Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §62 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/12/0144Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, in der Beschwerdesache des Mag. P in F, vertreten durch die Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur (nunmehr Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur) vom 4. Mai 2005, Zl. BMBWK-304/0003-III/9a/2005, betreffend Bestellung der mitbeteiligten Partei zum Leiter des inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates für Kärnten (protokolliert zur hg. Zl. 2006/12/0143), sowie vom 24. Mai 2005, Zl. BMBWK- 304/0005-III/9a/2005, betreffend Berichtigung des genannten Bescheides vom 4. Mai 2005 (protokolliert zur hg. Zl. 2006/12/0144; mitbeteiligte Partei: Dr. W in K),
Spruch
1. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den zweitangefochtenen Bescheid richtet, als unbegründet abgewiesen;
2. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den erstangefochtenen Bescheid richtet, zurückgewiesen.
Begründung
Aus der - an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten, ergänzten - Beschwerde und den mit ihr vorgelegten Ablichtungen der angefochtenen Bescheide ergibt sich, dass im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 16. Oktober 2001 die Stelle des Amtsdirektors/der Amtsdirektorin des Landesschulrates für Kärnten ausgeschrieben wurde, um die sich unter anderem der Beschwerdeführer bewarb. Der Landesschulrat für Kärnten reihte in seinem Ernennungsvorschlag den Mitbeteiligten an erster, Dr. M. an zweiter und den Beschwerdeführer an dritter Stelle. Auf Grund dieses Vorschlages schlug die belangte Behörde dem Bundespräsidenten den Erstgereihten Dr. W zur Ernennung vor, der diesen mit Entschließung vom 21. März 2005 mit Wirksamkeit vom 1. April 2005 zum Leiter des Inneren Dienstes (Amtsdirektor) des Amtes des Landesschulrates für Kärnten bestellte.
Hierauf erließ (intimierte) die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer vorerst den erstangefochtenen Bescheid:
"Herrn
Beschwerdeführer
BESCHEID
Der Herr Bundespräsident hat Sie mit Entschließung vom 21. März 2005 gem. § 11 Abs. 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, in der geltenden Fassung, mit Wirksamkeit vom 1.4.2005 zum Leiter des Inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates für Kärnten bestellt."Der Herr Bundespräsident hat Sie mit Entschließung vom 21. März 2005 gem. Paragraph 11, Absatz 3, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,, in der geltenden Fassung, mit Wirksamkeit vom 1.4.2005 zum Leiter des Inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates für Kärnten bestellt."
Begründend führte die belangte Behörde unter Darstellung des Verwaltungsverfahrens - teils in direkter Anrede ("Auf Grund der
Ausschreibung der Stelle ... haben Sie sich um diese Stelle
beworben. ... Auf Grund dieses Dreiervorschlages wurden Sie von
der Frau Bundesministerin dem Herrn Bundespräsidenten zur Bestellung zum Leiter des Inneren Dienstes (Amtsdirektor) des Landesschulrates vorgeschlagen. Mit Entschließung des Herrn Bundespräsidenten vom 21. März 2005 wurden Sie mit Wirksamkeit vom 1. April 2005 zum Leiter des Inneren Dienstes ... des Amtes des Landesschulrates für Kärnten bestellt.") - und unter Darlegung fachlicher und persönlicher Beurteilungen der in den Vorschlag des Landesschulrates für Kärnten aufgenommenen Bewerber abschließend aus,
"da sich somit in schlüssiger Weise in dem dem Kollegiumsbeschluss zur Grunde liegenden Objektivierungsverfahren bei Ihnen der höchste von den Mitbewerbern erzielte Abdeckungsgrad des Anforderungsprofils und damit die Erstreihung im Dreiervorschlag des Kollegiums des Landesschulrates ergeben hat, konnte diesem Vorschlag gefolgt und Sie dem Herrn Bundespräsidenten zur Bestellung zum Leiter des Inneren Dienstes des Landesschulrates (Amtsdirektor) vorgeschlagen werden. Dieser hat dann die Bestellung antragsgemäß vorgenommen."
