lehrplan der Polytechnischen Schule, BGBl. II Nr. 236/1997, Ausdruck, wonach sich der Unterricht in den einzelnen Leistungsgruppen sowohl durch die Komplexität des Stoffangebotes als auch durch die methodische Aufbereitung, etwa in Berücksichtigung unterschiedlicher Fähigkeiten der Schüler, Probleme selbständig zu formulieren und zu interpretieren, zu lösen sowie Lösungswege und Lösungen zu bewerten, unterscheide, wogegen die Schüler in Interessensgruppen nach dem gewählten Fachbereich, bzw. Gruppen von Fachbereichen zusammenzufassen seien, um sowohl beim Lernen wie auch beim Lehren besondere Anschaulichkeit und Motivation zu erzielen.

Abgesehen davon, dass § 59b Abs. 1 Z. 1 GehG ausdrücklich auf die Erteilung von Unterricht in Leistungsgruppen abstellt und daher schon von seinem Wortlaut her auf die Erteilung von Unterricht in Interessensgruppen keine Anwendung finden kann, vermag der Verwaltungsgerichtshof auch mangels einer der Differenzierung des Unterrichts nach Leistungsgruppen entsprechenden Differenzierung des Unterrichts in Interessensgruppen nach dem Schulunterrichtsgesetz einen vergleichbaren Mehraufwand des Lehrers nicht zu erkennen, sodass die unterschiedliche Abgeltung von leistungsdifferenziertem Unterricht einerseits und interessensdifferenziertem Unterricht andererseits nach § 59b Abs. 1 Z. 1 GehG nicht unsachlich erscheint und die belangte Behörde ausgehend von einem nur interessensdifferenziert geführten Unterricht an der Polytechnischen Schule M zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Dienstzulage nach § 59b Abs. 1 Z. 1 GehG versagte.

Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin sieht, er habe in seiner Berufung eingewandt, dass er nichts desto weniger leistungsdifferenzierten Unterricht erteile, vermag der Verwaltungsgerichtshof der Berufungsschrift ein solches Vorbringen nicht zu entnehmen, brachte er doch darin ausdrücklich vor, im Schuljahr 1997/98 sei erstmals gemäß dem neuen Lehrplan ein "nach Interessensgruppen differenzierter Unterricht" erfolgt; schließlich vertrat der Beschwerdeführer daran anknüpfend den Standpunkt, dass leistungs- und interessensdifferenzierter Unterricht in gleicher Weise nach § 59b Abs. 1 Z. 1 GehG abzugelten seien; der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie ihrer Beurteilung den vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ausdrücklich zugestandenen interessensdifferenzierten Unterricht ohne Differenzierung in Leistungsgruppen zu Grunde legte.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 14. Mai 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120234.X00

Im RIS seit

14.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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