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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/12/0138Rechtssatz
Unabhängig davon, ob man die vom Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 25. September 2006, B 900/05 bzw. vom 22. September 2008, B 1158/08 vertretene Rechtsauffassung (wonach die Zweitmitbeteiligte im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden sei) teilt oder nicht, wurden die die jeweilige Aufhebung tragenden Gründe den im weiteren Bestellungsverfahren tätig werdenden Verwaltungsbehörden überbunden. Diese Bindungswirkung erstreckte sich nicht nur auf die Zweitmitbeteiligte als damals vor dem Verfassungsgerichtshof beschwerdeführende Partei, sondern auch auf den nunmehrigen Beschwerdeführer, welcher als damals Ernannter im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof Parteistellung genoss (Hinweis E vom 17. Dezember 2007, 2006/12/0143 = VwSlg. Nr. 17.348 A/2007). Die Verwaltungsbehörden waren daher verpflichtet, den Beschwerdeführer als Partei des Bestellungsverfahrens zu behandeln und im Zuge ihrer Auswahlentscheidung seine rechtlichen Interessen in dem vom Verfassungsgerichtshof umschriebenen Umfang zu respektieren (Hinweis E vom 28. Jänner 2004, 2003/12/0101). Bei Prüfung der von den Verwaltungsbehörden in weiterer Folge erlassenen Bescheide ist auch der Verwaltungsgerichtshof an diese Rechtsauffassung gebunden (Hinweis E vom 30. Juni 2010, 2006/12/0112).
Schlagworte
Dienstrecht Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120128.X02Im RIS seit
13.03.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015