Die Bescheidausfertigung schließt mit der Rechtsmittelbelehrung, dem Hinweis nach § 61a AVG und der Aufzählung von Beilagen.Die Bescheidausfertigung schließt mit der Rechtsmittelbelehrung, dem Hinweis nach Paragraph 61 a, AVG und der Aufzählung von Beilagen.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde u.a. gegenüber dem Beschwerdeführer wie folgt ab:
"Herrn
Mitbeteiligten
in Klagenfurt
BESCHEID
Gemäß § 62 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, beide in der geltenden Fassung wird der in drei Ausfertigungen ergangene Bescheid des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft undGemäß Paragraph 62, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt , Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt , Nr. 29, beide in der geltenden Fassung wird der in drei Ausfertigungen ergangene Bescheid des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und
Kultur vom 4.5.2005 ... von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass
a) auf der letzten Seite des Bescheides in allen drei Ausfertigungen zwischen 'Beilagen (3 Berechnungstabellen, Psychologische Interpretation der Testergebnisse und Psychologische Profile)' und 'Wien, 4. Mai 2005 Die Bundesministerin: Elisabeth Gehrer' der Passus 'Ergeht an:
1. Frau Hofrätin Dr. M. z.Hd. Herrn Rechtsanwalt Dr. L. ...(mit Beilagen wie oben) 2. Herrn Beschwerdeführer, ... (mit Beilagen wie oben)' einzufügen ist sowie
b) in den Bescheidausfertigungen an HR Dr. M. und den Beschwerdeführer als Adressat nicht 'Frau Hofrätin Dr. M.
z. Hdn. Herrn Rechtsanwalt Dr. L. ...' bzw. 'Herrn Beschwerdeführer, ...', sondern 'Mitbeteiligter in Klagenfurt' anzuführen ist.
BEGRÜNDUNG
Auf Grund Ihrer mit Wirksamkeit vom 1. April 2005 erfolgten Bestellung zum Leiter des inneren Dienstes des Landesschulrates für Kärnten hatte an Sie ein begründeter Intimationbescheid zu ergehen und war diese Erledigung - einschließlich aller Beilagen - auch den anderen zwei Bewerbern (HR Dr. M., Beschwerdeführer) zuzustellen.
Intendiert und genehmigt war die Erlassung eines Bescheides (mit Ihnen als Adressat), der auch den zwei Mitbewerbern zugesendet wird. Infolge eines Kanzleiversehens sind jedoch bei den an HR Dr. M. bzw. an den Beschwerdeführer ergangenen Bescheidausfertigungen als Adressat die Letztgenannten selbst und nicht, wie es der Genehmigung entspricht, ausschließlich der Mitbeteiligte als Adressat genannt worden. Aus der Urschrift, d.h. aus der letzten Seite des Bescheidtextes, war jedoch aus dem Passus 'Ergeht an:' ersichtlich, dass ein einheitlicher Bescheid an alle Bewerber (Verfahrensgemeinschaft) ergeht und an HR Dr. M. und der Beschwerdeführer inhaltlich dieselben Ausfertigungen zugehen wie an Sie. Aus den vorgenannten Gründen liegen berichtigungsfähige Fehler im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG vor.Intendiert und genehmigt war die Erlassung eines Bescheides (mit Ihnen als Adressat), der auch den zwei Mitbewerbern zugesendet wird. Infolge eines Kanzleiversehens sind jedoch bei den an HR Dr. M. bzw. an den Beschwerdeführer ergangenen Bescheidausfertigungen als Adressat die Letztgenannten selbst und nicht, wie es der Genehmigung entspricht, ausschließlich der Mitbeteiligte als Adressat genannt worden. Aus der Urschrift, d.h. aus der letzten Seite des Bescheidtextes, war jedoch aus dem Passus 'Ergeht an:' ersichtlich, dass ein einheitlicher Bescheid an alle Bewerber (Verfahrensgemeinschaft) ergeht und an HR Dr. M. und der Beschwerdeführer inhaltlich dieselben Ausfertigungen zugehen wie an Sie. Aus den vorgenannten Gründen liegen berichtigungsfähige Fehler im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG vor.
Im einzelnen ist hiezu wie folgt auszuführen:
Nach § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder anderen offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen vornehmen. ...Nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder anderen offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen vornehmen. ...
...
Der 'Bescheid aus Ganzes' lässt weiters 'unter Bedachtnahme auf seine Begründung eindeutig und für die Parteien ... offenkundig den Schluss zu', dass er sich an Sie 'als Verfahrenspartei richtet'. Es liegt daher ein 'bloßes Vergreifen in der Bezeichnung des Bescheidadressaten' vor ...
...
Im vorliegenden Fall ist - in Nichtbeachtung des nur einen einheitlichen Bescheid vorsehenden genehmigten Konzeptes (Urschrift) - die Angabe von HR Dr. M. und des Beschwerdeführers als Adressat des Bescheides in zwei Bescheidausfertigungen erfolgt sowie auch der Passus 'Ergeht an: ...' am Ende des Bescheides in allen drei Bescheidausfertigungen unterblieben. Zwecks Berichtigung war im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG vorzugehen.Im vorliegenden Fall ist - in Nichtbeachtung des nur einen einheitlichen Bescheid vorsehenden genehmigten Konzeptes (Urschrift) - die Angabe von HR Dr. M. und des Beschwerdeführers als Adressat des Bescheides in zwei Bescheidausfertigungen erfolgt sowie auch der Passus 'Ergeht an: ...' am Ende des Bescheides in allen drei Bescheidausfertigungen unterblieben. Zwecks Berichtigung war im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG vorzugehen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel
zulässig.
HINWEIS
...
Wien, 24. Mai 2005
Für die Bundesministerin:
...
Ergeht an:
Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zur Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Berichtigungsbescheid:
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
§ 62 Abs. 4 AVG ist eine Verfahrensvorschrift. Sie gewährt kein absolutes Recht, welches bereits dann verletzt wäre, wenn ein Bescheid ergeht, der nicht den Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle entspricht; vielmehr stellt eine Verletzung des § 62 Abs. 4 AVG nur dann eine Verletzung subjektiver Rechte einer Partei dar, wenn dadurch gleichzeitig in materielle Rechte der Partei eingegriffen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. April 2004, Zl. 99/07/0203). Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist eine Verfahrensvorschrift. Sie gewährt kein absolutes Recht, welches bereits dann verletzt wäre, wenn ein Bescheid ergeht, der nicht den Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle entspricht; vielmehr stellt eine Verletzung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG nur dann eine Verletzung subjektiver Rechte einer Partei dar, wenn dadurch gleichzeitig in materielle Rechte der Partei eingegriffen wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. April 2004, Zl. 99/07/0203).
Nach den Beschwerdebehauptungen liegt ein solcher Eingriff in der Beseitigung des an den Beschwerdeführer ergangenen Bestellungsbescheides; auch unter Zugrundelegung dessen erweist sich jedoch die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid aus den im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2006/12/0145, 0146, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, betreffend die Abweisung der Beschwerde gegen den dort zweitangefochtenen Berichtigungsbescheid angeführten Erwägungen als unbegründet, weshalb auch die vorliegende Beschwerde, soweit sie sich gegen den hier zweitangefochtenen Bescheid richtet, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.Nach den Beschwerdebehauptungen liegt ein solcher Eingriff in der Beseitigung des an den Beschwerdeführer ergangenen Bestellungsbescheides; auch unter Zugrundelegung dessen erweist sich jedoch die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid aus den im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2006/12/0145, 0146, auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, betreffend die Abweisung der Beschwerde gegen den dort zweitangefochtenen Berichtigungsbescheid angeführten Erwägungen als unbegründet, weshalb auch die vorliegende Beschwerde, soweit sie sich gegen den hier zweitangefochtenen Bescheid richtet, gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Zur Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid:
Gemäß § 11 Abs. 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 321/1975, ist zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Amtsdirektor des Landesschulrates zu bestellen. Die Bestellung obliegt dem Bundespräsidenten. Der Vorschlag an den Bundespräsidenten (Art. 67 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) hat auf Grund eines Dreiervorschlages des Kollegiums des Landesschulrates zu erfolgen. Vorschriften über die Ernennung werden hiedurch nicht berührt.Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1975,, ist zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Amtsdirektor des Landesschulrates zu bestellen. Die Bestellung obliegt dem Bundespräsidenten. Der Vorschlag an den Bundespräsidenten (Artikel 67, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) hat auf Grund eines Dreiervorschlages des Kollegiums des Landesschulrates zu erfolgen. Vorschriften über die Ernennung werden hiedurch nicht berührt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Auch aus dem Vorliegen von an die Behörde gerichteten und diese verpflichtenden Normen über die bei Ernennungen zu beachtenden Gesichtspunkte erwächst dem einzelnen Beamten weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Anspruch als Partei auf Verfahrensteilnahme bei Ernennungen (oder ernennungsgleichen Akten) dann angenommen, wenn ein solcher Anspruch der materiellrechtlichen Grundlage - ausdrücklich oder schlüssig - zu entnehmen war (vgl. insbesondere das zum LDG (1962) ergangene hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. Juni 1974, Slg. 8643/A, zur Verleihung einer schulfesten Stelle, sowie den hg. Beschluss vom 2. Juli 1979, Slg. 9899/A, zur Besetzung eines schulfesten Leiterstelle). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem zum BDG 1979 ergangenen Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 94/12/0301, die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes (im damaligen konkreten Fall hinsichtlich der Verwendungsgruppenzuordnung) zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen wird (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. September 2005, Zl. 2005/12/0176, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Auch aus dem Vorliegen von an die Behörde gerichteten und diese verpflichtenden Normen über die bei Ernennungen zu beachtenden Gesichtspunkte erwächst dem einzelnen Beamten weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Anspruch als Partei auf Verfahrensteilnahme bei Ernennungen (oder ernennungsgleichen Akten) dann angenommen, wenn ein solcher Anspruch der materiellrechtlichen Grundlage - ausdrücklich oder schlüssig - zu entnehmen war vergleiche , insbesondere das zum LDG (1962) ergangene hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. Juni 1974, Slg. 8643/A, zur Verleihung einer schulfesten Stelle, sowie den hg. Beschluss vom 2. Juli 1979, Slg. 9899/A, zur Besetzung eines schulfesten Leiterstelle). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem zum BDG 1979 ergangenen Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 94/12/0301, die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes (im damaligen konkreten Fall hinsichtlich der Verwendungsgruppenzuordnung) zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen wird vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 21. September 2005, Zl. 2005/12/0176, mwN).
Dem Bundes-Schulaufsichtsgesetz ist - insbesondere in seinem § 11 Abs. 3 - ein Rechtsanspruch auf Bestellung zum Leiter des inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates nicht zu entnehmen. Auch kann weder dem Bundes-Schulaufsichtsgesetz an dieser oder anderer Stelle oder anderen gesetzlichen Bestimmungen eine "rechtliche Verdichtung" im besagten Sinn entnommen werden, aus der der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Überprüfung des gegenständlichen Betrauungssaktes zukommen würde.Dem Bundes-Schulaufsichtsgesetz ist - insbesondere in seinem Paragraph 11, Absatz 3, - ein Rechtsanspruch auf Bestellung zum Leiter des inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates nicht zu entnehmen. Auch kann weder dem Bundes-Schulaufsichtsgesetz an dieser oder anderer Stelle oder anderen gesetzlichen Bestimmungen eine "rechtliche Verdichtung" im besagten Sinn entnommen werden, aus der der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Überprüfung des gegenständlichen Betrauungssaktes zukommen würde.
Soweit die Beschwerde darauf verweist, dass der Verfassungsgerichtshof "in concreto", daher zu dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Bestellungsverfahren in zwei Erkenntnissen - es handelt sich hiebei um die Erkenntnisse vom 25. Juni 2003, B 1294/02 u.a. = VfSlg. 16.906, sowie vom 8. Juni 2004, B 1178/03u.a. = VfSlg. 17.184 - die Parteistellung und Beschwerdelegitimation der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber ausgesprochen hätte, könnte einem solchen Ausspruch Bedeutung nach § 87 Abs. 2 VfGG zukommen (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0101).Soweit die Beschwerde darauf verweist, dass der Verfassungsgerichtshof "in concreto", daher zu dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Bestellungsverfahren in zwei Erkenntnissen - es handelt sich hiebei um die Erkenntnisse vom 25. Juni 2003, B 1294/02 u.a. = VfSlg. 16.906, sowie vom 8. Juni 2004, B 1178/03u.a. = VfSlg. 17.184 - die Parteistellung und Beschwerdelegitimation der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber ausgesprochen hätte, könnte einem solchen Ausspruch Bedeutung nach Paragraph 87, Absatz 2, VfGG zukommen vergleiche , zu einer solchen Fallkonstellation etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0101).
§ 87 Abs. 2 VfGG regelt die Rechtswirkung einer Bescheidaufhebung wortgleich wie § 63 Abs. 1 VwGG (vgl. Mayer, BVG 4, Seite 982, zu § 87 VfGG). Bei der Erlassung des Ersatzbescheides ist die Behörde an die im aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden. Die Bindung erstreckt sich nur auf den "betreffenden Fall", womit der Prozessgegenstand des früheren Verwaltungsverfahrens gemeint ist (vgl. Mayer, aaO, Seite 888, mwN). Paragraph 87, Absatz 2, VfGG regelt die Rechtswirkung einer Bescheidaufhebung wortgleich wie Paragraph 63, Absatz eins, VwGG vergleiche , Mayer, BVG 4, Seite 982, zu Paragraph 87, VfGG). Bei der Erlassung des Ersatzbescheides ist die Behörde an die im aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden. Die Bindung erstreckt sich nur auf den "betreffenden Fall", womit der Prozessgegenstand des früheren Verwaltungsverfahrens gemeint ist vergleiche , Mayer, aaO, Seite 888, mwN).
Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 186, führt zur Frage der Bindungswirkung des § 63 Abs. 1 VwGG aus, bereits auf Grund der materiellen Rechtskraft sind alle Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einschließlich des Verwaltungsgerichtshofes an dessen Ergebnis gebunden. § 63 Abs. 1 VwGG erweitere die Bindungswirkung für bestimmte Erkenntnisse: werde einer Bescheidbeschwerde stattgegeben, der Bescheid aufgehoben, so seien alle Verwaltungsbehörden verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 186, führt zur Frage der Bindungswirkung des Paragraph 63, Absatz eins, VwGG aus, bereits auf Grund der materiellen Rechtskraft sind alle Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einschließlich des Verwaltungsgerichtshofes an dessen Ergebnis gebunden. Paragraph 63, Absatz eins, VwGG erweitere die Bindungswirkung für bestimmte Erkenntnisse: werde einer Bescheidbeschwerde stattgegeben, der Bescheid aufgehoben, so seien alle Verwaltungsbehörden verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Die persönlichen Grenzen der Rechtskraft beschränken die Rechtskraftwirkung auf die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und deren allfällige Rechtsnachfolger (Oberndorfer, aaO, 184).
Überträgt man diese Überlegungen über die persönlichen Grenzen der Rechtskraft nach § 63 Abs. 1 VwGG auf die wortlautgleiche Bestimmung des § 87 Abs. 2 VfGG, so ist für den Beschwerdeführer daraus, dass der Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis, sowie vom 8. Juni 2004, VfSlg. 17.184, die Bestellung des Mitbeteiligten aufgehoben hatte, nichts gewonnen, weil schon nach seinem Vorbringen nur der Mitbeteiligte und die Mitbewerberin Dr. Irmgard M. Parteien dieses Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof waren, sodass nur hinsichtlich dieser Parteien eine Bindung an die Rechtsansicht einer Parteistellung der in den Vorschlag aufgenommenen Bewerber vorliegen kann. Dagegen wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers für das weitere Bestellungsverfahren keine derartige Rechtsanschauung überbunden.Überträgt man diese Überlegungen über die persönlichen Grenzen der Rechtskraft nach Paragraph 63, Absatz eins, VwGG auf die wortlautgleiche Bestimmung des Paragraph 87, Absatz 2, VfGG, so ist für den Beschwerdeführer daraus, dass der Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis, sowie vom 8. Juni 2004, VfSlg. 17.184, die Bestellung des Mitbeteiligten aufgehoben hatte, nichts gewonnen, weil schon nach seinem Vorbringen nur der Mitbeteiligte und die Mitbewerberin Dr. Irmgard M. Parteien dieses Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof waren, sodass nur hinsichtlich dieser Parteien eine Bindung an die Rechtsansicht einer Parteistellung der in den Vorschlag aufgenommenen Bewerber vorliegen kann. Dagegen wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers für das weitere Bestellungsverfahren keine derartige Rechtsanschauung überbunden.
Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer Parteistellung auf Grund eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses oder in Beachtung einer vom Verfassungsgerichtshof allenfalls überbundenen Rechtsanschauung nicht zukam.
Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid war daher - ungeachtet der an sich gegebenen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zu ihrer Behandlung - wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid war daher - ungeachtet der an sich gegebenen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zu ihrer Behandlung - wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 17. Dezember 2007
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120143.X00Im RIS seit
04.02.2008Zuletzt aktualisiert am
18.04.2012